Betrifft Polizeikennzeichnung
Aus: vorgänge Heft 6/1968, S. 222
Die 13. Strafkammer beim Landgericht München I hat in einem Berufungsverfahren die Argumentation autoritärer Gegner der Kennzeichnung von Polizeibeamten mit Namensschildern widerlegt (die Anklage in diesem Prozeß lautete auf Hausfriedensbruch; der Angeklagte wurde freigesprochen). Im Laufe des Geschehens, das in diesem Prozeß geklärt werden sollte, hatte der Angeklagte einen Polizistenmeister gebeten, ihm seinen Namen anzugeben. Dieser hatte die Auskunft verweigert. Das Gericht stellte nun fest, daß der Polizist zur Namensangabe nicht verpflichtet gewesen sei, da kein Gesetz dies vorschreibe.
Damit sind alle Gegner der Polizistenkennzeichnung widerlegt, die ihre Auffassung immer wieder mit dem Hinweis stützen, jeder Polizeibeamte sei bei Aufforderung zur Herausgabe seiner Namenskarte verpflichtet. Nachdem nun gerichtsnotorisch feststeht, daß der Bürger in Konfliktsfällen der Anonymität der Polizeibeamten mehr oder weniger hilflos ausgeliefert ist, fordert die Humanistische Union noch einmal die allgemeine Einführung von Namensschildern für Polizeibeamte im Dienst.