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	<title>Rechtspolitische Gutachten Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 08:00:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Massenüberwachung]]></category>
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		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zum Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu den Gesetzentwürfen betreffend §§ 98d, 98e StPO sowie §§ 9a, 9b, 22a,39a, 39b, 63b, 63c BKAG, §§ 46, 58a, 58b BPolG, § 15b AsylG [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/">Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class=""><em>Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zum Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu den Gesetzentwürfen betreffend §§ 98d, 98e StPO sowie §§ 9a, 9b, 22a,39a, 39b, 63b, 63c BKAG, §§ 46, 58a, 58b BPolG, § 15b AsylG</em></p>
<h3 class="">I. Einleitung und Gegenstand der Stellung&shy;nahme</h3>
<p>Die unterzeichnenden Verbände nehmen gemeinsam Stellung zu den zwei vorliegenden Gesetzentwürfen, die einen automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Internetdaten sowie die automatisierte Datenanalyse &#8211; wie etwa durch Systeme wie PimEyes und von Palantir &#8211; für Bundes- und Landespolizeibehörden ermöglichen sollen. Das Vorhaben umfasst einen Entwurf des Bundesinnenministeriums zum Gefahrenabwehrrecht sowie einen Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Strafverfolgung. Wir lehnen die Regelungen aus grundsätzlichen verfassungs- und menschenrechtlichen Erwägungen ab – und zwar sowohl für den strafprozessualen als auch für den gefahrenabwehrrechtlichen Bereich.</p>
<p>Die Bundesregierung trägt Verantwortung dafür, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auch im Zeitalter automatisierter Massenüberwachung wirksam geschützt bleiben. Die vorgesehene Einführung dieser Überwachungsinstrumente steht dieser Verantwortung diametral entgegen.</p>
<h3 class="">II. Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Ablehnung der Vorhaben</h3>
<p>Der automatisierte biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten – wie er durch Systeme wie PimEyes oder Clearview AI ermöglicht wird – stellt einen qualitativen Sprung in der Überwachungsinfrastruktur dar. Mit enormer Streubreite greift er in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Menschen ein, die im Internet Fotos, Videos und andere Inhalte mit biometrischen Merkmalen veröffentlichen, ohne dass diese dafür einen Anlass gegeben hätten. Betroffen sind ferner Personen, die auch ohne ihr Wissen und Wollen etwa im Hintergrund auf einem Foto abgebildet sind. Auch &#8222;Nicht-Treffer&#8220; stellen einen Grundrechtseingriff dar. [1] Da Meinungs- und Versammlungsfreiheit heute wesentlich auch im digitalen Raum ausgeübt werden – etwa über die Publikation von Aufnahmen von Versammlungen in den sozialen Medien, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen – geht mit der Befugnis zudem auch ein möglicher Abschreckungseffekt auf die Ausübung dieser Rechte einher.</p>
<p>Der biometrische Abgleich erlaubt die Identifizierung von Personen im öffentlichen Raum und im Netz auf der Grundlage biometrischer Merkmale und schafft damit die technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Verfolgbarkeit der Bevölkerung. Dies ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh und Art. 8 EMRK) aus unserer Sicht unvereinbar. Eine zusätzliche Gefährdung des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) ergibt sich aus der zahlreich empirisch belegten erhöhten Fehleranfälligkeit biometrischer Systeme insbesondere bei People of Colour. Diese könnten häufiger zu Unrecht von polizeilichen Folgemaßnahmen betroffen sein.</p>
<p>Gleiches gilt für die automatisierte Datenanalyse mittels Systemen wie denen von Palantir. Die in den Regelungen vorgesehene Zusammenführung und algorithmische Auswertung massenhafter Datenbestände erlaubt die Erzeugung tiefgreifender Persönlichkeitsprofile. Sie ermöglicht Schlussfolgerungen, die weit über die ursprünglichen Erhebungszwecke der analysierten Daten und auch über das Ziel der eigentlichen Suchanfrage an das Analysesystem hinausgehen. Solche Systeme sind strukturell fehleranfällig, intransparent und diskriminierungsfördernd. Dies gilt in verstärktem Maße für KI-Systeme, die auch nach Einführung weiterhin selbstlernend sind und in den Entwürfen nicht ausgeschlossen werden. Ihre Funktionsweise ist für Betroffene und möglicherweise auch Anwendende nicht nachvollziehbar. Für die Bevölkerung ist auch nicht vorhersehbar, welche grundrechtlich geschützten Verhaltensweisen Datenspuren hinterlassen könnten, die zu einem verdachtserzeugenden &#8222;Treffer&#8220; führen (etwa eine Anzeige zu erstatten; eine Versammlung zu besuchen, bei der es zu einer Identitätsfeststellung kommt; Kontakt zu bestimmten Personen; Social-Media-Aktivitäten u.v.m). Dies kann zu einschüchternden Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung führen.</p>
<p>Besonders problematisch ist der Umfang der in die automatisierte Datenanalyse einbezogenen Daten. So ist etwa in § 9b BKAG-E ausdrücklich vorgesehen, dass das BKA alle Daten, auf die es im Rahmen seiner Aufgabe als Zentralstelle zugreifen darf, zur automatisierten Datenanalyse einbeziehen kann. Dies setzt ausweislich der Gesetzesbegründung voraus, dass die entsprechenden Datenbestände weitgehend zusammengeführt und in einem einheitlichen Format und vom Einzelfall unabhängig vorliegen und aufbereitet sind. Angesichts der schieren Masse dieser Daten &#8211; sämtliche im polizeilichen Informationsverbund vorliegenden Fall- und Vorgangsdaten, Daten aus Asservaten und Telekommunikations- Verkehrs- und Nutzungsdaten sowie im Einzelfall auch automatisiert abzurufende Registerdaten und Daten aus dem Internet &#8211; entsteht eine umfassende &#8222;Super-Datenbank&#8220;. Diese würde neben den Daten von Beschuldigten und Verdächtigen auch die Daten von Opfern, Zeugen und sogar gänzlich unbeteiligten Personen enthalten und zum Objekt einer automatisierten Datenanalyse werden.</p>
<p>Die Einführung dieser Systeme bedeutet einen fundamentalen Eingriff in Grundrechte und eine Gefahr für rechtsstaatliche Grundsätze wie Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und effektiven Rechtsschutz, der durch die im Entwurf vorgesehenen Zwecke nicht gerechtfertigt wird.</p>
<p>Ferner führen die Regelungen die Möglichkeit ein, sensible personenbezogene Daten der Bevölkerung zum Testen und Trainieren von IT-Produkten, einschließlich Künstlicher Intelligenz, zu verwenden. Die ermöglichte Verwendung des nahezu gesamten Datenbestandes, auch in nicht anonymisierter Form, ist unverhältnismäßig. Dieser umfasst u.a. Daten von Zeug*innen, aus Maßnahmen mit großer Streubreite wie etwa aus Funkzellendatenabfragen, persönliche Informationen aus Asservaten oder Telekommunikationsüberwachung und besonders sensible Daten wie biometrische Informationen.</p>
<p>Die Entwürfe lassen die Nutzung personenbezogener Daten bereits zu, wenn der Aufwand einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung als unverhältnismäßig hoch angesehen wird – und zwar selbst dann, wenn für das Training gar keine unveränderten Daten benötigt würden (§ 22 BKAG-E, § 46 BPolG-E). Da einerseits unbestimmt ist, wann ein Aufwand als unverhältnismäßig gilt, und dies andererseits der Selbsteinschätzung der Behörden überlassen ist, besteht das Risiko, dass häufig nicht anonymisierte Daten zur Verwendung kommen werden.</p>
<p>Zudem ist die Sicherheit der genutzten Daten und die Einhaltung ihrer Löschfristen gefährdet. Wie wissenschaftliche Arbeiten belegen [2], konnten Trainingsdaten oftmals wieder aus KI-Anwendungen extrahiert werden. Belegt ist die erfolgreiche Rekonstruktion von Text- und Bilddaten, etwa Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Bildern. Nutzer*innen können sogenanntes &#8222;Data Leakage&#8220; auch unabsichtlich auslösen. Es besteht daher ein grundsätzliches, in der konkreten Ausprägung vom jeweiligen KI-System abhängiges Risiko, dass sensible personenbezogene Daten selbst nach Ablauf ihrer Löschvorschriften und durch Unbefugte (darunter auch private Unternehmen, die das Training durchführen dürfen, § 22Abs. 4 BKAG-E, § 46 Abs.4 BPolG-E) rekonstruierbar sind.</p>
<h3 class="">III. Keine verfas&shy;sungs&shy;kon&shy;forme Ausge&shy;stal&shy;tung m&ouml;glich</h3>
<p>Die von BMI und BMJV vorgeschlagene konkrete Ausgestaltung der Eingriffsbefugnisse verschärft die grundrechtliche Problematik weiter. Im Einzelnen:</p>
<ul>
<li><strong>Kein Richtervorbehalt:</strong> Weder §§ 98d, 98e StPO noch die parallelen Regelungen im BKAG, BPolG und AsylG sehen einen Richtervorbehalt vor. Angesichts der Eingriffstiefe der biometrischen Identifizierung und der automatisierten Massenauswertung ist dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Schutz der Grundrechte nicht vereinbar. Dies gilt erst recht, wenn die Polizei solche Maßnahmen bei &#8211; selbst definierter &#8211; &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; selbst anordnet.</li>
<li><strong>Ungenügende Transparenz für Betroffene:</strong> Die Entwürfe sehen zwar [teilweise] eine Benachrichtigungspflicht gegenüber den von dem biometrischen Abgleich betroffenen Personen vor. Ohne Kenntnis eines Eingriffs ist es den Betroffenen faktisch unmöglich, ihre Rechte geltend zu machen. Angesichts der enormen Streubreite der vorgesehenen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass das Problem der unzureichenden Benachrichtigung Betroffener [3] sich weiter verschärfen wird. In Bezug auf die vorgesehene automatisierte Datenanalyse ist eine Benachrichtigung der betroffenen Personen gar nicht erst vorgesehen. Beides verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz.</li>
<li><strong>Unzureichende Dokumentation:</strong> Zwar sehen die Entwürfe im Grundsatz Protokollierungspflichten nach § 76 BDSG vor. Allerdings wird der Vorgang der automatisierten Datenanalyse respektive des biometrischen Abgleichs dadurch nicht aktenkundig. Es wird offenbleiben, wie genau die eingesetzten Programme arbeiten; das Black-Box-Problem, das mit derartigen Systemen einhergeht, wird nicht gelöst. Ohne belastbare Dokumentation sind parlamentarische, gerichtliche und unabhängige datenschutzrechtliche Kontrolle strukturell ausgehöhlt.</li>
<li><strong>Kaum Einschränkung von Art und Umfang der in die automatisierte Analyse einbezogenen Daten:</strong> Wie das BVerfG festgestellt hat, stellt die Verarbeitung bereits erhobener Daten im Rahmen einer automatisierten Datenanalyse einen eigenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser wiegt umso schwerer, je weniger die in die Analyse einbezogenen Daten ihrer Art und ihrem Umfang nach eingeschränkt werden. [4] Die Entwürfe erlauben die automatisierte Analyse kaum eingeschränkter, enormer Datenmengen. Dazu gehören Daten aus Eingriffen mit großer Streubreite wie Funkzellenabfragen, besonders sensible Daten wie biometrische Daten, Daten von Personen, die keinen Anlass zu polizeilicher Beobachtung gegeben haben wie Zeug*innen aus Vorgangsdaten, Daten persönliche Natur aus Telekommunikationsüberwachung oder Asservaten oder gesondert hinzugefügte Daten aus Social Media u.v.m. Positiv zu werten ist, dass nach § 98e Abs.2 StPO-E einige Datenbestände explizit ausgewählt werden müssen, um in die Analyse einbezogen zu werden, und dies nur zulässig ist, &#8222;soweit dies erforderlich ist&#8220;. Diese Regelung findet sich in den Entwürfen zu BPolG und BKAG jedoch nicht und hat ohnehin keinen tatsächlich einschränkenden Charakter. Im Umkehrschluss zeigt sich zudem, dass die umfangreichen sonstigen Datenbestände offenbar auch dann in die Analyse einbezogen werden, wenn dies nicht erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten Suchanlass stehen könnten. Die Einführung der automatisierten Datenanalyse birgt im polizeilichen Alltag die Gefahr, dass Daten weniger verdachtsgeleitet und deutlich zahlreicher ausgewertet werden, da dies in sehr kurzer Zeit mit geringem Aufwand automatisiert möglich ist.</li>
<li><strong>Unzureichende Einschränkung der Analysemethode:</strong> Neben Art und Umfang der einbezogenen Daten wird das Eingriffsgewicht auch durch die zugelassene Methode der Datenanalyse bestimmt. [5] Zwar gibt es eine abschließende Aufzählung der erlaubten Analyseschritte, doch erlauben diese maschinelle Sachverhaltsbewertungen und gehen weit über einen einfachen Datenabgleich hinaus (z.B. automatisierte qualitative und quantitative Klassifizierung und Analyse von Beziehungen und Zusammenhängen). Dabei ist auch die Nutzung von nach ihrer Einführung im behördlichen Einsatz weiter selbstlernender KI nicht ausgeschlossen. Der Einsatz solcher KI-Systeme stellt ein inakzeptables Risiko für die Rechte auf Nicht-Diskriminierung und effektiven Rechtsschutz dar. Durch die insoweit fehlende Einschränkung stellen sich die Regelungen auch als evident unverhältnismäßig dar.</li>
<li><strong>Schwerwiegende Grundrechtseingriffe durch private Unternehmen:</strong> Erkennbar wurde sich darum bemüht, den Grundrechtseingriff beim biometrischen Abgleich durch die Vorgabe zu verringern, dass hierfür aus dem Internet erhobene Daten anschließend zu löschen sind. Dieses Bemühen konterkariert, dass der Abgleich auch durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen &#8211; also insbesondere auch private Unternehmen &#8211; und (außer im Asylverfahren) sogar Stellen in nichteuropäischen Drittstaaten durchgeführt werden darf. Es bleibt offen, ob und wie die Löschpflichten durch Dritte sichergestellt werden sollen oder ob diese durch die Auslagerung der Maßnahme umgangen werden können. Die Übermittlung biometrischer Daten an private Unternehmen birgt zudem ein Risiko für die Datensicherheit. Bereits aus grundsätzlichen Erwägungen sollten derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe auch nicht an private Unternehmen ausgelagert werden. Dies gilt auch für das durch die Regelungen ermöglichte Training von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten durch private Unternehmen.</li>
<li><strong>Unzureichende Sicherstellung menschlicher Entscheidungsfindung und mangelnder Schutz vor nachteiligen Folgen automatisierter Entscheidungen:</strong> Die Regelungen zur automatisierten Datenanalyse sehen jeweils vor, dass &#8222;eine ausschließlich auf der Maßnahme (…) beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt&#8220;, unzulässig ist (§§ 9b Abs.5, 39b Abs.5, 63c Abs.5 BKAG-E, § 58b Abs.5 BPol-GE). Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedoch per se inakzeptabel. Dies gilt auch, wenn diese zusätzlich auf anderen automatisierten Maßnahmen beruhen sollte, nur eine mittelbar nachteilige Rechtsfolge für Betroffene hätte oder diese nur in einer Weise beeinträchtigt, die noch nicht als erheblich gilt.</li>
</ul>
<p>Wir betonen, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung dieser Befugnisse auch durch Nachbesserungen im Verfahrensrecht nicht erreichbar wäre. Die genannten Mängel sind keine bloßen Ausgestaltungsfehler, sondern symptomatisch für das strukturelle Defizit des gesamten Regelungsvorhabens. Schon dem Grunde nach fehlt es an einem verfassungsrechtlich tragfähigen Fundament.</p>
<h3 class="">IV. Besondere Kritik: &sect; 15b AsylG</h3>
<p>§ 15b AsylG gibt Anlass zu besonderer Besorgnis. Asylsuchende befinden sich in einer strukturellen Schutzlosigkeit: Sie sind auf staatliche Verfahren angewiesen, verfügen häufig über eingeschränkte Möglichkeiten zur Rechtswahrnehmung und sind besonders vulnerabel gegenüber staatlichem Missbrauch. Die Erstreckung biometrischer Massenabgleiche auf diesen Personenkreis verschärft ihre vulnerable und exponierte Situation. Sie birgt das ernste Risiko, dass biometrisch erhobene Daten für Zwecke genutzt werden, die dem Schutzzweck des Asylrechts diametral widersprechen.</p>
<p>Gegenüber dem derzeitigen § 15b AsylG entfallen bisher explizit im Wortlaut des Gesetzes aufgenommene Schutzmaßnahmen. Auch insofern sich diese aus anderweitigen gesetzlichen Vorgaben ergeben, verstieße die Streichung der Schutzvorschriften aus der Norm selbst aus unserer Sicht gegen das Gebot der Normenklarheit und ist daher abzulehnen.</p>
<p>Problematisch ist weiterhin der extrem weite Identitätsbegriff, der der Regelung zugrunde liegt. Zur Identität, zu deren Feststellung der biometrische Abgleich genutzt werden darf, gehören ausweislich der Begründung &#8222;Merkmale, die einen Menschen von anderen Menschen unterscheidet [sic] und damit zu einer individuellen Persönlichkeit macht&#8220;. Nicht abschließend werden Merkmale aufgezählt, &#8222;die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der Person sind&#8220;, außerdem &#8222;Geburtsland, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, der Familienstand, die Volks- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Ausländers.&#8220; Dies erlaubt, sofern keine Identitätsdokumente vorliegen, den biometrischen Abgleich als Standardmaßnahme. Es ermöglicht das &#8222;Weitersuchen&#8220; und zahlreiche weitere Abgleiche auch dann, wenn zentrale Fragen bereits beantwortet und Angaben der Schutzsuchenden, wie sie sich aus einem Identitätsdokument ergeben hätten, bereits bestätigt sind. Eine derart umfassende Ausforschung von Asylsuchenden ist für die Durchführung eines Asylverfahrens nicht erforderlich und mit dem Recht auf Privatsphäre nach Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Der Entwurf reiht sich damit in eine lange Kette von Maßnahmen zum Abbau der Rechte von Schutzsuchenden ein.</p>
<h3 class="">V. Empfeh&shy;lungen</h3>
<p>Wir empfehlen:</p>
<ul>
<li>die Rücknahme der Gesetzentwürfe;</li>
<li>ein grundsätzliches gesetzliches Verbot des Einsatzes biometrischer Massenerkennungssysteme;</li>
<li>eine transparente parlamentarische und gesamtgesellschaftliche Debatte über den Einsatz algorithmischer Datenanalysesysteme sowie verbindliche Regelungen zu Transparenz, Kontrolle und Haftung;</li>
<li>die Stärkung des Richtervorbehalts sowie effektiver Benachrichtigungs- und Protokollierungspflichten bei allen Befugnissen zur digitalen Überwachung;</li>
<li>umfassende Transparenz über den Einsatz Künstlicher Intelligenz durch Sicherheitsbehörden, die über die Anforderungen der EU KI-Verordnung hinausgeht, da diese Transparenzausnahmen für die Bereiche Strafverfolgung und Asyl vorsehen.</li>
</ul>
<h4 class="">Unter&shy;zeich&shy;nende Organi&shy;sa&shy;ti&shy;o&shy;nen:</h4>
<ul>
<li>AG Kritis</li>
<li>Algorithm Watch</li>
<li>Amnesty International</li>
<li>Chaos Computer Club</li>
<li>D64 Zentrum für Digitalen Fortschritt</li>
<li>Digitale Gesellschaft</li>
<li>Humanistische Union</li>
<li>LOAD e.V.</li>
<li>Komitee für Grundrechte und Demokratie</li>
<li>Neue Richter*innenvereinigung</li>
<li>Pro Asyl Bundesarbeitsgemeinschaft BAG</li>
<li>Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein</li>
<li>Seebrücke</li>
<li>Vereinigung Demokratischer Jurist*innen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hier können Sie die Stellungnahme als PDF herunterladen: </strong><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-01_Gemeinsame-Stellungnahme-gegen-Lex-Palantir.pdf"><strong>https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-01_Gemeinsame-Stellungnahme-gegen-Lex-Palantir.pdf</strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>[1] BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2018, 1 BvR 142/15, Rn. 51.</p>
<p>[2] Vgl. etwa Shokri et. al., Membership Inference Attacks Against Machine Learning Models, 2017 IEEE Symposium on Security and Privacy, 2017, S. 3-18; Ahmed et. al., Extracting Books from Production Language Models, 2026, online abrufbar: <a href="https://arxiv.org/abs/2601.02671">https://arxiv.org/abs/2601.02671</a>; verschiedene Studien von Nicholas Carlini, online abrufbar: <a href="https://nicholas.carlini.com/papers/">https://nicholas.carlini.com/papers/</a>.</p>
<p>[3] Vgl. dazu nur Kahmen, Die Vorschriften zur Benachrichtigungspflicht gemäß § 101 IV-VI StPO und ihre praktische Umsetzung, 2017</p>
<p>[4] BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 78 ff.</p>
<p>[5] BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 77, 90ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/">Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Senators für Inneres und Sport: Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/unsere-stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-senators-fuer-inneres-und-sport-gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-polizeigesetzes-und-anderer-gesetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jul 2025 09:49:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Bremer Polizeigesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährder]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährderansprache]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Kirsten Wiese]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeigesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Stellungnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir nehmen im Folgenden zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs Stellung. Dies bedeutet nicht, dass es bezüglich aller anderen Aspekte des Entwurfs keine weiteren bürgerrechtlichen Bedenken gäbe. A.&#160; Vorbe&#173;mer&#173;kung Die Humanistische Union e.V., vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative, ist eine bundesweit tätige Bürgerrechtsorganisation, die 1961 in [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir nehmen im Folgenden zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs Stellung. Dies bedeutet nicht, dass es bezüglich aller anderen Aspekte des Entwurfs keine weiteren bürgerrechtlichen Bedenken gäbe.</p>
<h3 class="">A.&nbsp; Vorbe&shy;mer&shy;kung</h3>
<p>Die Humanistische Union e.V., vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative, ist eine bundesweit tätige Bürgerrechtsorganisation, die 1961 in München gegründet wurde. Wir engagieren uns für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und wenden uns gegen jede unverhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts durch Staat, Wirtschaft oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Laut unserer Satzung unterstützen wir Bestrebungen, die „es jedem Menschen gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen“. Hinsichtlich der notwendigen Gefahrenabwehr im Inland treten wir deshalb für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit auch in Krisenzeiten ein. Eine offene Gesellschaft, in der der Staat die Freiheits- und Gleichheitsrechte wahrt und durch soziale Leistungen allen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, halten wir weiterhin für ein probates Mittel, um Menschen gar nicht erst dazu zu verleiten, die Rechte und Freiheiten anderer zu bedrohen. Wir wollen diese Rechte und Freiheiten nicht für zum Teil nur trügerische Sicherheit opfern und halten wider den Trend zum Präventionsstaat am Rechts- und Sozialstaat fest. Zwar muss der Staat die Bürger*innen vor Straftaten und anderen Gefahren schützen. Allerdings sind polizeiliche grundrechtsbeschränkende Befugnisse nicht das einzige mögliche Mittel der Gefahrenabwehr.</p>
<p>In diesem Sinne nimmt die Humanistische Union e.V. seit Jahren zu Entwürfen von Sicherheitsgesetzen in Bund und Ländern Stellung, zuletzt 2022 zum Entwurf des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 8/1231).</p>
<p>Wir begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) und vom 1. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19) sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.6.2023 (C-579/21) im Bremischen Polizeigesetz umgesetzt werden.</p>
<h3 class="">B.&nbsp; Zu einzelnen Regelungen des Entwurfs</h3>
<p>Im Folgenden können wir aus Kapazitätsgründen leider nur zu ausgewählten Punkten Stellung nehmen.</p>
<h5 class="">1. &sect; 30a BremPolG-E: Meldeauflag<strong>e</strong></h5>
<ul>
<li>Es wird angeregt, in § 30a Abs. 2 zu ergänzen: „Die Meldeauflage ist zeitlich, örtlich <strong>und hinsichtlich der Melde-Häufigkeit</strong> auf den zur Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken […]“. So kann auch im Gesetzestext klargestellt werden, was sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass es vom Anordnungszweck abhängt, wie oft der*die Betroffene sich auf einer Polizeistation melden muss – zum Beispiel täglich einmal oder mehrmals oder einmal wöchentlich.</li>
</ul>
<h5 class="">2. &sect; 31a BremPolG-E: Gef&auml;hr&shy;der&shy;an&shy;sprache, Gef&auml;hr&shy;de&shy;te&shy;n&shy;an&shy;sprache</h5>
<ul>
<li>Wir begrüßen, dass eine Rechtsgrundlage für die Gefährderansprache geschaffen wird. Diese ist aufgrund des mit der Gefährderansprache verbundenen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nötig.</li>
<li>Wir regen an, dass die Gefährderansprache nicht bereits zur Abwehr der „Störung der öffentlichen Sicherheit“, sondern erst zur Abwehr einer Gefahr oder einer zukünftigen hinreichend konkretisierten Straftat zulässig sein zu lassen. Der Begriff der „Störung der öffentlichen Sicherheit“ wird durch § 31a BremPolG-E neu eingeführt. Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, wie dieser Begriff, der aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht (Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens) bekannt ist, definiert werden soll. Der Begriff „Störung der öffentlichen Sicherheit“ müsste jedenfalls in § 2 BremPolG-E aufgeführt werden.</li>
<li>Auch die Gesetzesbegründung hilft insoweit nicht weiter. Es bleibt unklar, warum ein bevorstehender Verstoß gegen einen Platzverweis oder eine Wohnungsverweisung nicht unter den Begriff der Gefahr subsumierbar ist. Eventuell könnte in §§ 11 und 12 BremPolG geregelt werden, dass die Polizei verpflichtet ist, bei Erlass eines Platzverweises beziehungsweise einer Wohnungsverweisung die betroffene Person auf die Rechtsfolgen des Nichteinhaltens der Verfügung hinzuweisen.</li>
<li>31a Abs. 1 S. 1 BremPolG-E sollte demnach entsprechend § 12a Abs. 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) folgendermaßen formuliert werden: „Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder erfolgten Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder einer sonstigen Verletzung der öffentlichen Sicherheit voraussichtlich ergreifen wird.“</li>
<li>Aus Gründen der sprachlichen Klarheit könnte zwischen „Gefährderansprache“ und „Gefährderanschreiben“ unterschieden werden. Das „Gefährderanschreiben“ sollte den textlichen Kontakt – elektronisch oder schriftlich – umfassen, während die Gefährderansprache die mündliche Kontaktierung umfasst.</li>
<li>Wünschenswert wäre zudem eine geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die „Gefährderansprache“.</li>
<li>Da Minderjährige von jedem Auftreten der Polizei aufgrund ihrer oft noch ungefestigten Persönlichkeit nachhaltig verstört sein können, sollte ähnlich wie im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in § 31a BremPolG-E festgehalten werden, dass die Gefährderansprache ihnen gegenüber nur in Anwesenheit eines*einer gesetzlichen Vertreter*in stattfinden darf, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug, oder gerade die Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter*innen würde den Zweck der Gefährderansprache vereiteln.</li>
<li>Hinsichtlich der Gefährdetenansprache sollte genauer festgelegt werden, welche Daten über den*die Gefährder*in an die gefährdete Person übermittelt werden dürfen. Zudem sollte die gefährdete Person bei der Informationsübermittlung darum gebeten werden, dass sie die erhaltenen Daten vertraulich behandeln soll. Dies gilt umso mehr, wenn das Risiko besteht, dass die Annahme, die der Datenübermittlung zugrunde liegt, sich nicht bestätigt.</li>
</ul>
<h5 class="">3. &sect; 34a, Elektro&shy;ni&shy;sche Aufent&shy;halts&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung</h5>
<ul>
<li>Die Fußfessel ist jedenfalls ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie das alltägliche Leben der betroffenen Person ändert. Zudem handelt es sich unserer Ansicht nach auch um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, da durch die Fußfessel erreicht werden soll, dass die Person sich an bestimmten Orten nicht aufhält.</li>
<li>Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sollte deshalb auf Fälle von sexueller Gewalt und Beziehungsgewalt, wie sie in § 34a Abs. 1 Nr. 2 erfasst sind, beschränkt werden. Die erste Tatbestandsalternative sollte deshalb gestrichen werden. Eine solche tatbestandliche Beschränkung der Ermächtigungsnorm für die elektronische Aufenthaltsüberwachung würde auch der Gesetzesbegründung entsprechen, laut der der Anwendungsbereich in Fällen von Gewalthandlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gesehen wird.</li>
<li>Hinsichtlich § 34a Abs. 3 bleibt unklar, warum hier nicht ebenso eine Kopplung polizeilicher Maßnahmen mit Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz stattfindet, wie in §12 Abs. 4 BremPolG.</li>
</ul>
<h5 class=""><strong>4. &sect; 62a BremPolG-E: Einwil&shy;li&shy;gung</strong></h5>
<ul>
<li>Eine Einwilligung des*der Betroffenen darf zur alleinigen Rechtfertigung einer polizeilichen Datenverarbeitung nur zulässig sein, wenn die Datenverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt, zum Beispiel, weil sie zur Durchsetzung ihrer Rechte geschieht. Dafür spricht, dass aufgrund des Ober-Unter-Verhältnisses zwischen Polizei und Bürger*in in allen anderen Fällen nicht von wirklicher Freiwilligkeit der Einwilligung ausgegangen werden kann.</li>
<li>Eine entsprechende Einschränkung der zulässigen Einwilligung sollte bereits in § 62a BremPolG-E erfolgen.</li>
</ul>
<h5 class=""><strong>5. &sect; 150b BremPolG-E: Ordnungs&shy;wid&shy;rig&shy;keit</strong></h5>
<ul>
<li>§ 150b sollte gestrichen werden. Es reicht aus, für den Fall der Nicht-Einhaltung der Meldeauflage Zwangsgeld anzudrohen und dieses gegebenenfalls festzusetzen und zu vollstrecken. Ein darüberhinausgehendes Bußgeld ist nicht erforderlich.</li>
</ul>
<p class="" style="text-align: right;"><em>Autorin: Prof. Dr. Kirsten Wiese</em></p>
<p class=""><strong>Zum Volltext der Stellungnahme gelangen Sie hier:</strong>  <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/07/2025-07-14_HU-StN_BremPolG_Wiese.pdf">https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/07/2025-07-14_HU-StN_BremPolG_Wiese.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/unsere-stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-senators-fuer-inneres-und-sport-gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-polizeigesetzes-und-anderer-gesetze/">Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Senators für Inneres und Sport: Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und anderer Gesetze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/07/manou-azadi-9OB6JsSAVM0-unsplash-scaled-e1752573740656.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Unsere Stellungnahme zum Entwurf (Drs. 8/1231) der Landesregierung Sachsen-Anhalt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/landesregierung-sachsen-anhalt-entwurf-eines-zehnten-gesetzes-zur-aenderung-des-gesetzes-ueber-die-oeffentliche-sicherheit-und-ordnung-des-landes-sachsen-anhalt-drs-8-1231/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Oct 2022 15:53:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanis&#173;ti&#173;sche Union hat zum Entwurf der Landes&#173;re&#173;gie&#173;rung Sachsen-An&#173;halt eines Zehnten Gesetzes zur &#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-An&#173;halt (Drs. 8/1231) Stellung genommen. Die HU kritisiert die vorgesehene Verstetigung des Einsatzes der elektronischen Fußfessel zur Abwehr von terroristischen Straftaten &#8211; obwohl diese Maßnahme in den vergangenen Jahren nur einmal [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/landesregierung-sachsen-anhalt-entwurf-eines-zehnten-gesetzes-zur-aenderung-des-gesetzes-ueber-die-oeffentliche-sicherheit-und-ordnung-des-landes-sachsen-anhalt-drs-8-1231/">Unsere Stellungnahme zum Entwurf (Drs. 8/1231) der Landesregierung Sachsen-Anhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="">Die Humanis&shy;ti&shy;sche Union hat zum Entwurf der Landes&shy;re&shy;gie&shy;rung Sachsen-An&shy;halt eines Zehnten Gesetzes zur &Auml;nderung des Gesetzes &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-An&shy;halt (Drs. 8/1231) Stellung genommen.</h3>
<p>Die HU kritisiert die vorgesehene Verstetigung des Einsatzes der elektronischen Fußfessel zur Abwehr von terroristischen Straftaten &#8211; obwohl diese Maßnahme in den vergangenen Jahren nur einmal eingesetzt wurde, gibt die Landesregierung nun an, der Einsatz habe sich bewährt. Eine Studie des Bundesjustizministeriums dagegen kam zum Ergebnis, die Fußfessel habe nur eine sehr beschränkte Wirkung zur Prävention von Straftaten, und empfiehlt, diese nicht bei weiteren Personengruppen einzusetzen.</p>
<p>Außerdem sieht der Gesetzentwurf den Einsatz von Body-Cams zum Schutz von Polizist*innen vor. Die HU weist darauf hin, dass in der Begründung keine möglichen Fälle unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizeibeamt*innen thematisiert werden. Nach Auffassung der HU ist auch ein Hinweis auf mögliche Aufnahmen lediglich durch auf der Einsatzkleidung aufgebrachte Piktogramme nicht ausreichend. Sie empfiehlt für den Einsatz von Body-Cams Formulierungen und Regeln, die sich an § 24c ASOG Bln (2021) orientieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Volltext der Stellungnahme hier:</strong></p>
<p><strong><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/10/2022-09-19_HU-StN_Oeff-Sich_ST_Bussmer.pdf">2022-09-19_HU-StN_Oeff-Sich_ST_Bussmer</a></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/landesregierung-sachsen-anhalt-entwurf-eines-zehnten-gesetzes-zur-aenderung-des-gesetzes-ueber-die-oeffentliche-sicherheit-und-ordnung-des-landes-sachsen-anhalt-drs-8-1231/">Unsere Stellungnahme zum Entwurf (Drs. 8/1231) der Landesregierung Sachsen-Anhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Feb 2022 07:52:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[§ 219]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB)  Die Humanistische Union (HU) bedankt sich für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) vom 25. Januar 2022 im Verbändeanhörungsverfahren [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz/">Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches<br />
Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB)</h1>
<p><strong> </strong>Die Humanistische Union (HU) bedankt sich für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) vom 25. Januar 2022 im Verbändeanhörungsverfahren abgeben zu können. Wir begrüßen die ersatzlose Streichung der Vorschrift § 219a StGB. Damit wird eine Niederlage des Gesetzgebers in den derzeit in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen § 219a StGB abgewendet. Die Streichung der Strafrechtsnorm reicht aber nicht aus, um die tatsächliche Lage von Frauen, die ungewollt schwanger werden, nachhaltig zu verbessern und die Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, dafür zu qualifizieren und zu schützen.</p>
<h3>I.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die ersatzlose Streichung des &sect; 219a StGB reicht nicht, solange &sect;218 StGB den Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch krimi&shy;na&shy;li&shy;siert</h3>
<p>Die Streichung der Norm wird begrüßt. Nach unserer Überzeugung ist sie überfällig. Die HU setzt sich für eine weitgehende Verwirklichung der individuellen Selbstbestimmung (in sozialer Verantwortung) in allen Lebensbereichen ein – von der Geburt bis zum Lebensende. Seit den 1970er Jahren engagieren wir uns für eine Liberalisierung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch. Deshalb haben wir deutschlandweit die erste freie, ergebnisoffene und konfessionell ungebundene Beratungsstelle für Frauen eröffnet, die ethisch und weltanschaulich unvoreingenommen über die Möglichkeiten von Schwangerschaftsabbrüchen und die damit verbundenen Fragen informiert. Diese Beratungsstelle in Lübeck existiert heute immer noch, sie wird mittlerweile von einem eigenständigen Verein getragen (<a href="http://humanistische-union-luebeck.de/">http://humanistische-union-luebeck.de/</a>).</p>
<p>Für die HU gehört die freie Zugänglichkeit von Informationen über Abbruchmethoden, ausführende Ärzt*innen bzw. Kliniken selbstverständlich dazu, damit Frauen selbstbestimmt über ihre Schwangerschaft entscheiden können.</p>
<p>Der im Jahr 1974 geschaffene § 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ ist eine Folge der in § 218 StGB angelegten Ambivalenz von legalisierten Formen des Abbruchs und der fortdauernden Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. § 218 StGB führte dazu, dass öffentliche Informationen über legale Formen des Abbruchs tabuisiert und diskreditiert werden sollten.  §219a sollte verhindern, dass Schwangerschaftsabbrüche „in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt“ werden. Ärzt*innen, die sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren, wurden selbst kriminalisiert; die sachliche Information über erlaubte Handlungen wurde zur strafbaren Werbung. Daran hat auch die Reform im Jahr 2019 mit der Einführung des § 219a Abs. 4 StGB nichts geändert. (<a href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>).</p>
<p>Die Wirkung von § 219a StGB ist deshalb nicht mit seiner Streichung beendet. Abtreibungsgegner*innen können sich weiter auf die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 StGB berufen und ungestraft dafür sorgen, dass alle Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und die daran beteiligten Ärzt*innen diskreditiert werden. Deshalb muss das durch das Bundesverfassungsgericht 1993 entwickelte Schutzkonzept zu § 218 StGB revidiert werden, die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss beendet werden. Solange das derzeitige Schutzkonzept des ungeborenen Lebens durch §218 StGB bestehen bleibt, ist die derzeitige Wirkung von §219a StGB nicht vorbei. Radikale Abtreibungsgegner*innen werden zudem das Bunddesverfassungsgericht anrufen, um überprüfen zu lassen, ob die Streichung von §219a verfassungsgemäß ist.</p>
<h3>II.&nbsp; Der Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch durch &Auml;rzt*innen muss durchg&auml;ngig norma&shy;li&shy;siert werden</h3>
<p>Die Streichung des § 219a StGB beseitigt zwar den Verfassungsverstoß der Verletzung der Berufsfreiheit der informierenden Ärzt*innen, aber er normalisiert ihre ärztlichen Tätigkeiten beim Schwangerschaftsabbruch nicht ausreichend als normale ärztliche Berufsausübung. In den letzten Fällen der Verurteilung nach § 219a reichte bereits der Umstand eines eigenen Vermögensvorteils zur Strafbarkeit der informierenden Ärzt*innen. Dass Ärzt*innen für ihre Tätigkeit ein angemessenes Honorar fordern, kann aber nicht dazu führen, dass sachliche Informationen über die angebotenen Leistungen strafbar sind. Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch ist vielmehr die Realisierung des gesetzlichen Versorgungsauftrags nach § 13 SchKG.</p>
<p>Die Realisierung dieses gesetzlichen Versorgungsauftrags beginnt mit der Ausbildung der Ärzt*innen, die den Schwangerschaftsabbruch nach verbindlichen Standards lehren muss. Sie erfordert eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Berufsrechts für Ärzt*innen beim Schwangerschaftsabbruch. Erst eine solche breite Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs kann den Versorgungsauftrag des SchkG in der gesamten Fläche der Bundesrepublik garantieren und das Nachwachsen von Ärzt*innen sichern, die bereit sind, diese Tätigkeit auszuüben.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs als ärztliche Tätigkeit auch erforderlich, um die praktizierenden Ärzti*nnen vor Übergriffen radikaler Abtreibungsgegner*innen rechtlich schützen zu können.</p>
<p>Ein erster Schritt in diese Richtung wäre die vom Deutschen Juristinnenbund (djb) vorgeschlagene gesetzliche Rehabilitierung der bereits auf Grundlage von § 219a StGB verurteilten Ärzt*innen.</p>
<h3>III.&nbsp; Durch Entta&shy;bui&shy;sie&shy;rung des Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruchs die Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung ungewollt schwangerer Personen st&auml;rken</h3>
<p>Die Streichung von § 219a STGB ist nur ein erster Schritt, um die reproduktive Selbstbestimmung von ungewollt schwangeren Personen zu verbessern und die fortdauernde Tabuisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beenden. Für eine Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss vor allem der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verbessert werden. Um bestehende Barrieren abzubauen, muss in der gesamten Gesellschaft über Schwangerschaftsabbrüche sachlich informiert werden. Die wichtigste Maßnahme zur Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist die Sicherung einer flächendeckenden Versorgungslage beim ärztlichen Schwangerschaftsabbruch. Der Gesetzesentwurf regelt dies nicht. Das Hauptproblem vieler Frauen bleibt, dass sie keine Ärztin finden, die den Eingriff durchführt. Die Versorgungslage wird so nicht verbessert.</p>
<p>Spätestens mit der Gesetzgebungsbegründung sollte daher eine Kontextualisierung der Streichung von § 219a mit der Reform der reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin erfolgen.</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/02/2022-02-16_HU-StN_219a-Aufhebung.pdf">Download der Stellungnahme als  PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz/">Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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            	</item>
		<item>
		<title>Unsere Stellungnahme zur Ablösung der Staatsleistungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-fdp-die-linke-und-buendnis-90die-gruenen-bundestags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Apr 2021 11:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-fdp-die-linke-und-buendnis-90die-gruenen-bundestags/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/DIE Grünen (Bundestags-Drucksache 19/19273 v. 15.5.2020) Die Humanistische Union begrüßt, dass im Deutschen Bundestag zum zweiten Mal der Versuch unternommen wird, den Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen einzulösen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt jedoch aus den nachfolgend knapp dargestellten Gründen prinzipiell keinen sachgerechten und den Anforderungen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-fdp-die-linke-und-buendnis-90die-gruenen-bundestags/">Unsere Stellungnahme zur Ablösung der Staatsleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/DIE Grünen (Bundestags-Drucksache 19/19273 v. 15.5.2020)</i></p>
<p>Die Humanistische Union begrüßt, dass im Deutschen Bundestag zum zweiten Mal der Versuch unternommen wird, den Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen einzulösen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt jedoch aus den nachfolgend knapp dargestellten Gründen prinzipiell keinen sachgerechten und den Anforderungen der Verfassung entsprechenden Lösungsansatz dar. Er sollte abgelehnt, ein neuer Entwurf sollte nach ausführlicher öffentlicher Diskussion, unter Einbeziehung auch nicht kirchlicher, säkularer Gruppen erarbeitet werden.</p>
<h5>I. Begr&uuml;ndung:</h5>
<p>1. Die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ist seit 1919 bindender Verfassungsauftrag, wie dies auch der Gesetzentwurf im Allgemeinen Teil der Begründung anerkennt. Die Regierungen und Parlamente des Deutschen Reichs, der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder haben es seit über 100 Jahren versäumt, diesen Verfassungsauftrag zur Ablösung der historischen Staatsleistungen an die Kirchen umzusetzen. Dadurch sind der evangelische und der katholischen Kirche allein seit dem Jahr 1949 bis zum Jahr 2020 staatliche Leistungen der Länder in Höhe von 18,986 Milliarden Euro zugeflossen , die bei rechtzeitiger Ablösung den Kirchen ganz oder zu einem sehr großen Teil nicht gezahlt worden wären. Die Kirchen haben dadurch bis heute ein Vielfaches der Mittel erhalten (Überzahlung), die sie nach dem Willen der Verfassunggebenden Nationalversammlung von Weimar nur &#8222;übergangsweise&#8220; erhalten sollten. Dieser Wille des Verfassungsgebers ergibt sich aus der &#8222;Übergangsvorschrift&#8220; des Artikels 173 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), welche nicht in das Grundgesetz inkorporiert wurde:</p>
<p>&#8222;Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften bestehen.&#8220;</p>
<p>Der Weimarer Verfassungskompromiss zum Staat-Kirche-Verhältnis sah vor, dass der Staat in Zukunft, nachdem einmal Inventur gemacht und die Ablösung erfolgt sei, keine Mittel mehr für die Kirchen aufzuwenden habe. Diese Konsequenz sei, so der Vorsitzende des Verfassungsausschusses, der Abgeordnete Friedrich Naumann (DDP), der Wunsch aller Mitglieder des Verfassungsausschusses.</p>
<p>Ein &#8222;Übergangszeitraum&#8220; von mehr als 100 Jahren liegt völlig außerhalb dessen, was bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Artikels 138 WRV vernünftigerweise als noch plausibel und vertretbar gelten kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem anderen Bereich (Art. 6 Absatz 5 GG) dem Gesetzgeber, der es unterlässt, einen bindenden Verfassungsauftragt &#8222;in angemessener Frist&#8220; auszuführen, bereits neun Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Verfassungsverletzung bescheinigt (Beschluss vom 23.10.1958 BVerfGE 8,210). Daher besteht nach unserer Auffassung die Pflicht aller Beteiligten, bei der Festsetzung einer etwaigen Ablösungsentschädigung die zwischenzeitlich geleistete staatliche Überzahlung in einer angemessenen Weise zu berücksichtigen. Dies lehnt der Gesetzentwurf ausdrücklich ab (§ 1 Satz 4). Die Begründung (Seite 5), Staatsleistungen seien Kompensationszahlungen für entgangene &#8222;wirtschaftliche Gewinne&#8220; der Kirchen, vernachlässigt nicht nur, dass Kirchen ihrem Selbstverständnis nach nicht auf wirtschaftliche Gewinne ausgehen, sondern auch den Umstand, dass der Staat den Kirchen mit den seit 1919 auch verfassungsrechtlich garantierten Kirchensteuern (Artikel 137 Absatz 6 WRV) eine – wie sich inzwischen gezeigt hat – ausreichende, weltweit einzigartige wirtschaftliche Basis zur Verfügung gestellt hat.</p>
<p>2. Der Gesetzentwurf merkt auf Seite 1 zutreffend an, dass der Verfassungsauftrag sich auf die Ablösung der bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen bezieht. Abweichend davon geht aber § 1 des Gesetzentwurfs bei der Wertberechnung von den Zahlungen (der Länder) im Jahre 2020 aus. Eine Erläuterung zum Verhältnis der Rechtstitel des Jahres 1919 zu denen des Jahres 2020 fehlt. Dazu wäre es erforderlich darzulegen, welche Rechtstitel im Jahre 1919 gültig waren und in welchem Umfang diese Rechtstitel auch noch heute Geltung beanspruchen können. Die nach dem Jahr 1919 in den Staatskirchenverträgen vereinbarten Staatsleistungen können nicht einfach mit den Rechtstiteln im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 WRV gleich gesetzt werden. Vielmehr bedarf es des Nachweises, auf welchen weiter bestehenden alten Rechtstiteln die Vereinbarung über die Höhe der Staatsleistung im jeweiligen Staatskirchenvertrag beruht. Für Beträge, die über den Stand von 1919 hinaus gehen, kann eine Ablösungsentschädigung nicht in Betracht kommen. Das gilt auch für die Steigerungen nach Maßgabe der Entwicklung der Beamtenbesoldung, wie sie in nahezu allen Staatskirchenverträgen vorgesehen sind oder doch praktiziert werden, es sei denn die nachgewiesenen alten Rechtstitel enthalten eine solche Steigerungsklausel. Die nach dem Gesagten erforderlichen Nachweise über die gültigen historischen Rechtstitel sind nach unserer Kenntnis bisher in keinem Bundesland und von keiner Diözese/Landeskirche erbracht worden.</p>
<p>3. Der Gesetzentwurf will nach seiner Begründung „das Äquivalenzprinzip grundsätzlich zum Maßstab der Ablösung“ machen (Begründung Seite 5). Ökonomisch betrachtet heißt das: die Ablöseentschädigung soll den vollen Wert der bisherigen Leistungen ersetzen, also so hoch bemessen sein, dass die Kirchen dauerhaft aus dem Kapitalstock Erträge in der Höhe erzielen können, die sie bisher als Staatsleistungen erhalten haben. Das wäre faktisch identisch mit der Garantie des status quo, also der dauerhaften, ewigen Weiterzahlung der Staatsleistungen. Es liegt auf der Hand, dass der Verfassungsgeber des Jahres 1919 mit dem Ablösungsauftrag eine unveränderte ewige Rente für die Kirchen gerade nicht gemeint haben dürfte. Das im Gesetzentwurf postulierte Äquivalenzprinzip ist denn auch in der Literatur alles andere als unumstritten . Selbst im Konkordat des Heilige Stuhls mit dem Deutschen Reich von 1933 haben die Beteiligten nur die Gewährung &#8222;eines angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen&#8220; (Art. 18) vereinbart. Bekanntlich besteht ein großer Unterschied zwischen dem &#8222;vollen Wert&#8220; und (nur) einem &#8222;angemessenen Ausgleich&#8220;.</p>
<p>4. Der im Gesetz vorgesehene Vervielfältigungsfaktor 18,6 nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen) kann nicht einfach übertragen werden auf den vorliegenden Sachverhalt mit seinem jahrhundertealten staatsrechtlichen Hintergrund (Reformation, Neugestaltung Deutschlands nach dem Ende des Habsburgerreichs). Er kann auch nicht angewendet werden, da es sich bei den Staatsleistungen gerade nicht um &#8222;immerwährende Leistungen&#8220; im Sinne von 13 BewG handelt, sondern dem Ursprung nach um vorübergehende Zahlungen, deren Ablösung seit über 100 Jahren in verfassungswidriger Weise gerade versäumt worden ist. Da in Deutschland kein geschichtlich vergleichbarer Vorgang dieser Art und Größenordnung existiert, aus dem man – 100 Jahre nach dem Verfassungsauftrag – eine Ablösungsformel ableiten könnte, ist der Gesetzgeber frei, unter Berücksichtigung u.a.</p>
<ul>
<li>der bisherigen Zahlungen an die Kirchen,</li>
<li>ihrer gegenwärtigen Bedürfnisse,</li>
<li>der Leistungsfähigkeit der Länder,</li>
<li>der Veränderung der Konfessionszugehörigkeit der Bevölkerung</li>
<li>und der Religionsneutralität des Staates</li>
</ul>
<p>inhaltliche und prozedurale Vorgaben für den Ablösungsvorgang aufzustellen.</p>
<h5>II. Finanz&shy;folgen</h5>
<p>Zur Einschätzung des Gesetzentwurfs des Bundestages ist die Kenntnis der voraussichtlichen möglichen finanziellen Folgen für die Länder unerlässlich, welche ja zahlungspflichtig sind. Eine solche Finanzfolgenabschätzung fehlt. Die Länder sollen nach § 1 GE im Regelfall einmalig oder in Raten das 18,6-Fache der Staatsleistungen des Jahres 2020 zahlen, das wären etwa 10,593 Milliarden Euro (569.537.500 Euro x 18,6).</p>
<p>Angesichts der bisherigen Haltung der Kirchen in Sachen Staatsleistungen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Länder &#8222;im Wege von Verhandlungen&#8220; mit den Kirchen substanzielle Abschläge von der &#8222;maximalen Höhe der Ablösungsleistungen&#8220; (§ 1 Satz 2 GE) vereinbaren könnten.</p>
<p>Darüber hinaus sollen die Länder bis zum Abschluss der Ablösung, spätestens nach 20 Jahren (§ 4 Satz 2 GE), die bisherigen Staatsleistungen an die Kirchen weiter zahlen (§ 5 GE). Legt man die bisherige durchschnittliche jährliche Steigerung der Staatsleistungen von ca. 2 % zugrunde (Entwicklung der Beamtenbesoldung), dann müssten die Länder bei voller Ausnutzung der 20-Jahres-Frist in diesem Zeitraum Staatsleistungen in Höhe von weiteren 14,111 Milliarden Euro an die Kirchen zahlen (569,5 Milliarden Euro im Jahr 2020, 20 Jahre lang, jährlich um 2 % gesteigert). Die mögliche finanzielle Höchst-Gesamtbelastung der betroffenen Länder nach dem Gesetzentwurf beträgt also schätzungsweise 24,704 Milliarden Euro bei vollständiger Ausschöpfung der 20-Jahres-Frist.</p>
<p>Zum Vergleich: In den 72 Jahren von 1949 bis 2020 haben die Länder an die Kirchen insgesamt 18,985 Milliarden Euro Staatsleistungen gezahlt.</p>
<p>Das Gesamtvolumen der finanziellen Folgen des in Rede stehenden Gesetzentwurfs dürfte sich auch bei Ausschöpfung des Spielraums nach dem Grundsätzegesetz-Entwurfs nur geringfügig ändern. Die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Höhe der Staatsleistungen, gemessen an ihrer Bevölkerungszahl, wie sie mit den Kirchen in den Staatskirchenverträgen vereinbart wurden , sind außerordentlich groß und – auch wegen der fehlenden Nachweise zu den historischen Rechtstiteln – unerklärlich. Daher würde der Gesetzentwurf die Länder unterschiedlich treffen. Wir haben in der beigefügten Tabelle den Versuch unternommen, die möglichen finanziellen Folgen des Gesetzentwurfs für die einzelnen Länder darzustellen (Ablösungsbetrag und 20-jährige Weiterzahlung der Staatsleistungen).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-der-fraktionen-fdp-die-linke-und-buendnis-90die-gruenen-bundestags/">Unsere Stellungnahme zur Ablösung der Staatsleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/02/Kirche-Innenraum-Glasfenster-scaled.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Bremen: Bremisches Polizeigesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/bremen-bremisches-polizeigesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Sep 2020 14:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme des LV Bremen der Humanistischen Union zum Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze (LT-Drs 20/511) Die Humanistische Union, LV Bremen, nimmt Stellung zum geplanten Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes (LT-Drs. 20/511). Sie begrüßt u.a. die Einführung eines*einer Polizeibeauftragten und die Kennzeichnungspflicht, aber kritisiert, dass keine vollständige Kennzeichnungspflicht vorgesehen ist. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/bremen-bremisches-polizeigesetz/">Bremen: Bremisches Polizeigesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Stellungnahme des LV Bremen der Humanistischen Union zum Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze (LT-Drs 20/511)</i></p>
<p>Die Humanistische Union, LV Bremen, nimmt Stellung zum geplanten Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes (LT-Drs. 20/511). Sie begrüßt u.a. die Einführung eines*einer Polizeibeauftragten und die Kennzeichnungspflicht, aber kritisiert, dass keine vollständige Kennzeichnungspflicht vorgesehen ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/bremen-bremisches-polizeigesetz/">Bremen: Bremisches Polizeigesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2020/09/Bremen-Hauptbahnhof-scaled.jpg" medium="image"></media:content>
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		<item>
		<title>BMI: Registermodernisierungsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-registermodernisierungsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Sep 2020 14:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme der HU zum geplanten Gesetz zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz &#8211; RegMoG) Das Bundesinnenministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Erfassung der Steuer-ID als eindeutiges Personenkennzeichen in diversen öffentlichen Registern vorsieht. Die Einzelregister sollen mit Hilfe der Steuer-ID Daten untereinander austauschen können. Damit soll die Möglichkeit der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Stellungnahme der HU zum geplanten Gesetz zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz &#8211; RegMoG)</i></p>
<p>Das Bundesinnenministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Erfassung der Steuer-ID als eindeutiges Personenkennzeichen in diversen öffentlichen Registern vorsieht. Die Einzelregister sollen mit Hilfe der Steuer-ID Daten untereinander austauschen können.</p>
<p>Damit soll die Möglichkeit der Bildung von Persönlichkeitsprofilen aller in Deutschland lebenden Personen, für die 2007 mit der Einführung der Steuer-ID der Grundstein gelegt wurde, um einen wesentlichen Baustein erweitert werden.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/09/Register-scaled.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung: 3. Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/bundesregierung-3-aenderung-des-asylbewerberleistungsgesetzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Mar 2019 16:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/bundesregierung-3-aenderung-des-asylbewerberleistungsgesetzes/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur 3. Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vorgelegt. Zunächst einmal begrüßenswert ist der Versuch, Förderlücken für Auszubildende und Studierende zu schließen, auch wenn dies nicht völlig geglückt ist. Insbesondere gelingt es weiterhin nicht, die Betroffenen in die bestehenden Leistungssysteme einzugliedern. Vor allem kritisiert die Humanistische Union [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/bundesregierung-3-aenderung-des-asylbewerberleistungsgesetzes/">Bundesregierung: 3. Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur 3. Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vorgelegt.</i></p>
<p>Zunächst einmal begrüßenswert ist der Versuch, Förderlücken für Auszubildende und Studierende zu schließen, auch wenn dies nicht völlig geglückt ist. Insbesondere gelingt es weiterhin nicht, die Betroffenen in die bestehenden Leistungssysteme einzugliedern.</p>
<p>Vor allem kritisiert die Humanistische Union aber die weitere Kürzung der Sozialleistungen an Asylbewerber*innen in Gemeinschaftseinrichtungen. Die Eingliederung der Bewohner*innen von Gemeinschaftseinrichtungen in die Regelbedarfsstufe 2 führt zu einer Leistungskürzung von 10% im Vergleich zur Regelbedarfsstufe 1. Begründet wird dies mit einer angeblichen Gleichartigkeit des Zusammenlebens mit dem Zusammenleben in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, auch hier werden die Betroffenen der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet. Dies ist allerdings realitätsfremd. Die Bewohner*innen einer Gemeinschaftseinrichtung verbindet wohl kaum ein derart starkes soziales und emotionales Band, wie die Partner*innen einer Lebenspartnerschaft oder Ehe. Zudem wird hier die Kürzung beim einzig als Geldleistung gestalteten notwendigen persönlichen Bedarf vorgenommen. Alle anderen Leistungen ergehen ohnehin als Sachleistung. Der verbleibende geringe Geldbetrag zur Deckung des rein persönlichen Bedarfes sollte auch persönlich bleiben und nicht teilweise zwangsvergemeinschaftet werden. Auch bei Mitbewohner*innen in Wohngemeinschaften wird eine derart enge persönliche Beziehung, die zu einem gemeinsamen Wirtschaften führt, vom Gesetzgeber nicht vorausgesetzt. Die Situation in einer Gemeinschaftsunterkunft ist wohl deutlich eher mit der in einer WG als mit der in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft vergleichbar. Daher ist die Einstufung in die Regelbedarfsgruppe 2 und die daraus folgende Leistungskürzung um 10% abzulehnen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Niedersachsen: Erweiterung polizeilicher Befugnisse</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-erweiterung-polizeilicher-befugnisse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Aug 2018 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-erweiterung-polizeilicher-befugnisse/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gutachten für den Niedersächsischen Landtag Unter dem Eindruck einer erh&#246;hten Gefahr durch islamistischen Terrorismus hat die nieders&#228;chsische Regierungskoalition aus SPD und CDU einen Gesetzentwurf eingebracht, der umfassende Erweiterungen polizeilicher Befugnisse vorsieht. F&#252;r die Humanistische Union nehmen zu diesem Entwurf Anja Heinrich, Stefan H&#252;gel und Kirsten Wiese Stellung. Sie kritisieren u.a. die Einf&#252;hrung neuer Gefahrenbegriffe die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-erweiterung-polizeilicher-befugnisse/">Niedersachsen: Erweiterung polizeilicher Befugnisse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Gutachten für den Niedersächsischen Landtag</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/heinrich2013-2_02-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3351 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/heinrich2013-2_02-1.jpg" alt="Niedersachsen: Erweiterung polizeilicher Befugnisse" width="100" height="133"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/huegel-stefansw_01-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3352 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/huegel-stefansw_01-1.jpg" alt="Niedersachsen: Erweiterung polizeilicher Befugnisse" width="246" height="196"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3353 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-450x450.jpg" alt="Niedersachsen: Erweiterung polizeilicher Befugnisse" width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-750x750.jpg 750w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-768x768.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-1536x1536.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-600x600.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/wiese-kirsten2017sw_02-1.jpg 1981w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Unter dem Eindruck einer erh&ouml;hten Gefahr durch islamistischen Terrorismus hat die nieders&auml;chsische Regierungskoalition aus SPD und CDU einen Gesetzentwurf eingebracht, der umfassende Erweiterungen polizeilicher Befugnisse vorsieht.</p>
<p>F&uuml;r die Humanistische Union nehmen zu diesem Entwurf Anja Heinrich, Stefan H&uuml;gel und Kirsten Wiese Stellung.</p>
<p>Sie kritisieren u.a.</p>
<ul>
<li>die Einf&uuml;hrung neuer Gefahrenbegriffe</li>
<li>die elektronische Aufenthalts&uuml;berwachung (&#8222;elektronische Fu&szlig;fessel&#8220;)</li>
<li>die Ausdehnung des Pr&auml;ventivgewahrsams</li>
<li>den mangelhaften Kernbereichsschutz </li>
<li>die Einf&uuml;hrung von Body-Cams</li>
<li>die Einf&uuml;hrung von Quellen-TK&Uuml; und Online-Durchsuchung</li>
<li>den standardm&auml;&szlig;igen Einsatz von Tasern</li>
<li>das eingef&uuml;hrte Vermummungsverbot bei Demonstrationen</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-erweiterung-polizeilicher-befugnisse/">Niedersachsen: Erweiterung polizeilicher Befugnisse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Niedersachsen: Reformationstag denkbar ungeeignet für religionsübergreifenden Feiertag</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-reformationstag-denkbar-ungeeignet-fuer-religionsuebergreifenden-feiertag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 24 Mar 2018 18:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-reformationstag-denkbar-ungeeignet-fuer-religionsuebergreifenden-feiertag/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Auf Vorschlag der SPD/CDU-Landesregierung soll der Reformationstag (31. Oktober) in Niedersachsen ein neuer Feiertag werden. Einen entsprechenden Referentenentwurf zur &#196;nderung des Landes-Feiertagsgesetzes legte das Innenministerium Anfang M&#228;rz vor. F&#252;r die Humanistische Union nahm Johann-Albrecht Haupt am 24. M&#228;rz 2018 dazu Stellung. Er begr&#252;ndet, warum der Reformationstag weder aus Sicht der Religionsfreien noch aus Sicht der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-reformationstag-denkbar-ungeeignet-fuer-religionsuebergreifenden-feiertag/">Niedersachsen: Reformationstag denkbar ungeeignet für religionsübergreifenden Feiertag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Vorschlag der SPD/CDU-Landesregierung soll der Reformationstag (31. Oktober) in Niedersachsen ein neuer Feiertag werden. Einen entsprechenden Referentenentwurf zur &Auml;nderung des Landes-Feiertagsgesetzes legte das Innenministerium Anfang M&auml;rz vor. F&uuml;r die Humanistische Union nahm Johann-Albrecht Haupt am 24. M&auml;rz 2018 dazu Stellung. Er begr&uuml;ndet, warum der Reformationstag weder aus Sicht der Religionsfreien noch aus Sicht der meisten religi&ouml;sen Menschen ein geeigneter Feiertag sei, um den interreligi&ouml;sen Dialog zu bef&ouml;rdern.</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3355 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-453x450.jpg" alt="Niedersachsen: Reformationstag denkbar ungeeignet f&uuml;r religions&uuml;bergreifenden Feiertag" width="453" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-453x450.jpg 453w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-755x750.jpg 755w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-768x763.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-1536x1525.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-2048x2034.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-604x600.jpg 604w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-339x337.jpg 339w" sizes="(max-width: 453px) 100vw, 453px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die HU kritisiert, dass sich die Landesregierung vorschnell und ohne Ber&uuml;cksichtigung der Interessen anderer Religionsgruppen bzw. der religionsfreien Bev&ouml;lkerung auf den Reformationstag festgelegt habe. Sowohl das Verfahren wie der Inhalt des Vorschlags versto&szlig;en gegen die gebotene staatliche Neutralit&auml;t in Religionsfragen.</p>
<p>Die Begr&uuml;ndung, warum ausgerechnet der Reformationstag als neuer gesetzlicher Feiertag ausgew&auml;hlt wurde, sei zudem nicht &uuml;berzeugend: Angesichts des abnehmenden Anteils protestantischer Einwohner/innen (aktuell: ca. 45%) k&ouml;nne nicht mehr von einer protestantischen Pr&auml;gung des Landes gesprochen werden. Zudem sind von den neun bisher bestehenden Feiertagen bereits sechs christlicher Pr&auml;gung. Warum ausgerechnet ein weiterer, siebenter christlicher Feiertag das Bewusstsein f&uuml;r die christliche Pr&auml;gung des Landes im Allgemeinen und die Bedeutung der Reformation im Besonderen verst&auml;rken soll, ist deshalb wenig plausibel: &bdquo;<i>Nach unseren Beobachtungen ist der spezifische Charakter dieser religi&ouml;sen Feiertage im &uuml;berwiegenden Teil Bev&ouml;lkerung h&auml;ufig nicht bekannt, jedenfalls aber kaum verhaltensbestimmend.</i>&ldquo; (S.&nbsp;2)</p>
<p>Hinzu komme, dass der Reformationstag gerade nicht jenen religions&uuml;bergreifenden Charakter besitze, den der Gesetzentwurf behaupte. Er sei deshalb f&uuml;r einen interreligi&ouml;sen Dialog denkbar ungeeignet: &bdquo;<i>Beim Reformationstag handelt es sich um einen eminent evangelisch-lutherischen Feiertag: um das Ereignis der konfessionellen Spaltung des </i><i>Christentums, um den Tag, an welchem seitdem symbolhaft das protestantische Kampflied &bdquo;Ein feste Burg ist unser Gott&ldquo; gegen die andersgl&auml;ubigen &bdquo;Papisten&ldquo; seinen festen </i><i>Platz hatte und noch immer hat.</i>&ldquo; (S.&nbsp;3)</p>
<p>Die Stellungnahme benennt schlie&szlig;lich auch den weiteren Reformbedarf im Feiertagsgesetz: Das Gesetz schreibt n&auml;mlich f&uuml;r religi&ouml;s bestimmte Feiertage Verhaltensregeln (wie z.B. Tanzverbote) vor, die weder der weltanschaulichen Heterogenit&auml;t der Gesellschaft noch der Lebenswirklichkeit entsprechen. &bdquo;<i>Es ist den nicht-religi&ouml;sen, vermutlich auch vielen religionsangeh&ouml;rigen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern auch nicht vermittelbar, warum selbst Veranstaltungen und &ouml;ffentliche Versammlungen, welche Gottesdienste und religi&ouml;se Feiern nicht st&ouml;ren, an Sonntagen und anderen gesetzlichen religi&ouml;sen Feiertagen zwischen 7 und 11 Uhr verboten oder zulassungspflichtig sind, wie dies &sect;&nbsp;5 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Gesetzes vorsieht.</i>&ldquo; (S.&nbsp;4)</p>
<p><i>Johann-Albrecht Haupt: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur &Auml;nderung des Nieders&auml;chsischen Feiertagsgesetzes v. 24.3.2018</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/niedersachsen-reformationstag-denkbar-ungeeignet-fuer-religionsuebergreifenden-feiertag/">Niedersachsen: Reformationstag denkbar ungeeignet für religionsübergreifenden Feiertag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/haupt2014sw_01-1-scaled.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
	</channel>
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