„Heteronome Fremdbestimmung“
Ungereimtheiten und problematische Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB. In: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 23-26
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB hat erwartungsgemäß große Resonanz gefunden und, je nach Voreinstellung der Betroffenen, Beunruhigung und Sorge bzw. Freude und Erleichterung hervorgerufen. Im Folgenden geht es nicht darum, die entsprechende Grundsatzkontroverse weiterzuverfolgen. Stattdessen sind auf knappem Raum drei besonders bedenkliche Aspekte der Entscheidung zu beleuchten: Sie ist, erstens, durch Widersprüche und Inkonsistenzen gekennzeichnet (dazu 1.). Sie lässt, zweitens, eine tragfähige Begründung für ihre zentrale Aussage vermissen (dazu 2.). Drittens schließlich enthält das Urteil zwar Hinweise für eine mögliche zukünftige Regelung. In Verbindung mit seinen problematischen Grundannahmen ergibt sich aber eine kaum lösbare Regulierungsaporie (dazu 3.).
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PROF. DR. STEFFEN AUGSBERG ist Professor für Öffentliches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießen und Mitglied des Deutschen Ethikrates. Er gehört zu den Verfassern eines 2014 vorgestellten Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (mit der Deutschen Stiftung Patientenschutz) und war Verfahrensbevollmächtigter des Deutschen Bundestages im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen § 217.