Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 203: Religiöse Sonderrechte auf dem Prüfstand

Editorial

aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 1-3

„Das bewährte Staatskirchenrecht in unserem Land ist eine geeignete Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.“ So endet im Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition in Deutschland das nur eine Seite umfassende Kapitel „Kirchen und Religionsgemeinschaften“. Die im Dezember 2013 vereidigte Regierung plant also wohl keine religionspolitischen Reformen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die christlichen Kirchen. „Wir halten daher auch am System der Kirchensteuern fest, damit die Kirchen Planungssicherheit haben. Nur so können sie die eigenfinanzierten Leistungen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes weiter sicherstellen. Zugleich wollen wir die kirchlichen Dienste weiter unterstützen. Dabei achten wir die kirchliche Prägung der entsprechenden Einrichtungen.“ (ebd.)

Die bundesdeutsche Gesellschaft dagegen scheint ebensolche Reformen zu verlangen. Die Kirchensteuererhebung durch den Staat wird ebenso in Frage gestellt wie Staatsleistungen an die Kirchen und das kirchliche Sonderarbeitsrecht. Während Privilegien der christlichen Kirchen verstärkt von Bürgerrechtsorganisationen wie der Humanistischen Union, aber auch von Parteien wie Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hinterfragt werden, sind Muslim_innen in Deutschland immer noch bemüht, Rechte zu erstreiten, um im Privaten wie im Öffentlichen ihren Glauben leben zu können. Gestritten wird über das Tragen des Kopftuches im öffentlichen Dienst, Schwimmunterricht für muslimische Mädchen und muslimische Bestattungen. Auch die Beschneidung jüdischer und muslimischer Jungen bleibt trotz der im Dezember 2012 getroffenen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ein öffentliches Thema.

Wie aber soll der Staat mit den Religionsgemeinschaften umgehen? Welche Rechte soll er ihnen gewähren, bzw. welche ihrer Rechte darf er beschneiden? Eine zentrale Frage für die Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften ist, ob diese zur Ausübung ihrer Religionsfreiheit Sonderrechte benötigen –  vielleicht sogar je nach Glauben unterschiedliche –, oder ob Religionsgemeinschaften ebenso wie andere zivilgesellschaftliche Akteure behandelt werden können oder sogar müssen.

Dieser Frage geht die vorliegende Ausgabe der vorgänge in ihrem Schwerpunkt „Religiöse Sonderrechte auf dem Prüfstand“ nach. Die Aufmerksamkeit richtet sich dabei vor allem auf die strukturellen Fragen: den Status der beiden großen christlichen Kirchen im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften; die staatliche Finanzierung der Kirchen und deren Sonderarbeitsrecht. Die beiden Rechtsprofessoren Hermann Weber und Christoph Möllers unterhalten sich mit Rosemarie Will über die aktuelle Lage des Religionsverfassungsrechts. Gleich zu Beginn gehen sie dabei der Frage nach, ob für die deutsche Rechtslage der Begriff Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrecht zutreffend ist. Johann Albrecht Haupt, das frühere Vorstandsmitglied der Humanistischen Union, fordert die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen zur Erfüllung des entsprechenden Verfassungsauftrages. Karl Martin vom Dietrich Bonhoeffer Verein zeigt auf, wie Kirchen ohne Kirchensteuer finanziert werden können. Claudia Krieg aus der Redaktion stellt die unterschiedlichen parteipolitischen Positionen zur Religionspolitik dar. Die Rechtsprofessorin Dorothea Frings und der Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg kritisieren in ihren Beiträgen das kirchliche Sonderarbeitsrecht. Während Frings insbesondere das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft hinterfragt, zeigt Müller-Heidelberg auf, wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in die Schranken des für alle geltenden Gesetzes zurückverwiesen werden muss. Auch die Politologin Corinna Gekeler kritisiert im Gespräch mit Sven Lüders die Einstellungspraxis der kirchlichen Wohlfahrtsträger. Ihre 2013 erschiene Studie „Loyal dienen“ enthält zahlreiche Fälle religiös motivierter Diskriminierung bei kirchlichen Einrichtungen wie Trägern und lässt die Betroffenen zu Wort kommen.

Da sich die politische Mehrheit im Bund einer Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts weitgehend verweigert, werden die aktuellen religions- und weltanschaulichen Streitfragen andernorts ausgetragen: in den Ländern, vor Gerichten oder in der EU. Die vorgänge dokumentieren die wichtigsten Konflikte, in denen sich der zunehmende religiös/weltanschauliche Pluralismus der Bundesrepublik widerspiegelt: Johannes Spohr kritisiert die aktuellen Pläne, in Berlin eine Gebühr für den Austritt aus der Kirche einzuführen. Johann Albrecht Haupt sieht nicht ein, warum der bayerische Staat für das Erzbistum München einen Palast unterhalten muss. Rosemarie Will kommentiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine muslimische Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen muss – sie könne dort einen Burkini tragen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münsters, dass eine katholische Bekenntnisschule einen muslimischen Schüler ablehnen darf, weil der nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmen will, bespricht der Rechtsanwalt Thomas Langer. Er fordert letztendlich die Abschaffung der Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen.

In den redaktionellen Kurzbeiträgen von Claudia Krieg, Sven Lüders und Kirsten Wiese finden sich weitere Beispiele für die praktischen religionspolitischen Fragen, auf die eine religiös/weltanschaulich plurale Gesellschaft Antworten finden muss: Hamburg und Bremen haben erstmals Staatsverträge mit muslimischen Gemeinschaften abgeschlossen und damit deren Gleichstellung gegenüber den christlichen Kirchen verbessert; einzelne Bundesländer haben ihre Bestattungsgesetze zugunsten von Muslim_innen geändert. In Hessen wurde die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Um das Kopftuch im öffentlichen Dienst und auch andernorts wird weiterhin gestritten; ein muslimischer Schüler durfte in Berlin an einer öffentlichen Schule nicht in der Pause beten. Die religiös motivierte Beschneidung minderjähriger Jungen beschäftigt – ein Jahr nach der Einführung des bundesdeutschen Gesetzes – mittlerweile auch die parlamentarische Versammlung des Europarates.

Neben den Beiträgen zum Schwerpunkt-Thema enthält auch diese Ausgabe der vorgänge wieder viele aktuelle bürgerrechtliche Themen: Eines davon ist der Skandal um die geheimdienstliche Überwachung unserer Kommunikation durch die NSA und weitere ausländische wie inländische Geheimdienste. Seit Monaten werden immer neue Details bekannt, wie umfassend unser Kommunikationsverhalten, aber auch deren Inhalte ausgespäht werden. Allein die für Spionageabwehr zuständigen Behörden (allen voran der Verfassungsschutz) und die Politik zeigen wenig Initiative, dem Einhalt zu gebieten. Eine der beliebtesten Ausreden lautet, dass wir die Einhaltung der (vermeintlich hohen) deutschen Datenschutzstandards nicht von der restlichen Welt abverlangen dürften, wo international verbindliche Schutzstandards noch fehlten. Dem abzuhelfen ist das erklärte Ziel einer gemeinsamen Erklärung zahlreicher NGOs und Aktivist_innen, die „Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung“ formuliert. Welche lange Tradition die Überwachung durch ausländische Geheimdienste – gerade im Nachkriegsdeutschland – hat, zeigt die ausführliche Rezension Britta Schinzels zum Buch „Überwachtes Deutschland“ von Josef Foschepoth, das durch den NSA-Skandal auf deutlich mehr Interesse stieß, als von einer zeitgeschichtlichen Untersuchung zur Überwachungsgeschichte zu erwarten gewesen wäre.

Der letzte Bundestagswahlkampf, bei dem neben der FDP auch Bündnis 90/Die Grünen zu den Verlierern gehörten, war von zahlreichen Berichten über frühere pädophile Positionen in diesen Parteien überschattet. Ob Dagmar Döring (FDP) und Jürgen Trittin (Grüne) wirklich exponierte Vertreter_innen jener Pädo-Propaganda waren, wie ihnen im Wahlkampf vorgeworfen wurde, sollte mit etwas Abstand noch einmal überprüft werden. Warum sich diese Debatte aber so wenig zum Wahlkampf eignet wie zu einer ernsthaften Debatte über die Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs, erklärt Monika Frommel in ihrem Hintergrundbeitrag. Ihr Text hilft dabei, die liberalen, emanzipatorischen Gewinne jener Diskussionen um das Sexualstrafrecht, die in den 1970er Jahren geführt wurden, angesichts der pädosexuellen Legitimationsversuche nicht aus dem Blick zu verlieren. Wie notwendig das ist, zeigen nicht zuletzt der von Alice Schwarzer initiierte Appell gegen Prostitution und die daraufhin erfolgten Ankündigungen der Großen Koalition zur Reform des Prostitutionsgesetzes – die den Grundsatz sexueller Selbstbestimmung infrage stellen und deren schützende Wirkung von den betroffenen Frauen selbst bezweifelt wird.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre mit den neuen vorgängen und freuen uns über Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.

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