Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 229: Perspektiven der Suizidbeihilfe

Der Erwerb tödlich dosierter Medikamente im Lichte des aktuellen Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes zu § 217 StGB

in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 69-76

In bemerkenswerter Deutlichkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 zu einem Recht auf selbstbestimmtes Sterben bekannt. Das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe aus § 217 StGB war hieran gemessen als verfassungswidrig aufzuheben. Die Wertungen des Urteils sind jedoch auch für die anderen Regelungsbereiche der Suizidhilfe von Bedeutung. Insbesondere der Erwerb tödlich dosierter Medikamente muss nun schnellst möglich neu bewertet und geregelt werden. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über zentrale Aspekte des neuen Urteils, die in diesem Zusammenhang relevant erscheinen.

1.Ein Urteil im Namen der Freiheit

Zum ersten Mal bekennt sich das BVerfG in dieser Deutlichkeit zu einem Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter umfasst (BVerfG 2020: Rn. 204ff.). Derartige Hilfe soll fortan auch wieder durch Sterbehilfevereine geleistet werden können, die das BVerfG in ihrer Daseinsberechtigung bestätigt, solange sie aufgrund ärztlicher Unterversorgung für die Verwirklichung dieses Rechtes erforderlich sind (BVerfG 2020: Rn. 281ff. (297)). Gleichzeitig unterstreicht das Gericht jedoch, dass sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ableitet (BVerfG 2020: Rn. 289, 342). Der Schutzumfang des Rechtes auf Selbstbestimmtes Sterben wird zudem besonders weit gezogen: Es darf nicht auf fremdbestimmte Situationen, „insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen“ beschränkt werden (BVerfG 2020: Rn. 210).

Die grundsätzliche Regulierungskompetenz hinsichtlich der Suizidhilfe spricht das BVerfG dem Gesetzgeber allerdings nicht ab. Die Vermeidung gesellschaftlicher Akzeptanz des assistierten Suizids als normaler Form der Lebensbeendigung – und damit der Regelungszweck des § 217 StGB – wird ausdrücklich als legitimes Anliegen akzeptiert (BVerfG 2020: Rn. 233). Auch wird anerkannt, dass die Legislative hier schon allein auf der Grundlage einer Gefahrenprognose tätig werden kann (BVerfG 2020: Rn. 233ff.).

Rechtliches Neuland betreten die Karlsruher Richter in rechtssystematischer Weise: Sie sahen das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben durch § 217 StGB betroffen, obgleich dieser nicht die Sterbewilligen bestrafte, sondern deren Helfer. Auch diese neue Rechtskonstruktion einer „funktionalen Verknüpfung“ der Grundrechte von Suizidhilfe leistenden Personen und Vereinigungen mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben wird weitreichende Auswirkungen haben (Kudlich/Knauer 2020).

Insgesamt setzt das BVerfG mit dieser Grundsatzentscheidung einen Trend in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Stärkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben fort. So hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 2017 die Abgabe tödlicher Medikamente an Sterbewillige ausnahmsweise gestattet (BVerwG 2017). Im Sommer 2019 revidierte dann der Bundesgerichtshof (BGH) seine über 35 Jahre alte Rechtsprechung, die den selbstbestimmten Sterbewunsch der Patienten bei ärztlicher Suizidassistenz im Falle einer Bewusstlosigkeit quasi außer Kraft setzte (Urt. v. 3.7.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).

2.Erw­erb­s­er­laubnis tödlicher Medikamente – bisherige Rechtslage

Im Jahr 2017 hatte bereits das BVerwG den Versuch unternommen, den jahrzehntelangen Streit um den legalen Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung zu beenden (BVerwG 2017). In einem Fall von 2004 hatte dabei der Ehegatte einer bereits 2006 aus dem Leben gegangenen Klägerin die Feststellung begehrt, dass das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ihr die Erwerbserlaubnis für eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital gem. §§ 3 BtMG, 13 i.V.m. Anlage III BtMG hätte erteilen müssen. Die Erlaubnis war ihr unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG versagt worden da die geplante Verwendung nicht durch den Gesetzeszweck, die „notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen“ gedeckt sei. Die Vorinstanzen hatten nach gängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter dem Begriff der „notwendigen medizinischen Versorgung“ nur solche Betäubungsmittelanwendungen verstanden, die therapeutischen Zwecken dienen (BVerwG 2017, 2215). Zwar sei eine Versorgung mit schmerzstillenden Medikamenten am Ende des Lebens davon auch erfasst, dieser Versorgungszweck sei aber mit der Einnahme einer letalen Dosis zum Zweck der Selbsttötung nicht zu vergleichen und medizinisch und ethisch streng abzugrenzen: Die palliative Versorgung sterbender Menschen sei auf die Linderung von Schmerzen und Atemnot gerichtet, wobei eine mit der Anwendung des Betäubungsmittels verbundene lebensverkürzende Wirkung nicht beabsichtigt, sondern lediglich als unvermeidliche Nebenfolge der notwendigen Behandlung in Kauf genommen werde (BVerwG 2017, 2217). Das BVerwG sah in diesem Erwerbsverbot einen unangemessenen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer und unheilbar kranker Menschen, selbstbestimmt über ihr Lebensende zu entschieden und schuf eine Ausnahme im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG (BVerwG 2017: 2020). In seiner Argumentation hielt das Gericht dies dann für notwendig „wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet“ (BVerwG 2017: 2218).

Das Urteil zog massive Kritik nach sich (Augsberg, Dabrock 2017). So wurde dem BVerwG insbesondere vorgeworfen, in die Kompetenzen des BVerfG eingegriffen zu haben (Augsberg 2019). Entsprechende verfassungsrechtliche Zweifel wurden dann auch durch den Bundesgesundheitsminister Gröhe als Grund herangezogen, das zuständige BfArM anzuweisen, die streitgegenständlichen Anträge auf Freigabe des tödlichen Medikamentes nicht zu bescheiden (Will 2018: 21). Hierzu war zuvor kurzfristig ein Gegengutachten in Auftrag gegebenen worden, das einen verfassungsrechtlich umstrittenen „Nichtanwendungserlass“ empfahl (Di Fabio 2017). Auch der amtierende Minister Spahn folgte diesem Kurs und wies das BfArM persönlich an, keine Anträge dieser Art zu genehmigen (Schmergal 2018). Damit ignorierte auch er, dass das BfArM nach § 121 Verwaltungsgerichtsordnung als Verfahrensbeteiligte eigentlich an das Urteil gebunden und zu dessen Umsetzung verpflichtet ist. Per Beschluss vom 19. November 2019 ist nun auch ein Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 beim BVerfG anhängig. Das Gericht begründet seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung darin mit den Argumenten des BVerwG in seinem Urteil von 2017 (VG Köln 2019: Rn. 128).

3.Der Erwerb tödlicher Medikamente zur Selbst­tö­tung im Lichte der Entschei­dung des BVerfG zu § 217 StGB

Vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG müssen die grundlegenden Wertungen des aktuellen Urteils bereits jetzt vor allem im Bereich des Betäubungsmittelrechtes Beachtung finden. Besonders wichtig erscheint dabei zunächst, dass das BVerfG im § 217 StGB deshalb eine Verletzung des „verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung“ sah da dieser dazu führte, „dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist“ (BVerfG 2020: Rn. 264, 268). Der damit einhergehende Verlust an Autonomie soll dabei jedenfalls soweit und solange unverhältnismäßig sein, „wie verbleibende Optionen nur eine theoretische, nicht aber die tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung bieten“ (BVerfG 2020: Rn. 278).

Eine durchaus vergleichbare Situation ergibt sich für den Bereich der Abgabe tödlich dosierter Medikamente. So entfaltet die Verbotsnorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einen zumindest mittelbaren Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben der Grundrechtsträger (VG Köln 2019: Rn. 96). Sie lässt, wie gezeigt, zumindest nach der bisherigen verwaltungsrechtlichen Auslegung eine Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich dosierten Medikaments wie Pento-Barbital nicht zu. Mit diesem Verbot wird den Betroffenen der Zugang zu diesem Mittel im innerstaatlichen Bereich auch endgültig versperrt, da tödlich wirkende Betäubungsmittel von Ärzten nicht verschrieben werden. Dies hat auch das VG Köln mit Blick auf die Verbote im ärztlichen Berufsrecht und in § 217 StGB erkannt (VG Köln 2019: Rn. 96). Aber auch unabhängig von diesen Verboten stehen Sterbewilligen keine ausreichenden Alternativen zur Verfügung, da es in der Ärzteschaft eine zu geringe Bereitschaft zur Leistung von Sterbehilfe gibt (BVerfG 2020: Rn. 285). Vor diesem Hintergrund erachtet das BVerfG auch die Existenz von Sterbehilfevereinen als notwendig (BVerfG 2020: Rn. 281ff. (297)), die ihre Arbeit in Deutschland nach Erlass des § 217 StGB vollständig eingestellt haben.

Auch kann Patienten in einer solchen Situation nicht zugemutet werden, sich mit Hilfe Dritter irgendein Arzneimittel in tödlicher Dosierung zuzuführen oder Natrium-Pentobarbital ohne ärztliche Verschreibung oder Erwerbserlaubnis im Internet zu besorgen und damit den eigenen Tod auf illegale oder risikoreiche Weise herbeizuführen (Frister 2019: 6; Rossbruch 2019: 11). Schließlich ist auch ein Sterbefasten ein unter Umständen langwieriger, nicht komplikationsfreier Leidensweg, der eine hohe Selbstdisziplin erfordert und nicht für alle Patienten durchführbar ist (VG Köln 2019: Rn. 103).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine ursprünglich auf die ungeklärte verfassungsrechtliche Lage gestützte Versagung des Erwerbs tödlich dosierter Medikamente durch das BfArM nicht länger haltbar. Die diesbezüglichen Anträge müssen nun unter Berücksichtigung der neuen Grundsatzentscheidung des BVerfG beschieden werden. Dabei stellt sich allerdings die Frage unter welchen Kriterien das BfArM nun tödliche Medikamente an Sterbewillige in den Verkehr bringen dürfen soll. Das BVerfG will Grundrechtsträger in ihrer Entscheidung über ihr Lebensende vor jeglicher Fremdbestimmung schützen und erklärt daher: „Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“ (BVerfG 2020: Rn. 210). Das Recht auf Selbsttötung, so führt das Gericht ferner aus, schließe „die einem individuellen Suizidentschluss zugrundeliegenden Motive“ ein, entziehe diese damit einer „Beurteilung nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit“ und verbiete es so „die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit abhängig zu machen“ (BVerfG 2020: Rn. 340). Durch diesen außerordentlich weit gezogenen Schutzbereich stellt das BVerfG sehr hohe Hürden für jegliche Zulässigkeitskriterien der Suizidhilfe auf. Es erteilt dabei vor allem auch der Ausnahmesystematik des BVerwG-Urteils von 2017 eine Absage, das den Zugang zu einem tödlich dosierten Medikament vom Vorliegen einer schweren und unheilbaren Krankheit abhängig machen wollte. Allerdings erachtet es Karlsruhe als ausdrücklich zulässig, „dass je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden können“ (BVerfG 2020: Rn. 340). Hierzu wird dem Gesetzgeber an gleicher Stelle auch zugestanden ein „prozedurales Sicherungskonzept“ zu entwickeln und dabei auf ein „breites Spektrum möglicher Instrumente“ zurückzugreifen, die „von der positiven Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe“ reichen (BVerfG 2020: Rn. 339).

Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber damit also durchaus einen klar umrissenen Rahmen für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes vor, das von der „Anerkennung des Einzelnen als zur Selbstbestimmung befähigten Menschen“ (BVerfG 2020: Rn. 338) ausgehen muss, dabei aber niemals zu einer Verpflichtung zur Suizidhilfe führen darf (BVerfG 2020: Rn. 342).

4.Schluss­fol­ge­rungen & Ausblick

Die neue Grundsatzentscheidung des BVerfG muss unmittelbar auf allen relevanten Ebenen staatlichen Handelns Beachtung finden. Vor diesem Hintergrund kann die betäubungsmittelrechtliche Erwerbsversagung tödlich dosierter Medikamente gegenüber ernst- und dauerhaft Sterbewilligen nicht weiter aufrechterhalten werden. Dies jedenfalls insoweit, als dass dadurch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben faktisch entleert wird. Dies ist angesichts der bisher noch bestehen Unterversorgung mit entsprechenden Angeboten durch Ärzte oder Sterbehilfevereine, die nun erst wieder ihre Arbeit aufnehmen müssen, der Fall. Insoweit sind damit auch die ursprünglich hiergegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel ausgeräumt. Das Bundesgesundheitsministerium muss daher unter Aufhebung des Nichtanwendungserlasses das BfArM anweisen die entsprechenden Anträge unter Beachtung der neuen Rechtsprechung unverzüglich zu bescheiden. Gleichzeitig muss entlang dieser Vorgaben so schnell wie möglich ein kohärentes Schutzkonzept entwickelt werden, das in seinem Kern ein verlässliches Verfahren zur Bestimmung von Ernst- und Dauerhaftigkeit der Sterbeentscheidung aufstellt. Hierzu liegen auch bereits erste Vorschläge vor, die ein an den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch orientiertes Beratungsmodell vorsehen (Hommel 2020). Dabei wird es darauf ankommen, die komplexen Motivbündel (BVerfG 2020: Rn. 244 f.) und auch etwaige psychische Erkrankungen angemessen einzuordnen (Spittler 2015), ohne dass der strenge Schutz der Sterbewilligen vor Fremdbestimmtheit, den das BVerfG fordert, unterlaufen wird. Die Arbeit der Sterbehilfevereine ließe sich dabei wohl am besten über das Vereinsrecht regeln, in das auch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten eingehegt werden können.

Allerdings gilt es zu beachten, dass dieser Gesetzgebungsprozess viele Monate dauern wird – Zeit, die die Betroffenen nicht haben. Anfang 2020 war rund ein Fünftel der Menschen, die einen der weit über hundert bisher beim BfArM eingereichten Anträge gestellt hatten, bereits verstorben (Klapsa 2020). Vor diesem Hintergrund müssen die Anträge beim BfArM unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG bereits vor der langwierigen Ausarbeitung und Verabschiedung eines Gesamtschutzkonzeptes beschieden werden. Wie das BVerwG in seinem Urteil bereits 2017 zutreffend ausgeführt hat, stehen der Behörde dabei auch verwaltungsverfahrensrechtlich die erforderlichen Mittel zur Verfügung (BVerwG 2017, 2220). Zunächst nur für jeden dieser Einzelfälle würde der Staat damit endlich die Entscheidung dieser Menschen ihrem eigenen Leben entsprechend ihrem „Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen“ als „Akt autonomer Selbstbestimmung“ respektieren (BVerfG 2020: Rn. 210).

DR. MAXIMILIAN SPOHR   ist Jurist mit den Schwerpunkten Bürger- und Menschenrechte. Nach seiner Promotion zum internationalen Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen war er mehrere Jahre für die Max-Planck-Stiftung in Afghanistan und Pakistan im Bereich der Rechtsstaatsförderung tätig. Ende 2016 übernahm er dann die Position des Menschenrechtsreferenten bei der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit und ist dort seit 2018 für den Bereich Bürgerrechte zuständig. Inhaltlich beschäftigt er sich neben klassischen Grundrechtsthemen und dem Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit vor allem mit bürgerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung.

Literaturverzeichnis

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Kudlich, Hans/ Knauer, Christoph (2020): Erfolgreich rechtliches Neuland betreten, in: Legal Tribune Online, 27. Februar 2020, abrufbar unter: www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-koeln-7k8461-18-verbot-erwerb-mittel-selbsstoetung-grundgesetz-vorlage-bverfg/.

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