Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 229: Perspektiven der Suizidbeihilfe

Editorial

in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 1-6

Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein für die Selbstbestimmung und deren Reichweite wegweisendes Urteil[1] gesprochen, indem es feststellte: „Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.“ Dazu gehöre auch „die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen“ (Leitsätze 1a und 1c). Mit seiner Entscheidung verwarf das Gericht das 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ und den darin geschaffenen § 217 Strafgesetzbuch (StGB) als verfassungswidrig und nichtig, da er das oben beschriebene Selbstbestimmungsrecht unzulässig einschränke. Die vorliegende Ausgabe der vorgänge befasst sich ausführlich mit dieser Entscheidung: Inwiefern greift sie die bereits im Vorfeld geäußerte Kritik an dem Verbot auf? Welche Auswirkungen haben die grundrechtsdogmatischen Ausführungen des Gerichts für künftige Regulierungsversuche der Sterbehilfe? Wie wirkt sich die Entscheidung auf das ärztliche Berufsrecht, die Abgabe tödlicher Medikamente und nicht zuletzt auf die Praxis der hierzulande tätigen Sterbehilfe-Organisationen aus?

Mit dem § 217 StGB haben sich die vorgänge bereits vor fünf Jahren, im September 2015 mit einem Doppelheft (Nummer 210/211) befasst. Damals war der Gesetzgebungsprozess in vollem Gange. In den vorgängen haben wir die verschiedenen zur Diskussion stehenden Gesetzentwürfe vorgestellt und verglichen sowie gegen das drohende Verbot der organisierten Suizidassistenz angeschrieben. Das schien zunächst vergeblich, denn der Bundestag entschied sich kurz darauf mit großer Mehrheit für den § 217 StGB, der seitdem die Durchführung und Vermittlung von geschäftsmäßiger Suizidassistenz unter Strafe stellte. Damit war jegliche Form organisierter oder professionalisierter Sterbehilfe (auch wenn sie uneigennützig erfolgte) in Deutschland strafbar; weder Sterbehilfe-Vereine noch Ärzte durften Suizidassistenz leisten. Dieses Verbot hob das Bundesverfassungsgericht nun wieder auf. Dies ist ein Erfolg für die jahrzehntelangen Bemühungen – auch der Humanistischen Union – um die grundrechtliche Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts beim Sterben. Der Streit um die Suizidhilfe hat damit ein vorläufiges Ende gefunden.

Die vorgänge haben diese Auseinandersetzung von Beginn an begleitet, das Thema Sterbehilfe hat in dieser Zeitschrift eine lange Tradition. Als bürgerrechtliches Thema wurde die Sterbehilfe erstmals in einem Aufsatz des damaligen vorgänge-Redakteurs Gerd Hirschauer im Jahre 1973 „entdeckt“.[2] Fünf Jahre später, in Heft 6/1978 widmet sich ein Themenschwerpunkt den Rechten Sterbender bzw. Sterbewilliger. Hirschauer schrieb damals „Über Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen“ und musste zunächst einmal an den Begriffen arbeiten, um die im „Selbstmord“ noch anklingende moralische Verachtung aus dem Weg zu räumen. Der „Freitod“ war für ihn keine brauchbare Alternative, denn er verleugne die in der Mehrzahl der Suizide auszumachenden biologischen wie gesellschaftlichen Gründe für diese Entscheidungen. Deshalb schlug Hirschauer vor, von Selbsttötung zu sprechen. An seiner Beschreibung der praktischen Dilemmas, mit denen sich die Betreffenden konfrontiert sehen, hat sich in den folgenden Jahrzehnten wenig geändert:

Es wird dem, der sich in Würde selbst töten will, wahrlich nicht leicht gemacht, die Tat zu vollbringen. Die „Beihilfe zum Selbstmord“ ist hierzulande nicht mehr strafbar, aber es gibt kaum eine Anleitung oder sachkundige Beihilfe, die dem Selbsttöter die Chance gibt, außer der Schwelle zum Tode auch noch die unendlicher Selbsterniedrigung überschreiten zu müssen. Und es gibt in nicht wenigen, konkret beschreibbaren Einzelfällen das Problem, dass jemand, der den festen Willen hat, Hand an sich zu legen, nicht mehr fähig ist, Hand an sich zu legen …“ (Hirschauer in vorgänge Nr. 36 [6/1978], S. 97)

Die moralischen Tabus, die sich mit der Selbsttötung verbinden, sowie die paternalistische Haltung, beim Suizid müsse es sich letztlich um eine unfreiwillige (i.e. falsche) Entscheidung handeln, erwiesen sich als äußerst hartnäckig. Es bedurfte vieler Jahre des Anredens und Anschreibens, bis der Gesetzgeber endlich einen ersten Anlauf zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe wagte: die gesetzliche Anerkennung von Patientenverfügungen, mit denen ausdrücklich auch das Recht auf Nicht-Behandlung (passive Sterbehilfe) sowie auf eine vorrangig schmerzlindernde Behandlung (u.U. indirekte Sterbehilfe) festgeschrieben wurde. Im Vorfeld dieser Debatte meldeten sich die vorgänge 2006 mit einem Schwerpunkt „Sterben und Selbstbestimmung“ zu Wort. Rosemarie Will schrieb damals: „Die Realisierung von Fürsorge und Hilfe gegenüber dem Sterbenden geschieht nicht im rechtsfreien Raum. Wer dem Sterbenden helfen will, muss immer auch seine Rechtspositionen sichern und stärken.“ (vorgänge Nr. 175, S. 43)

Die Entscheidung des BVerfG vom 26. Februar 2020 schließt in gewisser Weise diesen Kreis: Das Gericht hat nicht nur die Rechtspositionen von Sterbewilligen und ihren potenziellen Helfer*innen eindeutig gestärkt, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur „Entmoralisierung“ und „Enttabuisierung“ des Suizids geleistet, indem es jegliche staatliche Bewertung der Motive für einen Suizid verwarf und es ausdrücklich ablehnte, dass die Zulässigkeit organisierter Suizidhilfe vom Vorliegen einer schweren Erkrankung abhängig gemacht würde, denn: „Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist.“ (Rn. 210) [3]

Wenn die Entscheidung ein solcher Erfolg für die grundrechtliche Position der Sterbewilligen und ihrer Helfer*innen war: Warum bedarf es dann noch einer so ausführlichen Bilanz und Diskussion des Urteils? Die Antwort ist recht einfach: Auch wenn das Gericht weitgehende Klarheit darüber geschaffen hat, wann, von wem, und wie in Deutschland Suizidbeihilfe geleistet werden darf, kann dieses Urteil die Auseinandersetzungen darüber, wann, von wem, und wie in Deutschland künftig tatsächlich Sterbehilfe geleistet werden wird, nicht beenden. Nach dem Urteil starteten Befürworter*innen wie Kritiker*innen sofort eine Debatte darüber, wie eine neue gesetzliche Regelung zum Umgang mit dem assistierten Suizid aussehen sollte. Gegenwärtig laufen bereits Vorbereitungen für einen neuen Gesetzgebungsprozesses zum assistierten Suizid. Mit dem vorliegenden Heft wollen wir uns in diese Diskussion einschalten.

Für die rechtliche Bewertung der Entscheidung greifen wir auf eine gemeinsame Fachtagung zum § 217 StGB der Humanistischen Union und der Friedrich-Naumann-Stiftung zurück. Diese Tagung fand am 9. Mai 2019 statt – etwa drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu den Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe (und ein dreiviertel Jahr vor der Urteilsverkündung). Die drei Panels dieser Tagung (jeweils mit Pro- und Contra-Positionen besetzt) bieten eine interessante ex ante-Perspektive auf das Urteil: Alle daran Beteiligten waren sich der verfassungsrechtlichen Probleme bewusst, aber niemand konnte das Urteil vorhersehen. Die vorliegende Dokumentation bietet einen Überblick über die gegensätzlichen Argumente im Streit um den assistierten Suizid, die erfahrungsgemäß auch im neuen Gesetzgebungsverfahren wieder auftauchen werden. Die Dokumentation der drei Gesprächsrunden ergänzen wir im vorliegenden Heft um kurze, nachträglich erstellte Kommentare der Entscheidung.

Im ersten Panel ging es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 217 StGB.  Dazu diskutierten Steffen Augsberg, der die Initiator*innen des Gesetzentwurfs zu § 217 StGB beriet und deren Prozessvertreter vor dem Verfassungsgericht war, sowie Friedhelm Hufen, der seit langem liberale Positionen zur Sterbehilfe vertritt. Ihre Diskussion zeigt, wie unterschiedlich beide den Grundrechtsschutz Sterbewilliger und seine Einschränkbarkeit durch den Gesetzgeber beurteilen. Während Hufen das Selbstbestimmungsrecht hochhält, das wegen seiner existenziellen Bedeutung weitgehend uneingeschränkt belassen werden soll, legt Augsberg ein deutlich höheres Gewicht auf den Schutz des Lebens sowie den Schutz vor fremdbestimmten Entscheidungen und gewichtet die Einschränkungsmöglichkeiten des Gesetzgebers höher.

Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Entscheidung werden von Steffen Augsberg und Rosemarie Will kommentiert. Augsberg sieht die Entscheidung erwartungsgemäß kritisch und verweist auf deren (vermeintliche) Fehler und Ungereimtheiten. Will macht dagegen deutlich, wo das Bundesverfassungsgericht den Positionen Augsbergs  klar widersprochen hat. Sie zeigt zudem, dass die dogmatische Verankerung der Suizidenten-Rechte durch das Verfassungsgericht (im Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG) dazu beiträgt, dass die Entscheidung weit über die Frage des assistierten Suizids hinaus auch für andere, grundsätzliche Rechte Sterbender Bedeutung erlangen kann. Die Vorgabe an den Gesetzgeber sei deutlich: er solle der Selbstbestimmung des Sterbenden folgen, weil nur so ein Sterben in Würde gewährleistet werden kann.

Das zweite Panel war den berufsrechtlichen Verboten zur Suizidassistenz für Ärzt* innen gewidmet. Unterhalb der strafrechtlichen Regelung haben zehn der 17 deutschen Landesärztekammern ein explizites Verbot der Suizidassistenz in ihren Berufssatzungen geregelt; fünf Satzungen kennen kein Verbot, zwei Satzungen enthalten Vorgaben, dass Ärzt*innen nicht beim Suizid assistieren sollen. In dieser Runde diskutierten Martina Jaklin als Vertreterin der Ärztekammer Berlin, der Strafrechtler Eric Hilgendorf (der 2015 zu den Initiatoren einer Petition deutscher Strafrechtslehrer gegen ein Suizidbeihilfeverbot gehörte) und der Mediziner Johann F. Spittler, der seit vielen Jahren Sterbewillige berät und begleitet und in der Vergangenheit auch für Sterbehilfe Deutschland tätig war. In der Debatte ging es einerseits um die Frage, wie weit der damals noch geltende § 217 StGB auch für Ärzt*innen gilt, vor allem aber darum, ob sie die geeigneten Ansprechpartner für Suizidwillige und ob die berufsrechtlichen Verbote überhaupt notwendig bzw. zulässig sind.

Die berufsrechtlichen Aspekte der BVerfG-Entscheidung kommentiert Rosemarie Will. Nach ihrer Einschätzung kann man dem Urteil entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die in den Berufssatzungen verankerten Verbote zur ärztlichen Suizidassistenz für verfassungswidrig ansieht.

Neben der ärztlichen Unterstützung ist die Zugänglichkeit geeigneter Medikamente eines der größten Hindernisse für die Suizidhilfe. Diesen Aspekt behandelte das dritte Panel der Tagung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 in einem aufsehenerregenden Urteil (3 C 19.15) für eng begrenzte Ausnahmefälle die Zugriffsbeschränkung nach dem Betäubungsmittelgesetz außer Kraft gesetzt und den Erwerb eines tödlich wirkenden Medikaments (Natrium-Pentobarbital) für rechtens erklärt. Über dieses Urteil und die anhaltende Weigerung des Bundesgesundheitsministeriums, das Medikament an sterbewillige Menschen abzugeben, haben wir in den vorgängen bereits mehrfach berichtet.[4] Die Frage wurde auch von den beiden Diskutanten, dem früheren Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates Peter Dabrock und dem Strafrechtler Reinhard Merkel, strittig diskutiert. Dabrock kritisierte die Eigenmächtigkeit, mit der das Bundesverwaltungsgericht das gesetzliche Verbot zur Abgabe des Medikaments  außer Kraft setze – am Bundesverfassungsgericht und dem Parlament vorbei. Dagegen verwies Merkel darauf, dass mit der Aufhebung des Verbotes der Staat keineswegs zum Suizidhelfer werde; vielmehr werde nur die Handlungsfreiheit (und damit die Eigenverantwortung) der Sterbewilligen wieder hergestellt.

Die Streitfrage, ob der Staat den Zugang zu tödlichen Medikamenten ausnahmslos verbieten darf oder nicht, wurde mit dem Urteil des BVerfG vom 26. Februar nicht entschieden. Das Ministerium weigert sich weiterhin, entsprechende Anträge auf Zugang (positiv) zu bescheiden. In seiner Kommentierung der Entscheidung verweist Maximilian Spohr jedoch darauf, dass sich aus dem Tenor der Entscheidung gleichwohl ablesen lässt, dass ein absolutes staatliches Verbot der Abgabe tödlicher Medikamente verfassungswidrig ist, weil es den Weg eines medizinisch kontrollierten, schmerzfreien und menschenwürdigen Suizids komplett verbaut – und damit die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts – faktisch verhindert.[5] Der Staat komme nicht umhin, den Zugang zu dem Medikament (unter Auflagen) zu ermöglichen. Mit Blick auf einen mittlerweile anhängigen Vorlagebeschluss des VG Köln vom November 2019[6] und auf die Auswirkungen der Verzögerungstaktik für die Betroffenen plädiert er für eine möglichst rasche gesetzgeberische Lösung. Mit diesem Kommentar beschließen wir die Auswertung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.

Im Folgenden richtet sich der Blick nach vorn, auf das demnächst anstehende Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der organisierten Suizidbeihilfe. Medienberichten zufolge wird im Bundesgesundheitsministerium bereits an einem entsprechenden Gesetzentwurf gearbeitet, ausgewählte Verbände (leider wohl nur aus dem sterbehilfekritischen Spektrum) dazu um Stellungnahme gebeten. Dieser Entwurf war bis zum Redaktionsschluss der Ausgabe leider nicht öffentlich und kann daher hier nicht vorgestellt und diskutiert werden. Unsere Dokumentation beschränkt sich deshalb auf vier frei zugängliche Vorschläge aus dem parlamentarischen Raum, vom Humanistischen Verband und der Deutschen Stiftung Patientenschutz sowie aus der Wissenschaft. Diese Vorschläge – die wir kommentarlos wiedergeben – können unsere Leser*innen kritisch daraufhin überprüfen, unter welchen Voraussetzungen sie die Suizidassistenz gewähren und wie sie mit den berufsrechtlichen Verboten bzw. den Fragen des Medikamentenzugangs umgehen.

Neben der Diskussion der verfassungs-, straf- und berufsrechtlichen Aspekte der Suizidbeihilfe sollen in diesem Schwerpunkt aber auch die praktischen Auswirkungen des Urteils nicht zu kurz kommen. Die wechselvolle Geschichte der Sterbehilfe-Debatten lehrt uns, dass es nicht ausreicht, nur die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären – also das, was sein darf. Für die Sterbewilligen sind mindestens genauso wichtig auch die Fragen, ob und wie sie Ärzt* innen bzw. Helfer*innen finden, die sie beraten und unterstützen (diese also keine Angst vor Sanktionen haben müssen); inwiefern sie eine kompetente, ergebnisoffene sowie vorurteilsfreie Beratung erwarten können und wie transparent sowie vertrauensbildend die Abläufe organisiert sind. Auf diese praktischen Gesichtspunkte gehen zwei Beiträge erfahrener Sterbehelfer ein: Johann F. Spittler skizziert auf der Basis seiner langjährigen Erfahrungen einen Verfahrensplan für den Ablauf ärztlicher Suizidbegleitung, der vor allem auf die Dokumentation der einzelnen Beratungs- und Entscheidungsschritte achtet. Der Berliner Arzt Hanjo Lehmann dagegen stellt eine Initiative für einen fachlichen Austausch über Suizidpraktiken und -erfahrungen unter Mediziner*innen vor. Lehmann hatte 2015 gemeinsam mit Kollegen die „Arbeitsgemeinschaft ärztliche Sterbehilfe“ gegründet – die mit dem Inkrafttreten des § 217 StGB ihre Aktivitäten vorerst eingestellt hatte und nun wiederbelebt werden soll. Mit dem nüchternen Blick des Praktikers skizziert Lehmann, welche Probleme eine menschenwürdige Suizidbegleitung zu lösen hat und wie ein fachlicher Austausch zur Normalisierung (oder besser: Versachlichung) des Redens über den Suizid beitragen kann.

Zu einer solchen Versachlichung will auch die abschließende Dokumentation beitragen. Bereits in der 2015 erschienenen Schwerpunktausgabe haben wir versucht, die Arbeitsweise der in Deutschland agierenden Sterbehilfevereine (das waren damals 1 ½ Vereine) sachlich zu beschreiben. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren zu § 217 StGB von vornherein und ausdrücklich gegen deren Tätigkeit ausgerichtet war, befasste sich der Gesetzgeber kaum mit deren konkretem Handeln. Sven Lüders hat deshalb den damaligen Versuch einer Versachlichung des Themas wieder aufgenommen und sich angeschaut, welche Vereine nach der Abschaffung des § 217 StGB in Deutschland wieder Sterbehilfe anbieten (bzw. dies vorhaben) und wie sich die Entscheidung auf die Arbeitsweise und die Verfahrensabläufe dieser Vereine ausgewirkt hat bzw. noch auswirkt.

Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorgänge jenseits des Schwerpunktthemas Beiträge zu aktuellen politischen Streitfragen:

Hartmut Aden berichtet über drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus denen sich die Notwendigkeit einer gesetzlich geregelten Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen ergibt.

Thomas Willms schildert die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) durch das Berliner Finanzamt. Dieses beruft sich auf eine Regelung der Abgabenordnung, wonach vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisationen der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen werden darf. Im Falle der VVN-BdA lieferte das bayerische VS-Landesamt die entsprechende „Begründung“, da es im seinem Bericht für 2018 die Organisation als „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus“ einstufte. Wie schwer es ist, sich gegen derartige Vorwürfe zu wehren und welche politischen Folgen eine solche Entscheidung in Zeiten eines erstarkenden Rechtsextremismus hat, beleuchtet der Beitrag des VVN-Geschäftsführers.

Ein Kommentar von Ulrich Frey befasst sich schließlich mit der Ende vergangenen Jahres verabschiedeten friedenspolitischen Kundgebung der Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands. In den neuen friedenspolitischen Leitlinien der EKD sieht er die Rückkehr einer Sowohl-als-auch-Position, welche atomare sowie autonom gesteuerte Waffensysteme als mögliche Beiträge zum Schutz der Bevölkerung und der Friedenssicherung ansieht.
Wir wünschen allen Leser*innen eine anregende Lektüre mit dieser Ausgabe und freuen uns über Ihre Anregungen und eventuelle Kritik.

Rosemarie Will und Sven Lüders
für die Redaktion der vorgänge

Anmerkungen:

1 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15, Rn. 1-343, http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234715.html. Alle weiteren Randnummern (Rn.) im Text beziehen sich auf diese Entscheidung.

2 Gerd Hirschauer (1973), Das neue Thema: Sterbehilfe, in: vorgänge Heft 2/1973, S. 4-7.

3 Dass es sich dabei um eine neu erarbeitete Haltung des Bundesverfassungsgerichts zum Suizid handelt, wird an manchen Passagen des Urteils deutlich, in denen ein Rückfall in die moralische Position durchklingt – etwa wenn dem Gesetzgeber zugestanden wird, dass er jenseits konkreter Gefahren und Einflussnahmen dagegen vorgehe, dass sich der assistierte Suizid „als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt“ (Rn. 233) oder von der „gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidhilfe“ als einer abstrakten Gefahr gesprochen wird, die es zu verhindern gelte (Rn. 250).

4 S. Will, in: vorgänge Nr. 221/222, S. 153-157; Spittler/Will, in: vorgänge Nr. 219, S. 134-136; Will, in: vorgänge Nr. 218, S. 117-121.

5 S. Leitsätze 4 und 5 der Entscheidung 2 BvR 2347/15.

6 Die Vorlage des VG Köln hat das BVerfG inzwischen mit Verweis auf seine Entscheidung zu § 217 StGB als unzulässig verworfen, s. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 – 1 BvL 2/20 -, Rn. 1-17, http://www.bverfg.de/e/lk20200520_1bvl000220.html.

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