Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB)
Die Humanistische Union (HU) bedankt sich für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) vom 25. Januar 2022 im Verbändeanhörungsverfahren abgeben zu können. Wir begrüßen die ersatzlose Streichung der Vorschrift § 219a StGB. Damit wird eine Niederlage des Gesetzgebers in den derzeit in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen § 219a StGB abgewendet. Die Streichung der Strafrechtsnorm reicht aber nicht aus, um die tatsächliche Lage von Frauen, die ungewollt schwanger werden, nachhaltig zu verbessern und die Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, dafür zu qualifizieren und zu schützen.
I. Die ersatzlose Streichung des § 219a StGB reicht nicht, solange §218 StGB den Schwangerschaftsabbruch kriminalisiert
Die Streichung der Norm wird begrüßt. Nach unserer Überzeugung ist sie überfällig. Die HU setzt sich für eine weitgehende Verwirklichung der individuellen Selbstbestimmung (in sozialer Verantwortung) in allen Lebensbereichen ein – von der Geburt bis zum Lebensende. Seit den 1970er Jahren engagieren wir uns für eine Liberalisierung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch. Deshalb haben wir deutschlandweit die erste freie, ergebnisoffene und konfessionell ungebundene Beratungsstelle für Frauen eröffnet, die ethisch und weltanschaulich unvoreingenommen über die Möglichkeiten von Schwangerschaftsabbrüchen und die damit verbundenen Fragen informiert. Diese Beratungsstelle in Lübeck existiert heute immer noch, sie wird mittlerweile von einem eigenständigen Verein getragen (http://humanistische-union-luebeck.de/).
Für die HU gehört die freie Zugänglichkeit von Informationen über Abbruchmethoden, ausführende Ärzt*innen bzw. Kliniken selbstverständlich dazu, damit Frauen selbstbestimmt über ihre Schwangerschaft entscheiden können.
Der im Jahr 1974 geschaffene § 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ ist eine Folge der in § 218 StGB angelegten Ambivalenz von legalisierten Formen des Abbruchs und der fortdauernden Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. § 218 StGB führte dazu, dass öffentliche Informationen über legale Formen des Abbruchs tabuisiert und diskreditiert werden sollten. §219a sollte verhindern, dass Schwangerschaftsabbrüche „in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt“ werden. Ärzt*innen, die sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren, wurden selbst kriminalisiert; die sachliche Information über erlaubte Handlungen wurde zur strafbaren Werbung. Daran hat auch die Reform im Jahr 2019 mit der Einführung des § 219a Abs. 4 StGB nichts geändert. (https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/).
Die Wirkung von § 219a StGB ist deshalb nicht mit seiner Streichung beendet. Abtreibungsgegner*innen können sich weiter auf die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 StGB berufen und ungestraft dafür sorgen, dass alle Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und die daran beteiligten Ärzt*innen diskreditiert werden. Deshalb muss das durch das Bundesverfassungsgericht 1993 entwickelte Schutzkonzept zu § 218 StGB revidiert werden, die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss beendet werden. Solange das derzeitige Schutzkonzept des ungeborenen Lebens durch §218 StGB bestehen bleibt, ist die derzeitige Wirkung von §219a StGB nicht vorbei. Radikale Abtreibungsgegner*innen werden zudem das Bunddesverfassungsgericht anrufen, um überprüfen zu lassen, ob die Streichung von §219a verfassungsgemäß ist.
II. Der Schwangerschaftsabbruch durch Ärzt*innen muss durchgängig normalisiert werden
Die Streichung des § 219a StGB beseitigt zwar den Verfassungsverstoß der Verletzung der Berufsfreiheit der informierenden Ärzt*innen, aber er normalisiert ihre ärztlichen Tätigkeiten beim Schwangerschaftsabbruch nicht ausreichend als normale ärztliche Berufsausübung. In den letzten Fällen der Verurteilung nach § 219a reichte bereits der Umstand eines eigenen Vermögensvorteils zur Strafbarkeit der informierenden Ärzt*innen. Dass Ärzt*innen für ihre Tätigkeit ein angemessenes Honorar fordern, kann aber nicht dazu führen, dass sachliche Informationen über die angebotenen Leistungen strafbar sind. Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch ist vielmehr die Realisierung des gesetzlichen Versorgungsauftrags nach § 13 SchKG.
Die Realisierung dieses gesetzlichen Versorgungsauftrags beginnt mit der Ausbildung der Ärzt*innen, die den Schwangerschaftsabbruch nach verbindlichen Standards lehren muss. Sie erfordert eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Berufsrechts für Ärzt*innen beim Schwangerschaftsabbruch. Erst eine solche breite Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs kann den Versorgungsauftrag des SchkG in der gesamten Fläche der Bundesrepublik garantieren und das Nachwachsen von Ärzt*innen sichern, die bereit sind, diese Tätigkeit auszuüben.
Darüber hinaus ist die Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs als ärztliche Tätigkeit auch erforderlich, um die praktizierenden Ärzti*nnen vor Übergriffen radikaler Abtreibungsgegner*innen rechtlich schützen zu können.
Ein erster Schritt in diese Richtung wäre die vom Deutschen Juristinnenbund (djb) vorgeschlagene gesetzliche Rehabilitierung der bereits auf Grundlage von § 219a StGB verurteilten Ärzt*innen.
III. Durch Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs die Selbstbestimmung ungewollt schwangerer Personen stärken
Die Streichung von § 219a STGB ist nur ein erster Schritt, um die reproduktive Selbstbestimmung von ungewollt schwangeren Personen zu verbessern und die fortdauernde Tabuisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beenden. Für eine Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss vor allem der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verbessert werden. Um bestehende Barrieren abzubauen, muss in der gesamten Gesellschaft über Schwangerschaftsabbrüche sachlich informiert werden. Die wichtigste Maßnahme zur Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist die Sicherung einer flächendeckenden Versorgungslage beim ärztlichen Schwangerschaftsabbruch. Der Gesetzesentwurf regelt dies nicht. Das Hauptproblem vieler Frauen bleibt, dass sie keine Ärztin finden, die den Eingriff durchführt. Die Versorgungslage wird so nicht verbessert.
Spätestens mit der Gesetzgebungsbegründung sollte daher eine Kontextualisierung der Streichung von § 219a mit der Reform der reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin erfolgen.
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