<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>vorgänge Nr. 203: Religiöse Sonderrechte auf dem Prüfstand Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Fri, 24 Oct 2025 09:20:03 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.2</generator>
	<item>
		<title>Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/internationale-grundsaetze-fuer-die-anwendung-der-menschenrechte-in-der-kommunikationsueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jan 2014 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/internationale-grundsaetze-fuer-die-anwendung-der-menschenrechte-in-der-kommunikationsueberwachung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Dank Edward Snowden und weiterer Whistleblower wissen wir inzwischen, dass die geheimdienstliche &#220;berwachung der elektronischen Kommunikation in viel gr&#246;&#223;erem Umfang stattfindet als bisher gedacht, und mit der &#220;berwachungstechnik und den Ergebnissen der &#220;berwachung reger Handel betrieben wird. Wir wissen seitdem aber auch, dass f&#252;r eine effektive internationale Regulierung der Kommunikations&#252;berwachung noch die geeigneten rechtlichen Ma&#223;st&#228;be [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/internationale-grundsaetze-fuer-die-anwendung-der-menschenrechte-in-der-kommunikationsueberwachung/">Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dank Edward Snowden und weiterer Whistleblower wissen wir inzwischen, dass die geheimdienstliche &Uuml;berwachung der elektronischen Kommunikation in viel gr&ouml;&szlig;erem Umfang stattfindet als bisher gedacht, und mit der &Uuml;berwachungstechnik und den Ergebnissen der &Uuml;berwachung reger Handel betrieben wird. Wir wissen seitdem aber auch, dass f&uuml;r eine effektive internationale Regulierung der Kommunikations&uuml;berwachung noch die geeigneten rechtlichen Ma&szlig;st&auml;be fehlen. Dieser Aufgabe stellt sich eine Erkl&auml;rung zahlreicher NGOs und zivilgesellschaftlicher Initiativen. Sie formuliert einen Katalog einfacher menschenrechtlicher Mindestanforderungen an die internationale Kommunikations&uuml;berwachung.</p>
<p>W&auml;hrend die Technologien, welche die staatliche Kommunikations&uuml;berwachung unterst&uuml;tzen, verbessert werden, vernachl&auml;ssigen die Staaten sicherzustellen, dass Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Kommunikations&uuml;berwachung in Einklang mit internationalen Menschenrechten stehen und die Rechte auf Privatsph&auml;re und Meinungsfreiheit beachtet werden. Dieses Dokument versucht zu erkl&auml;ren, wie internationale Menschenrechte in der aktuellen digitalen Umgebung anwendbar sind, besonders vor dem Hintergrund des Wachstums und des Wandels der Technologien und Methoden der Kommunikations&uuml;berwachung. Diese Grunds&auml;tze k&ouml;nnen zivilgesellschaftlichen Gruppen, der Wirtschaft, Staaten und anderen einen Rahmen liefern, mit dem sie bewerten k&ouml;nnen, ob aktuelle oder geplante &Uuml;berwachungsgesetze oder -praktiken im Einklang mit den Menschenrechten stehen.</p>
<p>Diese Grunds&auml;tze sind das Ergebnis einer globalen Beratung mit Gruppen der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und internationalen Experten f&uuml;r Recht, Politik und Technologien in der Kommunikations&uuml;berwachung.</p>
<h2 class="auto-created">Einleitung</h2>
<p>Privatsph&auml;re ist ein Grundrecht, das wesentlich ist f&uuml;r den Erhalt von demokratischen Gesellschaften. Es ist grundlegend f&uuml;r die menschliche W&uuml;rde und verst&auml;rkt andere Rechte, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit, und es ist nach internationalen Menschenrechtsgesetzen anerkannt.(1) Aktivit&auml;ten, die das Recht auf Privatsph&auml;re begrenzen, einschlie&szlig;lich Kommunikations&uuml;berwachung, k&ouml;nnen nur dann als gerechtfertigt gelten, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind, sie notwendig sind, um ein legitimes Ziel zu erreichen, und sie dem Ziel, welches sie verfolgen, angemessen sind.(2)</p>
<p>Vor der &ouml;ffentlichen Einf&uuml;hrung des Internets schufen fest etablierte legale Grunds&auml;tze und der Kommunikations&uuml;berwachung innewohnende logistische H&uuml;rden Grenzen f&uuml;r die staatliche Kommunikations&uuml;berwachung. In gegenw&auml;rtigen Dekaden haben die logistischen Barrieren der &Uuml;berwachung abgenommen und die Anwendung der gesetzlichen Grunds&auml;tze in neuen technologischen Kontexten sind unklarer geworden. Die Explosion der Inhalte digitaler Kommunikation und Information &uuml;ber Kommunikation, sogenannte &bdquo;Verbindungsdaten&ldquo; &#8211; Informationen &uuml;ber die Kommunikation eines Individuums oder Nutzung elektronischer Ger&auml;te &#8211; die sinkenden Kosten der Speicherung und des Dataminings und die Bereitstellung von pers&ouml;nlichen Inhalten durch Drittanbieter machen staatliche &Uuml;berwachung in einem beispiellosen Ausma&szlig; m&ouml;glich.(3) Dabei haben Konzeptualisierungen der bestehenden Menschenrechtsgesetze nicht Schritt gehalten mit den modernen und sich ver&auml;ndernden M&ouml;glichkeiten der Kommunikations&uuml;berwachung des Staates, der F&auml;higkeit des Staates, aus verschiedenen &Uuml;berwachungstechniken gewonnene Informationen zu kombinieren und zu organisieren, oder der erh&ouml;hten Sensibilit&auml;t der Informationen, die zug&auml;nglich werden.</p>
<p>Die H&auml;ufigkeit, mit der Staaten Zugang zu Kommunikationsinhalten und -metadaten suchen, steigt dramatisch &ndash; ohne angemessene Kontrolle.(4) Wenn Kommunikationsmetadaten aufgerufen und analysiert werden, kann damit ein Profil einer Person, einschlie&szlig;lich des Gesundheitszustandes, politischer und religi&ouml;ser Ansichten, Verbindungen, Interaktionen und Interessen, erstellt werden. So werden genauso viele oder sogar noch mehr Details offengelegt, als aus dem Inhalt der Kommunikation erkennbar w&auml;re.(5) Trotz des riesigen Potenzials f&uuml;r das Eindringen in das Leben eines Menschen und der abschreckenden Wirkung auf politische und andere Vereinigungen, weisen rechtliche und politische Instrumente oft ein niedrigeres Schutzniveau f&uuml;r Kommunikationsmetadaten auf und f&uuml;hren keine ausreichenden Beschr&auml;nkungen daf&uuml;r ein, wie sie sp&auml;ter von Beh&ouml;rden verwendet werden, einschlie&szlig;lich wie sie gewonnen, geteilt und gespeichert werden.</p>
<p>Damit Staaten tats&auml;chlich ihren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Kommunikations&uuml;berwachung nachkommen, m&uuml;ssen sie den im Folgenden genannten Grunds&auml;tzen entsprechen. Diese Grunds&auml;tze gelten f&uuml;r die &Uuml;berwachung der eigenen B&uuml;rger eines Staates, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgef&uuml;hrt wird, sowie der &Uuml;berwachung anderer in anderen Gebieten. Die Grunds&auml;tze gelten au&szlig;erdem unabh&auml;ngig vom Zweck der &Uuml;berwachung &#8211; Strafverfolgung, nationale Sicherheit oder sonstige beh&ouml;rdliche Ziele. Zudem gelten sie sowohl f&uuml;r die Aufgabe des Staates, die Rechte des Einzelnen zu respektieren und zu erf&uuml;llen, als auch f&uuml;r die Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen vor Missbrauch durch nicht-staatliche Akteure, einschlie&szlig;lich der Wirtschaft, zu sch&uuml;tzen.(6) Der private Sektor tr&auml;gt die gleiche Verantwortung f&uuml;r die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere in Anbetracht der Schl&uuml;sselrolle, die sie bei der Konzeption, Entwicklung und Verbreitung von Technologien spielt, und damit Kommunikation erm&ouml;glicht und bereitstellt und &#8211; wo erforderlich &#8211; mit staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zusammenarbeitet. Dennoch ist der Umfang der vorliegenden Grunds&auml;tze auf die Pflichten des Staates beschr&auml;nkt.</p>
<h2 class="auto-created">Ver&auml;nderte Technologie und Defini&shy;ti&shy;onen</h2>
<p>&bdquo;Kommunikations&uuml;berwachung&ldquo; umfasst heutzutage die &Uuml;berwachung, das Abh&ouml;ren, die Sammlung, Analyse, Nutzung, Konservierung und Aufbewahrung von, den Eingriff in oder Zugang zu Informationen, welche die Kommunikation einer Person in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beinhaltet, reflektiert oder sich daraus ergibt. &bdquo;Kommunikation&ldquo; beinhaltet Aktivit&auml;ten, Interaktionen und Transaktionen, die &uuml;ber elektronische Medien &uuml;bertragen werden, wie z.B. Inhalte der Kommunikation, die Identit&auml;t der an der Kommunikation Beteiligten, das Standort-Tracking, einschlie&szlig;lich IP-Adressen, die Uhrzeit und die Dauer der Kommunikation und Kennungen von Kommunikationsger&auml;ten, die w&auml;hrend der Kommunikation verwendet werden.</p>
<p>Traditionell wurde die Invasivit&auml;t der Kommunikations&uuml;berwachung auf Basis von k&uuml;nstlichen und formalen Kategorien bewertet. Bestehende rechtliche Rahmenbedingungen unterscheiden zwischen &bdquo;Inhalt&ldquo; oder &bdquo;Nicht-Inhalt&ldquo;, &bdquo;Teilnehmerinformation&ldquo; oder &bdquo;Metadaten&ldquo;, gespeicherten Daten oder &Uuml;bertragungsdaten, Daten, die zuhause gespeichert werden oder die im Besitz eines dritten Diensteanbieters sind.(7) Allerdings sind diese Unterscheidungen nicht mehr geeignet, den Grad des Eindringens der Kommunikations&uuml;berwachung in das Privatleben von Einzelpersonen und Verb&auml;nden zu messen. W&auml;hrend seit Langem Einigkeit darin besteht, dass Kommunikationsinhalte per Gesetz signifikanten Schutz verdienen wegen ihrer F&auml;higkeit, sensible Informationen zu offenbaren, ist es nun klar, dass andere Informationen aus der Kommunikation &#8211; Metadaten und andere Formen der nicht-inhaltlichen Daten &#8211; vielleicht sogar mehr &uuml;ber eine Einzelperson enth&uuml;llen k&ouml;nnen, als der Inhalt selbst und verdienen daher einen gleichwertigen Schutz. Heute k&ouml;nnte jede dieser Informationsarten, f&uuml;r sich allein oder gemeinsam analysiert die Identit&auml;t einer Person, deren Verhalten, Verbindungen, physischen oder gesundheitlichen Zustand, Rasse, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, nationale Herkunft oder Meinungen enth&uuml;llen, oder die Abbildung einer Person mithilfe der Standortbestimmung, ihrer Bewegungen oder Interaktionen &uuml;ber einen Zeitraum,(8) erm&ouml;glichen oder auch von allen Menschen an einem bestimmten Ort, zum Beispiel bei einer &ouml;ffentlichen Demonstration oder anderen politischen Veranstaltungen. Als Ergebnis sollten alle Informationen, welche sich aus der Kommunikation einer Person ergeben, diese beinhalten, reflektieren, oder &uuml;ber diese Person stattfinden, und welche nicht &ouml;ffentlich verf&uuml;gbar und leicht zug&auml;nglich f&uuml;r die allgemeine &Ouml;ffentlichkeit sind, als &bdquo;gesch&uuml;tzte Informationen&ldquo; angesehen werden. Ihnen sollte dementsprechend der h&ouml;chste gesetzliche Schutz gew&auml;hrt werden.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Invasivit&auml;t der staatlichen Kommunikations&uuml;berwachung ist es notwendig, dass beides betrachtet wird: sowohl das Potenzial der &Uuml;berwachung, gesch&uuml;tzte Informationen offenzulegen, sowie der Zweck, zu der der Staat die Information sammelt. Kommunikations&uuml;berwachung, die voraussichtlich zur Offenlegung von gesch&uuml;tzten Informationen f&uuml;hrt, die eine Person dem Risiko der Ermittlung, Diskriminierung oder Verletzung der Menschenrechte aussetzen kann, wird eine ernsthafte Verletzung des Rechts des Einzelnen auf Privatsph&auml;re darstellen und au&szlig;erdem die Nutzung anderer Grundrechte untergraben, unter anderem das Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung, Versammlungsfreiheit und politische Partizipation. Dies liegt darin begr&uuml;ndet, dass diese Rechte erfordern, dass Menschen in der Lage sind, frei von der abschreckenden Wirkung der staatlichen &Uuml;berwachung zu kommunizieren. Eine Festlegung sowohl des Charakters als auch der Einsatzm&ouml;glichkeiten der gesuchten Informationen wird somit in jedem Einzelfall notwendig.</p>
<p>Bei der Annahme einer neuen Technik der Kommunikations&uuml;berwachung oder der Ausweitung des Anwendungsbereichs einer bestehenden Technik sollte der Staat sicherstellen, ob die Informationen, die wahrscheinlich beschafft werden, in den Bereich der &bdquo;gesch&uuml;tzten Informationen&ldquo; f&auml;llt, bevor er sie einholt, und sie zur Kontrolle der Justiz oder anderen demokratischen Kontrollorganen vorlegen. Wenn man bedenkt, ob eine Information, die man mithilfe von Kommunikations&uuml;berwachung erhalten hat, auf die Ebene der &bdquo;gesch&uuml;tzten Informationen&ldquo; aufsteigt, sind sowohl die Form als auch der Umfang und die Dauer der &Uuml;berwachung relevante Faktoren. Weil tiefgreifende oder systematische &Uuml;berwachung die F&auml;higkeit hat, private Informationen weit &uuml;ber seine einzelnen Teile hinaus zu offenbaren, kann auch die &Uuml;berwachung der nicht gesch&uuml;tzten Informationen auf ein Niveau der Invasivit&auml;t gelangen, das starken Schutz verlangt.(9)</p>
<p>Die Festlegung, ob ein Staat die &Uuml;berwachung gesch&uuml;tzter Kommunikation durchf&uuml;hren darf, muss im Einklang mit den folgenden Grunds&auml;tzen stehen.</p>
<h2 class="auto-created">Die Grunds&auml;tze</h2>
<p><b>Gesetzm&auml;&szlig;igkeit:</b> Jede Beschr&auml;nkung des Rechtes auf Privatsph&auml;re muss gesetzlich vorgeschrieben sein. Der Staat darf in Abwesenheit eines bestehenden &ouml;ffentlich verf&uuml;gbaren Rechtsaktes, welcher den Standard der Klarheit und Genauigkeit erf&uuml;llt, und der ausreicht, um sicherzustellen, dass Einzelne eine Benachrichtigung erhalten und seine Anwendung vorhersehen k&ouml;nnen, keine Ma&szlig;nahmen einf&uuml;hren oder durchsetzen, die das Recht auf Privatsph&auml;re beeintr&auml;chtigen. Angesichts der Geschwindigkeit des technologischen Wandels sollten Gesetze, die das Recht auf Privatsph&auml;re beschr&auml;nken, regelm&auml;&szlig;ig durch Instrumente eines partizipativen, legislativen und beh&ouml;rdlichen Prozesses &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<p><b>Rechtm&auml;&szlig;iges Ziel:</b> Gesetze sollten nur Kommunikations&uuml;berwachung durch spezifizierte Beh&ouml;rden erlauben, um ein legitimes Ziel zu erreichen, welches einem &uuml;berragend wichtigen Rechtsgut, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, entspricht. Es darf keine Ma&szlig;nahme angewendet werden, die auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger &Uuml;berzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Verm&ouml;gen, Geburt oder des sonstigen Status diskriminiert.</p>
<p><b>Notwendigkeit:</b> Gesetze, die Kommunikations&uuml;berwachung durch den Staat erlauben, m&uuml;ssen die &Uuml;berwachung darauf begrenzen, was zweifellos und nachweislich notwendig ist, um das legitime Ziel zu erreichen. Kommunikations&uuml;berwachung darf nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn es das einzige Mittel zur Erreichung eines rechtm&auml;&szlig;igen Ziels ist, oder wenn es mehrere Mittel gibt, es das Mittel ist, welches am unwahrscheinlichsten die Menschenrechte verletzt. Der Nachweis der Begr&uuml;ndung dieser Rechtfertigung in gerichtlichen sowie in Gesetzgebungsverfahren liegt beim Staat.</p>
<p><b>Angemessenheit:</b> Jeder Fall der gesetzlich autorisierten Kommunikations&uuml;berwachung muss geeignet sein, das spezifische legitime Ziel, welches festgelegt wurde, zu erf&uuml;llen.</p>
<p><b>Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit:</b> Kommunikations&uuml;berwachung sollte als hochgradig invasive [oder: eindringende] Handlung angesehen werden, die in das Recht auf Privatsph&auml;re und die Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung eingreift und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bedroht. Entscheidungen &uuml;ber Kommunikations&uuml;berwachung m&uuml;ssen durch Abw&auml;gen der gesuchten Vorteile gegen die Sch&auml;den, die den Rechten des Einzelnen und anderen konkurrierenden Interessen zugef&uuml;gt w&uuml;rden, getroffen werden, und sollten eine Betrachtung der Sensibilit&auml;t der Informationen und der Schwere der Verletzung des Rechts auf Privatsph&auml;re einbeziehen.</p>
<p>Dies erfordert insbesondere: Sollte ein Staat Zugang zu oder die Nutzung von gesch&uuml;tzten Informationen anstreben, die durch Kommunikations&uuml;berwachung im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung gesammelt wurden, dann muss dies auf der zust&auml;ndigen, unabh&auml;ngigen und unparteiischen gerichtlichen Entscheidung begr&uuml;ndet sein, dass:</p>
<ul>
<li>es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass ein schweres Verbrechen begangen wurde oder begangen werden wird;</li>
<li>der Beweis eines solchen Verbrechens durch den Zugriff auf die gesch&uuml;tzten Daten erhalten werden w&uuml;rde;</li>
<li>andere verf&uuml;gbare und weniger invasive Ermittlungsmethoden ausgesch&ouml;pft sind; </li>
<li>die abgerufenen Informationen in vern&uuml;nftiger Weise auf diejenigen begrenzt werden, die f&uuml;r die mutma&szlig;liche Straftat relevant sind, und jede weitere gesammelte Information sofort vernichtet oder zur&uuml;ckgegeben wird; und</li>
<li>Informationen nur von der festgelegten Beh&ouml;rde abgerufen und nur f&uuml;r den Zweck, f&uuml;r den die Genehmigung erteilt wurde, verwendet werden.</li>
</ul>
<p>Wenn der Staat mit Kommunikations&uuml;berwachung Zugang zu gesch&uuml;tzten Informationen zu einem Zweck erlangen will, der eine Person nicht der Strafverfolgung, Ermittlung, Diskriminierung oder Verletzung der Menschenrechte aussetzt, muss der Staat einer unabh&auml;ngigen, unparteiischen und zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde Folgendes nachweisen:</p>
<ul>
<li>andere verf&uuml;gbare und weniger invasive Ermittlungsmethoden wurden in Betracht gezogen;</li>
<li>die abgerufenen Informationen werden in vern&uuml;nftiger Weise auf die relevanten begrenzt und jede zus&auml;tzlich gesammelte Information wird sofort vernichtet oder dem betroffenen Individuum zur&uuml;ckgegeben; und</li>
<li>Informationen werden nur von der festgelegten Beh&ouml;rde abgerufen und nur f&uuml;r den Zweck verwendet, f&uuml;r den die Genehmigung erteilt wurde.</li>
</ul>
<p>Zust&auml;ndige gerichtliche Beh&ouml;rden: Bestimmungen in Bezug auf die Kommunikations&uuml;berwachung m&uuml;ssen von zust&auml;ndigen gerichtlichen Beh&ouml;rden, die unparteiisch und unabh&auml;ngig sind, festgelegt werden. Die Beh&ouml;rde muss:</p>
<ul>
<li>getrennt sein von der Beh&ouml;rde, welche die Kommunikations&uuml;berwachung durchf&uuml;hrt,</li>
<li>vertraut sein mit den relevanten Themen und f&auml;hig sein, eine gerichtliche Entscheidung &uuml;ber die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Kommunikations&uuml;berwachung, die benutzte Technologie und Menschenrechte zu treffen, und</li>
<li>&uuml;ber entsprechende Ressourcen verf&uuml;gen, um die ihr &uuml;bertragenen Aufgaben auszuf&uuml;hren.</li>
</ul>
<p><b>Rechtsstaatliches Verfahren:</b> Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt, dass Staaten die Menschenrechte jedes Einzelnen respektieren und garantieren, indem sie rechtm&auml;&szlig;ige Prozesse versichern, die jegliche Beeintr&auml;chtigung der Menschenrechte ordnungsgem&auml;&szlig; und gesetzlich spezifiziert regeln, die konsistent durchgef&uuml;hrt werden, und die der allgemeinen &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich sind. Insbesondere bei der Bestimmung seiner oder ihrer Menschenrechte hat jeder das Recht auf ein faires und &ouml;ffentliches Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabh&auml;ngigen, zust&auml;ndigen und unparteiischen rechtm&auml;&szlig;ig gegr&uuml;ndeten Gericht,(10) au&szlig;er in Notf&auml;llen, wenn f&uuml;r Menschenleben Gefahr in Verzug ist. In solchen F&auml;llen muss innerhalb einer vern&uuml;nftigen und realisierbaren Frist eine r&uuml;ckwirkende Autorisierung eingeholt werden. Allein das Risiko der Flucht oder Zerst&ouml;rung von Beweismitteln sollte niemals als ausreichend f&uuml;r eine r&uuml;ckwirkende Autorisierung angesehen werden.</p>
<p><b>Benachrichtigung des Nutzers: </b>Personen sollten &uuml;ber die Entscheidung der Autorisierung einer Kommunikations&uuml;berwachung informiert werden. Es sollten ausreichend Zeit und Informationen zur Verf&uuml;gung gestellt werden, so dass die Person die Entscheidung anfechten kann. Des Weiteren sollte sie Zugang zu dem Material bekommen, welches f&uuml;r den Antrag der Autorisierung vorgelegt wurde. Eine Verz&ouml;gerung der Benachrichtigung ist nur unter folgenden Bedingungen gerechtfertigt:</p>
<ul>
<li>Die Benachrichtigung w&uuml;rde den Zweck, f&uuml;r den die &Uuml;berwachung genehmigt ist, ernsthaft gef&auml;hrden oder es besteht eine unmittelbare Gefahr f&uuml;r Menschenleben, oder</li>
<li>Die Erlaubnis einer Verz&ouml;gerung der Benachrichtigung wird durch die zust&auml;ndige Justizbeh&ouml;rde zum Zeitpunkt der Genehmigung der &Uuml;berwachung erteilt; und</li>
<li>Die betroffene Person wird benachrichtigt, sobald die Gefahr aufgehoben ist, oder innerhalb einer vern&uuml;nftigen realisierbaren Frist; je nachdem, welches zuerst zutrifft, aber in jeden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommunikations&uuml;berwachung abgeschlossen ist. Die Verpflichtung zur Benachrichtigung liegt beim Staat, aber in dem Fall, dass der Staat dem nicht nachkommt, sollten Kommunikationsdiensteanbieter die Freiheit haben, Personen &uuml;ber die Kommunikations&uuml;berwachung freiwillig oder auf Anfrage zu benachrichtigen.</li>
</ul>
<p><b>Transparenz: </b>Staaten sollten bez&uuml;glich der Nutzung und des Umfangs der Techniken und Befugnisse der Kommunikations&uuml;berwachung transparent sein. Sie sollten mindestens die gesammelten Informationen &uuml;ber die Anzahl der genehmigten und abgelehnten Anfragen, eine Aufschl&uuml;sselung der Anfragen nach Dienstanbieter und nach Ermittlungsart und -zweck ver&ouml;ffentlichen. Staaten sollten Personen gen&uuml;gend Informationen liefern, um zu gew&auml;hrleisten, dass sie den Umfang, die Art und Anwendung der Gesetze, welche die Kommunikations&uuml;berwachung erlauben, zu verstehen. Staaten sollten Diensteanbieter bef&auml;higen, die von ihnen angewendeten Prozesse zu ver&ouml;ffentlichen, wenn sie staatliche Kommunikations&uuml;berwachung bearbeiten, an diesen Prozessen festzuhalten und Berichte der staatlichen Kommunikations&uuml;berwachung zu ver&ouml;ffentlichen.</p>
<p><b>&Ouml;ffentliche Aufsicht: </b>Staaten sollten unabh&auml;ngige Aufsichtsmechanismen schaffen, die Transparenz und Verantwortung der Kommunikations&uuml;berwachung gew&auml;hrleisten.(11) Aufsichtsmechanismen sollten die Befugnis haben, auf alle potenziell relevanten Informationen &uuml;ber staatliche Ma&szlig;nahmen, wenn notwendig auch auf geheime oder als Verschlusssachen gekennzeichnete Informationen, zuzugreifen; zu beurteilen, ob der Staat seine rechtm&auml;&szlig;igen F&auml;higkeiten legitim nutzt; zu beurteilen, ob der Staat die Informationen &uuml;ber den Einsatz und den Umfang der Techniken und Befugnisse der Kommunikations&uuml;berwachung transparent und genau ver&ouml;ffentlicht hat; und regelm&auml;&szlig;ige Berichte und andere f&uuml;r die Kommunikations&uuml;berwachung relevante Informationen zu ver&ouml;ffentlichen. Unabh&auml;ngige Kontrollmechanismen sollten in Erg&auml;nzung zur Aufsicht geschaffen werden, die bereits &uuml;ber einen anderen Teil der Regierung zur Verf&uuml;gung steht.</p>
<p><b>Integrit&auml;t der Kommunikation und der Systeme:</b> Um die Integrit&auml;t, Sicherheit und Privatsph&auml;re der Kommunikationssysteme zu gew&auml;hrleisten, und in Anerkennung der Tatsache, dass Abstriche bei der Sicherheit f&uuml;r staatliche Zwecke fast immer die Sicherheit im Allgemeinen infrage stellen, sollten Staaten die Dienstleister oder Hardware- oder Softwareh&auml;ndler nicht zwingen, &Uuml;berwachungs- oder Beobachtungsfunktionen in ihre Systeme einzubauen oder bestimmte Informationen lediglich f&uuml;r Zwecke der staatlichen &Uuml;berwachung zu sammeln oder zu speichern. A priori Vorratsdatenspeicherung oder Sammlung sollte nie von Dienstleistern gefordert werden. Personen haben das Recht, sich anonym zu &auml;u&szlig;ern; Staaten sollten daher auf die zwingende Identifizierung der Nutzer als Voraussetzung f&uuml;r die Leistungserbringung verzichten.(12)</p>
<p><b>Schutzma&szlig;nahmen f&uuml;r die internationale Zusammenarbeit:</b> Als Reaktion auf die Ver&auml;nderungen der Informationsfl&uuml;sse und Kommunikationstechnologien und -dienstleistungen, kann es notwendig sein, dass Staaten Hilfe von einem ausl&auml;ndischen Dienstleister anfordern. Dementsprechend sollten die gemeinsamen Rechtshilfevertr&auml;ge und andere Vereinbarungen, die von den Staaten eingegangen wurden, sicherstellen, dass in F&auml;llen, in denen die Gesetze mehr als eines Staates f&uuml;r die Kommunikations&uuml;berwachung angewendet werden k&ouml;nnen, derjenige verf&uuml;gbare Standard mit dem h&ouml;heren Schutzniveau f&uuml;r den Einzelnen angewendet wird. Wo Staaten Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung suchen, sollte der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit angewendet werden. Staaten d&uuml;rfen gemeinsame Rechtshilfeprozesse und ausl&auml;ndische Anfragen nach gesch&uuml;tzten Informationen nicht nutzen, um inl&auml;ndische gesetzliche Beschr&auml;nkungen der Kommunikations&uuml;berwachung zu umgehen. Gemeinsame Rechtshilfeprozesse und andere Vereinbarungen sollten klar dokumentiert werden, &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein und dem Schutz des fairen Verfahrens unterliegen.</p>
<p><b>Schutzma&szlig;nahmen gegen unrechtm&auml;&szlig;igen Zugang:</b> Die Staaten sollten Gesetze erlassen, welche illegale Kommunikations&uuml;berwachung durch &ouml;ffentliche oder private Akteure kriminalisieren. Die Gesetze sollten ausreichende und erhebliche zivil-und strafrechtliche Sanktionen, Schutz f&uuml;r Whistleblower und Wege f&uuml;r die Wiedergutmachung von Betroffenen enthalten. Die Gesetze sollten vorsehen, dass alle Informationen, welche in einer Weise gesammelt wurden, die mit diesen Grunds&auml;tzen unvereinbar ist, in einem Verfahren als Beweise unzul&auml;ssig sind, genauso wie Beweise, die von solchen Informationen abgeleitet sind. Die Staaten sollten au&szlig;erdem Gesetze erlassen mit der Ma&szlig;gabe, dass das Material zerst&ouml;rt oder der Person zur&uuml;ckgegeben werden muss, nachdem das durch Kommunikations&uuml;berwachung gesammelte Material zu dem Zweck genutzt wurde, zu welchem es bereitgestellt wurde.</p>
<p><i>Die Erkl&auml;rung kann &uuml;ber die Webseite </i><a href="https://www.necessaryandproportionate.org/" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.necessaryandproportionate.org/</i></a><i> unterst&uuml;tzt werden. Die vorliegende &Uuml;bersetzung wurde von Digitalcourage e.V. erstellt.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>(1) Universal Declaration of Human Rights Article 12, United Nations Convention on Migrant Workers Article 14, UN Convention of the Protection of the Child Article 16, International Covenant on Civil and Political Rights, International Covenant on Civil and Political Rights Article 17; regional conventions including Article 10 of the African Charter on the Rights and Welfare of the Child, Article 11 of the American Convention on Human Rights, Article 4 of the African Union Principles on Freedom of Expression, Article 5 of the American Declaration of the Rights and Duties of Man, Article 21 of the Arab Charter on Human Rights, and Article 8 of the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms; Johannesburg Principles on National Security, Free Expression and Access to Information, Camden Principles on Freedom of Expression and Equality.</p>
<p>(2) Universal Declaration of Human Rights Article 29; General Comment No. 27, Adopted by The Human Rights Committee Under Article 40, Paragraph 4, Of The International Covenant On Civil And Political Rights, CCPR/C/21/Rev.1/Add.9, November 2, 1999; see also Martin Scheinin, &#8222;Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism,&#8220; 2009, A/HRC/17/34.</p>
<p>(3) Communications metadata may include information about our identities (subscriber information, device information), interactions (origins and destinations of communications, especially those showing websites visited, books and other materials read, people interacted with, friends, family, acquaintances, searches conducted, resources used), and location (places and times, proximities to others); in sum, metadata provides a window into nearly every action in modern life, our mental states, interests, intentions, and our innermost thoughts.</p>
<p>(4) For example, in the United Kingdom alone, there are now approximately 500,000 requests for communications metadata every year, currently under a self-authorising regime for law enforcement agencies who are able to authorise their own requests for access to information held by service providers. Meanwhile, data provided by Google&rsquo;s Transparency reports shows that requests for user data from the U.S. alone rose from 8888 in 2010 to 12,271 in 2011. In Korea, there were about 6 million subscriber/poster information requests every year and about 30 million requests for other forms of communications metadata every year in 2011-2012, almost of all of which were granted and executed. 2012 data available at <a href="http://www.kcc.go.kr/user.do?boardId=1030&amp;boardSeq=35586&amp;cp=1&amp;dc=K02060400&amp;mode=view&amp;page=A02060400" target="_blank" rel="noopener">http://www.kcc.go.kr/user.do?mode=view&amp;page=A02060400&amp;dc=K02060400&amp;boardId=1030&amp;cp=1&amp;boardSeq=35586</a>.</p>
<p>(5) See as examples, a review of Sandy Petland&rsquo;s work, &lsquo;Reality Mining&rsquo;, in MIT&rsquo;s Technology Review, 2008, available at <a href="http://www2.technologyreview.com/article/409598/tr10-reality-mining/" target="_blank" rel="noopener">http://www2.technologyreview.com/article/409598/tr10-reality-mining/</a> and also see Alberto Escudero-Pascual and Gus Hosein, &lsquo;Questioning lawful access to traffic data&rsquo;, Communications of the ACM, Volume 47 Issue 3, March 2004, pages 77 &#8211; 82.</p>
<p>(6) Report of the UN Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Frank La Rue, May 16 2011, available at <a href="http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/17session/a.hrc.17.27_en.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/17session/a.hrc.17.27_en.pdf</a></p>
<p>(7) &#8222;People disclose the phone numbers that they dial or text to their cellular providers, the URLS that they visit and the e-mail addresses with which they correspond to their Internet service providers, and the books, groceries and medications they purchase to online retailers &#8230; I would not assume that all information voluntarily disclosed to some member of the public for a limited purpose is, for that reason alone, disentitled to Fourth Amendment protection.&#8220; United States v. Jones, 565 U.S. ___, 132 S. Ct. 945, 957 (2012) (Sotomayor, J., concurring).</p>
<p>(8) &#8222;Short-term monitoring of a person&rsquo;s movements on public streets accords with expectations of privacy&#8220; but &#8222;the use of longer term GPS monitoring in investigations of most offenses impinges on expectations of privacy.&#8220; United States v. Jones, 565 U.S., 132 S. Ct. 945, 964 (2012) (Alito, J. concurring).</p>
<p>(9) &#8222;Prolonged surveillance reveals types of information not revealed by short-term surveillance, such as what a person does repeatedly, what he does not do, and what he does ensemble. These types of information can each reveal more about a person than does any individual trip viewed in isolation. Repeated visits to a church, a gym, a bar, or a bookie tell a story not told by any single visit, as does one&#8217;s not visiting any of these places over the course of a month. The sequence of a person&#8217;s movements can reveal still more; a single trip to a gynecologist&#8217;s office tells little about a woman, but that trip followed a few weeks later by a visit to a baby supply store tells a different story.* A person who knows all of another&#8217;s travels can deduce whether he is a weekly church goer, a heavy drinker, a regular at the gym, an unfaithful husband, an outpatient receiving medical treatment, an associate of particular individuals or political groups &ndash; and not just one such fact about a person, but all such facts.&#8220; U.S. v. Maynard, 615 F.3d 544 (U.S., D.C. Circ., C.A.)p. 562; U.S. v. Jones, 565 U.S. __, (2012), Alito, J., concurring. &#8222;Moreover, public information can fall within the scope of private life where it is systematically collected and stored in files held by the authorities. That is all the truer where such information concerns a person&#8217;s distant past&hellip;In the Court&#8217;s opinion, such information, when systematically collected and stored in a file held by agents of the State, falls within the scope of &#8218;private life&#8216; for the purposes of Article 8(1) of the Convention.&#8220; (Rotaru v. Romania, [2000] ECHR 28341/95, paras. 43-44.)</p>
<p>(10) The term &#8222;due process&#8220; can be used interchangeably with &#8222;procedural fairness&#8220; and &#8222;natural justice&#8220;, and is well articulated in the European Convention for Human Rights Article 6(1) and Article 8 of the American Convention on Human Rights.</p>
<p>(11) The UK Interception of Communications Commissioner is an example of such an independent oversight mechanism. The ICO publishes a report that includes some aggregate data but it does not provide sufficient data to scrutinise the types of requests, the extent of each access request, the purpose of the requests, and the scrutiny applied to them. See <a href="http://www.iocco-uk.info/sections.asp?sectionID=2&amp;type=top" target="_blank" rel="noopener">http://www.iocco-uk.info/sections.asp?sectionID=2&amp;type=top</a>.</p>
<p>(12) Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Frank La Rue, 16 May 2011, A/HRC/17/27, para 84.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/internationale-grundsaetze-fuer-die-anwendung-der-menschenrechte-in-der-kommunikationsueberwachung/">Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/editorial-19/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 22:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/editorial-19/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 1-3 &#132;Das bewährte Staatskirchenrecht in unserem Land ist eine geeignete Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.&#147; So endet im Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition in Deutschland das nur eine Seite umfassende Kapitel &#132;Kirchen und Religionsgemeinschaften&#147;. Die im Dezember 2013 vereidigte Regierung plant also wohl keine religionspolitischen Reformen. Das [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/editorial-19/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 1-3</p>
<p>&#132;Das bewährte Staatskirchenrecht in unserem Land ist eine geeignete Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.&#147; So endet im Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition in Deutschland das nur eine Seite umfassende Kapitel &#132;Kirchen und Religionsgemeinschaften&#147;. Die im Dezember 2013 vereidigte Regierung plant also wohl keine religionspolitischen Reformen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die christlichen Kirchen. &#132;Wir halten daher auch am System der Kirchensteuern fest, damit die Kirchen Planungssicherheit haben. Nur so können sie die eigenfinanzierten Leistungen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes weiter sicherstellen. Zugleich wollen wir die kirchlichen Dienste weiter unterstützen. Dabei achten wir die kirchliche Prägung der entsprechenden Einrichtungen.&#147; (ebd.)</p>
<p>Die bundesdeutsche Gesellschaft dagegen scheint ebensolche Reformen zu verlangen. Die Kirchensteuererhebung durch den Staat wird ebenso in Frage gestellt wie Staatsleistungen an die Kirchen und das kirchliche Sonderarbeitsrecht. Während Privilegien der christlichen Kirchen verstärkt von Bürgerrechtsorganisationen wie der Humanistischen Union, aber auch von Parteien wie Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hinterfragt werden, sind Muslim_innen in Deutschland immer noch bemüht, Rechte zu erstreiten, um im Privaten wie im Öffentlichen ihren Glauben leben zu können. Gestritten wird über das Tragen des Kopftuches im öffentlichen Dienst, Schwimmunterricht für muslimische Mädchen und muslimische Bestattungen. Auch die Beschneidung jüdischer und muslimischer Jungen bleibt trotz der im Dezember 2012 getroffenen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ein öffentliches Thema.</p>
<p>Wie aber soll der Staat mit den Religionsgemeinschaften umgehen? Welche Rechte soll er ihnen gewähren, bzw. welche ihrer Rechte darf er beschneiden? Eine zentrale Frage für die Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften ist, ob diese zur Ausübung ihrer Religionsfreiheit Sonderrechte benötigen &#150;  vielleicht sogar je nach Glauben unterschiedliche &#150;, oder ob Religionsgemeinschaften ebenso wie andere zivilgesellschaftliche Akteure behandelt werden können oder sogar müssen.</p>
<p>Dieser Frage geht die vorliegende Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> in ihrem <i>Schwerpunkt &#132;Religiöse Sonderrechte auf dem Prüfstand&#147;</i> nach. Die Aufmerksamkeit richtet sich dabei vor allem auf die strukturellen Fragen: den Status der beiden großen christlichen Kirchen im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften; die staatliche Finanzierung der Kirchen und deren Sonderarbeitsrecht. Die beiden Rechtsprofessoren Hermann Weber und Christoph Möllers unterhalten sich mit Rosemarie Will über die aktuelle Lage des Religionsverfassungsrechts. Gleich zu Beginn gehen sie dabei der Frage nach, ob für die deutsche Rechtslage der Begriff Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrecht zutreffend ist. Johann Albrecht Haupt, das frühere Vorstandsmitglied der Humanistischen Union, fordert die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen zur Erfüllung des entsprechenden Verfassungsauftrages. Karl Martin vom Dietrich Bonhoeffer Verein zeigt auf, wie Kirchen ohne Kirchensteuer finanziert werden können. Claudia Krieg aus der Redaktion stellt die unterschiedlichen parteipolitischen Positionen zur Religionspolitik dar. Die Rechtsprofessorin Dorothea Frings und der Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg kritisieren in ihren Beiträgen das kirchliche Sonderarbeitsrecht. Während Frings insbesondere das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft hinterfragt, zeigt Müller-Heidelberg auf, wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in die Schranken des für alle geltenden Gesetzes zurückverwiesen werden muss. Auch die Politologin Corinna Gekeler kritisiert im Gespräch mit Sven Lüders die Einstellungspraxis der kirchlichen Wohlfahrtsträger. Ihre 2013 erschiene Studie &#132;Loyal dienen&#147; enthält zahlreiche Fälle religiös motivierter Diskriminierung bei kirchlichen Einrichtungen wie Trägern und lässt die Betroffenen zu Wort kommen.</p>
<p>Da sich die politische Mehrheit im Bund einer Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts weitgehend verweigert, werden die aktuellen religions- und weltanschaulichen Streitfragen andernorts ausgetragen: in den Ländern, vor Gerichten oder in der EU. Die <b>vor</b>g<i>änge</i> dokumentieren die wichtigsten Konflikte, in denen sich der zunehmende religiös/weltanschauliche Pluralismus der Bundesrepublik widerspiegelt: Johannes Spohr kritisiert die aktuellen Pläne, in Berlin eine Gebühr für den Austritt aus der Kirche einzuführen. Johann Albrecht Haupt sieht nicht ein, warum der bayerische Staat für das Erzbistum München einen Palast unterhalten muss. Rosemarie Will kommentiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine muslimische Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen muss &#150; sie könne dort einen Burkini tragen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münsters, dass eine katholische Bekenntnisschule einen muslimischen Schüler ablehnen darf, weil der nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmen will, bespricht der Rechtsanwalt Thomas Langer. Er fordert letztendlich die Abschaffung der Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen.</p>
<p>In den redaktionellen Kurzbeiträgen von Claudia Krieg, Sven Lüders und Kirsten Wiese finden sich weitere Beispiele für die praktischen religionspolitischen Fragen, auf die eine religiös/weltanschaulich plurale Gesellschaft Antworten finden muss: Hamburg und Bremen haben erstmals Staatsverträge mit muslimischen Gemeinschaften abgeschlossen und damit deren Gleichstellung gegenüber den christlichen Kirchen verbessert; einzelne Bundesländer haben ihre Bestattungsgesetze zugunsten von Muslim_innen geändert. In Hessen wurde die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Um das Kopftuch im öffentlichen Dienst und auch andernorts wird weiterhin gestritten; ein muslimischer Schüler durfte in Berlin an einer öffentlichen Schule nicht in der Pause beten. Die religiös motivierte Beschneidung minderjähriger Jungen beschäftigt &#150; ein Jahr nach der Einführung des bundesdeutschen Gesetzes &#150; mittlerweile auch die parlamentarische Versammlung des Europarates.</p>
<h5 align="center">&#150;</h5>
<p>Neben den Beiträgen zum Schwerpunkt-Thema enthält auch diese Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge </i>wieder viele aktuelle bürgerrechtliche Themen: Eines davon ist der Skandal um die geheimdienstliche Überwachung unserer Kommunikation durch die NSA und weitere ausländische wie inländische Geheimdienste. Seit Monaten werden immer neue Details bekannt, wie umfassend unser Kommunikationsverhalten, aber auch deren Inhalte ausgespäht werden. Allein die für Spionageabwehr zuständigen Behörden (allen voran der Verfassungsschutz) und die Politik zeigen wenig Initiative, dem Einhalt zu gebieten. Eine der beliebtesten Ausreden lautet, dass wir die Einhaltung der (vermeintlich hohen) deutschen Datenschutzstandards nicht von der restlichen Welt abverlangen dürften, wo international verbindliche Schutzstandards noch fehlten. Dem abzuhelfen ist das erklärte Ziel einer gemeinsamen Erklärung zahlreicher NGOs und Aktivist_innen, die &#132;Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung&#147; formuliert. Welche lange Tradition die Überwachung durch ausländische Geheimdienste &#150; gerade im Nachkriegsdeutschland &#150; hat, zeigt die ausführliche Rezension Britta Schinzels zum Buch &#132;Überwachtes Deutschland&#147; von Josef Foschepoth, das durch den NSA-Skandal auf deutlich mehr Interesse stieß, als von einer zeitgeschichtlichen Untersuchung zur Überwachungsgeschichte zu erwarten gewesen wäre.</p>
<p>Der letzte Bundestagswahlkampf, bei dem neben der FDP auch Bündnis 90/Die Grünen zu den Verlierern gehörten, war von zahlreichen Berichten über frühere pädophile Positionen in diesen Parteien überschattet. Ob Dagmar Döring (FDP) und Jürgen Trittin (Grüne) wirklich exponierte Vertreter_innen jener Pädo-Propaganda waren, wie ihnen im Wahlkampf vorgeworfen wurde, sollte mit etwas Abstand noch einmal überprüft werden. Warum sich diese Debatte aber so wenig zum Wahlkampf eignet wie zu einer ernsthaften Debatte über die Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs, erklärt Monika Frommel in ihrem Hintergrundbeitrag. Ihr Text hilft dabei, die liberalen, emanzipatorischen Gewinne jener Diskussionen um das Sexualstrafrecht, die in den 1970er Jahren geführt wurden, angesichts der pädosexuellen Legitimationsversuche nicht aus dem Blick zu verlieren. Wie notwendig das ist, zeigen nicht zuletzt der von Alice Schwarzer initiierte Appell gegen Prostitution und die daraufhin erfolgten Ankündigungen der Großen Koalition zur Reform des Prostitutionsgesetzes &#150; die den Grundsatz sexueller Selbstbestimmung infrage stellen und deren schützende Wirkung von den betroffenen Frauen selbst bezweifelt wird.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre mit den neuen <b>vor</b><i>gängen</i> und freuen uns über Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/editorial-19/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur aktuellen Lage des Religionsverfassungsrechts in Deutschland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/zur-aktuellen-lage-des-religionsverfassungsrechts-in-deutschland-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 21:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/zur-aktuellen-lage-des-religionsverfassungsrechts-in-deutschland-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Fragen an Christoph Möllers und Hermann Weber aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 5-15 PROF. DR. CHRISTOPH MÖLLERS   (Jahrgang 1969) ist seit dem Wintersemester 2004/2005 Professor für Öffentliches Recht. Gegenwärtig hat er den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin inne. Im zweiten Hauptamt arbeitet er als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/zur-aktuellen-lage-des-religionsverfassungsrechts-in-deutschland-1/">Zur aktuellen Lage des Religionsverfassungsrechts in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Fragen an Christoph Möllers und Hermann Weber</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 5-15</p>
<p><i><b>PROF. DR. CHRISTOPH MÖLLERS</b>   (Jahrgang 1969) ist seit dem Wintersemester 2004/2005 Professor für Öffentliches Recht. Gegenwärtig hat er den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin inne. Im zweiten Hauptamt arbeitet er als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Seit April 2012 ist er zudem Permanent Fellow am Wissenschaftskolleg zu Berlin. Er leitet die Programme Recht im Kontext und Rechtskulturen. 2007 referierte er auf der Jahrestagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer zum Thema &#132;Religionsfreiheit als Gefahr?&#147; 2010 kommentierte er bei den Verhandlungen des Deutschen Juristentages das Gutachten zum Thema &#132;Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität &#150; Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?&#147;.</i></p>
<p><b>PROF. DR. HERMANN WEBER</b>   (Jahrgang 1936) arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin und ist Honorarprofessor für Öffentliches Recht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Von 1974 bis 2001 war er Schriftleiter der Neuen Juristischen Wochenschrift. Seit seiner Dissertation 1966 in Tübingen zu den Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes ist das Religionsrecht eines seiner Hauptarbeitsgebiete geblieben. 1970 veröffentlichte er eine Schrift zu den Grundproblemen des Staatskirchenrechts. Als Rechtsanwalt vertrat er die Zeugen Jehovas in dem Verfahren über die Erlangung des Körperschaftsstatus vor dem Bundesverfassungsgericht.</p>
<p><i>Welche Bezeichnung ist für die deutsche Rechtslage zutreffend: Religionsverfassungsrecht oder Staatskirchenrecht?</i></p>
<p><i>Hermann Weber</i>: Die Bezeichnung Religionsverfassungsrecht ist präziser. Noch besser ist der Begriff &#132;Religionsrecht&#147;: Er macht deutlich, dass staatskirchenrechtliche (bzw. religionsrechtliche) Regelungen nicht nur auf der Verfassungsebene, sondern auch unterhalb dieser Ebene auf der Ebene des einfachen Rechts existieren. Der Begriff trägt der Tatsache Rechnung, dass das &#150; traditionell als Staatskirchenrecht bezeichnete &#150; staatliche Religionsrecht schon immer nicht nur das Verhältnis des Staates zu den (christlichen) Kirchen, sondern auch zu allen anderen Religionsgemeinschaften regelt.</p>
<p><i>Christoph Möllers</i>: Die Zweitgenannte hebt die Staatskirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung, die Erstgenannte die Religionsfreiheit des Art. 4 GG systematisch hervor. Das Problem des Ausdrucks &#132;Staatskirchen&#147; liegt weniger in seinem Bezug auf den Staat, der indiziert, dass es ein Religionsrecht jenseits der Grundrechte gibt, als im dem Bezug auf &#132;Kirche&#147;; denn eine Beschränkung auf christliche Religionsgemeinschaften kennt das Grundgesetz nicht.</p>
<p><i>Was sind Ihrer Meinung nach die Ursachen für den Bezeichnungsstreit bzw. für den Wandel in der Bezeichnung?</i></p>
<p>HW: Hauptursache für die neue Terminologie ist die wachsende Bedeutung der nichtchristlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere des Islam. Sie ist insofern zu begrüßen, weil sie den sozialen Veränderungen Rechnung trägt. Man sollte jedoch vermeiden, mit den Begriffen unterschwellig bestimmte Inhalte zu transportieren, damit meine ich zum Beispiel &#132;Staatskirchenrecht&#147; als Kurzformel für ein traditionelles, vor allem die großen Kirchen begünstigendes Verständnis des Religionsrechts, oder &#132;Religionsverfassungsrecht&#147; als Sammelbegriff für ein stärker laizistisches Verständnis.</p>
<p>CM: Bei den Bezeichnungen geht es um einen Richtungsstreit in der Sache, insofern erfüllen sie eine sinnvolle Funktion im Kontext einer wissenschaftlichen Polemik, obwohl sie in der Sache natürlich verkürzend sind. Die wachsende Bedeutung der Grundrechte unter der Bedingung einer pluralisierten Religionslandschaft hat dazu geführt, dass die Rückwirkungen der Grundrechte auf die Angebote der WRV zu einer zentralen Frage wurden.</p>
<p><i>Warum kommen die Weltanschauungsgemeinschaften bzw. die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses dennoch auch in der neuen Bezeichnung nicht vor? </i></p>
<p>HW: Der Grund dürfte in der Verfassung selbst liegen, die die entsprechenden Regelungen in direktem Zusammenhang mit Religionsgemeinschaften und Religionsfreiheit trifft. In der Sache ist freilich unbestritten, dass für Weltanschauungsgemeinschaften und weltanschauliches Bekenntnis im Grundsatz nichts anderes gilt als für Religionsgemeinschaften und religiöses Bekenntnis. Ob man das auch terminologisch in der Bezeichnung des Rechtsgebiets zum Ausdruck bringen muss (denkbar wäre &#132;Religions- und Weltanschauungsrecht&#147;), mag bezweifelt werden. Wo im Folgenden von Religionsfreiheit und von dem Rechtsstatus der Religionsgemeinschaften die Rede ist, sind jedenfalls die Weltanschauungsfreiheit und der Rechtsstatus der Weltanschauungsgemeinschaften stets mit gemeint.</p>
<p>CM: Dies ist eine begriffliche Ungenauigkeit, die aber auch gesellschaftliche Relevanzen abbildet: anders als christliche, jüdische, muslimische u.a. Religionsgemeinschaften spielen andere Weltanschauungsgemeinschaften für die öffentliche Diskussion keine große Rolle und taten dies auch nicht zur Zeit der Kodifikation der in Frage stehenden Normen. Weltanschauungen werden zudem im Grundgesetz anders verarbeitet, namentlich durch politische Parteien.</p>
<p><i>Trifft die Feststellung, dass Religion Privatsache ist, die deutsche Rechtslage?</i></p>
<p>CM: Sicherlich nicht, sonst gäbe es keinen öffentlichen Körperschaftsstatus und keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in staatlichen Schulen. Sie trifft auch keine mir bekannte Religion.</p>
<p>HW: In meinen Augen nur bedingt: Religion ist zwar nicht Sache des Staates, wohl aber obliegt diesem der Schutz der in der Verfassung grundrechtlich und institutionell gewährleisteten Religionsfreiheit und Freiheit der Religionsgemeinschaften.</p>
<p><i>Hat die negative Religionsfreiheit verfassungsrechtlich das gleiche Gewicht wie die positive Religionsfreiheit? </i></p>
<p>HW: Im Grundsatz ja. Zu beachten ist freilich, dass es bei der negativen Religionsfreiheit um die Freiheit vor ungewollten religiösen Beeinflussungen und Zwängen durch den Staat geht &#150; eine Freiheit, deren Schutz naturgemäß anders ausgestaltet sein muss als der Schutz der positiven Freiheit zu religiösen Betätigungen.</p>
<p>CM: Die Unterscheidung ist dogmatisch nicht hilfreich: Grundsätzlich müssen alle Eingriffe eine Bagatellgrenze überschreiten. Nicht jede Störung durch Religion verletzt die negative Religionsfreiheit. Grundsätzlich dürfen umgekehrt Ansprüche aus der Religionsfreiheit nicht auf Kosten der Rechte anderer ausgeübt werden. Zwischen beiden Schwellen besteht kein qualitativer Unterschied.</p>
<p><i>Was bedeutet verfassungsmäßige Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften?</i></p>
<p>HW: Wesentlicher Inhalt ist, dass alle Religionsgemeinschaften ohne Wertung ihres religiösen Bekenntnisses vom Staat in gleicher Weise behandelt werden. Der religiöse Grundstatus, also Religionsfreiheit und religionsgemeinschaftliches Selbstbestimmungsrecht, steht allen Religionsgemeinschaften in gleicher Weise zu. Bei den darüber hinausgehenden, etwa den mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Rechten sind Unterscheidungen schon in der Verfassung angelegt. Auch die für die Verleihung dieser Rechte nach dem Grundgesetz maßgeblichen Kriterien sind freilich neutral, also ohne Wertung des religiösen Bekenntnisses der antragstellenden Gemeinschaft, anzuwenden.</p>
<p>CM: Die Rechtsordnung muss alle Gemeinschaften nach gleichen Standards schützen, und sie muss allen gleiche Angebote machen, freilich keine Angebote, die von allen gleich gut wahrgenommen werden können. Unterschiede in der Anlage der Religionsgemeinschaften erzeugen Unterschiede in der praktischen Brauchbarkeit der institutionellen Angebote, die als verfassungsunmittelbare nicht dem Gleichheitssatz unterfallen.</p>
<p><i>Welche Rechtsprobleme gibt es bei der staatlichen Anerkennung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Scientology, Bahá&#146;í, Humanistischer Verband)?</i></p>
<p>HW: Eine staatliche Anerkennung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kennt das deutsche Recht nicht. Gemeint ist wohl die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu fragen ist bei einem solchen Antrag, ob es sich bei der antragstellenden Gemeinschaft wirklich um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft handelt (was etwa für Scientology im Hinblick auf angeblich überwiegende wirtschaftliche Betätigungen von manchen bezweifelt wird), ob sie nach ihrer Verfassung und der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet und ob sie darüber hinaus &#150; so das BVerfG im Urteil zu den Zeugen Jehovas &#150; die Gewähr dafür bietet, dass sie das geltende Recht beachten und in ihrem künftigen Verhalten fundamentale Verfassungsprinzipien nicht gefährden wird.</p>
<p>CM: Grundsätzlich bedürfen sie keiner förmlichen Anerkennung. Wie bei jedem Grundrecht stellt sich die Frage nach der Bestimmung des Schutzbereichs und nach der Internalisierung von Rechten anderer unter ein beanspruchtes Recht. Wenn das gesichert ist, stehen auch dem Körperschaftsstatus keine Bedenken im Wege. Die Frage, wie sich eine Religionsgemeinschaft als solche juristisch bestimmen lässt, betrifft ein altes grundrechtsdogmatisches Problem. Der Staat hat sich zunächst am Selbstverständnis der Gemeinschaft zu orientieren, muss diese freilich nicht einfach beim Wort nehmen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass andere, sagen wir wirtschaftliche Interessen oder ausdrücklich verfassungsfeindliche Ziele wie expliziter Antisemitismus von der Gemeinschaft verfolgt werden.</p>
<p><i>Welche Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt beziehungsweise die Werte der Bundesrepublik werden den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch das Grundgesetz zugedacht und dürfen ihm nach dem Grundgesetz zugedacht werden?</i></p>
<p>HW: Das Wirken der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist wie jede andere Tätigkeit im Bereich grundrechtlicher Gewährleistungen eine eigene Grundrechtsverwirklichung und zunächst keine Tätigkeit im Auftrag des Staates. Das schließt nicht aus, dass eine solche Grundrechtswahrnehmung zugleich im Interesse des Staates liegen mag, der nur beschränkt eigene Werte schaffen kann und insoweit zumindest unterstützend auf vielfältige Kräfte der Gesellschaft, unter ihnen die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Glieder, zurückgreifen darf (Böckenförde). Man sollte allerdings vermeiden, diese Kräfte, insbesondere die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, in die Rolle &#132;beliehener Unternehmer für Wertschöpfung&#147; zu drängen.</p>
<p>CM: Offensichtlich gingen die Autoren des Grundgesetzes von einem spezifischen Wert der Gemeinschaften für das gesellschaftliche Leben aus &#150; eine alte These, die wir seit Tocqueville kennen. Man kann die Regeln aber andersherum lesen: die besonderen Institutionen der &#132;Nähe&#147; zum Staat &#150; durch Körperschaftsstatus, Schule und Universität &#150; sind auch Mittel der Domestizierung der Religionsgemeinschaften in den demokratischen Rechtsstaat hinein. Sie entschärfen die Gefahren des Religiösen, und richten sie auf freiwilliger Grundlage aber durchaus wirksam auf den Bedarf eines demokratischen Rechtsstaats aus.</p>
<p><i>Sprechen wir über Herausforderungen, die die in Deutschland agierenden islamischen Gemeinden oder Verbände an das deutsche Rechtssystem stellen und umgekehrt. Welche sind das Ihrer Ansicht nach?</i></p>
<p>HW: Anders als die christlichen Kirchen und die herkömmlichen europäischen Religionsgemeinschaften, an deren Bild sich das deutsche Religionsrecht orientiert, bildet der Islam traditionell keine religionsgemeinschaftliche Organisation heraus. Vom Islam wird man also zumindest verlangen müssen, dass er mit dem deutschen Recht einigermaßen kompatible Rechtsstrukturen schafft; die Anforderungen hierfür dürfen auf der anderen Seite nicht zu hoch angesetzt werden. Ansätze für solche Anpassungen finden sich etwa in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anerkennung islamischer Dachverbände als Partner eines vom Staat veranstalteten islamischen Religionsunterrichts.</p>
<p>CM: Die zentrale Herausforderung für die Verbände, der eigenen internen Pluralität ein organisationsfähiges Format mit definierter Mitgliedschaft und Vertretungsstruktur zu geben, an welches die Institutionen, die das Grundgesetz anbietet, dann anschließen können, ist freilich kein ausschließlich islamtypisches Problem. Auch Teile des Protestantismus und das Judentum sind nicht in dieser Weise organisiert.</p>
<p><i>Halten Sie das Agieren des Bundesinnenministers in der Islamkonferenz für rechtlich korrekt und sachlich angemessen?</i></p>
<p>HW: Im Grundsatz ist ein solches Vorgehen solange rechtlich korrekt und angemessen, wie sich die Konferenz auf die Strukturierung der hier bestehenden Probleme beschränkt, keine verbindlichen Regelungen trifft und die Teilnahme freiwillig bleibt, eine Nichtteilnahme also keine rechtlichen Nachteile zur Folge hat. In der zweiten Tätigkeitsperiode der Konferenz dürften unabhängig von alledem Sicherheitsaspekte eine zu starke Rolle gespielt haben.</p>
<p>CM: Die Islamkonferenz war zunächst der Versuch, wechselseitige Erwartungen des Staates und islamischer Religionsgemeinschaften ausdrücklich zu machen, wie wir sie gerade besprochen haben. Da alle Beteiligten freiwillig agierten, wäre ich hier allerdings vorsichtig, Äußerungen nach Rechtskriterien zu beurteilen. Insgesamt scheint mir die Idee richtig gewesen zu sein, während die Ausführung deutlich nachließ, namentlich weil beide Seiten damit begannen, mehr mit der Öffentlichkeit als miteinander zu sprechen.</p>
<p><i>Teilen Sie den Vorwurf an die deutschen staatlichen Stellen, dass sie den Islam verstaatlichen wollen?</i></p>
<p>HW: Nein, ein gewisser Druck zur Organisation auf den Islam in Deutschland ist unvermeidlich, wenn die Muslime auf Dauer die institutionellen Vorrechte des deutschen Religionsrechts, das heißt Körperschaftsstatus, Religionsunterricht, theologische Ausbildung an den Universitäten, in Anspruch nehmen wollen.</p>
<p>CM: Wenn mit Kirche hier &#132;Organisation&#147; gemeint ist und nicht &#132;christliche Organisation&#147;, teile ich die Beobachtung, würde sie aber nicht als Vorwurf verstehen. Die organisatorischen Angebote, die das deutsche Recht macht, kommen manchen Religionsgemeinschaften eher entgegen als anderen. Man kann das als Verkirchlichung des Islam oder als Katholisierung des Protestantismus bezeichnen. Das ändert aber nichts daran, dass man organisationsförmige Angebote nur organisierten Gruppen machen kann.</p>
<p><i>Wie beurteilen Sie verfassungsrechtlich die Bemühungen um Einführung eines islamischen Religionsunterrichts?</i></p>
<p>HW: Auch die Muslime haben nach dem Grundgesetz den Anspruch auf Religionsunterricht, das heißt, islamischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen. Die laufenden Bemühungen zu Einführung eines solchen Unterrichts sind daher zu begrüßen. Rechtlich einwandfreie Lösungen sind schwierig, mir schiene es akzeptabel, für eine &#150; freilich nicht allzu großzügig bemessene &#150; Übergangszeit verfassungsrechtlich nicht voll überzeugende Lösungen hinzunehmen. Das kann zum Beispiel die Heranziehung staatlich besetzter Beiräte als Ersatz für die Mitwirkung klar organisierter islamischer Religionsgemeinschaften oder die Kooperation mit der weitgehend vom türkischen Staat beeinflussten DITIB sein.</p>
<p>CM: Ich halte diese Bemühungen für verfassungsrechtlich geboten. Die Grundentscheidung für einen Religionsunterricht steht, ob man sie für richtig hält oder nicht, im Grundgesetz. Die Unterscheidung zwischen echten Religionsgemeinschaften und bloßen Beiräten oder Dachorganisation erscheint mir, solange ein fundierter religiöser Hintergrund besteht, überschätzt, ja gerade ein Punkt zu sein, in dem das Organisationsrecht zugunsten grundrechtlich geschützter religiöser Vielfalt relativiert werden muss.</p>
<p><i>Halten Sie die weitgehend exklusive vertragliche Festlegung der Kooperation des Staates mit bestimmten Religionsgemeinschaften für verfassungsrechtlich legitim und sachlich angemessen? Wie sind die abgeschlossenen Verträge nach Gleichheitsgesichtspunkten zu beurteilen? Braucht es rechtlich eine öffentliche parlamentarische Diskussion solcher Verträge? Müssen diese Verträge befristet sein und kündbar?</i></p>
<p>HW: Staatskirchenverträge haben sich als Regelungsform für das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland im Prinzip bewährt. Zum Gleichheitsbedenken: Die heute flächendeckend mit den jüdischen Gemeinden abgeschlossenen Verträge sowie die ersten Verträge mit muslimischen Gruppierungen in Hamburg und Bremen machen die Richtung deutlich, die mit Entschiedenheit weiter verfolgt werden sollte. Eine öffentliche parlamentarische Diskussion der Verträge ist selbstverständlich erforderlich &#150; von Verfassung wegen im Gesetzgebungsverfahren. Die Verträge mit den Muslimen in Hamburg und Bremen, auch wenn ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, sind sinnvollerweise von den Landesparlamenten öffentlich diskutiert worden.</p>
<p>Verfassungsrechtliche Probleme liegen eher in den beschränkten Einflussmöglichkeiten der Parlamente, die von der Exekutive ausgehandelten Verträge zu verändern, und in der Bindungswirkung der Verträge für künftige Gesetzgeber. Diesen Problemen sollte in Zukunft durch stärkere Beteiligung der Parlamente bereits an der Aushandlung der Verträge, durch klarere Revisionsklauseln, aber auch durch Befristungen und Kündigungsmöglichkeiten für die Verträge als ganze oder für einzelne Vertragsklauseln Rechnung getragen werden.</p>
<p>CM: Die Vertragsform ist aus demokratietheoretischer Sicht problematisch, sie ist in keinem Fall verfassungsrechtlich geboten, sondern ein Überbleibsel. Ihr Vorteil liegt nicht zuletzt darin, dass Zuwendungen intensiver geregelt werden als dies in Gesetzesform der Fall wäre, wo die eigentlichen Leistungen zumeist untergesetzlich oder bloß haushaltsrechtlich ausgestaltet werden. Parlamente am Aushandlungsprozess zu beteiligen, scheint mir dagegen im parlamentarischen System, in dem die Regierung das Vertrauen der parlamentarischen Mehrheit genießt, wenig sinnvoll. Es hat sich im Übrigen auch beim Abschluss internationaler Verträge nur begrenzt bewährt.</p>
<p><i>Wie beurteilen Sie den immer noch schwelenden Streit um den Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas verfassungsrechtlich? </i></p>
<p>CM: Als sehr unangemessen, da die Rechtslage vom Bundesverfassungsgericht eindeutig zugunsten der Zeugen Jehovas entschieden wurde (Urteil vom 19. Dezember 2000 &#8211; 2 BvR 1500/97). Es handelt sich hier um einen selten eindeutigen Rechtsbruch.</p>
<p>HW: Nach mehr als 20 Jahre lang geführten Gerichtsverfahren kann kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass die Ablehnung der Zweitverleihung der Körperschaftsrechte an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas durch drei Länder (Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen) gegen das Grundgesetz verstößt und die Rechte der Religionsgemeinschaft verletzt. Unabhängig davon sollte das Verfahren Anlass bieten, die gesamte derzeitige Verwaltungspraxis bei der Zweitverleihung der Körperschaftsrechte auf den Prüfstand der Verfassung zu stellen.</p>
<p><i>Können nach der Anerkennung des Ahmadiyya-Muslim-Jamaat-Verbandes als KdöR in Hessen weitere muslimische Religionsgemeinschaften als Körperschaften anerkannt werden?</i></p>
<p>HW: Wenn sie &#150; wie der genannte Verband &#150; die Anforderungen des Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllen und insbesondere eine ausreichende religionsgemeinschaftliche Organisation aufweisen.</p>
<p>CM: Warum nicht?</p>
<p><i>Wir werden in der Ausgabe der vorgänge, in der Ihr Gespräch erscheint, mehrere kritische Auseinandersetzungen mit dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht finden. Ist dieses Ihrer Ansicht nach noch zeitgemäß? Sind die Sonderregelungen mit dem Grundsatz aus Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung vereinbar? </i></p>
<p>CM: Die Krise des kirchlichen Arbeitsrechts kommt sowohl von innen und als auch von außen. Sonderregeln bedürfen in jedem Fall einer Rechtfertigung, die sich aus den Anforderungen der jeweiligen Arbeitspraxis ergeben muss. Intern stellen sich die Religionsgemeinschaften aber oftmals als Arbeitgeber wie jeder andere dar. Hier sind die Grenzen schwerlich kategorisch neu zu bestimmen, sondern nur über die einzelne Fallgestaltung, die in der Tat in vielen Fällen nach einer Zurückdrängung von Sonderregeln verlangt. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass jede Religionsgemeinschaft das Recht hat, im Bereich ihrer Verkündigung von Mitarbeitern mehr und anderes zu verlangen als in anderen Bereichen, und ihre interne Organisationsstruktur nach eigenen religiösen Grundsätzen zu gestalten.</p>
<p>HW: Ich denke, beim kirchlichen Arbeitsrecht handelt es sich um eine besonders neuralgische Materie, die sorgfältige Abwägungen zwischen dem Recht der Religionsgemeinschaften auf religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmung einerseits, den berechtigten Belangen der Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst andererseits verlangt. Pauschale Antworten verbieten sich. Richtig ist aber, dass bei dieser Abwägung in der Vergangenheit die Belange der Arbeitnehmer oft allzu sehr hinter vermeintlichen Erfordernissen des kirchlichen Dienstes haben zurücktreten müssen. Ansätze für erste Korrekturen insbesondere im Individualarbeitsrecht der Kirchen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Obst (EGMR, 23. September 2010 &#8211; 425/03), Schüth (EGMR, 23. September 2010 &#150; 1620/03) und Siebenhaar (EGMR, 3. Februar 2011 &#8211; 18136/02).</p>
<p><i>Wie ist Ihre Position hinsichtlich der derzeit 481 Millionen Euro, die die beiden christlichen Kirchen jährlich aus staatlichen Zuwendungen erhalten? Diese sogenannten Staatsleistungen werden nicht zweckgebunden, sondern den Kirchen zur freien Verwendung überlassen. Seit 1919 existiert ein Verfassungsauftrag zur Ablösung respektive Einstellung dieser Zahlungen (Art. 138 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG), der nicht eingelöst wird. Haben wir deshalb einen verfassungswidrigen Zustand?</i></p>
<p>HW: &#132;Ablösung&#147; bedeutet nicht schlicht &#132;Einstellung&#147; der Zahlungen, sondern einseitige Aufhebung der Leistungen gegen Entschädigung. Die Grundsätze für diese Ablösung stellt nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 WRV das Reich (heute: der Bund) auf. Ein &#150; hierfür nach allgemeiner Meinung erforderliches &#150; (Bundes-)Gesetz ist niemals ergangen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die unterbliebene Ablösung der Staatsleistungen den Intentionen der Verfassung widerspricht. Sie wäre allerdings für die Länder mit erheblichen finanziellen Lasten verbunden. Sollte auch in Zukunft &#150; wie zu erwarten &#150; kein Gesetz über die Grundsätze der Ablösung zustande kommen, könnte an einvernehmliche Regelungen zwischen Staat und Kirchen in den einzelnen Bundesländern gedacht werden. Die Kirchen sollten sich solchen Regelungen nicht in den Weg stellen.</p>
<p>CM: Wir haben keinen verfassungswidrigen Zustand, denn die Ablösung ist nicht eindeutig als Pflicht definiert, sie ist eben ein &#150; im Übrigen vorkonstitutioneller &#150; Verfassungsauftrag, dessen Erfüllung nur zwingend erscheint, wenn eine oder alle Seiten mit dem bestehenden Zustand fundamental unzufrieden erscheinen. Dies müssen sich beide Seiten gut überlegen. Für den Staat würde es kurzfristig zusätzliche Kosten bringen, die er sich zweifelsohne wiederholen würde, indem er andere Leistungen, die sachbezogen gegeben werden, überprüfen würde. In einem auf Kooperation angelegten System ist dies nicht unbedingt die bessere Lösung. In jedem Fall werden wegen der kommenden Schuldenbremsen die Staatsleistungen in ihrem bisherigen Ausmaß nicht bleiben, zumal zugunsten von Religionsgesellschaften, die nicht willens sind, ihre eigene Finanzlage transparent zu machen.</p>
<p><i>Ist der Einzug der Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter vor allem für die beiden Kirchen eine Ungleichbehandlung verschiedener Religionsgemeinschaften? Wie bewerten Sie den Umstand, dass alle Bürgerinnen und Bürger für den Kirchensteuereinzug ihre (Nicht-)Religions- bzw. Weltanschauungszugehörigkeit gegenüber den Finanzbehörden und den Banken offenlegen müssen?</i></p>
<p>HW: Ich denke, der Kirchensteuereinzug ist unvermeidlich eine Ungleichbehandlung steuerberechtigter und nicht steuerberechtigter Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Sie wird verfassungsrechtlich legitimiert durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5, 6 WRV. Problematischer als die Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden sind die Offenbarungspflichten gegenüber Arbeitgeber und Banken. Obwohl diese laut Rechtsprechung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sollten sie zumindest so einschränkend wie möglich ausgestaltet werden.</p>
<p>CM: Die Religionsgemeinschaften zahlen für den Einzug der Steuern eine Gebühr, die über der Kostendeckung liegen dürfte. Daher liegt keine Ungleichbehandlung vor. Solange der Körperschaftsstatus allen Religionsgemeinschaften offensteht, bleibt auch die Unterscheidung zwischen steuerberechtigten und anderen Religionsgemeinschaften ein Problem.</p>
<p>Die zweite Frage scheint mir noch nicht ausgelotet. Grundsätzlich gibt es ja auch ein Recht, seine Religionszugehörigkeit nicht zu äußern, auch wenn es nur einer schwach gerechtfertigten gesetzlichen Regelung bedarf, um eingeschränkt werden zu können. Aber ich sehe hier im Kontext der allgemeinen Grundrechtsdogmatik auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit kein ernsthaftes verfassungsrechtliches Problem.</p>
<p><i>Wie kann bei der staatlichen Veranstaltung bzw. Religions- und Weltanschauungsunterricht die Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet werden?</i></p>
<p>HW: Durch gleichmäßige Ermöglichung eines Religions- bzw. Weltanschauungsunterrichts an staatlichen Schulen für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei Erfüllung bestimmter, vor allem formaler Voraussetzungen &#150; heißt ausreichende Schülerzahl, aber auch Rechtstreue.</p>
<p>CM: Mir scheint die Herausforderung heute praktisch eher auf Seiten der Gemeinschaften zu liegen, die eine Struktur ausbilden müssen, die es gestattet, das staatliche Angebot auf Religionsunterricht wahrnehmen zu können.</p>
<p><i>Wie beurteilen Sie die Verfassungsmäßigkeit eines gemeinsamen religionskundlichen Lehrfaches für alle Schüler_innen öffentlicher Schulen, in dem ethische und religionskundliche Kenntnisse in den Weltreligionen und wichtigen Weltanschauungen vermittelt werden?</i></p>
<p>CM: Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, ein neues Lehrfach einzuführen, das dann aber in der Methode auf Philosophie, Geschichte oder Soziologie hinauslaufen dürfte, also gerade nicht religionsspezifisch ist.</p>
<p>HW: Ein solches Lehrfach ist auch neben einem bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht verfassungsrechtlich zulässig. Verfassungswidrig wird es freilich dann, wenn der Unterricht nicht religionsneutral gehalten wird, ihm also entweder eine missionierende Haltung zugunsten oder zulasten einzelner der behandelten Religionen oder aber eine allgemein religionskritische Haltung zugrunde liegt.</p>
<p><i>Können nach dem Grundgesetz christliche Gemeinschaftsschulen wie in Nordrhein-Westfalen und andere Formen staatlicher Schulen mit religiöser Ausprägung weiterhin zulässig sein? </i></p>
<p>HW: Ja, wenn sich die religiöse Ausrichtung auf die Berücksichtigung des Christentums als eines &#132;prägenden Kultur- und Bildungsfaktors&#147; (BVerfG) beschränkt. Weitergehende religiöse Ausrichtungen staatlicher Schulen (wie der in Nordrhein-Westfalen noch existierenden katholischen oder evangelischen Konfessionsschulen2) setzen voraus, dass für eine solche Ausrichtung ablehnende Eltern und Schüler ausreichend alternative Schulen existieren.</p>
<p>CM: Konfessionsschulen sind im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen, jedoch kann niemand durch die Schulpflicht dazu gezwungen werden, diese auch zu besuchen. Grundsätzlich muss eine staatliche Schule ihren Schülern die Gelegenheit geben, eine einschüchternde oder missionierende Konfrontation mit Religion zu vermeiden, das bedeutet aber nicht, dass auf alle Bezüge auf Religion verzichtet werden muss. Religiöse Symbole können auch in einer staatlichen Schule verwendet werden, wenn dies die in einem lokalen Kontext vorherrschende religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringt.</p>
<p><i>Halten Sie staatlich finanzierte theologische Fakultäten für rechtmäßig? Wie kann/soll dabei die religiös/weltanschauliche Neutralität des Staates von den Religionsgemeinschaften gewahrt werden?</i></p>
<p>HW: Sie sind rechtmäßig. Die religiös/weltanschauliche Neutralität des Staates sollte in erster Linie dadurch gewährleistet werden, dass eine theologische (bzw. weltanschauliche) Ausbildung an staatlichen Universitäten für alle eine Mindestgröße erreichende (und damit gesellschaftlich relevanten) Religionen und Weltanschauungen ermöglicht wird, die eine solche Ausbildung ihrerseits wünschen. Für die jüdische und die muslimische Theologie sind Ansätze hierfür bereits erkennbar. Im Übrigen muss sichergestellt werden, dass der Inhalt der theologischen Ausbildung nicht vom Staat, sondern von der jeweils betroffenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft definiert wird.</p>
<p>CM: Der Staat muss sie nicht, aber er kann sie vorsehen. Die Einrichtung kann, muss sich aber nicht nach Bedarf richten. Niemand würde nach weltanschaulicher Neutralität des Staates fragen, wenn an einer philosophischen Fakultät nur Kant und an einer anderen nur Hegel gelehrt würde, beides sind nicht-neutrale philosophische Modelle. Gleiches gilt auch für die Theologie.</p>
<p><i>Wie sollen &#150; unter der Voraussetzung, dass zunehmend auch der Islam als ordentliches Lehrfach unterrichtet werden kann &#150; muslimische Religionslehrer_innen ausgebildet werden?</i></p>
<p>HW: Vorzugsweise an islamisch-theologischen Einrichtungen an staatlichen Universitäten, auch wenn hier zumindest für eine Übergangszeit immer wieder mit Problemen &#8211; wie zuletzt im Zusammenhang mit dem Lehrstuhlinhaber für islamische Religionspädagogik an der Universität Münster &#8211; gerechnet werden muss.</p>
<p>CM: Die Ausbildung sollte wissenschaftlich erfolgen, das heißt an entsprechenden Einrichtungen einer Universität, die ihre eigene Freiheit bei der Ausgestaltung des Studiums und bei der Bestimmung ihrer Methoden hat. Die Befreiung der Theologie aus Priesterseminaren und Gebetsschulen hat sowohl der Gesellschaft als auch der Religion gut getan.</p>
<p><i>In verschiedenen Bundesländern (z.B. in Bayern, Baden-Württemberg, NRW) haben Kirchenvertreter_innen noch ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von nichttheologischen Professuren an staatlichen Universitäten (abgeleitet aus alten Staatskirchenverträgen bzw. Konkordaten). Wie beurteilen Sie dies unter Gleichheitsgesichtspunkten?</i></p>
<p>HW: Solche &#132;Konkordatsprofessuren&#147; stehen meines Erachtens nicht nur im Widerspruch zu deutschem Verfassungsrecht, sondern sind auch europarechtlich problematisch. Neue Entwicklungen lassen allerdings vermuten, dass die kirchlichen Mitwirkungsrechte bei der Besetzung dieser Professuren in nächster Zeit im Einvernehmen mit den Kirchen entfallen können.</p>
<p>CM: Ich halte diese Konkordate ebenfalls für verfassungsrechtlich höchst problematisch, allerdings unter Freiheitsgesichtspunkten. Die Universitäten müssen solche Stellen unabhängig vom Einfluss anderer Akteure besetzen können.</p>
<p><i>Zum Abschluss: Wie beurteilen Sie die zahlreichen Steuererleichterungen und -befreiungen und Gebührenbefreiungen für die christlichen Kirchen? Gelten diese wirklich nur für die christlichen Kirchen oder auch für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts?</i></p>
<p>HW: Sowohl die gesetzlich geregelten Steuererleichterungen und -befreiungen als auch die Gebührenbefreiungen beziehen sich in ihrer Mehrheit nicht auf die christlichen Kirchen, sondern auf alle öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Soweit das nicht ausdrücklich geregelt ist, sind sie in diesem Sinne auszulegen. Fraglich ist allerdings, ob dies nicht eine verfassungswidrige Benachteiligung der lediglich privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften darstellen kann.</p>
<p>CM: Grundsätzlich ist das deutsche Steuerrecht voller Befreiungen für alle möglichen Tatbestände. Eine Befreiung, die spezifisch Religionsgemeinschaften betrifft, kann zulässig sein, das lässt sich in dieser Abstraktheit nicht beantworten. Es gibt keine Pflicht des Gesetzgebers, alle unter ein bestimmtes Grundrecht (Art. 5, 8) fallenden Grundrechtsträger unter allen Umständen steuerlich gleich zu behandeln. Die Anknüpfung an den Körperschaftsstatus ist dann zulässig, wenn dieser Status selbst allen Religionsgemeinschaften offen steht und wenn sich eine andere Form der Anknüpfung nicht rechtssicher typisieren lässt.</p>
<p><i>Vielen Dank für das Gespräch!<br />Das Interview führte Rosemarie Will.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/zur-aktuellen-lage-des-religionsverfassungsrechts-in-deutschland-1/">Zur aktuellen Lage des Religionsverfassungsrechts in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/nichtabloesung-der-staatsleistungen-an-die-kirchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 20:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/nichtabloesung-der-staatsleistungen-an-die-kirchen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Geschichte eines politischen Versagens. Aus: vorg&#228;nge Nr. 203 (3-2013), S. 16-28 Wie geht die Politik mit dem seit 1919 bestehende Verfassungsauftrag zur Abl&#246;sung der Leistungen des Staates an die Religionsgesellschaften um? Johann-Albrecht Haupt untersucht in seinem Aufsatz die vermutlichen Gr&#252;nde f&#252;r eine nicht eingehaltene rechtliche Bindungswirkung und nimmt die aktuellen diesbez&#252;glichen religionspolitischen Bestrebungen der Parteien [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/nichtabloesung-der-staatsleistungen-an-die-kirchen/">Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Geschichte eines politischen Versagens. Aus: vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S. 16-28</p>
<p><i>Wie geht die Politik mit dem seit 1919 bestehende Verfassungsauftrag zur Abl&ouml;sung der Leistungen des Staates an die Religionsgesellschaften um? Johann-Albrecht Haupt untersucht in seinem Aufsatz die vermutlichen Gr&uuml;nde f&uuml;r eine nicht eingehaltene rechtliche Bindungswirkung und nimmt die aktuellen diesbez&uuml;glichen religionspolitischen Bestrebungen der Parteien in den Blick.</i></p>
<p><i>Leider steht dieser Artikel nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorg&auml;nge zur Verf&uuml;gung. Sie k&ouml;nnen das Heft hier im </i><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/vorgaenge/"><i>Online-Shop der Humanistischen Union</i></a><i> erwerben: die Druckausgabe f&uuml;r 14.- &#8364; zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version f&uuml;r 5.- &#8364;.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/nichtabloesung-der-staatsleistungen-an-die-kirchen/">Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kirchensteuer  wie lange noch?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kirchensteuer-wie-lange-noch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 19:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kirchensteuer-wie-lange-noch/</guid>

					<description><![CDATA[<p>F&#252;r eine Kirchenfinanzierung ohne staatlichen Zwangseinzug aus: vorg&#228;nge Nr. 203 (3-2013), S. 29-41 Die Kritik an der staatlichen Mitfinanzierung der beiden christlichen Kirchen kommt nicht nur von &#8222;Au&#223;en&#8220;, sondern wird auch von Christen selbst ge&#252;bt. Das betrifft sowohl die direkten Zuwendungen in Form sog. Staatsleistungen, als auch die staatliche Mithilfe bei Erhebung und Einzug der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kirchensteuer-wie-lange-noch/">Kirchensteuer  wie lange noch?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r eine Kirchenfinanzierung ohne staatlichen Zwangseinzug</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S. 29-41</p>
<p><i>Die Kritik an der staatlichen Mitfinanzierung der beiden christlichen Kirchen kommt nicht nur von &bdquo;Au&szlig;en&ldquo;, sondern wird auch von Christen selbst ge&uuml;bt. Das betrifft sowohl die direkten Zuwendungen in Form sog. Staatsleistungen, als auch die staatliche Mithilfe bei Erhebung und Einzug der Kirchensteuern. Der Dietrich-Bonhoeffer-Verein, in dem sich engagierte Christen zusammengeschlossen haben, fordert eine Neuordnung der Kirchenfinanzierung. &Uuml;ber mehrere Jahre hat er ein Modell zur alternativen Kirchenfinanzierung entwickelt. Die Verwirklichung einer strikten finanziellen Trennung von Staat und Kirche erh&auml;lt so eine reelle Chance.</i></p>
<h2 class="auto-created">1. Probleme der gegen&shy;w&auml;r&shy;tigen Situation</h2>
<p>Die Kirche ist kein Selbstzweck. Das Festhalten an Privilegien oder die Vernachl&auml;ssigung ihres Dienstes aus Besorgnis um gef&auml;hrdete Eigeninteressen schadet ihrer Glaubw&uuml;rdigkeit. Die Freiheit der Kirche gr&uuml;ndet in nichts anderem als in ihrem Auftrag. So klar diese theologischen Einsichten in der Theorie sind, so unklar ist ihre Geltung in der Praxis. Schon Bonhoeffer beklagte die Sorge der Kirche um ihre Selbsterhaltung. Er sah die sch&auml;dlichen Folgen f&uuml;r den Verk&uuml;ndigungsauftrag: &bdquo;Unsere Kirche, die in diesen Jahren nur um ihre Selbsterhaltung gek&auml;mpft hat, als w&auml;re sie ein Selbstzweck, ist unf&auml;hig, Tr&auml;ger des vers&ouml;hnenden und erl&ouml;senden Wortes f&uuml;r die Menschen und f&uuml;r die Welt zu sein.&ldquo;</p>
<p>Die Struktur unserer Kirchen, die weitgehend auf religi&ouml;se und soziale Serviceleistung abstellt, ist in der Gefahr, die Menschen als Kollektivmitglieder und Religionskonsumenten zu behandeln. Auf der rituellen Ebene kommt dies durch die Banalisierung der Kindertaufe zum Ausdruck. Auf der organisatorischen Ebene wird es an der Kirchensteuer ablesbar. Voraussetzung f&uuml;r die Kirchensteuer ist weder, dass man am Leben einer Gemeinde teilnimmt, noch, dass man sich als praktizierender Christ versteht. Die Tatsache, dass jemand Kirchensteuer zahlt, verweist weder auf eine besondere Glaubenseinstellung noch auf ein besonderes kirchliches oder soziales Engagement. Deutlich wird lediglich, dass der Betreffende dem Einzug der Kirchensteuer nicht widersprochen hat. Seine religi&ouml;se Sozialisation scheint &bdquo;normal&ldquo; verlaufen zu sein. Seine soziale Anpassungsf&auml;higkeit ist befriedigend ausgebildet. Und noch etwas l&auml;sst die Tatsache der Kirchensteuer vermuten: n&auml;mlich dass der Kirchensteuerzahler bestimmte Leistungserwartungen an seine Kirche hegt.</p>
<p>Niemand zahlt eine Steuer, der er sich auch entziehen k&ouml;nnte &#8211; n&auml;mlich durch Kirchenaustritt -, ohne von einer bestimmten Zahlungsmotivation bestimmt zu sein. W&uuml;rde die Mehrzahl der Kirchenmitglieder ihrer Gemeinde als einer lebendigen Beziehungsgemeinschaft angeh&ouml;ren, lie&szlig;en sich die finanziellen Fragen auf der Basis eines solidarischen Gemeinschaftsgef&uuml;hls regeln. Wer einer Gemeinschaft angeh&ouml;rt und wem deswegen eine Gemeinschaft wichtig ist, der ist in aller Regel auch bereit, nach seinen M&ouml;glichkeiten einen finanziellen Beitrag zum Erhalt dieser Gemeinschaft zu leisten (Einzelne, die sich dem entziehen, bleiben verkraftbar). Da bei der Mehrzahl der Kirchensteuerzahler dieses Zugeh&ouml;rigkeitsgef&uuml;hl jedoch nur schwach oder fast gar nicht ausgepr&auml;gt ist, muss die Zahlungsmotivation anders ausgestaltet sein. Es bietet sich als Erkl&auml;rungsmuster die Tatsache an, dass mit der Kirchensteuerzahlung das Recht erworben wird, die Kirche ab und zu als Service-Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Die kirchlichen Serviceleistungen werden durch die Kirchensteuer bereits vor ihrer konkreten Inanspruchnahme pauschal abgegolten.</p>
<p>Die Gefahren einer solchen Entwicklung liegen auf der Hand: Fast schleichend verliert die Kirche die f&uuml;r sie notwendige Freiheit. Sie ger&auml;t in Zugzwang, da sie &#8211; wie eine Versicherungsagentur &#8211; die Beitr&auml;ge vor Bereitstellung der Leistungen einkassiert hat. Niemand braucht sich zu wundern, wenn in der Folge bedenkliche Anspr&uuml;che und Erwartungen an sie herangetragen werden. Zu den begehrten Serviceleistungen geh&ouml;ren nicht nur Kinderg&auml;rten oder Diakoniestationen, Kirchenkonzerte und Telefonseelsorge. Der Servicegedanke dringt bis in die Kernbereiche des Religi&ouml;sen vor. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Kasualien (Taufe, Trauung, Beerdigung). Sie verlieren ihren Charakter als Orte des Vollzugs von Gemeindeleben und degenerieren zu Servicehandlungen mit Darstellungsabsicht (vgl. das Thema Fotografieren bei Amtshandlungen!). Gelegentlich diktieren die Kirchensteuerzahler f&uuml;r die Ausgestaltung dieser Amtshandlungen sehr pers&ouml;nliche Bedingungen.</p>
<p>Manche Pfarrer_innen k&ouml;nnen berichten, in welche Situationen das f&uuml;hren kann. Die Kirche verl&auml;sst ihre Identit&auml;t. Das Evangelium wird zu einer billigen Ware. Der Versuch der einzelnen Pfarrerin oder des einzelnen Pfarrers, hier entgegen zu steuern, muss wirkungslos bleiben, da es meistens Kolleginnen und Kollegen geben wird, die in die entstehende Bresche einzuspringen bereit sind. Hat sich eine Kirche erst einmal darauf eingelassen, die Zahlungsmotivation ihrer Mitglieder von dem Zugeh&ouml;rigkeitsgef&uuml;hl abzukoppeln und mit dem Servicegedanken zu verbinden, drohen ungeahnte Konsequenzen. In der religi&ouml;sen Sozialisation muss k&uuml;nftige Zahlungsmotivation vorbereitet werden. In der Handhabung ihrer Ordnung muss die Kirche flexibel sein, um auf Servicew&uuml;nsche eingehen zu k&ouml;nnen. Die Kirche darf sich mit Meinungs&auml;u&szlig;erungen nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, um nicht Kirchensteuerzahler zu verprellen. In Konflikten wird man derjenigen Partei entgegenkommen, deren Ver&auml;rgerung eine st&auml;rkere finanzielle Einbu&szlig;e bef&uuml;rchten lie&szlig;e. Die Sorge um das Finanzaufkommen wird zu einem der zentralen Gesichtspunkte, unter denen Kirche sich &ndash; eher unbewusst als reflektiert &#8211; verh&auml;lt und mit denen sie Entscheidungen vorbereitet und steuert. Meistens sind es erst die Konflikte, die dies bewusst machen und so die eigentlich leitenden Entscheidungskriterien zutage treten lassen.</p>
<p>Auch hier muss ich m&ouml;glichen Missverst&auml;ndnissen sofort entgegentreten. Selbstverst&auml;ndlich hat sich eine Kirche in verantwortlicher Weise um die Finanzen zu k&uuml;mmern. Haushaltsfragen, die Sicherung von kirchlichen Arbeitspl&auml;tzen und die Erf&uuml;llung eingegangener finanzieller Verpflichtungen geh&ouml;ren zu einer verantwortlichen Haushalterschaft. Nicht die Sorge um die finanziellen Fragen im allgemeinen ist zu beanstanden. Die Kritik richtet sich vielmehr dagegen, dass die Funktion des Geldes in der Kirche verweltlicht ist. W&auml;hrend die kirchlichen Einnahmen urspr&uuml;nglich der Freistellung von Personal dienten, um den kostenlosen Dienst an der Gemeinschaft und an anderen Menschen zu erm&ouml;glichen, wird das bezahlte Personal jetzt damit beauftragt, so zu arbeiten, dass sich weitere Geldeinnahmen vorbereiten oder erschlie&szlig;en. Mit Geld soll Geld verdient werden &#8211; eine der typisch kapitalistischen Maximen. Die Kirche m&ouml;chte die Frage des Geldes &#8211; insbesondere die Frage der Vermehrung von Geld durch Geld bzw. der Steuerung von Inhaltsfragen durch Einnahmestrategien &#8211; im Hintergrund halten (nach dem Motto: &uuml;ber Geld spricht man nicht, Geld hat man). Dies l&auml;sst die Vermutung aufkommen, dass sie sich nicht nur um ihr Image sorgt, sondern sich auch ihrer eigenen Mitglieder unsicher ist. Offensichtlich hat sie Angst davor, dass die Menschen die Zahlung der Kirchensteuer zum Gegenstand des Nachdenkens und einer &Uuml;berpr&uuml;fung machen k&ouml;nnten. Zu Recht sp&uuml;rt die Kirche, dass mit einer &Auml;nderung des gegenw&auml;rtigen Kirchensteuersystems zahlreiche Folgerungen verbunden w&auml;ren. Nicht nur organisatorische Fragen m&uuml;ssten neu geregelt werden. Das Selbstverst&auml;ndnis der Kirche und das Selbstverst&auml;ndnis der einzelnen Kirchenmitglieder w&auml;ren davon ber&uuml;hrt.</p>
<p>Im Augenblick befinden wird uns an dieser Stelle in einer Sackgasse. Die stetigen Beteuerungen, das Kirchensteuersystem habe sich bew&auml;hrt und sei das beste aller denkbaren, f&uuml;hren nicht weiter. Die Finanzfrage muss aus der Grauzone der verdeckt wirkenden Motive herausgeholt und in einer m&ouml;glichst plausiblen, mit den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten kompatiblen Weise gekl&auml;rt werden. Die Angeh&ouml;rigen der beiden gro&szlig;en christlichen Kirchen machen einen immer kleiner werdenden Anteil an der Gesamtbev&ouml;lkerung aus. Der Islam geh&ouml;rt vielerorts bereits zum Alltagsbild einer multikulturellen und multireligi&ouml;sen Gesellschaft. Zu den gesellschaftlichen Ver&auml;nderungen der letzten Jahrzehnte geh&ouml;rt eine St&auml;rkung des demokratischen, b&uuml;rgerschaftlichen Selbstbewusstseins. Auf diesem Hintergrund wird der Zwangscharakter der gegenw&auml;rtigen Kirchenfinanzierung als eine Entm&uuml;ndigung empfunden. Die Kirche bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihren Mitgliedern weder die Einsicht in Finanzierungsfragen noch die Motivation zu freiwilligen Beteiligungsformen zutraut. Die Glaubw&uuml;rdigkeit nimmt Schaden, weil Zwangsverh&auml;ltnisse sich nicht von selbst verstehen. Sie m&uuml;ssen k&uuml;nstlich eingef&uuml;hrt und gegen das Empfinden der Menschen immer wieder durchgesetzt werden. Die Kirche ger&auml;t bei allem, was sie sagt und tut, in den Verdacht, nicht nur der Sache bzw. den Menschen dienen zu wollen, sondern auch dem Nachweis ihrer eigenen Unentbehrlichkeit und damit dem Nachweis der Notwendigkeit, das mit Zwangsmitteln arbeitende Kirchensteuersystem fortzuf&uuml;hren.</p>
<p>Der staatliche Steuerzwang beim Einzug der Kirchensteuer verst&ouml;&szlig;t sowohl gegen die biblischen Aussagen von der Freiwilligkeit des Gebens als auch speziell gegen die Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Kirche (vgl. die Barmer Theologische Erkl&auml;rung von 1934 mit ihrer Ablehnung staatlicher bzw. verstaatlichter Kirchenstrukturen). Er sollte deswegen m&ouml;glichst schnell beendet werden.</p>
<p>Der Einwand, bei dem gegenw&auml;rtigen Kirchensteuereinzug werde die Trennung von Staat und Kirche nicht verletzt, die Kirche eigne sich keine staatliche Art, Aufgaben und W&uuml;rde an, da sie ja den Kirchensteuereinzug nicht selbst vornehme, kann nicht ernsthaft Bestand haben. Denn der gegenw&auml;rtige Kirchensteuereinzug nimmt seinen Ausgang darin, dass die Kirche den Staat mit dieser Dienstleistung beauftragt. Auftraggeber ist die Kirche. Die Kirche hat also auch die theologische Verantwortung daf&uuml;r zu &uuml;bernehmen. F&uuml;r die ethische Beurteilung ist es gleichg&uuml;ltig, ob jemand eine unzul&auml;ssige Tat selbst ausf&uuml;hrt oder ob er sie in Auftrag gibt. Wenn eine Tat unzul&auml;ssig w&auml;re, wenn sie jemand selbst ausf&uuml;hrt, dann ist dieselbe Tat ebenso unzul&auml;ssig, wenn sie von demselben Jemand bei anderen in Auftrag gegeben wird.</p>
<p>An sich w&auml;re es Sache des Staates gewesen &#8211; und zwar aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden -, ein solches Ansinnen der Kirchen zur&uuml;ckzuweisen. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt die bis heute fortwirkende Allianz von Thron und Altar in Deutschland. Man darf gespannt sein, wie sich diese Allianz einmal aufl&ouml;sen wird, auf welcher Seite sich zuerst eine deutliche Aufl&ouml;sungsinitiative in Richtung Beendigung des staatlichen Kirchensteuereinzugs formieren wird. Es ist denkbar, dass diese Initiative von Staat und Politik ausgehen wird. Es ist aber ebenso denkbar, dass die Kirchen t&auml;tig werden, weil sie die Unhaltbarkeit des gegenw&auml;rtigen Systems erkennen und in der eigenen Initiative die beste Gew&auml;hr daf&uuml;r erblicken, ihre Zukunft zu sichern und das Gesetz des Handelns in der Hand zu behalten.</p>
<h2 class="auto-created">2. Die Reform&shy;dis&shy;kus&shy;si&shy;onen des Dietrich-&shy;Bon&shy;ho&shy;ef&shy;fer-&shy;Ver&shy;eins</h2>
<p>Die Reform&uuml;berlegungen des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins gehen davon aus, dass das Kirchensteuersystem in nicht allzu ferner Zukunft seine dominierende Rolle bei der Kirchenfinanzierung einb&uuml;&szlig;en wird. Es scheint uns nicht klug zu sein, dieser Entwicklung unt&auml;tig zuzuschauen. Wir m&ouml;chten dazu beitragen, dass in Kirche und Gesellschaft das Gespr&auml;ch &uuml;ber Alternativen rechtzeitig in Gang kommt.</p>
<p>Die Augenblicks-Stabilit&auml;t der Kirchensteuer tr&uuml;gt. Die sinkenden Mitgliederzahlen der Kirchen werden sich bald in sinkenden Einnahmen niederschlagen &#8211; sofern dies nicht schon jetzt geschieht. Die Bereitschaft der Politik, den Sonderstatus der Kirchensteuer zu verteidigen, wird nachlassen. Die kirchlichen Privilegien werden im &ouml;ffentlichen Bewusstsein zunehmend an Akzeptanz und Plausibilit&auml;t verlieren.</p>
<p>Die skeptischen Prognosen hinsichtlich ihrer Zukunftstauglichkeit sind nicht die einzigen Ursachen, warum wir uns mit der Kirchensteuer besch&auml;ftigen. Noch gewichtiger sind die Negativ-Auswirkungen, die von diesem Finanzierungssystem bereits gegenw&auml;rtig ausgehen. Die Kirchensteuer entstellt das Wesen der Kirche zu einem obrigkeits&auml;hnlichen Amtsapparat. Sie entfremdet und anonymisiert die Beziehung zwischen der Kirche und ihren Mitgliedern. Nur wenn die Kirche ihre Selbstblockade &uuml;berwindet, wird sie reform- und entwicklungsf&auml;hig bleiben und auf die ver&auml;nderten gesellschaftlichen Verh&auml;ltnisse angemessen reagieren k&ouml;nnen.<br />Seit 1995 befasst sich der Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv) mit der Kirchensteuerfrage. 1998 wurde f&uuml;r diesen Themenbereich eine Arbeitsgruppe &bdquo;Gemeinwohlfinanzierung&ldquo; eingerichtet, der nicht nur Mitglieder des dbv, sondern auch Vertreter von B&uuml;rgerrechtsorganisationen, politischen Parteien sowie Fachvertreter der Juristerei und des Steuerrechts angeh&ouml;ren. Die Arbeitsgruppe nennt sich seit dem Jahr 2006 &bdquo;Kirche gestalten &ndash; Ordnung und Finanzierung von Kirche&ldquo;.</p>
<p>Die urspr&uuml;ngliche &Uuml;berlegung der Arbeitsgruppe war es, in Deutschland &#8211; &auml;hnlich wie in Italien und Spanien &#8211; eine Art &bdquo;Kultursteuer&ldquo; einzuf&uuml;hren und mit ihr die Kirchensteuer abzul&ouml;sen. Die Diskussion des Kultursteuer-Modells hat seine Schw&auml;chen sichtbar werden lassen. Die Suche nach sinnvollen Reformschritten, die sowohl mit den Demokratiestandards unserer Gesellschaft als auch mit dem theologischen Selbstverst&auml;ndnis von Kirche kompatibel sind, musste fortgesetzt werden.</p>
<p>Es wurde im n&auml;chsten Schritt das Zwei-S&auml;ulen-Modell des dbv konzipiert. Dabei wurde die Idee der &bdquo;Kultursteuer&ldquo; f&uuml;r die hiesigen gesellschaftlichen Verh&auml;ltnisse modifiziert und hin zu der neuen Idee von &bdquo;B&uuml;rgerguthaben&ldquo; ver&auml;ndert. Au&szlig;erdem wurde anerkannt, dass die &bdquo;B&uuml;rgerguthaben&ldquo; als Kirchenfinanzierung nicht ausreichen, sondern einer Erg&auml;nzung durch eine spezielle Mitgliederfinanzierung bed&uuml;rfen &ndash; durch eine modifizierte Kirchensteuer, die nicht mehr vom Staat eingezogen wird.</p>
<p>Auf diese Weite entstand das Modell &bdquo;F&uuml;r mehr Demokratie und b&uuml;rgerschaftliches Engagement &ndash; F&uuml;r eine Kirchenfinanzierung ohne den staatlichen Zwangseinzug&ldquo;. Die zwei Elemente des Modells waren folgende: Der staatliche Zwangseinzug der Kirchensteuer wird beendet. Die Kirchensteuer wird von den Kirchen selbst eingezogen. Der Staat entwickelt mit dem B&uuml;rgerguthaben eine neue Form der Gemeinwohlfinanzierung, die nicht nur den Kirchen, sondern allen kulturellen, sozialen und gemeinn&uuml;tzigen Einrichtungen in der Gesellschaft zugute kommt. Dieses Zwei-S&auml;ulen-Modell ist 2002 in dem Buch &bdquo;Abschied von der Kirchensteuer&ldquo; im Publik-Forum Verlag ver&ouml;ffentlicht worden. Die Diskussion blieb nicht beim Zwei-S&auml;ulen-Modell stehen, sondern entwickelte sich weiter zum Drei-S&auml;ulen-Modell. Eine sehr simple Beobachtung gab den Ansto&szlig; f&uuml;r die Weiterentwicklung: Wir hatten vergessen, die freiwilligen Gaben wie Kollekten und Spenden in das Modell aufzunehmen. Nur die offiziellen, rechtlich verbindlichen, mit dem Staat abgesprochenen und organisierten Finanzierungswege waren bisher in unser Blickfeld gekommen. Wir merkten an uns selbst, wie die grundlegenden Finanzierungsformen in der Kirche ein Schattendasein f&uuml;hren und wieder neu in unser Bewusstsein und in unsere Aufmerksamkeit gebracht werden m&uuml;ssen. Denn die Basisfinanzierung von Kirche sollten immer die freiwilligen Gaben (Kollekten und Spenden) sein. Alle anderen Finanzierungsformen k&ouml;nnen nur eine zus&auml;tzliche Hilfe sein.</p>
<p>Bei der Weiterentwicklung zum Drei-S&auml;ulen-Modell trat nicht nur die erste S&auml;ule &bdquo;Kollekten und Spenden (freiwillige Gaben)&ldquo; hinzu. Auch in der zweiten und dritten S&auml;ule wurden Ver&auml;nderungen vorgenommen. In der zweiten S&auml;ule wurde der Begriff &bdquo;Kirchensteuer&ldquo; fallengelassen. Er ist negativ belastet und hat Konnotationen, die wir nicht mehr f&uuml;r richtig halten. Der stattdessen gew&auml;hlte Begriff &bdquo;Gemeindebeitrag&ldquo; sagt besser, worum es geht und wer der urspr&uuml;nglich gemeinte Empf&auml;nger des kirchlichen Mitgliedsbeitrags ist. Au&szlig;erdem haben wir die &bdquo;B&uuml;rgerguthaben&ldquo; in &bdquo;B&uuml;rgergutscheine&ldquo; umbenannt. W&auml;hrend sich an dem Finanzierungsinstrument &bdquo;B&uuml;rgerguthaben&ldquo; nur diejenigen beteiligen konnten, die Steuern zahlen, geh&ouml;rt es zum Konzept der &bdquo;B&uuml;rgergutscheine&ldquo;, dass alle wahlberechtigten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Empf&auml;nger und Weitergeber der B&uuml;rgergutscheine sein k&ouml;nnen. Das Reformmodell des dbv tr&auml;gt nunmehr den offiziellen Titel &bdquo;Das Drei-S&auml;ulen-Modell f&uuml;r eine Reform der Kirchenfinanzierung und eine Verbesserung der Gemeinwohlfinanzierung&ldquo; und wurde ausgearbeitet von der AG &bdquo;Kirche gestalten&ldquo; des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv) unter Mitwirkung des Aktionskreises Halle (AKH).</p>
<h2 class="auto-created">3. Wie lange sind Reformen noch durch&shy;setz&shy;bar?</h2>
<p>Das Drei-S&auml;ulen-Modell setzt ganz bewusst nicht nur auf Kollekten, Spenden und freiwillige Beitr&auml;ge. Es werden im &ouml;ffentlich-rechtlichen Raum neue, erg&auml;nzende Finanzierungsformen (Gemeindebeitr&auml;ge und B&uuml;rgergutscheine) entwickelt. F&uuml;r die kirchliche Arbeit wird der Kontext des Gemeinwohlgedankens festgehalten. Insofern ist das Reformvorhaben nicht umst&uuml;rzlerisch angelegt, sondern nimmt R&uuml;cksicht auf Traditionen, Gewohnheiten und gesellschaftliche Gegebenheiten.</p>
<p>Trotzdem brechen bei dieser Thematik starke &Auml;ngste auf. Der Kompromisscharakter des Reformmodells kann kaum wahrgenommen werden. Die beiden gro&szlig;en christlichen Kirchen versperren sich bislang strikt gegen eine Kirchensteuerdiskussion. Sie sind der Meinung, dass der Stabilit&auml;t und dem Fortbestand der Kirchensteuer am besten gedient ist, wenn man nicht dar&uuml;ber spricht und keine schlafenden Hunde weckt. Solange es Menschen g&auml;be, die mit dem Kirchensteuersystem einverstanden seien, &bdquo;w&auml;ren wir mit dem Klammerbeutel gepudert, es abzuschaffen&ldquo; &ndash; so der EKD-Ratsvorsitzende Nikolaus Schneider.(1)</p>
<p>Unseres Erachtens unterliegen die Kirchenleitungen mit solchen Positionen einer Fehleinsch&auml;tzung. Die Hunde sind l&auml;ngst geweckt. Die Menschen haben sich bereits ihr Urteil gebildet und lehnen mehrheitlich die Kirchensteuer in ihrer jetzigen Form ab. Selbst die Kirchenmitglieder gehen mehrheitlich auf Distanz. Es stellt sich die Frage: Kann die Kirche sich den Zeitpunkt aussuchen, an dem sie sich auf eine Diskussion einzulassen gedenkt, oder werden f&uuml;r eine solche Diskussion die Zeitfenster von der gesellschaftlichen Entwicklung und der &ouml;ffentlichen Meinung definiert &#8211; wer Einfluss nehmen und eigene Vorstellungen einbringen will, muss sich an solche gesamtgesellschaftlichen Vorgaben halten, ansonsten gilt: Wer zu sp&auml;t kommt, den bestraft das Leben&#8230; (Michail Gorbatschow, 1989)?</p>
<p>Jedenfalls ist unstrittig: Der Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbev&ouml;lkerung sinkt weiter ab. Jedes Jahr sinkt die Zahl der Kirchenmitglieder um ca. 250.000.(2)&nbsp; Unter den Kirchenmitgliedern ist der Anteil derer, die Kirchensteuer zahlen, noch einmal um ca. die H&auml;lfte niedriger.</p>
<p>Unsere Sorge ist, dass die Kirchen das Zeitfenster f&uuml;r Reformen verpassen k&ouml;nnten &#8211; sofern sich das Thema auf dem Wege der Verd&uuml;nnung und des Austrocknens nicht vorher von selbst erledigt: Irgendwann in nicht allzu ferner Zukunft k&ouml;nnten die Zahl der Kirchenmitglieder und der Einfluss der Kirchen auf die &ouml;ffentliche Meinung so gesunken sein, dass sich das gegenw&auml;rtige Kirchensteuersystem wegen seiner Nicht-Gleichzeitigkeit mit einer demokratischen, multikulturellen und multireligi&ouml;sen Gesellschaft nicht mehr halten l&auml;sst. Die Vereinheitlichung der europ&auml;ischen Verh&auml;ltnisse wird ein &Uuml;briges tun. Wenn bis dahin nicht neue Finanzierungsformen mit &ouml;ffentlich-rechtlicher Einbindung entwickelt sind &#8211; und die Entwicklung einschlie&szlig;lich der Umsetzung solcher Reformmodelle dauert nicht nur Jahre, sondern Jahrzehnte -, wird die Kirche g&auml;nzlich ins Private absinken. Damit werden die letzten W&auml;lle brechen, und diejenigen, die sich gegen eine rechtzeitige Kirchensteuerdiskussion versperrt haben, werden sich vorwerfen lassen m&uuml;ssen, die dann sich ergebende g&auml;nzliche Privatisierung des kirchlichen Lebens, die sie verhindern wollten, durch ihren Starrsinn bef&ouml;rdert zu haben.</p>
<h2 class="auto-created">Das Drei-&shy;S&auml;u&shy;len&shy;-&shy;Mo&shy;dell f&uuml;r eine Reform der Kirchen&shy;fi&shy;nan&shy;zie&shy;rung und eine Verbes&shy;se&shy;rung der Gemein&shy;wohl&shy;fi&shy;nan&shy;zie&shy;rung</h2>
<p><b>Vorbemerkungen</b></p>
<ol>
<li>Die Kirchenfinanzierung soll ein gesundes, solides und stabiles Fundament bilden, so dass die Basis f&uuml;r die soziale Arbeit und personelle Ausstattung der Kirchen auch in der Zukunft gegeben ist.</li>
<li>Wir sind uns bewusst, dass eine Neugestaltung der Kirchenfinanzierung nicht kurzfristig zu verwirklichen ist, sondern einen langen Prozess der Umstellung und des Mentalit&auml;tswandels beanspruchen wird. </li>
<li>&bdquo;Unser Christsein wird heute nur in zweierlei bestehen: im Beten und im Tun des Gerechten unter den Menschen. Alles Denken, Reden und Organisieren in den Dingen des Christentums mu&szlig; neugeboren werden aus diesem Beten und diesem Tun&ldquo; (Dietrich Bonhoeffer in &bdquo;Widerstand und Ergebung&ldquo;, Dietrich Bonhoeffer Werke Band 8, Seite 435f.).</li>
</ol>
<h2 class="auto-created">Einf&uuml;hrung &amp; Erl&auml;u&shy;te&shy;rungen</h2>
<p><b>Die erste S&auml;ule (Kollekten und Spenden):</b> Als freiwillige Gaben sind Kollekten und Spenden nicht nur die &auml;lteste Form der Finanzierung christlicher Gemeinden, sondern auch die Finanzierungsform, die dem Wesen einer freien, vom Staat unabh&auml;ngigen Kirche am ehesten entspricht. Nach staatlichem Recht werden Spenden/Zuwendungen zu gemeinn&uuml;tzigen Zwecken steuerlich beg&uuml;nstigt. Das Spendengesetz(3), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, erweitert den Kreis der Beg&uuml;nstigten, erh&ouml;ht die abzugsf&auml;higen H&ouml;chstgrenzen und erlaubt den unbegrenzten Vortrag von Gro&szlig;spenden auf die folgenden Jahre. Zuwendungen zu Stiftungen bis zu 1 Million &euro; k&ouml;nnen auf bis zu 10 Jahre steuerlich vorgetragen werden.</p>
<p><b>Die Zweite S&auml;ule (Gemeindebeitr&auml;ge):</b> Unser grunds&auml;tzliches Ziel ist es, l&auml;ngerfristig die Kirchensteuerpflicht durch einen verpflichtenden Gemeindebeitrag zu ersetzen, der von den Gemeinden erhoben wird. Voraussetzung daf&uuml;r ist, a) dass Bonhoeffers Rede von dem &bdquo;Christus als Gemeinde existierend&ldquo;(4) Verbreitung und Anerkennung findet und die Gemeinde als tragendes und lebendiges Grundelement des kirchlichen Lebens geachtet wird (Bonhoeffer spricht deswegen von &bdquo;Gemeindekirche&ldquo;; die Aufgabe der &uuml;bergemeindlichen Kirche ist es, helfende und dienende Funktionen f&uuml;r die Gemeinden wahrzunehmen); b) dass als Folge davon die Gemeindemitgliedschaft die prim&auml;re Zugeh&ouml;rigkeitsform darstellt und dass es eine Kirchenmitgliedschaft nur geben kann, die von der prim&auml;ren Gemeindemitgliedschaft ausgeht und auf ihr aufbaut; c) dass die Taufe nicht automatisch die Mitgliedschaft in einer Gemeinde&nbsp;/ Kirche als K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts mit den profanrechtlichen Folgen einer Verpflichtung zur Zahlung einer Kirchensteuer durch staatlichen Zwangseinzug begr&uuml;ndet. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Eintritt in die christliche Glaubensgemeinschaft durch die Taufe und dem Eintritt in eine Gemeinde&nbsp;/ Kirche als K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts durch Willenserkl&auml;rung. Ebenso ist es auch beim Gemeinde-&nbsp;/ Kirchenaustritt: Der Austritt vor staatlichen Stellen (Amtsgericht, Standesamt) ist nur ein &bdquo;K&ouml;rperschaftsaustritt&ldquo;, der die profanrechtlichen Zahlungspflichten beendet, aber nicht automatisch auch einen &bdquo;Austritt aus Gemeinde und Kirche&ldquo; im Sinne des Verlassens der christlichen Glaubensgemeinschaft beinhaltet. Die Beendigung der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft muss jeder seiner Gemeinde selbst mitteilen, daf&uuml;r gibt es nicht den Umweg &uuml;ber staatliche Stellen.(5) Die Taufe bleibt dabei unangetastet.</p>
<p>Die Umstellung auf das neue System der Kirchenfinanzierung soll, um Reibungen zu vermeiden, in zwei Schritten erfolgen. Den heute Kirchensteuerpflichtigen wird in einem ersten Reformschritt zur Wahl gestellt, ob sie weiterhin nach der bisherigen Regelung Kirchensteuer bezahlen oder auf verpflichtende Gemeindebeitr&auml;ge umstellen wollen. Die Wahl kann durch eine schriftliche Willenserkl&auml;rung getroffen werden.(6)</p>
<p>Die Gemeinden f&uuml;hren die Listen der Gemeindemitglieder, die sich f&uuml;r den Gemeindebeitrag entschieden haben. Die Gemeindebeitr&auml;ge werden bereits in dieser Phase von den gemeindlich beauftragten Verwaltungsstellen erhoben. Ein Teil (etwa ein Drittel) wird f&uuml;r allgemeine, &uuml;bergemeindliche und gesamtkirchliche Aufgaben abgetreten. Es wird vorausgesetzt, dass der Gemeindebeitrag steuerlich wie ein Mitgliedsbeitrag an eine gemeinn&uuml;tzige kirchliche Einrichtung behandelt wird und somit wie die gezahlte Kirchensteuer vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden kann. Die M&ouml;glichkeit, das Kirchensteuersystem zu verlassen und sich f&uuml;r den Gemeindebeitrag zu entscheiden, beginnt f&uuml;r den Einzelnen ab dem Zeitpunkt der Religionsm&uuml;ndigkeit (14 Jahre).</p>
<p>In einem zweiten Reformschritt wird die Kirchensteuer endg&uuml;ltig und f&uuml;r alle verpflichtend durch den Gemeindebeitrag ersetzt. Das Kirchensteuersystem mit dem staatlichen Inkasso wird ganz abgeschafft. Erst in dem zweiten Reformschritt h&ouml;rt die Taufe auf, Grundlage f&uuml;r eine Zahlungsverpflichtung zu sein. Zur Begr&uuml;ndung von profanrechtlichen Mitgliedschaftspflichten tritt nunmehr an die Stelle der Taufe eine Willenserkl&auml;rung, die den Beginn der profanrechtlichen K&ouml;rperschaftszugeh&ouml;rigkeit und der auf ihr basierenden Zahlungspflicht markiert.</p>
<p>Von diesem Zeitpunkt an sind das F&uuml;hren der Mitgliederlisten und die Erhebung der Gemeindebeitr&auml;ge ganz in den H&auml;nden der Gemeinden bzw. der von ihnen beauftragten Verwaltungsstellen. Die gesamtkirchlichen Verwaltungsstellen erhalten von diesem Zeitpunkt an ihre kircheninternen Finanzmittel nicht mehr &uuml;ber die staatlichen Finanz&auml;mter, sondern nur noch als weitergeleitete Abgaben der Gemeinden. Dies bedeutet, dass der Geldfluss dann ausschlie&szlig;lich von unten nach oben erfolgt.</p>
<p>Wir sind uns bewusst, dass diese Umstellung eine tiefgreifende Ver&auml;nderung bedeutet. Deswegen k&ouml;nnte es sein, dass f&uuml;r den ersten Reformschritt viele Jahre ben&ouml;tigt werden, ehe der zweite Reformschritt gewagt werden kann. Dennoch darf der zweite Reformschritt nicht aus den Augen verloren werden. Er gibt die Richtung und das Ziel an. Sowohl die Bekennende Kirche als auch speziell Dietrich Bonhoeffer haben sich in der Richtung eines Gemeindebeitrags eine k&uuml;nftige Kirchenfinanzierung vorgestellt. Wir als Dietrich-Bonhoeffer-Verein halten die dahinter stehenden theologischen Einsichten f&uuml;r &uuml;berzeugend und f&uuml;hlen uns ihnen verpflichtet.</p>
<p><b>Die dritte S&auml;ule: B&uuml;rgergutscheine (aus B&uuml;rgerhaushalt):</b> Ziel ist, dass ein Teil des Bundeshaushalts (etwa 1,5%) als B&uuml;rgerhaushalt deklariert wird, &uuml;ber den die wahlberechtigten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zugunsten einer kirchlichen und/oder gemeinn&uuml;tzigen Vereinigung verf&uuml;gen k&ouml;nnen. Zu diesem Zweck werden &bdquo;B&uuml;rgergutscheine&ldquo; an die Wahlberechtigten verteilt, die sie an die kirchliche oder gemeinn&uuml;tzige Einrichtung ihrer Wahl weiterreichen. Diese l&ouml;sen die B&uuml;rgergutscheine beim Finanzamt ein. Wenn wir davon ausgehen, dass jede/r Wahlberechtigte j&auml;hrlich B&uuml;rgergutscheine im Gesamtwert von 100 &euro; erh&auml;lt, erg&auml;be dies bei gesch&auml;tzten 50 Millionen Wahlberechtigten einen Ausgabenposten von rund 5 Milliarden &euro;, das entspricht etwa 1,4% des Bundeshaushalts 2011 in der H&ouml;he von 353,2 Milliarden &euro;. Damit jede/r die M&ouml;glichkeit hat, mindestens 4 Beg&uuml;nstigte ausw&auml;hlen zu k&ouml;nnen, werden die B&uuml;rgergutscheine in je 4&nbsp;x&nbsp;25&nbsp;&euro;-Gutscheine gesplittet. Alle wahlberechtigten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger k&ouml;nnen ihre B&uuml;rgergutscheine pers&ouml;nlich einer kirchlichen oder anderen gemeinn&uuml;tzigen Einrichtung ihrer Wahl aush&auml;ndigen. Die B&uuml;rgergutscheine sind f&auml;lschungssicher ausgestellt und k&ouml;nnen nur an Institutionen weitergegeben werden, die gem&auml;&szlig; &sect; 52 Abs. 2, Nr. 1-20 und 24-25 der Abgabenordnung (AO) als gemeinn&uuml;tzig anerkannt sind. Bewusst ausgenommen sind die unter Nr. 21-23 der AO genannten Vereine zur F&ouml;rderung von Sport, Heimatpflege, Heimatkunde, Tierzucht, Pflanzenzucht, Karneval usw., deren Gemeinn&uuml;tzigkeit auch nach dem neuen Spendengesetz eingeschr&auml;nkt ist (so sind die Mitgliedsbeitr&auml;ge dieser Vereine nicht steuerlich abzugsf&auml;hig).</p>
<p>Die dritte S&auml;ule des Modells tr&auml;gt dazu bei, die Gemeinwohlfinanzierung nicht nur der Kirchen, sondern ganz allgemein des sozialen, ehrenamtlichen und b&uuml;rgerschaftlichen Engagements auszuweiten und zu verbessern. Durch die Verf&uuml;gungsgewalt &uuml;ber einen kleinen Teil der Ausgaben des Bundes erh&ouml;ht sich das Verantwortungsbewusstsein der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger f&uuml;r gesellschaftliches Gemeinwohl sowie f&uuml;r die Beteiligung an demokratischen Gestaltungsprozessen. Da auch kirchliche Einrichtungen empfangsberechtigt sind, kann eine eventuelle Verminderung der Einnahmen der Kirchen&nbsp;&ndash; verursacht durch die Umstellung von Kirchensteuer auf Gemeindebeitrag&nbsp;&ndash; zu einem Ausgleich kommen.</p>
<p><b>Sonstige Einnahmen:</b> Die sonstigen Einnahmen der Kirchen werden vom dbv nicht infrage gestellt. Die vom Staat als Subvention bezeichnete Abzugsf&auml;higkeit der Kirchensteuer vom steuerpflichtigen Einkommen setzt der dbv gleich mit der Abzugsf&auml;higkeit von Mitgliedsbeitr&auml;gen und Spenden an gemeinn&uuml;tzige und kirchliche Einrichtungen. Daher ist gegen diese Art von Subvention nichts einzuwenden. Dasselbe gilt f&uuml;r die negativen Staatsleistungen (Steuer- und Geb&uuml;hrenbefreiungen), solange diese auch anderen gemeinn&uuml;tzigen Einrichtungen gew&auml;hrt werden.</p>
<p>Kontrovers diskutiert wird unter den Mitgliedern des dbv, ob die Kirchen f&uuml;r sich selbst die Erzielung von Kapitalertr&auml;gen anstreben d&uuml;rfen. Die Beteiligung der Kirchen an den kapitalistischen Methoden der Finanz- und B&ouml;rsenspekulation ist f&uuml;r viele eine &Uuml;berschreitung der Grenze des Zul&auml;ssigen. Deswegen sind auch Einnahmen aus solchen Quellen nicht wertneutral. Dietrich Bonhoeffers Begriff der christlichen Verantwortung bezieht den Bereich der Wirtschaftsordnung und der Finanzm&auml;rkte mit ein. Der dbv beteiligt sich an der Suche nach alternativen lebensdienlichen, nachhaltigen und solidarischen Wirtschaftsformen.</p>
<p>Problematisch f&uuml;r die Kirchen sind au&szlig;erdem zu hohe R&uuml;cklagen, also eingenommene Gelder, die im Augenblick f&uuml;r das gemeindliche und kirchliche Leben nicht gebraucht werden, deren Sinn also darin besteht, gegen zuk&uuml;nftige Risiken und Unw&auml;gbarkeiten abzusichern. Ein solches Sicherheitsdenken ist auf dem Hintergrund der Theologie Bonhoeffers fragw&uuml;rdig.(7) Bonhoeffer gibt zu bedenken, ob solche R&uuml;cklagengelder, statt auf k&uuml;nftige Risiken zu warten, nicht f&uuml;r die Behebung der gegenw&auml;rtigen Not anderer Menschen verwandt werden sollten.</p>
<p><b>Abzul&ouml;sende Staatsleistungen:</b> Anders verh&auml;lt es sich bei den Staatsleistungen aufgrund der Enteignungen infolge der S&auml;kularisation. Die in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 geforderte und im Grundgesetz (GG) von 1949 best&auml;tigte Abl&ouml;sung der Staatsleistungen durch die L&auml;nder steht nach fast 100 Jahren noch aus. Gegenw&auml;rtig gibt es zahlreiche Initiativen von Parteien und Institutionen, die sich f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Forderung des Art. 138 Abs. 1 WRV (Art. 140 GG) einsetzen.</p>
<p>DIE LINKE hat im Februar 2012 den Entwurf f&uuml;r ein &bdquo;Gesetz &uuml;ber die Grunds&auml;tze zur Abl&ouml;sung der Staatsleistungen&ldquo; auf den Weg gebracht (Staatsleistungsabl&ouml;segesetz &ndash; StAblG). Die Bundesarbeitsgemeinschaft Christinnen und Christen bei B&uuml;ndnis 90/DIE GR&Uuml;NEN nimmt sich in ihrem &bdquo;Pl&auml;doyer f&uuml;r eine Reform des Religionsverfassungsgesetzes&ldquo; vor, sich auf ihrer Herbsttagung 2012 &bdquo;mit der &auml;u&szlig;erst komplizierten Frage der Staatsleistungen&ldquo; zu besch&auml;ftigen.</p>
<p>Der dbv begr&uuml;&szlig;t und unterst&uuml;tzt diese Initiativen, weil sie dazu beitragen, die Verstrickungen zwischen Staat und Kirchen zu l&ouml;sen. Sie helfen den Kirchen auf ihrem Weg zu ihrer Freiheit. Der dbv nimmt dankbar zur Kenntnis, dass auch die EKD in der Frage der abzul&ouml;senden Staatsleistungen Gespr&auml;chsbereitschaft zeigt. Laut einer epd-Meldung vom 8. November 2010 brachte der amtierende EKD-Ratsvorsitzende zum Ausdruck: &bdquo;An der Kirche werde die im Grundgesetz vorgesehene Abl&ouml;sung nicht scheitern &ndash; ,dar&uuml;ber k&ouml;nnen wir gerne reden, wir sind gespr&auml;chsbereit&lsquo;&ldquo;(8).</p>
<p><i><b>KARL&nbsp;MARTIN/DIETRICH-BOHNHOEFFER-VEREIN</b>&nbsp;&nbsp; Karl Martin ist Vorsitzender des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, &bdquo;die Wahrnehmung christlicher Verantwortung in Kirche und Gesellschaft zu f&ouml;rdern&ldquo;. Er besch&auml;ftigt sich u.a. mit Fragen der Friedenspolitik, der Bildung und der innerkirchlichen Organisation.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>(1) Der amtierende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland Pr&auml;ses Nikolaus Schneider (D&uuml;sseldorf) hat auf dem &Ouml;kumenischen Kirchentag in M&uuml;nchen am 13. Mai 2010 das Kirchensteuersystem in der Bundesrepublik gelobt. Es sei fair, gut kalkulierbar und kosteng&uuml;nstig, sagte er bei einer Podiumsdiskussion mit dem Thema &bdquo;Wie viel Kirche braucht Deutschland&ldquo;. In den USA, wo es keine Kirchensteuer gibt, m&uuml;ssten die Kirchen ihre Budgetkalkulierung &bdquo;auf Hoffnung&ldquo; vornehmen. &bdquo;Achtet die Kirchensteuer nicht zu gering&ldquo;, warnte Schneider. Solange es Menschen g&auml;be, die mit dem System einverstanden seien, &bdquo;w&auml;ren wir mit dem Klammerbeutel gepudert, es abzuschaffen.&ldquo; (s. <a href="http://www.oekt.de/aktuell_2010/religion_kirche/freitag/154nr_ekd_kirchensteuer" target="_blank" rel="noopener">http://www.oekt.de/aktuell_2010/religion_kirche/freitag/154nr_ekd_kirchensteuer</a>. html).</p>
<p>(2) Die neuesten Zahlen finden sich in ideaSpektrum Nr. 25 vom 19.6.2013, S. 5f.</p>
<p>(3) Gesetz zur weiteren St&auml;rkung des b&uuml;rgerschaftlichen Engagements (B&uuml;EnStG) vom 10.10.2007 (BGBl I S. 2332).</p>
<p>(4) Bonhoeffers Rede von &bdquo;Christus als Gemeinde existierend&ldquo; ist die Modifikation der Hegelschen Formulierung &bdquo;Gott als Gemeinde existierend&ldquo;. Sie findet sich zuerst in Bonhoeffers Dissertation &bdquo;Sanctorum Communio&ldquo; (1930) an verschiedenen Stellen (DBW 1, 87.126ff und &ouml;fter).</p>
<p>(5) Siehe dazu auch das Rundschreiben des P&auml;pstlichen Rates f&uuml;r Gesetzestexte zum &bdquo;Abfall von der Kirche&ldquo; vom 13.3.2006, abgedruckt in Verantwortung Nr. 38, S. 25 ff.</p>
<p>(6) Eines der Ziele, die wir mit dem Drei-S&auml;ulen-Modell verfolgen, ist, dass Menschen wegen ihres &Auml;rgers &uuml;ber die Kirchensteuer nicht mehr die Kirche verlassen m&uuml;ssen. Die reale Situation ist aber derzeit, dass sich bereits viele von den Organisationszw&auml;ngen der K&ouml;rperschafts-Kirche verabschiedet haben und dass unter ihnen hin und wieder einige neuen Kontakt zu ihrer Gemeinde suchen. Eine R&uuml;ckkehr in das Kirchensteuersystem kommt f&uuml;r sie nicht infrage. Die Kirche sollte deswegen &uuml;berlegen, wie sie bereits im ersten Reformschritt solchen Menschen eine Br&uuml;cke bauen und ihnen einen Wiedereintritt als Gemeindemitglied anbieten kann, ohne dass die Betroffenen erneut kirchensteuerpflichtig werden. Der Vorschlag einer Gemeindemitgliedschaft stammt von Axel Denecke (siehe die Titel von Axel Denecke in dem nachfolgenden Literaturverzeichnis). Solange es f&uuml;r eine Gemeindemitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht keine kirchengesetzlichen Regelungen gibt, bietet sich die Form eines privatrechtlichen Einzel-Vertrages zwischen Gemeinde und Eintrittswilligem an; in dem Vertrag m&uuml;ssten die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeindemitgliedschaft f&uuml;r die Gemeinde und f&uuml;r den Eintrittswilligen ergeben, beschrieben werden. Vgl. Beneker, Christian, und Broockmann, Karsten, Engagement &ndash; Schon jetzt passiert das, was Hauptpastoren in ihrem Manifest gefordert haben: Freiwillige, gezielte Zahlungen ersetzen die Abgabe, in: Zeitschrift &bdquo;Verantwortung&ldquo; 31/2003, S. 19-21.</p>
<p>(7) Bekannt ist Bonhoeffers Kritik an dem Sicherheitsdenken in der Friedensfrage (in der Fan&ouml;-Rede sagt Bonhoeffer: &bdquo;Es gibt keinen Weg zum Frieden auf dem Weg der Sicherheit&ldquo; (DBW 13, 300). Die Kirche steht erst ganz am Anfang, ein Sicherheitsdenken auch in Wirtschaftsfragen und in Fragen der Kirchenfinanzierung als ein theologisch-ethisches Problem wahrzunehmen.</p>
<p>(8) S. <a href="http://www.ekd.de/aktuell_presse/news_2010_11_08_4_ekd_haushalt.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.ekd.de/aktuell_presse/news_2010_11_08_4_ekd_haushalt.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kirchensteuer-wie-lange-noch/">Kirchensteuer  wie lange noch?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Positionen der Parteien zu Religionsfreiheit und Kirchenprivilegien</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/positionen-der-parteien-zu-religionsfreiheit-und-kirchenprivilegien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 18:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/positionen-der-parteien-zu-religionsfreiheit-und-kirchenprivilegien/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 42-57 Streikverbot für die Angestellten von Caritas und Diakonie; Bischöfe, deren Gehälter aus Staatsleistungen finanziert werden; staatliche Finanzämter, die jährlich zehn Milliarden Euro an Kirchensteuern erheben; Bekenntnisunterricht an öffentlichen Schulen &#8211; religionspolitische Streitfragen gibt es viele. Umso erstaunlicher, dass die Positionen der Parteien in vielen Fragen dicht beieinander liegen. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/positionen-der-parteien-zu-religionsfreiheit-und-kirchenprivilegien/">Positionen der Parteien zu Religionsfreiheit und Kirchenprivilegien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 42-57</p>
<p><i>Streikverbot für die Angestellten von Caritas und Diakonie; Bischöfe, deren Gehälter aus Staatsleistungen finanziert werden; staatliche Finanzämter, die jährlich zehn Milliarden Euro an Kirchensteuern erheben; Bekenntnisunterricht an öffentlichen Schulen &#8211; religionspolitische Streitfragen gibt es viele. Umso erstaunlicher, dass die Positionen der Parteien in vielen Fragen dicht beieinander liegen. </i></p>
<p><i>Die Redaktion der vorgänge hat im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 einen Fragenkatalog an die im alten Bundestag vertretenen Parteien und DIE PIRATEN verschickt. Geantwortet haben die (ehem.) Bundestags-Abgeordneten Maria Flachsbarth (CDU/CSU), Kerstin Griese (SPD), Josef Winkler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Raju Sharma (DIE LINKE), Stephan Ruppert (FDP) und der Landtagsabgeordnete Michele Marsching (DIE PIRATEN im Landtag NRW). Wir wollten von den Parteien u.a. wissen: Wie eng sollten Staat und Kirche miteinander verbunden sein? Welche gesetzlichen Verbindlichkeiten sind vorhanden und wie werden sie eingehalten? Welche sind notwendig, um Grundrechte zu gewährleisten und die Religionsfreiheit zu schützen? Im Folgenden werden die Stellungnahmen der Fraktionen zusammenfassend dargestellt.</i></p>
<h2 class="auto-created">Kirchliches Sonder&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;recht</h2>
<p>Die etwa 1,3 Millionen bei kirchlichen Trägern angestellten Mitarbeiter_innen unterliegen zahlreichen Einschränkungen in ihren Arbeitnehmer_innen-Rechten: das Streikrecht wird ihnen verwehrt, die betriebliche Mitbestimmung ist in wesentlichen Punkten eingeschränkt, ebenso die gewerkschaftliche Vertretung und das Tarifvertragsrecht. Zudem werden immer wieder Mitarbeiter_innen gekündigt, weil sie ihren Glauben ablegen oder gegen Gebote der Glaubensgemeinschaft verstoßen. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Grundrechten stellt sich ebenso wie die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die kirchlichen Einrichtungen (Kindergärten, Krankenhäuser, Sozialdienste) werden fast ausschließlich mit öffentlichen oder Versicherungsgeldern oder mit Gebühren der Benutzer_innen finanziert, die alle Bürgerinnen und Bürger ungeachtet ihrer religiös/weltanschaulichen Bindung aufbringen. Wie bewerten die Parteien diese Situation?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   sehen das sogenannte Selbstbestimmungsrecht von Kirchen und Religionsgemeinschaften (inklusive der Möglichkeiten, ihren Mitarbeiter_innen Lebensführungspflichten vorzugeben) grundsätzlich als verfassungsrechtlich geschützt an. Für die Fraktion ist die politische Wertung bindend, dass die Kirchen über Mechanismen der Entgeltfindung und betrieblichen Mitbestimmung verfügen, die dem Betriebsverfassungsgesetz gleichwertig sind. Jedoch soll im Dialog mit den Kirchen die Situation der Beschäftigten verbessert werden, z.B. sollen diese außerhalb der Verkündigungsbereiche zur Bildung von Betriebsräten berechtigt sein und hier auch das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit einschließlich Streikfreiheit genießen. Für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse jenseits des Bereichs der Verkündigung soll das kirchliche Arbeitsrecht abgeschafft werden und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit dem Ziel geändert werden, &#8222;dass seine Bestimmungen wie in anderen Tendenzbetrieben auch auf Beschäftigungsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen Anwendung finden&#8220;. &#8222;Die Zahlungen des Staates gehen auf die Entscheidung des Gesetzgebers zurück, weite Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge eben nicht staatlich zu organisieren, sondern subsidiär von Wohlfahrtsorganisationen und seit 1996 auch durch privatwirtschaftliche Einrichtungen. Sie sind Leistungsentgelte für die Inanspruchnahme sozialer Dienste und Einrichtungen und damit nicht religiös oder weltanschaulich besetzt. Eine Koppelung der Anerkennung als Wohlfahrtsträger an die Einhaltung von Auflagen, die sachlich nicht in Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen (wie der Zwang zum Verzicht auf die tragenden Grundsätze der kirchlichen Ethik), ist nicht vorgesehen und wohl auch rechtswidrig.&#8220;</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Die Christdemokraten sehen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht &#8211; auch im Hinblick auf die Ausgestaltung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Raum &#8211; grundgesetzlich geschützt. Es sei Sache der Kirchen, aus ihrem theologischen Verständnis heraus zu regeln, wie sie ihre inneren Verhältnisse ordnen, welche Anforderungen an Stelleninhaber_innen zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten mit der Stelle verbunden sind. Durch richterliche Entscheidungen sei dieses Recht wiederholt bestätigt und konkret ausgelegt worden. CDU/CSU begrüßen, dass die Kirchen den sog. Dritten Weg weiter entwickeln wollen. Anderenfalls gelte für diese Einrichtungen dann künftig das weltliche Arbeitsrecht und damit auch das Streikrecht. Die Fraktion verweist darauf, dass die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sich nach dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt bereits auf den Weg gemacht habe (Beschlussempfehlung und Bericht v. 27. September 2012 BT-Drs. 17/10872).</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Das Sonderarbeitsrecht der Kirchen ist nach Meinung der LINKEN nicht nur ungerecht, es wirke angesichts der wachsenden religiösen Vielfalt und des fortwährenden gesellschaftlichen Wandels, &#8222;wie aus der Zeit gefallen&#8220;. Die Fraktion hatte 2011 eine gesetzliche Regelung gefordert, mit der auch kirchlich Beschäftigte in den Genuss allgemein üblicher Arbeitnehmer_innenrechte kommen würden, anstatt sie als &#8222;Beschäftigte zweiter Klasse&#8220; zu behandeln und ihre (Grund-)Rechte vorzuenthalten (BT-Drs. 17/5523). Dieser Antrag wurde 2012 &#8211; bei Enthaltung von Bündnis 90/Grünen &#8211; von CDU/CSU, FDP und SPD abgelehnt.</p>
<p><b>DIE PIRATEN </b>  Die Fraktion erachtet den &#8222;Dritten Weg&#8220; als überflüssig und befürwortet eine Abschaffung der kirchlichen Einschränkungen der Arbeitnehmer_innenrechte, zumal diese die Grundrechte massiv beschneiden. Die Regelungen in Einrichtungen, die großteils staatlich finanziert sind, seien so nicht hinnehmbar. Wer für eine strikte Trennung von Staat und Kirche eintritt, der müsse sich auch für eine Angleichung der verbindlichen Regeln für die Arbeitgeber-/nehmer_innen-Partnerschaft aussprechen. Der § 9 AGG sei überarbeitungsbedürftig. &#8222;Die Definition müsste klarstellen, woher die finanziellen Mittel kommen. Bei einer Quote von 50% oder mehr staatlicher Mittel zur Finanzierung des Arbeitsverhältnisses sollte die Religionsgemeinschaft im Arbeitgeber/-nehmer_innen-Verhältnis keine Sonderrechte mehr genießen&#8220;.</p>
<p><b>FDP </b>  Die Liberalen erwarten von kirchlichen Arbeitgeber_innen zukünftig die Stärkung der Mitarbeiter_innenrechte. Sie stellen das besondere kirchliche Arbeitsrecht als eine Ausprägung der kollektiven und korporativen Religionsfreiheit nicht in Zweifel und folgen hinsichtlich der Frage nach der Autonomie der Religionsgemeinschaften der Judikatur deutscher und europäischer Gerichte. Die Ausnahmeklauseln im EU-Antidiskriminierungsrecht für Religionsgemeinschaften seien rechtmäßig, ebenso wie Einschränkungen im sog. verkündigungsnahen Bereich. Hinsichtlich der Einhaltung verweist die FDP auf die hohen moralischen Ansprüche der Kirchen selbst &#8211; diesen Ansprüchen müsse sie andersherum auch gerecht werden.</p>
<p><b>SPD</b>   Die SPD fordert Streikrecht, Verhandlungsfreiheit für Tarifverträge und freie Wahl der Mittel für die kirchlichen Arbeitnehmer_innen. Die Grenze des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts als Arbeitgeber_innen müsse von den Grundrechten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer her bestimmt werden und nicht umgekehrt. Mitarbeiter_innenvertretungen müssen gleichwertige Rechte wie im Betriebsverfassungsgesetz haben. Die Fraktion erachtet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 als wegweisend (BAG AZ 1 AZR 179/11) &#8211; z.B. für eine stärkere Einbindung der Gewerkschaften. Sie setzt sich für einen generellen Branchentarif Gesundheit und Soziales ein.</p>
<h2 class="auto-created">FINANZEN</h2>
<h2 class="auto-created">Staatsleistungen</h2>
<p>Der Art. 138 Abs. 1 der WRV ordnet an, dass &#8222;die auf Gesetz, Vertrag, oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften durch die Landesgesetzgebung (&#8230;) abgelöst (werden)&#8220;. Er zielt auf die finanzielle Entflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften und ergänzt die Trennung von Staat und Kirche, die in Art 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV enthalten ist. Bei den Staatsleistungen handelt es sich um zweckfreie, jährliche Zahlungen der Länder (außer Hamburg und Bremen) i.H.v. derzeit 481 Mio. Euro an die beiden christlichen Kirchen. Sie werden oft als Entschädigung für frühere Enteignungen von Kirchenbesitz begründet. Mit den sog. Staatsleistungen nicht zu verwechseln sind: alle Entgelte, die der Staat für von den Kirchen erbrachte Leistungen entrichtet (z.B. Bezahlung der kirchlichen Lehrkräfte für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen); alle staatlichen Subventionen für Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, die wie bei anderen Organisationen dann gefördert werden können, wenn sie auf Gemeinwohlzwecke ausgerichtet sind (z.B. Chöre); alle zweckgebundene/leistungsbezogenen Zuwendungen an Sozialeinrichtungen, die von kirchlichen Trägern betrieben werden (z.B. Krankenhäuser) und wie alle anderen Träger auch von den Beitragszahler_innen bzw. Versicherungen finanziert werden. Das Ablösegebot verbietet eigentlich die Neubegründung von Staatsleistungen. Andere Religionsgemeinschaften könnten jedoch gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung ebenfalls eine finanzielle Förderung einfordern, die den Staatsleistungen entspricht. Wie wollen die Parteien zukünftig die finanzielle Trennung von Staat und Kirche umsetzen?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Da die sogenannten Staatsleistungen vertraglich festgelegt sind, sei deren Ablösung eine Aufgabe von Bund und Ländern, die in dieser Hinsicht einen Gesetzgebungsauftrag haben. Die Grünen wollen auf Bund-Länder-Ebene einen Prozess initiieren, der die vom Grundgesetz geforderten Grundsätze der Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen aufstellt. Darüber wollen sie mit den betroffenen Religionsgemeinschaften verhandeln.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Die CDU/CSU stellt einer bundesweiten Regelung, Staatsleistungen abzulösen, die &#8222;vollkommen unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern entgegen&#8220; und verweist darauf, dass in einigen Bundesländern bereits einzelne Staatsleistungen einvernehmlich mit den Kirchen abgelöst wurden. Diese Möglichkeit solle weiter genutzt werden. Bereits erbrachte Zahlungen können nicht als ausreichende &#8222;Tilgung&#8220; oder als Ablösesumme aufgefasst werden. Sie hat aber in den Bundestagsberatungen über den erwähnten Gesetzentwurf der Linken am 28. Februar 2013 und am 27. Juni 2013 ihre Bereitschaft und ihren Willen erklärt, Gespräche mit den Kirchen über die Ablösung zu führen.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   vertritt die Position, dass der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen umgesetzt werden soll. Sie hat im Jahr 2012 im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen vorsieht (BT-Drs. 17/8791). Dieser wurde von den anderen Fraktionen am 27. Juni 2013 im Bundestag abgelehnt.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   fordern die Offenlegung jeder Bilanz, wo öffentliche Gelder in den Bereich der Kirche geflossen sind. Die allgemeinen Zahlungen, die &#8222;anscheinend vornehmlich für die Bezahlung des Personals im verkündungsnahen Bereich und die Ausbildung selbiger eingesetzt werden, sollten mit neuen Vereinbarungen geregelt werden. Insbesondere sind die Konkordate alle auf den Prüfstand zu stellen und das finanzielle Verhältnis zwischen Kirche und Staat hier neu zu regeln.&#8220;</p>
<p><b>FDP</b>   Die sog. Staatsleistungen sind rechtlich geltend, die Modalitäten einer gerechten Ablösung seien dennoch zu erarbeiten.</p>
<p><b>SPD</b>   Bei den Staatsleistungen an die Kirchen handelt es sich nach Meinung der Sozialdemokraten um geltendes Recht. Eine Ablösung der Staatsleistungen müsse im Einvernehmen von Bund, Ländern und den Kirchen erfolgen. Die SPD ist zu Gesprächen über mögliche Veränderungen bereit.</p>
<h2 class="auto-created">Staatlicher Kirchen&shy;steu&shy;e&shy;r&shy;einzug, Steuer- und Geb&uuml;h&shy;ren&shy;be&shy;frei&shy;ungen</h2>
<p>Alle Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, haben das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Absatz 6 Weimarer Reichsverfassung). Kirchensteuern werden in der Bundesrepublik durch die staatlichen Finanzämter eingezogen, Bürger_innen müssen dafür ihre Religions- bzw. Weltanschauungszugehörigkeit gegenüber den Finanzbehörden, den Arbeitgebern und den Banken offenlegen. Aufgrund des Körperschaftsstatus werden den Kirchen zudem weiterhin zahlreiche Steuererleichterungen und -befreiungen sowie Gebührenbefreiungen zugestanden.</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Der Kirchensteuereinzug sei verfassungsrechtlich verbürgt. Die staatliche Erfassung der Religionszugehörigkeit ist für die grüne Partei  eine notwendige Voraussetzung. Aufgrund der strengen datenschutzrechtlichen Standards wird dies als unproblematisch angesehen. Die Befreiung bzw. Erleichterung von Steuern und Gebühren sei sinnvoll, da so der Beitrag der verfassten Religionsgemeinschaften zur Zivilgesellschaft honoriert werde. Da es sich andererseits um sogenannte negative Staatsleistungen handele, müssten diese &#8222;im Zuge des Ablösungsprozesses auf den Prüfstand gestellt und ggf. beendet werden&#8220;.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Für die CDU/CSU ist das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, ihre eigenen Angelegenheiten autonom zu ordnen, unantastbar. Die Kirchensteuer diene dazu, die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit der Kirchen zu erhalten. So werde gewährleistet, dass sie ihre vielfältigen Dienste für die Gesellschaft &#8211; die auch weit über den Kernbereich der Glaubensvermittlung in den sozialen Bereich hineinreichen &#8211; zukünftig und langfristig planbar aufrechterhalten können. Aus diesem Grund tritt die CDU/CSU dafür ein, das System der Kirchensteuer beizubehalten, und lehnt den Vorschlag einer &#8222;Kulturabgabe&#8220; ab.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  will die Kirchensteuer abschaffen. Für die Erhebung und Eintreibung von Mitgliedsbeiträgen und damit verbunden auch für die Mitgliederverwaltung sollen ausschließlich die Religionsgemeinschaften selbst zuständig sein. Zur Erhebung der Religionszugehörigkeit lässt die Fraktion verlauten: &#8222;Wahre Religionsfreiheit, die Glauben wie Nichtglauben gleichermaßen mit einschließt, bedeutet, dass jede und jeder selbst entscheiden kann, wem, wann und ob sie oder er überhaupt die eigene Zugehörigkeit zu einer Konfession &#8211; oder eben auch nicht &#8211; anzeigen möchte. Im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche wäre dies nur konsequent.&#8220; Steuererleichterungen und -befreiungen, Gebührenbefreiungen sowie die gegenwärtige steuerliche Privilegierung einzelner Kirchen seien mit dem Verständnis einer konsequenten Trennung von Staat und Kirche nicht in Übereinstimmung zu bringen.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Die Einnahme von Steuern durch den Staat im Rahmen der staatlichen Festsetzung sei falsch. Mitgliedsbeiträge von Vereinen sollten diese selber einziehen. Das Konstrukt der staatskirchenrechtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts sei abzuschaffen.</p>
<p><b>FDP</b>   Der Einzug der Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter, so die FDP, soll fortgesetzt werden. Die Verfassungsmäßigkeit des Kirchensteuereinzugsverfahrens sei bestätigt, &#8222;das religiöse Schweigerecht unterliegt dem Schrankenvorbehalt des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV&#8220;. Steuererleichterungen und -befreiungen und Gebührenbefreiungen seien grundsätzlich mit dem Körperschaftsstatus verbunden und werden nicht nur den christlichen Kirchen, sondern zahlreichen anderen Organisationen gewährt. Der Staat unterstütze somit nicht nur Religionsgemeinschaften, sondern auch andere Organisationen, insbesondere im zivilgesellschaftlichen Bereich.</p>
<p><b>SPD </b>  Den Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter ebenso wie die Verwaltungskostenentschädigung, die die Kirchen an den Staat für diese Dienstleistung bezahlen, zählt die SPD zum &#8222;in bewährter Weise für beide Seiten geregelten Verhältnis von Staat und Kirche&#8220;. Es sei den anderen Religionsgemeinschaften ja frei belassen, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beantragen.</p>
<h2 class="auto-created">Milit&auml;rseelsorge</h2>
<p>Der Bund übernimmt, beschäftigt und bezahlt evangelische und katholische Militärseelsorger_innen über den Wortlaut des Art. 141 WRV hinaus im öffentlichen Dienst des Bundes. Die Seelsorger_innen erteilen allen Soldat_innen, gleich welcher Religionszugehörigkeit, einen verpflichtenden lebenskundlichen Unterricht, der im Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Halten das die Fraktionen für vereinbar mit dem Gebot staatlicher Neutralität in Religionsangelegenheiten, obwohl das Grundgesetz dies nicht vorsieht?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Das Grundgesetz, so die GRÜNEN, gewähre allen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften Zugang zum Militär (ebenso wie zum Krankenhaus und zum Gefängnis). Die Statusfrage der Militärgeistlichen habe keine weiteren Auswirkungen auf das Verhältnis von Kirche und Staat. Die Fraktion fordert, dass die Militärseelsorge interkulturell weiterentwickelt wird, dies betrifft auch die Abhaltung des lebenskundlichen Unterrichts (BT-Drs. 17/13095 ).</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Die CDU/CSU will die &#8222;Verantwortung vor Gott&#8220; betont sehen und an der Betreuung der Soldat_innen der Bundeswehr durch die Militärseelsorge festhalten. Militärpfarrer seien &#8222;auch für Nicht-Christen &#8211; im Inlandsdienst als auch im Auslandseinsatz &#8211; erwünschte, vertrauenswürdige und kompetente Ansprechpartner&#8220;. Es bestehe für Soldaten die Möglichkeit, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Der lebenskundliche Unterricht sei eine berufsethische Qualifizierungsmaßnahme für alle Soldat_innen. Seelsorger_innen anderer Konfessionen sollten dann in der Bundeswehr tätig werden können, wenn es Bedarf gäbe und die notwendigen religionsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  fordert die Abschaffung der Militärseelsorge. &#8222;In einer multireligiösen Gesellschaft darf es keine staatliche Privilegierung bestimmter Religionen geben.&#8220;</p>
<p><b>DIE PIRATEN </b>  Die Aufrechterhaltung der staatlich getragenen Militärseelsorge sei legitim, solange für jede bei der Bundeswehr vertretene Glaubensrichtung ein_e Seelsorger_in vorgehalten wird.</p>
<p><b>FDP</b>   Die Militärseelsorge, wie die Anstaltsseelsorge insgesamt, so die FDP, biete Soldat_innen eine Möglichkeit zur Ausübung der individuellen Religionsfreiheit. Es solle eine Öffnung der Militärseelsorge für andere Religionsgemeinschaften, sowie Angebote für konfessionsungebundene Soldat_innen geben.</p>
<p><b>SPD</b>   Militärseelsorge, so die SPD, betreffe das Grundrecht auf Religionsausübung auch in der Bundeswehr (Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 141 WMRV). Die bestehende Form der Militärseelsorge sei Ausdruck &#8222;einer partnerschaftlichen Praxis von Staat und Kirche&#8220;, aber mit &#8222;zunehmender religiöser und weltanschaulicher Vielfalt der Gesellschaft und der Soldat_innen muss die Militärseelsorge weiter entwickelt werden&#8220;. Die SPD unterstütze den Antrag der Fraktion der GRÜNEN.</p>
<h2 class="auto-created">SCHULE UND UNIVERSIT&Auml;T</h2>
<h2 class="auto-created">Religi&shy;ons&shy;un&shy;ter&shy;richt und staatliche Bekennt&shy;nis&shy;schulen</h2>
<p>In welcher Form Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht angeboten wird, entscheidet die Landespolitik. Der Artikel 7 Abs. 3 GG erhebt Religion als reguläres Lehrfach zum Regelfall. Ist bei einem vom Staat veranstalteten Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen die staatliche Neutralität in Glaubensfragen sowie die Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet? Das Berliner Modell und der LER-Unterricht in Brandenburg weichen vom Regelfall der anderen Bundesländer ab. In Berlin ist der Religionsunterricht nach § 13 Berliner Schulgesetz vom 26. Juni 1948 Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Das Wahlfach Religion, dessen Benotung nicht versetzungsrelevant ist, wird vom Land Berlin zu 90 Prozent finanziert und von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen erteilt, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Neben dem christlichen (evangelisch und katholisch) und jüdischen Religionsunterricht wird seit 1984 in allen Jahrgangsstufen an den Berliner Schulen auch Lebenskundeunterricht als freiwilliges, weltanschauliches und nicht-religiöses Unterrichtsfach angeboten. Dessen Organisation und Inhalte werden vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) bestritten. Der &#8222;Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde&#8220;-Unterricht in Brandenburg umfasst religionswissenschaftliche Teile. Das Fach wird &#8211; gemäß § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes &#8211; &#8222;bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet&#8220;. Eine Leistungsbewertung durch Noten findet erst seit 2005 statt. Alle Schüler_innen waren zur Teilnahme an LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) verpflichtet, konnten aber nach einer Übergangsbestimmung im Schulgesetz &#8222;aus wichtigen Gründen&#8220; die Befreiung von LER beantragen. Könnte und sollte ein gemeinsames religionskundliches Lehrfach für alle Schüler_innen öffentlicher Schulen, in dem religionsübergreifend allgemeine ethische Fragen erörtert und religionskundliche Kenntnisse über die Weltreligionen und andere Weltanschauungen vermittelt werden, an die Stelle des Religionsunterrichts treten? Wirken Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft nicht der Integration der Schülerinnen und Schüler verschiedener weltanschaulicher und religiöser Herkunft entgegen? Widersprechen sie zudem nicht der staatlichen Neutralität in Weltanschauungsfragen?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Die Fraktion verweist in der Frage des Religionsunterrichts auf die jeweilige landesspezifische Situation. In Bremen habe die grüne Bürgerschaftsfraktion ein Positionspapier zur Weiterentwicklung des dort gegebenen &#8222;Biblischen Geschichtsunterrichts&#8220; vorgelegt. Das Berliner Modell könne nicht als Vorbild für andere Bundesländer betrachtet werden, gleiches gelte für den Unterricht Lebensgestaltung &#8211; Ethik &#8211; Religionskunde in Brandenburg. Gemeinsamer religionskundlicher Unterricht stehe in einem Spannungsverhältnis zur Garantie des konfessionell ausgerichteten Religionsunterrichts im GG. Weiterentwicklungen seien dort angebracht, wo angesichts der religiös-weltanschaulichen Pluralität konfessioneller Religionsunterricht nicht sinnvoll organisiert oder durchgeführt werden kann. Bekenntnisschulen seien grundsätzlich positiv zu bewerten, aber eine &#8222;saubere Trennung&#8220; zwischen Bekenntnisschulen bzw. bekenntnisfreien Schulen und staatlichen Schulen müsse deutlich sein.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Die Fraktion hält an der Regelung (Art. 7 Abs. 3 GG) fest, dass der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach unter staatlicher Aufsicht und in inhaltlicher Verantwortung der Kirchen zu erteilen ist. Der Religionsunterricht dürfe nicht durch einen allein in Verantwortung des Staates erteilten &#8222;Werteunterricht&#8220; verdrängt werden. Ethikunterricht könne als Wahlpflichtfach neben dem Religionsunterricht angeboten werden, dürfe aber keine Konkurrenz zu selbigem darstellen.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   unterstützt die Konzeption eines für alle Schüler_innen verpflichtenden Ethikunterrichts. Das Berliner Modell sei eine denkbare Alternative für andere Bundesländer. Der Unterricht sei durch staatlich anerkannte Lehrkräfte zu leisten, unabhängig von kirchlicher oder religionspolitischer Einflussnahme. Religion und Religionsunterricht sollen eine freiwillige Angelegenheit sein, unabhängig vom Alter. Wenn bekenntnisvermittelnder Religionsunterricht an Schulen als Wahlfach angeboten wird, sollten alle Religionsgemeinschaften stärker als bisher daran beteiligt sein.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Die Fraktion steht Religionsunterricht generell kritisch gegenüber und befürwortet einen Ersatz durch einen verbindlichen Ethikunterricht. Dieser kann gern die Religionen der Welt zum Thema haben. Als weltanschaulich neutraler Ethikunterricht sollte der Unterricht weiterhin aus staatlichen Mitteln finanziert werden, da die Schaffung einer Grundlage an Werten und Normen für das Zusammenleben wichtig erscheint. Im Zuge einer Neuregelung des Religionsunterrichtes müsste Art. 7 (3) GG geändert werden. Die Regelungen des Landes Berlin in diesem Bereich seien richtungsweisend. Bekenntnisschulen in überwiegend staatlicher Finanzierung müssten weltanschaulich neutral sein.</p>
<p><b>FDP </b>  Für die FDP ist Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen ebenso wie bekenntnisorientierter Religionsunterricht ein Ausdruck der Religionsfreiheit. Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft seien richtig, solange alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Anspruch auf staatliche Trägerschaft haben. Das Berliner Modell erachten die Liberalen als rechtmäßig und funktionsfähig. Da religionskundliche Kenntnisse über die Weltreligionen und andere Weltanschauungen im Rahmen des Religionsunterrichts nach Art. 7 (3) GG vermittelt würden, brauche es jedoch keinen allgemeinen Ethikunterricht.</p>
<p><b>SPD</b>   Die SPD will den bekenntnisorientierten Religionsunterricht auf der Basis des Grundgesetzes. Das Recht, Schulen in privater Trägerschaft bekenntnisorientiert zu errichten, sei im Art. 7 GG und in Landesgesetzen geregelt.</p>
<h2 class="auto-created">Theolo&shy;gi&shy;sche Fakult&auml;ten und Konkordate</h2>
<p>Sind staatlich finanzierte kirchliche Hochschulen rechtmäßig? In verschiedenen Bundesländern (u.a. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz) haben Bischöfe noch ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von nicht-theologischen Professuren an den öffentlichen Universitäten (abgeleitet aus alten Staatskirchenverträgen bzw. Konkordaten). Wie soll damit weiter verfahren werden?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  </b> Die Existenz theologischer Fakultäten, Fachbereiche, Institute, auch einzelner Professuren und Lehrstühle, ergäbe sich mittelbar aus Art. 7 Abs. 3 GG &#8211; es brauche geeignete Ausbildungsstätten für die Lehrkräfte des Religionsunterrichts. Theologische Fakultäten seien unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen rechtmäßig und erforderlich. Konkordatsprofessuren müssten beendet werden.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   bekennen sich zur Unabhängigkeit der Wissenschaft bzw. zur Freiheit von Forschung und Lehre an den Hochschulen gemäß GG. Die Selbstverwaltung der Hochschulen sei in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen garantiert.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   lehnt jeglichen kirchlichen Einfluss auf die Besetzung von nicht-theologischen Professuren an staatlichen Hochschulen ab und fordert die Abschaffung der sogenannten Konkordatslehrstühle.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Für Hochschulen gelte dasselbe wie für Schulen: bei überwiegend staatlicher Finanzierung einer Hochschule müsse diese weltanschaulich neutral sein. In Bezug auf die Konkordate seien die Kirchenverträge auf den Prüfstand zu stellen und das Verhältnis zwischen Kirche und Staat neu zu regeln.</p>
<p><b>FDP</b>   Andere Religionsgemeinschaften sollen ebenfalls Zugang zu Hochschultheologie erhalten (Islamstudien, orthodoxe Theologie und Rabbinerausbildung). Positiv wird der Verzicht der katholischen Kirche in Bayern auf das Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von nicht-theologischen Professuren bewertet.</p>
<p><b>SPD</b>   Die SPD betrachtet die Regelung von Hochschulangeboten, universitären Ausbildungsgängen und Berufungsverfahren als Landesangelegenheiten.</p>
<h2 class="auto-created">ANDERE FRAGEN</h2>
<h2 class="auto-created">Staatskirchenvertr&auml;ge</h2>
<p>Ist eine vertragliche Festschreibung der Privilegien bestimmter Religionsgemeinschaften verfassungsrechtlich legitim, sind Verträge mit Gesetzescharakter mit demokratischen Prinzipien vereinbar?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   betrachten die bestehenden Staatskirchenverträge und Konkordate als Basis für das deutsche Verhältnis von Staat und Religion und begrüßen darüber hinaus Staatsverträge mit muslimischen Gemeinschaften.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   sieht ein Religionsverfassungsrecht, das die Rechte und Pflichten der Religionsgemeinschaften und ihr Verhältnis zum Staat unabhängig von ihrer Größe und Bedeutung gleichberechtigt regelt, als geeignet und erachtet vertragliche Festschreibungen von Privilegien bestimmter Religionsgemeinschaften im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Religion und einer konsequenten Gleichbehandlung von Religionen als unangemessen.</p>
<p><b>DIE PIRATEN  </b> Staatskirchenverträge dürften keinen &#8222;Ewigkeitscharakter&#8220; haben und müssten regelmäßig angepasst werden. Die Gleichbehandlung der Religionen mache ein Gesetz für Staatsverträge mit anderen religiösen Gemeinschaften zwingend notwendig.</p>
<p><b>FDP</b>   bezieht sich positiv auf die vertragliche Festschreibung von 10 Millionen Euro jährlich durch den Bund für den Zentralrat der Juden in Deutschland. Das Vertragsstaatskirchenrecht als religionspolitisches Instrument sei bewährt, was die Staatsverträge mit islamischen Verbänden belegen.</p>
<p><b>SPD</b>   Auch die SPD will das Staatskirchenrecht zu einem Religionsverfassungsrecht weiter entwickeln. Das Verhältnis des Staates zu den christlichen Kirchen und den jüdischen Gemeinden sei vertraglich gut geregelt, auch die islamischen Religionsgemeinschaften sollten rechtlich eingebunden werden.</p>
<h2 class="auto-created">K&ouml;rper&shy;schaften des &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Rechts (Kd&ouml;R)</h2>
<p>Die beiden großen christlichen Kirchen haben den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts; andere Religionsgemeinschaften können auf Antrag diesen Status unter bestimmten Voraussetzungen erwerben. Davon haben zahlreiche Religionsgemeinschaften auch Gebrauch gemacht. Islamischen Gemeinschaften ist der Erwerb des KdöR-Status bisher nicht gelungen. Nach dem Grundgesetz ist mit der KdöR-Eigenschaft lediglich das Recht verbunden, Kirchensteuern zu erheben.</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts sei ein Kooperationsangebot des Staates, der potenziell jeder Gemeinschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen offen steht. Ob und inwieweit beispielsweise islamische Gemeinschaften den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts anstreben wollen oder nicht, sei deren alleinige Angelegenheit.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Da der Körperschaftsstatus historisch auf die Organisationsform der christlichen Kirchen zugeschnitten sei, seien die damit verbundenen Rechte &#8211; z.B. das Recht zur Steuererhebung oder das Recht, Beamte zu ernennen &#8211; für andere Religionsgemeinschaften allenfalls von begrenztem Nutzen. Grundsätzlich widerspreche das Konstrukt der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dem Gebot einer konsequenten Trennung von Staat und Religion.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Mit dem Körperschaftsstatusgesetz versuche die Landesregierung NRW gerade eine verbindliche Regelung zu finden, unter welchen Voraussetzungen eine Religionsgemeinschaft KdöR werden kann. Dies sei ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei die Abschaffung der kirchlichen Sonderrechte das langfristige Ziel.</p>
<p><b>FDP </b>  Die Liberalen erachten den Status einer öffentlichen Körperschaft als offen und ohne Bevorzugung. Privatrechtlich verfasste Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften hätten die individuelle und kollektive Religionsfreiheit nach dem Grundgesetz.</p>
<p><b>SPD</b>   Die Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die Freiheit ihrer Entfaltung ist nach Meinung der Sozialdemokraten mit dem Körperschaftsstatus grundsätzlich und ausreichend geregelt.</p>
<h2 class="auto-created">Gleich&shy;be&shy;rech&shy;ti&shy;gung des Islam</h2>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Strikte religiöse und weltanschauliche Neutralität, keine Diskriminierung oder Bevorzugung von Religionen, Gleichberechtigung und &#8211;behandlung durch den Staat, gleichberechtigte Grundrechte und Teilhabemöglichkeiten für alle: dies alles will die grüne Fraktion als Auftrag und Anspruch des Grundgesetzes verstanden wissen. Deshalb sei das Anliegen der Muslima und Muslime, Religionsgemeinschaften im Sinne und nach den Regeln des Grundgesetzes zu bilden, zu unterstützen. Struktur und theologische Ausrichtung einer Religionsgemeinschaft seien dabei alleinige Angelegenheit der Gläubigen.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Keine Religion und keine Glaubensgemeinschaft dürfe gegenüber einer anderen privilegiert werden. Der Islam sei Teil der deutschen Gesellschaft geworden und werde auch weiterhin stärker an Bedeutung gewinnen. Die körperschaftsrechtliche Anerkennung anderer Religionsgemeinschaften im Sinne einer Gleichbehandlung  möge gegenwärtig als ein geeignetes Instrument erscheinen; langfristig müsste es laut DER LINKEN jedoch einen anderen Weg geben, um Religionsgemeinschaften &#8211; bei einer konsequenten Trennung von Staat und Religion &#8211; in ihren Rechten zu stärken.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Keine Angaben.</p>
<p><b>FDP</b>   Muslimisch Gläubigen stehe selbstverständlich das Recht auf die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit zu. Die FDP unterstützt die Bemühungen islamischer Religionsgemeinschaften, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen und will sich damit befassen, wie muslimische Religionsgemeinschaften einen anerkannten Rechtsstatus bekommen können. Die öffentliche Inkorporierung der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Hessen habe gezeigt, dass die vorhandenen Strukturen den Anforderungen des Gesetzes genügen.</p>
<p><b>SPD</b>   Die SPD spricht sich für Religionsfreiheit und die religiöse und weltanschauliche Vielfalt in Deutschland aus. Allen Religionen gebühre der Freiraum zur Entfaltung ihres Glaubens.</p>
<h2 class="auto-created">Islamkonferenz</h2>
<p>Spielt die Islamkonferenz eine relevante Rolle im Hinblick auf die Umsetzung von Gleichbehandlung?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Deutsche Islamkonferenz müsse wieder auf ihren Gründungszweck zurückgeführt werden: Wege zu beschreiben, wie &#8222;der Islam&#8220; in das deutsche Religionsverfassungsrecht integriert werden kann. Dabei müssten die Prinzipien, nach denen die Teilnehmenden auf muslimischer wie staatlicher Seite ausgewählt werden, endlich transparent gemacht werden. Dazu gehöre auch, dass der Bundestag an den Beratungen beteiligt wird.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   erachtet die Islamkonferenz in ihrer derzeitigen Ausrichtung für nicht angemessen.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Da viele Muslime und Muslima in Deutschland nicht in Verbänden organisiert seien, sei die Islamkonferenz mit Einzelpersonen neben den Vertreter_innen der sechs Verbände ein erster richtiger Schritt, um einen Durchschnitt der Muslime und Muslima mit Politikvertreter_innen in einen Dialog zu bekommen.</p>
<p><b>FDP</b>   Die Islamkonferenz sei nach wie vor eine Plattform des Gesprächs mit muslimischen Vertretern. Wichtig sei, dass der Dialog auch in Ländern und Kommunen weiter geführt wird.</p>
<p><b>SPD</b>  Die SPD findet, die Islamkonferenz sollte unter breiter Beteiligung stattfinden und sich nicht primär mit Sicherheitsfragen befassen. Es müsse erneut Vertrauen zu den muslimischen Vertreter_innen aufgebaut werden.</p>
<h2 class="auto-created">Weltan&shy;schau&shy;ungs&shy;ge&shy;mein&shy;schaften, &sect; 166 StGB (Blasphe&shy;mi&shy;e-Pa&shy;ra&shy;graf)</h2>
<p>Wir fragten: Wie engagieren sich die Parteien für die Gleichstellung von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften? Und welche Position nehmen sie zur Reform/Abschaffung des § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) ein?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten dieselben Regelungen wie für Religionsgemeinschaften. Sie können im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts tätig werden und dürfen nicht aus religiös-weltanschaulichen Gründen diskriminiert werden. Gläubige seien in gleicher Weise vor Beleidigung und Hetze geschützt wie andere Menschen auch. Der § 166 StGB könne ersatzlos entfallen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Staat, Grundgesetz, Gesellschaft beruhen zu einem großen Teil auf christlichem Gedankengut und der jüdisch-christlichen Wertetradition (Sonn- und Feiertagsruhe, Festtagskultur). Der Staat habe verschiedene Weltanschauungsgemeinschaften nicht unterschiedslos gleich zu behandeln &#8211; dies sei bewährte Verfassungspraxis. Die Organisationen der so genannten Konfessionsfreien stünden nicht für eine einheitliche Werteposition und könnten als Ansprechpartner für Politik auch nicht das gleiche Gewicht haben wie die Kirchen. CDU/CSU stehen für eine offene Gesellschaft. Es sei nicht hinnehmbar, dass Menschen z.B. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden oder dass eine Religion oder Weltanschauung öffentlich beschimpft oder herabgewürdigt wird, wenn durch eine solche pauschale Diskriminierung der öffentliche Friede gestört wird. Von daher lehnen CDU/CSU die Abschaffung des § 166 StGB ab.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Freie Religionsausübung sei nur dann möglich, wenn sich der Staat und seine Vertreter in Glaubensfragen neutral verhalten und jeden Eindruck einer Bevorzugung vermeiden &#8211; dies garantiere nur die konsequente Trennung von Staat und Religion. DIE LINKE will überprüfen, inwieweit der § 166 StGB erforderlich ist. Die bestehenden Regelungen des Strafgesetzbuches zu Beleidigung und Volksverhetzung von religiösen Gruppen böten ausreichenden Schutz. In einem demokratischen Staat müssten Meinungen, die sich kritisch mit inhaltlichen Standpunkten oder dem Erscheinungsbild von Glaubensgemeinschaften auseinandersetzen, möglich sein. Nicht-christliche Religionsgemeinschaften würden in der Praxis durch den §166 StGB ebenso wenig geschützt wie Gewerkschaften, politische Strömungen oder ethnische Gruppen.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Es gibt keine offizielle Position, aber immer wieder die Forderung einer Reform des Paragraphen.</p>
<p><b>FDP </b>  Die FDP spricht sich für den § 166 StGB aus, da er nicht nur die Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, sondern auch von Weltanschauungsgemeinschaften thematisiere. Seine Norm schütze &#8222;den öffentlichen Frieden&#8220; , der § 166 StGB werde selten zu Lasten der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit angewandt.</p>
<p><b>SPD</b>   Die SPD spricht sich für Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung aus. Es stehe den Weltanschauungsgemeinschaften frei, ihre Interessen zu vertreten. Die Streichung des § 166 StGB wäre ein falsches politisches Signal, dies könnte Extremismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Hasspredigten und Verunglimpfung religiöser Bekenntnisse befördern.</p>
<h2 class="auto-created">Religi&ouml;se Symbole in &ouml;ffent&shy;li&shy;chen R&auml;umen</h2>
<p>Wie steht die Partei zur Auslegung des Grundgesetzes, mit der religiöse Bezüge aus staatlichen Institutionen ausgeschlossen werden? Wäre diese mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren &#8211; und wenn ja, wie?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Die gegenwärtige Bevorzugung christlicher Symbolik sei mit dem Prinzip der Trennung von Staat und Religion nicht vereinbar. Andererseits dürfe den Menschen, die in öffentlichen Einrichtungen arbeiten, wie beispielsweise Lehrer_innen, im Hinblick auf ihre persönliche Religionsfreiheit nicht verwehrt werden, eine Kruzifix-Halskette oder ein Kopftuch als Ausdruck ihrer individuellen religiösen Überzeugung zu tragen.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Die Anbringung von religiösen Symbolen an einem öffentlichen Gebäude wird als problematisch angesehen &#8211; diese sollten weltanschaulich neutral bleiben. Die private Mitnahme und Zurschaustellung hingegen sei angemessen (z.B. ein religiöses Symbol auf dem Schreibtisch im Amt), solange die Ausgestaltung keinen missionarischen Charakter annehme.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Keine Angaben.</p>
<p><b>FDP</b>   Eine völlige Verdrängung religiöser Bezüge aus dem öffentlichen Raum wäre weder mit dem Recht auf Religionsfreiheit noch mit dem Minderheitenschutz zu vereinbaren.</p>
<p><b>SPD</b>   Die Religionsfreiheit sei im Grundgesetz garantiert und umfasse auch die Rechte von Minderheiten. Die Berechtigung, religiöse Bezüge aus staatlichen Institutionen pauschal auszuschließen, ergebe sich nicht daraus.</p>
<h2 class="auto-created">Rundfunkr&auml;te</h2>
<p>So wie allen gesellschaftlichen Interessenverbänden das Recht auf Sitze in Rundfunkräten zugestanden wird, haben auch Religionsgemeinschaften Sitze in Rundfunkräten erhalten. Soll dies so sein?</p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   fordern eine staatsferne Besetzung der Aufsicht bei ARD, ZDF und Deutschlandradio und wollen die Zusammensetzung der Rundfunkräte, des Fernsehrats und des Hörfunkrats an die veränderten gesellschaftlichen Realitäten anpassen. Ein pauschaler Ausschluss von Religionsgemeinschaften widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, denn sie seien zivilgesellschaftliche Kräfte wie die anderen Mitglieder der Rundfunkräte auch.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Außergewöhnliche Mitspracherechte und Sendezeiten der Kirchen seien nicht zu erkennen, säkulare Verbände seien in großer Überzahl vertreten. Die Besetzung mit Vertreter_innen der Religionsgemeinschaften gefährde nicht die Mitspracherechte von anderen gesellschaftlichen Gruppen.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   tritt für eine klare Trennung von Staat und Kirche ein. Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sollten demnach generell nicht im Rundfunkrat vertreten sein.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Eine Einbindung der Religionsgemeinschaften sei nicht zwingend erforderlich.</p>
<p><b>FDP</b>   Die Fraktion befürwortet, dass Religionsgemeinschaften über Sitze in Rundfunkräten verfügen &#8211; unter den gleichen Bedingungen, die für alle anderen gesellschaftlichen Interessenverbände auch gelten.</p>
<p><b>SPD</b>   Es habe sich bewährt, die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlich-rechtlichen Rundfunk einzubeziehen. Die Bedingungen hierzu seien auf Landes- bzw. Rundfunkebene zu regeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/positionen-der-parteien-zu-religionsfreiheit-und-kirchenprivilegien/">Positionen der Parteien zu Religionsfreiheit und Kirchenprivilegien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die christliche Dienstgemeinschaft als Ausdruck institutioneller Religionsfreiheit oder als Diskriminierung wegen der Religion, des Geschlechts und der Herkunft</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/die-christliche-dienstgemeinschaft-als-ausdruck-institutioneller-religionsfreiheit-oder-als-diskrimi/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 17:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-christliche-dienstgemeinschaft-als-ausdruck-institutioneller-religionsfreiheit-oder-als-diskrimi/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 203 (3-2013), S. 58-70 F&#252;r die beiden gro&#223;en christlichen Kirchen und ihre Wohlfahrtsverb&#228;nde ist das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft pr&#228;gend f&#252;r die gesamte Ausgestaltung kirchlichen Arbeitsrechts. Im Verh&#228;ltnis zum weltlichen Recht beruht die Dienstgemeinschaft auf der Annahme, Arbeitnehmer_innen g&#228;ben mit Abschluss des Arbeitsvertrages ein St&#252;ck ihres Selbstbestimmungsrechts auf und verzichteten freiwillig zu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/die-christliche-dienstgemeinschaft-als-ausdruck-institutioneller-religionsfreiheit-oder-als-diskrimi/">Die christliche Dienstgemeinschaft als Ausdruck institutioneller Religionsfreiheit oder als Diskriminierung wegen der Religion, des Geschlechts und der Herkunft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S. 58-70</p>
<p><i>F&uuml;r die beiden gro&szlig;en christlichen Kirchen und ihre Wohlfahrtsverb&auml;nde ist das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft pr&auml;gend f&uuml;r die gesamte Ausgestaltung kirchlichen Arbeitsrechts. Im Verh&auml;ltnis zum weltlichen Recht beruht die Dienstgemeinschaft auf der Annahme, Arbeitnehmer_innen g&auml;ben mit Abschluss des Arbeitsvertrages ein St&uuml;ck ihres Selbstbestimmungsrechts auf und verzichteten freiwillig zu einem Teil auf die Aus&uuml;bung ihrer Grundrechte.</i></p>
<p><i>Leider steht dieser Artikel nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorg&auml;nge zur Verf&uuml;gung. Sie k&ouml;nnen das Heft hier im </i><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/vorgaenge/"><i>Online-Shop der Humanistischen Union</i></a><i> erwerben: die Druckausgabe f&uuml;r 14.- &#8364; zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version f&uuml;r 5.- &#8364;.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/die-christliche-dienstgemeinschaft-als-ausdruck-institutioneller-religionsfreiheit-oder-als-diskrimi/">Die christliche Dienstgemeinschaft als Ausdruck institutioneller Religionsfreiheit oder als Diskriminierung wegen der Religion, des Geschlechts und der Herkunft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Mischehe“ als Bewerbungshindernis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/mischehe-als-bewerbungshindernis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 16:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/mischehe-als-bewerbungshindernis/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Corinna Gekeler über ihre Studie zur Diskriminierung bei kirchlichen Arbeitgebern aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 71-74 Über eine Million Menschen arbeiten in Deutschland in kirchlichen Einrichtungen. Sie alle müssen auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie andere Grundrechte verzichten. Sie sind besonderen Loyalitätspflichten unterworfen, weil das Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt und das Antidiskriminierungsgesetz weitreichende Ausnahmen für [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/mischehe-als-bewerbungshindernis/">„Mischehe“ als Bewerbungshindernis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Corinna Gekeler über ihre Studie zur Diskriminierung bei kirchlichen Arbeitgebern</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 71-74</p>
<p><i>Über eine Million Menschen arbeiten in Deutschland in kirchlichen Einrichtungen. Sie alle müssen auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie andere Grundrechte verzichten. Sie sind besonderen Loyalitätspflichten unterworfen, weil das Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt und das Antidiskriminierungsgesetz weitreichende Ausnahmen für kirchliche Arbeitgeber vorsieht. Betroffen sind keineswegs nur „verkündigungsnahe“ Berufe wie Pfarrer oder Diakon.</i></p>
<p><i><b>CORINNA GEKELER</b>   ist Diplom-Politologin, PR- und Kommunikationsberaterin, Redakteurin und Publizistin. Sie wurde 2007 mit dem Medienpreis der Deutschen AIDS-Stiftung ausgezeichnet. Gekeler legte kürzlich die Studie „Loyal dienen“ vor. Diese zeigt anhand zahlreicher persönlicher Berichte, wie verbreitet religiös motivierte Diskriminierungen durch kirchliche Träger sind und wie stark sie die Stellensuche, den Arbeitsalltag und das Privatleben der Beschäftigten prägen.</i></p>
<p><i>Ihr Buch befasst sich vor allem mit dem individuellen Kirchenarbeitsrecht. Wie wird es im Alltag angewandt?</i></p>
<p>Durch massive Ausgrenzung von Andersgläubigen und Konfessionslosen, von Bewerbungen bis hin zur Vergabe von Praktikumsplätzen an Student_innen. Ein Kirchenaustritt ist ein Kündigungsgrund, egal in welcher Position man dort arbeitet. Die Kirchen beschäftigen dennoch viele Konfessionslose und Andersgläubige in niedrigen Positionen – sonst könnten die Einrichtungen gar nicht existieren. So gibt es neben massiver Ausgrenzung letztlich Mitarbeiter_innen erster und zweiter Klasse. In den katholischen Häusern sind Homosexualität, Scheidung und Wiederheirat, ein sogenanntes uneheliches Kind Kündigungsgründe. Das bedeutet Erpressbarkeit für die Arbeitnehmer_innen, bedeutet, dass Sachen verheimlicht werden, bedeutet ein Klima der Angst, in dem dann gearbeitet und gelebt werden muss. Mir haben sehr viele Leute versichert, dass sie nur Mitglied in der Kirche bleiben, damit sie auf dem Arbeitsmarkt Chancen haben.</p>
<p><i>Welche Fachrichtungen sind von diesen Einschränkungen betroffen?</i></p>
<p>Alle, die im Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich arbeiten, von der Pfleger_in über die Ärztin, aber eben auch die Sozialarbeiter_innen und Erzieher_innen, Entwicklungshelfer_innen bis hin zu Hausmeistern, Küchenhilfen, Verwaltungsleuten und Gärtner_innen. Die Leute treten für eine Stelle sogar (wieder) in die Kirche ein. Die Kirche brüstet sich damit, dass Erwachsenentaufen zunehmen; für mich sieht das eher nach Zwangskonfessionalisierung aus.</p>
<p><i>Sie schreiben, dass bei Beschäftigten sogar bis in den „zweiten Grad“ geschaut wird.</i></p>
<p>Auch Familienangehörige sind betroffen: Ich kenne einen Arzt, der ist wieder in die Kirche eingetreten, um eine Stelle zu bekommen. Er wurde aber trotzdem abgelehnt, weil seine Frau nicht Kirchenmitglied und eine „Mischehe“ nicht gewünscht sei. Ein anderer bekam Probleme, weil er sein Kind nicht taufen lassen wollte. Das sind haarsträubende Dinge.</p>
<p><i>Nach Ihrer Studie betrifft das auch Menschen, die gar nicht bei kirchlichen Einrichtungen oder Trägern angestellt sind, sondern sich dort als Selbstständige um Aufträge bemühen.</i></p>
<p>In meinem Buch ist ein Fall dokumentiert, in dem ein Busfahrer nach seinem Kirchenaustritt die Gemeindemitglieder nicht mehr fahren darf. Angeblich wird es nur in Bayern so gehandhabt, dass aus der Kirche ausgetretene Handwerker_innen von dort keine Aufträge mehr erhalten. Mir liegt aber auch ein Brief aus dem Erzbistum Köln vor. Dort durfte ein ehemaliges Kirchenmitglied eine Führungskraft nicht coachen.</p>
<p><i>Haben Sie von kirchlicher Seite Interpretationen oder Begründungen erfahren, warum solche Einschränkungen nötig seien?</i></p>
<p>Evangelische und katholische Kirche berufen sich auf die Besonderheiten der „Dienstgemeinschaft“, einen Begriff aus der NS-Zeit. Damals ging es darum, die Gewerkschaften aus allen Betrieben heraus zu halten. Nach dem Krieg wurde das wieder abgeschafft, außer von den Kirchen, die den Begriff im Nachhinein theologisch aufgeladen haben. Bislang gibt es dazu keine eindeutige juristische Definition, die evangelische und die katholische Kirche legen ihn auch unterschiedlich aus. Es ist eine höchst umstrittene Sache. Das sage nicht nur ich als Kirchenkritikerin, das ist auch in Kirchenkreisen umstritten. Nur die weltlichen Richter sagen: Wenn die Kirchen von der Dienstgemeinschaft reden, dürfen wir uns nicht einmischen, das ist eine innerreligiöse Angelegenheit.</p>
<p><i>Sie haben sich auch aus europäischer Perspektive mit dem Antidiskriminierungsrecht beschäftigt. Haben Sie einen Eindruck davon, wie das im europäischen Ausland wahrgenommen wird? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern, welche Stellung hat da Deutschland?</i></p>
<p>Die Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde nur in Deutschland so kirchenfreundlich umgesetzt. Es gibt eine Plattform im EU-Parlament, die <i>European Parliament Platform for Secularism in Politics(</i>1), die die Sprecherin der Kampagne Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz (GerDiA), Ingrid Matthäus-Mayer, und mich zu einer Veranstaltung speziell zum kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland eingeladen hatte. Ein Vertreter der Europäischen Kommission wusste von den diskriminierenden Ablehnungen, Kündigungen und Urteilen gar nichts. Es braucht immer eine Lobby, die den Ball in die richtige Ecke schießt und sagt: Hier ist ein massives Problem. Auf der anderen Seite wäre natürlich ein Gericht, das den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegt, sehr gut. Der EuGH könnte dann klären, dass die deutsche Kirchenklausel im AGG zu weit von der EU-Richtlinie abweicht – das wäre eine juristische Lösung. Aber auch wenn es weitere Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg schaffen sollten – auf eine juristische Lösung zu warten ist schwierig, eine politische Lösung wäre deutlich besser. Außerdem ist es Aufgabe des Staates, die Grundrechte von Arbeitnehmer_innen zu schützen.</p>
<p><i>Wie lauten, vor dem Hintergrund der Fälle, die Sie untersucht haben, Ihre politischen Handlungsempfehlungen?</i></p>
<p>Der Schutz von Grundrechten von Arbeitnehmer_innen kann nicht den Kirchen überlassen werden, hier ist der Gesetzgeber gefordert. Inhaltlich war der Antrag der Linken(2) ein Anfang, das Antidiskriminierungsrecht und das Arbeitsrecht müssen weiter Thema bleiben. Man sollte das Betriebsverfassungsgesetz und das AGG ändern. Dazu gibt es im Moment Novellierungsvorschläge mehrerer NGOs und Gewerkschaften. Man kann den gesamten Paragraphen 9 streichen, der Paragraph 8 genügt völlig.(3) Die Kirchen würden dann als Tendenzbetriebe behandelt, so wie der Humanistische Verband Deutschland. Da müssen die Führungskräfte Mitglieder sein. Das macht die AWO, jede Partei und Gewerkschaft – das könnte man den Kirchen auch zugestehen.</p>
<p><i>Vielen Dank für das Gespräch!<br />
Das Interview führte Sven Lüders.</i></p>
<p>Corinna Gekeler: Loyal dienen. Diskriminierendes Arbeitsrecht bei Caritas, Diakonie und Co.<br />
Alibri-Verlag, August 2013<br />
140 Seiten, kartoniert, 22.- Euro<br />
ISBN 978-3-86569-117-0</p>
<p><b>Anmerkungen</b></p>
<p>(1) S. <a href="http://politicsreligion.eu/" target="_blank" rel="noopener">http://politicsreligion.eu/</a>.</p>
<p>(2) S. hierzu den Beitrag zu religionspolitischen Positionen der Parteien auf Seite 42 ff. in diesem Heft.</p>
<p>(3) § 8 AGG „Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen“:<br />
„(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.<br />
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/mischehe-als-bewerbungshindernis/">„Mischehe“ als Bewerbungshindernis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kirchliches Sonderarbeitsrecht?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kirchliches-sonderarbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 15:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kirchliches-sonderarbeitsrecht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 75-84 Neben den zwei großen Kirchen selbst leiten auch Rechtsprechung und herrschende Literatur aus Artikel 140 des Grundgesetzes ab, dass die Kirchen ein besonderes Arbeitsrecht für sich in Anspruch nehmen können. Für die mehr als 1,3 Millionen Beschäftigten bei den kirchlichen Einrichtungen und Trägern bedeutet das mitunter einschneidende Beschränkungen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kirchliches-sonderarbeitsrecht/">Kirchliches Sonderarbeitsrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 75-84</p>
<p><i>Neben den zwei großen Kirchen selbst leiten auch Rechtsprechung und herrschende Literatur aus Artikel 140 des Grundgesetzes ab, dass die Kirchen ein besonderes Arbeitsrecht für sich in Anspruch nehmen können. Für die mehr als 1,3 Millionen Beschäftigten bei den kirchlichen Einrichtungen und Trägern bedeutet das mitunter einschneidende Beschränkungen ihrer Grund- und Bürger_innenrechte. Till Müller-Heidelberg setzt sich mit den fragwürdigen juristischen Begründungen für dieses Sonderarbeitsrecht und der aktuellen Rechtsprechung zum Thema auseinander.</i></p>
<p><i>Leider steht dieser Artikel nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im </i><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/vorgaenge/"><i>Online-Shop der Humanistischen Union</i></a><i> erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kirchliches-sonderarbeitsrecht/">Kirchliches Sonderarbeitsrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schwimmunterricht als Integrationsveranstaltung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/schwimmunterricht-als-integrationsveranstaltung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 14:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/schwimmunterricht-als-integrationsveranstaltung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 85-87 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnt die Klage einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht ab. Es setzt damit das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen durch und bewertet dieses höher als die Grundrechtsposition der Schüler _innen. I. Schul&#173;kon&#173;flikte als Kultur&#173;streit Mit der inhaltlichen und organisatorischen Unterrichtsgestaltung in der Schule [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/schwimmunterricht-als-integrationsveranstaltung/">Schwimmunterricht als Integrationsveranstaltung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 85-87</p>
<p><i>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnt die Klage einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht ab. Es setzt damit das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen durch und bewertet dieses höher als die Grundrechtsposition der Schüler _innen.</i></p>
<h2 class="auto-created">I. Schul&shy;kon&shy;flikte als Kultur&shy;streit</h2>
<p>Mit der inhaltlichen und organisatorischen Unterrichtsgestaltung in der Schule entscheidet der Staat darüber, was er allen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern gleichermaßen zumutet und abverlangen will. Juristisch greift er damit in Grundrechtspositionen ein, die er als Schulgesetzgeber vor der Verfassung rechtfertigen muss. Im demokratischen Rechtsstaat werden deshalb kulturelle Konflikte, hinter denen oftmals religiöse Konflikte stehen, regelmäßig als Schulkonflikte vor Gericht ausgetragen. Aktuell ist dies der Fall bei der Klage einer muslimischen Schülerin gegen ihre Teilnahmepflicht am koedukativen Schwimmunterricht. Am 11. September 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass muslimische Schülerinnen nicht regelmäßig eine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen können (BVerwG 6 C 25.12). Es wies die Revisionsklage einer muslimischen Schülerin als unbegründet zurück. Diese hatte in der Schule beantragt, sie vom Schwimmunterricht zu befreien, weil die gemeinsame Teilnahme von Jungen und Mädchen am Schwimmunterricht mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften nicht vereinbar sei. Die Schule lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin ja durch Tragen eines Burkinis, der den Körper weitgehend bedecke, auch im koedukativen Schwimmunterricht den muslimischen Bekleidungsvorschriften folgen könne. Die daraufhin erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos.</p>
<p>Mit seiner Zurückweisung der Revision bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVG) die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Befreiung vom Schwimmunterricht und änderte seine eigene Rechtsprechung ausdrücklich. Im Urteil vom 25. August 1993 (BVerwG 6 C 6.12) hatte das Gericht zum koedukativen Sportunterricht noch anders entschieden. Damals wurde ein Anspruch auf vollständige Befreiung vom koedukativen Sportunterricht bejaht, weil der Glaubenskonflikt nur so vermieden werden könne. Es reiche nicht, so das Gericht 1993, der Klägerin anzubieten, mit entsprechend weit geschnittener Kleidung am Sportunterricht teilzunehmen &#8211; der Sportunterricht müsse nach Geschlechtern getrennt durchgeführt werden.</p>
<h2 class="auto-created">II. Die Integra&shy;ti&shy;ons&shy;funk&shy;tion der Schule als Begr&uuml;ndung f&uuml;r den Vorrang des staatlichen Bestim&shy;mungs&shy;rechts vor der Glaubens&shy;frei&shy;heit</h2>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Ablehnung wie folgt: Zwar greife die Ablehnung des Befreiungsantrags durch die Schule in den Schutzbereich des Grundrechts der Glaubensfreiheit der Klägerin nach Art. 4 Abs. 1 GG ein, jedoch sei dieser Eingriff wegen des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht verletze die Glaubensfreiheit der Klägerin nicht. Aus Art. 7 Abs. 1 GG folge, dass der Staat das Schulwesen beziehungsweise den dort erteilten Unterricht planen, organisieren, leiten und inhaltlich didaktisch ausgestalten könne. Das bedeute, er könne auch festlegen, ob der Unterricht in koedukativer oder monoedukativer Form durchgeführt werde. Zwar sei die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährt, sie werde jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen beschränkt. Demnach gibt es keinen prinzipiellen Vorrang individueller Glaubenspositionen vor dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen. Die Entscheidung über Inhalt und Modalitäten des Unterrichts sei vielmehr dem Staat überantwortet, der im Gegenzug bei Ausgestaltung des Unterrichts aber Neutralität und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wahren müsse. Insbesondere müsse er jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im vorliegenden Fall diese Grenze als nicht überschritten an.</p>
<p>Was auf den ersten Blick einleuchtet, ist bei näherem Hinsehen nicht ohne weiteres zu begründen. Wenn der Staat in der Schule koedukativen Schwimmunterricht als Pflichtfach anordnet, agitiert und indoktriniert er zwar nicht im Sinne einer Religion oder Weltanschauung, aber er unterwirft die Schüler und Schülerinnen verbindlichen Regeln, denen sie sich nicht entziehen können. Kollidieren diese Regeln mit den Vorgaben ihrer Religionen bzw. Weltanschauungen, kann der Staat sich nicht einfach nur neutral verhalten, er muss vielmehr seinen eigenen Anspruch durchsetzen. Damit dies gelingen kann, sieht das Bundesverwaltungsgericht die vorbehaltlos gewährte Glaubensfreiheit für die Schule als beschränkt an und begründet dies bereits auf der Ebene der Verfassung durch das Bestimmungsrecht des Staates. Diese verfassungsrechtliche Beschränkung der Glaubensfreiheit begründet das Gericht mit der Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generationen und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule solle unter den Bedingungen einer pluralistischen und individualistisch geprägten Gesellschaft dazu beitragen, die Einzelnen zu verantwortungsbewussten Bürger_innen heranzubilden und so eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen. Der Staat müsse sich deshalb nicht am kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten orientieren. Zwar sei die Schule nicht prinzipiell davon entbunden, auf religiöse Gebote Rücksicht zu nehmen, dieser Pflicht zur Rücksichtnahme seien aber wegen der Integrationsfunktion der Schule Grenzen gesetzt. Im konkreten Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Grenzziehung wie folgt vor: Im Hinblick auf das als verbindlich erachtete religiöse Gebot, den Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, sieht das Gericht in dem von der Schule unterbreiteten Angebot, während des Unterrichts einen so genannten Burkini zu tragen, eine ausreichende Ausweichmöglichkeit. Der Staat sei darüber hinaus nicht verpflichtet, monoedukativen Schwimmunterricht einzuführen. Im Hinblick auf das Glaubensgebot, sich nicht mit dem Anblick von Männern bzw. Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren, stehe der Klägerin kein Anspruch zu, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter, einschließlich auf dem Gebiet der Bekleidung, konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten beziehungsweise zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind.</p>
<p>Auch an dieser Stelle der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schule, neben ihrer Bildungsaufgabe, unter den Bedingungen einer pluralistischen und individualistisch geprägten Gesellschaft eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen soll.</p>
<h2 class="auto-created">III. Mehrheits&shy;kultur und Minder&shy;hei&shy;ten&shy;schutz</h2>
<p>Vom Standpunkt der Mehrheitskultur in unserem Land ist diese Entscheidung gut nachzuvollziehen. Es fragt sich aber, ob damit dem Minderheitenschutz, den Grundrechte &#8211; hier die Religionsfreiheit &#8211; gewährleisten sollen, ausreichend Rechnung getragen wird. Dies lässt sich meines Erachtens mit Ja beantworten, denn in der Gesellschaft können Bekleidungssitten und Gebräuche nur noch ganz begrenzt durch den Staat dekretiert werden. Auch für die Schule dürfte das gelten. Solange der Gesetzgeber Möglichkeiten vorsieht, die Kompromisse ermöglichen, kann er auch darauf bestehen, dass die Grundrechtsträger_innen von diesen Angeboten Gebrauch machen.</p>
<p>Ob man dazu, wie es im Urteil geschehen ist, die Schule zum Ort gesellschaftlicher Integration erklärt, was zur Folge hat, dass das staatliche Bestimmungsrecht für die Schule einen prinzipiellen Vorrang vor Grundrechtspositionen von Schülerinnen und Schülern genießt, muss hingegen kritisch bewertet werden. Ein solch weitgehendes Integrationskonzept ist anfällig für ideologische Aufladungen aller Art und darf deshalb nicht zum Einfallstor für das Unterlaufen von Grundrechtspositionen werden.</p>
<p><i><b>ROSEMARIE WILL </b>  Jahrgang 1949, wurde nach ihrer juristischen Ausbildung 1989 als ordentliche Professorin für Staatsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin berufen; seit 1993 hat sie dort einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 für zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit für bioethische Fragen zuständig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#8222;Blätter für deutsche und internationale Politik&#8220; und hat zahlreiche Veröffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen. </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/schwimmunterricht-als-integrationsveranstaltung/">Schwimmunterricht als Integrationsveranstaltung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
