
Berufsverbote 2.0: Neuauflage eines dunklen Kapitels bundesdeutscher Geschichte
Wir erleben seit geraumer Zeit eine Welle neuer Berufsverbote und damit eine Neuauflage der Berufsverbotspolitik vergangen geglaubter Zeiten. Was sich da in einzelnen Bundesländern entwickelt, wie es begründet und angewandt wird und gegen wen sich diese Politik mit welchen Folgen richtet, davon handelt der folgende Beitrag von Rolf Gössner. Er erinnert zu Beginn nochmals an die zwei Jahrzehnte währende Berufsverbotspolitik der 1970er und 80er Jahre, an ihre fatalen Auswirkungen auf Gesellschaft und Betroffene, des Weiteren an die Notwendigkeit ihrer konsequenten Aufarbeitung sowie an die Lehren, die daraus gezogen werden müssten – aber offensichtlich nicht gezogen werden.
Berufsverbotspolitik der 1970er/80er Jahre auf Grundlage des „Radikalenerlasses“
Im Jahr 2027 wird sich der sogenannte Radikalenerlass oder auch „Extremistenbeschluss“ der Ministerpräsidenten-Konferenz zum 55. Mal jähren. Mit diesem Beschluss zur bundesweiten Überprüfung von Bewerber*innen für den Öffentlichen Dienst auf deren „Verfassungstreue“ war im Jahr 1972 der Grundstein gelegt worden für eine zwei Jahrzehnte währende grundrechtsschädigende Berufsverbotspolitik. Der Beschluss hatte zum Ziel, die Beschäftigung von „verfassungsfeindlichen Kräften“ im Öffentlichen Dienst zu verhindern. Vor jeder Einstellung, aber auch zur Überprüfung bestehender Dienstverhältnisse, stellten Behörden „Regelanfragen“ an den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“. Wer nach dessen Auffassung angeblich „verfassungsfeindlicher“ Gesinnung, Kontakte oder Aktivitäten verdächtig war, und damit Zweifel an der Verfassungstreue vorlagen, wurde nicht eingestellt oder aus dem Dienst entfernt (Kutscha 2019; 2022).
Der „Radikalenerlass“ zielte in Intention und Wirkung überwiegend auf die gesellschaftliche Linke, die weitgehend des „Linksextremismus“ bezichtigt wurde; weit weniger betroffen war das rechtsextreme Spektrum. Ganz offensichtlich handelte es sich um eine Staatsschutz-Reaktion auf „1968“: auf Nachwirkungen der damaligen Studentenbewegung, auf die außerparlamentarische Opposition und sicher auch auf Rudi Dutschkes angekündigten „Marsch durch die Institutionen“. Betroffen von den Maßnahmen waren überwiegend Kommunist*innen, aber auch Linksliberale, Jusos und Gewerkschafter*innen, Antifaschist*innen und Pazifist*innen, die sich für staatliche Stellen als Lehrer*innen, Wissenschaftler*innen, Jurist*innen, Verwaltungsbeamt*innen, Postbot*innen, Lokführer*innen, Sozialarbeiter*innen, Krankenhauspersonal etc. beworben oder solche Berufe innehatten.
Im Laufe von zwei Jahrzehnten kam es bundesweit zu etwa 3,5 Millionen Regelanfragen und Gesinnungsüberprüfungen durch den sogenannten Verfassungsschutz, zu etwa 11.000 Berufsverbotsverfahren und über 1.500 konkreten Berufsverbotsmaßnahmen (Nichteinstellungen und Entlassungen) sowie zu circa 2.200 Disziplinarverfahren (Jaschke 1991: 164-165; Braunthal 1992). Diese Berufsverbotspolitik, die zwar zeitgenössisch vom Bundesverfassungsgericht als Instrument der „wehrhaften Demokratie“ weitgehend bestätigt wurde, verstieß jedoch in vielen Fällen gegen Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot sowie gegen die Grundrechte auf Berufs-, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. So urteilte jedenfalls 1995 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem typischen Berufsverbotsfall (Dorothea Vogt; Urteil v. 26.09.1995, Az. 17851/91 = NJW 1996: 75 ff.). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) stellte bereits 1987 fest: Mit der Verweigerung des Zugangs zum Öffentlichen Dienst aus politischen Gründen verstoße die Bundesrepublik gegen das Übereinkommen 111 von 1958 über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Stuby 1988). Diese Diskriminierung hatte auch den Zweck, die öffentlichen Diskursräume einzuschränken, wenn eine bestimmte linke Position die berufliche Karriere zerstören konnte.
Die politisch-ideologisch motivierten Entscheidungen, die Berufsverboten zugrunde lagen, basierten auf häufig zweifelhaften Erkenntnissen und Bewertungen des „Verfassungsschutzes“ – eines Inlandsgeheimdienstes, der selbst als Problemfall, ja als Fremdkörper in der Demokratie qualifiziert werden kann, weil er den weitgehend demokratischen Prinzipien der Transparenz und Kontrollierbarkeit widerspricht (Gössner 2024). Die Berufsverbotspraxis mit Regelanfragen, Gesinnungsüberprüfungen, Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit und Renteneinbußen vergiftete das politisch-kulturelle Klima der Bundesrepublik, führte zu Angst und Einschüchterung, zu Anpassung, Zensur und Selbstzensur, zerstörte zahlreiche Lebensperspektiven und Berufskarrieren, nicht selten mit existentiellen Folgen bis hin zu psychischen Krisen und Altersarmut. Erst in den 1980er/Anfang der 90er Jahre ist diese Praxis weitgehend eingestellt worden. Allerdings gab es auch danach immer wieder einzelne Berufsverbote beziehungsweise Verbotsversuche.
Neuauflage 2.0: vom „Radikalenerlass“ zum gesetzlichen „Verfassungstreue-Check“
Aus den genannten Gründen ist es wichtig, dieses dunkle Kapitel systematischer Grundrechtsverletzungen der gesellschaftlichen Verdrängung zu entreißen und bundesweit offizielle Aufarbeitung einzufordern und zu betreiben. Dies ist bislang nur in einzelnen Bundesländern unterschiedlich intensiv erfolgt. Aus den Erkenntnissen dieser Aufarbeitung müssen aber auch politische Konsequenzen gezogen werden, was bisher unterblieben ist. Dazu gehören: gesellschaftliche Rehabilitierung der Betroffenen und materielle Entschädigung für erlittene Benachteiligungen und Einbußen bei Besoldung sowie Renten/Pensionen.
Diese Erinnerungs- und Aufarbeitungsarbeit ist unabdingbar, um heute und künftig wachsamer und sensibler zu sein gegenüber bürgerrechtsschädigenden und freiheitsfeindlichen Entwicklungen und Strukturen im Namen von Sicherheit, Freiheit und Demokratie. Denn längst ist deutschlandweit eine Wiederbelebung der fatalen Regelanfragen beim Verfassungsschutz sowie der Berufsverbotspraxis vergangen geglaubter Zeiten zu verzeichnen. Konfrontiert mit staatlichen Ausforschungsmethoden sind Bewerber*innen für den Öffentlichen Dienst, darunter Referendar*innen, Stelleninhaber*innen und Beamt*innen in verschiedenen Bundesländern.
Die vorherrschende Begründung für diese Entwicklung lautet: Man handle, insbesondere seit dem Erstarken der in weiten Teilen rechtsextremen Partei Alternative für Deutschland (AfD), aus Sorge vor rechtsextremistischen, aber auch islamistischen Versuchen der Infiltration des Staatsdienstes. Auffällig ist dabei, dass gerade Landesregierungen, an denen SPD und Grüne beteiligt sind, mit dieser Begründung wieder Regelanfragen und Gesinnungsüberprüfungen einführen (wollen) – doch treffen wird es auch Menschen mit ganz anderen politischen Ausrichtungen.
Im Folgenden ein Überblick über den bisherigen Stand (Ende 2025) und die weiteren Vorhaben in Bund und Ländern:
In mehreren Bundesländern – unter anderem in Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt – gibt es wieder eine Art von Regelanfragen an den „Verfassungsschutz“ (mit oder ohne Einwilligung der Betroffenen), und zwar zu angehenden Polizist*innen, teils auch zu Richter*innen und Staatsanwält*innen (Sehl 2021; Arzt 2024). Teilweise gilt dies auch schon für Ausbildung und Referendariat im Öffentlichen Dienst, insbesondere dann, wenn der Vorbereitungsdienst nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten ist.
In Bayern gibt es, neben Regelanfragen an den Verfassungsschutz zu angehenden Polizist*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen, für alle anderen Stellenbewerber*innen einen Fragebogen zur „Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst“.i Darin müssen sie angeben, ob sie in einer oder mehreren der dort aufgelisteten über 200 als „extremistisch oder extremistisch beeinflusst“ eingestuften Organisationen, Parteien, Vereine und Gruppen tätig sind oder tätig waren oder sie unterstützen (sortiert nach „Linksextremismus“, „Rechtsextremismus“, „Islamismus und auslandsbezogenem Extremismus“ sowie „Extremismus sonstiger Art“). Zu den „linksextremistischen“ Organisationen werden gezählt: DKP, SDAJ, Marxistisch-Leninistische Partei MLPD, Rote Hilfe etc. Im rechtsextremen Spektrum werden neben „Reichsbürgern“, Der III. Weg, NPD, Pegida auch die AfD gelistet. Im Fall von „Treffern“ oder anderweitiger „Zweifel an der Verfassungstreue“ erfolgen zwingend Anfragen beim Landesverfassungsschutz zu den Erkenntnissen über die Betroffenen.
In Brandenburg sind von der damaligen CDU/SPD/Grünen-Regierungskoalition gemäß Gesetz zur Verbesserung des Schutzes des Berufsbeamtentums vor Verfassungsgegnern vom April 2024 (GVBl. I/2024/Nr. 21; Legal Tribune Online 2024) sogenannte Verfassungstreue-Checks vor Einstellung aller Beamt*innen eingeführt worden – bundesweit war das bis dahin einmalig. Manche sehen darin einen „Radikalenerlass 2.0“ – allerdings nun in Gesetzesform (Hornung 2024). Dabei sind bei der verdachtsunabhängigen „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ keine Nachweise konkreter „verfassungsfeindlicher Betätigung“ erforderlich, sondern es genügen „Erkenntnisse“ des Verfassungsschutzes über Bestrebungen gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“, die „Zweifel“ am Vorliegen der Berufungsvoraussetzungen „begründen“ können. Auf Lebenszeit Verbeamtete sollen ebenfalls im Wege der Regelanfrage auf ihre Verfassungstreue überprüft werden, bevor ihnen etwa Leitungsfunktionen übertragen werden.
Das rot-grün regierte Hamburg folgt dem Beispiel Brandenburgs mit einem Gesetzentwurf „zum Schutz des Öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen“ (LT-Drucksache 23/1870 v. 21.10.2025).ii Darin wird die „Einführung einer Regelanfrage zur Prüfung der Verfassungstreue beim Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)“ geregelt. Das bedeutet: Bewerber*innen in allen Bereichen des Öffentlichen Dienstes sollen künftig vom Verfassungsschutz durchleuchtet werden. Dies gilt nicht nur für Neueinstellungen, sondern auch für Auszubildende, für Angestellte im Öffentlichen Dienst, im Fall der Verbeamtung oder im Fall der Übernahme von Leitungspositionen sowie für Richter*innen. Das Gesetz soll ab 2026 in Kraft treten. Gegen diese Gesetzesvorlage hat sich ein Hamburger Bündnis gegen Berufsverbote gegründet unter maßgeblicher Beteiligung der Gewerkschaften.iii Diesem Bündnis gehört auch die Humanistische Union an.
Andere Bundesländer prüfen oder planen ebenfalls obligatorische Abfragen zur „Verfassungstreue“ – etwa Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein – und/oder wollen, wie Rheinland-Pfalz, dem bayerischen „Vorbild“ folgend, anhand einer Liste mit „extremistischen oder extremistisch beeinflussten“ Organisationen und Parteien arbeiten, um mutmaßliche „Verfassungsfeinde“ herausfiltern und durch den Verfassungsschutz überprüfen zu können.
Wie schon auf Bundesebene (BT- Drucksache 20/9252 v. 10.11.2023)iv ist auch in einigen Ländern wie Baden-Württemberg, Brandenburg und Hamburg das Disziplinarrecht verschärft worden, um mögliche „Verfassungsfeinde“, die bereits verbeamtet sind, unter vereinfachten Bedingungen loszuwerden. Statt solcher Art verdächtigte Personen, wie zuvor, aufwändig anhand konkreter Beweise einem verwaltungsgerichtlichen Disziplinarverfahren zu unterziehen und je nach Urteil gegebenenfalls zu disziplinieren oder aus dem Dienst zu entfernen, kann dies nun bei „Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht“ gemäß Beamtenrecht mittels exekutiver Disziplinarverfügung angeordnet werden. So können mit bloßem exekutivem Verwaltungsakt schwerwiegende Maßnahmen wie Zurückstufung, Kürzung der Dienstbezüge, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts etc. verhängt werden (dies gilt nicht für Richter*innen). Die Folge ist, dass Betroffene erst nachträglich gegen die exekutive Maßregelung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten klagen können, um die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Das bedeutet für die Betroffenen eine klare Beweislastumkehr, wobei auch die „Unschuldsvermutung“ durch die Prozedur per Verwaltungsakt ausgehebelt wird.
Die Praxis wirkt wieder in eine bekannte Richtung
Wie sich all dies bereits in der Praxis auswirkt und wen es tatsächlich betrifft, das zeigen Fälle von Ausbildungs- und Berufsverboten der vergangenen Jahre. Hier nur einige Beispiele:v Da wird etwa einem Lehrer und Antifaschisten in Baden-Württemberg – trotz fachlicher Qualifikation – wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue die Einstellung in den staatlichen Schuldienst verweigert. Zur Last gelegt wird ihm sein linkspolitisch-antifaschistisches Engagement unter anderem im Rechtshilfe-Verein Rote Hilfe, den der Verfassungsschutz als „linksextremistisch“ einstuft. Einem Wissenschaftler in Bayern werden seine Funktion als Sprecher der DKP und Mitglied-schaften bei SDAJ und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) vorgeworfen. Oder jemand durfte nicht Lehrer-Referendar werden, weil er früher linken Gruppen angehörte, unter anderem der Linksjugend Solid. In all diesen Fällen gebe es (begründete) Zweifel an der Verfassungstreue der Betroffenen. Mitunter konnten Betroffene in gerichtlichen Verfahren erreichen, dass sie doch noch eingestellt, teilweise auch entschädigt werden mussten – unter anderem, weil bloße Mitgliedschaften in legalen Parteien oder Organisationen, die vom „Verfassungsschutz“ als „extremistisch“ eingestuft werden, allein kein Berufsverbot begründen können.
Drei aktuelle Fälle sollen ausführlicher dargestellt werden, weil es dabei, neben „inkriminierten“ Mitgliedschaften und Tätigkeiten, besonders auch um politische Gesinnungen und Meinungsäußerungen der Betroffenen geht, die weder strafbar sind noch gegen Kernprinzipien der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ verstoßen, aber dennoch von „Verfassungsschutz“ und Einstellungsbehörden als „verfassungsfeindlich“, „linksextremistisch“ oder auch „antisemitisch“ bewertet werden.
Dem Geographen Benjamin Ruß wurde am Lehrstuhl für Kartographie der Technischen Universität München (TUM) die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in Aussicht gestellt. Vor Einstellung musste er den „Fragebogen zur Verfassungstreue“ mit der Liste „extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen“ ausfüllen, wie es in Bayern üblich ist. Darin hat er auch seine Mitgliedschaft in Die Linke.SDS und in der Roten Hilfe angegeben. Nach einer Anfrage beim bayerischen „Verfassungsschutz“ verweigert ihm die TUM wegen seiner „marxistischen Weltanschauung“ und Zweifeln an seiner Verfassungstreue die Einstellung (Goetsch 2024: 15).
Ruß klagte deshalb gegen den Freistaat Bayern und die TUM vor dem Arbeitsgericht (AG) München. Die TUM behauptete im Laufe des Verfahrens, Ruß bediene sich „in der Gesamtheit seiner Äußerungen […] klassischer Begriffe wie Faschismus, Rassismus, Kapitalismus, Polizeigewalt/-willkür, mittels derer auch die Gegnerschaft zur bestehenden Ordnung betont und begründet“ werde (Ruß 2025). Der Kläger sei der „linksextremistischen Szene“ zuzuordnen.
Das AG hat seine Klage am 14. August 2024 abgewiesen (33 Ca 1352/23), weil „ein Bewerber keinen Anspruch hat, im Öffentlichen Dienst eingestellt zu werden, wenn er nicht die erforderliche Gewähr für die von ihm für die konkrete Stelle zu fordernde Verfassungstreue bietet“. Für eine Nichteinstellung in den Öffentlichen Dienst genüge es grundsätzlich, wenn Zweifel an der Verfassungstreue begründet seien, so das Gericht (ArbG München 2024).vi Begründete Zweifel an der Verfassungstreue seien zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn man Anhänger einer verfassungsfeindlichen Organisation sei. „Die nicht ausräumbaren Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers“ stützten sich jedoch auf seine selbst verfassten Artikel und auf Äußerungen, die er unter anderem zu Protesten des Aktionsbündnisses STOP G7 gegen den G7-Gipfel im Jahr 2015 kundgetan habe und „in denen er die Idee vertritt, mit rechtswidrigen Mitteln gegen den Staat vorzugehen, um eine neue Gesellschaftsordnung zu erreichen“. Gemeint sind damit etwa seine Forderungen nach einem erweiterten (politischen) Streikrecht oder nach Demokratisierung des Wirtschaftssektors. Wegen mutmaßlicher Aussichtslosigkeit hat Ruß keine Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und lebt seitdem mit einem Berufsverbot, das zumindest für Bayern gilt und weitgehend auf legalen und legitimen Meinungsäußerungen beruht.
Lisa Poettinger darf nicht Lehrer-Referendarin werden, weil sie in der Klimabewegung aktiv ist und dabei die Klimafrage als Klassenfrage begreife, sich selbst als Marxistin versteht sowie den Begriff Profitmaximierung verwendet. Das bayerische Kultusministerium hat sie deshalb und aus weiteren Gründen wegen „Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung“ nach dem Beamtenstatusgesetz im Januar 2025 abgelehnt (Heckel 2025: 7-8). Damit wird ein staatliches Ausbildungsverbot verhängt, das ein Berufsverbot bedeuten kann – unter Verletzung der Grundrechte der Betroffenen auf freie Berufswahl und auf Meinungsfreiheit.
Zu den weiteren Vorwürfen, die ihr gemacht werden: Sie habe ein Plakat der AfD (mit hetzerischen Inhalten) heruntergerissen und sei wegen Sachbeschädigung (zu einer geringen Geldstrafe) verurteilt worden. Ihr werden auch (bislang gerichtlich ungeklärte) „Widerstandshandlungen“ gegen Polizisten bei Protesten gegen Kohleabbau zur Last gelegt sowie Kontakte zum „Offenen Antikapitalistischen Klimatreffen München“. Antikapitalistische Einstellungen seien, so die amtliche Interpretation, der „kommunistischen Ideologie“ zuzuordnen; sie seien mit Abschaffung der Demokratie verbunden und mit der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ nicht vereinbar – jeweils mit Bezugnahme auf die Interpretationen des Verfassungsschutzes (Steinke 2025; Frielinghaus 2025).
Sachlich gerechtfertigte Kritik an Kapitalismus und Profitmaximierung als Begründung für fehlende charakterliche Eignung kann und darf jedoch kein Kriterium sein, zumal sich das Grundgesetz bekanntlich nicht auf ein bestimmtes Wirtschaftssystem festlegt oder ein solches gewährleistet. Der Kampf für eine gerechtere Gesellschaft hat nichts mit der Abschaffung von Demokratie zu tun – im Gegenteil: Es ist auch ein Kampf um mehr Demokratie. Nach einer ersten Niederlage im Eilverfahren vor Gericht hat Poettinger Klage in der Hauptsache eingereicht (Stand: Herbst 2025).
Anfang 2025 ist Melanie Schweizer, Juristin und Referentin für den Bereich Wirtschaft und Menschenrechte im Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst suspendiert, dann entlassen worden – unter Aberkennung ihres Beamtinnen-Status auf Probezeit. Begründet wurden diese Maßnahmen mit ihren israelkritischen Meinungsäußerungen auf der Social-Media-Plattform X, wonach etwa Israel im Gazastreifen einen Völkermord begehe und dementsprechend gegen Völkerrecht verstoße (Rampe 2025; Schweizer 2025). Der Rauswurf erfolgte ohne Disziplinarverfahren und bezieht sich ausschließlich auf umstrittene Meinungsäußerungen der Betroffenen, der unter anderem ein Verstoß gegen das beamtenrechtliche „Mäßigungsgebot“ zum Vorwurf gemacht wird, obwohl Beamt*innen weder untersagt ist, sich politisch zu engagieren, noch klar zu äußern.
Fälle aus dem rechtsextremen, rassistischen und nazistischen Spektrum
Diese geschilderten und einige weitere Fälle zeigen unzweifelhaft: Die Neuauflage der Berufsverbotspolitik hat längst begonnen und sie richtet sich wieder vielfach gegen linksorientierte Betroffene. Dass mit den damit verbundenen geheimdienstlichen Gesinnungsüberprüfungen und Bewertungen sowie den möglichen exekutiven Folgen auch die ohnehin bedrohten gesellschaftlichen Diskursräume noch weiter in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt auf der Hand. Jedenfalls wirkt eine solche staatliche Misstrauenspolitik beeinträchtigend auf die freie Meinungsäußerung und auch auf die Bereitschaft zu politischem Engagement.
Auch Fälle, die dem rechten Spektrum zuzurechnen sind, sind inzwischen vermehrt zu verzeichnen – ganz besonders in zwei Berufsfeldern: Polizeidienst und Bundeswehr. Denn der rechtsextreme und rassistische Nährboden reicht nicht nur weit in die Mitte einer nach rechts driftenden Gesellschaft, sondern bekanntlich auch weit hinein in staatliche Sicherheitsinstitutionen, wo hunderte Verdachtsfälle, „Reichsbürger“, rechtsextreme Chatgruppen und Netzwerke längst erhebliches Unheil stiften.
Und so gibt es immer wieder Fälle aus diesem Spektrum, in denen etwa Bewerber*innen für den Polizeidienst wegen begründeter Zweifel an ihrer Verfassungstreue nicht zugelassen oder Stelleninhaber zurückgestuft oder aus dem Öffentlichen Dienst entfernt werden (Kuttler 2025; Arzt 2024; Thurn 2023). Das geschieht etwa, wenn sie sich nachweislich an nazistischen Gruppen-Chats mit diskriminierenden, rassistischen, menschenverachtenden Beiträgen aktiv beteiligen oder dem „Reichsbürger“-Milieu angehören. Denn damit würden die Beteiligten schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, durch ihr gesamtes Verhalten für die Erhaltung der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ einzutreten. Häufig kommt es in solchen Fällen auch zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder Verfahren.
Ein Fall aus diesem Bereich lässt jedoch aufhorchen: Das zuständige Polizeipräsidium wollte den bayerischen Polizeibeamten Michael R. per Disziplinarklage aus dem Dienst entlassen und scheiterte damit im Februar 2025 vor dem höchsten bayerischen Verwaltungsgericht, so dass er in den Polizeidienst zurückkehren konnte (VGH-Urteil v. 19.02.2025; Az. 16a-D-23.1023); und dies, obwohl ihm als polizeilichen Personenschützer von Charlotte Knobloch, der Präsidentin der „Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern“, über viele Jahre hinweg antisemitische, rassistische, menschenfeindliche Hetztiraden nachzuweisen sind, die er in Chats und Chatgruppen verbreitete. So wünschte er ihr, die er eigentlich schützen sollte, dass sie „vergast bzw. in ein Konzentrationslager verbracht“ werden solle. Auch die Einrichtung von KZs für Ausländer, R. nennt sie „Kanaken“, die gegen Corona-Regeln verstoßen, hielt er für „vernünftig“. Seine Posts unterzeichnete er mit „SH“ (für „Sieg Heil“) und „HH“ (für „Heil Hitler“). Doch der bayerische Verwaltungsgerichtshof konnte in all diesen und weiteren menschenfeindlichen Nachrichten in Chatgruppen keine Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht entdecken und damit auch keine Verstöße gegen die Menschenwürde als Kernelement der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Denn sie seien, obwohl „inakzeptabel“, nur im privaten Umfeld und unter Kolleg*innen verbreitet worden sowie auch psychologisch „erklärbar“; und die Codes „SH“ und „HH“ gelten dem Gericht als „bewusstes Spielen mit dem Verbotenen“. Statt Entlassung aus dem Staatsdienst hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihn lediglich um eine Besoldungsstufe zurückgestuft (Kolter 2025).
So viel höchstrichterliches Verständnis, ausgerechnet einem Polizeibeamten mit staatlichen Vollzugs- und Eingriffsbefugnissen gegenüber, ist kaum nachvollziehbar und dürfte viele Betreibende von rechtsextremen bis nazistischen Netzwerken und Chatgruppen innerhalb etlicher Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermutigen. Wie anders verlaufen demgegenüber die Fälle linker Beamtenanwärter*innen oder Referendar*innen, die mit staats- oder auch systemkritischen Begriffen (Profitmaximierung), Meinungsäußerungen und Forderungen (Demokratisierung des Wirtschaftssektors) „aufgefallen“ sind, die kaum nachvollziehbare Zweifel an ihrer Verfassungstreue begründeten und ihnen den Zugang zum Öffentlichen Dienst versperren.
Auch die Bundeswehr hat ein „Rechtsextremismus-Problem“, das 2024 noch zugenommen hat. So fallen 75 Prozent aller Verdachtsfälle in den Phänomenbereich Rechtsextremismus. 2024 sind insgesamt 875 solcherart Fälle bearbeitet worden (2023: 776), davon 216 neue (jeweils ohne Berücksichtigung von Reservist*innen). Hinzukommen weitere 58 Verdachtsfälle (2023: 62) aus dem „Phänomenbereich Reichsbürger und Selbstverwalter“. Aus der Bundeswehr wurden 2024 aufgrund konkreter rechtsextremer Vorfälle 97 Bundeswehrangehörige entlassen, 62 waren es im Jahr 2023 – sprich ein Anstieg von rund 45 Prozent (Frömke/Kaul 2025; Bundesministerium der Verteidigung 2024). Zu den Gründen zählten wiederholte Hitlergrüße, rassistische Äußerungen, Verbreiten von Nazi-Propaganda oder Verbindungen zu und Aktivitäten in rechtsextremistischen und gewaltbereiten Gruppen.
2023 sind die Hürden in § 46 Abs. 2a Soldatengesetz abgesenkt worden, um „verfassungsfeindliche“ Soldaten schneller aus der Bundeswehr entlassen zu können. Gleichwohl behielten 65 der 2024 wegen rechtsextremer Verhaltensweisen beschuldigten Soldat*innen, so die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion im Deutschen Bundestag, weiterhin Zugang zu Waffen. 27 von ihnen wurden weiterhin als Ausbilder*innen eingesetzt (Kühn 2025).
Fazit: grundrechts- und demokratieschädigend sowie geschichtsvergessen
Insgesamt müssen wir das staatliche Bestreben konstatieren, anhand von Listen mit „extremistischen oder extremistisch beeinflussten“ Organisationen und/oder mit Regelanfragen an und Gesinnungsprüfungen durch den „Verfassungsschutz“ vermeintliche „Verfassungsfeinde“ oder „Extremisten“ ausfindig zu machen, um sie aus dem Öffentlichen Dienst fernzuhalten oder als Bedienstete und Beamt*innen entfernen zu können. Dabei werden, genauso wie früher, die rechtlich völlig unbestimmten und missbrauchsanfälligen politischen Begriffe Extremismus, Extremisten und Verfassungsfeindlichkeit benutzt sowie von „jeder Form extremistischer Bestrebungen“ gesprochen. Von wegen: vorwiegend und gezielt gegen rechtsextremistische oder islamistische Bestrebungen gerichtet.
So wird links und rechts, kapitalismuskritisch und nationalistisch, faschistisch und antifaschistisch abermals gleichgesetzt und ausgerechnet dem einschlägig vorbelasteten „Verfassungsschutz“ die Deutungshoheit überlassen, wer als „Verfassungsfeind“ oder „Extremist“ zu gelten hat und ausgegrenzt werden kann – ausgerechnet einem Inlandsgeheimdienst, der sich über sein weitgehend kriminelles V-Leute-System heillos in Naziszenen, NSU und rechte Terrornetzwerke verstrickte sowie bei der Aufdeckung nazistischer Strukturen und Morde aus strukturellen und ideologischen Gründen katastrophal versagt hat. Auch diese Geschichte ist nicht vollständig aufgearbeitet worden. Gleichwohl wird diesem skandalträchtigen Problemfall der Demokratie bei der Neuauflage der Berufsverbotspolitik wieder eine herausragende Rolle zugeschoben, was abermals zu geheimdienstlichen Ausforschungen, Gesinnungsüberprüfungen und Geheimdossiers führt. Damit mutiert dieser demokratisch ohnehin schwer kontrollierbare Inlandsgeheimdienst faktisch zur Auswahlbehörde.
Aus all diesen Gründen ist angesichts der neuen Gesetze, skizzierten Vorhaben und Berufsverbotsfälle bezüglich aller politischer Spektren festzustellen und zu fordern: Massenhafte anlasslose und einschüchternde Gesinnungsüberprüfungen per Regelanfragen auf „Zweifel an der Verfassungstreue“ von Anwärter*innen und Angehörigen des Öffentlichen Dienstes darf es nie wieder geben! Das lehrt die Geschichte bundesdeutscher Berufsverbote und ihrer existentiellen Folgen. Pauschales Misstrauen aufgrund anlassloser Gesinnungskontrollen und vager Prognose-Entscheidungen darf es nicht geben, genauso wenig eine weitere Einschränkung gesellschaftlicher Diskursräume angesichts von Einschüchterung, Anpassung und Selbstzensur, die mit einer solchen Berufsverbotspolitik einhergehen. Eine bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder einer legalen politischen Organisation – selbst wenn sie vom Verfassungsschutz als „extremistisch“ eingestuft wird – reicht zudem für sich genommen, so die Rechtsprechung, nicht für eine Verweigerung der Einstellung oder für eine Entfernung aus dem Öffentlichen Dienst aus.
Hinzukommen müssen in jedem Einzelfall konkrete Aussagen oder individuelle Aktivitäten im Dienst oder außerdienstlich, bei denen es sich nachweislich um schwerwiegende Dienstvergehen oder strafbare Verhaltensweisen handelt, die mit Kernelementen der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ nicht vereinbar sind – und dazu gehören: die Achtung der Menschenwürde und Menschenrechte sowie Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien (Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Gewaltenteilung und unabhängige Gerichte). Nur in solch begründeten Verdachtsfällen bedarf es konkreter Einzelfallprüfungen – gegebenenfalls mit der Folge der Nichtzulassung zum Öffentlichen Dienst oder disziplinar- oder strafrechtlicher Verfahren und differenzierter Disziplinar-Maßnahmen für Staatsbedienstete, in schwerwiegenden Fällen auch bis hin zu Entlassungen. Alles andere wäre unverhältnismäßig, grundrechts- und demokratieschädigend sowie geschichtsvergessen.
Dr. Rolf Gössner ist Publizist und Jurist, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte (Berlin) und Mitherausgeber des jährlich erscheinenden „Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ (Fischer, Frankfurt am Main). Er arbeitete 40 Jahre als Rechtsanwalt, war stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen sowie rechtspolitischer Berater und Sachverständiger in Bundestag und Landtagen. Autor und Herausgeber zahlreicher Bücher zu Demokratie, Innerer Sicherheit und Bürgerrechten. Über 40 Jahre lang stand er unter Beobachtung des Inlandsgeheimdienstes „Verfassungsschutz“ – grundrechtswidrig, wie die Gerichte in einem 15-jährigen Verfahren durch alle Instanzen geurteilt haben (zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2020).
Literatur
Arzt, Clemens 2024: Überprüfung der Verfassungstreue von Polizeianwärtern. Ein hinreichender Ansatz gegen Rechts? In: ZRP-Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 57, H. 1, S. 24-26.
Braunthal, Gerard 1992: Politische Loyalität und öffentlicher Dienst. Der „Radikalenerlass“ von 1972 und die Folgen, Marburg.
Brückner, Jens A. 1977: Das Handbuch der Berufsverbote. Rechtsfibel zur Berufsverbotspraxis, Berlin.
Bundesministerium der Verteidigung 2024: Jahresbericht KfE 2024. BMVg RO II 5 – Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle, Bonn, https://www.bmvg.de/resource/blob/5958156/ 89b31278839d723fbcea49556ec6bb3d/dl-kfe-2024-data.pdf.
Frielinghaus, Jana 2025: Lisa Poettinger und andere: Die neue Welle gegen Linke, in: Neues Deutschland vom 11.02.2025, https://www.nd-aktuell.de/artikel/1188897.berufsverbote-lisa-poettinger-und-andere-die-neue-welle-gegen-linke.html.
Fröhmke, Helene/Kaul, Martin 2025: 97 Bundeswehrangehörige wegen Rechtsextremismus entlassen, in: Tagesschau vom 25.08.2025, https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/bundeswehr-rechtsextremismus-134.html.
Gössner, Rolf 2024: „Das Amt betreibt ideologische Gesinnungskontrolle“. Gespräch mit Rolf Gössner, in: junge Welt-Sonderausgabe Juni 2024, S. 4.
Gössner, Rolf 2025: „Verfassungsschutz“ im Aufwind: Der hilflose Schrei nach dem starken Schrei gegen rechts, in: Berliner Zeitung vom 27.05.2025, https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsschutz-im-aufwind-der-hilflose-schrei-nach-dem-starken-staat-gegen-rechts-li.2328149.
Goetsch, Monika 2024: Ein politischer Mensch, in: ver.di publik Nr. 1, https://publik.verdi.de/ausgabe-202401/ein-politischer-mensch/.
Heckel, Johann 2025: Neue Berufsverbote: Lasst Lisa lehren! In: Die Rote Hilfe Nr. 2, S. 7f.
Hornung, Martin 2024: „Verfassungstreue-Check“. Radikalenerlass 2.0? In: Kontext: Wochenzeitung vom 01.05.2024, https://www.kontextwochenzeitung.de/politik/683/radikalenerlass-20-9518.html.
Jaschke, Hans-Gerd 1991: Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen.
Kolter, Max 2025: VGH Bayern zu Knobloch-Personenschützer: Nur schwer vermittelbar oder Fehlurteil? In: LTO vom 03.07.2025, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bayern-polizei-polizist-muenchen-antisemitismus-knobloch.
Kühn, Timm 2025: Die autoritäre Wende trägt Uniform, in: taz vom 26.08.2025, https://taz.de/97-Rechtsextreme-aus-der-Armee-entlassen/!6106422/.
Kutscha, Martin 1979: Verfassung und „streitbare Demokratie“. Historische und rechtliche Aspekte der Berufsverbote im öffentlichen Dienst, Köln.
Kutscha, Martin 2019: Neuauflage der Berufsverbotepraxis? In: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 227 = Jg. 58, H. 3, S. 153-156.
Kutscha, Martin 2022: Berufsverbote – eine unendliche Geschichte? In: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 237/238 = Jg. 61, H. 1-2, S. 133-140.
Kutscha, Martin 2022: Jagd auf „Verfassungsfeinde“ und „Extremisten“. Fortführung einer deutschen Tradition? In: Andreas Engelmann et al. (Hrsg.): Streit ums Recht. Rechtspolitische Kämpfe in 50 Jahren „Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen“ (VDJ), Hamburg, S. 131-142.
Kuttler, Laura 2025: Rückkehr der Gesinnungsprüfung? Verfassungstreue als Hürde zur Berufsfreiheit, in: Auer, Peter von et al. (Hrsg.): Grundrechte-Report 2025. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt am Main, S. 117-121.
Legal Tribune Online 2024: Bundesweit einmalig: Verfassungstreue-Prüfung für Beamte in Brandenburg, in: LTO vom 26.04.2024, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/verfassungsschutz-brandenburg-beamte-verfassungstreue-extremismus.
Legal Tribune Online 2025: Nach Ankündigung aus Rheinland-Pfalz. Wie gehen die Länder mit AfD-Mitgliedern im Staatsdienst um? In: LTO vom 11.07.2025, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/rheinland-pfalz-afd-oeffentlicher-dienst-einstellungsverfahren-verfassungstreue.
Rampe, Henrik 2025: Aktivismus für Palästina: Darf der Staat dieser Frau kündigen? Melanie Schweizer kritisierte die Regierung und verlor ihren Job im Ministerium, in: Die Zeit vom 30.06.2025, https://www.zeit.de/arbeit/2025-05/aktivismus-nahostkonflikt-israel-palaestina-beamtenstatus-melanie-schweizer.
Ruß, Benjamin 2025: Streik = verfassungsfeindlich? Arbeitsgericht betätigt Berufsverbot an TU München, in: Die Rote Hilfe Nr. 1, S. 19-20.
Schweizer, Melanie 2025: „Meine Entlassung war rechtswidrig“, Gespräch in: junge Welt vom 20.03.2025.
Sehl, Markus 2021: Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten: Wie die Justiz gegen Verfassungsfeinde aufrüstet, in: LTO vom 17.05.2021, https://www.lto.de/recht/justiz/j/richter-staatsanwaelte-verfassungstreue-extremisten-verfassungsschutz-ueberpruefung-regelabfrage.
Siebler, Werner 2025: Neuer Radikalenerlass und „Zeitenwende“, in: junge Welt vom 04.08.2025, https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/artikel/505358.verfassungstreue-neuer-radikalenerlass-und-zeitenwende.html.
Steinke, Ronen 2025: Die Rückkehr der Berufsverbote, in: Süddeutsche Zeitung vom 26.01.2025, https://www.sueddeutsche.de/politik/lehrer-berufsverbot-bayern-aktivismus-li.3186273?reduced=true.
Stuby, Gerhard 1988: Die Empfehlungen des ILO-Untersuchungsausschusses zur Praxis der Berufsverbote, Oldenburg.
Thurn, John Philipp 2023: Berufsverbote. Zur Geschichte und Gegenwart der Berufsverbote, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 241 = Jg. 62, H. 1, S. 19-28.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags 2017: Der sogenannte „Radikalenerlass“ in der deutschen und europäischen Rechtsprechung, WD 3 – 3000 – 125/2017, Berlin.
Anmerkungen
i Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.11.2023, https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/wald/forstverwaltung/dateien/fragebogen_pruefung_der-verfassungstreue.pdf.
ii https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/97876/23_01870_gesetz_zum_schutz_des_oeffentlichen_dienstes_vor_verfassungsfeindlichen_einfluessen_sowie_zur_aenderung_weiterer_vorschriften.
iv https://dserver.bundestag.de/btd/20/092/2009252.pdf; https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/03/inkrafttreten-disziplinarrecht.html.
v Weitere Beispiele unter: www.berufsverbote.de.