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	<title>Du hast nach neutralitätsgesetz gesucht - Humanistische Union</title>
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		<title>Bericht zur Mitgliederversammlung 2023</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 14:01:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Samstag, 14.10.: Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Begrüßung durch den Vorsitzende des Bundesvorstandes, Stefan Hügel und obligatorischen Formalia. Die satzungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung wird festgestellt. Clemens Arzt, Till Müller-Heidelberg und Udo Kauß werden zur Tagungsleitung gewählt. Der Co-Bundesgeschäftsführer Philip Dingeldey übernimmt die Protokollführung. Die Geschäftsordnung wird ohne Gegenstimmen beschlossen. Auf die Wahl [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class=""><strong>Samstag, 14.10.:</strong></h3>
<p>Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Begrüßung durch den Vorsitzende des Bundesvorstandes, Stefan Hügel und obligatorischen Formalia. Die satzungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung wird festgestellt. Clemens Arzt, Till Müller-Heidelberg und Udo Kauß werden zur Tagungsleitung gewählt. Der Co-Bundesgeschäftsführer Philip Dingeldey übernimmt die Protokollführung. Die Geschäftsordnung wird ohne Gegenstimmen beschlossen. Auf die Wahl einer Antragskommission wird einstimmig verzichtet. Die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird ergänzt, sofern zeitlich möglich, um eine Diskussion zu den Landtagswahlen am Ende der Versammlung, und ansonsten angenommen.</p>
<p>Darauf folgen die Berichte. Begonnen wird mit den Kurzberichten aus den Regionalverbänden. Franz-Josef Hanke berichtet über die Aktivitäten des Ortsverbands Marburg. Veranstaltet hat die HU Marburg 2022 eine Bundestagung zum Thema Triage. Es hat zudem eine Petition im Hessischen Landtag zu Medinetz gegeben. Das Marburger Leuchtfeuer wurde 2023 an Serpil Temiz Unvar verliehen. Am 25.11. wird Hanke zudem das Grußwort auf einer Feier von Unvars Bildungsinitiative das Grußwort sprechen. Auch war die HU Marburg Beschwerdeführer gegen das Hessische Sicherheits- und Ordnungsgesetz und im Februar 2023 damit erfolgreich. Axel Bußmer berichtet zu den Aktivitäten des Landesverbands Berlin-Brandenburg. Es gab eine Pressemitteilung zum Kopftuchverbot und dem Neutralitätsgesetz, die Berliner Freiwilligenbörse im Mai 2023 und eine Reihe an Vespern (Podiumsdiskussionen) zu den Themen Grundrecht auf Wohnen, Triage, Enteignung, zur UN-Behindertenkonvention und zu strukturellem Rassismus. Zudem wurde mit der Berliner Landeszentrale für politische Bildung eine Podiumsdiskussion zum Thema 75 Jahre UN-Menschenrechtserklärung veranstaltet. Eine weitere Vesper zum Thema Innere Sicherheit in Berlin ist in Planung. Udo Kauß berichtet über die Veranstaltungen des Landesverbandes Baden-Württemberg. Es finden nur noch Tacheles-Diskussionsrunden in Kooperation mit der Universität Freiburg und dem AKJ Freiburg statt, in denen die HU nur noch organisatorisch tätig ist. Im Sommersemester 2023 hat es Veranstaltungen zu Big Data im Hamburger Polizeigesetz, <em>Restorative Justice</em> und Kindesmissbrauch in der katholischen Kirche gegeben. Es ist aber nicht gelungen, darüber neue Mitglieder zu rekrutieren. Norbert Reichling und Ursula Tjaden berichten für den Landesverband Nordrhein-Westfalen, dass der Landesvorstand von sechs auf drei Mitglieder geschrumpft ist. Es gab auch kaum noch lokale Aktivitäten. Eine derzeitige Aktivität ist die Unterstützung von Gefangenenliteratur durch die Tätigkeit in der Jury des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises (dieses Jahr zum Thema „Schuld“).</p>
<p>Auf diese Kurzberichte aus den Regionen folg der inhaltliche Bericht vom Bundesvorstandvorsitzenden Stefan Hügel und Wolfram Grams, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, für den Bundesvorstand. 2022 ist ein neuer Vorstand gewählt worden, der mit fünf Mitgliedern plus Vorsitzendem eigentlich zu klein ist. Auf der Mitgliederversammlung treten zudem Andrea Zielinski und Marlis Dürkop-Leptihn aus dem Vorstand zurück, weswegen Nachwahlen auf dieser Versammlung erforderlich werden. Die Tätigkeit des Vorstandes bestand vor allem aus Vorstandssitzungen, Klausurtagungen und Bürobesprechungen mit der Geschäftsführung bestanden. Die Neuaufstellung der Geschäftsführung sei gelungen, und die Geschäftsführer arbeite gut zusammen. Die Zeitschrift <strong>vor</strong><em>gänge</em> konsolidiere sich langsam, und die Verspätungen der Publikationen der Hefte werde langsam aufgeholt. Die HU hat Veranstaltungen zum Thema Triage (in Marburg), ein Symposium für Martin Kutscha und die Präsentation des Grundrechtereports 2023 organisiert. Am 14.10. kommt noch die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises an die Beschwerdeführenden der Verfassungsklagen gegen das Klimaschutzgesetz hinzu. Außerdem ist Grams für die HU in der Initiative „Schule muss anders“ aktiv. Zudem gab es eine Reihe an Pressemitteilungen, auf die nicht näher eingegangen wurde.</p>
<p>Carola Otte und Philip Dingeldey berichten für die Geschäftsführung zur Mitgliederentwicklung und der Finanzlage der Humanistischen Union: Der Trend der sinkenden Mitgliederzahlen ist fortgeschritten. Auch das finanzielle Problem der HU spitzt deswegen sich zu. Insbesondere aus der Finanzprognose von Otte für 2023 geht hervor, dass die HU mehr Geld ausgibt als sie einnimmt, was auch damit zusammenhängt, dass nun die neu besetzte Geschäftsführung ein höheres Gehalt (aufgrund der Inflation) bekommt und der Mindestlohn für die Minijobber gestiegen ist, aber die Einnahmen sinken.</p>
<p>Die Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes ist kontrovers. Andrea Zielinskis beginnt die Aussprache mit einem Vortrag zur Diskussion über die Zukunft der Humanistischen Union. Seite April 2023 lässt Andrea Zielinski ihr Amt als Bundesvorständin ruhen und tritt auf der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand zurück. Sie wirft auf der Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand vor, dass es ihm insgesamt misslungen sei, eine progressive Öffnung des Vorstands und Vereins zu erwirken. Vielmehr gebe es persönliche Verhaltensdefizite, autoritäre Strukturen, und es sei zu Mobbing gekommen, etwa durch Herrschaftssprache, Hierarchisierung und Wegschauen oder Ignorieren von sozialen Problemen. Daraus hätte sich ein Konflikt aus Traditionalismus und Neuerung ergeben, Arbeiten seien oft begonnen, dann aber abgebrochen worden, Transparenzmaßnahmen und Barrierefreiheit seien verhindert worden. So stehe die HU nicht mehr für Aufbruch, sei nicht plural oder diskussionsfähig. Vielmehr bestehe ein Konflikt aus Traditionalismus und Neuerung. Zielinski schlägt vor, dass neue Themen wie Umwelt und Klima, Medien, gruppenspezifische Ablehnung divers und international behandelt werden und dass die HU in eine Stiftung umgewandelt wird.</p>
<p>In der Folge werden interne Konflikte innerhalb des Bundesvorstandes und gegenseitige Verletzungen der Vorstandsmitglieder sowie inhaltliche Fragen der Neuaufstellung diskutiert. Stefan Hügel gesteht Defizite des Bundesvorstandes ein, die aber aus Nachlässigkeit statt aus Autoritarismus resultiert seien. Während der inhaltlichen Diskussion mit den anwesenden Mitgliedern zeigt sich, dass die Versammlung auf die traditionellen Themen der HU nicht verzichten will, und auch eine Umwandlung in eine Stiftung ist nicht konsensfähig. Gleichzeitig wird der Vorwurf der inhaltlichen Inaktivität gegen den Bundesvorstand von vielen Anwesenden erhoben. Bemängelt wird, dass politische Konflikte sich im Bundesvorstand nicht mehr durch rationale Diskussion beilegen ließen. Auch werden weitere zusätzliche Themen genannt, die die HU bearbeiten könnte, etwa Migration oder Kampf gegen Rechtsextremismus. Offen bleibt auch, mit welchen Modellen die HU ihre Themen bearbeiten und sich konsolidieren will. Till Müller-Heidelberg bemerkt, dass die Humanistische Union dann inhaltlich stark war, wenn sie aktuelle Themen aufgegriffen und mit ihrer Expertise bearbeitet hat. Damit endet die Aussprache. Am Samstagabend findet die Fritz-Bauer-Preisverleihung 2023 im Residenzschloss Rastatt statt (<em>Hinweis der Red.: siehe den dazugehörigen Bericht in diesem Heft</em>).</p>
<h3 class=""><strong>Sonntag, 15.10.:</strong></h3>
<p>Der Morgen beginnt mit einer Führung durch die Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte. Danach tagt die Mitgliederversammlung abermals und schreitet zur Nachwahl neuer Bundesvorstandsmitglieder. Dazu beantragt Clemens Arzt die geheime Wahl. Zur Wahlkommission werden Philip Dingeldey, Udo Kauß und Carola Otte gewählt, wobei Dingeldey das Wahlprotokoll führt.</p>
<p>Es gibt drei Kandidierende: Werner Bergmann, Luise Freitag und Ernst Fricke. Die Wahl findet vor Ort mit Wahlzetteln und Online über ein digitales Abstimmungstool, das Carola Otte betreut, statt. Die Mitgliederversammlung einigt sich darauf, dass jedes teilnehmende Mitglied bis zu drei Stimmen vergeben konnte, wobei jede kandidierende Person maximal eine Stimme pro Abstimmendem erhielt. Um in den Vorstand gewählt zu werden, einigt sich die Mitgliederversammlung einstimmig darauf, dass eine absolute Mehrheit von über 50 Prozent einzelner Stimmen nötig ist. Alle drei Kandidierenden haben vorab eine schriftliche Kurzvorstellung abgegeben. Bergmann und Fricke stellen kurz ihre Motivation der Kandidatur vor, Freitag ist abwesend, hat aber im Vorfeld Ihre Kandidatur wie auch eine Annahme einer eventuellen Wahl schriftlich erklärt. Werner Bergmann und Ernst Fricke werden mehrheitlich gewählt. Luise Freitag wurde nicht gewählt. <em>Hinweis der Red.: Biographische Angaben von Werner Bergmann und Ernst Fricke finden sich inzwischen online (</em><a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/vorstand/"><em>https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/vorstand/</em></a><em>). </em></p>
<p>Nach der Wahl neuer Bundesvorstandsmitglieder werden noch drei Anträge diskutiert und beschlossen. Der Bundesvorstand beantragt – mit Hinweis auf die Finanzprognose 2023 – die Regel, dass nur zehn Prozent des Vereinsvermögens pro Jahr ausgeben werden dürfen, für die Jahre 2023 und 2024 auszusetzen. Der Antrag wurde mit großer Mehrheit angenommen.</p>
<p>Ein zweiter Antrag stammt vom Landesverband Berlin Brandenburg mit Titel „Für eine barrierefreie HU“. Dieser Antrag beinhaltet: darauf zu achten, dass die Vorlesefunktion auf der Vereinshomepage funktioniert, dass in Texten berücksichtigt werden soll, dass bestimmte Schreibweisen und Sonderzeichen die Lesbarkeit für digitale Vorlesetechnik beeinträchtigen können, dass Fremdwörter und Abkürzungen möglichst verständlich im Fließtext erläutert werden sollen, dass Veranstaltungsorte räumlich möglichst barrierefrei sein und wenn möglich Veranstaltungen hybrid stattfinden sollen. Der Antrag wird mit großer Mehrheit angenommen.</p>
<p>Der dritte und letzte Antrag stammt vom Regionalverband Marburg: „Keine Kriminalisierung friedlicher Klimaproteste“. Die Humanistische Union spricht sich darin gegen die Kriminalisierung und die Polizeigewalt gegen die Letzte Generation als friedliche Klimaprotestierende aus. Der Antrag wird ohne Gegenstimmen angenommen<em>. (Hinweis der Red.: Den Antrag in voller Länge ist in diesem Heft als Pressemitteilung zu finden</em>.)</p>
<p>Eine Diskussion zu den Wahlergebnissen der Landtagswahlen in Bayern und Hessen entfällt aus Zeitmangel. Damit endet die Mitgliederversammlung 2023.</p>
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		<title>Kopftücher im öffentlichen Dienst: Pro &#038; Contra</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 14:41:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Religiöse Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
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		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einer Nichtannahme-Entscheidung (Beschluss v. 17.1.2023, 1 BVR 1661/21) einen Rechtsstreit um das Verbot religiöser Bekleidung bei öffentlich Bediensteten des Landes Berlin beendet. Anlass war eine Beschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.8.2020 (8 AZR 62/19), mit dem das im Berliner Neutralitätsgesetz enthaltene Verbot von Kopftüchern [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einer Nichtannahme-Entscheidung (Beschluss v. 17.1.2023, 1 BVR 1661/21) einen Rechtsstreit um das Verbot religiöser Bekleidung bei öffentlich Bediensteten des Landes Berlin beendet. Anlass war eine Beschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.8.2020 (8 AZR 62/19), mit dem das im Berliner Neutralitätsgesetz enthaltene Verbot von Kopftüchern und anderen religiösen Kleidungsstücken eingeschränkt und auf Fälle begrenzt wurde, in denen konkrete Gefahren für den Schulfrieden bzw. die staatliche Neutralität gegeben seien.</em></p>
<p class="v-teaser-western"><em>Die Frage, ob und in welchem Rahmen religiöse Symbole und Kleidung in Schulen, Gerichten, bei der Polizei und anderen öffentlichen Einrichtungen zuzulassen sind, beschäftigt nicht nur deutsche Gerichte, sondern auch Bürgerrechtsorganisationen wie die Humanistische Union seit vielen Jahren. Dabei geht es u.a. um die Frage, wie das staatliche Neutralitätsgebot und die individuelle Religionsfreiheit miteinander in Einklang zu bringen sind. Die beiden folgenden Kommentaren gehen auf das Für und Wider von Kopftuch-Verboten ein.</em></p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx">Kopftuch&shy;ver&shy;bote sind keine Religi&shy;ons&shy;ver&shy;bote</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">1. Sind Staat und Religionsgemeinschaften heute in Deutschland voneinander getrennt im Sinne von religiöser Neutralität? Die Staatspraxis vermittelt einen anderen Eindruck: Das Oberhaupt der katholischen Kirche hält eine Rede im Bundestag. Volksvertreter besuchen demonstrativ vor der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Parlaments ökumenische Gottesdienste. Bundespräsidenten, Kanzler und andere Regierungsmitglieder nehmen an überwiegend staatlich finanzierten Kirchen- und Katholikentagen teil. Bei vielen feierlichen, bei traurigen Gedenkveranstaltungen, deren staatlicher oder kirchlicher Charakter im Ungefähren bleibt, treten staatliche und Religionsvertreter gemeinsam auf. In den öffentlichen Schulen werden den Schülern durch den staatlichen, aber von den Religionsgemeinschaften inhaltlich verantworteten Religionsunterricht sittliche Werte vermitteln. Allen Soldaten der Bundeswehr wird durch staatlich besoldete Militärgeistliche lebenskundlicher Unterricht erteilt. Vertretern von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften wird in allen möglichen staatlich eingerichteten Gremien, Räten, Beiräten – streng paritätisch – Sitz und Stimme garantiert. Die staatlichen Finanzbehörden ziehen für die Religionsgemeinschaften deren Mitgliedsbeiträge ein. Die Ausbildung der Geistlichen erfolgt durch staatliche Hochschullehrer. In vielen Einrichtungen des Staates, in Schulen, Gerichten und Behörden sind Kreuze aufgehängt – knapp dreißig Jahre nachdem das <i>Bundesverfassungsgericht</i> entschieden hat: „<i>Die Anbringung eines Kreuzes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule … verstößt gegen Art. 4 </i><i>Abs. 1 </i><i>Grundgesetz.</i>“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Staat und Religionsgemeinschaften sind also auf das Innigste miteinander vermischt und verschränkt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">2. Dazu passt es, dass seit dem Jahr 2015 staatlichen Lehrkräfte an öffentlichen Pflichtschulen bei der Unterrichtserteilung ihrer religiösen Überzeugung durch das Tragen entsprechender Kleidung Ausdruck verleihen dürfen. Das ist – gegen den expliziten Wortlaut von Gesetzen in einigen Ländern – die Rechtslage, nachdem das <i>Bundesverfassungsgericht</i> (1. Senat) am 27.1.2015 für das islamische Kopftuch in Nordrhein-Westfalen so entschieden hat (BVerfGE 138,296). Die Einschränkung, dass das Kopftuch, also die religiös konnotierte Kleidung, verboten werden kann, wenn der Schulfrieden konkret beeinträchtigt wird, ist erwartungsgemäß vollständig ohne Wirkung geblieben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Das <i>Bundesarbeitsgericht</i> hat sich im Jahr 2020 unter Berufung auf diese Verfassungsrechtsprechung für befugt erachtet, das sog. Neutralitätsgesetz in Berlin (Gesetz v. 27.1.2005 GVBl. S. 92) schlicht unangewendet zu lassen, welches in § 2 vorsah, dass Lehrkräfte</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen“</i> dürfen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Befugnis, ein demokratisch zustande gekommenes Gesetz (wie das BerlNeutrG) wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nicht anzuwenden (Verwerfungsbefugnis) kommt nach Art. 100 Abs. 1 GG nur dem <i>Bundesverfassungsgericht</i> zu; das <i>Bundesarbeitsgericht</i> hätte also die Frage nach der Vereinbarkeit des Neutralitätsgesetzes mit dem Grundgesetz dem BVerfG vorlegen müssen, zumal der 2. Senat des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> kurz zuvor in einem Fall aus der hessischen Justiz das entsprechende gesetzliche Kopftuchverbot (§ 45 HessBeamtenG) ausdrücklich bestätigt hatte (BVerfG vom 14.1.2020 – BVerfGE 153, 172). In der überdehnten Anwendung der verfassungskonformen Auslegung des Berliner Gesetzes (a.a.O., Rdn. 66-69) folgt das <i>Bundesarbeitsgericht</i> dem, was der 1. Senat des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> im Jahre 2015 bei dem nordrhein-westfälischen Gesetz vorexerziert hatte. Es herrscht – vorsichtig gesprochen – also ein gewisses juristisches Durcheinander.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">3. Ich vertrete die Auffassung, dass bei Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Schule, Verwaltung, Polizei, Justiz) das Kopftuch oder eine andere religiös akzentuierte Kleidung nichts zu suchen hat. Das Tragen solcher Kleidung – vom Kopftuch bis zur Ganzkörperverschleierung – verstößt gegen das sich aus Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung und Art. 140 Grundgesetz ergebende Gebot der staatlichen Neutralität in Religionsangelegenheiten. Eine solche Auffassung hat nichts mit der der Missachtung der Religionsfreiheit, mit Frauenfeindlichkeit, Islamfeindlichkeit, ja Rassismus zu tun. Umgekehrt will ich auch den Verteidigern des Kopftuchs keine unedlen Motive unterstellen, z.B. dass sie die Unterdrückung der Frauen verharmlosen oder leugnen. Vielmehr will ich versuchen, die Diskussion auf den m.E. maßgeblichen Kern zu konzentrieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unsere Rechts- und Verfassungsordnung ist spätestens seit 1919 bestimmt vom Gebot der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten. Ohne – unter anderem – dieses Grundprinzip ist die politische Stabilität der Gesellschaft heute angesichts der weltanschaulichen und kulturellen Vielfalt in Deutschland, vermutlich in allen westlichen Demokratien gefährdet. Neutral ist der Staat, der keine Religion privilegiert, sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifiziert und zu allen Religionsgesellschaften den gleichen Abstand hält. Nur unter diesen Voraussetzungen kann und darf der Staat mit Religionsgesellschaften interagieren und kooperieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gegen das so verstandene verfassungsrechtliche Prinzip der Neutralität verstößt der Staat nicht nur in vielen oben (Nr. 1) genannten Bereichen, sondern auch, wenn seine Diener – Lehrkräfte, Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Verwaltungsbeamte – in Ausübung ihres Dienstes den Staatsbürgern in einer Kleidung gegenüber treten, mit der sie sichtbar ihre religiöse Überzeugung zur Schau tragen. Dies gilt insbesondere in den Situationen, in denen der Bürger mit den in ihrer religiösen Überzeugung erkennbaren, hoheitlich tätigen Staatsdienern unausweichlich in Kontakt treten muss: in der Schule, in den Amtsräumen, im Gerichtssaal. Auch wenn die Lehrer, Polizisten, Verwaltungsbeamten und Richter im konkreten Fall ihren Dienst nicht im Sinne ihrer Religion ausüben (und das kann regelmäßig unterstellt werden), kann etwa bei den Schülerinnen und Schülern die Kopftuch-Lehrerin kraft ihrer Autorität als Vorbild wirken. In Amtsstuben und Gerichtssälen kann das auch hier bestehende Autoritätsgefälle zwischen den Amtsträgern und den ihnen in gewisser Weise ausgelieferten Menschen den Eindruck, den Anschein oder die Sorge der Voreingenommenheit in bestimmten Fragen erzeugen. Auch nur vermutete Glaubensaspekte dürfen bei der Dienstausübung keine Rolle spielen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dagegen wird eingewendet, das Kopftuch signalisiere nicht notwendigerweise eine religiöse Botschaft der Person, die es trägt; Modegesichtspunkte oder Anpassung an das gesellschaftliche Umfeld können eine Rolle spielen. Das mag der Fall sein, auch wenn das Tragen eines solchen Kleidungsstückes ohne eine darin zum Ausdruck kommende Grundgläubigkeit eher unwahrscheinlich ist. Jedenfalls dürften die Bürgerinnen und Bürger, die Schülerinnen und Schüler die so gekleidete Amtswalterin als Muslimin wahrnehmen. In dieser Lehrerin, Beamtin etc. tritt der Staat seinen Bürgern also nicht äußerlich religionsneutral gegenüber.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und was ist mit der Religionsfreiheit der betroffenen Frauen im Fall des Kopftuchverbots? Der Zugang zum öffentlichen Dienst wird ihnen nicht verwehrt. Zu den bei der Berufswahl bedeutsamen Zugangsvoraussetzungen gehört nicht, dass sie keiner Religion angehören dürfen, sondern lediglich – ich sage bewusst: lediglich –, dass Sie bei der Dienstausübung keine religiös konnotierte Kleidung tragen dürfen. Das ist eine vergleichsweise geringfügige, zeitlich begrenzte Beschränkung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG); eine für alle geltende legitime Beschränkung, die gerechtfertigt ist durch das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität des Staates und seiner Amtsträger. Die Beschränkung diskriminiert nicht und sie schließt Musliminnen auch nicht von bestimmten Berufen aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Johann-Albrecht Haupt</strong> ist Verwaltungsbeamter im Ruhestand und war ehemals im Niedersächsischen Kultusministerium tätig. Er engagiert sich seit vielen Jahren für die Trennung von Staat und Kirchen sowie die Abschaffung der Staatskirchenleistungen und anderer kirchlicher Privilegien in der Humanistischen Union, deren Beirat er angehört.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx">F&uuml;r eine liberale und migra&shy;ti&shy;ons&shy;freund&shy;liche Auslegung der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit: Muslimische Frauen m&uuml;ssen auch als Richte&shy;rinnen und Polizis&shy;tinnen ein Kopftuch tragen d&uuml;rfen!</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Muslimische Frauen in Deutschland dürfen mittlerweile in den meisten Bereichen des Staatsdienstes ein Kopftuch tragen – und das ist gut so. Dafür kämpfen muslimische Frauen in Deutschland beginnend mit Fereshta Ludin seit nunmehr 25 Jahren. Richterinnen, Staatsanwältinnen und Polizistinnen dürfen aber weiterhin kein Kopftuch tragen. Das sollte sich ändern! Im Folgenden werde ich zunächst den aktuellen Sachstand der Rechtsprechung zum Kopftuchtragen im öffentlichen Dienst wiedergeben und sodann meine Position dazu begründen.</p>
<ol type="a">
<li>
<h5 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Recht&shy;spre&shy;chung zum Kopftuch&shy;tragen</h5>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">1998 bewarb sich Fereshta Ludin als erste Muslimin mit Kopftuch für den Lehramtsdienst in Baden-Württemberg und wurde – insbesondere unter Berufung auf das beamtenrechtliche Unparteilichkeits- und Mäßigungsgebot (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz) – abgelehnt (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 26.6.2001, 4 S 1439/00 und BVerwG, Urteil v. 4.7.2002, 2 C 21.01). Nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht 2003 entschieden hatte, dass für ein Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei (vgl. BVerfG, Urteil v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02), änderten acht Bundesländer ihre Schul- und zum Teil Beamtengesetze.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Sie untersagten nunmehr pauschal das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Symbole und Kleidungsstücke im Lehramtsdienst – und zum Teil auch in anderen Bereichen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Fünf dieser acht Bundesländer regelten in den Gesetzen ausdrücklich Ausnahmen zugunsten christlicher und jüdischer Symbole und Kleidungsstücke. In den anderen acht Bundesländern wurde über die Zulässigkeit eines muslimisch motivierten Kopftuches im Lehramtsdienst im Einzelfall entschieden. 2015 aber entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches im öffentlichen Dienst nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verboten werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1181/10). Daraufhin ließen fast alle Bundesländer das Kopftuchtragen im Schuldienst grundsätzlich zu. Berlin hob jedoch erst 2023 das pauschale Kopftuchverbot für den Lehramtsdienst auf.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.1.2023, 1 BVR 1661/21). Das Bundesarbeitsgerichts sah in der Ablehnung einer Berliner Lehramtsbewerberin wegen ihres Kopftuches einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl. BAG, Urteil v. 27.8.2020, 8 AZR 62/19).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Richterinnen, Staatsanwältinnen, Justizvollzugsbeamtinnen und Polizistinnen wird dagegen weiterhin das Tragen eines Kopftuches im Dienst verboten. Dieses Verbot wurde zunächst auf die gesetzlichen Regeln zum Tragen einer Robe bzw. Uniform gestützt. Mittlerweile aber sind durch neu geschaffene beamtenrechtliche Vorschriften in Bundes- und Landesgesetzen ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen für ein solches Verbot geschaffen worden (vgl. § 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz, § 34 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz; unter anderem § 31a Niedersächsisches Justizgesetz). Das Bundesverfassungsgericht entschied 2020, dass Rechtsreferendarinnen das Tragen des Kopftuches bei bestimmten hoheitlichen Handlungen wie dem Sitzen auf der Richter*innen-Bank verboten werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17). In diesem Beschluss formulierte das Bundesverfassungsgericht eine strenge religiös-weltanschauliche Neutralitätsverpflichtung der Justiz.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Private Arbeitgeber*innen unterliegen keiner Neutralitätsverpflichtung. Ihnen steht zwar grundsätzlich frei, die Einhaltung einer bestimmten Kleiderordnung von ihren Arbeitnehmer*innen zu erwarten. Allerdings müssen sie dabei die Religionsfreiheit und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachten. In Streitfällen haben die Gerichte deshalb bislang in letzter Instanz immer zugunsten der Kopftuchträgerin entschieden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a></p>
<ol start="2" type="a">
<li>
<h5 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Argumente f&uuml;r das Kopftuch&shy;tragen im &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Dienst</h5>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Für das Recht von beim Staat Beschäftigten, sich auch im Dienst maßvoll religiös zu kleiden, spricht zuvörderst die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit. Diese gewährt jeder das Recht, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und ihrer inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfG, Urteil v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02; bereits BVerfG, Beschluss v. 19.10.1971, 1 BvR 387/65).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwar kann diese individuelle Religionsfreiheit von der staatlichen Neutralitätspflicht beschränkt werden; das mit dem Kopftuch zum Ausdruck gebrachte Bekenntnis zur muslimischen Religion kollidiert aber nach der hier vertretenen Ansicht nicht mit der Neutralitätspflicht. Diese Ansicht vertritt in Bezug auf Lehrerinnen auch das Bundesverfassungsgericht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die staatliche Verpflichtung auf Neutralität gegenüber Religion und Weltanschauung ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich verankert. Das BVerfG liest sie aus einer Zusammenschau von Grundgesetzartikeln, und zwar Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. In diesen Artikel – so das BVerfG – würde für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität begründet. Der Inhalt der staatlichen Neutralitätspflicht wird vom BVerfG zuletzt in der Entscheidung zum Kopftuch einer Referendarin (BVerfG, Beschluss v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17) so benannt: Dem Staat sei es verwehrt, staatskirchliche Rechtsformen einzuführen, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren ebenso wie Andersgläubige auszugrenzen. Er habe auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und dürfe sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren. Er sei offen gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründe dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt sei.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität sei nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebiete auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Der Staat dürfe lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Auch verwehre es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität könne keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität. Allerdings müsse sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. In Bezug auf Lehrerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen an Schulen entschied das BVerfG deshalb zu Recht, dass der Staat dadurch, dass er deren Kopftuch hinnehme, sich nicht die damit verbundene religiöse Aussage zu Eigen mache.</p>
<ol start="3" type="a">
<li>
<h5 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Recht auf Kopftuch auch f&uuml;r Richte&shy;rinnen und Polizis&shy;tinnen</h5>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dagegen nahm das BVerfG in Bezug auf eine Rechtsreferendarin, die während der Ausbildung mit einem Kopftuch auf der Richter*innenbank sitzen wollte, eine mögliche Kollision mit der staatlichen Neutralitätspflicht sowie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege an: Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates könne durch das Kopftuch betroffen sein, weil die Situation vor Gericht – anders als in den auf Offenheit und Pluralität angelegten staatlichen Schulen – formalisiert sei. Den Amtsträger*innen werde eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zugewiesen, die auch deren äußeres Auftreten betreffe (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020, 2 BvR 1333/17).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege setze voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiere. Die öffentliche Kundgabe von Religiosität sei geeignet, das Bild der Justiz in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen, das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung berufenen Amtsträger geprägt sei (BVerfG, Beschluss v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Annahme einer besonders strikten Neutralitätspflicht für Richter*innen ist jedoch zu widersprechen: Auch die Begründung eines für die Gerichtsbarkeit geltenden Neutralitätsgebots muss sich an Art. 4 GG als zentraler Norm des Religionsverfassungsrechts messen lassen. Grundrechte verpflichten den Staat darauf, das Mögliche zu tun, um Grundrechtsträger*innen einen weitgehend ungestörten Gebrauch ihrer Freiheiten zu gewährleisten. Das gilt insbesondere für die Religionsfreiheit, die laut ihrem Wortlaut vorbehaltlos gewährleistet wird. Die Schranke der Religionsfreiheit ergibt sich im Einzelfall durch Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten anderer Personen und wichtigen Allgemeingütern. Das Kopftuch einer Richterin berührt zwar das richterliche Unparteilichkeitsgebot und die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten; in der Abwägung obsiegt aber die Religionsfreiheit der Richterin. Das Unparteilichkeitsgebot verlangt von einer Richter*in nämlich nicht, bereits den Anschein von (unterstellter) Parteilichkeit zu vermeiden. Andernfalls ließe sich die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 GG durch (pauschale) Unterstellungen Dritter allzu leicht einschränken. Das Grundgesetz sieht in Richter*innen keinen Rechtsprechungsautomaten. Richter*innen dürfen vielmehr in der Robe als Individuum sichtbar sein. Sie dürfen erkennbar teure Uhren tragen, alt oder jung sein, gepflegte oder ungepflegte Frisuren haben, ohne dass ihnen allein deshalb Parteilichkeit zugunsten bestimmter sozialer Gruppen unterstellt wird. Nichts Anderes kann für das Tragen eines Kopftuches gelten. Richterinnen sollte aber nur erlaubt werden, Kopftücher in der Farbe ihrer Robe zu tragen, um nicht unnötig die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten vom Inhalt der Verhandlung abzulenken.</p>
<ol start="4" type="a">
<li>
<h5 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Gleich&shy;be&shy;hand&shy;lung aller Religi&ouml;sen und Nicht&shy;re&shy;li&shy;gi&shy;&ouml;sen durch den Staat</h5>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der bisherige Umgang mit dem Kopftuch zeigt, dass der Staat nicht, entsprechend seiner grundgesetzlichen Verpflichtung, alle Religionen gleichbehandelt. Neutralitätserwartungen an das Erscheinungsbild wurden vielmehr nur hinsichtlich nicht-christlicher Lehrerinnen formuliert: Ein als Kettenanhänger getragenes Kreuz einer Staatsbediensteten ist bislang ebenso wenig problematisiert worden wie die Nonnen, die bis in die 2000er Jahre hinein im Habit vereinzelt an staatlichen Schulen unterrichteten. Dagegen wurde bereits in den 1980er Jahren die religiös konnotierte Kleidung von Sannyasins im Schuldienst verboten (BVerwG, Beschluss v. 8.3.1988, 2 B 92.87). Möglicherweise geht es dem Staat also gerade darum, die Sichtbarkeit von nicht-christlichen Religionen, vor allem dem Islam, zu reduzieren. Ein solches Verhalten ist aber aus bürgerrechtlicher Sicht unzulässig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><a name="_GoBack"></a>Das Tragen eines Kopftuches für alle Staatsbediensteten zuzulassen, schränkt auch die negative Religionsfreiheit der Nicht- und Andersgläubigen nicht über Gebühr ein. Bürger*innen sind als Schüler*innen, Verfahrensbeteiligte etc. vor religionsbezogener Parteilichkeit und missionarischem Verhalten von Staatsbediensteten selbstverständlich zu schützen. Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz aber kein Recht darauf, nicht mit der Religion und sonstiger Individualität anderer konfrontiert zu werden. Die Vielfalt der Gesellschaft verlangt von allen – Mehrheiten wie Minderheiten – Akzeptanz und Toleranz, damit ein gedeihliches Miteinander gelingt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Kirsten Wiese</strong> war von 2017 bis 2021 im Bundesvorstand der Humanistischen Union für das Thema Religion, Weltanschauung und Staat zuständig, deren Beirat sie jetzt angehört. Sie hat zur Frage, ob Lehrerinnen im Dienst ein Kopftuch tragen dürfen, in der Rechtswissenschaft promoviert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><a href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Leitsatz 1 in BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91, abrufbar unter <a href="http://www.bverfg.de/e/rs19950516_1bvr108791.html">http://www.bverfg.de/e/rs19950516_1bvr108791.html</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><a href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Bemerkenswert ist der Umstand, dass der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts 12 Jahre früher das Kopftuchverbot für Lehrerinnen ausdrücklich gebilligt hatte, sofern dafür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bestehe (Urt. v. 24.9.2003 BVerfGE 108,282). Die gebotene Kritik an dieser Kehrtwende des Gerichts ist bei Hans Michael Heinig in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 2015, S. 217ff. nachzulesen.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><a href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>BAG Urt. v. 27.08.2020, <span lang="zxx"><a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-62-19.pdf">https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-62-19.pdf</a></span>.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><a href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a><span lang="de-DE">Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><a href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a><span lang="de-DE">Berlin &#8211; </span><span lang="de-DE">Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005</span><span lang="de-DE"> und Hessen – § 45 Hessisches Beamtengesetz in der alten Fassung vom 27.5.2013.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p align="justify"><a href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>S. <a href="https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2023/03/berlin-kopftuch-lehrerinnen-schulen-neutralitaetsgesetz.html." rel="nofollow noopener">https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2023/03/berlin-kopftuch-lehrerinnen-schulen-neutralitaetsgesetz.html.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p><a href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Zwar entschied der EuGH (vgl. Urteil vom 15.7.2021, C-804/18 und C-341/19), dass einer Erzieherin und einer Verkäuferin grundsätzlich verboten werden könne, ein Kopftuch zu tragen, wenn der Arbeitgeber dieses Verbot auf eine für alle Beschäftigten geltende betriebliche Vorgabe, eine neutrale Kleiderordnung zu beachten, stütze. Allerdings schützt die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG das Recht, ein religiös motiviertes Kopftuch am Arbeitsplatz zu tragen und ist bei der Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als günstigere Vorschrift zu berücksichtigen.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/kopftuecher-im-oeffentlichen-dienst-pro-contra/">Kopftücher im öffentlichen Dienst: Pro &#038; Contra</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/editorial-76/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 13:58:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Krieg]]></category>
		<category><![CDATA[Ukraine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Krieg gehört zu den existenziellen Erfahrung der Menschheit. Sein existenzieller Charakter zeigt sich unter anderem darin, dass sich unser Handeln innerhalb kürzester Zeit seiner Logik unterwirft und dass aus seiner Logik kaum ein Entrinnen möglich scheint, weil sich so viele Entscheidungen im Krieg als unausweichlich darstellen. Das gilt auch für den aktuellen Krieg in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/editorial-76/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Der Krieg gehört zu den existenziellen Erfahrung der Menschheit. Sein existenzieller Charakter zeigt sich unter anderem darin, dass sich unser Handeln innerhalb kürzester Zeit seiner Logik unterwirft und dass aus seiner Logik kaum ein Entrinnen möglich scheint, weil sich so viele Entscheidungen im Krieg als unausweichlich darstellen. Das gilt auch für den aktuellen Krieg in der Ukraine. Als am 24. Februar vergangenen Jahres die russische Armee in die Ukraine einmarschierte, sprach der deutsche Bundeskanzler drei Tage später im Bundestag von einer Zeitenwende, in deren Folge mit atemberaubender Geschwindigkeit außen-, friedens- und finanzpolitische Grundsätze außer Kraft gesetzt wurden. Damit sollte der russischen Aggression ein militärpolitisches Signal entgegengesetzt werden. Dass die Bundesregierung und der Westen auf das imperiale Agieren Russlands nicht nur mit schönen Worten, sondern mit robusten Gegenmaßnahmen reagierten, ist nachzuvollziehen: Wenn diese Entscheidung des russischen Präsidenten hingenommen würde, wären weitere „Rückeroberungen“ zu befürchten. Gleichwohl stellt sich die Frage: Gab es eine realistische Chance, diesen Krieg zu vermeiden – und wenn ja: wann und worin hätte sie bestanden? Eine abschließende Antwort auf diese Frage werden wir mit der vorliegenden Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> nicht liefern können. Zumindest wollen wir aber Ansatzpunkte dafür suchen, wie ein Ausbruch aus der scheinbar zwingenden Kriegslogik gelingen könnte. Die Beiträge des vorliegenden Themenschwerpunkts konzentrieren sich dabei auf vier verschiedene Bereiche: die Vorgeschichte und Eskalationsgründe, die zum Krieg führten (soweit sie heute schon erkennbar sind); die innere Dynamik des Krieges und dessen unmittelbare Auswirkungen; die Möglichkeiten für eine Beendigung des Konflikts und Perspektiven einer Nachkriegsordnung sowie die deutschen (friedens-)politischen Kontroversen über den Krieg.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wir eröffnen den Schwerpunkt mit einem Beitrag von <i>Günter Verheugen</i>, ehemaliger Erweiterungskommissar der Europäischen Union. Verheugen beschreibt das wechselvolle Verhältnis zwischen der Ukraine und der EU quasi als Zeitzeuge. Er stellt die zentrale Frage, wie das Verhängnis seinen Lauf nahm, wann und wodurch aus dem einstigen Partner Russland ein Gegner und schließlich ein Feind wurde. Seine Analyse der Versäumnisse, Aggressionen und Fehler der USA und ihrer Verbündeten ist lang. So sieht er auch die Einmischung des Westens in die Umbrüche der Ukraine, etwa beim Maidan 2014, rückblickend als schweren Fehler. Zugleich kritisiert er die aktuelle Politik, etwa in ihrer hastigen Abkehr von der früheren Russlandpolitik der SPD, die die einzig denkbare für eine Nachkriegsordnung sein könne.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine europäische Perspektive auf den Konflikt nimmt auch <i>Hans Misselwitz</i> ein, der als Parlamentarischer Staatssekretär des Außenministeriums und Leiter der DDR-Delegation bei den „Zwei-plus-Vier“-Verhandlungen ebenso zu den Zeitzeugen für die Phase der europäischen Neuordnung nach 1990 gehört. Er verweist auf die Idee einer europäischen Friedensordnung, die sich in der Praxis jedoch als bloße Erweiterung der NATO bei gleichzeitigem Ausschluss Russlands darstellte. Diese „Friedensordnung“ ist spätestens mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine gescheitert. Misselwitz sieht sie auch als schwere Hypothek für die Zukunft Europas, die durch eine länger anhaltende Konfrontation mit Russland belastet sein dürfte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Wolfram Wette</i> knüpft in seinem Beitrag zur Vorgeschichte des Ukraine-Krieges an eine Forderung Gustav Heinemanns an, der einst forderte, mehr Aufmerksamkeit auf die Frage zu richten, wie Kriege zu vermeiden wären. Der Konflikt um die Ukraine bezieht nach Wette seine Energie aus der „Glut“ des untergegangenen sowjetischen Imperiums, dessen gewaltsame Wiederherstellung Putin betreibe. Deshalb steht für Wette fest: „<i>Putin ist der Aggressor &#8230;</i>“, um zugleich mit Klaus von Dohnanyi zu ergänzen: „<i>… aber die Möglichkeit, den Krieg zu verhindern, lag beim Westen.</i>“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>1</sup></a></p>
<p>Die Vorstellung, dass dieser Krieg durch den Westen vermeidbar gewesen wäre – trotz des aggressiven russischen Vorgehens u.a. in Georgien, auf der Krim sowie in Teilen der Ost-Ukraine – erschüttert umso mehr, als das Grauen dieses Krieges alles bislang im Nachkriegs-Europa Vorstellbare übertrifft: mit seinen hunderttausenden Toten und Verletzten, Millionen Flüchtigen, zahllosen Kriegsverbrechen und den ungeheuren Zerstörungen und Verwüstungen von Infrastruktur und Natur.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit den nächsten Beiträgen wenden wir uns dem aktuellen Kriegsgeschehen, seiner Dynamik und seinen Auswirkungen zu. Bei dem russischen Einmarsch geht es vordergründig zunächst um die abtrünnigen Regionen der Ostukraine und den territorialen Bestand der Ukraine. <i>Norman Paech</i> geht in seinem Beitrag auf die historischen Wurzeln des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts sowie dessen Außen- und Binnenwirkung ein. Besonderes Augenmerk richtet er dabei auf Sezessionsbestrebungen, die eine radikale Form des Selbstbestimmungsrechts darstellen, aber in der Geschichte der UN lange Zeit kaum anerkannt wurden. Völkerrechtlich wären solche Bestrebungen nach Paech allenfalls bei extremer Diskriminierung nationaler Minderheiten oder innerstaatlicher Desintegration akzeptiert – wobei die Reaktionen der Staatengemeinschaft auf Unabhängigkeitsbestrebungen sehr unterschiedlich ausfallen, wie er am Beispiel des Jugoslawien-Konflikts verdeutlicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Eskalationsdynamik, die zum Krieg in der Ukraine führte, hat auch damit zu tun, dass der Westen den Konflikt ohne Zögern zu „seinem“ Konflikt gemacht hat. Deshalb reagierte er nach Kriegsausbruch nicht nur mit Sanktionen gegen Russland, sondern unterstützte mit massiven zivilen wie militärischen Leistungen den ukrainischen Widerstand. Dass der Krieg ohne diese Unterstützung der westlichen Staaten ganz anders verlaufen wäre, ist kaum zu bezweifeln. Inwiefern Deutschland und seine Verbündeten damit völkerrechtliche Regeln verletzt haben oder gar zur Konfliktpartei geworden sind, ist jedoch umstritten. <i>Amalia Skiljan </i>erläutert in ihrem Beitrag die völkerrechtlichen Grenzen des Neutralitätsrechts, das bei der Beantwortung dieser Fragen ausschlaggebend ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einen Schritt weiter geht <i>Ute Finckh-Kämer</i>, die nicht nur Neutralität, sondern aktive diplomatische Bemühungen für eine Beendigung des Krieges einfordert. In ihrem Plädoyer für „<i>Diplomatie auch in Kriegszeiten</i>“ verweist sie auf jene Beispiele, wo diplomatische Aktivitäten erfolgreich waren, nicht zuletzt beim Getreideabkommen zwischen Russland und der Ukraine, aber auch bei den Bemühungen um eine UN-Resolution, mit der Russland zum Rückzug aus der Ukraine aufgefordert werden sollte. Diese Resolution wurde von der UN-Generalversammlung schließlich mit einer Mehrheit von 141 Stimmen verabschiedet. Dieser diplomatische Erfolg weist bei näherer Betrachtung einen deutlichen Makel auf: 32 derjenigen Staaten, die sich der Stimme enthielten (darunter: China, Indien, Pakistan und Südafrika), repräsentieren allein 40 Prozent der Weltbevölkerung. Auch den westlichen Sanktionen gegen Russland haben sich nur 33 Länder angeschlossen. Die Versuche des Westens, den Konflikt mithilfe internationaler Partner zu „globalisieren“, lassen Verschiebungen der internationalen Machtordnung in Richtung Multipolarität sichtbar werden, die am Ende anstelle Russlands vielleicht sogar die westlichen Staaten isolierter dastehen lassen als zuvor.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bedrohlichkeit des Krieges in der Ukraine rührt nicht nur aus dessen geopolitischer Bedeutung, sondern auch daher, dass mit Russland eine Nuklearmacht involviert ist, die in diesem Krieg viel zu verlieren hat. Ist es vorstellbar, dass eine Atommacht auf dem Schlachtfeld eine Niederlage erleidet und dies hinnimmt, ohne von der nuklearen Option Gebrauch zu machen? Nachdem die nukleare Bedrohung weitgehend aus dem öffentlichen Bewusstsein verschwunden war, rückt das Szenario eines Nuklearwaffeneinsatzes nicht nur aufgrund der russischen Drohungen wieder in den Bereich des Möglichen. <i>Maren Vieluf</i> setzt sich mit diesem Aspekt des Krieges auseinander. In ihrem Beitrag geht sie darauf ein, welche Rolle das Prinzip nuklearer Abschreckung in diesem Krieg spielt, welche völkerrechtlichen Verträge es zur Eindämmung der nuklearen Gefahren gibt und wie sich der Konflikt jetzt schon auf die ohnehin stockenden Abrüstungsbemühungen auswirkt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf eine ganz andere Auswirkung des Kriegs macht <i>Astrid Sahm</i> aufmerksam: Sie sieht das Klima bzw. die klimapolitischen Bemühungen als Verlierer dieses Konflikts. Über die jetzt schon vor Ort sichtbaren Umweltschäden hinaus verstärke der Krieg durch seine weltweiten ökonomischen Auswirkungen und die verstärkte Nutzung von Öl, Kohle und Kernkraft in den westlichen Staaten die globalen Umwelt- und Klima­risiken. Zugleich weist Sahm darauf hin, dass klimapolitische Aspekte auch zur Vorgeschichte dieses Krieges gehören. Deshalb plädiert sie für mehr Kohärenz im Klimaschutz, damit dieser nicht als Protektionismus zum globalen Sicherheitsrisiko wird, sondern sein friedenspolitisches Potenzial entfalten könne.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im folgenden Abschnitt wagen wir einen Ausblick auf das Ende des Krieges. Während sich das öffentliche politische Handeln vor allem auf die organisatorische Bewältigung der „Zeitenwende“, etwa die militärische Unterstützung der Ukraine und die Aufrüstung der Bundeswehr, konzentriert, wird die Frage, wann und wie ein Ausweg aus dem Kriegsgeschehen gefunden werden kann, viel seltener und weitaus weniger ergebnisoffen diskutiert. Nach anderthalb Jahren Krieg wird aber deutlich, dass der Glaube an ein militärisches Ende – egal ob als Kapitulation oder Rückeroberung der Ostukraine – in weiter Ferne ist. Die für beide Seiten immer wieder kolportierten Kriegsziele einer Eroberung bzw. Rückeroberung bestimmter Gebiete werden sich militärisch dauerhaft kaum erreichen lassen. Doch wie könnte ein Kompromiss – etwa für die Krim – und eine tragfähige, europäische Nachkriegsordnung aussehen? Die drei Beiträge vertreten dazu unterschiedliche Positionen – sie eint jedoch die Überzeugung, dass dies perspektivisch nicht ohne die gleichberechtigte Einbindung Russland in ein solches Friedensmodell funktionieren wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Paul Schäfer</i> sieht den Schlüssel zum Frieden darin, dass Putin „nicht durchkommen darf“. Für die Ukraine dürfe es weder einen Diktat- noch einen Unterwerfungsfrieden geben. Der Frieden müsse gerecht sein. Eine vollständige Niederlage einer der beiden Kriegsparteien biete nur wenig Perspektiven für eine stabile Nachkriegsordnung. Das heiße aber auch: Mit dem törichten Gerede vom totalen Sieg über Russland müsse Schluss sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western ">Entgegen der aktuellen Handlungslogik, die scheinbar nur das „Weiterkämpfen“ kennt, verweist <i>Erhard </i><i>C</i><i>r</i><i>ome</i> in seinem Beitrag nachdrücklich darauf, dass es „<i>eine Nachkriegsordnung geben müsse</i>“. Um zu verstehen, wie diese zustande kommen könnte, schaut Crome zurück auf das 20. Jahrhundert, in dem die Welt dreimal „neu geordnet“ wurde: mit den Versailler Friedensverträgen und der Errichtung des Völkerbundes 1920; mit dem Potsdamer Abkommen und den Vereinten Nationen 1945; sowie nach dem Ende des Kalten Krieges mit der „Charta von Paris“ 1990 und der Schaffung der OSZE. Den Ukraine-Krieg sieht er als bisher folgenreichsten Kampf um die Weltordnung des 21. Jahrhunderts. Seine Prognose, wie dieser Krieg zu beenden wäre, ist keine einfache: Nur wenn es Europa gelinge, eigene frie­denspolitische Initiativen zu entwickeln (die sich von den globalen Interes­sen der USA frei machen), könnten Frieden und Sicherheit in Europa wiederherge­stellt werden – unter Berücksichtigung der russischen Sicherheits­interessen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch <i>Daniela Dahn</i> blickt für die Frage, wie der Einstieg in die Friedensordnung funktionieren kann, in die Vergangenheit zurück. Sie weist auf eine fundamentale Einsicht Egon Bahrs hin, des seinerzeitigen Architekten der Aussöhnungspolitik mit den östlichen Nachbarn: Demnach seien alle erkennbaren Probleme, denen sich die Welt gegenüber sieht, nicht militärisch lösbar. Die europäische Emanzipation von Amerika hielt Bahr für ein zentrales Anliegen, denn die Nato sei Instrument im Interesse der hegemonialen Strategie der USA geworden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiterer Beitrag von <i>Jörg Arnold</i> zu den notwendigen Umstellungen, die nötig sind, um von der Logik des Krieges zu einer Logik des Friedens zu gelangen, war bereits in der letzten Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> erschienen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>2</sup></a> Arnolds Lektüre von Kants Schrift „<i>Zum ewigen Frieden</i>“ ergänzt die hier versammelten Gedanken in hervorragender Weise, weshalb wir an dieser Stelle an den Aufsatz erinnern möchten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im letzten Abschnitt gehen wir auf verschiedene Debatten ein, die den Ukraine-Krieg in der deutschen Öffentlichkeit begleiten: Den Auftakt bildet ein Essay des Schriftstellers <i>Eugen Ruge</i>, der unter anderem durch seinen Roman „Metropol“ bekannt wurde, eine literarische Aufarbeitung des stalinistischen Terrors. Ruge zeigt sich bestürzt über die allseits zu beobachtenden antirussischen Ressentiments, die sich unter anderem im grenzenlosen Boykott alles „Russischen“ äußerten – von der Wissenschaft über die Literatur bis zu Speisekarten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Neben der Russland-Politik sind seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine auch der Pazifismus und die (in der heutigen Logik zu zahme und vertrauensselige) Entspannungspolitik der vergangenen Jahre medial unter Druck geraten. Mit diesen Vorwürfen setzt sich der Beitrag von <i>Corinna Hauswedell</i> auseinander. Sie befürchtet, dass unter Berufung auf die „Zeitenwende“ wichtige Lehren aus der Konfliktgeschichte ignoriert und die Weichen insgesamt wieder mehr in Richtung militärisches Handeln gestellt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Ulrich Frey</i> schließlich zeichnet in seinem Beitrag die friedensethischen Kontroversen nach, welche die evangelischen Kirchen nicht erst seit dem Ausbruch des Krieges beschäftigen – aber dadurch eine andere Aktualität gewonnen haben. Die Diskussion bewege sich im Spannungsfeld zwischen der messianischen Ethik der Gewaltlosigkeit einerseits und einer politischen Ethik des staatlichen Gewaltmonopols andererseits. Friedenslogisches Denken ist für ihn eine säkulare Anwendung der biblischen Bergpredigt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die öffentliche Diskussion über den Krieg in der Ukraine hat in Deutschland tiefe Gräben aufgerissen, in denen beispielsweise die Befürworter*innen von Waffenlieferungen an die Ukraine jenen gegenüber stehen, die durch einen Stopp der Waffenlieferungen, durch einen Waffenstillstand und die sofortige Aufnahme von Verhandlungen ein Ende von Tod und Zerstörung erreichen wollen. Exemplarisch für diese Kontroverse steht die geradezu hasserfüllte Kritik an dem von Alice Schwarzer und Sahra Wagenknecht veröffentlichten Aufruf und der anschließenden Demonstration am Brandenburger Tor. Zum Abschluss des Schwerpunkts dokumentieren wir diesen und weitere Aufrufe aus den Reihen der Zivilgesellschaft, die exemplarisch für die unterschiedlichen Positionen in dieser Debatte stehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Niemand weiß, wie dieser Krieg in der Ukraine sich weiter entwickelt und wann er zu einem Ende kommen wird.<span style="font-family: Gentium Book Basic;"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>3</sup></a></span> Eines ist aber jetzt schon sicher: Auch wenn die Waffen (hoffentlich bald) ruhen, werden uns dieser Krieg und die durch ihn vertieften bzw. neu entstandenen Konflikte in Europa noch lange beschäftigen. Wir hoffen, dass Sie in den Beiträgen dieses Schwerpunkts einige Ideen und Anregungen auch für „die Zeit danach“ finden.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Jenseits des Themenschwerpunkts beziehen <i>Johann-Albrecht Haupt</i> und <i>Kirsten Wiese</i> Stellung zu der Frage, ob für öffentlich Bedienstete das Tragen von Kopftüchern (bzw. anderen religiös konnotierten Kleidungsstücken) erlaubt werden sollte. Anlass dieser Pro &amp; Contra-Diskussion ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das eine Beschwerde gegen die eingeschränkte Anwendung des Berliner Neutralitätsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Ekkehard Strauß </i>kommentiert die aktuellen Debatten und Vorschläge zur Kriminalisierung bzw. Strafverschärfung gegen sogenannte Klimaaktivist*innen. Dabei richtet er sein Augenmerk auf den völkerrechtlichen Status der Klimaverpflichtungen, die der deutsche Staat bisher eingegangen ist, und arbeitet dann heraus, welche Folgen und menschenrechtlichen Anforderungen sich daraus für den staatlichen Umgang mit Protesten ergeben, die auf die Einhaltung genau dieser Verpflichtungen zielen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Rosemarie Will</i> wertet die kürzlich im Bundestag gescheiterte Gesetzgebung zur Regulierung der Suizidhilfe aus. Dabei standen am Ende zwei konkurrierende Entwürfe zur Abstimmung, die aber beide die erforderliche Mehrheit verfehlten. Vor dem Hintergrund des 2020 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Verbots der Suizidhilfe nach § 217 StGB bewertet sie den einen Entwurf als Versuch einer erneuten Kriminalisierung, während der andere Vorschlag sich um einen grundrechtlichen Schutz der Sterbewilligen, Ärzte und Helfer bemüht. Ihr Beitrag fasst zusammen, welche Lehren aus diesem gescheiterten Verfahren für einen neuen Anlauf zu ziehen sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wir wünschen Ihnen im Namen der gesamten Redaktion eine anregende Lektüre mit der vorliegenden Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i>.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western"><em>Werner Koep-Kerstin und Sven Lüders</em></p>
<h4></h4>
<h4 class="v-autoreninfo-western "><b>Pers&ouml;nliche Notiz</b></h4>
<p class="v-autoreninfo-western ">Mit der vorliegenden Ausgabe beende ich nach 10 Jahren und 32 Heften meine Redaktionsarbeit für die <b>vor</b><i>gänge</i>. Ich danke den Redaktionsmitgliedern wie den Autor*innen für die Zusammenarbeit, die mir trotz mancher Kontroversen und Unzulänglichkeiten viel Freude bereitet hat. Ich nehme daraus viele Erfahrungen und Erinnerungen mit. Die Zeitschrift wird künftig vom neuen Geschäftsführer der Humanistischen Union, Philip Dingeldey, gemeinsam mit der Redaktion gestaltet.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><i>Sven Lüders </i></p>
<h4></h4>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h4>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">1</a> Klaus von Dohnanyi im Polit-Talk bei Maybritt Illner, ZDF vom 10. März 2022.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">2</a> Jörg Arnold (2023): Gedanken zur Aktualität von Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“, vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 237/238 [61(1-2)], S. 203-229.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">3 </a> Die Manuskripte für dieses Heft beruhen größtenteils auf dem Informationsstand vom April 2023. Zu möglichen Szenarien für eine Beendigung des Krieges s. Andreas Heinemann-Grüder, Wichtige Fragen vor einem Frieden in der Ukraine, Deutschlandfunk Hörsaal v. 2.6.2023, abrufbar unter<br />
<a href="https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/konfliktforschung-fragen-vor-einem-frieden-in-der-ukraine">https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/konfliktforschung-fragen-vor-einem-frieden-in-der-ukraine</a>.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/editorial-76/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Berliner Neutralitätsgesetz: Gutachten bezweifelt Rechtsbindung der beiden Kopftuch-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/berliner-neutralitaetsgesetz-gutachten-bezweifelt-rechtsbindung-der-beiden-kopftuch-entscheidungen-d/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/berliner-neutralitaetsgesetz-gutachten-bezweifelt-rechtsbindung-der-beiden-kopftuch-entscheidungen-d/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 121-123 (SL) Im Land Berlin wird derzeit dar&#252;ber gestritten, ob das sogenannte Neutralit&#228;tsgesetz des Landes[1] nach der zweiten Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts[2] anzupassen ist. Die Landesdelegiertenkonferenz von B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen hatte sich im Dezember vergangenen Jahres f&#252;r eine Abschaffung des Gesetzes ausgesprochen.[3] Dagegen gr&#252;ndete sich eine Initiative &#8222;Pro Neutralit&#228;tsgesetz&#8220;[4], die [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 121-123</p>
<p>(SL) Im Land Berlin wird derzeit dar&uuml;ber gestritten, ob das sogenannte Neutralit&auml;tsgesetz des Landes[1] nach der zweiten Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts[2] anzupassen ist.</p>
<p>Die Landesdelegiertenkonferenz von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen hatte sich im Dezember vergangenen Jahres f&uuml;r eine Abschaffung des Gesetzes ausgesprochen.[3] Dagegen gr&uuml;ndete sich eine Initiative &#8222;Pro Neutralit&auml;tsgesetz&#8220;[4], die f&uuml;r den Erhalt des nach ihrer Meinung bundesweit vorbildlichen Gesetzes streiten will. Sie wird unterst&uuml;tzt u.a. von Seyran Ates, Necla Kelek, Ahmad Mansour, Ingrid Matth&auml;us-Maier, Volker Panzer, J&uuml;rgen Roth, Peter Schaar und Alice Schwarzer.</p>
<p>Nach der genannten Entscheidung des BVerfG ist ein generelles Verbot von Kopft&uuml;chern oder anderer religi&ouml;ser Kleidung bei Lehrer/innen an staatlichen Schulen unzul&auml;ssig. Ein solches Verbot setze eine &#8222;hinreichend konkrete Gef&auml;hrdung oder St&ouml;rung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralit&auml;t in einer beachtlichen Zahl von F&auml;llen&#8220; (Leitsatz 3 der Entscheidung v. 27.1.2015) innerhalb eines Schulbezirks voraus. Das seit 2005 geltende Berliner Neutralit&auml;tsgesetz enth&auml;lt jedoch ein pauschales Verbot. Es verbietet in &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 u.a. allen Lehrkr&auml;ften an &ouml;ffentlichen Schulen w&auml;hrend ihrer Dienstzeit das Tragen von &#8222;<i>sichtbaren religi&ouml;sen oder weltanschaulichen Symbole[n], die f&uuml;r die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren</i>&#8220; sowie &#8222;<i>religi&ouml;s oder weltanschaulich gepr&auml;gten Kleidungsst&uuml;cke[n].</i>&#8220; Bedienstete des Landes sollen auf diese Weise zu religi&ouml;s-weltanschaulicher Zur&uuml;ckhaltung verpflichtet werden, um die staatliche Neutralit&auml;t des Landes Berlin zu gew&auml;hrleisten. In Berlin gab es in den letzten Jahren mehrere muslimische Referendarinnen, die mit Kopftuch unterrichten wollten und deshalb nicht in den Schuldienst &uuml;bernommen wurden. Sie kritisierten das Gesetz als religi&ouml;ses Berufsverbot, eine von ihnen erstritt vor Gericht eine Entsch&auml;digung durch das Land Berlin, andere Verfahren erreichten &Auml;hnliches im Wege des Vergleichs.[5]</p>
<p>Der fr&uuml;here Verwaltungsrichter Dr. Gerhard Czermak begr&uuml;ndet in einem k&uuml;rzlich vorgelegten Gutachten[6], warum am Berliner Neutralit&auml;tsgesetz trotz der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten werden k&ouml;nne: Aus seiner Sicht sei das Ergebnis der gerichtlichen Abw&auml;gung zwischen dem Recht der individuellen Religionsfreiheit der Lehrer/innen und der staatlich gebotenen Neutralit&auml;t fehlerhaft, die Religionsfreiheit der Bediensteten &uuml;berbewertet. Zum Problem werde das Kopftuchverbot &uuml;berwiegend nur f&uuml;r Vertreter/innen eines orthodoxen Islam, bei denen Czermak grunds&auml;tzliche Zweifel an ihrer Eignung f&uuml;r staatliche Bildungsaufgaben sieht: &#8222;<i>Wie neutral kann eine orthodox-islamische Lehrerin sein, die nicht einmal f&uuml;r die begrenzte Zeit ihrer sichtbaren Berufsaus&uuml;bung bereit ist, auf ein demonstratives Glaubenssymbol zu verzichten?</i>&#8220; (S.&nbsp;1f.) Die Religionsfreiheit der Lehrer/innen sei von vornherein durch die Erfordernisse der Amtsaus&uuml;bung und des Schulfriedens &uuml;berlagert; zudem w&uuml;rde niemand von den Lehrer/innen verlangen, dass sie ihre religi&ouml;s/weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen &#8222;<i>vollst&auml;ndig unterdr&uuml;cken m&uuml;ssten</i>&#8220; &#8211; sie sollten nur nicht zur Schau gestellt werden. Weiterhin bezweifelt Czermak, dass &#8222;<i>die Religionsfreiheit im heutigen pluralistischen Staat noch ein besonderes Moment der gesellschaftlichen Gesamtintegration sein k&ouml;nnte.</i>&#8220; (S. 1)</p>
<p>Neben seiner inhaltlichen Kritik an der zweiten Kopftuch-Entscheidung des BVerfG sieht Czermak einen weiteren Grund, warum das Berliner Neutralit&auml;tsgesetz unver&auml;ndert beibehalten werden darf: Die oben zitierte Entscheidung des Gerichts w&uuml;rde der ersten Entscheidung des gleichen Gerichts zur Kopftuchfrage[7] in &#8222;<i>tragenden Entscheidungsgr&uuml;nden</i>&#8220; widersprechen. Es handle sich insofern um eine widerspr&uuml;chliche Spruchpraxis des obersten Gerichts, in deren Folge beide Entscheidungen nach &sect;&nbsp;31 BVerfGG keine Bindungswirkung mehr entfalten. F&uuml;r den Fall einer abweichenden Rechtsauffassung zwischen den beiden Senaten sieht das BVerfGG in &sect;&nbsp;16 eine gemeinsame Plenarentscheidung beider Senate vor, die Czermak folgerichtig einfordert. Mit anderen Worten: Da der Gesetzgeber nach den beiden Entscheidungen zur Kopftuchfrage nicht mit hinreichender Klarheit erkennen kann, an welchen Kriterien er sich bei der Ausgestaltung von &#8222;Kopftuchgesetzen&#8220; orientieren soll, muss er sich an keines der beiden Urteile halten.</p>
<p>Auf welche sich widersprechenden Entscheidungsgr&uuml;nde sich Czermak im einzelnen bezieht, und ob diese Erw&auml;gungen wirklich so unvereinbar sind, wie er behauptet, f&uuml;hrt das Gutachten nicht weiter aus. Czermak verweist jedoch auf den j&uuml;ngsten Beschluss einer Kammer des 2. Senats des BVerfGs, dass den Antrag einer Rechtsreferendarin ablehnte, die ihr Referendariat an einem Gericht mit Kopftuch ausf&uuml;hren wollte.[8] Die Richter lehnten dies mit Verweis auf die sogenannte negative Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten ab, die verletzt sei, wenn &#8222;<i>sie dem f&uuml;r sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repr&auml;sentanten des Staates zu f&uuml;hren, die ihre religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen erkennbar nach au&szlig;en tragen.</i>&#8220; (Rn.&nbsp;53). Analog m&uuml;sste &#8211; so Czermak &#8211; auch die Freiheit der Sch&uuml;ler/innen gesch&uuml;tzt werden, &#8222;<i>kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben</i>&#8220; (Rn. 52).</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Artikel I des Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin v. 27.01.2005, Berliner GVBl. 2005, 92.</p>
<p>2 BVerfG, Urteil des 1. Senats v. 27.1.2015 &#8211; BverfG 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10.</p>
<p>3 S. <a href="https://gruene.berlin/ldk17" target="_blank" rel="noopener">https://gruene.berlin/ldk17</a>.</p>
<p>4 S. <a href="http://pro.neutralitaetsgesetz.de/" target="_blank" rel="noopener">http://pro.neutralitaetsgesetz.de/</a>.</p>
<p>5 S. Sabine Berghahn: Kopftuchdebatten &#8211; und kein Ende, in: vorg&auml;nge Nr. 217 (1/2017), S. 38.</p>
<p>6 Dr. Gerhard Czermak: Zum Fortbestand des Berliner Neutralit&auml;tsgesetzes nach der 2. Kopftuch-Entscheidung des BVerfG von 2015. Institut f&uuml;r Weltanschauungsrecht, Friedberg/Bayern, 5.1.2018, abrufbar unter <a href="https://hpd.de/sites/hpd.de/files/field/file/rechtsgutachten_czermak_neutralitatsgesetz.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://hpd.de/sites/hpd.de/files/field/file/rechtsgutachten_czermak_neutralitatsgesetz.pdf</a></p>
<p>7 BVerfG, Urteil des 2. Senats v. 24.9.2003 &#8211; 2 BvR 1436/02.</p>
<p>8 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.6.2017 &#8211; 2 BvR 1333/17.</p>
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		<title>Aktiventreffen mit vielen kleinen, aber wichtigen Punkten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2018/aktiventreffen-mit-vielen-kleinen-aber-wichtigen-punkten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jan 2018 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2017]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf unserem nächsten Aktiventreffen am Mittwoch, den 24. Januar, um 19.00 Uhr in der HU-Landesgeschäftsstelle (Greifswalder Straße 4, Berlin) reden wir über viele, oft kleine, aber wichtige Punkte, die in den letzten Wochen nicht besprochen wurden. Dazu gehören Berichte über unser gut besuchtes, sehr informatives Aktiventreffen zum Berliner Neutralitätsgesetz, das Videoüberwachungs-Vernetzungstreffen, die Vorstellung unserer Themen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf unserem nächsten Aktiventreffen am Mittwoch, den 24. Januar, um 19.00 Uhr in der HU-Landesgeschäftsstelle (Greifswalder Straße 4, Berlin) reden wir über viele, oft kleine, aber wichtige Punkte, die in den letzten Wochen nicht besprochen wurden.</p>
<p>Dazu gehören Berichte über unser gut besuchtes, sehr informatives Aktiventreffen zum Berliner Neutralitätsgesetz, das Videoüberwachungs-Vernetzungstreffen, die Vorstellung unserer Themen und Aktionen im ersten Halbjahr und Neuigkeiten aus dem Bundesverband.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2018/aktiventreffen-mit-vielen-kleinen-aber-wichtigen-punkten/">Aktiventreffen mit vielen kleinen, aber wichtigen Punkten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Berliner Neutralitätsgesetz: Abschaffen, reformieren oder Weiter so?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/berliner-neutralitaetsgesetz-abschaffen-reformieren-oder-weiter-so/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2018 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religiöse Symbole]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf unserem n&#228;chsten Aktiventreffen am Mittwoch, den 10. Januar, um 19.00 Uhr in der HU-Landesgesch&#228;ftsstelle (Greifswalder Str. 4, Berlin) wollen wir &#252;ber das Berliner Neutralit&#228;tsgesetz reden, das nach mehreren Gerichtsurteilen auf den Pr&#252;fstand geh&#246;rt. Seit 2005 verbietet das Gesetz Besch&#228;ftigten in allgemeinbildenden Schulen, in der Justiz und der Polizei im Dienst religi&#246;se und weltanschauliche Bekenntnisse. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf unserem n&auml;chsten Aktiventreffen am Mittwoch, den 10. Januar, um 19.00 Uhr in der HU-Landesgesch&auml;ftsstelle (Greifswalder Str. 4, Berlin) wollen wir &uuml;ber das Berliner Neutralit&auml;tsgesetz reden, das nach mehreren Gerichtsurteilen auf den Pr&uuml;fstand geh&ouml;rt.</p>
<p>Seit 2005 verbietet das Gesetz Besch&auml;ftigten in allgemeinbildenden Schulen, in der Justiz und der Polizei im Dienst religi&ouml;se und weltanschauliche Bekenntnisse. Damals wurde das Gesetz wegen seiner gleichen Behandlung aller Bekenntnisse als vorbildlich gelobt. Inzwischen klagten mehrere muslimische Lehrerinnen, die ihr Kopftuch im Unterricht tragen wollten, erfolgreich dagegen. Anfang Dezember 2017 beschloss die Landesdelegiertenkonferenz von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, dass das Neutralit&auml;tsgesetz abgeschafft werden soll. Auch die Linke fordert das, w&auml;hrend die SPD als dritte Regierungsfraktion das Gesetz nicht &auml;ndern m&ouml;chte.</p>
<p>Aus Sicht der HU sind die Position des Neutralit&auml;tsgesetzes und auch die ihrer Gegner gut begr&uuml;ndet. So sagen die Bef&uuml;rworter*innen, dass Lehrer*innen mit Hinweis auf eine staatliche Neutralit&auml;t in Glaubensdingen die Einschr&auml;nkung ihrer Religionsfreiheit hinnehmen m&uuml;ssten. Die Gegner*innen des Gesetzes meinen, dass die Religionsfreiheit &uuml;berwiege, weil die Gef&auml;hrdung der staatlichen Neutralit&auml;t in Glaubensdingen durch das Kopftuchtragen nicht hinreichend nachgewiesen werden k&ouml;nne.</p>
<p>Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie Integration besser gelingen kann, ob durch das Tragen religi&ouml;ser Symbole Druck auf Andere, vor allem Sch&uuml;ler*innen ausge&uuml;bt wird und wie sehr sich die Situation in Berlin seit 2005 ver&auml;nderte.</p>
<p>Dar&uuml;ber wollen wir mit</p>
<p>Ulla Widmer-Rockstroh (Sprecherin der Initiative PRO Berliner Neutralit&auml;tsgesetz),</p>
<p>Walter Otte (Sprecher der Initiative PRO Berliner Neutralit&auml;tsgesetz) und</p>
<p>Herbert Nebel (aktives Mitglied der Initiative PRO Berliner Neutralit&auml;tsgesetz)</p>
<p>reden. Die Initiative gr&uuml;ndete sich im Dezember und hat inzwischen zahlreiche prominente Unterst&uuml;tzer*innen.</p>
<p>Hinweise</p>
<p>Homepage der Initiative PRO Berliner Neutralit&auml;tsgesetz: <a href="http://pro.neutralitaetsgesetz.de/" target="_blank" rel="noopener">pro.neutralitaetsgesetz.de</a></p>
<p>Humanistischer Pressedienst: Initiative &#8222;PRO Berliner Neutralit&auml;tsgesetz&#8220; formiert sich (29. Dezember 2017): <a href="https://hpd.de/artikel/initiative-pro-berliner-neutralitaetsgesetz-formiert-sich-15129" rel="nofollow noopener">https://hpd.de/artikel/initiative-pro-berliner-neutralitaetsgesetz-formiert-sich-15129</a></p>
<p>Emma: Das Neutralit&auml;tsgesetz muss bleiben! (20. Dezember 2017): <a href="https://www.emma.de/artikel/das-neutralitaetsgesetz-muss-bleiben-335283" rel="nofollow noopener">https://www.emma.de/artikel/das-neutralitaetsgesetz-muss-bleiben-335283</a></p>
<p>Tagesspiegel Causa: Bettina Jarasch (MdA, B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen): Neutralit&auml;tsgesetz weiterentwickeln! (13. Dezember 2017): <a href="https://causa.tagesspiegel.de/gesellschaft/darf-es-ein-kopftuchverbot-geben/neutralitaetsgesetz-weiterentwickeln.html" rel="nofollow noopener">https://causa.tagesspiegel.de/gesellschaft/darf-es-ein-kopftuchverbot-geben/neutralitaetsgesetz-weiterentwickeln.html</a></p>
<p>Humanistischer Pressedienst: Kopftuchstreit bei den Gr&uuml;nen (7. Dezember 2017): <a href="https://hpd.de/artikel/kopftuchstreit-den-gruenen-15068" rel="nofollow noopener">https://hpd.de/artikel/kopftuchstreit-den-gruenen-15068</a></p>
<p>Tagesspiegel: Kopftuch tragende Lehrerin bekommt Entsch&auml;digung (26. Juni 2017): <a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berliner-schulen-kopftuch-tragende-lehrerin-bekommt-entschaedigung/19978940.html" target="_blank" rel="noopener">www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berliner-schulen-kopftuch-tragende-lehrerin-bekommt-entschaedigung/19978940.html</a></p>
<p>taz: verschiedene Artikel zum Neutralit&auml;tsgesetz: <a href="http://www.taz.de/%21t5245198/" target="_blank" rel="noopener">www.taz.de/!t5245198/</a></p>
<p>Berliner Neutralit&auml;tsgesetz (27. Januar 2005): <a href="http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/iaf/page/bsbeprod.psml?doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-VerfArt29GBE2005pP2&amp;doc.part=X&amp;doc.price=0.0&amp;fromdoctodoc=yes&amp;js_peid=Trefferliste&amp;pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1" target="_blank" rel="noopener">gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/iaf/page/bsbeprod.psml</a></p>
<p>HU zu Staat / Religion / Weltanschauung: <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/srw/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/themen/srw/</a></p>
<p>besonders: Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralit&auml;tsgesetz (2009): <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz-2/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/nc/themen/srw/schule/schule_detail/back/schule-religion/article/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/</a></p>
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		<item>
		<title>Sommerfest, getarnt als Aktiventreffen am 26. Juli</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/sommerfest-getarnt-als-aktiventreffen-am-26-juli/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jul 2017 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2017]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/sommerfest-getarnt-als-aktiventreffen-am-26-juli/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Am Mittwoch, den 26. Juli, wollen wir im Haus-Restaurant Merhaba (Greifswalder Str. 4, Berlin) ab 19.00 Uhr in einem Aktiventreffen der besonderen Art auf das erste Halbjahr zurückblicken und Ideen für das zweite Halbjahr entwickeln. Einige Pläne und feste Vorhaben haben wir schon. So wollen wir uns mit möglichst vielen HU-Mitgliedern und -Sympathisanten an der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am Mittwoch, den 26. Juli, wollen wir im Haus-Restaurant Merhaba (Greifswalder Str. 4, Berlin) ab 19.00 Uhr in einem Aktiventreffen der besonderen Art auf das erste Halbjahr zurückblicken und Ideen für das zweite Halbjahr entwickeln.</p>
<p>Einige Pläne und feste Vorhaben haben wir schon. So wollen wir uns mit möglichst vielen HU-Mitgliedern und -Sympathisanten an der Wiederauflage der &#132;Freiheit statt Angst&#147;-Demonstration beteiligen. Sie ist, unter einem neuen Motto, für Samstag, den 9. September, hier in Berlin geplant. Weitere Informationen folgen.</p>
<p>Ebenfalls vor der Bundestagswahl am 24. September sind die Aktionen im Rahmen des Bündnisses &#132;Wir wählen&#147;, das ein kommunales Wahlrecht für Migrantinnen und Migranten fordert.</p>
<p>Wir denken nach über Informations- und Diskussionsabende zum NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages, zum Anschlag am Breitscheidplatz und dem Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses, dem Agieren der Polizei in Hamburg beim G20-Gipfel und was wir daraus lernen können, den Gründen für und gegen ein bedingungsloses Grundeinkommen und dem möglichen Reformbedarf beim hiesigen Neutralitätsgesetz.</p>
<p>Wir würden gerne unsere Forderungen nach einer unabhängigen Polizeibeauftragten und einem liberalen Versammlungsrecht nachdrücklich verfolgen. Beide Projekte stehen im Koalitionsvertrag. Aber es ist unklar, wann und wie sie von der Landesregierung verwirklicht werden.</p>
<p>Wir müssen laut gegen das geplante Volksbegehren für mehr Videoüberwachung argumentieren. Danach sollen im öffentlichen Raum, zusätzlich zu den bereits vorhandenen 15000 Kameras  (ohne die Kameras von Privatpersonen), bis zu 2500 Kameras an fünfzig Orten, plus Fahrradstellplätzen, installiert werden. Polizisten sollen Bodycams bekommen und Demonstrierende filmen dürfen. Die Speicherfrist soll von zwei Tagen auf einen Monat verlängert werden.</p>
<p>Und mit der Forderung nach einem Schulfach &#132;Politik&#147; wird über den Stundenumfang des Schulfachs &#132;Ethik&#147; diskutiert.</p>
<p>Das sind nur einige Vorschläge für Themen, mit denen wir uns die kommenden Monate beschäftigen können. Selbstverständlich sind weitere Vorschläge willkommen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/sommerfest-getarnt-als-aktiventreffen-am-26-juli/">Sommerfest, getarnt als Aktiventreffen am 26. Juli</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Aktiventreffen blickt auf die Mitgliederversammlung zurück und sammelt Ideen für das zweite Halbjahr</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/aktiventreffen-blickt-auf-die-mitgliederversammlung-zurueck-und-sammelt-ideen-fuer-das-zweite-halbja/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2017 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2017]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/aktiventreffen-blickt-auf-die-mitgliederversammlung-zurueck-und-sammelt-ideen-fuer-das-zweite-halbja/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach mehreren Aktiventreffen mit interessanten Gästen reden wir auf unserem nächsten Aktiventreffen am Mittwoch, den 5. Juli, um 19.00 Uhr in der HU-Geschäftsstelle (Greifswalder Straße 4, Berlin) über die HU-Mitgliederversammlung in Hamburg und welche Schwerpunkte wir im zweiten Halbjahr setzen wollen, wie Aktionen im Wahlkampf, einer &#132;Freiheit statt Angst&#147;-Demonstration, dem &#132;One World Berlin&#147;-Dokumentarfilmfestival, eigenen Veranstaltungen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach mehreren Aktiventreffen mit interessanten Gästen reden wir auf unserem nächsten Aktiventreffen am Mittwoch, den 5. Juli, um 19.00 Uhr in der HU-Geschäftsstelle (Greifswalder Straße 4, Berlin) über die HU-Mitgliederversammlung in Hamburg und welche Schwerpunkte wir im zweiten Halbjahr setzen wollen, wie Aktionen im Wahlkampf, einer &#132;Freiheit statt Angst&#147;-Demonstration, dem &#132;One World Berlin&#147;-Dokumentarfilmfestival, eigenen Veranstaltungen und Hintergrundpapieren zum Neutralitätsgesetz, zur Videoüberwachung und einer unabhängigen Polizeibeauftragten.</p>
<p>Außerdem gibt es zahlreiche Berichte von Veranstaltungen und Treffen, wie der Kampagne &#132;Wir wählen&#147;, dem Fachgespräch &#132;Wie weit noch zur Verwirklichung des Sozialen Menschenrechts auf ein Höchstmaß an Gesundheit?&#147; und dem Runden Tisch Zivilgesellschaft.</p>
<p>Und wir wollen darüber reden, wie wir unser zweites Juli-Aktiventreffen als Sommerfest gestalten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralitätsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 09:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religiöse Symbole]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sven L&#252;ders Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 44 Bereits im vergangenen Jahr haben Susanne Baer und Kirsten Wiese eine Studie zum Berliner Neutralit&#228;tsgesetz vorgelegt, mit dem s&#228;mtliche religi&#246;sen Symbole aus dem &#246;ffentlichen Dienst der Hauptstadt verbannt werden sollen. In ihrer Studie kamen die Autorinnen zu dem Ergebnis, dass der Berliner Gesetzestext zwar eine unmittelbare [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sven L&uuml;ders</p>
<p>Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 44</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4184 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein-317x450.jpg" alt="Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralit&auml;tsgesetz" width="317" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein-317x450.jpg 317w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein-237x337.jpg 237w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein.jpg 418w" sizes="(max-width: 317px) 100vw, 317px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Bereits im vergangenen Jahr haben Susanne Baer und Kirsten Wiese eine Studie zum Berliner Neutralit&auml;tsgesetz vorgelegt, mit dem s&auml;mtliche religi&ouml;sen Symbole aus dem &ouml;ffentlichen Dienst der Hauptstadt verbannt werden sollen. In ihrer Studie kamen die Autorinnen zu dem Ergebnis, dass der Berliner Gesetzestext zwar eine unmittelbare Benachteiligung einzelner Religionen (Muslima) vermeide, dennoch mit einer einseitigen Anwendung des Gesetzes in der Praxis zu rechnen sei. Zugleich schlug die Untersuchung Ma&szlig;nahmen zum Schutz und zur Unterst&uuml;tzung derjenigen muslimischen M&auml;dchen und Frauen vor, &bdquo;die kein Kopftuch tragen wollen, jedoch in einem Umfeld leben, in dem sie ihren Willen schwer durchsetzen k&ouml;nnen.&ldquo;</p>
<p>Die Bef&uuml;rchtungen werden nun durch einen Dokumentation untermauert, welche die Berliner Landesstelle f&uuml;r Gleichbehandlung erarbeitet hat. Die Brosch&uuml;re schildert zahlreiche F&auml;lle der Diskriminierung kopftuchtragender Frauen. Nach den Erfahrungen der Beratungsstelle wirke sich das Neutralit&auml;tsgesetz in der Praxis sehr einseitig, zu ungunsten muslimischer B&uuml;rger/innen aus; zudem strahle das Gesetz auf den privatwirtschaftlichen Bereich aus, wenn etwa Kopft&uuml;cher zum Vermittlungshindernis bei der Arbeitssuche werden oder die Wohnungssuche erschweren.</p>
<p><i>Landesstelle f&uuml;r Gleichbehandlung &ndash; gegen Diskriminierung: Mit Kopftuch au&szlig;en vor? Hrsg. im Auftrag der Berliner Senatsverwaltung f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales.&nbsp; Berlin 2009 </i></p>
<p><i>Susanne Baer &amp; Kirsten Wiese: Ist das Berliner Neutralit&auml;tsgesetz mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar? Im Auftrag der Landesstelle f&uuml;r Gleichbehandlung Berlin, Oktober 2008</i></p>
<p><i>Beides abrufbar unter: </i><a href="http://www.berlin.de/lb/ads/studien/index.html" target="_blank" rel="noopener"><i><a href="http://www.berlin.de/lb/ads/studien/index.html" target="_blank" rel="noopener">www.berlin.de/lb/ads/studien/index.html</a></i></a><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/">Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralitätsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
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		<title>Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralitätsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/205-206/publikation/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 09:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 44 Bereits im vergangenen Jahr haben Susanne Baer und Kirsten Wiese eine Studie zum Berliner Neutralit&#228;tsgesetz vorgelegt, mit dem s&#228;mtliche religi&#246;sen Symbole aus dem &#246;ffentlichen Dienst der Hauptstadt verbannt werden sollen. In ihrer Studie kamen die Autorinnen zu dem Ergebnis, dass der Berliner Gesetzestext zwar eine unmittelbare Benachteiligung einzelner [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/205-206/publikation/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/">Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralitätsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 44</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4184 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein-317x450.jpg" alt="Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralit&auml;tsgesetz" width="317" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein-317x450.jpg 317w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein-237x337.jpg 237w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kopftuch-klein.jpg 418w" sizes="(max-width: 317px) 100vw, 317px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Bereits im vergangenen Jahr haben Susanne Baer und Kirsten Wiese eine Studie zum Berliner Neutralit&auml;tsgesetz vorgelegt, mit dem s&auml;mtliche religi&ouml;sen Symbole aus dem &ouml;ffentlichen Dienst der Hauptstadt verbannt werden sollen. In ihrer Studie kamen die Autorinnen zu dem Ergebnis, dass der Berliner Gesetzestext zwar eine unmittelbare Benachteiligung einzelner Religionen (Muslima) vermeide, dennoch mit einer einseitigen Anwendung des Gesetzes in der Praxis zu rechnen sei. Zugleich schlug die Untersuchung Ma&szlig;nahmen zum Schutz und zur Unterst&uuml;tzung derjenigen muslimischen M&auml;dchen und Frauen vor, &#8222;die kein Kopftuch tragen wollen, jedoch in einem Umfeld leben, in dem sie ihren Willen schwer durchsetzen k&ouml;nnen.&#8220;</p>
<p>Die Bef&uuml;rchtungen werden nun durch einen Dokumentation untermauert, welche die Berliner Landesstelle f&uuml;r Gleichbehandlung erarbeitet hat. Die Brosch&uuml;re schildert zahlreiche F&auml;lle der Diskriminierung kopftuchtragender Frauen. Nach den Erfahrungen der Beratungsstelle wirke sich das Neutralit&auml;tsgesetz in der Praxis sehr einseitig, zu ungunsten muslimischer B&uuml;rger/innen aus; zudem strahle das Gesetz auf den privatwirtschaftlichen Bereich aus, wenn etwa Kopft&uuml;cher zum Vermittlungshindernis bei der Arbeitssuche werden oder die Wohnungssuche erschweren.</p>
<p><i>Landesstelle f&uuml;r Gleichbehandlung &#8211; gegen Diskriminierung: Mit Kopftuch au&szlig;en vor? Hrsg. im Auftrag der Berliner Senatsverwaltung f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales.&nbsp; Berlin 2009 </i></p>
<p><i>Susanne Baer &amp; Kirsten Wiese: Ist das Berliner Neutralit&auml;tsgesetz mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar? Im Auftrag der Landesstelle f&uuml;r Gleichbehandlung Berlin, Oktober 2008</i></p>
<p><i>Beides abrufbar unter: </i><a href="http://www.berlin.de/lb/ads/studien/index.html" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.berlin.de/lb/ads/studien/index.html</i></a><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/205-206/publikation/kopftuchverbote-gutachten-und-praxisberichte-zum-berliner-neutralitaetsgesetz/">Kopftuchverbote: Gutachten und Praxisberichte zum Berliner Neutralitätsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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