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	<title>vorgänge Nr. 253: Einengung der öffentlichen Diskursräume Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 13:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Argumente für die möglichst breite und weitgehend ungehinderte Ausübung von Äußerungsfreiheiten (gemeint sind etwa Rede-, Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit) gibt es viele, und eigentlich waren sie in Gesellschaften, die sich als liberal oder demokratisch verstehen wollen, früher auch Grundkonsens. Etwa führte im 19. Jahrhundert John Stuart Mill an, dass Redefreiheit für freie Diskurse elementar ist, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Argumente für die möglichst breite und weitgehend ungehinderte Ausübung von Äußerungsfreiheiten (gemeint sind etwa Rede-, Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit) gibt es viele, und eigentlich waren sie in Gesellschaften, die sich als liberal oder demokratisch verstehen wollen, früher auch Grundkonsens. Etwa führte im 19. Jahrhundert John Stuart Mill an, dass Redefreiheit für freie Diskurse elementar ist, damit diese rational verlaufen und sich aus möglichst vielen Stimmen vernünftige Entscheidungen treffen lassen. Dabei seien auch fragwürdige, falsche oder dumme Aussagen wichtig, um einen gemeinsamen Lerneffekt im Austausch zu erzeugen. Gerade, was Grenzfälle betrifft, in denen fraglich ist, ob die bürgerliche Freiheit einer Person einer anderen Person schadet (das <i>no-harm-principle</i>), unterscheidet Mill auch konsequentialistisch Diskurskontexte: So könne eine aufrührerische Aussage bei einem Stammtisch eine andere Wirkung entfalten als auf einer Kundgebung oder in einer Parlamentsrede und sei deswegen kontextabhängig zu bewerten – wobei hier fraglich ist, wie heute die hohe Reichweite von auf sozialen Medien getätigten Aussagen zu werten wäre. Die Frage, ob und wann aber jemand oder ein Rechtsgut durch Äußerungen von anderen zu Schaden kommt, sorgt regelmäßig für Debatten darum, ob und ab welchem Punkt die freie Rede und freie Diskurse eingeschränkt werden sollten – man denke nur Karl Poppers viel diskutiertes <i>Toleranzparadoxon</i>, demzufolge zu viel gesellschaftliche Toleranz gegenüber intoleranten Akteuren und Aussagen die Toleranz selbst gefährde. Jedoch gibt es auch Argumente, die den Selbstzweck von Äußerungsfreiheiten betonen, da diese dem Einzelnen ermöglichen, sich frei zu entfalten – unabhängig davon, wie viel Wahrheit und Vernunft in einer Aussage stecken. So betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass Äußerungsfreiheiten ebenso Meinungen rechtlich schützen, die von der gesellschaftlichen Mehrheit als ekelhaft betrachtet werden. Dem sieht sich auch die Humanistische Union seit jeher verpflichtet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Zeiten des digitalen Kapitalismus und von Inhaltsfluten, die es erschweren, Information, Falschinformation, Desinformation, massenhaft vervielfältigte Verschwörungsnarrative und Meinungen auseinanderzuhalten, stellt sich nicht nur die Frage, ob die traditionell-liberalen Argumente, die auf rationale Diskurse zielen, so noch Gültigkeit besitzen, sondern auch, wie sich Diskursräume verändern, wie sie algorithmisch manipuliert oder faktisch eingeengt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Einengung und Verschiebung von Diskursräumen und damit auch die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten lassen sich vielerorts ausmachen, wobei wir uns im vorliegenden Heft auf öffentliche Diskursräume konzentrieren. Disclaimer: Das ist kein Lamentieren à la „Nichts darf man mehr sagen“, wie es gerade die (extreme) Rechte gegen jede Form von öffentlicher Kritik anführt. Dabei bekommen Rechte doch dauernd eine Bühne, auf der sie bejammern, nicht mehr das sagen zu dürfen, was sie gerade eben frei und öffentlich sagen. Kritik an Geäußertem gehört auch zur Redefreiheit und ist elementar für freie Diskurse. Es geht vielmehr darum, wie Diskurse rechtlich und gesellschaftlich konstituiert sind und wie sie sich transformieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einerseits erleben wir eine Emotionalisierung und Totalisierung moralischer Affekte, sodass eine emotivistische oder totale Moral öffentliche Diskurse bestimmt und viele dann bestimmte Akteure oder abweichende und verdächtige Positionen mit Hinweis auf persönliche Empfindungen disqualifizieren oder gar nicht erst hören wollen, etwas für indiskutabel halten und den Diskurs abbrechen. In der Tat sollte sich niemand verpflichtet fühlen, mit Faschist*innen zu diskutieren oder diese anhören zu müssen; das ist nicht der Punkt. In solchen emotional und moralisch aufgeladenen Konstellationen werden (nicht nur antidemokratische) Meinungen ausgeschlossen und oft die Person/Gruppe, die die fragwürdige Meinung geäußert hat, fortan unter Generalverdacht gestellt. Das betrifft nicht ausschließlich Debatten um die sogenannte <i>Wokeness</i>. Dies zeigt sich generell bei Triggerthemen in einer polarisierten Gesellschaft, in der die gesellschaftlichen Widersprüche vereindeutigt und verstetigt werden, anstatt an ihrer Auflösung zu arbeiten. Eine solche „Moral“ erhebt einen absoluten Geltungsanspruch, stützt sich auf die Evidenz moralischer Gefühle, verweigert die Auseinandersetzung mit abweichenden Positionen und Perspektiven und unterläuft institutionalisierte Formen der Konfliktregelung. Sie ersetzt Institutionen durch Affekte, Verhandlung durch Verurteilung, Diskurs durch Mobilisierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum einen nimmt so die gesellschaftliche Diskursfähigkeit ab. Besonders im Bereich <i>Social Media</i> zeigt sich dies auch daran, wie etwa progressive Akteure, Frauen oder vulnerable Minderheiten durch Hassrede zum Schweigen gebracht werden (<i>s</i><i>ilencing</i>). Es zeigt sich aber auch in der politischen Verschiebung von Sagbarkeitsgrenzen nach rechts. Dies erweitert oder öffnet gerade nicht öffentliche Diskurse, sondern führt zur <i>Cancel Culture</i> durch rechte Akteure und zur Aufwiegelung gegen subalterne, linke, progressive, feministische, antifaschistische Akteure oder sexuelle und kulturelle Minderheiten und somit zu reaktionär begrenzten öffentlichen Diskurs(räum)en. Kurz: Es führt zur Verengung von Diskursräumen, indem diese links geschlossen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum anderen treten neben diese gesellschaftlichen Probleme auch rechtliche Einschränkungen von Diskursräumen. Personen, die Äußerungen treffen, die politisch unliebsam sind, werden dann nicht nur von gesellschaftlichen Gruppen verurteilt, sondern juristisch verfolgt. Das betrifft die Ausweitung des Strafrechts in Bezug auf zahlreiche Äußerungen – wie die geplante Verschärfung der Volksverhetzung –, aber auch die Rückkehr von Berufsverboten – gerade dann, wenn Kapitalismuskritiker*innen eine Karriere im öffentlichen Dienst anstreben oder auch bereits gemacht haben. Deutlich zeigte sich eine gesellschaftliche und juristische Einengung während der Corona-Pandemie. Nicht nur wurde hier die Versammlungsfreiheit – die Diskurse als urdemokratisches Recht öffentlich sichtbar machen soll – eingeschränkt. Es wurde polarisiert zwischen Querdenker*innen und Maßnahmenbefürworter*innen. Etwas dazwischen wurde im öffentlichen Diskurs zeitweise kaum akzeptiert beziehungsweise die Herausbildung einer solchen Meinung unterminiert. Doch bei Corona ist es nicht geblieben; Repressalien nehmen zu, nicht nur, um einzelne Stimmen zu kriminalisieren, sondern auch, um andere abzuschrecken, sich zu äußern. Die Ironie des Ganzen ist, dass die Einschränkung von Diskursfreiheiten oft im Namen eines (antiwoken) Kampfes für die Redefreiheit erfolgt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da die Humanistische Union Äußerungsfreiheiten als elementar ansieht und stets dafür plädiert, dass pluralistische Gesellschaften auch moralisch beziehungsweise politisch fragwürdige oder verurteilenswerte Aussagen ertragen müssen, betrachtet sie die direkten und indirekten Verengungen von öffentlichen Diskursräumen sehr kritisch. Davon handelt das vorliegende Heft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der erste Block des Heftschwerpunktes zu den gesellschaftstheoretischen und juristischen Grundlagen wird mit einem einleitenden Beitrag von <i>Jörg Arnold</i> und <i>Wolfram Grams</i> eröffnet. Sie kontextualisieren gesellschaftstheoretisch und medienkritisch, was die Einengung bedingt. Dabei machen sie auch aktuell relevante Diskursarenen aus, in denen es zu solchen massiven Einengungen kommt. <i>Andreas Fisahn</i> analysiert die rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungsprozesse im Neoliberalismus und erkennt eine neue polarisierte Kultur der Intoleranz. <i>Martin Seeliger</i> fragt nach der Entstehung internationaler politischer Öffentlichkeit und betont die Schwierigkeit, dass Nationalstaatlichkeit internationale Diskursräume verengt und so verhindert, dass auf internationaler Ebene Betroffene die Diskurse führen. <i>Katrin Gierhake</i> macht eine Ausweitung der Strafbarkeit bestimmter Äußerungen nach politischen Kriterien in jüngster Zeit aus, was zu Zensur führen kann, und sie kontextualisiert dies rechtshistorisch. Da die rechtlichen Ausnahmen des erlaubten Äußerbaren zunehmen, untersucht <i>Philip Dingeldey</i> die Theorie des Ausnahmezustandes von Giorgio Agamben, der einen latenten dauerhaften Ausnahmezustand behauptet, in dem der Unterschied zwischen Ausnahme und Rechtsnorm verwischen würde. Neben einer kritischen Würdigung wird diese Philosophie auf die Frage der Einengung öffentlicher Diskursräume bezogen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiterer Block widmet sich einer Auswahl an Diskursarenen und Themen, in denen es zu einer sozialen oder rechtlichen Einschränkung von Diskursräumen gekommen ist. <i>Eric Hilgendorf</i> untersucht die Mechanismen der Diskursverengung während der Corona-Pandemie. Die neuen Berufsverbote kritisiert <i>Rolf Gössner</i>. Er arbeitet heraus, wie sie in den Bundesländern wiederentdeckt, begründet und angewandt werden und gegen wen sich diese Politik richtet. <i>Peter Ullrich</i> erkennt in den Debatten um Antisemitismus seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 einen neuen autoritären Anti-Antisemitismus, der sich nicht nur gegen Antisemitismus wendet, sondern gegen Kritiker*innen der israelischen Regierung per se. Vor allem bestärke diese Entwicklung illiberale, demokratiegefährdende Tendenzen im Namen der Staatsräson. <i>Jürgen Rose</i> schreibt über die Einengung von Äußerungsfreiheiten und Diskursverweigerung in Bezug auf Positionen zum Ukrainekrieg, wobei er auch auf eigene Erfahrungen zurückgreift.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da die digitale Sphäre noch einmal besondere Diskursmodi und Probleme aufweist, die auch in die analoge Realität hineinwirken, folgt ein weiterer Block zu digitalen Räumen und sozialen Medien. <i>Mandy Tröger</i> umreißt die Bedeutung und Anwendung von allen möglichen sogenannten kritischer Theorien (insbesondere der kritischen politischen Ökonomie) anhand der kommunikationswissenschaftlichen Analyse von Big-Tech-Konzernen. Das mag man für einen wilden Theorieeklektizismus halten, es zeigt aber auf, wie Big-Tech-Konzerne aus ökonomischen Gründen Diskursräume einschränken. <i>Hannah Schimmele</i> und <i>Richard Schwenn</i> werten in ihrem Beitrag aus, wie die rechte digitale Kampagne gegen Frauke Brosius-Gersdorf während ihrer Kandidatur für das Bundesverfassungsgericht Falschinterpretationen und Desinformation genutzt und amplifiziert hat, dadurch anschlussfähig für konservative Kräfte wurde und eine politische Diskursmacht erzeugt hat, die die Diskursräume deutlich nach rechts verschoben hat. <i>Katharina Mosene</i> klassifiziert soziale Netzwerke als Räume der Exklusion, Machtasymmetrie und digitaler Gewalt – insbesondere gegen Frauen, marginalisierte Gruppen und vulnerable Minderheiten –, was digitale Diskursräume verengt. Um dem zu begegnen, schlägt sie einen feministisch-intersektionalen Ansatz vor. <i>Lara Franke</i> untersucht, wie das soziale Netzwerk TikTok demokratiefeindliche Inhalte fördert und damit demokratische Diskurse verunmöglicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In dieser Ausgabe haben wir auch wieder einen dicken Block mit Hintergrundbeiträgen zu aktuellen bürgerrechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen. <i>Christoph Butterwegge</i> analysiert und kritisiert den Herbst der Reformen. <i>Ute Finckh-Krämer</i> stellt dar, wo die deutsche Friedensbewegung in Zeiten des Ukraine- und Gaza-Kriegs steht, wie sie sich entwickelt hat und worin heutige Herausforderungen bestehen. <i>Norman Paech</i> fragt sich Anbetracht des Gaza-Krieges, wie man völkerrechtlich eine Terrororganisation von einer (gewalttätigen) Befreiungsbewegung unterscheidet. <i>Hartmut Aden</i> und weitere Rechtswissenschaftler*innen kommentieren gemeinsam die Novelle des Polizeigesetzes des Landes Berlin (ASOG) und arbeiten zahlreiche grundrechtliche Probleme heraus. <i>Johann Albrecht-Haupt</i> präsentiert die nicht-zweckgebundenen Staatsleistungen der Bundesländer an die Kirchen im Jahr 2026: Sie sind auf 666 Millionen Euro gestiegen, obwohl die Anzahl an Kirchenmitgliedern weiter sinkt und seit über 100 Jahren der Verfassungsauftrag besteht, die Staatsleistungen abzulösen. Rezensionen runden die Rubrik ab.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Noch ein Hinweis in eigener Sache: Bekanntlich ist ein Abonnement der <b>vor</b>gänge für Mitglieder der Humanistischen Union im Mitgliedsbeitrag inkludiert. Ab 2026 bietet die Humanistische Union das erste Jahr der Mitgliedschaft für Schüler*innen, Student*innen und Auszubildende kostenlos an. Wer einer dieser Gruppen angehört und gerne die <b>vor</b>gänge beziehen (und andere Vorteile der Mitgliedschaft nutzen) möchte, wird dieses Angebot reizvoll finden.</i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Namen der Redaktion wünsche ich Ihnen eine anregende Lektüre. Wie immer freuen wir uns auch über kritisches Feedback.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Philip Dingeldey</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/editorial-98/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Im Gleichschritt: Behinderung und Einschränkung gesellschaftlicher Diskurse</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:19:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Ausgangs&#173;lage In den vergangenen Jahren wurde eine Reihe von Sachbüchern publiziert, die das Thema des vorliegenden Heftes aus unterschiedlichen Perspektiven und Fachrichtungen beleuchtet: beispielhaft aus juristischer Sicht sind die Arbeiten von Elisa Hoven (2025) sowie Frauke Rostalski (2024), philosophisch hat sich dazu unter anderem Julian Nida-Rümelin (2025) geäußert, und in demokratie- beziehungsweise politikwissenschaftlicher Hinsicht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">I. Ausgangs&shy;lage</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In den vergangenen Jahren wurde eine Reihe von Sachbüchern publiziert, die das Thema des vorliegenden Heftes aus unterschiedlichen Perspektiven und Fachrichtungen beleuchtet: beispielhaft aus juristischer Sicht sind die Arbeiten von Elisa Hoven (2025) sowie Frauke Rostalski (2024), philosophisch hat sich dazu unter anderem Julian Nida-Rümelin (2025) geäußert, und in demokratie- beziehungsweise politikwissenschaftlicher Hinsicht haben sich etwa Ulrike Guérot (2025) sowie Rainer Mausfeld (2025) zu Wort gemeldet. Alle diese Beiträge analysieren und kritisieren ein gravierendes Syndrom der Gefährdung von Demokratie und Rechtsstaat: die Einschränkung öffentlicher Diskursräume. Die Gefährlichkeit dieser Einschränkung besteht darin, dass damit das Freiheitsverständnis des Grundgesetzes in Frage gestellt wird. Die Angriffe auf die Freiheitsrechte erfolgen in paradoxer Weise unter Berufung auf diese Rechte. Die Einschränkung der öffentlichen Diskursräume diene dem Schutz der Freiheitsrechte: insbesondere der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit und der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Es sind dies Freiheiten, die in letzter Instanz ihren Ursprung in der Aufklärung haben und universelle Geltung beanspruchen. Am „Projekt der Aufklärung, der Schärfung der Urteilskraft durch Dialog, durch öffentlichen Vernunftgebrauch, durch wechselseitige Anerkennung als Gleiche, Freie und Vernunftfähige“ ist festzuhalten (Nida-Rümelin 2025: 141).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vor diesem Hintergrund sollen hier einige grundlegende Zusammenhänge und einzelne Aspekte, worin die Einschränkung der öffentlichen Debatten- und Diskursräume sichtbar werden, aufgezeigt werden, wobei der zeitliche Ausgangspunkt dafür in der Pandemiezeit gesehen wird, fortgeführt bis heute in den Zeiten der Kriege in der Ukraine und in Gaza, verstärkt durch den ausgreifenden „Trumpismus“ seit 2025. Freilich gab es bereits zuvor Anzeichen staatlicher und medialer Diffamierung, aber auch Kriminalisierung gesellschaftlicher Kräfte. Diese Anzeichen sowie die wachsenden Freiheitsbeschränkungen befinden sich in einem Wechselspiel mit einer „Cancel Culture“ oder „Verbotskultur“, die von Teilen der Zivilgesellschaft selbst betrieben wird.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">II. Gesell&shy;schafts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Verortungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Zusammenhang mit dem Rechtsruck, vor allem in seinen spezifischen Ausformungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (Heitmeyer 1994; 2018) beziehungsweise eines „demokratischen Faschismus“ (Nachtwey/Amlinger 2025) ist Folgendes zu sehen: So umfasst eine Liste rechter Gewaltakte gegen Kulturbetriebe 20 kleingedruckte Seiten und stellt den Abschluss eines Berichts zur Bedrohungslage der Kulturarbeit durch rechts dar (Laudenbach 2023). Dem entspricht, dass die „Neue Rechte“ Kultur als Konfliktfeld für sich entdeckt hat und „mit einigem Aufwand kontinuierlich bearbeitet“ (Laudenbach 2022: 104).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Angriffslust im medialen Diskurs wächst generell – besonders in den „sozialen“ Netzwerken, die diesen Entwicklungsprozess spiegeln. „Hier agiert man aus der Distanz, überzieht missliebige Personen mit Shitstorms, stellt sie bloß, zerstört ihren Ruf, ihre Existenz [&#8230;].“ (Engler 2025: 21) Gleichwohl darf folgende „Dialektik“ nicht übersehen werden: Diese Art von Rechtsruck erhält Auftrieb gerade durch staatliche und leitmediale „Cancel Culture“ sowie dementsprechende Einschränkung von Diskurs- und Debattenräumen, sofern diese als vorrangige oder gar alleinige staatliche Mittel im Kampf gegen rechte politische gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und „demokratischen Faschismus“ angewandt werden. Juli Zeh hält vor allem „gute Politik und guten Journalismus“ für adäquat, um die hohen Zustimmungswerte für die AfD zu reduzieren, eine Politik und einen Journalismus, an denen es seit Jahren fehle (Lang-Lengdorff/Unfried/Zeh 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Denn in der aktuellen Situation einer neoliberalen Gesellschaft, einer besonders aggressiven Phase des Kapitalismus, werden soziale Versprechen nicht mehr eingehalten. Die Menschen erleben eine Abwertung ihrer Fähigkeiten; Solidarität geht verloren. Zunehmend sind Menschen der Missachtung ausgesetzt. Die Rechte abhängig Beschäftigter werden beschnitten, die Zahl prekär existierender Menschen wächst. Die Infrastruktur verkommt, Konkurrenzen um Wohnraum, medizinische Versorgung, Schul- und Studienplätze werden größer. Es kristallisiert sich ein erhebliches Maß an Armut heraus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gerade in solcher gesellschaftlichen Phase rückt das politische Spektrum nach rechts, mithin erfolgt eine Verschiebung des Diskurses nach rechts. Begriffe, Rhetorik, Sprache der Rechten werden von liberaler, konservativer und auch sozialdemokratisch orientierter Politik sowie den Mainstreammedien übernommen. Damit gehen Prozesse der Normalisierung des <i>democratic backsliding</i> einher – des schleichenden Verfalls demokratischer Verfahrensweisen und Institutionen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Verursacht wird dieser Prozess durch die sich verschärfenden gesellschaftlichen Widersprüche, durch krisenhafte sozioökonomische und ökologische Entwicklungen im lokalen und globalen Maßstab und die sich daraus ergebenden Narrative jener, die im Besitz der hegemonialen Kräfte sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Tatsächlich handelt es sich also nicht ausschließlich um eine Diskursverschiebung nach rechts, sondern um eine Polarisierung im Kampf um politische und weltanschauliche Hegemonie verschiedener Diskurse. Die staatlichen Reaktionen auf diese Widersprüche begünstigen ein gravierendes Erstarken der gesellschaftlichen Rechten und deren Position im bürgerlichen Spektrum.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ausnahmezustände wie die Coronapandemie, die durch den Krieg in der Ukraine entstehenden atomaren Gefahren und den im Anschein eines Völkermordes stattfindenden Krieg Israels in Gaza, zunehmende Armut und soziale Verwerfungen, eine ökologische Krise etc. werden sukzessive zum Dauerzustand. Giorgio Agamben ([1995] 2021) geht davon aus, dass der Ausnahmezustand in der Demokratie bereits zum Dauerzustand geworden ist und dadurch Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erheblichen Gefährdungen und permanent erfolgenden Einschränkungen ausgesetzt sind, sei es auf schleichende, sei es auf eskalierende Weise.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">III. Gesell&shy;schafts&shy;the&shy;o&shy;re&shy;ti&shy;sche Verortungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Aber es ist nicht allein der gesellschaftspolitische Zustand, der sich berechtigter Kritik ausgesetzt sieht. Auch in gesellschaftstheoretischer Hinsicht gilt es, bestimmte Zusammenhänge zu betrachten. Etwa weist Susan Neiman (2023) nach, dass sich linke Bewegungen mit einer identitätspolitischen Kritik an der Aufklärung der Konzepte beraubt, die gegen den Rechtsruck dringend gebraucht werden (vgl. Fallois 2026).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dem liegt folgende gesellschaftliche Entwicklung zugrunde: Während auf der Seite der Kapitalkonzentration und seiner Akkumulation nur die historisch anhaltende Zuspitzung zu beobachten ist, vollzieht sich ein Prozess der Veränderung der Strukturen der gesellschaftlichen Zwischenschichten. Besonderen Veränderungen ist das Kleinbürgertum unterworfen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verschob sich seine Struktur vom kleinen Gewerbetreibenden und Handwerker zur „Professional Managerial Class“. Der Begriff beschreibt die Gruppe akademisch gebildeter Funktionsträger*innen, die nun die Gruppe zwischen Kapital und Arbeit bilden. Wie es einst die Aufgabe des Kleinbürgertums war, kommt auch ihnen nun eine gesellschaftliche Disziplinierungsfunktion zu (Schlaudt/Burnfin 2025), die sie als stetig wachsende gesellschaftliche Gruppe gegenüber der traditionellen Arbeiterklasse inne hat, die jedoch angesichts der Entwicklung der Produktivkräfte kleiner wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwischen diesen Schichten entsteht ein Konflikt: Die neue „Professional Managerial Class“ setzt gegenwärtig auf Libertinage, Diversifizierung, Political Correctness, Antirassismus und Antidiskriminierung (Dingeldey 2025: 384-386). Die traditionelle Arbeiterklasse driftet als Gegenbewegung nach rechts.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Diskurs zwischen den in ihrer sozialen und ökonomischen Abhängigkeit vereinten Schichten ist nachhaltig gestört, die Kommunikation wegen der Entfremdung voneinander nur schwer möglich. Die politische Rechte greift dies mittels diffamierender Zuschreibungen auf, die die Entfremdung zwischen den Gruppen zum Ausdruck bringen und sich in verrohten politischen Debatten widerspiegeln.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nida-Rümelin (2025: 140) bescheinigt bestimmten linken politischen Theoretiker*innen, wie Chantal Mouffe, dass sie unter Bezug auf Carl Schmitt eine politische Praxis kritisieren, die sich um Verständigung bemüht. Zu beobachten sei eine Schmitt-Renaissance, deren politische Zuschreibung übergreifend ist. Nicht zuletzt der mit dem Machtantritt von Donald Trump erfolgende autoritäre Staatsumbau in den USA (Solty 2025) und die Negierung des Völkerrechts, zu der er sich klar bekennt (im Originalton Trumps: „Ich brauche kein Völkerrecht“, wobei eine Ergänzung wie „Ich bin das Recht“ nur konsequent erscheint), legen davon Zeugnis ab. Dessen ausstrahlende internationale Wirkung zeigt sich nicht zuletzt auch an dem Erstarken von politisch rechten Kräften in Europa. Damit einher geht nicht nur eine Renaissance des Freund-Feind-Denkens bei Schmitt, sondern auch die missbräuchliche Aneignung der linken Staatstheorie von Antonio Gramsci. Der bürgerliche Staat sieht sich immer weniger in der Lage, „Hegemonie [als Zustimmung] gepanzert mit Zwang“ zu gewährleisten, in der die integrativen, auf Zustimmung und Loyalität gerichteten Momente die Oberhand behalten (Gramsci [1929-1935] 2012: 783; vgl. Buckel/Fischer- Lescano 2007).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Unfähigkeit macht sich die „Neue Rechte“ zu eigen, indem sie versucht, Gramscis Hegemonie-Theorie zu usurpieren und dabei Werte wie nationale Identität, Hierarchie und Tradition in den Mittelpunkt zu stellen. Für Gramsci hingegen war das Ziel eine Gesellschaft, die auf Pluralität und sozialer Gerechtigkeit basiert, kulturelle Hegemonie war für ihn ein Werkzeug der Befreiung (Fachstelle Extremismusdistanzierung 2025). Die gesellschaftliche Linke muss sich Gramsci in genau solchem Sinne aneignen. Voraussetzung dafür ist das Ringen um das Verständnis der Aufklärung und die Verständigung darüber. Oder auch – um einen pointierten Beitrag von Michael Jäger (2026) aufzugreifen: <i>Wie wir mit Gramsci die Demokratie gegen Trump und Thiel verteidigen können</i>. Verständigung, so Nida-Rümelin (2025: 140ff.),</p>
<blockquote class="western">
<p>„setzt die wechselseitige Anerkennung zumindest als Gesprächspartner voraus. Mit Personen, die ich hasse, oder die ich mit Gewalt bekämpfe, gehe ich nicht in den Dialog. Es ist das dialogische Verständnis politischer Kommunikation in der Demokratie, die ihre Gegner ablehnen. […] Im Gegensatz zwischen einem dialogischen und einem polemischen Verständnis des politischen Diskurses liegt die tiefere Problematik einer Praxis des Zum-Verstummen-Bringens, des Cancelns unliebsamer Auffassungen, der Unterdrückung abweichender Meinungen, der Formatierung des politischen Diskurses. Treten wir als Feinde in den öffentlichen Raum der Gründe, mit dem Ziel, den anderen zu vernichten, ihn jedenfalls zum Schweigen zu bringen, oder sind wir bereit, im Geiste des Fallibilismus die eigene Position kritischen Einwänden auszusetzen und sie gegebenenfalls zu revidieren?“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier wird die Idee eines offenen Diskurses verteidigt, der auf Jürgen Habermas zurückgeht, wonach jede*r mitsprechen darf. Was wir in der Wirklichkeit erleben, sei jedoch eine <i>Diskursvulnerabilität</i>. Das heißt, dass sich eine Vielzahl von Menschen gegenüber bestimmten Themen, Argumenten, Personen als extrem verletzlich zeigten und das als Grund gelte, nicht zuzuhören oder zu diskutieren. So aber funktioniere Demokratie nicht. Man solle genau dorthin gehen, „wo es schmerzt, auch um Brücken zu bauen“. Die Alternative sei, dass sich Lager bilden und nur noch innerhalb dieser Lager miteinander gesprochen werde (Beer/Rostalski 2025). Es sind jedoch Politik und Medien, die diese <i>Diskursvulnerabilität</i> mit erzeugen, statt die Freiheiten des Grundgesetzes realiter zu verteidigen und sich damit in der Praxis zum Erbe der Aufklärung zu bekennen. Denn die Verschränkung von identitätspolitischen Debatten, linker Selbstkritik und rechter Vereinnahmung ereignet sich im Rahmen einer affektiven Moralisierung (Dingeldey/Sheplyakova 2025: 358f.). So praktizieren auch die herrschende Politik und viele Leitmedien das Gegenteil von guter Politik und gutem Journalismus, sondern zeigen eine <i>totale Moral</i>, auch wenn es sich bei den konkreten repressiven Folgen, wie zu zeigen sein wird, oftmals um den Anschein von Einzelfällen handelt. Doch jeder Einzelfall beinhaltet ein gewolltes einschüchterndes Bedrohungs- und Abschreckungspotential, das Demokratie und Rechtsstaat gefährdet. Dabei lässt sich nicht einmal mehr das geflügelte Wort <i>Wehret den Anfängen</i> benutzen, da dieses sich auf ein frühzeitiges Stadium von Gefahren bezieht. Dieses Stadium indes ist längst überschritten. Wie fortgeschritten dieser Prozess ist, zeigen nicht nur wissenschaftliche Untersuchungen, sondern auch empirische Erhebungen von Nichtregierungsorganisationen, wie jene des Civicus-Monitors, der der Zivilgesellschaft Deutschlands bescheinigt, dass diese nicht mehr frei arbeiten könne (Nowak 2025; Strittmatter 2026).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es bedurfte keiner hellseherischen Gabe, um vorauszusehen, dass die Prüfungen der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan, die vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2026 in Deutschland für verschiedene Bereiche des Rechts stattfanden – darunter Medienfreiheit, Meinungsfreiheit im Internet und Hassrede, Meinungsfreiheit im Rahmen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie Teilhabe am öffentlichen Leben – zu einem ähnlichen Ergebnis führen würden. Nach Abschluss der Untersuchungen stellte Khan so auch fest, dass die Meinungsfreiheit in Deutschland zunehmend schwinde und durch mehrere negative Trends untergraben werde. Deutschland befinde sich an einem „Scheideweg“ (Grigutsch 2026). Der schriftliche Bericht wird dem UN-Menschenrechtsrat im Juni 2026 vorgelegt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">IV. Frage&shy;stel&shy;lungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Für die Auswahl der Beiträge in dem vorliegenden Heft spielten neben den aufgezeigten grundlegenden Zusammenhängen und Einzelaspekten die konkrete Realität der Einschränkung von Diskursräumen eine Rolle, wobei mit der vorliegenden Ausgabe nicht vollumfänglich die Thematik abgedeckt werden kann. Bei einer ganzen Reihe von Fragen handelt es sich um nach wie vor bestehende programmatische Aufgabenstellungen, die wir aber zumindest angedeutet haben wollen, nicht ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass dabei bedeutende Probleme der Einschränkung von Diskursräumen mit einem Kampf um Deutungshoheit verbunden sind, der seinerseits die Meinungsfreiheit gefährdet. Auf zwei besonders virulente Beispiele kann hier leider nicht näher eingegangen werden, weil für ihre Erörterungen notwendiger Tiefe in einem Überblickbeitrag wie dem vorliegenden nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Wenigstens genannt aber seien zum einen die völlig unterschiedlichen Auseinandersetzungen um die einseitigen und negativen Berichterstattungen über Ostdeutschland in den Leitmedien (Schirrmeister 2026), und zum anderen die öffentlichen Interpretationen der veröffentlichten Epstein-Files (Schäfer 2026). Nicht unerwähnt soll schließlich der neueste „Coup“ von Bundeskanzler Merz bleiben, der eine Klarnamenpflicht im Internet fordert, worin ein Frontalangriff auf gleich mehrere Grundrechte zum Ausdruck kommt (Reuter 2026).</p>
<h4 class="">a) Corona</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Immer mehr hat sich herausgestellt, dass herrschende Politik mit Unterstützung weiter Teile der Medien grundlegende Verfassungsrechte missachtet und eingeschränkt hat, dass Maßnahmenkritiker*innen als mitunter rechtsoffene Verschwörungstheoretiker*innen und „Querdenker“ pauschal verunglimpft und auch verfolgt wurden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Derzeit besteht weitgehend Konsens bei der Forderung, diese Defizite bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie aufzuarbeiten, auch, um das schwerwiegend gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Bevölkerung und Staat zu befrieden. Die Umsetzung steht jedoch vor Schwierigkeiten. Seien es die Forderungen nach parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder der Aufklärung der Rolle der Medien – es existieren bewusst herbeigeführte politische und mediale Widerstände.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Was die Untersuchungsrichtungen der Einengung von Diskursräumen betrifft, ist Folgendes zu sehen:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum einen geht es um die retrospektive Untersuchung,</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">inwieweit durch die Corona-Politik und die unterstützenden Medien Diskursräume für die Bevölkerung eingeschränkt wurden, insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der persönlichen Freiheit wie auch der Meinungsfreiheit, nicht selten verbunden mit staatlichen Repressalien, Stigmatisierungen und Diffamierungen,</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">zugleich aber auch darum, welche politischen Diskursräume betroffen waren, welche Intransparenz der Staat an den Tag legte, um die Bevölkerung über bestimmte Fragen und Zusammenhänge, wie auch virologische Feststellungen und Einschätzungen im Unklaren zu lassen,</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">oder konkrete Gefährdungssituationen in einer Weise darzustellen, die nicht den Tatsachen entsprachen und nicht im Einklang mit den Warnungen von Wissenschaftler*innen, Psycholog*innen und Mediziner*innen waren, aber für Einschränkungen von Verfassungsrechten genutzt worden sind.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zum anderen betrifft das Thema der Einengung von Diskursräumen die politische und mediale Aufarbeitung, was sich an den Widerständen gegen die Art und Formen der Aufarbeitung, die mit Rechtfertigungen und politischen Verharmlosungen einhergehen, zeigt.</p>
<h4 class="">b) Im Krieg sterben zuerst Wahrheit und freie Diskurse</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der völkerrechtswidrige Krieg Russlands gegen die Ukraine, der wohl als provoziert betrachtet werden muss, mündete in einen Stellvertreterkrieg des Westens gegen Russland. Dabei sind wir Zeug*innen eines geostrategischen Veränderungsprozesses. Die bipolare Weltordnung wankt zugunsten einer neuen Ordnung, die zugleich das aktuelle Machtgefüge gefährdet. Dem wird mit einer Politik der Hochrüstung begegnet, die den Weltfrieden bedroht. In der Durchsetzung dieses Versuchs des Erhalts der Bipolarität wird im öffentlichen Diskurs zunehmend die Sprache des Krieges strapaziert. Die Rede von der Kriegstüchtigkeit, von der russischen Gefahr für Europa und das Geschacher um den Anteil der Rüstungsausgaben am Bruttosozialprodukt mögen als Beispiele genügen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diskurse, die das Friedensstreben in den Mittelpunkt stellen, wurden angesichts dieser Gemengelage angegriffen, ihre Vertreter*innen oft diffamiert und ausgegrenzt. Die Zuspitzung erlaubte kein Fairplay im Sinne eines offenen Diskurses. Die Bedrohungslage spaltet die Gesellschaft (Zick 2016: 214) und führt zur Verrohung politischer Debatten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gegenwärtig scheint jedoch die Tendenz zu entstehen, dass vor dem Hintergrund stärkerer diplomatischer Bemühungen, den Krieg zu beenden, die Debattenräume wieder etwas größer werden, was keine nennenswerten Auswirkungen auf die Aufhebung der Sanktionen hat, die gegenüber Personen ausgesprochen wurden, deren Kritik an der Kriegsunterstützung der Ukraine durch den Westen als besonders nachhaltig gelten. Doch scheint deren Sanktionierung vor allem eine Abschreckungsfunktion gegenüber anderen Kriegskritiker*innen erfüllen zu sollen. Genannt sei der Fall des Schweizer Militäranalysten und Autors Jacques Baud, der von der Europäischen Union (EU) bis zur Gefährdung seiner Existenz sanktioniert wurde. Bereits ein Jahr zuvor wurden die Journalistin Alina Lipp und der Journalist Thomas Röper von der EU mit Einreiseverboten belegt und ihre Konten eingefroren. Die offizielle Begründung lautet, dass beide „systematisch russische Desinformation verbreitet“ hätten. Zu Recht wird daran kritisiert, dass die EU damit eine rote Linie überschreitet, denn es gebe „kein Verfahren, keine Verteidigung, kein Urteil, nur eine politische Bewertung. Meinungsäußerung wird zum politischen Delikt“ (Burbach 2025). Genannt seien aber auch die beruflichen innerstaatlichen Repressalien gegenüber dem Journalisten Patrick Baab durch die Berliner Hochschule für Medien, Kommunikation und Wirtschaft sowie die Universität Kiel (Hett 2024). Gegen beide setzte sich Baab juristisch erfolgreich zur Wehr.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Einschränkung der Diskursräume im Rahmen des Ukraine-Krieges ist zugleich gekennzeichnet durch eine beispiellose Russophobie. Abgesagt werden Auftritte russischer Künstler*innen; geduldet werden russische Künstler*innen in Deutschland zumeist nur dann, wenn sie sich in aller Öffentlichkeit gegen den russischen Angriffskrieg wenden. Öffentliche Personen in Deutschland, die sich gegen Waffenlieferungen an die Ukraine aussprachen, wurden und werden zum Teil noch durch die von Staat und Medien befeuerte öffentliche Meinung als „Putinversteher“ oder „Putinknechte“ diffamiert. Diese Diffamierung galt auch Pazifist*innen, die vor allem durch Medienvertreter*innen als „Lumpenpazifisten“ beschimpft wurden. So entstand ein gesellschaftspolitisches antirussisches Klima, das an die reaktionäre Zeit in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre erinnert.</p>
<h4 class="">c) Bedin&shy;gungs&shy;lose Solidarit&auml;t mit Israel als deutsche Staatsr&auml;son</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Anders als im Ukrainekrieg gestaltet sich die Zerstörung des Diskurses angesichts des Krieges im Gazastreifen. Die Solidarität mit Israel war angesichts des terroristischen Überfalls der Hamas auf Unschuldige allumfassend. Nachdem Israel in putativer Notwehr den Gazastreifen angriff, scheinbar wahllos tötete und die Infrastruktur nachhaltig zerstörte, kam die Frage nach einem genozidalen Vorgehen Israels gegenüber Palästinenser*innen auf. Die Opferzahlen auf palästinensischer Seite erhärten diese Vermutung, der sofort mit dem Antisemitismusvorwurf begegnet wurde. <i>Antisemitismus</i> wurde zum Kampfbegriff, der darauf abzielte, das palästinensische Leid unaussprechbar zu machen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das führte dazu, dass Israel und die deutsche Staatsräson den Antisemitismus und das jüdischen Menschen in der deutschen Geschichte angetane Leid instrumentalisierten und es in Stellung brachten gegen das Leid, das die rechtsextreme israelische Regierung Palästinenser*innen antut. Etwa wurde der Journalist Hüseyin Doğru für seine israelkritische Haltung von der EU sanktioniert. Das traf ihn unmittelbar in seiner Existenz.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nicht übersehen werden darf, dass die Einschränkung der Debattenräume im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg auch jüdische Intellektuelle betraf, die sich kritisch mit jenen auseinandersetzen, die eine einseitige Solidarität mit der palästinensischen Seite bekunden würden und ihnen deshalb Israel-Hass unterstellt wird. Diese kritischen Stimmen wurden durch linke Palästina-Aktivist*innen unterbunden, wie das Beispiel Eva Illouz zeigt, was die „Diagnose eines autoritär wirkenden linken Antisemitismus zu bestätigen [scheint]“ (Hanloser 2026).</p>
<h4 class="">d) Politisches Strafrecht und andere staatliche Repres&shy;sa&shy;lien</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Einengung der Diskursräume erfolgt auch durch die Anwendung politischen Strafrechts und durch andere staatliche Repressalien. Derartiges bezieht sich dabei etwa auf:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Widerstand gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen und Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Erfindung der Formel „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als trojanisches Pferd zur Konstruktion von strafbarem Verhalten;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">öffentliche Äußerungen oder Bekundungen zur Legitimierung des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">öffentlich bekundeter Widerstand gegen den Gaza-Krieg Israels, auch durch Äußerung der Formel „From the river to the sea, Palestine will be free“, selbst wenn diese sich nicht gegen das Existenzrecht Israels richtet;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">abgesagte öffentliche Veranstaltungen von israelkritischen, selbst jüdischen Personen des öffentlichen Lebens, wie Wissenschaftler*innen, Politiker*innen sowie Autor*innen; Beispiele dafür sind die Absagen von deutschen Veranstaltungen mit Francesca Albanese, der UN-Sonderberichterstatterin für das besetzte palästinensische Gebiet;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Abschiebung von Personen in ihre Herkunftsländer, die an propalästinensischen Demonstrationen teilgenommen haben, ohne dass diesen kriminelles Verhalten vorgeworfen werden kann;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Verfolgung vermeintlicher Beleidigungen von Politiker*innen; hier spielt die Strafvorschrift des § 188 StGB eine unrühmliche Rolle („Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“).</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Gewichtige Stimmen sprechen sich für die Abschaffung dieses Paragrafen der „Politikerbeleidigung“ aus, zumal er ausgeweitet und zu einem relativen Antragsdelikt wurde, was bedeutet, dass der Staat von sich aus aktiv werden kann, das heißt, die Staatsanwaltschaften können öffentliches Interesse an der Strafverfolgung geltend machen, ohne dass der vermeintlich Beleidigte einen privaten Strafantrag von sich aus stellen muss, wie das zuvor zwingend der Fall war (Beer/ Rostalski 2025). Auch der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) wurde in den vergangenen Jahren erweitert, was zu Gefahren für die Meinungsfreiheit führte, beispielsweise zu jener, dass Historiker*innen nicht mehr ohne Strafbarkeitsrisiko solche „Forschungsergebnisse veröffentlichen, wenn diese die Feststellung enthielten, dass ein bestimmtes historisches Ereignis entgegen der in Politik, Justiz und Gesellschaft vorherrschenden Ansicht kein Völkermord oder kein Kriegsverbrechen gewesen sei“ (Mitsch 2023: 17). Mittlerweile wurden erneute Gesetzesinitiativen ergriffen, um § 130 StGB noch weiter zu verschärfen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist offenbar bereits darauf ausgerichtet (Hörnle 2025a). Überhaupt ist die Debatte zu führen, ob und inwieweit mittels Strafrechtsausweitung Hass und Hetze wirksam bekämpft werden kann (Hörnle 2025b);</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen wie Untersuchungen von Verdächtigen und Beschuldigten sowie Beschlagnahmungen beim Verdacht derartiger Straftaten;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Strafverfolgung oder Kündigungen von kritischen Professor*innen als Mittel der Disziplinierung, die eklatante Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit darstellen (Egner/Uhlenwinkel 2025);</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Verweigerung der Anstellung/Verbeamtung von kapitalismuskritischen, Bewerber*innen. Auf den ersten Blick existiert hier kein Unterschied zur Verweigerung von Anstellung/Verbeamtung oder Entfernung aus dem öffentlichen Dienst von Bewerber*innen mit rechtsextremer Gesinnung. Doch unter Anwendung der antikommunistischen Totalitarismustheorie führt das dazu, dass die „neuen Berufsverbote“ eher Personen mit linker Weltanschauung betreffen und in Wirklichkeit damit die „alten Berufsverbote“ Urstände „feiern“;</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Festzustellen sind auch Repressalien gegenüber besonders gesellschaftskritischen Vereinen und Organisationen wie die Sperrung von Bankkonten der Roten Hilfe sowie der DKP.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es sei hinzugefügt, dass in einer ganzen Reihe dieser Fälle die Instanzgerichte auf Freisprüche entschieden oder dem Ausspruch von Strafmaßnahmen der vielfach geringen Tatschwere Rechnung trugen. Hinsichtlich eher geringer strafrechtlicher Maßnahmen muss jedoch unterschieden werden zwischen jenen, die gerechtfertigt sind, und solchen, die zur Abschreckung und Bedrohung anderen gegenüber ausgesprochen werden. Letzteres gilt beispielsweise für den Fall der Entscheidung des Freiburger Amtsgerichts, dem Abiturienten Bentik wegen Memes gegen die Bundeswehr 15 gemeinnützige Arbeitsstunden aufzuerlegen. Hier wurde der legitime Schülerprotest gegen die Militarisierung der Gesellschaft als Beleidigung der Bundeswehr kriminalisiert (Dreyer 2026). Bemerkenswert und so nicht unbedingt erwartbar sind neueste Entscheidungen des BVerfG, mit denen die Meinungsfreiheit nachhaltig geschützt wird, indem die Instanzgerichte ermahnt werden, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung von vermeintlichen Beleidigungen sowie die Kontextbezogenheit der Äußerungen zu beachten (Kolter 2026).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Hinblick auf bestimmte verwaltungsrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Kritiker*innen im Kontext der genannten Symptomatik wurden solche von den Fachgerichten mitunter korrigiert. Dazu gehört auch die Aufhebung des staatlichen Verbots bestimmter Medienerzeugnisse. Allerdings fällt auch die Unterschiedlichkeit der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auf, insbesondere im Strafrecht. Nicht zu übersehen ist ferner, dass in Bezug auf Restriktionen im Zusammenhang mit staatlichen Corona-Maßnahmen sowohl der Bundesgerichtshof wie auch das Bundesverfassungsgericht trotz des in Anspruch genommenen Weges dorthin selbst offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen kaum einmal aufgehoben haben. Mit dieser Feststellung soll nicht geleugnet werden, dass Tatgeschehen, das sich auf Gewalt oder auch schwerwiegende Beleidigungen und Hass gründete, zu Recht der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war und ist. Ob und inwieweit hinsichtlich von verhängten freiheitsentziehenden Strafen bei Umgehung von Corona-Maßnahmen durch Straftaten wie Betrug und Urkundenfälschungen jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird, dürfte weiter für öffentlichen Gesprächsstoff sorgen und das letzte juristische Wort noch nicht gesprochen sein (Becchi 2026).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiterer unrühmlicher „Höhepunkt“ des politischen Strafrechts im Kontext der Einschränkung von Diskursräumen entsteht durch das vom Deutschen Bundestag am 15. Januar 2026 verabschiedete Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Restriktionsmaßnahmen. Strafbar ist dann, wer sanktionierten Personen finanzielle Zuwendungen zukommen lässt, oder wer sie bei der Einreise in ein anderes EU-Land unterstützt (Monroy 2026).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Generell wird an diesem Gesetz kritisiert, dass es sich dabei um ein spezifisches neu geschaffenes Strafrecht durch die Hintertür handele, mit dem die Unschuldsvermutung umgekehrt werde und dass aus Ordnungswidrigkeiten Straftaten werden, ohne dass dafür der Rechtsweg vorgesehen sei (Hermann 2026). EU-Parlamentarier*innen fordern vom Europäischen Parlament, sich dem entgegenzustellen. Es ist bezeichnend, dass darüber in den deutschen Leitmedien bisher kaum berichtet wird. Am 17. Februar 2024 ist zudem der Digital Services Act (kurz: DSA) in Kraft getreten. Damit kann die EU festlegen, was Plattformen wie Meta, TikTok, X etc. von ihren Seiten streichen müssen und was nicht. Darüber hinaus gibt es einen „Krisenmechanismus“, der der EU noch weitreichendere Eingriffsrechte gibt. Es gibt Bestrebungen innerhalb der EU, auf dieser Grundlage ein orwellianisch anmutendes „Wahrheitsministerium“ zu gründen (Friedrich 2024; Braungart 2025; Boehme-Neßler 2026).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">V. Rolle der Medien</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Hinblick auf die aufgezeigten Gefährdungen der verfassungsrechtlichen Grundfreiheiten in Rechtsstaat und Demokratie erweisen sich insbesondere viele Leitmedien nicht als Hüter der Grundrechte, wenn sie beispielsweise Kriegspropaganda betreiben, Kriegstüchtigkeit (Arnold/Diestel 2025; Scheidler 2025) fordern und alle möglichen Akteure diffamieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Demgegenüber gelten als kritische Medien heute bestimmte „alternative“ Medien, die sich jenseits des Mainstreams bewegen und jene Einschränkungen der Diskurs- und Debattenräume zu Recht anprangern, die vorstehend aufgezeigt wurden. Dazu gehören etwa solche Plattformen wie Nachdenkseiten, Overton oder Printmedien wie der Freitag und die junge Welt. Auch die Berliner Zeitung erweist sich als ein aufgeklärtes kritisches Medium, das sich ähnlich wie der Freitag einer solchen Verständigung verschrieben hat. Einige Leitmedien versuchen sich darin, kritische Medien – gerade wie die Berliner Zeitung – auf ihre Weise zu diffamieren (Müller 2026).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es mag sein, dass Mainstreammedien ihre Berichterstattung als Ausfluss der Pressefreiheit betrachten; sie seien eben so frei, ihre Staatsnähe zu dokumentieren. Richard David Precht und Harald Welzer gehen in ihrem Buch <i>Die vierte Gewalt. Wie Mehrheitsmeinung gemacht wird, auch wenn sie keine ist</i> der Beobachtung nach, warum der Vertrauensverlust der Bürger*innen gegenüber solchen Medien so hoch ist. Sie gelangen zu dem Ergebnis, wie es auch unserem Eindruck zu Grunde liegt: Die Mainstreammedien erfüllen nur mangelhaft ihre Aufgabe der Stärkung der Demokratie und der Kontrolle des Staates, denn die Meinungsvielfalt ist deutlich geringer, als es der Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft verlangt (Precht/Welzer 2024). Es nimmt deshalb nicht Wunder, dass das Buch bei seinem Erscheinen in den Leitmedien fast nur auf negatives Echo stieß. Das kritisiert auch Hoven (2025: 28), indem sie feststellt, dass darauf eine grundlegende öffentliche Debatte über die Verantwortung der Medien im öffentlichen Diskurs hätte stattfinden müssen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Immerhin sahen sich Precht und Welzer im Unterschied zu Michael Meyen oder die Zeitung junge Welt keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt (Milkow 2026). Es ist die Berliner Zeitung, die sich kritisch zum „Fall Meyen“ geäußert hat. Und diese Zeitung ist es auch, die sich auf die Seite der jungen Welt stellt, die immer wieder im Verfassungsschutzbericht erscheint und dort als vermeintlich verfassungsfeindlich abgestempelt wird (Tröger 2024). Nicht nur, dass das Verwaltungsgericht Berlin am 18. Juli 2024 entschied, dass die marxistisch orientierte junge Welt weiterhin in den jährlichen Berichten des sogenannten Verfassungsschutzes als „linksextremistisch“ und folglich verfassungsfeindlich aufgeführt werden darf, womit die Todeserklärung der Pressefreiheit jedenfalls insoweit juristisch abgesegnet wurde; jener Richter, der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Berlin, Wilfried Peters, der so entschied, wurde ein Jahr später zum Leiter des „Verfassungsschutzes“ Brandenburgs ernannt. Das ist ein Grund mehr, dass nicht die Verfassung vor der jungen Welt zu schützen ist, sondern die junge Welt vor dem „Verfassungsschutz“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Welche Rolle der „Verfassungsschutz“ gegenüber vermeintlichem Linksextremismus aktuell spielt, zeigt sich auch daran, dass er die Einbürgerung des linken Gewerkschafters Danial Bamdadi verhindert (Scholz 2026). Einmal mehr erweist sich, dass die kritische Position der Humanistischen Union gegenüber dem „Verfassungsschutz“ bedeutsam und berechtigt ist (Humanistische Union/Internationale Liga für Menschenrechte/Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen 2013).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine kritische Betrachtung verdienen schließlich auch die sozialen Medien. Angestoßen wurde eine berechtigte Debatte darüber, wie die sozialen Medien am Beispiel von Instagram die Politik beeinflussen. Die sozialen Medien würden immer mehr zum Austragungsort für politische Debatten.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Und je lauter diese Debatten auf den Plattformen werden, desto mehr überträgt sich die gesellschaftliche Polarisierung auf die dortigen Communitys. Andererseits leisten die sozialen Medien aktuell selbst einen Beitrag zur Polarisierung. Dass die Plattformen besonders stark emotionalisierenden Content priorisieren, fördert Echokammern.“ (Schulz/Giglinger 2026)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzu kommt der unter anderem von Hoven (2025: 51ff.) notwendigerweise geführte Diskurs über „Soziale Netzwerke und Wahrheit“ und was gegen Fake News hilft (vgl. Hörnle 2025b).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">VI. Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Wir sehen keine Patentlösung, den beschriebenen Gleichschritt bei der Behinderung und Einschränkung gesellschaftlicher Diskurse zum Stoppen zu bringen. Dass dieser Gleichschritt der Demokratie und des Rechtsstaates wegen gestoppt werden muss, ergibt das Ergebnis des Versuchs vorstehender Bestandsaufnahme, worin dieser Gleichschritt besteht. Letztlich deuten die dabei vorgenommenen gesellschaftspolitischen sowie gesellschaftstheoretischen Verortungen darauf hin, worin das eigentliche Problem besteht. So banal es klingen mag, bedarf es einer konsequent anderen Politik und einer anderen Medienwelt, die in der Praxis die Freiheiten des Grundgesetzes ernst nehmen, die sich dem fortschrittlichen Erbe der Aufklärung und der Mitmenschlichkeit verpflichtet fühlen. Eine Analyse der gesellschaftlichen und medialen Wirklichkeit, die vorstehend nur angedeutet werden konnte und notwendigerweise an der Oberfläche bleiben musste, zeigt aber dennoch die Verwerfungen einer realen Politik und Medienwelt, die Freiheit, Frieden, Rechtsstaat und Demokratie gern in den Mund nehmen, in Wirklichkeit aber den Kurs auf eine gefährliche Entwicklung von Staat und Gesellschaft genommen haben. Es gibt eine ganze Reihe von partikularen Gegenbewegungen, die zwar ernsthaft auf die Erhaltung von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat ausgerichtet sind, sei es parteipolitisch, politisch außerparlamentarisch, zivilgesellschaftlich, medial – aber es kann nicht von einer sich an relativer Geschlossenheit orientierenden politischen und sozialen Gegenmacht gesprochen werden. Einer solchen aber bedarf es, um die herrschende Politik und die Leitmedien an dem immer weiter voranschreitenden Gleichschritt zu hindern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Ein letzter Gedanke: </i>Der Kampf für die Erhaltung von Frieden, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat ist nichts Geringeres als der Kampf um einen humanistischen bürgerlichen Staat, und zwar unabhängig von der wichtigen Frage, ob es einen solchen kapitalistischen Staat überhaupt geben kann (Arnold 2016: 84). Diese Frage wird in dem Moment zweitrangig, wenn die Errungenschaften des bürgerlichen Staates existentiell gefährdet erscheinen, was bei der derzeitigen Einschränkung von Debattenräumen und den damit zusammenhängenden gesellschaftlichen Zuständen der Fall ist. Eine antikapitalistische reale Zukunftsvision – wozu sich die Autoren dieses Beitrages bekennen – kann erst von einem rechtsstaatlichen, demokratischen bürgerlichen Staat aus gedacht werden. Gerade auch deshalb ist er zu verteidigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Jörg Arnold</strong> ist Strafrechtswissenschaftler und war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht. Er ist habilitierter Honorarprofessor an der Universität Münster sowie Rechtsanwalt in Freiburg; ferner Mitglied der Redaktion der <b>vor</b><i>gänge</i>. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist nach wie vor das Thema „Frieden durch Recht“. Zuletzt von ihm dazu erschienen: <i>Kriegstüchtig. Nein danke. Plädoyer für Frieden und Völkerrecht, </i>Das Neue Berlin, Berlin 2025 (mit Peter-Michael Diestel).</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Dr. Wolfram Grams</strong> ist Oberstudiendirektor a. D. Er hat Sozialpädagogik, Politik und Philosophie in Hildesheim, Hannover und Marburg studiert und bei Reinhard Kühnl mit einer Arbeit zur Kontinuität nazistischer Eliten im Bildungswesen von BRD und DDR promoviert. Er war langjährig als Lehrbeauftragter an Hochschulen, in der öffentlichen Verwaltung und in der gewerkschaftlichen Arbeit. Zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zur Allgemeinen Pädagogik, Sozialarbeit, Schule und Bildungspolitik. Langjährige Tätigkeit als Direktor beruflicher Schulen mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik. Grams ist stellvertretender Vorsitzender der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der <b>vor</b><i>gänge</i>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Agamben, Giorgio</em> [1995] 2021: Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben, 13. Aufl., Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Arnold, Jörg</em> 2016: Wohin sind wir unterwegs? Nachdenken über Christa Wolfs „Stadt der Engel“, in: Plöse, Michael/Fritsche, Thomas/Kuhn, Michaela/Lüders, Sven/Kuhn, Michael (Hrsg.): <em>„Worüber reden wir eigentlich?“ Festgabe für Rosemarie Will</em>, unter Mitarbeit von Rosemarie Will, Berlin, S. 62–86.</p>
<p align="justify"><em>Arnold, Jörg/Diestel, Peter-Michael</em> 2025: Kriegstüchtig. Nein danke. Plädoyer für Frieden und Völkerrecht, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Beer, Maximilian/Rostalski, Frauke</em> 2025: „Das führt zu Selbstzensur“. Ethikrat-Mitglied kritisiert staatliche Eingriffe in Meinungsfreiheit, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 03.05.2025, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-fuehrt-zu-selbstzensur-ethikrat-mitglied-kritisiert-staatliche-eingriffe-in-meinungsfreiheit-li.2320958">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-fuehrt-zu-selbstzensur-ethikrat-mitglied-kritisiert-staatliche-eingriffe-in-meinungsfreiheit-li.2320958</a>.</p>
<p align="justify"><em>Becchi, Franz</em> 2026: Trotz Warkens Aussagen zu Therapiefreiheit: Ärztin muss wegen Corona-Attesten erneut ins Gefängnis, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 27.01.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/hausaerztin-aus-sachsen-muss-wegen-corona-attesten-erneut-ins-gefaengnis-li.10015922">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/hausaerztin-aus-sachsen-muss-wegen-corona-attesten-erneut-ins-gefaengnis-li.10015922</a>.</p>
<p align="justify"><em>Boehme-Neßler, Volker</em> 2026: Verfassungsrechtler: „Wir sind auf dem Weg in einen Einschüchterungsstaat“, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 28.01.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsrechtler-volker-boehme-nessler-wir-sind-auf-dem-weg-in-einen-einschuechterungsstaat-li.10016009">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsrechtler-volker-boehme-nessler-wir-sind-auf-dem-weg-in-einen-einschuechterungsstaat-li.10016009</a>.</p>
<p align="justify"><em>Braungart, Eva Maria</em> 2025: Koalition will Lügen verbieten? „Kann nicht sein, dass sich der Staat zum Wahrheitsministerium aufschwingt“, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 28.03.2025, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/news/koalition-will-luegen-verbieten-kann-nicht-sein-dass-der-staat-sich-zum-wahrheitsministerium-aufschwingt-li.2311481">https://www.berliner-zeitung.de/news/koalition-will-luegen-verbieten-kann-nicht-sein-dass-der-staat-sich-zum-wahrheitsministerium-aufschwingt-li.2311481</a>.</p>
<p align="justify"><em>Buckel, Sonja/Fischer-Lescano, Andreas</em> (Hrsg.) 2007: Hegemonie gepanzert mit Zwang. Zivilgesellschaft und Politik im Staatsverständnis Antonio Gramscis, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Burbach, Günther</em> 2025: Demokratie unter Druck, in: <em>Overton Magazin</em> vom 03.06.2025, <a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/politik/demokratie-unter-druck/">https://overton-magazin.de/hintergrund/politik/demokratie-unter-druck/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip</em> 2025: „Erst kommt das Fressen, dann kommt die Identität“. Zwei Formen der Intersektionalität im Spannungsfeld von totaler Moral und Solidarität, in: <em>Rechtsphilosophie</em>, Jg. 11, H. 4, S. 384-395.</p>
<p align="justify"><em>Dingeldey, Philip/Sheplyakova, Tatjana</em> 2025: Totale Mortal. Zur politischen Funktionalisierung der moralischen Effekte, in: <em>Rechtsphilosophie</em>, Jg. 11, H. 4, S. 357–362.</p>
<p align="justify"><em>Dreyer, Ruta</em> 2026: Der Bundeswehr ein Dorn im Auge, in: <em>Neues Deutschland</em> vom 07.01.2026, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1196661.antimilitarismus-der-bundeswehr-ein-dorn-im-auge.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1196661.antimilitarismus-der-bundeswehr-ein-dorn-im-auge.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Engler, Wolfgang</em> 2025: Stand der Zivilisation, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Fachstelle Extremismusdistanzierung</em> 2025: Kulturelle Hegemonie Neue Rechte. Warum das Weltbild der neuen Rechten für ihre eigenen Anhänger unattraktiv sein müsste – und welche Gefahr die Begriffsübernahme birgt, in: <em>Fachstelle Extremismusdistanzierung</em> vom 06.01.2025, <a href="https://fexbw.de/kulturelle-hegemonie-neue-rechte/">https://fexbw.de/kulturelle-hegemonie-neue-rechte/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Friedrich, Marc</em> 2024: Das Wahrheitsministerium ist da – der Digital Services Act, in: <em>Wirtschaft TV</em> vom 23.02.2024, <a href="https://wirtschaft-tv.com/wissen/das-wahrheitsministerium-ist-da-der-digital-services-act.html">https://wirtschaft-tv.com/wissen/das-wahrheitsministerium-ist-da-der-digital-services-act.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Gramsci, Antonio</em> [1929-1935] 2012: Gefängnis-Hefte, Bd. 4: Hefte 6-7, Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Grigutsch, Max</em> 2026: Deutschland am Scheideweg, in: <em>Junge Welt</em> vom 09.02.2026, <a href="http://www.jungewelt.de/artikel/517097.deutschland-am-scheideweg.html">http://www.jungewelt.de/artikel/517097.deutschland-am-scheideweg.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Guérot, Ulrike</em> 2025: ZeitenWenden. Skizzen zur geistigen Situation der Gegenwart, Neu-Isenburg.</p>
<p align="justify"><em>Hanloser, Gerhard </em>2026: Vernarrt in Narrative, in: <em>Junge Welt</em> vom 05.02.2026, <a href="https://www.jungewelt.de/artikel/516948.antisemitismusvorwürfe-vernarrt-in-narrative.html">https://www.jungewelt.de/artikel/516948.antisemitismusvorwürfe-vernarrt-in-narrative.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Heitmeyer, Wilhelm</em> 1994: Das Desintegrations-Theorem. Ein Erklärungsansatz zu fremdenfeindlich motivierter, rechtsextremistischer Gewalt und zur Lähmung gesellschaftlicher Institutionen, in: Ders. (Hrsg.): <em>Das Gewalt-Dilemma. Gesellschaftliche Reaktionen auf fremdenfeindliche Gewalt und Rechtsextremismus</em>, Frankfurt am Main, S. 29–72.</p>
<p align="justify"><em>Heitmeyer, Wilhelm</em> 2018: Autoritäre Versuchungen. Signaturen der Bedrohung, Bd. 1, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Hermann, Jana</em> 2026: Scharfe Kritik an EU-Sanktionen: Neues Strafrecht ohne Richter? In: <em>Berliner Zeitung</em> vom 10.02.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/von-der-ordnungswidrigkeit-zur-straftat-bundestag-setzt-eu-sanktionsrecht-um-eu-sanktionen-schaerfer-durchgesetzt-bundestag-verschaerft-strafrahmen-li.10018143">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/von-der-ordnungswidrigkeit-zur-straftat-bundestag-setzt-eu-sanktionsrecht-um-eu-sanktionen-schaerfer-durchgesetzt-bundestag-verschaerft-strafrahmen-li.10018143</a>.</p>
<p align="justify"><em>Hett, Julian</em> 2024: Die Lizenz zum Lügen, in: <em>Overton Magazin</em> vom 17.04.2024, <a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/kultur/die-lizenz-zum-luegen/">https://overton-magazin.de/hintergrund/kultur/die-lizenz-zum-luegen/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Hörnle, Tatjana</em> 2025a: Übertriebene absurde Politsatiren als Volksverhetzung bestrafen? BGH. Beschluss v. 04.02.2025 &#8211; 3 StR468/24 (LG Köln), in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 80, H. 15, S. 732.</p>
<p align="justify"><em>Hörnle, Tatjana</em> 2025b: „Hass und Hetzes bekämpfen“. Über die Versuchung mit Strafrecht Sprache zu zivilisieren, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 22.08.2025, <a href="https://verfassungsblog.de/hass-und-hetze-bekampfen/">https://verfassungsblog.de/hass-und-hetze-bekampfen/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa</em> 2025: Das Ende der Wahrheit? Wie Lügen, Fake News und Framing unsere Gesellschaft bedrohen &#8211; und was wir dagegen tun müssen, Köln.</p>
<p align="justify"><em>Humanistische Union/Internationale Liga für Menschenrechte/Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen</em> 2013: Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! Memorandum, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Jäger, Michael</em> 2026: Wie wir mit Gramsci die Demokratie gegen Trump und Thiel verteidigen können, in: <em>Der Freitag</em> vom 26.01.2026, <a href="https://www.freitag.de/autoren/michael-jaeger/gegen-donald-trump-und-peter-thiel-die-demokratie-verteidigen">https://www.freitag.de/autoren/michael-jaeger/gegen-donald-trump-und-peter-thiel-die-demokratie-verteidigen</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kolter, Max</em> 2026: Gerichte dürfen Meinungsfreiheit nicht vergessen, in <em>Legal Tribune Online</em> vom 25.02.2026, <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr98625-1bvr58124-beleidigung-meinungsfreiheit-abwaegung">https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr98625-1bvr58124-beleidigung-meinungsfreiheit-abwaegung</a>.</p>
<p align="justify"><em>Lang-Lengdorff, Antje/Unfried, Peter/Zeh, Juli</em> 2025: „Ich bin nicht der Heldinnen-Typ“. Juli Zeh über Nachbarn, die AfD wählen, in: <em>taz </em>vom 27.12.2025, <a href="https://taz.de/Juli-Zeh-ueber-Nachbarn-die-AfD-waehlen/!6137251/">https://taz.de/Juli-Zeh-ueber-Nachbarn-die-AfD-waehlen/!6137251/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Laudenbach, Peter</em> 2022: „Die Entsiffung des Kulturbetriebs“. Der rechte Angriff auf Kunst und Medien, in: <em>Blätter für deutsche und internationale Politik</em> , Jg. 67, H. 8, S. 103–110.</p>
<p align="justify"><em>Laudenbach, Peter</em> 2023: Volkstheater. Der rechte Angriff auf die Kunstfreiheit, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Mausfeld, Rainer</em> 2025: Hegemonie oder Untergang. Die letzte Krise des Westens? Neu-Isenburg.</p>
<p align="justify"><em>Radio München</em> 2026: Der Umstrittene &#8211; Erfahrungen mit dem Medienkritiker Prof. Michael Meyen, in: <em>YouTube</em> vom 07.01.2026, <a href="https://www.youtube.com/watch?v=BIAzOELEcSw">https://www.youtube.com/watch?v=BIAzOELEcSw</a>.</p>
<p align="justify"><em>Mitsch, Wolfgang</em> 2023: Die Erweiterung des § 130 StGB, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 1, S. 17-22.</p>
<p align="justify"><em>Monroy, Matthias</em> 2026: Am langen Arm der EU verhungert, in: <em>Neues Deutschland</em> vom 21.01.2026, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1197010.russland-sanktionen-am-langen-arm-der-eu-verhungert.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1197010.russland-sanktionen-am-langen-arm-der-eu-verhungert.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Müller, Michael</em> 2026: Die Bewertung Gerhard Schröders in der Süddeutschen Zeitung ist reine Demagogie, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 11.02.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/die-bewertung-gerhard-schroeders-in-der-sueddeutschen-zeitung-ist-reine-demagogie-li.10018416">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/die-bewertung-gerhard-schroeders-in-der-sueddeutschen-zeitung-ist-reine-demagogie-li.10018416</a>.</p>
<p align="justify"><em>Nachtwey, Oliver/Amlinger, Carolin</em> 2025: Zerstörungslust. Elemente des demokratischen Faschismus, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Neiman, Susan</em> 2023: Links ≠ woke, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Nida-Rümelin, Julian</em> 2025: „Cancel Culture“ – Ende der Aufklärung? Ein Plädoyer für eigenständiges Denken, München.</p>
<p align="justify"><em>Nowak, Peter</em> 2025: Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Deutschland hat sich verschlechtert. Peter Nowak, in: <em>Overton Magazin</em> vom 17.12.2025, <a href="https://overton-magazin.de/top-story/meinungs-und-versammlungsfreiheit-in-deutschland-hat-sich-verschlechtert/">https://overton-magazin.de/top-story/meinungs-und-versammlungsfreiheit-in-deutschland-hat-sich-verschlechtert/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Precht, Richard David/Welzer, Harald </em>2024: Die vierte Gewalt. Wie Mehrheitsmeinung gemacht wird, auch wenn sie keine ist, München.</p>
<p align="justify">Reuter, Markus 2026: Eine Klarnamenpflicht schadet der Demokratie, in: <em>Netzpolitik</em> vom 19.02.2026, <a href="https://netzpolitik.org/2026/autoritaeres-instrument-eine-klarnamenpflicht-schadet-der-demokratie/">https://netzpolitik.org/2026/autoritaeres-instrument-eine-klarnamenpflicht-schadet-der-demokratie/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Rostalski, Frauke</em> 2024: Die vulnerable Gesellschaft. Die neue Verletzlichkeit als Herausforderung der Freiheit, München.</p>
<p align="justify"><em>Schäfer, Velter</em> 2026: Chomsky, Mette Marit, Oprah und der ewige Putin: Was lehren uns die Epstein-Akten? In: <em>Der Freitag</em> vom 12.02.2026, <a href="https://www.freitag.de/autoren/velten-schaefer/noam-chomsky-mette-marit-oprah-winfrey-was-lehren-uns-die-epstein-akten">https://www.freitag.de/autoren/velten-schaefer/noam-chomsky-mette-marit-oprah-winfrey-was-lehren-uns-die-epstein-akten</a>.</p>
<p align="justify"><em>Scheidler, Fabian </em>2025: Friedenstüchtig. Wie wir aufhören können, unsere Feinde selbst zu schaffen, Wien.</p>
<p align="justify"><em>Schirrmeister, Johannes</em> 2026: „So isser, der Besserwessi“, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 12.02.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/so-isser-der-besserwessi-li.10018448">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/so-isser-der-besserwessi-li.10018448</a>.</p>
<p align="justify"><em>Schlaudt, Oliver/Burnfin, Daniel</em> 2025: Die Geburt der woken Falken, in: <em>Der Freitag</em> vom 09.01.2025, S. 14–15.</p>
<p align="justify"><em>Scholz, Nina</em> 2026: Zu links für Deutschland? Danial Bamdadi erhält im Prozess prominenten Beistand, in: <em>Der Freitag</em> vom 22.01.2026, S. 5.</p>
<p align="justify"><em>Schulz, Sophie-Marie/Giglinger, Marion</em> 2026: „Attacke ist der bessere Content“ &#8211; wie soziale Medien die Politik verändern, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 01.02.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/wachstum-durch-zuspitzung-warum-instagram-politische-extreme-belohnt-li.10016744">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/wachstum-durch-zuspitzung-warum-instagram-politische-extreme-belohnt-li.10016744</a>.</p>
<p align="justify"><em>Solty, Ingar</em> 2025: Trumps Triumph? Gespaltene Staaten von Amerika, autoritärer Staatsumbau, neue Blockkonfrontation, Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Strittmatter, Judka</em> 2026: Wie geht es unserer Meinungsfreiheit? UN-Sonderberichterstatterin inspiziert Deutschland, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 25.01.2026, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/wie-ist-es-um-die-meinungsfreiheit-bestellt-un-sonderberichterstatterin-inspiziert-deutschland-li.10015549">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/wie-ist-es-um-die-meinungsfreiheit-bestellt-un-sonderberichterstatterin-inspiziert-deutschland-li.10015549</a>.</p>
<p align="justify"><em>Tröger, Mandy</em> 2024: Junge Welt: Warum steht diese Zeitung überhaupt im Verfassungsschutzbericht? In: <em>Berliner Zeitung</em> vom 09.07.2024, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/linke-zeitung-junge-welt-warum-steht-sie-ueberhaupt-im-verfassungsschutzbericht-li.2232688">https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/linke-zeitung-junge-welt-warum-steht-sie-ueberhaupt-im-verfassungsschutzbericht-li.2232688</a>.</p>
<p align="justify"><em>Zick, Andreas</em> 2016: Polarisierung und radikale Abwehr – Fragen an eine gespaltene Gesellschaft und Leitmotive politischer Bildung, in: Ders./Küpper, Beate/Krause, Daniela: <em>Gespaltene Mitte &#8211; feindselige Zustände. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland</em>, Bonn, S. 203–218.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">Im Gleichschritt: Behinderung und Einschränkung gesellschaftlicher Diskurse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Neue Intoleranz – Rückkehr zum Freund-Feind-Denken</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/neue-intoleranz-rueckkehr-zum-freund-feind-denken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:29:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Nach der repressiven Toleranz Viele waren zurecht erschrocken, mit welcher Rigorosität seitens der staatlichen Gewalt gegen pro-palästinensische Demonstrationen vorgegangen wurde. Andere sind entsetzt darüber, dass antifaschistische Menschen, die in Ungarn Nazis gejagt und verprügelt hatten, nach Ungarn ausgeliefert wurden, wo ihnen der Prozess gemacht werden soll, an dessen Fairness zurecht gezweifelt wird. Viel berichtet [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/neue-intoleranz-rueckkehr-zum-freund-feind-denken/">Neue Intoleranz – Rückkehr zum Freund-Feind-Denken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Nach der repressiven Toleranz</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Viele waren zurecht erschrocken, mit welcher Rigorosität seitens der staatlichen Gewalt gegen pro-palästinensische Demonstrationen vorgegangen wurde. Andere sind entsetzt darüber, dass antifaschistische Menschen, die in Ungarn Nazis gejagt und verprügelt hatten, nach Ungarn ausgeliefert wurden, wo ihnen der Prozess gemacht werden soll, an dessen Fairness zurecht gezweifelt wird. Viel berichtet wurde über Maja T., deren Auslieferung vom Kammergericht Berlin genehmigt, vom Bundesverfassungsgericht aber als rechts- und verfassungswidrig beurteilt wurde, weil die Haftumstände nicht hinreichend aufgeklärt waren (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2025 &#8211; 2 BvR 1103/24). Groß war die Aufregung auch, als der israelische Dirigent Lahav Shani im September 2025 von einem belgischen Musikfestival ausgeladen wurde. Dessen Vorstand fand, dass er sich nicht ausreichend von Netanjahu distanziert habe (Deutschlandfunk Kultur 2025). Weniger aufgeregt reagierte der mediale Mainstream, als die Stadt München den Chefdirigenten der Philharmoniker, Waleri Gergijew, entließ, weil dieser sich nicht ausreichend von Putin distanziert und den Angriff auf die Ukraine verurteilt habe (BR 2022). Doppelte Standards lassen auf eine unterschiedliche Beziehung schließen, einer ist Freund, der andere Feind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ist die Bundesrepublik auf dem Weg zurück zu repressiver Verfolgung politischer und kultureller Abweichung, gibt es ein Zurück zur Verfolgung von „Staatsfeinden“? Aber wieso zurück? Spätestens seit 1970 wird der Weg in den Sicherheitsstaat, den Überwachungsstaat, den Polizeistaat, den autoritären Staat oder den tiefen Staat konstatiert. Verbunden wird diese Kritik der rechtsstaatlichen Entwicklung meist mit einem Abgesang auf die Demokratie. Schon 1967 meinte Johannes Agnoli die Transformation der Demokratie feststellen zu können. Andere sprachen später von Zuschauerdemokratie, von der Demokratie in der Globalisierungsfalle, der Postdemokratie oder der Fassadendemokratie (Überblick bei Fisahn 2022, 81ff).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es ist in der Tat problematisch, die Entwicklung von Rechtsstaat und Demokratie in der Bundesrepublik als Verfallsgeschichte zu rekonstruieren, bei der man sich seit fast 50 Jahren auf dem Weg in eine Postkonstellation begibt – Postrechtsstaat und Postdemokratie. Es lässt sich vielmehr zeigen, dass der Rechtsstaat in der fordistischen Periode repressiver war als in der neoliberalen Ära, in der sich eine eigenartige Mischung aus Repressivität und Toleranz, also <i>repressive Toleranz</i>, entwickelt hat. Dagegen war die Demokratie der fordistischen Periode inklusiver und offener als in der neoliberalen Periode (Fisahn 2022: 25).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zur kulturellen Liberalisierung des Rechtsstaates ein Beispiel: Homosexualität zwischen erwachsenen Männern war bis 1973 gemäß § 175 StGB strafbar. Danach gab es unterschiedliche Altersgrenzen für heterosexuelle und homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Heranwachsenden. Erst 1994 wurde der Paragraph aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Das BVerfG befand 1957, dass die Strafbarkeit von männlicher Homosexualität mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Im Jahre 2002 befand das Gericht, dass die Lebenspartnerschaft zwischen Homosexuellen verfassungskonform ist, inzwischen auch die Ehe und ein Adoptionsrecht. Im Text des Grundgesetzes hatte sich mit Blick auf diese Frage kein Wort geändert. Die politische Kultur war schlicht liberaler geworden. Die Gegentendenzen dürfen dabei aber nicht außer Acht gelassen werden. Sie lassen sich vor allem in einer massiven, insbesondere informationellen Aufrüstung der Polizei und ihrer Zentralisierung erkennen. Das führt zum Paradoxon der repressiven Toleranz.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Umgekehrt wurde die Demokratie exklusiver, indem informelle Verhandlungsmechanismen formalisiert wurden, das heißt es wurden Gremien etabliert, in denen der Staat weitgehend exklusiv mit „der Wirtschaft“ über zukünftige Entwicklungen berät. Die Teilnahme anderer gesellschaftlicher Gruppen hat eher eine Feigenblattfunktion. Ein Beispiel für diese Entwicklung sind die neueren Wasserräte, die sich in der Zusammensetzung deutlich unterscheiden von den alten, pluralistisch besetzten Rundfunkräten (Fisahn 2022: 449ff.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">2. Entdeckung der Billigung von Straftaten</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nun also scheint – nicht nur mit Blick auf die Ökologie, sondern auch mit Blick auf rechtsstaatliche Liberalität – ein Backlash eingesetzt zu haben. Es sind die jüngeren Entwicklungen zu betrachten, die Anlass für diese Diagnose geben: Das Strafgesetzbuch stellt die „Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) unter Strafe. Die Vorschrift fristete bis 2022 ein Nischendasein. Im Jahre 2018 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik, in der Ermittlungsverfahren aufgelistet werden, insgesamt 40 Fälle registriert.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Die Zahl stieg bis 2021 leicht an, als 146 Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> und schnellte 2022 in die Höhe auf 2041 Ermittlungsverfahren.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Diese Zahl wurde gehalten: So wurden 2024 insgesamt 2045 dieser Straftaten gemeldet.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> In der überwiegenden Zahl der Fälle wurde wegen der Billigung eines Angriffskrieges, also wegen Rechtfertigung des russischen Überfalls auf die Ukraine ermittelt. Dabei reichte es oftmals, wenn der Tatverdächtige ein „Z“ zeigte. Nach dem Morden der Hamas in Israel und dem Kriegsbeginn in Gaza gesellten sich pro-palästinensische Äußerungen hinzu. Anfang 2024 durchsuchte die Berliner Polizei die Wohnung einer Frau und beschlagnahmte Handys, Computer und eine Festplatte. Die Frau soll „From the river to the sea“ in „sozialen Medien“ gepostet und dadurch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet haben, (Brockhaus/Düsberg/Göllner 2024) wobei umstritten ist, ob und ab wann die Meinungsfreiheit bei solchen Äußerungsdelikten nicht mehr schützt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">3. Die neue kriminelle Vereinigung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gegen die Mitglieder der „Letzten Generation“ wurden Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet. Die entsprechende Strafvorschrift (§ 129 StGB) wird schon sehr lange kritisiert, weil die Strafbarkeit weit nach vorn verlagert wird, bevor also überhaupt ein Schaden an einem Rechtsgut eingetreten ist. Die Behörden ersparen sich so den Tatnachweis für einzelne Tatpersonen. Nach der Logik der neuen Praxis hätten die Mitglieder der NSDAP alle wegen Bildung einer kriminellen oder gar terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) angeklagt und verurteilt werden müssen, was natürlich nicht geschah. Bis in die jüngste Zeit wurde die Vorschrift eher restriktiv verwendet, vor allem bei Verfahren gegen die organisierte Kriminalität.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nun entdeckte vor allem die Bayerische Staatsanwaltschaft, wie weit die Vorschrift ausgelegt werden kann: Aus Bayern kam die Initiative, bei Mitgliedern der „Letzten Generation“ Hausdurchsuchungen durchzuführen und das Telefon ihrer Pressestelle abzuhören. Zu Recht regten sich Medien mit Verweis auf den besonderen Quellenschutz in der Pressefreiheit auf. (Beck-aktuell 2024) Nicht erwähnt wurde meist, dass die Telefonüberwachung (§ 100a StPO) und die Hausdurchsuchung nur bei Verdacht einer schweren Straftat<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> angeordnet werden dürfen. Dazu gehört nicht die Nötigung durch das Festkleben auf einer Straße. Als schwere Straftat gilt allerdings die Bildung einer kriminellen Vereinigung. Bisher hat sich aber – so weit ersichtlich – kein Gericht dazu durchgerungen, die „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung zu verurteilen. Die strafprozessualen Maßnahmen wurden allerdings vom LG München gebilligt. Das LKA-Bayern schämte sich nicht einmal, seine Homepage mit einem Hinweis zu versehen, dass Spenden an die „Letzte Generation“ als Unterstützung einer kriminellen Vereinigung strafbar seien. Die Beschlagnahme einer Website der „Letzten Generation“ sei allerdings ein Fehler gewesen, räumte die Staatsanwaltschaft München ein. (Engert 2023)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie auch immer: Der Zweck der Aktionen liegt wohl nicht in der Verfolgung von Straftaten, sondern in der politischen Einschüchterung und Diskreditierung. Ein typischer Fall von politischer Justiz, wie Otto Kirchheimer (1972; 1985) sie definiert hat. Es geht darum, einen politischen Gegner oder ein System über die Justiz moralisch zu desavouieren. Dazu passen die Ausfälle von Unionspolitikern. Alexander Dobrindt warnte vor einer Klima-RAF (Höhne 2022) und Friedrich Merz pflichtete bei: Gewalt gegen Sachen sei der Ursprung des Terrorismus. Der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Haldenwang, übernahm die Rolle des Besonnenen und wies auf die Differenz zwischen Terrorismus und den Aktionen der Letzten Generation hin, die er nicht als extremistisch einstuft (Anastasiadis 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nun sind nicht alle Maßnahmen der Strafverfolgung im Bereich politischer Delikte als Indiz für das Schwinden von Liberalität und für eine Einschränkung von Äußerungsfreiheiten und Versammlungsfreiheit zu werten. Wenn etwa selbsterklärte „Reichsbürger“, die vermutlich – wenn auch dilettantisch – einen Umsturz planten, vor Gericht gestellt werden oder wenn Personen auf Pegida- oder AfD-Demonstrationen den Hitlergruß zeigen und ein Bußgeld kassieren, dann entspricht das der Gesetzeslage und der Absicht des Gesetzgebers, ein entsprechendes Verhalten zu ahnden. Vereinsverbote werden seitens des Bundesinnenministeriums (BMI) seit längerer Zeit vor allem gegenüber Nazi-Gruppen oder islamistischen Gruppen ausgesprochen. Seltener erwischte es − in den vergangenen Jahren − linke Gruppen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Lina E. befand sich von November 2020 bis Juni 2023 in Untersuchungshaft. Zur Last gelegt wurde ihr und den Mitangeklagten Körperverletzung oder schwere Körperverletzung und die Bildung einer kriminellen Vereinigung. Sie und die Mitangeklagten hatten Nazis oder vermeintliche Nazis aufgelauert und brutal verprügelt. Das ist selbstverständlich strafbar und auch moralisch nicht zu rechtfertigen. Aber: Wegen einer Körperverletzung wird in der Regel keine Untersuchungshaft angeordnet. Anders ist dies bei der Bildung einer kriminellen Vereinigung, was das Problem der Strafvorschrift, nämlich die unbestimmte Weite, verdeutlicht. Die in diesem Fall politische Straftat führte bei den Behörden zu einem besonderen Verfolgungsinteresse und zu einer mehrjährigen Untersuchungshaft. Das OLG Dresden verurteilte Lina E. im Juni 2023 zu fünf Jahren Haft, setzte die Untersuchungshaft allerdings aus (Schmidt 2023). Die Rechnung ist einfach: Nach Verbüßung der halben Strafe werden viele Strafgefangene auf Bewährung entlassen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">4. Gegen die Meinungs- und Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch nach dem Urteil zeigte die Staatsmacht ihre Werkzeuge. Solidaritätsdemonstrationen in Leipzig wurden bis auf eine Ausnahme verboten. Teile dieser Demonstration wurden stundenlang eingekesselt. Das BVerfG hat in mehreren Urteilen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.2.2017 &#8211; 1 BvR 2639/15 -, Rn. 1-25; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.3.2011 &#8211; 1 BvR 142/05 -, Rn. 1-29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.3.2011 &#8211; 1 BvR 47/05 -, Rn. 1-33) Polizeikessel für verfassungswidrig erklärt und nur in einem Fall (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.11.2016 &#8211; 1 BvR 289/ 15 -, Rn. 1-28) anders entschieden. Auf diese Entscheidung, bei der es um Personen ging, die sich bei einer Demonstration vermummt und mit Feuerwerkskörpern geworfen hatten, berief sich die Polizei in Leipzig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einkesselung ist immer wieder beliebt bei der Polizei und rechtlich hoch problematisch. Am 30. August 2025 veranstaltete das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ eine Demonstration in Köln, die von der Polizei am frühen Abend eingekesselt wurde. Die Berichte sind sehr unterschiedlich, im Neuen Deutschland heißt es:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Die Attacke der Polizei richtete sich vor allem gegen den revolutionären und pro-palästinensischen Block. Faktisch gab es dazu zwei Kessel. Ein Teil, darunter der Solibus, durfte die Maßnahme nach einigen Stunden verlassen. Alle übrigen sollten nach über einen Lautsprecherwagen mitgeteilten Polizeiangaben ‚der Strafverfolgung zugeführt‘ werden. Gegen 22 Uhr begann die Polizei, die Eingeschlossenen einzeln abzuführen – teils unter erheblicher Gewaltanwendung, mit Schlägen und Tritten. Menschen wurden am Kopf oder an den Haaren gepackt, herausgezogen und zu einer ‚Bearbeitungsstraße‘ gebracht.“ (Monroy 2025)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Erst am frühen Morgen des nächsten Tages wurde der Kessel aufgelöst. Die Polizei räumte selbstkritisch ein: Die ab etwa 19:30 Uhr Eingekesselten hätten erst spät Getränke bekommen, auch mobile Toiletten seien „nicht in einem angemessenen Zeitrahmen“ bereitgestellt worden. Zudem sei die Ansprache Minderjähriger und eventuell Hilfsbedürftiger in der Gruppe zu spät erfolgt (WDR 2025). Es liegt der Verdacht nahe, dass das Einkesseln von Demonstrationen gelegentlich strategisch eingesetzt wird und der Rechtsverstoß billigend in Kauf genommen wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den Räumen der Universität Hamburg sollte im April 2023 eine Konferenz mit dem Titel <i>We want our world back</i> stattfinden, die von linken Organisationen ausgerichtet wurde. Das Amt für Verfassungsschutz – vorgeblich immer gut informiert – setzte die Universitätsleitung davon in Kenntnis, dass bei Teilen der Teilnehmenden eine Nähe zur PKK anzunehmen sei. Darauf verweigerte die Universitätsleitung die Nutzung der Räume (Universität Hamburg 2023). Die PKK wird von der EU als Terrororganisation eingestuft. Die Bundesrepublik, die zur Flüchtlingsabwehr einen Pakt mit Erdogan geschlossen hat, verfolgt angebliche PKK-Mitglieder strafrechtlich wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b StGB). Die Vorschrift ist ähnlich weit und unpräzise wie die Strafbarkeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Sie wurde 2002 als Antwort auf die islamistischen Anschläge in den USA und das Erstarken des islamischen Terrors eingeführt. Es wurde schon damals kritisiert, dass „sie ihrem Wortlaut nach auch die Mitgliedschaft in Vereinigungen unter Strafe stellt, die als legitime Opposition gegen diktatorische Systeme angesehen werden können“ (Petri/Kremer 2021: Rnr 33).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Jahre 2017 hat das BMI die Plattform Indymedia verboten und sie vom Netz nehmen lassen. Zur Begründung wurde angegeben, es handle sich um ein Organ der gewaltbereiten autonomen Szene, die unter anderem für Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg verantwortlich gewesen sei. Zudem werde auf der Webseite öffentlich zur Begehung von Gewaltstraftaten gegen Polizeibeamte und politische Gegner sowie zu Sabotageaktionen gegen staatliche und private Infrastruktureinrichtungen aufgerufen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Geschichte hat ein Nachspiel, das Anlass zur Kritik gibt. Die Legal Tribune Online berichtete, dass beim Radio Dreyeckland aus Freiburg Hausdurchsuchungen stattgefunden haben und ein Journalist wegen Billigung von Straftaten angeklagt wird. Sein Vergehen: Er hatte einen Link zu Indymedia ins Netz gestellt. Der Journalist blieb am Ende in Freiheit, weil die Staatsanwaltschaft eine angekündigte Revision gegen den Freispruch nicht rechtzeitig begründete (LTO 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bayerische Landesregierung hat sich auf den schlechten, alten Radikalenerlass aus dem Jahre 1972 besonnen und gegen Lisa Poettinger und Benjamin Ruß ein Beschäftigungsverbot beim Freistaat erlassen. Poettinger durfte ihre Referendarstelle als Lehrerin nicht antreten, weil sie eine Marxistin sei (Wangerin 2025). Ruß durfte als Linksradikaler nicht an der TU München arbeiten (Nowak 2024). Luca Schäfer erging es in Hessen ähnlich, auch er durfte nicht Referendar werden (Frielinghaus 2025). Die Berufsverbote waren in den 1990ern stillschweigend begraben oder vergessen worden – die politische Kultur hatte sich liberalisiert. Das wird wieder zurückgedreht, aber nicht etwa gegen die (verkappten) Nazis in der AfD, sondern meist gegen links. Zwar hat das Land Rheinland-Pfalz angeordnet, dass AfD-Mitglieder vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst auf Verfassungstreue geprüft werden, andere Bundesländer wollen folgen. Aber ein negatives Ergebnis der Prüfung ist bislang nicht bekannt geworden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Der AfD-Abgeordnete und Richter Jens Maier bleibt so eher eine Ausnahme. Nach rassistischen Ausfällen als Abgeordneter durfte er nicht wieder in den Justizdienst zurückkehren, sondern wurde in den Ruhestand versetzt – bei vollen Ruhestandsbezügen allerdings (MDR Sachsen 2024).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">5. Speziell: Umgang mit der &bdquo;Pal&auml;s&shy;ti&shy;na-&shy;So&shy;li&shy;da&shy;rit&auml;t&ldquo;</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Kontext des Krieges in Gaza und der Hamas-Morde in Israel reagierten die deutschen Behörden zunächst höchst repressiv auf pro-palästinensische Aktivitäten. Demonstrationen und Solidaritäts-Camps wurden verboten oder aufgelöst. Amnesty International (2024) fasst zusammen: „Wer in Deutschland auf die Straße geht, um sich mit Palästina zu solidarisieren, muss mit Repression rechnen: Seit Oktober 2023 überwachen Behörden diese Proteste mit beispielloser Härte, verbieten sie häufig oder erlassen strenge Auflagen.“ Zwischen Oktober 2023 und März 2024 seien – so die Zählung einer Forschungsgruppe – mindestens 89 Demonstrationen mit pro-palästinensischem Hintergrund verboten worden (Zengerling/Biallas 2024). Die Gerichte hoben einige Verbotsverfügungen wieder auf.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Freie Universität Berlin hat im Februar 2025 einen Vortrag der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese als Präsenzveranstaltung abgesagt und in den digitalen Raum verwiesen, weil die Sicherheit nicht gewährleistet werden könne, was leider eine häufige Begründung ist, wenn umstrittene Veranstaltungen abgesagt werden. Hier wäre es umgekehrt Aufgabe der Behörden, die Sicherheit zu gewährleisten. Diskutiert wird über ein Verbot des sogenannten Palästinenser-Tuches (Kufiya). Der Berliner Senat hat es im September 2023 den Schulen gestattet, ein solches Verbot auszusprechen (Memarnia 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im April 2024 sollte in Berlin ein Palästina-Kongress stattfinden. Eingeladen waren als Redner unter anderem Yanis Varoufakis, ehemaliger griechischer Finanzminister, und Ghassan Abu Sitteh. Gegen beide erließ die Bundespolizei Einreiseverbote,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> die beide gerichtlich aufgehoben wurden – aber nachträglich, also nach dem Ende des Kongresses (Steinke 2024). Der Kongress wurde außerdem nach wenigen Stunden von der Polizei aufgelöst, weil eine Videobotschaft eines Mannes gezeigt worden sei, der ein politisches Betätigungsverbot habe. Berühmt ist ein Reiseverbot aus den 1950er Jahren geworden, nämlich das gegen Wilhelm Elfes, dem untersagt wurde, im Ausland Reden gegen die Wiederbewaffnung zu halten. Das BVerfG hat das Verbot mit einer Begründung passieren lassen, die heute nicht mehr möglich wäre: Es gehe um das Ansehen der Bundesrepublik (BVerfGE 6, 32.). Auch die Verweigerung der Ausreise erlebt fröhliche Urständ: Die Bundespolizei hat zwischen 2018 und 2022 insgesamt 131 Deutschen die Ausreise verweigert, wobei es überwiegend um Personen ging, die von Erdogan als Staatsfeinde eingestuft werden (Pehlivan 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Liste repressiver Maßnahmen des Staates ließe sich beliebig lang fortsetzen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">6. Intoleranz in der Zivil&shy;ge&shy;sell&shy;schaft</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Werfen wir einen Blick auf die Zivilgesellschaft – die Intoleranz wächst auch dort. Das Netzwerk Wissenschaftsfreiheit bekämpft nach eigenem Bekunden alle „Bestrebungen, die Freiheit von Forschung und Lehre aus ideologischen Motiven einzuschränken“. Gemeint sind das „Gendern“ und antirassistische oder antisexistische Codizes, denen Ideologie und nicht Wissenschaftlichkeit bescheinigt wird. Wer andere Meinungen als Ideologie abqualifiziert, achtet die Freiheit der Wissenschaft selbst nicht. Wie dem auch sei, umgekehrt zeigte der arbeitskreis kritischer jurist*innen (akj) Berlin wenig Toleranz, als er zu einer Protestveranstaltung gegen einen Vortrag der Biologin Marie Vollbrecht aufrief, die im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaft 2021 an der Humboldt-Universität zu Berlin einen Vortrag halten wollte mit dem Titel <i>Geschlecht ist nicht gleich (Ge)schlecht. Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt</i>. Das sei transfeindlich, meinten die Jura-Studierenden, und es sei skandalös, dass dieser Vortrag erlaubt worden sei (AKJ Berlin 2021). Die Universität sagte den Vortrag daraufhin ab.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Während hier die Wissenschaftsfreiheit tangiert war, ging es bei der Diskussion um das antisemitische Kunstwerk, das auf der documenta in Kassel 2022 gezeigt wurde, um die Kunstfreiheit – oder eben gerade nicht. Die Kunstfreiheit wurde zunächst nicht diskutiert und mit dem möglicherweise antisemitischen Gehalt des Bildes – die Wenigsten haben es gesehen, ich auch nicht – abgewogen. Von vornherein stand fest, dass das Bild abgehängt werden muss und die documenta-Generaldirektorin Sabine Schormann zurücktreten müsse. Die einst liberale Grüne Claudia Roth begrüßte den Rücktritt explizit (Berins 2022). Erst gut ein halbes Jahr später, im Februar 2023, wurde aufgrund eines Gutachtens des Rechtswissenschaftlers Christoph Möllers, der auf die schwierige Abwägung mit der Kunstfreiheit hingewiesen hatte, dieser Aspekt überhaupt diskutiert.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">7. Unsicher&shy;heit und neue Feindbilder</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es wurde davon ausgegangen, dass sich der Rechtsstaat in der Geschichte der Bundesrepublik in dem Sinne liberalisiert hat, dass seit den 1980er Jahren politisch und kulturell größere Spielräume eröffnet wurden, als beispielsweise in den Jahrzehnten von 1950 bis 1970 bestanden. Das heißt nicht, dass nicht gleichzeitig neue Formen der Repression wie die Überwachung oder beispielsweise das Racial Profiling entstanden sind (Fisahn 2022: 159ff.). Ende der 1980er Jahre war der Feind, der Ostblock, weggefallen und die fordistische Massengesellschaft hatte sich zugunsten einer individualistischen, neoliberalen Gesellschaft gewandelt. Die neue Form der Individualisierung wurde gefeiert, von den Neoliberalen als Aufbruch in eine neue Freiheit verkündet. Die Normen und Zwänge der Disziplinargesellschaft (Foucault [1973] 2003: 117) wurden angeblich abgelegt und überwunden zugunsten einer neuen Freiheit bei der Arbeit und im Leben. Mit dieser Änderung der ökonomischen und gesellschaftlichen Bedingungen musste das Recht Schritt halten. Es wurde teils verändert, das heißt liberalisiert, oder anders ausgelegt, nämlich liberaler.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit dem russischen Angriff auf die Ukraine ist der Feind zurück und damit die verhängnisvolle Bestimmung der Politik als „Freund-Feind-Verhältnis“, das in der politischen Rechten ohnehin geläufig ist. Andersdenkende werden zu Feinden erklärt; Toleranz und Liberalität sind nicht gefragt. Die Diskursräume werden eng gezogen, sodass der öffentliche Diskurs verschwindet und die veröffentlichte Meinung linienförmig wird und gleichsam wie Propaganda wirkt. Mit dem Gaza-Krieg erhielt das Freund-Feind-Denken eine neue Dimension, indem der Freund über die Staatsräson definiert wurde. Die kollektive Schuld der Deutschen, die aus dem Nazi-Terror gegen jüdische Menschen in ganz Europa resultiert, ist sicherlich Grund genug, auf der Seite jüdischen Lebens zu stehen und Israel zu unterstützen. Nur ist das kein Grund, andere Meinungen, auch wenn sie überspitzt vorgetragen werden, auszuschließen. Das Bild wandelte sich mit der Brutalität des Vorgehens der israelischen Armee in Gaza.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nun lässt sich einwenden, dass die mögliche Trendwende älter ist. Die Diskussion um Corona führte von beiden Seiten oft in eine ähnliche Freund-Feind-Situation. Aber weiterdenkenden Menschen war klar, dass der Virus-Spuk irgendwann ein Ende hat. Der Liberalität nützte das wenig, weil auch das alte Feindbild, „der Russe“, wiederbelebt wurde; es gibt einen repressiven oder autoritären Backlash. Nun ist es auffällig, dass sich diese Trendwende in mehr oder weniger allen entwickelten kapitalistischen Staaten finden lässt – mal stärker, mal weniger stark ausgeprägt und nicht immer oder nur unter rechtsautoritären Regierungen. Die USA sind hier möglicherweise wieder mal Vorreiter oder Trendsetter. Eine Erklärung für den Trend zu neuer Repression und Intoleranz muss also tiefer ansetzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Erläuterung der Ursachen kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Grundsätzlich lässt sich allerdings eine große Verunsicherung der Gesellschaft und in der Folge auch der Politik konstatieren, die zur Flucht in scheinbare Sicherheiten und die angebliche Normalität führt. Die Unsicherheit ist keineswegs nur Ausdruck der veränderten Weltlage. Genannt seien der Aufstieg Chinas und die Abstiegskämpfe von Russland und den USA, welche die Stellung der EU oder ganz Europas unsicher machen. Gemeint ist auch eine Unsicherheit im Inneren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Freiheitsversprechungen des Neoliberalismus haben sich in Luft aufgelöst: Die gefeierte Individualisierung wurde zur Atomisierung und Entsolidarisierung, die ökologische Krise hat sich verschärft und die ökonomischen Unsicherheiten oder Irrwege des neoliberalen Umbaus der Gesellschaft liegen offen zutage, ohne dass der Markt von sich aus zu einer ökologischen Transformation in der Lage wäre. Da klammern sich Viele an das Alte. Die Bauern haben die antiökologische Wende eingeleitet – verunsichert über ihre Perspektiven, wenn sie in einer globalen Marktwirtschaft ökologisch produzieren sollen. Die Diskussionen um das Verbrenner-Aus oder um die Renaissance der Atomkraft zeigen nur die Verunsicherung, die zum kontrafaktischen Festhalten am Alten führt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Verunsicherung ergibt sich auch aus der Gesamtschau dieser unterschiedlichen Krisenmomente, weil – wohl nicht ganz zu Unrecht – das Gefühl verbreitet ist, dass es eher bergab geht, nicht besser, sondern deutlich schlechter wird. Das Alte und die Anlehnung an die starke Führungsperson erscheinen da als Ausweg. Im Osten der Republik kann sich die Hälfte in einer Befragung nicht dazu durchringen, einer starken Führerperson eine Absage zu erteilen: „Jeder zweite Person wünscht sich eine ‚starke Partei‘, die die ‚Volksgemeinschaft‘ insgesamt verkörpert. Statt pluralistischer Interessensvielfalt wird eine völkische Gemeinschaft gewünscht“, ergab eine Studie der Universität Leipzig (Doering 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die neue Sehnsucht nach Autorität, dem „starken Mann“ oder starken Staat, schlägt durch auf das politische Klima und die Kräfteverhältnisse in Teilen der Staatsmacht. Der Diskurs wird hysterisch oder mutiert zum Kulturkampf und das bekanntlich nicht nur in Deutschland. Die Verschiebungen dürften also tief verwurzelt sein und einen Umbruch signalisieren, der auf allen Seiten zu Unsicherheit und gleichzeitig zur Sehnsucht nach (altem) Sicherem, der scheinbaren Normalität führt, die im Zweifel repressiv hergestellt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Andreas Fishan</strong> hat den Lehrstuhl für öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht und Rechtstheorie an der Universität Bielefeld inne. Zuletzt von ihm erschienen: &#8222;Ökologische Demokratie&#8220; (Springer, 2025).</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>AKJ Berlin</em> 2021: Studierende geschlossen gegen Transfeindlichkeit. Gegenprotest gegen Marie-Luise Vollbrecht, in: <em>AKJ Berlin</em>, <a href="https://akj.rewi.hu-berlin.de/index.php?post=studierende-geschlossen-gegen-transfeindlichkeit-n-gegenprotest-gegen-marie-luise-vollbrecht">https://akj.rewi.hu-berlin.de/index.php?post=studierende-geschlossen-gegen-transfeindlichkeit-n-gegenprotest-gegen-marie-luise-vollbrecht</a>.</p>
<p align="justify"><em>Amnesty International</em> 2024: Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Deutschland: „Jetzt ist der Moment, um aktiv zu werden“, in: <em>Amnesty International Deutschland</em> vom 13.11.2024, <a href="https://www.amnesty.de/aktuell/deutschland-proteste-palaestina-gaza-israel-einschraenkung-meinungsfreiheit-interview-rechtswissenschaftlerin-nahed-samour">https://www.amnesty.de/aktuell/deutschland-proteste-palaestina-gaza-israel-einschraenkung-meinungsfreiheit-interview-rechtswissenschaftlerin-nahed-samour</a>.</p>
<p align="justify"><em>Anastasiadis, Georg</em> 2022: Präventivhaft für „letzte Generation“: Keine Märtyrer, keine Terroristen – sondern schlicht Wiederholungstäter, in: <em>Merkur </em>vom 18.11.2022, <a href="https://www.merkur.de/politik/klima-proteste-letzte-generation-in-praeventivhaft-opfer-bayerns-91922764.html">https://www.merkur.de/politik/klima-proteste-letzte-generation-in-praeventivhaft-opfer-bayerns-91922764.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Beck-Aktuell</em> 2024: Nach Abhöraktion gegen Letzte Generation: Beschwerden in Karlsruhe eingegangen, in: <em>Beck-Aktuell</em> vom 11.09.2024, <em><a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/pressegepraeche-letzte-generation-verfassbeschwerden-abhoeraktion" rel="nofollow noopener">https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/pressegepraeche-letzte-generation-verfassbeschwerden-abhoeraktion</a></em>.</p>
<p align="justify"><em>Berins, Lisa</em> 2022: documenta 15: Claudia Roth begrüßt Rücktritt von Sabine Schormann, in: <em>Frankfurter Rundschau</em> vom 16.07.2022, <a href="https://www.fr.de/kultur/kunst/documenta-antisemitismus-kassel-direktorin-ruecktritt-claudia-roth-news-91671309.html">https://www.fr.de/kultur/kunst/documenta-antisemitismus-kassel-direktorin-ruecktritt-claudia-roth-news-91671309.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>BR Klassik</em> 2022: Münchner Philharmoniker trennen sich von Putin-Freund Gergiev, in: <em>BR Klassik</em> vom 04.03.2022, <a href="https://www.br-klassik.de/gergiev-dirigent-muenchner-philharmoniker-reiter-ukraine-krieg-trennung-100.html">https://www.br-klassik.de/gergiev-dirigent-muenchner-philharmoniker-reiter-ukraine-krieg-trennung-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Brockhaus, Robert/Düsberg, Benjamin/Göllner, Nikolas</em> 2024: Zwischen Fluss, Meer und Strafbefehl, in: <em>Verfassungsblog</em> vom 26.03.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/zwischen-fluss-meer-und-strafbefehl/">https://verfassungsblog.de/zwischen-fluss-meer-und-strafbefehl/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutschlandfunk Kultur</em> 2025: Das Flanders Festival Gent lädt israelischen Dirigenten aus, in: <em>Deutschlandfunk Kultur</em> vom 12.09.2025, <a href="https://www.deutschlandfunkkultur.de/lahav-shani-muenchner-philharmoniker-gent-antisemitismus-100.html">https://www.deutschlandfunkkultur.de/lahav-shani-muenchner-philharmoniker-gent-antisemitismus-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Doering, Kai</em> 2023: Studie der Uni Leipzig: Darum ist die AfD in Ostdeutschland so stark, in: <em>Vorwärts</em> vom 28.06.2023, <a href="https://www.vorwaerts.de/inland/studie-der-uni-leipzig-darum-ist-die-afd-ostdeutschland-so-stark">https://www.vorwaerts.de/inland/studie-der-uni-leipzig-darum-ist-die-afd-ostdeutschland-so-stark</a>.</p>
<p align="justify"><em>Engert, Marcus</em> 2023: Behördenfehler bei Razzia gegen „Letzte Generation“, in: <em>Tagesschau </em>vom 24.05.2023, <a href="https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/letzte-generation-website-behoerden-bayern-100.html">https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/letzte-generation-website-behoerden-bayern-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Fisahn, Andreas</em> 2022: Repressive Toleranz und marktkonforme Demokratie, Köln.</p>
<p align="justify"><em>Foucault, Michel</em> [1973] 2003: Die Wahrheit und die juristischen Formen, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Frielinghaus, Jana</em> 2025: Lisa Poettinger und andere: Die neue Welle gegen Linke, in: <em>Neues Deutschland</em> vom 11.02.2025, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188897.berufsverbote-lisa-poettinger-und-andere-die-neue-welle-gegen-linke.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188897.berufsverbote-lisa-poettinger-und-andere-die-neue-welle-gegen-linke.html</a><em>.</em></p>
<p align="justify"><em>Höhne, Valerie</em> 2022: „Staat muss klare Kante zeigen“: Union fordert Mindestfreiheitsstrafe für radikale Klimaaktivisten, in: <em>Tagesspiegel</em> vom 06.11.2022, <a href="https://www.tagesspiegel.de/politik/union-will-radikale-proteste-hart-bestrafen-dobrindt-warnt-vor-entstehung-einer-klima-raf-8839504.html">https://www.tagesspiegel.de/politik/union-will-radikale-proteste-hart-bestrafen-dobrindt-warnt-vor-entstehung-einer-klima-raf-8839504.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Hotstegs, Robert</em> 2025: Mehr als eine Frage des Charakters, in: <em>LTO </em>vom 13.05.2025, <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/afd-verfassungsschutz-rechtsextrem-parteimitglied-oeffentlicher-dienst-beamte%20">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/afd-verfassungsschutz-rechtsextrem-parteimitglied-oeffentlicher-dienst-beamte%20</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kirchheimer, Otto</em> 1985: Politische Justiz, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Kirchheimer, Otto</em> 1972: Politische Justiz, in: Ders.: <em>Funktionen des Staates und der Verfassung – 10 Analysen</em>, Frankfurt am Main, S. 143ff.</p>
<p align="justify"><em>LTO </em>2024: Freispruch für Radio-Dreyeckland-Journalisten rechtskräftig, in: <em>LTO </em>vom 25.09.2024, <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/landgericht-karlsruhe-revision-begruendung-frist-staatsanwaltschaft-verstrichen-kienert-dreyeckland">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/landgericht-karlsruhe-revision-begruendung-frist-staatsanwaltschaft-verstrichen-kienert-dreyeckland</a>.</p>
<p align="justify"><em>MDR Sachsen</em> 2024: Nach Disziplinarklage: AfD-Politiker Jens Maier behält Pensionsansprüche, in: <em>MDR </em>vom 28.11.2024, <em><a href="https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/afd-richter-maier-klage-ruhestand-rechtsextremist-100.html" rel="nofollow noopener">https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/afd-richter-maier-klage-ruhestand-rechtsextremist-100.html</a></em>.</p>
<p align="justify"><em>Memarnia, Susanne</em> 2023: Nicht im Sinne des Schulfriedens, in: <em>taz </em>vom 01.11.2023, <a href="https://taz.de/Nahost-Konflikt-in-Berlin/!5967030/">https://taz.de/Nahost-Konflikt-in-Berlin/!5967030/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Monroy, Matthias</em> 2025: Anti-Kriegs-Demo in Köln: Brutaler Polizeikessel, in: <em>Neues Deutschland</em> vom 01.09.2025, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1193688.rheinmetall-entwaffnen-anti-kriegs-demo-in-koeln-brutaler-polizeikessel.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1193688.rheinmetall-entwaffnen-anti-kriegs-demo-in-koeln-brutaler-polizeikessel.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Nowak, Peter </em>2024: Benjamin Ruß: Antikapitalismus als Ausschlusskriterium, in: <em>Neues Deutschland</em> vom 01.08.2024, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1184159.berufsverbot-benjamin-russ-antikapitalismus-als-ausschlusskriterium.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1184159.berufsverbot-benjamin-russ-antikapitalismus-als-ausschlusskriterium.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Pehlivan, Erkan</em> 2023: Zahlen steigen: Bundesrepublik untersagt immer mehr Deutschen die Ausreise, in: <em>Frankfurter Rundschau</em> vom 18.01.2023, <a href="https://www.fr.de/politik/immer-mehr-deutsche-duerfen-nicht-mehr-ausreisen-92008671.html">https://www.fr.de/politik/immer-mehr-deutsche-duerfen-nicht-mehr-ausreisen-92008671.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Petri, Thomas/Kremer, Karsten</em> 2021: Rnr. 33, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.): <em>Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz</em>, 7. Aufl. München.</p>
<p align="justify"><em>Schmidt, Joel</em> 2023: Verbot der Tag-X-Demo für Lina E.: Deeskalation auf Sächsisch, in:<em> Neues Deutschland</em> vom 02.06.2023, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1173693.leipzig-verbot-der-tag-x-demo-fuer-lina-e-deeskalation-auf-saechsisch.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1173693.leipzig-verbot-der-tag-x-demo-fuer-lina-e-deeskalation-auf-saechsisch.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Steinke, Ronen</em> 2024: Einreiseverbot war rechtswidrig, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 15.05.2024, <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestina-einreiseverbot-1.7251504">https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestina-einreiseverbot-1.7251504</a>.</p>
<p align="justify"><em>Universität Hamburg</em> 2023: Zum Widerruf der Genehmigung der Veranstaltung „We want our world back“, in: <em>Universität Hamburg</em> vom 05.04.2023, <a href="https://www.uni-hamburg.de/newsroom/im-fokus/2023/0405-stellungnahme-tagung.html">https://www.uni-hamburg.de/newsroom/im-fokus/2023/0405-stellungnahme-tagung.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Wangerin, Claudia</em> 2025: Lisa Poettinger will das Berufsverbot verhindern, in: <em>Neues Deutschland</em> vom 02.02.2025, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188707.klimaaktivismus-lisa-poettinger-will-das-berufsverbot-verhindern.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188707.klimaaktivismus-lisa-poettinger-will-das-berufsverbot-verhindern.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>WDR </em>2025: Nach Gewalt bei Anti-Kriegs-Demo: Bericht rechtfertigt Polizei-Einsatz, in: <em>WDR </em>vom 11.09.2025, <a href="https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/protestmarsch-rheinmetall-entwaffnen-100.html">https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/protestmarsch-rheinmetall-entwaffnen-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Zengerling, Zita/Biallas, Manuel</em> 2024: Weniger als ein Prozent verboten, in: <em>Tagesschau </em>vom 22.11.2024, <a href="https://www.tagesschau.de/investigativ/funk/demonstrationsverbote-100.html">https://www.tagesschau.de/investigativ/funk/demonstrationsverbote-100.html</a>.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p><a href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a><a href="https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2018/Standardtabellen/Faelle/STD-F-01-T01-Faelle_excel.xlsx">https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2018/Standardtabellen/Faelle/STD-F-01-T01-Faelle_excel.xlsx</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><a href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a><a href="https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2021/Bund/Faelle/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx">https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2021/Bund/Faelle/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><a href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a><a href="https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2022/Bund/Faelle/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx">https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2022/Bund/Faelle/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><a href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a><a href="https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2024/Bund/Faelle/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx">https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2024/Bund/Faelle/BU-F-01-T01-Faelle_xls.xlsx</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><a href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn kein Straftatenkatalog für Durchsuchungen existiert.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p><a href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Eine Referendarin für das Lehramt wurde in Brandenburg aus dem Dienst entfernt. Sie war nicht nur Mitarbeiterin bei Compact, dem rechten Magazin, sondern hatte über diese Mitgliedschaft auch arglistig getäuscht (Hotstegs 2025).</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p><a href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Dem Grundgesetz zufolge existiert dies überhaupt nicht und es gibt auch keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welche nur für das Bundeskriminalpolizeiamt besteht. Im GG gibt es immer noch den Bundesgrenzschutz, den es allerdings faktisch nicht mehr gibt.</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p><a href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a><a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw06-pa-kultur-medien-929282">https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw06-pa-kultur-medien-929282</a>.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/neue-intoleranz-rueckkehr-zum-freund-feind-denken/">Neue Intoleranz – Rückkehr zum Freund-Feind-Denken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/03/vorg253_cover_Artikel.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Die internationale Öffentlichkeit und ihre Probleme</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/die-internationale-oeffentlichkeit-und-ihre-probleme-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:34:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20429</guid>

					<description><![CDATA[<p>1. Einleitung Die politische Öffentlichkeit ist wichtig für die Demokratie, weil moderne Gesellschaften in dieser Sphäre ermitteln, worin ihre Probleme bestehen und auf welche Weise diese – gegebenenfalls – gelöst werden können. In der politischen Theorie wurde Öffentlichkeit lange Zeit als nationale Öffentlichkeit verstanden, die nationale Parlamente mit nationalen Zivilgesellschaften kommunikativ verband. Im Prozess der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/die-internationale-oeffentlichkeit-und-ihre-probleme-2/">Die internationale Öffentlichkeit und ihre Probleme</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die politische Öffentlichkeit ist wichtig für die Demokratie, weil moderne Gesellschaften in dieser Sphäre ermitteln, worin ihre Probleme bestehen und auf welche Weise diese – gegebenenfalls – gelöst werden können. In der politischen Theorie wurde Öffentlichkeit lange Zeit als nationale Öffentlichkeit verstanden, die nationale Parlamente mit nationalen Zivilgesellschaften kommunikativ verband.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Prozess der Globalisierung verliert diese Überlappung kommunikativer Bezugsrahmen und politischer Systeme im nationalen Territorialrahmen ihre Prägekraft. Indem die Verdichtung grenzüberscheitender Beziehungen den Bezugsrahmen politischer Probleme erweitert, benötigt auch die Öffentlichkeit einen größeren Radius. Die Tendenz zur Selbstreferenzialität, Sprachbarrieren, länderspezifische Mediensysteme sowie die Nationalstaatlichkeit politischer Ordnung im Allgemeinen verhindern gleichzeitig die Herausbildung entsprechend internationaler Kommunikationszusammenhänge sowie die Herausbildung einer übernationalen Bürgerschaft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter Bezug auf theoretische Literatur zur politischen Öffentlichkeit und der Möglichkeit ihrer Internationalisierung sowie am Beispiel der politischen Bewältigung des Klimawandels als Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen, stellt der vorliegende Beitrag diese Problematik in fünf Schritten dar. Der erste Teil informiert über die Bedeutung des Öffentlichkeitsbegriffes in der sozialwissenschaftlichen Debatte, dann wird die Problematik demokratischen Regierens unter Globalisierungsbedingungen dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich mit der Wirkungsweise politischer Öffentlichkeit auf das Themenfeld internationalen Regierens, der darauffolgende Teil illustriert die Ausführungen unter Bezug auf das Beispiel des Klimawandels und dessen angestrebter Bewältigung. Ein abschließendes Fazit fasst die Ausführungen zusammen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">PD</strong><strong class="western">. Dr. </strong><strong class="western">Martin Seeliger</strong> ist Soziologe und leitet als Wissenschaftlicher Mitarbeiter die Abteilung Wandel der Arbeitsgesellschaft am Institut Arbeit und Wirtschaft der Universität Bremen. Seine Forschungsinteressen sind Arbeits- und Organisationssoziologie, Politische Soziologie und Cultural Studies. 2024 erschien sein Buch &#8222;Arbeit in der Kritischen Theorie. Zur Rekonstruktion eines Begriffs&#8220; (zusammen mit Philipp Lorig und Virginia Kimey Pflücke), Mandelbaum Verlag, Wien.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/die-internationale-oeffentlichkeit-und-ihre-probleme-2/">Die internationale Öffentlichkeit und ihre Probleme</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Harte Zeiten für den freien öffentlichen Diskurs? Zur Bedeutung der strafrechtlichen Äußerungsverbote</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/harte-zeiten-fuer-den-freien-oeffentlichen-diskurs-zur-bedeutung-der-strafrechtlichen-aeusserungsverbote/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=20434</guid>

					<description><![CDATA[<p>M&#252;ndigkeit, Selbst&#228;n&#173;dig&#173;keit, freie Meinungs&#173;bil&#173;dung und Demokratie In seinem Text zur Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? hat sich Immanuel Kant ([1784] 1977: A 481) mit dem Begriff der Mündigkeit, seiner Bedeutung für ein aufgeklärtes menschliches Leben und auch für eine freiheitlich fundierte Rechtsgemeinschaft beschäftigt. Die „Mündigkeit“ des Einzelnen, das heißt die Befähigung, sich ohne Leitung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/harte-zeiten-fuer-den-freien-oeffentlichen-diskurs-zur-bedeutung-der-strafrechtlichen-aeusserungsverbote/">Harte Zeiten für den freien öffentlichen Diskurs? Zur Bedeutung der strafrechtlichen Äußerungsverbote</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">M&uuml;ndigkeit, Selbst&auml;n&shy;dig&shy;keit, freie Meinungs&shy;bil&shy;dung und Demokratie</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In seinem Text zur <i>Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?</i> hat sich Immanuel Kant ([1784] 1977: A 481) mit dem Begriff der <i>Mündigkeit</i>, seiner Bedeutung für ein aufgeklärtes menschliches Leben und auch für eine freiheitlich fundierte Rechtsgemeinschaft beschäftigt. Die „Mündigkeit“ des Einzelnen, das heißt die Befähigung, sich ohne Leitung eines anderen seines eigenen Verstandes zu bedienen (Kant [1784] 1977: A 481), führt zur Selbständigkeit im Denken und Handeln, zur freien Willensbildung, zur geistigen Unabhängigkeit von grundloser Autorität und letztlich zu dem Bestreben und der Befähigung zu einem selbstbestimmten Leben – als Einzelner ebenso wie als Teil einer Gemeinschaft. Dieser Selbststand (durch Bildung erworben und ausgeformt in den Attributen der Freiheit, Gleichheit und bürgerlichen Selbständigkeit, vgl. Kant [1797/1798] 1977: § 46, A 166, B 196) ist für das Staatsbürgertum einer freiheitlichen repräsentativen Republik Voraussetzung und Ziel zugleich. Kant sieht, dass es dabei aber nicht nur auf die Einzelperson ankommt – wiewohl sie in ihrem Bemühen um Mündigkeit den Ausgangspunkt bildet. Ein Staatswesen, das auf dem Prinzip freiheitlicher Selbstgesetzgebung basiert und es für die Gemeinschaft umzusetzen hat, ist darauf angewiesen, dass für die Willensbildung im Gemeinwesen ein freier Austausch von Gedanken, der „öffentliche Gebrauch der Vernunft“ und die „Freiheit der Feder“ (Kant 1977 [1793]: A 265) möglich sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese aufklärerische Grundeinsicht ist seit den 1950er Jahren durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als wesentlicher Bestandteil und als wesentliche Voraussetzung der Demokratie anerkannt und gefestigt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist.“ (BVerfGE, Urt. v. 15.01.1958 &#8211; 1 BvR 400/51)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Freier gedanklicher Austausch in der Öffentlichkeit gilt als „Lebenselixier“ der Demokratie, als unverzichtbare Bedingung einer kollektiven, freien und verantwortlichen Selbstgesetzgebung. Wann immer Unfreiheit bei der Willens- und Meinungsbildung im öffentlichen Raum um sich greift, das Debattenklima repressiv und vom Staat gelenkt wird, ist der öffentliche Vernunftgebrauch, den Kant als Herzstück einer freiheitlich fundierten Rechtsgemeinschaft ausgemacht hatte und der dem Prozess der Aufklärung notwendig zugrunde liegt, unmöglich und damit alles, was als „öffentliche Debatte“ noch zelebriert wird, Makulatur.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Verwirklichung eines freien öffentlichen Diskursraums setzt voraus, dass weder Zensur betrieben wird (sei es durch das Gemeinwesen, durch einzelne Akteure oder durch Diskursplattformen – digital oder analog), noch auf die einzelnen Akteure Zwang (Repressalien, Haft, etc.) oder subtilere Methoden der (psychologischen) Manipulation, etwa Methoden der Massenbildung (grundlegend schon Le Bon [1895] 2017; aus neuerer Zeit Desmet 2023), des „Nudging“ oder „Framing“ (vgl. Tögel 2023; Thaler/Sunstein 2022; Gerg 2019; Wolff 2015: 212ff.) ausgeübt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies gilt nicht nur für offen totalitäre und autoritäre Staatssysteme, in denen die Äußerung der „falschen Meinung“ zu gesellschaftlicher Repression (etwa Arbeitsplatzverlust, Zerstörung beruflicher Karrieren, Zugangsbeschränkung für die Bildung, etc.) und drakonischen Strafen bis hin zum Tod führen kann. Auch unter grundsätzlich rechtsstaatlichen Bedingungen ist die Gefahr stets im Blick zu halten (vgl. Kirchheimer 1972: 143–150), dass die Machthabenden teils durch subtile „Meinungslenkung“ (etwa durch die „richtige Besetzung“ der Schlüsselstellungen bei den öffentlich-rechtlichen Medien), durch offene oder verdeckte „Cancel-Culture“ (vgl. Nida-Rümelin 2023: interessante Kasuistik ab 155ff.)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. oder durch die Diffamierung von Kritikern den „öffentlichen Vernunftgebrauch“ erschweren oder unterbinden. In Zeiten des Internets können sich solche Eingriffe in den Diskurs in indirekter Form abspielen, gewissermaßen subkutan. Methoden wie das „Shadow-banning“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>, das (häufig nicht offen kommunizierte) Löschen von Beiträgen oder ganzen Accounts etwa bei YouTube oder sozialen Netzwerken wie LinkedIn<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> (durch die Betreiberplattformen, aber unter Umständen beeinflusst durch behördliche Weisungen) können sich massiv auf die öffentliche Meinungsbildung auswirken und dadurch etwa Wahlen beeinflussen oder unliebsame (kritische) Stimmen unterdrücken.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">&Auml;u&szlig;erungs&shy;de&shy;likte als Einfallstor f&uuml;r politische Strafjustiz &ndash; Lehren aus der deutschen Geschichte des 20. Jahrhun&shy;derts</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein besonders wirkmächtiges Mittel staatlicher Diskurssteuerung ist eine politisch infiltrierte Strafjustiz bei der Verfolgung von Äußerungsdelikten (vgl. Seibert 2023). Gerade die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts liefert eindrückliche Beispiele für eine politische Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung, und es gibt es hinreichend Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn der Staat den freien öffentlichen Meinungsaustausch unterbindet, zu steuern versucht und Teilnehmer*innen des öffentlichen Diskurses unterdrückt und strafrechtlich verfolgt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter dem nationalsozialistischen Regime wurde etwa bestraft, wer Uniformen und Abzeichen der NS-Verbände, insbesondere bei einer Verbrechensbegehung, missbräuchlich verwendete (vgl. §§ 1f. der Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (sog. Heimtückeverordnung); RGBl 1933 I, S. 135), wer „unwahre oder gröblich entstellende Tatsachenbehauptungen“ aufstellte und verbreitete, die geeignet waren, das „Wohl des Reichs […] oder das Ansehen der Reichsregierung oder einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden Parteien oder Verbände schwer zu schädigen“ (§ 3 der o.g. Verordnung), ferner, wer Behauptungen über Gewalttaten der Nationalsozialisten aufstellte, die das Ansehen der NSDAP und ihrer Strukturen im In- und Ausland zu schmälern im Stande waren (vgl. Rohrer 2007: 286f.). Nach dem sogenannten Heimtücke-Gesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934, RGBl 1934 I, S. 1269-1271) wurde bestraft, wer sich öffentlich negativ über hohe Staatsfunktionäre, die NSDAP oder über deren Anordnungen und Einrichtungen äußerte (Heimtücke-Gesetz § 2 Abs. 1). Die Auslegung der Gerichte war dabei so weit, dass auch ganz entfernte, gerade noch als kritisch verstehbare verbale oder nonverbale Äußerungen bestraft werden konnten. Schon politische Witze oder Äußerungen in betrunkenem Zustand oder das Entfernen eines Hitler-Bildes reichten für die Strafbarkeitsbegründung (vgl. Dörner 1998: 85). Bei staats- oder parteikritischen Aussagen wurde das Vorliegen einer „gehässige[n], hetzerische[n] oder von niedriger Gesinnung zeugende[n] Äußerung“ zumeist ohne weitere Stellungnahme bejaht (Dörner 2007: 85).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein anderes Beispiel des politischen Strafrechts ist in der DDR anzutreffen: Hier stützte man sich im Hinblick auf die Äußerungsdelikte zunächst – insbesondere ab der ersten Hälfte der 1950er Jahre – auf Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung (vgl. dazu und zum Folgenden Vormbaum 2015: 121ff.; Schroeder 1970: 276; Schuller 1980: 35ff.; Weinreich 2005: 290f.). Dort fand sich (trotz der Verortung im Grundrechtekatalog der Verfassung) die relevante Strafbestimmung: „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze“. Die „Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung“ stellte gemäß Satz 2 der Vorschrift jedoch „keine Boykotthetze“ dar. Als Ausprägungen der „Boykotthetze“ galten allerdings schon das Verteilen der Zeitschrift Der Wachtturm (Zeugen Jehovas), das Überschreiben von Schildern an SED- und FDJ-Einrichtungen, das Versenden von „Bettelbriefen“ in den Westen mit „bewusst wahrheitswidrigen Angaben“ über die Lebensverhältnisse in der DDR (vgl. Schuller 1980: 37ff.). Die „Boykotthetze“ konnte nach der Rechtsprechung schriftlich, mündlich, durch eine sonstige Handlung und sogar durch Unterlassen (etwa durch Nichterstattung einer Anzeige) begangen werden. Grundsätzlich konnte jegliches Verhalten, das aus Sicht der politischen Führung Kritik gegen die DDR ausdrückte oder grundlegend im Widerspruch zur Staatsideologie stand, auf diese Weise Strafe nach sich ziehen. Später, in der Folge von mehreren Strafrechtsänderungsgesetzen, fanden sich die entscheidenden Straftatbestände des politischen Strafrechts (beispielsweise „Staatsgefährdende Propaganda und Hetze“ sowie „Staatsverleumdung“, später dann die „Staatsfeindliche Hetze“ (§ 106 StGB-DDR)) im Besonderem Teil des StGB (vgl. zum Überblick über die Historie der DDR-Strafgesetzgebung Arnold 2004: 423ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es waren aber nicht nur die Straftatbestände selbst, inklusive ihrer zum Teil unbestimmten und damit politisch-ideologisch beliebig „füllbaren“ Begriffe (wie „gehässig“, „staatsgefährdende Hetze“, „Boykotthetze“ oder „Staatsverleumdung“), die zum Verstummen von Kritiker*innen, Andersdenkenden oder politisch Abweichenden (bei den Nationalsozialisten etwa „den Kommunisten“, bei den Sozialisten etwa „den Faschisten“) führten; es war auch das stete Wissen um das entsprechende politische Klima, die bloße Möglichkeit, (strafrechtlich) verfolgt, sozial geächtet und benachteiligt zu werden (vgl. Arnold 1993: 85ff.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">&Auml;u&szlig;erungs&shy;de&shy;likte und ihre Anwendung im geltenden deutschen Strafrecht</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Einen staatlichen Eingriff in den öffentlichen Meinungsaustausch stellen auch heute strafrechtliche Äußerungsverbote dar, die es nicht nur in den oben genannten dunklen Zeiten der deutschen Vergangenheit gab, sondern die auch in der Bundesrepublik unter dem deutschen Grundgesetz gelten. Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar an prominenter Stelle im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) vorgesehen, können aber unter anderem durch allgemeine Gesetze, zu denen die Strafgesetze gehören, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Das BVerfG geht in gefestigter Rechtsprechung von einer überragenden Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte für den pluralistisch-demokratischen Verfassungsstaat aus, die bei der Abwägung mit entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Kaiser 2023: Art. 5 Abs. 1, Rn 41 (m.w.N.)). Das ändert aber nichts daran, dass die strafrechtlichen Äußerungsverbote (Ehrverletzungsdelikte, insbesondere gegen Personen des politischen Lebens, sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere „Gefährdungen des demokratischen Rechtsstaates“, Volksverhetzung, etc.) dem freien Meinungsaustausch Grenzen setzen, dabei stets ein Einfallstor für staatliche Diskurskontrolle darstellen, die Gefahr bergen, politisch beeinflusst durch die Strafverfolgungsbehörden angewendet (insbesondere bei politisch weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften, vgl. Sehl 2024) und politisch gefärbt durch die Gerichte ausgelegt zu werden (vgl. Seibert 2023: 211ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei den Äußerungsdelikten lassen sich die Ehrverletzungsdelikte – Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) – von solchen Straftatbeständen unterscheiden, die nicht die persönliche Ehre einer anderen Person, sondern ein Rechtsgut schützen sollen, welches mehrheitlich als „öffentlicher Frieden“ bezeichnet wird. Beispiele für solche Delikte sind etwa die „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB) oder die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die ihrerseits in ihren verschiedenen Absätzen sehr unterschiedliche Angriffe auf den öffentlichen Frieden pönalisieren will: In Abs. 1 Nr. 1 etwa wird das Aufstacheln zum Hass oder zur Gewalt gegenüber bestimmten Gruppen unter Strafe gestellt, in Abs. 1 Nr. 2 der Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung oder Verächtlichmachen Anderer wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. In Abs. 3 geht es um etwas Anderes: Dort wird unter Strafe gestellt, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Völkermord-Handlung öffentlich zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen (sogenannte Auschwitzlüge). Bei diesen Delikten ist es schwierig, konkret das Gut zu benennen, das durch das Strafrecht „geschützt“ werden soll. Der „öffentliche Frieden“ ist ein unscharfer Sammelbegriff, unter dem von der wohl herrschenden Meinung objektiv ein „Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens aller Bürger“ zu verstehen ist und in subjektiver Hinsicht das „Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden leben zu können“ (vgl. Ostendorf/Kuhli in: NK 2023: § 130, Rn. 5.). Wann eine Äußerung vorliegt, die das Potential hat, diese nicht trennscharf zu bestimmenden Zustände der Bevölkerung zu stören, ist deswegen letztlich Interpretationssache, wenn auch inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht eine enge Auslegung angemahnt wurde.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch einige der in § 130 StGB tatbestandlich genannten Handlungen sind in einer Weise offen formuliert, die die für das Strafrecht gemäß Art. 103 Abs. 2 GG notwendige Bestimmtheit des Strafgesetzes fraglich scheinen lässt. Beispielsweise ist das Merkmal der „Verharmlosung“ von Völkermordtaten unter der nationalsozialistischen Herrschaft schon früh Gegenstand mehrerer, sich inhaltlich widersprechender Urteile von Oberlandesgerichten gewesen (vgl. die divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zum „U-Bahnlied“: OLG Rostock StraFo 2007, 426; OLG Braunschweig StraFo 2007, 212; LG Cottbus, Beschl. v. 26.2.2009 – 24 Qs 411/08); Überblick bei Rackow 2010: 366ff.) Es konnte nicht einheitlich entschieden werden, ob das Intonieren des „U-Bahn-Liedes“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> durch Fußballmannschaften eine Verharmlosung des Holocausts im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB darstellte. In neueren Entscheidungen zeigte sich die Weite und Unschärfe des Merkmals erneut: Während der Corona-Krise wurden in verschiedenen Kontexten der öffentlichen Debatte kritische Äußerungen im Hinblick auf die mit der Politik der Bundesregierung verbundene Ungleichbehandlung von geimpften und ungeimpften Personen getätigt (Dewitz 2023: 180ff.). Die Gerichte haben nicht einheitlich darüber entscheiden können, ob etwa das Zeigen von verfremdeten gelben „Judensternen“, in denen das Wort „Jude“ mit dem Wort „Ungeimpft“ ausgetauscht wurde, als Verharmlosung des Holocausts nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar sein könnte.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Ferner ging es um Fälle, in denen die „2 G“-Politik mit dem Spruch „Impfen macht frei!“ kritisiert wurde, mit dem eine Anspielung auf die zynische Inschrift „Arbeit macht frei“ verbunden war, die über dem Eingang des Vernichtungslagers Auschwitz angebracht war (BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24 (Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB bejahend); siehe ferner BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023 – 206 StRR 1/23; vgl. LTO 2023).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es lässt sich – wenn auch hier nur exemplarisch – zeigen, dass in der Formulierung dieser Straftatbestände sehr viel Spielraum für Interpretation und Ermessen angelegt ist, den die Staatsanwaltschaften schon bei ihrer Entscheidung über eine Anklage und die Gerichte bei ihren Urteilen ausfüllen müssen. Das führt zwar nicht unbedingt immer zur Verurteilung, wohl aber dazu, dass die bloße Verfolgungsmöglichkeit und die tatsächlich durchgeführten Strafprozesse (inklusive der freiheitseingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen, etwa Hausdurchsuchungen) ein Klima erzeugen, in dem politisch von der Mehrheitsmeinung abweichende Äußerungen nur noch mit Vorsicht getätigt oder unter Umständen aus Angst vor unangenehmen und langwierigen Strafprozessen ganz unterlassen werden. Dieser „Chilling Effekt“ ist verfassungsrechtlich als Problem für die Meinungsfreiheit anerkannt (vgl. dazu BVerfGE 43, 130 (136); Grimm 1995: 1703).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzu kommt, dass grundsätzlich ungeklärt scheint, worin das strafbare Unrecht dieser Äußerungsdelikte genau liegt. Es ist allgemein anerkannt, dass nicht jedes Verhalten, das politisch inkorrekt, taktlos oder nach der Mehrheitsmeinung unerwünscht ist, strafrechtlich verboten werden darf. Das <i>ultima-ratio</i>-Prinzip verlangt, Strafrecht auf besonders schwerwiegendes Unrecht zu beschränken (was reine Moralwidrigkeiten und Bagatellen ebenso ausschließt wie bloß diffus „störendes“ Verhalten, bei dem nicht einmal das vermeinte Schutzgut, etwa „das politische Klima“ oder das „befriedete Zusammenleben der Bürger“ feststeht; vgl. Roxin/Greco 2020: § 2 Rn. 1ff.). Schwerwiegendes Kriminalunrecht zeichnet sich dadurch aus, dass die Freiheit anderer in einer Weise angegriffen wird, die sie in ihrer rechtlich garantierten Gleichbedeutsamkeit herabsetzt und dadurch die allgemeine Rechtsgeltung fundamental in Frage stellt (wie bei Körperverletzung, Tötungsunrecht, Diebstahl, Betrug und schweren Ehrverletzungen; vgl. Gierhake 2020: 171/202ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der Volksverhetzung und insbesondere der „Auschwitzlüge“ ist genau dies umstritten und nur schwer zu begründen (vgl. Ostendorfer/Kuhli 2023: § 130, Rn. 4ff.; Klesczewski 2016: 853ff.; kritisch begründet bei Köhler 1985: 2389ff.). Auch bei Delikten wie der „Verhetzende[n] Beleidigung“ gemäß § 192a StGB, dem „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ (§ 86a StGB) und der „Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“ gemäß § 90a StGB lassen sich durch unklare gesetzliche Fassungen, potentielle Einfallstore für politisch motivierte oder zumindest eingebundene Justiz ausmachen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass – wenn auch in einer anderen Dimension als in den genannten historischen Beispielen – bei der Verfolgungspraxis und der Rechtsprechung politische Strömungen und Stimmungen in der Gesellschaft eine Rolle spielen und die vielbeschworene politische Neutralität der Justiz Schlagseite bekommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Interessant ist, dass zu diesem Alt-Bestand an Äußerungsdelikten in den vergangenen Jahren einige neue hinzugekommen sind. In der ersten Gruppe, den Ehrverletzungsdelikten, findet sich nun in § 188 StGB<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a> eine Strafschärfung für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Personen, „die im politischen Leben des Volkes stehen“. Schutzgut dieser Norm ist – neben der persönlichen Ehre – das „politische Klima“ (Kargl in NK 2023: § 188, Rn. 1). Der Bereich der Delikte gegen den öffentlichen Frieden findet sich § 126a StGB (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Schließlich wurde auch § 130 StGB (Volksverhetzung) verschärft: Mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2022 wurde Abs. 5 neu eingeführt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Spannend und frappierend zugleich ist die – wenn auch abgestufte – Ähnlichkeit in den Formulierungen der Straftatbestände, die auch unter dem System des NS-Staates sowie in bestimmten historischen Etappen des Staatssozialismus der DDR die Äußerungsdelikte prägten. Nach dem Strafergänzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 der DDR wurde gemäß § 19 Abs. 1 etwa unter anderem bestraft, wer gegen andere Völker oder Rassen hetzte. Wegen § 20 (Staatsverleumdung) war strafbar, wer erstens die Maßnahmen oder die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen oder gesellschaftlicher Organisationen öffentlich verleumdete oder entstellte, oder zweitens einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation öffentlich verleumdete oder verächtlich machte. Unter den Nationalsozialisten konnte nach Art. 1 § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz (1934) bestraft werden, wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet waren, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es lässt sich daran zeigen, dass eine Garantie für die rechtsstaatliche Anwendung der Normen nicht schon in ihrer gesetzlichen Kodifizierung selbst liegt, sondern dass zu einer klaren, bestimmten Gesetzesfassung – die zum Teil zunächst hergestellt werden müsste – und ihrer grundgesetzkonformen Auslegung – die zum Teil durch die Rechtsprechung noch konturiert werden müsste – hinzukommen muss, dass die staatlichen Justizverfolgungsbehörden und Gerichte streng am Wortlaut orientiert und ohne politische Beeinflussung agieren. Die in den historischen Beispielen gut dokumentierte „Durchtränkung“ der staatlichen Justiz mit der jeweils herrschenden Ideologie hat in einem freiheitlichen Verfassungsstaat keinen Platz.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Prominentes Beispiel: Straf&shy;bar&shy;keit wegen Erstellens einer &bdquo;Fein&shy;des&shy;liste&ldquo; durch die Zusam&shy;men&shy;stel&shy;lung &ouml;ffent&shy;li&shy;cher &Auml;u&szlig;erungen?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dass diese Gefahr aber stets auch in einem demokratischen Rechtsstaat im Auge behalten werden muss, soll abschließend an einem besonders eindringlichen Beispiel demonstriert werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem Strafverfahren, das vor dem Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil v. 12.6.2024 – 539 Ds 156/24; vgl. zutreffend und kritisch Hoven/Rostalski 2024: 167ff.) geführt wurde, ging es um einen Twitter-Nutzer mit dem Pseudonym <i>MicLiberal</i>, der bei Twitter im Jahr 2022 während der Corona-Maßnahmen öffentlich getätigte Zitate teilte und seinen Post folgendermaßen einleitete: „Wir haben mitgemacht! Wir haben ausgegrenzt, diffamiert, diskreditiert, beleidigt und Menschen gecancelt. Im Dienste der Wissenschaft!“ Er führte im Anschluss öffentlich getätigte Aussagen folgender Art auf: „Impfgegner sind Bekloppte“ (früherer Bundespräsident Joachim Gauck), „Lasst uns Impfverweigerer mit dem Blasrohr jagen, Waidmanns Heil!“ (bekannter Journalist), „Wer sich nicht impfen lässt, ist ein Idiot“ (leitender Journalist) sowie „QUERDENKER*INNEN WEGIMPFEN“ (Technische Universität Berlin).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kurz nach Veröffentlichung des Posts wurden die Strafverfolgungsbehörden aktiv. Sie warfen <i>MicLiberal</i> einen Verstoß gegen den 2021 neu in Kraft getretenen § 126a StGB vor. Er habe eine „Feindesliste“ erstellt. Die Staatsanwaltschaft Köln erhob Anklage mit der Begründung, <i>MicLiberal</i> gefährde die Sicherheit der Verfasser*innen der Schlagzeilen, weil die Personen im Umfeld der Tweets als „Täter“ bezeichnet und in die Nähe des „Faschismus“ gerückt worden seien. Die Staatsanwaltschaft scheiterte mit ihrem Ansinnen vor dem Amtsgericht Köln. Die Richterin hielt den Tatbestand für nicht erfüllt und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das zuständige Landgericht ließ daraufhin das Hauptverfahren zu. Im Hauptverfahren vor dem Amtsgericht wurde der Angeklagte freigesprochen. Dagegen legte wiederum die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Verfahren ging damit ans Landgericht, das bisher (Stand: November 2025) noch nicht entschieden hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ganz unabhängig davon, ob man in diesem Fall tatsächlich § 126a StGB für gegeben hält – das AG Köln hat dies mit überzeugender Begründung abgelehnt (vgl. Hoven/ Rostalski 2024) –, lässt sich an dem Verfahren aber demonstrieren, was mit dem vorliegenden Beitrag als Gefahr für den Rechtsstaat bereits herausgearbeitet wurde:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Allein dadurch, dass ermittelt wurde, dass das Verfahren vor Gericht kam und durch die Instanzen wanderte, dass konkret noch immer die Gefahr der Bestrafung besteht und dies auch medial vermittelt wird, könnten es sich Personen in Zukunft zwei Mal überlegen, ob sie sich in der Öffentlichkeit kritisch äußern („Chilling effect“).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">An dem Verfahren kann man zudem sehen, dass auch unter dem Grundgesetz die Gefahr besteht, dass Staatsanwaltschaften und sogar eigentlich unabhängige Richter*innen bei ihrer Tätigkeit politischen Einflüssen ausgesetzt sind. Bei dem geschilderten Sachverhalt wäre es nämlich naheliegender gewesen, gegen diejenigen strafrechtlich zu ermitteln, die die zitierten Äußerungen getätigt haben:</p>
</li>
</ol>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einen Anfangsverdacht für § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB könnte man in den Aussagen „Lasst uns Impfverweigerer mit dem Blasrohr jagen, Waidmanns Heil!“ und „QUERDENKER*INNEN WEGIMPFEN“ sehen. Denn damit könnten die Urheber*innen der Aussagen gegen Teile der Bevölkerung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert haben.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei den Aussagen „Impfgegner sind Bekloppte“ und „Wer sich nicht impfen lässt, ist ein Idiot“ könnte es sich um Kollektivbeleidigungen gemäß § 185 StGB handeln, die jedenfalls auf Antrag zu verfolgen wären.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Hinblick auf <i>diese</i> potenziellen Straftaten ist es bisher jedoch nicht zu einer Strafverfolgung gekommen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a> Die Staatsanwaltschaft sah Handlungsbedarf allein bei der regierungskritischen und tadelnden öffentlichen Zusammenstellung von prominenten Äußerungen, die die damalige Regierungslinie (Durchsetzung der Impfkampagne) unterstützen. Untätig blieb sie dagegen im Hinblick auf öffentliche Äußerungen mit friedenstörendem Potential durch klar hetzerische oder beleidigende Inhalte, die aber den durch die Regierung (und einen Großteil der öffentlichen Medien) favorisierten Kurs stützten. Eine solche selektive Strafverfolgung nährt den Verdacht, dass auch im deutschen Verfassungsstaat politisch motivierte und geprägte Strafjustiz nicht ausgeschlossen ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Leben wir in harten Zeiten für einen freien öffentlichen Diskurs? Dass wir in Deutschland historisch auf totalitäre und autoritäre Systeme zurückschauen können, die die Meinungs- und Pressefreiheit auch mittels der Strafjustiz ausgeschaltet haben, ermöglicht einen geschärften Blick auf die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen freien Debattenraum zu gewährleisten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bezogen auf die Strafjustiz gilt: Strafrechtliche Äußerungsdelikte haben dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit zu genügen und müssen politisch neutral durch die Strafverfolgungsbehörden angewendet werden. Das mit ihnen pönalisierte Unrecht darf nicht fragwürdig sein, das heißt das unter Strafe gestellte Verhalten muss eine klare Verletzung oder Gefährdung fremder Freiheitssphären beinhalten und darf nicht bloß unerwünscht, taktlos oder politisch inopportun sein. Solche Äußerungen müssen im freiheitlichen Rechtsstaat ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen möglich sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies ist indessen weder im Hinblick auf die geltenden Straftatbestände noch auf ihre konkrete Anwendung in hinreichendem Maß allein durch den Hinweis darauf gesichert, dass es sich bei der Bundesrepublik um einen demokratischen Verfassungsstaat handelt. Soll dieser Hinweis kein bloßes Lippenbekenntnis sein, sondern im Gegenteil zutreffend auf die Substanz des Rechtsstaats verweisen, in dem die Meinungsfreiheit tatsächlich garantiert ist, ist – wie dieser Beitrag zeigen sollte – Wachsamkeit im Hinblick auf jegliche Tendenz zur Politisierung des Strafrechts ist geboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Katrin Gierhake,</strong> LL.M. (Nottingham), ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg.</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Ambos, Kai</em> 2024: ,,From the river to the sea…” – nicht per se strafbar, auch nicht gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 79, H. 13, S. 620ff.</p>
<p align="justify"><em>Arnold, Jörg</em> 2004: „Einige Aspekte der Entwicklung des StGB der DDR“ in: Vormbaum, Thomas/ Welp, Jürgen (Hrsg.): <em>Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen, Supplementbd. 1</em>, Berlin, S. 423ff.</p>
<p align="justify"><em>Arnold, Jörg</em> 1993: Strafgesetzgebung und -rechtsprechung als Mittel der Politik in der ehemaligen DDR in: Lampe, Ernst-Joachim (Hrsg.): <em>Deutsche Wiedervereinigung. Die Rechtseinheit. Arbeitskreis Strafrecht, Bd. 2: Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung</em>, Köln et al., S. 85ff.</p>
<p align="justify"><em>Desmet, Mattias</em> 2023: Die Psychologie des Totalitarismus, München.</p>
<p align="justify"><em>Dewitz, Clivia von</em> 2023: „§ 130 Abs. 1 und 3 StGB und impfkritische Äußerungen“, in: <em>Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft</em>, Jg. 106, H. 2, S. 180ff.</p>
<p align="justify"><em>Dörner, Bernwald</em> 1998: „Heimtücke“: Das Gesetz als Waffe; Kontrolle, Abschreckung und Verfolgung in Deutschland 1933–1945, Paderborn et al.</p>
<p align="justify"><em>Drygala, Tim</em> 2025: „Schwachkopf! – Die Massenverfahren wegen Politikerbeleidigung im Internet“, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift</em>, Jg. 78, H. 5, S. 278ff.</p>
<p align="justify"><em>Gerg, Stephan</em> 2019: Nudging. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Gierhake, Katrin</em> 2020: Kritische Anmerkungen zu einem „normativ funktionalen Straftatbegriff“, in: <em>Jahrbuch für Recht und Ethik, Bd. 28</em>, Berlin, S. 171ff.</p>
<p align="justify"><em>Grimm, Dieter</em> 1995: Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift</em>, Jg. 48, H. 27, S. 1697ff.</p>
<p align="justify"><em>Hörnle, Tatjana</em> 2025: Anmerkung zu LG Köln, Urteil v. 12.6.2024 – 113 KLs 16/23, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 80, H. 15-16, S. 732ff.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa/Obert, Annika</em> 2022: Das Tragen von „Ungeimpft“-Sternen – Geschmacklosigkeit oder Straftat? In: <em>Neue Zeitschrift für Strafrecht</em>, Jg. 42, H. 6, S. 331ff.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa/Rostalski, Frauke</em> 2024: Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistext des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 167ff.</p>
<p align="justify"><em>Brosius-Gersdorf, Frauke</em> (Hrsg.) 2023: Dreier Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Kaiser, Ole </em>2024: Zensur während Corona: Zuckerberg kritisiert Biden, in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> vom 28.04.2024, <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/zensur-waehrend-corona-facebook-chef-zuckerberg-kritisiert-biden-19947907.html">https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/zensur-waehrend-corona-facebook-chef-zuckerberg-kritisiert-biden-19947907.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kant, Immanuel</em> [1784] 1977: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?, in: Ders.: <em>Werkausgabe, Bd. 11</em>, hrsg. von Weischedel, Wilhelm, Berlin, A 481-494, S. 53ff.</p>
<p align="justify"><em>Kant, Immanuel</em> [1797/98] 1977: Die Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, in: Ders.: <em>Werkausgabe, Bd. 8</em>, hrsg. von Weischedel, Wilhelm, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Kant, Immanuel </em>[1793] 1977: Über den Gemeinspruch: das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, in: Ders.: <em>Werkausgabe, Bd. 11</em>, hrsg. von Weischedel, Wilhelm, Berlin, A 201-284, S. 125fff.</p>
<p align="justify"><em>Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger</em> (Hrsg.) 2023: Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch (NK), 6. Aufl., Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Kirchheimer, Otto</em> 1972: Funktionen des Staates und der Verfassung, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Klesczewski, Diethelm</em> 2016: Strafrecht Besonderer Teil, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Kolter, Max</em> 2025: Wenn auch die Kritik am Tabu tabu ist, in: <em>Legal Tribune Online</em> vom 13.06.2025, <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-hannover-stefan-homburg-alles-fuer-deutschland-tabu-kritik">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-hannover-stefan-homburg-alles-fuer-deutschland-tabu-kritik</a>.</p>
<p align="justify"><em>Köhler, Michael</em> 1985: Zur Frage der Strafbarkeit des Leugnens von Völkermordtaten, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift</em>, Jg. 38, H. 40, S. 2389ff.</p>
<p align="justify"><em>Ladeur, Karl-Heinz </em>2024: ,,From the river to the sea…” – Kennzeichenverbot und Meinungsfreiheit, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 79, H. 20, S. 932ff.</p>
<p align="justify"><em>Le Bon, Gustave</em> [1895] 2017: Psychologie der Massen, Stuttgart.</p>
<p align="justify"><em>Lorenz, Pia</em> 2025: Grundrechte-Report 2025: NGOs kritisieren „Gesinnungskontrolle”, in: <em>beck-aktuell</em> vom 21.05.2025, <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/grundrechte-report-2025-gesinnungskontrolle-staatsraeson-polizeigewalt-migranten">https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/grundrechte-report-2025-gesinnungskontrolle-staatsraeson-polizeigewalt-migranten</a>.</p>
<p align="justify"><em>LTO </em>2023: „Impfen macht frei“ verharmlost den Holocaust, in: <em>Legal Tribune Online </em>vom 23.03.2023, <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayoblg-206strr1-23-impfen-macht-frei-verharmlosung-holocaust-volksverhetzun">https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayoblg-206strr1-23-impfen-macht-frei-verharmlosung-holocaust-volksverhetzun</a>g.</p>
<p align="justify"><em>Magness, Phillip W./Waugh, David</em> 2022: Twitter Files Confirm Censorship of the Great Barrington Declaration, in: <em>independent institute</em> vom 10.12.2022, <a href="https://www.independent.org/article/2022/12/10/twitter-files-confirm-censorship-of-the-great-barrington-declaration/">https://www.independent.org/article/2022/12/10/twitter-files-confirm-censorship-of-the-great-barrington-declaration/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Nida-Rümelin, Julian</em> 2023: »Cancel Culture« – Ende der Aufklärung? Ein Plädoyer für eigenständiges Denken, München.</p>
<p align="justify"><em>Rackow, Peter</em> 2010: Was ist Verharmlosen? Überlegungen zu § 130 Abs. 3 StGB, in: <em>Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik</em>, Jg.5, H. 5, S. 366ff.</p>
<p align="justify"><em>Rohrer, Frank</em> 2007: Strafjustiz im Dritten Reich und in der SBZ/DDR, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Roxin, Claus/Greco, Luis</em> 2020: Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 5. Aufl., München.</p>
<p align="justify"><em>Schroeder, Friedrich-Christian</em> 1970: Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, München.</p>
<p align="justify"><em>Schuller, Wolfgang</em> 1980: Geschichte und Struktur des politischen Strafrechts in der DDR bis 1968, Ebelsbach.</p>
<p align="justify"><em>Sehl, Markus</em> 2024: „Gute Weisungen, schlechte Weisungen?“, in: <em>Legal Tribune Online </em>vom 4.6.2024, <a href="https://www.lto.de/recht/justiz/j/weisungsrecht-staatsanwaelte-politik-minister-justiz-einflussnahme-buschmann-jumiko">https://www.lto.de/recht/justiz/j/weisungsrecht-staatsanwaelte-politik-minister-justiz-einflussnahme-buschmann-jumiko</a>.</p>
<p align="justify"><em>Seibert, Thomas-Michael</em> 2023: Äußerungsdelikte/Spiegelungen eines politisierten Strafrechts, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Thaler, Richard/Sunstein, Cass</em> 2022: Nudge – Wie man kluge Entscheidungen anstößt, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Tögel, Jonas </em>2023: Kognitive Kriegsführung. Neueste Manipulationstechniken als Waffengattung der NATO, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Vormbaum, Moritz </em>2015: Das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Weinreich, Bettina</em> 2005: Strafjustiz und ihre Politisierung in SBZ und DDR bis 1961, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Wolff, Johanna</em> 2015: „Eine Annäherung an das Nudge-Konzept nach Richard H. Thaler und Cass R. Sunstein aus rechtswissenschaftlicher Sicht“; in: <em>Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung</em>, Jg. 6, H. 2, S. 194ff.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Vgl. dazu etwa aus dem deutschsprachigen Raum den in jüngerer Vergangenheit aus Sorge um den freien öffentlichen Diskurs im Jahr 2020 von den Publizisten Gunnar Kaiser und Milosz Matuschek verantworteten, von prominenten Erstunterzeichnern gestützten <i>Appell für freie Debattenräume</i>, abrufbar unter <a href="https://web.archive.org/web/20201001125914/https://idw-europe.org/">https://web.archive.org/web/20201001125914/https://idw-europe.org/</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Beim „Shadow-banning“ werden die Reichweite von Nutzer*innen sozialer Netzwerke heimlich – das heißt ohne Kenntlichmachung den Nutzer*innen gegenüber – reduziert und damit Inhalte unterdrückt. Als ein Beispiel mag der mit einem „Shadow-ban“ belegte Twitter-Account von Prof. Jay Bhattacharya dienen, der als Mit-Autor an der sogenannten Great Barrington Declaration (<a href="https://gbdeclaration.org/)" rel="nofollow noopener">https://gbdeclaration.org/)</a> mitgewirkt, zusammen mit anderen Wissenschaftler*innen im Oktober 2020 ein Umschwenken in der Corona-Politik gefordert und dabei insbesondere die sogenannten Lockdowns kritisiert hat. In der Folge wurden seine Tweets vor anderen User*innen versteckt, ein „Shadow-ban“ verhängt und dadurch die Reichweite künstlich reduziert, ohne dass Bhattacharya davon in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Magness/Waugh 2022). Vgl. auch die Äußerungen von Marc Zuckerberg zur Einflussnahme der amerikanischen Regierungen auf Social-Media-Kanäle während der Corona-Zeit und der US-Wahlen im Jahr 2020 (Kaiser 2024).</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Das Netzwerk LinkedIn hat zum Beispiel letztlich vor dem Kammergericht Berlin bestätigt, den Account eines Nutzers und die entsprechenden Postings allein deswegen gesperrt zu haben, weil sie auf Inhalte anderer Quellen (Konkret: einen Artikel bei der Berliner Zeitung, offener Brief an alle Bundestagsabgeordneten, Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte) verwiesen, die aus wissenschaftlicher beziehungsweise juristischer Perspektive die Aussagen lokaler Gesundheitsbehörden und der WHO in Frage stellten (Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.9.2025 – Aktenzeichen: 10 U 95/24).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Das BVerfG hat in einer Entscheidung zu § 130 Abs. 3 gefordert, dass die fraglichen Äußerungen die „rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen“ müssten, um strafbar zu sein. Dies sei der Fall, „wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.“ Nicht tragfähig sei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien ziele. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehörten zum freiheitlichen Staat (BVerfG NJW 2018, 2861ff.).</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Es ging in den Entscheidungen um das Singen des sogenannten U-Bahn-Liedes mit dem Text: „Ihr könnt nach Hause fahr’n, Ihr könnt nach Hause fahr’n. Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Ausschwitz, eine U-Bahn bauen wir, […]“.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Folgende Gerichte haben die Strafbarkeit abgelehnt: KG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2023 ((4) 121 Ss 124/22 (164/22); OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021 (ss 72/2020 (2/21); OLG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2023 (1 ORs 10/23). Anders aber das Landgericht Köln, Beschluss vom 04.04.2022, Az. 113 Qs 6/22 (vgl. Hoven/Obert, 2022: 331ff.).</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Zur umstrittenen Auslegung des Merkmals „Verharmlosen“ in einem weiteren Fall aus der Corona-Zeit vgl. Hörnle 2025.</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>Bei der jüngst im politischen Diskurs um den blutigen Konflikt zwischen Israel und den Palästinenser*innen häufig skandierten Parole „From the river to the sea […]” hat sich die Frage gestellt, ob es sich um eine strafbare Äußerung (in Betracht insbesondere §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 111, 140 und 130 I und II StGB) oder um eine grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerung handelte (vgl. Ambos 2024: 620-624; Ladeur 2024: 932-937). Im Hinblick auf § 86a StGB hat das Amtsgericht Hannover Stefan Homburg verurteilt, weil er in zwei Tweets den „Wolfsgruß“ türkischer Fußballfans mit der Parole „Alles für Deutschland“ als „patriotische Geste“ verglich, eine ungleiche Pönalisierungspraxis etwa mit dem öffentlichen Verwenden der „Antifa“- oder „Regenbogen“-Flagge anprangerte und insgesamt die (selektive) Verfolgung von Zeichen verfassungswidriger Institutionen unterschiedlichster Provenienz als Gefahr für die Meinungsfreiheit kritisierte (vgl. kritisch dazu Kolter 2025).</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix </a>In Kraft seit dem 3. April 2021, aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021, BGBl. I S. 441.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x </a>Ebenfalls seit dem 22. September 2021 in Kraft aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, (…) und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22. September 2021.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi </a>Die Fassung besteht aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 9. Dezember 2022. Nach Abs. 5 wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii </a>Andere Beispiele (zu § 188 StGB) sind: Weil er die geschäftsführende Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit einem Post auf der Plattform X verunglimpft haben soll („Faeser hasst Meinungsfreiheit”), ist der Chefredakteur des Onlineportals Deutschland-Kurier, David Bendels, vom AG Bamberg zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens verurteilt worden (Urteil vom 08.04.2025 &#8211; 27 Cs 1108 Js 11315/24; vgl. Drygala, 2025: 278ff.; Lorenz 2025).</p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii </a>Jedenfalls für die Verfasserin dieses Beitrags nicht erkennbar.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/harte-zeiten-fuer-den-freien-oeffentlichen-diskurs-zur-bedeutung-der-strafrechtlichen-aeusserungsverbote/">Harte Zeiten für den freien öffentlichen Diskurs? Zur Bedeutung der strafrechtlichen Äußerungsverbote</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Permanenter Ausnahmezustand? Wenn die Suspendierung von Recht freie öffentliche Diskursräume gefährdet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/permanenter-ausnahmezustand-wenn-die-suspendierung-von-recht-freie-oeffentliche-diskursraeume-gefaehrdet-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:56:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Ausnah&#173;me&#173;zu&#173;stand: Von Schmitt zu Agamben „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Auf diese Weise definiert bekanntlich Carl Schmitt ([1922] 1979: 11) staatliche Souveränität am Grenzfall, da ein Ausnahmezustand im eminenten Sinne Entscheidung sei und nicht vom juristischen Normalfall erfasst werden könne. Konstitutionell könne nur geregelt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsbefugnis [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Der Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand: Von Schmitt zu Agamben</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Auf diese Weise definiert bekanntlich Carl Schmitt ([1922] 1979: 11) staatliche Souveränität am Grenzfall, da ein Ausnahmezustand im eminenten Sinne Entscheidung sei und nicht vom juristischen Normalfall erfasst werden könne. Konstitutionell könne nur geregelt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsbefugnis habe, und dies müsse der Souverän als höchste, nicht deduzierbare Macht sein (Schmitt [1922] 1979: 11f.). Zahlreiche politische Denker*innen und Jurist*innen haben diese Theorie kritisiert und rezipiert und stellen so die Frage nach der Beziehung von Recht, Macht und Gewalt. Heute ist wohl am prominentesten die Theorie des Ausnahmezustands von Giorgio Agamben, der sich in seiner Werkreihe <i>Homo sacer</i> die vergangenen Jahrzehnte damit intensiv befasst hat. Während Schmitt den staatlichen Ausnahmezustand zum Lackmustest für die Souveränität macht – und Sondervollmachten in einem solchen Zustand affirmativ begreift –, kritisiert Agamben darüber hinaus Ausnahmezustände in Form einer Kritik des Rechts und der Souveränität. Dabei kommt er zum Schluss, dass heutige Gesellschaften sich in einem <i>latenten</i> <i>dauerhaften Ausnahmezustand</i> befinden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im vorliegenden Beitrag soll gefragt werden, welche Auswirkungen eine solche These für öffentliche Diskursräume hat und ob sich daran, wie Diskursräume rechtlich reguliert werden, ein dauerhafter Ausnahmezustand ablesen lässt – eines von Agambens Pardoxa, da ein Ausnahmezustand konstitutionell beschränkt ist und auf eine Ausnahme hinauswill, die möglichst schnell beseitigt werden soll, woraufhin Staaten wieder in den Normalzustand übergehen würden. Letzteres passiere aber nicht mehr, sodass die Ausnahme die Regel werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Philip Dingeldey</strong> ist einer von zwei Bundesgeschäftsführer*innen der Humanistischen Union und hauptamtlicher Redakteur der <b>vor</b>gänge. Zuvor war er Gastprofessor für kritische Gesellschaftstheorie an der Universität Gießen. Dingeldey hat in Politikwissenschaft an der Technischen Universität Darmstadt promoviert. Seine Forschungsinteressen sind Demokratietheorie, Rechtstheorie und -philosophie, kritische Theorie, Republikanismus, Liberalismus, ökologisches politisches Denken und politische Ideengeschichte. Zuletzt von ihm erschienen: &#8222;Von unmittelbarer Demokratie zur Repräsentation. Eine Ideengeschichte der großen bürgerlichen Revolutionen&#8220; (Transcript: Bielefeld 2022).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Diskursverengung und Corona-Krise</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/diskursverengung-und-corona-krise-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 15:04:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Verlust an subjektiver Meinungs&#173;frei&#173;heit durch Verengung von Diskurs&#173;r&#228;umen Viele sehen unsere Gegenwart geprägt von Polarisierung und gesellschaftlicher Spaltung (Williams 2015; Mau/Lux/Westheuser 2023; Kumkar 2025). Allenthalben wird eine Verengung der Diskursräume beklagt, die sich unter anderem in allgegenwärtigen Sprechverboten, der starken Moralisierung vieler Debatten und einer Neigung zur unreflektierten Skandalisierung abweichender Positionen ausdrückt. Vage Vorwürfe [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/diskursverengung-und-corona-krise-2/">Diskursverengung und Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Verlust an subjektiver Meinungs&shy;frei&shy;heit durch Verengung von Diskurs&shy;r&auml;umen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Viele sehen unsere Gegenwart geprägt von Polarisierung und gesellschaftlicher Spaltung (Williams 2015; Mau/Lux/Westheuser 2023; Kumkar 2025). Allenthalben wird eine Verengung der Diskursräume beklagt, die sich unter anderem in allgegenwärtigen Sprechverboten, der starken Moralisierung vieler Debatten und einer Neigung zur unreflektierten Skandalisierung abweichender Positionen ausdrückt. Vage Vorwürfe und persönliche Anschuldigungen ersetzen inhaltliche Argumente, Denunziation wird nicht nur geduldet, sondern durch die Einrichtung von „Meldestellen“ gefördert und mit besonderer Aufmerksamkeit belohnt. Nicht selten hat man den Eindruck, es ginge eher um die Zurschaustellung der eigenen moralischen Überlegenheit (Lakoff 2016; Tosi/Warmke 2020) und nicht um die Lösung realer gesellschaftlicher und politischer Probleme.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bemerkenswerterweise scheinen mittlerweile alle politischen Lager von diesem Trend betroffen zu sein. Kamen die Klagen über die Zwänge zu „politischer Korrektheit“ und „cancel culture“ ursprünglich vor allem von „rechts“, etwa wegen der Störung von Veranstaltungen zur Migrationspolitik und zur Kriminalitätsbelastung illegal eingereister Migrant*innen, so sind mittlerweile auch „linke“ Positionen das Ziel lautstark eingeforderter Diskursverengung und Diskursverweigerung. Ein Beispiel ist die Debatte über den Gaza-Konflikt, wo gelegentlich schon der Ausdruck von Mitgefühl mit den Bewohnern des Gaza-Streifens als Indiz für eine offenbar per se als verwerflich angesehene „propalästinensische“ Haltung gilt, die dann gerne ohne Weiteres mit Antisemitismus gleichgesetzt wird. Dasselbe gilt für den Ukraine-Krieg, wo bereits der Hinweis auf eine mögliche Mitverantwortung des Westens ausreichen kann, um den Vorwurf eines „Putin-Verstehers“ und „Kreml-Freunds“ auf sich zu ziehen. Auch in den Debatten um eine gerechtere Verteilung extremen Reichtums lassen sich Diskursverengungen feststellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf,</strong> Studium von Philosophie, Neuerer Geschichte und Rechtswissenschaft. Er ist seit 2001 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Universität Würzburg. Nähere Informationen unter <a href="http://www.rechtstheorie.de">www.rechtstheorie.de</a>.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/diskursverengung-und-corona-krise-2/">Diskursverengung und Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berufsverbote 2.0: Neuauflage eines dunklen Kapitels bundesdeutscher Geschichte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/berufsverbote-2-0-neuauflage-eines-dunklen-kapitels-bundesdeutscher-geschichte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 15:16:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berufs&#173;ver&#173;bots&#173;po&#173;litik der 1970er/80er Jahre auf Grundlage des &#8222;Radi&#173;ka&#173;len&#173;er&#173;lasses&#8220; Im Jahr 2027 wird sich der sogenannte Radikalenerlass oder auch „Extremistenbeschluss“ der Ministerpräsidenten-Konferenz zum 55. Mal jähren. Mit diesem Beschluss zur bundesweiten Überprüfung von Bewerber*innen für den Öffentlichen Dienst auf deren „Verfassungstreue“ war im Jahr 1972 der Grundstein gelegt worden für eine zwei Jahrzehnte währende grundrechtsschädigende Berufsverbotspolitik. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/berufsverbote-2-0-neuauflage-eines-dunklen-kapitels-bundesdeutscher-geschichte/">Berufsverbote 2.0: Neuauflage eines dunklen Kapitels bundesdeutscher Geschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Berufs&shy;ver&shy;bots&shy;po&shy;litik der 1970er/80er Jahre auf Grundlage des &bdquo;Radi&shy;ka&shy;len&shy;er&shy;lasses&ldquo;</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Jahr 2027 wird sich der sogenannte Radikalenerlass oder auch „Extremistenbeschluss“ der Ministerpräsidenten-Konferenz zum 55. Mal jähren. Mit diesem Beschluss zur bundesweiten Überprüfung von Bewerber*innen für den Öffentlichen Dienst auf deren „Verfassungstreue“ war im Jahr 1972 der Grundstein gelegt worden für eine zwei Jahrzehnte währende grundrechtsschädigende Berufsverbotspolitik. Der Beschluss hatte zum Ziel, die Beschäftigung von „verfassungsfeindlichen Kräften“ im Öffentlichen Dienst zu verhindern. Vor jeder Einstellung, aber auch zur Überprüfung bestehender Dienstverhältnisse, stellten Behörden „Regelanfragen“ an den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“. Wer nach dessen Auffassung angeblich „verfassungsfeindlicher“ Gesinnung, Kontakte oder Aktivitäten verdächtig war, und damit Zweifel an der Verfassungstreue vorlagen, wurde nicht eingestellt oder aus dem Dienst entfernt (Kutscha 2019; 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der „Radikalenerlass“ zielte in Intention und Wirkung überwiegend auf die gesellschaftliche Linke, die weitgehend des „Linksextremismus“ bezichtigt wurde; weit weniger betroffen war das rechtsextreme Spektrum. Ganz offensichtlich handelte es sich um eine Staatsschutz-Reaktion auf „1968“: auf Nachwirkungen der damaligen Studentenbewegung, auf die außerparlamentarische Opposition und sicher auch auf Rudi Dutschkes angekündigten „Marsch durch die Institutionen“. Betroffen von den Maßnahmen waren überwiegend Kommunist*innen, aber auch Linksliberale, Jusos und Gewerkschafter*innen, Antifaschist*innen und Pazifist*innen, die sich für staatliche Stellen als Lehrer*innen, Wissenschaftler*innen, Jurist*innen, Verwaltungsbeamt*innen, Postbot*innen, Lokführer*innen, Sozialarbeiter*innen, Krankenhauspersonal etc. beworben oder solche Berufe innehatten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Laufe von zwei Jahrzehnten kam es bundesweit zu etwa 3,5 Millionen Regelanfragen und Gesinnungsüberprüfungen durch den sogenannten Verfassungsschutz, zu etwa 11.000 Berufsverbotsverfahren und über 1.500 konkreten Berufsverbotsmaßnahmen (Nichteinstellungen und Entlassungen) sowie zu circa 2.200 Disziplinarverfahren (Jaschke 1991: 164-165; Braunthal 1992). Diese Berufsverbotspolitik, die zwar zeitgenössisch vom Bundesverfassungsgericht als Instrument der „wehrhaften Demokratie“ weitgehend bestätigt wurde, verstieß jedoch in vielen Fällen gegen Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot sowie gegen die Grundrechte auf Berufs-, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. So urteilte jedenfalls 1995 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem typischen Berufsverbotsfall (Dorothea Vogt; Urteil v. 26.09.1995, Az. 17851/91 = NJW 1996: 75 ff.). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) stellte bereits 1987 fest: Mit der Verweigerung des Zugangs zum Öffentlichen Dienst aus politischen Gründen verstoße die Bundesrepublik gegen das Übereinkommen 111 von 1958 über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Stuby 1988). Diese Diskriminierung hatte auch den Zweck, die öffentlichen Diskursräume einzuschränken, wenn eine bestimmte linke Position die berufliche Karriere zerstören konnte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die politisch-ideologisch motivierten Entscheidungen, die Berufsverboten zugrunde lagen, basierten auf häufig zweifelhaften Erkenntnissen und Bewertungen des „Verfassungsschutzes“ – eines Inlandsgeheimdienstes, der selbst als Problemfall, ja als Fremdkörper in der Demokratie qualifiziert werden kann, weil er den weitgehend demokratischen Prinzipien der Transparenz und Kontrollierbarkeit widerspricht (Gössner 2024). Die Berufsverbotspraxis mit Regelanfragen, Gesinnungsüberprüfungen, Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit und Renteneinbußen vergiftete das politisch-kulturelle Klima der Bundesrepublik, führte zu Angst und Einschüchterung, zu Anpassung, Zensur und Selbstzensur, zerstörte zahlreiche Lebensperspektiven und Berufskarrieren, nicht selten mit existentiellen Folgen bis hin zu psychischen Krisen und Altersarmut. Erst in den 1980er/Anfang der 90er Jahre ist diese Praxis weitgehend eingestellt worden. Allerdings gab es auch danach immer wieder einzelne Berufsverbote beziehungsweise Verbotsversuche.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Neuauflage 2.0: vom &bdquo;Radi&shy;ka&shy;len&shy;er&shy;lass&ldquo; zum gesetz&shy;li&shy;chen &bdquo;Verfas&shy;sungs&shy;treu&shy;e-Check&ldquo;</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Aus den genannten Gründen ist es wichtig, dieses dunkle Kapitel systematischer Grundrechtsverletzungen der gesellschaftlichen Verdrängung zu entreißen und bundesweit offizielle Aufarbeitung einzufordern und zu betreiben. Dies ist bislang nur in einzelnen Bundesländern unterschiedlich intensiv erfolgt. Aus den Erkenntnissen dieser Aufarbeitung müssen aber auch politische Konsequenzen gezogen werden, was bisher unterblieben ist. Dazu gehören: gesellschaftliche Rehabilitierung der Betroffenen und materielle Entschädigung für erlittene Benachteiligungen und Einbußen bei Besoldung sowie Renten/Pensionen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Erinnerungs- und Aufarbeitungsarbeit ist unabdingbar, um heute und künftig wachsamer und sensibler zu sein gegenüber bürgerrechtsschädigenden und freiheitsfeindlichen Entwicklungen und Strukturen im Namen von Sicherheit, Freiheit und Demokratie. Denn längst ist deutschlandweit eine Wiederbelebung der fatalen Regelanfragen beim Verfassungsschutz sowie der Berufsverbotspraxis vergangen geglaubter Zeiten zu verzeichnen. Konfrontiert mit staatlichen Ausforschungsmethoden sind Bewerber*innen für den Öffentlichen Dienst, darunter Referendar*innen, Stelleninhaber*innen und Beamt*innen in verschiedenen Bundesländern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die vorherrschende Begründung für diese Entwicklung lautet: Man handle, insbesondere seit dem Erstarken der in weiten Teilen rechtsextremen Partei Alternative für Deutschland (AfD), aus Sorge vor rechtsextremistischen, aber auch islamistischen Versuchen der Infiltration des Staatsdienstes. Auffällig ist dabei, dass gerade Landesregierungen, an denen SPD und Grüne beteiligt sind, mit dieser Begründung wieder Regelanfragen und Gesinnungsüberprüfungen einführen (wollen) – doch treffen wird es auch Menschen mit ganz anderen politischen Ausrichtungen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Folgenden ein Überblick über den bisherigen Stand (Ende 2025) und die weiteren Vorhaben in Bund und Ländern:</p>
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<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">In mehreren Bundesländern – unter anderem in Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt – gibt es wieder eine Art von Regelanfragen an den „Verfassungsschutz“ (mit oder ohne Einwilligung der Betroffenen), und zwar zu angehenden Polizist*innen, teils auch zu Richter*innen und Staatsanwält*innen (Sehl 2021; Arzt 2024). Teilweise gilt dies auch schon für Ausbildung und Referendariat im Öffentlichen Dienst, insbesondere dann, wenn der Vorbereitungsdienst nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten ist.</p>
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<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">In Bayern gibt es, neben Regelanfragen an den Verfassungsschutz zu angehenden Polizist*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen, für alle anderen Stellenbewerber*innen einen Fragebogen zur „Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst“.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Darin müssen sie angeben, ob sie in einer oder mehreren der dort aufgelisteten über 200 als „extremistisch oder extremistisch beeinflusst“ eingestuften Organisationen, Parteien, Vereine und Gruppen tätig sind oder tätig waren oder sie unterstützen (sortiert nach „Linksextremismus“, „Rechtsextremismus“, „Islamismus und auslandsbezogenem Extremismus“ sowie „Extremismus sonstiger Art“). Zu den „linksextremistischen“ Organisationen werden gezählt: DKP, SDAJ, Marxistisch-Leninistische Partei MLPD, Rote Hilfe etc. Im rechtsextremen Spektrum werden neben „Reichsbürgern“, Der III. Weg, NPD, Pegida auch die AfD gelistet. Im Fall von „Treffern“ oder anderweitiger „Zweifel an der Verfassungstreue“ erfolgen zwingend Anfragen beim Landesverfassungsschutz zu den Erkenntnissen über die Betroffenen.</p>
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<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">In Brandenburg sind von der damaligen CDU/SPD/Grünen-Regierungskoalition gemäß Gesetz zur Verbesserung des Schutzes des Berufsbeamtentums vor Verfassungsgegnern vom April 2024 (GVBl. I/2024/Nr. 21; Legal Tribune Online 2024) sogenannte Verfassungstreue-Checks vor Einstellung aller Beamt*innen eingeführt worden – bundesweit war das bis dahin einmalig. Manche sehen darin einen „Radikalenerlass 2.0“ – allerdings nun in Gesetzesform (Hornung 2024). Dabei sind bei der verdachtsunabhängigen „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ keine Nachweise konkreter „verfassungsfeindlicher Betätigung“ erforderlich, sondern es genügen „Erkenntnisse“ des Verfassungsschutzes über Bestrebungen gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“, die „Zweifel“ am Vorliegen der Berufungsvoraussetzungen „begründen“ können. Auf Lebenszeit Verbeamtete sollen ebenfalls im Wege der Regelanfrage auf ihre Verfassungstreue überprüft werden, bevor ihnen etwa Leitungsfunktionen übertragen werden.</p>
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<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Das rot-grün regierte Hamburg folgt dem Beispiel Brandenburgs mit einem Gesetzentwurf „zum Schutz des Öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen“ (LT-Drucksache 23/1870 v. 21.10.2025).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Darin wird die „Einführung einer Regelanfrage zur Prüfung der Verfassungstreue beim Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)“ geregelt. Das bedeutet: Bewerber*innen in allen Bereichen des Öffentlichen Dienstes sollen künftig vom Verfassungsschutz durchleuchtet werden. Dies gilt nicht nur für Neueinstellungen, sondern auch für Auszubildende, für Angestellte im Öffentlichen Dienst, im Fall der Verbeamtung oder im Fall der Übernahme von Leitungspositionen sowie für Richter*innen. Das Gesetz soll ab 2026 in Kraft treten. Gegen diese Gesetzesvorlage hat sich ein Hamburger Bündnis gegen Berufsverbote gegründet unter maßgeblicher Beteiligung der Gewerkschaften.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Diesem Bündnis gehört auch die Humanistische Union an.</p>
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<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Andere Bundesländer prüfen oder planen ebenfalls obligatorische Abfragen zur „Verfassungstreue“ – etwa Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein – und/oder wollen, wie Rheinland-Pfalz, dem bayerischen „Vorbild“ folgend, anhand einer Liste mit „extremistischen oder extremistisch beeinflussten“ Organisationen und Parteien arbeiten, um mutmaßliche „Verfassungsfeinde“ herausfiltern und durch den Verfassungsschutz überprüfen zu können.</p>
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<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Wie schon auf Bundesebene (BT- Drucksache 20/9252 v. 10.11.2023)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> ist auch in einigen Ländern wie Baden-Württemberg, Brandenburg und Hamburg das Disziplinarrecht verschärft worden, um mögliche „Verfassungsfeinde“, die bereits verbeamtet sind, unter vereinfachten Bedingungen loszuwerden. Statt solcher Art verdächtigte Personen, wie zuvor, aufwändig anhand konkreter Beweise einem verwaltungsgerichtlichen Disziplinarverfahren zu unterziehen und je nach Urteil gegebenenfalls zu disziplinieren oder aus dem Dienst zu entfernen, kann dies nun bei „Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht“ gemäß Beamtenrecht mittels exekutiver Disziplinarverfügung angeordnet werden. So können mit bloßem exekutivem Verwaltungsakt schwerwiegende Maßnahmen wie Zurückstufung, Kürzung der Dienstbezüge, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts etc. verhängt werden (dies gilt nicht für Richter*innen). Die Folge ist, dass Betroffene erst nachträglich gegen die exekutive Maßregelung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten klagen können, um die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Das bedeutet für die Betroffenen eine klare Beweislastumkehr, wobei auch die „Unschuldsvermutung“ durch die Prozedur per Verwaltungsakt ausgehebelt wird.</p>
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<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Die Praxis wirkt wieder in eine bekannte Richtung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wie sich all dies bereits in der Praxis auswirkt und wen es tatsächlich betrifft, das zeigen Fälle von Ausbildungs- und Berufsverboten der vergangenen Jahre. Hier nur einige Beispiele:<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Da wird etwa einem Lehrer und Antifaschisten in Baden-Württemberg – trotz fachlicher Qualifikation – wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue die Einstellung in den staatlichen Schuldienst verweigert. Zur Last gelegt wird ihm sein linkspolitisch-antifaschistisches Engagement unter anderem im Rechtshilfe-Verein Rote Hilfe, den der Verfassungsschutz als „linksextremistisch“ einstuft. Einem Wissenschaftler in Bayern werden seine Funktion als Sprecher der DKP und Mitglied-schaften bei SDAJ und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) vorgeworfen. Oder jemand durfte nicht Lehrer-Referendar werden, weil er früher linken Gruppen angehörte, unter anderem der Linksjugend Solid. In all diesen Fällen gebe es (begründete) Zweifel an der Verfassungstreue der Betroffenen. Mitunter konnten Betroffene in gerichtlichen Verfahren erreichen, dass sie doch noch eingestellt, teilweise auch entschädigt werden mussten – unter anderem, weil bloße Mitgliedschaften in legalen Parteien oder Organisationen, die vom „Verfassungsschutz“ als „extremistisch“ eingestuft werden, allein kein Berufsverbot begründen können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Drei aktuelle Fälle sollen ausführlicher dargestellt werden, weil es dabei, neben „inkriminierten“ Mitgliedschaften und Tätigkeiten, besonders auch um politische Gesinnungen und Meinungsäußerungen der Betroffenen geht, die weder strafbar sind noch gegen Kernprinzipien der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ verstoßen, aber dennoch von „Verfassungsschutz“ und Einstellungsbehörden als „verfassungsfeindlich“, „linksextremistisch“ oder auch „antisemitisch“ bewertet werden.</p>
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<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Dem Geographen Benjamin Ruß wurde am Lehrstuhl für Kartographie der Technischen Universität München (TUM) die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in Aussicht gestellt. Vor Einstellung musste er den „Fragebogen zur Verfassungstreue“ mit der Liste „extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen“ ausfüllen, wie es in Bayern üblich ist. Darin hat er auch seine Mitgliedschaft in Die Linke.SDS und in der Roten Hilfe angegeben. Nach einer Anfrage beim bayerischen „Verfassungsschutz“ verweigert ihm die TUM wegen seiner „marxistischen Weltanschauung“ und Zweifeln an seiner Verfassungstreue die Einstellung (Goetsch 2024: 15).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Ruß klagte deshalb gegen den Freistaat Bayern und die TUM vor dem Arbeitsgericht (AG) München. Die TUM behauptete im Laufe des Verfahrens, Ruß bediene sich „in der Gesamtheit seiner Äußerungen [&#8230;] klassischer Begriffe wie Faschismus, Rassismus, Kapitalismus, Polizeigewalt/-willkür, mittels derer auch die Gegnerschaft zur bestehenden Ordnung betont und begründet“ werde (Ruß 2025). Der Kläger sei der „linksextremistischen Szene“ zuzuordnen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Das AG hat seine Klage am 14. August 2024 abgewiesen (33 Ca 1352/23), weil „ein Bewerber keinen Anspruch hat, im Öffentlichen Dienst eingestellt zu werden, wenn er nicht die erforderliche Gewähr für die von ihm für die konkrete Stelle zu fordernde Verfassungstreue bietet“. Für eine Nichteinstellung in den Öffentlichen Dienst genüge es grundsätzlich, wenn Zweifel an der Verfassungstreue begründet seien, so das Gericht (ArbG München 2024).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Begründete Zweifel an der Verfassungstreue seien zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn man Anhänger einer verfassungsfeindlichen Organisation sei. „Die nicht ausräumbaren Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers“ stützten sich jedoch auf seine selbst verfassten Artikel und auf Äußerungen, die er unter anderem zu Protesten des Aktionsbündnisses STOP G7 gegen den G7-Gipfel im Jahr 2015 kundgetan habe und „in denen er die Idee vertritt, mit rechtswidrigen Mitteln gegen den Staat vorzugehen, um eine neue Gesellschaftsordnung zu erreichen“. Gemeint sind damit etwa seine Forderungen nach einem erweiterten (politischen) Streikrecht oder nach Demokratisierung des Wirtschaftssektors. Wegen mutmaßlicher Aussichtslosigkeit hat Ruß keine Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und lebt seitdem mit einem Berufsverbot, das zumindest für Bayern gilt und weitgehend auf legalen und legitimen Meinungsäußerungen beruht.</p>
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<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Lisa Poettinger darf nicht Lehrer-Referendarin werden, weil sie in der Klimabewegung aktiv ist und dabei die Klimafrage als Klassenfrage begreife, sich selbst als Marxistin versteht sowie den Begriff <i>Profitmaximierung</i> verwendet. Das bayerische Kultusministerium hat sie deshalb und aus weiteren Gründen wegen „Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung“ nach dem Beamtenstatusgesetz im Januar 2025 abgelehnt (Heckel 2025: 7-8). Damit wird ein staatliches Ausbildungsverbot verhängt, das ein Berufsverbot bedeuten kann – unter Verletzung der Grundrechte der Betroffenen auf freie Berufswahl und auf Meinungsfreiheit.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Zu den weiteren Vorwürfen, die ihr gemacht werden: Sie habe ein Plakat der AfD (mit hetzerischen Inhalten) heruntergerissen und sei wegen Sachbeschädigung (zu einer geringen Geldstrafe) verurteilt worden. Ihr werden auch (bislang gerichtlich ungeklärte) „Widerstandshandlungen“ gegen Polizisten bei Protesten gegen Kohleabbau zur Last gelegt sowie Kontakte zum „Offenen Antikapitalistischen Klimatreffen München“. Antikapitalistische Einstellungen seien, so die amtliche Interpretation, der „kommunistischen Ideologie“ zuzuordnen; sie seien mit Abschaffung der Demokratie verbunden und mit der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ nicht vereinbar – jeweils mit Bezugnahme auf die Interpretationen des Verfassungsschutzes (Steinke 2025; Frielinghaus 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Sachlich gerechtfertigte Kritik an Kapitalismus und Profitmaximierung als Begründung für fehlende charakterliche Eignung kann und darf jedoch kein Kriterium sein, zumal sich das Grundgesetz bekanntlich nicht auf ein bestimmtes Wirtschaftssystem festlegt oder ein solches gewährleistet. Der Kampf für eine gerechtere Gesellschaft hat nichts mit der Abschaffung von Demokratie zu tun – im Gegenteil: Es ist auch ein Kampf um mehr Demokratie. Nach einer ersten Niederlage im Eilverfahren vor Gericht hat Poettinger Klage in der Hauptsache eingereicht (Stand: Herbst 2025).</p>
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<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Anfang 2025 ist Melanie Schweizer, Juristin und Referentin für den Bereich Wirtschaft und Menschenrechte im Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst suspendiert, dann entlassen worden – unter Aberkennung ihres Beamtinnen-Status auf Probezeit. Begründet wurden diese Maßnahmen mit ihren israelkritischen Meinungsäußerungen auf der Social-Media-Plattform X, wonach etwa Israel im Gazastreifen einen Völkermord begehe und dementsprechend gegen Völkerrecht verstoße (Rampe 2025; Schweizer 2025). Der Rauswurf erfolgte ohne Disziplinarverfahren und bezieht sich ausschließlich auf umstrittene Meinungsäußerungen der Betroffenen, der unter anderem ein Verstoß gegen das beamtenrechtliche „Mäßigungsgebot“ zum Vorwurf gemacht wird, obwohl Beamt*innen weder untersagt ist, sich politisch zu engagieren, noch klar zu äußern.</p>
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<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">F&auml;lle aus dem rechts&shy;ex&shy;tremen, rassis&shy;ti&shy;schen und nazis&shy;ti&shy;schen Spektrum</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diese geschilderten und einige weitere Fälle zeigen unzweifelhaft: Die Neuauflage der Berufsverbotspolitik hat längst begonnen und sie richtet sich wieder vielfach gegen linksorientierte Betroffene. Dass mit den damit verbundenen geheimdienstlichen Gesinnungsüberprüfungen und Bewertungen sowie den möglichen exekutiven Folgen auch die ohnehin bedrohten gesellschaftlichen Diskursräume noch weiter in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt auf der Hand. Jedenfalls wirkt eine solche staatliche Misstrauenspolitik beeinträchtigend auf die freie Meinungsäußerung und auch auf die Bereitschaft zu politischem Engagement.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch Fälle, die dem rechten Spektrum zuzurechnen sind, sind inzwischen vermehrt zu verzeichnen – ganz besonders in zwei Berufsfeldern: Polizeidienst und Bundeswehr. Denn der rechtsextreme und rassistische Nährboden reicht nicht nur weit in die Mitte einer nach rechts driftenden Gesellschaft, sondern bekanntlich auch weit hinein in staatliche Sicherheitsinstitutionen, wo hunderte Verdachtsfälle, „Reichsbürger“, rechtsextreme Chatgruppen und Netzwerke längst erhebliches Unheil stiften.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und so gibt es immer wieder Fälle aus diesem Spektrum, in denen etwa Bewerber*innen für den Polizeidienst wegen begründeter Zweifel an ihrer Verfassungstreue nicht zugelassen oder Stelleninhaber zurückgestuft oder aus dem Öffentlichen Dienst entfernt werden (Kuttler 2025; Arzt 2024; Thurn 2023). Das geschieht etwa, wenn sie sich nachweislich an nazistischen Gruppen-Chats mit diskriminierenden, rassistischen, menschenverachtenden Beiträgen aktiv beteiligen oder dem „Reichsbürger“-Milieu angehören. Denn damit würden die Beteiligten schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, durch ihr gesamtes Verhalten für die Erhaltung der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ einzutreten. Häufig kommt es in solchen Fällen auch zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder Verfahren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Fall aus diesem Bereich lässt jedoch aufhorchen: Das zuständige Polizeipräsidium wollte den bayerischen Polizeibeamten Michael R. per Disziplinarklage aus dem Dienst entlassen und scheiterte damit im Februar 2025 vor dem höchsten bayerischen Verwaltungsgericht, so dass er in den Polizeidienst zurückkehren konnte (VGH-Urteil v. 19.02.2025; Az. 16a-D-23.1023); und dies, obwohl ihm als polizeilichen Personenschützer von Charlotte Knobloch, der Präsidentin der „Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern“, über viele Jahre hinweg antisemitische, rassistische, menschenfeindliche Hetztiraden nachzuweisen sind, die er in Chats und Chatgruppen verbreitete. So wünschte er ihr, die er eigentlich schützen sollte, dass sie „vergast bzw. in ein Konzentrationslager verbracht“ werden solle. Auch die Einrichtung von KZs für Ausländer, R. nennt sie „Kanaken“, die gegen Corona-Regeln verstoßen, hielt er für „vernünftig“. Seine Posts unterzeichnete er mit „SH“ (für „Sieg Heil“) und „HH“ (für „Heil Hitler“). Doch der bayerische Verwaltungsgerichtshof konnte in all diesen und weiteren menschenfeindlichen Nachrichten in Chatgruppen keine Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht entdecken und damit auch keine Verstöße gegen die Menschenwürde als Kernelement der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Denn sie seien, obwohl „inakzeptabel“, nur im privaten Umfeld und unter Kolleg*innen verbreitet worden sowie auch psychologisch „erklärbar“; und die Codes „SH“ und „HH“ gelten dem Gericht als „bewusstes Spielen mit dem Verbotenen“. Statt Entlassung aus dem Staatsdienst hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihn lediglich um eine Besoldungsstufe zurückgestuft (Kolter 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So viel höchstrichterliches Verständnis, ausgerechnet einem Polizeibeamten mit staatlichen Vollzugs- und Eingriffsbefugnissen gegenüber, ist kaum nachvollziehbar und dürfte viele Betreibende von rechtsextremen bis nazistischen Netzwerken und Chatgruppen innerhalb etlicher Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermutigen. Wie anders verlaufen demgegenüber die Fälle linker Beamtenanwärter*innen oder Referendar*innen, die mit staats- oder auch systemkritischen Begriffen (<i>Profitmaximierung</i>), Meinungsäußerungen und Forderungen (Demokratisierung des Wirtschaftssektors) „aufgefallen“ sind, die kaum nachvollziehbare Zweifel an ihrer Verfassungstreue begründeten und ihnen den Zugang zum Öffentlichen Dienst versperren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die Bundeswehr hat ein „Rechtsextremismus-Problem“, das 2024 noch zugenommen hat. So fallen 75 Prozent aller Verdachtsfälle in den Phänomenbereich Rechtsextremismus. 2024 sind insgesamt 875 solcherart Fälle bearbeitet worden (2023: 776), davon 216 neue (jeweils ohne Berücksichtigung von Reservist*innen). Hinzukommen weitere 58 Verdachtsfälle (2023: 62) aus dem „Phänomenbereich Reichsbürger und Selbstverwalter“. Aus der Bundeswehr wurden 2024 aufgrund konkreter rechtsextremer Vorfälle 97 Bundeswehrangehörige entlassen, 62 waren es im Jahr 2023 – sprich ein Anstieg von rund 45 Prozent (Frömke/Kaul 2025; Bundesministerium der Verteidigung 2024). Zu den Gründen zählten wiederholte Hitlergrüße, rassistische Äußerungen, Verbreiten von Nazi-Propaganda oder Verbindungen zu und Aktivitäten in rechtsextremistischen und gewaltbereiten Gruppen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">2023 sind die Hürden in § 46 Abs. 2a Soldatengesetz abgesenkt worden, um „verfassungsfeindliche“ Soldaten schneller aus der Bundeswehr entlassen zu können. Gleichwohl behielten 65 der 2024 wegen rechtsextremer Verhaltensweisen beschuldigten Soldat*innen, so die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion im Deutschen Bundestag, weiterhin Zugang zu Waffen. 27 von ihnen wurden weiterhin als Ausbilder*innen eingesetzt (Kühn 2025).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fazit: grund&shy;rechts- und demokra&shy;tie&shy;sch&auml;&shy;di&shy;gend sowie geschichts&shy;ver&shy;gessen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Insgesamt müssen wir das staatliche Bestreben konstatieren, anhand von Listen mit „extremistischen oder extremistisch beeinflussten“ Organisationen und/oder mit Regelanfragen an und Gesinnungsprüfungen durch den „Verfassungsschutz“ vermeintliche „Verfassungsfeinde“ oder „Extremisten“ ausfindig zu machen, um sie aus dem Öffentlichen Dienst fernzuhalten oder als Bedienstete und Beamt*innen entfernen zu können. Dabei werden, genauso wie früher, die rechtlich völlig unbestimmten und missbrauchsanfälligen politischen Begriffe <i>Extremismus</i>, <i>Extremisten</i> und <i>Verfassungsfeindlichkeit</i> benutzt sowie von „jeder Form extremistischer Bestrebungen“ gesprochen. Von wegen: vorwiegend und gezielt gegen rechtsextremistische oder islamistische Bestrebungen gerichtet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So wird links und rechts, kapitalismuskritisch und nationalistisch, faschistisch und antifaschistisch abermals gleichgesetzt und ausgerechnet dem einschlägig vorbelasteten „Verfassungsschutz“ die Deutungshoheit überlassen, wer als „Verfassungsfeind“ oder „Extremist“ zu gelten hat und ausgegrenzt werden kann – ausgerechnet einem Inlandsgeheimdienst, der sich über sein weitgehend kriminelles V-Leute-System heillos in Naziszenen, NSU und rechte Terrornetzwerke verstrickte sowie bei der Aufdeckung nazistischer Strukturen und Morde aus strukturellen und ideologischen Gründen katastrophal versagt hat. Auch diese Geschichte ist nicht vollständig aufgearbeitet worden. Gleichwohl wird diesem skandalträchtigen Problemfall der Demokratie bei der Neuauflage der Berufsverbotspolitik wieder eine herausragende Rolle zugeschoben, was abermals zu geheimdienstlichen Ausforschungen, Gesinnungsüberprüfungen und Geheimdossiers führt. Damit mutiert dieser demokratisch ohnehin schwer kontrollierbare Inlandsgeheimdienst faktisch zur Auswahlbehörde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus all diesen Gründen ist angesichts der neuen Gesetze, skizzierten Vorhaben und Berufsverbotsfälle bezüglich aller politischer Spektren festzustellen und zu fordern: Massenhafte anlasslose und einschüchternde Gesinnungsüberprüfungen per Regelanfragen auf „Zweifel an der Verfassungstreue“ von Anwärter*innen und Angehörigen des Öffentlichen Dienstes darf es nie wieder geben! Das lehrt die Geschichte bundesdeutscher Berufsverbote und ihrer existentiellen Folgen. Pauschales Misstrauen aufgrund anlassloser Gesinnungskontrollen und vager Prognose-Entscheidungen darf es nicht geben, genauso wenig eine weitere Einschränkung gesellschaftlicher Diskursräume angesichts von Einschüchterung, Anpassung und Selbstzensur, die mit einer solchen Berufsverbotspolitik einhergehen. Eine bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder einer legalen politischen Organisation – selbst wenn sie vom Verfassungsschutz als „extremistisch“ eingestuft wird – reicht zudem für sich genommen, so die Rechtsprechung, nicht für eine Verweigerung der Einstellung oder für eine Entfernung aus dem Öffentlichen Dienst aus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzukommen müssen in jedem Einzelfall konkrete Aussagen oder individuelle Aktivitäten im Dienst oder außerdienstlich, bei denen es sich nachweislich um schwerwiegende Dienstvergehen oder strafbare Verhaltensweisen handelt, die mit Kernelementen der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ nicht vereinbar sind – und dazu gehören: die Achtung der Menschenwürde und Menschenrechte sowie Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien (Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Gewaltenteilung und unabhängige Gerichte). Nur in solch begründeten Verdachtsfällen bedarf es konkreter Einzelfallprüfungen – gegebenenfalls mit der Folge der Nichtzulassung zum Öffentlichen Dienst oder disziplinar- oder strafrechtlicher Verfahren und differenzierter Disziplinar-Maßnahmen für Staatsbedienstete, in schwerwiegenden Fällen auch bis hin zu Entlassungen. Alles andere wäre unverhältnismäßig, grundrechts- und demokratieschädigend sowie geschichtsvergessen.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Rolf Gössner</strong> ist Publizist und Jurist, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte (Berlin) und Mitherausgeber des jährlich erscheinenden &#8222;Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland&#8220; (Fischer, Frankfurt am Main). Er arbeitete 40 Jahre als Rechtsanwalt, war stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen sowie rechtspolitischer Berater und Sachverständiger in Bundestag und Landtagen. Autor und Herausgeber zahlreicher Bücher zu Demokratie, Innerer Sicherheit und Bürgerrechten. Über 40 Jahre lang stand er unter Beobachtung des Inlandsgeheimdienstes „Verfassungsschutz“ – grundrechtswidrig, wie die Gerichte in einem 15-jährigen Verfahren durch alle Instanzen geurteilt haben (zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2020).</em></p>
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<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Arzt, Clemens </em>2024: Überprüfung der Verfassungstreue von Polizeianwärtern. Ein hinreichender Ansatz gegen Rechts? In: <em>ZRP-Zeitschrift für Rechtspolitik</em>, Jg. 57, H. 1, S. 24-26.</p>
<p align="justify"><em>Braunthal, Gerard</em> 1992: Politische Loyalität und öffentlicher Dienst. Der „Radikalenerlass“ von 1972 und die Folgen, Marburg.</p>
<p align="justify"><em>Brückner, Jens A.</em> 1977: Das Handbuch der Berufsverbote. Rechtsfibel zur Berufsverbotspraxis, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium der Verteidigung</em> 2024: Jahresbericht KfE 2024. BMVg RO II 5 – Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle, Bonn, <a href="https://www.bmvg.de/resource/blob/5958156/%2089b31278839d723fbcea49556ec6bb3d/dl-kfe-2024-data.pdf">https://www.bmvg.de/resource/blob/5958156/ 89b31278839d723fbcea49556ec6bb3d/dl-kfe-2024-data.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Frielinghaus, Jana </em>2025: Lisa Poettinger und andere: Die neue Welle gegen Linke, in:<em> Neues Deutschland</em> vom 11.02.2025, <a href="https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188897.berufsverbote-lisa-poettinger-und-andere-die-neue-welle-gegen-linke.html">https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188897.berufsverbote-lisa-poettinger-und-andere-die-neue-welle-gegen-linke.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Fröhmke, Helene/Kaul, Martin</em> 2025: 97 Bundeswehrangehörige wegen Rechtsextremismus entlassen, in: <em>Tagesschau </em>vom 25.08.2025, <a href="https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/bundeswehr-rechtsextremismus-134.html">https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/bundeswehr-rechtsextremismus-134.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Gössner, Rolf </em>2024: „Das Amt betreibt ideologische Gesinnungskontrolle“. Gespräch mit Rolf Gössner, in: <em>junge Welt-Sonderausgabe</em> Juni 2024, S. 4.</p>
<p align="justify"><em>Gössner, Rolf</em> 2025: „Verfassungsschutz“ im Aufwind: Der hilflose Schrei nach dem starken Schrei gegen rechts, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 27.05.2025, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsschutz-im-aufwind-der-hilflose-schrei-nach-dem-starken-staat-gegen-rechts-li.2328149">https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsschutz-im-aufwind-der-hilflose-schrei-nach-dem-starken-staat-gegen-rechts-li.2328149</a>.</p>
<p align="justify"><em>Goetsch, Monika</em> 2024: Ein politischer Mensch, in: <em>ver.di publik</em> Nr. 1, <a href="https://publik.verdi.de/ausgabe-202401/ein-politischer-mensch/">https://publik.verdi.de/ausgabe-202401/ein-politischer-mensch/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Heckel, Johann</em> 2025: Neue Berufsverbote: Lasst Lisa lehren! In: <em>Die Rote Hilfe</em> Nr. 2, S. 7f.</p>
<p align="justify"><em>Hornung, Martin</em> 2024: „Verfassungstreue-Check“. Radikalenerlass 2.0? In: <em>Kontext: Wochenzeitung</em> vom 01.05.2024, <a href="https://www.kontextwochenzeitung.de/politik/683/radikalenerlass-20-9518.html">https://www.kontextwochenzeitung.de/politik/683/radikalenerlass-20-9518.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Jaschke, Hans-Gerd</em> 1991: Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen.</p>
<p align="justify"><em>Kolter, Max</em> 2025: VGH Bayern zu Knobloch-Personenschützer: Nur schwer vermittelbar oder Fehlurteil? In: <em>LTO </em>vom 03.07.2025, <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bayern-polizei-polizist-muenchen-antisemitismus-knobloch">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bayern-polizei-polizist-muenchen-antisemitismus-knobloch</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kühn, Timm</em> 2025: Die autoritäre Wende trägt Uniform, in: <em>taz </em>vom 26.08.2025, <a href="https://taz.de/97-Rechtsextreme-aus-der-Armee-entlassen/!6106422/">https://taz.de/97-Rechtsextreme-aus-der-Armee-entlassen/!6106422/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Kutscha, Martin </em>1979: Verfassung und „streitbare Demokratie“. Historische und rechtliche Aspekte der Berufsverbote im öffentlichen Dienst, Köln.</p>
<p align="justify"><em>Kutscha, Martin</em> 2019: Neuauflage der Berufsverbotepraxis? In: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> Nr. 227 = Jg. 58, H. 3, S. 153-156.</p>
<p align="justify"><em>Kutscha, Martin</em> 2022: Berufsverbote – eine unendliche Geschichte? In: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> Nr. 237/238 = Jg. 61, H. 1-2, S. 133-140.</p>
<p align="justify"><em>Kutscha, Martin</em> 2022: Jagd auf „Verfassungsfeinde“ und „Extremisten“. Fortführung einer deutschen Tradition? In: Andreas Engelmann et al. (Hrsg.): <em>Streit ums Recht. Rechtspolitische Kämpfe in 50 Jahren „Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen“ (VDJ)</em>, Hamburg, S. 131-142.</p>
<p align="justify"><em>Kuttler, Laura</em> 2025: Rückkehr der Gesinnungsprüfung? Verfassungstreue als Hürde zur Berufsfreiheit, in: Auer, Peter von et al. (Hrsg.): <em>Grundrechte-Report 2025. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland</em>, Frankfurt am Main, S. 117-121.</p>
<p align="justify"><em>Legal Tribune Online</em> 2024: Bundesweit einmalig: Verfassungstreue-Prüfung für Beamte in Brandenburg, in: <em>LTO </em>vom 26.04.2024, <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/verfassungsschutz-brandenburg-beamte-verfassungstreue-extremismus">https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/verfassungsschutz-brandenburg-beamte-verfassungstreue-extremismus</a>.</p>
<p align="justify"><em>Legal Tribune Online</em> 2025: Nach Ankündigung aus Rheinland-Pfalz. Wie gehen die Länder mit AfD-Mitgliedern im Staatsdienst um? In: <em>LTO </em>vom 11.07.2025, <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/rheinland-pfalz-afd-oeffentlicher-dienst-einstellungsverfahren-verfassungstreue">https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/rheinland-pfalz-afd-oeffentlicher-dienst-einstellungsverfahren-verfassungstreue</a>.</p>
<p align="justify"><em>Rampe, Henrik</em> 2025: Aktivismus für Palästina: Darf der Staat dieser Frau kündigen? Melanie Schweizer kritisierte die Regierung und verlor ihren Job im Ministerium, in: <em>Die Zeit</em> vom 30.06.2025, <a href="https://www.zeit.de/arbeit/2025-05/aktivismus-nahostkonflikt-israel-palaestina-beamtenstatus-melanie-schweizer">https://www.zeit.de/arbeit/2025-05/aktivismus-nahostkonflikt-israel-palaestina-beamtenstatus-melanie-schweizer</a>.</p>
<p align="justify"><em>Ruß, Benjamin </em>2025: Streik = verfassungsfeindlich? Arbeitsgericht betätigt Berufsverbot an TU München, in: <em>Die Rote Hilfe</em> Nr. 1, S. 19-20.</p>
<p align="justify"><em>Schweizer, Melanie</em> 2025: „Meine Entlassung war rechtswidrig“, Gespräch in: <em>junge Welt</em> vom 20.03.2025.</p>
<p align="justify"><em>Sehl, Markus</em> 2021: Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten: Wie die Justiz gegen Verfassungsfeinde aufrüstet, in: <em>LTO </em>vom 17.05.2021, <a href="https://www.lto.de/recht/justiz/j/richter-staatsanwaelte-verfassungstreue-extremisten-verfassungsschutz-ueberpruefung-regelabfrage">https://www.lto.de/recht/justiz/j/richter-staatsanwaelte-verfassungstreue-extremisten-verfassungsschutz-ueberpruefung-regelabfrage</a>.</p>
<p align="justify"><em>Siebler, Werner</em> 2025: Neuer Radikalenerlass und „Zeitenwende“, in: <em>junge Welt</em> vom 04.08.2025, <a href="https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/artikel/505358.verfassungstreue-neuer-radikalenerlass-und-zeitenwende.html">https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/artikel/505358.verfassungstreue-neuer-radikalenerlass-und-zeitenwende.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Steinke, Ronen</em> 2025: Die Rückkehr der Berufsverbote, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 26.01.2025, <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/lehrer-berufsverbot-bayern-aktivismus-li.3186273?reduced=true">https://www.sueddeutsche.de/politik/lehrer-berufsverbot-bayern-aktivismus-li.3186273?reduced=true</a>.</p>
<p align="justify"><em>Stuby, Gerhard </em>1988: Die Empfehlungen des ILO-Untersuchungsausschusses zur Praxis der Berufsverbote, Oldenburg.</p>
<p align="justify"><em>Thurn, John Philipp</em> 2023: Berufsverbote. Zur Geschichte und Gegenwart der Berufsverbote, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> Nr. 241 = Jg. 62, H. 1, S. <em>19-28.</em></p>
<p align="justify"><em>Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags</em> 2017: Der sogenannte „Radikalenerlass“ in der deutschen und europäischen Rechtsprechung, WD 3 &#8211; 3000 &#8211; 125/2017, Berlin.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.11.2023, <a href="https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/wald/forstverwaltung/dateien/fragebogen_pruefung_der-verfassungstreue.pdf">https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/wald/forstverwaltung/dateien/fragebogen_pruefung_der-verfassungstreue.pdf</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a><a href="https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/97876/23_01870_gesetz_zum_schutz_des_oeffentlichen_dienstes_vor_verfassungsfeindlichen_einfluessen_sowie_zur_aenderung_weiterer_vorschriften">https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/97876/23_01870_gesetz_zum_schutz_des_oeffentlichen_dienstes_vor_verfassungsfeindlichen_einfluessen_sowie_zur_aenderung_weiterer_vorschriften</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a><a href="https://gegen-berufsverbote.hamburg/">https://gegen-berufsverbote.hamburg/</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/092/2009252.pdf">https://dserver.bundestag.de/btd/20/092/2009252.pdf</a>; <a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/03/inkrafttreten-disziplinarrecht.html">https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/03/inkrafttreten-disziplinarrecht.html</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Weitere Beispiele unter: <a href="http://www.berufsverbote.de">www.berufsverbote.de</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a><a href="https://www.arbg.bayern.de/die-arbeitsgerichtsbarkeit-in-bayern/lag-muenchen/entscheidungen/neue/59349/">https://www.arbg.bayern.de/die-arbeitsgerichtsbarkeit-in-bayern/lag-muenchen/entscheidungen/neue/59349/</a>.</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/03/vorg253_cover_Artikel.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Autoritärer Anti-Antisemitismus</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/autoritaerer-anti-antisemitismus-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 15:24:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sind Einige im Kalender h&#228;ngen geblieben? Viel ist über den 7. Oktober 2023 geschrieben worden, auch darüber, was diese Ereignisse an Geschmacklosigkeiten mit zum Vorschein brachten, unter anderem die weitgehende Empathielosigkeit gewisser Teile der campistischen Linkeni gegenüber den israelischen, überwiegend – aber nicht nur – jüdischen Opfern des Hamas-Angriffs. In deren Perspektive wurde der reaktionäre [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Sind Einige im Kalender h&auml;ngen geblieben?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Viel ist über den 7. Oktober 2023 geschrieben worden, auch darüber, was diese Ereignisse an Geschmacklosigkeiten mit zum Vorschein brachten, unter anderem die weitgehende Empathielosigkeit gewisser Teile der campistischen Linken<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> gegenüber den israelischen, überwiegend – aber nicht nur – jüdischen Opfern des Hamas-Angriffs. In deren Perspektive wurde der reaktionäre Gewaltexzess zur „militärischen Operation“ des „palästinensischen Widerstands“ (so unter anderem Klasse gegen Klasse), kurz ein „day to be proud of“ (Palästina spricht). Ein weltbildhafter Antizionismus<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> mit Anschlussfähigkeit an den Antisemitismus und mit teils antisemitischen Ausformungen feiert seitdem fröhliche Urständ und steht in Teilen der (vielfältigen und widersprüchlichen) propalästinensischen und Anti-Kriegs-Proteste vor einer neuen weltweiten Konjunktur. Während dies alles weiterhin stimmt, befinden wir uns nun, mehr als zwei Jahre nach dem 7. Oktober 2023, in einer völlig anderen Situation, die längst eine neue Sicht auf die Dinge und eine andere Priorisierung der Kritik erforderlich macht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Denn der Versuch, die gegenwärtige Lage und die anhaltenden Gaza-Proteste vor allem durch die Brille der Erschütterung des 7./8. Oktober zu betrachten, leitet auch in die Irre – wenngleich viele an genau dieser Interpretationslinie mit aller Macht festhalten, um sich nicht der schrecklichen Realität stellen zu müssen, dass ihr Identifikationsobjekt Israel wegen Völkermordverdachts vor der internationalen Gerichtsbarkeit angeklagt ist und immer mehr Menschenrechtsorganisationen, UN-Gremien und Genozid-Forscher*innen davon ausgehen, dass der Gaza-Krieg nicht nur durch eine Vielzahl schrecklicher Verbrechen gekennzeichnet ist, sondern tatsächlich einen Völkermord im Sinne der UN-Konvention darstellt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Binäre Freund-Feind-Schemata sind nämlich nicht nur bei den campistischen Truppen der Gegner*innen Israels zu finden. Vielmehr erreichte der Nahostkonflikt zweiter Ordnung, der „Konflikt über den Konflikt“ (Stern 2020), nach dem 7. Oktober in Gestalt einer Antisemitismusdebatte schnell eine neue Eskalationsstufe. In einer regelrechten <i>moral panic</i> (Della Porta 2024; Thompson/Tuzcu 2024; zum Konzept vgl. Cohen 2011) bestand bald die Tendenz, spiegelbildlich zum eingangs Geschilderten jeden Ausdruck (pro-)palästinensischer Perspektiven und Forderungen, des (Mit-)Leidens mit den palästinensischen Opfern des israelischen Gaza-Krieges (der sehr schnell keine legitime Gegenwehr mehr darstellte, sondern sich in rasanter Geschwindigkeit zum Kriegsverbrechen mit womöglich genozidalen Ambitionen auswuchs), letztlich jedes Engagement gegen den Gaza-Krieg unter Antisemitismusverdacht zu stellen. Die direkt nach dem Massaker in Berlin-Neukölln Süßigkeiten verteilenden Hamas-Sympathisant*innen setzen den Rahmen, innerhalb dessen fortan beinahe alles (Pro-)Palästinensische als Gefahr gedeutet werden konnte – eine oft vielleicht nicht intentionale, aber im Effekt sich doch klar realisierende Form eines antipalästinensischen Rassismus‘. Der zeigte sich am deutlichsten in den Allgemeinverfügungen, mit denen in manchen Städten Polizeibehörden über längere Zeiträume alle Versammlungen mit Palästinabezug untersagten, oder in polizeilichen Gewalterwartungen aufgrund der „typischen Emotionalität“ der Teilnehmer*innen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr</strong><strong class="western">. Dr. </strong><strong class="western">Peter Ullrich</strong><strong class="western">,</strong> Jg. 1976, ist Soziologe und Kulturwissenschaftler, Senior Researcher am Zentrum Technik und Gesellschaft und Fellow am Zentrum für Antisemitismusforschung der TU Berlin. Seine Forschungsschwerpunkte sind Antisemitismusverständnisse, Wissenssoziologie des Antisemitismus und der Kommunikation über Antisemitismus, Protestforschung und Protest Policing. Ullrich ist unter anderem Ko-Herausgeber von &#8222;Was ist Antisemitismus? Begriffe und Definitionen von Judenfeindschaft&#8220; (Wallstein Verlag 2024).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
<p align="justify">
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Damit sind Weltbilder überwiegend marxistisch-leninistischer Gruppen gemeint, die sich um binär einander gegenüberstehende (weltpolitische) Lager drehen, von denen jeweils eines als objektiv fortschrittliches unterstützt wird. Absolute Parteilichkeit in allen Fragen wird damit zum tragenden Prinzip, innere Widersprüche hingegen geraten aus dem Blick.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Eine Weltsicht, die den Zionismus mit Kapitalismus, Imperialismus, Rassismus und Krieg zu den Grundübeln der Welt zählt und nicht mit – auch radikaler – Zionismuskritik zu verwechseln ist.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Es sei daran erinnert, dass der Anlass der meisten Proteste ein Krieg mit zehntausenden Toten ist, und viele Proteste wesentlich von Menschen mit engen persönlichen, familiären Beziehungen in das Kriegsgebiet getragen wurden (vgl. Arzt/Bosch 2023; Arzt 2025).</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Vermutlich bekommen Sie ja Geld aus Moskau …“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/vermutlich-bekommen-sie-ja-geld-aus-moskau-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 15:35:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Jedes Unterbinden einer Erörterung ist eine Anmaßung von Unfehlbarkeit.“ John Stuart Mill „Der Opportunismus ist die eigentliche Geisteskrankheit der Intellektuellen.“ Oskar Negt &#160; „… für die Propaganda, die Sie hier treiben!“ Mit dieser Invektive bedacht fand sich der Autor des vorliegenden Beitrages im Verlaufe der Jahrestagung des Arbeitskreises Militär und Sozialwissenschaften e. V. (AMS), die [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="right">„<span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: xx-small;"><i>Jedes Unterbinden einer Erörterung ist eine Anmaßung von Unfehlbarkeit.“</i></span></span></p>
<p align="right"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: xx-small;"><i>John Stuart Mill</i></span></span></p>
<p align="right">„<span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: xx-small;"><i>Der Opportunismus ist die eigentliche Geisteskrankheit der Intellektuellen.“</i></span></span></p>
<p align="right"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: xx-small;"><i>Oskar Negt</i></span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">„… für die Propaganda, die Sie hier treiben!“ Mit dieser Invektive bedacht fand sich der Autor des vorliegenden Beitrages im Verlaufe der Jahrestagung des Arbeitskreises Militär und Sozialwissenschaften e. V. (AMS), die unter dem Rubrum <i>Wehrhaft – verteidigungsbereit – kriegstüchtig – resilient. Welche Ziele verfolgt die deutsche Sicherheitspolitik in der Zeitenwende?</i> vom 22. bis 24. Oktober 2025 an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg-Blankenese stattfand. Der Autor trug bei dieser Tagung zum Thema <i>Kriegstüchtigkeit und Resilienz oder Gemeinsame Sicherheit? Deutsche Sicherheitspolitik im Wolkenkuckucksheim</i> vor – die Formulierung des Vortragstitels lässt dessen kritische Stoßrichtung wohl erahnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Jürgen Rose</strong> ist ein Publizist und ehemaliger Offizier. 2007 verweigerte er als Oberstleutnant als erster Soldat der Bundeswehr aus Gewissensgründen seine Beteiligung am Tornado-Einsatz in Afghanistan. Er ist Vorstandsmitglied des Arbeitskreises Darmstädter Signal.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote7">
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/vermutlich-bekommen-sie-ja-geld-aus-moskau-2/">„Vermutlich bekommen Sie ja Geld aus Moskau …“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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