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	<title>Polizeikontrolle Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Positionierungen der deutschen Polizeigewerkschaften zu unabhängigen Polizeibeauftragten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/die-positionierungen-der-deutschen-polizeigewerkschaften-zu-unabhaengigen-polizeibeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 11:01:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespolizeibeauftragter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag von Alexander Bosch und Roman Thurn befasst sich mit der Positionierung der drei deutschen Polizeigewerkschaften gegenüber unabhängigen Polizeibeauftragten. Er kritisiert die zumeist seit Jahrzehnten gefestigte ablehnende Haltung dieser Gewerkschaften gegenüber einer unabhängigen Polizeikontrolle und erläutert, dass diese Haltung weder im Interesse der Polizist*innen als Arbeitnehmende ist, noch Ausdruck eines liberal-demokratischen Rechtsstaatsverständnisses. &#160; In [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/die-positionierungen-der-deutschen-polizeigewerkschaften-zu-unabhaengigen-polizeibeauftragten/">Die Positionierungen der deutschen Polizeigewerkschaften zu unabhängigen Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Der Beitrag von Alexander Bosch und Roman Thurn befasst sich mit der Positionierung der drei deutschen Polizeigewerkschaften gegenüber unabhängigen Polizeibeauftragten. Er kritisiert die zumeist seit Jahrzehnten gefestigte ablehnende Haltung dieser Gewerkschaften gegenüber einer unabhängigen Polizeikontrolle und erläutert, dass diese Haltung weder im Interesse der Polizist*innen als Arbeitnehmende ist, noch Ausdruck eines liberal-demokratischen Rechtsstaatsverständnisses.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der gesellschaftspolitischen Debatte über die Notwendigkeit und Einführung besserer Kontrollmechanismen für die deutsche Polizei sind die deutschen Polizeigewerkschaften Gewerkschaft der Polizei (GdP), Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) und Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) zentrale Akteure. Obwohl sie als Arbeitnehmer*innenvertretungen auftreten, also für die Mitarbeitenden der Polizeien insbesondere in Hinblick auf dienstrechtliche und ähnlich gelagerte Konflikte sprechen sollten, werden sie in gesellschaftspolitischen Diskursen oft als Vertretung der Polizei selbst wahrgenommen. In Deutschland darf sich die Polizei selbst nur in einem sehr engen Rahmen öffentlich zu Gesetzgebungsvorhaben äußern: Die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit ist darauf beschränkt, einzelne polizeiliche Maßnahmen zu erläutern, Nachwuchs zu rekrutieren, das Image der Polizei zu verbessern oder auf Fragen in Bezug auf das Sicherheitsbedürfnis der Bürger*innen einzugehen (Bredel 1997: 36f.). Auch sind Polizist*innen im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Aufgaben weisungsgebunden und können sich nur in dem Maße frei äußern, wie es ihre Dienstherr*innen zulassen. Beamt*innen unterliegen in Deutschland generell dem Gebot der politischen Mäßigung und Neutralität sowie der Treuepflicht, die das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich einschränken (Bredel 1997: 156). Äußerungen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit sind keine Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 GG (Recht auf Meinungsfreiheit) (Bredel 1997: 154/158). Daraus folgt, dass es Polizeibeamt*innen nur sehr eingeschränkt möglich ist, in ihrer Funktion als Exekutive Gesetzesvorhaben zu kommentieren oder zur Diskussion zu stellen (Galic 2017: 1). Dies kann in extremeren Fällen auch dazu führen, dass Polizeibeamt*innen gezwungen sein können, in der Öffentlichkeit Positionen einzunehmen, die möglicherweise nicht mit ihren persönlichen Ansichten übereinstimmen. Sie müssen persönliche Zurückhaltung üben und die Positionen ihres*r Dienstherr*in im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des öffentlichen Dienstes vertreten. Aus diesen Gründen sind die offiziellen Stellungnahmen und Verlautbarungen der Polizeibehörden in der Regel insofern unpolitisch, als sich die Behörden nicht zu politischen Streitfragen positionieren. Aus diesem Grund ist es in Deutschland auch unüblich, dass sich die Polizeiführungen öffentlich zu parteipolitischen Themen äußern und selten, dass sie als Sachverständige in parlamentarischen Anhörungen zu Fragen der Polizeiarbeit und der inneren Sicherheit auftreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Alexander Bosch</strong> hat in Osnabrück und Berlin Sozialwissenschaften studiert. Er arbeitet derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu polizeilichen sowie sicherheitspolitischen Themen. Er promoviert an der Humboldt-Universität zu Berlin über institutionellen Rassismus in der Polizei und ist Mitglied im unabhängigen Forschungsnetzwerk Sicherheit &amp; Polizei. Vor seiner Zeit in der Wissenschaft war er als Sozialarbeiter in einem sozialpädagogischen Fanprojekt, in der politischen Erwachsenenbildung und als Referent für Amnesty International Deutschland tätig.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Roman Thurn</strong> hat an der Ludwig-Maximilian-Universität München Soziologie studiert. Er promovierte dort mit einer Arbeit über anlassunabhängige polizeiliche Personenkontrollen. Seine Dissertationsschrift ist jüngst unter dem Titel Verdacht und Kontrolle. Die Praxis anlassunabhängiger polizeilicher Personenkontrollen im Transcript Verlag erschienen. Er ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und forschte dort zuletzt zu polizeilichen Diskriminierungsrisiken sowie aktuell zu Whistleblowing in der Polizei.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/die-positionierungen-der-deutschen-polizeigewerkschaften-zu-unabhaengigen-polizeibeauftragten/">Die Positionierungen der deutschen Polizeigewerkschaften zu unabhängigen Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Möglichkeiten und Grenzen einer Reform der Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens in- und außerhalb des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/moeglichkeiten-und-grenzen-einer-reform-der-aufarbeitung-polizeilichen-fehlverhaltens-in-und-ausserhalb-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 10:52:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die strafrechtliche Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens wird weithin als in ihren Abläufen wie Ergebnissen unzureichend kritisiert. Forderungen nach unabhängigen Beschwerdeinstanzen setzen sich durch, die genaue Ausgestaltung bleibt aber umstritten. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, so Benjamin Derin, dass keine einzelne Stelle die vielfältigen (berechtigten) gesellschaftlichen Ansprüche wird bedienen können. Derin argumentiert daher in seinem Beitrag, dass [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/moeglichkeiten-und-grenzen-einer-reform-der-aufarbeitung-polizeilichen-fehlverhaltens-in-und-ausserhalb-des-strafrechts/">Möglichkeiten und Grenzen einer Reform der Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens in- und außerhalb des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Die strafrechtliche Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens wird weithin als in ihren Abläufen wie Ergebnissen unzureichend kritisiert. Forderungen nach unabhängigen Beschwerdeinstanzen setzen sich durch, die genaue Ausgestaltung bleibt aber umstritten. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, so Benjamin Derin, dass keine einzelne Stelle die vielfältigen (berechtigten) gesellschaftlichen Ansprüche wird bedienen können. Derin argumentiert daher in seinem Beitrag, dass stattdessen sowohl außerstrafrechtliche Stellen wie Polizeibeauftragte auszubauen als auch parallel hierzu eine neue Ermittlungsstelle innerhalb des Strafjustizsystems zu schaffen sind, damit in einschlägigen Fällen nicht länger „Polizei gegen Polizei“ ermittelt. Die Einrichtung einer solchen zusätzlichen Behörde zur Polizeikontrolle mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen sei zweckmäßig und rechtlich möglich.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kritik an der Polizei ist so alt wie die Polizei selbst. In der Bundesrepublik haben etwa Polizeigewalt, Überwachungsskandale, rechtsextreme Verstrickungen oder rassistische Vorfälle immer wieder zu Auseinandersetzungen um Legalität und Legitimität polizeilichen Handelns geführt. Doch in den vergangenen Jahren ist die Frage nach der Kontrolle der Polizei vermehrt in den Fokus öffentlicher Diskurse und der politischen Arenen gerückt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">An die durch Betroffene, Forschung, Aktivist*innen und auch Polizist*innen nach Jahrzehnten mühsam im öffentlichen Bewusstsein verankerte Minimalerkenntnis, dass ein gewisser Anteil polizeilicher Einsätze rechtswidrig, ein gewisser Anteil polizeilichen Handelns diskriminierend und ein gewisser Anteil der Polizeibeschäftigten rassistisch oder rechtsextrem eingestellt ist – sprich: dass es problematische Aspekte der Institution Polizei gibt –, hat sich die Debatte darüber angeschlossen, wie in einem demokratischen Rechtsstaat eine effektive(re) Kontrolle der Polizei gewährleistet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Benjamin Derin</strong> ist Strafverteidiger in Berlin und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Kriminologie und Strafrecht der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Schwerpunkte: Strafrecht, Verfassungsrecht, Polizei. Wichtige Buchveröffentlichung: Die Polizei: Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation (mit Tobias Singelnstein, Berlin 2022).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Doppelrolle des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag: Ein Interview mit Uli Grötsch</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/zur-doppelrolle-des-polizeibeauftragten-des-bundes-beim-deutschen-bundestag-ein-interview-mit-uli-groetsch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 10:44:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Uli Grötsch, bis zu seinem Amtsantritt über zehn Jahre SPD-Bundestagsabgeordneter und ehemaliger Polizeibeamter aus Bayern, wurde im März 2024 in das neu geschaffene Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag gewählt. Hartmut Aden und Philip Dingeldey haben für die Redaktion der vorgänge mit ihm über die ersten Monate seiner Arbeit und seine Pläne für [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Uli Grötsch, bis zu seinem Amtsantritt über zehn Jahre SPD-Bundestagsabgeordneter und ehemaliger Polizeibeamter aus Bayern, wurde im März 2024 in das neu geschaffene Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag gewählt. Hartmut Aden und Philip Dingeldey haben für die Redaktion der <b>v</b><b>or</b>gänge mit ihm über die ersten Monate seiner Arbeit und seine Pläne für seine weitere Amtszeit gesprochen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Vorgänge [VG] Herr Grötsch, seit März 2024 sind Sie Polizeibeauftragter des Bundes beim Deutschen Bundestag. Was waren aus Ihrer Sicht die besten und die schlechtesten Erfahrungen Ihrer ersten Monate im Amt?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Uli Grötsch [UG] Die beste Erfahrung ist, dass ich ganz viel Interesse und Offenheit von jenen gespürt habe, für die ich zuständig bin. Das sind die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizei beim Deutschen Bundestag. Das hat mich zwar nicht überrascht, aber ich habe es dennoch als sehr positiv empfunden. Und so eine wirklich negative Erfahrung würde ich bislang nicht sehen, aber es zeigen sich jetzt schon ein paar Dinge, zum einen für die Evaluation des Gesetzes in fünf Jahren, zum anderen auch für die tägliche Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/zur-doppelrolle-des-polizeibeauftragten-des-bundes-beim-deutschen-bundestag-ein-interview-mit-uli-groetsch/">Zur Doppelrolle des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag: Ein Interview mit Uli Grötsch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Wacht über die Wächter: Potenziale und Limitationen des Polizeibeauftragtengesetzes des Bundes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/zur-wacht-ueber-die-waechter-potenziale-und-limitationen-des-polizeibeauftragtengesetzes-des-bundes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 10:39:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespolizeibeauftragtengesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag von Jonas Botta gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Gesetzes vom 28. Februar 2024 „über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz)“, auf dessen Grundlage Uli Grötsch zum ersten Polizeibeauftragten des Bundes gewählt wurde und im März 2024 seine Arbeit aufgenommen hat. Der Beitrag identifiziert eine Reihe [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/zur-wacht-ueber-die-waechter-potenziale-und-limitationen-des-polizeibeauftragtengesetzes-des-bundes/">Zur Wacht über die Wächter: Potenziale und Limitationen des Polizeibeauftragtengesetzes des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Der Beitrag von Jonas Botta gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Gesetzes vom 28. Februar 2024 „über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz)“, auf dessen Grundlage Uli Grötsch zum ersten Polizeibeauftragten des Bundes gewählt wurde und im März 2024 seine Arbeit aufgenommen hat. Der Beitrag identifiziert eine Reihe von Defiziten des Gesetzes, darunter die wesentlich restriktiveren Zugangshürden für Eingaben aus der Bevölkerung im Vergleich zu Eingaben aus der Polizei.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Als Ende 2021 die selbst erklärte Fortschrittskoalition aus SPD, Grünen und FDP ihre Arbeit aufgenommen hatte, zählte die Einführung eines unabhängigen Polizeibeauftragten zu ihren zentralen bürgerrechtlichen Versprechen. Anfang 2024 konnte das Regierungsbündnis dieses Versprechen einlösen. Es verabschiedete das Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG), und der Bundestag wählte mit Uli Grötsch den ersten Polizeibeauftragten des Bundes.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Das Beauftragtenamt soll (strukturelle) Mängel und Fehlentwicklungen in den Polizeibehörden des Bundes aufdecken und dadurch zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in diese Stellen stärken (BT-Drs. 20/9148: 1; weiterführend zum Vertrauen in die Polizei Piening/Habermann/Singelnstein 2024: 381ff.). Die polizeiinternen Beschwerdestellen haben bislang nur unzureichend zu einer stärkeren Rechenschaftspflicht der Polizei beigetragen (Maurer 2023: 37ff.). Dass es ein Bedürfnis nach neuen Schutzmechanismen in der deutschen Sicherheitsarchitektur gibt, zeigt nicht zuletzt der Blick in die Biographien der Mitglieder rechtsextremer Netzwerke wie „Nordkreuz“ oder „Patriotische Union“, die bewaffnete Umsturzpläne verfolg(t)en (Botta 2022: 664). Der nachfolgende Beitrag untersucht anhand zentraler Vorschriften des PolBeauftrG, inwieweit das Beauftragtenamt den hochgesteckten Erwartungen gerecht werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Jonas Botta</strong> ist Forschungsreferent am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung und Habilitand an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Der Rechts- und Verwaltungswissenschaftler fungierte als Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren zum Polizeibeauftragtengesetz des Bundes.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/zur-wacht-ueber-die-waechter-potenziale-und-limitationen-des-polizeibeauftragtengesetzes-des-bundes/">Zur Wacht über die Wächter: Potenziale und Limitationen des Polizeibeauftragtengesetzes des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unabhängige Kontrolle der Polizei – Unabhängige Polizeibeauftragte: Der Anfang der Debatte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/unabhaengige-kontrolle-der-polizei-unabhaengige-polizeibeauftragte-der-anfang-der-debatte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 10:26:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrolle der Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Kriminologie]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeuaftragte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zehn Polizeibeauftragte arbeiten heute in Bund und Ländern. Oder ihre künftige Arbeit ist parlamentarisch zumindest auf den Weg gebracht. Noch vor 40 Jahren lag die Zahl bei null. Ihre Entstehung leuchtete politisch nicht einmal am fernen Horizont. Martin Herrnkind wirft deshalb einen Blick auf den Beginn der Debatte. &#160; Nach einem heute wie damals bemühten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/unabhaengige-kontrolle-der-polizei-unabhaengige-polizeibeauftragte-der-anfang-der-debatte/">Unabhängige Kontrolle der Polizei – Unabhängige Polizeibeauftragte: Der Anfang der Debatte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Zehn Polizeibeauftragte arbeiten heute in Bund und Ländern. Oder ihre künftige Arbeit ist parlamentarisch zumindest auf den Weg gebracht. Noch vor 40 Jahren lag die Zahl bei null. Ihre Entstehung leuchtete politisch nicht einmal am fernen Horizont. Martin Herrnkind wirft deshalb einen Blick auf den Beginn der Debatte.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nach einem heute wie damals bemühten staatsrechtlichen Glaubenssatz gilt die das Gewaltmonopol ausübende staatliche Exekutive als umfassend und ausreichend kontrolliert. In der Tat beeindruckt die Vielfalt der Kontrollmechanismen – in theoretischer Hinsicht: strafrechtliche, verwaltungsrechtliche, dienstrechtliche, zivilrechtliche, parlamentarische oder mediale Kontrolle. In der Praxis jedoch nutzt die Polizei vielfältige Schlupflöcher, um sich Kontrollverfahren zu entziehen (Ehrhardt/ Pauer 1988: 190f.; Sack 1982: 242). Beispiele dafür lassen sich historisch bis in die Frühphase der Bundesrepublik zurückverfolgen (vgl. Bartels/SDAJ 1977). Ende der 1960er bis Anfang der 1970er Jahre gerieten Fälle dieser Art („Polizeiübergriffe“) stärker in den Fokus öffentlicher Wahrnehmung. Nicht mehr nur marginalisierte linke Gruppen klagten über ungesühnten Machtmissbrauch, sondern – wenn auch noch etwas zaghaft – auch zunehmend bürgerliche Kreise, vor allem aber die „Bürgerrechtsbewegung“. Im März 1975 forderte die Delegiertenkonferenz der Berliner Humanistischen Union die „Bestellung von Ombudsmännern (Volksanwälten)“ in „allen Ländern und im Bund“ (Humanistische Union, Landesverband Berlin 1975: 80).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Martin Herrnkind</strong>, geb. 1962, ist Diplomkriminologe, Diplomverwaltungswirt (FH). Er war hauptamtlicher Dozent und ist nebenamtlicher Lehrbeauftragter für Kriminologie, Politikwissenschaft und Berufsethik an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD), Fachbereich Polizei, Altenholz (Schleswig-Holstein). Zuvor war er 38 Jahre lang Polizeivollzugsbeamter. 1990-2000 war Herrnkind Vorstandsmitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten (Hamburger Signal) e.V., 1996-2000 deren Sprecher.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em>Seit 1992 ist er ehrenamtlich in der Themenkoordinationsgruppe Polizei von Amnesty International engagiert und wurde 2004 bis 2011 vom Vorstand der deutschen Sektion in die Fachkommission Polizeirecherche berufen. 1996 anlässlich der (ersten) Rot-Grünen Koalitionsverhandlungen war er in Schleswig-Holstein als Mitglied in der grünen Verhandlungsarbeitsgruppe Innenpolitik unter anderem mit der Forderung nach Polizeibeauftragten gescheitert.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em>Orcid-ID: <a href="https://orcid.org/0000-0002-2541-6884">https://orcid.org/0000-0002-2541-6884</a>.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/unabhaengige-kontrolle-der-polizei-unabhaengige-polizeibeauftragte-der-anfang-der-debatte/">Unabhängige Kontrolle der Polizei – Unabhängige Polizeibeauftragte: Der Anfang der Debatte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dilemmata der Polizeibeauftragten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/dilemmata-der-polizeibeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 10:04:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespolizeibeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeauftragte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Deutschland wurden seit 2014 in einer Reihe von Bundesländern und 2024 auch auf Bundesebene Polizeibeauftragte etabliert, bei denen sich Menschen über polizeiliches Fehlverhalten beschweren können. Eine Besonderheit der deutschen Polizeibeauftragten besteht darin, dass sie auch für Beschwerden aus der Polizei selbst zuständig sind. Der Beitrag von Hartmut Aden zeigt Dilemmata auf, mit denen die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/dilemmata-der-polizeibeauftragten/">Dilemmata der Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In Deutschland wurden seit 2014 in einer Reihe von Bundesländern und 2024 auch auf Bundesebene Polizeibeauftragte etabliert, bei denen sich Menschen über polizeiliches Fehlverhalten beschweren können. Eine Besonderheit der deutschen Polizeibeauftragten besteht darin, dass sie auch für Beschwerden aus der Polizei selbst zuständig sind. Der Beitrag von Hartmut Aden zeigt Dilemmata auf, mit denen die Polizeibeauftragten aufgrund dieser Doppelfunktion sowie vielfältiger, teils widersprüchlicher Erwartungen und ihrer bisher sehr begrenzten Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln konfrontiert sind.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In vielen Ländern wurden in den zurückliegenden Jahrzehnten unabhängige Stellen außerhalb der Polizei geschaffen, bei denen Menschen sich über polizeiliches Handeln beschweren können (zum Überblick für europäische Länder und Kanada vgl. Varaine/Roché 2023; Roché/Varaine 2024; de Maillard 2023: 111ff.). Die Bemühungen internationaler Organisationen, menschenrechtliche (Mindest-)Standards für externe Polizeibeschwerdestellen zu etablieren (u.a. UNODC 2011), haben bisher nicht zu einem einheitlichen institutionellen Lösungsmodell geführt. Die bisher eingerichteten Stellen sind hinsichtlich ihrer Konzeption, Ziele, Aufgaben und Befugnisse sehr unterschiedlich. Vergleichsweise spät ist auch Deutschland diesem internationalen Trend gefolgt. Seit 2014 wurden hierzulande unabhängige Stellen für Beschwerden über die Polizei eingerichtet, zuerst in Rheinland-Pfalz, später in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Brandenburg, 2024 auch auf Bundesebene. In Hessen wurde die Einrichtung beschlossen, die Position aber bislang nicht besetzt; auch in Nordrhein-Westfalen wurden 2024 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, nachdem bereits 2019 ein Polizeibeauftragter eingesetzt worden war, dessen Zuständigkeit sich auf Beschwerden aus der Polizei beschränkte. Weitere Bundesländer beabsichtigen die Einrichtung solcher Stellen, für die sich in Deutschland die Bezeichnung Polizeibeauftragte etabliert hat. Teils sind die Beauftragten auf Beschwerden über die Polizei spezialisiert, teils sind sie in breiter angelegte Ombudsstellen mit unterschiedlichem Aufgabenzuschnitt integriert. Alle deutschen Polizeibeauftragten werden von den jeweils zuständigen Parlamenten auf Landes- beziehungsweise Bundesebene gewählt, und überwiegend sind sie auch administrativ an diese Parlamente angebunden (vgl. für einen Überblick über die Entwicklung Aden 2019; Aden/Bosch 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit der Einrichtung von Polizeibeauftragten wurde eine langjährige zivilgesellschaftliche Forderung nach besserer Aufarbeitung von Fällen polizeilichen Fehlverhaltens erfüllt (vgl. Amnesty International 2010; 2019).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Die Humanistische Union trug mit eigenen Vorschlägen zu dieser Debatte bei (Humanistische Union 2013). Können die nun etablierten Polizeibeauftragten der Länder und des Bundes die hochgesteckten Erwartungen erfüllen?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der vorliegende Beitrag basiert auf Erkenntnissen aus dem international vergleichenden Forschungsprojekt <i>Police Accountability – Towards International Standards</i>,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> in dem die Tätigkeit der deutschen Polizeibeauftragten im Vergleich zu ähnlichen Stellen in Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada empirisch untersucht wurde. Der Beitrag zeigt Dilemmata auf, vor denen die Polizeibeauftragten aufgrund vielfältiger Erwartungen, begrenzter Kompetenzen und einer zumeist bescheidenen Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln stehen, und fragt nach den Folgen dieser Dilemmata für die Arbeit der Beauftragten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Vielf&auml;ltige, teils wider&shy;spr&uuml;ch&shy;liche Zielset&shy;zungen und Erwartungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein zentrales Dilemma der Arbeit von Polizeibeauftragten besteht in den vielfältigen Erwartungen, die an sie gerichtet werden. Bereits die zivilgesellschaftlichen Erwartungen an die Einrichtung solcher Stellen waren und sind vielfältig. Sie reichen von der neutralen Aufklärung von Vorwürfen unverhältnismäßiger polizeilicher Gewaltanwendung über die effektive Sanktionierung von Fehlverhalten bis zur Verbesserung der Polizeiarbeit durch strukturelle Reformen und die Etablierung einer Fehlerkultur (Behrendes 2013). Hinzu kommen vielfältige Erwartungen (und Befürchtungen) aus Politik und Polizeipraxis.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieses Dilemma ist auch in den Ziel- und Aufgabenbeschreibungen der gesetzlichen Grundlagen angelegt und wird durch sie zum Teil sogar noch verstärkt. Für den Polizeibeauftragten des Bundes bleibt die Ziel-und Aufgabenbeschreibung bemerkenswert vage, da sie strukturelle Mängel der Polizeiarbeit in den Mittelpunkt stellt, allerdings darauf verzichtet, dem Beauftragten explizit auch Aufgaben zur Erarbeitung von Konzepten zur Verbesserung der Polizeiarbeit zuzuweisen. Er soll „strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen“ bei den Polizeibehörden des Bundes sowie „mögliches Fehlverhalten“ ihrer Beschäftigten „aufdecken und untersuchen“; die Betroffenen kommen bei der Aufgabenbeschreibung nur indirekt vor: Das Gesetz gibt dem Polizeibeauftragten den Auftrag, „mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen“ (§ 1 Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz – PolBeauftrG) vom 28.2.2024). Die Zielrichtung des „Aufdeckens“, „Bewertens“ und „Untersuchens“ bleibt unklar. Mit der expliziten Erwähnung von Art. 3 GG erhält der Diskriminierungsschutz für die Arbeit des Polizeibeauftragten des Bundes ein besonderes Gewicht. Andere gravierende Grundrechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aufgrund von unverhältnismäßiger Zwangsanwendung, dürfen darüber indes nicht aus dem Blick geraten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einige der Landesgesetze werden hier deutlicher. Die gesetzlichen Regelungen für die Polizeibeauftragten der Länder nennen teils weitere Ziele und Aufgaben. Etwa enthält das Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen (BremPolBG) eine Liste mit sechs überwiegend abstrakten Aufgabenbeschreibungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6). Naheliegend soll die Beauftragte in Bremen die zuständigen parlamentarischen Gremien „bei der Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und Fürsorgepflichten gegenüber der Polizei […] unterstützen“. Allerdings lässt das Gesetz offen, wie dies geschehen soll und welche Ressourcen hierfür bereitgestellt werden müssen. Immerhin soll die Beauftragte nicht nur dazu beitragen, Fehler, Fehlverhalten und Fehlentwicklungen zu erkennen, sondern auch, „dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen“ (Nr. 4). Ambitioniert und zugleich wenig konkret ist die Aufgabe der Bremer Beauftragten, „die Bevölkerung im Dialog mit dem Polizeivollzugsdienst […] zu unterstützen und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen ihr und der Polizei zu stärken“. Diese Formulierung findet sich in ähnlicher Form auch in den Gesetzen zu den Bürger- und Polizeibeauftragten in Berlin (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz vom 2. Dezember 2020) und Baden-Württemberg (§ 1 Satz 2 BürgBG vom 23.2.2016). Einige Polizeibeauftragte haben auch die gesetzliche Aufgabe, „auf eine möglichst einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit“ hinzuwirken (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 BürgBG Baden-Württemberg; ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 1 BürgBG Berlin).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die deutschen Polizeibeauftragten verfügen über keinerlei Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Polizeibehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich oder einzelnen Polizist*innen. Während etwa das <i>Independent Office for Police Complaints</i> (IOPC) für England und Wales von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen im Einzelfall betraut werden kann (vgl. Torrible 2021; Töpfer et al. 2023), verbleibt diese Zuständigkeit in Deutschland bei den Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden selbst, letztere im Zuge der Ermittlungsunterstützung und -durchführung. Über formale Durchsetzungsmöglichkeiten verfügen die deutschen Polizeibeauftragten bei der Umsetzung ihrer Schlussfolgerungen weder im Einzelfall noch bei fallübergreifenden Vorschlägen für die Verbesserung der Polizeiarbeit. Sie müssen daher Strategien entwickeln, Polizeibehörden und Polizist*innen, von ihren Vorschlägen zu überzeugen. Hierdurch wird das Dilemma, dass die breit angelegten Erwartungen und Ziele kaum vollständig erreichbar sein dürften, tendenziell weiter verstärkt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zugangs&shy;h&uuml;rden f&uuml;r Betroffene und unzul&auml;ng&shy;liche Bekanntheit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bisher veröffentlichte Berichte der bundesdeutschen Polizeibeauftragten lassen Zweifel aufkommen, ob sie Betroffene von Alltagskonflikten mit der Polizei tatsächlich erreichen (vgl. Aden/Bosch 2023). Menschen mit niedriger Beschwerdemacht, zum Beispiel Obdachlose oder Menschen mit eingeschränkten Sprachkenntnissen, sind unter den Beschwerdeführer*innen kaum vertreten. Dabei zeigen empirische Studien, dass gerade Menschen, die sich aufgrund ihrer Lebenssituation meistens im öffentlichen Raum aufhalten, im Alltag besonders oft mit der Polizei zu tun haben – insbesondere, wenn die betreffenden Räume polizeilich als „gefährlich“ bewertet werden (Thurn 2024: 170ff.; Aden et al. 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine Herausforderung für die Polizeibeauftragten besteht somit darin, ihre Bekanntheit bei potentiell von polizeilichem Fehlverhalten Betroffenen zu steigern und zugleich die Zugangshürden zu senken. Umfragedaten legen nahe, dass die meisten Polizeibeauftragten so wenig bekannt sind, dass nur ein kleiner Teil der Bevölkerung überhaupt weiß, dass es sie gibt und dass dort Beschwerden abgegeben werden können (vgl. Piening et al. 2024). Für gebildetere und gut informierte Menschen mit guter technischer Ausstattung ist es einfacher, sich bei Bedarf über diese Möglichkeiten zu informieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Um individuelles Fehlverhalten und strukturelle Fehlentwicklungen im Polizeibereich aufdecken zu können, benötigen die Polizeibeauftragten möglichst umfassende Informationen über vorkommende Fälle. Defizite der Polizeiarbeit, die sich im öffentlichen Raum abspielen, sind aufgrund der Omnipräsenz von Smartphones heute vielfach durch Fotos und Videos gut dokumentiert, teils auch durch polizeiliche Bodycams oder andere Formen polizeilicher Bild- und Tonaufzeichnungen (vgl. Van Brakel et al. 2024; Derin/Singelnstein 2022: 236ff.). Doch führt dies auch zu einer neuen Form von Selektivität. Gut dokumentierte Fälle werden in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert, wie der Polizeieinsatz in Minneapolis, der 2020 zum Tod von George Floyd führte. Was geschieht aber in Fällen, die aufgrund fehlenden Video- oder Bildmaterials nicht in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert werden? Weite Teile der Polizeiarbeit finden außerhalb der Sichtweite der Öffentlichkeit statt, etwa verdeckte Ermittlungen oder Hausdurchsuchungen und andere Einsätze in Privaträumen (vgl. zu dieser Problematik de Maillard 2023: 118). Nur wenn die Betroffenen oder Beobachter*innen über die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Polizeibeauftragten informiert sind, werden sie solche Fälle an die Beauftragten herantragen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Dilemma, in dem sich die Polizeibeauftragten befinden, besteht folglich darin, dass ihnen nur ein vergleichsweise kleiner Teil der relevanten Fälle zur Kenntnis gelangt, dass aber über das „Dunkelfeld“ von Fällen, von denen sie nicht erfahren, wenig bekannt ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Das Unabh&auml;n&shy;gig&shy;keits- und Neutra&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;di&shy;lemma: Distanz zur Polizei&shy;be&shy;h&ouml;rde wahren &ndash; oder Insider&shy;kennt&shy;nisse einbinden?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein weiteres Dilemma der Polizeibeauftragten und ihrer Tätigkeit betrifft das angemessene Maß an Nähe oder Distanz zu den Polizeibehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich. In der Fachdiskussion zu Verwaltungskontrolle und <i>Accountability</i> besteht ein Konsens darüber, dass eine wirksame Kontrolle institutionelle Unabhängigkeit der kontrollierenden von der kontrollierten Stelle erfordert (de Maillard 2023: 109ff.; Roché/Varaine 2024). Die deutschen Polizeibeauftragtengesetze betonen diese formale Unabhängigkeit, so für den Bundesbeauftragten in § 10 Abs. 1 PolBeauftrG: „Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.“</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit ist klar, dass die jeweiligen Polizeibehörden keine Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Polizeibeauftragten haben (vgl. Varaine/Roché 2023). Allerdings ist der Wert dieser Unabhängigkeit gering, wenn sie dazu führt, dass die Polizeibehörden die Tätigkeit der Beauftragten ignorieren können. Bisher fehlt eine formale Absicherung des Einflusses der Beauftragten auf die Tätigkeit der Polizeibehörden – dieser ist <i>de facto</i> gering. Keines der deutschen Polizeibeauftragtengesetze enthält eine formale Pflicht der Polizeibehörden, Verbesserungsvorschlägen der Polizeibeauftragten Folge zu leisten, um strukturelle Defizite abzustellen. Polizeibeauftragte und andere polizeiexterne Beschwerdeinstanzen stehen daher vor dem Dilemma, Einfluss auf die Polizeiarbeit trotz fehlender formaler Durchsetzungsmöglichkeiten suchen zu müssen (Savage 2016: 30ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Manche Polizeibeauftragte versuchen daher, Insiderkenntnisse aus der Polizei durch abgeordnete oder dauerhaft in ihren Zuständigkeitsbereich versetzte Polizeibeamt*innen einzubinden. Damit erhoffen sie sich auch mehr Sachverstand bei der Beurteilung der polizeilichen Fälle, die Gegenstand von Beschwerden sind. Aus der Sicht der Betroffenen kann dies allerdings das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Ermittlungen beeinträchtigen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Polizeibeauftragte betonen zudem ihre Unparteilichkeit bei der Aufarbeitung von Beschwerden. Dies erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar, da die Beauftragten zunächst prüfen müssen, ob eine Beschwerde inhaltlich begründet ist und tatsächlich ein polizeiliches Fehlverhalten oder strukturelle Defizite beschreibt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Neutralität führt jedoch zu einem weiteren Dilemma: Warum sollten sich Menschen mit Hinweisen an sie wenden, wenn sie nicht damit rechnen können, dass die Beauftragten ihr Anliegen (einseitig) unterstützen. Spätestens wenn Anhaltspunkte für eine begründete Beschwerde vorliegen, sollte daher die Pflicht zur Neutralität enden, und die Beauftragten sollten die Beschwerdeführer*innen bei der Durchsetzung ihrer Anliegen aktiv unterstützen. Hier wäre eine Klarstellung im Rahmen zukünftiger Gesetzesänderungen wünschenswert.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Vertrauen und ein &bdquo;part&shy;ner&shy;schaft&shy;li&shy;ches Verh&auml;ltnis&ldquo; (wieder-)herstellen &ndash; ist das m&ouml;glich?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Aufgabenstellung und Selbstverständnis der deutschen Polizeibeauftragten sind stark auf Versöhnung ausgerichtet. Gerade in Fällen, in denen es zu gravierend fehlerhaftem Polizeihandeln mit erheblichen Auswirkungen auf die Betroffenen gekommen ist, erscheint eine Versöhnung mit der Polizei indes kaum mehr erreichbar, was die Beauftragten vor ein weiteres Dilemma stellt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Regelmäßige Bevölkerungsumfragen zeigen, dass die Polizei in Deutschland (wie auch in anderen europäischen Ländern) im Vergleich zu anderen Institutionen und Berufsgruppen ein hohes Vertrauen genießt, das bei circa 65 bis 80 Prozent liegt (vgl. Piening et al. 2024). Insofern wäre zunächst zu präzisieren, ob das „partnerschaftliche Verhältnis“ bezüglich der Bevölkerungsmehrheit gestärkt werden soll, die der Polizei ohnehin schon vertraut oder bezüglich der verbleibenden Minderheit, die der Polizei nicht vertraut. Beide Zielgruppen bedürfen grundlegend unterschiedlicher Ansätze. Bei tief verwurzeltem Misstrauen, etwa aufgrund diskriminierender Erfahrungen oder Traumatisierungen durch unangemessene Zwangsanwendung, kann die Verbesserung des Verhältnisses zur Polizei ein schwierig zu erreichendes oder gar unerreichbares Ziel sein. Das Dilemma wird noch dadurch verstärkt, dass die Polizeibeauftragten kaum für sich allein das Vertrauen in die Institution Polizei beeinflussen können, sondern dafür auf eine intensive Zusammenarbeit mit der Polizeibehörde angewiesen sind, die sie doch unabhängig kontrollieren sollen. Die (Wieder-)Herstellung eines „partnerschaftlichen Verhältnisses“ würde eine sehr enge Kooperation mit der Polizeibehörde erfordern, die wiederum die Unabhängigkeit der Beauftragten in Frage stellen würde. Die hinter dem Vertrauensbildungsauftrag stehenden Ausgangshypothesen sind ebenso problematisch wie die Umsetzung eines versöhnlichen Ansatzes. Die Umsetzung würde zumindest ernsthafte Bemühungen der Polizeibehörden erfordern, die Fairness polizeilichen Handelns gegenüber Betroffenen zu sichern (vgl. etwa O’Brien/Tyler 2019). Dies können die Beauftragten allein nicht erreichen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Verst&auml;rkte Dilemmata aufgrund begrenzter Ressourcen und Befugnisse</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Dilemma, in dem sich die Polizeibeauftragten aufgrund ihrer breit gefächerten Aufgaben befinden, wird noch dadurch verstärkt, dass die meisten von ihnen nur über sehr begrenzte Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen (vgl. Varaine/Roché 2023). Insbesondere fehlende Mitarbeiter*innen begrenzen das, was die Beauftragten tun können – sowohl bei Ermittlungen zu einzelnen Beschwerden als auch beim Versuch, Betroffene von polizeilichem Fehlverhalten wirklich zu erreichen und fallübergreifende Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Die Dienststellen der Beauftragten in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Bremen sind bislang sehr klein. So besteht die Beauftragtenstelle in Bremen bisher nur aus zwei Personen mit festen Stellen: der Beauftragten und ihrer Stellvertreterin. Der Berliner Bürger- und Polizeibeauftragte verfügt über eine niedrige zweistellige Zahl von Mitarbeitenden, allerdings für alle Aufgabenfelder. Die Aufgaben des Polizeibeauftragten bilden dabei einen deutlichen Arbeitsschwerpunkt (Bürger- und Polizeibeauftragter Berlin 2024: 4). Der Bundesbeauftragte startete ebenfalls mit einer niedrig zweistelligen Zahl von Stellen. In Relation zu den Polizeibehörden in seinem Zuständigkeitsbereich ist diese Zahl dennoch niedrig. Allein die Bundespolizei hat mehr als 50.000 Mitarbeiter*innen. Polizeibeauftragte benötigen breit qualifiziertes Personal, damit sie die an sie herangetragenen Beschwerden zeitnah und sachgerecht bearbeiten, Öffentlichkeitsarbeit betreiben und darüber hinaus an strukturellen Verbesserungsmöglichkeiten für die Polizeitätigkeit arbeiten können. Juristische Qualifikationen sind für die Fallbearbeitung zentral und auch schon in den Teams der Beauftragten vertreten. Daneben sind aber auch Qualifikationen auf Feldern wie Diskriminierungsschutz (vgl. Aden/Bosch 2022), Psychologie und Kommunikation mit Betroffenen relevant.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nicht nur die materiellen Ressourcen der deutschen Polizeibeauftragten sind begrenzt, sondern auch ihre Ermittlungsbefugnisse. Die rheinland-pfälzische Polizeibeauftragte führt keine eigenen Ermittlungen durch, sondern kann nur vom fachlich zuständigen Landesministerium Auskunft verlangen (§ 22 Abs. 2 BürgBG RP). Damit kann sie ihre Bewertungen nur auf die Einschätzungen des Ministeriums stützen, was faktisch ihre Unabhängigkeit unterminiert. Auch die Polizeibeauftragten in Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern verfügen nur über geringe Ermittlungsbefugnisse (vgl. auch Botta 2022: 667; Töpfer et al. 2023). Etwas weiter reichen die Ermittlungsbefugnisse der Polizeibeauftragten in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein sowie auf Bundesebene (§ 4 PolBeauftrG). Sie haben Akteneinsichts-, Auskunfts- sowie Betretungsrechte gegenüber der jeweiligen Polizeibehörde und können zudem Zeug*innen, Polizeibeschäftige und teils auch Sachverständige anhören (weitreichend etwa § 7 BremPolBG).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Dilemma begrenzter Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit bei strafbarem Polizei&shy;fehl&shy;ver&shy;halten</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein weiteres zentrales Dilemma besteht in den begrenzten Zuständigkeiten in Fällen, in denen parallel ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamt*innen läuft (hierzu auch Töpfer et al. 2023).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Dies kann sogar dazu führen, dass die Beauftragten sich mit den gravierendsten Fehlentwicklungen in der Polizei gar nicht oder nur sehr begrenzt befassen können. Darunter fallen auch die Fälle polizeilichen Schusswaffengebrauchs, die in Deutschland zwar seltener sind als in anderen Ländern, aber doch immer wieder für Betroffene tödlich enden (fortlaufend dokumentiert durch CILIP, Stand: 2025). Befragungsdaten zeigen, dass in der deutschen Bevölkerung eine unabhängige Aufarbeitung solcher Vorfälle gewünscht wird (vgl. hierzu Piening et al. 2024: 378ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Immerhin ist hier – auch aufgrund kritischer Literaturstimmen und der ersten Berichte der Beauftragten – eine Entwicklung erkennbar. So enthält § 6 PolBeauftG für den Polizeibeauftragten des Bundes differenziertere Regelungen. Er hat demnach die Möglichkeit, die Bearbeitung eines solchen Falles parallel zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie zu disziplinar- und arbeitsrechtlichen Verfahren fortzuführen,</p>
<blockquote class="western">
<p>„wenn damit ein eigenes Erkenntnisinteresse verbunden ist und der Ermittlungserfolg der ein Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren führenden Stelle oder die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nach Einschätzung der hierfür zuständigen Stelle nicht gefährdet wird“ (§ 6 Abs. 2 PolBeauftrG).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Anwendungspraxis wird zeigen, ob diese Regelung eine effektive Arbeit des Polizeibeauftragten im Sinne der menschenrechtlich gebotenen unabhängigen Aufarbeitung gravierender Vorfälle ermöglicht. Die Einschränkungen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der parallelen Verfahren bedürften weiterer Konkretisierung unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift und sollten daher nicht allein in das Ermessen der zuständigen Stellen gestellt, sondern sehr restriktiv ausgelegt und angewendet werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf Landesebene sind die Regelungen überwiegend (noch) ungünstiger für die Ermittlungsbefugnisse der Polizeibeauftragten. Die Beauftragten in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz dürfen nicht parallel zu Straf- und Disziplinarverfahren gegen die betroffenen Polizist*innen tätig werden und müssen ihre Fallbearbeitung bis zum Abschluss der parallelen Verfahren vorläufig einstellen. Die Beauftragte in Schleswig-Holstein kann weitere Ermittlungen prüfen. In Berlin hat der Bürger- und Polizeibeauftragte ein paralleles Untersuchungsrecht. Allerdings können hier Staatsanwaltschaft und Disziplinarbehörde die Einsicht in relevante Akten verweigern, was zu einer restriktiven Praxis führte (Bürger- und Polizeibeauftragter Berlin 2024: 21f.). Während eines schwebenden Gerichtsverfahrens wird das Untersuchungsverfahren dagegen vorläufig eingestellt (§ 17 BürgBG Berlin). Die Bremer Polizei- und Feuerwehrbeauftragte verfügt über ähnliche Fortführungsrechte wie der Bundesbeauftragte (§ 10 Abs. 2 BremPolBG; vergleichend zu den Regelungen der Länder auch Töpfer et al. 2023: 19f.; Botta 2022: 668).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Dilemma rund um die begrenzten Zuständigkeiten während laufender Straf- und Disziplinarverfahren kann den Fokus auf weniger gravierende Fälle verstärken. Spätestens wenn dies dazu beiträgt, dass gravierende Vorfälle, insbesondere solche mit Todesfolge, nur unzulänglich aufgeklärt werden, führt dies nicht nur zu einem Legitimationsproblem der Beauftragten, sondern auch zu einem weiterhin unzulänglichen Menschenrechtsschutz.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Interessen der Opfer von Polizei&shy;fehl&shy;ver&shy;halten oder Interessen der Polizei&shy;be&shy;diens&shy;teten unter&shy;st&uuml;t&shy;zen?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im internationalen Vergleich ist das Nähe-Distanz-Dilemma zu den Polizeibehörden für die deutschen Polizeibeauftragten besonders groß, weil sich auch Polizist*innen mit ihren Anliegen an sie wenden können. Eine solche Zuständigkeit besteht in anderen Staaten nicht oder nur eingeschränkt. Die deutschen Beauftragten stehen daher vor dem ständigen Dilemma entscheiden zu müssen, auf welchem der beiden Felder sie ihre begrenzten Ressourcen einsetzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Dilemma wird dadurch besonders problematisch, dass Aktivitäten auf dem einen Arbeitsfeld der Aufgabenerfüllung auf dem jeweils anderen Feld schaden können. Gehen Polizeibeauftragte engagiert gegen polizeiliches Fehlverhalten vor, so erhöht dies ihre Legitimität gegenüber (potentiellen) Opfern polizeilichen Fehlverhaltens. Bei manchen Polizist*innen kann aber dasselbe Engagement zu einem Ansehensverlust der Polizeibeauftragten führen, wenn diese befürchten, zukünftig stärker für Fehlverhalten zur Rechenschaft gezogen zu werden. In umgekehrter Perspektive kann verstärktes Engagement für die Belange von Polizist*innen zu mehr Unterstützung der Beauftragten durch die Polizeipraxis führen. Gleichzeitig kann ein solches Engagement aber bei Außenstehenden für Irritationen sorgen und den Eindruck fehlender Neutralität erwecken. Für die weitere Entwicklung wird interessant sein zu beobachten, ob Beauftragte, die selber im Laufe ihres Berufslebens zeitweilig als Polizist*innen tätig waren, mehr Engagement für die Belange von Polizist*innen zeigen als für Außenstehende, die durch Polizist*innen unfair oder unrechtmäßig behandelt werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Doppelfunktion der deutschen Polizeibeauftragten vor dem Hintergrund des geschilderten Dilemmas überhaupt effektiv funktionieren kann.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fokus&shy;sie&shy;rung auf die Frage der Recht&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit polizei&shy;li&shy;chen Handelns</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wie oben gezeigt, ist die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ein Anknüpfungspunkt der Aufgabenbeschreibung für die bundesdeutschen Polizeibeauftragten, aber längst nicht der einzige.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Dennoch spielt die rechtliche Perspektive in der Beschwerdebearbeitung der Polizeibeauftragten eine zentrale Rolle. Die Frage, ob das in einer Beschwerde beanstandete polizeiliche Verhalten rechtmäßig war, bildet eine Beurteilungsgrundlage und fungiert faktisch als Weichenstellung für das weitere Vorgehen. War das polizeiliche Handeln nach Einschätzung der Polizeibeauftragten rechtmäßig, beispielsweise, weil es von einem (oftmals weiten) gesetzlichen Ermessensspielraum gedeckt war (vgl. Aden et al. 2022), so beschränkt sich die Reaktion der Polizeibeauftragten oft auf eine erklärende Kommunikation hierzu. War das Verhalten dagegen rechtswidrig, so besteht Anlass für eine weitergehende Ursachenanalyse und für Interventionen gegenüber der verantwortlichen Polizeibehörde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese faktische Verengung der Perspektive auf die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns stellt die Polizeibeauftragten vor ein weiteres Dilemma. Denn sie vernachlässigt Fallkonstellationen, in denen polizeiliches Handeln als (noch) rechtmäßig bewertet werden, aber den Betroffenen und neutralen Betrachter*innen dennoch als unangemessen erscheinen kann. Für die Akzeptanz polizeilichen Handelns ist die Nachvollziehbarkeit und Fairness mindestens ebenso wichtig wie die Rechtmäßigkeit – dies ist ein im Rahmen von <i>Procedural-Justice</i>-Studien international vielfach bestätigter Befund (vgl. O’Brien/Tyler 2019). In Deutschland fehlen den Polizeien der Länder und des Bundes neben den vergleichsweise ausdifferenzierten gesetzlichen Vorgaben normative Maßstäbe für ethisch korrektes und von den Betroffenen akzeptables Handeln, so dass die Entscheidung hierüber weitgehend den einzelnen Polizist*innen überlassen bleibt. In vielen anderen Ländern gibt es dagegen zusätzlich Ethik-Codices für die Polizeiarbeit, deren Befolgung für Polizeibeamt*innen zumeist verbindlich ist (vgl. Prenzler 2021). Allerdings zeigen empirische Untersuchungen, dass solche Ethik-Vorgaben in der Praxis auf Widerstände stoßen und in Konflikt mit polizeilichen Handlungsroutinen stehen können (vgl. Westmarland/Rowe 2016; Rowe 2020). Ethik-Vorgaben stehen zudem in einem Spannungsfeld mit der Solidarisierung mit Kolleg*innen, denen Fehlverhalten vorgeworfen wird (vgl. Mouhanna 2017).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Deutschland, wo es jenseits der stark an Recht und Polizeitaktik angelehnten Polizeidienstvorschriften kaum explizit ethisch orientierte Vorgaben für das Polizeihandeln gibt, könnten die Polizeibeauftragten selbst zur Füllung dieser Lücke beitragen. Auf der Basis ihrer Fallanalysen und ihrer bundesweiten Koordination könnten sie die Anforderungen an ethisch korrektes und für die Betroffenen nachvollziehbares und akzeptables Polizeihandeln sammeln und damit zu einer Kodifizierung beitragen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Struk&shy;tu&shy;relle Verbes&shy;se&shy;rungen f&uuml;r die Polizei&shy;praxis &ndash; wozu und wie durch&shy;set&shy;zen?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein zusätzliches Dilemma der deutschen Polizeibeauftragten und der meisten vergleichbaren Stellen in anderen Ländern besteht darin, dass nicht klar geregelt ist, welche Folgen ihre Vorschläge für strukturelle Verbesserungen der Polizeiarbeit haben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie gezeigt, haben bundesdeutsche Polizeibeauftragte die Aufgabe, „strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen“ aufzudecken und zu untersuchen (§ 1 Nr. 1 PolBeauftG). Die Polizei- und Feuerwehrbeauftragte Bremen hat auch die Aufgabe, „strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen“ (§ 1 Abs. 4 BremPolBG). Allerdings sehen die gesetzlichen Grundlagen kein Verfahren für die Konsequenzen solcher Empfehlungen vor. Naheliegend können Polizeibeauftragte Vorschläge für verbesserte Abläufe, Taktiken, Kommunikationsformen oder auch Ausbildungsinhalte machen – selbst wenn dies nicht in allen Gesetzen explizit vorgesehen ist. Die bisher in Jahresberichten publizierten Verbesserungsvorschläge sind zumeist von begrenzter inhaltlicher Reichweite (für Beispiele vgl. Aden/Bosch 2023) und bleiben daher deutlich hinter den teils sehr weitgehenden Vorschlägen zurück, die bei anderen <i>Accountability</i>-Foren in Deutschland (wie bei den Rechnungshöfen) üblich sind.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Politische Entscheidungen über Veränderungen der Polizeiarbeit sind Teil des von spezifischen Risiken und vielfältigen Interessen geprägten Politikfelds Innere Sicherheit. Die Wirkung politischer Entscheidungen auf die öffentliche Meinung und auf Wahlchancen hat hier oft ein höheres Gewicht als die Lösung von Problemen mit rationalen Konzepten (vgl. für Frankreich Mohanna 2011). In diesem Kontext sind die Polizeibeauftragten mit ihrem speziellen Fokus Teil eines Gegentrends hin zu staatlichem Handeln, das hohen rechtlichen und ethischen Standards zu genügen hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die Etablierung externer Polizeibeauftragter in einer wachsenden Zahl von Bundesländern Teil eines internationalen Trends ist. Allerdings stehen die Beauftragten bei ihrer Tätigkeit vor schwierigen Dilemmata, in Deutschland noch stärker als in anderen westlichen Demokratien aufgrund der doppelten Zuständigkeit für Beschwerden über die und aus der Polizei. Bereits jetzt ist daher absehbar, dass die Beauftragten die vielfältigen, teils widersprüchlichen Erwartungen, die an sie gerichtet wurden und werden, kaum vollständig werden erfüllen können. Allerdings könnten eine bessere Ausstattung mit Personal, Sachmitteln und Ermittlungskompetenzen sowie verbindliche Prüfungs- und Befolgungspflichten für Vorschläge der Beauftragten künftig zu einer Reduzierung der Dilemmata beitragen. Bei einer Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen sollten diese Dilemmata gezielt reduziert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Hartmut Aden</strong> ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und Mitglied des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin). Webseite: www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut </em>2019: Unabhängige Polizeibeschwerdestellen und Polizeibeauftragte, in: Kugelmann, Dieter (Hrsg.): <em>Polizei und Menschenrechte</em>, Bonn, S. 170-183.</p>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Bosch, Alexander</em> 2022: Unabhängige Kontrolle als Schutz vor Rassismus und Diskriminierung? In: Hunold, Daniela/Singelnstein, Tobias (Hrsg.): <em>Rassismus in der Polizei. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme</em>, Wiesbaden, S. 729-742, <a href="https://doi.org/10.1007/978-3-658-37133-3_33">https://doi.org/10.1007/978-3-658-37133-3_33</a>.</p>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Bosch, Alexander</em> 2023: Unabhängige Polizeibeauftragte in Deutschland &#8211; auf dem Weg zum Standard? Ziele, Praktiken, Defizite und mögliche Beiträge zum Diskriminierungsschutz, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 237/238 = Jg. 61., H. 1-2, S. 161-174.</p>
<p align="justify"><em>Aden, Hartmut/Fährmann, Jan/Bosch, Alexander/Thurn, Roman</em> 2022: Police Stops in Germany – Between Legal Rules and Informal Practices, in: <em>Journal of Organizational Ethnography</em>, Jg. 11, H. 2, S. 116-131.</p>
<p align="justify"><em>Amnesty International</em> 2010: Täter unbekannt. Mangelnde Aufklärung von mutmaßlichen Misshandlungen durch die Polizei in Deutschland, Bonn.</p>
<p align="justify"><em>Amnesty International</em> 2019: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Grünen NRW zur Einrichtung eines/einer unabhängigen Polizeibeauftragten, <a href="https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-10/Amnesty-Stellungnahme-Gesetzentwurf-%20Polizeibeauftragter-NRW-Oktober2019.pdf">https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-10/Amnesty-Stellungnahme-Gesetzentwurf-%20Polizeibeauftragter-NRW-Oktober2019.pdf</a> (Stand: 17.04.2025).</p>
<p align="justify"><em>Behrendes, Udo</em> 2013: Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 204 = Jg. 52, H. 4, S. 41-50.</p>
<p align="justify"><em>Botta, Jonas </em>2022: Unabhängige Polizeibeauftragte, in:<em> JuristenZeitung (JZ)</em>, Jg. 77, H. 13, S. 664-672.</p>
<p align="justify"><em>Bürger- und Polizeibeauftragter Berlin</em> 2024: Bericht für das Kalenderjahr 2023, Berlin, Abgeordnetenhaus, Drs. 19/1576.</p>
<p align="justify"><em>CILIP (Bürgerrechte &amp; Polizei/CILIP)</em> 2025: Polizeiliche Todesschüsse, <a href="https://polizeischuesse.cilip.de/">https://polizeischuesse.cilip.de/</a> (Stand: 17.04.2025).</p>
<p align="justify"><em>Derin, Benjamin/Singelnstein, Tobias </em>2022: Die Polizei. Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Espín Grau, Hannah/Piening, Marie-Theres/Singelnstein, Tobias</em> 2022: Police Accountability. Neue Perspektiven auf Fehlerkultur, demokratische Einhegung und Kontrolle der Polizei, in: <em>Neue Kriminalpolitik</em>, Jg. 34, H. 2, S. 2-17.</p>
<p align="justify"><em>Humanistische Union</em> 2013: Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 204 = Jg. 52, H. 4, S. 51-58.</p>
<p align="justify"><em>Maillard, Jacques de </em>2023: Comparative Policing, Abingdon/London.</p>
<p align="justify"><em>Mouhanna, Christian </em>2011: La police contre les citoyens? Nimes.</p>
<p align="justify"><em>Mouhanna, Christian</em> 2017: Le Code de déontologie: un outil de régulation des relations police-population? In: <em>Droit et Société</em>, Nr. 97, S. 503-519.</p>
<p align="justify"><em>O’Brien, Thomas R./Tyler, Tom R</em>. 2019: Rebuilding trust between police &amp; communities through procedural justice &amp; reconciliation, in: <em>Behavioral Science &amp; Policy</em>, Jg. 5, H. 1, S. 35-50.</p>
<p align="justify"><em>Piening, Marie-Theres/Habermann, Julia/Singelnstein, Tobias</em> 2024: Polizei: Vertrauen ist gut, Kontrolle auch. Einstellungen in der Bevölkerung zu Kontrolle der Polizei und Aufarbeitung von Fehlverhalten, in: <em>Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (MschrKrim)</em>, Jg. 107, H. 4, S. 373–391.</p>
<p align="justify"><em>Prenzler, Tim </em>2021: Ethics and Accountability in Criminal Justice. Towards a Universal Standard, Brisbane.</p>
<p align="justify"><em>Roché, Sébastian/Varaine, Simon</em> 2024: Why Would a Government Establish a Strong Police Oversight Agency? A “Genetic and Diffusion” Perspective, in: <em>International Journal of Public Administration</em>, <a href="https://doi.org/10.1080/01900692.2024.2421981">https://doi.org/10.1080/01900692.2024.2421981</a> (Vorab-Online-Publikation).</p>
<p align="justify"><em>Rowe, Michael</em> 2020: Policing the Police. Challenges of Democracy and Accountability, Bristol.</p>
<p align="justify"><em>Savage, Stephen P.</em> 2016: Independent Minded. The Role and Status of “Independence” in the Investigation of Police Complaints, in: Tim Prenzler/Garth den Heyer (Hrsg.): Civilian Oversight of Police. Advancing Accountability in Law Enforcement, Milton Park, S. 29-48.</p>
<p align="justify"><em>Thurn, Roman</em> 2024: Verdacht und Kontrolle Die polizeiliche Praxis anlassunabhängiger Personenkontrollen, Bielefeld.</p>
<p align="justify"><em>Töpfer, Eric/John, Sonja/Aden, Hartmut</em> 2023: Parlamentarische Polizeibeauftragte. Menschenrechtliche Empfehlungen für die Stellen in Bund und Ländern, Berlin, <a href="https://doi.org/10.4393/opushwr-4265">https://doi.org/10.4393/opushwr-4265</a>.</p>
<p align="justify"><em>Torrible, Clare</em> 2021: Police complaints and discipline: integrity, lesson learning, independence and accountability: some implications of the reforms under the Policing and Crime Act 2017, in: <em>Policing and Society</em>, Jg. 31, H. 9, S. 1117-1132</p>
<p align="justify"><em>UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime)</em> 2011: Handbook on Police Accountability, Oversight and Integrity, New York.</p>
<p align="justify"><em>Van Brakel, Rosamunde/Aden, Hartmut/Aston, Elizabeth/ Murria, Sharda/ Karas, Zeljko</em> 2024: The possibilities and pitfalls of the use of accountability technologies in the governance of police stops, in: Elizabeth Aston/Sofie de Kimpe/Janós Fazekas/Genevieve Lennon/Mike Rowe (Hrsg.): <em>Governing Police Stops Across Europe</em>, Basingstoke, S. 235-271</p>
<p align="justify"><em>Varaine, Simon/Roché, Sébastian</em> 2023: The fourth power. A mapping of police oversight agencies in Europe and Québec, in: <em>Policing and Society</em>, Jg. 33, H. 9/10, S. 1007-1030.</p>
<p align="justify"><em>Westmarland, Louise/Rowe, Michae</em>l 2016: Police ethics and integrity: can a new code overturn the blue code? In: <em>Policing and Society</em>, Jg. 28, H. 7, S. 854-870.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Siehe hierzu auch den Beitrag von Martin Herrnkind in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a> In Deutschland gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), 2021 bis 2024. Der Autor dankt dem internationalen Projektteam für die intensiven Diskussionen über die vielfältigen Dilemmata, denen Polizeibeauftragte und vergleichbare Stellen in anderen Ländern gegenüberstehen. Dieser Beitrag ist dem Andenken an Dr. Christian Mouhanna gewidmet, der das französische Projektteam leitete und am 8. Dezember 2024 gestorben ist.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Vgl. hierzu den Beitrag von Benjamin Derin in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Siehe hierzu auch den Beitrag von Jonas Botta in diesem Heft.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/dilemmata-der-polizeibeauftragten/">Dilemmata der Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/05/vorg249_U1_page-0001-5-e1747906431366.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Unabhängige Polizeibeauftragte in Deutschland &#8211; auf dem Weg zum Standard? Ziele, Praktiken, Defizite und mögliche Beiträge zum Diskriminierungsschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/unabhaengige-polizeibeauftragte-in-deutschland-auf-dem-weg-zum-standard-ziele-praktiken-defizite-und-moegliche-beitraege-zum-diskriminierungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 11:45:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeauftragte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit 2014 gibt es auch in Deutschland einen klaren Trend zur Etablierung unabhängiger Polizeibeauftragter. Nach Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben inzwischen auch Bremen und Berlin solche Stellen eingerichtet, weitere könnten bald folgen, auch auf Bundesebene. Der Beitrag zeigt, dass sich die Polizeibeauftragten bisher nicht systematisch mit Diskriminierung durch die Polizei befasst haben. Dies liegt nach [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/unabhaengige-polizeibeauftragte-in-deutschland-auf-dem-weg-zum-standard-ziele-praktiken-defizite-und-moegliche-beitraege-zum-diskriminierungsschutz/">Unabhängige Polizeibeauftragte in Deutschland &#8211; auf dem Weg zum Standard? Ziele, Praktiken, Defizite und mögliche Beiträge zum Diskriminierungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Seit 2014 gibt es auch in Deutschland einen klaren Trend zur Etablierung unabhängiger Polizeibeauftragter. Nach Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben inzwischen auch Bremen und Berlin solche Stellen eingerichtet, weitere könnten bald folgen, auch auf Bundesebene. Der Beitrag zeigt, dass sich die Polizeibeauftragten bisher nicht systematisch mit Diskriminierung durch die Polizei befasst haben. Dies liegt nach Einschätzung der Autoren nicht (nur) an ihren bisher teils stark begrenzten Kompetenzen, sondern auch daran, dass sie Betroffene nicht gezielt ansprechen.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit Jahrzehnten fordern zivilgesellschaftliche Gruppen wie die Humanistische Union (1975, 2013) und Amnesty International (z. B. 2010, 2019) die Einrichtung unabhängiger Stellen. Sie sollen Fälle von Polizeihandeln aufarbeiten, die aus Sicht der Betroffenen rechtswidrig, fehlerhaft oder unangemessen waren. Betroffene können so Zugang zu einer neutralen Anlaufstelle erhalten. Dann müssen sie ihre Beschwerde nicht an eine Polizeidienststelle richten, was häufig von den beschuldigten Polizist*innen mit Gegenanzeigen beantwortet wird und für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen haben kann. Bürger*innen, die sich durch Polizist*innen diskriminiert oder exzessiver Gewaltanwendung ausgesetzt sehen, ist eine Beschwerde bei einer Polizeidienststelle auch kaum zumutbar.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span lang="en-GB">Das </span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB"><i>United Nations Office on Drugs and Crime</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB"> (UNODC) forderte in seinem 2011 veröffentlichten Handbuch </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB"><i>Police Accountability, Oversight and Integrity </i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">u. a.:</span></span></p>
<p class="v-zitat-western">„<span lang="en-GB"><i>[…] only when there are multiple actors involved in scrutinizing the police can each of these defend their own interests without jeopardizing the legitimacy of the policing system. Facilitating the development of this institutional framework is one of the key challenges for democratic States, as it ensures that the police can be scrutinized and sometimes criticized, which is key to maintaining integrity”</i></span><span lang="en-GB"> (UNODC 2011: 111).</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Externe, unabhängige Beschwerdestellen könnten demnach &#8211; gemeinsam mit Parlamenten, Gerichten und anderen Akteuren &#8211; Teil eines Systems effektiver Polizeikontrolle sein (hierzu auch Aden 2017).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Vergleich zu vielen anderen Ländern, wo solche Stellen seit langem etabliert sind (vgl. de Maillard 2023: 108 ff.; Prenzler 2021; Aden 2019a), liegt Deutschland erheblich zurück. In internationaler Perspektive haben sich unabhängige <i>Accountability-Foren</i> (im Sinne von Bovens 2007) zum Standard für die Kontrolle von Verwaltungen entwickelt, die auch im Zuge des <i>New Public Management</i> einflussreicher und gegenüber politischer Steuerung autonomer geworden sind. Als <i>Accountability-Foren</i> werden institutionelle Arrangements bezeichnet, deren Aufgabe es ist, individuelle oder institutionelle Akteure für ihr Handeln oder Unterlassen rechenschaftspflichtig zu machen (Bovens 2007, 450 f.). Solche Foren können z. B. Vorgesetzte, Journalist*innen, Parlamentsausschüsse, Rechnungshöfe oder auch unabhängige Polizeibeauftragte sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Öffentliche Kontrollinstanzen können zur Einhaltung rechtsstaatlicher Standards und zur effektiven und unparteiischen Aufgabenerledigung durch staatliche Behörden beitragen. Für Polizeibehörden kommen weitere Aspekte hinzu, die eine effektive unabhängige Kontrolle erfordern: Sie repräsentieren das staatliche Monopol legitimer Gewaltanwendung und dürfen daher nicht nur die Grundrechte der Menschen einschränken, sondern Anweisungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nötigenfalls auch mit unmittelbarer physischer Zwangsanwendung durchsetzen. Als Reaktion auf Kriminalität und Terrorismus wurden Befugnisse und Ausstattung der Polizei erheblich ausgeweitet; auch technisierte Polizeiarbeit führt zu einem erheblichen Machtzuwachs, zumeist in Form von einfach zugänglichen Informationen über Betroffene (näher hierzu Aden &amp; Fährmann 2021; Aden 2019b).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Gesetzgebungskompetenz für Polizeiangelegenheiten liegt in Deutschland bei den Ländern. Sie haben daher auch das Recht, über die Einrichtung zusätzlicher <i>Accountability</i>-Foren für ihre Landespolizei zu entscheiden. Abgesehen von der Hamburger Polizeikommission, die 1998 nach der Aufarbeitung eines größeren Polizeiskandals eingerichtet, aber bereits nach wenigen Jahren wieder abgeschafft wurde, gab es in Deutschland bis 2014 keine solchen Stellen (dazu u. a. Greiner 2000; Lehne 2004, Sack 2010). Dies hat sich in den letzten Jahren geändert. Seit 2014 wurden Beauftragte für die Landespolizei in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern etabliert. In diesen Ländern wurden die Funktionen der Polizeibeauftragten mit den Stellen der Bürgerbeauftragten kombiniert, sodass die Stelleninhaber*innen beide Funktionen ausfüllen. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Polizeibeauftragte dagegen ausschließlich für Eingaben <i>aus</i> der Polizei zuständig; Bürger*innen können sich bei ihm nicht über die Polizei beschweren. Im Jahr 2022 kamen Beauftragte in Bremen und Berlin hinzu. Die Bremer Beauftragte ist für die Polizei und die Feuerwehr zuständig, in Berlin wurde die Stelle mit der Funktion des Bürgerbeauftragten kombiniert. In Hessen wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Polizeibeauftragtenstelle bereits 2020 geschaffen, sie hatte ihre Arbeit aber auch Anfang 2023 noch nicht aufgenommen. Auch für Brandenburg wurden die gesetzlichen Voraussetzungen Anfang 2023 geschaffen. Für die Bundesebene ist eine solche Stelle laut Koalitionsvertrag zwischen SPD, FDP und Grünen für die laufende Legislaturperiode geplant. Nicht alle Bundesländer haben sich bereits für externe Beauftragte entschieden. In einigen Ländern gibt es exekutive Beschwerdestellen in den Innenministerien, so in Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen, in anderen polizeiexterne Ermittlungsstellen, so bei der Hamburger Innenbehörde</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vor diesem Hintergrund vergleichen wir in diesem Beitrag die Zielsetzungen und Befugnisse, die sich aus den bisher verabschiedeten Gesetzen für die Tätigkeit der externen Polizeibeauftragten ergeben. Für die seit einigen Jahren tätigen Beauftragten in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg beziehen wir die bisherige Praxis ein, wobei wir uns auf die öffentlichen Tätigkeitsberichte stützen. Dabei interessiert uns auch, inwiefern der Schutz vor Diskriminierung und rassistischen Kontrollpraktiken in der Arbeit der Beauftragten zum Thema wird.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">2. Ambivalente gesetzliche Ziele und ihre praktischen Auswir&shy;kungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In den Gesetzen, die für die Arbeit der unabhängigen Polizeibeauftragten erlassen wurden, werden Ziele definiert, die den Beauftragten seitens der Politik vorgeschrieben wurden. Bei deren Bewertung ist zu berücksichtigen, dass es sich um Kompromissfloskeln handeln kann, mit denen Bedenken – etwa seitens der Polizeigewerkschaften – gegen eine verbesserte Kontrolle der Polizeitätigkeit zerstreut werden sollen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auffällig ist, dass in den Gesetzen die Verbesserung des Vertrauens in die Polizei im Vordergrund steht, während es weniger um die menschenrechtskonforme Aufarbeitung von unangemessenem oder rechtswidrigem Polizeihandeln geht (kritisch hierzu auch Piening et al. 2022, 19 f.). So wird den Polizeibeauftragen u.a. die Aufgabe zugeschrieben, „<i>das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizei zu stärken</i>“ (§ 1 Satz 2 BürgBG Baden-Württemberg; § 1 Abs. 2 Satz 1 BürgBG Berlin; ähnlich z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BremPolBG)<i>. </i>Auch sollen sie „<i>auf eine möglichst einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit</i>“ hinwirken (so z. B. § 5 Abs. 1 Satz 2 BürgBG Baden-Württemberg; ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 1 BürgBG Berlin)<i>. </i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Stärkung des Vertrauens der Bürger*innen in die Polizei ist ein weiteres Ziel das in den verschiedenen Jahresberichten im Rahmen von Einzelfallschilderungen genannt wird – ein Ziel, das mit unabhängiger <i>Accountability</i> wenig zu tun hat:</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>Das Erreichen einer positiven Regelung umfasste insbesondere das Wiederherstellen des zuvor beschädigten Vertrauens von Bürger*innen in die Polizei.“</i> (Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein 2020: 111). <i>„So konnte am Ende das Vertrauen des Bürgers in die Polizei wiederhergestellt und ein auch innerlicher Abschluss mit dem Vorgang beim Beschwerdeführer erreicht werden“</i> (ebd.: 16). „<i>Beides ermöglicht die Verbesserung von Abläufen innerhalb der Polizei – und stärkt letztlich die Polizei sowohl nach innen als auch nach außen“</i> (Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2022: 8).</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bisher widmen sich die Polizeibeauftragten in ihrer Tätigkeit vorrangig Einzelfällen, etwa missglückter Behördenkommunikation, rechtswidrigen Polizeimaßnahmen oder exzessiver Polizeigewalt (hierzu auch Botta 2022: 664). Ein Monitoring von strukturellen Mängeln oder Fehlentwicklungen in der Polizei gehört für die meisten Polizeibeauftragten weder zum Kern ihres gesetzlichen Auftrags noch zu ihrem Selbstverständnis. In Bremen hat die seit 2022 tätige Polizeibeauftragte allerdings explizit die Aufgabe, „<i>strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen</i>“ (§ 1 Abs. 4 BremPBG). Dies bedeutet nicht, dass die übrigen Polizeibeauftragten sich nicht um strukturelle Defizite kümmern dürften oder diese überhaupt nicht adressierten. Sie geben in ihren Berichten regelmäßig Hinweise zur Verbesserung struktureller Defizite in der Polizei in Form von Empfehlungen, welche sie aus Einzelfällen ableiten. Welche Themenfelder hierbei adressiert werden, obliegt der Prioritätensetzung der jeweiligen Stelle. So beschäftigte sich die Polizeibeauftragte in Schleswig-Holstein beispielsweise mit dem Frühwarnsystem RADAR (Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein 2021: 47); die Stelle in Rheinland-Pfalz empfahl die Installation einer leistungsfähigeren Telefonanlage, weil es Probleme bei der telefonischen Erreichbarkeit der Zentralen Bußgeldstelle gab (Die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz 2021: 33). Jenseits solcher strukturellen Verbesserungsbedarfe in Einzelbereichen mahnt die Polizeibeauftragte in Baden-Württemberg – wesentlich weiterreichend – eine bessere Fehlerkultur in der Polizei an (Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2020: 49) und führt aus, dass die „<i>Mauer des Schweigens</i>“ in der Polizei durchbrochen werden müsse (ebd.: 47).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anders als in manchen anderen Ländern, etwa einigen kanadischen Provinzen, wurden bisher keinem der deutschen Polizeibeauftragten Aufgaben im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Polizist*innen übertragen. Eine Besonderheit besteht im internationalen Vergleich darin, dass die deutschen Beauftragten auch Beschwerden von Polizist*innen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> entgegennehmen. Ob diese spezielle deutsche Variante unabhängiger Polizeikontrolle zu strukturellen Verbesserungen beitragen kann, bleibt abzuwarten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">3. Begrenzte Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit bei laufenden Straf&shy;ver&shy;fahren</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die gravierendsten Vorkommnisse, mit denen sich unabhängige Polizeibeauftragte befassen könnten, sind in der Regel zugleich strafrechtlich relevant, etwa bei Fällen exzessiver Gewaltanwendung bis hin zu Todesfällen bei Polizeieinsätzen. Gerade in diesen Fällen sehen die Gesetze zur Arbeit der Polizeibeauftragten allerdings Zuständigkeitsgrenzen vor: Die Zuständigkeit für diese Fälle wird durch strafrechtliche Ermittlungen unterbrochen. Grundsätzlich ruhen die Ermittlungen der Polizeibeauftragten, wenn gegen die beschwerten Polizist*innen bereits „ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig“ <a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> ist. Diese Konstruktion ist problematisch, weil Ermittlungsverfahren oft mehrere Jahre dauern, so dass die Zuständigkeit der Beauftragten erst nach langer Zeit wiederauflebt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzu kommt, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen Polizist*innen größtenteils eingestellt werden (Derin/Singelnstein 2022: 228), Beteiligte und Zeug*innen sich nach langer Zeit nicht mehr genau an die Vorkommnisse erinnern können und es sehr fraglich ist, ob die Polizeibeauftragten im Nachhinein zu einer anderen Bewertung kommen als die zuständige Staatsanwaltschaft. Begründet wird diese Zuständigkeitsgrenze u. a. mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Dennoch wären parallele Untersuchungen möglich, solange die Polizeibeauftragten die Gerichtsverfahren nicht erschweren, etwa durch die Vorabveröffentlichung ihrer Erkenntnisse (Botta 2022: 668). Deshalb ist es zu begrüßen, dass in Bremen und Berlin ein anderer Weg gegangen wurde. So darf in Bremen die Polizeibeauftragte ihre Untersuchungen umfassend fortsetzen, wenn damit ein eigenes Erkenntnisinteresse zur Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist und der Zweck des jeweiligen Verfahrens nicht gefährdet ist (§ 10 Abs. 2 BremPBG). In Berlin wird das Beschwerdeverfahren beim Bürgerbeauftragten nur während eines schwebenden Gerichtsverfahrens vorläufig eingestellt (§ 17 BürgBG Berlin), so dass der Polizeibeauftragte ansonsten seine fallbezogene Aufklärungsarbeit fortsetzen kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass die deutschen Bundesländer diese Frage für ihre Beauftragten sehr unterschiedlich geregelt haben, eröffnet immerhin die Möglichkeit, die praktischen Auswirkungen dieser Unterschiede vergleichend auszuwerten. Bereits jetzt zeichnet sich allerdings ab, dass Polizeibeauftragte, deren Tätigkeit auf weniger gravierende Fälle ohne strafrechtliche Relevanz begrenzt ist, kaum zu einer verbesserten Polizeikontrolle und einer Verbesserung der Polizeipraxis beitragen können.</p>
<h3 class="v-absatz-einzug-western ">4. Begrenzte Befugnisse und Ressourcen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Neben den Zielen und Zuständigkeiten haben auch Unterschiede bei den Befugnissen und der Ressourcenausstattung Auswirkungen auf die Effektivität der Arbeit von Polizeibeauftragten. Nicht alle Polizeibeauftragten haben die gleichen Befugnisse. So kann die rheinland-pfälzische Polizeibeauftragte nur vom fachlich zuständigen Minister Auskunft verlangen (§ 22 Abs. 2 BürgBG RP). Dies führt dazu, dass sie keine eigenständigen Ermittlungen vornehmen kann und sich bei der Bewertung der Sachverhalte ausschließlich auf die Stellungnahmen des Innenministers bezieht. Damit bleiben die Befugnisse der Polizeibeauftragten teils hinter denen der Bürgerbeauftragten zurück (hierzu auch Botta 2022: 667). Gleiches gilt für Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein hingegen können die Polizeibeauftragten eigene Ermittlungen durchführen. Die dortigen Stellen haben Akteneinsichts-, Auskunfts- sowie Betretungsrechte gegenüber der jeweiligen Landespolizei und können zudem Zeugen, Polizeibeschäftige und Sachverständige anhören (weitreichend z. B. § 7 BremPBG). Folglich können diese Beauftragten eine umfänglichere Prüfung des beschwerten Sachverhalts durchführen und damit auch eine eigenständige Bewertung des beanstandeten polizeilichen Handelns vornehmen. Damit entsprechen sie eher hohen <i>Account</i><i>a</i><i>bility</i>-Standards (hierzu auch Espín Grau, Piening &amp; Singelnstein 2022: 168).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Inwieweit die Polizeibeauftragten effektiv arbeiten können, hängt auch von ihren Ressourcen ab. Wenn die Stellen nicht ausreichend ausgestattet sind, um zeitnah und vollumfänglich Sachverhalte zu ermitteln, können ihre Ermittlungen ins Leere laufen (Töpfer 2018: 81). Relevant sind hier Sach- wie Personalmittel. Polizeibeauftragte benötigen ausreichend qualifiziertes Personal, damit sie die an sie herangetragenen Beschwerden zeitnah und sachgerecht bearbeiten können. Bei den Personalmitteln stellt sich die Frage nach der Anzahl der Mitarbeitenden und nach deren Qualifikationen. Während in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen die Polizeibeauftragten zwischen einer/m und vier Mitarbeitenden haben, soll die Bürgerbeauftragtenstelle in Berlin eine zweistellige Anzahl an Mitarbeitenden bekommen, wobei aktuell noch nicht bekannt ist, wie viele davon sich ausschließlich um Polizeithemen kümmern werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Viele der Mitarbeitenden sind Jurist*innen, was angesichts der rechtlichen Dimensionen der zu bearbeitenden Themen nahe liegt. Teils arbeiten auch abgeordnete Polizist*innen für die Polizeibeauftragte, so in Schleswig-Holstein. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Neutralität der Stellen ist dies umstritten. Dass diese Kritik nicht ganz von der Hand zu weisen ist, zeigt ein Beitrag der Zeitschrift <i>CILIP</i>. Darin schildert die Autorin ihre Erfahrung mit der Polizeibeauftragtenstelle in Schleswig-Holstein und zweifelt deren Unabhängigkeit und Neutralität an.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Oft wird damit argumentiert, die Effektivität steige, wenn die Mitarbeitenden aufgrund eigener beruflicher Erfahrungen mit der Polizeiarbeit vertraut sind. Problematisch ist die Mitarbeit von Polizist*innen bei den Beauftragten insbesondere dann, wenn nach der Verwendung bei den Beauftragten eine Rückkehr in die Polizei vorgesehen ist. Dann wird sich Vertrauen in eine unvoreingenommene Arbeit nur schwer herstellen lassen (Amnesty International 2019: 8). Eine überzogene Rücksichtnahme auf die Belange der Kolleg*innen wäre im Falle einer Rückkehroption in den Polizeidienst zu befürchten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Neben juristischen Qualifikationen könnten auch andere Qualifikationsprofile für die Arbeit der Beauftragten förderlich sein. Qualifikationen im Bereich der sozialen Arbeit und des Diskriminierungsschutzes könnten die Kommunikation mit Menschen erleichtern, die aufgrund ihrer Lebensverhältnisse über geringe Beschwerdemacht verfügen, etwa Obdachlose und manche Menschen mit Migrationsgeschichte. Auch sind Sprachkenntnisse und hinreichende Mittel für Dolmetscherleistungen wichtig, um mit Betroffenen angemessen kommunizieren zu können. Mitarbeitende mit (Zusatz-)Qualifikationen im Bereich der Kommunikation könnten die gezielte Ansprache von Betroffenen erleichtern, auch über <i>Social Media</i>-Plattformen. Ebenso wären Qualifikationen im Bereich der Mediation für die Tätigkeit förderlich.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">5. Begrenzte T&auml;tig&shy;keits&shy;felder und Zugangs&shy;h&uuml;r&shy;den: Erste Erkennt&shy;nisse aus den T&auml;tig&shy;keits&shy;be&shy;richten der Beauf&shy;tragten</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die bislang veröffentlichten Tätigkeitsberichte der externen Polizeibeauftragten dokumentieren die Arbeitsschwerpunkte der drei Stellen. Diese sind stark von den Fällen geprägt, die an die Stellen herangetragen werden. Themenschwerpunkte bilden Umgangsformen bzw. „Kommunikation“ sowie Ermittlungs- und Ermessensfehler. Nur in relativ wenigen Fällen bestätigen die Stellen nach ihrer Prüfung ein Fehlverhalten der Polizei (Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2022: 44; Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein 2021: 134).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unterschiedliche Arbeitsweisen folgen bereits aus den verschieden weitreichenden gesetzlichen Kompetenzen (s.o., 4.). So kann die Polizeibeauftragte in Rheinland-Pfalz keine eigenen Ermittlungen anstellen und muss sich bei ihrer Bewertung des Sachverhalts auf die Stellungnahme des Innenministeriums verlassen. Zwar haben die betroffenen Polizeibeamt*innen sowie die Leitung der jeweiligen Polizeibehörde oder ‑einrichtung auch in Rheinland-Pfalz Gelegenheit zur Stellungnahme. Inwieweit diese von der Polizeibeauftragten selbst eingeholt wird, lässt sich aus den Berichten nur schwer erschließen. Jedenfalls ist die Sachverhaltsaufklärung stark vom Innenministerium geprägt. Die Polizeibeauftragte nutzt die vom Innenministerium eingeholten Stellungnahmen als Grundlage ihrer Sachverhaltsbewertung und übernimmt sehr häufig auch die Bewertung des Ministeriums. In einigen Fällen sind die Berichte der Beauftragten daher nicht mehr als die Weitergabe von Informationen des Innenministeriums über den Ausgang des Verfahrens, wie dieses Beispiel zeigt:</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>Der Minister berichtete, dass die Petentin für den 06.08.2019 zu einem Gespräch mit den eingesetzten Beamten eingeladen wurde, um den von ihr beanstandeten Sachverhalt aufzuarbeiten. Dieses Gespräch habe stattgefunden. Hierbei seien die jeweiligen Sichtweisen dargestellt und erörtert worden, was bei der Petentin zum Verständnis geführt habe. Nach dem Gespräch habe sie angegeben, dass sich die Beschwerde zu ihrer Zufriedenheit erledigt habe. Der Sachverhalt sei ausreichend aufgearbeitet worden. Dem Anliegen konnte damit abgeholfen werden.“ </i>(Die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz 2021: 25)</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Demnach findet die Aufarbeitung der im Jahresbericht zitierten Beschwerden in vielen Fällen zwischen Ministerium und Petent*innen statt. Die Polizeibeauftragte wird anschließend nur über den Ausgang informiert. Die Beauftragtenstelle selbst ist anscheinend nicht an den Gesprächen beteiligt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus den Tätigkeitsberichten der Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein ergibt sich nur indirekt, wie Beschwerden bearbeitet werden. Der genaue Prozess wird aber in einer <i>Beschreibung von Verfahrensabläufen</i> dargestellt, die auf der Webseite der Polizeibeauftragten zu finden ist.<sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc">iv</a></sup> Hier erfährt man, dass die Polizeibeauftragte Schleswig-Holsteins nach Eingang der Beschwerde zur Sachverhaltsprüfung direkt Kontakt zur Polizei aufnimmt und nur in seltenen Fällen mit dem Innenministerium in Kontakt tritt. Außerdem wird aus den Tätigkeitsberichten deutlich, dass sie eigene Ermittlungen anstellt, wie die folgenden Beispiele zeigen:</p>
<p class="v-zitat-western"><a name="_Hlk112077644"></a>„<i>Die Polizeibeauftragte erklärte, dass sie sich in einem ersten Schritt das Tonband der Einsatzleitstelle anhören würde, um einen eigenen Eindruck vom Ablauf des Telefonats zu bekommen. Danach sollte besprochen werden, wie weiter verfahren werden könnte und was der Petentin helfen würde. Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Petentin einverstanden.“</i> (Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein 2021: 15)</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>Die Polizeibeauftragte forderte zu diesem Vorgang den Einsatzbericht an. Aus diesem ließ sich die Vorgeschichte des Diensthundeinsatzes entnehmen.“</i> (ebd.: 28)</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Außerdem fällt auf, dass die Polizeibeauftragte in Schleswig-Holstein in ihren Tätigkeitsberichten eigene Bewertungen der Sachverhalte abgibt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die Berichte aus Baden-Württemberg enthalten genauere Informationen zur Arbeitsweise der dortigen Polizeibeauftragten:</p>
<p class="v-zitat-western"><span style="color: #000000;">„</span><i>Sobald die Formalitäten, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit, geklärt sind, machen wir uns ein Bild von der (rechtlichen) Situation und fragen vor allem bei Unklarheiten nochmals bei der Bürgerin oder dem Bürger nach. Dann nehmen wir in der Regel mit den zuständigen Behörden bzw. den betroffenen Institutionen Kontakt auf. Das kann telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg geschehen. Häufig genügt schon ein Anruf bei der Sachbearbeiter*in. Wir schildern die Situation der Bürgerin oder des Bürgers und deren oder dessen Anliegen. Dann hören wir zu, was die Behörde dazu zu sagen hat – und sind in manchen Fällen sehr überrascht, wie weit die Sichtweisen auf eigentlich ein und denselben Sachverhalt auseinandergehen können. Wir versuchen, beide Seiten unvoreingenommen anzuhören.</i><i><b> </b></i><i>Ist die Sachlage komplex, dann ersuchen wir die Behörde oftmals um schriftliche bzw. elektronische Auskunft, also um eine Stellungnahme. Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die Behörde Gelegenheit erhält, das Anliegen zu überdenken und zu regeln. Das kann den Weg hin zu einer einvernehmlichen Lösung ebnen. In besonders schwierigen Fällen machen wir von unserem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch.“ </i>(Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2022: 7)</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der beschriebene Prozess lässt sich auch anhand der Falldarstellungen nachzeichnen. Dort ist nachzulesen, wann eine Stellungnahme eingeholt wurde, wann ein Telefonat oder eine Videokonferenz (und mit wem) stattgefunden hat, wann eine E-Mail geschrieben wurde und wie die Petent*innen informiert und einbezogen wurden. Darüber hinaus werden immer wieder Bewertungen der Antworten der Polizei abgegeben. So heißt es beispielsweise in einer Fallschilderung:</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>Im Telefonat mit Herrn F erläutern wir ihm, wie die Polizei die Beschwerde beurteilt, was sie durfte und was unserer Meinung nach nicht. So sind Fragen zur Erforschung nach Drogenkonsum sowie die motorischen Tests keine Schikane. Nach der Zustimmung zur Durchsuchung bedarf es keiner weiteren Rechtsgrundlage. Auf den Tonfall kommt es jedoch natürlich an. Herr F schildert den Fall nochmals aus seiner Sicht sehr überzeugend. Wir sind der Ansicht, dass die Kontrolle auch deutlich bürgerfreundlicher hätte ausfallen können. Einen Grund, warum die Toilettentür aufbleiben musste, können wir zum Beispiel nicht erkennen. Diese Einschätzung teilen wir so auch dem Polizeipräsidenten mit“ </i>(Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2022: 26).</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dieser Fall macht zudem deutlich, dass die Rechtmäßigkeit des Polizeihandelns nur ein Aspekt einer wirksamen <i>Accountability</i> ist. Vielmehr geht es auch um einen respektvollen und freundlichen Umgang von Polizist*innen mit der Bevölkerung. In vielen Fällen bilden intransparentes und unfreundliches Handeln den Kern der Unzufriedenheit Betroffener.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die bisher veröffentlichten Berichte und Online-Texte der Beauftragten in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg enthalten kaum Hinweise auf Maßnahmen zur gezielten Ansprache von Menschen, die von polizeilichem Fehlverhalten betroffen sein könnten. Die Arbeitsweise ist ganz überwiegend reaktiv. Informationen für Menschen, die nicht die deutsche Sprache beherrschen, fehlen. Diese Zielgruppe, deren Angehörige häufig im Fokus polizeilicher Maßnahmen stehen – mit der Folge erhöhter Diskriminierungsrisiken – kann daher kaum erreicht werden. Auch sonst ist die Öffentlichkeitsarbeit der Polizeibeauftragten bislang sehr rudimentär ausgeprägt, was auch an der geringen personellen wie finanziellen Ausstattung liegt. Eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit könnte die Sichtbarkeit und mittelfristig auch die Effektivität der Beauftragtenstellen erhöhen. Denn nur wenn Menschen wissen, dass es diese Stellen gibt, werden sie sich dort über die Polizei beschweren. Daher sollten die Stellen ihre Internetauftritte überarbeiten. Insbesondere Informationen zu Aufgaben und Erreichbarkeit in anderen Sprachen wären essenziell. Darüber hinaus sollte mehrsprachiges Informationsmaterial in Polizeistationen, Bürgerämtern und sozialen Einrichtungen bereitliegen. Unter diesem Aspekt besteht erhebliches Verbesserungspotenzial.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">6. Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung (nicht) im Fokus?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Fälle, in denen sich Betroffene oder Dritte über diskriminierende oder gar rassistische Praktiken der Polizei beschweren, zählen zum Aufgabenbereich der externen Polizeibeauftragten. Diese könnten daraus Schlussfolgerungen in Bezug auf institutionelle und strukturelle Ursachen und Gegenmaßnahmen entwickeln (näher hierzu Aden &amp; Bosch 2022). In den bisher veröffentlichten Tätigkeitsberichten der Beauftragten in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg kommen die Themen Diskriminierung und Rassismus allerdings nur selten vor (hierzu auch Piening et al. 2022, 23 ff.) – was auch durch die fehlende Ansprache der betroffenen Gruppen und die Sprachbarriere beim Zugang zu den Beauftragten (mit)verursacht sein könnte. Betroffene von polizeilicher Diskriminierung wandten sich in den letzten Jahren häufiger an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2021, S. 184) sowie an die Berliner Ombudsstelle für das Landes-Antidiskriminierungsgesetz<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a>, auch weil es noch nicht in allen Bundesländern Polizeibeauftragte gibt und Betroffene die bereits tätigen Landespolizeibeauftragten möglicherweise noch nicht kennen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><a name="_Hlk112239513"></a>Die Positionierung der Beauftragten zu diesem Thema variiert. So kann die Polizeibeauftragte in Rheinland-Pfalz kein strukturelles Rassismus-Problem in der Landespolizei erkennen, weil Beschwerden über <i>Racial Profiling</i> nicht an sie herangetragen wurden und es nur eine unbegründete Beschwerde über Rassismus in der Polizei gegeben hätte (Die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz 2021: 5). Die Beauftragte in Baden-Württemberg kann in ihrem Bericht für 2019 zwar keinen strukturellen Rassismus erkennen, weil Rassismus nur in Form von Einzelfällen aufgefallen sei (Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2020: 48). In ihrem darauffolgenden Tätigkeitsbericht erkennt sie jedoch an, dass der Vorwurf von „<i>Rassismus, Machtmissbrauch und Diskriminierung bei der Polizei</i>“ nach wie vor präsent ist und kritisiert den polizeilichen Umgang mit diesen Vorwürfen (Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2022: 46). Außerdem versteht sie ihre Stelle explizit als neutralen Ansprechpartner für solche Fälle (Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg 2020: 5). Die Beauftragte in Schleswig-Holstein hat sich zu diesem Thema bislang nicht positioniert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass Rassismus und Diskriminierung bisher kaum Thema in den Berichten sind, bedeutet nicht, dass es in diesem Bereich keine Probleme gibt (näher hierzu Aden et al. 2022). Möglicherweise kennen Betroffene die Polizeibeauftragten gar nicht, da diese keine hinreichenden Informationen in anderen Sprachen zur Verfügung stellen und potenziell Betroffene auch nicht systematisch ansprechen. Hilfreich könnte ein expliziter gesetzlicher Auftrag an die Beauftragten sein, einen Beitrag zur Verhinderung von Diskriminierung zu leisten (so etwa § 14 Abs. 1 BürgBE Berlin; § 1 Abs. 1 Nr. 4 BremPBG).</p>
<h3 class="v-absatz-einzug-western ">7. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Einrichtung unabhängiger Polizeibeauftragter, die überwiegend zugleich als Bürgerbeauftragte zu anderen Themenfeldern fungieren, ist ein wichtiger Schritt zu einer verbesserten <i>Accountability</i> der Polizei in Deutschland. Allerdings zeigt die bisherige Praxis erhebliche Unterschiede zwischen den Stellen, insbesondere bei der Intensität der eigenen Sachverhaltsaufklärung. Verlassen sich externe Beschwerdestellen bei den Ermittlungen auf Informationen der Polizei oder des Innenministeriums, so können sie kaum die Anforderungen an eine effektive unabhängige <i>Accountability</i> im Sinne internationaler Standards (z. B. UNODC 2011; Flores et al. 2021) erfüllen. Insofern wirken sich eingeschränkte gesetzliche Befugnisse negativ auf die Effektivität der Arbeit aus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings hat die Auswertung der bisherigen Tätigkeitsberichte auch gezeigt, dass die Beauftragten ihre bereits vorhandenen Möglichkeiten noch nicht hinreichend nutzen. Dies gilt insbesondere beim Umgang mit Diskriminierung und Rassismus im Polizeibereich. Erst wenn die Beauftragten gezielt auf potenziell Betroffene zugehen und die Zugangshürden senken, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, können sie hier einen relevanten Beitrag zu einer verbesserten Polizeiarbeit leisten.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. </strong><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Hartmut Aden</strong> ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, zugleich Vizepräsident für Forschung (seit April 2020) und Mitglied des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin). Webseite: www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Alexander Bosch</strong> hat in Osnabrück und Berlin Sozialwissenschaften studiert und arbeitet derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HWR Berlin zu polizeilichen Themen. Er promoviert an der HU Berlin über rassistische Wissensbestände in der Polizei und ist Mitglied im unabhängigen Forschungsnetzwerk Sicherheit &amp; Polizei. Vor seiner Zeit in der Wissenschaft war er als Sozialarbeiter in einem sozialpädagogischen Fanprojekt, in der politischen Erwachsenenbildung und als Referent für Amnesty International Deutschland tätig.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut (2017): Police governance and p<span style="color: #000000;">arliamentary police oversight in Germany. </span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">In: Aguja, Mario J. &amp; Born, Hans (eds.), </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US"><i>The Role of Parliament in Police Governance: Lessons Learned from Asia and Europe</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">.</span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US"> Geneva: The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces, DCAF, S. 121-145</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Aden, Hartmut (2019a): Unabhängige Polizeibeschwerdestellen und Polizeibeauftragte. In: Kugelmann, Dieter (Hrsg.): </span><span style="color: #000000;"><i>Polizei und Menschenrechte</i></span><span style="color: #000000;">. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, S. 170-183.</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Aden, Hartmut (2019b): </span>Polizei und Technik zwischen Praxisanforderungen, Recht und Politik. In: <i>Vorgänge</i><span lang="sv-FI"><i>. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</i></span>, Nr. 227, 58:3, S. 7-19.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut &amp; Bosch, Alexander (2022): Unabhängige Kontrolle als Schutz vor Rassismus und Diskriminierung? In: Hunold, Daniela &amp; Singelnstein, Tobias (Hrsg.):<i> </i><i>Rassismus in der Polizei. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme</i>. Wiesbaden: Springer VS, S. 729-742 [Open Access über <a href="https://doi.org/10.1007/978-3-658-37133-3_33"><span style="color: #000000;">https://doi.org/10.1007/978-3-658-37133-3_33</span></a><span style="color: #000000;">]</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut &amp; Fährmann, Jan (2021): Argumente für einen besseren Musterentwurf für einheitlichere Polizeigesetze. Kritische Analyse von Entwicklungen im Polizeirecht aus rechtsstaatlicher und bürgerrechtlicher Perspektive, in: Möllers, Martin H. W. &amp; van Ooyen, Robert Chr. (Hrsg.), <i>Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2020/2021</i>. Frankfurt/Main: Verlag für Polizeiwissenschaft, S. 580-615.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut, Fährmann, Jan, Bosch, Alexander &amp; Thurn, Roman (2022): Police Stops in Germany – Between Legal Rules and Informal Practices. In: <i>Journal of Organizational Ethnography,</i> 11:2, S. 116-131.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Amnesty International (2010): <i>Täter unbekannt. Mangelnde Aufklärung von mutmaßlichen Misshandlungen durch die Polizei in Deutschland</i>. Bonn: Amnesty International.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Amnesty International (2019): <i>Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Grünen NRW zur Einrichtung eines/einer unabhängigen Polizeibeauftragten. </i>Online abrufbar unter: <a href="https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-10/Amnesty-Stellungnahme-Gesetzentwurf-%20Polizeibeauftragter-NRW-Oktober2019.pdf" rel="nofollow noopener">https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-10/Amnesty-Stellungnahme-Gesetzentwurf-%20Polizeibeauftragter-NRW-Oktober2019.pdf</a> (letzter Aufruf: 22.08.2022).</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2021): Diskriminierung in Deutschland &#8211; Erfahrungen, Risiken und Fallkonstellationen. Vierter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, Berlin.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Botta, Jonas (2022): Unabhängige Polizeibeauftragte. In</span><span style="color: #000000;"><i>:</i></span><i> </i><i><a href="https://www.mohrsiebeck.com/zeitschrift/juristenzeitung-jz?no_cache=1">JuristenZeitung (JZ)</a>, </i>77. Jg., Nr. 13, S. 664-672.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><a name="_GoBack"></a><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">Bovens, Mark (2007): </span></span><span lang="en-GB">Analysing and Assessing Accountability: A Conceptual Framework’, </span><span lang="en-GB"><i>European Law Journal</i></span><span lang="en-GB">, 13. </span>Jg., Nr. 4, S. 447-468.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2021): <i>Tätigkeitsbericht der Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein 2018-2020</i>. Kiel: Schleswig-Holsteinischer Landtag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2020): <i>Tätigkeitsbericht der Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein 2016-2018</i>. Kiel: Schleswig-Holsteinischer Landtag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg (Hrsg.) (2022): <i>4. Jahresbericht 2020-2021</i>. Stuttgart: Landtag Baden-Württemberg.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg (Hrsg.) (2020): <i>3. Jahresbericht 2019</i>. Stuttgart: Landtag Baden-Württemberg.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz und die Beauftragte für die Landespolizei (Hrsg.) (2021): <i>Tätigkeitsbericht 2019-2020</i>. Mainz: Landtag Rheinland-Pfalz.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Derin, Benjamin &amp; Singelnstein, Tobias (2022): </span><span style="color: #000000;"><i>Die Polizei. Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation</i></span><span style="color: #000000;">. </span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">Berlin: Econ.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">Espín Grau, Hannah, Piening, Marie-Theres &amp; Singelnstein, Tobias (2022): Police Accountability. </span></span><span style="color: #000000;">Neue Perspektiven auf Fehlerkultur, demokratische Einhegung und Kontrolle der Polizei. </span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">In: </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB"><i>Neue Kriminalpolitik,</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB"> 34:2, S. 2-17. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">Flores, Claudia, Citro, Brian, Guruli, Nino, Rosenblat, Mariana Olaizola, Kehrer, Chelsea &amp; Abrahams, Hannah (2021): Global Impunity. How Police Laws and Policies in the World’s Wealthiest Countries Fail International Human Rights Standards. </span></span><span style="color: #000000;">In: </span><span style="color: #000000;"><i>Georgia Journal of International and Comparative Law</i></span><span style="color: #000000;">, 49:2, S. 243-293.</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Greiner, August (2000): Benötigt die Polizei besondere Kontrolleure? Hamburger Polizeikommission legt ihren ersten Tätigkeitsbericht vor. In: </span><span style="color: #000000;"><i>Die Polizei</i></span><span style="color: #000000;"> 91 (4), S. 97–10</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Humanistische Union (Hrsg.) (1975): </span><span style="color: #000000;"><i>Demokratischer Rechtsstaat zwischen individuellem Terror und Polizeigewalt. Dokumentation über die Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lorenz-Entführung</i></span><span style="color: #000000;">. Berlin: Internationale Liga für Menschenrechte und Humanistische Union Landesverband Berlin.</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">Humanistische Union (2013): Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten, dokumentiert in: </span></span><span lang="sv-FI"><i>Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, </i></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">H. 204 = </span></span><span lang="sv-FI">52 Jg., Nr. 4</span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">, S. 51-58.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">Lehne, Werner (2004): Aus Fehlern lernen oder Fehlverhalten kontrollieren und sanktionieren? Die Erfahrungen der Hamburger Polizeikommission. In: Karlhans Liebl (H</span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">rs</span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">g.): </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI"><i>Empirische Polizeiforschung V: Fehler und Lernkultur in der Polizei.</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI"> Frankfurt am Main: Verlag für Polizeiwissenschaft, S. 123–137.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">Maillard, Jacques de (2023): </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI"><i>Comparative Policing</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">. Abingdon/London: Routledge.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI">Piening, Marie-Theres, Kühne, Marius &amp; Töpfer, Eric (2022): Parlamentarische Polizeibeauftragte. Vermittlungs- statt Ermittlungsstellen, In: </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI"><i>Bürgerrechte &amp; Polizei/ CILIP</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="sv-FI"> Nr. 130, S. 17-28.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Prenzler, Tim (2009): </span><span style="color: #000000;"><i>Police Corruption. </i></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US"><i>Preventing Misconduct and Maintaining Integrity, </i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">Boca Raton/London/New York: CRC Press.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">Prenzler, Tim (2021): </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US"><i>Ethics and Accountability in Criminal Justice. </i></span></span><span style="color: #000000;"><i>Towards a Universal Standard. </i></span><span style="color: #000000;">Brisbane: Australian Academic Press.</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Sack, Fritz (2010): Demokratisierung der Polizei. Erfahrungen als Mitglied der Hamburger Polizeikommission</span><span style="color: #000000;"><i>.</i></span><span style="color: #000000;"> In: Die Linke. Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft (Hg.): </span><span style="color: #000000;"><i>Demokratisierung der Polizei. Beiträge zu einer Fachtagung der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft</i></span><span style="color: #000000;">. Hamburg, S. 35–36.</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;">Töpfer, Eric (2018): Unabhängige Polizeibeschwerdestellen. Zum Stand der Dinge. </span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">In: </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US"><i>Bürgerrechte &amp; Polizei/CILIP</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">, Nr. 116, S. 72-81.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime) (2011): </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB"><i>Handbook on Police Accountability, Oversight and Integrity</i></span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-GB">. </span></span><span style="color: #000000;"><span lang="en-US">New York: United Nations.</span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Im Fall von Mecklenburg-Vorpommern sogar ausschließlich.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>§ 16 Abs. 2 BürgBG BW; ähnlich: § 16 Abs. 2 PolBürgBG HE; § 12 Abs. 2 PetBüG M-V; § 18 Abs. 2 BürgBG RP; § 12 Abs. 2 BüPolBG SH. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><a href="https://www.cilip.de/2021/12/17/polizeibeauftragte-in-schleswig-holstein-reale-verbesserung-oder-gleichbleibende-polizeihoerigkeit/" rel="nofollow noopener">https://www.cilip.de/2021/12/17/polizeibeauftragte-in-schleswig-holstein-reale-verbesserung-oder-gleichbleibende-polizeihoerigkeit/</a></span></span></span> (letzter Abruf: 20.02.2023)</span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><a href="https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/service/downloadgallery/beauftragte_landespoliz" rel="nofollow noopener">https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/service/downloadgallery/beauftragte_landespoliz</a> ei/Hinweise_zur_Arbeitsweise_und_Verfahrensablaeufen_Polizeibeauftragte.pdf</span></span></span> (letzter Abruf 22.08.2022).</span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><a href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v https://taz.de/Ombudsfrau-ueber-Diskriminierung/!5822544.</a></p>
<p class="sdfootnote-western"><em>Teile dieses Beitrags basieren auf Erkenntnissen aus dem Projekt Police Accountability – Towards International Standards mit Forschungsteams aus Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (in Deutschland gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Open Research Area, 2021 &#8211; 2024).</em></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/unabhaengige-polizeibeauftragte-in-deutschland-auf-dem-weg-zum-standard-ziele-praktiken-defizite-und-moegliche-beitraege-zum-diskriminierungsschutz/">Unabhängige Polizeibeauftragte in Deutschland &#8211; auf dem Weg zum Standard? Ziele, Praktiken, Defizite und mögliche Beiträge zum Diskriminierungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Positionspapier der Humanistischen Union zur Polizeikontrolle</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/242/publikation/positionspapier-der-humanistischen-union-zur-polizeikontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2020 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/positionspapier-der-humanistischen-union-zur-polizeikontrolle/</guid>

					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 242 (12/2020), S. 6 &#8211; 13 Der Bundesvorstand ist seit einiger Zeit dabei, Positionspapiere zu zentralen Themenbereichen der HU Arbeit zu formulieren. Diese Positionspapiere sollen verschiedentlich verwendet werden u.a. als Einzelpublikationen und als Beitr&#228;ge f&#252;r die neue Website. Wir wollen diese Papiere hier in loser Folge in den Mitteilungen ver&#246;ffentlichen. Wir freuen uns [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/242/publikation/positionspapier-der-humanistischen-union-zur-polizeikontrolle/">Positionspapier der Humanistischen Union zur Polizeikontrolle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 242 (12/2020), S. 6 &#8211; 13</p>
<p><i>Der Bundesvorstand ist seit einiger Zeit dabei, Positionspapiere zu zentralen Themenbereichen der HU Arbeit zu formulieren. Diese Positionspapiere sollen verschiedentlich verwendet werden u.a. als Einzelpublikationen und als Beitr&auml;ge f&uuml;r die neue Website. Wir wollen diese Papiere hier in loser Folge in den Mitteilungen ver&ouml;ffentlichen. Wir freuen uns wie immer &uuml;ber Kommentare und Anregungen gerne an </i><a href="mailto:ruerup%40humanistischeunion.de"><i>ruerup@humanistischeunion.de</i></a><i>. Das folgende Papier wurde in seiner ersten Fassung von Anja Heinrich vor einigen Jahren verfasst, inzwischen aber &uuml;berarbeitet von Mikey Kleinert, der das Ressort Polizei und innere Sicherheit im Bundevorstand vertritt.</i></p>
<h2 class="auto-created">Polizeikontrolle</h2>
<p>Ein gro&szlig;er Teil der deutschen Bev&ouml;lkerung hat Vertrauen in die Institution Polizei. Teilweise ist das &uuml;berraschend, weil die Polizei seit Jahrzehnten einige strukturelle Probleme offenbart. Insbesondere die fehlenden Konsequenzen bei unberechtigter oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger polizeilicher Gewalt sind hinl&auml;nglich bekannt. Zudem kommen neue problematische Verhaltensweisen wie Datenmissbrauch, ausufernde &Uuml;berwachungspraktiken und unangebrachte oder inhaltlich falsche Social-Media Posts oder Pressemitteilungen.</p>
<h2 class="auto-created">1. Problem&shy;be&shy;schrei&shy;bung</h2>
<p>Immer wieder kommt es auch in Deutschland zu unrechtm&auml;&szlig;iger Polizeigewalt gegen&uuml;ber B&uuml;rger*innen. Entweder weil Polizist*innen in Situationen Gewalt aus&uuml;ben, in denen sie hierzu nicht berechtigt sind oder weil sie in Situationen, in denen sie zur Anwendung von Gewalt befugt sind, &uuml;berm&auml;&szlig;ig und unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig agieren. In beiden F&auml;llen ist das Handeln der Polizei zwar rechtswidrig, hat aber h&auml;ufig keine Konsequenzen f&uuml;r die T&auml;ter*innen in Uniform. Denn zur Verurteilung von Polizist*innen wegen K&ouml;rperverletzung im Amt kommt es in Deutschland nur selten. Bei j&auml;hrlich etwa 2000 Strafanzeigen gegen Polizist*innen wegen K&ouml;rperverletzung im Amt wird in nur etwa 3 % der F&auml;lle &uuml;berhaupt Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen. &Auml;u&szlig;erst selten kommt es dann noch zur Verurteilung.</p>
<p>Studien und Forschungsergebnissen zufolge gibt es hierf&uuml;r verschiedene Gr&uuml;nde. H&auml;ufig scheitert eine Aufkl&auml;rung schon daran, dass es nicht m&ouml;glich ist, &uuml;bergriffig gewordene Polizist*innen zu identifizieren. Denn in den wenigsten Bundesl&auml;ndern sind Polizist*innen verpflichtet Namens oder Nummernschilder zu tragen. Nahezu unm&ouml;glich ist eine Identifizierung &uuml;bergriffig gewordener Polizist*innen, wenn diese w&auml;hrend ihres Einsatzes Schutzhelme getragen haben. Letzteres ist vor allem auf Versammlungen der Fall. Gerade hier kommt es aber immer wieder zu Befugnis&uuml;berschreitungen seitens der Polizei. In den F&auml;llen, in denen die T&auml;ter*innen identifiziert werden k&ouml;nnen, scheitert die Aufkl&auml;rung nicht selten an zu geringem Ermittlungseifer derjenigen Polizist*innen, die gegen &uuml;bergriffig gewordene Kolleg*innen ermitteln sollen. Zudem leugnen die T&auml;ter vor Gericht in der Regel nicht nur ihr rechtswidriges Vorgehen, sondern sie werden dabei h&auml;ufig auch von Kolleg*innen, die vor Gericht als Zeug*innen aussagen, gedeckt.</p>
<p>Oft wird hier zudem von Seiten der Polizei behauptet, das Opfer selbst habe gesetzeswidrig gehandelt, weshalb die Polizist*innen zur Gewaltanwendung befugt gewesen seien. Nicht selten werden die Opfer ihrerseits wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt. Aufgrund des hohen Gewichts der Aussagen von Polizeizeug*innen vor Gericht, kommt es daher &auml;u&szlig;erst selten zur Verurteilung von &uuml;bergriffig gewordenen Polizist*innen. Geringer Ermittlungseifer und etwaige Falschaussagen von Polizeikolleg*innen sind in der Regel dem sogenannten Korpsgeist geschuldet; einem stark ausgepr&auml;gten WirGef&uuml;hl, dass unter Umst&auml;nden auch zu &uuml;berm&auml;&szlig;ig hoher &ndash; also auch im Falle strafbarer Handlungen ausge&uuml;bter &ndash; Solidarit&auml;t f&uuml;hren kann.</p>
<p>Polizeilicher Datenmissbrauch wird zu einem immer dringenderen Problem. Der Kontakt mit h&ouml;chst pers&ouml;nlichen und intimen Daten ist aber im Polizeidienst unumg&auml;nglich.</p>
<p>Die Polizist*innen haben durch ihren Beruf viele M&ouml;glichkeiten an sensible Daten von Personen des &ouml;ffentlichen Lebens, Nachbarn oder andere Personen von ihrem Interesse zu kommen. Durch Abfragen beim Einwohnermeldeamt kommen die Beamt*innen an Adressen, Mitbewohner*innen und Familienmitglieder, die an der selben Adresse wohnen. F&uuml;r solche Abfragen braucht es im Regelfall meist nur ein Aktenzeichen oder gar keine Begr&uuml;ndung. In Ausnahmef&auml;llen braucht es eine n&auml;here Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Abfrage.</p>
<p>Allein in 6 Monaten 2018 wurden 9.000 Verdachtsf&auml;lle von Missbrauch dieser Abfragen dem hessischen Beauftragen f&uuml;r Datenschutz &uuml;bergeben. Ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Hessen gibt es &uuml;berhaupt Zahlen. In anderen Bundesl&auml;ndern gibt es solche Zahlen nicht, da diese nicht, wie in Hessen, systematisch nach einem Skandal ausgewertet werden mussten. Durch mangelnde Kontrolle wird die Dunkelziffer riesig sein. Die Polizist*innen kommen tagt&auml;glich mit Daten von Personen in Kontakt, die besonders pers&ouml;nlich sind. Anzeigende hinterlassen nicht nur einen Sachverhalt, sondern auch Telefonnummern, Bilder und sonstige h&ouml;chst pers&ouml;nliche und intime Daten, die teilweise von Polizist*innen missbr&auml;uchlich verwendet werden.</p>
<p>Auch hier zeigt sich ein Bild der mangelnden Kontrolle: in den Berichten der Landesdatensch&uuml;tzer*innen findet sich eine kleine Zahl von Missbrauchsf&auml;llen dieser Daten. Das liegt auch daran, dass die Zust&auml;ndigkeiten nicht vollends bei solchen Verst&ouml;&szlig;en gekl&auml;rt sind. W&auml;hrend sich in dem einem Bundesland die Datensch&uuml;tzer*innen zust&auml;ndig f&uuml;hlen, f&uuml;hlt sich im anderen Bundesland die interne Ermittlung zust&auml;ndig, mit der daraus folgenden Intransparenz. Zus&auml;tzlich werden L&ouml;schvorschriften nicht immer &uuml;berwacht und nicht eingehalten.</p>
<p>Auch anderswo ist die Polizei im digitalen Zeitalter angekommen. Bei der Sammlung und Auswertung von Daten werden der Polizei keine Grenzen gesetzt. Die Polizei hat unz&auml;hlige Datenbanken &uuml;ber alle m&ouml;glicherweise relevanten Gruppen. Von islamistischen Gef&auml;hrder*innen bis zu fundamental christlichen St&ouml;rer*innen vor Abtreibungskliniken. Vom rechten bis ins linke Spektrum. Ob die Polizei selbst noch einen &Uuml;berblick &uuml;ber ihre Datenbanken hat, ist fraglich. In der Tendenz scheint der Polizei selbst klar zu sein, dass sie selbst den &Uuml;berblick &uuml;ber ihre Datensammlungen verloren hat. Denn die Polizei f&auml;ngt in verschiedenen L&auml;ndern mit einer automatisierten Datenanalyse an. Der verlorene &Uuml;berblick soll nun durch technische M&ouml;glichkeiten zur&uuml;ck gewonnen werden. Hier sollen nicht nur eigens gesammelte Daten ausgewertet werden, sondern auch offene, beispielsweise pers&ouml;nliche Profile in sozialen Medien, oder zuf&auml;llig gewonnene Daten sollen teilweise ausgewertet werden.</p>
<p>Menschen aus gr&ouml;&szlig;eren St&auml;dten werden zwangsl&auml;ufig Daten an die Polizei abgeben m&uuml;ssen. Beispielsweise wurden mehr als 59 Millionen Datens&auml;tze in Berlin durch die Funkzellenabfrage gewonnen. Statistisch gesehen wurden damit von allen Berliner*innen mehrmals Daten erhoben.Die Betroffenen merken davon nichts. In der Regel wird ihnen weder mitgeteilt, ob sie in einer polizeilichen Datenbank stehen noch werden sie benachrichtigt, wenn ihre Daten ausgewertet werden.</p>
<p>Die Bundespolizei und die L&auml;nderpolizei bauen eine immer gr&ouml;&szlig;ere Social-Media Pr&auml;sens auf. Teilweise haben Twitteraccounts der Polizei &uuml;ber 400.000 Mitleser*innen. Auch kleinere Polizeiwachen und selbst einige b&uuml;rgernahe Polizist*innen haben inzwischen eine Pr&auml;sens auf einschl&auml;gigen Portalen. Die Polizei muss unter ihren Inhalten teilweise stark moderieren. In den Kommentarbereichen kommt es bei polarisierenden Themen regelm&auml;&szlig;ig zu heftigen Diskussionen. Es ist nicht un&uuml;blich, dass polemisierend, &uuml;berspitzt oder ironisch unter ihren Posts gestritten wird. Manche User*innen schrecken auch dort vor strafbaren Aussagen nicht zur&uuml;ck. Rechtlich gesehen darf die Polizei solche Aussagen gar nicht unter eigenen Content dulden. Sie m&uuml;ssten zwingend moderiert und gel&ouml;scht werden. Bei der gro&szlig;en Anzahl der Gesamtkommentare einen &Uuml;berblick zu behalten, um solche Aussagen zu sehen und zu l&ouml;schen, ist aber f&uuml;r die Social-Media Teams der Polizei schlicht unm&ouml;glich.</p>
<p>Die Pr&auml;senzen auf einschl&auml;gigen Medien f&uuml;hren noch zu weiteren Problemen: Welche Inhalte gel&ouml;scht und welche User*innen blockiert werden liegt im Ermessen des Social-Media-Teams. Die Polizei hat durch die Selbstbindung der Verwaltung die Moderation immer auf gleicher Art und Weise durchzuf&uuml;hren. W&auml;hrend die Unterscheidung, wo bei &Auml;u&szlig;erungen die Grenzen der zul&auml;ssigen Meinungs&auml;u&szlig;erung &uuml;berschritten sind und wo nicht, Gerichte in Deutschland zu gen&uuml;ge besch&auml;ftigen, m&uuml;ssen die Polizist*innen in unz&auml;hligen F&auml;llen solche Entscheidungen treffen. Auch Inhalte die ironisch oder sarkastisch zu verstehen sind, m&uuml;ssen die Polizist*innen gegebenenfalls von problematischen &Auml;u&szlig;erungen unterscheiden k&ouml;nnen. W&auml;hrend das in Theorie schon schwierig genug ist, m&uuml;ssen die Social-Media-Teams in der Praxis solche &Auml;u&szlig;erungen immer auf gleiche Art und Weise bewerten und moderieren.</p>
<h2 class="auto-created">2. Rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Forderungen und Handlungs&shy;vor&shy;schl&auml;ge der HU </h2>
<p>Die Identifizierung von Polizist*innen ist deutlich leichter, wenn Polizeibeamt*innen ein Namens oder Nummernschild, an ihrer Uniform tragen. Wir fordern daher eine solche individuelle Polizeikennzeichnung. Insbesondere Namensschilder sind auch Ausdruck einer b&uuml;rgernahen und ansprechbaren Polizei. Sie sind daher auch in der Lage das Polizei-B&uuml;rger-Verh&auml;ltnis zu entspannen. In einzelnen Bundesl&auml;ndern, wie zum Beispiel Berlin und Brandenburg wurde bereits eine Polizeikennzeichnung eingef&uuml;hrt. Wir m&ouml;chten erreichen, dass eine solche k&uuml;nftig fl&auml;chendeckend, also f&uuml;r Polizist*innen in allen Bundesl&auml;ndern und bei der Bundespolizei, gesetzlich geregelt wird. Zudem wollen wir, dass in den Bundesl&auml;ndern und bei der Bundespolizei Polizeibeauftragte eingerichtet werden, die Ansprechpartner*innen f&uuml;r B&uuml;rger*innen sind und Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten und auf unzureichende Errmittlungst&auml;tigkeiten in solchen F&auml;llen nachgehen k&ouml;nnen. Hierzu sollen die Polizeibeauftragten ihrerseits mit umfassenden Ermittlungsbefugnissen wie Akteneinsichts und Zutrittsrechten ausgestattet werden, die sie in die Lage versetzen, die Arbeit der Polizei bei Bedarf umfassend zu kontrollieren. Auch hier gibt es inzwischen erste positive Entwicklungen in einigen Bundesl&auml;ndern, die es fortzusetzen gilt.</p>
<p>Datenabfragen von Polizist*innen m&uuml;ssen verpflichtend protokolliert werden. Weiter muss stichprobenartig kontrolliert werden, ob der Zugriff auf die Daten n&ouml;tig war oder missbr&auml;uchlich geschehen ist. Die Benachrichtigung &uuml;ber Datenzugriffe muss die Regel werden und nicht eine Ausnahme bleiben. Auch Betroffene von in Datenbank gespeicherten Daten, m&uuml;ssen dar&uuml;ber zwingend informiert werden. Wer nicht wei&szlig;, dass seine Daten bei der Polizei gespeichert sind, kann sich nicht dagegen wehren. Alleine aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist ein solches Vorgehen dringend geboten. Diese Benachrichtigung Betroffener k&ouml;nnten die unabh&auml;ngigen Beauftragten f&uuml;r Datenschutz oder die neu geschaffenen Polizeibeauftragten &uuml;bernehmen. Hierf&uuml;r muss die Stelle mit genug Ressourcen ausgestattet sein.</p>
<p>Die Polizei sollte keine Pr&auml;senzen in sozialen Medien haben. Bereits vorhandene Accounts auf einschl&auml;gigen Plattformen sollten abgeschaltet werden.&nbsp; Um vor Gefahren zu warnen, gibt es bessere Mittel alle Betroffenen zu informieren. Inzwischen ist es technisch m&ouml;glich, dass die Polizei in Echtzeit Menschen im Umkreis Nachrichten auf ihr Telefon schickt. Mithin k&ouml;nnte die Polizei auch alle Betroffenen Personen im Umkreis einer Gefahr mit einer SMS oder einer App warnen. Mit ersterer w&uuml;rde die Polizei weitaus mehr Menschen erreichen als wenn sie nur auf einer einschl&auml;gigen Plattform informiert. Letzteres gibt es bereits, aber ist vielen Menschen unbekannt. Hier bedarf es einer offensiven Werbung f&uuml;r die KatWarn App.</p>
<h2 class="auto-created">3. Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung mit den Gegen&shy;ar&shy;gu&shy;menten</h2>
<p>Gegen unsere Forderungen wird von Kritikern angebracht, dass es sich um ein Misstrauensvotum speziell gegen&uuml;ber den Beamt*innen der Polizei handele. Zudem gef&auml;hrde eine Polizeikennzeichnung die Polizist*innen, da Kriminelle die Adressen von einzelnen Beamt*innen ausfindig machen und Racheakte begehen k&ouml;nnten. Beide Argumente sind unberechtigt.</p>
<p>Die Kontrolle staatlichen Handelns geh&ouml;rt zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaates. Sie gew&auml;hrleistet die Rechtm&auml;&szlig;igkeit staatlichen Handelns und ist ganz besonders dort angebracht, wo in Grundrechte von B&uuml;rger*innen eingegriffen wird. Die Polizei ist gesetzlich befugt unter bestimmten Umst&auml;nden Gewalt und Zwang gegen&uuml;ber B&uuml;rger*innen auszu&uuml;ben und dadurch massivst in deren Grundrechte einzugreifen. Kontrollmechanismen sind aus diesem Grund hier besonders geboten. Gleichwohl genie&szlig;en gerade die Beamt*innen der Polizei bisher das Privileg den B&uuml;rger*innen anonym gegen&uuml;berzutreten. In nahezu allen anderen Beh&ouml;rden ist es selbstverst&auml;ndlich, dass sich die zust&auml;ndigen Mitarbeiter*innen den B&uuml;rger*innen entweder bei der Begr&uuml;&szlig;ung vorstellen oder dass ihr Name an der Kleidung, auf einem T&uuml;r oder Tischschild oder bei der schriftlichen Kommunikation im Brief vermerkt ist. Polizist*innen bilden hierbei eine Ausnahme. Dies gilt es zu beheben, um auch bei der Polizei Fehlentscheidungen und Fehlverhalten zuordnen und f&uuml;r die B&uuml;rger*innen Beschwerdem&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Die gesteigerten Anforderungen an die Kontrolle polizeilichen Handelns, die hier m&ouml;glichen Interessenskonflikte bei Polizist*innen im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Kolleg*innen und das Recht der B&uuml;rger*innen auf ein faires Verfahren machen zudem die Einrichtung von Polizeibeauftragten erforderlich. Daher wird diese Forderung inzwischen auch von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (UN-Menschenrechtsausschuss) und dem Europarat (Europ&auml;ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz &ndash; ECRI) erhoben.</p>
<p>Eine Gefahr f&uuml;r die Polizist*innen &ndash; die allenfalls ohnehin nur bei einer namentlichen Kennzeichnung der Polizeibeamt*innen denkbar ist &ndash; ist nicht zu bef&uuml;rchten. Weder im Fall von Beh&ouml;rdenmitarbeiter*innen anderer Beh&ouml;rden, noch aus anderen Staaten wie Gro&szlig;britannien und den USA &ndash; wo die Polizeikennzeichnung seit Jahren existiert&nbsp;sind F&auml;lle bekannt, in denen Beamt*innen wegen des Auftretens unter ihrem Namen im privaten Leben bedroht worden sind. Zudem treten z.B. auch Richter*innen in Strafverfahren den Angeklagten namentlich gegen&uuml;ber. Auch hier sind keine negativen Erfahrungen gemacht worden.</p>
<p>Die Protokollierung der Abfragen und die folgenden stichprobenartigen Kontrollen w&uuml;rden stark Kosten und Personalintensiv sein. Das sollte bei der grundlegenden Bedeutung von Datenabfragen, den intensiven Eingriffen in die Privatsph&auml;re der Betroffenen und die hohe Missbrauchsgefahr kein Gegenargument sein. Der Schutz dieser wichtigen Daten muss es der Gesellschaft wert sein. Bei der Benachrichtigung von Betroffenen &uuml;ber die Eintragung in Datenbanken ist ein Argument ganz offensichtlich sein: Die Betroffenen sind gewarnt, dass die Polizei sie ganz besonders beobachtet. Verkannt wird hier zum einen der Zweck solcher Datenbanken. Die Datenbanken sollen in der Regel der Polizei die Arbeit erleichtern. Wenn sie Menschen kontrolliert, kann sie die Betroffenen besser einsch&auml;tzen. Ob das ein Interesse ist, das das fl&auml;chendeckende Anlegen von Datenbanken rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, weil es die Betroffenen nur mittelbar betrifft. Die Polizei behandelt Betroffene von Kontrollen nicht anders, wenn diese selbst von ihren Eintr&auml;gen wissen oder nicht. Die Polizei wird sie in jedem Fall anders behandeln, weil Betroffene in einschl&auml;gigen Datenbanken stehen. Zum anderen wird verkannt, dass die Benachrichtigung selbst eine Wirkung auf die Betroffenen hat. Der Eintrag in einschl&auml;gigen Gef&auml;hrder*innendatenbank kann eine Gef&auml;hrder*innenansprache nicht ersetzen, aber sind kann gleichwohl eine &auml;hnliche Wirkung haben wie eine solche Ansprache. Die Polizei nutzt einschl&auml;gige Social-Media Plattformen um vor Gefahren zu warnen. Insbesondere bei einem rechtsextremistischen Anschlag in M&uuml;nchen zeigte die ans&auml;ssige Polizei eine gute Informationspolitik und warnte vor den Gefahren in der M&uuml;nchener Innenstadt.</p>
<p>Problematisch ist hieran, dass die Warnung nicht alle Betroffenen in der Umgebung warnt, sondern nur alle Nutzer*innen die die Meldung lesen. Mit KATWarn oder einer SMS w&auml;ren Personen im Umkreis von Gefahren besser bedient. F&uuml;r weitere Gefahrenvorsorge, beispielsweise wie man sich richtig gegen Einbrecher*innen sch&uuml;tzt, gibt es andere M&ouml;glichkeiten die &Ouml;ffentlichkeit zu informieren.</p>
<h2 class="auto-created">4. Was hat die HU bereits getan?</h2>
<p>Die Humanistische erhebt Forderungen nach besserer rechtsstaatlicher Kontrolle bei der Polizei seit den 60er Jahren. Bereits zu dieser Zeit haben wir einen ersten Gesetzentwurf f&uuml;r eine Polizeikennzeichnung entworfen. Ab den 2000er Jahren folgte unsere Forderung nach der Einrichtung von Polizeibeauftragten, welche wir 2009 durch einen Mustergesetzentwurf konkretisiert haben. Beide Forderungen haben wir &uuml;ber die Jahre stetig in Pressemitteilungen und Fachveranstaltungen untermauert und &Uuml;berzeugungsarbeit gegen&uuml;ber Parlamentariern geleistet, bis diese dann St&uuml;ck f&uuml;r St&uuml;ck von Parteien und Fraktionen im Bund und in den L&auml;ndern &uuml;bernommen wurden.</p>
<p>Dies hat in den letzten Jahren zur Einf&uuml;hrung der Polizeikennzeichnung in einzelnen Bundesl&auml;ndern gef&uuml;hrt. Inzwischen gibt es eine solche u.a. in Brandenburg, Berlin und Rheinland-Pfalz. Auch unsere Forderung nach der Einrichtung von Polizeibeauftragten tr&auml;gt langsam erste Fr&uuml;chte. In einigen Bundesl&auml;ndern und im Bund gab und gibt es entsprechende Gesetzentw&uuml;rfe, die wir auch mit Pressemitteilungen und sachverst&auml;ndigen Stellungnahmen begleitet haben.</p>
<p>Nach einer nur kurzweiligen Einrichtung eines Polizeibeauftragten in Hamburg wurde Mitte 2014 eine solche Stelle in Rheinland-Pfalz eingef&uuml;hrt. Auch der schleswig-holsteinische und der baden-w&uuml;rttembergische Landtag haben entsprechende Vorhaben beschlossen. Es gilt nun f&uuml;r uns diese Entwicklung bundesweit voranzutreiben und Gesetzesvorhaben mit unserer Fachexpertise zu begleiten, damit umgesetzte Vorhaben auch im Erfolg enden.</p>
<h2 class="auto-created">5. Was k&ouml;nnen Sie tun?</h2>
<p>Um unsere Arbeit f&uuml;r mehr rechtsstaatliche Kontrolle bei der Polizei fortsetzen zu k&ouml;nnen, ben&ouml;tigen wir Ihre/ Deine Unterst&uuml;tzung. Unterst&uuml;tzen Sie/ unterst&uuml;tze uns durch aktive Mitarbeit in unseren Landesverb&auml;nden, durch Spenden oder durch Ihre/ Deine Mitgliedschaft in der Humanistischen Union.</p>
<p>Zudem k&ouml;nnen Sie/ kannst Du auch Parlamentarier konkret anschreiben und ihnen mitteilen, dass Sie/ Du mehr rechtsstaatliche Kontrolle bei der Polizei w&uuml;nschen/ w&uuml;nschst und die Einf&uuml;hrung von Polizeikennzeichnungen und Polizeibeauftragten bef&uuml;rworten/ bef&uuml;rwortest. F&uuml;r die Argumentation k&ouml;nnen Sie/ kannst Du diese Brosch&uuml;re gerne als Grundlage verwenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/242/publikation/positionspapier-der-humanistischen-union-zur-polizeikontrolle/">Positionspapier der Humanistischen Union zur Polizeikontrolle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>HU-BB-Gespräche: Was kann und soll die Unabhängige Polizeibeauftragte für Berlin leisten?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2020/hu-bb-gespraeche-was-kann-und-soll-die-unabhaengige-polizeibeauftragte-fuer-berlin-leisten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2020 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als SPD, Linke und Bündnis 90/Die Grünen 2016 ihren Koalitionsvertrag &#132;Berlin gemeinsam gestalten. Solidarisch. Nachhaltig. Weltoffen.&#147; vorstellten, lobte die Humanistische Union Berlin-Brandenburg die vielen guten bürgerrechtlichen Projekte. Seitdem herrschte in der Innenpolitik ein Stillstand, der erst vor wenigen Wochen durch die Präsentation von Änderungen im ASOG (dem Berliner Polizeigesetz), eines Versammlungsfreiheitsgesetz und der Stelle einer [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2020/hu-bb-gespraeche-was-kann-und-soll-die-unabhaengige-polizeibeauftragte-fuer-berlin-leisten/">HU-BB-Gespräche: Was kann und soll die Unabhängige Polizeibeauftragte für Berlin leisten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Als SPD, Linke und Bündnis 90/Die Grünen 2016 ihren Koalitionsvertrag &#132;Berlin gemeinsam gestalten. Solidarisch. Nachhaltig. Weltoffen.&#147; vorstellten, lobte die Humanistische Union Berlin-Brandenburg die vielen guten bürgerrechtlichen Projekte. Seitdem herrschte in der Innenpolitik ein Stillstand, der erst vor wenigen Wochen durch die Präsentation von Änderungen im ASOG (dem Berliner Polizeigesetz), eines Versammlungsfreiheitsgesetz und der Stelle einer unabhängigen Polizeibeauftragten aufgelöst wurde.</p>
<p>In den kommenden Wochen will der HU-Landesverband Berlin-Brandenburg diese Gesetzesvorschläge kritisch diskutieren.</p>
<p>Über den Gesetzesentwurf zur Unabhängigen Polizeibeauftragten unterhalten wir uns</p>
<p>am Mittwoch, den 5. August 2020,</p>
<p>um 18.00 Uhr</p>
<p>in <a href="https://vk1.minuskel.de/b/axe-2pm-3p7" rel="nofollow noopener">https://vk1.minuskel.de/b/axe-2pm-3p7</a></p>
<p>mit</p>
<p>Benedikt Lux (Sprecher für Inneres der Abgeordnetenhausfraktion von Bündnis 90/Die Grünen)</p>
<p>Norbert Cioma (Landesvorsitzender Gewerkschaft der Polizei &#150; Landesverband Berlin)</p>
<p>Lukas Theune (Rechtsanwalt, Geschäftsführer RAV)</p>
<p>Seit Jahren fordern Bürgerrechtler und der UN-Menschenrechtsrat eine unabhängige Kontrolle der Polizei. Eine Polizeibeauftragte, die sich um Fälle von Polizeigewalt, ungerechtfertigten Kontrollen und allen Arten polizeilichen Fehlverhaltens kümmert, könnte das tun. Sie soll die Rechte der Betroffenen gegenüber der Polizei wahrnehmen. Sie soll aber auch, wie die Wehrbeauftragte, ein Ansprechpartner für Polizisten sein, die Probleme mit ihren Vorgesetzten haben. Sie soll Strukturveränderungen vorschlagen, bei Konflikten vermitteln und zu einer besseren, transparenteren und bürgernäheren Polizei beitragen. Bisherige Erfahrungen mit Polizeibeauftragten stimmen hoffnungsfroh, dass sie die hohen Erwartungen erfüllen und Bedenken gegen das Amt ausräumen kann</p>
<p>Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf will die Regierungskoalition in Berlin eine Bürger- und Polizeibeauftragte schaffen. Welche Bedenken gegenüber dieser Beauftragten gibt aus der Polizei? Genügt der Gesetzentwurf bürgerrechtlichen Forderungen?</p>
<p>Benedikt Lux (Bündnis 90/Die Grünen): &#132;Um das Vertrauen in den funktionierenden Rechtsstaat zu erhöhen, wollen wir den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses stärken und eine*n unabhängige*n &#150; nur dem Abgeordnetenhaus verpflichtete*n &#150; Beauftragte*n für Bürger*innen- und Polizeiangelegenheiten einrichten.</p>
<p>Ziel ist es, das Vertrauen von Berliner*innen in die Behörden zu stärken und das Verhältnis zu verbessern. Daher handelt es sich auch um eine an das Parlament angesiedelte Stelle. Jede Person kann sich an die oder den Beauftragten wenden und ein Fehlverhalten der öffentlichen Verwaltung geltend machen. Damit setzt die rot-rot-grüne Koalition eines ihrer zentralen innenpolitischen Versprechen um.</p>
<p>Konflikte können so zwar nicht vermieden, aber Wege für eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Der oder die Bürger*innen- und Polizeibeauftragte ist auch ein*e Beauftragte*r für die Polizeidienstkräfte und die Mitarbeiter*innen der Verwaltung. Diese können sich ebenfalls mit Beschwerden und persönlichen oder strukturellen Anliegen an diese*n wenden. Beispiele wie die Affäre um die vergifteten Schießstände oder die Vorgänge in der Polizeiakademie zeigen, dass Beschwerden außerhalb des Dienstwegs eine gute Alternative sein können.</p>
<p>Dies ist auch vertraulich möglich. Die Frist dafür beträgt drei Monate nach Beendigung der Maßnahme. Die oder der Polizeibeauftragte kann auch eigenständig tätig werden, etwa bei Fehlverhalten, das in den Medien bekannt geworden ist. Sie oder er prüft dann den Sachverhalt, hat dazu Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte und kann Dienststellen besuchen. Nur bei schwebenden Gerichts- und Disziplinarverfahren und einem laufenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss muss sie oder er über den Innensenator gehen.&#147;</p>
<p>Norbert Cioma (GdP): &#132;Wir stehen dem Konzept einer solchen Institution offen gegenüber, aber die Ausgestaltung ist entscheidend. Die Erfahrungen aus den anderen Bundesländern zeigen, dass eine solche Stelle positive, aber auch negative Aspekte mit sich bringen kann, es auch an den einzelnen Personen liegt. Insofern ist es unersetzlich, dass sich polizeiliche Expertise bei einer/m/s Bürger- und Polizeibeauftragten wiederfindet. Auch jemand mit Polizeibezug in leitender Funktion ist denkbar.</p>
<p>Die Bezeichnung symbolisiert Misstrauen gegenüber meinen Kollegen und ich glaube kaum, dass es demnächst Beauftragte für die Justiz, die Feuerwehr oder das Schulwesen geben wird. Die Einreichfrist für Beschwerden sollte ausgedehnt werden, die Ausformulierung sollte im Jahr 2020 auch Diversität beachten, um hier niemanden zu diskriminieren. Es wäre sehr ratsam, dass die Institution auch das Recht bekommt, dem Parlament auf eigenen Wunsch zu berichten und nicht nur auf Anfrage.&#147;</p>
<p>Lukas Theune (RAV): &#132;Die Einführung der oder des Beauftragten für Bürger*innen und die Polizei ist grundsätzlich zu unterstützen.</p>
<p>Seit Jahren fordern Menschen- und Bürger*innenrechtsorganisationen die Etablierung von unabhängigen Ermittlungsstellen, die Vorwürfe rechtswidriger Polizeigewalt effektiv aufklären und sanktionieren  können. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, der Menschenrechtskommissar des Europarates und der UN-Folterausschuss haben die fehlende Unabhängigkeit und in der Folge auch mangelnde Effektivität der Aufklärung von Polizeigewalts-Vorwürfen in Deutschland kritisiert.</p>
<p>Der vorliegende Gesetzentwurf bringt insoweit eine Verbesserung, dass eine Institution geschaffen wird, die sich solchen Vorwürfen annehmen kann und organisatorisch von der Polizeibehörde getrennt ist. Zu begrüßen ist auch, dass diese Institution mit eigenen Ermittlungskompetenzen ausgerüstet ist. Es muss sicher gestellt werden, dass die Beauftragte genügend Mittel erhält, damit sie ihren gesamten Aufgabenbereich effektiv bearbeiten kann.</p>
<p>Bei der Aufklärung von Vorwürfen polizeilichen Fehlverhaltens, das die Schwelle strafbaren Verhaltens überschreitet, muss nachbessert werden. Im Entwurf wird ihre Aufklärungskompetenz  genau  dann begrenzt, wenn die Vorwürfe von strafrechtlicher Relevanz sind.&#147;</p>
<p>Vorschau</p>
<p>Das Gespräch zum Versammlungsfreiheitsgesetz ist am Dienstag, den 18. August, um 18.00 Uhr mit Sebastian Schlüsselburg (MdA, Linke), Burkard Dregger (MdA, CDU), Stephan Kelm (stellvertretender Landesvorsitzender Gewerkschaft der Polizei) und Michèle Winkler (Referentin, Komitee für Grundrechte und Demokratie).</p>
<p>Weitere Informationen folgen.</p>
<p>Rückschau</p>
<p>Das Gespräch mit Frank Zimmermann (MdA, SPD), Burkard Dregger (MdA, CDU) und Benjamin Jendro (GdP) zur ASOG-Reform kann hier angesehen werden:</p>
<p><iframe title="HU-BB-Gespräche: Ein neues ASOG. Ein besseres Berliner Polizeigesetz?" width="500" height="375" src="https://www.youtube.com/embed/1gFcuZ5kC9s?feature=oembed" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share" referrerpolicy="strict-origin-when-cross-origin" allowfullscreen></iframe></p>
<p><iframe title="HU-BB-Gespräche: Ein neues ASOG. Ein besseres Berliner Polizeigesetz?" src="https://player.vimeo.com/video/440798720?dnt=1&amp;app_id=122963" width="500" height="375" frameborder="0" allow="autoplay; fullscreen; picture-in-picture; clipboard-write"></iframe></p>
<p>Weiterführende Informationen</p>
<p>Abgeordnetenhaus: Gesetzesvorschlag der Regierung: Gesetz zur Einführung des oder der Bürgerbeauftragten des Landes Berlin und des oder der Beauftragten für die Polizei Berlin (Drucksache 18/2426 vom 21. Januar 2020): <a href="https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2426.pdf" rel="nofollow noopener">https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2426.pdf</a></p>
<p>Homepage von Benedikt Lux: <a href="https://www.bene-lux.de/" rel="nofollow noopener">https://www.bene-lux.de/</a></p>
<p>Homepage RAV: <a href="https://www.rav.de/start/" rel="nofollow noopener">https://www.rav.de/start/</a></p>
<p>Homepage der Gewerkschaft der Polizei, Landesverband Berlin: <a href="https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/home_de" rel="nofollow noopener">https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/home_de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2020/hu-bb-gespraeche-was-kann-und-soll-die-unabhaengige-polizeibeauftragte-fuer-berlin-leisten/">HU-BB-Gespräche: Was kann und soll die Unabhängige Polizeibeauftragte für Berlin leisten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Betrifft Polizeikennzeichnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Apr 2019 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 6/1968, S. 222 Die 13. Strafkammer beim Landgericht München I hat in einem Berufungsverfahren die Argumentation autoritärer Gegner der Kennzeichnung von Polizeibeamten mit Namensschildern widerlegt (die Anklage in diesem Prozeß lautete auf Hausfriedensbruch; der Angeklagte wurde freigesprochen). Im Laufe des Geschehens, das in diesem Prozeß geklärt werden sollte, hatte der Angeklagte einen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 6/1968, S. 222</p>
<p>Die 13. Strafkammer beim Landgericht München I hat in einem Berufungsverfahren die Argumentation autoritärer Gegner der Kennzeichnung von Polizeibeamten mit Namensschildern widerlegt (die Anklage in diesem Prozeß lautete auf Hausfriedensbruch; der Angeklagte wurde freigesprochen). Im Laufe des Geschehens, das in diesem Prozeß geklärt werden sollte, hatte der Angeklagte einen Polizistenmeister gebeten, ihm seinen Namen anzugeben. Dieser hatte die Auskunft verweigert. Das Gericht stellte nun fest, daß der Polizist zur Namensangabe nicht verpflichtet gewesen sei, da kein Gesetz dies vorschreibe.</p>
<p>Damit sind alle Gegner der Polizistenkennzeichnung widerlegt, die ihre Auffassung immer wieder mit dem Hinweis stützen, jeder Polizeibeamte sei bei Aufforderung zur Herausgabe seiner Namenskarte verpflichtet. Nachdem nun gerichtsnotorisch feststeht, daß der Bürger in Konfliktsfällen der Anonymität der Polizeibeamten mehr oder weniger hilflos ausgeliefert ist, fordert die <i>Humanistische Union </i>noch einmal die allgemeine Einführung von Namensschildern für Polizeibeamte im Dienst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/6-1968/publikation/betrifft-polizeikennzeichnung/">Betrifft Polizeikennzeichnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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