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	<title>Strafrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume &#8211; Die Videoaufzeichnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-diskursraeume-videoaufzeichnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jun 2026 18:54:03 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer Ausgabe der vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik zur Einengung der öffentlichen Diskursräume veranstaltete die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten. Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum fand per Videokonferenz [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-diskursraeume-videoaufzeichnung/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume &#8211; Die Videoaufzeichnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer Ausgabe der <strong>vor</strong><em>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> zur <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><em>Einengung der öffentlichen Diskursräume</em></a> veranstaltete die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten.</p>
<p><em>Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum fand per Videokonferenz am 15. Juni 2026 statt. Sie ist Teil der neuen HU-Veranstaltungsreihe &#8222;</em><strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt&#8220;.</em></p>
<p>Die wachsende Einengung und Verschiebung öffentlicher Diskursräume sowie die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten lassen sich vielerorts feststellen. Dies zeigt sich rechtlich anhand zunehmender strafrechtlicher Konsequenzen für bestimmte Äußerungen, der Kriminalisierung ganzer Gruppen oder Demonstrationen, aber auch gesellschaftlich in der abnehmenden Diskursfähigkeit, durch Polarisierung, Emotionalisierung, Hassrede, Rechtsruck und soziale Verwerfungen. Die Ironie des Ganzen ist, dass die Einschränkung von Diskursfreiheiten oft im Namen eines (antiwoken) Kampfes für die Redefreiheit erfolgt.</p>
<p>Es diskutierten:</p>
<ul>
<li><strong>Prof. Dr. Jörg Arnold</strong>: Strafrechtswissenschaftler; er war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht; Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li><strong>Dr.</strong> <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/vorstand/#dr-wolfram-grams-stellvertrender-vorsitzender"><strong>Wolfram Grams</strong></a>: Oberstudiendirektor a. D., Sozialpädagoge, Politikwissenschaftler und Philosoph; stellvertretender Vorsitzender der HU und Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li>Moderation: <strong>Dr. Daniela Dahn</strong>: freie Schriftstellerin und Publizistin.</li>
</ul>
<p><em>Hier finden Sie eine Aufzeichnung der Veranstaltung &#8211; die Publikumsdiskussion im Anschluss wurde nicht aufgenommen:</em></p>
<p><video controls="controls" width="100%" height="150"><source src="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/aMYaSjwE7GBcNs5/download" type="video/mp4" />Ihr Browser unterstützt dieses Videoformat nicht.</video></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Lektüreempfehlung zum Thema: <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><strong>vor</strong>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 253 (= 1/2026): Einengung der öffentlichen Diskursräume</a></em><em>. Dort können Sie auch einige der <strong>vor</strong>gänge-Beiträge des Heftschwerpunktes kostenlos lesen, unter anderem denjenigen der Referenten. Um den Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams zu lesen, klicken Sie bitte <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">hier</a>.</em><em> Sie können diese Ausgabe auch im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Onlineshop der HU</a> kaufen</em><em>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-diskursraeume-videoaufzeichnung/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume &#8211; Die Videoaufzeichnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
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		<title>Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-zur-einengung-oeffentlicher-diskursraeume/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 09:19:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer neuen Ausgabe der vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik zur Einengung der öffentlichen Diskursräume veranstaltet die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten. Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum findet per [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-zur-einengung-oeffentlicher-diskursraeume/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich ihrer neuen Ausgabe der <strong>vor</strong><em>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em> zur <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><em>Einengung der öffentlichen Diskursräume</em></a> veranstaltet die Humanistische Union (HU) einen virtuellen Diskussionsabend, um grundlegende Aspekte, in denen die Einschränkung der öffentlichen Debattenräume sichtbar wird, zu diskutieren und dies strafrechtlich, sozialwissenschaftlich und medienkritisch zu verorten.</p>
<p><em>Die Podiumsdiskussion mit anschließender Debatte mit dem Publikum findet per Videokonferenz am 15. Juni 2026, 19 Uhr statt. Sie ist Teil der neuen HU-Veranstaltungsreihe &#8222;</em><strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt&#8220;.</em></p>
<p>Die wachsende Einengung und Verschiebung öffentlicher Diskursräume sowie die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten lassen sich vielerorts feststellen. Dies zeigt sich rechtlich anhand zunehmender strafrechtlicher Konsequenzen für bestimmte Äußerungen, der Kriminalisierung ganzer Gruppen oder Demonstrationen, aber auch gesellschaftlich in der abnehmenden Diskursfähigkeit, durch Polarisierung, Emotionalisierung, Hassrede, Rechtsruck und soziale Verwerfungen. Die Ironie des Ganzen ist, dass die Einschränkung von Diskursfreiheiten oft im Namen eines (antiwoken) Kampfes für die Redefreiheit erfolgt.</p>
<p>Es diskutieren:</p>
<ul>
<li><strong>Prof. Dr. Jörg Arnold</strong>: Strafrechtswissenschaftler; er war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht; Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li><strong>Dr.</strong> <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/vorstand/#dr-wolfram-grams-stellvertrender-vorsitzender"><strong>Wolfram Grams</strong></a>: Oberstudiendirektor a. D., Sozialpädagoge, Politikwissenschaftler und Philosoph; stellvertretender Vorsitzender der HU und Mitglied der <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redaktion.</li>
<li>Moderation: <strong>Dr. Daniela Dahn</strong>: freie Schriftstellerin und Publizistin.</li>
</ul>
<p><em>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Um an der Videokonferenz teilzunehmen, klicken Sie einfach, wenn es so weit ist, <a href="https://vk1.minuskel.de/b/hub-3hq-f9q-jbs">hier</a></em><em>. Um eine Anmeldung zur Veranstaltung per E-Mail an die </em><a href="mailto:info@humanistische-union.de"><em>info@humanistische-union.de</em></a><em> wird gebeten; diese ist jedoch nicht obligatorisch.</em></p>
<p><em>Lektüreempfehlung zum Thema: <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/"><strong>vor</strong>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik Nr. 253 (= 1/2026): Einengung der öffentlichen Diskursräume</a></em><em>. Dort können Sie auch einige der <strong>vor</strong>gänge-Beiträge des Heftschwerpunktes kostenlos lesen, unter anderem denjenigen der Referenten. Um den Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams zu lesen, klicken Sie bitte <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">hier</a>.</em><em> Sie können diese Ausgabe auch im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Onlineshop der HU</a> kaufen</em><em>.</em></p>
<p><em>Der Beitrag von Jörg Arnold und Wolfram Grams wurde in aktualisierter Fassung auch im Overton Magazin publiziert, dort in zwei Teilen:</em></p>
<p><em><a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/">https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/im-gleichschritt-behinderung-und-einschraenkung-gesellschaftlicher-diskurse/</a>.</em></p>
<p><em><a href="https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/weiter-im-gleichschritt-eingehegte-diskurse/">https://overton-magazin.de/hintergrund/wissenschaft/weiter-im-gleichschritt-eingehegte-diskurse/</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-zur-einengung-oeffentlicher-diskursraeume/">Vorgänge im Hier und Jetzt: Zur Einengung öffentlicher Diskursräume</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 11:08:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
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		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Belästigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einführung neuer sowie Verschärfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; Kölbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts/">Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Einleitung</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einführung neuer sowie Verschärfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; Kölbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt worden ist. Die eher strafrechtskritische Wissenschaft warnt demgegenüber vor übermäßigem und uferlosen Griff zum strafrechtlichen Instrumentarium – und bleibt damit von politischen Entscheider*innen regelmäßig ignoriert. Traditionelle Konzepte zur Begrenzung des Strafrechts wie das Ultima-ratio-Prinzip scheinen entzaubert zu sein. Treibende Kraft dieser Entwicklung ist eine starke Hinwendung zu den (potentiellen) Opfern von Straftaten (Frommel 2016: 57f.; Schlepper 2013: 123ff.: 2015: 12f.). Dabei ist die kriminalpolitische Opferorientierung nicht neu und hat schon zum Ende des vergangenen Jahrhunderts eingesetzt (Hassemer/Reemtsma 2002: 57ff.). Sie hat indes in der jüngeren Zeit durch identitätspolitische Debatten, die auch das Strafrecht erreicht haben, zusätzlichen Auftrieb bekommen. Die voranschreitende Sensibilisierung für die Belange von als besonders vulnerablen und daher als schutzbedürftig angesehenen Gruppen ist als Aufstieg der „viktimären“ (Barton 2012: 112ff.) beziehungsweise „vulnerablen“ (Rostalski 2024a: 19ff.) Gesellschaft gedeutet worden. Der gesellschaftliche Anspruch auf umfassenden Opferschutz führt dazu, dass das Strafrecht Verhaltensweisen ins Visier nimmt, die bislang nicht als strafwürdig betrachtet worden sind (Rostalski 2024b: 386). Paradigmatisch dafür stehen die Bestrebungen zur Einführung der Strafbarkeit der nichtkörperlichen Belästigung, das heißt der Ausdehnung der Strafbarkeit in das Vorfeld sexueller Kontakte durch Kriminalisierung von Worten und Gesten (<i>hands-off</i>-Delikt). Das von SPD und Grünen regierte Bundesland Niedersachsen hat zum Ende der vorzeitig ausgelaufenen 20. Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 519/24). Angesichts der nun auf Bundesebene regierenden schwarz-roten Koalition dürfte die Initiative gute Erfolgsaussichten haben. Hierauf deutet auch der aktuelle Koalitionsvertrag hin, der die Absicht formuliert, die Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes für „gezielte, offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen“ zu prüfen (CDU/CSU/SPD 2025: 91). Dies gibt einmal mehr Anlass, die Verheißungen des modernen „Opferstrafrechts“ (Rostalski 2024b: 376ff.) zu überdenken.</p>
<ol start="2">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Der Geset&shy;zes&shy;an&shy;trag des Landes Nieder&shy;sachsen und die vorbe&shy;rei&shy;tende Kampagne</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der am 24. Oktober 2024 eingebrachte Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor, der die verbale oder nonverbale „erhebliche“ Belästigung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“ unter Strafe stellt. Der neue Straftatbestand soll in den bestehenden § 184i StGB, der bislang allein körperliche sexuelle Belästigungen erfasst, integriert werden. Erklärtes Anliegen, so der Gesetzentwurf, ist es, Personen davor zu schützen, „ohne oder gegen den eigenen Willen zum Objekt der sexuellen Begierde eines anderen zu werden“. Geschützt werden sollen vor allem Frauen und Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis, die hauptsächlich von Belästigungen betroffen seien (BR-Drs. 519/24, Anlage, 5). Die Entwurfsbegründung geht von einer derzeit bestehenden Schutz- und Strafbarkeitslücke aus, da sexuelle Belästigungen nur bei körperlichen Berührungen strafbar seien (§ 184i StGB) und Äußerungen nur beim Vorliegen einer Ehrverletzung als Beleidigung erfasst werden könnten, für die jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Sexualbezug der Äußerung (noch) nicht ausreiche (BR-Drs. 519/24, 1f.). Die Erheblichkeitsschwelle soll eine Eingrenzung auf „tatsächlich strafwürdige Fälle“ ermöglichen, da „nicht jede aufgedrängte Sexualisierung und jede Form von alltäglichem Sexismus“ wie „einfaches sexuell motiviertes Anstarren“ oder „sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen“ – gemeint ist das sogenannte <i>Catcalling</i> – der Pönalisierung bedürfe (BR- Drs. 519/24, Anlage, 7).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzesentwurf geht auf eine Reihe von Publikationen aus der Strafrechtswissenschaft sowie die Positionierung eines Interessenverbandes (Deutscher Juristinnenbund 2021) zurück und übernimmt deren Argumentationsmuster in toto. Kernelement des Gesetzesentwurfs und der vorbereitenden Publikationen ist die Behauptung der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Aufdrängung fremder Sexualität durch Worte oder Gesten (Eisele 2023: 231; 183ff.; Greven et al. 2022: 372f.; Schmidt 2023: 236ff.). Das ist nicht unplausibel. Denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verbietet als Abwehrrecht, einen Menschen, zum Objekt fremdbestimmter sexueller Begierde herabzuwürdigen (Renzikowski 2021: Rn. 8). Dem herkömmlichen Verständnis zufolge impliziert dies auch den Schutz davor, gegen den eigenen Willen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden (Laubenthal 2012: Rn. 29). Im derzeitigen Sexualstrafrecht ist diese spezifische Schutzrichtung unter anderem in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB verankert, der das unaufgeforderte Zeigen, Unterbreiten, Zusenden etc. pornographischer Inhalte unter Strafe stellt. Damit liegt die Parallele des von § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB intendierten sogenannten Konfrontationsschutzes mit der vorliegenden Problematik auf der Hand. Durch sexualbezogene Äußerungen werden Betroffene ebenso mit fremder Sexualität konfrontiert respektive selbst ungewollt sexualisiert (Deutscher Juristinnenbund 2021: 5; Burghardt et al. 2022: 504/510; Hoven et. al. 2022: 183f.; Gemmel/ Immig 2022: 87; Schmidt 2023: 236ff.). Die neue Regelung ließe sich damit in das gegenwärtige Schutzkonzept des Sexualstrafrechts einfügen. Nach den zahlreichen Änderungen und Verschärfungen dieser Materie würde dies eine Fortsetzung der „rechtlichen Einhegung des Sexuellen“ bedeuten (Lautmann/Klimke 2016: 7).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anders als es die Entwurfsbegründung und vorbereitende Stellungnahmen nahe legen, weist die Ausgestaltung des vorgeschlagenen Straftatbestandes jedoch keine klaren Konturen auf. Das Vorliegen des Sexualbezugs der Äußerung und einer – wohl nach dem subjektiven Opferempfinden zu beurteilenden (Eisele 2023: 233) – Belästigung als Resultat sowie die Erheblichkeitsschwelle sind Straftatvoraussetzungen, die offensichtlich erhebliche Spielräume für Wertungen der Gerichte beziehungsweise Strafverfolgungsbehörden eröffnen und Graubereiche entstehen lassen. Der vorgeschlagene Straftatbestand ist seinem Wortlaut zufolge zudem nicht auf Konstellation beschränkt, in der Täter*innen und Opfer sich nicht kennen, obwohl dem Gesetzesentwurf gerade diese Fälle vorschweben. Potenziell strafbare Äußerungen können demnach auch vorliegen, wenn sie Bestandteil einer bereits stattfindenden Kommunikation und Annäherung sind oder gar im Rahmen einer bereits aufgebauten Beziehung erfolgen. Dass eine sexualbezogene Äußerung unter diesen Bedingungen keine Belästigung ist, weil das (vermeintliche) Opfer über sie erfreut sei oder weil sein Interesse ausgelöst werde (Eisele 2023: 233), ist keineswegs ausgemacht. Gleiches gilt für die Annahme, das (mutmaßliche) Opfer werde die Äußerung nicht anzeigen. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich das für die Strafbarkeit maßgebliche subjektive Opferempfinden ändert und eine sexualbezogene Äußerung nachträglich als Belästigung wahrgenommen oder interpretiert wird. In der Konsequenz wird das facettenreiche, individuelle, teils ambivalente Feld des sexuellen Anbahnungsverhaltens, das Ausloten von sprachlichen Grenzen und <i>dirty talk</i> in den potenziell strafbaren Bereich verschoben. Die Risiken sexualbezogener Äußerungen sind dabei einseitig zu Lasten der (mutmaßlichen) Tatperson verteilt.</p>
<ol start="3">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gr&uuml;nde der Opfer&shy;o&shy;ri&shy;en&shy;tie&shy;rung</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die vorliegende Gesetzesinitiative und die in ihr zum Ausdruck kommende voranschreitende Sensibilisierung für Belange vulnerabler Gruppen lenken den Blick auf eine größere Entwicklung in der westlichen Welt, die maßgeblich durch den australischen Psychologen Nick Haslam (2016: 1ff.) aufgezeigt und treffend als <i>concept creep</i> (Begriffsverformung oder -weitung) bezeichnet worden ist (vgl. Haidt 2016: 40ff.). Demzufolge haben ab den 1980er und 1990er Jahren Begriffe, die negativ menschliches Leid beziehungsweise andere Menschen verletzendes Verhalten bezeichnen (<i>harm</i> und <i>harm-related</i>), eine Bedeutungsausdehnung durch semantische Weiterungen (<i>widening</i>) respektive Aufweichungen (<i>bleaching</i>) und Übertreibungen erfahren (Haslam et. al. 2020: 278). Folge des<i> concept creep</i> ist insbesondere die Einbeziehung milderer, subtilerer und vom ursprünglichen Begriffskern nicht erfasster Beeinträchtigungen. Dabei sind die Gründe für <i>concept creep</i> durchaus anerkennenswert. Begriffsweiterungen gehen zurück auf ein stärkeres oder neu entstandenes Bewusstsein für bestimmte Formen von Leid, die bislang in Wissenschaft und Gesellschaft nicht anerkannt gewesen oder unterschätzt worden sind (Haslam 2016: 13; Haslam et. al. 2020: 265). Zugleich werden Begriffsweitungen durch bestimmte Akteure (<i>expansion entrepreneurs</i>) gezielt forciert, um ein stärkeres Bewusstsein für von den Akteuren angenommene Missstände oder Ungerechtigkeiten (homophobe Gewalt, sexuelle Belästigung etc.) zu schaffen oder die Bereitschaft für das Erreichen gewünschter Zustände (etwa Geschlechtergleichheit) zu erhöhen (Haslam 2016: 13). Es spricht viel dafür, die Ursprünge des <i>concept creep</i> als Ausdruck der <i>social</i>&#8211; oder <i>left-liberal moral agenda</i> in akademischen Milieus der USA zu sehen, in denen sich als Folge einer zunehmenden Polarisierung der beiden großen politischen Lager eine starke Abneigung gegen Konservative beziehungsweise Republikaner herausgebildet hat (Haslam 2016: 13f.; Haidt 2016: 43f.). <i>Concept creep</i> lässt sich vor diesem Hintergrund plausibel als Mittel zur Diskreditierung des konservativen Lagers deuten, das von (Links-)Liberalen für Benachteiligungen von Minderheiten oder Opfergruppen verantwortlich gemacht wird. So gesehen verfolgen die voranschreitende Sensibilisierung für die Belange von Opfergruppen und die zugleich stattfindende Ausweitung des Verständnisses von schädigenden und als strafwürdig anzusehenden Verhaltensweisen keinen rein altruistischen Selbstzweck. Vielmehr sind sie Mittel im gesellschafts- beziehungsweise identitätspolitischen Grabenkampf.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vor diesem Hintergrund weisen der Gesetzesentwurf aus Niedersachsen und die vorbereitende Kampagne idealtypisch die Merkmale des <i>concept creep</i> auf. Der Begriff der <i>Belästigung</i>, der nach seinem herkömmlichen und im derzeitigen § 184i StGB zugrunde gelegten Verständnis körperliche Berührungen voraussetzt, wird auf den <i>hands-off</i>-Bereich ausgedehnt. Zudem wird die Begriffsausdehnung durch <i>expansion entrepreneurs</i> insbesondere aus der Strafrechtswissenschaft vorangetrieben, um das Bewusstsein für die – strafrechtlich zu erfassenden – belastenden Auswirkungen aufgedrängter Sexualität durch Worte oder Gesten auf die Betroffenen zu schaffen. Schließlich ist ein Phänomen zu beobachten, das mit <i>concept creep</i> einhergeht: die schematische moralische Typisierung von Täter- und Opferrolle (<i>moral typecasting</i>). Rücksichtslosen und niederträchtigen Täter*innen stehen passive und wehrlose Opfer gegenüber (Haslam 2016: 14; Haslam et. al. 2020: 272f.). Dem entsprechend kommt im Gesetzesentwurf und den vorbereitenden Publikationen der Gedanke, dass Täter- und Opferrollen in der Realität nicht stets starr verteilt sind und Äußerungen mit Sexualbezug auch Resultat oder Teil eines dynamischen kommunikativen Vorgangs sein können, nicht vor.</p>
<ol start="4">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fragw&uuml;r&shy;dig&shy;keiten und blinde Flecken der Neukri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung sowie die Rolle der Straf&shy;rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die geplante Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigung sowie der gesamten Opferschutzorientierung des Strafrechts begegnen Bedenken in dreifacher Hinsicht. <i>Erstens</i> fällt bei der vorliegenden Gesetzesinitiative und vielen vorangegangen Kriminalisierungsbestrebungen der nicht weiter hinterfragte Rekurs auf das Präventionsdogma auf. Nahezu jede Forderung nach Neukriminalisierung oder Verschärfung bestehender Strafvorschriften und jede amtliche Gesetzesbegründung beinhalten als zentrales Element die Behauptung des besseren Schutzes von Opfern. Es hat sich eine unreflektierte „Strafrechtsgläubigkeit“ (Frommel 2015: 112) breit gemacht. Hand in Hand geht dies mit dem unvermeidlichen Argumentationstopos der Strafbarkeitslücke, die es zu schließen gelte (Frommel 2016: 53/64f.; Kölbel 2019b: 255ff.). Demgegenüber dürfte in der Sanktionsforschung als gesichert gelten, dass von abstrakten gesetzlichen Strafandrohungen allenfalls eine geringe Abschreckungswirkung ausgeht. Maßgeblich ist ferner weniger die Schwere der Strafandrohung, sondern mehr das objektive und von der Tatperson subjektiv eingeschätzte Risiko der Aufdeckung, Verfolgung und (schnellen) Ahndung der Tat, das heißt der Strafverfolgungsdruck (Dölling 1990: 3ff.; Eisenberg/Kölbel 2017: § 41 Rn. 13ff.). Für die vorgeschlagene Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher Belästigung bedeutet das, dass von der Strafnorm als solcher nur eine geringe präventive Wirkung zu erwarten ist, zumal diese lediglich einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Abschreckung ließe sich dagegen erst durch Erzeugung eines Strafverfolgungsdrucks erzielen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies führt <i>zweitens</i> zum blinden Fleck vieler Neukriminalisierungen, der die Frage der strafprozessualen Anwendung von Strafnormen betrifft. Die Gesetzesinitiative und die Kampagne erschöpfen sich wie viele frühere Strafrechtsänderungen darin, die Notwendigkeit einer Änderung der materiellen Rechtslage zum besseren Opferschutz zu begründen. Die praktische Anwendung der neuen beziehungsweise verschärften Vorschriften im Strafverfahren wird dagegen ausgeblendet. Zu Recht ist daher im kritischen Schrifttum die systematische Außerachtlassung der Strafrechtswirklichkeit moniert worden (Kölbel 2019b: 257). Zur Wirklichkeit des Strafverfahrens gehört indessen, dass die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Straftatvorwürfe nicht zuletzt aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen erheblichen Selektions- und Ausfilterungsprozessen unterworfen sind. Jährlich werden über 80 Prozent der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingestellt, ohne dass es zu einer Anklage und einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt (vgl. für 2023: Destatis 2024). Davon betroffen sind vor allem Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalität, zu denen auch der vorgeschlagene Straftatbestand der nichtkörperlichen sexuellen Belästigung zählen würde. Schon diese Zahl zeigt, dass der Anspruch auf konsequente Verfolgung und Ahndung von Straftaten sowie auf effektiven Opferschutz durch präventive Wirkung von Strafnormen nur bedingt eingelöst werden kann. Zu fordern ist daher, dass die stetige Schaffung oder Ausdehnung von Strafnormen mit einem realistischen Blick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des Strafverfahrens verbunden wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Drittens</i> entsteht angesichts der schwachen präventiven Wirkung, die von dem strafrechtlichen Verbot nichtkörperlicher sexueller Belästigung ausgehen könnte, der Eindruck, dass es gar nicht in erster Linie um die Schaffung einer effektiven Strafnorm geht. Vielmehr wird hier das Strafrecht im Wege des Agenda-Settings zur Erzielung entsprechender Aufmerksamkeit in Öffentlichkeit und Rechtspolitik sowie zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Anliegen instrumentalisiert (Kölbel 2019a: 65). Es geht allgemein darum, durch Implementierung von Strafgesetzen Zeichen zu setzen (Frommel 2021: 157; 2015: 107ff.; Rostalski 2024b: 386). Konkret wird im vorliegenden Kontext in den Stellungnahmen, die eine Kriminalisierung nichtkörperlicher sexueller Belästigung befürworten, als Ziel formuliert, eine „normativ inakzeptable Realität“ aufgrund von „fortbestehenden gesellschaftlichen Machtasymmetrien“ durch das Recht zu „kontrastieren“ (Burghardt et al. 2022: 508) und „patriarchale Strukturen“ mit den Mitteln des Strafrechts zu „überwinden“ (Greven et al. 2022: 378). Das ist insofern beachtlich, als das Verdikt des symbolischen Strafrechts bislang als Ausdruck einer reflektierten und kritischen Betrachtung der Strafrechtspolitik galt (Rostalski 2024b: 391), während heute gerade die Symbolik als Legitimationsgrund von Strafnormen entdeckt wird. Eine interessante Randnotiz ist dabei, dass sich als progressiv verstehende Akteure keine erkennbare Zurückhaltung vor dem repressiven und freiheitseinschränkenden Instrument des Strafrechts mehr zeigen (Kölbel 2019a: 65). Das schlägt sich auch in der Rechtspolitik nieder. Gerade Akteure, die sich identitätspolitisch für Belange von Minderheiten und „vulnerbalen“ (Opfer-)Gruppen einsetzen, können sich dem Ruf nach mehr und härterem Strafrecht nicht entziehen (Frommel 2021: 155). Eine Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums ist demnach längst kein Thema für konservative Hardliner allein. Für die umfassende Opferschutzpolitik ist ein liberales, das heißt Selbstbeschränkungen übendes Strafrecht kein erstrebenswerter oder bewahrenswerter Zustand mehr. Vielmehr läuft die Logik des Opferschutzstrafrechts auf die Schaffung immer engmaschigerer staatlicher Verbote und Freiheitseinbußen hinaus. Damit entfernt sich das Strafrecht schleichend von seiner traditionellen Kernaufgabe des Schutzes elementarer Rechtsgüter und mutiert zu einem Mittel zur Austragung sozialer Konflikte (Kindhäuser 2017: 385) und zur Verankerung einer Geschlechtermoral durch staatliche Verbote (Frommel 2016: 59).</p>
<ol start="5">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Grenzen des Straf&shy;rechts?</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob das Strafrecht dem Gestaltungswillen der parlamentarischen Kräfte bedingungslos unterworfen ist (Gärditz 2016: 648) oder ob straf- und verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, an die die Bestrebungen zu Neukriminalisierungen stoßen. In der jüngeren Debatte sind bei grober Betrachtung zwei gegensätzliche Linien zu erkennen. Auf der einen Seite wird die Strafrechtsgesetzgebung als Resultat eines demokratischen und dadurch ausreichend legitimierten Willensbildungsprozesses gesehen. Grenzen des Strafrechts ergeben sich demzufolge allein aus den Grundrechten, in die durch die Strafnorm eingegriffen wird. Maßgeblich ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Stuckenberg 2023: 921ff.). Weitergehende, spezifisch für den Einsatz des Strafrechts geltende verfassungsrechtliche Grenzen werden verneint (Brunhöber 2023: 894ff.; Gärditz 2016: 641ff.). Das gilt namentlich für das Ultima-Ratio-Prinzip, demzufolge der Gesetzgeber erst zum Mittel des Strafrechts greifen darf, wenn andere weniger einschneidende regulatorische Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Ultima-Ratio-Prinzip sei nicht mehr als ein „liebgewonnenes Inventar- und Dekorationsstück liberaler kriminalpolitischer Rhetorik“ (Stuckenberg 2023: 938). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches das Ultima-Ratio-Prinzip zwar in die allgemeine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, konkret der Erforderlichkeit von Strafnormen, integriert, aber ohne hieraus einen engeren Prüfungsmaßstab abzuleiten. Zudem räumt das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Strafrechtssetzung einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Kriminalpoltische Vernunft ist dabei kein Maßstab, zumal diese kaum objektiv zu bestimmen wäre. Das BVerfG kann somit nach seinen eigenen Worten die Entscheidung des Gesetzgebers nicht darauf prüfen, ob dieser „die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung“ gefunden habe (BVerfGE 120, 224, 240; Beschl. vom 5.8.2020 – 2 BvR 1985/19, BvR 1986/19). Die zurückhaltende verfassungsgerichtliche Kontrolle führt dazu, dass noch kein Strafgesetz wegen Missachtung des Ultima-Ratio-Prinzips beanstandet worden ist (Gärditz 2016: 649; Jahn/Brodowski 2016: 971).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf der anderen Seite wird ausgehend von einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten „Grundrecht auf Freiheit von Sanktionierung“ eine besondere Rechtfertigungsanforderung zur Schaffung von Strafvorschriften angenommen (Jahn/Brodowski 2016: 974ff.). Das Ultima-Ratio-Prinzip soll über seine derzeitige Funktion einer – unverbindlichen – Leitlinie für gute Kriminalpolitik hinaus Wirkungsmacht im Rahmen einer modifizierten Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung entfalten. Dabei sollen die Besonderheiten der Kriminalstrafe zu berücksichtigen sein, die unter anderem in ihren strafprozessualen Auswirkungen wie der Begründung eines Anfangsverdachts, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen bestünden (Jahn/ Brodowski 2016: 974ff.). Ein weiterer Vorschlag zur Beschränkung der Strafrechtsgesetzgebung geht dahin, die Verhältnismäßigkeitsprüfung über die konkrete Strafnorm hinaus auf die Gesamtheit der – immer engmaschigeren – strafrechtlichen Verbote und der hieraus resultierenden Freiheitseinbußen zu erstrecken (Rostalski 2024b: 393ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ob sich aus den genannten Ansätzen handhabbare, der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Grenzen für den Einsatz des Strafrechts ergeben, erscheint fraglich. Richtig ist aber der Versuch, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die strafprozessualen Aus- und Vorwirkungen der Strafnorm und insbesondere die Bedeutung des Anfangsverdachts stärker in den Blick zu nehmen. Für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Gesetzesinitiative würde das strafprozessuale Programm nicht erst bei drastischen und eindeutig grenzverletzenden Äußerungen, so wie sie im Gesetzesentwurf genannt werden (BR-Drs. 519/24, 2ff.), ausgelöst werden. Aufgrund der Graubereiche der vorgeschlagenen Neuregelung und der geringen Voraussetzungen des strafprozessualen Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) ist das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei mehrdeutigen Äußerungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer bereits laufenden Kommunikation erfolgen, nicht zu unterschätzen. Entscheidend ist allein das subjektive Empfinden und Anzeigeverhalten des Opfers. Dass die Strafverfolgungsbehörden nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO), dürfte für diejenigen, für die sich aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verheerend auswirken kann, kein Trost sein. Der strafprozessuale Anfangsverdacht eröffnet zudem die Befugnis für – im Vergleich zu seinen geringen Voraussetzungen – gravierenden Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Computern und mobilen Geräten. So gesehen könnten sich zwei gegenläufige Effekte einstellen: Auf der einen Seite droht die vorgeschlagene Neuregelung bei Äußerungen im öffentlichen Raum oder im Internet wegen der Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Täter*innen zu verpuffen; auf der anderen Seite wird sie, wenn mutmaßliche*r Täter*in und mutmaßliches Opfer sich kennen, zu Übervorsicht bei der Wortwahl führen. Die hieraus resultierenden Freiheitseinbußen im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation liegen auf der Hand (Rostalski 2024a: 78f.). Eine ehrliche Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste danach fragen, ob der Schutz vor lediglich geringfügigen und dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnenden Beeinträchtigungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung diese Freiheitseinbußen überwiegt. Die strafprozessualen Vorwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung kommen in der Entwurfsbegründung jedoch nicht vor. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird stattdessen darauf reduziert, durch Implementierung einer Erheblichkeitsschwelle Bagatellfälle vom Anwendungsbereich auszunehmen und die Norm mit einer geringen Strafandrohung zu versehen. Das geht am eigentlichen Problem vorbei.</p>
<ol start="6">
<li>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Fazit</h3>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dem ungebremsten und demokratisch legitimierten Drang zu Neukriminalisierungen und Strafrechtsverschärfungenen ist aus straf- sowie verfassungsrechtlicher Sicht aufgrund des weitgehenden gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums wenig entgegenzusetzen. Die Hoffnung, dass der Gesetzgeber sich Selbstbeschränkungen auferlegt, ist weitgehend vergeblich. Neukriminalisierungen folgen größeren gesellschafts- und identitätspolitischen Trends, die im Wege des Agenda-Settings von <i>Pressure-Groups</i> (Kölbel 2019a: 65) aufgegriffen, in konkrete Forderungen umgesetzt und an die Rechtspolitik herangetragen werden. Dort fallen die Initiativen häufig auf fruchtbaren Boden. Die kurzatmigen Strafrechtsänderungen lassen einen übergeordneten Blick auf das steigende Ausmaß strafrechtlicher Verbote vermissen. Inwieweit der intendierte Opferschutz angesichts der Realität des Strafverfahrens realisiert werden kann, erscheint zweitrangig. Primäres Anliegen der Rechtspolitik und der vorangehenden Kampagnen ist es, Zeichen zu setzen. Die Bestrebungen zur Kriminalisierung nichtkörperlicher sexueller Belästigungen stehen beispielhaft für diese Entwicklung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Lucian Krawczyk</strong> ist Professor für Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Er forscht zu Recht der notwendigen Verteidigung, der Praxis des Strafverfahrens im Spannungsfeld zwischen Beschuldigtenrechten und Strafverfolgungsinteressen, dem strafprozessuales Beweisrecht, psychologischen Bedingungen des Straf-und Strafverfahrensrechts, Medienstrafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht sowie strafrechtliche Compliance.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Barton, Stephan</em> 2012: Strafrechtspflege und Kriminalpolitik in der viktimären Gesellschaft: in Barton, Stephan/Kölbel, Ralf (Hrsg.): <em>Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts</em>, Baden-Baden, S. 111-137.</p>
<p align="justify"><em>Burghardt, Boris et al.</em> 2022: Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 77, H. 10, S. 502-511.</p>
<p align="justify"><em>Brunhöber, Beatrice</em> 2023: Grenzen der Grenzen des Strafrechts – Demokratische Grenzen kriminalpolitischer Leitlinien, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 135, H. 4, S. 872-903.</p>
<p align="justify"><em>CDU/CSU/SPD</em> 2025: Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2021: Policy Paper: „Catcalling“ – Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, Berlin, <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf</a> (Stand: 31.03.2025).</p>
<p align="justify"><em>Dölling, Dieter</em> 1990: Generalprävention durch Strafrecht?, in: <em>Zeitschrift für die gesamten Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 102, H. 1, S.1-20.</p>
<p align="justify"><em>Eisele, Jörg</em> 2023: Strafbarkeit sexualbezogener Äußerungen, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 230-234.</p>
<p align="justify"><em>Eisenberg, Ulrich/Kölbel, Ralf</em> 2017: Kriminologie, Tübingen.</p>
<p align="justify"><em>Frommel, Monika</em> 2015: Symbolisches Strafrecht, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 212 = Jg. 54, Heft 4, S. 107-114.</p>
<p align="justify"><em>Frommel, Monika</em> 2016: Die „Schutzlückenkampagne“, in: <em>Kriminologisches Journal</em>, Beiheft 11, S. 53-73.</p>
<p align="justify"><em>Frommel, Monika</em> 2021: Die neue Strafbarkeit des Besitzes auf Kind gemachter Sexpuppen, in: <em>Neue Kriminalpolitik</em>, Jg. 33, H. 2, S. 150-158.</p>
<p align="justify"><em>Gärditz, Klaus Ferdinand </em>2016: Demokratizität des Strafrechts und Ultima Ratio-Grundsatz, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 71, H. 13, S. 641-650.</p>
<p align="justify"><em>Gemmel, Miriam/Immig, Johanna</em> 2022: Catcalling – Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 2, S. 83-90.</p>
<p align="justify"><em>Goede, Laura-Romina et al.</em> 2022: Catcalling: Empirische Befunde einer Online Befragung zu Erscheinungsformen, Verbreitung und Folgen von Catcalling in Deutschland, in: <em>Rechtspsychologie</em>, Jg. 8, H. 1, S. 53-71.</p>
<p align="justify"><em>Greven, Lamberta et. al.</em> 2022: „Catcalling” – Möglichkeiten und Grenzen einer strafrechtlichen Regulierung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 6, S. 371-378.</p>
<p align="justify"><em>Haslam, Nick </em>2016: Concept Creep: Psychology’s Expanding Concepts of Harm and Pathology, in: <em>Psychological Inquiry</em>, Jg.. 27, H. 1, S. 1-17.</p>
<p align="justify"><em>Halsam, Nick et al.</em> 2020: Harm Inflation: Making Sense of Concept Creep, in: <em>European Review of Social Psychology</em>, Jg. 31, H. 1, S. 254-286.</p>
<p align="justify"><em>Haidt, Jonathan</em> 2016: Why Concepts Creept to the Left, in: <em>Psychological Inquiry</em>, Jg. 27, H. 1, S. 40-45.</p>
<p align="justify"><em>Hassemer, Winfried/Reemtsma, Jan Philipp</em> 2002: Verbrechensopfer, München.</p>
<p align="justify"><em>Hoven, Elisa et al.</em> 2022: Catcalling – Eine phänomenologische und strafrechtliche Betrachtung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 175-185.</p>
<p align="justify"><em>Jahn, Matthias/Brodowski, Dominik</em> 2016: Krise und Neuaufbau eines strafverfassungsrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips, in: <em>Juristenzeitung</em>, Jg. 71, H. 20, S. 969-980.</p>
<p align="justify"><em>Kindhäuser, Ur</em>s 2017: Straf-Recht und ultima-ratio-Prinzip, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 129, H. 2, S. 382-389.</p>
<p align="justify"><em>Kölbel, Ralf</em> 2019a: Sexualstrafgesetzgebung, Kriminalpolitik und Strafrechtsaffinität in der Kriminologie, in: Goeckenjan, Ingke et. al. (Hrsg.): F<em>estschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag</em>, Berlin, S. 61-78.</p>
<p align="justify"><em>Kölbel, Ralf </em>2019b: Die dunkle Seite des Strafrechts, in: <em>Neue Kriminalpolitik</em>, Jg. 31, H. 3, S. 249-268.</p>
<p align="justify"><em>Laubenthal, Klaus</em> 2012: Handbuch Sexualstraftaten, Heidelberg.</p>
<p align="justify"><em>Lautmann, Rüdiger/Klimke, Daniela</em> 2016: Zur Produktivität des Strafrechts im sexuellen Feld, in: <em>Kriminologisches Journal</em>, Beiheft 11, S. 5-16.</p>
<p align="justify"><em>Renzikowski, Joachim</em> 2021: Vorbemerkung zu § 174 StGB, in: Erb, Volker/Schäfer, Jürgen (Hrsg.): <em>Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 3</em>, München.</p>
<p align="justify"><em>Rostalski, Frauke </em>2024a: Die vulnerable Gesellschaft, München.</p>
<p align="justify"><em>Rostalski, Frauke </em>2024b: „Opferstrafrecht“, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 136, H. 2, S. 373-396.</p>
<p align="justify"><em>Statistisches Bundesamt (Destatis)</em> 2024: Statistischer Bericht &#8211; Staatsanwaltschaften – 2023, in: <em>Statistisches Bundesamt (Destatis)</em> vom 15.08.2024, <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260237005.html">https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260237005.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Schlepper, Christina</em> 2013: Strafgesetzgebung in der Spätmoderne, Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Schlepper, Christina</em> 2015: Immer mehr Strafrecht?, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 212 = Jg. 54, H. 4, S. 9-19.</p>
<p align="justify"><em>Schmidt, Anja</em> 2023: Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift</em>, H. 3, S. 235-241.</p>
<p align="justify"><em>Stuckenberg, Carl-Friedrich</em> 2023: Grenzen der Grenzen des Strafrechts, in: <em>Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft</em>, Jg. 135, H. 4, S. 904-946.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts/">Die geplante Einführung der Strafbarkeit nichtkörperlicher sexueller Belästigungen – zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fritz-Bauer-Preis 2025 an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/fritz-bauer-preis-2025-an-rechtsanwaeltin-gabriele-heinecke-verliehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Sep 2025 09:52:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bürgerrechtspreise]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am Samstag, 6. September 2025, hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) den diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an die Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen. Die Preisverleihung fand im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin statt. Stefan Hügel, der Bundesvorsitzender HU, begründete die Verleihung des Preises an Heinecke folgendermaßen: „Als lange nach Fritz Bauer die juristische Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/fritz-bauer-preis-2025-an-rechtsanwaeltin-gabriele-heinecke-verliehen/">Fritz-Bauer-Preis 2025 an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am Samstag, 6. September 2025, hat die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) den diesjährigen <strong>Fritz-Bauer-Preis</strong> an die Rechtsanwältin <strong>Gabriele Heinecke</strong> verliehen. Die Preisverleihung fand im Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin statt.</p>
<p><strong>Stefan Hügel</strong>, der Bundesvorsitzender HU, begründete die Verleihung des Preises an Heinecke folgendermaßen: „Als lange nach Fritz Bauer die juristische Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen endlich Fahrt aufnahm – fast schon zu spät – waren Sie es, die durch Ihr Engagement beim Verfahren gegen die Täter des Massakers von Sant’Anna di Stazzema einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben. Das Verfahren um den brutalen Mord von Männern der Waffen-SS am 12. August 1944 an über 500 Menschen wurde noch im 21. Jahrhundert verschleppt und durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart 2012 eingestellt.“</p>
<p>Die Humanistische Union will darüber hinaus mit der Verleihung des Preises Gabriele Heineckes Verdienste bei der rechtlichen Vertretung von Menschen würdigen, die von Unrechtshandlungen oder Menschenrechtsverletzungen – begangen durch Staaten und deren Organe – betroffen und geschädigt wurden. Besonders will die HU dabei Heineckes Rolle im Fall Oury Jalloh und bei der juristischen Aufarbeitung des NS-Massakers von Distomo hervorheben. Zudem verteidigte Heinecke den des zehnfachen Mordes angeklagten Safwan Eid im Lübecker Brandanschlagsprozess (1996–1999), dessen Freispruch am Ende die Staatsanwaltschaft selbst forderte.</p>
<p>Die Laudatio auf Gabriele Heinecke hielt <strong>Jörg Arnold</strong>. In seiner Rede beschrieb er Heinecke als „Linksanwältin“ im Bereich des politischen Aktivismus, als Verteidigerin von Opfern, Geschädigten und Hinterbliebenen, Bekämpferin der Klassenjustiz sowie als engagierte Strafverteidigerin. „Ich sehe die heutige Preisverleihung an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke auch als eine Würdigung ihres Kampfes gegen die Gefährdungen der Strafverteidigung, für ein Selbst- und Fremdverständnis der Strafverteidigung als ein Menschenrecht“, sagte Arnold. Dabei drückte er auch Bewunderung für Heineckes Beharrlichkeit und Geduld in ihrem Einsatz gegen rechtliches und politisches Unrecht aus. „Damit machst Du Mut und gibst Hoffnung, gerade heutzutage der Versuchung von Hoffnungslosigkeit und Pessimismus angesichts des Weltzustandes im Großen wie im Kleinen zu widerstehen“, schloss der Laudator.</p>
<p>In ihrer Dankesrede gab <strong>Gabriele Heinecke</strong> Einblicke darin, wie langwierig und schwierig die rechtliche Aufklärung in Fällen wie Distomo, Sant’Anna di Stazzema oder Oury Jalloh war, mit welchen Hindernissen sie vonseiten der Staatsanwaltschaft oder auch dem deutschen Staat im Ganzen sie zu kämpfen hat und hatte. Dabei hob sie auch die Rolle des Hamburger Arbeitskreises Distomo hervor, der sich mit der juristischen Aufarbeitung des Massakers in der griechischen Stadt und dem Kampf für Reparationszahlungen durch Deutschland beschäftigt. Dabei resümiert sie: „Die deutsche Erinnerungskultur feiert sich selbst als vorbildlich. In Wahrheit dient sie vor allem der Eigeninszenierung. Es geht nicht darum, den Opfern des Faschismus gerecht zu werden. Der Fall Distomo zeigt das in aller Deutlichkeit. Gespräche mit Überlebenden über Entschädigung werden verweigert. Auch öffentlich wird wahrheitswidrig behauptet, es sei doch längst gezahlt worden. Dabei haben die meisten Opfer der Kriegsverbrechen nie eine Entschädigung erhalten. Stattdessen übt Deutschland politischen Druck aus und verklagt die einst überfallenen Staaten, weil deren Justiz Deutschland zu Entschädigungszahlungen verurteilt hat.“</p>
<p>Flankiert wurde die Preisverleihung durch eine Ausstellung des <strong>AK Distomo</strong>. Für die musikalische Begleitung sorgte die Cellistin <strong>Zeynep Akdil</strong>.</p>
<p>Der Fritz-Bauer-Preis wurde 1968 von der Humanistischen Union gestiftet in Erinnerung an ihren Mitbegründer Fritz Bauer, den langjährigen Generalstaatsanwalt von Hessen und sozial engagierten Juristen. Mit dem Preis will die HU Verdienste um die Humanisierung, Liberalisierung und Demokratisierung des Rechtswesens würdigen und Personen auszeichnen, die unbequem und unerschrocken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit Geltung verschaffen. Weitere Informationen zum Fritz-Bauer-Preis finden Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/veranstaltungen/buergerrechtspreise/fritz-bauer-preis">hier</a>. Hier finden Sie auch die <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2025/die-verleihung-des-fritz-bauer-preises-2025-an-gabriele-heinecke">Videoaufnahme</a> der diesjährigen Preisverleihung.</p>
<p><em>Presseanfragen zum Fritz-Bauer-Preis beantwortet Ihnen die Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union. Sie erreichen sie per E-Mail (<a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>) oder Telefon (030/ 20 45 02 56).</em></p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/fritz-bauer-preis-2025-an-rechtsanwaeltin-gabriele-heinecke-verliehen/">Fritz-Bauer-Preis 2025 an Rechtsanwältin Gabriele Heinecke verliehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Möglichkeiten und Grenzen einer Reform der Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens in- und außerhalb des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/moeglichkeiten-und-grenzen-einer-reform-der-aufarbeitung-polizeilichen-fehlverhaltens-in-und-ausserhalb-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 10:52:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrolle der Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeauftragte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Strafjustizsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die strafrechtliche Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens wird weithin als in ihren Abläufen wie Ergebnissen unzureichend kritisiert. Forderungen nach unabhängigen Beschwerdeinstanzen setzen sich durch, die genaue Ausgestaltung bleibt aber umstritten. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, so Benjamin Derin, dass keine einzelne Stelle die vielfältigen (berechtigten) gesellschaftlichen Ansprüche wird bedienen können. Derin argumentiert daher in seinem Beitrag, dass [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Die strafrechtliche Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens wird weithin als in ihren Abläufen wie Ergebnissen unzureichend kritisiert. Forderungen nach unabhängigen Beschwerdeinstanzen setzen sich durch, die genaue Ausgestaltung bleibt aber umstritten. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, so Benjamin Derin, dass keine einzelne Stelle die vielfältigen (berechtigten) gesellschaftlichen Ansprüche wird bedienen können. Derin argumentiert daher in seinem Beitrag, dass stattdessen sowohl außerstrafrechtliche Stellen wie Polizeibeauftragte auszubauen als auch parallel hierzu eine neue Ermittlungsstelle innerhalb des Strafjustizsystems zu schaffen sind, damit in einschlägigen Fällen nicht länger „Polizei gegen Polizei“ ermittelt. Die Einrichtung einer solchen zusätzlichen Behörde zur Polizeikontrolle mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen sei zweckmäßig und rechtlich möglich.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kritik an der Polizei ist so alt wie die Polizei selbst. In der Bundesrepublik haben etwa Polizeigewalt, Überwachungsskandale, rechtsextreme Verstrickungen oder rassistische Vorfälle immer wieder zu Auseinandersetzungen um Legalität und Legitimität polizeilichen Handelns geführt. Doch in den vergangenen Jahren ist die Frage nach der Kontrolle der Polizei vermehrt in den Fokus öffentlicher Diskurse und der politischen Arenen gerückt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">An die durch Betroffene, Forschung, Aktivist*innen und auch Polizist*innen nach Jahrzehnten mühsam im öffentlichen Bewusstsein verankerte Minimalerkenntnis, dass ein gewisser Anteil polizeilicher Einsätze rechtswidrig, ein gewisser Anteil polizeilichen Handelns diskriminierend und ein gewisser Anteil der Polizeibeschäftigten rassistisch oder rechtsextrem eingestellt ist – sprich: dass es problematische Aspekte der Institution Polizei gibt –, hat sich die Debatte darüber angeschlossen, wie in einem demokratischen Rechtsstaat eine effektive(re) Kontrolle der Polizei gewährleistet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Benjamin Derin</strong> ist Strafverteidiger in Berlin und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Kriminologie und Strafrecht der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Schwerpunkte: Strafrecht, Verfassungsrecht, Polizei. Wichtige Buchveröffentlichung: Die Polizei: Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation (mit Tobias Singelnstein, Berlin 2022).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</em></p>
</div>
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		<item>
		<title>Tacheles: Von der RAF über die PKK bis zur Letzten Generation &#8211; Das Strafrecht im Kampf gegen missliebige Organisationen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2024/tacheles-von-der-raf-ueber-die-pkk-bis-zur-letzten-generation-das-strafrecht-im-kampf-gegen-missliebige-organisationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Nov 2024 14:09:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Letzte Generation]]></category>
		<category><![CDATA[PKK]]></category>
		<category><![CDATA[RAF]]></category>
		<category><![CDATA[Roland Hefendehl]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tacheles]]></category>
		<category><![CDATA[Ungehorsamsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung: Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung: Freiburg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn sich der Staat auch durch das Strafrecht gegen seine Feinde wappnet, geraten nicht nur besonders wirkmächtige Individuen in den sicherheitsbehördlichen Fokus, sondern schnell auch Vereinigungen, in die sie eingebunden sind oder die sie mitgestalten. Die RAF ist ein Beispiel für beide Facetten, während bei PKK und Letzter Generation der Fokus primär auf der Organisation [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich der Staat auch durch das Strafrecht gegen seine Feinde wappnet, geraten nicht nur besonders wirkmächtige Individuen in den sicherheitsbehördlichen Fokus, sondern schnell auch Vereinigungen, in die sie eingebunden sind oder die sie mitgestalten. Die RAF ist ein Beispiel für beide Facetten, während bei PKK und Letzter Generation der Fokus primär auf der Organisation liegt.</p>
<p>Die insoweit herangezogenen Straftatbestände der §§ 129 ff. StGB sowie die in sich selbst entlarvender Weise so bezeichneten Ungehorsamsdelikte der §§ 84 ff. StGB erwecken Argwohn, mag die Einbindung in eine Vereinigung auch aus ihr heraus begangenen Straftaten den Weg erleichtern.</p>
<p>Vergleichsweise wenig skrupulös ist auch im verfassungsrechtlichen Kontext von einer Strafrechtswidrigkeit von Vereinigungen die Rede, womit die Kautelen von Rechtsgut und Deliktsstruktur marginalisiert werden und der Boden bereitet wird, den dann politischen Kampf auf schlicht missliebige Organisationen auszudehnen.</p>
<p>Prof. Dr. Roland Hefendehl wird diesen ambivalenten Bekämpfungsstrategien nachgehen. Sodann folgt die Suche nach möglichen Schranken. Im Anschluss bleibt noch ausreichend Zeit für Fragen, Diskussionen und Austausch zu der Thematik.</p>
<p>Die Veranstaltung richtet sich an rechtspolitisch interessierte Studierende sowie an in der Politik Engagierte, Aktivist:innen oder schlicht neugierige Bürger:innen.</p>
<p><strong>Zur Person:</strong> Prof. Dr. Roland Hefendehl ist Lehrstuhlinhaber und Leiter des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Er befasst sich immer wieder mit Fragen im Schnittfeld von Strafrecht, Kriminologie und Kriminalpolitik.</p>
<p>Wir freuen uns auf Ihren Besuch und über jede Spende.</p>
<p>Der Besuch der Veranstaltung ist kostenfrei.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Tacheles: Der womöglich hohe Preis für ein effizientes Strafbefehlsverfahren</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2024/tacheles-der-womoeglich-hohe-preis-fuer-ein-effizientes-strafbefehlsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jun 2024 11:15:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Carolin Weyand]]></category>
		<category><![CDATA[Freiburg]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Tacheles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zahl der von den Strafgerichten ohne eine mündliche Verhandlung verhängten Strafbefehle nimmt stetig zu. In Baden-Württemberg erfolgen 97 % aller Verurteilungen zu einer Geldstrafe über einen Strafbefehl. Für die Justiz bedeutet diese Praxis eine erhebliche und ressourcensparende Entlastung. Strafverteidiger*innen haben dagegen die Befürchtung, dass diese Entwicklung vor allem die ärmeren und sozial Schwachen unserer [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahl der von den Strafgerichten ohne eine mündliche Verhandlung verhängten Strafbefehle nimmt stetig zu. In Baden-Württemberg erfolgen 97 % aller Verurteilungen zu einer Geldstrafe über einen Strafbefehl. Für die Justiz bedeutet diese Praxis eine erhebliche und ressourcensparende Entlastung. Strafverteidiger*innen haben dagegen die Befürchtung, dass diese Entwicklung vor allem die ärmeren und sozial Schwachen unserer Gesellschaft trifft.</p>
<p>Strafbefehlsverfahren kommen bei Bagatelldelikten, kleineren Betrügereien und Diebstählen, Verkehrsdelikten, aber auch bei Fällen mittlerer Kriminalität in Betracht, scheinbar eine pragmatische Alternative zu einem Urteil nach einer Hauptverhandlung zu sein. Wer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen. Erst dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung.</p>
<p>Indes: Viele Empfänger*innen eines Strafbefehls sind sich der rechtlichen Bedeutung häufig nicht bewusst und verwechseln diesen oftmals mit einem Bußgeldbescheid. Die Rechtsfolgen können allerdings für die Betroffenen weitaus gravierender sein. So wird die Rechtsmittelbelehrung oft nicht verstanden, und für Empfänger*innen mit unzureichenden Deutschkenntnissen fehlt es häufig an einer Übersetzung. Aus Unkenntnis wird selten Einspruch nur gegen eine unrichtig festgesetzte Höhe der Geldstrafe eingelegt. Vor allem: Unrichtigkeiten im Tatvorwurf werden schlicht hingenommen, weil die Kosten der Einschaltung einer Rechtsanwältin oft die Höhe der Geldstrafe übersteigen und im Falle der Verurteilung  Geldstrafe, Gerichtskosten und RA-Honorar zu tragen sind. Als Massenverfahren mit teilweise gravierenden Auswirkungen ist hier Abhilfe geboten.</p>
<p>Seit Frühjahr 2024 untersucht ein Forschungsprojekt der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger*innen e.V. in Zusammenarbeit mit der Goethe-Universität Frankfurt das Strafbefehlsverfahren in seiner praktischen Anwendung. Ziel ist, auf der Grundlage empirisch belastbarer Daten gesetzgeberische Forderungen zu erarbeiten, um den im Strafbefehlsverfahren auftretenden Rechtsverkürzungen entgegen zu wirken.</p>
<p><strong>Zur Referentin:</strong> Frau Dr. Carolin Weyand ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Frankfurt. Sie ist Vorstandsvorsitzende der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger*innen e.V. und Ombudsfrau des Deutschen Olympischen Sportbundes für sexualisierte Gewalt und des Deutschen Leichtathletik-Verbandes. Auf ihre Initiative geht das Forschungsprojekt zum Strafbefehlsverfahren zurück, das den Gegenstand unserer Veranstaltung bildet.</p>
<p>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei.<br />
Wir freuen uns über Ihren Besuch und über jede Spende.</p>
<p><em>Diskussionsveranstaltung in der Vortragsreihe TACHELES der Humanistischen Union Baden-Württemberg und des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg in Kooperation mit dem Arbeitskreis kritischer Jurist*innen (AkJ)</em></p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-19405 size-large alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-530x750.jpg" alt="" width="530" height="750" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-530x750.jpg 530w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-318x450.jpg 318w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-768x1086.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-1086x1536.jpg 1086w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-424x600.jpg 424w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2-238x337.jpg 238w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/06/Tacheles_page-0001-2.jpg 1241w" sizes="(max-width: 530px) 100vw, 530px" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2024/tacheles-der-womoeglich-hohe-preis-fuer-ein-effizientes-strafbefehlsverfahren/">Tacheles: Der womöglich hohe Preis für ein effizientes Strafbefehlsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Neuer Podcast der Humanistischen Union: &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/neuer-podcast-der-humanistischen-union-buergerrechte-aktuell/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2024 13:34:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrechte aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzfreiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union hat in diesem Jahr mit einem Podcast gestartet. Im HU-Podcast Bürgerrechte aktuell tauschen sich Carola Otte, Bundesgeschäftsführerin der HU, und Dr. Philip Dingeldey, Bundesgeschäftsführer der HU und hauptamtlicher vorgänge-Redakteur, in regelmäßigen Abständen über bürgerrechtliche Themen aus, mit denen sich die Humanistische Union gerade beschäftigt: mal im Zwiegespräch, mal mit Expertinnen und Experten. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/neuer-podcast-der-humanistischen-union-buergerrechte-aktuell/">Neuer Podcast der Humanistischen Union: &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union hat in diesem Jahr mit einem Podcast gestartet. Im HU-Podcast <em>Bürgerrechte aktuell</em> tauschen sich Carola Otte, Bundesgeschäftsführerin der HU, und Dr. Philip Dingeldey, Bundesgeschäftsführer der HU und hauptamtlicher <strong>vor</strong><em>gänge</em>-Redakteur, in regelmäßigen Abständen über bürgerrechtliche Themen aus, mit denen sich die Humanistische Union gerade beschäftigt: mal im Zwiegespräch, mal mit Expertinnen und Experten.</p>
<p>Die Podcastreihe ist ein erster verwirklichter Versuch eines teilreformierten Modus Operandi und dient dazu, die Kernthemen der Bürgerrechtsarbeit der Humanistischen Union auf kurze und allgemeinverständliche Weise den Mitgliedern und Interessierten zu vermitteln. Dies soll ein niedrigschwelliges und unterhaltsames Angebot der Vermittlung von Informationen, Analysen, Kritiken und Forderungen der HU sein.</p>
<p>Auf unserer Homepage können Sie sich die Folgen kostenlos anhören:</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/">https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/</a>.</p>
<p>Bislang gibt es vier Folgen von <em>Bürgerrechte aktuell:</em></p>
<ol>
<li>Soll die AfD verboten werden?</li>
<li>Warum muss der Verfassungsschutz abgeschafft werden?</li>
<li>Warum müssen die Staatsleistungen an die Länder enden?</li>
<li>Braucht es noch die Ersatzfreiheitsstrafe?</li>
<li>Schon wieder ein reflexhaftes Strafrecht?</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-251/publikation/neuer-podcast-der-humanistischen-union-buergerrechte-aktuell/">Neuer Podcast der Humanistischen Union: &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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            	</item>
		<item>
		<title>Grundrechte-Report 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2024-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2024 12:41:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte-Report]]></category>
		<category><![CDATA[Antisemtismus]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Jubiläum]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=presse&#038;p=19309</guid>

					<description><![CDATA[<p>„Kritik an Menschenrechtsverletzungen ist nur glaubwürdig, wenn wir sie auch bei uns benennen und bekämpfen“ (Gerhart Baum am 22.05.2024) Heute, am 22. Mai, zum 75. Jahrestag des Grundgesetzes, wurde der Grundrechte-Report 2024. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Der 28. Grundrechte-Report hat die Gefährdung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2024-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>„Kritik an Menschenrechtsverletzungen ist nur glaubwürdig, wenn wir sie auch bei uns benennen und bekämpfen“ (Gerhart Baum am 22.05.2024)</em></p>
<p>Heute, am 22. Mai, zum 75. Jahrestag des Grundgesetzes, wurde der <em>Grundrechte-Report 2024. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland </em>im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Der 28. Grundrechte-Report hat die Gefährdung von Grundrechten durch den Aufstieg der radikalen Rechten und die Angriffe auf Rechte von geflüchteten Menschen und anderen marginalisierten Gruppen infolge des gesellschaftlichen Rechtsrucks zum Schwerpunkt. Diskutiert werden Einschränkungen bei liberalen Kernthemen wie der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie Fragen der geschlechtlichen Selbstbestimmung. Betont werden aber auch die sozialen Grundrechte, etwa beim Thema Kindergrundsicherung, dem Recht auf Wohnen oder der Überwachung am Arbeitsplatz.</p>
<p>Der Report versteht sich als „alternativer Verfassungsschutzbericht“ und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Dr. Gerhart Baum</strong>, ehemaliger Bundesminister des Inneren, präsentierte den Grundrechte-Report heute zugeschaltet in Berlin. Er betonte die Bedeutung der Verteidigung von Grundrechten: „Wir kritisieren heftig die Menschenrechtsverletzungen überall auf der Welt. Aber nur dann sind wir dabei glaubwürdig, wenn wir solche Verletzungen auch in unserer Demokratie benennen und bekämpfen. Das tut der Grundrechte-Report in jedem Jahr.“</p>
<p><strong>Stefanie Tiepelmann-Halm</strong> ist bei schrankenlos e.V. im Thüringischen Nordhausen aktiv und betreibt ein interkulturelles Café. Sie beschrieb ihre Situation vor Ort: „Die Bedrohung von rechts greift lokal ganz subtil um sich, z.B. in Gesprächen, Blicken auf der Straße. Der Hass gegen Minderheiten ist alltagstauglich geworden. In Kommunalparlamenten wird die Arbeit von Vereinen bereits erschwert, sogar offene Drohungen werden ausgesprochen. Dagegen müssen wir uns stellen.“</p>
<p><strong>Hedi Tounsi</strong>, Vertrauensmann von ver.di und Betriebsratsmitglied bei Amazon, berichtete von der Dauerüberwachung im Logistik-Unternehmen und resümierte: „Amazon interessiert der Schutz der Kolleg*innen nicht wirklich, für das Unternehmen zählt nur: Wie viele Pakete schaffst du in der Stunde? In dieser Situation müssen wir jeden Tag für bessere Arbeitsbedingungen kämpfen.“</p>
<p><strong>Marie Volkmann,</strong> die Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und Mitglied im Bundesarbeitskreis kritischer Juragruppen ist, verdeutlichte die Ziele der Redaktion des Grundrechte-Reports: „Der Report will eine Brücke schlagen. Indem er über die Lage der Menschenrechte informiert, soll er zugleich Grundlage und Bestärkung für die aktivistische Arbeit sein.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>29. Mai 2024</strong> über den <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/grundrechte-report/">Shop der Humanistischen Union</a>, den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030 &#8211; 2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2024 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Benjamin Derin, Andreas Engelmann, Rolf Gössner, Sarah Lincoln, Max Putzer, Rainer Rehak, Milad Schubart, Rosemarie Will und Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2024, ISBN: 978-3-596-71084-3, 256 Seiten, 14,00 Euro.</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2024 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2024-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Podcast &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220; &#8211; Folge 5: Schon wieder ein reflexhaftes Strafrecht?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/publikation/podcast-buergerrechte-aktuell-folge-5-was-soll-das-mit-dem-politischen-stalking/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 16 May 2024 09:04:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedrohung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wahlkampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Während des Europawahlkampfes wurden in den vergangenen Wochen vermehrt Kandidierende für das Europäische Parlament körperlich angegriffen. Nun werden wieder einmal härtere Strafen für Angriffe auf Politikerinnen und Politiker sowie Wahlkampfhelferinnen und -helfer sowie die Einführung des Straftatbestands &#8222;politisches Stalking&#8220; diskutiert. In der neuen Folge von Bürgerrechte aktuell, der Podcast der Humanistischen Union, diskutieren und kritisieren [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/publikation/podcast-buergerrechte-aktuell-folge-5-was-soll-das-mit-dem-politischen-stalking/">Podcast &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220; &#8211; Folge 5: Schon wieder ein reflexhaftes Strafrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Während des Europawahlkampfes wurden in den vergangenen Wochen vermehrt Kandidierende für das Europäische Parlament körperlich angegriffen. Nun werden wieder einmal <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/angriffe-politiker-wahlhelfer-strafrecht-strafverschaerfung-stalking-giffey/">härtere Strafen für Angriffe</a> auf Politikerinnen und Politiker sowie Wahlkampfhelferinnen und -helfer sowie die Einführung des Straftatbestands &#8222;politisches Stalking&#8220; diskutiert.</p>
<p>In der neuen Folge von <em>Bürgerrechte aktuell</em>, der Podcast der Humanistischen Union, diskutieren und kritisieren Carola Otte und Philip Dingeldey die Ideen, die derzeit im Raum stehen. Unter anderem kritisieren sie, dass gesonderte oder höhere Strafen für Straftaten gegen Politiker und Politikerinnen der Gleichbehandlung widersprechen (siehe hierzu auch <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/strafrecht-ist-nicht-das-richtige-mittel-um-anerkennung-und-respekt-einzufordern/">folgende Stellungnahme</a>) und dass höhere Strafen nicht zur Abschreckung und Prävention taugen. Vielmehr handelt es sich um ein soziales Problem, das gesellschaftlich und politisches gelöst werden muss. Die diskutierten Ansätze sind aber eher ein <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/">reflexhaftes oder symbolpolitisches Strafrecht</a>. Und sollte das <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/">Strafrecht nicht eher entrümpelt</a> als weiter aufgebauscht werden?</p>
<p>Hier können Sie sich die ganze Folge anhören. Wenn Sie sich die Folge herunterladen wollen, dann klicken Sie bitte hier: <a href="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/GKbqeZz6P4GKZac/download/2024-05-15_Politisches-Stalking.mp3">Folge 5: Schon wieder ein reflexhaftes Strafrecht?</a></p>
<p><audio class="wp-audio-shortcode" id="audio-19301-2" preload="none" style="width: 100%;" controls="controls"><source type="audio/mpeg" src="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/GKbqeZz6P4GKZac/download/2024-05-15_Politisches-Stalking.mp3?_=2" /><a href="https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/GKbqeZz6P4GKZac/download/2024-05-15_Politisches-Stalking.mp3">https://cloud.humanistische-union.de/index.php/s/GKbqeZz6P4GKZac/download/2024-05-15_Politisches-Stalking.mp3</a></audio></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/publikation/podcast-buergerrechte-aktuell-folge-5-was-soll-das-mit-dem-politischen-stalking/">Podcast &#8222;Bürgerrechte aktuell&#8220; &#8211; Folge 5: Schon wieder ein reflexhaftes Strafrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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