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	<title>Rosemarie Will Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Unterpräsentation von Ostdeutschen: Eine Rezension</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2025 14:50:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Eliten]]></category>
		<category><![CDATA[Ostdeutsche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Sammelband behandelt die Unterrepräsentation von Ostdeutschen und von Menschen mit Migrationshintergrund und präsentiert auf der Grundlage von langjährigen Forschungen und Datensammlungen wichtige Aussagen dazu. In der vorliegenden Rezension werden aber nur die Teile des Buches besprochen, die Ostdeutsche betreffen. Ferne Eliten ist in neun Kapitel gegliedert, denen ein Vorwort vorangestellt ist. Aus ihm erfährt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-unterpraesentation-von-ostdeutschen-eine-rezension/">Die Unterpräsentation von Ostdeutschen: Eine Rezension</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Der Sammelband behandelt die Unterrepräsentation von Ostdeutschen und von Menschen mit Migrationshintergrund und präsentiert auf der Grundlage von langjährigen Forschungen und Datensammlungen wichtige Aussagen dazu. In der vorliegenden Rezension werden aber nur die Teile des Buches besprochen, die Ostdeutsche betreffen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Ferne Eliten</i><i> </i>ist in neun Kapitel gegliedert, denen ein Vorwort vorangestellt ist. Aus ihm erfährt man, wie die Herausgeber*innen und Autor*innen sich seit vielen Jahren mit der sozialwissenschaftlichen Erforschung von Eliten der Bevölkerungsgruppen der Ostdeutschen und der Menschen mit Migrationshintergrund befassen. Seit etwa 2009/2010 haben sie den Bedarf einer systematischen Analyse dieser Unterrepräsentationen artikuliert, konnten aber erst 2018 das Projekt <i>Soziale Integration ohne Eliten? Ausmaß, Ursachen und Folgen personeller Unterrepräsentation der ostdeutschen und migrantischen Bevölkerung in den bundesdeutschen Eliten</i> unter Leitung und Trägerschaft von Naika Foroutan und Sabrina Zajak (DeZIM-Institut, Berlin), Lars Vogel (Universität Leipzig) und Raj Kollmorgen (Hochschule Zittau/Görlitz) starten. Bis 2021 wurde das Projekt umgesetzt und der vorliegende Band präsentiert dessen Ergebnisse.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im ersten Kapitel führt Kollmorgen in das Problem der Unterrepräsentation Ostdeutscher in den Eliten übersichtlich ein. Er zeigt, dass eine deutliche Mehrheit der politischen Klasse in der Bundesrepublik erst die sozialen Ungleichheiten, die soziokulturellen Asymmetrien und das Anerkennungsgefälle zwischen Ost und West für Probleme von abnehmender gesellschaftspolitischer Relevanz hielt, da sie sich mittelfristig von selbst erledigen würden. Erst mit der Fluchtmigration 2015/2016 und der in Ostdeutschland anschwellenden Fremdenfeindlichkeit änderte sich dies. Angesichts der Wahlerfolge der AfD wurde gefragt, ob dies mit der Unterrepräsentation Ostdeutscher in den Eliten der Bundesrepublik zu tun habe und ob es ostdeutsche Eliten braucht, damit ostdeutsche Interessen durchgesetzt werden (können).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dann werden begriffliche und konzeptuelle Grundlagen der Repräsentation, Rekrutierung und Integration von Eliten behandelt. Die Autor*innen wollen Eliten aus den Perspektiven von Herrschaft, Repräsentation und sozialer Ungleichheit untersuchen. Folgt man Kollmorgen, so hat die Unterrepräsentation Ostdeutscher in den Eliten für das demokratische System folgende vier Wirkungen:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Unterrepräsentation stelle die Repräsentation und damit die Wahrnehmung, Vermittlung und Durchsetzung der besonderen Ideen und Interessen der Ostdeutschen in Frage oder beschränke sie.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Sie unterminiere die symbolische Repräsentation der Ostdeutschen und damit deren Identifikationschancen mit den herrschenden Eliten und sozialen Ordnungen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Sie führe hinsichtlich der Funktionalität demokratischer Eliten nach innen (a) für ostdeutsche Eliteangehörige zu sozialisatorischer Anverwandlung an die dominierenden Eliten. Nach außen (b) steige mit der Unterrepräsentation das Risiko gesellschaftlicher Desintegration.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Dadurch würden die Ressourcen, Ideen und Gestaltungsvorschlägen von Ostdeutschen marginalisiert. Zudem münde deskriptive Unterrepräsentation in die Schwächung der Legitimität sozialer Ordnungen.</p>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Wirkungen von Unterpräsentation sind einleuchtend und scheinen auf der Hand zu liegen. Allerdings wird die darin liegende Dramatik von Kollmorgen stark versachlicht, sodass Lesende das Gefühl beschleicht, sie wird heruntergespielt. Hinzu kommt, dass die von ihm beschriebenen Wirkungen zwar alle für Ostdeutschland im Vergleich zu Westdeutschland nachweisbar sind, man fragt sich aber, wie der behauptete Kausalzusammenhang bewiesen werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum Abschluss des Einleitungskapitels werden die empirische Forschungslage und die Ursachenforschung zur Eliteunterrepräsentation skizziert. Dabei erfährt man, dass sektorenübergreifende repräsentative Erhebungen zu den deutsch-deutschen Eliten nach 1995 – sprich nach der Potsdamer Elitestudie (Bürklin et al. 1997) – lange nicht mehr realisiert wurden. Erst 2011/2012 gab es eine neue Repräsentativerhebung am Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin, die allerdings nur eine kleinere, wirtschaftslastige Stichprobe aufwies und sich auf selektive Wert- und Einstellungsprobleme konzentrierte (Bunselmeyer et al. 2013). Die Ursachenforschung zur Unterrepräsentation Ostdeutscher wird nur kurz referiert. Sie werden auf die hegemonialen theoretischen Ansätze in der Ostdeutschland- und Vereinigungsforschung zurückgeführt, die mit der Hegemonie westdeutscher Eliten in den Sozialwissenschaften einhergehen. Für diese Akteure sei die Beschäftigung mit der eigenen Rolle im akademischen Vereinigungsgeschehen und der sozialen Ungleichheit zwischen Ost- und Westdeutschen bei der Besetzung von Spitzenpositionen schwierig. Dass die Ungleichheit zwischen Ost- und Westdeutschen auch Herrschaftsverhältnisse zwischen ihnen bei der Besetzung von Elitepositionen erzeugt, leuchtet ein, und es stellt sich hier die Frage, wie dieses Herrschaftsverhältnis westdeutscher Akteure durchbrochen werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kapitel zwei von Katharina Heger und Lars Vogel zur Positionsauswahl in der Elitenstudie ist der sogenannte Sample Report, der die Erhebungslogik beschreibt. Er beginnt damit, die vorgenommene Positionsauswahl zu begründen. Untersucht wurden (in zwölf gesellschaftlichen Teilbereichen): Politik, staatliche Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft, Gewerkschaften, Justiz, Militär, Sicherheit, Medien, Kultur, Zivilgesellschaft und Religion. Es wurden sowohl der soziodemographische Hintergrund als auch die Karrierebiografien von insgesamt 3.541 Personen in 3.966 Führungspositionen analysiert. Die verwendeten Elitebegriffe werden erläutert, und die Erhebungssystematik für die einzelnen gesellschaftlichen Teilbereiche wird aufgeschlüsselt. Die Studie versteht Eliten hauptsächlich als Positionseliten (Abschn. 1.2.1). Informeller Einfluss außerhalb dieser Positionen bleibt unberücksichtigt. Zentral für die Identifikation dieser Eliten ist deren Position oder das Amt, die oder das zu einem besonderen Einfluss befähigt. Damit orientiert sich Erhebung der Elitepositionen an der Erhebungslogik vorangegangener Elitestudien, insbesondere der Potsdamer Elitestudie.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daneben konzentriert sich die Studie auf Subeliten (siehe Abschn. 1.2.3), die einflussreiche Führungspositionen unterhalb der Ebene der Positionseliten bekleiden, weil sie meist die Ausgangsbasis für einen Aufstieg in Spitzenpositionen sind. Das Kapitel erläutert dann, die Erhebungssystematik für alle gesellschaftlichen Teilbereiche. Für alle Zwölf wird die Auswahl der Positionseliten und Subeliten übersichtlich vorgestellt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Kapitel drei – <i>Ausmaß und Persistenz personeller Unterrepräsentation in den Eliten Deutschlands</i> – gelingt es Vogel, die Unterrepräsentation Ostdeutscher, auf Grundlage von Biografieerhebungen umfänglich und überzeugend darzustellen. Ost- und westdeutsche Eliten werden dabei primär auf Basis ihrer Herkunft unterschieden. Ostdeutsche sind demzufolge jene, die in der DDR oder in Ostdeutschland geboren sind, und Westdeutsche sind die, die in Westdeutschland geborenen sind. Von den 83,4 Millionen Einwohner*innen Deutschlands im Jahr 2019 waren nach ihrem Wohnort circa 14,9 Prozent Ostdeutsche. Die Einwohner*innen Berlins wurden dabei nicht als Ostdeutsche gezählt. Wegen der innerdeutschen Wanderungen und dem Sonderfall Berlin muss Vogel den Anteil der gebürtigen Ostdeutschen schätzen und kommt dabei auf circa 19,4 Prozent der gesamtdeutschen Bevölkerung. Ausgangspunkt dafür ist die Repräsentativbefragung des Forschungsprojekts <i>Soziale Integration ohne Eliten?</i> von 2019.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im folgendem weist Vogel hinsichtlich der einzelnen Sektoren (Politik, Wirtschaft, Recht etc.), der Ebenen (Bund/Länder) und Elitetypen (Positions- und Reputationselite) differenziert die Unterrepräsentation aus. In den Positionseliten sind Ostdeutsche dann personell unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil an den Inhaber*innen von Elitepositionen unter 17,8 Prozent liegt. Das geht auf die Minimalschätzung des Anteils der in Ostdeutschland geborenen Menschen zurück.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da Ostdeutsche nur einen Anteil von 11,2 Prozent der Positionseliten in Deutschland stellen, sind sie personell unterrepräsentiert. Unterschieden nach politischer Ebenen ergibt sich folgendes: „Der Anteil an Ostdeutschen in Elitepositionen auf Landesebene entspricht mit 18,5 % nahezu ihrem Bevölkerungsanteil. Auf der Bundesebene fällt er mit 8,1 % hingegen deutlich geringer aus, noch einmal weniger Ostdeutsche finden sich auf der EU- (6,7) oder der internationalen Ebene (1,3)“ (S. 128).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Noch stärker unterrepräsentiert sind Menschen mit Migrationshintergrund, die nur 8,9 Prozent der höchsten Führungspositionen in Deutschland einnehmen. Das entspricht nur einem Drittel ihres Anteils in der Bevölkerung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für alle Sektoren wird gezeigt, in welchem Maße Ostdeutsche personell unterrepräsentiert sind. Zweistellig ist ihr Anteil in Staat, in Zivilgesellschaft, Sicherheit, Gewerkschaften und Verwaltung, weshalb dort von nur geringer Unterrepräsentation gesprochen werden kann. Im oberen einstelligen Bereich finden sich Ostdeutsche in Kultur, Medien, Religion und Wirtschaft. Den niedrigsten Anteil an Ostdeutschen weisen die Sektoren Wissenschaft, Justiz und Militär auf. Die Differenzen ergeben sich, so Vogel, aus sektorspezifischen Rekrutierungsmechanismen. Universell wirkende Exklusions- oder allgemeine Diskriminierungsmechanismen reichen dem Autor zur Erklärung nicht aus. Gleichwohl ergibt sich aus den Zahlen eine strukturelle Diskriminierung von Ostdeutschen, die aber weder thematisiert noch bearbeitet wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine Ausnahme von der Unterrepräsentation bilde der Politiksektor. Dass Ostdeutsche im Staat mit 19,8 Prozent gemäß ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung vertreten sind, beruhe auf der Besetzung von Elitepositionen durch Ostdeutsche in den ostdeutschen Ländern auf Landesebenen.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Dass die Ostdeutschen innerhalb des politischen Bereichs i. e. S. nicht personell unterrepräsentiert sind, ist [&#8230;] wesentlich ein Ergebnis der föderalen Grundstruktur Deutschlands, die über die Bundesländer einen regionalen Handlungsrahmen bereitstellt, innerhalb dessen regionale Anbindung als Rekrutierungsmerkmal eine größere Rolle als auf Bundesebene spielt.“ (S. 128; vgl. auch das Fazit auf S.143)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Wertung verblüfft sehr. Denn gerade die Besetzungen von ostdeutschen politischen Elitepositionen vor Ort, in den ostdeutschen Ländern und Kommunen durch Westdeutsche ist jedem Ostdeutschen ein geläufiges Problem, und sie bildet den für jede*n sichtbaren Kern der ungleichen Repräsentations- und Herrschaftsverhältnisse zwischen Ost und West. Ostdeutsche in westdeutschen Ländern auf Elitepositionen gibt es praktisch nicht, hingegen werden in ostdeutschen Bundesländern nach wie vor Elitepositionen mit Westdeutschen besetzt. Dass der Anteil Ostdeutscher an den politischen Eliten auf Landesebene an ihrem Anteil an der deutschen Gesamtbevölkerung gemessen wird, ist falsch, denn es wird ein falscher Maßstab zu Grunde gelegt. Damit werden die Verhältnisse nicht offengelegt, sondern verzerrt. Man würde für kein westliches Bundesland die Besetzung der politischen Landeselitepositionen danach beurteilen, welchen prozentualen Anteil dieses Land an der Gesamtbevölkerung hat. Vielmehr gilt für das einwohnerschwächste (Saarland) wie das einwohnerstärkste Land (Nordrhein-Westfalen) gleichermaßen, dass seine Identität auch durch eine Mehrheit von Landeskindern in Elitepositionen gewährleistet wird. Grob geschätzt wären dafür jeweils circa 60 Prozent (das heißt deutlich mehr als die Hälfte) der zu besetzenden Landespositionen durch Landeskinder erforderlich. Stattdessen wäre zu ermitteln gewesen, wie stark auf Landesebene in den Eliten jeweils Landeskinder vertreten sind und in welcher Weise sich dabei ostdeutsche Länder von westdeutschen unterscheiden. Erst durch diesen Vergleich wäre beurteilbar, was in Ostdeutschland auf Landesebene tatsächlich geschehen ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Anteil Ostdeutscher an politischen Elitepositionen in den Ländern kann deshalb nicht nach ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung bewertet werden. Vielmehr müssen die in den 5,5 Ländern (fünf neue Bundesländer und knapp die Hälfte des Landes Berlin) vorhandenen politischen Elitepositionen ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller zu besetzenden politischen Elitepositionen im Bund <i>und</i> in den 16 Bundesländern gesetzt werden. Insgesamt werden im Sektor Politik 717 Elitepositionen, besetzt von 619 Personen, und 480 Subelitepositionen, besetzt von 390 Personen, identifiziert und untersucht. Abzüglich von 19 EU-Führungspositionen gehören davon 379 zum Bund und 627 zu den Ländern. Aufgeteilt auf 16 Länder sind das für jedes Land 23,6 Positionen im Bund, und in den 16 Ländern jeweils etwa 39 Positionen. Im Bund könnte man eine Vertretung Ostdeutscher nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung für richtig halten, nicht aber auf Landesebene. Hier muss anders gerechnet werden, und es müssen die ostdeutschen Länder in ihrem Umgang mit den Landeskindern mit den westdeutschen Ländern verglichen werden. Insbesondere für politischen Elitepositionen auf Landesebene kann nicht einfach vom ostdeutschen Bevölkerungsanteil an der deutschen Gesamtbevölkerung ausgegangen werden. Von 39 Positionen wären das etwa 21 Positionen, die mit Ostdeutschen zu besetzen sind. Für 5,5 Länder wären das 115,5 Positionen. Durch die von Vogel angewandte Berechnung wird aber die Beherrschung durch Westdeutsche in den ostdeutschen Bundesländern gerade nicht offengelegt. Stattdessen wird im entscheidenden Politikbereich suggeriert, Ostdeutsche seien auf Elitepositionen adäquat vertreten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das vierte Kapitel von Lars Vogel, Volker Brandy und Justus Junkermann zu <i>Bildung und Beruf in der Elitenrekrutierung als Ursache für personelle Unterrepräsentation</i> analysiert die Bildungsniveaus und -wege sowie die Berufsprofile der ostdeutschen Eliteangehörigen. Der These vom nachholenden Aufstieg zufolge soll mit bildungs- und berufsbezogener Anpassung der Ostdeutschen die personelle Unterrepräsentation abgebaut werden. Die vorgelegten Analysen zeigen einen geringeren Akademisierungsgrad der ostdeutschen (altersadjustierten) Bevölkerung und eine stärkere Verbreitung mittlerer Schulabschlüsse. Auch das Berufsprofil späterer Eliten unterscheide sich bereits frühzeitig von dem der (altersadjustieren) Bevölkerung. Die ostdeutsche Bevölkerung ist eher in technischen Bereichen (MINT) als (Fach-)Arbeiter*in oder in beruflichen Laufbahnen tätig, die üblicherweise nicht zu Führungspositionen in Management und Verwaltung führen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Ursachen dafür verorten die Autoren in der Bildungs- und Berufsstruktur der DDR, den ökonomischen Unsicherheiten nach 1990, den geringeren finanziellen Ressourcen, der Sozialstruktur in Ostdeutschland und der kulturellen Tradierung von Bildungs- und Berufsorientierungen, die an die Facharbeiterkultur der DDR angelehnt sind. Die These des nachholenden Aufstiegs besitze eine gewisse Gültigkeit, da Westdeutsche durch ihre Bildung und ihren Beruf auch gegenwärtig und mittelfristig noch Vorteile für den Aufstieg in Elitepositionen besitzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf der empirischen Basis von 2.783 Biografien zeigt sich, dass Ostdeutsche ebenso wie Menschen mit Migrationshintergrund in den bundesdeutschen Positionseliten rund dreißig Jahre nach der Wiedervereinigung weiterhin seltener in Elitepositionen vertreten sind als nach ihrem jeweiligen Bevölkerungsanteil zu erwarten wäre. Wiederholt wird, dass sektorale Unterschiede zu beobachten sind, die auf bereichsspezifische Rekrutierungsmechanismen, Aufstiegskriterien und -hindernisse verweisen. Eine einfache und universelle Erklärung (wie gruppenspezifische Diskriminierung) sei damit weder belegt noch ausgeschlossen. Sie sei aber als einziger Erklärungsfaktor unplausibel, weil sonst keine ausgeprägten sektorspezifischen Unterschiede erkennbar sein dürften. Künftig müssten die Rahmenbedingungen untersucht werden, unter denen eine solche Diskriminierung und andere Exklusionsmechanismen wirksam sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum nachholenden Aufstieg wird zusammengefasst: Der Vergleich mit früheren Studien zeige keinen systematischen Anstieg des Anteils der Ostdeutschen in Elitepositionen, vielmehr Schwankungen und teilweise sogar Rückgänge. Ein nachholender Aufstieg, der zu einem Abbau der Unterrepräsentation führe, sei auf Ebene der Positionseliten bisher nicht zu erkennen. Zudem setzt ein nachholender Aufstieg voraus, dass die Ostdeutschen das für einen baldigen Einstieg notwendige Kompetenz- und Qualifikationsprofil seit 1990 erworben haben. Auch diese Vermutung können die Autoren nur für den politischen Sektor bestätigen. Sie resümieren: „Insgesamt sprechen damit wenige Anhaltspunkte für die These, dass sich die personelle Unterrepräsentation der Ostdeutschen in naher Zukunft von allein verringert“ (S. 144.). Ein Zusammenhang zur unterscheidbaren Sozialstruktur zwischen Ost und West wird leider nicht hergestellt. Ein solcher könnte aber überzeugend erklären, warum die Unterrepräsentation fortbesteht und nur schwer überwunden werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kapitel fünf von Katharina Heger und Kathleen Heft untersucht nur das intersektionale Geschlechterverhältnis von Personen mit und ohne Migrationshintergrund in den höchsten Führungspositionen. Das ist schade, weil hier hätte gezeigt werden können, was aus dem Emanzipationsvorsprung ostdeutscher Frauen nach der Wiedervereinigung geworden ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kapitel sechs von Kathleen Heft, Susanne Lerche und Jan Schaller – <i>Ich guck mir den Chef an und denke: Was der kann, kann ich auch!</i> – beschreibt auf Basis von 16 leitfadengestüzten Interviews, wie Eliteangehörige ihre Rekrutierungswege und -mechanismen wahrnehmen und beurteilen und welche Voraussetzungen und Hindernisse sie dabei beschreiben. Von den 16 Personen sind sieben aus Ostdeutschland, die selbst als junge Erwachsene die DDR miterlebt haben. Für die Autor*innen ist die soziale Herkunft der wichtigste Grund für die Eliterekrutierung. Damit folgen sie den letzten beiden großen Elitestudien. Diese hätten gezeigt, dass „höhere soziale Herkunftsgruppen überproportional, niedere soziale Herkunftsgruppen unterproportional vertreten [sind]“ (S. 237). Dies gelte auch für die Unterrepräsentation Ostdeutscher.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einer theoretisch-konzeptuellen Einleitung wird primär auf Pierre Bourdieus Kapital-, Habitus- und Sozialraumtheorie verwiesen. Sie ermögliche, die Erzählungen der Interviewten in die strukturelle Ungleichverteilungen von Ressourcen und Chancen einzuordnen und zu analysieren. Der Schwerpunkt wird dabei auf das soziale und kulturelle Kapital der Interviewten gelegt, dessen Vorhandensein oder Fehlen. Das wird ausführlich erläutert und ergänzt mit Ansätzen der Milieuforschung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daran anschließend werden die Auffassungen zur Legitimität dieser Ressourcen, des sozialen Kapitals, durch die Interviewten vorgestellt. Die Kritik an der Abgeschlossenheit von Netzwerken für Ostdeutsche und Frauen sowie die Infragestellung von (familiären) Beziehungen als Grundlage und Treiber von Karrieren bemängele vor allem die Aussetzung des „meritokratischen Versprechens“ und der meritokratischen Legitimation von Eliten. Wenn Elitepositionen über (familiäres) soziales Kapital und Beziehungen, statt persönliche Leistung rekrutiert werden, bleibt Chancengleichheit ein leeres Versprechen. In diesen Kritiken trete zutage, dass und wie Chancen entlang von Zugehörigkeiten und Herkünften ungleich verteilt sind. Auch wenn soziale Herkunft und Geschlecht nach wie vor zentrale Faktoren in der Eliterekrutierung darstellen und es typisierbare Merkmale von Elitekarrieren gibt (Abschn. 6.4), greife eine Beschränkung darauf als Erklärung zu kurz und werde auch durch die Interviewten teils abgelehnt. Es gäbe Elitekarrieren „entgegen aller Wahrscheinlichkeit“ (Abschn. 6.5). Sagt das mehr als die Volksweisheit, dass Ausnahmen die Regel bestätigen?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Kapitel sieben von Vogel und Zajak zur <i>Eliten und Unterrepräsentation aus Sicht der Bevölkerung – Wahrnehmung, Bewertung, Folgen</i> wird auf Grundlage einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage beschrieben, welches Wissen, welche Einschätzungen und Beurteilungen der Unterrepräsentation bei Ostdeutschen und Personen mit Migrationshintergrund vorliegen und ob diese mit politischen Einstellungen zu Demokratie und Institutionenvertrauen korrelieren. Zunächst geht es um die Wahrnehmung und Bewertung personeller Unterrepräsentation von Ostdeutschen in Elitepositionen. Die Befragungen zeigen, dass die Unterrepräsentation mehrheitlich von Ostdeutschen wahrgenommen wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Aussage, dass personelle Unterrepräsentation kein Problem ist, weil Ostdeutsche und Menschen mit Migrationshintergrund ja gar nicht aufsteigen wollten, lehnten über 80 Prozent ab. Von den Befragten sehen 64 Prozent Ostdeutsche als unterrepräsentiert an. Sie schätzen ihren Anteil sogar auf nur 10,4 Prozent, während die Westdeutschen die Unterrepräsentation der Ostdeutschen mit 13,5 Prozent weniger ausgeprägt wahrnehmen. Fast drei Viertel der Befragten halten den geringen Anteil an den Eliten für problematisch, weil Ostdeutsche die Interessen und Bedürfnisse der eigenen Gruppe am besten vertreten können. Die Autor*innen betonen zu Recht, dass damit die eingeschränkte substanzielle und inhaltliche Repräsentation von den meisten Befragten als Folge personeller Unterrepräsentation beurteilt wird. Weniger, aber immer noch etwa 60 Prozent, halten Unterrepräsentation für ein Problem der Funktionalität und der Legitimität von Eliten. Die Gesellschaft könnte von ostdeutschen Ideen und Erfahrungen profitieren (Funktionalität), und die unzureichende Vertretung einzelner Bevölkerungsgruppen in den Eliten sei ungerecht (Legitimität). Noch weit über die Hälfte problematisieren das Ostdeutsche Bürger*innen zweiter Klasse seien (symbolische Repräsentation).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gegenmaßnahmen wurden wie folgt befürwortet: Mit 68,4 Prozent befürworten die meisten Befragten Maßnahmen, die den Stimmen von Ostdeutschen mehr Gehör in der öffentlichen Debatte verschaffen sollen. Eine Mehrheit ist ebenfalls dafür, dass Menschen mit Migrationshintergrund in der Öffentlichkeit stärkere Aufmerksamkeit zuteilwird. Dieser Wunsch fällt jedoch signifikant geringer aus als für Ostdeutsche. Die Autor*innen halten fest, dass die politische Unterstützung der Befragten vor allem dann geringer ist, wenn sie Unterrepräsentation der Ostdeutschen als Probleme von Legitimität und symbolischer Repräsentation wahrnehmen. Dem gegenüber spielten Aspekte eingeschränkter Funktionalität der Interessenvertretung (substantielle Repräsentation) kaum eine Rolle. Dieses Kapitel ist eines der aufschlussreichsten, liest sich aber wegen der soziologischen Fachsprache schwer.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das achte Kapitel – <i>Elitenskepsis im Osten. Befunde einer Distanz</i> – von Lerche und Schaller untersucht, wie Ostdeutsche Eliten wahrnehmen, bewerten und welche Assoziationen damit verbunden sind. In neun Gruppendiskussionen in Berlin, Görlitz und Magdeburg hinterfragten die Autor*innen simplifizierende Vorstellungen ostdeutscher Elitefeindschaft. Auch dieses Kapitel beginnt mit semantisch-historischen Einordnungen des Elitebegriffs. Dabei wird auf die besondere Verwendung des Begriffs in der ehemaligen DDR eingegangen (Abschn. 8.1). In der Folge wird berichtet über die Assoziationen und Bewertungen des Elitebegriffs durch die Befragten (Abschn. 8.2). Leben in der DDR und Ablehnung des Elitebegriffs sei kein Automatismus: Etwa wird Wissenschaftler*innen und Sportler*innen ein Status als positive oder „echte“ Elite zugestanden. Die Autor*innen gehen so weit festzustellen, dass neutrale und positive Äußerungen nur dann überraschen, wenn man simplifizierenden Vorstellungen über „die Ostdeutschen“ anhänge. Sodann werden Ansprüche an die Eliten beziehungsweise Konzeptionen einer Idealelite der Befragten vorgestellt und verdeutlicht, dass es eine pauschale Eliteablehnung nicht gibt. Die Bewertungen sind vielfältig, ambivalent und unterscheiden sich stark. Es zeige sich zudem, dass Ostdeutsche in einigen Bereichen höhere Erwartungen und stärker idealisierte Vorstellung davon haben, wie Eliteangehörige agieren und sein sollten. Hier klaffe – im Vergleich zu Westdeutschen – eine größere Lücke für potenzielle Enttäuschung und Entfremdung. Für den Politiksektor sei nachgewiesen, dass eine als nicht ausreichend wahrgenommene Responsivität und Repräsentativität politischer Entscheidungsträger*innen dazu führe, dass deren Legitimität infrage gestellt wird. In der Konsequenz könne das zu einer Distanzierung vom politischen System per se, mindestens aber von den als etabliert geltenden Organisationen und Institutionen führen (Abschn. 8.3). Als eine wichtige Ursache für diese Ambivalenzen werden hohe Ansprüche seitens der Befragten (insbesondere der Ostdeutschen) an eine Idealelite, bei gleichzeitig wahrgenommenen Mängeln hinsichtlich Responsivität und Legitimation angeführt (Abschn. 8.4).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Kapitel neun, <i>Wege aus der Unterrepräsentation: Resümee und gesellschaftspolitische Handlungsempfehlungen,</i> von Kollmorgen, Vogel und Zajak werden acht Thesen beziehungsweise Handlungsempfehlungen aufgestellt, die zwar überzeugen, aber sehr verklausuliert formuliert sind:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Relevanz des Elitethemas</i>: Es beginnt banal: „Die (personelle) Repräsentation wichtiger sozialer Großgruppen in den bundesdeutschen Eliten stellen ein hochrelevantes gesellschaftspolitisches Thema und Handlungsfeld dar“ (S. 360). Für die Autor*innen heißt dies, dass sich darüber, welche sozialen Gruppen und Personen, mit welchen Herkünften und unter welchen Aufstiegsbedingungen oder -chancen in den (sektoralen) Eliten überhaupt oder überwiegend vertreten sind, demokratische Teilhabe, gesellschaftlicher Zusammenhalt, Akzeptanz der politischen Ordnung und Zukunftsfähigkeit des Landes entscheiden.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Deskriptive Unterrepräsentation – differenzierte Befundlage und komplexe Herausforderungen</i>: Für beide Bevölkerungsgruppen, Ostdeutsche und Menschen mit Migrationshintergrund, bestehe über alle Sektoren hinweg eine signifikante deskriptive Unterrepräsentation in den bundesdeutschen Eliten. Dieser Befund müsse aber gruppen- und sektorbezogen differenziert werden.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Die Unterrepräsentation wächst sich nicht einfach aus:</i> Die personelle Unterrepräsentation der Ostdeutschen hat sich zwischen 1995 und 2022 nicht verringert. Zuwächsen, etwa in den Bereichen Verwaltung und Justiz, stehen gleichbleibende oder sogar sinkende Anteile in den Bereichen Wirtschaft und Medien gegenüber.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Die Wahrnehmung und Beurteilung der Unterrepräsentation in der Bevölkerung erzeugt einen politischen Handlungsdruck: </i>Die Bevölkerung nimmt mehrheitlich die Formen der Unterrepräsentation wahr – etwas häufiger die der Menschen mit Migrationshintergrund. Die Wahrnehmung der deskriptiven Unterrepräsentation der Ostdeutschen sei dabei nicht ein Vorurteil, das aus einer distanzierten bis feindseligen Haltung gegenüber der Demokratie entsteht, sondern eine Wirklichkeitswahrnehmung. Die Unterrepräsentation von Ostdeutschen und Menschen mit Migrationshintergrund wird ähnlich negativ beurteilt. Einzig den Handlungsdruck zum Abbau der Unterrepräsentation stuft die Bevölkerung für Menschen mit Migrationshintergrund ein wenig geringer ein. Die Bevölkerung beurteile mögliche Gegenmaßnahmen sehr unterschiedlich, mache aber zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede. Eine gesetzliche Quote, um den Anteil unterrepräsentierter Gruppen in Elitepositionen zu erhöhen, findet wenig Anklang. Maßnahmen, die auf individuelle Förderung und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Unterrepräsentation beider Gruppen zielten, fänden dagegen breite Unterstützung.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>K</i><i>omplexe soziale Mechanismen als Ursachen für die Unterrepräsentation</i>: Für die Ostdeutschen handele es sich einerseits um eine Langzeitwirkung des DDR-Staatssozialismus, der demokratisch eingestellten Ober- und Führungsschichten aus dem Land trieb und zugleich die Entwicklung und Formung elitären Bewusstseins konsequent bekämpfte. Andererseits sei die Marginalisierung eine langfristige Folge der Art und Weise der deutschen Vereinigung. Diese wurde als „Beitritt“ (nach Artikel 23 des alten Grundgesetzes) realisiert und hatte die Übernahme der Legalinstitutionen und organisierten Akteur*innen der alten Bundesrepublik zur Folge. Für deren Eliten kamen Ostdeutsche nur selten infrage. Sie hätten weder über das notwendige Fachwissen noch über adäquate formale Berufsqualifikationen und -erfahrungen verfügt. Insofern sei der massive Elitetransfer in den 1990er Jahren durch den Staatssozialismus vorbereitet und mit dem Modus des Beitritts gesetzt gewesen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Folgen der Unterrepräsentation</i>: Die gesellschaftliche und politische Relevanz deskriptiver respektive personeller Unterrepräsentation könne sich in den vier Problembereichen Legitimität, Funktionalität, substanzielle (Interessen-)Repräsentation und symbolische Repräsentation zeigen. Da die Legitimität von Demokratien in modernen Gesellschaften auf politischer Gleichheit beruhe, würden nur Status- und Positionszuweisungen auf Basis meriokratischer Verfahren als legitim gelten. Personelle Unterrepräsentation in Elitepositionen deutet daher auf eine Verletzung dieser Prinzipien hin.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Wie kann die Unterrepräsentation </i><i>ü</i><i>berwunden werden?</i> Ob und inwieweit Repräsentationsdefizite und gegebenenfalls in welchen Sektoren als kritisch und zu überwinden angesehen werden, bleibe umstritten und müsse politisch entschieden werden. Quotierungen in der Eliterekrutierung seien grundsätzlich denkbar. Sie bedeuteten – wie die meisten positiven Diskriminierungen – nicht nur kollektive, sondern individuell einklagbare Anspruchsrechte. Das werfe die Frage auf, wer heute im juristischen Sinne ostdeutsch ist. Rechtlich lasse sich wohl nur das Wohnort- oder Standortprinzip anwenden. Förderprogramme zur Unterstützung der ökonomischen, kulturellen und sozialen Kapitalbildung für Ostdeutsche und Menschen mit Migrationshintergrund seien zwar partiell mit vergleichbaren Problemen wie die Quotierung beladen, ließen sich aber offener und insofern vermutlich auch rechtssicher organisieren und umsetzen, könnten aber erst mittel- und langfristig wirken.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Forschungsbedarf – Monitoring und Vertiefung</i>: Wenn man die Entwicklung der personellen Unterrepräsentationen beobachte und regelmäßig berichte, hätte man ein Instrument zur Sensibilisierung von Öffentlichkeit und (Personal-)Entscheider*innen, um die Wirkung möglicher Maßnahmen sichtbar zu machen.</p>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nicht alle Thesen sind gleichgewichtig, und nicht alles wird nachvollziehbar argumentiert. Dennoch gelingt eine informative und überzeugende Zusammenfassung zur Unterpräsentation Ostdeutscher. Damit ist ein Standard gesetzt, an dem sich jede weitere Berichterstattung über die Unterrepräsentation Ostdeutscher messen lassen muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Rosemarie Will</strong> studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, an der sie von 1989 bis 2014 eine Professur Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne hatte. Sie war von 1996 bis 2006 Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Außerdem arbeitete sie am Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches der DDR mit. Zudem war sie von 2005 bis 2013 Vorsitzende der Humanistischen Union. Sie ist Mitglied des Beirats der Humanistischen Union und der Redaktion der <b>vor</b>gänge.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zus&auml;tzlich verwendete Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Bunselmeyer, Elisabeth et al.</em> 2013. Projektbericht Entscheidungsträger in Deutschland: Werte und Einstellungen, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bürklin, Wilhelm et al.</em> 1997. Eliten in Deutschland. Rekrutierung und Integration, Opladen.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Das Bundesverfassungsgericht über Wahlrecht und Demokratie: Das BVerfG hebt die Fünf-Prozent-Klausel nur für die CSU auf</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-252/publikation/das-bundesverfassungsgericht-ueber-wahlrecht-und-demokratie-das-bverfg-hebt-die-fuenf-prozent-klausel-nur-fuer-die-csu-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Aug 2024 09:49:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wahlrechtsreform]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen sind eine unabdingbare Bedingung für das demokratische Funktionieren staatlicher Macht. Artikel 38 Absatz 1 GG regelt diese Grundsätze und die Unmittelbarkeit für Bundestagswahlen als subjektive Grundrechte deutscher Staatsbürger. Wie diese Grundsätze im Wahlrecht ausgestaltet werden, obliegt dem Bundesgesetzgeber. Er kann mit einfacher Mehrheit regeln, wie allgemein, frei, gleich und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen sind eine unabdingbare Bedingung für das demokratische Funktionieren staatlicher Macht. Artikel 38 Absatz 1 GG regelt diese Grundsätze und die Unmittelbarkeit für Bundestagswahlen als subjektive Grundrechte deutscher Staatsbürger. Wie diese Grundsätze im Wahlrecht ausgestaltet werden, obliegt dem Bundesgesetzgeber. Er kann mit einfacher Mehrheit regeln, wie allgemein, frei, gleich und unmittelbar Wahlen abgehalten werden müssen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es wiederum, den Wahlgesetzgeber am Maßstab von Art. 38 Abs. 1 GG zu kontrollieren und kann dessen Entscheidungen aufheben, wenn sie verfassungs-widrig sind. Zwar gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zu, interpretiert und konkretisiert aber die Wahlrechtsgrundsätze, nach denen es den Gesetzgeber kontrolliert, vorab erst einmal verbindlich.</p>
<p>Mit der Wahlrechtsreform vom Juni 2023 hat die Mehrheit der Ampelkoalition das sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren eingeführt und die Grundmandatsklausel abgeschafft. Das Zweitstimmen-deckungsverfahren regelt im Bundeswahlgesetz, dass es künftig keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr gibt. Überhangmandate fielen bislang an, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis an Sitzen zustand. Diese Mandate durfte sie behalten, die anderen Parteien erhielten dafür Ausgleichsmandate. Mit dieser Änderung soll die Größe des Bundestags stark reduziert werden – auf maximal 630 Abgeordnete. Diese Änderung des Wahlrechts sei verfassungsgemäß, urteilte das BVerfG am Morgen des 30. Juli 2024. Hingegen beurteilte das BVerfG die Aufhebung der sogenannten Grundmandatsklausel – nach ihr zogen Parteien auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, wenn sie unter die Fünf-Prozent-Sperrklausel fielen, als verfassungswidrig. Durch den Wegfall der Grundmandatsklausel sei die Fünf-Prozent-Sperrklausel derzeit verfassungswidrig. Bis zu einer Neuregelung ordnete das BVerfG aber die Fortgeltung der Grundmandatsklausel an.</p>
<p>Das Urteil zeigt einmal mehr die Macht des BVerfG und die Abhängigkeit unseres demokratischen Systems vom Gericht. Nach wie vor wählen die Menschen mit der Erststimme einen Bewerber in ihrem Wahlkreis. Die Bewerber mit den meisten Stimmen ziehen aber nun nicht mehr automatisch in den Bundestag ein. Es kommen nur noch so viele Direktkandidaten in den Bundestag, wie der Partei nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen. Manche Direktkandidaten bekommen also nach diesem sogenannten Zweitstimmendeckungsverfahren keinen Sitz im Parlament, auch wenn sie in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten. Die Wahlkreissieger mit den schlechtesten Ergebnissen im Vergleich zu anderen Wahlkreissiegern können wegen fehlender Zweitstimmen ihrer Partei leer ausgehen. Das hält das BVerfG für vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt, das neue „Zweitstimmendeckungsverfahren“ führe zu mehr Verhältniswahl und weniger Direktwahl. Die Stärkung des Verhältniswahlprinzips gegenüber dem Mehrheitswahlprinzip stärkt die Demokratie, weil es die Proportionalität zwischen den Wahlbewerbern sichert und die Gleichheit der Stimmen im Sinne ihres Erfolgswertes stärkt und ist deshalb zu begrüßen.</p>
<p>Anders verhält es sich mit der Beurteilung der Fünf-Prozent-Klausel durch das Gericht. Im Urteil wird die Sperrklausel, trotz langer verfassungsrechtlicher Kritik an ihr und ihrer Aufhebung bei der Europawahl, weiter uneingeschränkt für legitim gehalten. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil am Ende ihre derzeitige Fassung wegen der Aufhebung der Grundmandatsklausel im Urteil als verfassungswidrig beurteilt wird.</p>
<p>Noch merkwürdiger aber ist die Argumentation zum Wegfall der Fünf-Prozent-Klausel für die CSU. Die Kooperation zwischen CSU und CDU, bestehend aus den besonderen drei Elementen (gleichgerichtete politische Ziele, Bildung einer einheitlichen Fraktion und Verzicht des Wettbewerbs untereinander), führe zum Wegfall der Sperrklausel für die CSU, wenn sie mit der CDU gemeinsam über fünf Prozent komme. Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen ein sogenanntes Einzelfallgesetz verboten. Das BVerfG scheint aber nun mit dieser Interpretation ausgerechnet im Wahlrecht ein solches zu erlauben. Das führt nicht zur Stärkung der Demokratie im Sinne der Wahlrechtsgleichheit und lässt Zweifel an der politischen Neutralität des Zweiten Senates des BVerfG aufkommen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Rosemarie Will</em></p>
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		<title>Rezension: Wie die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit mit der interessengeleiteten deutschen Israelpolitik zusammenhängt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-245/publikation/rezension-wie-die-aufarbeitung-der-deutschen-vergangenheit-mit-der-interessengeleiteten-deutschen-israelpolitik-zusammenhaengt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Aug 2024 11:58:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Antisemitismus]]></category>
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		<category><![CDATA[Staatsräson]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Daniel Marwecki, Jahrgang 1987, lehrt Internationale Beziehungen an der University of Hong Kong und arbeitet als Journalist. Bereits im Jahr 2020 hat er eine englische Version dieses Buches veröffentlicht, dem eine an der SOAS in London (School of Oriental and African Studies) 2018 eingereichte Dissertation zugrunde lag. Mit dem englischen Titel Germany and Israel: Whitewashing [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-245/publikation/rezension-wie-die-aufarbeitung-der-deutschen-vergangenheit-mit-der-interessengeleiteten-deutschen-israelpolitik-zusammenhaengt/">Rezension: Wie die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit mit der interessengeleiteten deutschen Israelpolitik zusammenhängt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Daniel Marwecki, Jahrgang 1987, lehrt Internationale Beziehungen an der University of Hong Kong und arbeitet als Journalist. Bereits im Jahr 2020 hat er eine englische Version dieses Buches veröffentlicht, dem eine an der SOAS in London (School of Oriental and African Studies) 2018 eingereichte Dissertation zugrunde lag. Mit dem englischen Titel <i>Germany and Israel: Whitewashing and Statebuilding</i> wollte der Autor seine zentrale These auf den Punkt bringen. Demnach lassen „die deutsch-israelischen Beziehungen sich im Kern als Tauschgeschäft begreifen [&#8230;], bei dem Deutschland Absolution erhielt, und Israel dafür Alles, was es brauchte, um seinen Staat aufzubauen: Wirtschaftsgüter, Waffen, Finanzhilfe“ (S. 7). Marwecki hat das Buch selbst ins Deutsche übersetzt, den Text gekürzt und mit einem Schlusskapitel versehen. Dabei hat er historische Fachdebatten nicht ins Deutsche übertragen, oft auf Fußnoten verzichtet und den Text gestraft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Herausgekommen ist ein sehr gut lesbarer deutscher Text für ein breites Publikum, der die deutsch-israelischen Beziehungen in die Weltgeschichte, vor allem in die postkoloniale Geschichte und in die Ost-Westkonfrontation des Kalten Krieges einordnet. Die deutsche Überarbeitung war abgeschlossen, als der Krieg zwischen der Hamas und Israel begann. Das Fazit im vorletzten Kapitel des Buches hat den Stand von August 2023. Nur das kurze Postskriptum (S. 198-202), „in dem dieser Krieg durch die Brille dieses Buches reflektiert wird“ (S. 10) ist nach dem Massaker der Hamas am 7. Oktober 2023 geschrieben worden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Autor unterscheidet drei Phasen der deutschen Israelpolitik. Der ersten Phase gibt er die Überschrift <i>Rehabilitierung</i>. Sie währt von der Nachkriegszeit bis 1965/1967 und wird im Buch in den ersten zwei Teilen auf 72 Seiten beschrieben. Nach 1965 setzt, so Marwecki, eine Phase der <i>Normalisierung</i> ein, die zusammen mit dem Kalten Krieg endet. Sie wird im dritten Teil des Buches auf 42 Seiten behandelt. Die deutsche Israel-Politik seit der Wiedervereinigung, ihre dritte Phase beschreibt der Autor mit dem Begriff <i>Staatsräson</i> im vierten Teil des Buches auf 32 Seiten. Konsequent listet er in allen drei Phasen die konkreten deutsch-israelischen Beziehungen auf. Aber dabei bleibt es nicht: Er zeigt auch, in welchem Verhältnis die deutsch-israelischen Beziehungen zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands stehen. Oft geschieht das spiegelbildlich zur Politik der DDR. Dadurch werden den Lesenden auch Zusammenhänge der bundesdeutschen Israelpolitik mit der Systemauseinandersetzung zwischen Ost und West, insbesondere zwischen den USA und der Sowjetunion deutlich. Das Verhältnis der Bundesrepublik zu den durch die israelische Staatsgründung heimatlos gewordenen Palästinenser*innen behandelt Marwecki in allen drei Phasen ausführlich als Umgang mit einem Kollateralschaden der Existenz Israels, für den die deutsche Israelpolitik keine direkte Verantwortung übernehmen will.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Rehabilitierung</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den ersten zwei Teilen des Buches werden eingängig und überzeugend die historischen Fakten rekonstruiert, die die besonderen Beziehungen Deutschlands zu Israel begründen. Sie umfassen den Zeitraum vom Gründungskrieg Israels 1948/49, über den Suez-Krieg von 1956 bis zum Sechs-Tage-Krieg von 1967. In dieser Zeit war Deutschland, so zeigt es der Autor, der wichtigste Verbündete Israels. Erst danach wurde Deutschland in dieser Rolle von den USA abgelöst.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der erste Teil (S. 19-53) ist vor allem eine Analyse von Inhalt und Wirkungen des Luxemburg-Abkommens von 1952, das für Deutschland ein Wiedergutmachungsabkommen sein sollte, von Israel hingegen als eine Vereinbarung von Strafzahlungen angesehen wurde. Der Autor beginnt damit, die Motivation Konrad Adenauers als Regierungschef Deutschlands zu erklären, das Luxemburg-Abkommen abzuschließen (S. 10-35). Beschrieben wird der zweckorientierte, instrumentelle Charakter der von Adenauer verfolgten Politik gegenüber Israel. Für Adenauers Politik der Westbindung der Bundesrepublik waren Deutschlands Beziehungen zu Israel ein wichtiger Baustein, um das Verhältnis der BRD nach den Verbrechen der Naziherrschaft gegenüber der westlichen Welt zu normalisieren. Das diente dem Interesse der BRD nach Wiederanerkennung durch die westliche Staatengemeinschaft. Marwecki betont, dass die BRD in dieser Zeit nicht seine Nazivergangenheit aufarbeitete, die alten Eliten blieben an der Macht. „Weil die Nazifizierung von Staat und Gesellschaft so gründlich gewesen war, hätte eine ebenso gründliche Denazifizierung die Geburt der Bundesrepublik verunmöglicht“ (S. 24). Den Leser*innen wird die Aufnahme der besonderen Beziehungen Deutschlands zu Israel als Kompensationsakt für eine allgemeine Aufarbeitung der Nazivergangenheit und Wiedergutmachung an den Opfern des Nationalsozialismus beschrieben. Das Wiedergutmachungsabkommen mit Israel galt dem zionistischem Staatsprojekt als Ganzes und nur mittelbar einem kleinen Kreis der Opfer der Naziherrschaft. Um die Frage zu beantworten, ob es eine Entschädigung ohne Aufarbeitung war, resümiert Marwecki kurz die westdeutsche Aufarbeitungspolitik. Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Zahlungen von 71 Milliarden Euro bis 2013 gingen überwiegend an jüdische Überlebende, die eine Verbindung zum Deutschen Reich in seinen Grenzen von 1937 nachweisen konnten. Die Masse der überlebenden Opfer des Holocausts in Osteuropa blieb ohne Entschädigung, ebenso wie Roma und Sinti, Homosexuelle, Opfer der medizinischen Experimente und alle vom NS-Regime aus politischen Gründen Verfolgten (S. 22ff.). Es ist dem Autor darin zu zustimmen, „dass schon der bundesrepublikanische Umgang mit den Tätern [&#8230;] die These ad absurdum führt, nach der sich die deutsche Israel-Politik aus moralischen Gründen speiste“ (S. 25). Der zweite Abschnitt (<i>Staatsaufbau: Ein Industrieprogramm für Israel</i>, S. 35-43) beschreibt den schwierigen und schnellen Aufstieg Israels vom Agrarstaat zu einem modernen Industriestaat und würdigt die Hilfeleistungen Deutschlands als lebensnotwendige Hilfen für Israels Industrialisierung, an denen die westdeutsche Industrie sehr gut verdiente. Die von der BRD an Israel gezahlten 3,45 Milliarden DM wurden zu zwei Dritteln in Form von Waren gezahlt, die der Staat den deutschen Herstellern bezahlte. Der dritte Abschnitt analysiert die Wirkungen des <i>Abkommens von 1952 im arabisch-israelischen Konflikt</i> (S. 43-53). Darin geht es um die Frage, ob und wenn ja, welche Verantwortung Deutschland wegen seiner Israel-Politik für den israelisch-palästinensischen Konflikt trägt. Marwecki beginnt mit der These, dass die deutsche Israel-Politik nie abseits vom Konflikt zwischen Israel und den Palästinenser*innen stattfand, sondern stets ein Teil davon war. Dieser Konflikt „handelt vom Kampf zweier nationaler Kollektive um dasselbe Territorium“ (S. 43). Als am 14. Mai 1948 das britische Mandat über Palästina endete und Ben Gurion die Staatsgründung Israels ausrief, begann am nächsten Tag der militärische Angriff Ägyptens, Jordaniens und Syriens. Dieser Krieg endete nach einem Jahr mit einem Sieg Israels und der Vertreibung von etwa 750.000 Palästinenser*innen. Soweit die unbestreitbaren Fakten. Wie Marwecki die daraus folgende Situation beschreibt, überzeugt. „Für die arabischen Staaten geht es dabei um die Wiedergewinnung arabischen Territoriums. Für die palästinensischen Flüchtlinge ging es um ihre Rückkehr. Für Israel ging es um das staatliche Überleben“ (S. 44). Mit ihrer Israel-Politik sicherte die Bundesrepublik das staatliche Überleben Israels in den folgenden zwei Jahrzehnten. Dabei war ihr das palästinensische Flüchtlingsproblem von Anfang an bewusst, dies belegt der Autor minutiös. Gleichwohl hält er kausale Verbindungen zwischen Nationalsozialismus, der Gründung Israels und der palästinensischen Katastrophe, der Nakba, für fragwürdig. Israel sei keine Folgeerscheinung der Shoa, weil der Zionismus älter sei als Nazideutschland (S. 48f.). Darüber lässt sich sicher streiten, es ist aber nicht nötig, weil Marwecki nicht nur von der historischen Verantwortung Deutschlands für Israel ausgeht, sondern auch die Frage stellt, „wie Deutschland es mit denen hält, die für Israels Staatsgründung weichen mussten und deren Zukunft bis heute ungeklärt ist“ (S. 49). Der Autor zeigt, dass es gegenüber den verstreuten und traumatisierten Palästinenser*innen keine wirkliche eigenständige deutsche Politik gab. Deutschland zahlte 1957 etwa 70.000 DM an das Hilfswerk der Vereinten Nationen UNRWA.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im zweiten Teil geht Marwecki der Frage nach, ob die BRD mit ihrer Israel-Politik einen deutschen Sonderweg im Nahen Osten verfolgte (S. 53-101). Dieser Teil beginnt mit der Schilderung der <i>Rolle Israels im Suez-Krieg 1956</i> (S. 55-70). 1952 kam nach einem Militärputsch Gamal Abdel Nasser in Ägypten an die Macht; er verstaatlichte 1956 den Suezkanal. Daraufhin entschlossen sich Großbritannien, Frankreich und Israel zu einer militärischen Invasion, die scheiterte. „David Ben-Gurion wollte dem ägyptischen Herrscher für seine Unterstützung der palästinensischen Sache abstrafen und hoffte vermutlich, sich mit dem Sinai eine strategische Pufferzone aus dem ägyptischen Territorium heraus schneiden zu können“ (S. 56). Die USA waren über den nicht abgesprochenen Angriff verärgert und arbeiteten mit der Sowjetunion im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusammen, um den Angriff zurückzufahren. Nasser wurde nicht gestürzt, sondern zum Helden der nichtwestlichen Welt. Israel galt in „arabischen Augen nun endgültig als Kolonialstaat und als Werkzeug des imperialen Westens“ (S. 57). Adenauer hielt angesichts dieses Desasters an seiner Unterstützung für Israels fest – trotz gegenteiliger Wünsche der USA. Nach dem Suez-Krieg begann eine intensive militärische Zusammenarbeit mit Israel. Marwecki beschreibt die militärische Zusammenarbeit mit Israel und die deutschen Waffenlieferungen ausführlich. Zwar war das Auswärtige Amt gegen die Militärbeziehungen, weil es die Aufnahme diplomatischer Beziehungen der arabischen Staaten mit der DDR fürchtete, wenn die Waffenlieferungen an Israel herauskämen. Es hätte dann wegen der Hallstein-Doktrin seinerseits die diplomatischen Beziehungen zu den arabischen Staaten abbrechen müssen, und die deutsche Wirtschaft hätte erhebliche Nachteile erlitten. Aber das Verteidigungsministerium unter Franz-Josef Strauß setzte sich durch und über die Bedenken hinweg. Acht Jahre nach dem Wiedergutmachungsabkommen fand im März 1960 im New Yorker Hotel Astoria eine Begegnung zwischen Adenauer und Ben-Gurion statt. Für Marwecki ist das ein Symbol der besonderen Beziehungen Deutschlands zu Israel aus dieser Zeit (S. 70-85). <i>Der „Wiedergutwerdung“ Deutschlands</i>, die das Bild zeigen soll, liegt Folgendes zu Grunde: „Was Israel Deutschland geben konnte, war erstens Absolution und zweitens geopolitischer Nutzen im Kalten Krieg. Was Deutschland Israel gehen konnte, war ein unverzichtbar Beitrag zum Aufbau des israelischen Staates“ (S. 71). Die Entzauberung der deutsch-israelischen Versöhnung als politisches Tauschgeschäft ist die größte Leistung von Marwecki. Beim Treffen in New York wurden Israel neue umfangreiche finanzielle und militärische Unterstützungen zugesichert. Der Autor deckt auf, wie diese vor dem Hintergrund des Eichmann-Prozesses abgewickelt wurden. Adolf Eichmann wurde im Mai 1960, zwei Monate nach dem New Yorker Treffen, in Argentinien von Agenten des Mossad festgenommen. Von April bis Dezember fand in Jerusalem der Eichmann-Prozess statt. Am 31. Mai 1962 wurde Eichmann hingerichtet. Marwecki belegt, wie die in New York vereinbarten Waffenlieferung und Finanzhilfen benutzt wurden, um auf den Verlauf des Prozesses einzuwirken (S. 79ff.). Israel erhielt die erste Tranche der vereinbarten Finanzhilfen erst im Dezember 1961, nachdem das Urteil verkündet und der Prozess vorbei war. Am Ende dieses Abschnittes wird der Frage nachgegangen, ob die Bundesrepublik das israelische Atomprojekt finanziert hat. Marwecki geht davon aus, dass Israel der einzige Staat in dieser Weltregion ist, der über Nuklearwaffen verfügt. Seine in den 1960ern entwickelten nuklearen Kapazitäten bringt der Autor in Zusammenhang mit einer Zwei-Milliarden-DM-Sonderzahlung Deutschlands für Israel. Dabei räumt er ein, dass es einen endgültigen Beweis dafür, dass die BRD Israels Atomwaffenprogramm finanziert hat, nicht gibt. Er schließt aber damit ab, dass es Sinn ergeben würde, dass Adenauer und Strauß von der Entwicklung der Atombombe wussten, sie befürworten und unterstützen (S. 85). Der zweite Teil wird damit abgeschlossen, die <i>Wachablösung Deutschlands durch die USA </i>zu beschreiben (S. 85-92) und die deutsche Reaktion auf den für Israel siegreichen Sechs-Tage-Krieg von 1967 darzustellen (7. <i>Blick in den Spiegel: Deutsche Reaktionen auf dem Krieg von 1967</i>, S. 90-101). 1965 nahm die BRD diplomatische Beziehungen mit Israel auf, zeitgleich damit begann die „Wachablösung“ der Bundesrepublik durch die USA. Deutschland wurde zum zweitbesten Freund Israels herabgestuft und bleibt es bis heute. Weil dieser Teil mit den deutschen Reaktionen auf den Sechs-Tage-Krieg endet, vermisst man hier eine Analyse der bundesdeutschen Reaktion auf die UN-Resolution 242 des Sicherheitsrates vom 22. November 1967.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Normalisierung</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen wurde <i>Normalisierung</i> zu einem Schlüsselbegriff in der Außenpolitik gegenüber Israel. Marwecki setzt ihn in Anführungsstriche, um seinen erinnerungspolitisch fragwürdigen Gehalt zu unterstreichen. Er beschreibt ausführlich die Nazi-Vergangenheit des ersten deutschen Botschafters in Israel und das Fortwirken der Diplomaten des deutschen Faschismus im Auswärtigen Amt. Die BRD wollte nun die Unterstützung für Israel reduzieren und sich von den militärischen, geheimen Beziehungen lösen. Der Autor stellt fest, dass dies für alle fünf Kanzler nach Adenauer galt. Für Erhardt, Brandt und Kohl berichtet er ausführlich über ihre Ansichten zur deutschen Nazi-Vergangenheit. Die Vergangenheit sollte mit der Nachkriegszeit beendet sein, so Erhardt in seiner Regierungserklärung 1965. In der Israel-Politik wollte man sich vom Reparationsgedanken lösen. Marwecki stellt fest, dass das westdeutsche Normalisierungsbestreben aber auch ökonomische Gründe hatte, die durch die Umstellung der Wirtschaft von Kohle auf Öl bewirkt wurden. Er schreibt, „das Verhältnis zu Israel zu ‚normalisieren‘ und der palästinensischen Nationalbewegung wachsendes Verständnis entgegenzubringen – das waren in erster Linie Konzessionen an die erdölexportierenden arabischen Staaten, die sie nach der Nationalisierung der Ölproduktion in den siebziger Jahren im OPEC- Kartell [&#8230;] auszuspielen wussten“ (S. 103). Das führte zu krisenhaften Beziehungen zu Israel zwischen 1965 und den späten 1980er Jahren. Trotzdem unterstreicht der Autor, dass die Militärbeziehungen zwischen beiden Ländern weiter gingen. „Sie stabilisierten und institutionalisierten sich, wurden vielgliedriger, komplexer. Es galt, was auch schon für die Nachkriegszeit der Fall war: Das große und reiche Westdeutschland mit seinem Einfluss in Europa, war für Israel einfach zu wichtig“ (S. 104).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">8. <i>„Die Normalisierung beginnt jetzt“: Die deutsche Israelpolitik nach 1967, </i><i>(</i>S. 105-116): Dabei steht fest: „[M]it dem Botschafteraustausch hörte Westdeutschland auf, Israel in dem Umfang zu unterstützen, wie es unter Adenauer und Strauß der Fall war. Die geheimen Finanzhilfen hörten auf, ebenso wie militärische Großlieferungen“ (S. 114). Mit der sozialliberalen Koalition löste Willy Brandt 1969 Kurt Georg Kiesinger, der unter anderem unter Ribbentrop im Auswärtigen Amt im Nationalsozialismus Karriere gemacht hatte, als Bundeskanzler ab. Die sozialliberale Koalition beendete die Adenauer-Ära, die Westbindung der Bundesrepublik war zu diesem Zeitpunkt Realität. In der Israel-Politik setzte Brandt die Politik der Normalisierung fort. Die SPD hatte immer geschlossen für die Israel-Abkommen und -hilfen gestimmt. Aber: „Wo die Notwendigkeit zur Rehabilitation die Israelpolitik der Adenauerregierung bestimmte, bestimmten energiepolitische Zwänge die Politik Brandts“ (S. 117). Zugleich ging die Brandt-Regierung wegen der eigenen antifaschistischen Vergangenheit nicht mehr von einer Kollektivschuld Deutschlands gegenüber Israel aus (S. 118) und begann einen neuen Umgang mit dem palästinensischen Flüchtlingsproblem (<i>9. „Politik der Ausgewogenheit“. Die Bundesrepublik und die PLO</i>, S. 116-143). Zunächst bedeutete es nur, dass 1967 eine besondere deutsche Hilfe für Palästina-Flüchtlinge in die Höhe von 50 Millionen DM geleistet wurde. Es blieb aber auch unter Brandt dabei, dass dies keine Anerkennung einer besonderen deutschen Verantwortung gegenüber den Palästina-Flüchtlingen sein sollte. Die Verantwortung für Israel sollte eine Verantwortung für diejenigen, welche für diesen Staat weichen mussten, nicht einschließen. Das war nicht haltbar, der Konflikt kam mit dem Attentat des palästinensischen Terrorkommandos „Schwarzer September“ während der olympischen Spiele 1972 in München nach Deutschland. 1964 hatten die Palästinenser angefangen, sich mit der Gründung der PLO politisch zu organisieren, sie waren nach ihrer Vertreibung überall (mit Ausnahme von Jordanien) staatenlose Flüchtlinge und beim Überleben abhängig von externen Hilfeleistungen. Nach dem israelischen Sieg im Sechs-Tage-Krieg verschlechterte sich ihre Situation weiter. Der arabisch-israelische Krieg von 1973, der Jom-Kippur-Krieg, den das von den arabischen Staaten überfallene Israel mit Unterstützung der USA gewinnen konnte, leitete aber eine Wende im israelisch-arabischen Konflikt ein. Der Kriegsausgang ermöglichte sechs Jahre später das Friedensabkommen zwischen Ägypten und Israel. Israel gab die Sinaihalbinsel zurück. Ägypten gab dafür den Kriegszustand gegen Israel auf, wandte sich vom sowjetischen Lager ab und den USA und dem Westen zu. Der separate Frieden mit Ägypten brachte aber keine Lösung der palästinensischen Frage, zudem änderte sich in dieser Zeit die politische Situation in und um Israel grundlegend. 1977 löste in Israel die rechtsgerichtete Likud-Partei erstmals die Arbeiterpartei von der Regierung ab. 1979 kam ein theokratisches, antiamerikanisches und antiisraelisches Regime im Iran an die Macht und löste den proamerikanischen Schah ab. „Relativ zu diesem westlichen Einflussverlust in der Region verloren der arabisch-israelischen Konflikt und die palästinensische Frage an Bedeutung“ (S. 138), schlussfolgert der Autor überzeugend.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Regierungswechsel von SPD zu CDU 1982 (von Schmidt zu Kohl) bedeutete kein Zurück in die 1950er, sondern führte zu verschiedenen Spielarten des Umgangs mit der NS-Vergangenheit. Kohls Erinnerungspolitik verfolgte ein Doppelziel: „Die Versöhnung der Deutschen mit sich selbst und ihrer Täter-Vergangenheit, sowie, damit verbunden, die Umdeutung des deutschen Vernichtungskrieg im Osten hin zu einem gesamten westlichen Kampf gegen den Bolschewismus“ (S. 138f.). Dies demonstrierte Kohl mit seinem Besuch zusammen mit US-Präsident Ronald Reagan am 5. Mai 1985 auf dem Soldatenfriedhof in Bitburg. Dort lagen US-amerikanische Soldaten begraben ebenso wie Mitglieder der Waffen-SS, die im französischen Dorf Orandour-sur-Glane ein Massaker begangen hatten. Dem trat Weizsäcker mit seiner Rede zum 8. Mai 1985 entgegen, als er den Tag der deutschen Niederlage zu einem Tag der Befreiung erklärte. „Der Kern von Weizsäckers Rede war, dass er der Deutschen Gesellschaft ein integratives Erinnerungsangebot machte, das sowohl das linksliberale wie das konservative Spektrum einschloss [&#8230;]. Der Schlüssel zur Erlösung von der lastenden Schuld sollte nun nicht mehr das Vergessen sein, sondern die Erinnerung“ (S. 142). Dabei, so der Autor, argumentierte Weizsäcker theologisch im Sinne einer jüdischen Tradition. Er verweist auf den Satz: „Das Vergessenwollen verlängert das Exil, das Geheimnis der Erlösung heißt Erinnerung“ (S. 142). Dem ist, bezogen auf Weizäckers Wechsel von der Niederlage zur Befreiung, schwer zu folgen, liegt doch in der Befreiungserkenntnis weniger ein Erinnern als ein Eingeständnis von Schuld.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Staatsr&auml;son</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seitdem Angela Merkel 2008 im Israelischen Parlament erklärte, Israels Sicherheit ist deutsche Staatsräson, ist die deutsche Israel-Politik moralischer und identitätspolitischer geworden, konstatiert Marwecki. Zudem entziehe sie sich dem demokratischen Diskurs, stamme doch der Begriff <i>Staatsräson</i> aus dem Absolutismus (S. 143). Das deutsche Bekenntnis zu Israel habe etwas von einer Erlösungshoffnung oder zumindest einer Entlastungshoffnung, anders sei der oft sakrale Tonfall nicht zu erklären. Die Kritik am Bekenntnis zur Staatsräson, der zufolge sich Deutschland von Israels Sicherheitsverständnis abhängig mache und damit eine eigene, souveräne und menschenrechtskonforme Politik gegenüber dem Israel-Palästina-Konflikt zu verfolgen verpasse, gehe aber trotzdem fehl. Er habe aufgezeigt, dass Deutschland seine Israel-Politik stets nach nationalem Eigeninteresse ausgerichtet habe. „Das heutige Deutschland ist Israel nicht verbunden, weil Israel das deutsche Schuldempfinden auszunutzen weiß, sondern weil die Beziehungen mit Israel zum integralen Bestandteil deutscher Vergangenheitspolitik seit Ende des Kalten Krieges geworden sind“ (S. 155). Gleichwohl muss gefragt werden, wie weit diese Vergangenheitspolitik Kritik und Distanzierung zur Politik Israels zulässt. Der Autor räumt ein, dass – nicht zuletzt im militärischen Bereich – Deutschland gegenüber Israel über Hebel und Druckmittel verfügt, diese aber, zum Beispiel für einen Stopp des von Deutschland kritisierten Siedlungsbaus, nur selten einsetzt. Insofern verdeutlicht er selbst, dass die Kritik an Israel durch die selbst auferlegte Staatsräson limitiert ist. Später, wenn er über BDS und Apartheid in Israel schreibt, wird deutlich, wie er selbst vom Staatsräson-Denken geprägt ist und ihm folgt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Parallel zu den Wirkungen der Staatsraison-These wird in diesem Abschnitt der sogenannte Oslo-Prozess beschrieben, der zu einer israelisch-palästinensischen Friedenslösung führen sollte, aber scheiterte. Deutschland habe in diesem Prozess nicht nur Hoffnung, sondern auch Geld investiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Abschnitt beginnt mit den Ursprüngen der Staatsräson-Erklärung. Genau wird rekonstruiert, dass es der Sozialdemokrat Rudolf Dressler war, der während seiner Zeit als deutscher Botschafter in Israel und während der Schrecken der zweiten Intifada 2005 die Idee von der Sicherheit Israels als deutsche Staatsräson entwickelte. Klargestellt wird, dass Merkel bei ihrer Knesset-Rede 2008 aber nicht von der Sicherheitsbedrohung Israels durch Palästinenser*innen ausging, sondern durch den Iran.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dann wird aber wieder konkret ausgeführt, wie sich diese Staatsräson in Taten ausdrückt. Dazu gibt Marwecki einen ausführlichen Überblick zu den militärische Beziehungen Deutschlands zu Israel nach der Wiedervereinigung. Er beschreibt ausführlich die Lieferung der Dolphin-U-Boote, die atomar gegen den Iran ausgerüstet werden können und belegt damit die Rückkehr zu den, vor der Normalisierungsphase üblichen Großaufträgen. Wie im ersten Abschnitt zeigt er auch hier, wie die deutsche Industrie damit verdient und sich Wettbewerbsvorteile verschafft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Danach wird über den Friedensprozess zwischen Israel und den Palästinenser*innen und sein Scheitern im Jahr 2000 berichtet. Es wird das Elend in den palästinensischen Gebieten beschrieben.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Die Grenze um Gaza sind größtenteils geschlossen, die humanitäre Lage dort ist katastrophal. Im Westjordanland und in Ostjerusalem herrschen zwei Rechtssysteme, eines für israelische Staatsbürger, eines für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Bewegung, Zugang zu Trinkwasser politische Rechte – all das und mehr ist für jene, die keine israelische Staatsbürgerschaft haben, stark eingeschränkt“ (S. 163).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass Amnesty International 2022 diese Zustände als Apartheid charakterisiert hat, lehnt Marwecki nicht einfach, wie im herrschenden deutschen Diskurs üblich, als Täter-Opfer-Umkehr ab. Er schreibt vielmehr: „Eine, an den Fakten orientierte Auseinandersetzung um den Bericht von Amnesty fand in Deutschland jedoch nicht statt. Dabei wäre sie nötig gewesen, um den Vorwurf, den Amnesty erhob, argumentativ und nicht lediglich per Skandalisierung entkräften zu können. Denn eines übersieht die Faktenbeschreibung und Abgleichung mit der Rechtsdefinition des Römischen Statuts schon: die politische Intentionalität und dass, wer von Apartheid spricht, über den impliziten historischen Vergleich mit Südafrika kaum schweigen kann“ (S. 164). In Den Haag von Internationalen Strafgerichtshof wird gegenwärtig darüber vor der internationalen Öffentlichkeit gestritten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gerichtshof dies durch die Brille einer „Staatsräson“ beurteilen wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Abgeschlossen wird dieser Abschnitt mit einer Beschreibung der deutschen Friedenshoffnung und der Erörterung Ihrer Perspektiven.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn dieser Ausblick scheinbar hoffnungslos stimmt, ist man froh über das Buch. Der Autor zeigt Vieles präzise auf, man kann lernen, wo genau die Probleme liegen, die bewältigt werden müssen, um dauerhaft die Existenz Israels zu sichern. Das weist über eine Staatsräson weit hinaus.</p>
<p align="right"><em>Rosemarie Will</em></p>
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		<title>Das Bundesverfassungsgericht über Wahlrecht und Demokratie: Das BVerfG hebt die Fünf-Prozent-Klausel nur für die CSU auf</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/das-bundesverfassungsgericht-ueber-wahlrecht-und-demokratie-das-bverfg-hebt-die-fuenf-prozent-klausel-nur-fuer-die-csu-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jul 2024 14:50:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen sind eine unabdingbare Bedingung für das demokratische Funktionieren staatlicher Macht. Artikel 38 Absatz 1 GG regelt diese Grundsätze und die Unmittelbarkeit für Bundestagswahlen als subjektive Grundrechte deutscher Staatsbürger. Wie diese Grundsätze im Wahlrecht ausgestaltet werden, obliegt dem Bundesgesetzgeber. Er kann mit einfacher Mehrheit regeln, wie allgemein, frei, gleich und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen sind eine unabdingbare Bedingung für das demokratische Funktionieren staatlicher Macht. Artikel 38 Absatz 1 GG regelt diese Grundsätze und die Unmittelbarkeit für Bundestagswahlen als subjektive Grundrechte deutscher Staatsbürger. Wie diese Grundsätze im Wahlrecht ausgestaltet werden, obliegt dem Bundesgesetzgeber. Er kann mit einfacher Mehrheit regeln, wie allgemein, frei, gleich und unmittelbar Wahlen abgehalten werden müssen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es wiederum, den Wahlgesetzgeber am Maßstab von Art. 38 Abs. 1 GG zu kontrollieren und kann dessen Entscheidungen aufheben, wenn sie verfassungswidrig sind. Zwar gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zu, interpretiert und konkretisiert aber die Wahlrechtsgrundsätze, nach denen es den Gesetzgeber kontrolliert, vorab erst einmal verbindlich.</p>
<p>Mit der Wahlrechtsreform vom Juni 2023 hat die Mehrheit der Ampelkoalition das sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren eingeführt und die Grundmandatsklausel abgeschafft. Das Zweitstimmendeckungsverfahren regelt im Bundeswahlgesetz, dass es künftig keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr gibt. Überhangmandate fielen bislang an, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis an Sitzen zustand. Diese Mandate durfte sie behalten, die anderen Parteien erhielten dafür Ausgleichsmandate. Mit dieser Änderung soll die Größe des Bundestags stark reduziert werden &#8211; auf maximal 630 Abgeordnete. Diese Änderung des Wahlrechts sei verfassungsgemäß, urteilte das BVerfG am Morgen des 30. Juli 2024. Hingegen beurteilte das BVerfG die Aufhebung der sogenannten Grundmandatsklausel – nach ihr zogen Parteien auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, wenn sie unter die Fünf-Prozent-Sperrklausel fielen, als verfassungswidrig. Durch den Wegfall der Grundmandatsklausel sei die Fünf-Prozent-Sperrklausel derzeit verfassungswidrig. Bis zu einer Neuregelung ordnete das BVerfG aber die Fortgeltung der Grundmandatsklausel an.</p>
<p>Das Urteil zeigt einmal mehr die Macht des BVerfG und die Abhängigkeit unseres demokratischen Systems vom Gericht. Nach wie vor wählen die Menschen mit der Erststimme einen Bewerber in ihrem Wahlkreis. Die Bewerber mit den meisten Stimmen ziehen aber nun nicht mehr automatisch in den Bundestag ein. Es kommen nur noch so viele Direktkandidaten in den Bundestag, wie der Partei nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen. Manche Direktkandidaten bekommen also nach diesem sogenannten Zweitstimmendeckungsverfahren keinen Sitz im Parlament, auch wenn sie in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten. Die Wahlkreissieger mit den schlechtesten Ergebnissen im Vergleich zu anderen Wahlkreissiegern können wegen fehlender Zweitstimmen ihrer Partei leer ausgehen. Das hält das BVerfG für vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt, das neue „Zweitstimmendeckungsverfahren“ führe zu mehr Verhältniswahl und weniger Direktwahl. Die Stärkung des Verhältniswahlprinzips gegenüber dem Mehrheitswahlprinzip stärkt die Demokratie, weil es die Proportionalität zwischen den Wahlbewerbern sichert und die Gleichheit der Stimmen im Sinne ihres Erfolgswertes stärkt und ist deshalb zu begrüßen.</p>
<p>Anders verhält es sich mit der Beurteilung der Fünf-Prozent-Klausel durch das Gericht. Im Urteil wird die Sperrklausel, trotz langer verfassungsrechtlicher Kritik an ihr und ihrer Aufhebung bei der Europawahl, weiter uneingeschränkt für legitim gehalten. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil am Ende ihre derzeitige Fassung wegen der Aufhebung der Grundmandatsklausel im Urteil als verfassungswidrig beurteilt wird.</p>
<p>Noch merkwürdiger aber ist die Argumentation zum Wegfall der Fünf-Prozent-Klausel für die CSU. Die Kooperation zwischen CSU und CDU, bestehend aus den besonderen drei Elementen (gleichgerichtete politische Ziele, Bildung einer einheitlichen Fraktion und Verzicht des Wettbewerbs untereinander), führe zum Wegfall der Sperrklausel für die CSU, wenn sie mit der CDU gemeinsam über fünf Prozent komme. Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen ein sogenanntes Einzelfallgesetz verboten. Das BVerfG scheint aber nun mit dieser Interpretation ausgerechnet im Wahlrecht ein solches zu erlauben. Das führt nicht zur Stärkung der Demokratie im Sinne der Wahlrechtsgleichheit und lässt Zweifel an der politischen Neutralität des Zweiten Senates des BVerfG aufkommen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Rosemarie Will</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Viel Lärm um nichts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/249-mitteilungen/publikation/viel-laerm-um-nichts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Sep 2023 12:57:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 6. Juli 2023 sind im Bundestag beide Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe gescheitert. Keiner von beiden erhielt in der zweiten Lesung die erforderliche Mehrheit. Im Jahr 2015, vor acht Jahren, wurde der § 217 ins Strafgesetzbuch eingeführt. Mit ihm wurde erstmalig die geschäftsmäßige Suizidhilfe in Deutschland unter Strafe gestellt. Die Humanistische Union hat sich [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juli 2023 sind im Bundestag beide Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe gescheitert. Keiner von beiden erhielt in der zweiten Lesung die erforderliche Mehrheit.</p>
<p>Im Jahr 2015, vor acht Jahren, wurde der<br />
§ 217 ins Strafgesetzbuch eingeführt. Mit ihm wurde erstmalig die geschäftsmäßige Suizidhilfe in Deutschland unter Strafe gestellt. Die Humanistische Union hat sich von Anfang an dagegen gewandt; wir hielten die Regelung für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Suizidenten und ihrer Helfer. Gemäß unserer bürgerrechtlichen Linie, die wir im Kampf für die Durchsetzung der Patientenverfügung verfolgten, schien es folgerichtig, dass jeder nicht nur über seine ärztliche Behandlung selbst entscheiden kann, sondern auch über die Beendigung seines eigenen Lebens. Das Bundesverfassungsgericht hat uns mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 Recht gegeben (BverfGE 153,182). Das Urteil stellte fest, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben gehört. Weil in dieses Recht durch § 217 StGB verfassungswidrig eingegriffen wurde, hoben die Verfassungsrichter den Straftatbestand auf. Seitdem gab es keine speziellen strafrechtlichen Regelungen zur Suizidhilfe mehr. Auch die berufsrechtlichen Regelungen einiger Landesärztekammern, die den Ärzten die Suizidhilfe untersagten, mussten nach dem Urteil aufgehoben werden. Nicht erlaubt wurde jedoch der legale Zugang zu einem Tötungsmittel. Bis heute ist Ärzten und Apothekern die Verordnung und Abgabe eines solchen Mittels untersagt.</p>
<p>Mit dem neuesten Scheitern der Gesetzentwürfe bleibt es bei dieser Rechtslage, die Suizidhilfe ist straffrei, aber es gibt keinen legalen Zugang zu einem Tötungsmittel.</p>
<p>Für unsere bürgerrechtliche Arbeit ist es wichtig zu verstehen, warum und wie die Entwürfe gescheitert sind.</p>
<p>Der interfraktionelle Entwurf der Abgeordneten Castellucci, Heveling u.a. (BT-Drs. 20/94), mit einer Mehrheit von Unterstützern aus CDU und CSU, wollte ein neues strafrechtliches Verbot in § 217 StGB regeln, das im Unterschied zur aufgehobenen, verfassungswidrigen Norm breitere Rechtfertigungsgründe für Ausnahmen zulassen wollte. Voraussetzungen dafür sollten zwei psychiatrische Gutachten sein. Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsauschuss des Bundestages am 28. November 2022 haben vier der fünf juristischen Gutachter den Entwurf für bedenklich gehalten. Diese Einschätzung teilen wir. Wäre dieser Entwurf angenommen worden, wäre es erneut zur Aufhebung in Karlsruhe gekommen. Der Entwurf erhielt aber von den 690 abgegebenen Stimmen nur 304 Ja- und 363 Nein-Stimmen bei 23 Enthaltungen und scheiterte.</p>
<p>Auf der anderen Seite gab es zunächst zwei Entwürfe, einen FDP-dominierten Entwurf der Abgeordneten Helling-Plahr, Sitte u.a. (BT-Drs. 20/2332) und einen grün dominierten Entwurf der Abgeordneten Künast, Scheer u.a. (BT-Drs. 20/2293). Beide Entwürfe sahen keine strafrechtliche Lösung vor, konkurrierten aber bis Mitte Juni gegeneinander. Es war naheliegend, wie wir zu fordern, dass sich beide Entwürfe zusammenschließen, damit überhaupt eine Chance für eine Mehrheit bestand, die aber letztlich nicht mehr erreicht wurde.</p>
<p>Von 682 abgegebenen Stimmen waren 287 Ja- und 375 Nein-Stimmen bei 20 Enthaltungen. Dem Castellucci-Entwurf fehlten für eine Mehrheit 60 Stimmen und dem Helling-Plahr/Künast-Entwurf sogar 89 Stimmen. Es fragt sich aber, wo die Anzahl der Gegenstimmen herkommt, die die Zahl der Unterstützer des Gegenentwurfs jeweils deutlich übersteigt und zum Scheitern der Entwürfe geführt hat. Nach den Stimmverhältnissen muss es einen Block gegeben haben, der gegen beide Entwürfe gestimmt hat. Aus der heutigen Plenardiskussion war zu entnehmen, dass die AFD-Fraktion in die interfraktionelle Arbeit nicht einbezogen war, gegen beide Entwürfe gestimmt hat und damit beide zu Fall gebracht hat</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Rosemarie Will</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/249-mitteilungen/publikation/viel-laerm-um-nichts/">Viel Lärm um nichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Viel Lärm um nichts: Das Abstimmungsdesaster um zwei Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe als List der Vernunft</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/viel-laerm-um-nichts-das-abstimmungsdesaster-um-zwei-gesetzentwuerfe-zur-suizidhilfe-als-list-der-vernunft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 14:46:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Suizidhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor drei Jahren das neu eingeführte Verbot einer geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) verworfen hatte, unternahm der Gesetzgeber jetzt einen neuen Anlauf, um die organisierte Suizidhilfe zu regulieren. Da sich die Fraktionen – wie in bioethischen Fragen üblich – nicht auf einheitliche Kriterien einigen konnten, standen im Bundestag zunächst drei, am Ende zwei [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/viel-laerm-um-nichts-das-abstimmungsdesaster-um-zwei-gesetzentwuerfe-zur-suizidhilfe-als-list-der-vernunft/">Viel Lärm um nichts: Das Abstimmungsdesaster um zwei Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe als List der Vernunft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor drei Jahren das neu eingeführte Verbot einer geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) verworfen hatte, unternahm der Gesetzgeber jetzt einen neuen Anlauf, um die organisierte Suizidhilfe zu regulieren. Da sich die Fraktionen – wie in bioethischen Fragen üblich – nicht auf einheitliche Kriterien einigen konnten, standen im Bundestag zunächst drei, am Ende zwei konkurrierende Entwürfe aus der Mitte des Parlaments zur Abstimmung. In der Schlussabstimmung scheiterten beide Entwürfe. Warum das für sterbewillige Menschen kein Problem, sondern eher das geringere Übel darstellt, erläutert Rosemarie Will im folgenden Beitrag, der die Entwürfe auch einer inhaltlichen Kritik unterzieht.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Am 6. Juli 2023 sind im Bundestag zwei miteinander konkurrierende Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe gescheitert. Keiner von beiden erhielt nach der zweiten Lesung die erforderliche Mehrheit. Der interfraktionelle Entwurf der Abgeordneten Dr. Lars Castelluci, Ansgar Heveling u.a. (BT-Drs. 20/904) mit einer Mehrheit von Unterstützern aus CDU und CSU erhielt von 690 abgegebenen Stimmen nur 304 Ja-Stimmen und 363 Nein-Stimmen bei 23 Enthaltungen. Auf der anderen Seite gab es zunächst zwei Entwürfe: einen FDP dominierten Entwurf der Abgeordneten Helling-Plahr, Dr. Petra Sitte u.a. (BT-Drs. 20/2332) und einen grün dominierten Entwurf der Abgeordneten Künast, Scheer u.a. (BT-Drs. 20/2293), die erst Mitte Juni zu einem gemeinsamen Entwurf zusammengeführt wurden(s. BT-Drs. 20/7624). Von den 682 für ihn abgegebenen Stimmen waren 287 Ja-Stimmen und 375 Gegenstimmen bei 20 Enthaltungen. Damit fehlten dem Castelluci-Entwurf für eine Mehrheit 60 Stimmen und dem Helling-Plahr/Künast-Entwurf sogar 89 Stimmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Fragt man sich, wo die Anzahl der Gegenstimmen herkommt, die die Zahl der Unterstützer des jeweiligen Gegenentwurfs deutlich übersteigt und zum endgültigen Scheitern beider Entwürfe geführt hat, gerät die AfD in den Blick. Die Abstimmungsverhältnisse belegen, dass es außerhalb der Parteien, die in die interfraktionelle Arbeit an den Entwürfen eingebunden waren, einen Block gab, der mehrheitlich gegen beide Entwürfe gestimmt hat. Den beiden Plenarbeiträgen der AfD zur zweiten Lesung war zu entnehmen, dass es auch in der AfD-Fraktion, wie in allen anderen Fraktionen, keine einheitliche Meinung zur Suizidhilfe und den beiden Entwürfen gab. Da die AfD-Abgeordneten aber nicht in die interfraktionelle Arbeit einbezogen waren, stimmten sie deshalb mehrheitlich gegen beide Entwürfe. Mit dieser Stimmabgabe waren sie nicht nur das Zünglein an der Waage, sondern ausschlaggebend für die Ablehnung beider Entwürfe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit steht der Gesetzgeber vor einem Scherbenhaufen seines Wirkens auf dem Felde der Suizidhilfe. Trotzdem fragt man sich, ob dieses Scheitern nicht doch eine List der Vernunft ist. Von Anfang an gab es eine Mehrheit in der Bevölkerung, welche die Annahme des Gesetzgebers nicht teilte, dass von den Sterbehelfern und Sterbehilfevereinen (gegen die sich die Regelungen richteten) eine Gefährdung für die Selbstbestimmung jedes Einzelnen am Ende des Lebens ausgeht und sie deshalb besonders strafrechtlich bekämpft, mindestens aber ordnungsrechtlich in besonderer Weise eingehegt werden müssen. Auch die Sorge um eine Kommerzialisierung und Normalisierung der Suizidhilfe wurde mehrheitlich nicht geteilt, vielmehr wurde umgekehrt mehrheitlich ein normaler, selbstverständlicher Umgang mit der Sterbehilfe gefordert. In der Rechtswissenschaft, insbesondere der Strafrechtswissenschaft, ist zudem mehrheitlich vertreten worden, dass jede Beeinflussung und Beschränkung der Freiverantwortlichkeit einer individuellen Entscheidung zum Sterben ohnehin mit dem vorhandenen Strafrecht als ein Tötungsdelikt geahndet werden kann.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rige &sect; 217 StGB</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Vor acht Jahren (2015) wurde der § 217 ins Strafgesetzbuch eingeführt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Mit ihm wurde erstmalig die geschäftsmäßige Suizidhilfe in Deutschland unter Strafe gestellt. Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1872 war in Deutschland der Suizid straffrei und deshalb auch die Suizidhilfe. Unter Strafe stand bis dato nur die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die Humanistische Union hat sich von Anfang an dagegen gewandt, Suizidhilfe unter Strafe zu stellen. Sie folgte damit der großen Mehrheit der deutschen Strafrechtslehrer.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Sterbehelfer und Sterbevereine a priori als eine allgemeine Gefährdung von Selbstbestimmung am Lebensende anzusehen, hielten wir für sachlich falsch. Wir sahen vielmehr, insbesondere in der fachlich kompetenten, von Ärzten geleisteten Sterbe- und Suizidhilfe eine wichtige Bedingung für die Gewährleistung der Selbstbestimmung am Lebensende. Weil § 217 StGB nicht nur die gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung gerichtete Suizidhilfe unter Strafe stellte, sondern mit dem Tatbestandsmerkmal „geschäftsmäßig“ auf jede planmäßig organisierte, auf Wiederholung gerichtete Suizidhilfe zielte, hielten wir die Regelung für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Suizidenten und ihrer Helfer.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Unserer bürgerrechtlichen Linie aus dem Kampf für die Durchsetzung der Patientenverfügung folgend, vertraten wir, dass jeder nicht nur über seine ärztliche Behandlung selbst entscheiden kann, sondern auch über die Beendigung seines eigenen Lebens.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Bundesverfassungsgericht gab uns mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 Recht (BVerfGE 153, 182).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Das Urteil stellte fest, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben gehört. Weil in dieses Recht durch § 217 StGB verfassungswidrig eingegriffen wurde, hoben die Verfassungsrichter den Straftatbestand auf. Seitdem gab es keine speziellen strafrechtlichen Regelungen zur Suizidhilfe mehr. Auch die berufsrechtlichen Regelungen einiger Landesärztekammern, die den Ärzten die Suizidhilfe untersagten, mussten nach dem Urteil aufgehoben werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Nicht erlaubt wurde jedoch der legale Zugang zu einem Tötungsmittel. Bis heute ist Ärzten und Apothekern die Verordnung oder Abgabe eines solchen Mittels untersagt. Mit dem Scheitern der Gesetzentwürfe bleibt es bei dieser Rechtslage: die Suizidhilfe ist straffrei, aber es gibt keinen legalen Zugang zu einem Tötungsmittel.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für unsere bürgerrechtliche Arbeit ist es wichtig zu verstehen, warum und wie die neuen Entwürfe drei Jahre nach dem Verfassungsurteil gescheitert sind.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der Castel&shy;lu&shy;ci-&shy;Ent&shy;wurf als Wieder&shy;g&auml;nger des verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rigen &sect; 217 StGB</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der interfraktionelle Entwurf der Abgeordneten Dr. Lars Castelluci, Ansgar Heveling u.a. wollte ein neues strafrechtliches Verbot in § 217 StGB regeln, das im Unterschied zur aufgehobenen verfassungswidrigen Norm breitere Ausnahmen zuließ, bei denen Suizidhilfe gerechtfertigt sein sollte. Voraussetzungen dafür sollten zwei Untersuchungen und ein Beratungsgespräch sein. Die Untersuchungen wären im Abstand von drei Monaten durch einen Facharzt der Fachrichtungen Psychiatrie oder Psychotherapie oder einer Person mit psychotherapeutischer Qualifikation, die jeweils nicht an der Selbsttötung beteiligt sind, durchzuführen. Ziel der Untersuchung sei es festzustellen, dass <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>keine die autonome Entscheidungsfindung beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegt und nach fachlicher Überzeugung das Sterbeverlangen freiwilliger, ernsthafter und dauerhafter Natur ist</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“ </span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">(§ 217-E Abs. 2 Nr. 2)</span></span></span></span>.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> In Ausnahmefällen, wenn dies für die suizidwillige Person <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>nicht zumutbar</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> ist, <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>insbesondere bei Vorliegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“ </span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">(§ 217-E Abs. 2 S. 2)</span></span></span></span>, soll ein Untersuchungstermin ausreichen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vor der abschließenden Untersuchung soll ein <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>individuell angepasstes, umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch mit einem multiprofessionellen und interdisziplinären Ansatz bei einem weiteren Arzt oder einer weiteren Ärztin, einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin, einer psychosozialen Beratungsstelle, einer Suchtberatung oder einer Schuldenberatung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> stattfinden. Das Gespräch soll unter anderem eine <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Aufklärung über den mentalen und physischen Zustand</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE"><i>“</i></span></span></span></span>, die <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> sowie <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>mögliche psychologische und physische Auswirkungen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuchs sowie soziale Folgen einer durchgeführten Selbsttötung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> umfassen <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">(§ 217-E Abs. 2 Nr. 3)</span></span></span></span>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach Abschluss der Untersuchungs- und Beratungsphase soll eine Wartefrist von zwei Wochen eingehalten werden. Die Selbsttötung muss dann innerhalb von zwei Monaten <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>nach der letzten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Untersuchung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> erfolgen. Die Möglichkeit zur Verschreibung tödlich wirkender Medikamente sollte über eine Änderung im Betäubungsmittelgesetz geschaffen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 28. November 2022 haben von den fünf juristischen Gutachtern vier diesen Entwurf für bedenklich gehalten. Auch die späteren Änderungen konnten diese Bedenken nicht ausräumen. Wäre dieser Entwurf angenommen worden, wäre es m. E. erneut zur Aufhebung in Karlsruhe gekommen. Ein Gesetz, dass die Suizidhilfe grundsätzlich kriminalisiert, die Grundrechtsausübung nur in Ausnahmefällen zulässt, ein nicht leistbares Untersuchungs- und Beratungsprogramm vorschreibt und die Suizidentscheidung pathologisiert, ist ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Die versp&auml;tete Zusam&shy;men&shy;f&uuml;h&shy;rung der Entw&uuml;rfe Helling-&shy;Plahr/&shy;K&uuml;nast</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die beiden Gesetzentwürfe von Helling-Plahr u.a. (BT-Drs. 20/2332) sowie Künast u.a. (BT-Drs. 20/2293) konkurrierten bis Mitte Juni offiziell gegeneinander. Es war aber naheliegend, dass sich beide Entwürfe zusammenschließen, damit überhaupt eine Chance für eine linksliberale Mehrheit gegen den Entwurf Castelluci u.a. bestand. Spätestens seit der Anhörung im Rechtsausschuss im Februar 2022 lag daher die Forderung nach einer Einigung auf dem Tisch; sie kam aber im Juni zu spät für eine breite öffentliche und parlamentarische Debatte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus dem Zusammenschluss entstand der Entwurf für ein <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“ </span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">(s. BT-Drs. 20/7624, S. 11 ff.)</span></span></span></span>. <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben eigenhändig beenden möchte</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>, soll danach das Recht haben, <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Hilfe in Anspruch zu nehmen</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> (§ 1). Eine Pflicht zur Hilfe zur Selbsttötung sollte mit dem Entwurf ausgeschlossen werden, ebenso sollte es nicht möglich sein, einer Person <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>aufgrund ihrer Berufszugehörigkeit</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> die Mitwirkung beziehungsweise die Nicht-Mitwirkung an der Hilfe zur Selbsttötung zu untersagen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Regelungs- und Schutzkonzept des Entwurfs sieht die Verschreibung des tödlichen Mittels von einem Arzt des Vertrauens für Erwachsene vor, regelt aber als Voraussetzung für die ärztliche Verschreibung eine vorherige verpflichtende Beratung. Für Minderjährige ist eine Verschreibung ausgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine nach Landesrecht zuständige Stelle einer suizidwilligen Person <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>eine einer ärztlichen Verschreibung gleichstehende Erlaubnis zum Erwerb eines Arznei- oder Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> erteilen, wenn die Voraussetzungen für die ärztliche Verschreibung vorliegen und die suizidwillige Person glaubhaft macht, dass eine ärztliche Verschreibung <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>nicht in zumutbarer Weise zu erlangen ist</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>. Mit der Regelung einer verpflichtenden Beratung vor der Verschreibung wird dem Verfahren beim Schwangerschaftsabbruch gefolgt. Nur in Härtefällen wäre eine Verschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin ohne die Vorlage einer Beratungsbescheinigung möglich (§ 7). Dies müsste dann aber von einer weiteren Ärztin oder Arzt bestätigt werden. Ein solcher Härtefall läge vor, wenn sich die suizidwillige Person gegenwärtig in einem existenziellen Leidenszustand mit anhaltenden Symptomen befindet, die sie in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen; wenn sie sich in absehbarer Zeit in einem solchen Zustand befinden wird; und insbesondere bei Vorliegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankung mit zugleich begrenzter Lebenserwartung. Palliativfälle sollen stets darunter fallen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die §§ 4, 5 des Entwurfs regeln den Rahmen für die verpflichtende Beratung, die vor der ärztlichen Verschreibung erfolgen muss. Danach soll die Beratung <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>eine autonome und vollinformierte Entscheidungsfindung suizidwilliger Personen sicherstellen</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>. Sie ist <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>ergebnisoffen</i>“ zu führen und soll <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>die für eine Entscheidung für oder gegen eine Selbsttötung erheblichen Gesichtspunkte</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> vermitteln. Zu den Beratungen können im Einvernehmen weitere Personen, beispielsweise Ärztinnen oder Psychologen, hinzugezogen werden. Keine Beratung soll von einer Person vorgenommen werden dürfen, <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>die an einer späteren Hilfe zur Selbsttötung beteiligt ist</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für ein ausreichendes Angebot an Beratungsstellen müssen die Länder Sorge tragen. Beratungsstellen bedürfen einer staatlichen Anerkennung, auch freie Träger sowie Ärztinnen und Ärzte sollen anerkennungsfähig sein. Anerkennungsvoraussetzungen ist unter anderem, dass die Beratungsstelle über <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes Personal verfügt</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>. Die Beratungsstelle soll <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>mit keiner Einrichtung, in der Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE"><i>“</i></span></span></span></span> sein, <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>. Für einen Übergangszeitraum – bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – soll jeder Arzt oder Ärztin eine Beratung ohne Anerkennung vornehmen dürfen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der verschreibende Arzt oder die Ärztin sind verpflichtet, <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>die suizidwillige Person mündlich und in verständlicher Form über sämtliche für die Selbsttötung wesentlichen medizinischen Umstände aufzuklären</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>. Bei erkrankten Personen ist <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>auch auf Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Palliativmedizin hinzuweisen</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>. Die Verschreibung soll erst dann möglich sein, wenn die suizidwillige Person sich höchsten zwölf Wochen und mindestens drei Wochen vorher hat beraten lassen (§ 6).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><a name="_GoBack"></a>Neben der Herstellung von Rechtssicherheit im Bereich der Suizidhilfe zielte dieser Entwurf auch darauf, dass durch das unentgeltliche Beratungsangebot und die ärztliche Verschreibung des tödlichen Mittels kein Bedarf mehr besteht, einen Sterbehilfeverein aufzusuchen. Insbesondere soll die soziale Situation kein relevanter Umstand mehr sein, wenn es um die Inanspruchnahme einer Suizidhilfe geht. Suizidhilfe als <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Gewinnveranstaltung</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> für Sterbehilfevereine soll überflüssig werden. Gleichwohl wurde die Suizidhilfe durch Sterbehilfeverbände nicht rechtlich untersagt. Der Entwurf erteilt vielmehr in § 9 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, ihre Tätigkeit zu regeln. Danach kann durch Verordnung die Evaluation ihrer Tätigkeit, konkrete Melde- und Dokumentationspflichten zur sicheren Aufbewahrung der Arznei- und/oder Betäubungsmittel, die Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung sowie die Prävention gegen die Etablierung rein auf Gewinnstreben ausgerichteter Angebote geregelt werden. Auch kann die Zulassung organisierter Angebote von Hilfe zur Selbsttötung in der Rechtsverordnung von einer Zuverlässigkeitsprüfung abhängig gemacht werden.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Braucht es ein rechtliches Schutzkonzept für die Suizidhilfe? Genügt der Entwurf von Helling-Plahr/Künast den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein solches Schutzkonzept?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Folgt man dem verfassungsgerichtlichen Urteil vom 26.2.2020, dann gilt: Wenn ein freiverantwortlicher Suizid und die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter durch das grundrechtliche Selbstbestimmungsrecht geschützt sind, wozu bedarf es dann noch einer gesetzlichen Regelung der Suizidhilfe?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Streit über die Zulässigkeit der Suizidhilfe lehrt uns, dass es zum einen der gesetzlichen Klarstellung über das grundrechtlich geschützte Handeln bedarf, um Rechtssicherheit für die Suizidenten und ihre Helfer zu gewährleisten. Zum anderen müssen entgegenstehende Regelungen – insbesondere Verbote des grundrechtlich geschützten Handelns – vom Gesetzgeber beseitigt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies leistet der Entwurf Helling-Plahr/Künast. Er stellt das Recht zum freiverantwortlichen Suizid klar, ebenso wie das Recht zur Suizidhilfe durch Dritte. Auch der Ausschluss einer Pflicht zur Hilfe bei der Selbsttötung entspricht dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht eines jeden Grundrechtsträgers. Ebenso handelt es sich um eine Klarstellung, dass einer Person <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>aufgrund ihrer Berufszugehörigkeit</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> die Mitwirkung beziehungsweise die Nicht-Mitwirkung an der Hilfe zur Selbsttötung nicht untersagt werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Regelung über die Verschreibung des tödlichen Mittels von einem Arzt des Vertrauens für Erwachsene schafft einen legalen Zugang. Mit der Verordnungsermächtigung zur entsprechenden Änderung des Betäubungsmittelgesetzes werden zudem die Voraussetzungen dafür geschaffen, das entgegenstehende Verbot für Ärzte und Apotheker aufzuheben. Soweit, so gut. Diese Regelungen dienen zur Absicherung der Rechte der Suizidenten und ihrer Helfer und scheinen geboten zu sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die vorgesehene Evaluation der Suizidhilfe, die Auferlegung von Melde- und Dokumentationspflichten, sowie die die Ermächtigung für Vergütungsregelungen zur Suizidhilfe mit dem Ziel, die Etablierung rein gewinnorientierter Angebote zu verhindern, sind verfassungsrechtlich unproblematisch. Ebenso lässt sich die Ermächtigung zur Schaffung von Zulassungsregeln für organisierte Angebote von Suizidhilfe im Sinne einer Zuverlässigkeitsprüfung mit dem Grundrechtsschutz der Suizidenten rechtfertigen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anders sieht es aber mit der verpflichtenden Beratung als Voraussetzung für die ärztliche Verschreibung des tödlichen Medikaments aus. Der Verweis auf das Modell beim Schwangerschaftsabbruch übersieht zum einen den Jahrzehnte lang geführten Streit über diese Beratungspflicht, zum anderen den Unterschied in der grundrechtlichen Konstellation. Beim Schwangerschaftsabbruch kann sich der Gesetzgeber auf den Schutz des ungeborenen Lebens vor der Entscheidung der Schwangeren zum Abbruch der Schwangerschaft berufen. Beim freiverantwortlichen Suizid dagegen wird kein Dritter geschützt. Eine Schutzpflicht besteht hier nur in Bezug auf die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zum Suizid, nicht zu einem Lebensschutz gegen den Grundrechtsträger selbst. Insoweit scheint verfassungsrechtlich nur ein Angebot zur Beratung zulässig, dass freiwillig wahrgenommen werden kann – aber nicht zwingend sein darf für die Verschreibung des tödlichen Mittels. Das sollte bei einem neuen Anlauf zur Regelung der Suizidhilfe bedacht werden. Ebenso muss beim nächsten Anlauf auch über die Streichung des § 216 StGB nachgedacht werden. Die verfassungsgerichtlichen Feststellungen zum selbstbestimmten Tod und zum Anspruch auf Hilfe dazu legen eine Streichung der Tötung auf Verlangen in § 216 StGB nahe.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. Dr. Rosemarie WIll</strong> Jahrgang 1949, hatte bis 2014 an der Humboldt-Universität zu Berlin einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 für zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie sich lange u.a. für bioethische Fragen engagierte. Sie ist Mitherausgeberin der „Blätter für deutsche und internationale Politik“ und hat zahlreiche Veröffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><a href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Zur Entstehung des § 217 StGB und der dazu geführten bürgerrechtlichen Diskussion siehe vorgänge Nr. 210/211 (Heft 2-3/2015): Suizidbeihilfe – bald nur noch beschränkt?</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><a href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Siehe Eric Hilgendorf, Stellungnahme der deutschen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur Neuregelung der Sterbehilfe, vorgänge Nr. 210/211 (Heft 2-3/2015), S. 99-104.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><a href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Humanistische Union, Bundestag entscheidet gegen Bevölkerungsmehrheit und Fachverstand. Pressemitteilung v. 6.11.2015, abrufbar unter <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/bundestag-entscheidet-gegen-bevoelkerungsmehrheit-und-fachverstand/">https://www.humanistische-union.de/thema/bundestag-entscheidet-gegen-bevoelkerungsmehrheit-und-fachverstand/</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><a href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Zur Diskussion nach der Entscheidung des BVerfG siehe vorgänge Nr. 229 (Heft 1/2020): Perspektiven der Suizidbeihilfe.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><a href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Humanistische Union, Vorläufiges Ende einer 10jährigen Irrfahrt. Pressemitteilung v. 7.5.2021, abrufbar unter <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/vorlaeufiges-ende-einer-10jaehrigen-irrfahrt/.">https://www.humanistische-union.de/thema/vorlaeufiges-ende-einer-10jaehrigen-irrfahrt/.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p><a href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Alle Zitate aus den Gesetzentwürfen beziehen sich auf Beschlussempfehlung und Bericht des Rechts­ausschusses des Deutschen Bundestags in BT-Drs. 20/7624 v. 5.7.2023, in der die geänderten Textfassungen beider Vorschläge zu finden sind.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/239-240-vorgaenge/publikation/viel-laerm-um-nichts-das-abstimmungsdesaster-um-zwei-gesetzentwuerfe-zur-suizidhilfe-als-list-der-vernunft/">Viel Lärm um nichts: Das Abstimmungsdesaster um zwei Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe als List der Vernunft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Viel Lärm um nichts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/viel-laerm-um-nichts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jul 2023 15:35:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[§ 217]]></category>
		<category><![CDATA[§217]]></category>
		<category><![CDATA[217]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Castellucci]]></category>
		<category><![CDATA[Helling-Plahr]]></category>
		<category><![CDATA[Künast]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Suizid]]></category>
		<category><![CDATA[Suizidbeihilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Heute sind im Bundestag beide Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe gescheitert. Keiner von beiden erhielt in der zweiten Lesung die erforderliche Mehrheit. Im Jahr 2015, vor acht Jahren, wurde der § 217 ins Strafgesetzbuch eingeführt. Mit ihm wurde erstmalig die geschäftsmäßige Suizidhilfe in Deutschland unter Strafe gestellt. Die Humanistische Union hat sich von Anfang an [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/viel-laerm-um-nichts/">Viel Lärm um nichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute sind im Bundestag beide Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe gescheitert. Keiner von beiden erhielt in der zweiten Lesung die erforderliche Mehrheit.</p>
<p>Im Jahr 2015, vor acht Jahren, wurde der § 217 ins Strafgesetzbuch eingeführt. Mit ihm wurde erstmalig die geschäftsmäßige Suizidhilfe in Deutschland unter Strafe gestellt. Die Humanistische Union hat sich von Anfang an dagegen gewandt; wir hielten die Regelung für einen <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/bundestag-entscheidet-gegen-bevoelkerungsmehrheit-und-fachverstand/">verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechte</a> der Suizidenten und ihrer Helfer. Gemäß unserer bürgerrechtlichen Linie, die wir im Kampf für die Durchsetzung der Patientenverfügung verfolgten, schien es folgerichtig, dass jeder nicht nur über seine ärztliche Behandlung selbst entscheiden kann, sondern auch über die Beendigung seines eigenen Lebens. Das Bundesverfassungsgericht hat uns mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 Recht gegeben (BverfGE 153,182). Das Urteil stellte fest, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben gehört. Weil in dieses Recht durch § 217 StGB verfassungswidrig eingegriffen wurde, hoben die Verfassungsrichter den Straftatbestand auf. Seitdem gab es keine speziellen strafrechtlichen Regelungen zur Suizidhilfe mehr. Auch die berufsrechtlichen Regelungen einiger Landesärztekammern, die den Ärzten die Suizidhilfe untersagten, <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/vorlaeufiges-ende-einer-10jaehrigen-irrfahrt/">mussten nach dem Urteil aufgehoben werden</a>. Nicht erlaubt wurde jedoch der legale Zugang zu einem Tötungsmittel. Bis heute ist Ärzten und Apothekern die Verordnung und Abgabe eines solchen Mittels untersagt.</p>
<p>Mit dem heutigen Scheitern der Gesetzentwürfe bleibt es bei dieser Rechtslage, die Suizidhilfe ist straffrei, aber es gibt keinen legalen Zugang zu einem Tötungsmittel.</p>
<p>Für unsere bürgerrechtliche Arbeit ist es wichtig zu verstehen, warum und wie die Entwürfe gescheitert sind.</p>
<p>Der interfraktionelle Entwurf der Abgeordneten Castellucci, Heveling u.a. (BT-Drs. 20/94), mit einer Mehrheit von Unterstützern aus CDU und CSU, wollte ein neues strafrechtliches Verbot in § 217 StGB regeln, das im Unterschied zur aufgehobenen, verfassungswidrigen Norm breitere Rechtfertigungsgründe für Ausnahmen zulassen wollte. Voraussetzungen dafür sollten zwei psychiatrische Gutachten sein. Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsauschuss des Bundestages am 28. November 2022 haben vier der fünf juristischen Gutachter den Entwurf für bedenklich gehalten. Diese Einschätzung teilen wir. Wäre dieser Entwurf angenommen worden, wäre es erneut zur Aufhebung in Karlsruhe gekommen. Der Entwurf erhielt aber von den 690 abgegebenen Stimmen nur 304 Ja- und 363 Nein-Stimmen bei 23 Enthaltungen und scheiterte.</p>
<p>Auf der anderen Seite gab es zunächst zwei Entwürfe, einen FDP-dominierten Entwurf der Abgeordneten Helling-Plahr, Sitte u.a. (BT-Drs. 20/2332) und einen grün dominierten Entwurf der Abgeordneten Künast, Scheer u.a. (BT-Drs. 20/2293). Beide Entwürfe sahen keine strafrechtliche Lösung vor, <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/wie-geht-es-weiter-mit-der-sterbehilfe-zur-geplanten-neuregelung-der-suizidhilfe/">konkurrierten aber bis Mitte Juni gegeneinander</a>. Es war naheliegend, wie wir zu fordern, dass sich beide Entwürfe zusammenschließen, damit überhaupt eine Chance für eine Mehrheit bestand, die aber letztlich nicht mehr erreicht wurde.</p>
<p>Von 682 abgegebenen Stimmen waren 287 Ja- und 375 Nein-Stimmen bei 20 Enthaltungen. Dem Castellucci-Entwurf fehlten für eine Mehrheit 60 Stimmen und dem Helling-Plahr/Künast-Entwurf sogar 89 Stimmen. Es fragt sich aber, wo die Anzahl der Gegenstimmen herkommt, die die Zahl der Unterstützer des Gegenentwurfs jeweils deutlich übersteigt und zum Scheitern der Entwürfe geführt hat. Nach den Stimmverhältnissen muss es einen Block gegeben haben, der gegen beide Entwürfe gestimmt hat. Aus der heutigen Plenardiskussion war zu entnehmen, dass die AFD-Fraktion in die interfraktionelle Arbeit nicht einbezogen war, gegen beide Entwürfe gestimmt hat und damit beide zu Fall gebracht hat.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/editorial-72/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2022 15:14:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt Gerichtsentscheidungen, die Geschichte schreiben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 über die Zulässigkeit von Anleihekäufen durch die Europäische Zentralbank (EZB) ist eine solche Entscheidung. Das Verfassungsgericht wertete – im offenen Widerspruch zu einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB als eine Kompetenzüberschreitung, die mit dem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/editorial-72/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt Gerichtsentscheidungen, die Geschichte schreiben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 über die Zulässigkeit von Anleihekäufen durch die Europäische Zentralbank (EZB) ist eine solche Entscheidung. Das Verfassungsgericht wertete – im offenen Widerspruch zu einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB als eine Kompetenzüberschreitung, die mit dem deutschen Grundgesetz (Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2) unvereinbar sei. Die Entscheidung führte nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa zu kontroversen Diskussionen; die Europäische Kommission reagierte mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf den Urteilsspruch. Mit dem Inhalt dieser Entscheidung, ihren rechtlichen, ökonomischen wie europapolitischen Dimensionen befasst sich der Schwerpunkt dieser Ausgabe der <strong>vor</strong>gänge.</p>
<p>Um die Schärfe jenes Streits zu verstehen, der sich an der Karlsruher EZB-Entscheidung entfacht, ist es zunächst einmal wichtig, die verschiedenen „Botschaften“ zu erkennen, die in dem Urteil angelegt sind. Wir dokumentieren dazu einen Kommentar von Franz C. Mayer, den jener kurz nach der Urteilsverkündung im Verfassungsblog publizierte. Mayer benennt darin zahlreiche problematische Aspekte der Entscheidung: etwa die schulmeisterliche Kommentierung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch das deutsche Gericht; die argumentativen Schwächen der Entscheidung; oder die Steilvorlage für nationalistische und populistische Bestrebungen in Polen und Ungarn, sich aus den europäischen Rechtsstandards zu verabschieden; die ökonomischen Widersprüche, in die sich das Urteil mit seiner apodiktischen Trennung von Wirtschafts- und Währungspolitik verstrickt; schließlich die kompetenzrechtliche „Kampfansage“ an den EuGH. Mayer geht dabei auch auf die Vorgeschichte der Entscheidung ein, einen seit Jahrzehnten schwelenden Konflikt um den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber nationalem (Verfassungs-)Recht.<a href="#_edn1" name="_ednref1"><strong>[1]</strong></a> Die Schärfe, mit der dieser Konflikt geführt wird, rührt nicht zuletzt daher, dass der Anwendungsvorrang des EU-Rechts in den letzten Jahren nicht nur vom deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), sondern auch von den Regierungen Polens und Ungarns in Frage gestellt wurde. Dort ging es allerdings um Mindeststandards für die rechtsstaatliche Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Regierung. Aus Gleichbehandlungsgründen hatte deshalb die Europäische Kommission kaum eine andere Wahl, als nach der Anleihekaufentscheidung des BVerfG auch gegen Deutschland vorzugehen.</p>
<p>Aus einer bürgerrechtlichen Perspektive ist bemerkenswert, dass sich die Grundsatzkonflikte zwischen EuGH und BVerfG seit Anfang der 2010er Jahre in ihrem Schwerpunkt verändert haben. Zuvor, seit der „Solange I“-Entscheidung des BVerfGs aus dem Jahr 1974<a href="#_edn2" name="_ednref2"><strong>[2]</strong></a>, ging es meist um die Frage, ob die deutschen Grundrechte bei der Anwendung des Europarechts hinreichend geschützt sind – und ob europarechtliche Vorschriften nicht angewendet werden dürfen, wenn sie mit deutschen Grundrechten in Konflikt stehen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde im Jahr 2009 auch die EU-Grundrechtecharta verbindlich, womit sich der alte Streit um das Schutzniveau für die Grundrechte weitgehend erledigt hatte.</p>
<p>Seither gibt es mit der Reichweite der finanz- und währungspolitischen Kompetenzen der EU und der EZB ein neues Streitthema. Gegen die wichtigsten EU-Entscheidungen hierzu wurden regelmäßig Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG erhoben – die Anleihekauf-Entscheidung vom 5. Mai 2020 ist nur der vorläufige Schlusspunkt einer ganzen Serie von Entscheidungen. Die Beschwerdeführer*innen kommen zumeist aus EU-skeptischen Kreisen, wobei die Motive von nostalgischer Sehnsucht nach der guten alten Deutschen Mark bis zu Sorgen vor inflationären Tendenzen oder der Haftung für Schulden ärmerer, insbesondere südeuropäischer Mitgliedstaaten reichen. Die <strong>vor</strong>gänge-Redaktion hat den Verfassungsrechtler Andreas Fisahn (Universität Bielefeld), den Volkswirt Hansjörg Herr (Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin) und den Politikwissenschaftler Martin Höpner (Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln) zu einem Streitgespräch eingeladen, in dem die Entscheidung vor dem gegenwärtigen Stand der europäischen Integration, vor den aktuellen währungs- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen sowie den globalen Krisen diskutiert wurde. In dem Gespräch bemühen sich die Beteiligten um eine ausführliche und differenzierte Auseinandersetzung mit der Gerichtsentscheidung, die auch die rechtlichen Alternativen, wirtschaftspolitischen Notwendigkeiten und die politischen Möglichkeiten im Blick behält. Denn zumindest aus ökonomischer Sicht ist längst klar, dass es zu einer aktiven Anleihe- und Zinspolitik der EZB angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten, der stark gestiegenen Inflation seit Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine und globaler Krisen wie der Corona-Pandemie kaum eine Alternative gibt.</p>
<p>Auf die ökonomischen Bedingungen, unter denen die EZB sich in den letzten Jahren zu zahlreichen Interventionen in Form eines Ankaufs von Staatsanleihen gezwungen sah, geht der Beitrag von Rainer Land ausführlich ein. Die Anleihe-Programme seien aus ökonomischer Sicht unumgänglich gewesen, um einzelne Mitgliedsstaaten vor einer Staatspleite (und damit den Euro) zu retten. Eine wesentliche Ursache für diese sich wiederholenden Krisen im Euro-Raum sieht Land in den Vertragsgrundlagen der EU, die zwar eine gemeinsame Währungs-, aber keine abgestimmte Lohn-, Sozial- und Wirtschaftspolitik vorsehen. Land beschreibt detailliert, wie unter solchen Bedingungen immer wieder Produktivitäts- und Handelsbilanz-Ungleichgewichte entstehen müssen, die sich seit der Einführung des Euro nicht mehr mit währungspolitischen Maßnahmen ausgleichen lassen. Aus ökonomischer Sicht sei die strikte Trennung zwischen fiskal- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen, wie sie das BVerfG in seiner Entscheidung eingefordert habe, deshalb nicht nur unsinnig, sondern blende die wirtschaftlichen Realitäten des europäischen Binnenmarktes aus.</p>
<p>Nach dieser umfassenden Kritik an der EZB-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollen auch die Befürworter*innen zu Wort kommen. Dafür steht stellvertretend der Beitrag von Ingeborg Schellmann im Heft. Sie verteidigt das Urteil als eine weitgehend maßvolle Reaktion des deutschen Verfassungsgerichts. Die Kritik an der Kompetenzübertretung durch die EZB füge sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des BVerfG ein. Zugleich würden die Richter*innen durchaus den Anwendungsvorrang und die Einheitlichkeit des Unionsrechts anerkennen – dies geschehe aber nicht vorbehaltlos, sondern nur innerhalb der geltenden Kompetenzordnung und unter Einhaltung rechtsstaatlicher und demokratischer Standards in der Gemeinschaft. Insgesamt bescheinigt Schellmann dem deutschen Verfassungsgericht, dass es rechtliche und politische Erwägungen in konsistenter Weise zum Ausgleich gebracht habe.</p>
<p>Mit der Entscheidung vom 5. Mai 2020 rückt einmal mehr die Rechtsprechung ins Zentrum der rechtspolitischen Aufmerksamkeit. Bemerkenswert ist dabei, wie unterschiedlich der EuGH in verschiedenen politischen Feldern wahrgenommen wird. Umweltverbände unterstützen durch gezielte Hinweise Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission beim EuGH bei der Missachtung europäischer Umweltstandards in den Mitgliedstaaten; oder sie initiieren Klageverfahren vor den nationalen Gerichten und versuchen, strittige Fragen im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH zu bringen. Damit konnten sie erfolgreich europäische Umweltstandards durchsetzen, etwa für die Verbesserung der Luftqualität. Dagegen stieß die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des EuGH bei Gewerkschaften immer wieder auf Kritik, weil der Gerichtshof dazu tendierte, die EU-Grundfreiheiten der Arbeitgeber* innen mit den Grundrechten der Arbeitnehmer*innen abzuwägen – worauf der Beitrag von Reingard Zimmer in diesem Heft eingeht. Sie kommt nach der Auswertung der arbeitsrechtlichen Entscheidungen des EuGH aus den letzten 15 Jahren zu dem Ergebnis, dass die europäische Rechtsprechung viel zu einem besseren individuellen Grundrechtsschutz der Beschäftigten beigetragen habe, bei Kollektivfragen wie dem Koalitions- oder Streikrecht aber nach wie vor den wirtschaftlichen Grundfreiheiten ein (zu) hohes Gewicht beimesse.</p>
<p>Eine zu eindimensionale, nämlich auf wirtschaftliches Wachstum und Stabilität ausgerichtete Politik, wirft Jan Schulz in seinem Beitrag auch der EZB vor. Er befasst sich mit ihrer (möglichen) Rolle beim Umwelt- und Klimaschutz und fordert eine klare Ausrichtung der europäischen Währungs- und Finanzpolitik an Kriterien der Nachhaltigkeit. Diese Forderung reicht formal gesehen – genau wie die Anleihekäufe – weit über das in den bisherigen EU-Verträgen festgeschriebene Mandat der EZB hinaus. Sie ist nicht nur in Recht und Politik, sondern auch unter Ökonom*innen umstritten. Angesichts der drohenden globalen Klimakrise gibt es jedoch zunehmend Stimmen, darunter auch die amtierende Präsidentin der Zentralbank Christine Lagarde, die einen „grünen Umbau“ der EZB fordern.</p>
<p>Wie die EU angesichts der Herausforderungen der Klimakrise, aber auch der anderen globalen Konflikte, in Zukunft handlungsfähig bleiben bzw. werden kann, ist schließlich auch Thema des letzten Schwerpunktbeitrags von Karl-Martin Hentschel. Er sieht vielfältigen Reformbedarf in der EU – sowohl ihre demokratisch/rechtsstaatlichen Strukturen wie auch ihr Verhalten gegenüber den Ländern des globalen Südens und der Umwelt gäben kein Vorbild für eine gerechte und nachhaltige Wirtschaftsordnung ab. Er schlägt deshalb eine Neugründung der EU als Assoziation für Demokratie und Entwicklung vor, die sich nach innen wie außen neu konstituieren müsse. Mit diesem zugegebenermaßen utopischen Ausblick auf Europa beenden wir den Schwerpunkt der <strong>vor</strong>gänge.</p>
<p>Im Hintergrund finden Sie darüber hinaus Beiträge zu aktuellen Entwicklungen. Ute Finckh-Krämer kommentiert den nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine aufgekommenen Vorwurf, die deutsche Außenpolitik und die deutsche Friedensbewegung habe mit ihrer Arglosigkeit den russischen Angriff begünstigt. Ulrich Frey setzt sich mit der bevorstehenden Entscheidung über die Anschaffung von Kampfdrohnen durch die Bundeswehr auseinander und Till Müller-Heidelberg kommentiert eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Bayerische Verfassungsschutzgesetz.</p>
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<p>Wir wünschen Ihnen wie stets eine anregende Lektüre mit diesem Heft und freuen uns über Ihre Rückmeldungen oder kritischen Kommentare.</p>
<p>Hartmut Aden, Rosemarie Will und Sven Lüders<br />
für die Redaktion</p>
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<p>Anmerkungen:</p>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> S. dazu auch das Interview mit Dieter Grimm in vorgänge Nr. 220 (Heft 4/2017).</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2] </a>BVerfGE 37, 271.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/editorial-72/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/235-vorgaenge/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-ju/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2022 17:30:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Entwurf eines Gesetzes zur &#196;nderung des Straf&#173;ge&#173;setz&#173;bu&#173;ches &#8211; Aufhebung des Verbots der Werbung f&#252;r den Schwan&#173;ger&#173;schafts&#173;ab&#173;bruch (&#167; 219a StGB) Seit einigen Jahren nutzen radikale, selbsternannte „Lebensschützer*innen“ den § 219a Strafgesetzbuch in ihren Kampagnen gegen Ärzt*innen, Beratungsstellen sowie Kliniken, die legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder nur über die vorhandenen Möglichkeiten dazu informieren wollen. Das darin enthaltene Verbot der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/235-vorgaenge/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-ju/">Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-autor-western">Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Straf&shy;ge&shy;setz&shy;bu&shy;ches &ndash; Aufhebung des Verbots der Werbung f&uuml;r den Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch (&sect; 219a StGB)</h3>
<p class="v-teaser-western">Seit einigen Jahren nutzen radikale, selbsternannte „Lebensschützer*innen“ den § 219a Strafgesetzbuch in ihren Kampagnen gegen Ärzt*innen, Beratungsstellen sowie Kliniken, die legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder nur über die vorhandenen Möglichkeiten dazu informieren wollen. Das darin enthaltene Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche wurde in der gängigen Rechtsprechung weitgehend so ausgelegt, dass allein schon sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bzw. entsprechende medizinische Leistungsangebote davon erfasst und somit unzulässig waren. Für die Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, ob sich die Informationen auf zulässige oder unzulässige Formen des Schwangerschaftsabbruchs beziehen – entscheidend ist allein der Umstand, ob der/die Informationsanbietende damit (potenziell) Vermögensvorteile erzielen kann. Diese Praxis stellte nicht nur für die betroffenen Mediziner* innen ein erhebliches Kriminalisierungsrisiko dar, sondern führte auch dazu, dass Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen wollten, kaum Informationen über geeignete Praxen im Netz fanden.</p>
<p class="v-teaser-western">Auf die mit dem § 219a StGB verbundenen Probleme machten nicht zuletzt die seit 2009 anhängigen Verfahren gegen die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel aufmerksam. Sie hatte sich nach Aufforderung von Abtreibungsgegnern geweigert, medizinische Informationen zu Abtreibungen von ihrer Webseite zu entfernen. Dafür wurde sie mehrfach vom LG Gießen (zuletzt am 12. Dezember 2019 &#8211; 4 Ns 406 Js 15031/15) verurteilt, wogegen sie nach erfolgloser Revision vor dem OLG Frankfurt/M. eine Verfassungsbeschwerde einreichte (2 BvR 390/21), die derzeit noch anhängig ist. Ihre Verfahren wurden von zahlreichen Protestaktionen und einer Petition zur Abschaffung des § 219a StGB begleitet; zugleich machten die Humanistische Union und weitere Initiativen durch die Veröffentlichung von Praxis-Adressen sowie weiteren Informationen auf die bestehenden Missstände aufmerksam.<sup id="cite-ref-0" class="reference"><a href="#cite-note-0">[1]</a></sup></p>
<p class="v-teaser-western">Im Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 kündigte die neue Bundesregierung an: „<i>Wir stärken das Selbstbestimmungsrecht von Frauen. &#8230; Die Möglichkeit zu kostenfreien Schwangerschaftsabbrüchen gehören zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung. Sogenannten Gehsteigbelästigungen von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern setzen wir wirksame gesetzliche Maßnahmen entgegen. Wir stellen die flächendeckende Versorgung mit Beratungseinrichtungen sicher. Schwangerschaftskonfliktberatung wird auch künftig online möglich sein. Ärztinnen und Ärzte sollen öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Daher streichen wir § 219a StGB.</i>“ (S. 92) Dazu hat das zuständige Bundesjustizministerium inzwischen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die ersatzlose Streichung von § 219a StGB vorsieht. Wir drucken im Folgenden die Stellungnahme der Humanistischen Union zu diesem Gesetzentwurf ab, die von Rosemarie Will verfasst wurde.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Humanistische Union (HU) bedankt sich für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) vom 25. Januar 2022 im Verbändeanhörungsverfahren abgeben zu können. Wir begrüßen die ersatzlose Streichung der Vorschrift § 219a StGB. Damit wird eine Niederlage des Gesetzgebers in den derzeit in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen § 219a StGB abgewendet. Die Streichung der Strafrechtsnorm reicht aber nicht aus, um die tatsächliche Lage von Frauen, die ungewollt schwanger werden, nachhaltig zu verbessern und die Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, dafür zu qualifizieren und zu schützen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">I Die ersatzlose Streichung des &sect; 219a StGB reicht nicht, solange &sect; 218 StGB den Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch krimi&shy;na&shy;li&shy;siert</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Streichung der Norm wird begrüßt. Nach unserer Überzeugung ist sie überfällig. Die HU setzt sich für eine weitgehende Verwirklichung der individuellen Selbstbestimmung (in sozialer Verantwortung) in allen Lebensbereichen ein – von der Geburt bis zum Lebensende. Seit den 1970er Jahren engagieren wir uns für eine Liberalisierung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch. Deshalb haben wir deutschlandweit die erste freie, ergebnisoffene und konfessionell ungebundene Beratungsstelle für Frauen eröffnet, die ethisch und weltanschaulich unvoreingenommen über die Möglichkeiten von Schwangerschaftsabbrüchen und die damit verbundenen Fragen informiert. Diese Beratungsstelle in Lübeck existiert heute immer noch, sie wird mittlerweile von einem eigenständigen Verein getragen (<a href="http://humanistische-union-luebeck.de/)." rel="nofollow noopener">http://humanistische-union-luebeck.de/).</a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die HU gehört die freie Zugänglichkeit von Informationen über Abbruchmethoden, ausführende Ärzt*innen bzw. Kliniken selbstverständlich dazu, damit Frauen selbstbestimmt über ihre Schwangerschaft entscheiden können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der im Jahr 1974 geschaffene § 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ ist eine Folge der in § 218 StGB angelegten Ambivalenz von legalisierten Formen des Abbruchs und der fortdauernden Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. § 218 StGB führte dazu, dass öffentliche Informationen über legale Formen des Abbruchs tabuisiert und diskreditiert werden sollten. § 219a sollte verhindern, dass Schwangerschaftsabbrüche „<i>in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt</i>“ werden. Ärzt*innen, die sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren, wurden selbst kriminalisiert; die sachliche Information über erlaubte Handlungen wurde zur strafbaren Werbung. Daran hat auch die Reform im Jahr 2019 mit der Einführung des § 219a Abs. 4 StGB nichts geändert.<br />
<sup id="cite-ref-1" class="reference"><a href="#cite-note-1">[2]</a></sup></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Wirkung von § 219a StGB ist deshalb nicht mit seiner Streichung beendet. Abtreibungsgegner*innen können sich weiter auf die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 StGB berufen und ungestraft dafür sorgen, dass alle Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und die daran beteiligten Ärzt*innen diskreditiert werden. Deshalb muss das durch das Bundesverfassungsgericht 1993 entwickelte Schutzkonzept zu § 218 StGB revidiert werden, die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss beendet werden. Solange das derzeitige Schutzkonzept des ungeborenen Lebens durch § 218 StGB bestehen bleibt, ist die derzeitige Wirkung von § 219a StGB nicht vorbei. Radikale Abtreibungsgegner*innen werden zudem das Bundesverfassungsgericht anrufen, um überprüfen zu lassen, ob die Streichung von § 219a verfassungsgemäß ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">II Der Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch durch &Auml;rzt*innen muss durchg&auml;ngig norma&shy;li&shy;siert werden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Streichung des § 219a StGB beseitigt zwar den Verfassungsverstoß der Verletzung der Berufsfreiheit der informierenden Ärzt*innen, aber er normalisiert ihre ärztlichen Tätigkeiten beim Schwangerschaftsabbruch nicht ausreichend als normale ärztliche Berufsausübung. In den letzten Fällen der Verurteilung nach § 219a reichte bereits der Umstand eines eigenen Vermögensvorteils zur Strafbarkeit der informierenden Ärzt*innen. Dass Ärzt*innen für ihre Tätigkeit ein angemessenes Honorar fordern, kann aber nicht dazu führen, dass sachliche Informationen über die angebotenen Leistungen strafbar sind. Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch ist vielmehr die Realisierung des gesetzlichen Versorgungsauftrags nach § 13 SchKG.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Realisierung dieses gesetzlichen Versorgungsauftrags beginnt mit der Ausbildung der Ärzt*innen, die den Schwangerschaftsabbruch nach verbindlichen Standards lehren muss. Sie erfordert eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Berufsrechts für Ärzt*innen beim Schwangerschaftsabbruch. Erst eine solche breite Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs kann den Versorgungsauftrag des SchkG in der gesamten Fläche der Bundesrepublik garantieren und das Nachwachsen von Ärzt*innen sichern, die bereit sind, diese Tätigkeit auszuüben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus ist die Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs als ärztliche Tätigkeit auch erforderlich, um die praktizierenden Ärzti*nnen vor Übergriffen radikaler Abtreibungsgegner*innen rechtlich schützen zu können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein erster Schritt in diese Richtung wäre die vom Deutschen Juristinnenbund (djb) vorgeschlagene gesetzliche Rehabilitierung der bereits auf Grundlage von § 219a StGB verurteilten Ärzt*innen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">III Durch Entta&shy;bui&shy;sie&shy;rung des Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruchs die Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung ungewollt schwangerer Personen st&auml;rken</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Streichung von § 219a StGB ist nur ein erster Schritt, um die reproduktive Selbstbestimmung von ungewollt schwangeren Personen zu verbessern und die fortdauernde Tabuisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beenden. Für eine Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss vor allem der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verbessert werden. Um bestehende Barrieren abzubauen, muss in der gesamten Gesellschaft über Schwangerschaftsabbrüche sachlich informiert werden. Die wichtigste Maßnahme zur Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist die Sicherung einer flächendeckenden Versorgungslage beim ärztlichen Schwangerschaftsabbruch. Der Gesetzesentwurf regelt dies nicht. Das Hauptproblem vieler Frauen bleibt, dass sie keine Ärztin finden, die den Eingriff durchführt. Die Versorgungslage wird so nicht verbessert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Spätestens mit der Gesetzgebungsbegründung sollte daher eine Kontextualisierung der Streichung von § 219a mit der Reform der reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin erfolgen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Autorin: Rosemarie Will</p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
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		<title>Nachrufe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/nachrufe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 12:28:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 107 &#8211; 112 Helga Killinger *10.12.1937 – †13.09.2021 Am 13. September 2021 ist Helga Killinger im Alter von 84 Jahren verstorben. Sie hat die Humanistische Union fast von Anfang an begleitet und war viele Jahre ihre Ansprechperson und gute Seele. Als Bundesgeschäftsführerin arbeitete sie von 1975 bis 1997 fünf [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 107 &#8211; 112</p>
<h4></h4>
<h4>Helga Killinger</h4>
<p>*10.12.1937 – †13.09.2021</p>
<p>Am 13. September 2021 ist Helga Killinger im Alter von 84 Jahren verstorben. Sie hat die Humanistische Union fast von Anfang an begleitet und war viele Jahre ihre Ansprechperson und gute Seele. Als Bundesgeschäftsführerin arbeitete sie von 1975 bis 1997 fünf Bundesvorsitzenden und zahlreichen Vorstandsleuten zu: alles eigenständige Persönlichkeiten mit unterschiedlichen Fachgebieten, Temperamenten und Einstellungen zu oft strittigen Themen; des Weiteren ungezählte Aktive aus Landes-, Orts- und Regionalverbänden, Arbeitsgemeinschaften und nicht zuletzt die von ihr immer sehr geschätzten „einfachen“ Mitglieder oder Interessierte mit ihren manchmal gar nicht so einfachen Anliegen.(1) Helga Killinger kannte die meisten und hatte ein Ohr für alle.</p>
<p>An dieser Stelle soll Helga Killinger und ihr lebenslanges Wirken für die Humanistische Union erinnert und gewürdigt werden.<br />
1962 trat Helga der jungen HU als Mitglied bei, noch drei Jahre vor ihrem Mann Wolfgang. Frauen waren klar in der Minderzahl; eine Stichprobe zur Struktur der HU von 1963 nennt einen Frauenanteil von rund 20 Prozent. Ihre Ausbildung als Ingenieursassistentin war damals für Mädchen bestimmt, zur Zuarbeit für technische Entwicklungsprozesse. Dass Frauen keine Menschen zweiter Klasse sein dürfen, hat Helga immer stark bewegt, vielleicht auch aus dieser Perspektive heraus.</p>
<p><strong>Helgas Themen</strong></p>
<p>Als Geschäftsführerin der ältesten deutschen Bürgerrechtsorganisation hat Helga Killinger den spannenden bürgerrechtlichen Diskurs in der jungen Bundesrepublik der 1970er und 1980er Jahre hinweg bis zur Verfassungsdebatte nach dem Beitritt der DDR und dem Beginn der Berliner Republik verfolgt und die Themenpalette der HU mit gestaltet. Als Mittlerin zwischen Vorstand, sonstigen Gremien der HU und der Öffentlichkeit hat sie sich tagtäglich ein fundiertes Wissen zum Themenkanon der HU erarbeitet. Zum juristischen Fachwissen, das für die verbindliche Durchsetzung der Bürgerrechte unverzichtbar ist, gehörten hierzu auch die gesellschaftspolitischen Auseinandersetzungen einer zunehmend emanzipierten und selbstbestimmten Gesellschaft.</p>
<p>Gerade hier engagierte sich Helga besonders. Viele Themen wurden dann von der 1968er Bewegung übernommen und nach und nach verwirklicht: antiautoritäre Kinderläden, Wohngemeinschaften und Frauenhäuser, Gleichstellung von Frauen und Männern, Trennung von Staat und Kirchen sowie erste und letzte Fragen, wie das Recht auf Abtreibung und zum selbstbestimmten Sterben. Dies waren von Anfang an Helgas bevorzugte Themen, für die sie sich mehr oder weniger sichtbar, jedoch immer tatkräftig einsetzte.<br />
Dokumentiert ist eine Rede von Helga Killinger auf einer Frauenkundgebung in München am 25. Februar 1975, mit der sie vielleicht die Aufmerksamkeit der neu gewählten Bundesvorsitzenden Charlotte Maack erreichte, die sie im Herbst desselben Jahres als Geschäftsführerin einstellte.(2)</p>
<p>Es folgten zahlreiche frauenpolitische Forderungen, viele davon wegweisend, wie der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes im „Jahr der Frau“ 1976.(3 ) Dieser Entwurf enthielt bereits Vorschläge für eine Quotierung auf allen Funktionsebenen sowie Frauenförderpläne mit einem Klagerecht. Der Entwurf kann als Grundlage für die spätere Einführung von Frauenbeauftragten gesehen werden sowie für den erst Ende 1994 in die Staatszielbestimmung des Art. 3 Abs. 2 GG übernommen Vorschlag der HU zur Gleichstellung von Frauen (HU-Kampagne: „Frauen in bester Verfassung“).</p>
<p>Kaum zu überschätzen ist der jahrzehntelange Einsatz von Helga Killinger im Kampf um die ersatzlose Streichung des § 218 StGB. Gerne erzählte sie von der legendären Demonstration Mitte der 1970er Jahre auf dem Karlsplatz in München: viele Frauen mit künstlichen Bäuchen als Schwangere verkleidet und unter dem Motto: „Wir sind gerne Mütter, aber freiwillig!“. 1974 gründete der Ortsverband Lübeck der HU mit Unterstützung einiger Lübecker Ärzte eine Beratungsstelle für ratsuchende Frauen, um Hilfe für diese zu organisieren.<br />
Ein Tiefpunkt im Kampf um § 218 war der „Memminger Prozess“ vor dem dortigen Landgericht gegen einen Frauenarzt wegen des Vorwurfs von ambulanten Abtreibungen ohne ausreichende Indikation. Die Prozesse erfolgten vor dem Hintergrund einer äußerst restriktiven Praxis in Bayern, die faktisch kaum eine selbstbestimmte Beendigung einer Schwangerschaft zuließ. Viele Frauen in Notlagen gingen in andere Bundesländer oder nach Holland. 1986 wurde die Patientenkartei des Frauenarztes im Zuge einer Steuerermittlung beschlagnahmt und dann an die Ermittlungsbehörden weitergegeben. Es folgten Ermittlungen gegen 279 Frauen und 78 Männer wegen Verstoßes gegen § 218 oder Beihilfe dazu. 1988 erhielten über 130 Frauen Strafbefehle und bezahlten diese fast ausnahmslos, um nicht aufzufallen. Die HU und ihre Geschäftsführerin Helga Killinger haben sich während der gesamten Prozessdauer bis zum Urteil, das letztlich auf Bewährung erging, für den Arzt und für das Selbstbestimmungsrecht der Frauen eingesetzt.(4) Da die HU hierbei immer wieder zitiert wurde, konnte nicht ausbleiben, dass viele ratsuchende Frauen bei Helga Killinger anriefen und ihren guten Rat erhielten.</p>
<p>Weitere von Helga Killinger jahrzehntelang begleitete Themen waren die Trennung von Staat und Kirchen, z.B. die Kruzifixe in öffentlichen Gebäuden sowie der Diskurs um die (aktive) Suizidbeihilfe. (5)</p>
<p><strong>Helgas Geschäftsführung</strong></p>
<p>Die Arbeitsweise von Helga Killinger und ihre immense Energie konnte ich während unserer gemeinsamen Geschäftsführungszeit ab August 1997 erfahren. In diese Zeit fiel auch der zuvor so umstrittene Umzug der Geschäftsstelle von München nach Berlin. Sitz der HU war der dritte Stock der Bräuhausstraße 2, neben dem Hofbräuhaus. Einen Aufzug gab es nicht …</p>
<p>Die Arbeit der Geschäftsführerin erfolgte unter heute kaum noch vorstellbaren Bedingungen und großem körperlichen Einsatz. Das Telefon läutete ständig. Um die Anrufliste abzuarbeiten, mussten die Verbindungen jeweils Zahl für Zahl gewählt werden. Der Versand von Informationen erfolgte zumeist per Briefpost und mit vorgefertigten Klebeetiketten. Auch die Verbreitung unserer Pressemitteilungen per Fax erforderte einige Fingerfertigkeit zur Eingabe der Nummern. Bei Besetztzeichen musste erneut gewählt werden, wieder und wieder.<br />
Aktuelle Themen wurden durch hastige Zeitungslektüre verfolgt oder telefonisch bzw. durch Zusendung von fotokopierten Artikeln mitgeteilt von treuen Mitgliedern. Anschreiben, Presseartikel oder Berichte wurden einzeln kopiert und an die Verteiler-Listen gesendet. Die Mitgliederzeitschrift Mitteilungen wurde mit Schere, Klebstift und TippEx gestaltet und die Druckvorlage wurde fotomechanisch erstellt. Alle Versendungen wurden kurz vor Schalterschluss mit einem stabilen Wäschekorb und Rollwagen zur Post expediert. Danach ging die Arbeit oft noch weiter. Dank der Unterstützung ihres Mannes Wolfgang Killinger gab es immerhin frühe Innovationen zur Digitalisierung der HU-Arbeit. Die Erstellung von Texten und die Buchhaltung erfolgte über einen PC, daneben existierte aber auch noch eine Schreibmaschine für Kurzschreiben. Prunkstück der Geschäftsstelle war eine frühe Modemverbindung in das CL-Netz sozialer Organisationen.<br />
Ihre Arbeit für die HU leistete Helga im täglichen Trubel flink und hoch konzentriert. Pausen gab es kaum. Die Arbeit erfolgte selten sitzend und die Kommunikation lief über kollegiale Zurufe zwischen den Räumen der Geschäftsstelle mit ihren hohen Aktenregalen und Papierstapeln. Unvergessen ist für mich das fast immer fröhliche Lächeln von Helga, das für viele ansteckend wirkte. Ihr Lächeln verschwand jedoch schnell, wenn sie von Verletzungen der Bürger- und Menschenrechte hörte, vor allem wenn es um mangelnde Rechte zur Selbstbestimmung ging. In solchen Momenten konnte sie im Nu einen zornigen Leserbrief verfassen oder zum Telefonhörer greifen und flugs die Durchwahl einer Redaktion oder eines HU-Mitglieds in einer entscheidenden Funktion anrufen.</p>
<p>Mit dem Umzug der Bundesgeschäftsstelle in das Berliner Haus der Demokratie und Menschenrechte ging auch der Eintritt in ihren Unruhe-Stand einher. Sehr genau hat sie die Entwicklungen seither verfolgt und sich immer wieder mit einem direkten Anruf oder per Mail gemeldet. Nur wenigen ist bekannt, dass Helga Killinger, wie immer Seite an Seite mit Wolfgang, den Weg der HU auch nach dem Umzug in das neue Hauptquartier noch viele Jahre weiter begleitet und mit gestaltet hat. Mehrmals jährlich reisten die beiden nach Berlin, um bei Fragen der Mitgliederverwaltung, den Datenarbeiten zum Jahresabschluss sowie mit jedweden Auskünften zu helfen. Helga Killinger war ein Archiv der HU auf zwei Beinen und nicht nur für ihre Nachfolgerinnen und Nachfolger in der Geschäftsführung jederzeit ansprechbar und immer auskunftsfähig.</p>
<p>Wir haben Helga Killinger sehr viel zu verdanken und sie wird uns fehlen.</p>
<p><em>Tobias Baur</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>&bdquo;Mit der HU und ihren Themen haben wir unser Leben aufgebaut.&ldquo; Zum Tod von Helga und Wolfgang Killinger (6)</h4>
<p>Helga Killinger ist am 13. September 2021 verstorben. Nur zwei Monaten später, am 15. November 2021, ist ihr Wolfgang Killinger gefolgt. Es scheint, als seien sie als Paar wie Philemon und Baucis fast gleichzeitig von uns gegangen. Diese hatten die Götter gebeten, zusammen sterben zu dürfen, damit der eine nicht in das Grab des anderen schauen müsse. Viele, die Helga und Wolfgang Killinger während ihres sechs Jahrzehnte währenden bürgerrechtlichen Engagements in der Humanistischen Union (HU) kennen lernten, dürften sie auch als neuzeitliches Paar mit Eigenschaften von Philemon und Baucis wahrgenommen haben. Mit ihren Ideen und Handlungen haben sie sich oft gegen die Mehrheit und das Herrschende gestellt.</p>
<p>Helga, Jahrgang 1937, ausgebildete Ingenieurassistentin, war seit 1962 Mitglied der Humanistischen Union und von 1975 bis 1997 deren Bundesgeschäftsführerin. Bis zu ihrem Tod blieb sie das historische als Gedächtnis der HU. Sie hinterlässt ein unvergleichliches Archiv mit Dokumenten, dass es durch die HU zu sichern gilt.</p>
<p>Wolfgang, Jahrgang 1936, war bis zu seiner Rente als Diplomingenieur bei Siemens in München tätig. Er wurde 1965 Mitglied der HU und hat sich seit 1975 im Vorstand des Orts-und Regionalverbandes München-Südbayern engagiert, langjährig als dessen Vorsitzender.<br />
Als beide zur HU kamen, unmittelbar nach ihrer Gründung und vor der 68er Bewegung, waren sie 25 und 29 Jahre jung. Sie gehörten nicht zur Minderheit der linksliberalen Honoratioren um Gerhard Szczesny, den Professoren der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer, den Juristen, Gewerkschaftlern und Theologen, die die HU gegründet hatten. Diese waren angetreten, mit der HU eine „Gegenöffentlichkeit“ zu schaffen, um dem weitreichenden Einfluss der Kirchen und dem aggressiven und unreflektierten Antikommunismus der fünfziger und frühen sechziger Jahren die Stirn zu bieten. Die HU sollte nach ihrem Gründungsaufruf „für die Wahrung oder Wiederherstellung unserer Grundrechte … sorgen, die gemeinschaftlichen Werte unseres Staates verteidigen, für eine freie und weltoffene Erziehung, Bildung und Forschung“ eintreten und alles tun, was geeignet ist, „d<em>ie wahre Struktur und Stärke der religiösen, philosophischen, weltanschaulichen, künstlerischen und existentiellen Strömungen in unsrer Gesellschaft zum Vorschein und zur Geltung zu bringe</em>n.“</p>
<p>Helga und Wolfgang kam damals noch nicht in den Sinn, eine Gegenöffentlichkeit herstellen; sie wollten in ihrem Leben aus der Enge der damaligen Welt ausbrechen. Sie suchten bei der HU Alternativen zu ihren vorgezeichneten Lebenspfaden – und fanden sie. Die von der HU veranstalteten Vorträgen mit prominenten Rednern, die einen Gegenkurs zum Herrschenden propagierten, auch zur Gegenwehr ermunterten und öffentliche Unterstützung dabei versprachen, waren für die beiden genau das Richtige. Für seine Entscheidung, aus der Kirche auszutreten, hörte sich Wolfgang an, was die Gründer der HU zur Trennung von Staat und Kirche und deren Verankerung im Grundgesetz vortrugen.</p>
<p>Helga als junge Mutter fand und suchte moderne Erziehungsgrundsätze, die ihrer Rolle als berufstätiger Frau gerecht wurden. Nach einem HU-Kongress über Kindererziehung organisierte sie mit anderen Gleichgesinnten in München einen integrativen Kindergarten. Bei ihrer Mitarbeit in der Kleinkindergruppe erfuhr sie, dass bereits kleine Kinder von der Mutter weg und mit anderen Kindern zusammen sein wollten; was für sie eine nachhaltige Korrektur des konservativen Frauenbildes und dem damit einhergehenden Erziehungsstil bedeutete. Helga gab zu Protokoll, dass sie viel über Erziehung und Psychologie in der HU erfahren und diskutiert hat.</p>
<p>Beide Killingers begannen sehr schnell, nicht nur von der HU zu lernen und sich an deren Positionen im eigenen Leben zu orientieren.6 Als Mitglieder der HU machten sie ihre Lebensthemen zu Themen der HU; was bedeutete, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Lebens in der HU verbrachten. Das lag bei Helga als Bundesgeschäftsführerin nahe. Aber auch Wolfgang hat einen großen Teil seiner Zeit mit HU-Projekten verbracht. Auf Radio Lora, einem Stadtteilradio für den Raum München, propagierte er über viele Jahre HU-Themen und Standpunkte. Es ist dieser Art von Mittun zu verdanken, dass sich die HU vom Honoratiorenclub zur Bürgerrechtsvereinigung entwickelte.<br />
Sucht man nach dem herausragenden Thema an dem beide Killingers beteiligt waren, hat man es angesichts der Fülle ihrer Aktivitäten in der HU schwer. Dennoch ragt ein Thema heraus: es ist der Datenschutz und dessen bürgerrechtliche Relevanz. Beim Datenschutz wurden die HU und mit ihr beide Killingers prominente Geburtshelfer des neuen Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung. Nachdem Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller im Juli 1971 sein legendäres Gutachten zu den „<em>Grundfragen des Datenschutzes</em>“ angefertigt hatte, in dem grundlegende Rechtsfragen des Datenschutzes erstmals systematisch ausgearbeitet und die Figur der „<em>informationellen Selbstbestimmung</em>“ entworfen wurde, die dann 1983 im „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts eine zentrale Rolle spielte, organisiert sich die HU schnell um dieses Thema. Das die HU dieses Thema von Anfang an begleitet, ist prominent auch Wolfgangs Verdienst. Es gab eine sichtbare Affinität von Wolfgang als Elektroingenieur zu diesem Thema. Ihm ist auch zu verdanken, dass der Datenschutz in der HU bis heute einen festen Platz hat. Zugleich engagierte er sich auch für einen modernen Umgang mit den neuen Medien in der HU. (7)</p>
<p>Was wird uns am meisten von Helga und Wolfgang im Gedächtnis bleiben? Ihre besonne und uneitele Art, die immer vermied, jemanden zu verletzen; selbst dann, wenn der Gegenüber nur schwer zu Ertragenes veranstaltete. Auch angesichts tiefgehender Auseinandersetzungen und Brüche, die es in der Geschichte der HU gab, blieben Helga und Wolfgang Killinger in all diesen Auseinandersetzungen zwar Beteiligte, aber souveräne und treue Streiter für ihre Anliegen. Beide waren sie bis zum Schluss auf der Suche danach, Neues zu erkennen und dieses in der HU zur Diskussion zu stellen.</p>
<p><em>Rosemarie Will</em></p>
<p><span dir="ltr" role="presentation">(1) S.</span> <span dir="ltr" role="presentation">ihren Beitrag in der vorgänge-Sonder</span><span dir="ltr" role="presentation">aus</span><span dir="ltr" role="presentation">gabe zum</span> <span dir="ltr" role="presentation">4</span><span dir="ltr" role="presentation">0. Jubiläum der HU: Helga Killin</span><span dir="ltr" role="presentation">ger (2001): „Es ist Freitag – Politische Arbeit</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">etwas</span> <span dir="ltr" role="presentation">anders“.</span> <span dir="ltr" role="presentation">vorgänge</span> <span dir="ltr" role="presentation">Nr.</span> <span dir="ltr" role="presentation">155</span> <span dir="ltr" role="presentation">(3/2001</span><span dir="ltr" role="presentation">)</span><span dir="ltr" role="presentation">, </span><span dir="ltr" role="presentation">S.</span> <span dir="ltr" role="presentation">77ff.</span></p>
<p><span dir="ltr" role="presentation">(2) S.</span> <span dir="ltr" role="presentation">Helga</span> <span dir="ltr" role="presentation">Killinger</span> <span dir="ltr" role="presentation">(1975):</span> <span dir="ltr" role="presentation">„Solidarität</span> <span dir="ltr" role="presentation">der </span><span dir="ltr" role="presentation">Frauen“.</span> <span dir="ltr" role="presentation">Rede</span> <span dir="ltr" role="presentation">auf</span> <span dir="ltr" role="presentation">der Frauenkundgebung </span><span dir="ltr" role="presentation">am 25. Februar 1975 in München.</span> <span dir="ltr" role="presentation">vorgänge</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">Nr.</span> <span dir="ltr" role="presentation">14 (2/1975), S. 7/8.</span></p>
<p><span dir="ltr" role="presentation">(3) </span> <span dir="ltr" role="presentation">V</span><span dir="ltr" role="presentation">gl. die aufschlussreiche Rede von Heide He</span><span dir="ltr" role="presentation">ring zum 50. Geburtstag der HU (2011): „Die </span><span dir="ltr" role="presentation">Humanistische Union und die Frauen&#8220;, htt</span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><span dir="ltr" role="presentation">ps://www.humanistische-union.de/veran</span><span dir="ltr" role="presentation">staltungsberichte/2011/die-humanistische-</span><span dir="ltr" role="presentation">union-und-die-frauen/.</span></p>
<p><span dir="ltr" role="presentation">(4) Humanistische Union/Ulrich Vultejus (Hg.), </span><span dir="ltr" role="presentation">Das Urteil von Memmin</span><span dir="ltr" role="presentation">gen. Vom Elend der </span><span dir="ltr" role="presentation">Indika</span><span dir="ltr" role="presentation">tion. Kommentierung und Dokumen</span><span dir="ltr" role="presentation">ta</span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">tion des Memminger Urteils, mit Beiträgen </span><span dir="ltr" role="presentation">zum Frauenbild der Richter, der Rechts</span><span dir="ltr" role="presentation">ge</span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211; </span><span dir="ltr" role="presentation">schichte des §</span> <span dir="ltr" role="presentation">218 u.a.m. Köln 1990.</span></p>
<p>(5)  <span dir="ltr" role="presentation">V</span><span dir="ltr" role="presentation">gl. Helga Killinger &amp; Heide Hering (2015): </span><span dir="ltr" role="presentation">Wir wollen nicht in der Schweiz oder sonst </span><span dir="ltr" role="presentation">wo sterben, sondern zu Hause. Suizidbeihilfe</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">–</span> <span dir="ltr" role="presentation">bald</span> <span dir="ltr" role="presentation">nur</span> <span dir="ltr" role="presentation">noch</span> <span dir="ltr" role="presentation">beschränkt?</span> <span dir="ltr" role="presentation">vorgänge </span><span dir="ltr" role="presentation">Nr.</span> <span dir="ltr" role="presentation">210/211 (2-3/2015), S. 217-224</span></p>
<p><span dir="ltr" role="presentation">(6) Helga, Wolfgang &amp; Michael Killinger (1978): </span><span dir="ltr" role="presentation">Die</span> <span dir="ltr" role="presentation">Aufteilung</span> <span dir="ltr" role="presentation">unserer</span> <span dir="ltr" role="presentation">Hausarbeit.</span> <span dir="ltr" role="presentation">Ein </span><span dir="ltr" role="presentation">Erfahrungsbericht.</span> <span dir="ltr" role="presentation">v</span><span dir="ltr" role="presentation">orgänge</span> <span dir="ltr" role="presentation">Nr. 32 (2/1978), </span><span dir="ltr" role="presentation">S. 105-107.</span></p>
<p><span dir="ltr" role="presentation">(7) Helga</span> <span dir="ltr" role="presentation">und</span> <span dir="ltr" role="presentation">Wolfgang</span> <span dir="ltr" role="presentation">Killinger</span> <span dir="ltr" role="presentation">(2019):</span> <span dir="ltr" role="presentation">Die </span><span dir="ltr" role="presentation">Medien, die Bürger</span><span dir="ltr" role="presentation">rechte und die Humanis</span><span dir="ltr" role="presentation">ti</span><span dir="ltr" role="presentation">sche</span> <span dir="ltr" role="presentation">Union.</span> <span dir="ltr" role="presentation">vorgänge</span> <span dir="ltr" role="presentation">Nr.</span> <span dir="ltr" role="presentation">225/226</span> <span dir="ltr" role="presentation">(1-2/</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">2019), S. 121-133.</span></p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/nachrufe/">Nachrufe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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