Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 229: Perspektiven der Suizidbeihilfe

§ 217 StGB und das tödliche Medikament

in: vorgänge Nr. 229 (1/2020), S. 57-68

Neben der Debatte um die generelle (Un-)Zulässigkeit der Suizidbeihilfe wird seit vielen Jahren auch um die konkreten Bedingungen für die Sterbehilfe in Deutschland gerungen. Dabei geht es auch um den Zugang zu Medikamenten, die für einen Suizid geeignet sind. Sie sind durch das Verbot des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht frei verfügbar. Den vorläufigen Höhepunkt dieser Auseinandersetzung markiert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. März 2017 (3 C 19.15), mit dem ein jahrzehntelang geführter Rechtsstreit zum legalen Erwerb eines Medikamentes zur Selbsttötung beendet wurde. Mit der Entscheidung schuf das Gericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Ausnahmeregelung, wonach das grundsätzliche Verbot des Zugangs zu dem tödlichen Medikament (Natrium-Pentobarbital) in eng begrenzten Ausnahmefällen, bei einer schweren und unheilbaren Erkrankung sowie einer extremen persönlichen Notlage aufzuheben sei. In seiner Entscheidung hat das BVerwG nicht nur zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden und der staatlichen Lebensschutzpflicht abgewogen, sondern erstmals auch eine staatliche Pflicht zur Sicherung der Entscheidungsautonomie Sterbender in die grundrechtliche Abwägung einbezogen.[1]

Über die rechtsdogmatischen Auswirkungen dieser Entscheidung sowie den Umgang des Bundesgesundheitsministers damit haben wir bereits mehrfach in den vorgängen berichtet.[2] Welche Auswirkungen die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über § 217 StGB auf den Medikamentenzugang hat, mit dieser Frage befasste sich das dritte Panel der gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung am 9. Mai 2019 in Berlin. Wir dokumentieren im Folgenden die Diskussion in leicht bearbeiteter Form.

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DR. MAXIMILIAN SPOHR   ist Jurist mit den Schwerpunkten Bürger- und Menschenrechte. Nach seiner Promotion zum internationalen Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen war er mehrere Jahre für die Max-Planck-Stiftung in Afghanistan und Pakistan im Bereich der Rechtsstaatsförderung tätig. Ende 2016 wechselte er als Menschenrechtsreferent zur Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, wo er seit 2018 für den Bereich Bürgerrechte zuständig ist.

PROF. DR. REINHARD MERKEL   war bis zu seiner Emeritierung (2015) Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg. Er ist Mitglied im Deutschen Ethikrat und in der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen u.a. Recht und Ethik in der Medizin und den Neurowissenschaften.

PROF. DR. PETER DABROCK   ist Professor für Systematische Theologie (Ethik) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Er gehörte von 2012 bis 2020 dem Deutschen Ethikrat an, dessen Vorsitz er in den letzten vier Jahren inne hatte. Dabrock ist Mitglied in der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD, gehörte bis 2016 der European Group on Ethics in Science and New Technologies an und ist Mitherausgeber der Zeitschrift für Evangelische Ethik.

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