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	<title>vorgänge Nr. 229: Perspektiven der Suizidbeihilfe Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jul 2020 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 229 (1/2020), S. 1-6 Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein f&#252;r die Selbstbestimmung und deren Reichweite wegweisendes Urteil[1] gesprochen, indem es feststellte: &#8222;Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie&#223;t die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.&#8220; Dazu geh&#246;re auch &#8222;die Freiheit, hierf&#252;r bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/editorial-62/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1/2020), S. 1-6</p>
<p>Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein f&uuml;r die Selbstbestimmung und deren Reichweite wegweisendes Urteil[1] gesprochen, indem es feststellte: &#8222;<i>Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie&szlig;t die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.</i>&#8220; Dazu geh&ouml;re auch &#8222;<i>die Freiheit, hierf&uuml;r bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen</i>&#8220; (Leits&auml;tze 1a und 1c). Mit seiner Entscheidung verwarf das Gericht das 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedete &#8222;Gesetz zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung&#8220; und den darin geschaffenen &sect;&nbsp;217 Strafgesetzbuch (StGB) als verfassungswidrig und nichtig, da er das oben beschriebene Selbstbestimmungsrecht unzul&auml;ssig einschr&auml;nke. Die vorliegende Ausgabe der vorg&auml;nge befasst sich ausf&uuml;hrlich mit dieser Entscheidung: Inwiefern greift sie die bereits im Vorfeld ge&auml;u&szlig;erte Kritik an dem Verbot auf? Welche Auswirkungen haben die grundrechtsdogmatischen Ausf&uuml;hrungen des Gerichts f&uuml;r k&uuml;nftige Regulierungsversuche der Sterbehilfe? Wie wirkt sich die Entscheidung auf das &auml;rztliche Berufsrecht, die Abgabe t&ouml;dlicher Medikamente und nicht zuletzt auf die Praxis der hierzulande t&auml;tigen Sterbehilfe-Organisationen aus?</p>
<p>Mit dem &sect;&nbsp;217 StGB haben sich die vorg&auml;nge bereits vor f&uuml;nf Jahren, im September 2015 mit einem Doppelheft (Nummer 210/211) befasst. Damals war der Gesetzgebungsprozess in vollem Gange. In den vorg&auml;ngen haben wir die verschiedenen zur Diskussion stehenden Gesetzentw&uuml;rfe vorgestellt und verglichen sowie gegen das drohende Verbot der organisierten Suizidassistenz angeschrieben. Das schien zun&auml;chst vergeblich, denn der Bundestag entschied sich kurz darauf mit gro&szlig;er Mehrheit f&uuml;r den &sect;&nbsp;217 StGB, der seitdem die Durchf&uuml;hrung und Vermittlung von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Suizidassistenz unter Strafe stellte. Damit war jegliche Form organisierter oder professionalisierter Sterbehilfe (auch wenn sie uneigenn&uuml;tzig erfolgte) in Deutschland strafbar; weder Sterbehilfe-Vereine noch &Auml;rzte durften Suizidassistenz leisten. Dieses Verbot hob das Bundesverfassungsgericht nun wieder auf. Dies ist ein Erfolg f&uuml;r die jahrzehntelangen Bem&uuml;hungen &#8211; auch der Humanistischen Union &#8211; um die grundrechtliche Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts beim Sterben. Der Streit um die Suizidhilfe hat damit ein vorl&auml;ufiges Ende gefunden.</p>
<p>Die vorg&auml;nge haben diese Auseinandersetzung von Beginn an begleitet, das Thema Sterbehilfe hat in dieser Zeitschrift eine lange Tradition. Als b&uuml;rgerrechtliches Thema wurde die Sterbehilfe erstmals in einem Aufsatz des damaligen vorg&auml;nge-Redakteurs Gerd Hirschauer im Jahre 1973 &#8222;entdeckt&#8220;.[2] F&uuml;nf Jahre sp&auml;ter, in Heft 6/1978 widmet sich ein Themenschwerpunkt den Rechten Sterbender bzw. Sterbewilliger. Hirschauer schrieb damals &#8222;<i>&Uuml;ber Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und T&ouml;tung auf Verlangen</i>&#8220; und musste zun&auml;chst einmal an den Begriffen arbeiten, um die im &#8222;Selbstmord&#8220; noch anklingende moralische Verachtung aus dem Weg zu r&auml;umen. Der &#8222;Freitod&#8220; war f&uuml;r ihn keine brauchbare Alternative, denn er verleugne die in der Mehrzahl der Suizide auszumachenden biologischen wie gesellschaftlichen Gr&uuml;nde f&uuml;r diese Entscheidungen. Deshalb schlug Hirschauer vor, von Selbstt&ouml;tung zu sprechen. An seiner Beschreibung der praktischen Dilemmas, mit denen sich die Betreffenden konfrontiert sehen, hat sich in den folgenden Jahrzehnten wenig ge&auml;ndert:</p>
<p>&#8222;<i>Es wird dem, der sich in W&uuml;rde selbst t&ouml;ten will, wahrlich nicht leicht gemacht, die Tat zu vollbringen. Die &#8222;Beihilfe zum Selbstmord&#8220; ist hierzulande nicht mehr strafbar, aber es gibt kaum eine Anleitung oder sachkundige Beihilfe, die dem Selbstt&ouml;ter die Chance gibt, au&szlig;er der Schwelle zum Tode auch noch die unendlicher Selbsterniedrigung &uuml;berschreiten zu m&uuml;ssen. Und es gibt in nicht wenigen, konkret beschreibbaren Einzelf&auml;llen das Problem, dass jemand, der den festen Willen hat, Hand an sich zu legen, nicht mehr f&auml;hig ist, Hand an sich zu legen &#8230;</i>&#8220; (Hirschauer in vorg&auml;nge Nr. 36 [6/1978], S. 97)</p>
<p>Die moralischen Tabus, die sich mit der Selbstt&ouml;tung verbinden, sowie die paternalistische Haltung, beim Suizid m&uuml;sse es sich letztlich um eine unfreiwillige (i.e. falsche) Entscheidung handeln, erwiesen sich als &auml;u&szlig;erst hartn&auml;ckig. Es bedurfte vieler Jahre des Anredens und Anschreibens, bis der Gesetzgeber endlich einen ersten Anlauf zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe wagte: die gesetzliche Anerkennung von Patientenverf&uuml;gungen, mit denen ausdr&uuml;cklich auch das Recht auf Nicht-Behandlung (passive Sterbehilfe) sowie auf eine vorrangig schmerzlindernde Behandlung (u.U. indirekte Sterbehilfe) festgeschrieben wurde. Im Vorfeld dieser Debatte meldeten sich die vorg&auml;nge 2006 mit einem Schwerpunkt &#8222;Sterben und Selbstbestimmung&#8220; zu Wort. Rosemarie Will schrieb damals: &#8222;<i>Die Realisierung von F&uuml;rsorge und Hilfe gegen&uuml;ber dem Sterbenden geschieht nicht im rechtsfreien Raum. Wer dem Sterbenden helfen will, muss immer auch seine Rechtspositionen sichern und st&auml;rken.</i>&#8220; (vorg&auml;nge Nr.&nbsp;175, S.&nbsp;43)</p>
<p>Die Entscheidung des BVerfG vom 26. Februar 2020 schlie&szlig;t in gewisser Weise diesen Kreis: Das Gericht hat nicht nur die Rechtspositionen von Sterbewilligen und ihren potenziellen Helfer*innen eindeutig gest&auml;rkt, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur &#8222;Entmoralisierung&#8220; und &#8222;Enttabuisierung&#8220; des Suizids geleistet, indem es jegliche staatliche Bewertung der Motive f&uuml;r einen Suizid verwarf und es ausdr&uuml;cklich ablehnte, dass die Zul&auml;ssigkeit organisierter Suizidhilfe vom Vorliegen einer schweren Erkrankung abh&auml;ngig gemacht w&uuml;rde, denn: &#8222;<i>Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggr&uuml;nde des zur Selbstt&ouml;tung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist</i>.&#8220; (Rn. 210) [3]</p>
<p>Wenn die Entscheidung ein solcher Erfolg f&uuml;r die grundrechtliche Position der Sterbewilligen und ihrer Helfer*innen war: Warum bedarf es dann noch einer so ausf&uuml;hrlichen Bilanz und Diskussion des Urteils? Die Antwort ist recht einfach: Auch wenn das Gericht weitgehende Klarheit dar&uuml;ber geschaffen hat, wann, von wem, und wie in Deutschland Suizidbeihilfe geleistet werden darf, kann dieses Urteil die Auseinandersetzungen dar&uuml;ber, wann, von wem, und wie in Deutschland k&uuml;nftig tats&auml;chlich Sterbehilfe geleistet werden wird, nicht beenden. Nach dem Urteil starteten Bef&uuml;rworter*innen wie Kritiker*innen sofort eine Debatte dar&uuml;ber, wie eine neue gesetzliche Regelung zum Umgang mit dem assistierten Suizid aussehen sollte. Gegenw&auml;rtig laufen bereits Vorbereitungen f&uuml;r einen neuen Gesetzgebungsprozesses zum assistierten Suizid. Mit dem vorliegenden Heft wollen wir uns in diese Diskussion einschalten.</p>
<p>F&uuml;r die rechtliche Bewertung der Entscheidung greifen wir auf eine gemeinsame Fachtagung zum &sect;&nbsp;217 StGB der Humanistischen Union und der Friedrich-Naumann-Stiftung zur&uuml;ck. Diese Tagung fand am 9. Mai 2019 statt &#8211; etwa drei Wochen nach der m&uuml;ndlichen Verhandlung zu den Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe (und ein dreiviertel Jahr vor der Urteilsverk&uuml;ndung). Die drei Panels dieser Tagung (jeweils mit Pro- und Contra-Positionen besetzt) bieten eine interessante ex ante-Perspektive auf das Urteil: Alle daran Beteiligten waren sich der verfassungsrechtlichen Probleme bewusst, aber niemand konnte das Urteil vorhersehen. Die vorliegende Dokumentation bietet einen &Uuml;berblick &uuml;ber die gegens&auml;tzlichen Argumente im Streit um den assistierten Suizid, die erfahrungsgem&auml;&szlig; auch im neuen Gesetzgebungsverfahren wieder auftauchen werden. Die Dokumentation der drei Gespr&auml;chsrunden erg&auml;nzen wir im vorliegenden Heft um kurze, nachtr&auml;glich erstellte Kommentare der Entscheidung.</p>
<p>Im ersten Panel ging es um die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von &sect;&nbsp;217 StGB.&nbsp; Dazu diskutierten <i>Steffen Augsberg</i>, der die Initiator*innen des Gesetzentwurfs zu &sect;&nbsp;217 StGB beriet und deren Prozessvertreter vor dem Verfassungsgericht war, sowie <i>Friedhelm Hufen</i>, der seit langem liberale Positionen zur Sterbehilfe vertritt. Ihre Diskussion zeigt, wie unterschiedlich beide den Grundrechtsschutz Sterbewilliger und seine Einschr&auml;nkbarkeit durch den Gesetzgeber beurteilen. W&auml;hrend Hufen das Selbstbestimmungsrecht hochh&auml;lt, das wegen seiner existenziellen Bedeutung weitgehend uneingeschr&auml;nkt belassen werden soll, legt Augsberg ein deutlich h&ouml;heres Gewicht auf den Schutz des Lebens sowie den Schutz vor fremdbestimmten Entscheidungen und gewichtet die Einschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeiten des Gesetzgebers h&ouml;her.</p>
<p>Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Entscheidung werden von <i>Steffen Augsberg</i> und <i>Rosemarie Will </i>kommentiert. Augsberg sieht die Entscheidung erwartungsgem&auml;&szlig; kritisch und verweist auf deren (vermeintliche) Fehler und Ungereimtheiten. Will macht dagegen deutlich, wo das Bundesverfassungsgericht den Positionen Augsbergs&nbsp; klar widersprochen hat. Sie zeigt zudem, dass die dogmatische Verankerung der Suizidenten-Rechte durch das Verfassungsgericht (im Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit ihrer Menschenw&uuml;rde aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) dazu beitr&auml;gt, dass die Entscheidung weit &uuml;ber die Frage des assistierten Suizids hinaus auch f&uuml;r andere, grunds&auml;tzliche Rechte Sterbender Bedeutung erlangen kann. Die Vorgabe an den Gesetzgeber sei deutlich: er solle der Selbstbestimmung des Sterbenden folgen, weil nur so ein Sterben in W&uuml;rde gew&auml;hrleistet werden kann.</p>
<p>Das zweite Panel war den berufsrechtlichen Verboten zur Suizidassistenz f&uuml;r &Auml;rzt* innen gewidmet. Unterhalb der strafrechtlichen Regelung haben zehn der 17 deutschen Landes&auml;rztekammern ein explizites Verbot der Suizidassistenz in ihren Berufssatzungen geregelt; f&uuml;nf Satzungen kennen kein Verbot, zwei Satzungen enthalten Vorgaben, dass &Auml;rzt*innen nicht beim Suizid assistieren sollen. In dieser Runde diskutierten <i>Martina Jaklin</i> als Vertreterin der &Auml;rztekammer Berlin, der Strafrechtler <i>Eric Hilgendorf</i> (der 2015 zu den Initiatoren einer Petition deutscher Strafrechtslehrer gegen ein Suizidbeihilfeverbot geh&ouml;rte) und der Mediziner <i>Johann F. Spittler</i>, der seit vielen Jahren Sterbewillige ber&auml;t und begleitet und in der Vergangenheit auch f&uuml;r Sterbehilfe Deutschland t&auml;tig war. In der Debatte ging es einerseits um die Frage, wie weit der damals noch geltende &sect;&nbsp;217 StGB auch f&uuml;r &Auml;rzt*innen gilt, vor allem aber darum, ob sie die geeigneten Ansprechpartner f&uuml;r Suizidwillige und ob die berufsrechtlichen Verbote &uuml;berhaupt notwendig bzw. zul&auml;ssig sind.</p>
<p>Die berufsrechtlichen Aspekte der BVerfG-Entscheidung kommentiert <i>Rosemarie Will</i>. Nach ihrer Einsch&auml;tzung kann man dem Urteil entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die in den Berufssatzungen verankerten Verbote zur &auml;rztlichen Suizidassistenz f&uuml;r verfassungswidrig ansieht.</p>
<p>Neben der &auml;rztlichen Unterst&uuml;tzung ist die Zug&auml;nglichkeit geeigneter Medikamente eines der gr&ouml;&szlig;ten Hindernisse f&uuml;r die Suizidhilfe. Diesen Aspekt behandelte das dritte Panel der Tagung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 in einem aufsehenerregenden Urteil (3 C 19.15) f&uuml;r eng begrenzte Ausnahmef&auml;lle die Zugriffsbeschr&auml;nkung nach dem Bet&auml;ubungsmittelgesetz au&szlig;er Kraft gesetzt und den Erwerb eines t&ouml;dlich wirkenden Medikaments (Natrium-Pentobarbital) f&uuml;r rechtens erkl&auml;rt. &Uuml;ber dieses Urteil und die anhaltende Weigerung des Bundesgesundheitsministeriums, das Medikament an sterbewillige Menschen abzugeben, haben wir in den vorg&auml;ngen bereits mehrfach berichtet.[4] Die Frage wurde auch von den beiden Diskutanten, dem fr&uuml;heren Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates <i>Peter Dabrock</i> und dem Strafrechtler <i>Reinhard Merkel</i>, strittig diskutiert. Dabrock kritisierte die Eigenm&auml;chtigkeit, mit der das Bundesverwaltungsgericht das gesetzliche Verbot zur Abgabe des Medikaments&nbsp; au&szlig;er Kraft setze &#8211; am Bundesverfassungsgericht und dem Parlament vorbei. Dagegen verwies Merkel darauf, dass mit der Aufhebung des Verbotes der Staat keineswegs zum Suizidhelfer werde; vielmehr werde nur die Handlungsfreiheit (und damit die Eigenverantwortung) der Sterbewilligen wieder hergestellt.</p>
<p>Die Streitfrage, ob der Staat den Zugang zu t&ouml;dlichen Medikamenten ausnahmslos verbieten darf oder nicht, wurde mit dem Urteil des BVerfG vom 26. Februar nicht entschieden. Das Ministerium weigert sich weiterhin, entsprechende Antr&auml;ge auf Zugang (positiv) zu bescheiden. In seiner Kommentierung der Entscheidung verweist <i>Maximilian Spohr</i> jedoch darauf, dass sich aus dem Tenor der Entscheidung gleichwohl ablesen l&auml;sst, dass ein absolutes staatliches Verbot der Abgabe t&ouml;dlicher Medikamente verfassungswidrig ist, weil es den Weg eines medizinisch kontrollierten, schmerzfreien und menschenw&uuml;rdigen Suizids komplett verbaut &#8211; und damit die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts &#8211; faktisch verhindert.[5] Der Staat komme nicht umhin, den Zugang zu dem Medikament (unter Auflagen) zu erm&ouml;glichen. Mit Blick auf einen mittlerweile anh&auml;ngigen Vorlagebeschluss des VG K&ouml;ln vom November 2019[6] und auf die Auswirkungen der Verz&ouml;gerungstaktik f&uuml;r die Betroffenen pl&auml;diert er f&uuml;r eine m&ouml;glichst rasche gesetzgeberische L&ouml;sung. Mit diesem Kommentar beschlie&szlig;en wir die Auswertung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.</p>
<p>Im Folgenden richtet sich der Blick nach vorn, auf das demn&auml;chst anstehende Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der organisierten Suizidbeihilfe. Medienberichten zufolge wird im Bundesgesundheitsministerium bereits an einem entsprechenden Gesetzentwurf gearbeitet, ausgew&auml;hlte Verb&auml;nde (leider wohl nur aus dem sterbehilfekritischen Spektrum) dazu um Stellungnahme gebeten. Dieser Entwurf war bis zum Redaktionsschluss der Ausgabe leider nicht &ouml;ffentlich und kann daher hier nicht vorgestellt und diskutiert werden. Unsere Dokumentation beschr&auml;nkt sich deshalb auf vier frei zug&auml;ngliche Vorschl&auml;ge aus dem parlamentarischen Raum, vom <i>Humanistischen Verband</i> und der <i>Deutschen Stiftung Patientenschutz</i> sowie aus der Wissenschaft. Diese Vorschl&auml;ge &#8211; die wir kommentarlos wiedergeben &#8211; k&ouml;nnen unsere Leser*innen kritisch daraufhin &uuml;berpr&uuml;fen, unter welchen Voraussetzungen sie die Suizidassistenz gew&auml;hren und wie sie mit den berufsrechtlichen Verboten bzw. den Fragen des Medikamentenzugangs umgehen.</p>
<p>Neben der Diskussion der verfassungs-, straf- und berufsrechtlichen Aspekte der Suizidbeihilfe sollen in diesem Schwerpunkt aber auch die praktischen Auswirkungen des Urteils nicht zu kurz kommen. Die wechselvolle Geschichte der Sterbehilfe-Debatten lehrt uns, dass es nicht ausreicht, nur die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kl&auml;ren &#8211; also das, was sein darf. F&uuml;r die Sterbewilligen sind mindestens genauso wichtig auch die Fragen, ob und wie sie &Auml;rzt* innen bzw. Helfer*innen finden, die sie beraten und unterst&uuml;tzen (diese also keine Angst vor Sanktionen haben m&uuml;ssen); inwiefern sie eine kompetente, ergebnisoffene sowie vorurteilsfreie Beratung erwarten k&ouml;nnen und wie transparent sowie vertrauensbildend die Abl&auml;ufe organisiert sind. Auf diese praktischen Gesichtspunkte gehen zwei Beitr&auml;ge erfahrener Sterbehelfer ein: <i>Johann F. Spittler</i> skizziert auf der Basis seiner langj&auml;hrigen Erfahrungen einen Verfahrensplan f&uuml;r den Ablauf &auml;rztlicher Suizidbegleitung, der vor allem auf die Dokumentation der einzelnen Beratungs- und Entscheidungsschritte achtet. Der Berliner Arzt <i>Hanjo Lehmann</i> dagegen stellt eine Initiative f&uuml;r einen fachlichen Austausch &uuml;ber Suizidpraktiken und -erfahrungen unter Mediziner*innen vor. Lehmann hatte 2015 gemeinsam mit Kollegen die &#8222;<i>Arbeitsgemeinschaft &auml;rztliche Sterbehilfe</i>&#8220; gegr&uuml;ndet &#8211; die mit dem Inkrafttreten des &sect;&nbsp;217 StGB ihre Aktivit&auml;ten vorerst eingestellt hatte und nun wiederbelebt werden soll. Mit dem n&uuml;chternen Blick des Praktikers skizziert Lehmann, welche Probleme eine menschenw&uuml;rdige Suizidbegleitung zu l&ouml;sen hat und wie ein fachlicher Austausch zur Normalisierung (oder besser: Versachlichung) des Redens &uuml;ber den Suizid beitragen kann.</p>
<p>Zu einer solchen Versachlichung will auch die abschlie&szlig;ende Dokumentation beitragen. Bereits in der 2015 erschienenen Schwerpunktausgabe haben wir versucht, die Arbeitsweise der in Deutschland agierenden Sterbehilfevereine (das waren damals 1 &frac12; Vereine) sachlich zu beschreiben. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren zu &sect;&nbsp;217 StGB von vornherein und ausdr&uuml;cklich gegen deren T&auml;tigkeit ausgerichtet war, befasste sich der Gesetzgeber kaum mit deren konkretem Handeln. <i>Sven L&uuml;ders</i> hat deshalb den damaligen Versuch einer Versachlichung des Themas wieder aufgenommen und sich angeschaut, welche Vereine nach der Abschaffung des &sect;&nbsp;217 StGB in Deutschland wieder Sterbehilfe anbieten (bzw. dies vorhaben) und wie sich die Entscheidung auf die Arbeitsweise und die Verfahrensabl&auml;ufe dieser Vereine ausgewirkt hat bzw. noch auswirkt.</p>
<p>Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorg&auml;nge jenseits des Schwerpunktthemas Beitr&auml;ge zu aktuellen politischen Streitfragen:</p>
<p><i>Hartmut Aden</i> berichtet &uuml;ber drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt und des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte, aus denen sich die Notwendigkeit einer gesetzlich geregelten Kennzeichnungspflicht f&uuml;r Polizist*innen ergibt.</p>
<p><i>Thomas Willms</i> schildert die Aberkennung der Gemeinn&uuml;tzigkeit der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes &#8211; Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) durch das Berliner Finanzamt. Dieses beruft sich auf eine Regelung der Abgabenordnung, wonach vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisationen der Gemeinn&uuml;tzigkeitsstatus entzogen werden darf. Im Falle der VVN-BdA lieferte das bayerische VS-Landesamt die entsprechende &#8222;Begr&uuml;ndung&#8220;, da es im seinem Bericht f&uuml;r 2018 die Organisation als &#8222;<i>bundesweit gr&ouml;&szlig;te linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus</i>&#8220; einstufte. Wie schwer es ist, sich gegen derartige Vorw&uuml;rfe zu wehren und welche politischen Folgen eine solche Entscheidung in Zeiten eines erstarkenden Rechtsextremismus hat, beleuchtet der Beitrag des VVN-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers.</p>
<p>Ein Kommentar von <i>Ulrich Frey</i> befasst sich schlie&szlig;lich mit der Ende vergangenen Jahres verabschiedeten friedenspolitischen Kundgebung der Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands. In den neuen friedenspolitischen Leitlinien der EKD sieht er die R&uuml;ckkehr einer Sowohl-als-auch-Position, welche atomare sowie autonom gesteuerte Waffensysteme als m&ouml;gliche Beitr&auml;ge zum Schutz der Bev&ouml;lkerung und der Friedenssicherung ansieht.<br />Wir w&uuml;nschen allen Leser*innen eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe und freuen uns &uuml;ber Ihre Anregungen und eventuelle Kritik.</p>
<p><i>Rosemarie Will und Sven L&uuml;ders<br />f&uuml;r die Redaktion der vorg&auml;nge</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 &#8211; 2 BvR 2347/15, Rn. 1-343, <a href="http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234715.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234715.html</a>. Alle weiteren Randnummern (Rn.) im Text beziehen sich auf diese Entscheidung.</p>
<p>2 Gerd Hirschauer (1973), Das neue Thema: Sterbehilfe, in: vorg&auml;nge Heft 2/1973, S. 4-7.</p>
<p>3 Dass es sich dabei um eine neu erarbeitete Haltung des Bundesverfassungsgerichts zum Suizid handelt, wird an manchen Passagen des Urteils deutlich, in denen ein R&uuml;ckfall in die moralische Position durchklingt &#8211; etwa wenn dem Gesetzgeber zugestanden wird, dass er jenseits konkreter Gefahren und Einflussnahmen dagegen vorgehe, dass sich der assistierte Suizid &#8222;als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt&#8220; (Rn. 233) oder von der &#8222;gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidhilfe&#8220; als einer abstrakten Gefahr gesprochen wird, die es zu verhindern gelte (Rn. 250).</p>
<p>4 S. Will, in: vorg&auml;nge Nr. 221/222, S. 153-157; Spittler/Will, in: vorg&auml;nge Nr. 219, S. 134-136; Will, in: vorg&auml;nge Nr. 218, S. 117-121.</p>
<p>5 S. Leits&auml;tze 4 und 5 der Entscheidung 2 BvR 2347/15.</p>
<p>6 Die Vorlage des VG K&ouml;ln hat das BVerfG inzwischen mit Verweis auf seine Entscheidung zu &sect; 217 StGB als unzul&auml;ssig verworfen, s. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 &#8211; 1 BvL 2/20 -, Rn. 1-17, <a href="http://www.bverfg.de/e/lk20200520_1bvl000220.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/e/lk20200520_1bvl000220.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/editorial-62/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ist § 217 StGB verfassungsgemäß?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/ist-217-stgb-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2020 16:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 7-22 Das vom Deutschen Bundestag 2015 verabschiedete Verbot der Suizidbeihilfe nach § 217 StGB sollte nicht die Suizidhilfe per se kriminalisieren, sondern „nur“ deren wiederholte, geschäftsmäßige Ausführung. Was also genau verbietet § 217 StGB? Und ist dieses Verbot verfassungsrechtlich zulässig? Mit diesen Fragen befasste sich das erste Panel einer gemeinsamen Tagung von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/ist-217-stgb-verfassungsgemaess/">Ist § 217 StGB verfassungsgemäß?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 7-22</p>
<p><i>Das vom Deutschen Bundestag 2015 verabschiedete Verbot der Suizidbeihilfe nach § 217 StGB sollte nicht die Suizidhilfe per se kriminalisieren, sondern „nur“ deren wiederholte, geschäftsmäßige Ausführung. Was also genau verbietet § 217 StGB? Und ist dieses Verbot verfassungsrechtlich zulässig? Mit diesen Fragen befasste sich das erste Panel einer gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung, die am 9. Mai 2019 in Berlin stattfand. Wir dokumentieren im Folgenden diese Diskussion in leicht bearbeiteter Form. </i></p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong></em> Es sollte das anspruchsvollste Gesetzgebungsverfahren der letzten Legislaturperiode werden. Herausgekommen ist ein strafrechtliches Verbot. § 217 StGB ist eine strafrechtliche Repression, die die Freiheit beim Sterben einengt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde von tiefgehenden Auseinandersetzungen begleitet. Über 140 StrafrechtslehrerInnen haben gemeinsam erklärt: Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid führe dazu, dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten können, erschwert oder unmöglich wird. Der Gesetzgeber hat sich von den Einwendungen unbeirrt gezeigt.<br />
Dem Gesetzgeber war klar, dass er Suizidhilfe nicht ausnahmslos kriminalisieren kann. Ein vollständiges strafrechtliches Verbot wäre unter dem Grundgesetz nicht möglich. In der Gesetzesbegründung zu § 217 hieß es, ein generelles strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid wäre ein überscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen.<br />
Was also wird verboten? Die geschäftsmäßige Suizidhilfe. Was heißt geschäftsmäßig? Geschäftsmäßig handelt &#8211; anders als der juristische Laie annimmt &#8211; nicht derjenige, der Geschäfte macht, sondern bereits alle, die die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum Gegenstand ihrer Beschäftigung machen. Im Unterschied zu Gewerbsmäßigkeit kommt es auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Unstrittig war, dass mit dem Gesetz auf die Sterbehilfeorganisationen und die professionellen Sterbehelfer gezielt wurde.<br />
Ein solches Verbot widerspricht m. E. Rationalitätskriterien. Es tabuisiert den Suizid und verhindert eine wirksame Suizidprävention. Es kann nicht erklärt werden, warum von der geschäftsmäßigen Suizidhilfe eine abstrakte Gefährdung für das Leben und die Selbstbestimmung des Suizidenten ausgeht, im Nahbereich bei einmaliger Unterstützung es jedoch eine solche Gefährdung nicht geben soll.<br />
Wir befinden uns derzeit zwischen der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts. Es sind viele Verfassungsbeschwerden anhängig, sechs davon wurden verhandelt: die Beschwerden der Sterbehilfevereinigungen „Sterbehilfe Deutschland“ und „Dignitas Deutschland“, die Beschwerden von Personen, die sich von diesen Vereinen Hilfe leisten lassen wollten sowie Beschwerden von Ärzten, die sowohl ambulant als auch stationär mit der Versorgung Sterbender beschäftigt sind.<br />
Welche Rügen zur Verfassungsmäßigkeit wurden vorgetragen? Die Beschwerdeführer, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollten, sahen sich durch das strafrechtliche Verbot in ihrem Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenwürde verletzt. Ihres Erachtens beinhalten es das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.<br />
Bei den Vereinen wurde Artikel 9 Absatz 1 GG gerügt und vorgetragen, dass auch ihre Handlungsfreiheit verletzt sei.<br />
Bei den beschwerdeführenden Ärzten stand die Verletzung der Gewissens- und Berufsfreiheit im Vordergrund. Die Ärzte haben zudem die Bestimmtheit der angegriffenen Vorschriften beanstandet.<br />
Nach der mündlichen Verhandlung ist vor der Urteilsverkündung. Die meisten Beobachter der mündlichen Verhandlung waren überrascht vom Verlauf der mündlichen Verhandlung. Überraschend war auch die Ankündigung, wann das Urteil gesprochen wird. Es hieß: Nach Beratung im Senat wird ein Termin bekanntgegeben. Über das Urteil muss also noch grundsätzlich beraten werden.</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong></em> Ein sehr ernstes Thema, das wir uns hier gewählt haben. Alle Menschen haben ein gemeinsames Schicksal: zu Sterben. Und fast alle Menschen haben den Wunsch, selbstbestimmt zu sterben, ohne Leiden zu sterben, zuhause zu sterben, in ihrer Umgebung zu sterben. Und wir wissen alle: Das ist den wenigsten Menschen vergönnt. Das Thema ist hoch tabuisiert, es ist sehr ideologisch befrachtet. Und deswegen ist es gut, dass das BVerfG in der Verhandlung klargestellt hat, dass es hier um nüchternes Verfassungsrecht geht.<br />
Nüchternes Verfassungsrecht, das aber von der deutschen Geschichte überlagert ist. Auch in anderen Bereichen ist ja sehr schnell von Selektion, von Euthanasie usw. die Rede. Ich denke, auch das gehört zur Diskussion, dass wir uns von dieser Geschichte nicht befreien, aber wir sollten auch nicht das tun, was ein Schweizer Freund von mir immer gesagt hat: wo Ihr Deutschen hin grübelt, wächst kein Gras mehr. Wir sind in diesen ethischen Diskussionen sehr stark belastet. Und deswegen meine ich, ist es ganz wichtig, mit dem nüchternen Instrumentenkoffer des Verfassungsrechts an diese Fragen heranzugehen.<br />
Dazu gehört zunächst: Welches Grundrecht ist betroffen? Dann: Worin liegt ein Eingriff? Und der dritte Schritt ist: Ist der Eingriff gerechtfertigt? Das ist die Methode, die auch das BVerfG hier angewendet hat.<br />
Fast alle Kollegen – auch die konservativeren; auch die die Sterbehilfe skeptisch betrachtenden Kollegen – sind sich einig: Es gibt ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben, dass grundrechtlich geschützt ist. Das kam auch in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich heraus. Ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben; einige Kollegen siedeln das sogar bei der Menschenwürde an. Ein führendes Lehrbuch sieht das Recht auf Sterben als Kehrseite des Rechts auf Leben verankert in Artikel 2 Absatz 2 GG. Ich würde es wohl richtiger beim Selbstbestimmungsrecht, also bei der allgemeinen Handlungsfreiheit und beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht ansiedeln.<br />
Was die Ärzte angeht, steht natürlich Artikel 12 GG – Berufsfreiheit – im Mittelpunkt. Gewissensfreiheit? Weiß ich nicht. Genauso die Vereinigungsfreiheit: Normalerweise können sich die Vereine nur auf ihre Grundstruktur und ihre Tätigkeit beziehen, aber nicht auf die Art der Tätigkeit, der sie folgen. Sonst wäre praktisch jede Vereinstätigkeit in irgendeinem Grundrechtsbereich immer zugleich in Artikel 9 GG geschützt.<br />
Das sind die Schutzbereiche, die m.E. hier betroffen sind. Es ist vollkommen klar, dass der § 217 StGB einen Eingriff in diese Schutzbereiche beinhaltet. Aus der Sicht des Patienten ist es ein so genannter indirekter Eingriff. Das Verbot richtet sich ja nicht gegen die Patienten selbst, es richtet sich gegen die Ärzte und gegen die Sterbehilfeorganisationen; also sind die Patienten mittelbar oder indirekt betroffen. Direkte Eingriffe sind natürlich die in die Rechte der Verbände und der Ärzte.<br />
Spannend wie immer ist die Rechtfertigung des Eingriffs. Und hier ist zu vermerken, dass dieser unselige Begriff „geschäftsmäßig“ schon an Artikel 103 GG – dem Bestimmtheitsgrundsatz, der nun gerade im Strafrecht existentielle Bedeutung hat – scheitern muss. Dass der Gesetzgeber sich nicht nur über das Votum der 140 wohl berufensten Experten, nämlich der Strafrechtsprofessoren dieser Republik, hinweggesetzt hat, sondern – wie man hört – sogar gesagt hat: „Das ist eine Unverschämtheit, wie die sich in das Gesetzgebungsverfahren hier eingemischt haben“ – ist bezeichnend.<br />
Man wollte die Sterbehilfeorganisationen – konkret eine Hamburger Sterbehilfeorganisation – treffen und hat Tabula rasa gemacht, indem man auch Ärzte, gemeinnützige Vereinigungen, humanistische Gemeinschaften usw. gleich mit abräumt. Der erste Vorwurf gegen das Gesetz ist der der Unverhältnismäßigkeit. Ich bin selbst immer ein Vertreter der Schutzpflicht aus Artikel 2 GG gewesen. Aber was total vergessen worden ist, ist, dass der Staat nicht nur eine Schutzpflicht für das Leben, sondern auch eine Schutzpflicht für die Selbstbestimmung hat. Diese Abwägung ist in diesem Gesetz schiefgegangen. Sie ist einem lähmenden Paternalismus zum Opfer gefallen – der Mensch wird für unmündig erklärt; er ist nicht in der Lage, selbst zu entscheiden. Wir haben ja auch in anderen Bereichen diese paternalistische Grundtendenz, vor allen Dingen am Anfang des Lebens, bei der Zeugung &#8211; Stichwort Präimplantationsdiagnostik (PID) usw. Die Selbstbestimmung wird zwar als Grundrecht anerkannt, aber sie ist im Grunde genommen ein Unwert; ein Unwert, der zu bekämpfen ist. Selbstbestimmtes Sterben fällt sozusagen unter die negativen Situationen – nicht nur dieses Gesetzgebungsverfahrens.<br />
Wir werden im Einzelnen zu diskutieren haben, ob die Gründe für das Gesetz stichhaltig sind und ob sie auch empirisch abgesichert sind. Wir wissen alle nicht, wie wir dran sind, wenn wir uns in der Sterbesituation befinden. Die hilfesuchenden Selbstmörder werden hier mit den selbstbestimmt Sterbenden in einen Topf geworfen; es entsteht im Grunde genommen eine Pflicht zum Leben. Zahlen werden genannt, die erschrecken; hohe Zahlen von angeblich steigenden Selbstmordraten. Es wird nicht differenziert zwischen selbstbestimmtem Sterben und hilfesuchenden Suiziden. Es wird argumentiert, selbstbestimmtes Sterben sei gar nicht nötig, da wir heute viele Möglichkeiten der Palliativmedizin haben. Ich begrüße die Palliativmedizin; ich bin froh, dass es sie gibt. Aber Sie wissen alle, die Zahl der Palliativstationen und Hospize reicht bei weitem nicht aus. Nicht alle haben diese Chance. Ich habe in Mainz wahrscheinlich eine der besten Palliativstationen vor der Türe, aber ich möchte selbst entscheiden können, ob ich da hinwill oder nicht. Das gehört zu meinem Selbstbestimmungsrecht. Dieses Argument, dass selbstbestimmtes Sterben letztlich eine Pflicht zum Sterben für die Pflegebedürftigen bedeutet, ist in keiner Weise empirisch erwiesen. Es ist eine reine Spekulation, die dazu dient, ein Grundrecht einzuschränken.<br />
Letzter Punkt: Was ist aus Karlsruhe zu lernen? Ja, ich bin sehr zufrieden. Das Verfahren ist eins der größten, das das BVerfG je geführt hat. Es sind zwar nur sechs Verfassungsbeschwerden, aber das Votum der zuständigen Richterin war 1600 Seiten dick, ohne Anlagen. Daran kann man schon sehen, wie ernsthaft darauf eingegangen wurde. Spannend war auch, dass ein eher konservativer Richter als befangen ausgeschieden ist und dafür ein eher liberaler Richter aus dem ersten Senat jetzt an dem Verfahren beteiligt ist und auch sehr kritische Fragen stellen konnte.<br />
Es war klar, dass die empirischen Grundlagen der Argumente sehr direkt hinterfragt wurden. Alles das, was ich als „zu unbestimmt“ genannt hatte, wurde von den Verfassungsrichtern aufgegriffen. Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht das ganze Gesetz für verfassungswidrig erklären wird. Aber ich hoffe sehr, dass das Gericht dazu beiträgt, jedenfalls die überschießenden Wirkungen und vor allen Dingen die Unbestimmtheit in diesem Bereich zu beseitigen. Vielen Dank.</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> In der Tat für mich eine interessante Gelegenheit, hier zu Ihnen zu sprechen. Ich bin ehrlicherweise noch nie bei einer Tagung gewesen, wo das Ergebnis vorher schon im Flyer stand. Insofern bin ich gewissermaßen in einer Feigenblattfunktion hier, weil ich Ihnen jetzt erkläre, wie doof ich bin und das der Gesetzgeber im Übrigen auch – so steht es in dem Flyer – das schäbigste Gesetz der bundesrepublikanischen Geschichte geschrieben hat. Es sieht gut aus um unser Land, wenn das das schäbigste Gesetz unserer Geschichte ist, das möchte ich vorweg schicken.<br />
Ich halte das für eine der Thematik bzw. der Bedeutung der Sache eigentlich nicht angemessene Herangehensweise. Ich glaube, es ist enorm wichtig, dass wir uns offen austauschen und dass wir auch bereit sind, die Argumente, die der/die jeweils andere vorträgt, ernst- und gegebenenfalls auch anzunehmen. Wenn wir das nicht machen, können wir weder wissenschaftlich noch demokratisch diskutieren; wenn wir das nicht machen, sind wir nicht liberal, sondern totalitär. Insofern herzlichen Dank an die Friedrich-Naumann-Stiftung: Jedenfalls hätte ich das nicht als Liberalität verstanden. Wir haben auch eine Moderation, die schon mal vorgibt, was eigentlich richtig ist und wohin die Reise gehen muss.<br />
Ich habe in der Tat das Gesetzgebungsverfahren relativ frühzeitig begleitet. Ich hatte eine Anfrage der deutschen Stiftung Patientenschutz, ob ich einen Gesetzesentwurf mitverfassen würde und habe das dann auch gemacht. Der Gesetzesentwurf wurde dann im Bundestag aufgegriffen. Ich habe die interfraktionelle Gruppe, die letztlich den Antrag eingebracht hat, beraten und konnte eine Reihe dieser intensiven Diskussionsprozesse relativ nah erleben. Aus dem Gesichtspunkt heraus kann ich sagen, dass ganz Vieles von dem, was so kolportiert wird, schlicht nicht stimmt, und zwar im Sinne von: Entweder weiß man´s nicht, und behauptet es wider besseren Wissens, oder es wird schlichtweg gelogen. Es ist nicht richtig, dass das irgendwie ein Kirchenprojekt war, dass da eine abstrakte Schutzpflicht vorgeschoben und die individuelle Selbstbestimmung zur Seite geschoben, zum Unwert wird. Das Gegenteil ist richtig. Und das ergibt sich schon daraus, dass das eine Gruppe von Leuten war, die eben nicht durchgängig kirchlich gebunden sind. Ich persönlich, kann ich Ihnen am Rande sagen, auch nicht. Ich habe überhaupt keine theologische Perspektive auf das Thema. Meine Perspektive ist – und deshalb bin ich auch so leicht empört, wenn das immer so ins Gegenteil verkehrt wird – eine verfassungsrechtliche und bürgerrechtliche, wie die der Humanistischen Union. Ich versuche tatsächlich, ein Problem mit den Mitteln des Verfassungsrechts zu erfassen.<br />
Dass es eine dilemmatische Situation ist, ist ja völlig selbstverständlich. Das ergibt sich natürlich daraus, dass wir der Auffassung sind, dass das Ende des eigenen Lebens auch etwas ist, was grundrechtlich geschützt ist. Aber Vieles, was grundrechtlich geschützt ist, ist deshalb nicht unbegrenzt erlaubt. Das ist eine Selbstverständlichkeit im Kontext unserer freiheitlichen Ordnung. Also müssen wir uns überlegen, ob Beschränkungen, die vorgenommen werden, gerechtfertigt werden können. Deshalb: Schutzbereich, Eingriff – alles geschenkt. Auch nur am Rande: das BVerfG hat sich in zwei Tagen intensiv damit befasst, was eigentlich mit § 217 ist, davon sind ungefähr 2,5 Stunden auf die rechtliche Erörterung gefallen. Dass die etwas zum Bestimmtheitsgrundsatz sagen, damit Schwierigkeiten haben, halte ich für ausgeschlossen. Tatsächlich werden wir uns über die Rechtfertigung unterhalten müssen.<br />
Was das Gericht vor allen Dingen interessiert hat, sind die tatsächlichen Umstände, der Realbereich des Ganzen. Da kommt ins Spiel, dass es eben nicht richtig ist, einfach pauschal zu sagen, dass es hier um selbstbestimmtes Sterben und die Beeinträchtigung, das Verbot einer solchen Selbstbestimmung geht. Das ist mit Verlaub nach allem, was wir von der Psychiatrie und der Psychologie gerade wieder in der Verhandlung gehört haben, viel zu pauschal. Das sind hochproblematische, volatile Situationen, wo wir nicht davon ausgehen können, jedenfalls in einer großen Mehrzahl der Fälle, das ist tatsächlich eine feste Entscheidung. Weshalb der psychiatrische Sachverständige sagt, dass wir das über Wochen immer wieder hinterfragen müssten, um tatsächlich zu einer entsprechenden hinreichenden Klarheit über die Freiverantwortlichkeit zu kommen. Fragen Sie sich mal, wo eine solche intensive psychiatrische Untersuchung über Wochen hinweg passiert.<br />
Der Gesetzgeber nimmt diese Situation zum Anlass, um zu sagen, dass wir eine Gefährdung von Selbstbestimmung haben. Wir haben eine Gefährdung von Selbstbestimmung dadurch, dass ein Dritter in einem enorm vulnerablen Moment oder in einem Moment, in dem sich eine Person in einem spezifischen vulnerablen Zustand befindet, hinzutritt und damit mindestens potentiell Einfluss auf die Willensbildung nimmt. Das ist ein Ex-negativo-Schutz. Da wird nicht pauschal gesagt, wir haben die Selbstbestimmung und wir können sie nach folgenden Kriterien prüfen, sondern es wird gesagt: Wenn ein Dritter hinzutritt, ist das immer gefährlich! Das ist exakt die Logik, die heute schon der Tötung auf Verlangen, dem § 216 zu Grunde liegt. Insofern ist es heuchlerisch, wenn gegen § 217 argumentiert wird, aber § 216 bestehen bleiben soll. Nochmal: Entscheidend ist dieser Gedanke, dass wir nicht einfach die Selbstbestimmung als gegeben voraussetzen können.<br />
Und dann kommt ein weiterer Punkt: Wenn wir von Autonomie sprechen und davon ausgehen, dass es hier darum geht, eine spezifische selbstbestimmte Entscheidungsfindung zu schützen, dann sind wir uns im Ausgangspunkt vermutlich alle einig. Aber Sie müssen mir zumindest zugestehen oder es wird Ihnen einleuchten, dass es in gewisser Weise widersprüchlich ist zu sagen, die autonome Entscheidung äußert sich gerade darin, dass ich Hilfe durch Dritte bekomme. Das Selbstbestimmung durch Fremdbestimmung gewährleistet wird oder jedenfalls durch Inanspruchnahme fremder Hilfe, ist doch zunächst einmal erklärungsbedürftig. Und das ist an dieser Stelle auch bei näherem Nachdenken nicht wirklich plausibel. Wir haben kein vollständiges Verbot der Selbsttötung, auch nicht der Beihilfe zum Suizid. Insofern glaube ich auch nicht, dass wir ein besonders historisch belastetes Verhältnis dazu haben, sondern wir haben eine gerade im Vergleich zu anderen Ländern vergleichsweise liberale Regelung. Der Physician-Assisted Suicide, den es in Oregon gibt, reagiert auf die prinzipielle Kriminalisierung der Beihilfe zum Suizid. Das haben wir gerade nicht! Also können wir doch nicht ernsthaft sagen, dass wir hier eine besonders restriktive Regelung haben.<br />
Wir haben einen Teilbereich, der herausgenommen wird, durch die neue gesetzliche Regelung: der wird umschrieben mit „geschäftsmäßig“. Die Logik der Geschäftsmäßigkeit ist in der Tat die, dass jemand, der das wiederholt und immer wieder anbietet, ein eigenes Interesse daran hat, dass das auch zum Erfolg geführt wird. Das ist eine organisationssoziologische Selbstverständlichkeit, die ebenfalls von den Sachverständigen bestätigt wird, die ja im Übrigen auch von den Sterbehilfeorganisationen nicht in Frage gestellt wird. Das ist deren Geschäftsmodell; auch dort, wo sie keine entsprechenden finanziellen Gewinne erzielen wollen.<br />
Die Überlegung des Gesetzgebers ist nicht die, dass die Kriminalisierung aus der Wiederholung kommt, sondern die Überlegung ist die, dass die Wiederholung ein spezifisches Eigeninteresse impliziert, und dass das Eigeninteresse die Gefährdung impliziert. Das ist nicht sonderlich schwierig nachzuvollziehen. Die Ansicht muss man nicht teilen; darüber kann man sicherlich streiten, aber das ist eine nicht per se vollkommen abwegige Vorstellung. Es ist eben nicht nur: Wenn du das zweimal machst, bist du dran. Sondern die Logik ist die: Wenn Du das zweimal machst, hast du ein Eigeninteresse. Das Eigeninteresse führt dazu, dass potentiell auf die selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen besonders vulnerablen Person eingewirkt wird.<br />
Letzter Punkt: Es geht hier nicht um einen abstrakten, objektiven Lebensschutz. Es geht auch nicht um eine moralische Bewertung derjenigen, die Suizid verüben wollen oder in einer spezifischen Situation sind, in der überhaupt der Gedanke kommt, sich selbst das Leben zu nehmen. Und das kann ich Ihnen auch aus der Begegnung mit den Abgeordneten berichten: es ist eine hochproblematische Situation. Die haben auch ihre persönlichen Erfahrungen, die haben im Übrigen genug Gespräche mit Betroffenen geführt, um zu wissen, welche Gefährdungen und welche Leidenssituationen da gegeben sind.<br />
Aber es ist eben auch merkwürdig, wenn wir gegenüber den tatsächlichen Leidenssituationen jetzt mit einer Heroisierung von Suiziden und einer Fetischisierung von Autonomie kommen und gewissermaßen das als die angemessene Reaktion auf gesellschaftliches, leider immer noch vorhandenes Leid ansehen. Und das schon deshalb, weil darin impliziert wird, dass das Gegenteil unwürdig ist. Diese Vorstellung, zu sagen: „Dem unwürdigen Zustand muss man sich entziehen“, das wertet jene Personen ab, die diesen angeblich heroischen Akt nicht vollziehen.<br />
Und ein letzter Punkt, den ich Ihnen noch mitgeben möchte, weil er aus der mündlichen Verhandlung für mich überraschend, aber ausgesprochen interessant kam: Wir haben nicht nur eine anderthalb Tage währende, konsequente Erarbeitung des Realbereichs gehört, die im Wesentlichen die Argumente des Gesetzgebers bestätigt hat, sondern wir haben auch Dinge gehört, die uns im Gesetzgebungsprozess nicht klar waren. Wir haben angenommen, und ich glaube zurecht, dass mit der Zulassung eines solchen Angebots von geschäftsmäßiger Suizidassistenz der gesellschaftliche Druck steigt, dieses Angebot wahrzunehmen. Dafür gibt es, laut Sachverständigen, auch empirische Belege. So wie es auch empirisches Material dafür gibt, dass der assistierte Suizid die sonstigen Suizidzahlen nicht reduziert. Assistierte Sterbehilfe wäre ja nachvollziehbar, wenn wir sagen würden, dass sich dann nicht mehr so viele Menschen vor den Zug schmeißen oder vom Hochhaus springen. Aber das Gegenteil ist richtig. Das sind, laut der empirischen Lage, die uns vorgeführt wurde, Add-ons, die dazukommen. Und das Interessante daran ist, dass dieses Add-on einen spezifischen Gender Bias aufweist. Wir haben normalerweise bei den Suiziden ein Verhältnis von ungefähr 70 zu 30, was Männer und Frauen angeht. Viel mehr Männer begehen Suizid als Frauen. Beim assistierten Suizid kehrt sich das Verhältnis um. Das zeigen sowohl die Zahlen von Sterbehilfe Deutschland wie von den Schweizer Sterbehilfeorganisationen, die sie selber vorgetragen haben. Dort sind es ungefähr 70 % Frauen und 30 % Männer. Und nun können Sie sagen, dass das gut ist, weil bedürftige Frauen sich nicht trauen vor den Zug zu springen. Sie können sich aber auch die Frage stellen, ob der prozentuale Unterschied nicht vielleicht mit einem anderen genderbasierten Unterschied zu tun hat: Dass immer noch eine stärkere Erwartungshaltung auf Frauen liegt – wie auch von psychiatrischen Seite erklärt – weshalb ein solcher pseudo-altruistischer assistierter Suizid dort eine stärkere Resonanz findet und entsprechend von mehr Frauen in Anspruch genommen wird. Das halte ich schon für sich gesehen für so problematisch, dass man darüber enorm lange nachdenken müsste. Ich danke sehr und freue mich auf die Diskussion.</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong> </em>Die Freiverantwortlichkeit des Suizides ist, wenn es um die Rechtfertigung des Eingriffes geht, von Herrn Augsberg stark problematisiert worden. Herr Hufen, was sagen sie dazu?</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong></em> Das Argument kommt mir sehr bekannt vor. Dieses Volatile „der Mensch weiß am Ende seines Lebens prinzipiell nicht, was für ihn gut ist. Das wissen die Ärzte besser als er selbst.“ Das allein finde ich schon eine paternalistische Wendung, mit der ich überhaupt nicht einverstanden bin. Das geht so weit, dass ein Gießener Ordinarius aus einer anderen Fakultät einmal in einem Leserbrief geschrieben hat: „Der Wille zu sterben ist bei mir grundsätzlich Teil der zu therapierenden Krankheit.“<br />
Welche unverschämte Bevormundung liegt in einem solchen Votum! Es gibt selbstverständlich Fälle, wo Leute am Ende des Lebens in schwierigen Situationen sind; wo sie sich mal so, mal so entscheiden und auch Krisenmomente vorkommen. Das alles ist selbstverständlich! Aber ein solches Argument anzuführen, um die Freiwilligkeit als solche in Frage zu stellen – das halte ich doch für sehr fraglich. Vor allen Dingen dann, wenn es dazu dient, zentrale Grundrechte zu beschränken. Das ist der erste Punkt.<br />
Der zweite Punkt: selbstverständlich ist es so, dass ich nicht nur die in den Grundrechten festgehaltenen Freiheiten habe, sondern auch die Freiheit, diejenigen Mittel wahrzunehmen, und auch die Hilfe zu bekommen, die ich zur Ausübung meines Grundrechts brauche. Selbstbestimmtes Sterben ist nicht die Freiheit, sich vor den ICE zu werfen. Selbstbestimmtes Sterben ist selbstverständlich die Freiheit, auch Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesen helfenden Menschen – egal ob Ärzte oder Organisationen – zu unterstellen, dass sie ein Eigeninteresse haben und dann Druck ausüben, der im Grunde genommen die Selbstbestimmung in Frage stellt, gleicht wirklich dem Sprichwort „den Bock zum Gärtner machen“. Dabei geht es nicht um den Schutz der Selbstbestimmung, es geht um Bevormundung; vor allen Dingen dort, wo der Wille wirklich klar ist.<br />
Dieselbe Diskussion hatten wir auch bei der Patientenverfügung, ich habe es noch im Ohr: Die Patienten können ja gar nicht wissen, wenn sie mit klarem Kopf die Patientenverfügung niederlegen, in welcher Situation sie wirklich sind, wenn es ans Sterben geht. Das ist eine solche Absage an den vernünftigen, an den autonomen Menschen. Und letztes Wort: Autonomie ist kein Fetisch, Autonomie ist der Normalzustand dieser Gesellschaft.</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Das wäre schön und ich würde das durchaus begrüßen. In gewisser Weise glaube ich aber, dass das nicht der Normalzustand ist, sondern eine idealisierte Situation, in die wir uns hinein phantasieren, weil wir in einer freien Gesellschaft damit leben müssen und wollen, dass wir auch ganz viele nicht-autonome Entscheidungen treffen und dass es problematisch wäre, das alles zu hinterfragen. Aber es geht ja nicht um irgendwelche Entscheidungen, es geht um Entscheidungen am Lebensende, die tatsächlich unwiderruflich sind. Es geht um Entscheidungen, die dazu führen, dass das Lebensrecht als Grund aller anderen grundrechtlichen Freiheitsausübung nicht mehr ist.<br />
Und an der Stelle können wir uns schon die Frage stellen, welche Beeinflussung hier eigentlich zulässigerweise erlaubt ist. Mein Argument war nicht, dass die Hilfe/Inanspruchnahme Dritter nicht grundrechtlich geschützt ist. Selbstverständlich würde ich sagen, dass das Inanspruchnehmen der Unterstützung zunächst einmal vom Schutzbereich – ich würde sagen der allgemeinen Handlungsfreiheit – mit erfasst ist. Meine Frage ist eher, ob nicht die Tatsache, dass ich eine entsprechende dritte oder zweite Person mit ins Boot hole, ein Indiz dafür ist, dass es hier doch nicht eine selbstbestimmte Entscheidung ist, dass es nicht nur um technische Unterstützung geht. Da sagen uns die Sachverständigen aus der Psychologie und der Psychiatrie, dass es eine hoch ambivalente Situation ist. Es ist in den allerwenigsten Fällen so, dass wir tatsächlich diesen so genannten Bilanzsuizid haben. Die Leute sind sich nicht etwa ganz sicher und wissen dauerhaft, dass sie das machen wollen; sondern die meisten schwanken. Und zwar gerade die, die krank und leidend sind, die schwanken vielleicht dahingehend, dass sie nur mal eine Nacht durchschlafen wollen.<br />
Auch die Palliativmedizin sagt, dass sie keine Leute kriegen, die nicht mehr leben wollen; sondern sie bekommen Leute die sagen, dass sie nicht mehr so leben wollen. Und deshalb brauchen wir ein Angebot, was nicht darauf hinausläuft: „Wir helfen Dir möglichst schnell zum Tode zu kommen“, sondern: „Wir helfen Dir auch für Dich persönlich erträglich zu leben“.<br />
Und jetzt zur Drittbeteiligung: Wir haben Angst davor, dass es eine nur auf den ersten Blick hin selbstbestimmte Entscheidung ist; dass Personen, die alleine sind, die krank sind, die verzweifelt sind, und die jetzt ein Angebot bekommen (im Sinne von „Wir helfen Dir“) damit auf einen Pfad gesetzt werden, von dem sie nicht mehr runter kommen. Ich glaube, dass es eine Fetischisierung ist, wenn Sie an der Stelle einfach behaupten, dass es so etwas nicht gibt.</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong></em> In der mündlichen Verhandlung versuchten die Sachverständigen, den selbstbestimmten Suizid von einer psychisch-psychiatrischen Suizidgefährdung deutlich zu unterscheiden. Ich habe an Sie die Rückfrage nach der empirischen Belastbarkeit ihrer Annahme einer Gefährdungssituation durch professionelle Suizidhilfe. Der Gesetzgeber wollte die Sterbehilfevereine mit diesem Verbot treffen und hat sie getroffen, ebenso wie er die bekannten Einzelärzte treffen wollte, die Suizidbeihilfe leisten. Tatsache ist aber, dass auch ohne § 217 StGB Einwirkungen auf die Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung strafbar sind. Zudem haben wir in Deutschland Strafverfahren erlebt, wo von Staatsanwaltschaften versucht wurde, die Freiverantwortlichkeit des Suizids umzudeuten in eine strafbare Beeinflussung durch Ärzte. Das hat bekanntlich nicht mit Schuld-, sondern mit Freisprüchen geendet. Also wo ist das belastbare empirische Material, dass von professionellen Sterbehelfern, von Sterbehilfevereinen in einer Weise eingewirkt wird, die den § 217 erforderlich macht.</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> In verfassungsrechtlicher Hinsicht würden wir zunächst einmal darauf verweisen, dass es einen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers gibt, der es dem Gesetzgeber erlaubt, auch Dinge zu entscheiden, die er nicht in letzter Evidenzbasis nachweisen kann. Das wäre eine merkwürdige Vorstellung von Demokratie, wenn wir alles, was wir entsprechend legislativ vorher entscheiden, zunächst einmal in seinen Konsequenzen nachweisen müssen. Deshalb ist diese Frage nach der empirischen Basis von vornherein verfassungsfern, weil es eine Demokratievorstellung impliziert, in der eigentlich demokratisch nur das umgesetzt werden kann, von dem wir vorher schon wissen, wie es wirkt.<br />
Allerdings ist es andererseits auch nicht so, dass der Gesetzgeber einen völligen Schuss ins Blaue gemacht hat, sondern es gab eine umfassende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur, was die Gefährdungssituation angeht.<br />
Ich habe zuletzt die Sterbehelfer in ihrer gebündelten Selbstgewissheit erlebt und da wird mir angst und bange. Wenn ich mir vorstelle, dass solche Leute auf irgendeinen armen, einsamen, irgendwie verzweifelten Menschen zutreten und sagen: „Wir machen das für Dich.“. Das scheint mir eine ganz problematische Situation zu sein.<br />
Der Gesetzgeber wollte übrigens auch nicht nur die Sterbehilfevereine treffen. Das ist eine völlig falsche Vorstellung. Die Formulierung „geschäftsmäßig“ wurde gewählt, damit man über Kusch und Konsorten hinaus auch Herrn Arnold und Herrn de Ridder und die ganzen Einzeltäter – Herrn Töns und so weiter – miterfasst. Auch das ist aus Sicht des Gesetzgebers gefährlich. Herr Töns – das ist ein sympathischer jüngerer Mann und gerade deshalb habe ich Angst vor ihm; nicht für mich, aber für jemanden, der sich an ihn wendet.<br />
Die Psychiater unterstützen diese Aussagen. Es gibt diese Beeinflussbarkeit, besonders in dieser Situation. Es gibt auch tatsächlich sozialen Druck. Da geht es um die Situation, dass eine Normalisierung nicht ein gesellschaftliches Tabu bricht, sondern für den Einzelnen den Druck erhöht, weil wir als Gesellschaft sagen: „Das ist etwas, was man so macht!“. Das zeigen auch alle Zahlen aus den Nachbarländern, wo das erlaubt wird: Die Zahlen gehen konsequent hoch. Sie können auch nicht von der Hand weisen, dass es damit einen steigenden Druck auf die in einer solchen Situation befindlichen Patienten oder Menschen gibt, gegebenenfalls auch diesen Weg zu gehen; besonders, wenn das Ganze auch noch mit einer Idealisierung einhergeht. Sie erinnern sich an die Schweizer Kollegin, die zum Schluss sagte: „Da haben Sie eine wunderschöne Freitoderfahrung gemacht.“ Das ist doch keine wunderschöne Freitoderfahrung! Das sind Menschen in verzweifelten Situationen. Wenn wir so anfangen, über dieses Thema zu sprechen, dann drücken wir auch Menschen in die Nähe einer solchen Entscheidung, die das bisher nicht wollten. Das ist die empirische, wenn Sie so wollen nicht im medizinischen Sinne evidenzbasierte, aber eben doch nachweisbare Grundlage dieser gesetzlichen Entscheidung.</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong> </em>Wenn dieses Argument so wie von ihnen eben vorgetragen wurde, hat das Verfassungsgericht ausdrücklich nach der dahinterstehenden Autonomievorstellung des Einzelnen gefragt und nach den Vorstellungen, die wir eigentlich der grundrechtlichen Selbstbestimmung zu Grunde legen. Ich gebe Ihnen Recht, dass Verfassungsgerichte unterschiedliche Begründungsanforderungen – mal weiter, mal enger – an Grundrechtseingriffe stellen. Aber beim Strafrecht sind wir an einem Punkt, wo es um die Aufhebung der selbstständigen Entscheidung geht, da wird m. E. eine große Einschätzungsprärogative nicht durchgehen. Herrn Hufen: Halten Sie das, was Herr Augsberg macht, für verfassungsrechtlich in Ordnung?</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong></em> Also Verfassungsrechtler werfen sich gegenseitig tunlichst nicht Verfassungswidrigkeit vor, das möchte ich doch hier sagen. Ich werfe Herrn Augsberg hier keine Verfassungswidrigkeit vor. Es ist selbstverständlich, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative hat. Aber gerade in dieser Frage wird deutlich, dass das auch eine sehr problematische Figur ist, weil sie nämlich Gefahr läuft die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterlaufen. Das kann man über verschiedene Rechtsgebiete nachweisen: Die Einschätzungsprärogative legitimiert den Gesetzgeber nicht, über das Ziel hinauszuschießen. Das eignet sich vielleicht gerade noch für die erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Eignung. Bei den milderen Mitteln und bei der Erforderlichkeit sehe ich das schon ganz anders. Da müssen wirklich sehr handfeste Gründe und nicht nur Spekulationen dazukommen.<br />
In diesem Zusammenhang, Herr Augsberg, gefällt mir Ihr Patientenbild überhaupt nicht. Dieser arme, passive Mensch, der da von gefährlichen Kräften, von außen, auf die Bahn der Selbsttötung gebracht wird. Ich habe mit sehr vielen Freunden gesprochen, die sind quicklebendig und die sagen: „Ich will selbstbestimmt sterben!“. In der Situation, in der Sie sie jetzt sehen, wollen die genauso selbstverständlich noch entscheiden können. Die meisten sagen überhaupt nicht wie bei der Patientenverfügung, dass das jetzt schon eine endgültige Entscheidung sei, aber sie sagen: „Ich will ein Mittel bei der Hand haben, ich will einen zuverlässigen Freund haben, der mir in der Situation, wenn es so weit ist, hilft! Ob ich es dann tue, ist Teil meiner eigenen Entscheidung.“<br />
Diese Menschen sind nicht dieser hilflose Patient, der durch das böse Eigeninteresse der Organisationen dazu gebracht wird, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Umgekehrt! Es sind Menschen, die die Entscheidung getroffen haben, selbstbestimmt sterben zu wollen, und dann gehen sie auf die Suche – selbstbestimmt – nach Organisationen, nach Ärzten. Und die werden hier in diesem Gesetz kriminalisiert!<br />
Natürlich, das ist richtig: es gibt bis jetzt kein abgeschlossenes Strafverfahren. Aber es gibt trotzdem einen unglaublichen Druck auf Ärzte! Sie finden keinen Arzt mehr, der keine Angst hat! Selbst in dem heute unbestrittenen Bereich der so genannten indirekten Sterbehilfe – Morphingabe, auch wenn es gefährlich für das Leben ist – selbst da habe ich heute wieder Angst von Ärzten gehört, die sagen: „Ja, also, wenn wir da nicht sehr vorsichtig sind, und dem Patienten mal zu viel Betäubungsmittel mit nach Hause geben, dann ist das womöglich Beihilfe im Sinne von § 217, was früher – und auch heute – als indirekte Sterbehilfe in keinster Weise strafbar ist.“<br />
Es gibt also sehr viel Druck auf Ärzte. Das in Würzburg genannte krönende Beispiel war ein Hamburger Psychiater, der die Staatsanwaltschaft im Hause hatte, weil er medizinische Gutachten für die Schweiz gemacht hat. Auch in der Schweiz kriege ich die Sterbehilfe nicht so einfach, da brauche ich Gutachten! Und ein deutscher Arzt, der diese Gutachten erstellt hat, wurde von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Dass auf die gutmütigen, gutwilligen und vom Patienten selbst gewünschten Helfer kein Druck ausgeübt wird, stimmt also nicht. § 217 hat die ganze Landschaft verändert.</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Die Fachgesellschaften, die sich damit beschäftigt haben, sagen unisono – und zwar von der Palliativmedizin bis zu den Pflege- und Hospizverbänden – dass das nicht ihre Erfahrung sei. Stattdessen sagen sie, dass sie nicht sehen, dass das ihre berufliche Praxis beeinträchtigt. In der Sache gibt es in der Rechtspraxis und auch in der medizinischen Praxis offensichtlich relativ wenige Probleme mit § 217; und das, obwohl es eine organisierte Desinformationskampagne gegen das Gesetz gegeben hat. Da sind Leute durch die Lande gezogen und haben wider besseren Wissens erklärt, was angeblich alles damit kriminalisiert werden soll. Auch die Stellungnahme der Strafrechtslehrer, fand ich, hat an der Stelle nicht gerade segenstiftend gewirkt. Solche Konstellationen führen dazu, dass eine Norm es schwerer hat!<br />
Rosemarie Will: Wir sind vor dem Urteil und werden uns bald danach befinden. Stellen wir uns vor, das Verfassungsgericht hält den § 217 für verfassungsrechtlich nicht in Ordnung. Es hat dann zwei Möglichkeiten: Es kann Maßgaben machen, mit denen eine verfassungskonforme Auslegung des § 217 erfolgt, die die Anwendenden zwingend beachten müssen. Die andere Variante wäre: Das Verfassungsgericht hebt § 217 als verfassungswidrig auf, gibt aber (wie es das gerne macht) dem Gesetzgeber Hinweise, was man dann an Standards für die Suizidhilfe regeln könnte oder vielleicht sogar sollte. Welche sollten das sein?</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Eine interessante Kaffeesatzleserei. Ich sehe, glaube ich, auch die mündliche Verhandlung etwas anders, als sie bisher dargestellt wurde, aber klar, das ist natürlich irgendwie auch eine spezifische Ansichtssache.<br />
Ich könnte mir, insbesondere was den viel gescholtenen Begriff der Geschäftsmäßigkeit angeht, eine verfassungskonforme Auslegung vorstellen, wie sie ja teilweise auch in der strafrechtlichen Literatur schon vorgeschlagen ist. Das ließe sich vor allem dadurch erreichen, dass man das, was der Gesetzgeber in der Begründung schon formuliert hat, noch expliziter macht.<br />
Wir haben damals lange darüber nachgedacht, was denn eine vernünftige Alternative wäre; wie man den Entwurf hätte besser formulieren können. Und bislang habe ich, jedenfalls in der mir zugänglichen Literatur und Diskussion, keine Alternative gesehen, die man hätte nehmen sollen. Aber man könnte an dieser Stelle etwas machen.<br />
Die andere Variante, das Gesetz aufzuheben und eine Alternative anzubieten, die ist deutlich schwieriger. Denn dann müssten Sie sich überlegen, was Autonomie an dieser Stelle eigentlich bedeutet. Und gerade die drei Verfassungsrichter, die scharf nachgefragt haben, die haben sehr stark darauf abgehoben, dass sie Autonomie gerade nicht mit Krankheit verbinden. Wenn Sie sagen, das ist prinzipiell auch umfasst und das ist grundrechtlich überzeugend; natürlich habe ich auch als Gesunder, und wenn Sie so wollen: erst recht als Gesunder, autonome Entscheidungen zu treffen, dann müssen Sie sich trotzdem überlegen, ob Sie das einfach so hinnehmen oder ob Sie doch spezifische Kriterien anlegen und überprüfen, ob das eine autonome Entscheidung ist. Und dann können Sie sagen: Naja, bei einem 89-Jährigen im &#8211; sagen wir mal &#8211; moribunden Stadium, da ist irgendwie die Plausibilität der Ernsthaftigkeit eines Sterbewunsches höher als bei einem 18-Jährigen, der Liebeskummer hat. Trotzdem dürfen beide im Prinzip erst einmal autonom entscheiden, grundrechtlich verstanden. Aber wie wollen Sie das jetzt überprüfen? Dafür müssten Sie dann eine entsprechende Kommission einrichten, dann müssten Sie sich überlegen, ob das ein Psychiater macht. Das kann mit Sicherheit nicht, wie das bei den Sterbehilfevereinen teilweise der Fall ist, der gleiche Arzt machen, der dann später auch das tödliche Medikament verschreibt; sondern dann müssten Sie schon mindestens ein Vier-, vielleicht ein Sechs-, vielleicht ein Acht-Augen-Prinzip haben. Und Sie müssten gleichzeitig staatlich festlegen, unter welchen Bedingungen oder nach welchen Kriterien die entscheiden sollen.<br />
Dann sind Sie in der Situation, dass Sie als Staat erklären, unter welchen Bedingungen es akzeptabel ist, dass jemand sich sein Leben nimmt. Das ist genau die Problematik, die in dieser Vorstellung auch beim Bundesverwaltungsgericht auftaucht, zu sagen: „Naja, wir machen jetzt mal Kriterien, wann es denn irgendwie plausibel ist, wann wir das hinnehmen.“ Das kann ich mir verfassungskompatibel in einer normativen Regelung schlicht nicht vorstellen.</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong></em> Wenn ein Verfassungsrechtler eins gelernt hat im Laufe seiner Berufspraxis, dann ist es, Spekulationen über den Ausgang von Verfassungsgerichtsurteilen tunlichst zu vermeiden. Vor allen Dingen dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Termin der Verkündung nicht bei der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wird, sondern erst nach nochmaliger Beratung. Das kann in der Tat dauern; und das zeigt ja das Dilemma, indem das Gericht gerade ist. Frau Will hat ja die beiden Alternativen aufgezeigt.<br />
Ich glaube in der Tat nicht, da bin ich mit Herrn Augsberg – jedenfalls in der Erwartung – einig, dass das Gericht pauschal sagen wird, dass der § 217 nichtig ist, er muss geändert und durch eine neue Regelung ersetzt werden. Aber ich könnte mir schon vorstellen, dass der wirklich wunde Punkt – dieser Begriff „geschäftsmäßig“ und der damit verbundene Unbestimmtheitstatbestand – doch beseitigt wird. Die Fragestellung ist schwierig, wie macht das Gericht das? Entweder man sagt: das „geschäftsmäßig“ ist verfassungswidrig – dann ist die Norm weg. Oder man sagt, die Norm ist insofern verfassungswidrig, als „geschäftsmäßig“ zu unbestimmt ist; das könnte ich mir vorstellen. Das ist ja ein sehr unglückseliger Begriff, wirklich schon weil er dem Sprachgebrauch widerspricht. „Geschäftsmäßig“ war bis zu dem Moment, in dem ich mich mit diesem Paragrafen beschäftigte, für mich kommerziell. Das war für mich gleichbedeutend. Dass „geschäftsmäßig“ im Strafrecht schon „wiederholtes Mal“ bedeuten kann, habe ich auch erst hier gelernt. Insofern könnte ich mir vorstellen, dass das Gericht dem Gesetzgeber auferlegt, diesen Begriff wenigstens so weit zu konkretisieren, dass hilfespendende Ärzte und auch altruistische Selbsthilfeorganisationen nicht erfasst werden. Das wäre jedenfalls die Hoffnung, die ich habe.</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong></em> Auch wenn Sie sich nicht an der Spekulation beteiligen wollen: Wenn der § 217 weg ist, wird der Streit ja nicht ruhen. Was wären denn verfassungsgemäße Regelungsansätze?</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong> </em>Als der § 217 noch nicht da war, war ja auch nicht Wüste! Da gab es den § 216 und es war völlig unbestritten, dass die Beihilfe zu einer nicht strafbaren Tat nicht strafbar war. Ich habe nicht in Erinnerung, dass vor 2017 ein wilder Kommerz hier in diesem Staat gegolten hätte. Es war in der Tat das Auftreten einer oder zweier Organisationen, die den Gesetzgeber hierzu gebracht haben.<br />
Man müsste dann neu nachdenken und eine Lösung finden, die wirklich die berechtigten Belange – unwürdiger Druck auf Sterbende usw. &#8211; erfasst, aber die doch die Schutzpflicht für die Selbstbestimmung besser fasst. Es gilt eben nicht der Grundsatz „In dubio pro vita“, sondern mindestens gleichbedeutend ist der Grundsatz „In dubio pro dignitate“ &#8211; und das muss beim Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen!</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Darf ich kurz etwas dazu ergänzen? Ich finde das einen interessanten Aspekt mit dem „Es ging doch vorher auch ohne!“. Das stimmt natürlich. Das lässt sich aber auch umkehren dahingehend, dass man sagt: es ging aber offensichtlich auch viele Jahre und Jahrzehnte ohne die Sterbehilfeorganisationen!<br />
Wenn jetzt so getan wird, als sei es der Kern des Selbstbestimmungsrechts, dass man auf eine entsprechende Drittunterstützung angewiesen ist, dann muss man zumindest anerkennen, dass das ebenfalls ein relativ neues Phänomen ist. Und auf dieses Phänomen reagierte der Gesetzgeber. Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens war ich zunächst völlig dagegen, das strafrechtlich zu regeln, weil ich gedacht habe, dass es irgendwie ein Overkill ist, dass man immer mit einer Strafgesetznorm kommt.<br />
Das Problem, was ich dann gesehen habe, ist erstens: die anderen Mechanismen waren ziemlich stumpfe Schwerter. Da gab es keine sinnvollen regulatorischen Eingriffe. Und zweitens war es auch so, dass erst durch diese Debatte vielfach in das Bewusstsein getragen wurde, dass es eine solche Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid gibt. Das wurde von den Sterbehilfeorganisationen geradezu hocherfreut bekannt gegeben. Viele in der Bevölkerung wussten das vorher gar nicht. Die Diskussion über die Sterbehilfeorganisationen macht deutlich, dass da bislang eine liberalere Regelung existierte, als es viele gedacht haben. Auch darauf reagiert so eine Norm. Deshalb können wir nicht einfach zu dem Status quo ante zurückkehren und sagen, wir sind dann wieder dort, wo wir 2013 oder 2012 waren. Die Diskussion hat die Gesellschaft verändert. Auch die Diskussionen, die wir hier führen, sind ja Ausdruck dessen.</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong></em> Darauf bezogen hätte ich noch eine Frage. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir nicht zu dem Zustand zuvor zurückgehen können, wie würden Sie dann den Gesetzgeber beraten?</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Unter der Bedingung, dass § 217 für nichtig erklärt wird?</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong></em> Ja, genau. Sie sagen ja, dass wir dann eine andere Situation als vorher haben und nicht einfach zurück zu einer Zeit ohne § 217 können.</p>
<p><strong><em>Friedhelm Hufen:</em></strong> Ich wollte lediglich die Grenzen klarer fassen. Ich habe den Zustand vorher nicht als schlimm empfunden, aber ich glaube einfach nicht, dass es realistisch ist, dass das gemacht wird. Wir waren auf dem Wege der Anpassung an andere westliche, traditionelle Demokratien wie die Schweiz, Belgien, die Niederlande, um der Selbstbestimmung größeres Gewicht beizumessen, als das zuvor der Fall war. Dieser Weg ist abgeblockt worden. Und wenn wir dieses Gesetz jetzt beiseite schieben, dann ist der Status quo ante juristisch wieder da, aber gesellschaftlich ganz bestimmt nicht.<br />
Ein Problem hätte ich mit Erscheinungen kommerzialisierter, womöglich mit Werbung und Gebührensätzen usw. organisierten Sterbehilfeorganisationen. Darüber müsste man sich nochmal Gedanken machen. Wir müssten eine Situation schaffen, wo erstens die Ärzte, die aus nicht kommerziellen Zwecken helfen wollen (auch wenn sie ein Honorar dafür kriegen) und zweitens die echten Selbsthilfeorganisationen, denen Leute mit ganz klarem Kopf beitreten (um im Falle ihrer Deprivation eben Hilfe zu bekommen) aus der Strafbarkeit herausgenommen werden.</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Wenn ich da nochmal einhaken kann, ich verstehe diese Differenzierung nicht. Ich verstehe nicht, warum man mit absoluter Sicherheit sagt: „Die kommerziellen Organisationen, die würde ich herausnehmen.“ Ob die Geld damit verdienen, kann uns doch eigentlich egal sein. EXIT hat zum Beispiel 29 Millionen Vermögen mittlerweile. Die haben offensichtlich ordentlich damit verdient. Es ist ein Schweizer Beispiel. Sie haben eben gesagt, dass sie sich an diesen wunderbaren europäischen Nachbarn orientieren wollen.<br />
Wo ist das Problem an der kommerziellen Orientierung? „Damit soll man kein Geld verdienen!“ Das ist doch eine reine moralische Bewertung: Dann haben Sie gesagt: „Die sollen damit keine Werbung machen!“ Da würde ich sagen: Ja, das ist genau die Argumentation des Gesetzgebers, das „Druck machen“, „eine Erwartungshaltung erzeugen“. Die Argumentation des Gesetzgebers ist, glaube ich, ganz nah an Ihrer. Nur, dass wir gesagt hätten, es liegt nicht daran, dass wir damit Geld verdienen, sondern es liegt daran, dass wir das fortführen wollen! Das meint geschäftsmäßig. Wir haben ein Eigeninteresse, das fortzuführen, und zwar, weil wir das zu unserem Geschäftsmodell in einem nicht-finanziellen Sinne erhoben haben. Und das heißt, wir können unser Geschäft nur fortführen, wenn wir ab und zu mal tatsächlich jemanden über den Jordan befördern; sonst können wir den Verein dicht machen oder sind einfach ein Suizid-Präventionsverein. Das wäre ja wunderbar; die gibt es aber nicht. Jedenfalls nicht in dieser Konstellation.<br />
Und deshalb ist diese Abgrenzung, zu sagen das Kommerzielle ist böse und das bloß Geschäftsmäßige, Altruistische ist etwas Gutes, komplett unplausibel &#8211; und zwar in beide Richtungen: Weil Sie die Gefährdungen bei den Altruistischen zu gering hängen; und die kommerzielle Orientierung zu sehr dämonisieren.</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong> </em>Es tut mir Leid, aber das ist wirklich Henne und Ei. Am Anfang ist der Selbstbestimmungswille der Patienten. Und Sie unterstellen, dass der erst hervorgerufen wird, wenn es diese Organisationen gibt. Ich würde meinen, die Selbsthilfeorganisationen würden wieder entstehen, weil es diesen selbstbestimmten Willen gibt. Für meine Begriffe besteht da keine Kausalität.</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> In dem Fall kann mir doch die kommerzielle Orientierung egal sein. Wenn es sich um eine selbstbestimmte Entscheidung handelt, können damit doch Millionengewinne gemacht werden, ist alles egal.</p>
<p><em><strong>Friedhelm Hufen:</strong></em> Es geht hier nicht um Millionengewinne. EXIT ist wirklich ein schlechtes Beispiel. Es gibt aber auch in der Schweiz andere Organisationen, die wirklich nur auf uneigennütziger, altruistischer Basis arbeiten. Wenn die Kostenersatz fordern, dann ist das Ausgleich für das, was sie eben tun. Und diese Abgrenzung hätte man auch hier ohne weiteres Platz greifen lassen können.</p>
<p><em><strong>Rosemarie Will:</strong> </em>Ob man Geld damit verdient oder nicht – die Frage ist doch, ob auch bei der Sterbehilfe professionell gehandelt werden muss. Es braucht Erfahrungswissen, Fachwissen, das ist nicht einfach vom Tisch zu wischen. Das Beispiel Schwangerschaftsabbruch ist ja immer wieder gekommen und wurde auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Wenn wir mit dieser existentiellen Frage unprofessionell umgehen, einfach durch Bedingungen, in denen wir untersagen, dass es wiederholt wird, das bestimmte Konditionen nicht eingehalten werden – was bedeutet das denn für die Selbstbestimmung oder für die Humanität, mit der wir diese existentiellen Fragen behandeln?</p>
<p><em><strong>Steffen Augsberg:</strong></em> Ja, das hatten Sie in Ihrem Eingangsstatement ja schon gesagt, dass Erfahrungswissen damit verboten worden ist. Das fand ich auch eine interessante Bewertung der Lage. Was heißt Erfahrungswissen in dem Falle? Erfahrungswissen heißt: Menschenexperimente; heißt wir probieren mal aus, was wirkt, wie hoch die Dosis sein sollte, was am besten klappt. Das scheint mir auch als medizinischer Laie erst einmal erstaunlich. Ich hätte auch da gewisse Bedenken, ob das so „Lege artis“ auch in medizinischer Hinsicht ist. Aber unterstellen wir einmal, dass es da eine medizinische Kunst gibt, die weiterentwickelt werden kann. Dann wäre es notwendig zu sagen, dass wir da eine besondere medizinische Ausbildung, Weiterbildungsangebote und ähnliches brauchen. Das wäre die Konsequenz dieser Herangehensweise.<br />
Das ist eine ausgesprochen merkwürdige Vorstellung an der Stelle. Deshalb nochmal, Herr Hufen, wir sind uns völlig einig, dass man eigentlich nicht so spekulieren sollte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Prof. Dr. Rosemarie Will</strong> war bis 2013 Professorin für Öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und war früher Richterin am Verfassungsgericht Brandenburg. Sie ist Mitglied der SPD und dort als beratendes Mitglied der SPD-Grundwertekommission aktiv. Sie gehört dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie vor allem bioethische Themen und den Grundrechte-Report betreut.</p>
<p><strong>Prof. Dr. Friedhelm Hufen</strong> war bis zu seiner Emeritierung (2011) Professor für Öffentliches Recht – Staats- und Verwaltungsrecht an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und war Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. Er gehört der Bioethikkommission des Landes Rheinland-Pfalz an und war bis 2018 Mitglied in der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer. Zudem ist er stellv. Vorsitzender der PID-Ethikkommission der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Thüringen und Sachsen.</p>
<p><strong>Prof. Dr. Steffen Augsberg</strong> ist Professor für Öffentliches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießen und Mitglied des Deutschen Ethikrates. Er gehört zu den Verfassern eines 2014 vorgestellten Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (mit der Deutschen Stiftung Patientenschutz) und war Verfahrensbevollmächtigter des Deutschen Bundestages im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen § 217.</p>
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		<title>„Heteronome Fremdbestimmung“</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2020 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ungereimtheiten und problematische Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB. In: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 23-26 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB hat erwartungsgemäß große Resonanz gefunden und, je nach Voreinstellung der Betroffenen, Beunruhigung und Sorge bzw. Freude und Erleichterung hervorgerufen. Im Folgenden geht es nicht darum, die entsprechende Grundsatzkontroverse weiterzuverfolgen. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ungereimtheiten und problematische Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB. In: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 23-26</p>
<p><i>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB hat erwartungsgemäß große Resonanz gefunden und, je nach Voreinstellung der Betroffenen, Beunruhigung und Sorge bzw. Freude und Erleichterung hervorgerufen. Im Folgenden geht es nicht darum, die entsprechende Grundsatzkontroverse weiterzuverfolgen. Stattdessen sind auf knappem Raum drei besonders bedenkliche Aspekte der Entscheidung zu beleuchten: Sie ist, erstens, durch Widersprüche und Inkonsistenzen gekennzeichnet (dazu 1.). Sie lässt, zweitens, eine tragfähige Begründung für ihre zentrale Aussage vermissen (dazu 2.). Drittens schließlich enthält das Urteil zwar Hinweise für eine mögliche zukünftige Regelung. In Verbindung mit seinen problematischen Grundannahmen ergibt sich aber eine kaum lösbare Regulierungsaporie (dazu 3.).</i></p>
<p>1. Die Urteilsgründe lesen sich, als seien formal wie inhaltlich disparate Versatzstücke hastig zusammengefügt worden, um eine möglichst breite Mehrheit im Senat zu sichern. Die Begründung erhält auf diese Weise eine eigenartige Schieflage; sie erscheint als schlechter Kompromiss. So wird die Vorgehensweise des Gesetzgebers zunächst ausdrücklich gebilligt. Zumal dessen Annahme, mit der „Geschäftsmäßigkeit“ ginge eine (abstrakte) Autonomiegefährdung einher, wird – auch unter dem Eindruck der Ausführungen der sachverständigen Personen in der mündlichen Verhandlung, die dies in der Tat weitgehend bestätigten – als plausibel bezeichnet und akzeptiert. Eben dieses Argument des intendierten Autonomieschutzes wird jedoch in der Angemessenheitsprüfung kaum noch erwähnt, geschweige denn ordnungsgemäß in den Abwägungsprozess einbezogen. Im Gegenteil geht das Urteil hinter seine eigenen Ausführungen zurück und verweist auf die Unzulässigkeit eines gegen die Autonomie gerichteten Lebensschutzes. Ganz am Ende erfolgt eine unvermittelte Bemerkung zur fehlenden Pflicht, Suizidwünsche zu unterstützen – das steht in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe, verlässliche reale Zugangsmöglichkeiten sicherzustellen.</p>
<p>2. Die teilweise stark überzogene Sprache stellt schon prima facie ein Indiz für argumentative Schwächen dar. Wer nicht überzeugen kann, übertreibt. Das zeigt sich bereits am Pleonasmus <em>„autonome Selbstbestimmung“</em>. Ferner hat aus Sicht des Gerichts der Gesetzgeber eine „autonomiefeindliche“ Regelung getroffen (die aber zugleich, s.o., anerkanntermaßen dem Autonomieschutz dient). Die Unangemessenheit der Regelung wird damit begründet, durch § 217 StGB werde „<em>die Selbstbestimmung am Lebensende in einem wesentlichen Teilbereich außer Kraft gesetzt“</em> und <em>„faktisch weitgehend entleert“</em>. Damit werden, selbst wenn man die Prämisse mitträgt, dass sich Selbstbestimmung gerade in Fremdbeteiligung (und entsprechender Abhängigkeit und Einflussnahmemöglichkeit) äußert, Reichweite und Bedeutung von § 217 StGB massiv überdehnt. Von einer <em>„vollständige[n] Suspendierung individueller Selbstbestimmung“</em> kann keine Rede sein: Die Norm beinhaltet das Verbot eines Teilbereichs eines Teilbereichs des selbstbestimmten Sterbens. Nicht der Suizid und auch nicht die Beihilfe hierzu werden kriminalisiert, sondern nur die <em>„geschäftsmäßige“</em> Suizidhilfe – aus Gründen, die dem Gericht wie gezeigt durchaus einleuchten. Die Entscheidungsbegründung argumentiert nun, unter Rückgriff auf die reichlich unbestimmte Figur der <em>„Einheit der Rechtsordnung“</em>, § 217 StGB sei nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil einer insgesamt den Zugang zu Suizidassistenz unzulässig erschwerenden Rechtslage. Das mag man so sehen, auch wenn es angesichts von ca. 10.000 Suiziden pro Jahr allein in Deutschland manchem zynisch und praxisfremd erscheinen wird. Jedenfalls aber erklärt es nicht, warum Abhilfe ausgerechnet von den Sterbehilfeorganisationen geleistet werden soll, deren Treiben das Gericht unter Verweis auf die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung sehr kritisch sieht.<br />
(Nur am Rande sei angemerkt, dass die Widersprüche sich nicht auf die hier thematisierte Entscheidung beschränken. Mit einem nur einen Tag später veröffentlichten Beschluss wurde vom gleichen Senat eine landesgesetzliche Regelung zum „Kopftuchverbot“ bestätigt. Das deutet darauf hin, dass das einseitige, sie absolut setzende Verständnis von Autonomie, das im Angemessenheitsteil des Urteils zu § 217 StGB zum Ausdruck kommt, [noch] nicht allumfassend gilt. Konsistent und überzeugend ist dies nicht.)</p>
<p>3. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Gesetzgeber zu kontrollieren, ist demokratisch besonders heikel. Sie ist daher zurückhaltend-sensibel, am Gewaltenteilungsprinzip orientiert wahrzunehmen. Es wirft zumindest Zweifel an einem diesem Grundsatz entsprechenden judicial self-restraint auf, wenn auf einen außerordentlich intensiven und ungewöhnlich partizipativen Gesetzgebungsprozess eine verfassungsgerichtliche Entscheidung folgt, der zufolge nicht nur der Mehrheitsbeschluss, sondern letztlich alle vier im Bundestag diskutierten Gesetzentwürfe verfassungswidrig sind. Im Übrigen ist das Gericht entgegen teilweise geäußerter Kritik nicht gehindert, Hinweise zu möglichen Neuregelungen zu treffen. Das entspricht gängiger Praxis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und ist sinnvoll. Allerdings ist nicht erkennbar, wie der Gesetzgeber im vorliegenden Fall den widersprüchlichen Vorgaben des Gerichts genügen soll. Insbesondere bleibt das Verhältnis einer möglichen Regulierung zum übergeordneten Ziel eines <em>„real eröffneten“</em> Zugangs zur Suizidassistenz unklar. Der Urteilsbegründung zufolge ist ein „<em>faktisch hinreichende[r] Raum zur Entfaltung und Umsetzung“</em> zu gewährleisten. Verbindet man dies mit der Be- bzw. Abwertung des § 217 StGB, wäre wohl nur eine den Zugang kaum beschränkende Regelung verfassungskonform. Der Gesetzgeber dürfte also nur weitgehend ineffektive Sicherungsmechanismen schaffen; er erzeugte damit gleichwohl den Eindruck einer – typischerweise: wirksamen – staatlichen Kontrolle. Völlig offen ist ferner, wie mit faktischen Hindernissen umzugehen ist, die die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen erschweren. Das betrifft etwa die Frage der verfügbaren Mittel, aber auch die Beteiligungsbereitschaft der Ärzte und damit verbundene Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen. Besondere, etwa berufsethisch begründete, Schwierigkeiten stellen sich bei Suizidassistenzbegehren von (noch) Gesunden. Konsequenterweise hätte das Urteil eine „flächendeckende Grundversorgung“ mit Suizidassistenz einfordern müssen. Stattdessen endet es mit der genannten, der zuvor bemühten Begründungsstrategie zuwiderlaufenden Aussage, eine<em> „Verpflichtung zur Suizidhilfe“</em> dürfe es nicht geben.</p>
<p>Fazit: Die Entscheidung betrifft ein grundsätzliches Dilemma unserer Gesellschaft. Sie steht, wie die beschwerdegegenständliche Strafnorm, für die Schwierigkeiten, relationale Autonomie zu bestimmen und abzusichern. Dass man hier unterschiedliche Auffassungen vertreten kann, versteht sich eigentlich von selbst. Die Entscheidung zu § 217 StGB wird indes, insbesondere infolge der überschießenden und übersimplifizierenden Rhetorik, dieser komplexen Problematik nicht gerecht. Sie beansprucht in Inhalt, Sprache und Habitus eine Überlegenheitsposition des Verfassungsgerichts, die dessen verfassungsnormative Funktion überspannt. Hieraus können sich negative Auswirkungen ergeben, die über den konkreten Sachzusammenhang hinausreichen. Was sagt es über die politische Autonomie des Bürgers, wenn sie im Namen der grundrechtlichen Autonomie derart leicht zur Seite geschoben werden kann? Das Vorgehen des Gerichts bedient – zuletzt vermehrt zu beobachtende – Wahrheits- und Einheitssehnsüchte, deren Wurzeln letztlich im traditionellen obrigkeitsstaatlichen Denken liegen. Das beschädigt die pluralistische und damit notwendig relativistisch-tolerante Demokratie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Prof. Dr. Steffen Augsberg ist Professor für Öffentliches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießen und Mitglied des Deutschen Ethikrates. Er gehört zu den Verfassern eines 2014 vorgestellten Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (mit der Deutschen Stiftung Patientenschutz) und war Verfahrensbevollmächtigter des Deutschen Bundestages im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen § 217.</p>
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		<title>Ist § 217 StGB verfassungsgemäß?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2020 16:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 27-34 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt. In ihrem Kommentar geht Rosemarie Will vor allem auf die grundrechtsdogmatischen Aspekte der Entscheidung ein. Sie weist insbesondere die Kritik an dem Urteil zurück, es stelle einen radikalen Bruch mit der bewährten Rechtskultur dar und stelle eine Abkehr von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/ist-217-stgb-verfassungsgemaess-1/">Ist § 217 StGB verfassungsgemäß?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 27-34</p>
<p><i>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt. In ihrem Kommentar geht Rosemarie Will vor allem auf die grundrechtsdogmatischen Aspekte der Entscheidung ein. Sie weist insbesondere die Kritik an dem Urteil zurück, es stelle einen radikalen Bruch mit der bewährten Rechtskultur dar und stelle eine Abkehr von der lebensschutzfreundlichen Auslegung der Selbstbestimmung dar. Dagegen zeigt sie auf, in welcher Weise der Schutzbereich des selbstbestimmten Sterbens neu begründet wurde.</i></p>
<p>Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt.<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> Das kam in dieser Klarheit sowohl für Gegner als auch Befürworter von § 217 StGB überraschend. Sieht man sich die vorstehende Diskussion zwischen Friedhelm Hufen und dem „Architekten“ der Regelung, Steffen Augsberg, an (s.S. 7ff. dieser Ausgabe), wird das sehr deutlich. Obwohl Hufen ein sehr konsequenter Streiter für ein selbstbestimmtes Sterben ist, hatte er mit der vollständigen Aufhebung von § 217 StGB nicht gerechnet. Augsberg hingegen war auch nach der mündlichen Verhandlung noch davon überzeugt, dass die entscheidenden Abwägungen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundrechtseingriffs zu Gunsten des Gesetzgebers ausgehen werden.</p>
<p>Bei mir als Moderatorin dieses Panels hatte die mündliche Verhandlung einen tiefen Eindruck hinterlassen und mich davon überzeugt, dass es für die Beschwerdeführer in Karlsruhe gut ausgehen werde. Es war vor allem die Art und Weise, wie Johannes Masing die Befragung in der mündlichen Verhandlung gestaltete und wie seine Art des Herangehens an die Rügen der Beschwerdeführer zunehmend die ganze Richterbank erfasste. Masing ist eigentlich Richter im Ersten Senat, war aber wegen des Ausscheidens von Richter Müller (Anschein der Befangenheit) als achter Richter für dieses Verfahren dem Zweiten Senat zugelost worden. Das war ein Glücksfall. Masing als Böckenförde-Schüler und Inhaber des großen Grundrechtsdezernats im Ersten Senat teilt nicht die Ehrfurcht vor dem Strafgesetzgeber, wie sie im Zweiten Senat üblich ist. Er maß den Strafgesetzgeber ersichtlich am Maßstab der Grundrechte, wie jeden anderen Gesetzgeber auch. Danach kann der Gesetzgeber nicht einfach durch eine Mehrheitsentscheidung Verhalten unter Strafe stellen; auch oder gerade beim Strafen ist die grundrechtliche Freiheit zu beachten und zu wahren. Dieser Gestus von Masing, der eine Strafrechtsnorm genauso am Maßstab der Grundrechte prüft wie ein Versammlungsverbot, und der den Kern grundrechtlicher Freiheit in der individuellen autonomen Selbstbestimmung verankert, ist die naheliegendste Erklärung dafür, wieso diesmal der Zweite Senat tatsächlich ein Strafgesetz aufhob.</p>
<h3 class="">Das Urteil</h3>
<p>Die Humanistische Union hatte sich gegen die Einführung von § 217 StGB mit einer Fülle von bürgerrechtlichen Stellungnahmen und Einzelaktionen gewandt (s. Editorial dieser Ausgabe). Auch als uns vom BVerfG gemäß § 27 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren gegen § 217 StGB gewährt wurde, haben wir vertreten und begründet, dass § 217 StGB verfassungswidrig ist (vgl. zu unserer Stellungnahme im Urteil Rn. 163-173). Jetzt, wo das Urteil unsere Kritik bestätigt hat, ist dennoch nicht der Zeitpunkt sich zurückzulehnen und zu denken, es sei geschafft! Bis zur Herstellung wirklicher Selbstbestimmung beim Sterben ist es noch ein weiter Weg. Bei der Analyse des Urteils muss es für uns als Menschenrechtsorganisation darum gehen, genau zu erfassen, wo wir mit in diesem Urteil tatsächlich angekommen sind. Bei unserem Fachgespräch am 9. März habe ich dies in die Eingangsfrage gekleidet: Was ist neu bzw. alt am Urteilsspruch?<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a> Im Folgenden will ich deshalb kurz, wie es eine juristische Grundrechtsprüfung vorgibt, analysieren, wie das Urteil den Schutzbereich der Freiheit beim Sterben und den Eingriff durch § 217 StGB bestimmt und warum das Gericht diesen Eingriff als nicht gerechtfertigt und deshalb als verfassungswidrig ansieht.</p>
<p>Das Verfassungsgericht geht in seinem Urteil, wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zum tödlichen Medikament, davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben ein Ende zu setzen, sei deshalb als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung des Grundrechtsschutzes für den Suizid ist nicht neu; nur eine Minderheit um D. Lorenz und Udo Di Fabio hat ihn immer wieder bestritten,<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a> was aber die Bundesregierung nicht hinderte, sich auf Di Fabio als Gutachter in der Sache zu stützen. Das BVerfG beruft sich auch zu Recht darauf, dass schon der EGMR das so judiziert hat.<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a></p>
<p>Was bei seiner Schutzbereichsbestimmung aber hervorsticht, ist die sehr stark betonte Verbindung mit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG und die strikte Zurückweisung der Gegenmeinung: <em>„Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt.“</em> (Rn. 211) Für den Suizidenten bedeutet Wahrung seiner Würde nach dem Urteil vielmehr, <em>„dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird &#8230; Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“</em> (Rn. 210). Indem dieses Würdeverständnis zum Ausgangspunkt der Schutzbereichsbestimmung für das Recht auf Suizid gemacht wurde, hat das BVerfG den Rubikon für das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben überschritten. Dieser Schritt wurde zwar vom BGH und auch vom BVerwG vorbereitet, aber in dieser Konsequenz bisher weder ausgesprochen noch judiziert. Darin besteht das neue Verfassungsrecht, dass mit dem Urteil begründet wurde. Demgegenüber scheint das Einbeziehen externer Hilfe beim selbstbestimmten Sterben in den Schutzbereich nicht von solchem Gewicht; sie ist aber für die praktische Tätigkeit der Sterbehilfevereine und der Ärzte von großer Bedeutung.</p>
<p>Bei der Eingriffsbestimmung geht das BVerfG von einem faktischen Eingriff aus, da § 217 Abs. 1 StGB es den Beschwerdeführern faktisch unmöglich machte, die von ihnen gewählte geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen, weil die Anbieter ihre Tätigkeit nach Inkrafttreten von § 217 StGB einstellen mussten (Rn. 215ff.).</p>
<p>Im dritten Schritt der Grundrechtsprüfung wird festgestellt, ob der Eingriff gerechtfertigt oder verfassungswidrig ist. Dabei misst das BVerfG das Verbot am strikten Verhältnismäßigkeitsprinzip (Rn. 213ff.). Dazu muss es geeignet und erforderlich sein, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des grundrechtlichen Freiheitsraums müssen angemessen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Schutzaspekte bewegt: Der Schutz der autonomen Selbstbestimmung des Suizidenten und dessen Lebensschutz. Diesen Anforderungen genüge § 217 StGB nicht. Er diene zwar legitimen Gemeinwohlzwecken und sei auch geeignet, diese zu erreichen aber er sei nicht angemessen.<em> „Die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat zur Folge, dass das Recht auf Selbsttötung als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen faktisch weitgehend entleert ist &#8230;, was mit der existentiellen Bedeutung dieses Grundrechts nicht in Einklang steht.“</em> (Rn. 264). Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu stehe nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. § 217StGB verenge aber die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, sodass faktisch kein Raum zur Wahrnehmung dieser verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibe. <em>„Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird“</em> (Rn. 274). Diese Abwägung folgt konsequent dem zu Grunde gelegten Verständnis der Menschenwürde. Die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Lebens des Suizidenten tritt damit hinter den Schutz seiner autonomen Selbstbestimmung zurück. Sie erhält erst dort den Vorrang, wo die Selbstbestimmung über das eigene Leben nicht stattfinden kann.</p>
<h3 class="">Die Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung &uuml;ber W&uuml;rde und Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung beim Sterben</h3>
<p>Das BVerfG kann den gesellschaftlichen Streit, der in einem Gesetzgebungsverfahren geführt wird (auch wenn er wie im Fall von § 217 StGB sehr tief geht), mit höchster Autorität unter Berufung auf die Normen des Grundgesetzes entscheiden – anders als der (einfache) Gesetzgeber. Darin besteht seine verfassungsschützende Funktion: Es kann und soll Mehrheitsentscheidungen aufheben, wenn sie die Grundrechte des Einzelnen oder grundlegende, den demokratischen Staat organisierende Regeln verletzen. Nur wenn dies passiert, wird die Bindung der gesetzgeberischen Mehrheit an die Verfassung auch durchsetzbar.</p>
<p>Die bundesdeutsche Gesellschaft hat grundsätzlich gelernt, dies zu akzeptieren. Gleichwohl geht nach jeder, zumal nach jeder so grundsätzlichen verfassungsgerichtlichen Entscheidung wie dieser, die strittige Diskussion weiter. Die Vertreter beider christlichen Kirchen haben das Urteil umgehend scharf kritisiert. In einer gemeinsamen Erklärung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Kardinal Reinhard Marx, und des Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, heißt es: <em>„Dieses Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar. &#8230; Die Würde und der Wert eines Menschen … sind Ausdruck davon, dass Gott den Menschen nach seinem Bild geschaffen hat und ihn bejaht und dass der Mensch sein Leben vor Gott verantwortet.“</em><a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> Deshalb dürfe die Beihilfe zum Suizid nicht straffrei sein. In ihrer Stellungnahme zum Verfahren hatten sie, wie auch der Zentralrat der Juden in Deutschland die Auffassung vertreten, dass das Selbstbestimmungsrecht kein absolutes Verfügungsrecht über das eigene Leben umfasse.</p>
<p><em>„Die Autonomie des Grundrechtsträgers finde ihre Grenze in der individuellen physischen Existenz des Menschen. Die zielgerichtete Vernichtung des eigenen Lebens sei deshalb kein Ausdruck möglicher Persönlichkeitsentfaltung und somit grundrechtlich nicht geschützt. Die Garantie der Menschenwürde scheide als rechtliches Fundament eines Rechts zur Selbsttötung von vornherein aus, da der Suizident sich durch die Tötung der vitalen Basis der Menschenwürde beraube. Der grundgesetzlich geschützte Gehalt der Menschenwürde dürfe ferner deshalb nicht auf absolute Autonomie des Einzelnen verkürzt werden &#8230; Dem durch Art. 1 Abs. 1 GG normativ gesetzten Menschenbild wohne als Grundlage einer humanen Verfassungsgemeinschaft ein Moment objektiver Menschenwürde inne, das nicht zur Disposition des Einzelnen stehe“</em> (Rn. 146).</p>
<p>Im Urteil ist dies ausdrücklich zurückgewiesen worden. <em>„Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht.“</em> (Rn. 210) Man mag dies nur für eine Klarstellung bereits früherer vom Gericht entwickelten Positionen halten, für die Ausformung des Rechtes auf selbstbestimmtes Sterben hat diese Klarstellung den Charakter eines Meilensteines. Zudem ist für uns als Menschenrechtsorganisation das im Urteil vertretene Menschenbild und Grundrechtsverständnis auch über das Recht auf selbstbestimmtes Sterben hinaus, maßgeblich und von grundsätzlicher Bedeutung.</p>
<p>Die Kirchen mit ihrer Kritik verweigern sich dem weiter. Sie unterstellen, dass die individuelle Entscheidung zu Krankheit und Tod nach eigenen Maßstäben das ethische Fundament unserer Gesellschaft untergrabe. Sie fordern vom Gericht die gesellschaftliche Durchsetzung eines christlichen Menschenbildes, das letztlich die freiverantwortliche Suizidentscheidung nicht anerkennt. Die Kritik der Kirchen belegt aber nur das Auseinanderdriften zwischen der von ihnen vertretenen Auffassung und der in der Gesellschaft herrschenden.</p>
<p>Wie wirkmächtig solche Ansichten dennoch sind, hat Peter Dabrock als Vorsitzender des deutschen Ethikrates sowohl in unserer Diskussion im 3. Panel (s.S. 57 ff. dieser Ausgabe) als auch in seiner Reaktion unmittelbar nach dem Urteil demonstriert.<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> Das Verfassungsgericht habe <em>„ein Anspruchsrecht auf Verwirklichung“</em> des Suizid kreiert, was alles verkehre, <em>„was das Gericht bislang über Menschenwürde gesagt hat. Es ist ein radikaler Bruch mit der bewährten Rechtskultur, die Selbstbestimmung achtet und schützt, aber immer auch lebensschutzfreundlich ausgelegt hat.“</em> Anders als der evangelische Theologe Dabrock propagiert, ist das Urteil kein radikaler Bruch mit der bisherigen Rechtskultur. Nach den dazu im Ethikrat geführten Diskussionen redet er auch wider besseres Wissen, ganz als theologisches Sprachrohr. Das Gericht hat nun sehr deutlich gemacht, dass die von den Kirchen vertretenen Positionen verfassungsrechtliche Minderheitspositionen sind.</p>
<p>Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Lebensschutz, wie Peter Dabrock suggerieren will, im Urteil nichts zähle und die Aufhebung von § 217 zur Normalisierung des Suizides beitrage, weil sie aus dem Recht auf Selbsttötung ein Jedermannsrecht mache, das nicht mehr Abwehrrecht, sondern Anspruchsrecht sei. Abgesehen davon, dass Menschenrechte immer Jedermannsrechte sind, kreiert das Urteil keinen Anspruch auf Selbsttötung; vielmehr wird das Recht auf Selbsttötung durchgängig als individuelles Abwehrrecht beschrieben. Allerdings wird in der Lesart des Urteils durch den Theologen Dabrock sehr klar, wo die Differenzen zwischen einem christlichen Menschenbild und dem Menschenbild des Grundgesetzes liegen. Anders als dem christlichen Menschenbild liegt der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. Bei der Abwägung zwischen der staatlichen Lebensschutzpflicht gegenüber dem Sterbenden und dem Schutz seiner Autonomie findet der Lebensschutz im Urteil deshalb dort seine Grenze, wo die autonome Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Zugleich ist es völlig falsch, den Eindruck zu vermitteln, wonach die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch das Urteil dem Gesetzgeber versage, Suizidprävention zu betreiben. Diese ist gerade nicht darauf beschränkt, mit den Mitteln des Strafrechts Angriffe auf die Autonomie zu unterbinden. Im Gegenteil: Er unterliegt weiterhin, auch bei Suizidgefährdeten, <em>„seinen sozialpolitischen Verpflichtungen“</em>. Und gerade deshalb darf er sich diesen nicht dadurch entziehen, indem er autonomiegefährdenden Risiken (etwa in Form von <em>„Defiziten der medizinischen Versorgung und der sozialpolitischen Infrastruktur“)</em> <em>„durch die vollständige Suspendierung individueller Selbstbestimmung entgegenzuwirken sucht“</em>. Denn, und das ist der tragende Leitgedanke: <em>„Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.“</em> (Rn. 277)</p>
<h3 class="">Nach dem Urteil ist vor dem n&auml;chsten Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren</h3>
<p>Mit dem Urteil zur Aufhebung von § 217 StGB ist die Suizidassistenz nun wieder straflos. Dagegen ist die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB wie bisher weiter strafbar. Und auch Versuche, die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten einzuschränken oder zu beeinflussen, können wie bereits vor Einführung des § 217 StGB als Tötungsdelikte geahndet werden.</p>
<p>Gleichwohl stehen der Freiheit des Suizidenten und des Suizidassistenten nach wie vor beträchtliche Hindernisse entgegen, die es schon vor der Einführung von § 217 StGB gab. Das sind sowohl die berufsrechtlichen Verbote für Ärzte, Suizidassistenz zu leisten (s. Panel 2) als auch die Weigerung des Gesundheitsministers ein tödliches Medikament den Suizidenten zur Verfügung zu stellen (s. Panel 3). Zudem ist nach dem Urteil sofort die Diskussion um eine erneute Regelung zur Abwendung jener Gefahren entbrannt, die von den Sterbehilfevereinen angeblich ausgeht. Allerdings dürfte die Ankündigung der Bundesjustizministerin, noch in der laufenden Legislaturperiode eine Neuregelung zur organisierten Sterbehilfe anzustreben, nicht nur wegen der Corona Pandemie nicht realisierbar sein.</p>
<p>Um nicht wieder in die alten Fallen hinein zu tappen, muss vor allem das Wirken der in Deutschland tätigen Sterbehilfevereine („Sterbehilfe Deutschland“ und „Dignitas Deutschland“) analysiert und transparent gemacht werden. Nur wenn dies zum Ausgangspunkt gesetzgeberischer Überlegungen gemacht wird, kann ein Regelungskonzept entstehen, dass von den tatsächlichen Erfahrungen und nicht von willkürlich angenommenen Gefahren ausgeht. Die Verfassungsbeschwerden beider Vereine gegen § 217 StGB waren zwar erfolgreich; gleichwohl enthält das Urteil aber auch kritische Anmerkungen zu deren Tätigkeit, die es in einem neuen regulatorischen Konzept zu bedenken gilt. Neue strafrechtliche Regelungen sind zwar nicht ausgeschlossen (Rn. 268, 339), sollten aber nach den bisherigen Erfahrungen nicht präferiert werden.<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a>  Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil sowohl verfassungsrechtliche Regelungsgebote als auch -verbote, denen der Gesetzgeber bei einer Neuregelung nun folgen muss. Das Urteil stellt grundsätzlich fest, dass die Freiheit der Selbsttötung und der Suizidassistenz nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen und gebietet deshalb dem Gesetzgeber, dass jede Einschränkung der assistierten Selbsttötung auch faktisch hinreichend Raum für die Durchsetzung einer freien Entscheidung zur Selbsttötung mit Hilfe Dritter lassen muss. Zu erlauben ist dabei nur jene Hilfe Dritter, die die Freiverantwortlichkeit einer Selbsttötung nicht gefährdet.</p>
<p>Ausdrücklich verfassungsrechtlich verboten wird dem Gesetzgeber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen; sie also etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen (Rn. 340). Das Urteil beschränkt staatliche Interventionen vielmehr ganz auf den Schutz der Selbstbestimmung; diese kann durch medizinische und pharmakologische Qualitätssicherung und durch Missbrauchsschutz ergänzt und gesichert werden (Rn. 338). Weil das Urteil auch neue strafrechtliche Regelungen nicht ausschließt, wird erneut diskutiert werden, welche Formen von Suizidassistenz man strafrechtlich verbieten sollte. Die Diskussion dazu läuft in den Parteien und den zivilgesellschaftlichen Organisationen bereits an und droht sich schon wieder emotional aufzuladen, anstatt die Auseinandersetzung zu rationalisieren. Deshalb ist es mehr als angezeigt, wenn sich jetzt wenigstens die in Karlsruhe unterlegene gesetzgeberische Mehrheit die erforderliche Zeit lässt, um ihre Niederlage zu verarbeiten.</p>
<p>Prof. Dr. Rosemarie Will   war bis 2013 Professorin für Öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und war früher Richterin am Verfassungsgericht Brandenburg. Sie ist Mitglied der SPD und dort als beratendes Mitglied der SPD-Grundwertekommission aktiv. Sie gehört dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie vor allem bioethische Themen und den Grundrechte-Report betreut.</p>
<h3 class="">Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> BVerfG, Urteil v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. Alle weiteren Rn.-Zitate ohne zusätzliche Quellenangaben beziehen sich auf diese Entscheidung.</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> S. Dokumentation des Fachgesprächs vom 9. März 2020, abrufbar unter <a href="http://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/sterbehilfe/." rel="nofollow noopener">http://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/sterbehilfe/.</a></p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> Die prominentesten und einflussreichsten Vertreter dieser Minderheit sind: D. Lorenz (HStRVI, § 128 Rn. 62): <em>„Die zielgerichtete Vernichtung des als Substanz’ vor Eingriffen geschützten Lebens beseitigt die existentielle Grundlage menschlicher Persönlichkeit und kann deshalb nicht als deren individuelle Entfaltung – auch nicht als eine Art von (eigenmächtiger) Vollendung – verstanden werden“. Ähnlich restriktiv Di Fabio, in Maunz/Dürig, Art. 2 Abs. 2 Rn. 47: „Ein Recht auf Selbsttötung ist jedenfalls von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst, die öffentliche Gewalt darf jedem in den Arm fallen, der sich selbst zu töten anhebt. Grenzen werden nur dort sichtbar, wo die grundsätzlich zulässige aufgedrängte Lebenserhaltung den betroffenen Menschen zu einem bloßen Objekt herabwürdigt und ihn in seiner Subjektstellung als freiverantwortlich Handelnden missachtet. Hier sind Grenzfälle denkbar, wo die Gemeinschaft jedenfalls nicht mit Zwangsmitteln der Selbsttötung entgegentreten darf.“</em></p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> S. Rn. 304; vgl. EGMR, Pretty v. The United Kingdom, Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, §§ 64 f.; EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 51. Dabei beginnt das BVerfG seine Übersicht zur europäischen Rechtslage bei Jacob, vorgänge Nr. 210/211, S. 79 (94 ff.), Rn. 26.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> Gemeinsame Erklärung der Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelische Kirche in Deutschland zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 26.2. 2020, www.ekd.de.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> Vgl. das Interview von Matthias Drobinski mit Peter Dabrock, in: Su¨ ddeutsche Zeitung v. 28.2.2020.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> So auch Reinhard Merkel in unserem Fachgespräch am 9. März 2020 (s. Anm. 2).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/ist-217-stgb-verfassungsgemaess-1/">Ist § 217 StGB verfassungsgemäß?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Podiumsdiskussion: § 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/podiumsdiskussion-217-stgb-und-das-berufsrechtliche-verbot-der-aerztlichen-suizidassistenz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 15:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/podiumsdiskussion-217-stgb-und-das-berufsrechtliche-verbot-der-aerztlichen-suizidassistenz-1/">Podiumsdiskussion: § 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1/2020), S. 35-50</p>
<p>Schon seit 2011 empfiehlt die Musterordnung der Bundes&auml;rztekammer (MBO-&Auml;) in &sect;&nbsp;16 den Landes&auml;rztekammern, in ihre Satzungen ein berufsrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe f&uuml;r &Auml;rzte aufzunehmen. Von den 17 Landes&auml;rztekammern haben 10 dieses Verbot in ihre Berufsordnungen aufgenommen. Die restlichen Kammern (Baden-W&uuml;rttemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe) sind den Vorgaben nicht gefolgt und haben lediglich Empfehlungen ausgesprochen. Die unterschiedliche Umsetzung von &sect;&nbsp;16 MBO-&Auml; hat zu einem uneinheitlichen Berufsrecht in Deutschland gef&uuml;hrt, das die kontroversen Positionen innerhalb der &Auml;rzteschaft widerspiegelt. Dieses uneinheitliche Berufsrecht f&uuml;hrt zu weiterer Rechtsunsicherheit in Sachen Sterbehilfe, die damit erneut zum Fall f&uuml;r die Gerichte wird. <br />Den bisherigen H&ouml;hepunkt der juristischen Kontroversen um das berufsrechtliche Verbot &auml;rztlicher Suizidbeihilfe markiert eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes (VG) im Rechtsstreit zwischen dem Berliner Arzt Uwe-Christian Arnold, damals auch stellvertretender Vorsitzender von Dignitas Deutschland, und der Berliner Landes&auml;rztekammer.[1] Das Gericht verwarf mit seiner Entscheidung eine Untersagungsverf&uuml;gung der Berliner &Auml;rztekammer, die nach seiner Auffassung formell und materiell gegen h&ouml;herrangiges Recht versto&szlig;e. <br />Mit den zu erwartenden Auswirkungen der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu &sect;&nbsp;217StGB auf das &auml;rztliche Berufsrecht befasste sich das zweite Panel der gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung am 9.&nbsp;Mai 2019. Wir dokumentieren diese Diskussion in leicht bearbeiteter Form.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Wir werden uns jetzt &sect;&nbsp;217 noch einmal unter einem anderen Blickwinkel anschauen, insbesondere werden wir fragen, ob er Strafbarkeitsrisiken f&uuml;r &Auml;rzte birgt oder nicht. Au&szlig;erdem werden wir &uuml;ber strafrechtliche Verfahren, die &Auml;rzte im Bereich der Suizidbeihilfe &uuml;ber sich ergehen lassen mussten, sprechen und uns dann, den berufsrechtlichen Regelung zur Suizidbeihilfe in der Musterberufsordnung, zuwenden.<br />Ob &sect;&nbsp;217 Strafbarkeitsrisiken f&uuml;r &Auml;rzte beinhaltet, dazu haben wir im vorangegangenen Panel unterschiedliches geh&ouml;rt. Teilweise wurde gesagt: Nat&uuml;rlich sind &Auml;rzte erfasst. Teilweise wurde gesagt: Nein, die sollen doch eigentlich, wenn sie normale &auml;rztliche T&auml;tigkeit aus&uuml;ben, gerade nicht von &sect;&nbsp;217 tangiert werden. Das kontrovers diskutierte Merkmal &#8211; die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidassistenz &#8211; schlie&szlig;t das &Auml;rzte von der Suizidassistenz tats&auml;chlich aus. Ist das, wie Herr Augsberg angedeutet hat, ein Merkmal, das den Unterschied zwischen altruistisch und egoistisch Handeln kennzeichnet? Oder handelt auch jemand gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig, wenn er als Arzt altruistisch immer wieder Menschen in Not unterst&uuml;tzt, weil dies eine wiederholte T&auml;tigkeit ist?<br />Der Tatbestand von &sect;&nbsp;217 stellt auch unter Strafe, dass ich eine Gelegenheit gew&auml;hre, verschaffe oder vermittle. Das ist relativ weit. Das ist nicht nur das Reichen des t&ouml;dlichen Medikamentes. Schon, wenn ich den Kontakt zu einem Sterbehilfeverein in der Schweiz herstelle, also eine Gelegenheit vermittele, mache ich mich strafbar. Ebenfalls zu erw&auml;hnen ist, dass nat&uuml;rlich (wie bei allen Tatbest&auml;nden) auch die M&ouml;glichkeit besteht, zu dem Tatbestand Beihilfe zu leisten. Sie k&ouml;nnen auch zu einer Suizidbeihilfe noch eine Beihilfe leisten. Dann brauchen Sie das Merkmal der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit gar nicht mehr. Ein Beispiel ist ein Arzt, der einen Suizidhelfer unterst&uuml;tzt und sich dadurch auch strafbar machen kann, selbst wenn er gar nicht gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handelt. Ausgeschlossen sind davon Angeh&ouml;rige, das steht in Absatz 2. &Auml;rzte sind nicht ausdr&uuml;cklich ausgenommen. Dazu wird uns sicher Herr Hilgendorf noch das Eine oder Andere sagen k&ouml;nnen.<br />Wir gehen dann weg vom Strafrecht und werden uns die Musterberufsordnung anschauen. In &sect;&nbsp;16 der Musterberufsordnung k&ouml;nnen Sie lesen: &#8222;[&Auml;rzte] d&uuml;rfen keine Hilfe zur Selbstt&ouml;tung leisten.&#8220;[2]</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Meines Erachtens besteht die Kernproblematik darin, dass der technische, medizinische Fortschritt uns heute erm&ouml;glicht, das Sterben praktisch endlos zu verl&auml;ngern. Es gibt keinen nat&uuml;rlichen Tod mehr. Die &Auml;rzte k&ouml;nnen Menschen lange am Leben halten, die fr&uuml;her relativ rasch gestorben w&auml;ren. Und das f&uuml;hrt zu einer Vielzahl von Problemen. Zwei sind besonders wichtig. Einmal: es droht die Gefahr von &Uuml;bertherapie &#8211; also es wird immer mehr behandelt. Man kann es ja und es ist auch finanzierbar, weil die Krankenkassen bezahlen; und vielleicht das Erbe auch &uuml;ppig ist und ausreicht. Und zweitens: Es droht die Gefahr von lebensverk&uuml;rzenden Aktivit&auml;ten, die nicht von &Auml;rzten durchgef&uuml;hrt werden, sondern von anderen. Ich habe das einmal als &#8222;wilde Sterbehilfe&#8220; bezeichnet. Ich selber habe ein Problem damit, dass zum Beispiel Juristen sich berufen f&uuml;hlen, am Lebensende Menschen vom Diesseits ins Jenseits zu verhelfen, indem sie vorbeifahren und t&ouml;dliche Medikamente bringen. Es scheint aber so zu sein, dass dies tats&auml;chlich notwendig war, weil in den Krankenh&auml;usern nicht geholfen wurde. Dies ist die Problemsituation.<br />Ich bin f&uuml;r die Petition gegen &sect;&nbsp;217 mitverantwortlich, weil ich damals dem Kollegen Rosenau vorgeschlagen habe, so etwas durchzuf&uuml;hren. Er hatte die Adressen. Und es waren nicht 140, es waren am Schluss 152 Voten. Das ist mit Abstand die meistunterzeichnete Petition, die wir jemals im Strafrecht durchgef&uuml;hrt haben. Wir sind nur zwischen 250 und 260 Aktive. Wir haben f&uuml;r die Petition auch nur per E-Mail eingeladen; Kollegen, die keine E-Mail benutzen, konnten wir also gar nicht erreichen. Dementsprechend gibt es also eine erstaunlich hohe Zustimmungsrate. Warum? <br />Wir Juristen neigen dazu, dass man mit F&auml;llen beginnt. Nehmen Sie an: ein Arzt hat einen Schmerzpatienten und er gibt diesem Schmerzpatienten &uuml;ber das Wochenende eine hohe Dosis an Schmerzmitteln mit nach Hause, damit der sich jeden Tag etwas zuf&uuml;hren kann, um so noch einmal mit seiner Familie zusammen zu sein. Ist das strafbar? F&auml;llt das unter &sect;&nbsp;217 StGB? Angenommen, es ist ein Palliativmediziner, dann w&uuml;rden die meisten von Ihnen wahrscheinlich sagen: &#8222;Nein, das kann nicht strafbar sein. Das ist doch ganz ok, das ist menschlich.&#8220; Angenommen, es ist ein &#8222;b&ouml;ser&#8220; Sterbehelfer; der tut genau dasselbe. Da w&uuml;rden viele von Ihnen sagen: &#8222;Das muss strafbar sein.&#8220; Das Problem dieser Norm ist, dass sie v&ouml;llig unterschiedslos alle Gruppen, die ich genannt habe, erfasst &#8211; sowohl die Palliativmedizin als auch das, was Herr Kusch und andere getan haben. Das Wort &#8222;Absicht&#8220; hilft nicht viel. In den Gesetzgebungsmaterialien steht, dass in Bezug auf die F&ouml;rderung Absicht gegeben sein muss, aber nicht in Bezug auf die Selbstt&ouml;tung. <br />Was ist mit dem Wort &#8222;gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig&#8220;? Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig ist ein Begriff, den wir im Strafrecht schon lange verwenden. Und der wird immer definiert als &#8222;auf Wiederholung angelegt&#8220;. Immer, wenn man etwas nicht nur einmal macht, sondern es in derselben Situation nochmal machen w&uuml;rde, dann ist das gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Und nat&uuml;rlich handelt ein Arzt, wenn er als Arzt handelt &#8211; schon aus Gewissensgr&uuml;nden &#8211; immer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Also ist der Begriff gerade f&uuml;r &Auml;rzte &uuml;berhaupt nicht trennscharf. &Auml;rzte handeln immer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Deswegen war es absurd, diese Bestimmung in &sect;&nbsp;217 StGB aufzunehmen. F&uuml;r den Fall der Vergabe von h&ouml;heren Medikamentendosen mit nach Hause macht sich der Palliativmediziner nun strafbar. Ich war unter anderem auch beteiligt an der Verfassungsbeschwerde von Herrn Th&ouml;ns, der gerade diesen Punkt angesprochen hat.<br />Zweiter Problemfall: Nehmen Sie an, in einem Hospiz, von mir aus in einem katholischen Hospiz, wird ein Zimmer vorgehalten, in dem sich Patienten, die nicht mehr behandelt werden wollen (sei es weil sie die Medikamente absetzen; sei es, weil sie sich zu Tode hungern wollen, weil sie fasten wollen) zur&uuml;ckziehen k&ouml;nnen, um dort zu sterben. Auch das f&auml;llt darunter! Es wird von der Klinik regelm&auml;&szlig;ig, gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig die M&ouml;glichkeit zum Suizid einger&auml;umt. Das &#8222;sich durch Sterbefasten zu Tode bringen&#8220; ist ganz klar Suizid durch Unterlassen. Und das Sterbezimmer ist vorgehalten auf Dauer, nicht nur f&uuml;r einen Fall; es ist immer wieder in Benutzung. Also ist es nat&uuml;rlich gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Wollen wir das unter Strafe stellen? Meine Gro&szlig;eltern haben durchaus auch vom Sterbefasten gesprochen, das hie&szlig; damals anders: Man ist &#8222;ausgezehrt&#8220; am Ende. Sie haben erz&auml;hlt, dass ihre Eltern an Auszehrung gestorben sind. Es scheint so zu sein, dass Menschen am Lebensende schon immer manchmal auf Nahrungsmittel verzichteten und starben. Die Hilfe dabei ist jetzt strafbar geworden. Im Strafrecht ist der Wortlaut bestimmend; man versucht sich m&ouml;glichst exakt am Wortlaut entlang zu hangeln. Juristen, die das Gesetz unvoreingenommen lesen, sind der Meinung, dass der Palliativmediziner jetzt potentiell strafbar ist. Und der Klinikleiter, der ein Zimmer zum Sterben vorh&auml;lt, ist auch potentiell strafbar. Dazu muss man bedenken: Bei einem Verdacht m&uuml;ssen die Staatsanwaltschaften t&auml;tig werden. <br />Das Ganze ist so problematisch, dass die Norm zurzeit auf Eis liegt; alle warten auf das Bundesverfassungsgericht in der Hoffnung, dass hier eine L&ouml;sung herbeigef&uuml;hrt wird.<br />Wie geht es aus, das Verfahren? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Norm gekippt wird. Aber sie ist so eindeutig gegen die fundamentalen Grunds&auml;tze des Strafrechts gerichtet &#8211; Bestimmtheit, Gesetzesorientiertheit &#8211; dass hier unbedingt eine Pr&auml;zisierung erfolgen muss. Das rechtsstaatliche Strafrecht beruht darauf, dass man aus der Norm ablesen kann, was strafw&uuml;rdig ist und was nicht. Und bei dieser Norm geht das nicht. Mit ein bisschen Nachdenken erkennt man, dass hier viel zu viel erfasst wird. Das ist der Grund, weshalb wir Strafrechtler diese Norm ganz &uuml;berwiegend ablehnen.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ich habe den Eindruck, auch ich bin hier in der H&ouml;hle des L&ouml;wen gelandet. <br />Sie kennen alle den Satz: <i>&#8222;&Auml;rztliche Aufgabe ist die Hilfe beim Sterben und nicht die Hilfe zum Sterben.&#8220;</i>[3] Das ist ja ein sehr virulenter Satz und ich will versuchen Ihnen diesen Satz aus der Sicht der &auml;rztlichen Selbstverwaltung zu erl&auml;utern. Aufgabe der &Auml;rztinnen und &Auml;rzte ist in erster Linie, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu sch&uuml;tzen und wieder herzustellen. Das steht so in den Berufsordnungen aller Landes&auml;rztekammern und es ergibt sich auch aus der Tradition des &auml;rztlichen Berufs. Ebenso sind &Auml;rztinnen und &Auml;rzte dazu verpflichtet, Leiden zu lindern und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu respektieren. Auch das ergibt sich aus der &auml;rztlichen Tradition und den &auml;rztlichen Berufsordnungen der Landes&auml;rztekammern.<br />Die Begleitung Sterbender mit allen medizinisch indizierten M&ouml;glichkeiten zur Schmerz- und Leidenslinderung geh&ouml;rt dazu. Auch das ist nach den Berufsordnungen &auml;rztliche Aufgabe. Dabei k&ouml;nnen sich Grenzsituationen ergeben, in denen &Auml;rztinnen und &Auml;rzte eine Gewissensentscheidung treffen m&uuml;ssen. Die ist zu respektieren, auch wenn sie im Einzelfall bedeutet, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Vorzug einger&auml;umt wird &#8211; also ein &auml;rztlich assistierter Suizid gew&auml;hrt wird. Aber von welchen Situationen sprechen wir hier? &Auml;rztinnen und &Auml;rzte sind nach ihrer Tradition und nach den Berufsordnungen dazu verpflichtet, ihren Beruf nach den Geboten der &auml;rztlichen Ethik auszu&uuml;ben. Konkretisiert wird dieses Gebot durch die heute in allen Berufsordnungen enthaltenen Vorschriften, wonach die Mitwirkung beim Suizid keine &auml;rztliche Aufgabe ist und &Auml;rztinnen und &Auml;rzte keine Hilfe zur Selbstt&ouml;tung leisten d&uuml;rfen &#8211; oder, wie in Berlin und Westfalen-Lippe zum Beispiel &#8211; nicht leisten sollen. F&uuml;r beide Varianten bleiben nach unserer Auffassung bestimmte Gewissensentscheidungen im Einzelfall sanktionslos. Das kann aber nur Sachverhalte betreffen, die das Berliner Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 &uuml;berzeugend genannt hat: Es handelt sich um Einzelf&auml;lle, in denen eine enge Arzt-Patienten-Beziehung besteht und unertr&auml;gliches, unheilbares Leiden weder durch den Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen noch durch palliativmedizinische Ma&szlig;nahmen ausreichend gelindert werden kann, und wenn die Patientin oder der Patient in dieser Situation die Hilfe zum Sterben w&uuml;nscht.<br />Ausgeschlossen, weil eindeutig der &auml;rztlichen Ethik widersprechend, so das Berliner Verwaltungsgericht, ist eine &auml;rztliche Suizidbeihilfe bei k&ouml;rperlich und seelisch im Wesentlichen gesunden Menschen. Solche Handlungen sind nach allen aktuellen Berufsordnungen der &Auml;rztekammern unzul&auml;ssig und auch sanktionsbewehrt. Den Landes&auml;rztekammern bleiben da Spielr&auml;ume, aber grunds&auml;tzlich sind sie sanktionsbewehrt. In der Begr&uuml;ndung zur Berliner Vorschrift haben wir damals ausdr&uuml;cklich auch den Bezug zu der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts hergestellt, sodass nach unserer Auffassung auch hinreichend deutlich sein sollte, welche Handlungen im Rahmen einer Gewissensentscheidung nicht sanktioniert werden sollen. Nach der Auffassung der &Auml;rztekammer Berlin sowie der anderen Kammern ergibt sich diese Rechtslage auch aus dem &sect;&nbsp;217 StGB. Nach unserer Auffassung ist diese Norm erforderlich, um gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige, das hei&szlig;t eben auf Wiederholung ausgelegte, regul&auml;r angebotene Suizidassistenz (und zwar nicht nur durch &Auml;rztinnen und &Auml;rzte) zu unterbinden.<br />Die Hilfe zum Suizid stellt nach der Auffassung der &auml;rztlichen Selbstverwaltung keine regul&auml;re &auml;rztliche Behandlungsoption dar. In einem stark auf &Ouml;konomisierung ausgerichteten Gesundheitswesen wie dem unsrigen und den klammen Kassen im Sozialwesen m&uuml;ssen sich Patientinnen und Patienten nach der Auffassung der &Auml;rzteschaft mehr denn je darauf verlassen k&ouml;nnen, dass &Auml;rztinnen und &Auml;rzte vor allem der Erhaltung ihres Lebens verpflichtet sind. Damit soll keineswegs die Autonomie der im Wesentlichen gesunden Menschen zur selbstbestimmten Wahl ihres eigenen Todeszeitpunktes in Abrede gestellt werden. Nur geh&ouml;rt es eben nicht zu den Aufgaben der &Auml;rztinnen und &Auml;rzte, hierbei behilflich zu sein.</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Ich bin sozusagen der Gegent&auml;ter der eben vertretenen Auffassung. Das hei&szlig;t: Ich bin sowohl in Zusammenarbeit mit der Schweizer Organisation Dignitas t&auml;tig gewesen, als auch mit der ja nun hinreichend &uuml;bel beleumdeten Hamburger Organisation Sterbehilfe Deutschland. Ich m&ouml;chte anmerken, dass diese Zusammenarbeit seit meiner eigenen Verfassungsbeschwerde von Herrn Kusch beendet worden ist, sodass ich keinerlei Informationen mehr habe, wie er weiter handelt; au&szlig;er durch Informationen aus der Presse.<br />Ich m&ouml;chte anfangen damit: Menschen, die sich eigeninitiativ und freiwillig an eine Organisation wenden, sind in ihrem &Uuml;berlegungsprozess fortgeschritten. Das sind Menschen &#8211; ich habe ja nun fast 500 derartige Untersuchungen zur Freiverantwortlichkeit gemacht &#8211;, die ihren &Uuml;berlegungsprozess eigentlich abgeschlossen haben; durchaus mit einer fortbestehenden Ambivalenz.<br />Ich bin von meinem Fachgebiet her prim&auml;r Neurologe, hatte also mit den schon erw&auml;hnten ALS-F&auml;llen (<i>Amyotrophe Lateralsklerose</i>) zu tun; aber ich bin auch Psychiater und habe mit meiner psychiatrischen Expertise diese Menschen eingehend befragt. Ich vertrete ausdr&uuml;cklich in einer Differenzierung zu Ihnen sowohl die Suizidbeihilfegesuche von Menschen mit schweren k&ouml;rperlichen Erkrankungen als auch jene mit psychischen Erkrankungen. Das steht im Zusammenhang mit der Schweizer Rechtsprechung, darauf will ich jetzt im Augenblick aber nicht n&auml;her eingehen.<br />Ich bin auch ein Vertreter des mehr oder weniger reinen Alterssuizids &#8211; dokumentiert an dem Hamburger Fall, wo wir ja die BGH-Entscheidung im Juli bzw. nachfolgend das Urteil erwarten d&uuml;rfen -. Die beiden Damen, die ich in Hamburg pers&ouml;nlich begleitet habe, was dann das Verfahren ausgel&ouml;st hat, waren alte Damen, die durchaus ihre Gebrechlichkeiten hatten &#8211; 81 und 86 Jahre alt &#8211; aber die nicht lebensbedrohlich erkrankt waren. Deren Hauptargument war: Wir haben uns zwei gepflegte Hamburger Seniorenheime angeguckt, wir wollen das nicht. Wir leben zusammen &#8211; nach der gescheiterten Beziehung der einen und dem Tod des Mannes der anderen &#8211; und wir wollen diese Gemeinsamkeit nicht aufgeben! Ich m&ouml;chte auch diese Menschen vertreten.<br />Zweites Stichwort: Die Entscheidung des deutschen &Auml;rztetages 2011 ist eine Mehrheitsentscheidung gewesen und f&uuml;r mich ist die fundamentale Frage: K&ouml;nnen wir eigentlich mit solchen Entscheidungen der &Auml;rzteschaft gegen die Mehrheit des Bev&ouml;lkerungswillens zufrieden sein? Immerhin gab es eine relevante Minderheit von der Gr&ouml;&szlig;enordnung eines Drittels, wenn ich es recht im Kopf habe, die diese Verbotsregelung nicht haben wollte. Und es bleibt die Frage: Sollen wir nach Kammerzugeh&ouml;rigkeit handeln? In Bayern ist der Passus beispielsweise nicht &uuml;bernommen worden; dort kann jeder Arzt handeln, wie er es f&uuml;r richtig h&auml;lt, ohne dass ihm berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Und dann ist schlie&szlig;lich die Frage: Geht das Ganze nur anwaltlich begleitet, mit kampfeswilligen Anw&auml;lten? Ich habe bei der Bundesverfassungsgerichtsverhandlung Herrn Putz getroffen. Er sagt, er l&auml;sst im Moment eine Dissertation &uuml;ber 230 F&auml;lle schreiben, in denen er rein juristisch beraten hat, wie &sect; 217 Absatz 2 konkretisiert werden kann. Ich bin hochgespannt auf das, was da zutage kommen wird. Aber das kann es doch wohl nicht sein!<br />Absatz 2 von &sect;&nbsp;217 l&auml;sst ja mehr oder weniger nur die Laiensuizidhilfe zu; also durch Angeh&ouml;rige oder nahestehende Personen. Es ist die Frage: Wie wird da die Freiverantwortlichkeit eigentlich beurteilt? Ich habe unendliche M&uuml;hen in meine Gutachten investiert, habe sie wissenschaftlich ausgearbeitet. Meine Arbeit war sicher viel zu akribisch und nicht generalisierbar. Aber wie wird die Freiverantwortlichkeit innerhalb einer Familie gesichert? Und ich frage mich: Kann unsere Gesellschaft, unser Staat darauf verzichten, die Freiverantwortlichkeit zu pr&uuml;fen? <br />Schlie&szlig;lich: Wo sollen die Medikamente f&uuml;r einen Suizid herkommen au&szlig;er von &Auml;rzten? Und es ist schlie&szlig;lich die Frage: Wie soll der Totenschein ausgef&uuml;llt werden? Soll der ein klein bisschen besch&ouml;nigend ausgef&uuml;llt werden? In meinen Augen hilft alles nichts: Es geht nicht ohne &Auml;rzte, ob die &Auml;rzte wollen oder nicht! Und ich mag es nicht, wenn ein Radiologe und Berufspolitiker widerw&auml;rtige Spr&uuml;che von sich gibt, dass Menschen nur dann ihre Selbstbestimmung wirklich wahrnehmen, wenn sie gar nicht auf die Idee kommen, sich an Sterbehilfe-Vereine zu wenden.<br />Schlie&szlig;lich bleibt die Frage: Welcher Arzt, au&szlig;er Herrn Turowski[4] und mir, wird eigentlich ein Ermittlungsverfahren und ein Berufsgerichtsverfahren riskieren und schlie&szlig;lich einen Prozess? Ich habe die von der Staatsanwaltschaft verfolgte Suizidbegleitung in Hamburg 2012 durchgef&uuml;hrt. Jetzt hoffen wir darauf, dass im Juli 2019 das Verfahren vor dem BGH abl&auml;uft. Und dann frage ich mich: Was ist eigentlich die Konsequenz in der derzeitigen gesetzlichen und berufsrechtlichen Situation? Heimliches Handeln? Exportieren in die Schweiz? Oder einsame Suizide?<br />Ich m&ouml;chte Ihnen zum Schluss eine Provokation zumuten. Wenn Sie in die Niederlande gucken, dann ist das dortige Kontrollverfahren dadurch bewirkt, dass eigentlich sowohl die T&ouml;tung auf Verlangen als auch die Suizidbeihilfe gesetzlich verboten sind, einfach verboten! Wir haben in Deutschland den &sect; 217 Absatz 1, wir haben den juristischen Druck des Verbotes. Wir h&auml;tten die M&ouml;glichkeit, einen &sect; 217 Absatz 3 mit Ausnahmeregelungen zu schaffen &#8211; also das, was Herr Hufen angesprochen hat; dass das BVerfG sagen k&ouml;nnte, unter den und den Bedingungen w&auml;re es m&ouml;glich. Ich kann nur sagen: Die niederl&auml;ndischen Verh&auml;ltnisse werden hier immer als Schreckgespenst dargestellt. Soweit ich das nach ausgiebigsten wissenschaftlichen Er&ouml;rterungen in den ber&uuml;hmtesten medizinischen Zeitschriften beurteilen kann, gibt es dort eine akribische Aufarbeitung dessen, was passiert &#8211; einschlie&szlig;lich der schwierigen und belastenden Entscheidungen, die im Grenzbereich dazukommen.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Bevor wir jetzt &uuml;ber die einzelnen Facetten der Risiken f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte sprechen, m&ouml;chte ich kurz ein Zitat des Pr&auml;sidenten der Bundes&auml;rztekammer Frank Ulrich Montgomery verlesen: Folgendes hat er gestern in einem Interview gesagt: &#8222;Eine effektive Suizidunterst&uuml;tzung durch &Auml;rzte w&uuml;rde bedeuten, Sterbewilligen w&uuml;rde das Gift &uuml;ber einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie?&#8220;<br />Vielleicht die Frage erst einmal an Sie: Sehen Sie das &auml;hnlich? Wo ist die Grenze?</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Also ich m&ouml;chte ausdr&uuml;cklich betonen: Die praktische Erfahrung aus insgesamt 263 assistierten Suiziden, die ich bei Dignitas und bei Sterbehilfe Deutschland &uuml;bersehe, war eine andere. Dort war es in allen F&auml;llen m&ouml;glich, die letztlich entscheidende Handlung von dem Betreffenden selbst ausf&uuml;hren zu lassen. Wir hatten einen hochgradig gel&auml;hmten Patienten mit ALS. Er hat immer noch die M&ouml;glichkeit, den geknickten Infusionsschlauch zwischen seine Z&auml;hne zu nehmen und bei dem vorherigen Probelauf so lange zuzuhalten, bis wir gesagt haben: &#8222;Bitte machen Sie jetzt auf.&#8220;; um zu sehen, dass er dann wieder aufmachen kann. Im Ernstfall h&auml;tte er ohne weiteres die Z&auml;hne zulassen k&ouml;nnen. Meiner Meinung nach k&ouml;nnen wir bei der deutschen Gesetzeslage bleiben und ich bin dankbar, dass ich nicht die allerletzte ma&szlig;gebliche Handlung selber machen muss, sondern dass ich sie dem Betreffenden &uuml;berlassen kann. Und wir haben in jedem Falle bis zuletzt nachgefragt: &#8222;Passen Sie auf: Wenn Sie dieses Medikament jetzt nehmen, dann gibt es kein Zur&uuml;ck! Dann m&uuml;ssen Sie auch das zweite nehmen, damit Sie die Komplikationen des ersten nicht erleben. Wollen Sie das wirklich?&#8220; Diese M&ouml;glichkeit ist f&uuml;r mich absolut essentiell! Deswegen kann ich pers&ouml;nlich mir allenfalls in einer sehr m&uuml;hseligen Phantasie vorstellen, dass es auch mal eine T&ouml;tung auf Verlangen geben k&ouml;nnte, wie das in Holland ja sehr h&auml;ufig praktiziert wird, aber notwendig, finde ich, ist das nicht. Wir k&ouml;nnen bei der derzeitigen deutschen Rechtsordnung bleiben.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Herrn Hilgendorf, k&ouml;nnen wir dabei bleiben, ist diese Unterscheidung, die Herr Augsberg kritisiert hatte, dass wir &sect;&nbsp;216 anerkennen &#8211; also T&ouml;tung auf Verlangen strafbar lassen &#8211; dann noch vereinbar mit unserer Diskussion?</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> F&uuml;r Juristen ist es ganz wichtig, dass die Kontrolle &uuml;ber das Geschehen am Schluss beim Sterbewilligen liegt, dass er also, wie das Herr Spittler geschildert hat, den entscheidenden Akt selber tut. Wenn es anders ist, liegt die Tatherrschaft beim Arzt, weil er dann kein Helfer mehr ist, sondern ein T&auml;ter. Und dann kann er sich nach &sect;&nbsp;216 strafbar machen &#8211; T&ouml;tung auf Verlangen &#8211; oder noch schlimmer nach &sect;&nbsp;212 &#8211; Totschlag; oder sogar nach &sect;&nbsp;211 &#8211; Mord, z.B. wenn irgendwelche finanziellen Interessen im Spiel w&auml;ren. Und ich w&uuml;rde nicht meinen, dass wir die Rechtslage schnell &auml;ndern sollten, weil man aus der Geschichte des &sect;&nbsp;217 lernen kann: diese Dinge sollten langsam, mit viel Sachverstand und ohne &Uuml;bereilung, geregelt werden. Aber es ist schon wichtig, dass es um die F&auml;lle geht, in denen der Sterbewillige zum Schluss eigenm&auml;chtig diesen Schritt tut. Die Frage ist dann nat&uuml;rlich: Ist die Tatsache, dass er selber trinkt, schon wirklich ein Indiz f&uuml;r Autonomie? Ist er hier selbstbestimmt? Oder spielen andere Mechanismen eine Rolle? Dies ist ein Problem. Wir d&uuml;rfen es uns nicht zu leicht machen. Aber trotzdem w&uuml;rde ich sagen:Wenn jemand den letzten Schritt selber tut, dann will er ihn auch tun. Und insofern ist es richtig, zu sagen, Hilfe dabei sollte nicht strafbar sein.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Wenn ich mich an meine Strafrechtsausbildung, die schon ein bisschen l&auml;nger zur&uuml;ckliegt, zur&uuml;ck erinnere, dann ist es so, dass der &sect; 216 Strafgesetzbuch, also die T&ouml;tung auf Verlangen, eine Privilegierung im Strafrecht darstellt. Wenn wir diese Norm nicht h&auml;tten, dann w&auml;ren wir beim &sect;&nbsp;212, also beim Totschlag, wie Herr Hilgendorf gerade schon gesagt hat. Und ganz klar: Hier darf es niemals um aktives Tun eines Arztes oder einer &Auml;rztin gehen. Das steht seit Beginn an in den Berufsordnungen der &Auml;rztekammern, dass aktive Zutun zur T&ouml;tung eines Patienten nicht erlaubt und un&auml;rztlich ist. Also wir reden hier tats&auml;chlich &uuml;ber die Bereitstellung des &auml;rztlichen Know-hows, &uuml;ber das Verordnen von Medikamenten und die Aufkl&auml;rung dar&uuml;ber, wie es geht. Dabei geht es um die Begleitung, auch um eine emotionale Unterst&uuml;tzung. Und das darf nicht verteufelt werden! Das Zitat, das wir gerade geh&ouml;rt haben, das kenne ich nicht; ich wei&szlig; nicht, in welchem Zusammenhang es gefallen ist. <br />Gleichwohl besteht auch in der &Auml;rztekammer Berlin die Sorge, dass es eine Entwicklung des Gesundheitswesens gibt, wenn der &auml;rztlich assistierte Suizid in gr&ouml;&szlig;erem Umfang zugelassen werden w&uuml;rde und nicht nur in wirklich begrenzten, schwerwiegenden Einzelf&auml;llen; in Einzelf&auml;llen, in denen jemandem nicht mehr mit bestimmten Ma&szlig;nahmen, bis hin zur palliativen Sedierung, geholfen werden kann. Es besteht die Sorge, dass sich das in unserem Gesundheitswesen auf eine Weise auswirken k&ouml;nnte, die wir nicht erleben wollen. Wenn wir jetzt beginnen etwas freizugeben und eine solche Entwicklung einl&auml;uten, dann m&uuml;ssen wir auch daran denken, was damit in 20 oder 30 Jahren ist. Ich pers&ouml;nlich m&ouml;chte in einer solchen Gesellschaft nicht leben, in der in einem Krankenhaus neben dem Zimmer f&uuml;r die kranken Patienten und ihre heilenden &Auml;rzte das andere Zimmer liegt, in dem die gesunden Menschen auf die Verwirklichung ihres Wunschtodestages warten.</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Wir sollten, ich hatte das ja angedeutet, auch den Aspekt der &Uuml;bertherapie beachten. Der &sect;&nbsp;217 blockiert Bem&uuml;hungen und &Uuml;berlegungen in der &Auml;rzteschaft, wie man Leidenden das Lebensende erleichtern kann. Wenn man das Sterben auch nur beschleunigt und es mehr als nur einmal aus Gewissensgr&uuml;nden macht, dann ist man im Prinzip im Anwendungsbereich des &sect;&nbsp;217. Es gibt jetzt einen wie ich finde schreckerregenden Fall, den der Bundesgerichtshof im April diesen Jahres entschieden hat.[5] Da ging es um Schadensersatz f&uuml;r eine radikale &Uuml;bertherapie am Lebensende. Der BGH hat entschieden: &#8222;&Uuml;bertherapie lag wohl vor, aber Weiterleben kann kein Schaden sein.&#8220; Deshalb wurde Schadensersatz verweigert.<br />Mir ist es gelungen, die Art der Behandlung, die in diesem Fall durchgef&uuml;hrt wurde, aus einem Begleitgutachten zu eruieren. Ich darf Ihnen das einmal ganz kurz, nur ausschnittsweise vorlesen: Der 82 Jahre alte Vater des Kl&auml;gers litt an einer fortgeschrittenen Demenz. Er war bewegungs- sowie kommunikationsunf&auml;hig, konnte Stuhl und Harn nicht halten. Er litt unter Erstickungsanf&auml;llen, extrem ausgepr&auml;gten fixierten Gelenkfehlstellungen, einer Spastik, paraphimosen Augenentz&uuml;ndungen &#8211; weil er verga&szlig;, sie zu schlie&szlig;en &#8211; und wiederkehrenden Druckgeschw&uuml;ren, zum Beispiel &uuml;ber dem Stei&szlig; 30 mal 30 Zentimeter totes Fleisch. Aufgrund von Zahnf&auml;ule mussten ihm fast alle Z&auml;hne gezogen werden. Wiederkehrend st&ouml;hnte er und biss sich die Lippe blutig. Auf diese Schmerzzeichen verordnete der Arzt nie ein stark wirksames Schmerzmittel. Der Gutachter sagt, die Schmerztherapie, die durchgef&uuml;hrt wurde, habe nicht ausgereicht. Stattdessen lie&szlig; dieser Arzt ihn &uuml;ber Jahre hinweg k&uuml;nstlich ern&auml;hren. Er impfte den Hilflosen gegen Grippe, f&uuml;hrte diverse Laboruntersuchungen durch, verordnete modernste Antibiotika, lie&szlig; den Patienten leidvoll absaugen und berechnete sogar eine Krebsvorsorgeuntersuchung. Ab 2010 berechnete er Palliativversorgung. Er muss also gemerkt haben, dass es mit dem Mann zu Ende geht. Mithin wurde der nat&uuml;rliche Tod um Jahre hinausgez&ouml;gert, das Leiden verl&auml;ngert. An dieser Stelle h&ouml;re ich jetzt auf. Ich glaube, diese Behandlung war eindeutig standeswidrig oder sollte es zumindest sein! Das ist das, was droht, wenn den &Auml;rzten nicht Gelegenheit gegeben wird, nachzudenken, ob man ein Leben manchmal nicht besser beenden, ob man es auslaufen lassen sollte. Und wir sollten immer bedenken: Jeder von uns wird sterben, fr&uuml;her oder sp&auml;ter. Viele Menschen leben heute ohne Verwandte, die helfen k&ouml;nnen. Hier war sogar noch ein Sohn vorhanden, selbst der konnte sich aber nicht durchsetzen. Selbst Anw&auml;lte waren nicht in der Lage, diese &#8222;Behandlung&#8220; zu stoppen. Das sind, finde ich, sind grauenvolle Perspektiven!<br />Deswegen muss man unbedingt daf&uuml;r sorgen, dass in der &Auml;rzteschaft ernsthaft dar&uuml;ber nachgedacht wird, wie mit Sterbenden umgegangen wird. Der &sect;&nbsp;217 blockiert das meines Erachtens. Die Norm ist eine strafrechtliche Keule, die ein vern&uuml;nftiges Nachdenken erschwert. Letztlich sollten diese F&auml;lle in der &Auml;rzteschaft entschieden werden. Wir brauchen eine Fortentwicklung der &auml;rztlichen Ethik! Und in den Krankenh&auml;usern, in den Palliativstationen muss &uuml;berlegt werden, unter welchen Umst&auml;nden eine Behandlung weitergef&uuml;hrt werden sollte, und unter welchen nicht.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Herr Hufen hatte in der Diskussion zuvor gesagt: Es gibt keinen Arzt mehr, der nicht Angst vor Strafe hat. Und das schwingt ja jetzt auch bei Ihren Ausf&uuml;hrungen mit, Herr Hilgendorf, dass ein Arzt m&ouml;glicherweise auch Angst hat, wenn er anders handelt als wie von Ihnen eben in so furchtbar drastischen Worten beschrieben, dass er sich m&ouml;glicherweise strafbar macht. Frau Jaklin, sagen Sie gerne was zu diesem Fall. Aber auch zu dieser Vermutung, die im Raum steht, der ja Herr Augsberg widersprochen hat, dass &Auml;rzte durch den &sect;&nbsp;217 vielleicht auch verunsichert sind und sich jetzt erst recht nicht mehr trauen, Unterst&uuml;tzung beim Sterben zu leisten.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Also klar ist, dass in diesem ganzen Bereich &#8211; &Uuml;bertherapie, Behandlung von Sterbenden und Patientenautonomie &#8211; die &Auml;rzte auch mal in einem Graubereich t&auml;tig sind. Ich habe zu diesem hier erw&auml;hnten Fall auch etwas gelesen und ich m&ouml;chte hierzu nur noch etwas klarstellen: Es ging um einen zivilrechtlichen Fall. Und es ist nicht gesagt worden, dass es zul&auml;ssig war, was dort gemacht worden ist. Der Bundesgerichtshof hat nur gesagt, dass mit unserem Grundgesetz, d.h. mit Artikel 1 nicht vereinbar ist, dass das Weiterleben an sich einen Schaden darstellt. Eine solche Bewertung w&auml;re nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist das Einzige, was m. E. dort entschieden wurde. <br />Nat&uuml;rlich stehen, wenn jemand eine Therapie bekommt, die er eigentlich nicht haben wollte, dann auch Schadenersatzanspr&uuml;che im Raum; gar keine Frage. Ich kenne den Fall nicht so genau wie Sie. Das klingt wie ein Horrorfall. Gleichzeitig muss ich aber sagen: Wir in der &Auml;rztekammer beraten sehr oft und umfassend &Auml;rztinnen und &Auml;rzte zu ihren berufsrechtlichen Fragen. Dazu geh&ouml;ren auch immer wieder Fragen zu: Was darf ich? Welchen Willen muss ich beachten? Was muss ich noch eruieren, um herauszufinden, was der Patient eigentlich will? Wann darf ich welches Ger&auml;t abstellen? Wann muss ich was abstellen? &Auml;rzte haben heute genau so viel Angst davor, ein Leben zu fr&uuml;h zu beenden wie davor, ein Leben nicht fr&uuml;h genug zu beenden, also den Patienten nicht sterben zu lassen. Das ist ja, was wir alle zur Kenntnis nehmen: Die Rechtsprechung der letzten Jahre, ausgel&ouml;st auch durch das Patientenverf&uuml;gungsgesetz, hat eine Kehrtwende in Deutschland eingeleitet. Seitdem ist die sogenannte passive Sterbehilfe, also das Recht des Patienten zu sagen: &#8222;Ich m&ouml;chte eine bestimmte Behandlung nicht mehr haben&#8220;, ohne dass er sich in einem irreversiblen Sterbeprozess befinden muss &#8211; dieses Recht ist nicht mehr anzuzweifeln. Das ist meines Erachtens heute eigentlich fast &uuml;berall angekommen. Wir treffen kaum noch auf &Auml;rzte, bei denen das nicht angekommen ist. Nat&uuml;rlich ergeben sich immer wieder Einzelf&auml;lle, in denen bestimmte Dinge fraglich sind. So hat mich zum Beispiel einmal ein Chefarzt aus dem Unfallkrankenhaus Berlin angerufen und um Beratung gebeten: Da wollte jemand unbedingt, dass die Beatmung abgestellt wird. Das konnten die aber nicht machen, weil das dann ein qualvoller Tod geworden w&auml;re. Um das zu verhindern, musste der Patient vorher sediert werden. Da das dann auch eine aktive Handlung ist, war man sich unsicher dar&uuml;ber, ob das zul&auml;ssig ist. Man musste also eine aktive Handlung vornehmen, um einen nicht-qualvollen Tod zu erm&ouml;glichen. Nat&uuml;rlich haben wir diesen Arzt beraten und gesagt: Das ist erlaubt! Man darf Ma&szlig;nahmen, wie das vom Patienten gew&uuml;nschte Abstellen der Beatmung, durch eine Sedierung abmildern. Damit ist diesem Patientenwillen auch zu gen&uuml;gen!<br />Diese Beratung wird durch &Auml;rztekammern heute jeden Tag geleistet. Ich glaube, dass sich das in der Patientenschaft vielfach noch nicht so herumgesprochen hat, wenn ich h&ouml;re, dass Patienten sich zu Sterbehilfevereinen aufmachen, damit die ihnen helfen, dass sie bestimmte Behandlungen nicht mehr durchf&uuml;hren lassen m&uuml;ssen. Dazu braucht es meines Erachtens keinen Sterbehilfeverein.</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Diesem letzten Satz kann ich zustimmen. Allerdings: Sie haben ja selber gesagt, es ist noch nicht bei allen &Auml;rzten angekommen und nat&uuml;rlich auch nicht bei allen B&uuml;rgern dieses Landes und Patienten, dass ihr Wille gilt. Es ist manchmal auch m&uuml;hsam, den Patientenwillen durchzusetzen. Da stimmen wir ja v&ouml;llig &uuml;berein; daf&uuml;r sind Sterbehilfe-Vereine nicht unbedingt n&ouml;tig! Nur: Wir haben das Problem. Ich kann immer wieder nur auf die Schweiz verweisen: die Schweiz hat acht Millionen Einwohner und die Vereine haben 150.000 Mitglieder. Das sind fast zwei Prozent der Bev&ouml;lkerung!<br />Wir hatten &uuml;ber viele Jahre regelm&auml;&szlig;ig in der Bundesrepublik auch Meinungsumfragen. Die Schweizer Medizinalrechtsanw&auml;lte haben eine wunderbare Meinungsumfrage gemacht: 70 bis 80 Prozent der Menschen in diesem Land sind f&uuml;r eine liberale L&ouml;sung, manchmal sogar f&uuml;r T&ouml;tung auf Verlangen. Das finde ich auch nicht gut. <br />Aber Frau Jaklin, ich w&uuml;rde Ihnen schon gerne etwas widersprechen. So wie bei Dignitas und bei Sterbehilfe Deutschland gearbeitet wird, ist das immer ein l&auml;ngerer Prozess. Die Patienten m&uuml;ssen Mitglied werden; die potentiell nach Suizidbeihilfe Fragenden m&uuml;ssen medizinische Befunde vorlegen, sie m&uuml;ssen eine Begr&uuml;ndung vorlegen. Bei Sterbehilfe Deutschland wird ein Videointerview gemacht. Zugegeben, ich habe bei den allermeisten F&auml;llen als einziger Arzt untersucht; aber vorher lief ja eine juristische Pr&uuml;fung! Das hei&szlig;t, es gab ein Vier-Augen- und Vier-Ohren-Prinzip! Und ich kann Ihnen nur sagen: Ich m&ouml;chte in einem Land zu leben, wo ich die Freiheit habe, einem Menschen direkt sagen zu k&ouml;nnen: Bitte, jetzt sei mir behilflich.<br />Und ich muss nochmal betonen: Ich habe fast 500 Menschen untersucht, und nur 263 davon haben Suizidbeihilfe in Anspruch genommen. 12 davon, wo wir reserviert geantwortet haben &#8211; Wartezeiten oder Therapieauflage verlangten &#8211; haben dann einsame Suizide begangen. Das hat mich sehr betroffen gemacht. Denen haben wir nicht geholfen!</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Ich w&uuml;rde jetzt den Bogen zur Musterberufsordnung schlagen. Frau Jaklin, warum hat Berlin eine Sollvorschrift eingef&uuml;gt? Finden Sie das Verbot in der Musterberufsordnung der Bundes&auml;rztekammer falsch? Warum haben Sie sich so entschieden? Und birgt das nicht auch gewisse Rechtsunsicherheiten, denn was ist nun &#8222;Soll&#8220; genau?</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ja, das birgt Rechtsunsicherheiten, das war uns von Anfang an klar. Wir wollten aber nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, was wir begr&uuml;&szlig;t haben, deutlich machen, dass das kein starres System ist, sondern dass es Ausnahmen einer wohlbegr&uuml;ndeten Gewissensentscheidung gibt, die letztlich dann nicht dazu f&uuml;hrt, dass hier eine berufsrechtliche Sanktion erfolgt.<br />In der Begr&uuml;ndung hat die Delegiertenversammlung der &Auml;rztekammer Berlin sich ausdr&uuml;cklich auch auf das Urteil bezogen, sodass sehr klar ist, was die Delegiertenversammlung der &Auml;rztekammer Berlin eigentlich regeln wollte. Ob das letztlich Bestand haben wird, wenn das in einem Einzelfall vor Gericht gepr&uuml;ft wird, werden wir sehen.<br />Wir haben es in der Berliner Berufsordnung ein bisschen anders gemacht als es in der Muster-Berufsordnung geregelt ist. Wir haben die ma&szlig;gebliche Vorschrift in Paragraf 1 geregelt; in dem Teil, in dem es um die Aufgaben der &Auml;rzte geht &#8211; es ist keine &auml;rztliche Aufgabe &#8211; und haben das abgetrennt von der Sterbebegleitung, die aus unserer Sicht damit nichts zu tun hat. Die Sterbebegleitung kann dazu f&uuml;hren, dass in Einzelf&auml;llen ein &auml;rztlich assistierter Suizid gew&uuml;nscht wird und auch m&ouml;glich ist. Das ist dann keine Sterbebegleitung und vom Grundsatz her ein anderer Zugang.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Erlauben Sie mir gleich eine kurze R&uuml;ckfrage, weil ja schon ab und an Zahlen hier genannt wurden. Denken Sie denn, dass diese Entscheidung, die Sie ja treffen und die f&uuml;r die &Auml;rztinnen und &Auml;rzte in ihrem Einzugsgebiet verbindlich ist, dass die auch im Hinblick auf Minderheiten unter ihren Kolleginnen und Kollegen richtig ist, die ja nun anders denken? Eine Umfrage der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r Palliativmedizin aus dem Jahr 2015 hatte ergeben, dass nur 34 % sich f&uuml;r ein berufsrechtliches Verbot ausgesprochen haben, 29 % waren dagegen, die meisten haben sich gar nicht ge&auml;u&szlig;ert. Dann gibt es ja auch Umfragen &#8211; etwa vom Allensbach-Institut &#8211; zur Bef&uuml;rwortung oder Ablehnung von Suizidbegleitung; da haben immerhin auch 30 % der &Auml;rzte gesagt, sie bef&uuml;rworten eine Suizidbegleitung. Und wenn wir dann auf die Bev&ouml;lkerung &#8211; das ist ja heute schon an der einen oder anderen Stelle genannt worden &#8211; schauen, da sind nur 11&nbsp;% der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r ein Verbot von Sterbehilfe, 48 % bef&uuml;rworten sogar aktive Sterbehilfe.<br />Positionieren Sie sich mit diesem Verbot nicht gegen einen Wunsch Ihrer Patienten oder gegen eine nicht ganz zu vernachl&auml;ssigende Mindermeinung der &Auml;rzte?</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ja, aber das ist auch das Wesen einer Normenfindung. Ich habe vorhin schon gesagt, dass diese Vorschriften ein Ausdruck der &auml;rztlichen Ethik sind. Und wie findet man heraus, was &auml;rztliche Ethik ist? Das ist eine gefestigte Mehrheitsauffassung davon, was im Rahmen der &auml;rztlichen Berufsaus&uuml;bung richtig oder falsch sein soll, die aber noch nicht rechtlich geregelt ist. Mir liegen &uuml;brigens, was die Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Palliativmedizin angeht, v&ouml;llig andere Zahlen vor als Ihnen. Nach meiner Kenntnis bef&uuml;rwortet die Mehrheit der Befragten das Verbot organisierter Suizidbeihilfe wie etwa von Dignitas oder EXIT: 71&nbsp;% Zustimmung unter den &Auml;rzten zu einem solchen Verbot.[6] Das sind nach meiner Kenntnis die aktuellsten Zahlen.</p>
<p><b><i>Johan F. Spittler:</i></b> Mir sind diese Gedankeng&auml;nge gel&auml;ufig, ich bin seit 25 Jahren in dem Bereich aktiv. Was mich wirklich besch&auml;ftigt, ist dieses Verh&auml;ltnis von Mehrheitsentscheidung &#8211; Deutscher &Auml;rztetag 2011 usw. Kann das &uuml;berzeugend sein, wenn eine relevante Minderheit sagt, wir finden das nicht richtig? Und was ist das in unserer Demokratie mit der Verehrung von Mehrheitsentscheidungen? Ich bitte vielmals um Entschuldigung, wenn ich so fundamentale Fragen stelle.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Die Frage ist nicht zu beantworten. Letztlich ist es die Aufgabe der Selbstverwaltung der &Auml;rzte, sich selbst Regeln aufzuerlegen, d.h. im Gesamtgef&uuml;ge der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Normen sich ihre eigenen Regeln zu geben, ihre eigenen Grenzen zu ziehen. Und das ist schlechterdings nicht anders als &uuml;ber Mehrheitsentscheidungen zu machen.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Allerdings hat da das Verwaltungsgericht Berlin ja auch Zweifel an der Verfassungskonformit&auml;t einer solchen Festlegung durch die Kammer ge&auml;u&szlig;ert. Herr Hilgendorf, vielleicht k&ouml;nnen Sie da als Strafrechtler Ihre rechtliche Einsch&auml;tzung geben? Ist ein solches Verbot legitimer Weise durch eine Kammer zu regeln oder entspricht das dem Gesetzesvorbehalt, also der Voraussetzung, dass die wesentlichen zentralen ethischen Fragen vom Gesetzgeber geregelt werden m&uuml;ssen und nicht von einzelnen Kammern?</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Das ist nat&uuml;rlich eine komplizierte Frage. Ich wollte urspr&uuml;nglich Frau Jaklin ein bisschen zur Seite springen, deswegen macht es jetzt auch Sinn, dass wir gemeinsam ein Mikro benutzen. Es ist ja in der Tat so, dass das Selbstverst&auml;ndnis der &Auml;rzte auf Lebenserhaltung ausgerichtet ist &#8211; und das ist auch gut so. Zum Beispiel ist aktive Sterbehilfe f&uuml;r &Auml;rzte ein gro&szlig;es Problem und k&ouml;nnte die Standesethik tief ersch&uuml;ttern. Ein generelles Verbot von Assistenz, von Unterst&uuml;tzung w&uuml;rde ich aber f&uuml;r bedenklich halten, weil hier Entscheidungen, die der Gesetzgeber treffen muss, durch eine Kammer getroffen werden. Aber wenn man formuliert: &#8222;Soll nicht&#8220; oder &#8222;soll im Regelfall nicht&#8220; &#8211; dann ist die Marschrichtung klar; dann ist den &Auml;rzten gesagt: das ist der Grundsatz, daran m&uuml;sst Ihr Euch orientieren! Aber man sollte dann in den Erl&auml;uterungen schreiben, dass es Ausnahmen geben kann, Extremf&auml;lle, in denen es m&ouml;glich ist, zu helfen, weil es auch aus moralischen Gr&uuml;nden geboten ist. Niemand muss! Nat&uuml;rlich kann, wer Gewissensbedenken hat, nicht verpflichtet werden, genauso wie beim Schwangerschaftsabbruch auch; aber es sollte dennoch ausnahmsweise erlaubt sein, solche Hilfe zu leisten. <br />Wir m&uuml;ssen immer im Auge behalten, dass es ja um wenige F&auml;lle geht! Dieses Modell soll nie Regelmodell werden. Es geht um Ausnahmen, um leidende Menschen, die noch autonom entscheiden k&ouml;nnen und die dann sagen: Ich m&ouml;chte sterben und ich brauche dabei Hilfe, ich habe nicht mehr die F&auml;higkeiten, es selbst zu tun. Es geht nicht um ein Verfahren, das weite Verbreitung finden soll. Nach meiner Ansicht ist dieser Entscheidungsprozess &#8211; die Kl&auml;rung der Frage, ab wann es zul&auml;ssig ist und in welchen F&auml;llen man Assistenz leisten darf und in welchen nicht &#8211; etwas, das man den &Auml;rzten und &Auml;rztinnen &uuml;berlassen muss. Es sollte sozusagen aus der &auml;rztlichen Praxis heraus &uuml;ber Jahre hinweg wachsen und Juristen sollten sich fernhalten. Ich bin der Meinung, dass die Juridifizierung der ganzen Debatte &#8211; durch den BGH jetzt kein Schmerzensgeld, durch den Strafgesetzgeber &sect;&nbsp;217, daf&uuml;r Staatsanw&auml;lte &#8211; genau die falsche Richtung ist. Wir Juristen sind nicht daf&uuml;r ausgebildet, um diese Fragen im Detail zu behandeln. Man sollte sie bei der &Auml;rzteschaft belassen und dabei wird mittelfristig etwas Vern&uuml;nftiges herauskommen. Die Juristen haben allenfalls die Aufgabe, Extremf&auml;lle im Blick zu behalten: extremes Leidenlassen wie in dem von mir geschilderten Fall. Es handelt sich um eine K&ouml;rperverletzung, sogar eine gef&auml;hrliche; das ist wie eine Folter. Das ist etwa so, als w&uuml;rde ein Arzt jemanden, der gefoltert wird, immer weiter unterst&uuml;tzen, damit er m&ouml;glichst lange lebt, damit er die Qualen m&ouml;glichst lange ertragen muss. Das kann nicht zul&auml;ssig sein. Die Juristen sind f&uuml;r die Extremf&auml;lle zust&auml;ndig, aber die eigentlichen ethischen Leitlinien, die m&uuml;ssen sukzessiv von der &Auml;rzteschaft entwickelt werden.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ich m&ouml;chte ganz kurz etwas zur Verfassungsgem&auml;&szlig;heit eines berufsrechtlichen Verbotes sagen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat gesagt: Ein ausnahmsloses Verbot ist auf Satzungsrecht nicht zu st&uuml;tzen, daf&uuml;r brauchen Sie eine gesetzliche Grundlage. Ansonsten hat es diese Frage gar nicht wirklich beantwortet.<br />Ich m&ouml;chte nochmal ganz kurz etwas dazu sagen, warum es in diesem Berliner Verfahren &uuml;berhaupt zu so einer Entscheidung gekommen ist. Es war letztlich so, dass uns ein Angeh&ouml;riger einer Person angerufen hat, bei der innerhalb von zwei Tagen nach dem Anruf eine Suizidassistenz durchgef&uuml;hrt werden sollte. Und es hie&szlig;, diese Frau sei gar nicht erkrankt! Die &Auml;rztekammer Berlin war dann in der Situation, dass sie entscheiden musste, was sie innerhalb von zwei Tagen macht. Und sie hat innerhalb von zwei Tagen vorsorglich eine Untersagungsverf&uuml;gung ausgesprochen. Weil es sich um einen sehr bekannten Arzt und Sterbehelfer handelte, hat sie untersagt, auch keine t&ouml;dlich wirksamen Medikamente an andere auszuh&auml;ndigen. Da die eigentlich in dem Fall betroffene Frau zwischenzeitlich gestorben war, ging es im Berliner Urteil nur noch um das allgemein ausgesprochene Verbot, der Hauptteil dieses Verfahrens hatte sich bereits erledigt. Das Gericht hat dann entschieden, dass &Auml;rztekammern ein solches Verbot nicht ausnahmslos erteilen d&uuml;rfen. Und nur aus diesem Grund, weil dort eben hilfsweise ein ausnahmsloses Verbot ausgesprochen worden ist, hat das Berliner Gericht ein &#8211; wie ich jetzt finde &#8211; sehr gutes und ausgewogenes Urteil getroffen, indem es gesagt hat, dass diese ausnahmslose Entscheidung nicht rechtm&auml;&szlig;ig ist. Den hier in Rede stehenden Ausnahmefall h&auml;tte die &Auml;rztekammer auch nie verfolgt. Die &Auml;rztekammer h&auml;tte niemanden berufsrechtlich verfolgt, wenn eine Ausnahme, ein Grenzfall vorgelegen h&auml;tte, in der jemand tats&auml;chlich k&ouml;rperlich schwer erkrankt war und dieser Mensch gew&uuml;nscht h&auml;tte, sein oder ihr Leiden zu beenden.<br />Ich habe &uuml;brigens damals den Kl&auml;ger gefragt: Wenn Sie denn eine Entscheidung herbeif&uuml;hren m&ouml;chten, die auch f&uuml;r Deutschland eine Rechtsentwicklung in Ihrem Sinne voranbringt, warum suchen Sie sich nicht einen kranken Patienten? Da wurde mir gesagt: Weil wir keinen Zugang haben zu kranken Patienten. Die sind n&auml;mlich in den Hospizen, die sind in den Krankenh&auml;usern. Und deswegen betreffen s&auml;mtliche Urteile im Wesentlichen gesunde Patienten.</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Ich beschr&auml;nke mich mal auf diese letzte Frage, weil sie mich nat&uuml;rlich auch lange besch&auml;ftigt hat. Ich habe fast 500 Patienten pers&ouml;nlich ausgiebig gesprochen. Und es gibt Situationen fortgeschrittener metastasierter Karzinome mit einer mutma&szlig;lichen Lebenserwartung von wenigen Wochen, manchmal sogar nur Tagen, die sagen: Ich m&ouml;chte jetzt nicht weiter. Solche F&auml;lle haben wir. Und dann gibt es tats&auml;chlich F&auml;lle von durchaus gravierenden k&ouml;rperlichen Erkrankungen, also jedenfalls nicht lebensbedrohlich, wo man dann gefragt wird, und zwar sehr pers&ouml;nlich gefragt wird: Ich m&ouml;chte nicht mehr! Da steht man vor der Entscheidung: Sage ich dem &#8218;Sieh doch zu, wo Du bleibst!&#8216;? Pardon, das war sehr grob gesagt.<br />Die Frage des Alterssuizids vertrete ich ganz klar. Aber ich m&ouml;chte noch auf die dritte Gruppe eingehen, die mich auch intensiv besch&auml;ftigt hat. Ich h&auml;tte mir in meinem neurologischen Vorleben, wo wir uns um Milligramme, Millisekunden, Millivolt und solche Sachen k&uuml;mmern, ich h&auml;tte es mir in meinen d&uuml;stersten Tr&auml;umen nicht vorstellen k&ouml;nnen, was ich f&uuml;r pers&ouml;nliche Geschichten von Menschen mit psychischen Problematiken einmal in meinem Leben zu sehen und zu h&ouml;ren bekommen w&uuml;rde &#8211; zu meinem Entsetzen: Frauen mit Missbrauch in der Kindheit, die in ihrem Leben einen beruflichen Weg gemacht haben, dann in irgendwelchen anderen Lebenssituationen gescheitert sind, und sozial v&ouml;llig desintegriert sind, immer noch mit dieser alten Qual und Problematik. Und nat&uuml;rlich habe ich davor gesessen und mich gefragt: &#8218;Um Himmels willen dieser Mensch ist nicht krank. Aber ich sehe keine M&ouml;glichkeit, diesem Menschen zu sagen: Sieh doch zu, wo Du bleibst!&#8216;<br />Das hei&szlig;t, ich stimme Ihnen zu: Wir haben es mit einer Ausweitung zu tun. Aber wenn die Menschen sich eigeninitiativ, frei verantwortlich an einen Verein wenden, der ihnen diese M&ouml;glichkeit bietet, dann sehe ich nicht mein Recht, ihnen zu sagen: &#8218;Du kannst mir erz&auml;hlen, was Du willst, ich mache das nicht!&#8216; Und, wie gesagt: Mich haben die 12 einsamen Suizide nach Therapieauflage, nach Wiederholungsuntersuchungsauflage, die haben mich verst&ouml;rt.<br />Deshalb bin ich der Meinung, wir sollten sehr gr&uuml;ndlich untersuchen. Ich hoffe, dass das BVerfG eine M&ouml;glichkeit schafft, wo man wiederholt t&auml;tig werden kann; wo man mit der Expertise, die man gesammelt hat, t&auml;tig werden kann und wo man diesen Menschen eine M&ouml;glichkeit anbieten kann; gerne mit staatlichen, administrativen Auflagen. Es gibt nun mal Menschen, die sehr selbstbestimmt sind und leben wollen. Und ich habe mich mit den Entscheidungen schwer getan, aber habe mich in vielen F&auml;llen dem nicht entziehen k&ouml;nnen.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ich bin gefragt worden, wie ich mir die Rahmenbedingungen eines humanen Sterbens vorstelle. Und da will ich jetzt mal so einen ganz pers&ouml;nlichen Wunsch &auml;u&szlig;ern, der vielleicht auch nicht ganz realistisch ist: Ganz, ganz viel Geld in die Palliativmedizin; ganz viel Geld f&uuml;r alle die, die Sterbende begleiten. Und ganz viel Aufkl&auml;rung, sodass ich nicht alleine bin, wenn ich in dem Sterbeprozess bin, wenn ich schwer erkrankt bin. Was mir gro&szlig;e Angst machen w&uuml;rde bzw. eine Gesellschaft, in der ich eigentlich nicht leben will, w&auml;re eine Gesellschaft, in der es &Auml;rzte gibt, die daf&uuml;r zust&auml;ndig w&auml;ren, jedem den Suizidwunsch zu erf&uuml;llen, der einen festgef&uuml;gten Sterbewunsch hat &#8211; egal welches Alter und egal in welchem Zustand;und das parallel zu einem unter enormen Kostendruck stehenden Gesundheits- und Sozialsystem. Das finde ich eine Horrorvorstellung.</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Ich kann mich Frau Jaklin weitgehend anschlie&szlig;en. Auch der Sterbende hat Menschenw&uuml;rde, hat Menschenrechte. Er kann entscheiden auch &uuml;ber sein Lebensende. Eine Assistenz beim Suizid sollte ein extremer Ausnahmefall bleiben; in vielen F&auml;llen wird man auf andere Weise helfen k&ouml;nnen. &Auml;rzte wissen wie, deshalb halte ich es f&uuml;r ganz wichtig, dass dieses Geschehen in &auml;rztlicher Hand bleibt, in der Hand von Experten, die sich durch das &auml;rztliche Ethos gebunden f&uuml;hlen. Und mittelfristig, denke ich, werden wir auch dahin kommen, dass wir einen vern&uuml;nftigen Weg finden. <br />Der &sect;&nbsp;217 ist schlechtes Recht und sollte beseitigt werden. Das ganze Geschehen sollte bei den &Auml;rzten bleiben, aber wenn dann so nachgedacht wird, wie das Frau Jaklin getan hat, bin ich eigentlich guter Dinge, dass wir mittelfristig zu einer tragf&auml;higen L&ouml;sung kommen.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Dann danke ich den Referenten noch einmal ganz herzlich f&uuml;r die klaren Schlussstatements.</p>
<p>PROF. DR. ELISA HOVEN&nbsp;&nbsp; hat den Lehrstuhl f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht und Medienstrafrecht an der Universit&auml;t Leipzig inne.</p>
<p>PROF. DR. DR. ERIC HILGENDORF&nbsp;&nbsp; ist Inhaber des Lehrstuhls f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universit&auml;t W&uuml;rzburg. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten z&auml;hlen u.a. Medizin- und Biostrafrecht, Bioethik, Computer- und Internetstrafrecht.</p>
<p>MARTINA JAKLIN&nbsp;&nbsp; ist die Leiterin der Abteilung Berufs- und Satzungsrecht der &Auml;rztekammer Berlin. Ihr Aufgabengebiet umfasst u.a. die Betreuung der berufsaufsichtsrechtlichen Verfahren und Satzungsverfahren sowie die berufsrechtliche Beratung der Kammermitglieder.</p>
<p>PD DR. JOHANN F. SPITTLER&nbsp;&nbsp; ist seit vielen Jahren als klinisch-neurologischer sowie psychiatrischer Gutachter t&auml;tig. Er hat bereits 494 psychiatrische Gutachten zur Entscheidungskompetenz Sterbewilliger verfasst und arbeitete bis zum Inkrafttreten von &sect;217 StGB u.a. mit Dignitas Schweiz sowie Sterbehilfe Deutschland zusammen.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 VG Berlin, Urteil der 9. Kammer vom 30. M&auml;rz 2012 &#8211; VG 9 K 63.09.<br />2 (Muster-)Berufsordnung f&uuml;r die in Deutschland t&auml;tigen &Auml;rztinnen und &Auml;rzte &#8211; MBO-&Auml; 1997 &#8211; in der Fassung der Beschl&uuml;sse des 121. Deutschen &Auml;rztetages 2018 in Erfurt, ge&auml;ndert durch Beschluss des Vorstandes der Bundes&auml;rztekammer am 14.12.2018, abrufbar unter <a href="https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf</a>.<br />3 Vgl. Bundes&auml;rztekammer (2011), Grunds&auml;tze zur &auml;rztlichen Sterbebegleitung. Deutsches &Auml;rzteblatt 108 (7) v. 18.02.2011, S. 346 ff.<br />4 Gemeint ist der Berliner Hausarzt Dr. Christoph Turowski, gegen den nach dem Suizid einer Patientin von ihm wegen F&ouml;rderung des Suizids und unterlassener Hilfeleistung ermittelt wurde. Turowski wurde vom LG Berlin (8. M&auml;rz 2018 &#8211; 502 KLs 1/17) sowie vom Bundesgerichtshof (3. Juli 2019 &#8211; 5 StR 393/18) freigesprochen.<br />5 Bundesgerichtshof, Urteil v. 2.4.2019 &#8211; Az. VI ZR 13/18.<br />6 S. Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Palliativmedizin, Stellungnahme zur m&uuml;ndlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen &#8222;&sect; 217 StGB (gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung)&#8220; v. 13.3.2019, S. 4.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/podiumsdiskussion-217-stgb-und-das-berufsrechtliche-verbot-der-aerztlichen-suizidassistenz-1/">Podiumsdiskussion: § 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Repressalien gegen Ärzte wegen Suizidassistenz sollten nun vorbei sein</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/die-repressalien-gegen-aerzte-wegen-suizidassistenz-sollten-nun-vorbei-sein-1/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 15:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berufsrechtliche Konsequenzen aus der BVerfG-Entscheidung zu § 217 StGB in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 51-56 Elisa Hoven hat bei der vorstehend dokumentierten Tagung alle drei zum damaligen Zeitpunkt im Raum stehende Risiken, die für Ärzte mit einer Suizidassistenz verbunden sind, zur Diskussion gestellt: Das waren erstens jene strafrechtlichen Verfahren, die Ärzte im Bereich der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Berufsrechtliche Konsequenzen aus der BVerfG-Entscheidung zu § 217 StGB</p>
<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 51-56</p>
<p>Elisa Hoven hat bei der vorstehend dokumentierten Tagung alle drei zum damaligen Zeitpunkt im Raum stehende Risiken, die für Ärzte mit einer Suizidassistenz verbunden sind, zur Diskussion gestellt: Das waren erstens jene strafrechtlichen Verfahren, die Ärzte im Bereich der Suizidbeihilfe bereits vor Einführung von § 217 StGB über sich ergehen lassen mussten; zweitens die Strafbarkeitsrisiken, die sich aus dem neuen § 217 StGB für sie ergeben; und drittens die Folgen, die sich aus den berufsrechtlichen Verboten der ärztlichen Suizidassistenz ergeben.<br />Nach der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe und der vorstehenden Tagung hat der BGH zwei Ärzte, die Suizidassistenz geleistet hatten und deshalb wegen Tötung auf Verlangen angeklagt waren, im Juli 2019 freigesprochen (5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 v. 3.7.2019). Den gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden von Ärzten gab Karlsruhe im Februar 2020 statt. In seinem Urteil zu § 217 StGB machte das BVerfG auch Anmerkungen zu den berufsrechtlichen Verboten für die Suizidassistenz durch Ärzte, deren Konsequenzen der folgende Kommentar von Rosemarie Will erörtert.</p>
<h5>Die Freispr&uuml;che f&uuml;r Suizi&shy;das&shy;sis&shy;tenz vor &sect;&nbsp;217 StGB</h5>
<p>Der &#132;Leipziger&#147; 5. Strafsenat des BGH bestätigte mit zwei Urteilen vom 3. Juli 2019 die Freisprüche des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin für zwei Ärzte. Beide Ärzte hatten bei Suiziden assistiert und waren deshalb wegen Tötung auf Verlangen und unterlassener Hilfeleistung angeklagt worden. Die Assistenz der Ärzte hatte darin bestanden, dass sie ein Medikament zur Tötung bereitstellten und nach der selbständigen Einnahme durch die Suizidwilligen das Sterben durch ihre Anwesenheit weiter begleiteten, ohne Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu unternehmen. Die Landgerichte hatten geurteilt, dass es sich um straffreie selbstverantwortliche Suizide gehandelt habe, bei denen auch die Assistenz straffrei sei. Mit der Verwerfung der Revision gegen diese Urteile bestätigte der BGH die Straffreiheit der Suizidassistenz im Allgemeinen und von Ärzten im Besonderen. Zugleich hat der BGH ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung revidiert, der zufolge Ärzte wegen ihrer Garantenstellung nach Eintreten der Bewusstlosigkeit von Suizidenten entgegen dem feststehenden Suizidwunsch zur Lebensrettung verpflichtet sind. Damit wurde ein fünfjähriger Versuch beendet, beim Suizid assistierende Ärzte zu kriminalisieren. <br />Der BGH stärkte mit seiner Entscheidung die grundrechtliche Position Sterbender: Alle, die es wollen und vermögen, können über die Umstände und den Zeitpunkt ihres Todes selbst entscheiden und sind dabei durch ihr Persönlichkeitsrecht geschützt. Sie können dabei legal die Hilfe von medizinischem Personal und Sterbehilfevereinen in Anspruch nehmen. Der freigesprochene Hamburger Mediziner, Johann F. Spittler, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, setzt sich seit langem für die Rechte Sterbender ein und hat für den Verein Deutsche Sterbehilfe immer wieder Gutachten über die Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches erstellt. Mit seiner Anklage sollte vor allem die Praxis des Vereins Deutsche Sterbehilfe getroffen werden. Herr Spittler saß bei unserer Tagung auf dem Podium.<br />Der andere, ebenfalls freigesprochene Berliner Arzt, Jörg Turowski, war bei unserer Tagung ebenfalls anwesend, im Publikum. Er hatte als Hausarzt einer 44-jährigen Frau beim Sterben assistiert, die an starken krampfartigen Schmerzen litt und bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte. Er betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose &#150; wie von ihr zuvor gewünscht &#150; während ihres Sterbens. <br />In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände vorlagen.  Die Straffreiheit der Ärztinnen und Ärzte, die beim Suizid assistieren, deren Patienten einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen bilden, ist für Sterbende ein Teil ihrer grundrechtlichen Freiheit, urteilte der BGH. Der Staat dürfe nicht mit strafrechtlichen Mitteln in dieses Recht eingreifen, weil er damit die Selbstbestimmung beim Sterben beseitigt. Diesem grundsätzlichen Ansatz ist das BVerfG in seinem Urteil zu § 217 StGB  gefolgt.<br />Der Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) war zum Zeitpunkt der umstrittenen Suizide noch nicht in Kraft und musste vom BGH deshalb nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden. Nach der Aufhebung von § 217 StGB befinden wir uns wieder in derselben Situation wie zum Zeitpunkt der Freisprüche durch den BGH. Deshalb gelten heute uneingeschränkt die in dem Urteil definierten strafrechtlichen Sorgfaltskriterien, die bei einer ärztlichen Suizidassistenz zu beachten sind: Freiverantwortlich ist danach ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt, der Suizidwillen mangelfrei ist und eine innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind. Die Freiverantwortlichkeit kann nur beim Vorliegen konkreter Umstände ausgeschlossen werden. Als solche kommen insbesondere Minderjährigkeit des Opfers oder krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite in Frage. Der Selbsttötungsentschluss kann auch dann mangelbehaftet sein, wenn er auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch Andere beruht. Dasselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, also nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist. Die hier formulierten Kriterien werden bei einem neuen Regelungsansatz der Suizidassistenz zu beachten sein, zumal sie denen des BVerfG nicht unähnlich sind.</p>
<h5>&sect; 217 StGB verletzt die Berufs&shy;frei&shy;heit von &Auml;rzten aus Artikel 12 GG </h5>
<p>An drei der sechs in Karlsruhe gegen § 217 StGB eingereichten Verfassungsbeschwerden waren Ärzte beteiligt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten sie im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG). Alle Beschwerdeführer beanstandeten zudem eine mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Vorschrift: § 217 StGB stelle nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe. Ebenso wenig sei sicher zu beurteilen, ob und inwieweit § 217 StGB bislang straffreie Formen der Sterbehilfe (indirekte Sterbehilfe und Behandlungsabbruch) sowie palliativmedizinische Behandlungen erfasse. Damit verhindere die Strafnorm eine am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung. Ausgenommen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG seien allein von der Verfassung selbst verbotene Tätigkeiten. Dies treffe auf die Suizidhilfe nicht zu. Eine verfassungskonforme Einschränkung der Regelung, die Ärzte von der Strafbarkeit ausnehme, sei weder mit dem Wortlaut noch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die Palliativmediziner unter den Beschwerdeführen betonten: <i>&#132;Zwar sei ihre Tätigkeit vom Vorrang palliativmedizinischer Therapieformen und der Suizidprävention geprägt. Im Einzelfall, in dem die Palliativmedizin ihre Grenzen erreicht und Leiden eines Patienten nicht mehr lindern kann, verschlössen auch sie sich einem Ansinnen nach Suizidhilfe aber nicht grundsätzlich.&#147; </i>(Rn. 76) Sie machten zudem geltend, dass § 217 StGB aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit ebenso wenig die Straffreiheit der ärztlichen Begleitung eines freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit sicherstelle. Die tatbestandliche Unschärfe der Regelung erlaube auch keine sichere Einordnung weiterer, in der Berufspraxis eines Arztes auftretender Grenzfälle. <i>&#132;Die ambulante Versorgung von Patienten mit Medikamenten in zwar medizinisch indizierter, bei missbräuchlicher Gesamteinnahme aber letal wirkender Dosis könne als vorsätzliches geschäftsmäßiges Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit zur Selbsttötung im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB eingeordnet werden &#8230;&#147;</i> (Rn. 77) Diesen mit § 217 StGB verbundenen Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübung seien zudem nicht legitim:</p>
<p><i>&#132;Das, was im Einklang mit dem freiverantwortlich gefassten Willen eines Patienten geschehe, stelle keine Rechtsgutsverletzung dar. Der Arzt, der einem freiverantwortlich und wohlerwogen zur Selbsttötung entschlossenen Patienten zur Seite stehe, verwirkliche kein Unrecht. Ein eigenständiger Unrechtsgehalt könne auch nicht aus der bloßen Wiederholung eines rechtlich und ethisch nicht zu beanstandenden Verhaltens abgeleitet werden. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit eigne sich daher nicht als Abgrenzungskriterium zwischen straffreiem und strafbarem Handeln. Das Anliegen, die Allgemeinheit vor einer generellen Relativierung des Lebensschutzes und der Sogwirkung frei verfügbarer Suizidhilfe zu schützen, könne das Verbot des § 217 StGB nicht legitimieren, weil eine solche Gefährdungslage nicht empirisch belegt sei.&#147;</i> (Rn. 79)</p>
<p>Im 2. Panel unserer Veranstaltung folgten sowohl die Moderatorin als auch die Herren Hilgendorf und Spittler den meisten dieser von den Ärzten vorgetragenen Argumenten. Frau Jaklin hat sich zu § 217 StGB nicht wirklich geäußert, wohl mit Rücksicht auf die von der Bundesärztekammer im Verfahren abgegebene Stellungnahme, welche die Norm für ausreichend bestimmt einschätzte. Bedenken könnten durch eine restriktive Auslegung der Vorschrift, insbesondere des Tatbestandsmerkmals der Geschäftsmäßigkeit, begegnet werden. Eine Geschäftsmäßigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn ein Arzt Suizidhilfe kontinuierlich wiederholt und sie zum regelhaften Gegenstand seiner Tätigkeit mache. Weder intensiv- oder palliativmedizinische Behandlungen noch die ärztlich gewährte Suizidhilfe im Einzelfall unterfielen danach der Strafandrohung.<br />In seinem Urteil hat das BVerfG anders entschieden: § 217 StGB wurde als nicht zu rechtfertigender, verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte angesehen. Die Suizidhilfe durch Ärzte ist danach nicht von vornherein vom Schutzbereich der Berufsfreiheit ausgenommen. Das Verbot des § 217 StGB schließt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung nicht vom grundrechtlichen Schutz durch die Berufsfreiheit aus, weil der Gewährleistungsgehalt von Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch einfaches Recht bestimmt wird. Wäre dem so, stünde es dem (einfachen) Gesetzgeber frei, beliebig Tätigkeiten zu verbieten und sie so aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit zu nehmen. Eine Versagung des grundrechtlichen Schutzes kommt allenfalls für solche Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können. <i>&#132;Dies trifft auf die Suizidhilfe auch dann nicht zu, wenn sie in geschäftsmäßiger Form erbracht wird.&#147; </i>(Rn. 312) <br />Da die geschäftsmäßige Suizidhilfe von Ärzten als Ausübung ihrer Berufsfreiheit grundrechtlich geschützt ist, stellt das Verbot, welches § 217 StGB regelt, einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG dar. Dieser Grundrechtseingriff ist aber wegen der funktionalen Verschränkung mit dem Grundrecht des Suizidenten auf selbstbestimmtes Sterben nicht zu rechtfertigen. <i>&#132;Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von selbstbestimmt zur Selbsttötung entschlossenen Personen (Rn. 202 ff.) gegen objektives Verfassungsrecht und ist infolgedessen auch gegenüber den unmittelbaren Normadressaten nichtig (vgl. BVerfGE 61, 82 ).&#147;</i> (Rn. 331) Dies ergebe sich aus einer funktionalen Verschränkung der Grundrechte der Suizidenten mit denen zur Assistenz bereiten Ärzten.</p>
<p><i>&#132;Die als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen, sich selbst mit Unterstützung und in Begleitung von zur Hilfe bereiten Dritten das Leben zu nehmen, steht in inhaltlicher Abhängigkeit zu dem grundrechtlichen Schutz der Suizidhilfe. Die Entscheidung zur Selbsttötung ist in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Dritten müssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Anderenfalls liefe das Recht des Einzelnen auf Selbsttötung faktisch leer. In Fällen derartiger rechtlicher Abhängigkeit stehen die Handlungsweisen der Beteiligten in einem funktionalen Zusammenhang.&#147;</i> (ebd.)</p>
<p>Mit der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiere daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des Suizidassistenten &#150; hier der Ärzte.</p>
<h5>Auch das berufs&shy;recht&shy;liche Verbot der Suizi&shy;das&shy;sis&shy;tenz f&uuml;r &Auml;rzte ist verfas&shy;sungs&shy;widrig</h5>
<p>Die Unterschiede bei der Umsetzung von § 16 MBO-Ä zum Verbot der ärztlichen Suizidassistenz haben nicht nur ein uneinheitliches Berufsrecht in Deutschland geschaffen, sie bezeugen auch einen veritablen Streit innerhalb der Ärzteschaft um Sinn und Unsinn des berufsrechtlichen Verbotes. Darauf ist im Panel II ausführlich eingegangen worden.  Auch der Streit um die juristische Zulässigkeit des ärztlich assistierten Suizides vor dem VG Berlin 2014 ist noch einmal im Panel ausführlich zur Sprache gekommen. Dabei wurde schon vor dem VG Berlin zwischen Uwe-Christian Arnold und der Berliner Landesärztekammer letztlich um die Frage gestritten, ob das berufsrechtliche Verbot überhaupt verfassungsmäßig ist oder ob es nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit des Arztes einschränkt.<br />Das BVerfG hat dazu festgestellt, dass die berufsrechtliche Untersagung ärztlicher Suizidhilfe die reale Aussicht auf eine assistierte, der eigenen Selbstbestimmung entsprechende Selbsttötung weitgehend ausschließe (Rn. 294). Die berufsrechtlichen Verbote würden handlungsleitende Wirkung für Ärzte entfalten. Im Falle einer Suizidassistenz riskiere der Arzt berufsrechtliche Sanktionen und schaffe zudem beim Zugang zur Suizidassistenz regionalen Zufälligkeiten (Rn. 295 ff.). Für das BVerfG handelt es sich bei den berufsrechtlichen Verboten der Suizidhilfe um in seiner Gültigkeit ungeklärtes, weil verfassungswidriges Recht (Rn. 296). Solange diese Situation fortbesteht, müssen Sterbehilfevereine Kontakte zu Ärzten und Pharmazeuten vermitteln, die trotz rechtlicher Risiken bereit sind, in der medizinisch und pharmakologisch notwendigen Weise an einer Selbsttötung mitzuwirken. Erst wenn das geschieht, kann der verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmung des Einzelnen und der Berufsfreiheit der Ärzte zur Durchsetzung verholfen werden. Die Landesärztekammern sollten dies als verfassungsrechtliche Forderung begreifen, die Verbote zu beseitigen. Aber auch die Landesparlamente, bei denen die Regelungskompetenz für das Berufsrecht liegt, müssen reagieren. Verfassungsgerichtliche Entscheidungen binden nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Sowohl die Landesgesetzgeber als auch die Landesärztekammern sind deshalb gefordert, die berufsrechtlichen Verbote zu beseitigen.<br />Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der berufsrechtlichen Verbote müsste nach dem oben dargestellten Schema für die vom BVerfG vollzogen Prüfung für § 217 StGB laufen. Auch hier ist die Suizidassistenz des Arztes von seiner Berufsfreiheit geschützt. Das satzungsrechtliche Verbot der Landesärztekammern, ändert daran nichts. Wegen des funktionalen Zusammenhanges mit der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiert auch hier ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des ärztlichen Suizidassistenten. Auch wenn eine solche Begründung der Verfassungswidrigkeit noch relativ neu ist und niemand im Panel eine ähnliche Begründung präsentierte, ist sie überzeugend und naheliegend.</p>
<p>PROF. DR. ROSEMARIE WILL   war bis 2013 Professorin für Öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und war früher Richterin am Verfassungsgericht Brandenburg. Sie ist Mitglied der SPD und dort als beratendes Mitglied der SPD-Grundwertekommission aktiv. Sie gehört dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie vor allem bioethische Themen und den Grundrechte-Report betreut.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/die-repressalien-gegen-aerzte-wegen-suizidassistenz-sollten-nun-vorbei-sein-1/">Die Repressalien gegen Ärzte wegen Suizidassistenz sollten nun vorbei sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>§ 217 StGB und das tödliche Medikament</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 15:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 57-68 Neben der Debatte um die generelle (Un-)Zulässigkeit der Suizidbeihilfe wird seit vielen Jahren auch um die konkreten Bedingungen für die Sterbehilfe in Deutschland gerungen. Dabei geht es auch um den Zugang zu Medikamenten, die für einen Suizid geeignet sind. Sie sind durch das Verbot des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/217-stgb-und-das-toedliche-medikament/">§ 217 StGB und das tödliche Medikament</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 57-68</p>
<p><em>Neben der Debatte um die generelle (Un-)Zulässigkeit der Suizidbeihilfe wird seit vielen Jahren auch um die konkreten Bedingungen für die Sterbehilfe in Deutschland gerungen. Dabei geht es auch um den Zugang zu Medikamenten, die für einen Suizid geeignet sind. Sie sind durch das Verbot des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht frei verfügbar. Den vorläufigen Höhepunkt dieser Auseinandersetzung markiert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. März 2017 (3 C 19.15), mit dem ein jahrzehntelang geführter Rechtsstreit zum legalen Erwerb eines Medikamentes zur Selbsttötung beendet wurde. Mit der Entscheidung schuf das Gericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Ausnahmeregelung, wonach das grundsätzliche Verbot des Zugangs zu dem tödlichen Medikament (Natrium-Pentobarbital) in eng begrenzten Ausnahmefällen, bei einer schweren und unheilbaren Erkrankung sowie einer extremen persönlichen Notlage aufzuheben sei. In seiner Entscheidung hat das BVerwG nicht nur zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden und der staatlichen Lebensschutzpflicht abgewogen, sondern erstmals auch eine staatliche Pflicht zur Sicherung der Entscheidungsautonomie Sterbender in die grundrechtliche Abwägung einbezogen.<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a></em></p>
<p><em>Über die rechtsdogmatischen Auswirkungen dieser Entscheidung sowie den Umgang des Bundesgesundheitsministers damit haben wir bereits mehrfach in den vorgängen berichtet.<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a> Welche Auswirkungen die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über § 217 StGB auf den Medikamentenzugang hat, mit dieser Frage befasste sich das dritte Panel der gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung am 9. Mai 2019 in Berlin. Wir dokumentieren im Folgenden die Diskussion in leicht bearbeiteter Form.</em></p>
<p><em><strong>Maximilian Spohr:</strong></em> Über welche offiziellen Wege Betroffene Zugang zu einem tödlichen Medikament haben, ist ein Regelungsbereich, der dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Hierzu hat es 2017 eine sehr umstrittene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) gegeben. Dieses Urteil ist bis heute nicht umgesetzt worden ist. Deshalb wollen wir uns damit näher beschäftigen. Auch der Deutsche Ethikrat hat sich dezidiert zu diesem Urteil geäußert. Dabei ist auch das Spannungsverhältnis zu den Wertungen des Urteils und denen, die hinter § 217 StGB stehen, diskutiert worden. Der Ethikrat war gespaltener Meinung und ist in zwei Lager, in eine Mehrheits- und eine Mindermeinung zerfallen. Wir haben jeweils einen Vertreter der gegensätzlichen Lager hier auf dem Podium.</p>
<p><em><strong>Peter Dabrock:</strong></em> Meine Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für die Einladung.</p>
<p>Alles, was wir versuchen und auch zurecht versuchen, um mit der Situation des Sterbens und des Todes umzugehen, wird nicht davon ablenken, dass der Tod Bruch bedeutet, das Unvollendete bedeutet, Schmerz bedeutet, nicht-ruhen-können bedeutet, und dass man sich dem auf die eine oder andere Weise ehrlich stellen muss.</p>
<p>Der Theologe, selbst wenn er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kritisch sieht, und wenn er die Verbotsnormen des § 217 StGB für sinnvoll erachtet, kommt nicht in die Situation – jedenfalls ich nicht – dass er Menschen, die in einer existentiellen Notsituation für sich eine Entscheidung treffen und sagen: „Ich kann nicht mehr; ich will nicht mehr!“, moralisch zu verurteilen; auch nicht die Angehörigen oder ihnen nahestehende Menschen, die sie dabei begleiten. Das tue ich nicht.</p>
<p>Wenn wir gleich auch kontrovers debattieren, sind das Punkte, von denen mir wichtig ist, dass Sie das hier nicht dem evangelischen Theologen unterstellen.</p>
<p>Dies gesagt, sage ich trotzdem, dass ich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes mehr als unglücklich bin. Im Detail können Sie das in einem Artikel nachlesen, den Steffen Augsberg und ich – aus meiner Sicht recht ausführlich, für ihn recht kurz – in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vor ungefähr 1,5 Jahren veröffentlicht haben.<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a> Ich habe Bedenken hinsichtlich des Verfahrens, hinsichtlich der aus meiner Sicht politischen Justiz, die hier um sich gegriffen hat. Ich würde mir wünschen, dass angesichts der enormen Bedeutung, die diese Fragestellung für uns als Einzelne wie als Gesellschaft hat, dass so etwas eben nicht von einem Gericht  zu entscheiden ist. Sondern dass man, wenn man massive Bedenken wie das Bundesverwaltungsgericht hat, diese Entscheidung dann an das Bundesverfassungsgericht weiterleitet. Das kann diese Einzelnorm des Betäubungsmittelgesetzes überprüfen und dann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht verfassungsgemäß ist, an den Gesetzgeber weiterleiten, damit der eine neue Norm verfasst. Es geht aber meines Erachtens nicht an, dass in diesem Fall das höchste Verwaltungsgericht in einer so wichtigen Entscheidung mit einer aus meiner Sicht recht lausigen Begründung im Vergleich zu den Urteilen der Vorinstanzen quasi ein Signal gesetzt hat. Das halte ich für äußerst unglücklich, auch weil die drei Kriterien, die das Gericht angeführt hat, damit das Bundesinstitut die tödlichen Arzneimittel herausgibt, aus meiner Sicht derartig unscharf und unklar sind: Ein schweres körperliches Leiden, eine informierte Einwilligung und die Alternativlosigkeit der Situation. Diese drei Kriterien sind derart diffus mit Blick auf die gegebenen Konsequenzen, das ist einfach paradox.</p>
<p>Die Gewaltenteilung, das merken wir jetzt gerade auch in Amerika, ist eine extrem wichtige Angelegenheit. Ein Gericht sollte solche Fragen an die zuständigen Gewalten geben, dann können wir in der Sache debattieren: Wie viel Sterbebegleitung ist sinnvoll und notwendig? Wie viel Hilfe zum und wie viel Hilfe beim Sterben darf es im Regelfall und im Ausnahmefall geben?</p>
<p><em><strong>Reinhard Merkel:</strong></em> Im Unterschied zu Peter Dabrock halte ich die Begründung der Entscheidung des BVerwG nicht für lausig – vor allem im Unterschied zu den lausigen Begründungen der Vorinstanzen. Peter Dabrock sieht das genau umgekehrt. Ich, der ich ihn natürlich immer als den Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates ernst nehme, würde ihn als Kritiker einer verwaltungsgerichtlichen Letztentscheidung freilich nicht unbedingt genauso ernst nehmen. Aber – das muss ich dazu sagen – er hat natürlich durch Steffen Augsberg in diesem Artikel kompetente Assistenz erhalten. Man kann über diese Dinge streiten, wenn Sie mir den saloppen Ton in der Anfangsbemerkung einmal nachsehen.</p>
<p>Dass der Minister eine Rechtsauffassung des BVerwG korrigiert, die Exekutive einen Nichtanwendungserlass gegenüber einem höchstrichterlichen Urteil herausgeben kann, auch wenn man es für falsch hält, ist ganz und gar nicht in Ordnung. Das ist  auch ein Problem der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung.</p>
<p>Lassen Sie mich etwas zu dem Urteil sagen. Die zwei wesentlichen Einwände, die erhoben worden sind, lauten: Der Staat darf nie zum Helfer eines Suizids werden. Und zweitens: § 5 Absatz 1 BtMG erlaube den Erwerb von Natrium-Pentobarbital – mit besonderer Genehmigung durch das Bundesamt für Arzneimittel – nur zu Zwecken der medizinischen Versorgung. Dazu könne aber nie die Herausgabe oder die Genehmigung zum Erwerb eines tödlichen Mittels gehören.</p>
<p>Zum ersten Einwand: Auch wenn der Staat in Gestalt der Rechtsordnung akzeptiere, dass jemand sein Leben selbstbestimmt beendet, dürfe er nicht zum Helfer dabei werden. Das ist ein grundsätzliches Missverständnis. Der Staat erlässt mit § 5 Absatz 1 BtMG i.V.m. der Liste der Mittel, die hinten an das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) anhängt sind, ein absolutes Verbot. Die Herausgabe von Natrium-Pentobarbital, um dieses Mittel zu Suizidzwecken ging es in der Entscheidung des BVerwG, ist für Zwecke außerhalb der medizinischen Versorgung absolut untersagt. Genehmigt werden kann es nur, wenn es der medizinischen Versorgung dient. Ich gehe gleich in meinem zweiten Punkt darauf ein, ob die medizinische Versorgung einschließen kann, ein Mittel zu tödlichen Zwecken herauszugeben bzw. den entsprechenden Erwerb zu erlauben.</p>
<p>Ein Missverständnis ist es aber zu sagen: Jemand, der ein absolutes Verbot erlassen hat, und in bestimmten konkretisierten Einzelfällen verpflichtet wird, das Verbot für diese Einzelfälle aufzuheben, leiste dann Beihilfe zu der selbstbestimmten Entscheidung, indem er diese eben nicht mehr verbiete. Das ist so, wie wenn man sagen würde: „Jemand verschließt ein Tor, durch das der Zugang in irgendeinen Garten ermöglicht wird. Und es wird ihm nun aufgegeben, in bestimmten Fällen, meinetwegen zu bestimmten Uhrzeiten, das Tor aufzuschließen.“ Dann zu sagen: „Jetzt leistet er Beihilfe zum Durchgang der Leute in den Garten und zu allem, was sie dann dort tun“, ist verfehlt. Der Staat, der das Verbot einer Handlung X nicht mehr ausnahmslos aufrechterhalten darf, wird nicht zum Gehilfen dessen, dem er X im konkreten Fall nicht mehr verbieten kann. Das anzunehmen ist, ehrlich gesagt, abwegig. Um das zu sehen, braucht es übrigens auch keinen Strafrechtler, sondern nur einen klaren Kopf. Dieser erste Einwand gegen das Urteil ist einfach irrig.</p>
<p>Der zweite Einwand, Sie erinnern sich, lautete: § 5 Absatz 1 BtMG erlaube den Erwerb von Natrium-Pentobarbital nur zu Zwecken der medizinischen Versorgung, und dazu könne die Verwendung zu tödlichen Zwecken nie gehören. Das ist, wie schon mit ein oberflächlicher Blick auf die Rechtsordnung zeigt, nicht richtig.</p>
<p>Wir haben etwa eine Arztpflicht beim Schwangerschaftsabbruch. Das BVerfG sagt, dass mit dem Ungeborenen ein Wesen getötet wird, das Grundrechtsträger ist – Inhaber der Menschenwürde und des Grundrechts auf Leben. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorgang viel gravierender als die Hilfe zu einem selbstbestimmten Suizid. Der Embryo hat in seine Tötung nicht eingewilligt. Und trotzdem ist diese Tötungshandlung Bestandteil der medizinischen Versorgung: Sie muss von einem Arzt vorgenommen werden. Nähme sie ein Nicht-Arzt vor, so wäre er stets strafbar, selbst wenn eine Indikation für den Abbruch vorläge. Das Gesetz zwingt also den Abbruch, die unmittelbare Tötungshandlung, in die medizinische Versorgung. Übrigens regelt es im Arzneimittelgesetz, also einem Gesetz zur medizinischen Versorgung, auch den Vertrieb von Abortivmitteln wie Mifegyne, mit dem man eine Schwangerschaft bis zum 50. Tag der Schwangerschaft abbrechen kann. Auch dieser für Embryonen tödliche Vertrieb ist also Teil der ärztlichen Versorgung.</p>
<p>Nun mag man sagen, der Schwangerschaftsabbruch ist irgendwie etwas ganz Besonderes. Ich kann dazu nur sagen: Aus dem Umstand, dass beim Schwangerschaftsabbruch ein Mensch mit Grundrechten – so sagt es das Verfassungsgericht (ich selber habe da ja meine Zweifel) – und ohne seine Einwilligung getötet wird, und zwar aktiv und in einem Vorgang, der zur gesetzlich geregelten medizinischen Versorgung gehört, ergibt sich sogar ein Erst-recht-Argument gegen die Behauptung, medizinische Versorgung und Tötungszwecke schlössen einander stets aus.</p>
<p>Es ist auch nicht einzusehen, dass der Arzt immer nur therapeutische und diagnostische Aufgaben hat und andere nicht haben kann. Am Ende eines Patientenlebens kann der Arzt konfrontiert sein mit Situationen, in denen einfach nur noch seine Hilfe gefordert ist. Und diese Hilfe kann in Fällen der extremen Not darin bestehen, jemandem zum Sterben zu verhelfen. Es ist auch moralisch nicht in Ordnung, zu sagen: Wir Juristen oder Theologen oder Palliativmediziner wissen immer besser als der Sterbewillige, dass die Not, in der er sich befindet, eigentlich auszuhalten ist. Das ist eine tiefe Intervention in ein fremdes Ich. Mit Autonomiefetischismus hat diese Feststellung nichts zu tun. Die Blockade einer solchen letzten existentiellen Notentscheidung ist eine schwere Verletzung der innersten Belange einer anderen Person.</p>
<p>Letzte Anmerkung zu der Kritik von Peter Dabrock an der Ungenauigkeit und an dem Umstand, dass Verwaltungsbeamte über Notstandsvoraussetzungen entscheiden sollen. Ich mache mich anheischig, aus dem Stand ein Dutzend solcher Situationen aus der Rechtsordnung aufzuzählen, in denen das ganz und gar normal ist. Selbstverständlich haben die zuständigen Verwaltungsbehörden über die Voraussetzungen der Anwendung einer Rechtsnorm zu entscheiden. Und das kann natürlich eine Rechtsnorm sein, die einen Notstandsfall regelt. So unbestimmt ist der Hinweis auf die existentielle Not eines unerträglichen Leidens, das nicht anders abgewendet werden kann, keineswegs. Das muss im konkreten Einzelfall ermittelt und bestimmt werden. Und noch einmal: Wenn dann ein Verwaltungsbeamter sagen würde „Ja, hier sind die Voraussetzungen einer solchen Not gegeben“, würde er damit nicht zum Gehilfen des anschließend erfolgenden Suizids. Auf diese Argumente kommt es mir an.</p>
<p><em><strong>Maximilian Spohr:</strong></em> Ich will einmal versuchen, diesen Fall, der ja so viele von Ihnen und auch die Fachleute seit zwei Jahren beschäftigt, ein bisschen aufzurollen. Ich zitiere die Begründung aus dem Urteil, damit wir uns die Lage dieser Person etwas vergegenwärtigen können:<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a> Frau K. litt seit einem Unfall im April 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten sensomotorischen Querschnittslähmung; sie wurde künstlich beatmet und war in vollem Umfang bewegungsunfähig. Es stand fest, dass sich ihr Zustand nicht mehr bessern werde. Trotz ihrer Lähmung habe sie am ganzen Körper Schmerzempfindungen. Angesichts dieses Zustandes habe sie den Wunsch, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Auch wenn ihr jegliche denkbare Hilfe zuteil werde, stelle sich ihr jeder Tag als eine unbeschreibliche Qual dar. Ihren Sterbenswunsch habe sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und dem zuständigen Geistlichen besprochen. Diese respektierten ihren Wunsch.</p>
<p>Ich möchte eine Frage zu dieser Fallkonstellation aufgreifen, die auch in der Diskussion um den Antrag der FDP im Bundestag wieder aufgekommen ist. Da geht es im Kern darum, dass man kritisiert, dass die Person gezielt von einem Sterbehilfeverein der Schweiz angesprochen worden sei. Es ist nämlich so, dass Frau K. einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des tödlichen Medikamentes gestellt hat – doch schon bevor sie den Widerspruchsbescheid erhielt schon in der Schweiz unter Hilfe eines Sterbehilfevereins aus dem Leben gegangen ist. Deshalb wird kritisiert, dass es ein konstruierter Fall sei, der durch § 217 StGB bekämpft werden soll, wenn Menschen in einer so schwierigen Lage durch Sterbehilfevereine bestimmt werden. Ist das eine Kritik, die man gelten lassen kann oder sogar muss?</p>
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<p><em><strong>Reinhard Merkel:</strong></em> Wenn die Dame, um die es da ging, von einem Sterbehilfeverein in der Schweiz angesprochen worden ist, dann ist das nicht in Ordnung. Das kommt mir auch suspekt vor. Ich möchte auch Peter Dabrock in einem Punkt zustimmen: Die Fragen sind alle schwierig. Wenn in dem konkreten Kontext dieses Falles verdächtige Hintergrundbedingungen dagewesen sind, dann musste man mit einem schärferen Blick hingucken, ob die Voraussetzungen für Kriterien, die das BVerwG formuliert hat, wirklich gegeben waren. Aber ich kenne die ganze Entscheidung und habe sie sehr genau gelesen. Das Leiden dieser Frau zu verstehen, ist etwas, dem sich eigentlich kein fühlender Mensch entziehen kann. Die Frau hat furchtbar gelitten. Mir hat es auf der Stelle eingeleuchtet, dass das Bundesverwaltungsgericht gesagt hat: „Das könnte ein Fall gewesen sein, der unsere Kriterien erfüllt.“ Die Entscheidung lautete übrigens nicht: „Das war ein solcher Fall“, sondern: das kommentarlose, diskussionslose und gedankenlose Abweisen der Bitte dieser Frau um Natrium-Pentobarbital zu Suizidzwecken, das sei rechtswidrig gewesen.</p>
<p>Der Fall ging ja bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.  Dort war man erkennbar konsterniert über die rüde Art, in der die Verwaltungsgerichtsbarkeit das vorher gehandhabt hat.</p>
<p>Der Mann ging dann zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag einer nachträglichen Feststellung, dass das rechtswidrig gewesen sei. Die Frau war schon verstorben, in der Schweiz hat sie mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation ihr Leben beendet. Die Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatten sichtlich kein Verständnis dafür, dass dem Mann in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis in deren oberste Instanz gesagt wurde: „Das geht Dich nichts an, das betraf Deine Frau!“ Die europäischen Richter haben mit Recht festgestellt, dass ihn das sehr wohl etwas anging und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz der Familie) hier berührt sei. Das Leiden seiner Frau hat den Mann im Innersten betroffen. Liest man dieses Urteil genau, dann sieht man, dass die Richter auch konsterniert darüber waren, wie man in einem solchen tragischen Notfall ein rein formelles Argument mechanisch abspulen konnte, das noch dazu verkehrt ist. Also ernsthaft jemandem zu sagen: „Es ging doch um Deine Frau, die lebt nicht mehr. Was geht Dich das an?“ Erst nach der Entscheidung des EuGHMR kam das Verfahren noch einmal in den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug.</p>
<p>Ich kann Peter Dabrock schon verstehen, wenn er meint: „Das Bundesverwaltungsgericht hätte sagen müssen, so tief können wir uns als Gericht nicht einmischen. Wir setzen das Verfahren aus und legen den § 5 BtMG mit dieser Ausnahmslosigkeitsanordnung dem Bundesverfassungsgericht vor.“ Das kann man vertreten. Ich meine aber auch, man kann die Lösung so gestalten, wie es das Bundesverwaltungsgericht gemacht hat; also zu sagen, wir legen das verfassungskonform aus, nämlich mit Blick auf Artikel 2 Absatz 1 und auf Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes; und wir sagen, dieses absolute, ausnahmslose Verbot ergibt sich aus Gesetz nicht zwingend.</p>
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<p><em><strong>Maximilian Spohr:</strong></em> Wie Sie schon sagten, die eigentlich betroffene Frau geht bereits im März 2005 aus dem Leben. Ihr hinterbliebener Mann geht den Gang durch die Instanzen. Er wird 2006 vor dem Verwaltungsgericht in Köln und dann auch von dem Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass er nicht betroffen sei, dass es um die Rechte seiner Frau gegangen sei. Auch das Verfassungsgericht nimmt den Fall nicht zur Entscheidung an und er findet sich vor dem Europäischen Gerichtshof wieder, der dann 2012 aus Artikel 8 der EMRK das Recht dieses Mannes herleitet, dass er in der Sache beschieden werden muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dann aber nicht selber weiter mit der Sache beschäftigt, sondern mit Blick auf den fehlenden Konsens unter den Mitgliedern die Handhabung dieser Fragen dem Ermessensspielraum der Nationalstaaten überlassen. Es kommt zu einem neuen Aufrollen dieses Falles. Das Verwaltungsgericht in Köln muss sich also nun mit den eigentlichen Kernfragen dieses Falles beschäftigen und trifft im Jahr 2014 ein Urteil.</p>
<p>Herr Dabrock, Sie hatten angesprochen, dass Sie die Argumentation der Vorinstanzen besser fanden als die des BVerwG. Ich würde Sie gerne bitten kurz darzulegen, was Sie vor allen Dingen am vorinstanzlichen Urteil des Gerichtes in Köln mehr überzeugt hat.</p>
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<p><em><strong>Peter Dabrock:</strong></em> Mich freut zu hören, dass Reinhard Merkel durchaus die Position, die die Mehrheitsmeinung des Ethikrates darstellt, für eine veritable Position erachtet. Das habe ich in den Diskussionen bis dato nicht so wahrgenommen.</p>
<p>Als Obergericht ein inhaltlich so folgenreiches Urteil zu fällen, ist einfach nicht dasselbe, als es dem Verfassungsgericht vorzulegen, um zu überprüfen, ob es mit der Verfassung übereinstimmt. Das ist doch erkennbar rechtskulturell die bessere Variante! Da kann man nicht sagen: „Aber das andere finde ich doch auch gut.“ Das ist in einer Rechtskultur erkennbar die schlechtere Variante.</p>
<p>Der zweite Punkt ist doch nun wirklich kein Argument: Dass man an der Stelle, wenn ich sage, da wird die Gewaltenteilung nicht beachtet, mir vorhält, dass Herr Spahn das auch nicht tut. Das muss ich feststellen, dass das als Argument nicht geht! Erstens bin ich nicht Herr Spahn und vertrete das auch überhaupt nicht. Und zweitens finde ich das, was Herr Gröhe vorher gemacht hat, sinnvoller. Er hat nämlich keinen Nichtanwendungserlass getätigt, sondern hat das sozusagen auf die lange Bank geschoben. Das ist ein Unterschied. Weil nämlich in der Tat Herr Spahn genau das gemacht hat, was ich kritisiert habe. Das hat Herr Gröhe nicht gemacht. Der hat gesagt: „Klagt Euch durch!“ Wir wissen, wie lange die Verfahren gedauert haben. Das heißt nicht, dass ich die Not nicht sehe. Bitte, das sehe ich wohl, aber das ist eine andere Achtung von Checks and Balances als ein Nichtanwendungserlass. Da finde ich, dass man nicht eine aus meiner Sicht rechtskulturelle Schräge mit einer anderen rechtskulturellen Schräge – ich spreche jetzt nicht von Unrecht! &#8211; vergleichen soll.</p>
<p>Ich finde für die Debatte wichtig, dass wir festhalten: Der Staat darf nie zum Helfer eines Suizids werden. Dabei geht es nicht mehr um Abwehrrechte, sondern um Quasi-Anspruchsmöglichkeiten.</p>
<p>Mit Blick auf die Vorinstanzen geht es um die Frage: Wie ist der Zweck des Gesetzes einzuordnen? Ist der Zweck des Gesetzes die medizinische Versorgung, auch die Bereitstellung von tödlichen Medikamenten? Bei allem Eingeständnis, dass natürlich Palliativversorgung auch zur medizinischen Versorgung zählt, bleibt die Frage, ob das Bereitstellen tödlich wirkender Mittel zum medizinischen Zweck erklärt werden kann. Und da würde ich tatsächlich sagen, ist dies in den Urteilen vorher deutlich stärker zum Ausdruck gebracht worden. Wie das BVerwG eine allgemeine Rechtsnorm auf eine Ausnahme hin auslegt, das finde ich schon eine relativ gewagte Sache.</p>
<p><em><strong>Maximilian Spohr:</strong></em> Rechtliche Kernfrage dieses Verfahrens ist also: Wie komme ich an ein tödliches Medikament, wenn kein Arzt mir hilft und es mir verschreibt? Man geht also zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und kann dort einen Antrag stellen auf Erlaubnis eines Erwerbs eines solchen Mittels. Die Begründung für die Versagung an die Antragstellerin war, dass „die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar ist.“</p>
<p>Ihnen, Herr Merkel, würde ich jetzt gern die Möglichkeit zur Replik geben. Wenn Sie uns aber trotzdem auch ein bisschen an den Entscheidungen der verschiedenen Instanzen entlangführen, wäre ich Ihnen sehr verbunden.</p>
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<p><em><strong>Reinhard Merkel:</strong></em> Also grundsätzlich teile ich erst einmal Peter Dabrocks Wunsch, auf die materiellen Inhalte dieser Fragen zu kommen und nicht nur die formellen, juristischen und rechtsdogmatischen Fragen zu erörtern. Eine Gelegenheit zur Richtigstellung: Mein Hinweis auf die Kollision mit dem Gewaltenteilungsprinzip in dem sogenannten Nichtanwendungserlass war nicht als Retourkutsche gedacht. Nur beiläufig kam mir in den Sinn, dass Herr Gröhe und Herr Spahn sich nicht an das grundsätzliche Gebot der Bindung der Verwaltung an höchstrichterliche Entscheidungen halten. Natürlich, formell kann man das begründen; aber in diese Dinge wollen wir jetzt nicht weiter einsteigen. Was ich schon für richtig halte: Es geht hier um Abwehrrechte.</p>
<p>Das Bild mit dem Aufschließen oder Zuschließen eines Tores mag ein wenig schief sein, aber der Staat ist auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht der, der Natrium-Pentobarbital liefern und herausgeben soll. Selbstverständlich nicht. Er hat eine Blockade erlassen. Diese Blockade führt in dem konkreten Fall dazu, dass jemand, der Natrium-Pentobarbital erwerben will – was er, wenn es keine staatlichen Verbote gäbe, unschwer könnte – sozusagen festgehalten wird von der Norm, die ihm sagt: „Du nicht, denn Du willst Dich töten damit!“ Dieses Festhalten beeinträchtigt natürlich; es ist ein Eingriff in die Freiheitsrechte, es berührt das Abwehrrecht!</p>
<p>Nochmal, das Missverständnis, jetzt werde der Staat verpflichtet, Suizidmittel herauszugeben. Nein, wird er nicht! Er wird verpflichtet, die Blockade aufzuheben und es den Leuten zu ermöglichen, diese Mittel zu erwerben, was er vorher eben mit diesem Festhalten verhindert hat.</p>
<p>Um auf die konkreten Sterbehilfeprobleme zu kommen: Das Gericht hat sich große Mühe gemacht mit den Kriterien der extremen und nicht anders abwendbaren Notlage. Jetzt sagst Du, und das liegt zunächst mal als Frage nahe: Es mutet irgendwie seltsam an, dass eine solche existentielle Entscheidung von einer Verwaltungsbehörde getroffen werden soll. Ich sage: Wenn es solche Fälle gibt, dann muss irgendwer entscheiden, ob die Totalblockade zu einem Mittel, das einen humanen Suizid ermöglicht, aufgehoben werden soll oder nicht. Wir wollen diese Blockade ja nicht generell aufheben. Selbstverständlich hat das BVerwG recht, wenn es sagt: Natrium-Pentobarbital zu Suizidzwecken ohne weiteres herauszugeben, das geht nicht. Wir brauchen Kriterien für die extreme Notstandslage. Wenn es aber solche Notstandsfälle gibt, wer denn als der Staat, der vorher das absolute Verbot erlassen hat, soll darüber entscheiden, dass es in diesem konkreten Notstandsfall nicht mehr greifen soll? Und die Entscheidung des BVerwG, das in der Interpretation des Gesetzes zu leisten und es nicht in Karlsruhe vorzulegen, ist keineswegs abwegig. Diese gesetzliche Wendung „Genehmigung nur zu Zwecken der medizinischen Versorgung“ – die ist doch auslegungsbedürftig.</p>
<p>Ich habe überhaupt kein Problem zu sagen, in solchen extremen Notlagen gehört es zur medizinischen Versorgung, einen sanften Tod zu ermöglichen. Und wenn der nur über den Suizid möglich ist, ist das ein genuiner Bestandteil der medizinischen Versorgung. Das so verfassungskonform in diese Norm hineinzulesen, halte ich für unproblematisch; wiewohl ich sehe, dass die Forderung, die hätten das in Karlsruhe vorlegen müssen, auch etwas für sich hat.</p>
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<p><em><strong>Maximilian Spohr:</strong></em> Bevor ich Herrn Dabrock das Wort gebe, möchte ich das kurz erläutern. Die Vorinstanzen – das Verwaltungsgericht in Köln als auch das Oberverwaltungsgericht in Münster – haben mit Hinweis auf den Gesetzeszweck einen solchen Erwerb nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier aber einen absoluten Notfall, einen Ausnahmefall definiert in seiner Entscheidung. Das BVerwG hat gesagt, diese Erlaubnis zum Erwerb dieses tödlichen Medikamentes sei dann ausnahmsweise möglich, wenn es sich um eine extreme Notlage für den Betroffenen handelt. Und diese Notlage ist wie folgt definiert: Erstens wenn die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können; zweitens der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen; und ihm drittens eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.</p>
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<p><em><strong>Peter Dabrock:</strong></em> Ich will trotzdem nur, um das nicht einfach so stehen zu lassen, zumindest sagen, dass ich das Kriterium der Alternativlosigkeit für extrem diffus erachte. Alternativlosigkeit ist im politischen Kontext ein Unwort, es gibt immer eine Alternative.</p>
<p>Das Problem ist doch, ob dieses Beispiel auf die Situation übertragbar ist, über die wir hier reden: nämlich die Frage der Suizidassistenz und gegebenenfalls sogar des ärztlich assistierten Suizids. Wir müssen bei diesen Fragestellungen auch darüber nachdenken, was das für die Gesellschaft bedeutet! Wir müssen darüber nachdenken, wie eine Rechtskultur – ich komme da eben von der Ethik her –, wie eine Inklusionskultur, wie eine Kultur des Umgangs mit Vulnerabilitäten aufrecht erhalten werden kann, und dabei trotzdem die Einzelschicksale, die große Not dennoch berücksichtigt werden können.</p>
<p>Erstens: welche palliativen Möglichkeiten; zweitens: welche Palliativ-Sedierungsmöglichkeiten und drittens: welche Suizidbeihilfemöglichkeiten haben wir in Deutschland? Hier wird immer der Eindruck erweckt, als ob wir ein von um Macht ringenden Kirchen beeinflusstes hyperkonservatives Land sind. Wenn es um Suizidbeihilfe geht, sind wir eins der liberalsten Länder der Welt – allerdings nicht, was den ärztlich assistierten Suizid anbetrifft. Es hat bisher noch keinen Fall gegeben, allen dramatischen Äußerungen zum Trotz, in dem ein Arzt nach § 217 StGB verurteilt worden wäre, obwohl es vielleicht sinnvoll gewesen wäre.</p>
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<p><em><strong>Reinhard Merkel:</strong> </em>Für mich als Strafrechtler ist es immer ein bisschen seltsam, dieses Argument vorgehalten zu kriegen. Zwei Anmerkungen dazu: Gewiss ist der Fall des eingeklemmten und verbrennenden Autofahrers, der oft zitiert wird, um die Möglichkeit solcher extremen Notstandslagen zu zeigen, vielleicht noch gravierender als der Fall des BVerwG. Aber: die Frau war kein Fall für die Palliativmedizin, sie war keine Sterbende, sie hätte noch jahrelang leben können. In einer Situation, die extrem qualvoll war, und – und jetzt kommt mein entscheidendes Sachargument – in der die Grenze des Erträglichen zu bestimmen ausschließlich Sache der betroffenen Person sein muss.</p>
<p>Es ist auch ein moralisches Unding, solchen Menschen zu sagen: Wir hören, du willst sterben, wir verstehen auch die schlimme Situation. Wir haben aber etwas: die bessere, die richtige Alternative! Und den Unterton mitzuliefern: Wir wissen besser als Du, dass Du das aushalten kannst.</p>
<p>In dem Fall der Frau – und der gehört in die Kategorie extremer Sterbensnot – mag es noch schlimmer gewesen sein. Es geht einfach nicht an zu sagen: Wir haben eine Alternative, und wir sind die, die verstehen, dass sie für dich die bessere ist. Das meinte ich in meinem Eingangsstatement: das ist ein tiefer und rüder Eingriff in das innerste Ich eines anderen. Mit Autonomiefetischismus hat das nichts zu tun. Ich bin kein Autonomiefetischist. Aber im allerinnersten Bereich des eigenen Leidens und in existentieller Sterbensnot vorgeschrieben zu bekommen, dass man das aushalten kann, ist eine Verletzung der Substanz einer Person. Und deswegen tangiert es die Menschenwürde.</p>
<p>Auch das irritiert mich als Strafrechtler: wenn gesagt wird, in dem Urteil wird von Alternativlosigkeit geredet, aber wir hätten doch die Alternative der Palliativmedizin. Und dann kritisierst Du: Jetzt soll die Behörde entscheiden, dass es keine Alternative gibt. In jeder Notstandslage ist zwingende Voraussetzung für die Rechtfertigung, dass es kein milderes Mittel, keine mildere Alternative gibt. Für den ordinären strafrechtlichen Notstand – „nicht anders abwendbar“ heißt das im Gesetz – ist die Alternativlosigkeit die reguläre Voraussetzung. Das berührt die Rechtskultur als Inklusionskultur überhaupt nicht.</p>
<p>Natürlich sind das extreme Ausnahmefälle! Es wäre ja noch schöner, wenn man sagen würde: Alle naselang verbrennt ein Autofahrer, gibt es dieses extreme Leid und jenes und soll deshalb jemandem zum Suizid geholfen werden. Nein! Aber wir brauchen für diese Extreme – deswegen heißt das ja Notstand – ebenfalls Kriterien. Die müssen für solche Notlagen verallgemeinerbar sein.</p>
<p><em><strong>Maximilian Spohr:</strong></em> Eine Bitte, Herr Dabrock. Es hat ja zu diesem Urteil auch eine intensive Auseinandersetzung im Deutschen Ethikrat gegeben. Könnten Sie die umreißen?</p>
<p><em><strong>Peter Dabrock:</strong></em> Seit einer dreiviertel Stunde diskutieren wir die verschiedenen Auffassungen. Das brauche ich nicht noch einmal zu wiederholen. Aber ich muss auf den Vorwurf von Reinhard Merkel reagieren, ich und der Staat dürfe mir nicht das Recht anmaßen, in den höchstpersönlichen Entscheidungsbereich der Frau hinein zu regieren, wie sie sich suizidieren will und was für sie der rechte Weg ist. Darauf kann ich nur sagen: Aber selbstverständlich darf der Staat das, alles andere wäre doch schlimm!</p>
<p>Natürlich wird der Staat etwas dagegen haben, wenn jemand sagt: Ich will mich mitten in einem Kaufhaus in die Luft sprengen! Was will ich damit sagen? Ich will darauf hinaus, dass der Staat die Blockade bei der Bereitstellung des Medikaments verteidigen muss &#8211; eine Frage, von der Du aus meiner Sicht fälschlicherweise sagst, dass es sich primär um eine abwehrrechtliche, nicht um eine anspruchsrechtliche handelt. Warum verteidigt der Rechtsstaat bisher diese Blockade? Er verteidigt sie, weil er der Auffassung ist, dass sonst sowohl auf der individuellen Ebene aber auch auf der rechtskulturellen Ebene eine Schräglage entsteht, in der er seine Schutzaufgaben dann nicht mehr umsetzen kann. Er darf deswegen sagen, dass es zumutbare mildere Mittel gibt. Dann sagst Du: Nein, da dürfen wir nicht hinein regieren. Dann muss man sagen: Der Staat muss diese Blockade nicht aufheben, wenn andere Möglichkeiten diesseits des Brutalsuizides gegeben sind.</p>
<p>Ich glaube, wir müssen einfach sehen: Dieser Fall hatte einen gewissen Show-Charakter, der aus nachvollziehbaren Gründen, das will ich doch überhaupt nicht in Abrede stellen, so durchgezogen wurde. Aber dann darf man umgekehrt nicht den Eindruck erwecken, als ob es da keine Alternativen gegeben hat. Man wollte mit dem Fall etwas erreichen. Das nehme ich zur Kenntnis. Aber man darf nicht sagen, dass es keine zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches gegeben habe.</p>
<p><em><strong>Reinhard Merkel:</strong> </em>Ein Missverständnis, wenn ich das schnell korrigieren kann: Ich habe nicht gesagt, dass der Staat sich überhaupt nicht in die Entscheidung einmischen darf, wie man aus dem Leben gehen will, etwa indem man dabei Dritte schädigt. Er darf aber nicht die Entscheidung an sich ziehen, was jemand noch aushalten kann, der in einer erkennbar extremen Notlage ist. Die Frau war nicht am Sterben, sie war kein Fall für die Palliativmedizin – und ihre Alternative war der Suizid in der Schweiz.</p>
<p>Das BVerwG hat nicht entschieden: Ihr habt rechtswidrig gehandelt, weil Ihr der Frau nicht erlaubt habt, Natrium-Pentobarbital zu erwerben; sondern weil ohne jede Begründung pauschal gesagt worden ist: Das kommt nie in Frage, egal in welchem Fall! Deswegen war das rechtswidrig. Wenn die einzige Alternative zum Suizid dieser Frau in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause die ist, in die Schweiz zu fahren, dann ist das skandalös. Das können sich viele nicht leisten, das kostet Geld und man braucht Helfer. Gegebenenfalls kann dann sogar § 217 StGB noch bedrohlich wirken. Noch einmal, was der Staat nicht darf: Er darf in objektiv beschreibbarer und von niemandem wirklich bestrittener extremer Notlage nicht sagen: „Was du noch aushalten kannst, definiere ich.“</p>
<p><em><strong>Peter Dabrock:</strong></em> Wenn Sie sagen, § 217 StGB verbiete den Ärzten die Suizidassistenz, sage ich: Im § 217 StGB steht zu den Ärzten überhaupt nichts drin! Auch die Musterberufsordnung der Ärztekammer und die unterschiedlichen Variationen in den Landesärztekammern geben das nicht her. Was Sie und Herr Hilgendorf mit dem § 217 StGB identifizieren, dass ist jedenfalls unter Juristen ungewöhnlich.</p>
<p>Das andere, was ich extrem gefährlich finde und wo ich finde, da müssen wir aufpassen: dass wir so nicht reden, Suizid gehöre zu den Grundrechten. Also ich habe eine andere Grundrechtsliste, wo wir gerade über 70 Jahre Grundgesetz in diesen Tagen nachdenken. Wo kommen wir denn da hin, wenn wir sagen Suizid ist ein Grundrecht? Liebe Leute, da müssen wir auf unsere Sprache achten. Das möchte ich in dieser Runde deutlich machen, dass ich eine solche Sprachverschiebung für extrem gefährlich erachte, das ist mir ein Anliegen.</p>
<p>Noch kurz zum freiwilligen Verzicht auf Nahrung am Lebensende. Dazu gibt es eine ganz, ganz intensive Debatte. Es gibt eigentlich niemanden, der jetzt den § 217 StGB dazu instrumentalisiert, um diese Alternative sozusagen vom Hof zu fegen. Selbstverständlich sollen und müssen Ärzte im Sterben begleiten dürfen! Es wäre absurd und politisch böswillig, wenn man das irgendwie mit dem § 217 StGB zusammenbringen wollte. Machen wir doch die Bevölkerung an der Stelle nicht unsicherer als es irgendwie nötig ist! Machen wir nicht mehr Skandale, als da sind. Wir haben keine Verurteilungen en masse, wie uns hier manche Leute nahelegen wollen. Wir sind mit § 217 StGB in einer sicheren rechtlichen Lage, auch nach allen Urteilen der jeweiligen Fachgesellschaften. Wir haben sehr viele Instrumentarien, mit denen wir dafür sorgen, dass Menschen in Deutschland sich nicht irgendwann die Frage stellen müssen: Warum bin ich noch da? Trotzdem gibt es gleichzeitig existentielle Nöte, die ich nicht herunterspielen will, die ernst genommen werden müssen.</p>
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<p><i>DR. MAXIMILIAN SPOHR   ist Jurist mit den Schwerpunkten Bürger- und Menschenrechte. Nach seiner Promotion zum internationalen Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen war er mehrere Jahre für die Max-Planck-Stiftung in Afghanistan und Pakistan im Bereich der Rechtsstaatsförderung tätig. Ende 2016 wechselte er als Menschenrechtsreferent zur Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, wo er seit 2018 für den Bereich Bürgerrechte zuständig ist. </i></p>
<p><i>PROF. DR. REINHARD MERKEL   war bis zu seiner Emeritierung (2015) Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg. Er ist Mitglied im Deutschen Ethikrat und in der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen u.a. Recht und Ethik in der Medizin und den Neurowissenschaften.</i></p>
<p><i>PROF. DR. PETER DABROCK   ist Professor für Systematische Theologie (Ethik) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Er gehörte von 2012 bis 2020 dem Deutschen Ethikrat an, dessen Vorsitz er in den letzten vier Jahren inne hatte. Dabrock ist Mitglied in der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD, gehörte bis 2016 der European Group on Ethics in Science and New Technologies an und ist Mitherausgeber der Zeitschrift für Evangelische Ethik.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 &#8211; 2 BvR 2347/15, Rn. 27.</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> S. Will, vorgänge Nr. 221/222, S. 153-157; Spittler/Will, vorgänge Nr. 219, S. 134-136; Will, vorgänge Nr. 218, S. 117-121.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> Augsberg, S. &amp; Dabrock, P. (4.12.2017): (Selbst-)Tötung als Therapie? Geht es nach dem Bundesverwaltungsgericht, darf der Staat einen Sterbewunsch überprüfen und zum Handlanger eines Suizids werden. Eine Kritik, Frankfurter Allgemeine Zeitung, S. 6.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> S. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 3 C 19.15, Rn. 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/217-stgb-und-das-toedliche-medikament/">§ 217 StGB und das tödliche Medikament</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Erwerb tödlich dosierter Medikamente im Lichte des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu § 217 StGB</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/der-erwerb-toedlich-dosierter-medikamente-im-lichte-des-aktuellen-urteils-des-bundesverfassungsgeric/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 14:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 69-76 In bemerkenswerter Deutlichkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 zu einem Recht auf selbstbestimmtes Sterben bekannt. Das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe aus § 217 StGB war hieran gemessen als verfassungswidrig aufzuheben. Die Wertungen des Urteils sind jedoch auch für die anderen Regelungsbereiche der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/der-erwerb-toedlich-dosierter-medikamente-im-lichte-des-aktuellen-urteils-des-bundesverfassungsgeric/">Der Erwerb tödlich dosierter Medikamente im Lichte des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu § 217 StGB</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 69-76</p>
<p><i>In bemerkenswerter Deutlichkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 zu einem Recht auf selbstbestimmtes Sterben bekannt. Das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe aus § 217 StGB war hieran gemessen als verfassungswidrig aufzuheben. Die Wertungen des Urteils sind jedoch auch für die anderen Regelungsbereiche der Suizidhilfe von Bedeutung. Insbesondere der Erwerb tödlich dosierter Medikamente muss nun schnellst möglich neu bewertet und geregelt werden. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über zentrale Aspekte des neuen Urteils, die in diesem Zusammenhang relevant erscheinen.</i></p>
<h3 class="">1.Ein Urteil im Namen der Freiheit</h3>
<p>Zum ersten Mal bekennt sich das BVerfG in dieser Deutlichkeit zu einem Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter umfasst (BVerfG 2020: Rn. 204ff.). Derartige Hilfe soll fortan auch wieder durch Sterbehilfevereine geleistet werden können, die das BVerfG in ihrer Daseinsberechtigung bestätigt, solange sie aufgrund ärztlicher Unterversorgung für die Verwirklichung dieses Rechtes erforderlich sind (BVerfG 2020: Rn. 281ff. (297)). Gleichzeitig unterstreicht das Gericht jedoch, dass sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ableitet (BVerfG 2020: Rn. 289, 342). Der Schutzumfang des Rechtes auf Selbstbestimmtes Sterben wird zudem besonders weit gezogen: Es darf nicht auf fremdbestimmte Situationen, <em>„insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen“</em> beschränkt werden (BVerfG 2020: Rn. 210).</p>
<p>Die grundsätzliche Regulierungskompetenz hinsichtlich der Suizidhilfe spricht das BVerfG dem Gesetzgeber allerdings nicht ab. Die Vermeidung gesellschaftlicher Akzeptanz des assistierten Suizids als normaler Form der Lebensbeendigung – und damit der Regelungszweck des § 217 StGB – wird ausdrücklich als legitimes Anliegen akzeptiert (BVerfG 2020: Rn. 233). Auch wird anerkannt, dass die Legislative hier schon allein auf der Grundlage einer Gefahrenprognose tätig werden kann (BVerfG 2020: Rn. 233ff.).</p>
<p>Rechtliches Neuland betreten die Karlsruher Richter in rechtssystematischer Weise: Sie sahen das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben durch § 217 StGB betroffen, obgleich dieser nicht die Sterbewilligen bestrafte, sondern deren Helfer. Auch diese neue Rechtskonstruktion einer <em>„funktionalen Verknüpfung“</em> der Grundrechte von Suizidhilfe leistenden Personen und Vereinigungen mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben wird weitreichende Auswirkungen haben (Kudlich/Knauer 2020).</p>
<p>Insgesamt setzt das BVerfG mit dieser Grundsatzentscheidung einen Trend in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Stärkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben fort. So hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 2017 die Abgabe tödlicher Medikamente an Sterbewillige ausnahmsweise gestattet (BVerwG 2017). Im Sommer 2019 revidierte dann der Bundesgerichtshof (BGH) seine über 35 Jahre alte Rechtsprechung, die den selbstbestimmten Sterbewunsch der Patienten bei ärztlicher Suizidassistenz im Falle einer Bewusstlosigkeit quasi außer Kraft setzte (Urt. v. 3.7.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).</p>
<h3 class="">2.Erw&shy;erb&shy;s&shy;er&shy;laubnis t&ouml;dlicher Medikamente &ndash; bisherige Rechtslage</h3>
<p>Im Jahr 2017 hatte bereits das BVerwG den Versuch unternommen, den jahrzehntelangen Streit um den legalen Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung zu beenden (BVerwG 2017). In einem Fall von 2004 hatte dabei der Ehegatte einer bereits 2006 aus dem Leben gegangenen Klägerin die Feststellung begehrt, dass das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ihr die Erwerbserlaubnis für eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital gem. §§ 3 BtMG, 13 i.V.m. Anlage III BtMG hätte erteilen müssen. Die Erlaubnis war ihr unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG versagt worden da die geplante Verwendung nicht durch den Gesetzeszweck, die „notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen“ gedeckt sei. Die Vorinstanzen hatten nach gängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter dem Begriff der<em> „notwendigen medizinischen Versorgung“</em> nur solche Betäubungsmittelanwendungen verstanden, die therapeutischen Zwecken dienen (BVerwG 2017, 2215). Zwar sei eine Versorgung mit schmerzstillenden Medikamenten am Ende des Lebens davon auch erfasst, dieser Versorgungszweck sei aber mit der Einnahme einer letalen Dosis zum Zweck der Selbsttötung nicht zu vergleichen und medizinisch und ethisch streng abzugrenzen: Die palliative Versorgung sterbender Menschen sei auf die Linderung von Schmerzen und Atemnot gerichtet, wobei eine mit der Anwendung des Betäubungsmittels verbundene lebensverkürzende Wirkung nicht beabsichtigt, sondern lediglich als unvermeidliche Nebenfolge der notwendigen Behandlung in Kauf genommen werde (BVerwG 2017, 2217). Das BVerwG sah in diesem Erwerbsverbot einen unangemessenen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer und unheilbar kranker Menschen, selbstbestimmt über ihr Lebensende zu entschieden und schuf eine Ausnahme im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG (BVerwG 2017: 2020). In seiner Argumentation hielt das Gericht dies dann für notwendig <em>„wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet“</em> (BVerwG 2017: 2218).</p>
<p>Das Urteil zog massive Kritik nach sich (Augsberg, Dabrock 2017). So wurde dem BVerwG insbesondere vorgeworfen, in die Kompetenzen des BVerfG eingegriffen zu haben (Augsberg 2019). Entsprechende verfassungsrechtliche Zweifel wurden dann auch durch den Bundesgesundheitsminister Gröhe als Grund herangezogen, das zuständige BfArM anzuweisen, die streitgegenständlichen Anträge auf Freigabe des tödlichen Medikamentes nicht zu bescheiden (Will 2018: 21). Hierzu war zuvor kurzfristig ein Gegengutachten in Auftrag gegebenen worden, das einen verfassungsrechtlich umstrittenen <em>„Nichtanwendungserlass“</em> empfahl (Di Fabio 2017). Auch der amtierende Minister Spahn folgte diesem Kurs und wies das BfArM persönlich an, keine Anträge dieser Art zu genehmigen (Schmergal 2018). Damit ignorierte auch er, dass das BfArM nach § 121 Verwaltungsgerichtsordnung als Verfahrensbeteiligte eigentlich an das Urteil gebunden und zu dessen Umsetzung verpflichtet ist. Per Beschluss vom 19. November 2019 ist nun auch ein Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 beim BVerfG anhängig. Das Gericht begründet seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung darin mit den Argumenten des BVerwG in seinem Urteil von 2017 (VG Köln 2019: Rn. 128).</p>
<h3 class="">3.Der Erwerb t&ouml;dlicher Medikamente zur Selbst&shy;t&ouml;&shy;tung im Lichte der Entschei&shy;dung des BVerfG zu &sect; 217 StGB</h3>
<p>Vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG müssen die grundlegenden Wertungen des aktuellen Urteils bereits jetzt vor allem im Bereich des Betäubungsmittelrechtes Beachtung finden. Besonders wichtig erscheint dabei zunächst, dass das BVerfG im § 217 StGB deshalb eine Verletzung des <em>„verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung“</em> sah da dieser dazu führte, „dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist“ (BVerfG 2020: Rn. 264, 268). Der damit einhergehende Verlust an Autonomie soll dabei jedenfalls soweit und solange unverhältnismäßig sein, „wie verbleibende Optionen nur eine theoretische, nicht aber die tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung bieten“ (BVerfG 2020: Rn. 278).</p>
<p>Eine durchaus vergleichbare Situation ergibt sich für den Bereich der Abgabe tödlich dosierter Medikamente. So entfaltet die Verbotsnorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einen zumindest mittelbaren Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben der Grundrechtsträger (VG Köln 2019: Rn. 96). Sie lässt, wie gezeigt, zumindest nach der bisherigen verwaltungsrechtlichen Auslegung eine Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich dosierten Medikaments wie Pento-Barbital nicht zu. Mit diesem Verbot wird den Betroffenen der Zugang zu diesem Mittel im innerstaatlichen Bereich auch endgültig versperrt, da tödlich wirkende Betäubungsmittel von Ärzten nicht verschrieben werden. Dies hat auch das VG Köln mit Blick auf die Verbote im ärztlichen Berufsrecht und in § 217 StGB erkannt (VG Köln 2019: Rn. 96). Aber auch unabhängig von diesen Verboten stehen Sterbewilligen keine ausreichenden Alternativen zur Verfügung, da es in der Ärzteschaft eine zu geringe Bereitschaft zur Leistung von Sterbehilfe gibt (BVerfG 2020: Rn. 285). Vor diesem Hintergrund erachtet das BVerfG auch die Existenz von Sterbehilfevereinen als notwendig (BVerfG 2020: Rn. 281ff. (297)), die ihre Arbeit in Deutschland nach Erlass des § 217 StGB vollständig eingestellt haben.</p>
<p>Auch kann Patienten in einer solchen Situation nicht zugemutet werden, sich mit Hilfe Dritter irgendein Arzneimittel in tödlicher Dosierung zuzuführen oder Natrium-Pentobarbital ohne ärztliche Verschreibung oder Erwerbserlaubnis im Internet zu besorgen und damit den eigenen Tod auf illegale oder risikoreiche Weise herbeizuführen (Frister 2019: 6; Rossbruch 2019: 11). Schließlich ist auch ein Sterbefasten ein unter Umständen langwieriger, nicht komplikationsfreier Leidensweg, der eine hohe Selbstdisziplin erfordert und nicht für alle Patienten durchführbar ist (VG Köln 2019: Rn. 103).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund erscheint eine ursprünglich auf die ungeklärte verfassungsrechtliche Lage gestützte Versagung des Erwerbs tödlich dosierter Medikamente durch das BfArM nicht länger haltbar. Die diesbezüglichen Anträge müssen nun unter Berücksichtigung der neuen Grundsatzentscheidung des BVerfG beschieden werden. Dabei stellt sich allerdings die Frage unter welchen Kriterien das BfArM nun tödliche Medikamente an Sterbewillige in den Verkehr bringen dürfen soll. Das BVerfG will Grundrechtsträger in ihrer Entscheidung über ihr Lebensende vor jeglicher Fremdbestimmung schützen und erklärt daher: <em>„Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“</em> (BVerfG 2020: Rn. 210). Das Recht auf Selbsttötung, so führt das Gericht ferner aus, schließe „die einem individuellen Suizidentschluss zugrundeliegenden Motive“ ein, entziehe diese damit einer <em>„Beurteilung nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit“ und verbiete es so „die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit abhängig zu machen“</em> (BVerfG 2020: Rn. 340). Durch diesen außerordentlich weit gezogenen Schutzbereich stellt das BVerfG sehr hohe Hürden für jegliche Zulässigkeitskriterien der Suizidhilfe auf. Es erteilt dabei vor allem auch der Ausnahmesystematik des BVerwG-Urteils von 2017 eine Absage, das den Zugang zu einem tödlich dosierten Medikament vom Vorliegen einer schweren und unheilbaren Krankheit abhängig machen wollte. Allerdings erachtet es Karlsruhe als ausdrücklich zulässig,<em> „dass je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden können“</em> (BVerfG 2020: Rn. 340). Hierzu wird dem Gesetzgeber an gleicher Stelle auch zugestanden ein <em>„prozedurales Sicherungskonzept“</em> zu entwickeln und dabei auf ein <em>„breites Spektrum möglicher Instrumente“</em> zurückzugreifen, die <em>„von der positiven Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe“</em> reichen (BVerfG 2020: Rn. 339).</p>
<p>Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber damit also durchaus einen klar umrissenen Rahmen für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes vor, das von der<em> „Anerkennung des Einzelnen als zur Selbstbestimmung befähigten Menschen“</em> (BVerfG 2020: Rn. 338) ausgehen muss, dabei aber niemals zu einer Verpflichtung zur Suizidhilfe führen darf (BVerfG 2020: Rn. 342).</p>
<h3 class="">4.Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen &amp; Ausblick</h3>
<p>Die neue Grundsatzentscheidung des BVerfG muss unmittelbar auf allen relevanten Ebenen staatlichen Handelns Beachtung finden. Vor diesem Hintergrund kann die betäubungsmittelrechtliche Erwerbsversagung tödlich dosierter Medikamente gegenüber ernst- und dauerhaft Sterbewilligen nicht weiter aufrechterhalten werden. Dies jedenfalls insoweit, als dass dadurch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben faktisch entleert wird. Dies ist angesichts der bisher noch bestehen Unterversorgung mit entsprechenden Angeboten durch Ärzte oder Sterbehilfevereine, die nun erst wieder ihre Arbeit aufnehmen müssen, der Fall. Insoweit sind damit auch die ursprünglich hiergegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel ausgeräumt. Das Bundesgesundheitsministerium muss daher unter Aufhebung des Nichtanwendungserlasses das BfArM anweisen die entsprechenden Anträge unter Beachtung der neuen Rechtsprechung unverzüglich zu bescheiden. Gleichzeitig muss entlang dieser Vorgaben so schnell wie möglich ein kohärentes Schutzkonzept entwickelt werden, das in seinem Kern ein verlässliches Verfahren zur Bestimmung von Ernst- und Dauerhaftigkeit der Sterbeentscheidung aufstellt. Hierzu liegen auch bereits erste Vorschläge vor, die ein an den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch orientiertes Beratungsmodell vorsehen (Hommel 2020). Dabei wird es darauf ankommen, die komplexen Motivbündel (BVerfG 2020: Rn. 244 f.) und auch etwaige psychische Erkrankungen angemessen einzuordnen (Spittler 2015), ohne dass der strenge Schutz der Sterbewilligen vor Fremdbestimmtheit, den das BVerfG fordert, unterlaufen wird. Die Arbeit der Sterbehilfevereine ließe sich dabei wohl am besten über das Vereinsrecht regeln, in das auch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten eingehegt werden können.</p>
<p>Allerdings gilt es zu beachten, dass dieser Gesetzgebungsprozess viele Monate dauern wird – Zeit, die die Betroffenen nicht haben. Anfang 2020 war rund ein Fünftel der Menschen, die einen der weit über hundert bisher beim BfArM eingereichten Anträge gestellt hatten, bereits verstorben (Klapsa 2020). Vor diesem Hintergrund müssen die Anträge beim BfArM unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG bereits vor der langwierigen Ausarbeitung und Verabschiedung eines Gesamtschutzkonzeptes beschieden werden. Wie das BVerwG in seinem Urteil bereits 2017 zutreffend ausgeführt hat, stehen der Behörde dabei auch verwaltungsverfahrensrechtlich die erforderlichen Mittel zur Verfügung (BVerwG 2017, 2220). Zunächst nur für jeden dieser Einzelfälle würde der Staat damit endlich die Entscheidung dieser Menschen ihrem eigenen Leben entsprechend ihrem <em>„Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen“</em> als <em>„Akt autonomer Selbstbestimmung“</em> respektieren (BVerfG 2020: Rn. 210).</p>
<p><i>DR. MAXIMILIAN SPOHR   ist Jurist mit den Schwerpunkten Bürger- und Menschenrechte. Nach seiner Promotion zum internationalen Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen war er mehrere Jahre für die Max-Planck-Stiftung in Afghanistan und Pakistan im Bereich der Rechtsstaatsförderung tätig. Ende 2016 übernahm er dann die Position des Menschenrechtsreferenten bei der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit und ist dort seit 2018 für den Bereich Bürgerrechte zuständig. Inhaltlich beschäftigt er sich neben klassischen Grundrechtsthemen und dem Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit vor allem mit bürgerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung.</i></p>
<h3 class="">Literaturverzeichnis</h3>
<p><em>Augsberg, Steffen</em> (2019): Stellungnahme, Öffentliche Anhörung zu dem Antrag „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ der Fraktion der FDP – BT-Drs. 19/4834, Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, 20. Februar 2019, abrufbar unter: <a href="https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/rechtssicherheit-inhalt-584246." rel="nofollow noopener">https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/rechtssicherheit-inhalt-584246.</a></p>
<p><em>Augsberg, Steffen/ Dabrock, Peter</em> (2017): (Selbst-)Tötung als Therapie?“, in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung,</em> 04 Dezember 2017, S. 6.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2020), Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 &#8211; 2 BvR 2347/15, abrufbar unter <a href="http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234" rel="nofollow noopener">http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234</a> 715.html</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (2017), Urteil v. 02.03.2017 – 3 C 19/15, <em>Neue Juristische Wochenschau 2017</em>, 2215 ff.</p>
<p><em>Di Fabio, Udo (2017)</em>: Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen, Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 &#8211; 3 C 19/15, November 2017.</p>
<p><em>Frister, Helmut</em> (2019): Stellungnahme, Öffentliche Anhörung zu dem Antrag „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ der Fraktion der FDP – BT-Drs. 19/4834, Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, 20. Februar 2019, abrufbar unter: <a href="https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/rechtssicherheit-inhalt-584246." rel="nofollow noopener">https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/rechtssicherheit-inhalt-584246.</a></p>
<p><em>Hommel, Thomas (2020)</em>: FDP wirft Spahn bei Sterbehilfe-Neuregelung Unglaubwürdigkeit vor, in: <em>Ärzte Zeitung</em>, 28. Februar 2020, abrufbar unter: <a href="http://www.aerztezeitung.de/Politik/FDP-wirft-Spahn-bei-Sterbehilfe-Neuregelung-Unglaubwuerdigkeit-vor-407167.html.">www.aerztezeitung.de/Politik/FDP-wirft-Spahn-bei-Sterbehilfe-Neuregelung-Unglaubwuerdigkeit-vor-407167.html.</a></p>
<p><em>Klapsa, Kaja</em> (2020): Moral steht nicht über dem Recht, in: Die Welt, 15. Januar 2020, abrufbar unter: <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article205034346/Sterbehilfe-Moral-steht-nicht-ueber-dem-Recht.html.">www.welt.de/politik/deutschland/article205034346/Sterbehilfe-Moral-steht-nicht-ueber-dem-Recht.html.</a></p>
<p><em>Kudlich, Hans/ Knauer, Christoph</em> (2020): Erfolgreich rechtliches Neuland betreten, in: Legal Tribune Online, 27. Februar 2020, abrufbar unter: <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-koeln-7k8461-18-verbot-erwerb-mittel-selbsstoetung-grundgesetz-vorlage-bverfg/.">www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-koeln-7k8461-18-verbot-erwerb-mittel-selbsstoetung-grundgesetz-vorlage-bverfg/.</a></p>
<p><em>Roßbruch, Robert (2019)</em>: Stellungnahme, Öffentliche Anhörung zu dem Antrag „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ der Fraktion der FDP – BT-Drs. 19/4834, Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages, 20. Februar 2019, abrufbar unter: <a href="https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/rechtssicherheit-inhalt-584246." rel="nofollow noopener">https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/rechtssicherheit-inhalt-584246.</a></p>
<p><em>Spittler, Johann (2015)</em>: Selbstbestimmung und psychische Störung bei Suizid-Beihilfe-Ansinnen“, <em>Nervenheilkunde</em> 34 (12), S. 1026-1031.</p>
<p><em>Schmergal, Cornelia (2018)</em>: Gesundheitsministerium verwehrt Schwerstkranken todbringende Medikamente, in: <em>Der Tagesspiegel</em>, 29. Juni 2018, abrufbar unter: <a href="http://www.tagesspiegel.de/politik/konflikt-ueber-sterbehilfe-die-ausrede-des-jens-spahn/25427760.html." rel="nofollow noopener">http://www.tagesspiegel.de/politik/konflikt-ueber-sterbehilfe-die-ausrede-des-jens-spahn/25427760.html.</a></p>
<p><em>Will, Rosemarie (2018)</em>: Kein Ende des jahrzehntelangen Rechtsstreites zum Erwerb eines Medikamentes zur Selbsttötung“, in: Till Müller-Heidelberg et al. (Hrsg.), Grundrechte-Report 2018, S. 17-21</p>
<p>Verwaltungsgericht Köln (2019), Beschluss v. 19.11.2019 &#8211; 7 K 8461/18, abrufbar unter: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20K%F6ln&amp;Datum=19.11.2019&amp;Aktenzeichen=7%20K%208461%2F18">https://openjur.de/u/2194249.html.</a></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorschläge zur Neuregelung der Suizidbeihilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/vorschlaege-zur-neuregelung-der-suizidbeihilfe-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 229 (1/2020), S. 77-92 In seiner Entscheidung vom 26.&#160;Februar 2020, mit der der bisherige &#167;&#160;217 StGB vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r nichtig erkl&#228;rt wurde, hat das Gericht die M&#246;glichkeit einer staatlichen Regulierung organisierter Suizidhilfe ausdr&#252;cklich bejaht. Unmittelbar nach dem Urteil setze eine Diskussion dar&#252;ber ein, wie eine verfassungskonforme Neuregelung aussehen k&#246;nnte. Wir dokumentieren im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1/2020), S. 77-92</p>
<p><i>In seiner Entscheidung vom 26.&nbsp;Februar 2020, mit der der bisherige &sect;&nbsp;217 StGB vom Bundesverfassungsgericht f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt wurde, hat das Gericht die M&ouml;glichkeit einer staatlichen Regulierung organisierter Suizidhilfe ausdr&uuml;cklich bejaht. Unmittelbar nach dem Urteil setze eine Diskussion dar&uuml;ber ein, wie eine verfassungskonforme Neuregelung aussehen k&ouml;nnte. Wir dokumentieren im Folgenden die uns bekannten, bis zum Redaktionsschluss der Ausgabe vorliegenden Entw&uuml;rfe:</i></p>
<p><i>I. Den Anfang machte ein Eckpunkte-Papier der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, das Vorschl&auml;ge f&uuml;r die prozedurale Regulierung der organisierten Suizidhilfe enthielt. Der Vorschlag sieht neben den &auml;rztlichen Pr&uuml;f- und Informationspflichten auch die obligatorische Teilnahme an einer ergebnisoffenen Suizidberatung vor. Daf&uuml;r soll ein Netzwerk unabh&auml;ngiger Suizid-Beratungsstellen aufgebaut werden (analog dem Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch). Nach der Erf&uuml;llung dieser Voraussetzungen soll die organisierte Suizidhilfe jedoch von allen durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen &#8211; egal ob &Auml;rzte, Organisationen oder Vereine. Die Abgeordnete Helling-Plahr geh&ouml;rt der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag an, der Vorschlag ist jedoch fraktions&uuml;bergreifend angelegt. </i></p>
<p><i>II. Der Bundesverband des Humanistischen Verbands Deutschlands (HVD) hat im Mai 2020 den Vorschlag f&uuml;r ein &#8222;Gesetz zur Bew&auml;ltigung von Suizidhilfe- und Suizidkonflikten&#8220; vorgelegt, das die Errichtung eines bundesweiten Netzes an Suizidkonfliktberatungsstellen vorsieht. Diese Einrichtungen k&ouml;nnen nach einer ergebnisoffenen Beratung eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dass der Suizidwunsch des/der Betreffenden nach ihrem Ermessen als frei verantwortlich anzusehen ist. Die Teilnahme an einer Beratung ist nicht verpflichtend, sie entbindet durchf&uuml;hrende &Auml;rzte nur von der Verpflichtung, eine zweite, unabh&auml;ngige &auml;rztliche Meinung vor einer Suizidhilfe einzuholen. Die Durchf&uuml;hrung der Suizidhilfe soll dem Entwurf zufolge sowohl f&uuml;r &Auml;rzte wie f&uuml;r Sterbehilfe-Organisationen zul&auml;ssig bleiben; f&uuml;r beide werden Verfahrensvorgaben zur Durchf&uuml;hrung gemacht. Zudem soll ein Werbeverbot f&uuml;r Sterbehilfe erlassen werden. </i></p>
<p><i>III. Am 19. Juni 2020 pr&auml;sentierte die Deutsche Stiftung Patientenschutz einen Vorschlag zur Neuregelung von &sect;&nbsp;217 StGB, mit dem die gewerbsm&auml;&szlig;ige (d.h. gewinnorientierte) Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden soll. Der Vorschlag ist im Vergleich zum alten &sect;&nbsp;217 StGB (mit dem Merkmal der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit) deutlich enger gefasst und greift insoweit einen Entwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2012 auf, der damals nicht umgesetzt wurde (vgl. BT-Drs. 17/11126). Zudem soll die Zul&auml;ssigkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen (d.h. nicht gewinnorientierten, aber wiederholten und organisierten) Suizidbeihilfe an das Vorliegen fachlicher Qualifikationen sowie die Erf&uuml;llung prozeduraler Voraussetzungen gekn&uuml;pft werden, die dem Urteil des BVerfG vom 26. Februar entnommen sind.</i></p>
<p><i>IV. Drei Tage sp&auml;ter, am 22. Juni 2020 pr&auml;sentierten der Palliativmediziner Gian Domenico Borasio sowie die Professoren Ralf J. Jox, Jochen Taupitz und Urban Wiesing einen (&uuml;berarbeiteten) Vorschlag zur Regelung des assistierten Suizids in den &sect;&sect;&nbsp;217 und 217a&nbsp;StGB. Dieser beschr&auml;nkt die zul&auml;ssige Suizidhilfe auf &Auml;rzte sowie Angeh&ouml;rigen und vergleichbar nahestehende Personen. Die Straffreiheit der &auml;rztlichen Suizidhilfe ist dabei u.a. von einer vorherigen, lebensbejahenden Beratung sowie der Beratung bzw. Begutachtung durch mindestens zwei &Auml;rzte abh&auml;ngig. Die Suizidhilfe durch Vereine oder andere einzelne Personen wird explizit unter Strafe gestellt, ebenso wie die Werbung f&uuml;r Suizidbeihilfe. Der Vorschlag sieht dar&uuml;ber hinaus eine &Auml;nderung des Bet&auml;ubungsmittelrechts vor, um die Abgabe des t&ouml;dlichen Medikaments durch die &Auml;rzte zu erlauben.</i></p>
<p><i>V. Im Juni 2020 wurde zudem bekannt, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) an einer Neuregelung der Suizidbeihilfe arbeitet. Dazu hat das Ministerium bereits im April ein Schreiben an &Auml;rztevertreter, Verb&auml;nde und Kirchen verschickt und diese um Eckpunkte f&uuml;r eine gesetzliche Neuregelung gebeten.1 Der Adressatenkreis war jedoch sehr einseitig gehalten: das Schreiben ging nur an Organisationen, die der Suizidbeihilfe kritisch gegen&uuml;ber stehen bzw. sie ablehnen. Diese Vorgehensweise (keine Beteiligung der in Karlsruhe obsiegenden Organisationen) sowie die Erarbeitung eines ministeriellen Gesetzentwurfs (anstelle parlamentarischer Gruppenantr&auml;ge) rief Kritik hervor. Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe lag noch kein &ouml;ffentlicher Gesetzentwurf aus dem BMG vor.</i><i> </i></p>
<p>Leider steht dieser Artikel nur in der Kaufversion der Zeitschrift <b>vor</b>g&auml;nge zur Verf&uuml;gung. Sie k&ouml;nnen das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union </a>erwerben: die Druckausgabe f&uuml;r 14.- &#8364; zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version f&uuml;r 5.- &#8364;.</p>
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		<title>Die Freiheit der Suizid-Hilfe &#8211; wie handeln?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 14:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 93-100 Das Bundesverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit von organisierter, professioneller Suizidhilfe entschieden. Damit ist die Frage des Ob geklärt. Wie eine solche Hilfe idealerweise ablaufen sollte, um die Suizidwilligen nicht unnötigen weiteren Belastungen auszusetzen und zugleich die Gefahr eines Missbrauchs auszuschließen, ist damit noch nicht gesagt. Dieser Frage geht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln/">Die Freiheit der Suizid-Hilfe &#8211; wie handeln?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 93-100</p>
<p><i>Das Bundesverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit von organisierter, professioneller Suizidhilfe entschieden. Damit ist die Frage des Ob geklärt. Wie eine solche Hilfe idealerweise ablaufen sollte, um die Suizidwilligen nicht unnötigen weiteren Belastungen auszusetzen und zugleich die Gefahr eines Missbrauchs auszuschließen, ist damit noch nicht gesagt. Dieser Frage geht der folgende Beitrag nach. Der Autor, selbst seit vielen Jahren in der Suizidbegleitung tätig, formuliert auf der Grundlage seiner Erfahrungen einige Mindestanforderungen zum Ablauf organisierter Suizid(bei)hilfe. </i></p>
<h3 class="">I. Einleitung</h3>
<p>Am 26.2.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Verbot der „gewerblichen“, d.h. der wiederholten Suizidhilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt und in vielerlei Hinsicht Eckpunkte für eine zukünftige sowohl in Vereinen organisierte als auch ärztliche Suizidhilfe aufgezeigt.<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> In seinem Urteil hat das BVerfG auch auf ein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Leipzig<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a> vom 2.7.2019 Bezug genommen; darin sind die Kriterien für den Wegfall der Garantenpflicht (eines Angehörigen oder Arztes) bzw. der allgemeinen Rettungspflicht beim Hinzukommen zu oder einer Anwesenheit bei einem Suizid aufgeführt: Maßgeblich ist die Freiverantwortlichkeit mit den Teilkriterien der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, der Mängelfreiheit und der inneren Festigkeit des Suizid-Entschlusses. Zugleich hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Durchführungsregularien schaffen kann. Inzwischen werden bereits erste Entwürfe für eine gesetzliche Regelung propagiert, die weitreichende formale und organisatorische Vorgaben enthalten.<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a></p>
<p>Gegenwärtig befinden wir uns in einer Zwischenphase, in der weder die Befürworter noch die Kritiker der Suizid-Hilfe definitive Vorstellungen haben, in welcher Form zukünftig in Deutschland eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende Suizid-Hilfe durchgeführt werden sollte. Menschen drängen – teilweise nach mehrjähriger Wartezeit wegen des § 217 StGB, und weil sie (zurecht) nicht „in die Schweiz fahren“ wollen – auf die Umsetzung einer Hilfe; Helfer müssen sich gegenwärtig darüber entscheiden, welche Gesichtspunkte beachtet werden müssen und in welcher Form eine Hilfe derzeit rechtskonform durchgeführt werden kann. Nachdem eigene erste Überlegungen skizziert sind,<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a> sollen hier einige konkretere Planungen und erste praktische Erfahrungen dargestellt werden, die eine Hilfe für zukünftiges Handeln darstellen können.</p>
<h3 class="">II. Konkrete Fallkon&shy;stel&shy;la&shy;ti&shy;onen</h3>
<p>In einem ersten Fall einer amyotrophen Lateralsklerose mit inzwischen weitgehender Lähmung des rechten und zügig zunehmender Lähmung auch des linken Armes sowie des Nackens lehnte der betroffene Patient die sich abzeichnende vollständige Pflegeabhängigkeit kategorisch ab. Die von Anfang an behandelnde Neurologin hatte sich entschieden, persönlich Suizid-Hilfe zu leisten und hierfür um Beratung gebeten. Nach den Vorbereitungen wurde der Suizid von ihr und dem Autor in Anwesenheit eines Angehörigen begleitet. Alle verwendeten Utensilien (Trinkgläser mit Medikamentenresten), die Patientenverfügung, eine ausführliche Beurteilung der Freiverantwortlichkeit durch den Autor, eine strikt formulierte Nicht-Rettungs-Verfügung und ein Einnahme- und Versterbens-Protokoll wurden bereit gelegt und wegen des nicht natürlichen Todes die Bereitschaftspolizei informiert. Diese wurde von der Problemstellung überrascht, fand sich jedoch schnell zurecht, nahm die Personalien auf, benachrichtigte die Kriminalpolizei und versiegelte die Wohnung bis zu deren Eintreffen. Inzwischen läuft ein Ermittlungsverfahren unter dem Strafvorwurf der Tötung auf Verlangen mit einem Durchsuchungsbeschluss für den PKW des Sohnes zum Zweck der Beschlagnahme des dort gesichteten Mörsers, mit dem die Medikamente zermörsert sein können.</p>
<p>In einem zweiten Fall bestand ein mehrjähriger – wegen des § 217 StGB abwartender – Kontakt mit dem Autor bei Hochaltrigkeit und strikter Ablehnung eines Übergangs in ein Altenpflegeheim. Bei Zustimmung der Angehörigen und Information des Hausarztes wurde der Suizid – bei im Nebenhaus wartenden Angehörigen wunschgemäß vom Autor allein – begleitet. Wiederum wurden alle Utensilien am Ort belassen und die Patientenverfügung, das drei Wochen zuvor angefertigte Gutachten mit Feststellung der Freiverantwortlichkeit des Autors, die Nicht-Rettungs-Verfügung, das Einnahme- und Versterbensprotokoll und ein erklärendes Anschreiben an die Ermittlungsbehörden bereit gelegt und die Bereitschaftspolizei informiert. Eine wegen der Durchführung ohne Zeugen angefertigte Video-Aufnahme der eigentätigen Einnahme der Medikamente wurde zurückbehalten. Inzwischen läuft ein staatsanwaltliche Todesermittlungssache. Weitere Entscheidungen der Ermittlungsbehörden über eine Einstellung oder eine Veranlassung einer gerichtlichen Überprüfung sind bisher noch nicht bekannt.</p>
<h3 class="">III. Die Lehren f&uuml;r die Praxis</h3>
<p>Alle unmittelbar und potentiell an einem solchen Verfahren Beteiligten – Sterbewillige, Angehörige, behandelnde Ärzte, Bereitschafts- und Kriminalpolizisten und schließlich Staatsanwälte – haben bisher von dem Urteil des BVerfG eine gewisse Kenntnis, müssen in dem praktischen Verfahren allerdings erst allmählich eine Entscheidungs- und Handlungssicherheit finden.</p>
<p>Unter der derzeitigen Rechtslage sind Suizid und Suizid-Hilfe keine strafbaren Handlungen, jedoch muss die Abgrenzung gegen (a) den Totschlag und (b) die Tötung auf Verlangen zweifelsfrei sein; für ersteres ist – etwas vereinfacht ausgedrückt – die <em>Freiverantwortlichkeit</em>, für letzteres die <em>eigentätige Ausführung</em> der für den Tod letztmaßgeblichen Handlung ausschlaggebend. Für deren Nachweis ist ein Mehr-Augen-/Ohren-Prinzip und eine hinreichend aussagefähige Dokumentation von Bedeutung.</p>
<p>Für die Dokumentation der <em>Freiverantwortlichkeit</em> (a) hat sich der Autor zum Grundsatz genommen, eine ausführliche Befragung zu Krankheitsgeschichte, Biographie und persönlichen Einstellungen und Überzeugungen vorzunehmen, anschließend in Gestalt eines Gutachtens auszuformulieren<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> und dieses Gutachten den Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Das Mehr-Augen-/Ohren-Prinzip war im ersten Fall durch die Person der vorbehandelnden Neurologin und den Autor gegeben. Im zweiten Fall waren die Angehörigen und der Hausarzt uneingeschränkt informiert und hatten sich vollständig mit der eigenständigen Entscheidung der Suizidentin einverstanden erklärt, so dass an der zeugenschaftlichen Absicherung der Freiverantwortlichkeit kein Zweifel bestand.</p>
<p>Für das <em>letztmaßgeblich eigentätige Handeln</em> (b) war das Mehr-Augen-/Ohren-Prinzip im ersten Fall durch die Anwesenheit von behandelnder Ärztin, Autor und Angehörigem gegeben. Im zweiten Fall war bei der Durchführung des Suizids keine weitere Person anwesend. Zum einen ist darauf zu rekurrieren, dass die Zuführung der beiden für den Suizid eingesetzten Medikamente gar nicht ohne eigenes Handeln des Suizidenten möglich ist, zum anderen wurde zur Absicherung für den Fall eindringlicherer Ermittlungen ein Video gedreht, vorerst jedoch nicht den übergebenen Unterlagen beigefügt.</p>
<p>Der Grund für ein solches zurückhaltendes Vorgehen liegt darin, dass es im Gegensatz zu anderen Initiativen<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> gegenwärtig nicht im Interesse von Suizidenten, Angehörigen und Suizid-Helfern liegen kann, proaktiv ein aufwendiges Verfahren zu etablieren. Aus Sicht des Autors müssten die zur Verfügung gestellten Unterlagen für den ermittelnden Staatsanwalt ausreichen, um Freiverantwortlichkeit und Eigentätigkeit beurteilen und Fremdverschulden mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.</p>
<h3 class="">IV. Einige kontroverse Aspekte</h3>
<p>In der allgemeinen Diskussion wird einerseits der Unterschied zwischen der Tötung auf Verlangen („Aktive Sterbehilfe“) – das in den Niederlanden überwiegend übliche Verfahren – und der Suizid-Hilfe immer wieder missachtet, andererseits ein Horrorszenario eines Dammbruchs von der Suizid-Hilfe in Richtung der Tötung beschworen. Demgegenüber ist erneut zu betonen, dass eine <em>Eigentätigkeit der letztmaßgeblichen Handlung</em> durch den Suizidenten in allen dem Autor bekannt gewordenen Fällen sichergestellt werden konnte. Zweifellos kann und muss man sowohl in ethischer als auch in juristischer Perspektive über die psychologischen Wirkungen des wohlwollenden und damit fördernden Einflusses vorbereitender Gespräche und Handlungen (juristisch unter dem Begriff der <em>Ingerenz</em>) nachdenken. Das unmissverständlich eigentätige letztmaßgebliche Handeln des Suizidenten, bei dem sich der Helfende bei aller mitmenschlichen Zuwendung zugleich auch für den Augenblick zurücknimmt, stellt für den Helfenden eine – in meinen Augen unverzichtbare – Entlastung von unzumutbarer Verantwortung und vor einer Verwässerung der selbstbestimmten Handlungshoheit und Autonomie des Individuums dar. Damit besteht auch nach den sehr viel umfangreicheren Erfahrungen in der Schweiz aus Sicht der Sterbehilfe kein Anlass und kein Bedarf, über die möglichst freie Gestaltung der Suizid-Hilfe hinaus eine Ermöglichung der Tötung auf Verlangen zu fordern, sondern ein ausschließliches Interesse, diesbezüglich an der geltenden Rechtslage festzuhalten.</p>
<p>Von verschiedenen Seiten wurde eine <em>Wartezeit</em> zwischen erstmaliger Äußerung der Absicht und Ausführung für die zu gewährleistende innere Festigkeit des Suizid-Entschlusses gefordert. Aus der Praxis heraus besteht das Bedürfnis, hier eine zu starre Regelung zu vermeiden. Im ersteren Fall wurde die Untersuchung und formale Beurteilung der Freiverantwortlichkeit erst am Morgen vor dem Suizid durchgeführt; aber immerhin waren der behandelnden Neurologin der Krankheitsverlauf seit mehr als 1½ Jahren und die Überlegungen und Willensbestimmungen des Suizidenten seit 9 Monaten bekannt. Im zweiten Fall bestand der Kontakt mit Kommunikation des Suizidhilfe-Begehrens seit fünf Jahren, und die Begutachtung der Freiverantwortlichkeit lag drei Wochen zurück. Eine Wartefrist würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Verlängerung des Leidens der suizidwilligen Person führen und, wenn aus zureichenden Gründen Ausnahmen von einer gesetzten Frist gewährt werden müssten, entstünden laufend Diskriminierungen. Die Frage der inneren Festigkeit bzw. Dauerhaftigkeit des Entschlusses sollte also in jedem Fall nach den individuellen Gegebenheiten beantwortet werden.</p>
<p>Kontrovers diskutiert wird die Frage der <em>Begründung eines Suizidhilfe-Begehrens.</em> Schwergradig beeinträchtigende und lebens-limitierende Erkrankungen gelten allgemein als einleuchtend und akzeptabel, kritischer diskutiert werden Hochaltrigkeit und psychische Störungen. Hier ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass der zunehmende Verlust von Angehörigen, Freunden und damit Kontakten und die Perspektiven abnehmender Kräfte und der Pflegeabhängigkeit in den 80er Lebensjahren eine ganz andere Aktualität haben als in jüngerem oder mittlerem Lebensalter – in dem im Deutschen Bundestag über Gesetze entschieden wird. Bezüglich psychischer Störungen haben die eigenen Untersuchungen gezeigt, dass vorwiegend Menschen mit langjährigen Störungen und häufig mehrjährigen Therapie-Erfahrungen um eine Hilfe nachsuchen, weil sie inzwischen ein sehr nüchternes Urteil über die eigene Beeinträchtigung entwickelt haben.<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a> Im Zweifelsfall kann die selbstkritische Einschätzung der weiteren Aussichten im Verhältnis zur krankheitswertigen Beeinflussung der Urteilsbildung auf Seiten des Suizidärs nur schwierig zu beurteilen sein. Dann ist das juristisch vorgegebene Kriterium der Mängelfreiheit nicht uneingeschränkt zu bejahen und die rechtliche Erheblichkeit des Begehrens muss demgegenüber plausibel begründet werden. BGH und BVerfG haben in ihren Entscheidungen jedoch im Gegensatz zu den Kriterien des BVerwG Leipzig<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a> unmissverständlich festgestellt, dass allein die Freiverantwortlichkeit und nicht ein Beschwerdeausmaß oder eine Krankheit eine Nicht-Rettung nach einem Suizid rechtfertigen. Vergleichend kann an dieser Stelle auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 3.11.2006 verwiesen werden: <em>„Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden begründen kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer hin nicht mehr als lebenswert erscheinen lässt.“</em><a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a></p>
<p>In unserer Rechtsordnung ist für die Bereitstellung von Medikamenten für Dritte ein <em>ärztliches Rezept</em> erforderlich. Damit obliegt dem ausstellenden Arzt eine Verantwortung für die Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit. Die Ärzteschaft insgesamt kann sich dieser Verantwortung seit dem diesbezüglich unmissverständlichen Urteil des BVerfG nicht mehr kategorisch verweigern.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a></p>
<h3 class="">V. Einige Hinter&shy;grun&shy;d-&shy;Ge&shy;sichts&shy;punkte</h3>
<p>Für den Suizidenten, insbesondere – sofern vorhanden – für seine Angehörigen und auch für den Begleitenden ist es sehr wünschenswert, eine Suizid-Hilfe, orientiert in erster Linie an den Wünschen des Suizidenten, so störungsfrei, intim und menschenwürdig wie möglich ablaufen zu lassen. Dem Helfenden kommt dabei nicht nur die Rolle des die notwendigen Mittel bereitstellenden und den Ablauf sichernden Begleiters zu. Vielmehr sollte er auch mitmenschlich aufmerksam eine Sicherheit gebende Nähe ermöglichen oder eine vielleicht gewünschte Distanz beachten. Im ersten geschilderten Fall musste der noch junge Sohn nach dem vorausgegangenen Tod seiner Mutter den Verlust auch des zweiten Elternteils hinnehmen; in der Begleitung mussten seine Hilflosigkeit und Unsicherheit aufgefangen und sein Denken auf seine in der Nähe wartende Frau und Schwiegereltern gelenkt werden. Die richterlich angeordnete Durchsuchung seines PKW mit Sicherstellung des Mörsers zur Untersuchung auf Fingerabdrücke trägt für die Unterscheidung von Suizid oder Tötung auf Verlangen nichts bei und stellt deshalb eine unnötige und unzumutbare Belastung des Angehörigen dar. Im zweiten Fall musste nur – aber immerhin – der ruhigen Entschiedenheit der Suizidentin gefolgt und ihr schrittweises eigenes Handeln angeleitet werden.</p>
<h3 class="">VI. Praktisches Verfahren</h3>
<p>Entgegen allen abwehrenden Reden ärztlicher Berufspolitiker muss festgestellt werden: Ärzte sind in unserer Rechtsordnung naheliegende Adressaten von Suizidhilfe-Wünschen. Für die Durchführung einer Hilfe kann der folgende Ablaufplan vorgestellt werden:</p>
<h4 class="">Verfah&shy;rens&shy;plan im Hinblick auf eine Suizi&shy;d-Hilfe</h4>
<ul>
<li>Grundprinzip: Maximale Transparenz der Dokumentation<br />
Mehr-Augen-/Ohren-Prinzip mit Einbezug Dritter</li>
<li>Ergebnisoffene Vorgespräche zur Willensbildung</li>
<li>Klärung der Begründung: Krankheit – psychische Störung – Altersperspektive</li>
<li>Klärung der Familien-/Angehörigen-Situation:<br />
Befördern der Kommunikation</li>
<li>Im Sinne der Suizidversuchs-Prävention Hinweis auf Risiken und<br />
Auswirkungen eines unbegleiteten „Do-it-yourself“ Suizids</li>
<li>Erwägung möglicher Alternativen: Therapie, Palliativtherapie,<br />
Weiterleben</li>
<li>Frühzeitige Erstellung einer unmissverständlichen Patientenverfügung</li>
<li>Dokumentation der Einwilligungskompetenz / Freiverantwortlichkeit<br />
mit kompetenten Zeugen oder ggf. ärztlicher Zweitmeinung</li>
<li>Beachtung einer situations-angemessenen Überlegungs-Zeit</li>
<li>Information über geeignete Methoden</li>
<li>Erstellung einer eindeutigen Nicht-Rettungs-Verfügung</li>
<li>Durchführung der Suizidhilfe, wenn möglich, in Anwesenheit Angehöriger<br />
Zubereitung der Medikamente ggf. durch Helfer, Einnahme eigenhändig</li>
<li>Dokumentation der Eigentätigkeit der letztmaßgeblichen Handlung<br />
durch beiwohnende Zeugen oder ggf. eine Video-Dokumentation</li>
<li>Führen eines Versterbens-Protokolls: Zeitangaben zu letzter Rückfrage,<br />
Medikamenteneinnahme, Einschlafen, Vitalfunktionen-Verlust</li>
<li>Hinterlassen aller Utensilien und Bereitlegen von Personalausweis,<br />
Patientenverfügung, Freiverantwortlichkeits-Dokumentation, Nicht-<br />
Rettungs-Verfügung und Versterbens-Protokoll</li>
<li>Benachrichtigen der Bereitschaftspolizei bzw. der Kripo über den nicht<br />
natürlichen Tod</li>
</ul>
<h4 class="">VII. Zukunfts&shy;per&shy;spek&shy;tiven im Hinblick auf gesetzliche Regelungen</h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch bei freundlichem und verständnisvollem Verhalten stellt das anschließende Auftreten uniformierter Polizei mit Wohnungsversiegelung, nachfolgendem Tätigwerden der KriPo und eventuell rechtsmedizinischer Obduktion insbesondere für Angehörige eine Belastung dar. Damit stellt sich die Frage, wie eine zukünftige gesetzliche Regelung geschaffen werden könnte: Kann – in Anlehnung an das niederländische Verfahren – unter der Bedingung einer hinreichend eindeutigen Dokumentation zugunsten einer ausschließlich nachträglichen Überprüfung der Dokumente auf dieses Tätigwerden verzichtet werden? Jedenfalls liegt es im Interesse des Autors, hierfür in der jetzigen Zwischenphase eine für den überprüfenden Staatsanwalt zureichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Eine obligatorische Vorab-Prüfung wie beim gesetzlich geregelten Schwangerschaftskonfliktberatungs-Modell<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a> erscheint mir nicht notwendig, da hier nur eine Person betroffen ist und eine solche Auflage den einen Suizid planenden, häufig sehr mündigen Bürgern schwerlich zumutbar ist.</p>
<p>Ein unter Einhaltung der Freiverantwortlichkeit und Eigentätigkeit durchgeführter assistierter Suizid ist weder ein durch Fremdverschulden im engeren Sinne charakterisierter ‘nicht natürlicher’ noch ein ‘natürlicher’ Tod. Demnach könnte es – in einer fernen Zukunft? – sinnvoll sein, im Totenschein eine eigene dritte Kategorie für den assistierten Suizid einzuführen und dem Totenschein die erforderlichen Dokumente beizufügen. Hinsichtlich der Strafbarkeit des Totschlags und der Tötung auf Verlangen könnte diese Angabe des assistierten Suizids auf dem Totenschein der Trigger für ein obligates Überprüfungsverfahren – nach niederländischem Modell – ohne Erscheinen uniformierter Polizei sein.</p>
<h3 class="">VIII. Kerns&auml;tze</h3>
<ul>
<li>In Übereinstimmung mit den vom BVerfG formulierten Verhältnismäßigkeits-Anforderungen ist für die Sicherung des Lebensschutzes die Strafbarkeit von Totschlag und Tötung auf Verlangen die notwendige Voraussetzung.</li>
<li>Dafür sind eine angemessene Dokumentation von Freiverantwortlichkeit und Eigentätigkeit des Suizids und eine nachträgliche Prüfung – wie in den Niederlanden – unter den Möglichkeiten des bestehenden Strafrechts hinreichend und für Betroffene und Mitbetroffene menschenwürdig zu gestalten.</li>
</ul>
<p>PD Dr. Johann F. Spittler   ist seit vielen Jahren als klinisch-neurologischer sowie psychiatrischer Gutachter tätig. Er hat bereits 494 psychiatrische Gutachten zur Entscheidungskompetenz Sterbewilliger verfasst und arbeitete bis zum Inkrafttreten von § 217 StGB u.a. mit Dignitas Schweiz sowie Sterbehilfe Deutschland zusammen.</p>
<h3 class="">Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> BVerfG, Beschluss v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> BGH Leipzig, Beschluss v. 3.7.2019 – 5 StR 132/18; Spittler, J. F. (2020): Rettungspflicht beim Suizid – Geschichte und aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung aus ärztlich-psychiatrischer Sicht. MedR 37, S. 101-105; Spittler, J. F. (2020): Rechtsprechung: Zur Bedeutung der Freiverantwortlichkeit für die Rettungs- und Garantenpflicht bei einem Suizid StGB §§212, 216, 323c; BGB 1901 – Problemstellung, Zum Sachverhalt, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 3.7.2019 – 5 StR 132/18 (LG Hamburg). MedR 38, S. 120-125.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> HVD: <a href="https://humanistisch.de/x/hvd-bundesverband/inhalte/entwurf-des-hvd-bundesverbandes-fuer-ein-suizidhilfekonflikt-gesetz" rel="nofollow noopener">https://humanistisch.de/x/hvd-bundesverband/inhalte/entwurf-des-hvd-bundesverbandes-fuer-ein-suizidhilfekonflikt-gesetz</a> (gesehen: 21.5.2020).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> Spittler, NJOZ 2020, 545.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> Vom BGH Leipzig (Beschluss v. 3.7.2019 – 5 StR 132/18) als nicht beanstandungsbedürftig angesehen.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> Vgl. Anm. 4.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> Spittler, J. F. (2015): Selbstbestimmung und psychische Störung bei Suizid-Beihilfe-Ansinnen. Nervenheilkunde 34, S. 1026-31 ; Spittler, J. F. (2016): Urteilsfähigkeit und Selbstbestimmung bei psychischer Störung und Suizid-Beihilfe-Ansinnen. Schweiz. Ärztezeitung 16.3., S. 435-437; Spittler, J. F. (2020): Freiverantwortlichkeit und natürlicher Wille bei Lebensbeendigungs-Absicht im Hinblick auf eine Demenz – Eine neuropsychiatrische Sicht. PflR 2, S. 70-76.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a>Bundesverwaltungsgericht Leipzig (2.3.2017): Urteilsbegründung: Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung; VG Köln (19.11.2019): Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an. Pressemitteilung; BVerfG, Beschluss v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, Rn. 210.</p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> BGE 133 I 58, E. 6.3.5.1</p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> BVerfG, Beschluss v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, RN 296/297.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> Vgl. Anm. 4.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln/">Die Freiheit der Suizid-Hilfe &#8211; wie handeln?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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