<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>vorgänge Nr. 237/238: Diskriminierende Realitäten Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 18 Aug 2025 12:03:13 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>
	<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/editorial-74/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:09:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Triage]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gender Pay Gap]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheit]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18510</guid>

					<description><![CDATA[<p>Als kürzlich in Berlin für eine Mietwohnung Nachmieter gesucht wurden, fanden sich mehrere Interessent*innen, unter denen die Hausverwaltung auswählen konnte. Ihre Vornamen waren: Andrew, Gayatrii, Khalil, Maksym, Natalia und Sebastian. Dreimal dürfen Sie raten, wer diese Wohnung angeboten bekam? Was auf den ersten Blick banal klingt, weil die Entscheidung zufällig oder willkürlich sein könnte, wird [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/editorial-74/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Als kürzlich in Berlin für eine Mietwohnung Nachmieter gesucht wurden, fanden sich mehrere Interessent*innen, unter denen die Hausverwaltung auswählen konnte. Ihre Vornamen waren: Andrew, Gayatrii, Khalil, Maksym, Natalia und Sebastian. Dreimal dürfen Sie raten, wer diese Wohnung angeboten bekam? Was auf den ersten Blick banal klingt, weil die Entscheidung zufällig oder willkürlich sein könnte, wird zum gesellschaftlichen Problem, weil es sich nicht um eine einmalige Erfahrung handelt, sondern sich für die Betroffenen an vielen Stellen ihres Alltags wiederholt – in der Schule, bei der Arbeit, in Clubs, bei Behörden &#8230; Daraus ergeben sich ungleiche Lebenschancen und Lebensrealitäten in unserer Gesellschaft, sprich: Diskriminierungserfahrungen, mit denen wir uns in dieser Schwerpunktausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> befassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diskriminierung und Ungleichbehandlung – das Thema wurde in der bundesdeutschen Gesellschaft wie in der Rechtswissenschaft über Jahrzehnte mit Blick auf das Verhältnis von Mann und Frau diskutiert, bevor überhaupt andere Formen der Diskriminierung in den Blick gerieten. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass das Antidiskriminierungsrecht maßgeblich durch feministische Rechtswissenschaftlerinnen geprägt wurde. Mit zwei führenden Vertreterinnen, <i>Susanne Baer</i> und <i>Ute Sacksofsky</i>, eröffnen wir unseren Themenschwerpunkt. Baer und Sacksofsky haben sich in ihren Veröffentlichungen intensiv mit den verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Fragen der Gleichbehandlung und möglicher Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung befasst. Mit ihnen sprechen wir über die dogmatischen Wurzeln des Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsrechts, dessen Wandel seit der Einführung des Grundgesetzes und aktuelle Entwicklungstrends.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Während Baer und Sacksofsky – aus dem rechtshistorischen Blick heraus – eher die Errungenschaften in der Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts sehen, schätzt <i>Ulrike Lembke</i> dies deutlich kritischer ein. Für sie zählen weniger antidiskriminierungsrechtliche Normen und Urteile, deren steigende Anzahl über die zahlreichen Lücken und Defizite im Diskriminierungsschutz hinwegtäusche. Zentraler Maßstab für das Antidiskriminierungsrecht sei dessen transformativer Charakter – also die Frage, ob und wie weit es zur Veränderung von gesellschaftlicher Ungleichheit bzw. zugrundeliegender Machtverhältnisse beitrage. In dieser Hinsicht erweist sich nach Lembkes Einschätzung etwa die bekannte antidiskriminierungsrechtliche Formel, dass nur Gleiches gleich, aber Ungleiches ungleich zu behandeln sei, für sich genommen als wenig wirksam. In ihrem Beitrag skizziert sie Anforderungen an ein Antidiskriminierungsrecht, das auf die Überwindung struktureller Ungleichbehandlung ausgerichtet ist, als auch die gesellschaftlichen Barrieren, die ein solches Recht überwinden muss.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zu den neueren Antidiskriminierungs-Debatten, die im Verfassungsrecht geführt werden, zählt zweifelsohne die Auseinandersetzung um den Begriff der Rasse. In den letzten Jahren wurde intensiv darüber gestritten, ob mit der Bezugnahme auf „Rassen“ im Verfassungstext (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz) nicht die Existenz biologischer Rassen anerkannt und damit letztlich jenem Denken Vorschub geleistet werde, vor dessen Auswirkungen das Grundrecht eigentlich schützen will. Mit der daraus erwachsenen Forderung, den „Rasse“-Begriff aus dem Grundgesetz zu streichen, setzt sich der Beitrag von <i>Tarik Tabbara</i> auseinander. Er geht darauf ein, warum der Bezug auf „Rassen“ im Grundgesetz so lange unerkannt bzw. unproblematisiert blieb und wie eine alternative Formulierung aussehen könnte, die deutlicher die strukturellen Dimensionen von Rassismus adressiert und nicht nur vor individuellem Rassismus schützt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Dilemma, dass sich Antidiskriminierungsrecht auf problematische Begriffe bzw. Zuschreibungen bezieht, ist keineswegs auf die Rasse-Diskussion beschränkt. Auch die feministische Wissenschaft sieht sich seit langem mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie auf bestimmte Vorstellungen etwa von Frauen oder von emanzipiertem Verhalten zurückgreife, in denen sich eben nicht alle Betroffenen wiederfinden und die einem essentialistischen Verständnis von Frauen bzw. fortschrittlichem Verhalten Vorschub leisten können. Dieses „Benennungsdilemma“ sowie mögliche poststrukturalistische Auswege daraus schildert <i>Sarah Elsuni</i> in ihrem Beitrag.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach diesen eher theoretisch ausgerichteten Beiträgen widmen sich die folgenden beiden Texte konkreten Formen der Diskriminierung von Frauen: <i>Tanja Altunjan </i>befasst sich mit der strafrechtlichen Verfolgung der Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Auch wenn das Strafrecht allein diese Gewalt nicht verhindern kann, „<i>spiegeln Strafverfahren in besonderer Weise den gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt gegen Frauen wider</i>“, so Altunjan. Sie verdeutlicht dies an verschiedenen Seiten der strafrechtlichen Behandlung: angefangen von der Frage, wie viel Widerstand nötig ist, um den Tatbestand des gewaltsamen bzw. sexuellen Übergriffs zu erfüllen; über die strafrechtliche Bewertung eines Mordes im Zusammenhang einer Trennung; bis zur milderen Strafzumessung bei einer vorherigen Intimbeziehung zwischen Täter und Opfer. Mit ihrem Beitrag zeigt Altunjan Möglichkeiten einer geschlechtssensiblen Anwendung des bestehenden Strafrechts auf, um Partnerschaftsgewalt effektiver zu bekämpfen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Cara Röhner</i> setzt sich mit den Bemühungen um eine gleichwertige Bezahlung von Frauen und Männern auseinander. Trotz steigender Erwerbsbeteiligung der Frauen haben diese am Monatsende statistisch gesehen rund 39 Prozent weniger Einkommen als Männer zur Verfügung. Diese Differenz, deutlich über dem <i>Gender Pay Gap,</i> entsteht vor allem durch niedrigere Bruttolöhne (in den gleichen Berufen), durch die unterschiedliche Entlohnung von „Frauen-“ und „Männerberufen“ sowie den höheren Care- und damit Teilzeitarbeitsanteil der Frauen. Daran hat auch das 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz nicht viel geändert, mit dem ein Auskunftsanspruch auf die in einem Unternehmen gezahlten Gehälter eingeführt wurde. Anhand aktueller Fälle stellt Röhner die Schwierigkeiten in der Anwendung dieses neuen Rechtsanspruchs dar und zeigt die Grenzen des Gesetzes auf.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit den Fragen von Armut und Diskriminierung beschäftigt sich auch der folgende Beitrag von <i>Hannah-Maria Eberle</i> und <i>Jana Kavermann</i> – jedoch aus einer gänzlich anderen Blickrichtung. Sie setzen sich mit dem in Politik, Wissenschaft und Gesellschaft verbreiteten „<i>Argwohn gegen ‚die Armen‘</i>“ auseinander und schauen dazu auf Strategien der alltäglichen Armutsbewältigung. Ihr Beitrag ist ein Plädoyer dafür, die soziale Distanz und das Misstrauen gegenüber dem alltäglichen Denken und Verhalten armer Menschen abzubauen, um deren Eigensinn und Eigenlogik anzuerkennen, die im distanzierenden Blick der Mehrheitsgesellschaft (wie auch vieler Sozialwissen­schaftler*innen) ignoriert werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der Frage nach den gesellschaftlichen Mechanismen, über die Armut und Diskriminierung von Generation zu Generation vererbt werden, fällt der Blick als erstes auf das Bildungssystem: Nicht zuletzt die international vergleichenden PISA-Studien haben gezeigt, dass die Leistungen und damit der Bildungserfolg im deutschen Bildungssystem vergleichsweise stark vom sozioökonomischen Status der Eltern abhängig sind.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Die strukturellen Ursachen dafür – etwa die frühe Aufteilung der Schüler* innen auf verschiedene Schularten – sind bekannt. Dennoch ändert sich am grundsätzlichen Problem: nichts. Wie das zu verstehen ist, darüber streiten der Bildungsökonom und langjährige Schulkritiker <i>Freerk Huisken</i> sowie der frühere Schulleiter <i>Wolfram Grams</i>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie es um die Akzeptanz und Teilhabe von behinderten Menschen hierzulande bestellt ist, skizziert der Beitrag von <i>Udo Sierck</i>, einem führenden Vertreter der emanzipatorischen Behindertenbewegung in Deutschland. Er erinnert an die Geschichte der Vernichtung „unwerten Lebens“ zu Zeiten des Nationalsozialismus und deren langfristige Nachwirkungen, die sich bis heute als „verdrängte Wahrheiten“ in einem abwertenden gesellschaftlichen Blick auf Behinderungen sowie in höheren Risiken für Gewalterfahrungen, Missbrauch und Ausgrenzung Behinderter äußern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit der Wahrnehmung von Behinderungen befasst sich auch die Dokumentation „Zum Teufel mit den Barrieren!“ des Filmemachers <i>Jürgen Köster</i>. In dem inklusiv angelegten Film sprechen Menschen mit verschiedensten Behinderungen über die gesellschaftlichen Barrieren, die ihnen im Alltag ein selbstbestimmtes Leben verwehren. Wie sich die alltäglichen Diskriminierungserfahrungen Behinderter aus dieser Perspektive der Betroffenen darstellen, schildert Köster im Gespräch mit Wolfram Grams.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach diesen Beiträgen, die sich mit Diskriminierungen im Bereich der sozialen Grund- und Menschenrechte befassen, greift der Artikel des jüngst verstorbenen <i>Martin Kutscha</i> ein Beispiel für politische Ausgrenzungen auf: die Berufsverbote. Sie gehen auf den sogenannten „Radikalenerlass“ der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Januar 1972 zurück, auf dessen Grundlage in den 1970er/80er Jahren rund 3,5 Millionen Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer „<i>Gewähr der Verfassungstreue</i>“ überprüft, etwa 1.300 Personen der Berufszugang verwehrt und ca. 250 Beamt*innen „<i>aus dem Dienst entfernt</i>“ wurden. Kutscha zeichnet die juristischen Auseinandersetzungen um diese Überprüfungen durch den Verfassungsschutz nach und zeigt auf, dass die Idee politisch motivierter Berufsverbote auch heute noch verfolgt wird – etwa im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, die damit rechtsradikale Verfassungsfeinde aus dem Öffentlichen Dienst fernhalten will.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit einem speziellen Bereich des Öffentlichen Dienstes, in dem Diskriminierung in den letzten Jahren verstärkt diskutiert wird, beschäftigen sich auch die letzten drei Beiträge unseres Schwerpunkts: mit der Polizei. <i>Daniela Hunold</i> legt dabei den Fokus auf die Benachteiligung und Unterrepräsentanz von Frauen und Migrant*innen in der Polizei. Sie zeigt, welche Erfahrungen beide Gruppen in der Polizei teilen und welche Probleme sich aus der vergleichsweise späten Öffnung der Behörde heute noch ergeben. <i>Cengiz Barskanmaz</i> nimmt eine neue Entscheidung des EMRK über einen mutmaßlichen Fall von <i>Racial Profiling </i>zum Anlass, um die menschenrechtlichen Anforderungen an die polizeiliche Kontrollpraxis vorzustellen. Derartige Kontrollen sind nach einem Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes der häufigste Anlass für Beschwerden wegen mutmaßlich rassistischer Diskriminierungen durch die Polizei. Gerade deshalb seien die von internationalen Gerichten immer wieder eingeforderte unabhängigen Untersuchungen und wirksame Kontrollmechanismen gegen solche Vorwürfe absolut berechtigt. Mit einem Beispiel solcher Kontrollansätze – den unabhängigen Polizeibeauftragten – beschäftigt sich schließlich der Beitrag von <i>Hartmut Aden</i> und <i>Alexander Bosch</i>. Sie werten die Erfahrungen mit den mittlerweile in fünf Bundesländern existierenden Beauftragten aus. Ihr Fazit, inwiefern diese Stellen jenseits von Einzelfällen auch die strukturelle Diskriminierungsanfälligkeit bestimmter polizeilicher Praktiken in den Blick nehmen oder die Betroffenen vor polizeilicher Diskriminierung schützen können, fällt jedoch eher nüchtern aus. Damit endet dieser Themenschwerpunkt.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Daneben bietet auch diese Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> wieder Beiträge, die sich mit aktuellen Themen befassen: So dokumentieren wir eine Diskussion über menschenrechtliche Probleme der Triage intensivmedizinischer Behandlungsressourcen. Diese fand im vergangenen Jahr anlässlich des geplanten Gesetzgebungsverfahrens statt. Daneben unterzieht <i>Jörg Arnold</i> die Argumentation der deutschen Bundesregierung für ihre Entscheidung, Waffen an die Ukraine zu liefern, einer kritischen Prüfung, indem er mit Immanuel Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“ nach möglichen Auswegen aus der derzeitigen Kriegslogik sucht. Mit dem Krieg in der Ukraine wird sich auch die folgende Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> befassen, die in Kürze erscheint. Ich wünsche Ihnen im Namen der Redaktion eine anregende Lektüre mit dem vorliegenden Heft.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="left"><i>Sven Lüders</i></p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>„<i>Deutschland weist eine stärkere Konzentration leistungsschwacher und leistungsstarker Schüler an bestimmten Schulen auf, als dies im OECD-Durchschnitt der Fall ist. Grund dafür ist die frühe Aufteilung auf verschiedene Schultypen nach Leistungskriterien.</i>“ (OECD 2019: PISA 2018 – Länder­information Deutschland, S. 6)</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/editorial-74/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Antidiskriminierungsrecht im Kontext von Gleichheit und Gerechtigkeit: Ein Gespräch mit Susanne Baer und Ute Sacksofsky</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/antidiskriminierungsrecht-im-kontext-von-gleichheit-und-gerechtigkeit-ein-gespraech-mit-susanne-baer-und-ute-sacksofsky/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:11:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dismrinierung]]></category>
		<category><![CDATA[Feminismus]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
		<category><![CDATA[Legal Gender Studies]]></category>
		<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18511</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Fragen der Diskriminierung und (Un-)Gleichbehandlung wurden im bundesdeutschen Recht über Jahrzehnte unter der Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit verhandelt, bevor andere Formen der Diskriminierung in den Blick gerieten. Über die dogmatischen Wurzeln des Antidiskriminierungsrechts, die Entwicklungen und den aktuellen Zustand des Gleichstellungsrechts sprechen wir deshalb mit Prof. Dr. Susanne Baer und Prof. Dr. Ute Sacksofsky. Beide [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/antidiskriminierungsrecht-im-kontext-von-gleichheit-und-gerechtigkeit-ein-gespraech-mit-susanne-baer-und-ute-sacksofsky/">Antidiskriminierungsrecht im Kontext von Gleichheit und Gerechtigkeit: Ein Gespräch mit Susanne Baer und Ute Sacksofsky</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Die Fragen der Diskriminierung und (Un-)Gleichbehandlung wurden im bundesdeutschen Recht über Jahrzehnte unter der Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit verhandelt, bevor andere Formen der Diskriminierung in den Blick gerieten. Über die dogmatischen Wurzeln des Antidiskriminierungsrechts, die Entwicklungen und den aktuellen Zustand des Gleichstellungsrechts sprechen wir deshalb mit Prof. Dr. Susanne Baer und Prof. Dr. Ute Sacksofsky. Beide haben maßgeblich dazu beigetragen, feministische Ansätze in der Rechtswissenschaft und den Legal Gender Studies sowie Grundlagen des Antidiskriminierungsrechts in Deutschland zu entwickeln.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">Rosemarie Will </strong><strong class="western">[</strong><strong class="western">RW</strong><strong class="western">]</strong> Auf die Fragen danach, was Gerechtigkeit und damit auch Gleichheit unter den Menschen ausmacht, hält das rechtsphilosophische Denken viele Antworten parat. Wenn heute darüber diskutiert wird, was als eine direkte oder als eine mittelbare Diskriminierung gilt und wie man Betroffene davor schützen kann – dann ist das eine vergleichsweise neue Sichtweise auf das Thema. Was ist eigentlich das Spezielle am Antidiskriminierungsrecht im Vergleich zu den Gleichheitsrechten?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">Ute Sacksofsky </strong><strong class="western">[</strong><strong class="western">US</strong><strong class="western">]</strong> Ich glaube, dass man Gleichheit aus zwei Wurzeln verstehen kann. Die eine Wurzel ist das, was wir aus der Antike kennen: der enge Bezug von Gleichheit und Gerechtigkeit, wobei schon damals verschiedene Formen von Gerechtigkeit unterschieden wurden. In der deutschen Staatsrechtslehre, vor allem in der Weimarer Zeit, ist dies juristisch als notwendige Rationalitätskontrolle, mithin als eine Willkürkontrolle interpretiert worden. Gleichheit von Gerichten überprüfen zu lassen bedeutet demnach, mit einem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab eine Willkürkontrolle durchzuführen. Das ist die eine Schiene, die des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die zweite Schiene von Gleichheit ist in den großen Menschenrechtsdeklarationen der französischen und amerikanischen Revolutionen verwurzelt: Alle Menschen sind gleich und haben die gleichen Rechte. Dabei ging es nach meiner Auffassung um Diskriminierungsbekämpfung; natürlich damals noch nicht umgesetzt für alle Gruppen, auch nicht für jene Gruppen, die wir heute zentral finden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die heutige gleichheitsrechtliche Dogmatik nimmt also beide Wurzeln auf: die Rationalitätskontrolle im allgemeinen Gleichheitssatz, den Antidiskriminierungsschutz in den besonderen Gleichheitssätzen. Beim Diskriminierungsschutz geht es also nicht um bloße Rationalitätskontrolle, sondern um den Schutz marginalisierter Gruppen, die benachteiligt oder diskriminiert werden.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">Susanne Baer </strong><strong class="western">[</strong><strong class="western">SB</strong><strong class="western">]</strong> Ich würde da unmittelbar anknüpfen. Die erste Schiene ist auf ein Gerechtigkeitsziel hin orientiert. also auf das Verteilen. Hingegen arbeitet die Antidiskriminierungsschiene in der Negation: es wendet sich gegen ein Unrecht. Das ist rechtshistorisch mit den großen Menschenrechtsbewegungen entstanden, also aus sozialen und politischen Bewegungen gegen Unterdrückung, gegen Unfreiheit – was sich dann in die Forderung nach Gleichheit übersetzt. Antidiskriminierungsrecht richtet sich damit gegen spezifische Unfreiheiten, die Menschen aufgrund von – wie es im Verfassungsrecht heißt – „Merkmalen“ betrifft. Insofern ist die Geschichte von Gleichheitsrechten eine Emanzipationsgeschichte derjenigen, die sich dagegen gewehrt haben, auf ein Merkmal oder eine Eigenschaft reduziert zu werden, und die deshalb nicht teilhaben dürfen. Ihnen wird versagt, was andere dürfen – zu wählen, zu heiraten, zu arbeiten usw. Diese prägende Kopplung von Unrechtserfahrung und Befreiungsbewegungen findet sich in den französischen und amerikanischen Revolutionen in Parallelerklärungen von Frauen zu den damaligen Menschenrechtskatalogen. Sie haben die angeblich allgemeinen, tatsächlich aber exklusiven Gleichheitsforderungen ergänzt und spezifiziert – als Forderung der Nichtdiskriminierung. Das sind wichtige Quellen, um auch heute über Gleichheit nachzudenken.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit ist auch gleich ein zweiter Aspekt angesprochen: Die historischen Herleitungen haben ihre Defizite, ihre blinden Flecken. In der Geschichte der Grund- und Menschenrechte haben dies Frauenbewegungen, Antirassismusbewegungen oder auch postkoloniale Bewegungen immer wieder aufgezeigt. Das gilt schon für die blinden Flecken der Antike, weil von damals artikulierten Gleichheitsvorstellungen nicht alle umfasst waren, denn es gab <i>per se</i> Unfreie, insbesondere versklavte Menschen. Dann finden sich in den Revolutionen blinde Flecken, weil auch deren Gleichheitsvorstellungen nicht inklusiv waren. Insofern ist die Gleichheitsgeschichte immer auch eine Geschichte derjenigen, die ihre Gleichberechtigung – neben der angeblich allgemeinen – eben als je spezifische Abwehr von Unrechtserfahrungen einfordern mussten. Deshalb sind dies auch eher fortlaufende Geschichten; es ist nicht einmalig mit dem Niederschreiben oder Anerkennen des Gleichheitsrechts getan, sondern es gibt sukzessive politische Aufmerksamkeiten für unterschiedliche Unrechtserfahrungen, die sich dann an die allgemeine Gleichheitsidee gewissermaßen anlagern.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[</strong><strong class="western">RW</strong><strong class="western">]</strong> Ich knüpfe an die blinden Flecken an. Der Satz „Alle Menschen sind gleich“ hat immer nur einen bestimmten Kreis von Menschen gemeint und andere ausgrenzt: in der amerikanischen Verfassung die Schwarzen und die Frauen; in der französischen Revolution die Frauen und zunächst auch die Juden. Erst im Nachhinein, wenn eine soziale Bewegung sich durchgesetzt hat, wird ein blinder Fleck sichtbar und es dauert regelmäßig lange, bis er beseitigt ist. Wie erkennen wir heute unsere blinden Flecken?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich glaube, dass das genau erklärt, warum es eine dynamische Entwicklung in der Gleichheit gibt: Weil wir immer wieder neue blinde Flecken erkennen. Auch Gleichheitsanalysen sind immer vom Zeitgeist geprägt. Dieser ist aber nicht monolithisch, vielmehr mindestens gekennzeichnet durch einen Mainstream und eine Gegenöffentlichkeit. Denken wir beispielsweise an <i>Olympe de Gouges</i><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> zur Zeit der französischen Revolution, die der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ihre „<i>Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin</i>“ entgegensetzte. Auf das Versprechen, alle Menschen sind gleich, können sich Emanzipationsbewegungen auch beziehen, weil sie Gleichbehandlung einfordern. Welche Gruppen wir als diskriminiert wahrnehmen, hat sich massiv verändert, weil sich neue soziale Bewegungen formieren. Insofern würde ich Susanne zustimmen, dass die Thematisierung von Unrechtserfahrungen für die Entwicklung der Gleichheit zentral ist.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[</strong><strong class="western">RW</strong><strong class="western">]</strong> Das heißt, wenn wir blinde Flecken der Gleichheit erkennen und unsere Gleichheitsvorstellungen dynamisieren, steht dahinter nicht die Rechtswissenschaft, sondern die soziale Bewegung derer, die vom Gleichheitsversprechen ausgeschlossen sind. Kann man das so sagen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[</strong><strong class="western">SB</strong><strong class="western">]</strong> Ja, wenn wir bei den blinden Flecken bleiben, die sich auf spezifische Unrechts- und Ausgrenzungserfahrungen beziehen und die durch soziale Bewegungen artikuliert werden. Sie finden – hoffentlich! – auch in der Rechtswissenschaft ihren Niederschlag. Das ist dann der Sidestream zum Mainstream, oder es sind die Outsider, wie es in den USA oft hieß. In Deutschland haben wir im internationalen Vergleich insofern besonders schlechte Karten, denn die Rechtswissenschaft ist hier nach wie vor ein relativ exklusives Projekt. Ihre Durchlässigkeit für kritische Stimmen, für Outsider-Stimmen ist nicht sehr hoch. Das ist in anderen Ländern strukturell anders, weil Wissenschaft dort anders organisiert ist. Es gab allerdings auch immer schon Rechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die andere Positionen aufgegriffen oder selbst artikuliert haben. Insofern ist Wissenschaft kein abgeschotteter Raum, aber doch renitent, mit viel Beharrungsvermögen. Zu oft sperren sich zu viele, unbequeme, kritische Impulse produktiv aufzunehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Andere blinde Flecken sind bereits der Gerechtigkeitsidee zur Gleichheit in der Antike eingeschrieben. Damit meine ich das symmetrische Gleichheitsdenken, also die Vorstellung, dass alles in Ordnung sei, wenn sich irgendein Sachgrund für eine Ungleichbehandlung vorweisen lässt. Da wird dann einfach verglichen, wer wie situiert ist, und wenn es dafür Gründe gibt, ist das okay. Das perpetuiert aber eine Welt, die von Vorurteilen geprägt ist, die wiederum angebliche Unterschiede begründen, die Ungleichheiten ausmachen. Insofern sind diese Sachgründe oft höchst problematisch. Im symmetrischen Denken kann ein gänzlich ressentimentgetriebener Sachgrund aber immer noch der Rationalitätskontrolle genügen. Er würde jedoch durch eine anspruchsvollere Antidiskriminierungskontrolle fallen. Für die Symmetrie steht hier die Formulierung von Aristoteles, Gerechtigkeit bestehe darin, „Jedem das Seine“ zu verschaffen – und das wurde dann im Nationalsozialismus mörderisch missbraucht. NS-Juristen haben ein Gleichheitsdenken gepflegt, das die brutale Logik des Unterscheidens erlaubte. Auch dieser blinde Fleck des aristotelischen Gleichheitsdenkens ist in der Geschichte des Antidiskriminierungsrechts mehrfach aufgedeckt und kritisiert worden. Erst der zweite Strang, den Ute beschrieben hat, der ein materielles Gleichheitsverständnis als Antidiskriminierungsverständnis entwickelt, geht darüber hinaus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings sind dies nicht völlig getrennte Welten, sondern sie überschneiden sich. Das materielle Verständnis von Gleichheit wird durch ein anspruchsvolleres Verständnis von sozialer Wirklichkeit ergänzt. Minderheiten haben insofern nicht nur eingefordert, dass sie auch dazugehören, sondern zudem betont, dass wir über Gleichheit anders nachdenken müssen, also substanziell oder materieller oder, wie ich sagen würde, realistischer.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[</strong><strong class="western">US</strong><strong class="western">]</strong> Ja, da würde ich Dir zustimmen. Aber ich würde auch sagen, dass genau das Rationalitätsdenken erst einmal dazu geführt hat, Antidiskriminierungsrecht mit formaler Gleichheit zu begründen, also zu sagen: Geschlecht ist kein hinreichender Sachgrund, um Frauen und Männer unterschiedlich zu behandeln. Im aristotelischen Denken von „Jedem das Seine“ sind die Auswirkungen mitgedacht. Es hat gerade dazu geführt, das formelle Gleichheitsdenken als antidiskriminierungsrechtliche Forderung zu begreifen.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Das bundesdeutsche Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Sind das Antidiskriminierungsrecht oder das Gleichstellungsrecht in Deutschland beeinflusst worden von den internationalen Menschenrechtskonventionen, oder später von den europäischen Menschenrechtskonventionen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Der Anfang für die Bundesrepublik war das Grundgesetz und nicht so stark die UN-Konventionen. Das Antidiskriminierungsrecht in Deutschland hat angefangen mit Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz. Erst im Laufe der 1970er Jahre hat es sich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere zum Arbeitsrecht, verändert. Erst danach kam das Interesse an den völkerrechtlichen Vorgaben. Das Antidiskriminierungsrecht hat durch die Antirassismus- und Gleichbehandlungsrichtlinien Anfang der 2000er Jahre noch einmal einen enormen Schub bekommen, was dann auch zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führte.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Wenn du sagst, am Anfang war das Grundgesetz. Irgendwo müssen dessen Mütter und Väter das ja her gehabt haben. Was sind die historischen Quellen dafür?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Das ist natürlich ein Aufnehmen der großen Menschenrechtserklärungen, die über die Paulskirchen- und die Weimarer Reichsverfassung auch Deutschland mitgeprägt haben. Für das Grundgesetz war es vor allem die Frauenbewegung, die die Aufnahme der Gleichberechtigung erkämpft hat. Es war massiv umstritten, ob in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes der Satz „<i>Männer und Frauen sind gleichberechtigt</i>“ überhaupt aufgenommen wird. Das wurde zunächst im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates abgelehnt. Und ich finde es immer wieder faszinierend, wie das damals erkämpft wurde. Die Menschen haben teilweise noch gehungert, aber die Frauenbewegung hat es ohne moderne Kommunikationsmittel geschafft, einen Sturm der Empörung zu entfachen. Ich bin mir nicht sicher, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den 1950er Jahren, die viel für Gleichberechtigung getan hat, dies ohne den Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz hätte tun können.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Interessant ist hier auch, dass die Geschichte des Antidiskriminierungsrechts in Deutschland zunächst eine Geschichte der Gleichberechtigung von Frauen im Geschlechterverhältnis war und erst in jüngerer Zeit umfassender auch im Hinblick auf Rassismus, auf die Diskriminierung von Behinderten und auf weitere Diskriminierungen geschrieben wird. Da kommt dann auch das Recht der Vereinten Nationen stärker ins Spiel. So wurde in den 2000er Jahren die Behindertenrechtskonvention wichtig, die sehr stark von der Behindertenrechtsbewegung begleitet worden ist und wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die Geschlechterfrage war das Unionsrecht wichtiger. Ute hat schon darauf hingewiesen, dass es in den Verträgen der EG und dann der EU eine ausdrückliche Vorgabe zur Geschlechtergleichstellung gab, die sich zunächst auf Lohngleichheit und Wettbewerbsdumping bezog, also einen ökonomischen Hintergrund hat. Der Europäische Gerichtshof ist da früh massiv eingestiegen, er hat das ernst genommen, und die deutschen Debatten sind davon stark beeinflusst worden. Paradigmatisch scheint mir die Diskussion um die Quote. Frauenförderregelungen, die ja fast nie starre Quoten festlegten, aber so denunziert wurden, hat die deutsche Rechtswissenschaft damals ganz überwiegend abgelehnt: das seien eklatante Verstöße gegen das Gleichheitsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat dann in mehreren Entscheidungen zu deutschen Gesetzen, wenn auch durchaus in Wellenbewegungen, klargestellt: So ist es nicht! Nach meinem Eindruck stellte sich das Unionsrecht da gegen die Mehrheiten in der deutschen Rechtsauffassung – und so finden sich ja bis heute hier Vorbehalte. Dann aber hat auch das Verfassungsgericht – noch bevor 1994 Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes ergänzt wurde – die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung maßgeblich werden lassen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Susanne nimmt da auf die erste Vorlage-Entscheidung zur Frauenquote Bezug und auf die damit verbundene Hoffnung, der Europäische Gerichtshof werde es richten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Es gibt die Vermutung, dass das Bundesarbeitsgericht die damals offene Frage nur deshalb dem EuGH vorlegte, weil es nicht sicher war, was das Bundesverfassungsgericht machen würde, sich da aber massiv getäuscht hat. Der EuGH war damals noch rein männlich besetzt; er hat gegen Quoten entschieden. Die Frauenbewegung nahm die Entscheidung wahr als ein massives Zurückdrehen seiner eigentlich gleichberechtigungsfördernden Rechtsprechung, die er ansonsten im Arbeitsrecht vertrat.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Viel interessanter waren ja deshalb auch die EU-Richtlinien. Nicht der EuGH, sondern der europäische Gesetzgeber war der Treiber der Entwicklung. Er forderte in einer sozialen Dimension Gleichstellung, nämlich im Erwerbsleben. Der EuGH hat zwischenzeitlich immer einmal wieder enttäuscht, aber doch die Tür offengehalten, dass positive Maßnahmen nicht per se gleichheitswidrig seien. Und nochmals: Die bundesdeutsche Rechtswissenschaft und auch die Verwaltungsgerichte gingen damals davon aus, dass dies überhaupt nicht geht. Für die Geschichte des Antidiskriminierungsrechts ist der unionsrechtliche Impuls über die Richtlinien und zum Teil über die Rechtsprechung daher ganz unverzichtbar. Das begann mit der Geschlechtergleichstellung; in den 2000er Jahren kamen dazu auch in Reaktion auf die rassistischen Überfälle in Deutschland die Antirassismusrichtlinien. Das führte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Spektrum von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes wurde so in ein Gesetz gegossen. Seitdem wird allerdings auch so getan, als gäbe es nur das AGG, was wiederum eine andere historische Entwicklung negiert, nämlich die Landesregeln zum öffentlichen Dienst, die Gleichstellung seit den 1980er Jahren vorangetrieben haben. Zudem gehört hier zur Geschichte auch 1994 und damit die Verfassungsdebatte nach 1989, die Impulse aus der DDR, wonach die Gleichstellung von Frauen tatsächlich insbesondere im Erwerbsleben durchgesetzt werden musste.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Etappen des bundesdeutschen Gleichstellungsrechts</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">Sven Lüders </strong><strong class="western">[</strong><strong class="western">SL</strong><strong class="western">]</strong> Wenn man über die Geschichte der letzten 70 Jahre nachdenkt: Was würden Sie sagen, hat sich am Gegenstand des Gleichstellungsrechtes geändert? Was wurde als Diskriminierung verstanden beziehungsweise wie sollte Diskriminierung beseitigt werden?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Spontan fallen mir drei Punkte ein. Der eine ist das Themenfeld, also die Reichweite: Das Antidiskriminierungsrecht wurde von der Geschlechtergleichstellung auf andere Formen von Diskriminierung ausgeweitet. Die zweite Entwicklung betrifft das, was wir juristisch mittelbare Diskriminierung nennen, also die faktischen Auswirkungen von an sich neutralen, gleichen Regelungen. Diese haben mehr Aufmerksamkeit erhalten und können inzwischen auch juristisch bekämpft werden. Die dritte Entwicklung betrifft nicht nur Gleichheitsrechte, sondern die gesamte Rechtsordnung: unser Recht ist in wesentlichen Bereichen europäisch, teils auch menschenrechtlich überformt.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Dem kann ich mich nur anschließen. Und ich würde die Durchsetzbarkeit noch besonders betonen. Die Behindertenrechtsbewegung hat dies deutlich angesprochen, denn da spielen Teilhabe und Integration, als Inklusion, eine große Rolle. Der neue Ansatz zielt also nicht mehr nur auf mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung, sondern auch auf eine effektive Umsetzung.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich bin nicht so sicher, ob das wirklich etwas Neues ist oder ob es nur die Betonung einer Facette ist, die von vornherein mit angelegt war, und ich vertrete Letzteres. Ich würde immer sagen, dass Teilhabe ein ganz wesentlicher Aspekt ist, wenn wir materielle Gleichheit umfassend denken.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Ich stimme zu, dass Gleichstellung immer auch bedeutet: dabei zu sein. Das ist eine alte Dimension; sie fängt im Wahlrecht an und ist eine Facette des gesamten Gleichheitsdenkens. Daneben gibt es eine Dimension, nach der Gleichstellung bedeutet: nicht diskriminiert werden. Das ist eine andere Tonlage. Und dann gibt es noch eine Dimension, in der Gleichstellung heißt: anerkannt werden in meiner Besonderheit. Das ist jünger; es kommt erst in den 1990er, 2000er Jahren hinzu. In diesen Debatten gibt es ja Konjunkturen. Gleichstellung heißt dann zum Beispiel auch: materiell gleich teilhaben können, also nicht nur Anerkennung, sondern eben auch Teilhabe in einem materiell anspruchsvollen Sinn. Das betrifft das Sozialrecht, das Steuerrecht und so weiter. Gerade die sozialen Dimensionen von Antidiskriminierung erlangen unterschiedlich viel Aufmerksamkeit.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Deutsche Diskriminierungsrealitäten und soziale Ungleichheit</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Kommen wir zur Realität der Diskriminierung in Deutschland. Dabei würde ich gern in den Blick nehmen, was Steffen Mau zu den aktuellen Ungleichheitskonflikten sagt. Er benennt drei Dimensionen der Ungleichheit: Erstens die klassischen Oben-unten-Ungleichheiten, die sich auf die ökonomische Ressourcenverteilung beziehen; zweitens die Wir/Sie-Ungleichheiten, die die gesellschaftliche Anerkennung von Diversität erfassen; und drittens die Innen-Außen-Ungleichheiten, die um den Grad an Offenheit gegenüber Zuwanderern kreisen. Wenn es um die Realität von Gleichheit geht, muss man vielleicht auch darauf schauen, wie groß die Gruppen in der deutschen Gesellschaft sind, die neben den Frauen als größte Gruppe diskriminiert werden? Also wie ist es mit der Realität der Diskriminierung in Deutschland heute bestellt?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Die erste Quelle, die ich dazu konsultieren würde, sind die Daten der Antidiskriminierungsstellen des Bundes und der Länder und diejenigen der freien Antidiskriminierungsstellen. Sie belegen, wer sich wegen Diskriminierungserfahrungen an diese Einrichtungen wendet, welche Menschen sich also aus welchen Gründen subjektiv benachteiligt fühlen. Zudem haben diese Stellen Studien initiiert, die zu erheben suchen, was unterhalb der Beschwerdeschwelle, die relativ hoch ist, tatsächlich an Diskriminierungserfahrungen in Deutschland existiert. Die zweite Quelle, die sich hier nutzen ließe, sind die Bielefelder Studien von Heitmeyer u.a. zur Fremdenfeindlichkeit, zu Ressentiments und Aversionen, zu fremdenfeindlicher Gewalt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und warum brauche ich mehrere Quellen? Weil Daten zu Diskriminierungserfahrungen nicht leicht zu erheben sind. Wir müssen von sehr hohen Dunkelziffern ausgehen, denn Diskriminierung ist auch Stigmatisierung und damit tabubehaftet. Es hängt stark vom sozialen Kontext und dem sozialen Kapital ab, ob das jemand überhaupt artikulieren kann und will. Zudem leiden Diskriminierungsstudien unter der Schwierigkeit, dass sich nicht leicht adäquat abbilden lässt, was in den <i>Gender Studies</i> intersektionale oder mehrdimensionale Ungleichheitserfahrungen genannt wird. Nehmen wir einmal meine Erfahrungen als Frau, dann auch als lesbische Frau, als weißer Mensch, als Person eines gewissen Alters, die nicht Mitglied einer Kirche ist, usw. usw. Wann genau bezieht sich welche Erfahrung auf welches „Merkmal“? Das ist nicht einfach zu kategorisieren. Insofern gibt es auch in der Forschung methodische Probleme der Erhebung und der Darstellung. Wir diskutieren daher auch schon lange, wie genau damit umzugehen ist. Wie lässt sich Diskriminierung nicht mehr als die Ausnahmeerscheinung begreifen, wo doch sonst alles sonst so schön gerecht und fair zugeht? Wie lässt sich weniger über Gruppen und mehr über sozial situierte Erfahrung nachdenken? Wir müssen zu verstehen suchen, welche Ressentiments, Vorurteile und Stereotype und welche sozialen und ökonomischen Strukturen der Diskriminierung zugrunde liegen. Wer Diskriminierung verstehen will, muss sich also für mehr interessieren als für Zahlen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Wo verortest Du dabei die Verteilung ökonomischer Ressourcen, nach denen sich in Deutschland meistens auch die Verteilung der Bildungschancen bemisst?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Du hattest den Eindruck, es kam nicht vor?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Das kam nicht vor.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Vielleicht kam es zu kurz, aber es kommt vor: ich gehe davon aus, dass Diskriminierung eine Ausgrenzungs-, Benachteiligungs- oder Verletzungserfahrung ist. Eine solche liegt dann zum Beispiel darin, nicht die Empfehlung zum Gymnasium zu bekommen, weil ein Vor- oder Nachname Vorurteile triggert. Das ist ein typischer rassistischer Diskriminierungstatbestand in Deutschland, dazu gibt es Daten, das ist belegt. Oder der Kaufpreis für ein Auto wird höher angesetzt bei einem Käufer türkischer Herkunft; auch das ist belegt. Und das sind Verletzungs-, Ausgrenzungs-, Benachteiligungserfahrungen. Und diese machen sich an ökonomischen Nachteilen fest.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Es ist ja nicht nur der ökonomische Nachteil, sondern es ist auch die ökonomische Stellung.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Deshalb müssen wir neben den Vorurteilen auch die Strukturen verstehen, die Diskriminierung ausmachen, und das bezeichnet beispielsweise die bildungsferne Herkunft.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Es gibt ökonomisch ein Oben und Unten, was die Zugänge zur Bildung öffnet oder verschließt. Das ist ja die Quintessenz der Pisa-Studien.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Aus einer Antidiskriminierungsperspektive ist dann die entscheidende Frage, ob die fehlende Durchlässigkeit im deutschen Bildungssystem oder im Erwerbssystem tatsächlich diskriminierend ist, woran sie also hängt und welche soziale Erfahrung sich damit verfestigt. Sind das also Effekte des Kapitalismus oder spezifische Effekte der Diskriminierung, die wir über Antidiskriminierungsrecht adressieren können? Denn soziale Umverteilung und auch eine ungerechte Verteilung lässt sich ja nicht nur über Gleichberechtigung adressieren, sondern auch über das Sozialstaatsprinzip. Was also ist die spezifisch ökonomische Ungleichheitslage, die sich als Diskriminierungserfahrung beschreiben lässt?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Deswegen hatte ich eingangs gefragt, was ist Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsrecht. Jetzt hört sich das so an, als ob das Antidiskriminierungsrecht mit den spezifischen kapitalistischen Wirkungen des Systems nichts zu tun hat.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Es hat damit sehr viel zu tun, aber es ist nicht dasselbe. Antidiskriminierungsrecht, also ein Tatbestand der Diskriminierung, macht sich, eben substanziell verstanden, durchaus an einer materiellen Benachteiligung fest, und diese ist sehr häufig ökonomisch zu verstehen. es kann aber auch anders sein, beispielsweise immateriell, solange es eine Nachteilserfahrung ist. Dazu hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mittlerweile die Vulnerabilität prominent gemacht, als spezifische Verletzbarkeit. Und die Verletzung muss sich irgendwie niederschlagen, also wieder oft: ökonomisch. das bedeutet dann zum Beispiel: Die spezifische Diskriminierung liegt nicht darin, dass ich schlechter verdiene als andere, sondern dass ich schlechter verdiene, weil ich eine Frau bin, weil ich behindert bin usw., weil also ein spezifischer Tatbestand der Diskriminierung vorliegt. Es geht hier um diese Koppelung des ökonomischen Nachteils mit dem Diskriminierungsmerkmal.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Ute, was sagst Du zur Realität der Diskriminierung in Deutschland? Würdest Du Steffen Mau folgen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich würde Susanne folgen. Mir sind zwei Dinge wichtig bei der Realität von Diskriminierung. Das eine ist, dass man Nachteile nicht hinreichend erfasst, wenn man nur nach ökonomischen Ungleichheiten schaut. Ich würde durchaus wie Susanne sagen, dass ein subjektives Moment hinzukommen muss: die Erfahrung von Ausgrenzung ist für Diskriminierung zentral, und dazu kann ökonomische Benachteiligung natürlich beitragen. Mein zweiter Punkt ist die Intersektionalität. Wir müssen uns klarmachen, dass es Wertungsfragen sind: Wir entscheiden, welche Gruppen man sich anschaut. Die Gruppen sind eben nicht mehr nur Großgruppen wie Frauen gegen Männer. Erst das Zusammenspiel von verschiedenen Kategorien beschreibt, die tatsächliche Lebensrealität einer Person. Dies verändert sich immer wieder und ist geprägt davon, wie Menschen sie wahrnehmen. Und ich glaube, solange wir in einem kapitalistischen System leben, ist klar, dass ökonomische Unterschiede als solche rechtlich schwer als Diskriminierung adressierbar sind. Das geht nicht, weil es die Grundentscheidung des Systems ist. Wir wollen, dass Geld irgendwie eine Rolle spielen darf. Das mag aus einer Systemperspektive Unrecht sein. Aber mit dieser Systementscheidung geht einher, dass wir für Diskriminierung mehr brauchen, als dass Geld irgendwie eine Rolle spielt. Da können wir fragen: Wann spielt es eine Rolle? Wo darf es eine Rolle spielen und wo nicht? Da kommt dann das Sozialstaatsprinzip ins Spiel. Beim Existenzminimum gibt es einfach Basics; da ist die Menschenwürde so unmittelbar betroffen, dass wir sagen, da geht gar nichts mehr. Aber das Antidiskriminierungsrecht adressiert nicht primär ökonomische Ungleichheit, sondern vielmehr ökonomische Ungleichheit, die darauf beruht, dass sie aus bestimmten diskriminierenden Strukturen resultiert.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Gruppen oder Individuen – wen adressiert das Antidiskriminierungsrecht?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Folgt man Dir, dann gibt es zum einen Ungleichheit, die sich aus der kapitalistischen Logik ergibt, die wird mit dem Sozialstaatsprinzip adressiert. Zum anderen gibt es Ungleichbehandlungen als Folge von diskriminierenden Praktiken, die knüpfen an persönliche Merkmale an. In den letzten Jahren wird der Soziologie vorgeworfen, dass sie das Oben und Unten, die ökonomische Ungleichheit in ihren diskriminierenden Dimensionen lange vernachlässigt hat. Aber mit ökonomischer Benachteiligung gehen Diskriminierungserfahrungen einher, wie im Bildungssystem. Nur weil Du aus einer bildungsfernen Schicht kommst, kommst Du nicht durch. Spricht das nicht dafür, diese Dimension auch in die Diskriminierungsdebatte reinzunehmen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Ich würde verfassungsrechtlich antworten, dass es aus Karslruhe Entscheidungen gibt zum Bildungszugang, in denen ganz ausdrücklich steht, dass die soziale Herkunft der Eltern nicht über die Bildungschancen entscheiden darf. Danach muss der Gesetzgeber durch Normen und Verfahren dafür Sorge tragen, dass Stigmatisierung nicht durchschlägt. Und das ist eine Forderung der allgemeinen Gleichbehandlung an den Gesetzgeber bei Verteilungsentscheidungen. Er muss fair verteilen, was er an Ressourcen bereitstellt. Dieser Unterschied ist hier auch wichtig: Die Rechtsprechung setzt am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz an, weil Bildung nicht als spezifischer Diskriminierungsgrund adressiert ist. Das wiederum hat historische Gründe, aber mir scheint auch überzeugend, dass Bildung im Katalog der Diskriminierungsmerkmale Ethnizität, Geschlecht, Behinderung usw. nicht auftaucht, weil die bildungsspezifischen Nachteile eher eine Art sind, auf die sich Diskriminierung auswirkt. Das sind verschiedene Ebenen. Im deutschen Verfassungsrecht gilt aber eben, wenn es um Bildung geht: Du darfst eine vorhandene soziale Ungleichheit nicht verfestigen, indem Du Auswahlsysteme etablierst, die Nachteile perpetuieren. Der Gesetzgeber muss das verhindern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die soziale Prekarität gibt es, wie Ute gesagt hat, dann auch nicht nur das Sozialstaatsprinzip. Es gibt auch die Garantie einer menschenwürdigen Existenz. Das ist schon lange im deutschen Verfassungsrecht verankert und weltweit bemerkenswert. Es hat einen Antistigmatisierungseffekt; es ist fundamental in der Menschenwürde verankert, die grundlegend auf Gleichheit setzt. Das Antidiskriminierungsrecht hat sich dazu als spezielleres Recht entwickelt. Mit Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes werden also spezielle Ungleichheits-, Ausgrenzungs- und Prekarisierungserfahrungen adressiert, aber mitgedacht, was sich ökonomisch an Ungleichheit verfestigt hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier fragt sich auch: Um wen geht es eigentlich, wenn wir über die Realität von Diskriminierung sprechen? Ich denke, es geht um Menschen, um Individuen, und nicht nur um Gruppen. Wenn ich soziale Struktur sage, meine ich nicht Gruppe. Wenn es einem Menschen unfairerweise schlechter geht, weil sie im Hinblick auf Behinderung, Alter usw. benachteiligt wird, dann erfüllt das den Diskriminierungstatbestand. Antidiskriminierungsrecht ist in dem Sinne kein Gruppenrecht, sondern ein strukturell an gesellschaftlichen Verhältnissen ansetzendes Recht. Das ist für die Rechtsprechung zu mittelbarer Diskriminierung sehr wichtig. In der Teilzeitarbeit geht es also eigentlich nicht darum, dass Mehrheiten betroffen sind, sondern dass Frauen im Erwerbsleben strukturell benachteiligt werden Wir müssen also im Individuum nach etwas suchen, was gesellschaftlich strukturell nachteilig wirkt.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Wenn es nicht um Gruppenrechte geht, wie erkenne ich dann strukturelle Diskriminierung?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Indem ich einen individuellen Sachverhalt, eine individuelle Erfahrung im Kontext einer gesellschaftlichen Entwicklung werte. Indem ich nicht so tue, als wäre das Rentenniveau von Frau F in Westdeutschland versehentlich und ausnahmsweise weit niedriger als das von Herrn M, sondern erkenne, dass alle Frauen mit dieser Biographie nur das niedrigere Rentenniveau erreichen. Dann ist das eine gesellschaftliche Struktur.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich würde es vielleicht ein bisschen anders nuancieren, aber im Ergebnis sind wir uns ganz einig. Auch ich würde sagen, es geht nicht um Gruppenrechte. Das ist eines dieser hübschen Feindbilder, die die Gegner des Antidiskriminierungsrechts immer wieder aufbauen. Susanne und ich sind uns darin einig, dass wir das Individuum gegen Kollektive in Schutz nehmen, und zwar egal gegen welche Kollektive. Ich würde aber sagen, dass sich Strukturen gerade daran zeigen, dass bestimmte Zuschreibungen mehrere Personen betreffen. Ich kann die Diskriminierung wegen des Geschlechts deshalb identifizieren, weil es nicht nur eine einzelne Frau betrifft, sondern mehrere. Es geht nicht um Frauen als Gruppe oder eine Frau als Mitglied einer Gruppe, sondern es geht darum, dass Strukturen typischerweise dazu führen, dass eine Mehrzahl von Personen diskriminierend behandelt, ausgeschlossen wird. Wenn ich glaube, dass da ein Zusammenhang besteht, mache ich es erkennbar und beweisbar, indem ich Strukturen aufdecke.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Ostdeutsche als Diskriminierungsfall?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Versuchen wir mal, dies auf Ostdeutsche anzuwenden. Wir haben mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung sehr viel weniger Eigentum und Vermögen bei Ostdeutschen als bei Westdeutschen. Diese Unterschiede bauen sich nicht ab, sondern verfestigen und vertiefen sich. Ähnliches gilt auch in Bezug auf Elitepositionen. Bei der Wiedervereinigung wurden ostdeutsche Eliten flächendeckend und dauerhaft ersetzt durch Westdeutsche. Die Aufstiegschancen einer ostdeutschen Emma sind heute deutlich geringer, als wenn Emma westdeutsch wäre. Eine aktuelle Studie vergleicht die Diskriminierungserfahrungen von Muslimen und Ostdeutschen und weist auf zahlreiche Parallelen hin. Handelt es sich um eine Diskriminierung Ostdeutscher, oder nicht?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Das ist kein Thema, mit dem ich mich intensiv beschäftigt habe. Die erste Frage wäre für mich: Ist denn so klar, wer Ostdeutscher ist?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Ja. Sicher.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Das finde ich erstaunlich, dass Du das so sagen kannst. Ich kenne viele Menschen, die im Westen leben und auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geboren sind, wobei die Zeiten, die sie im Osten oder im Westen verbracht haben, sehr unterschiedlich sein können und sich ja auch ständig verändern. Das kommt mir sehr fluide vor.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Das ist natürlich unter den Soziologen ein beliebter Streit, wie man Ostdeutsche identifizieren kann.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Bei Leuten mit Migrationshintergrund gibt es den denselben Streit: bis zu welcher Generation ist das möglich?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> In meiner Generation, Jahrgang 1949, ist es klar, dass ich eine Ossi bin. Auch in der Generation meiner Kinder, die fast zwei verschiedenen Generationen angehören, mein Sohn Thomas ist über 50 und meine Tochter Franziska über 35, ist dies klar, weil ihre grundsätzliche kulturelle Prägung und Herkunft durch ostdeutsche Eltern bestimmt ist.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Im Alter von 35 ist es noch klar?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Darüber war ich selbst erstaunt. Aber es ist klar, dass auch ihre grundlegende Sozialisation durch ihr ostdeutsches Elternhaus bestimmt ist.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Wir können ja die Gegenprobe versuchen: Haben Ostdeutsche Diskriminierungserfahrungen, kann man das als Diskriminierung beschreiben? Da würde ich wie Ute sagen: Antidiskriminierungsrecht und Antidiskriminierungstheorie stellen Fragen, die nicht einfach zu beantworten und in vielen Kontexten, wie eben bei Menschen mit Migrationshintergrund, sehr umstritten sind. Wo beginnt eine Prägung? Und ist diese Prägung subjektiv entscheidend oder die Zuschreibung wichtiger? Ist überhaupt entscheidend, wo jemand lebt oder herkommt oder nicht viel mehr, ob ein Mensch als ostdeutsch benachteiligt wird – angeknüpft am Vornamen, dem Geburtsort, sozialem Verhalten usw.? Dann stellt sich bei der ostdeutschen Rentnerin die Frage: Trifft sie ein Nachteil in der Rente aufgrund des Geschlechts und aufgrund ihrer ostdeutschen Herkunft? Antidiskriminierungsrecht und Antidiskriminierungstheorie fordern, das genauer auseinanderzunehmen und uns nicht mit einer Gruppenmarkierung zufriedenzugeben. Die Tatsache, dass ein Mensch, der in Ostdeutschland geboren wurde und dort die ganze Zeit lebte, über weniger Vermögen verfügt als ein Mensch desselben Alters aus Westdeutschland, ist dann ein Indiz, als ökonomischer Nachteil. Woran dieser Nachteil aber genau geknüpft ist, müssen wir prüfen. Auch die Frage, ab wann ein Lebensmittelpunkt, eine Herkunft oder Heimat – also im Grundgesetz genannte Antidiskriminierungsmerkmale, nach denen es verboten ist, Menschen ungleich zu behandeln – sich im Falle Ostdeutschlands verdichten zu einer typischen Erfahrung des Nachteils, ist zu klären.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ich habe den Eindruck, dass wir in Deutschland diese Diskussion führen müssen, und sie wird ja auch geführt. Aber es ist eben anspruchsvoll, und daher auch in der Soziologie umstritten, was sich herkunftsbezogen sinnvoll beschreiben lässt. Und das ist wichtig, weil sonst Dinge wirksam werden, von denen viele Menschen meinen, dass völlig klar ist, worum es geht, tatsächlich aber nicht. So ist gerade nicht klar, was eine Behinderung konkret ist, und wann jemand als behindert diskriminiert wird, ob objektive Barrieren oder subjektive Hürden entscheidend sind – das ist ziemlich kompliziert. Antidiskriminierungsrecht ist auch deshalb ein anspruchsvolles Gebiet, weil es dazu zwingt, sich das sehr genau anzuschauen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Wir haben aus der Frauendiskriminierung gelernt, dass es typische soziale Lagen von Frauen gibt, vor allem wenn es um berufliche Karrieren geht, die wiederkehrend zu Diskriminierungen führen. Ich habe das in meiner Studie zu Frauen in der Rechtswissenschaft nachgewiesen. Das ist ein Ort, wo man das gut zeigen kann.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Müssen wir, um die Realität der Diskriminierung in Deutschland zu beschreiben, nicht aber doch die diskriminierten Gruppen identifizieren? Wenn ich Euch richtig verstanden habe, darf man diese aber nicht Gruppen nennen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Du darfst es natürlich Gruppe nennen. Aber der Punkt des Antidiskriminierungsrechts ist, dass es nicht um Gruppen geht. Das ist der Unterschied.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Genau, denn Antidiskriminierungsrecht will nicht Gruppen festschreiben. Vielmehr ist Antidiskriminierungsrecht gerade der Hebel, um niemanden auf die Gruppe zu reduzieren. Ich gehöre zu einer Gruppe, aber steck´ mich nicht in Schubladen und lass mich da nicht drin. Ich mag mich auch sozial einer Gruppe zuordnen, aber das gilt ohnehin meist für mehrere zugleich. Insofern ist die soziologische Befassung mit Gruppen sogar hilfreich, denn da zeigen sich auch Strukturen. Aber Antidiskriminierungsrecht sorgt dafür, dass ich da nicht festsitze und dass es mir deshalb nicht schlechter geht. Deshalb sprechen wir ungern affirmativ von Gruppen. Ute hat sich ja dagegen gewandt, dass gleichstellungspolitische Forderungen immer wieder als identitätspolitische Gruppeninteressen denunziert werden. Denn das ist ja zutiefst falsch: Wenn jemand Identitätskritik betreibt, dann sind das gerade diejenigen, die sich mit Antidiskriminierungsrecht beschäftigen.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Die Bedeutung von Diskriminierungserfahrungen</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Das ist unstrittig, das ist ja Sinn und Zweck von Antidiskriminierungsrecht. Ich will aber zur Realität von Diskriminierungserfahrungen in Deutschland noch einmal nachfragen: Wer sind jetzt die großen Gruppen, die in Deutschland diskriminiert werden?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Da fragst Du die Falschen, da musst Du die Soziolog*innen fragen. Es ist mir für die rechtliche Perspektive egal, ob diskriminierte Personen einer großen oder einer kleinen Gruppe angehören. Ob Personen die Diskriminierungserfahrungen nur für sich beschreiben oder für ganz viele sprechen, ist mir in dem Moment egal, weil ich aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive danach schaue, um was für Strukturen es geht.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Ich unterschreibe das. Allerdings würde ich auch sagen, dass diejenigen, die sich im Antidiskriminierungsrecht engagieren, immer den interdisziplinären Blick in die Sozialwissenschaften gepflegt haben, um die Sachverhalte überhaupt verstehen zu können. Zunächst müssen wir verstehen, dass Erfahrungen mit Gewalt zu den Diskriminierungserfahrungen gehören. Gewalt ist oft als der Ausnahmeexzess behandelt worden, der nur im Strafrecht relevant war. Die Frauenbewegung und die antirassistische Bewegung haben aber immer wieder betont, dass Gewalterfahrungen als Diskriminierung verstanden werden müssen. Das gilt vor allem für sexuelle und sexualisierte Gewalt. Zudem lässt sich eine ökonomische Benachteiligung gut als Deprivation oder als Prekarisierung beschreiben, also soziologisch anspruchsvoll. Und das gilt auch für die Nichtanerkennung, das Beschweigen und Nicht-Sehen von Erfahrungen. Ziel ist es ja immer, selbst vorurteilsfrei erst einmal wahrzunehmen, was Menschen als Diskriminierung in unterschiedlichen sozialen Kontexten erleben, und das dann rechtlich zu werten.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich will noch ergänzen: Als Antidiskriminierungsrechtlerin muss ich den Blick dafür offenhalten, dass die Gruppen, um die es geht, sich verändern. Deshalb will ich nicht darüber reden, wer diskriminiert wird, weil ich um meine begrenzte Wahrnehmung weiß und weil ich weiß, dass sich Verhältnisse verändern. Mein Zugang ist, offen dafür zu sein, was Personen als Diskriminierung wahrnehmen. Ich schaue mir an, woran das liegt, dass sie Dinge als Diskriminierung wahrnehmen und welche Strukturen dazu beitragen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Und ich versuche, die Gegenfrage zu stellen: Welche Erfahrung würde ich nicht als Diskriminierungserfahrung bewerten? Gibt es so etwas wie eine Bagatellgrenze? Das ist seit langem umstritten. Ich bin da vorsichtig, weil die Bagatellgrenze nicht selten im Kontext sexualisierter Gewalt angeführt wird, und zwar insbesondere wenn es um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geht. Das ist ein Mechanismus, der stark zu einer Ausgrenzung in der Arbeitswelt beiträgt. Gleichwohl ist manches keine Diskriminierungserfahrung mehr, weil es nicht in diese Struktur fällt. Dazu gehört, wenn Männer sich auf Benachteiligung in Bewerbungskontexten berufen, weil angeblich nur noch Frauen eingestellt würden, qua Frauenförderung. Das ist empirisch regelmäßig falsch; eine Frauenförderung greift meist ja gar nicht. Doch auch da würde ich sagen: Ich muss erst einmal zuhören und genau prüfen, ob hier eine geschlechtsbezogene Nachteilserfahrung vorliegt. Meist ist das nicht so, und die Arbeitsgerichte gehen auch entsprechend damit um.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SL]</strong> Schauen wir noch einmal nach Ostdeutschland, mit der Pegida-Bewegung und ähnlichem. Da haben wir eine vorwiegend männlich geprägte Bevölkerung, die sich benachteiligt sieht und im Zweifel auch sagen würde, sie fühlen sich diskriminiert. Das ist von den ökonomischen Daten her aber gar nicht so eindeutig, zumindest in Sachsen, wo das ansatzweise erforscht ist. Wie können wir die Spreu vom Weizen trennen, wenn die Diskriminierungserfahrung im Antidiskriminierungsrecht so eine wichtige Rolle spielt?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Hier liegt eine gewisse Paradoxie des Erfolgs vom Antidiskriminierungsrecht. Den Begriff Diskriminierung gab es ja so vorher nicht. Er wurde für Wettbewerbstatbestände im Unionsrecht benutzt, war aber als sozial gehaltvoller Tatbestand nicht existent. Das ist erkämpft worden. Jetzt steht der Begriff für Unrechtserfahrungen – und er steht allen zur Verfügung. Daher stellt sich nun immer die Frage: Liegt wirklich Diskriminierung vor? Und gibt es spezifisch ostdeutsche Erfahrungen, die sich als Diskriminierung beschreiben lassen? Ich persönlich denke, dass es sie gibt. Lassen sie sich auch antidiskriminierungsrechtlich abbilden? Gerichtliche Entscheidungen waren da durchaus kontrovers: Die Markierung „Ossi“ auf einem Bewerbungsformular wurde nicht als Diskriminierung gewertet.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Tatsächlich ist das nicht ganz einfach einzuordnen. Was spricht dafür, was dagegen, hier ADR wirksam werden zu lassen? Ähnlich wie beim Migrationshintergrund knüpft die Benachteiligung, nicht berücksichtigt zu werden, stereotyp an einen Geburtsort, eventuell einen Vornamen oder einen Lebensmittelpunkt an, und die Entscheidung nicht daran, was eigentlich gefordert ist. Das spricht dafür, es als Diskriminierungserfahrung zu werten. Die kollektive Rede aber, „die“ Ostdeutschen seien diskriminiert, scheint mir pauschal. Der Begriff ist anspruchsvoller; er beschreibt nicht nur, ob sich Menschen nicht hinreichend gesehen fühlen. Zwar muss dieses Gefühl, nicht richtig gesehen und benachteiligt zu sein, sehr ernst genommen werden. Ob das aber rechtlich als Diskriminierung zu werten ist, ist damit nicht gesagt.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Zwischenbilanz des Gleichstellungsrechts</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Ihr haltet Euch also zurück mit sozialen Prognosen, wer jetzt in Deutschland diskriminiert ist. Aber was würdet ihr sagen zum Stand des Gleichstellungsrechts im Hinblick auf die Geschlechter. Wo stehen wir da heute?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union stehen gut da. Die Diskriminierungsverbote sind formal etabliert, es gibt differenzierte Vorgaben im öffentlichen Dienst usw. Aber wir haben ein großes Implementierungsdefizit. Die Durchsetzung gerade dieses Rechts ist an vielen Stellen – Paradebeispiel Lohngleichheit – wirklich problematisch. Bei der Lohngleichheit wird das gesehen; da liegen rechtspolitisch zahlreiche Forderungen auf dem Tisch, wirklich etwas zu tun. Hier sind die Defizite bekannt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In anderen Bereichen – Beispiel Barrierefreiheit – ist es ähnlich. Auch da gibt es Durchsetzungs- und Umsetzungsdefizite; blockiert wird, wen es teuer wird, was in einem so wohlhabenden Land wie Deutschland schwer nachvollziehbar ist. Da ist auch noch nicht verstanden worden, dass Barrierefreiheit allen nutzt und nicht nur Menschen, die definitorisch unter den Begriff der Behinderung fallen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In wieder anderen Bereichen – Beispiel Rassismus – wird bislang meines Erachtens weder rechtlich noch gesellschaftlich genug getan. Da gibt es Luft nach oben! Rassismus ist nicht nur der krasse Exzess, wo absichtlich feindselig gehandelt wird; auch die alltägliche, strukturell wirksame Mikroaggression gehört dazu. Hier wird noch nicht vorurteilsfrei hingeschaut.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Lage im Fall sexueller Identität erscheint mir daneben durchwachsen. Gegen Benachteiligungen wegen Nicht-Heterosexualität, von Transsexuellen und von Intersexuellen ist eine Menge passiert. Defizite finden sich aber auch dort. So muss im Steuerrecht durchaus noch intensiv nachgedacht werden, und das Zivilrecht muss sich weiter dafür öffnen, dass Antidiskriminierung zu den Tugenden eines modernen Rechtsstaats gehört.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich stimme Dir in der Beschreibung zu und würde noch ein Diskriminierungsmerkmal mit aufnehmen: die Religion. In Deutschland und auch in der EU zeigen insbesondere die Kopftuchverbotsdebatte oder die Burka-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Benachteiligung gläubiger Muslima. Das ist insofern bemerkenswert, als in der Tradition des deutschen Religionsverfassungsrechts ein sehr kirchenfreundlicher, sehr gläubigenfreundlicher Zugang vorherrschte – bis es dann um die Muslime ging. Dann war es nicht mehr so. Spätestens da müssten wir in unserer Diskussion auch den Begriff der Privilegierungen einführen, Auf die Seite der Privilegierung zu schauen ist eine sehr produktive Diskussion; allerdings auch eine sehr provokante Diskussion, weil sie nicht nur die Benachteiligten-Perspektive einnimmt, sondern auch fragt: Was ist mit der profitierenden Mehrheit? Was passiert mit männlichen Hegemonien in Aufsichtsräten? Was geschieht mit einer westdeutschen Hegemonie in ostdeutschen Führungspositionen? Was ist mit einer weißen Hegemonie in Organisationen, die sich längst der Vielfalt der deutschen Gesellschaft öffnen müssen? Was ist auch mit einer Privilegierung für die Mehrheitsreligionen im Staatskirchenrecht, das die Minderheitsreligionen sozusagen nicht sieht? Dazu ist im Antidiskriminierungsrecht und in der Theorie sehr viel passiert. Wir versuchen zu verstehen: Wie unterscheide ich einen Vorteil, der in unserem gesellschaftlichen System in Ordnung ist, von einer Privilegierung, die der Spiegel zur Diskriminierung ist? Das ist gerade im Hinblick auf Religionen, aber auch im Hinblick auf Barrierefreiheit, also die Selbstverständlichkeit, dass ich hier ins Gebäude gehen kann und viele andere eben nicht, eine produktive Debatte.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Ich würde gern an das Privileg anknüpfen. Auch hier gilt: Wir müssen genau prüfen, wann es sich um Diskriminierung handelt. So erleben manche Menschen den Verlust von Privilegien durchaus als „Diskriminierung“. Das ist mit dem Hinweis auf Pegida angesprochen worden. Und Privilegien sind nicht ebenfalls kompliziert und nicht klar verteilt. Das hat die Geschlechterforschung gerade für die männliche Seite der traditionellen Geschlechterordnung klar herausgearbeitet: Zwar bringen viele Privilegien Vorteile mit sich, aber Privilegierte können auch Nachteile erfahren. Dazu gehört das Korsett einer Männlichkeitskonstruktion, dem viele Männer nicht genügen können oder wollen; auch sie haben dann das Gefühl, diskriminiert zu werden, gewissermaßen im Privileg. Daher ist die genaue Betrachtung so wichtig.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Gleichstellungsrecht und ökonomische Ungleichheit</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Was kann Recht zur Beseitigung der Ungleichheit tun? Ist das am wenigsten offensichtlich bei der Verteilung der ökonomischen Ressourcen, denn da haben wir nur die sekundäre Ebene des Sozialstaates, auf der bestimmte Mindeststandards garantiert werden?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Da würde ich widersprechen. Die Ausgestaltung des Steuerrechts ist ein zentraler Faktor dafür, wie Verteilung in der Gesellschaft funktioniert. Das kann sehr viel beeinflussen, etwa wie der Familienlastenausgleich finanziert wird. Gerade im finanziellen Bereich kann das Recht sehr viel bewirken. Da scheint mir das Problem weniger das Recht zu sein, als die Frage, was man politisch will. In der Demokratie entscheiden primär die, die von dem Volk gewählt worden sind. Das Recht hat da wenig eigenen Impuls, etwas zu machen, was richtig ist. So sehr ich das Bundesverfassungsgericht schätze, aber die Vorstellung, dass die Richter*innen jetzt anfangen, unsere Steuerpolitik zu machen oder unsere Wirtschaftspolitik, das würde mich nicht erfreuen. Insofern kommen da die Begrenzungen aus dem politischen System und nicht aus dem Recht.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Hier stoßen wir an eine andere Grenze von Antidiskriminierungsrecht; die ganz allgemeine Grenze der Konstitutionalisierung von Rechtspolitik. Denn auch hier stellt sich die Frage, ob ein Diskriminierungsverbot auch den Regulierungsentscheidungen der Politik Grenzen setzt, die ökonomische Umverteilungen bewirken. Ein Stück weit ist das so. Das zeigt die Rechtsprechung dazu, dass Familien und auch Frauen nicht diskriminiert werden dürfen im Steuerrecht, also Regulierung begrenzt möglich ist. Da setzt Verfassungsrecht mit dem Diskriminierungsverbot einen Rahmen. Aber klar ist auch, dass das Recht nicht determinieren kann, welche Verteilungsentscheidungen in einer Gesellschaft politisch gewollt sind. Das wäre das Ende von Politik. Daher kann Antidiskriminierungsrecht wie alles andere Recht nicht die finale Antwort auf alle Verteilungsfragen in einer Gesellschaft geben. Und deshalb haben wir so sehr betont, dass ein Spezifikum vorliegen muss, damit Antidiskriminierungsrecht eine solche Grenze setzt. Die Lage muss gewissermaßen mehr sein als nur ungleich: Sie muss spezifisch diskriminierend ungleich sein.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Kann man sagen, dass die Verteilung ökonomischer Ressourcen nicht verfassungsrechtlich determiniert ist?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Nein, das würde ich so nicht. Denn es gibt Grenzen, die ökonomische Verteilung ist verfassungsrechtlich nicht frei. Aber sie sind weit gezogen. Warum ist das so wichtig? Im traditionellen, liberalen Verfassungsstaat gibt es bei allem, was unter Privatautonomie fällt, eine hohe Wand des Widerstands gegen jede Intervention. Und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz war eine Intervention in diese Autonomie, die deshalb auch heftig bekämpft worden ist und weiterhin bekämpft wird. Wir können uns nicht der Illusion hingeben, dass das alles heutzutage akzeptiert wäre. Meines Erachtens gibt es einen Bereich der Privatautonomie, der aber natürlich nicht immun ist gegenüber der Gerechtigkeitsidee – und damit auch nicht immun gegenüber der Antidiskriminierungsforderung. Darauf zielt die Rechtsprechung, dass bei gestörter Parität und also gerade auch im Fall der Diskriminierung im Vertragsverhältnis Grenzen gelten. Doch waltet hier große Vorsicht.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Aber was leistet Antidiskriminierungsrecht für die Überwindung nicht nur von Diskriminierungserfahrungen, sondern auch von Ungleichheiten? Kann es Zugänge und Beteiligungen eröffnen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Ich würde sagen, ADR hat in erster Linie eine Öffnungsfunktion und da leistet es auch etwas. Ich glaube, dass wir Soldatinnen in der Bundeswehr schlicht nicht hätten, wenn es das Gleichstellungsrecht nicht gäbe. Es ist nachgewiesen, dass in vielen Berufen erst rechtliche Grenzen fallen mussten, bevor sich Frauen überhaupt dafür interessieren konnten. Es gab ja ganz viele Berufsausbildungen, die exklusiv Männern vorbehalten waren. Es gab auch besondere Arbeitsschutzverbote für Frauen, die diskriminierend waren und aufgehoben werden mussten. Die berühmte Nachtarbeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1992 hat z.B. aufgeklärt, dass dieses Nette, Fürsorgliche eben meistens nur ein Ausgrenzen ist. Nachtarbeitsverbote sind für alle eine gute Idee, nicht nur für Frauen. Das Antidiskriminierungsrecht hat eine Öffnungsfunktion für Chancen gerade in der Erwerbsarbeit und im Bildungsbereich. Es lässt Begründungslasten entstehen, das ist das Allerwichtigste. Es verändert unsere Wahrnehmung von Normalität und Selbstverständlichkeiten, auch in Bezug auf Privilegien, wie wir es eben thematisiert haben. Auch der Umgang mit sexistischen Witzen am Arbeitsplatz gehört zu diesen Veränderungen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Ich stimme zu. Antidiskriminierungsrecht zieht die Perspektiven von marginalisierten Gruppen in den Mainstream hinein. Ich denke dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Transgender, oder vorher nur Transsexualität. Da zeigt sich: Gelegentlich können Gerichte auch die Perspektive von kleinen Gruppen aufnehmen. Es verändert bereits etwas, festzustellen, dass es „diese Gruppe“ überhaupt gibt. Entscheidend ist für mich, dass Antidiskriminierungsrecht auch hier nur den Impuls, aber eben einen wichtigen Impuls für gesellschaftliche Veränderungen setzen kann. Das Familienrecht wäre noch sehr viel länger patriarchal geprägt gewesen, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht in den 1950er Jahren gesagt hätte: Das geht so nicht! Die Veränderungen zu einer weniger diskriminierenden Gesellschaft müssen dann aber in der Gesellschaft stattfinden. Das Recht kann nur Impulsfunktion haben.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Viele Entscheidungen helfen allerdings auch konkreten Personen: Transgender* Personen durften ihren Geschlechtseintrag im Pass ändern, eine Frau hat einen höheren Lohn bekommen, sie konnte sich bewerben oder hat die verweigerte Stelle erhalten. Das Antidiskriminierungsrecht hat eine Impulsfunktion in die gesellschaftliche Normalität hinein. Es ist strukturell ein Impuls im Interesse von Minderheiten, deren Interessen häufig marginalisiert oder verschwiegen werden, durch antidiskriminierungsrechtliche Prozesse kann ein solcher Belang sichtbar gemacht werden. Die Entscheidung zum dritten Geschlecht hat komischerweise dazu geführt, dass alle Stellenanzeigen ruckartig verändert wurden. Demgegenüber hat die Frauenbewegung 30 Jahre dafür gekämpft, dass wenigstens einmal Frauen mit ausgeschrieben werden. Das ist nie passiert. Plötzlich kommt das dritte Geschlecht und jetzt heißt es überall „männlich/weiblich/divers“; um den bösen Preis, dass jetzt im Ausschreibungstext nur noch die männliche Form benutzt wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ich würde gern noch einen Punkt machen. Im Antidiskriminierungsrecht geht es sehr oft ums Eingemachte, nämlich um das sehr Persönliche. Antidiskriminierungsrecht ist nicht Handels- oder Gesellschaftsrecht. Antidiskriminierungsrecht ist behaftet mit Emotionalität und Erfahrungen, wohlgemerkt für alle, nicht nur für die betroffenen Diskriminierungsopfer. Und das, glaube ich, macht es auch zu so einem umstrittenen Bereich.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Besonders, wenn es um den Verlust von Privilegien geht. Was müsste dringend verändert werden?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Die Lohngleichheit ist ein gutes Beispiel, um die Vielschichtigkeit von Antidiskriminierungsrecht zu zeigen. Es reicht nicht, in einer Norm zu sagen: Menschen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Das Antidiskriminierungsrecht zeigt, dass insbesondere die Durchsetzungsregeln zum Beispiel mit der Beweislastverteilung oder Auskunftsrechten dazu, was im Betrieb überhaupt wem gezahlt wird, extrem wichtig sind.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Das Antidiskriminierungsrecht hat daher immer auch eine Verfahrensdimension, zwecks Durchsetzung. Dazu kommt, dass die Folgen intensiv bedacht sein wollen: Zielt eine Lohnungleichheitsklage auf Angleichung nach oben oder Angleichung nach unten? Antidiskriminierungsbestrebungen sind natürlich nicht darauf gerichtet, Lohndumping zu fördern – aber wie machen wir das? Insofern sind sofort mehrere Dimensionen jenseits des materiellen Versprechens der Gleichbehandlung mit im Programm.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Weder Susanne noch ich meinen, dass jetzt alles prima sei und zum Thema Geschlecht nichts mehr passieren sollte. Wir meinen nur, dass es auf der prinzipiellen Ebene in ganz gutem Zustand ist. Das heißt aber für einzelne Rechtsgebiete durchaus, dass noch Verbesserungen nötig sind. Ich würde als erstes das Ehegattensplitting nennen, wo man wirklich mal ran müsste. Aber da kann man zu verschiedenen Rechtsgebieten Forderungen stellen, da müssten wir ins Detail gehen. Aber die Details sind extrem wichtig für das Funktionieren des Antidiskriminierungsrechts. Denn wir müssen sehen, dass auch die staatlichen Akteure, die – so würde ich jetzt mal unterstellen – die Anforderungen der Gleichbehandlung erfüllen wollen, dass die auch vorurteilsbehaftet handeln und es eben nicht so leicht funktioniert, Vorurteile abzulegen. Deshalb glaube ich, dass die Umsetzungsfragen noch viel Spielraum lassen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SL]</strong> Als Soziologe frage ich mich, wie ich Diskriminierungen erkenne. Wenn ich zum Beispiel meinen Studierenden meine Biografie vorlege, und das ist eine ostdeutsche Biografie, zeige ich denen immer, dass man daran unter anderem die fehlende Karriereorientierung erkennen kann. Das ist für mich eine typisch ostdeutsche Eigenschaft, weil diese Aufwärtsorientierung sozioökonomisch in Ostdeutschland nicht die Rolle gespielt hat, ein beruflicher Aufstieg bewirkte weniger Einkommensunterschied als heute. Wenn heute meine Generation (Jahrgang 1973) in den Leitungspositionen in Ostdeutschland unterrepräsentiert ist …</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> … freundlich gesagt &#8230;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SL]</strong> … liegt das vielleicht daran, dass ich einfach nicht diese Karriereorientierung habe? Ich will die Diskussion bewusst nicht bei den Frauen führen. Antidiskriminierungspolitik hat nicht das Ziel einer absoluten Parität. Aber wie weit kann ich Chancengleichheit gewährleisten? Kann ich als Antidiskriminierungsrechtler, wenn etwas nicht gewollt wird, helfen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Mir fällt an dieser Beschreibung die Analogie zu typischen Diskussionen um Gleichberechtigung im Geschlechterverhältnis auf – nämlich zu unterscheiden zwischen einer materiellen Situation, die auch aus dem Fehlen einer Karriereorientierung resultieren kann, und dem, was subjektive Diskriminierungserfahrung ist. Im Antidiskriminierungsrecht fällt beides zusammen, denn jede Diskriminierungserfahrung ist auch Teil des Lebens in einer Struktur, die Wünsche formt, Entscheidungen prägt, Handeln aller Beteiligten verändert. Das ist kein ständiges Opfergefühl. Und das ist wichtig, denn traditionell wird von denen, die nicht so begeistert sind vom Gleichstellungsrecht, Diskriminierung noch oft auf Fälle reduziert, in denen absichtlich ausnahmsweise etwas Böses passiert. Das ist auch für Betroffene attraktiv, weil man sich ja nicht ständig diskriminiert fühlen möchte. Diskriminierung wird dann begrenzt auf extreme Erfahrungen. Demgegenüber will Antidiskriminierungsrecht auch verstehen, was sich als Normalität verfestigt hat und nicht mehr auffällt, wo sich also sowohl die nachteilig Betroffenen wie auch die Privilegierten super einrichten. Das ist Gegenstand der These von der Mittäterschaft der Frauen, von Christina Türmer-Rohr, die das scharfzüngig auf den Punkt brachte: ein Sich-Einrichten in einer ungleichen Struktur. Antidiskriminierungsrechtlich fragt sich als umfassender: Ist die Lebenslage geprägt von Diskriminierung und manifestiert sich das konkret, und ist das dann rechtlich adressierbar?</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Streit um die Quotenregeln</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Ist die Quote ein Instrument des Antidiskriminierungsrechtes? Wo stehen wir da in der juristischen Debatte?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Heute zeigen sich wohl drei Funktionen von Antidiskriminierungsrecht: die unmittelbare Beseitigung der Diskriminierung im konkreten Fall; die Eröffnung des Zugangs, und die Thematisierung oder Entnormalisierungsfunktion. Ich verstehe positive Maßnahmen wie Quotierungsregeln als eröffnend. Sie sollen in bisher geschlossenen Bereichen eine Chance eröffnen. Deswegen gehören Förderregeln auch zum Antidiskriminierungsrecht: gegen die Schließung, als Instrument des Zugangs.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Wir haben verschiedene Probleme mit den Quotenregelungen. Das erste ist: Als wir sie ursprünglich eingesetzt haben in den 1980er, 1990er Jahren, haben sie einen riesigen Backlash ausgelöst und sehr wenig bewirkt. Sie waren geknüpft an gleiche Qualifikationsbeurteilungen und da hat man dann eben die Qualifikation von Konkurrentinnen bewusst herabgesetzt. Mit anderen Worten: Die Ausweichmaßnahmen waren extrem stark. Deshalb hat die Quote in dieser Phase viele Diskussionen hervorgebracht, aber wenig praktisch bewirkt. Auf der anderen Seite haben wir in der neueren Diskussion um die Quote für Aufsichtsräte, deren durchgreifender Erfolg mich offen gestanden überrascht hat, bei der tatsächliche Veränderung gesehen. Ich würde sagen, die Quote ist ein Instrument, das in bestimmten Kontexten hilfreich sein kann; aber es ist nicht das beste Instrument, das wir insgesamt zur Verfügung haben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für wen machen wir eigentlich die Quotenregelungen? Für die relativ Privilegiertesten unter den Diskriminierten. Man muss sich klarmachen, was es nützt. Ich glaube, dass es der Öffnung dient. Wenn es z.B. Professorinnen gibt, haben auch mehr Studentinnen Vorbilder, an denen sie sich orientieren können. Von daher sind Quotenregelungen von Bedeutung; aber sie sind längst nicht so wirkmächtig, wie von denen, die sie bekämpfen, befürchtet wird. Den Satz, es würden ja nur noch Frauen genommen, finde ich atemberaubend. Ich kenne überhaupt keinen Bereich, wo immer nur Frauen genommen werden.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> Daher ist es wirklich interessant, sich mit dem Widerstand gegen Quoten zu befassen, mit der extremen Abneigung, die ein Instrument auslöst, das tatsächlich relativ geringe Wirkungen hat. Und wer wird denn benachteiligt von einer Regelung, die eigentlich nur jahrhundertelang stereotyp getroffene Personalentscheidungen verändern möchte, und die einfordert, sich endlich an Sachlichkeit zu orientieren? „Die Quote“ besagt doch nur: Schauen wir mal wirklich nach der Qualifikation, und nur im großen Ausnahmefall, wenn beide gleich qualifiziert sind, nehmen wir, und zwar nur so lange, bis beide gleichermaßen da sind, zur Abwechslung nach hunderten Jahren eine Frau. Eigentlich ist das ein Instrument, um wirklich Qualität einzufordern, dass aber mit all den Widerständen und Umgehungsversuchen behaftet war und ist, die Ute genannt hat.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Zum Schluss bitte ich Euch, zur verfassungsrechtlichen Diskussion über die Quote Stellung zu beziehen. Ihr habt jetzt darüber gesprochen, was sie bewirkt und warum über sie gestritten wird. Aber Quotierungen sind in der deutschen Verfassungsrechtsprechung noch nicht mehrheitlich anerkannt, oder?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Darüber wurde noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber seit dem Nachtarbeitsverbotsurteil von 1992 dafür offen. Der dogmatische Weg, wie man Quoten rechtfertigen kann, wurde dort vom Bundesverfassungsgericht deutlich aufgezeigt. Wenn man diese Entscheidung genau liest, könnte man sagen: Die Richter*innen hätten Quoten verfassungsrechtlich gebilligt, wenn sie darüber hätten entscheiden dürfen; in ihrem Fall ging es aber eben nicht um Quoten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Quoten behandeln ungleich wegen des Geschlechts, können aber durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. Im Urteil von 1992 heißt es dazu ausdrücklich: Solches kollidierendes Verfassungsrecht kann der Gleichstellungsauftrag der Geschlechter sein. Noch deutlicher kann man eigentlich nicht sagen, dass man Quoten prinzipiell für gleichheitskonform hält.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Im Vergleich dazu ist der Europäische Gerichtshof wie weit?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Der schwankt, insofern haben wir beim EuGH ein gemischtes Bild. Aber ich glaube, dass die Quotendiskussion inzwischen rechtlich fast erledigt ist. Selbst in der deutschen Literatur, in der der Widerstand in den achtziger und neunziger Jahren sehr stark war, wird nur noch selten gegen Quoten gewettert.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[SB]</strong> In den juristischen Lehrbüchern zeigt sich ein großer Unterschied zwischen den Diskussionen der 1980er Jahre über die Landesgleichstellungsgesetze und jetzt über Quoten für Aufsichtsräte. Das sind heute andere Texte, da hat sich auch in der Rechtswissenschaft etwas geändert. Bestenfalls geht es heute um die Ausgestaltung und nicht mehr um die prinzipielle Frage, ob das gerechtfertigt werden kann, wie noch in den 1980er Jahren.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[US]</strong> Deswegen gibt es auch nicht die Quote, sondern eine Vielzahl sehr unterschiedlicher, ausdifferenzierter Regelungen, die man in Europa als positive Antidiskriminierungsmaßnahmen bezeichnet. Da ist die Diskussion nicht am Ende.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><strong class="western">[RW]</strong> Das haben wir ja gerade gesehen bei der paritätischen Besetzung des Bundestages und anderer Gremien. Ich danke Euch sehr für das Gespräch.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Olympe de Gouges (1748-1793) verfasste 1791 die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ als Gegenentwurf zur „Erklärung der Menschenrechte“ und der ersten bürgerlichen Verfassung Frankreichs.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>Eine Leitentscheidung des EuGH zur Frauenquote ist das Urteil v. 17.10.1995 – C450/93.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>ArbG Stuttgart, Urt. v. 15.4.2010 – 17 Ca 8907/09 –: Ostdeutsche seien keine Ethnie i. S. d. § 1 AGG.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Vgl. dazu den Beitrag von Röhner in diesem Heft.</span></p>
</div>
<p class="v-teaser-western">Susanne Baer ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin und war von 2011 bis Anfang diesen Jahres Richterin im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts.</p>
<p class="v-teaser-western">Ute Sacksofsky ist Professorin für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und Vizepräsidentin des Staatsgerichtshofs Hessen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/antidiskriminierungsrecht-im-kontext-von-gleichheit-und-gerechtigkeit-ein-gespraech-mit-susanne-baer-und-ute-sacksofsky/">Antidiskriminierungsrecht im Kontext von Gleichheit und Gerechtigkeit: Ein Gespräch mit Susanne Baer und Ute Sacksofsky</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2023/05/vorg237_Diskriminierung_www-pdf-e1683634549216.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Antidiskriminierungsrecht in Deutschland: Transformative Gleichheit als Herausforderung für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/antidiskriminierungsrecht-in-deutschland-transformative-gleichheit-als-herausforderung-fuer-rechtswissenschaft-und-rechtspraxis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:17:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Frauenquote]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Ungleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18512</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die juristische Debatte um Diskriminierung und Gleichberechtigung kreist oft um die Frage, inwiefern die Gleich- oder Ungleichbehandlung von privilegierter bzw. unterprivilegierter Gruppe geboten erscheint und wann eine formale Ungleichbehandlung (wie die „Frauenquote“) zum Abbau von Nachteilen gerechtfertigt werden kann. Für Ulrike Lembke greift diese Sicht zu kurz. Letztlich komme es nicht auf den Zuwachs an [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/antidiskriminierungsrecht-in-deutschland-transformative-gleichheit-als-herausforderung-fuer-rechtswissenschaft-und-rechtspraxis/">Antidiskriminierungsrecht in Deutschland: Transformative Gleichheit als Herausforderung für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Die juristische Debatte um Diskriminierung und Gleichberechtigung kreist oft um die Frage, inwiefern die Gleich- oder Ungleichbehandlung von privilegierter bzw. unterprivilegierter Gruppe geboten erscheint und wann eine formale Ungleichbehandlung (wie die <span lang="de-DE">„Frauenquote“) zum Abbau von Nachteilen </span>gerechtfertigt werden kann. Für Ulrike Lembke greift diese Sicht zu kurz. Letztlich komme es nicht auf den Zuwachs an Antidiskriminierungsrecht in Form von Gesetzen oder Urteilen an, sondern darauf, welche transformative Wirkung dieses Recht in der gesellschaftlichen Realität hinterlasse – sprich: ob es zum Abbau sozialer Ungleichheiten beitrage oder nicht. Welche Widerstände sich gegen die effektive Anwendung von Antidiskriminierungsrecht auftun, schildert sie im folgenden Beitrag.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Eine komplexe Rechts&shy;ma&shy;terie</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Antidiskriminierungsrecht in Deutschland wird häufig mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den Diskriminierungsverboten in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) gleichgesetzt und auf diese beschränkt. Dabei handelt es sich um ein komplexes und verzweigtes Rechtsgebiet. Zum Recht gegen Diskriminierung gehören nicht nur verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbote im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2, 3 GG, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG) und in Landesverfassungen, die Diskriminierungsverbote für Arbeitsleben und Zivilrechtsverkehr im AGG, die Gleichstellungsgesetze für Frauen und für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst auf Bundes- und auf Landesebene, Regelungen zu Barrierefreiheit und Inklusion, Gesetze für Gleichstellung und gegen Diskriminierung in Hochschulen und Schulen sowie im öffentlichen Rundfunk, europäisches Primär- und Sekundärrecht sowie internationale Menschenrechtsverträge mit innerstaatlicher Geltung, sondern auch strafrechtliche Regelungen wie § 130 Strafgesetzbuch (StGB) gegen Volksverhetzung, eine Vielzahl von untergesetzlichen Rechtsnormen und neuere Regelungen wie das Bundesteilhabegesetz (BTHG) oder das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG Bln). Auch die Öffnung der Ehe für alle, Änderungen des Personenstandsgesetzes und das geplante Selbstbestimmungsgesetz, Regelungen zur sog. Vereinbarkeit von Lohnarbeit und Sorgearbeit, inklusiver Mutterschutz oder Gewaltschutzregelungen lassen sich als Recht gegen Diskriminierung (besser) verstehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Antidiskriminierungsrecht liegt quer zu juristischen Teilgebieten (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) und zieht sich durch Mehrebenensysteme (internationales und europäisches Recht, Bundes- und Landesrecht, Gesetze und andere Rechtsformen) sowie verschiedene Lebensbereiche. Für seine dogmatische Durchdringung und praktische Anwendung braucht es sehr gute juristische Kompetenzen inklusive des Umgangs mit Wechselwirkungen von Recht und gesellschaftlichen Verhältnissen. Faktisch leidet Antidiskriminierungsrecht unter Anwendungsmangel. Seine durch innovative Beiträge seit Jahrzehnten entwickelte Dogmatik hat sich bislang nicht als eigenes Fach etablieren können, wofür jedoch weniger die Komplexität der Materie als vielmehr starke Widerstände im deutschen Rechtsdiskurs verantwortlich zeichnen dürften.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht als rechtliche Inter&shy;ven&shy;tion gegen den Status quo</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit 1949 verbietet Artikel 3 Absatz 3 GG die Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie wegen Abstammung, „Rasse“, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben und religiöser oder politischer Anschauungen. Erst seit 1994 ist auch die Benachteiligung wegen Behinderung verboten. Bis weit in dieses Jahrhundert ist Artikel 3 Absatz 3 GG kaum jemals zu dem Zweck angewendet worden, rassistische, antisemitische, homophobe oder religionsbezogene Diskriminierung zu verhindern oder zu sanktionieren. Im deutschen Rechtsdiskurs extensiv erörtert wurde primär die Frage, ob das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung in Absatz 3 nicht zur Verfassungswidrigkeit von „Frauenquoten“ auf Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung in Absatz 2 führe, schließlich würden hier Männer benachteiligt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anhand von Artikel 3 Absatz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wesentliche Ansätze einer antidiskriminierungsrechtlichen Dogmatik entwickelt (hierzu Wrase &amp; Klose 2012). Die Rechtfertigung der Benachteiligung von Frauen auf Grund ihrer behaupteten „Andersartigkeit“ wurde weitgehend unterbunden. Das Gleichberechtigungsgebot wurde zu Gunsten von Frauen als strukturell benachteiligter Gruppe ausgelegt. Schließlich stellte das BVerfG (vom 28.01.1992) fest, dass allein staatliches Unterlassen oder formale Gleichheit in den Texten der Rechtsnormen nicht weiterführten:</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>Der Satz ‚Männer und Frauen sind gleichberechtigt‘ will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Er zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. So müssen Frauen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer. Überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden.</i>“</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Antidiskriminierungsrecht erschöpft sich nicht darin, dass der Staat offensichtliches Unrecht unterlässt. Vielmehr geht es darum, mit allen geeigneten Mitteln, also auch begünstigenden Regelungen und Fördermaßnahmen, für die Zukunft die Gleichberechtigung unabhängig von Geschlecht, unabhängig von rassistischen oder antisemitischen Zuschreibungen, von Behinderung oder sexueller Orientierung aktiv durchzusetzen. Antidiskriminierungsrecht ist immer eine rechtliche Intervention in gesellschaftliche Machtverhältnisse und damit den Status quo. Mobilisiert werden sollte es daher vorzugsweise von denjenigen, welche auf Grund der (zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer Gruppe <i>strukturell</i>, also unabhängig von abweichenden Eigenschaften oder individuellen Bemühungen, benachteiligt sind, sowie von Verbänden zu ihrer organisierten Unterstützung oder vom Staat selbst als Maßnahme institutionellen Wandels (vgl. Herberger 2022; Lembke 2017b). Rechtsmobilisierung von strukturell privilegierten Personen wie Klagen von Cis-Männern gegen „Frauenquoten“ können dagegen zur Verringerung von Geschlechtsdiskriminierung in Deutschland nichts beitragen, sondern unterstützen den <i>Status quo</i> der <i>strukturellen</i> Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben insgesamt (<i>Gender Pay Gap, Gender Care Gap</i>, horizontale und vertikale Segregation des Arbeitsmarktes, männlicher Familienernährer, weibliche Sorgearbeit usw).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass Artikel 3 Absatz 3 GG mehrere Jahrzehnte lang weder vom Staat noch von Betroffenen rassistischer oder antisemitischer Diskriminierung, Behinderung oder geschlechtsbezogener Gewalt erfolgreich mobilisiert werden konnte, zeigt die massiven Auswirkungen struktureller und institutioneller Diskriminierung auch in die Rechtspraxis hinein. Es belegt zugleich die Notwendigkeit, bei Erlass oder Reform von Antidiskriminierungsrecht besonderes Augenmerk auf dessen Mobilisierung zu legen. Zu begrüßen ist daher, wenn beispielsweise Artikel 3 Absatz 3 GG durch ein Landesantidiskriminierungsgesetz wie in Berlin konkretisiert, ergänzt und aktualisiert sowie durch ein Verbandsklagerecht ergänzt wird. Auf Grund des Interventionscharakters von Antidiskriminierungsrecht ist seine erfolgreiche Mobilisierung weiterhin regelmäßig umkämpft.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung, das sind die anderen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das BVerfG (vom 18.12.1953) selbst sah Diskriminierung offenbar als ein seltenes Überbleibsel aus früheren Zeiten, welches rasch überwunden werden konnte:</p>
<p class="v-zitat-western">„<i>Nach den Erfahrungen der Vergangenheit erschien es dem Grundgesetzgeber notwendig, die Differenzierungen nach „Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen“ durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten. Offenbar hat er angenommen, die allgemeine Überzeugung von der Unzulässigkeit solcher Differenzierungen sei noch nicht so gefestigt, dass sie durch die Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 GG allein wirksam ausgeschlossen würden.</i>“</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Strategien der Ignoranz, Leugnung oder Externalisierung sind auch heute im Rechtsdiskurs immer wieder zu beobachten. Diskriminierung wird in ein Anderswo verschoben: in die Vergangenheit, weil es weder Patriarchat noch Kolonialrassismus mehr gebe, in andere Gesellschaften oder Kulturen, weil nur arabische Jugendliche antisemitisch oder sexistisch seien, in deviante Gruppen, weil Rassismus nur bei Neonazis vorkomme, oder in die Unsichtbarkeit, indem Menschen mit Behinderungen weiterhin in eigenen Schulen, Wohneinrichtungen und Werkstätten segregiert sind und nicht-behinderte Menschen in politischen, sozialen und kulturellen Kontexten mangels angemessener Vorkehrungen nicht behelligen können. Ausmaß und Bedeutung von Diskriminierung werden ausgeblendet und die mangelnde Rechtsmobilisierung als Beleg herangezogen, dass der Status quo grundsätzlich in Ordnung sei und Diskriminierung eine seltene Ausnahme. Gegen diese könne auch Antidiskriminierungsrecht mobilisiert werden, sie liege nur gerade nicht vor.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nicht zu unterschätzen ist neben dem Widerstand gegen substantielle gesellschaftliche Veränderungen auch das tiefe Widerstreben, bislang Unterdrückten wirksames Recht an die Hand zu geben. Befürchtet wird, dass sie es sofort „missbrauchen“ werden, indem sie es in Anspruch nehmen (vgl. Lembke 2019a). Durch teils fehlende soziologische Forschung, vor allem aber auf Grund fehlenden konzeptionellen Verständnisses wird ferner angenommen, dass einmal geschaffenes Antidiskriminierungsrecht nicht mehr begrenzt werden könne. Dies wurde beispielsweise in den Diskussionen um die Erweiterung von Artikel 3 Absatz 3 GG um „Behinderung“ deutlich, als Abgeordnete aufgebracht vortrugen, mit dieser Erweiterung des rechtlichen Schutzes könnten sich demnächst auch Linkshänder und Brillenträger hierauf berufen (Bundestag 1994: 18129ff).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung und Ungleich&shy;be&shy;hand&shy;lung sind nicht dasselbe</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es geht bei Antidiskriminierungsrecht nicht um die ungleiche Behandlung beliebiger Gruppen, sondern um <i>strukturelle</i> gesellschaftliche Machtverhältnisse. Die in verschiedenen Materien des Antidiskriminierungsrechts immer wieder benannten Kategorien sind Marker für solche historisch gewachsenen, aktuell tief verwurzelten und von individuellen Bemühungen unabhängigen Hierarchisierungen wie u.a. Geschlechterverhältnis, Rassismus, Antisemitismus, Behindertenfeindlichkeit, Heteronormativität, anhand derer sich materielle Ressourcen, Anerkennung, Teilhabe und Integrität (ungleich) verteilen. Die im deutschen Rechtsdiskurs beliebte Formel, dass Gleiches gleich, Ungleiches aber seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln sei, entfaltet kein intervenierendes oder gar transformatives Potential in Bezug auf <i>strukturelle</i> gesellschaftliche Machtverhältnisse (Lembke 2021 und 2017a). Um eine kulturell-diskursive, gern auch pseudo-wissenschaftliche Absicherung von Diskriminierung auf Grund dieser oder jener rechtfertigenden Andersartigkeit ist man schließlich nie verlegen, ob es nun „<i>die Natur der Frau</i>“ oder „<i>die Kultur arabischer Jugendlicher</i>“ oder „<i>die geistige Behinderung</i>“ ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es ist daher nicht zielführend, wenn auch im deutschen Rechtsdiskurs beliebt, Diskriminierung auf Fragen von Un/Gleichbehandlung zu reduzieren. Weder ist jede Ungleichbehandlung eine Diskriminierung, noch erschöpft sich Diskriminierung in Ungleichbehandlung. Pseudo-objektive Konzepte von Un/Gleichbehandlung suggerieren überdies, es könne mal diese und mal jene treffen. Doch sind Betroffene von Diskriminierung und Gruppenzugehörigkeiten in keiner Weise beliebig. Diskriminierung meint die Abwertung, Ausgrenzung, Benachteiligung und Verletzung oder Vernichtung von Menschen auf Grund ihrer (angenommenen bzw. zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer <i>strukturell</i> benachteiligten Gruppe (grundlegend Baer 1995; Sacksofsky 1991). Auch wenn das Tragen einer Brille im Einzelfall ein Nachteil sein kann, strukturieren sich Anerkennung, Rechtssubjektivität, Integrität, Teilhabe und Ressourcenzugang nicht grundlegend nach diesem Merkmal, sondern nach (Zuschreibungen von) Geschlecht, Hautfarbe, Name oder Religion, Behinderung, Körper oder Sexualität.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diskriminierung kann durch den Staat oder durch Private erfolgen, sie kann direkte oder indirekte Formen annehmen, sie kann intentional sein oder sich strukturell oder institutionell auswirken (vgl. umfassend Mangold &amp; Payandeh 2022). Es ist nicht beliebig, wen sie in welchen Kontexten betrifft.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Kategorien und Katego&shy;ri&shy;en&shy;di&shy;lemma</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diskriminierung beruht auf historisch gewachsenen Strukturen der Ungleichheit von Menschen, die nicht als Individuen, sondern als Angehörige von durch bestimmte Merkmale konstituierten Gruppen benachteiligt und entrechtet werden. In vielen Rechtsdokumenten enthaltene Kataloge verbotener Differenzierungsmerkmale beschreiben diese gesellschaftlichen Hierarchien. Antidiskriminierungsrecht zielt nicht (nur) auf die Überwindung eines negativen historischen Erbes, sondern ist mit aktuellen Prozessen der Ausgrenzung und Abwertung befasst, die in immer neuer Weise begründen, warum einige Menschen schlechter behandelt werden dürfen oder weniger Rechte haben sollen als andere. Diskriminierung ist nicht nur historisch kontingent, sondern auch dynamisch.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Kategorien des Antidiskriminierungsrechts sind Marker für gesellschaftliche Machtverhältnisse (grundlegend Baer 2022). In der Konzeption und Anwendung von Antidiskriminierungsrecht darf nicht der Fehler gemacht werden, auf die Kategorien Bezug zu nehmen, als würden sich aus ihnen naturgemäß benachteiligte (und privilegierte) Gruppen ergeben. Die hierarchische Einteilung von Menschen in Gruppen ist selbst Bestandteil von Diskriminierung, all die Kategorisierungen und Zuschreibungsprozesse, durch welche Menschen überhaupt erst zu „Frauen“, „Fremden“ oder „Behinderten“ gemacht werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als Dilemma wird der Umstand bezeichnet, dass die Benennung von Kategorien, um rechtlich angemessenen Schutz gegen <i>strukturelle</i> Benachteiligung zu erlangen, selbst die durch Diskriminierung (mit-)konstituierten Kategorien verstärken kann. Dabei ist ganz unerheblich, ob Menschen ein bestimmtes Merkmal, auf das sich die Zuordnung zu einer Gruppe und die Diskriminierung beziehen, tatsächlich aufweisen. Auch wenn die Benachteiligung auf der falschen Annahme beruht, eine Person sei körperlich beeinträchtigt oder komme aus Algerien oder habe eine Gebärmutter, liegt selbstverständlich trotzdem eine Diskriminierung vor. Diskriminierung folgt nicht einfach aus der – zutreffenden oder unzutreffenden – Information über körperliche Eigenschaften, Herkunft oder Geschlecht einer Person, sondern aus den daran anknüpfenden Zuschreibungen, welche die Person eben nicht mehr als Individuum wahrnehmen, und den negativen Konsequenzen von Abwertung, Ausgrenzung, Benachteiligung und Gewalt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Postkategoriale Ansätze versuchen, das Kategoriendilemma zu umgehen, indem sie diese Prozesse bspw. der Rassifizierung oder Vergeschlechtlichung statt naturalisierte Kategorien adressieren, und den Ansatz in Rechtstexten deutlich zu machen (Baer 2022; Lembke &amp; Liebscher 2014; Liebscher et al. 2012). So besteht Einigkeit, dass es keine „Menschenrassen“ gibt, aber Rassismus sehr wohl existiert und tödlich sein kann. Auch werden Frauen im Berufsleben eher selten diskriminiert, weil sie im konkreten Fall nachprüfbar gebärfähig wären, sondern weil erwartet wird, dass sie anfallende unbezahlte Sorgearbeiten auch zu Lasten ihrer Erwerbstätigkeit übernehmen. Ein postkategorialer Ansatz setzt Kenntnisse zur aktuellen gesellschaftlichen Realität, aber auch zur Diskurs- und Praxisgeschichte spezifischer Diskriminierungen voraus, wie beispielsweise zu den Rassenideologien oder den vergeschlechtlichten Privatheitskonzeptionen des 18. und 19. Jahrhunderts.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht ist asymme&shy;trisch und inter&shy;sek&shy;ti&shy;onal</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Weil es um gesellschaftliche Strukturen geht, von denen die einen profitieren und unter denen andere leiden und keine Chance haben, ist Antidiskriminierungsrecht asymmetrisch (Baer &amp; Markard 2018: 432f). Es kann nur von denjenigen oder zu Gunsten derjenigen mobilisiert werden, welche von <i>struktureller</i> Abwertung, Ausgrenzung, Benachteiligung und Gewalt/Vernichtung betroffen sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Beispiel: Es gibt grundsätzlich keine rechtlich relevante Diskriminierung von <i>weißen</i> Personen in Deutschland.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Wenn der <i>weiße</i> deutsche Schüler Kevin auf dem Schulhof in Neukölln von seinen nicht-<i>weißen</i> Mitschülern als „Kartoffel“ beschimpft und mit Feindseligkeiten überschüttet wird, dann dürfte Mobbing vorliegen, gegen welches die Schule unverzüglich einschreiten muss, nicht aber rassistische Diskriminierung. Kevin hat später trotz allem deutlich bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz, eine Wohnung oder die korrekte Behandlung durch Behörden und Polizei als seine nicht-<i>weißen</i> Mitschüler. Noch viel besser wird es allerdings der <i>weißen</i> Akademikertochter Laura gehen, welche in einer Villa im Grunewald wohnt, solange sie nicht bleibende Beeinträchtigungen durch einen Reitunfall erleidet oder zum Islam konvertiert und gar ein Kopftuch trägt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Klasse bzw. sozio-ökonomischer Status ist hoch relevant, aber weder im Grundgesetz noch im AGG als Kategorie anerkannt (grundlegend zu Diskriminierung wegen der sozio-ökonomischen Lage aber Röhner 2022). Dabei hängen Diskriminierung und ökonomische Deprivation in vielfältiger Weise zusammen. So hatte die skandalisierte Benachteiligung von „Jungen“ im Bildungssystem durch „zu viele“ weibliche Lehrkräfte in Grundschulen weniger mit unterbewerteten Frauenberufen zu tun als mit der Selektion des deutschen Bildungssystems, welche insbesondere Schüler aus migrantischen Haushalten mit niedrigem sozio-ökonomischem Status betraf (vgl. Rieske 2011). Und Antidiskriminierung meint nicht nur den Verzicht auf das N-Wort oder die Anerkennung von Geschlechtsidentitäten, sondern ebenso die wirksame Bekämpfung von Mietwucher bei Familien mit Migrationsgeschichte, des <i>Migration Pay Gap</i> oder der massiven Altersarmut von Trans*-Personen. Eine diskriminierungsfreie oder auch nur diskriminierungsarme Gesellschaft sind im neoliberalen Kapitalismus schwer vorstellbar.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Intersektionale Diskriminierung (grundlegend Holzleithner 2022) wird häufig noch als Ausnahmefall behandelt, obwohl die Erscheinungsformen und Wirkungen von Diskriminierung kontextabhängig sind und durch andere Diskriminierungsdimensionen verschärft oder durch Privilegierungen abgemildert werden können. Eine <i>weiße</i> Deutsche, die nicht behindert wird, kann weitgehend diskriminierungsfrei und privilegiert leben, doch wenn es zu sexueller Belästigung durch einen Teamkollegen oder gar Untergebenen gutbürgerlicher Herkunft kommt, kann es sein, dass ihr nicht geglaubt und nicht geholfen wird. Im Gegensatz zu einer geflüchteten Frau aus Syrien, deren Berufsabschluss nicht anerkannt wird, sind ihre Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu wechseln, aber weitaus größer. Und wenn Fördermaßnahmen ergriffen werden, welche nur an ein Merkmal wie Frausein anknüpfen, werden <i>weiße</i>, heterosexuelle, nicht behinderte Frauen mit deutscher Staatsbürgerschaft überdurchschnittlich profitieren, während die Maßnahme bei Frauen, die mehrfach diskriminiert werden, kaum ankommen wird (Crenshaw 1989; Foljanty 2012; Lembke 2022). Antidiskriminierungsrecht ist nicht nur asymmetrisch, sondern es muss auch intersektional sein.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Barrieren f&uuml;r trans&shy;for&shy;ma&shy;tive Gleichheit durch Recht</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Antidiskriminierungsrecht ist Recht, welches in gesellschaftliche Machtverhältnisse interveniert und diese transformieren will, und damit eigentlich schon eine Unmöglichkeit, denn meistens stützt das Recht die herrschenden Verhältnisse: „<i>The master’s tools will never dismantle the master’s house.</i>“ (Lorde 1984: 112). Im deutschen Rechtsdiskurs sind im Umgang mit Antidiskriminierungsrecht einige durchaus wirksame Verhinderungsstrategien zu beobachten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zunächst einmal wird Antidiskriminierungsrecht möglichst nicht erlassen. Im Parlamentarischen Rat 1949 hätte die Gleichberechtigung von Frauen es fast nicht in die Verfassung geschafft. Obwohl die Diskriminierungsverbote in Artikel 3 Absatz 3 GG eine direkte Antwort auf Verfolgung und Vernichtung im Nationalsozialismus sein sollten, wurde der Schutz vor Diskriminierung wegen/durch Behinderung erst 1994 ergänzt und fehlt bis heute die Kategorie der „<i>sexuellen (Orientierung und Geschlechts‑) Identität</i>“. Das AGG wurde 2006 erst im Zusammenhang mit mehreren Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik erlassen. Und die Bundesrepublik ratifizierte zwar UN-Behindertenrechtskonvention und europäische Istanbul-Konvention, wollte dann aber weder inklusive Bildung garantieren noch effektiven Gewaltschutz und Unterstützung von Betroffenen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn es also Antidiskriminierungsrecht gibt, wird bezweifelt oder auch vehement bestritten, dass es gilt bzw. verbindlich ist. In Bezug auf die Gleichberechtigung von Frauen musste das BVerfG nicht nur 1953, sondern dann eigentlich jedes Jahrzehnt nochmals (deklaratorisch) verkünden, dass Artikel 3 Absatz 2 GG wirklich geltendes Verfassungsrecht ist (vgl. Lembke 2019b: 207ff), und gegen die Zumutung staatlicher Verpflichtungen durch UN-Menschenrechtskonventionen (CERD, CEDAW, CRC, CRPD, CAT) sperrt sich die deutsche Rechtswissenschaft und Rechtspraxis weiterhin mit beachtlichen Erfolgen. Manchmal wird gar nicht diskutiert, sondern das einschlägige Recht einfach jahrzehntelang weitgehend außer Anwendung gelassen, wie Artikel 3 Absatz 3 GG oder das sog. Beschäftigtenschutzgesetz.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ist die rechtliche Existenz und Anwendbarkeit von Antidiskriminierungsrecht unbestreitbar, wird sein emanzipatorisches Potential mit stupiden Grundsätzen wie „<i>Gleiches gleich, Ungleiches ungleich</i>“ entschärft. Fehlkonzeptionen von „besonderen Gleichheitssätzen“, symmetrische Verständnisse und die Beschränkung juristischer Schaffenskraft auf Feldzüge gegen „Frauenquoten“, „Gleichmacherei“ oder „Redeverbote“ verhindern Konzeptionierungen von Recht für gleiche Freiheit und dessen praktische Wirksamkeit. Unausgesprochenes Ziel scheint zu sein, dass Antidiskriminierungsrecht nichts kosten soll, vor allem nicht eigene Privilegien.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Aktuelle Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungen erkennen und wirksames Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht schaffen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die geringe Wirksamkeit von Antidiskriminierungsrecht ist auf mehreren Ebenen anzugehen. Gesetzliche Regelungen sollten aktuelle Erkenntnisse über Diskriminierung einbeziehen, den asymmetrischen Charakter verdeutlichen, postkategoriale Ansätze integrieren und die Rechtsanwendung wie Rechtsmobilisierung wesentlich erleichtern. Dazu bedarf es einiger Neuregelungen, erheblicher Überarbeitung vorhandener Materien wie des AGG, der Umsetzung europäischer Vorgaben und der Implementation menschenrechtlicher Anforderungen und Konzepte sowie einer substantiellen Erweiterung der Möglichkeiten kollektiver Rechtsmobilisierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Teilweise geht es aber auch darum, bestehendes Antidiskriminierungsrecht zu erkennen und anzuwenden, so insbesondere die menschenrechtlichen Diskriminierungsverbote, die auch innerstaatlich zur aktiven Bekämpfung von Diskriminierung verpflichten, welche über Auslegungshilfen (erfreulich aber BVerfG vom 30.01.2020) hinausgeht. Die Innovationskraft des europäischen Rechts hat nachgelassen, was nicht zuletzt den unermüdlichen deutschen Bemühungen in Brüssel geschuldet sein dürfte, aber auch hier kann eine tiefere Befassung hilfreich sein, wie der Streit um die Privilegien kirchlicher Arbeitgeber zeigt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht verstehen und zur Anwendung bringen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Selbst wenn die überfällige Reform des AGG gelingt, weitere Landesgesetze erlassen und die Rechtsmobilisierung verbessert wird, muss das vorhandene und neue Recht auch zutreffend konzeptionell verstanden werden. Die Antidiskriminierungsrechtsdogmatik (grundlegend (Mangold &amp; Payandeh 2022) kann auf innovative Arbeiten aus den feministischen und kritischen Rechtswissenschaften der letzten Jahrzehnte zurückgreifen. Rechtliche Gleichheit wurde konzipiert als Dominierungsverbot (Sacksofsky 1991) und als Hierarchisierungsverbot (Baer 1995), Kategorien wurden als Marker für Zuschreibungsprozesse erkannt (Adamietz 2011), verschiedene Erscheinungsformen wie geschlechtsbezogene Gewalt (Elsuni 2011) erörtert, einige Machtverhältnisse präzise und in ihrer Wechselwirkung mit Recht analysiert (zu Rassismus: Barskanmaz 2019; Liebscher 2021; zu Geschlecht und Demokratie: Röhner 2019) und zu intersektionaler Diskriminierung geforscht (Zinsmeister 2007). Die inzwischen auch in der Kommentarliteratur vertretenen Konzeptionen werden hoffentlich positiven Einfluss auf die Praxis entfalten können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><a name="_GoBack"></a>Rechtsmobilisierung, strategische Prozessführung und Barrieren beim Rechtszugang werden auch mit Bezug zu Antidiskriminierungsrecht diskutiert und sind für dieses bedeutsam. Hinzu kommt, dass der Staat selbst pro-aktiv tätig werden muss, deutlich über den Erlass oder die Reform repressiver Diskriminierungsverbote hinaus. Hierfür können die menschenrechtlichen Diskriminierungsverbote und ihre Erläuterung durch die UN-Ausschüsse wesentliche Impulse geben. Sie orientieren sich nicht an Un/Gleichbehandlung, sondern adressieren Ausschlüsse, Beschränkungen, Strukturen, Stereotype, Gewalt und Versagen angemessener Vorkehrungen oder Fördermaßnahmen (vgl. statt vieler Schulz et al. 2022). Vorsatz oder gar Absicht ist nicht erforderlich, entscheidend ist die bei Betroffenen eintretende Folge der Diskriminierung. Menschenrechtliches Antidiskriminierungsrecht gilt nicht nur gegen Diskriminierung durch den Staat, sondern auch durch Private, Organisationen oder Unternehmen (für das Grundgesetz: Uerpmann-Wittzack 2008; grundlegend Mangold 2021). Detailliert ausgeführte staatliche Handlungspflichten sind allein an Effektivität orientiert, von Verfassungsänderungen bis zur Rechtsgestaltung, wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen, faktischem Vorgehen inklusive Zwang, Bildung und Aufklärung, Ressourcenumverteilung, Anreizsystemen und Fördermaßnahmen (vgl. statt vieler Schulz et al. 2022). Ziel ist die gleichberechtigte Anerkennung, Inanspruchnahme und Ausübung von Menschenrechten in allen Bereichen unter fundamentaler Änderung gesellschaftlicher Verhältnisse, also transformative Gleichheit (instruktiv Fredman 2008, 2016a, 2016b).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die UN-Ausschüsse wachen über Menschenrechtsverträge mit ihren (offenen) Katalogen von Diskriminierungskategorien oder ihrer Beschränkung auf eine bestimmte Dimension von Diskriminierung (Rassismus, Behinderung, Kindheit, Geschlecht). Sie stehen im Austausch über Verständnisse und Konzepte, zitieren sich gegenseitig, erhöhen die Effektivität und ermöglichen das Eingehen auf die häufigen Konstellationen von intersektionaler Diskriminierung, ohne einzelne Schutzkonzepte gegeneinander auszuspielen, sie zu relativieren oder rechtlichen Schutz zu verweigern. Da in Deutschland immer wieder der falsche Eindruck entsteht, es gäbe keinen rechtlichen Schutz gegen intersektionale Diskriminierung, sollten explizite und wirksame Regelungen geschaffen werden, auch um vergleichbare Entscheidungen wie die im Zusammenhang mit Diskriminierung wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs im Lehramt oder als Rechtsreferendarin oder Richterin in Zukunft zu vermeiden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung, Diversity, Solidarit&auml;t</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die faktische Verweigerung von effektivem Rechtsschutz vor Diskriminierung ungeachtet positiver Entwicklungen der letzten Jahre wird typischerweise begleitet von Abwehrkämpfen gegen den Verlust eigener Privilegien oder vertrauter gesellschaftlicher Ordnungen durch einen personell weiterhin recht homogenen Rechtsdiskurs sowie von hochproblematischen Konkurrenzen zwischen verschiedenen Gruppen von diskriminierten Personen, welche nach dem Prinzip „<i>divide et impera</i>“ auch oft politisch geschürt werden. Die Beispiele sind leider vielfältig: Prekariat gegen Geflüchtete, Schwule gegen Muslime, Frauen gegen Trans*-Personen, Muslim*innen gegen Jüdinnen_Juden usw.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auffällig ist, dass diskursive Identitäten und materielle Ressourcenverteilung verbunden und Antidiskriminierungspolitiken geschwächt werden. Ein Beispiel ist die hierarchische rechtliche und behördliche Unterteilung von Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, welche existentielle Folgen haben kann und bei Ressourcenknappheit zu erheblichen Konflikten zwischen von Rassismus betroffenen Gruppen führt. Auch andere Gruppen werden direkt gegeneinander ausgespielt, wenn beispielsweise geschlechtsbezogene Gewalt rassifiziert und allein als Problem von „Fremden“ betrachtet wird. Die Bekämpfung von Antisemitismus wird vor allem angegangen, wenn er allein Rechtsextremen und Muslimen zugeordnet oder der Bekämpfung von Rassismus vorgezogen werden kann. Der Zorn über die unzähligen Versäumnisse in der Gleichstellungspolitik trifft nicht verantwortliche Stellen, sondern in völlig unverhältnismäßiger Weise Trans*-Aktivist*innen, obwohl es jeweils um Geschlechtsdiskriminierung geht. In linken Kontexten wird über „Identitätspolitiken“ gestritten, welche soziale Ungleichheit verschärfen würden, statt den Zusammenhang zwischen Diskriminierung, Kapitalismus und sozio-ökonomischer Deprivation zu fokussieren (vgl. Kersten et al. 2021; Roldán Mendívil &amp; Sarbo 2022; Röhner 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Kommunen und Hochschulen werden Gleichstellungspolitiken für beendet erklärt und Diversitätspolitiken oder geschlechtliche Vielfalt als neue Ziele proklamiert, für welche die Positionen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ressourcenneutral umgewidmet werden müssten. Flauschige Diversity-Konzepte ohne Kompetenzen und Ressourcen sind aber keine Intervention in gesellschaftliche Machtverhältnisse (Lembke 2021 und 2012). Die spezifischen Erscheinungsformen von Diskriminierung, die Komplexität von Antidiskriminierungsrecht und das Ausmaß intersektionaler Diskriminierung verlangen solidarisches Handeln, welches auf mobilisierbares Antidiskriminierungsrecht zugreifen kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass dies im deutschen Rechtsdiskurs nicht gewünscht ist, zeigt auch die jahrelange Blockade einer horizontalen Antidiskriminierungs-Richtlinie durch die Bundesregierung in Brüssel. Die Begründung war letztlich, dass eine gleichwertige Unterbindung von Diskriminierung auf Grund von Behinderung die deutsche Wirtschaft in den Zusammenbruch führen würde. Dies war schon für den Erlass des AGG 2006 vorausgesagt worden. Richtig ist nur, dass die umfassende Beseitigung von Barrieren und aktive Maßnahmen der Inklusion auch im öffentlichen Bereich noch eher selten sind und daher, auch in Auseinandersetzung mit dem langen Schatten der Euthanasie-Morde, die deutsche Gesellschaft massiv verändern würden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ziel von Antidiskriminierungsrecht ist und bleibt aber transformative Gleichheit und damit das Paradoxon der Intervention in gesellschaftliche Machtverhältnisse durch die Machtmittel des Rechts. Es ist allerdings ein Paradoxon, welches mit mehr politischem Willen zu solidarischer Veränderung auch in tägliche Praxen überführt werden könnte.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. </strong><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Ulrike</strong><strong class="western"> </strong><strong class="western">Lembke</strong> Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin. Forschungsschwerpunkte u.a.: Antidiskriminierungsrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte, rechtliche Geschlechterstudien, reproduktive Rechte, Rechtserzeugung und Rechtskritik. Jüngste Veröffentlichungen (alle 2022): Article 4 CEDAW, in: Patricia Schulz et al. (eds.): The UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women. Oxford Commentary; Institutioneller Rassismus und Strafverfolgung in Deutschland, in: DIMR (Hrsg.): Rassismus in der Strafverfolgung, S. 57-72; „Wir sind Deutsche, wir sind Weiße und wollen Weiße bleiben.“ Ehenormen, Rassenideologien und Untergangsangst angesichts von „Mischehen“ und „Mischlingsbevölkerung“ im kolonialen Kaiserreich, in: Dann et al. (Hrsg.): (Post)Koloniale Rechtswissenschaft, S. 229-268.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Adamietz, Laura</i> 2011: Geschlecht als Erwartung: das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, Baden-Baden. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Baer, Susanne</i> 2022: Das Kategorienproblem und die Herausbildung eines postkategorialen Antidiskriminierungsrechts, in: Mangold &amp; Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, S. 223-260, Tübingen. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Baer, Susanne</i> 1995: Würde oder Gleichheit? Zur angemessenen grundrechtlichen Konzeption von Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland und den USA, Baden-Baden. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Baer, Susanne &amp; Markard, Nora</i> 2018: Art. 3 Abs. 3, in: von Mangoldt et al. (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz. Band 1: Präambel, Artikel 1 bis 19, 7. Auflage, S. 423-474, München. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Barskanmaz, Cengiz</i> 2019: Recht und Rassismus. Das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, Berlin. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Crenshaw, Kimberlé</i></span><span lang="en-US"> 1989: Demarginalizing the Intersection of Race and Sex, in: </span><span lang="en-US"><i>The University of Chicago Legal Forum</i></span><span lang="en-US">, S. 139-167. </span></span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Elsuni, Sarah</i> 2011: Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte. Eine geschlechtertheoretische Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen, Baden-Baden. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Foljanty, Lena</i> 2012: Quotenregelungen: Herausforderungen angesichts der Komplexität von Diskriminierung, in: <i>femina politica</i> 2, S. 37-48. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Fredman, Sandra</i></span><span lang="en-US"> 2016b: Substantive equality revisited, in: </span><span lang="en-US"><i>I•CON</i></span><span lang="en-US"> 14(3), S. 712-738. </span></span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Fredman, Sandra</i></span><span lang="en-US"> 2016a: Emerging from the Shadows: Substantive Equality and Article 14 of the European Convention on Human Rights, in: </span><span lang="en-US"><i>Human Rights Law Review</i></span><span lang="en-US"> 16, S. 273-301.</span></span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Fredman, Sandra</i></span><span lang="en-US"> 2008: Human Rights Transformed: Positive Rights and Positive Duties, Oxford. </span></span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Herberger, Marie</i> 2022: Verbandsklageverfahren für diskriminierungsrechtliche Ansprüche, in: <i>RdA</i>, S. 220-228. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Holzleithner, Elisabeth</i> 2022: Intersektionale (mehrdimensionale) Diskriminierung, in: Mangold &amp; Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, S. 543-594, Tübingen. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Kersten, Jens et al.</i> (Hrsg.) 2021: Ambivalenzen der Gleichheit. Zwischen Diversität, sozialer Ungleichheit und Repräsentation, Bielefeld.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Lembke, Ulrike</i></span><span lang="en-US"> 2022: Article 4 CEDAW (Temporary Special Measures), in: Schulz et al. (Hrsg.), The UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women and its Optional Protocol: A Commentary. </span>Oxford. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike</i> 2021: Die Gleichheit der Ungleichen: Diversität – Identitätspolitiken – Diskriminierung, in: Kersten et al. (Hrsg.), Ambivalenzen der Gleichheit. Zwischen Diversität, sozialer Ungleichheit und Repräsentation, S. 115-136, Bielefeld.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike</i> 2019b: Der Gleichstellungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz als verbindliches Verfassungsrecht im Kontext der Wahlen zu den Bundesgerichten, in: Schuler-Harms &amp; Eckertz-Höfer (Hrsg.), Gleichberechtigung und Demokratie – Gleichberechtigung in der Demokratie, S. 197-246, Baden-Baden.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike</i> 2019a: Feministische Rechtskritik und freie Advokatur: Anmerkungen zu einem historischen Ärgernis, in: Eick &amp; Arnold (Hrsg.), Festschrift „40 Jahre Republikanischer Anwaltsverein“, S. 54-63, Münster. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike</i></span></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"> 2017b: Kollektive Rechtsmobilisierung gegen digitale Gewalt, Expertise HBS Berlin. Abrufbar unter </span></span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://www.gwi-boell.de/sites/default/files/e-paper_43_kollektive_rechtsmobi.pdf"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;">https://www.gwi-boell.de/sites/default/files/e-paper_ 43_kollektive_rechtsmobi.pdf</span></span></span></a></span></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;">. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike</i> 2017a: Das Versprechen der Gleichheit für gleichgeschlechtliche Paare, in: dies. (Hrsg.), Regulierungen des Intimen. Sexualität und Recht im modernen Staat, S. 177-196, Wiesbaden. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike</i> 2012: Diversity als Rechtsbegriff. Eine Einführung, in: <i>Rechtswissenschaft</i> 1, S. 46-76. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Lembke, Ulrike &amp; Liebscher, Doris</i> 2014: Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? – Oder: Wie kommen Konzepte von Intersektionalität in die Rechtsdogmatik?, in: Philipp et al. (Hrsg.), Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung. Soziale Realitäten und Rechtspraxis, S. 261-289, Baden-Baden. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Liebscher, Doris</i> 2021: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie, Berlin. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Liebscher, Doris et al.</i> 2012: Wege aus der Essentialismusfalle: Überlegungen zu einem postkategorialen Antidiskriminierungsrecht, in: <i>Kritische Justiz</i> 45(2), S. 204-218. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Lorde, Audre</i></span><span lang="en-US"> 1984: Sister Outsider. Berkeley, California. </span></span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Mangold, Katharina</i> 2021: Demokratische Inklusion durch Recht. Antidiskriminierungsrecht als Ermöglichungsbedingung der demokratischen Begegnung von Freien und Gleichen, Tübingen. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Mangold, Katharina &amp; Payandeh, Mehrdad</i> (Hrsg.) 2022: Handbuch Antidiskriminierungsrecht, Tübingen. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Rieske, Thomas Viola</i> 2011: Bildung von Geschlecht. Zur Diskussion um Jungenbenachteiligung und Feminisierung in deutschen Bildungsinstitutionen, GEW Frankfurt am Main. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Röhner, Cara</i> 2022: Diskriminierung wegen der sozio-ökonomischen Lage, in: Mangold &amp; Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, S. 475-501, Tübingen. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Röhner, Cara</i> 2019: Ungleichheit und Verfassung: Vorschlag für eine relationale Rechtsanalyse, Baden-Baden. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Roldán Mendívil, Eleonora &amp; Sarbo, Bafta</i> (Hrsg.) 2022: Die Diversität der Ausbeutung. Zur Kritik des herrschenden Antirassismus, Berlin. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Sacksofsky, Ute</i> 1995: Das Grundrecht auf Gleichberechtigung. Eine rechtsdogmatische Untersuchung zu Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes, Baden-Baden.</span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="en-US"><i>Schulz, Patricia et al.</i></span><span lang="en-US"> (Hrsg.) 2022: The UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women and its Optional Protocol: A Commentary, Oxford.</span></span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Uerpmann-Wittzack, Robert</i> 2008: Gleiche Freiheit im Verhältnis zwischen Privaten: Artikel 3 Abs. 3 GG als unterschätzte Verfassungsnorm, in: <i>ZaöRV</i> 68, S. 359-370. </span></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><i>Zinsmeister, Julia</i> 2007: Mehrdimensionale Diskriminierung: das Recht behinderter Frauen auf Gleichberechtigung und seine Gewährleistung durch Art. 3 GG und das einfache Recht, Baden-Baden. </span></span></p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Sonstige Quellen</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 18.12.1953, Az. 1 BvL 106/53 (Gleichberechtigung).</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">BVerfG vom 28.01.1992, Az. 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91 (Nachtarbeitsverbot).</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">BVerfG vom 30.01.2020, Az. 2 BvR 1005/18 (Blindenhündin).</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutscher Bundestag 1994: Stenographischer Bericht, 209. Sitzung, Plenarprotokoll 12/209.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Recht hatten sie natürlich nicht, aber mit der späten Fassung der Strafbarkeit der Volksverhetzung in § 130 Strafgesetzbuch gab es tatsächlich eine Norm, welche beliebigen Gruppen strafrechtlichen Schutz hätte gewähren können. Die Rechtsprechung unterband die rechtsstaatlich bedenkliche Weite durch eine radikale Einschränkung auf Fälle von rassistischer Hetze, in welchen Tatverdächtige eindeutig als rechtsextremistisch zu erkennen waren. Bemerkenswert war, dass der Tatbestand mit der scheinbar neutralen Kategorie „Klasse“ im Kaiserreich die oberen Stände vor beleidigender Agitation geschützt hatte und in den 1950er Jahren als eine Art Sonderrecht zum Schutz von Jüdinnen_Juden in der von „antisemitischen Vorfällen“ geprägten jungen Bundesrepublik reanimiert wurde. In der Weimarer Republik hatte die Justiz die Mobilisierung als wirksames Recht gegen Antisemitismus vereitelt, indem die (antisemitische) Einordnung von deutschen Juden als „Rasse“ statt als „Klasse“ akzeptiert wurde. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn es sich um anti-slawischen Rassismus handelt, der seine eigene sehr lange und unbewältigte Geschichte hat. Diskutiert wird ferner, ob die Benachteiligung von Ostdeutschen eine Qualität erreicht hat, welche rechtlichen Diskriminierungsschutz erfordert. </span></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/antidiskriminierungsrecht-in-deutschland-transformative-gleichheit-als-herausforderung-fuer-rechtswissenschaft-und-rechtspraxis/">Antidiskriminierungsrecht in Deutschland: Transformative Gleichheit als Herausforderung für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-grundgesetz-auf-seinen-antirassistischen-begriff-bringen-anmerkungen-zur-verfassungspolitischen-debatte-um-den-rasse-begriff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:18:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Critical Race Theory]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Racial Profiling]]></category>
		<category><![CDATA[Rasse]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18513</guid>

					<description><![CDATA[<p>In den vergangen zwei Jahren ist intensiv darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) durch eine Formulierung ersetzt werden soll, die klarer zum Ausdruck bringt, dass es keine Menschenrassen gibt, dafür aber sehr wohl Rassismus. Das Diskriminierungsverbot „wegen seiner Rasse“ wurde erstaunlich lange in der Rechtswissenschaft und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-grundgesetz-auf-seinen-antirassistischen-begriff-bringen-anmerkungen-zur-verfassungspolitischen-debatte-um-den-rasse-begriff/">Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In den vergangen zwei Jahren ist intensiv darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) durch eine Formulierung ersetzt werden soll, die klarer zum Ausdruck bringt, dass es keine Menschenrassen gibt, dafür aber sehr wohl Rassismus. Das Diskriminierungsverbot „wegen seiner Rasse“ wurde erstaunlich lange in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung kaum beachtet. Der Beitrag geht den Ursachen für dieses Schattendasein nach, zeigt die konzeptionellen Probleme im Umgang mit dem paradox formulierten „Rassen“-Diskriminierungsverbot auf und spricht sich für eine begriffliche Klarstellung sowie die Einführung eines verfassungsrechtlichen Förder- und Gewährleistungsauftrags zur gleichberechtigten Teilhabe aus, um die strukturelle Dimension von Rassismus rechtlich zu erfassen.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In den letzten 15 Jahren ist die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3) und einigen Landesverfassungen wiederholt diskutiert worden. Den Blick auf die problematische Verwendung dieser Begrifflichkeit in Bundes- und Landesverfassungen gelenkt zu haben, ist nicht zuletzt das Verdienst des Deutschen Instituts für Menschenrechte (Cremer 2009 und 2010). Während einzelne Bundesländer (Brandenburg, Sachsen-Anhalt) den „Rasse“-Begriff in ihren Landesverfassungen bereits ersetzt haben, rückte diese Debatte auf Bundesebene erst in den letzten zwei Jahren ins Zentrum der Aufmerksamkeit, nachdem die Bundestagsfraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> und DIE LINKE<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> unter dem Eindruck der rassistischen und antisemitischen Anschläge von Hanau und Halle sowie den weltweiten Protesten gegen rassistische Polizeigewalt in Andenken an den Schwarzen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> <i>George Floyd</i>. Ziel der parlamentarischen Vorstöße war die Ersetzung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz durch eine Formulierung, die die antirassistische Funktion des Diskriminierungsverbots unmissverständlich zum Ausdruck bringen soll. Zwischenzeitlich sah es zwar so aus, als würde die damalige große Koalition dem Anliegen (im Wesentlichen) beitreten, allerdings distanzierte sich die Unionsfraktion dann doch von einem auf Regierungsebene bereits gefundenen Kompromiss, weil sie bei einer Umstellung des Diskriminierungsverbots von „Rasse“ auf rassistisch eine unabsehbare und ausufernde Auslegung fürchtete (ausführlich hierzu und zum Weiteren Tabbara 2021).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Keine blo&szlig;e Sprach&shy;kos&shy;metik, sondern notwendiger Perspek&shy;ti&shy;ven&shy;wechsel</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die derzeitige Koalition auf Bundesebene will laut ihrem Koalitionsvertrag das Thema allerdings erneut angehen und den Begriff „Rasse“ im Grundgesetz ersetzen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Dem bisherigen Verlauf und Stand der verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Debatte zum „Rasse“-Begriff nachzugehen, ist aber nicht nur wegen dieser Ankündigung der Koalitionäre von Bedeutung. Gerade die Debatte der vergangen zwei Jahre hat gezeigt, dass es sich beim Diskriminierungsverbot „<i>wegen seiner […] Rasse</i>“ um eine eher dunkle Ecke des Grundgesetzes handelt, die der weiteren Aufklärung harrt. Entgegen den Einwänden einiger arrivierter Grundgesetz-Kommentatoren geht es bei der Ersetzung des „Rasse“-Begriffs keineswegs um „<i>irgendwelche Sprachkosmetik</i>“ (so aber Sachs 2020). Vielmehr geht es darum, dass die Rechts- und Verfassungsordnung überhaupt erst einmal zur Kenntnis nimmt, dass hier ein erhebliches Problem auch als Folge einer dysfunktionalen rechtlichen Bearbeitung besteht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Paradoxie des rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft&shy;li&shy;chen &bdquo;Rasse&ldquo;-Begriffs</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das juristische Problem an der Verwendung des Begriffs „Rasse“ in Diskriminierungsverboten liegt auf der Hand: Bei unbefangener Lesart bestätigt der Verfassungstext, entgegen aller naturwissenschaftlichen aber auch normativen Erkenntnis, die Existenz unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ (Tabbara 2020). Problematischer noch, er zwingt die Rechtsanwendung an sich, diesen Begriff nach allen Regeln der juristischen Auslegungskunst abstrakt zu bestimmen und in konkreten Fällen auf die Betroffenen zu subsumieren. Es kommt damit zu der Paradoxie, dass das Verfassungsrecht mit der „Rasse“, und damit mit dem Zentralbegriff des Rassismus, Rassismus juristisch begegnen soll. Soweit sich die Rechtswissenschaft überhaupt mit dieser Paradoxie auseinandergesetzt hat, ist sie bis in jüngster Zeit zu wenig überzeugenden Lösungen gekommen. Der Vorschlag <i>Günter Dürig</i><i>s</i>, den dieser einflussreiche Grundgesetz-Kommentator 1973 in der ersten eingehenden Kommentierung zum „Rasse“-Begriff des Grundgesetzes gemacht hatte, „Rasse“ als „<i>polemischen Begriff</i>“ zu verstehen, findet zwar noch heute vereinzelte Anhänger*innen (Langenfeld 2015, Rn. 45), ist aber so nie in der Rechtswirklichkeit angekommen. Angesichts des Stands der Rechtsprechung ist es auch äußerst zweifelhaft, dass sich gerade in diesem hoch sensiblen Feld erstmals im Recht eine Dogmatik der Polemik entwickeln können soll (eingehend kritisch zu Dürig: Liebscher 2021, S. 394-403). Ein jüngerer Ansatz, wonach der Begriff der „Rasse“ „<i>im Lichte seiner missbräuchlichen Verwendung im Nationalsozialismus bewusst zu Abgrenzung hiervon herangezogen</i>“ (Krieger 2021, Rn. 82) worden sein soll, verstrickt sich, ganz abgesehen von der verfehlten Suggestion eines im Gegensatz zum Missbrauch sinnvollen Gebrauchs des „Rasse“-Begriffs, doch eher selbst noch weiter in eine Paradoxie, als dass er der Rechtsanwendung einen praktikablen Ausweg aus ihr weist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Biolo&shy;gis&shy;ti&shy;scher &bdquo;Rasse&ldquo;-Begriff</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn es in jüngerer Zeit verschiedene Stimmen gibt, die darauf verweisen, dass „Rasse“ als soziale (gesellschaftliche) Konstruktion gelesen werden muss, die sich also nicht auf eine vorfindliche, gar biologische Realität bezieht (z.B. Baer/Markard 2018, Rn. 471), findet sich in der juristischen Literatur noch immer recht verbreitet eine Auffassung, die „Rasse“ als Menschengruppe mit bestimmten wirklich oder vermeintlich vererbbaren Eigenschaften bestimmt (Kischel 2020, S. 230). Diese Formulierung ist nur scheinbar offen für das rassismuskritische Verständnis von „Rassen“ als soziale Konstruktion. Denn der Schwerpunkt liegt hier auf dem biologistischen Teil der Definition („vererbbar“) (Tabbara 2021, S. 584-587). Dass dieses Begriffsverständnis keinen Anschluss an die sozialwissenschaftliche Rassismusforschung hat, zeigt sich nicht nur darin, dass der in dem Begriff enthaltene Biologismus nicht kritisch reflektiert wird, es lässt sich auch daran ablesen, dass in gängigen Grundgesetzkommentaren und Verfassungsrechtslehrbüchern bis heute unkommentiert und allenfalls in Anführungszeichen gesetzt (in diesem Kontext) rassistische Begriffe wie „Farbige“, „Mischlinge“, „Zigeuner“ oder „Juden“ verwendet werden, wenn es um die Bestimmung des Schutzbereichs des Diskriminierungsverbots geht (Kutting/Amin 2020, S. 614).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Ein solcher biologistischer „Rasse“-Begriff blendet zeitgenössische Formen des Rassismus, die an „Ethnie“, „Kulturkreis“ oder – wie antimuslimischer Rassismus – an „Religion“ anknüpfen, aus seinem Blickfeld und führt durch seine Essentialisierung zu einer konzeptionell problematischen Ausrichtung des Diskriminierungsverbots.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Das lässt sich am Beispiel eines aktuellen renommierten Polizeirechtslehrbuchs (Schenke 2021, Rn. 111) ablesen, in dem zwar begrüßenswerter Weise das </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>Racial Profiling</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"> angesprochen wird, dies aber in problematischer Konzeption. Denn dort heißt es, dass Art. 3 Abs. 3 GG es der Polizei verbiete, der „Rassezugehörigkeit“ Bedeutung beizumessen. Nicht nur geht der nicht weiter erläuterte Begriff „Rassezugehörigkeit“ offenbar vom Vorhandensein von „Rassen“ aus, es wird auch von einer objektiven </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>Zugehörigkeit</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"> zu einer „Rasse“ ausgegangen. Entgegen dem Verständnis der Rassismusforschung von „Rasse“ als einer rassistischen Zuschreibung wird Rasse weiterhin essentialisiert. </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">S</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">chon damit stellt sich die Frage, inwieweit solche Ausführungen für die Ausbildung z.B. von angehenden Pol</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">i</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">zist*innen Anwendung finden sollte</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">n</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">. Statt den Blick auf die „Zugehörigkeit“ zu einer „Rasse“ zu richten, wäre die Rechtsanwendung auf die Mechanismen der rassistischen Zuschreibung zu orientieren und damit darauf, dass Fälle rassistischer Diskriminierung auf strukturelle gesellschaftliche (Macht-) Verhältnisse aufsetzen, die es meist erst bewusst freizulegen gilt, da sie sich dem normalisierenden </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>weißen</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Blick nicht ohne </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">W</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">eiteres offenbaren (El-Mafaalani 2021).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Mangelware Recht&shy;spre&shy;chung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Die konzeptionellen Defizite des nach wie vor verbreiteten biologistischen „Rasse“-Begriffs setzen sich bisher auch überwiegend in der Rechtsprechung fort. Wobei bei der Rechtsprechung zum „Rasse“-Diskriminierungsverbot zunächst deren weitgehende Abwesenheit auffällt. Nicht eine einzige bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts findet sich auch 73 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. Im Grunde gibt es nur zwei Entscheidungen aus Karlsruhe, die speziell auf das „Rasse“-Diskriminierungsverbot eingehen, ohne dass es allerdings Diskriminierungsfälle im engeren Sinne wären.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> Eine gewisse Anwendung hat die Vorschrift im Zusammenhang mit dem polizeilichen <i>Racial Profiling</i> in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten immerhin erfahren. Allerdings handelt es sich dabei bislang allenfalls um eine Handvoll Verfahren (Liebscher 2021, S. 429-449). </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Will man das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung nicht wie der Autor eines verbreiteten Grundgesetzkommentars als Ausdruck dafür werten, dass es eben in Deutschland keine Probleme mit rassistischer Diskriminierung gäbe (Kischel 2021b, S. 145), so liegt doch die Annahme wesentlich näher, dass das Diskriminierungsverbot in seiner jetzigen Fassung nicht in der Lage ist, bestehende gesellschaftliche Probleme zu erfassen und einer sinnvollen Bearbeitung zuzuführen. Dass es hier eine gravierende Diskrepanz von gesellschaftlicher Wahrnehmung und Verfassungsrealität gibt, belegt eindrücklich der im Auftrag des Deutschen Bundestags erstellte Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor, der im Frühjahr 2022 veröffentlichte wurde, und bei dem in einer repräsentativen Befragung von rund 5.000 Personen 22 Prozent angaben, selbst schon einmal Rassismus erfahren zu haben und 45 Prozent schon einmal einen rassistischen Vorfall beobachtet zu haben. Von den Befragten waren zudem 65 Prozent der Meinung, dass es in deutschen Behörden rassistische Diskriminierung gibt (DeZIM 2022).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Defizite in der Recht&shy;spre&shy;chung und erste Ans&auml;tze zur Neuaus&shy;rich&shy;tung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auch dort, wo die Rechtsprechung das „Rasse“-Diskriminierungsverbot überhaupt anwendet, zeigt sich, dass die Gerichte sich schwer mit dem paradox formulierten Diskriminierungsverbot tun. Sofern sie nicht versuchen, die Anwendung gänzlich zu vermeiden und zu einer Entscheidung aus anderen (formaleren) Gründen zu kommen, wird die Rechtsprechung, die sonst jeden Gesetzesbegriff ausführlich dogmatisch auswalzt, geradezu erstaunlich schmallippig. Ohne jegliche Erläuterung wird in <i>Racial Profiling</i>-Fällen „Hautfarbe“ nicht etwa als Anknüpfungspunkt für Rassismus markiert,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> sondern schlicht mit „Rasse“ gleichgesetzt. Auf diesem Weg wird den nicht-<i>weißen</i> Betroffenen, die sich gegen rassistische Kontrollen vor Gericht wehren, reichlich verstörend, vom Gericht die Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ bescheinigt. Nicht frei von Irritationen war auch die Bezugnahme auf das „Rasse“-Diskriminierungsverbot durch das Bundesverfassungsgericht in dem zweiten Verfahren zum Verbot der NPD. Es betont, dass nach dem Grundgesetz, anders als nach der Programmatik der NPD, die Menschenwürde allen Menschen gleichermaßen zukommt, formuliert dies aber durchaus zwiespältig: Der Schutz Menschenwürde sei „<i>ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung</i>“ begründet &#8211; fährt dann aber fort, dass dies „<i>unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht</i>“ sei. Hier scheint, entsprechend dem biologistischen „Rasse“-Begriff der Rechtswissenschaft, zumindest die problematische Vorstellung einer menschlichen Gattung auf, die sich in – wenn auch gleichberechtigte – „Rassen“ aufgliedert. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dagegen bemüht sich eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2020 ganz offensichtlich darum, den antirassistischen Gehalt des „Rasse“-Diskriminierungsverbots herauszuarbeiten (Payandeh 2021, S. 1831 ff.). Der Entscheidung lag eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen einer vom Arbeitgeber als rassistisch eingestuften Äußerung zu Grunde. Es liest sich fast schon wie ein Kommentar zur Debatte um die Ersetzung des „Rasse“-Begriffs im Grundgesetz, wenn die Kammer, ohne sich mit einer Auslegung des „Rasse“-Begriffs überhaupt aufzuhalten, erklärt, dass sich die Vorschrift „<i>gegen rassistische Diskriminierung wendet</i>“.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So begrüßenswert klar dieser Kammerbeschluss auch ist, sollte er nicht zu der Annahme verleiten, dass Karlsruhe damit das „Rasse“-Paradox bereits aufgelöst hat. Und das nicht nur, weil dieses im Text der Verfassung bestehen bliebe. Es ist auch schon generell längst nicht so, dass eine Entscheidung aus Karlsruhe, gar von einer Kammer, die eigentlich nur zu in der Senatsrechtsprechung geklärten Fragen entscheiden kann, genügt, um die Rechtsprechung der Instanzgerichte auf eine einheitliche Linie zu bringen. Das dürfte insbesondere hier gelten, wo der Wortlaut der Vorschrift ein konzeptionell völlig verfehltes Verständnis als Gleichbehandlung von „Rassen“ jedenfalls nahelegt und ohnehin bei der Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung mit erheblichen Beharrungskräften auch in der Justiz zu rechnen ist (Bartel/Liebscher/Remus 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">R&uuml;ckschl&auml;ge in der aktuellen Recht&shy;spre&shy;chung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Diese Vorbehalte werden auch durch die ersten beiden Entscheidungen zum „Rasse“-Diskriminierungsverbot bestätigt, die nach dem erwähnten Kammerbeschluss ergangen sind. Beide Entscheidungen betrafen erneut <i>Racial Profiling</i> durch die Polizei. </span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western "><i>Racial Profiling</i> vor dem Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Dresden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Verwaltungsgericht Dresden kam zwar bei der Überprüfung einer Personenkontrolle in einem Bahnhofsgebäude zu dem Schluss, dass die Kontrolle des Schwarzen Klägers durch die Polizei wegen möglicherweise unerlaubter Einreise (§ 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz) den rechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht genügt habe, da die Hautfarbe des Klägers zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Problematisch ist die Entscheidung aus antirassistischer Sicht aber durch die dogmatische Einordnung, die ganz im biologistischen „Rasse“-Begriff verhaftet bleibt. Ohne die antirassistische Zielrichtung des BVerfG-Kammerbeschlusses auch nur zu erwähnen, ordnet das Gericht (erneut) „<i>die Hautfarbe – als etwaiges Merkmal einer Rasse i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG</i>“ ein. Hier wird „Hautfarbe“ nicht nur in den Schutzbereich einbezogen, sondern es wird offenbar von einem essentialistischen „Rasse“-Begriff ausgegangen, denn „Hautfarbe“ soll nur ein „Merkmal“ der „Rasse“ sein. Ein solcher gerichtlicher Erfolg hat mindestens einen bitteren Nachgeschmack für die Betroffenen und zeigt die fortbestehenden konzeptionellen Probleme im Umgang dem „Rasse“-Begriff.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">(Kein) <i>Racial Profiling</i> vor dem Oberver&shy;wal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Hamburg?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Sogar schon fast lehrbuchhaft führt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg die gegenwärtige Problematik des gerichtlichen Umgangs mit rassistischer Diskriminierung vor Augen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> Das Verfahren, dass auch einige mediale Aufmerksamkeit erfahren hatte, war von einem Schwarzen Kläger angestrengt worden, der sich gegen mehrere polizeiliche Kontrollen im Umfeld seines Wohnortes gewandt hatte, die er als unzulässiges <i>Racial Profiling</i> ansah. Die Kontrollen fanden in Hamburger Stadtteil St. Pauli an einem sogenannten „<i>gefährlichen Ort</i>“ (in anderen Bundesländern auch „kriminalitätsbelasteter“ oder „verrufener“ Ort genannt) statt. Hierbei handelt es sich um Orte, bei den die Polizeigesetze aufgrund von Erkenntnissen über vermehrte Straftaten – hier v.a. Drogendelikte – der Polizei im Grunde die Befugnis zu anlasslosen Identitätsfeststellungen verleiht (Aden 2017; Tomerius 2017). Allerdings hat die Rechtsprechung hier aus Verfassungs- oder Verhältnismäßigkeitsgründen gewisse Einschränkungen entwickelt und verlangt im Ergebnis, dass nur kontrolliert werden darf, wer durch sein Verhalten zumindest einen Bezug zu den Straftaten erkennen lässt, weswegen der Ort als „gefährlicher Ort“ eingestuft wird. Diese Schwelle bleibt allerdings deutlich unterhalb der einer konkreten Gefahr, die – trotz aller inzwischen erfolgten Aufweichungen – die klassische Eingriffsschwelle für polizeiliche Maßnahmen bildet. Bei der Befugnis zu anlasslosen Kontrollen drängt sich förmlich auf, dass hier die Gefahr besteht, dass Personen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes kontrolliert werden.</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auch die von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung löst diese Problematik nicht wirklich auf. Wie auch in dem Hamburger Verfahren stehen die Gerichte regelmäßig vor dem Problem, alltägliche Verhaltensweisen, die nach „<i>polizeilicher Erfahrung</i>“ einen Hinweis auf einen Bezug zu Straftaten des „<i>gefährlichen Ortes</i>“ aufweisen, als Grundlage für einen polizeilichen Eingriff zuzulassen. Konkret ging es in einem Fall darum, dass der Kläger vom Sport und Einkaufen kommend eng neben seinem Freund und Nachbarn lief. Umstritten war ferner noch, ob es zu „Bewegungen an den Sporttaschen“ kam und sich beide dabei umschauten. Nach der Beweiswürdigung stand für das OVG, anders als noch für die Vorinstanz,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> fest, dass hierbei ein „szenetypisches“, „arbeitsteiliges, abgeschirmtes Verhalten“ vorlag, wie es – allerdings nur ähnlich – in einer Dienstanweisung der Polizei zur Identitätsfeststellung an „gefährlichen Orten“ enthalten ist. Aufgrund dieser Beweiswürdigung kam das OVG dann auch zu dem Schluss, dass kein <i>Racial Profiling</i> und mithin auch kein Verstoß gegen das „Rasse“-Diskriminierungsverbot vorlag.</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Mangelnde Sensi&shy;bi&shy;lit&auml;t f&uuml;r Rassismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Dass eine Beweiswürdigung solcher möglicherweise doppeldeutigen Alltagshandlungen nicht alle Zweifel ausräumen kann, ist an sich wenig verwunderlich. Nach der Lektüre der schriftlichen Gründe des OVG bleibt aber ein besonderes Unbehagen: und das, obwohl oder weil das Gericht den erwähnten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts und dessen Herausstellung, dass sich Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG „<i>gegen rassistische Diskriminierung wendet</i>“, zitiert. Sogar auf die Diskussion zur Ersetzung des Rassebegriffs geht das Gericht ein. Das ist aber deshalb besonders irritierend, weil den Entscheidungsgründen überhaupt nicht zu entnehmen ist, dass das Gericht aus dieser Refokussierung auf rassistische Diskriminierung irgendwelche Schlüsse zieht. Im Gegenteil, in der Entscheidung finden sich eine ganze Reihe von Aspekten, die zum typischen Repertoire von Gerichten in Deutschland gehören, wenn dort über die Einstufung von Handlungen als rassistisch gestritten wird (Bartel/Liebscher/Remus 2017). Anstatt sensibel gegenüber den zumeist verdeckten, aber wirkmächtigen, tradierten gesellschaftlichen Strukturen, die im Einzelfall rassistische Handlungen ermöglichen oder begünstigen, zu sein, neigen Gerichte, wie Beobachtungen in strafrechtlichen und zivilrechtlichen Antidiskriminierungsverfahren zeigen, dazu, die von Diskriminierung Betroffenen als zur Überempfindlichkeit neigend wahrzunehmen, wohingegen es zu einer mehr oder weniger offenen Solidarisierung zwischen <i>weißem</i> Gericht und den <i>weißen</i> Personen, deren Handlungen als rassistisch im Streit stehen, kommt. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Dies soll hier nur an wenigen Aspekten der Entscheidung des OVG aufgezeigt werden: Den Hinweis des Klägers, dass er innerhalb von etwa fünf Jahren vier bis fünf Mal kontrolliert wurde und dass das ein Hinweis auf <i>Racial Profling</i> sei, begegnete das Gericht mit der Feststellung, dass dies dafür, dass der Kläger an einem „<i>gefährlichen Ort</i>“ wohne, nicht unverhältnismäßig häufig sei. In einem Verfahren, in dem es zentral darum geht, ob eine rassistische Diskriminierung vorlag, aber nicht einmal die Frage aufzuwerfen, ob das auch für <i>weiße</i> Bewohner*innen der Gegend zutrifft, erscheint als eine problematische Ausblendung des Wissens um die Strukturen von Rassismus. Das gilt umso mehr, als das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers die Einholung eines kriminologischen Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung, ob es an dem gefährlichen Ort zu vermehrten Kontrolle nach der „Hautfarbe“ komme, für nicht erforderlich hielt. </span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Hyper&shy;sen&shy;sible Betroffene?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Beweiswürdigung der Aussagen des Klägers vor Gericht wird dem Kläger letztlich sogar in einer Art Täter-Opfer-Umkehrung sein Anliegen – die Feststellung, dass die Kontrollen rassistisch waren – entgegengehalten. Eingekleidet darin, dass das Gericht sogar Verständnis für die mit dessen Anliegen einhergehende Emotionalität habe, werden seine Aussagen durch das Gericht damit in Zweifel gezogen und praktisch entwertet, dass der Kläger „<i>bei seiner Schilderung von Tatsachen nicht zwischen Fakten- und Gefühlsebene [hätte] unterscheiden</i>“ können. Statt einer ernsthaft empathischen Haltung gegenüber den psychischen und gesundheitlichen Folgen, die mit rassistischer Diskriminierung regelmäßig einhergehen (Kauff/Wölffer/Hewestone 2017), wird dem Kläger hier sein Anliegen zum Nachteil ausgelegt und seine Aussagen in für Rassismusfälle bekannter Form als hypersensibel abgetan. Dass das Gericht dabei durchaus zu Einfühlungsvermögen bei der Beweiswürdigung in der Lage war, zeigt sich dagegen bei der Würdigung der Aussage des Polizeibeamten, der die Kontrolle angeordnet hatte. Dessen zögerliches und ausweichendes Antwortverhalten auf Fragen des Rechtsanwalts des Klägers, die auf den Umgang mit phänotypischen Charakterisierungen abzielte („<i>Was meinten Sie mit Schwarzafrikanern aus gewissen Regionen?</i>“ etc.), erklärt das Gericht damit, dass der Beamte die offensichtliche Antwort („<i>An der Hautfarbe</i>“) nicht geben wollte, um nicht „<i>coram publico in der mündlichen Verhandlung als nach rassistischen Motiven urteilender Polizist dargestellt zu werden.</i>“ Wenig getrübt von der Kenntnis rassistischer Mechanismen ist es auch, wenn das Gericht allen Ernstes argumentiert, dass die Hautfarbe des Klägers in einem der Fälle nicht ursächlich für die Kontrolle gewesen sein könne, weil auch sein hellhäutiger Begleiter kontrolliert worden sei.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Konzep&shy;ti&shy;o&shy;neller Neustart durch Verfas&shy;sungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">So wichtig die Klarstellungen sind, die die Kammer des Bundesverfassungsgerichts zur Zielrichtung des „Rasse“-Diskriminierungsverbots vorgenommen hat, mögen diese Beobachtungen belegen, dass es zur Entfaltung eines effektiven verfassungsrechtlichen Schutzes vor rassistischer Diskriminierung noch weiterer starker Impulse bedarf. Eine Verfassungsänderung, die den notorisch problematischen „Rasse“-Begriff durch das Verbot „rassistischer“ Diskriminierung ersetzen würde, wäre sicher ein solch starker Impuls für einen konzeptionellen Neustart. Auch wenn selbstverständlich nicht davon auszugehen ist, dass eine Veränderung des Verfassungswortlauts alle Probleme lösen würde, so könnte eine solche Änderung die Probleme, die die paradoxe „Rasse“-Formulierung mit sich bringt, hinter sich lassen. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung kämen dann nicht mehr umhin, Rassismus als Problem der Verfassungsordnung zu verstehen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zu den Argumenten f&uuml;r eine Beibe&shy;hal&shy;tung der &bdquo;Rasse&ldquo; in der Verfassung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Es gab in den vergangenen zwei Jahren verschiedene Einwände gegen eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs. Diese kamen aus z.T. sehr unterschiedlichen Richtungen, liefen aber – letztlich nicht überzeugend – auf das gleiche Ergebnis hinaus: die Beibehaltung des konzeptionell und praktisch unbefriedigenden <i>Status quo</i>.</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine Geschichts&shy;ver&shy;ges&shy;sen&shy;heit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">So wird befürchtet, dass mit einer Ersetzung des „Rasse“-Begriffs eine wichtige Verbindung zu dem historischen „<i>Nie wieder!</i>“ des Grundgesetzes gekappt würde (z.B. Griesbeck 2021, S. 400). Allerdings findet sich in den Archiven zu den Beratungen des Grundgesetzes an keiner Stelle eine Formulierung, die dieses antifaschistische Bekenntnis in Bezug auf das Verbot der „Rassen“-Diskriminierung formuliert hätte. Im Gegenteil, es finden sich einige Aussagen zu Schwarzen und Sinti*ezze und Romn*ja, die zumindest aus heutiger Sicht als rassistisch gelten müssen (Liebscher 2021, S. 338-362). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum etwas von dem historischen Geist des Grundgesetzes – so wie er heute rückblickend(!) verstanden wird – verloren gehen sollte, wenn das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff gebracht würde.</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Kein deutscher Alleingang</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch der Einwand, dass Deutschland sich international isolieren würde (z.B. Boysen 2020, Rn. 179 f.), wenn es den „Rasse“-Begriff ersetzen würde, trägt nicht. Der Begriff wird zwar in der Tat in völkerrechtlichen und europarechtlichen Dokumenten verwandt, war aber immer umstritten. Eine Reihe von Staaten &#8211; u.a. Schweden, Finnland und Österreich – haben ihn den letzten Jahren auf die eine oder andere Art ersetzt (Tabbara 2021, S. 602 f.). Das hat zwar auf internationaler Ebene zu Diskussionen geführt. Bedenken konnten aber ausgeräumt werden, da klargestellt werden konnte, dass damit keine Einschränkung des Schutzes verbunden ist.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine Schutzl&uuml;cke</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In der Diskussion wurde mitunter auch die Sorge geäußert, dass eine Schutzlücke entstehen könnte (Barskanmaz 2020, S. 19f.; Samour/Barskanmaz 2020; ähnlich Hong 2020). Diese Bedenken ließen meist unerwähnt, dass von niemandem politisch ernsthaft eine ersatzlose Streichung der „Rasse“ vorgesehen ist. Im Übrigen wird bei dieser Kritik auch regelmäßig ganz abstrakt argumentiert und außer Acht gelassen, dass das „Rasse“-Diskriminierungsverbot in seiner jetzigen Fassung fast keine Anwendung findet, so dass gegenüber dem <i>Status quo</i> jedenfalls kaum eine „Schutzlücke“ entstehen könnte (Payandeh 2020; Liebscher 2021, S. 458f.). </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Nachvollziehbar sind allerdings die Bedenken, soweit sie sich gegen eine bestimmte Formulierung richten, die auch in dem am Ende der letzten Wahlperiode vorgelegten Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz enthalten war:<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a> den Begriff der „<i>rassistische</i><i>n</i><i> Gründe</i>“. Auch wenn nach der Begründung nicht beabsichtigt, so könnte diese Formulierung doch so verstanden werden, dass sie ein – so bisher nicht vorgesehenes – Element von Vorsatz oder Fahrlässigkeit etablieren könnte. Schon weil dies mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden wäre und es im Antidiskriminierungsrecht generell nur auf den diskriminierenden Effekt ankommt, wäre das in der Tat eine bedenkliche Formulierung (DIMR 2021, S. 3).</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine uferlose Recht&shy;spre&shy;chung zum Antiras&shy;sismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In umgekehrte Richtung, allerdings erstaunlicher Weise mit gleichem Ergebnis, argumentiert insbesondere <i>Uwe Kischel</i>, u.a. Kommentator zu Art. 3 GG des in der gerichtlichen Praxis verbreiteten Beck-Online Kommentars. Eindringlich, und nicht ohne Wirkung in der Politik, warnte er via FAZ (Kischel 2021) und im angesehenen Archiv des öffentliches Recht (Kischel 2020): Die Ersetzung von „Rasse“ durch „rassistisch“ sei ein verkapptes „<i>politisch-ideologisches Projekt</i>“ einer linksradikalen Anti-Rassismus-Bewegung mit einem „<i>völlig uferlosen Rassismusbegriff</i>“. Stein des Anstoßes ist insbesondere die Erweiterung des Rassismusbegriffs auf nicht-biologische, kulturalistische Rassismen – wie anti-muslimischen Rassismus. Es fragt sich ohnehin, worin der rechtswissenschaftliche Realitätsgehalt der Warnung vor einer uferlosen Ausweitung des Diskriminierungstatbestands besteht, angesichts der gegenwärtigen nur sehr eingeschränkten Praxis und dem Wissen, dass die Durchsetzung von Antidiskriminierungsrecht weltweit von einem zähen und mühevollen Ringen begleitet ist (für die USA: Mangold 2021, S. 97-179). Es ist hierbei auch bemerkenswert, dass <i>Kischel</i>, der seine biologistische Engführung des Rassismusbegriffs als Ausdruck des „<i>gesunden Menschenverstands</i>“ verstanden wissen will („<i>Rasse als soziales Konstrukt anzusehen, wird dem unbefangenen Leser […] seltsam vorkommen. Denn schließlich existiert ja beispielsweise Hautfarbe nun einmal und damit sind – jenseits von allfälligen Übergängen – auch Schwarze und Weiße für jedermann real erkennbar.</i>“), sich mehrfach auf <i>Alain de Benoist</i>, einen der Vordenker der Neuen Rechten/Identitären Bewegung in Frankreich, beruft, der für einen differentialistischen (Anti-)Rassismus steht, der zwar (scheinbar) die Gleichheit der „Rassen“/Ethnien anerkennt, aber vor deren „Vermischung“ warnt (Böhm 2007; Tabbara 2021, S. 586 f.).</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">&Uuml;bertrag&shy;bar&shy;keit der <i>Critical Race Theory</i> auf Deutsch&shy;land?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auf einer ganz anderen Ebene, wenn auch im Ergebnis ironischer Weise gleichlaufend, liegen Einwände, die sich an der vornehmlich aus den USA stammenden <i>Criticial Race Theory (CRT)</i> orientieren (Crenshaw 1995). Wesentlicher Ansatz der <i>CRT</i> ist es, den <i>Racial Bias</i> des Rechts, das nur vermeintlich <i>colorblind</i> (neutral) erscheint, herauszuarbeiten. Dies ist ein auch für die Rechtswissenschaft in Deutschland grundsätzlich fruchtbarer Ansatz (Tabbara 2003, S. 305 f.). Zentrales Analyseinstrumentarium der <i>CRT</i> ist allerdings die unterschiedliche Auswirkung rechtlicher Regelungen auf Angehörige einer nicht-weißen <i>race</i>. Die Befürchtung der deutschen Spielart der <i>CRT</i> ist im Kern, dass durch eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs die zentrale Analysekategorie für den Nachweis rassistischer Diskriminierungen verloren ginge (Samour/Barskanmaz 2020; Kaneza 2021). Statt den „Rasse“-Begriff weiter zu tabuisieren, sollte dieser (wie in den USA) in rechtlichen Zusammenhängen als soziale Konstruktion verstanden und verwendet werden. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich <i>race</i> nicht einfach mit „Rasse“ übersetzen lässt (Liebscher 2021, S. 35 f., 475). Hier haben sich unterschiedliche Verwendungsweisen in unterschiedlichen historischen Kontexten mit unterschiedlichen Konnotationen herausgebildet. Anders als in den USA ist „Rasse“ in Deutschland nicht mit Kämpfen gegen Rassismus verbunden und auch die Selbstidentifikation als „Rasse“ spielt in Deutschland entsprechend den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen keine Rolle. Die direkte Übertragung des Ansatzes der <i>CRT</i> auf Deutschland könnte daher im Ergebnis zu einer problematischen Art Neo-Essentialisierung des „Rasse“-Begriffs führen. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Letztlich geht es aber bei der Diskussion im Verhältnis zu denjenigen, die sich aus antirassistischen Motiven für eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs stark machen, vor allem um die Frage, welches in Deutschland die effektivere rechtliche Strategie für die Bekämpfung von Rassismus im Recht ist. Und hier spricht viel dafür, dass nach über 70 Jahren Erfahrung mit „Rasse“ als Verfassungs- und Rechtsbegriff dieser der Entfaltung eines wirksamen Schutzes gegen Rassismus eher im Wege stand, als dass er sie befördert hat. Dagegen besteht umgekehrt die begründete Erwartung, dass durch die ausdrückliche Benennung der eigentlichen Problematik – Rassismus und nicht etwa „Rasse“ – auf Ebene der Verfassung die strukturelle Dimension der Problematik, die Staat, Recht und Gesellschaft betrifft, in den Fokus der rechtlichen und rechtspolitischen Aufmerksamkeit rückt. Denn bei allen Differenzen im Detail ist im Begriff Rassismus notwendig enthalten, dass es nicht nur um individuelle Benachteiligungen geht, sondern diese auf der Grundlage historisch sedimentierter Strukturen in Staat, Recht und Gesellschaft im Sinne eines strukturellen bzw. institutionellen Rassismus erfolgen (Graevskaia/Menke/Rumpel 2022).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Schlussbemerkungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn es in der letzten Wahlperiode dann doch nicht zur Ersetzung des „Rasse“-Begriffs kam und auch noch nicht sicher ist, dass es der jetzigen Koalition gelingen wird, das Projekt umzusetzen, ist die Debatte um die Ersetzung des „Rasse“-Begriffs durch die ausdrückliche Benennung des Rassismus in der Verfassung aus antirassistischer Perspektive ein Erfolg. Noch nie wurde in einer breiteren Öffentlichkeit so ausführlich über Rassismus im Recht diskutiert. Und noch nie hat die Rechtswissenschaft dieser Thematik so viel Aufmerksamkeit gewidmet. Es gehören keine seherischen Fähigkeiten dazu, um vorherzusagen, dass die nächsten Auflagen der Kommentare zu Art. 3 Abs. 3 GG sich wesentlich von den z.T. seit Jahrzehnten nahezu unveränderten Auflagen mit ihrer eher dürftig-problematischen Befassung mit dem Begriff „Rasse“ deutlich unterscheiden werden. Wenn auch sicher nicht alle eine antirassistische Konzeption aufnehmen, so werden sie doch kaum umhinkommen, diese wenigstens zur Kenntnis zu nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass es bei dem Anliegen, den „Rasse“-Begriff des Grundgesetzes zu ersetzen, nicht nur um „Sprachkosmetik“ geht, hat unlängst auch der bereits erwähnte Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor nochmals vor Augen geführt (DeZIM 2022): Danach gab fast die Hälfte (49 Prozent) der Befragten an, dass sie an die Existenz von menschlichen „Rassen“ glauben. Allerdings unterstreicht dieses Ergebnis erneut, dass für eine effektive Bekämpfung von Rassismus mehr erforderlich ist als die begriffliche Klarstellung von Anti-Diskriminierungsvorschriften. Dies bildet zwar eine zentrale Weichenstellung; sie sollte aber unbedingt flankiert werden durch einen verfassungsrechtlichen Gewährleistungs- und Förderauftrag zur Durchsetzung von gleichberechtigter Teilhabe, wie er, in unterschiedlichen Formulierungen, in den eingangs angesprochenen Gesetzesentwürfen der Opposition in der letzten Legislaturperiode vorgesehen war (eigener Formulierungsvorschlag Tabbara 2021, S. 605).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hierdurch würden, ähnlich wie zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), positive Maßnahmen, die dem Abbau struktureller Diskriminierungen wie z.B. im Bildungswesen oder im öffentlichen Dienst dienen, verfassungsrechtlich legitimiert werden. Wie die Auseinandersetzungen um Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Frauen (Quoten, Parität etc.) zeigen, führt auch die Aufnahme eines ausdrücklichen Gewährleistungs- und Förderauftrags in der Verfassung nicht ohne weiteres zur Durchsetzung entsprechender effektiver Maßnahmen. Ohne eine solche ausdrückliche Verfassungsbestimmung wären positive Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierungen, und auf die kommt es in rechtlicher Perspektive entscheidend an, wie die in Berlin diskutierte Einführung einer Migrationsquote, jedenfalls politisch einem geradezu abschreckenden Legitimationsdruck ausgesetzt (vgl. Groß 2021). Dem Koalitionsvertrag der „Ampel“ ist zum Gewährleistungs- und Förderauftrag ebenso wenig eine Aussage zu entnehmen wie eine konkrete Formulierung zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“. Gründe genug, die rechtswissenschaftlichen und rechtspolitische Auseinandersetzung um Rassismus im Recht und Recht gegen Rassismus (Liebscher 2021) weiterzuführen.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. </strong><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Tarik Tabbara</strong> LL.M. (McGill) ist seit 2018 Professor für öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Sicherheitsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Er ist Mitglied des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit. Letzte Veröffentlichungen: Helmut Ridders Konzeption der öffentlichen Meinungsfreiheit und ihr Verhältnis zur Selbstregierung, in: Isabel Feichtner/Tim Wihl (Hrsg.), Gesamtverfassung. Das Verfassungsdenken Helmut Ridders, 2022, S. 163-182; Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung, Der Staat 60 (2021), S. 577-607; Die „Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2000“ in der Migrationsgesellschaft. Ein Blick zurück und nach vorn – Thesen, in: Im Dialog, 4|2021, S. 115-129.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut (2017): Anlasslose Personenkontrollen als grund- und menschenrechtliches Problem. In: Zeitschrift für Menschenrechte – Journal for Human Rights 11 (2), S. 54-65.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Baer, Susanne/Markard, Nora (2018): In: Mangoldt/Klein/Starck (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2018, Bd. 1, Art. 3.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Barskanmaz, Cengiz (2020): Verfassungsdogmatik und Interdisziplinarität ernstnehmen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (ApuZ) 70 (42-44), S. 19-22.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bartel/Daniel/Liebscher, Doris/Remus, Juana (2017): Rassismus vor Gericht: weiße Norm und Schwarzes Wissen im deutschen Recht. In: Fereidooni/El (Hg.), Rassismuskritik und Widerstandsformen. Springer VS, S. 361-383.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Böhm, Michael (2007): Vom Rassismus zum Ethnopluralismus. Kontinuität und Wandel im Denken von Alain de Benoist. In: Jesse/Niedermeier (Hg.), Politischer Extremismus und Parteien. Duncker &amp; Humblot, S. 23-43.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Boysen, Sigrid (2021). In: von Münch/Kunig (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage, Bd. 1, Art. 3.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer, Hendrik (2010): Ein Grundgesetz ohne „Rasse“. Vorschlag für eine Änderung von Artikel 3 Grundgesetz, Deutsches Institut für Menschenrechte, Policy Paper Nr. 16.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer, Hendrik (2008): „&#8230; und welcher Rasse gehören Sie an?“ Zur Problematik des Begriffs Rasse in der Gesetzgebung, Deutsches Institut für Menschenrechte, Policy Paper Nr. 10.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Crenshaw, Kimberlé u.a. (Hg.) (1995): Critical Race Theory: The Key Writings That Formed the Movement. The New Press</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) (2021): Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) (2022): Rassistische Realitäten. Auftaktstudie zum Nationalen Diskriminieurngs- und Rassismusmonitor (NaDirRa), unter: <a href="https://www.rassismusmonitor.de/fileadmin/user_upload/NaDiRa/CATI_Studie_Rassistische_Realitäten/DeZIM-Rassismusmonitor-Studie_Rassistische-Realitäten_Wie-setzt-sich-Deutschland-mit-Rassismus-auseinander.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.rassismusmonitor.de/fileadmin/user_upload/NaDiRa/CATI_Studie_Rassistische_Realitäten/DeZIM-Rassismusmonitor-Studie_Rassistische-Realitäten_Wie-setzt-sich-Deutschland-mit-Rassismus-auseinander.pdf.</a>f.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">El-Mafaalani, Aladin (2021): Wozu Rassismus? Von der Erfindung der Menschenrassen bis zum rassismuskritischen Widerstand. Kiepenheuer &amp; Witsch</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Graevskaia, Alexandra/Menke, Katrin/Rumpel, Andrea (2022): Institutioneller Rassismus in Behörden – Rassistische Wissensbestände in Polizei, Gesundheitsversorgung und Arbeitsverwaltung, IAQ Report 02, unter: <a href="https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/institutioneller-rassismus-behoerden-rassistische-wissensbestaende-polizei_de." rel="nofollow noopener">https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/institutioneller-rassismus-behoerden-rassistische-wissensbestaende-polizei_de.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Griesbeck, Michael (2021): Der Begriff Rasse in Artikel 3 GG – Geschichte und aktueller Stand der Diskussion. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), Heft 11-12, S. 400-406.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Groß, Thomas (2021): Die Verfassungskonformität einer Quote für Eingewanderte. In: Juristenzeitung (JZ), Heft 18, S. 880-886.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Hong, Mathias (2020): „Rasse“ im Parlamentarischen Rat und die Dynamik der Gleichheitsidee seit 1776 (Teil V), Verfassungsblog, 24.07.2020, unter: <a href="https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/." rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kaneza, Elisabeth (2021): Rasse und der Grundsatz der Gleichheit. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), Heft 11-12, S. 395-399.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kischel, Uwe (2021): Rasse oder Rassismus? Der Plan, das Grundgesetz in diesem Punkt zu ändern, ist geschichtsvergessen und gefährlich, FAZ v. 11.02.2021, Nr. 35, S. 6.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kischel, Uwe (2020): Rasse, Rassismus und Grundgesetz. Verfassungsrechtliche, interdisziplinäre und rechtsvergleichende Aspekte. In: Archiv für öffentliches Recht (AöR) 145 (2), S. 227-263.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Krieger, Heike (2022): In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 15. Aufl., Art. 3. Carl Heymanns</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kutting, Isabelle M. /Amin, Isabelle M., Mit „Rasse“ gegen Rassismus? In: Die öffentliche Verwaltung (DÖV), Heft 14, S. 612-617.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Langenfeld, Christine (2015): In: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Stand: Mai 2015, Bd. 1, Art. 3 Abs. 3. C.H. Beck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Liebscher, Doris (2021): Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Suhrkamp</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Mangold, Anna Katharina (2021): Demokratische Inklusion durch Recht. Antidiskriminierungsrecht als Ermöglichungsbedingung der demokratischen Begegnung von Freien und Gleichen. Mohr Siebeck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Nußberger, Angelika (2021): In: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 9. Aufl., Art. 3. C.H. Beck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Payandeh, Mehrdad (2020): Grundgesetz ohne Rasse, NJW-aktuell Heft 31, S. 15.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Payandeh, Mehrdad (2021): Verfassungsgerichtliche Konturierung des Verbots rassistischer Diskriminierung. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Heft 24, S. 1830-1834.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Sachs, Michael (2020): Expertenstatement: Soll der Begriff „Rasse“ aus dem Grundgesetz gestrichen werden? Presseinformation der Universität zu Köln vom 16.07.2020, unter: <a href="https://portal.uni-koeln.de/universitaet/aktuell/presseinformationen/detail/expertenstatement-soll-der-begriff-rasse-aus-dem-grundgesetz-gestrichen-werden." rel="nofollow noopener">https://portal.uni-koeln.de/universitaet/aktuell/presseinformationen/detail/expertenstatement-soll-der-begriff-rasse-aus-dem-grundgesetz-gestrichen-werden.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Samour, Nahed/ Barskanmaz, Cengiz (2020): Das Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse. In: Verfassungsblog, 16.6.2020, unter: <a href="https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/" rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Schenke, Wolf-Rüdiger (2021): Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. C.F. Müller</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tomerius, Carolyn (2017): „Gefährliche Orte“ im Polizeirecht – Strafverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? In: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 22, S. 1399-1406.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2021): Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung. In: Der Staat 60 (4), S. 577-607.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2020): Der Begriff „Rasse“ muss aus dem Grundgesetz gestrichen werden. In: Welt-online, 26.6.2020, unter: <a href="https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210442205/Verfassungsdiskussion-Der-Begriff-Rasse-muss-aus-dem-Grundgesetz-gestrichen-werden.html?cid=onsite.onsitesearch." rel="nofollow noopener">https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210442205/Verfassungsdiskussion-Der-Begriff-Rasse-muss-aus-dem-Grundgesetz-gestrichen-werden.html?cid=onsite.onsitesearch.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2003): Kommunikations- und Medienfreiheit in den USA. Zwischen demokratischen Aspirationen und kommerzieller Mobilisierung. Nomos</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>BT-Drs. 19/24434.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>BT-Drs. 19/20628.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>Die Großschreibung wird hier gewählt, um zu signalisieren, dass es um die emanzipative Selbstbeschreibung geht.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, 2021, Zeile 4050 f., unter: <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1" rel="nofollow noopener">https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1</a><span style="font-family: Times New Roman, serif;">. </span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v</a>Zum Diskussionsstand siehe: Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit, Gemeinsam die Einwanderungsgesellschaft gestalten, 2021, S. 61, unter: <a href="https://www.fachkommission-integrationsfaehigkeit.de/fk-int/dokumente." rel="nofollow noopener">https://www.fachkommission-integrationsfaehigkeit.de/fk-int/dokumente.</a></span></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi</a>Der Begriff <i>weiß</i> wird hier im Sinne einer politischen Ordnungskategorie verwendet und steht für rassistisch strukturell privilegierte Positionen. Vgl. Bartel/Liebscher/Remus 2017, S. 367 Fn. 7.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii</a>Zu umstrittenen Detailfragen der Einordnung einzelner Entscheidungen Kutting/Amin 2020, S. 613; Tabbara 2021, S. 590.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii</a>Hierbei findet nicht einmal Art. 1 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966) Erwähnung, nach dessen Legaldefinition auch jede auf der „<i>Hautfarbe […] beruhende Unterscheidung</i>“ etc. unter den Begriff der „Rassendiskriminierung“ in dem Übereinkommen erfasst sein soll. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix</a>BVerfG, Beschluss v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x</a>VG Dresden, Urteil v. 18.1.2022 – 6 K 438/19.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi</a>OVG Hamburg, Urt. v. 31.1.2022 – 4 Bf 10/21.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a>VG Hamburg, Urteil v. 10.11.2020 – 20 K 1515/17.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a>(Diskussions-)Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes vom 3.2.2021, unter <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ersetzung_Begriff_Rasse.html." rel="nofollow noopener">https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ersetzung_Begriff_Rasse.html.</a></span></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-grundgesetz-auf-seinen-antirassistischen-begriff-bringen-anmerkungen-zur-verfassungspolitischen-debatte-um-den-rasse-begriff/">Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2023/05/vorg237_Diskriminierung_www-pdf-e1683634549216.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Das Benennungsdilemma als Herausforderung feministischer Rechtsdogmatik und -politik Poststrukturalismus trifft Anwendungsbezug: Zum Spannungsfeld von Kategorien, Diskriminierung und Intervention</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-benennungsdilemma-als-herausforderung-feministischer-rechtsdogmatik-und-politik-poststrukturalismus-trifft-anwendungsbezug-zum-spannungsfeld-von-kategorien-diskriminierung-und-intervention/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:20:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Feminismus]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Poststrukturalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Subjektivierung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18518</guid>

					<description><![CDATA[<p>Maßnahmen gegen Diskriminierung sind vor allem dann effektiv, wenn sie explizit adressieren, welche Diskriminierungen verboten sind oder welche Nachteile aufgrund welcher Diskriminierungsfaktoren bzw. -kategorien durch eine ungleiche Behandlung ausgeglichen werden sollen. Der folgende Beitrag analysiert die Ambivalenz, die sich in der Anwendung von rechtlichen Diskriminierungsinstrumenten stellen kann, wenn poststrukturalistische Erkenntnisse zu Auswirkungen von Kategorisierungsprozessen ernst [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-benennungsdilemma-als-herausforderung-feministischer-rechtsdogmatik-und-politik-poststrukturalismus-trifft-anwendungsbezug-zum-spannungsfeld-von-kategorien-diskriminierung-und-intervention/">Das Benennungsdilemma als Herausforderung feministischer Rechtsdogmatik und -politik Poststrukturalismus trifft Anwendungsbezug: Zum Spannungsfeld von Kategorien, Diskriminierung und Intervention</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Maßnahmen gegen Diskriminierung sind vor allem dann effektiv, wenn sie explizit adressieren, welche Diskriminierungen verboten sind oder welche Nachteile aufgrund welcher Diskriminierungsfaktoren bzw. -kategorien durch eine ungleiche Behandlung ausgeglichen werden sollen. Der folgende Beitrag analysiert die Ambivalenz, die sich in der Anwendung von rechtlichen Diskriminierungsinstrumenten stellen kann, wenn poststrukturalistische Erkenntnisse zu Auswirkungen von Kategorisierungsprozessen ernst genommen werden.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diskriminierungen betreffen Menschen nicht (nur) als Individuen, sondern vor allem in ihrer Zuordnung zu bestimmten zuvor gesellschaftlich festgelegten Kategorien. Kategoriale Unterscheidungslinien wie etwa „Geschlecht“, „Rasse“, „Behinderung“, „Glaube“ oder „sexuelle Orientierung“ fungieren als Grundlage, um Ungleichbehandlungen von Menschen herzustellen, zu begründen und zu rechtfertigen (Scherr 2016). Mit der Zuweisung in eine oder mehrere der Kategorien werden die Betroffenen als „anders“ (als die vermeintlich gesellschaftliche Norm) markiert und das zugeschriebene Anderssein kann dann als Grundlage zur Rechtfertigung einer benachteiligenden Ungleichbehandlung, somit einer Diskriminierung, dienen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Antidiskriminierungsmaßnahmen, und so auch das Antidiskriminierungs- und Gleich­stellungsrecht, knüpfen – je nach Maßnahme in unterschiedlicher Weise – an jene Kategorien an, mit dem Ziel, Diskriminierung zu reduzieren, zu verhindern oder zu beseitigen. Antidiskriminierungsmaßnahmen sind somit in vielen Fällen eng verwoben mit Kategorisierungsprozessen und ihrem Ergebnis – den Kategorien. Sie können vor allem dann starke Instrumente darstellen, wenn sie nicht alle Menschen gleich adressieren, sondern den Bezug zur Kategorisierung deutlich machen und damit auf die einem diskriminierenden Einzelfall zugrundeliegenden gesellschaftlich gewachsenen, benachteiligenden Strukturen verweisen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit den Problematiken, die Kategorisierungsprozesse und -ergebnisse zur Folge haben können, beschäftigen sich poststrukturalistische Theorien. Sie befassen sich mit der Konstruktion von Kategorien, Identitäten und Subjektivität und ermitteln die wechselseitigen Beziehungen zwischen sprachlicher Praxis und sozialer Realität. Theoretische Ansätze analysierten im Zusammenhang mit Debatten über den „Gleichheits- und/oder Differenzkomplex“ die Konstruktion von Bedeutungen, Definitionen und Identitäten. Mit Bezug auf die Kategorie „Geschlecht“ dekonstruierten feministische Theoretiker_innen bspw. die Bedeutungen von Sex, Gender, Begehren und (geschlechtlichen) Identitäten (grundlegend Butler 1991) und betonten den Einfluss individueller und sozialer, aber auch politischer und rechtlicher Praktiken auf die Konstruktion von Identitäten. Innerhalb theoretischer Debatten lassen sich diese Auswirkungen und Funktionsweisen nachvollziehbar darstellen. Konstruktionen von Identitäten und (Begriffs-)Kategorien können als solche identifiziert und herausgearbeitet und damit kritisch hinterfragt werden. „Dekonstruktion“ kann dann das „Ergebnis“ dieser theoretischen Debatten am Ende des analytischen Prozesses sein. Doch sobald die Theorie in Anwendung übertragen werden soll, was für anwendungsbezogene Wissenschaften wie das Recht sowie für Bereiche der Politik erforderlich ist, sehen wir uns in der Übersetzung poststrukturalistischer Erkenntnisse vor Probleme gestellt. Wir befinden uns in einem Dilemma, wenn wir mit konkreten Maßnahmen gegen Diskriminierungen vorgehen wollen und gleichzeitig die theoretischen Analysen ernst nehmen, denn die Maßnahmen verbleiben oftmals in der Ambivalenz der erforderlichen Anrufung von Ungleichheitskategorien. Wir sind damit in dem Dilemma, zum einen Diskriminierung zu adressieren und zu bekämpfen und gleichzeitig zum anderen Ungleichheitskategorien immer auch zu (re)produzieren.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx"><a name="_Toc112764675"></a> Das Benen&shy;nungs&shy;di&shy;lemma</h3>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764676"></a> Kontex&shy;tu&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Dilemma als Konzept (vgl. Baer 1996; Mühlke 2001) ist aus der feministischen Debatte über „Gleichheit und Differenz“ hervorgegangen. Es kann als Antwort auf differenzfeministische Ansätze gesehen werden, die die Eigenschaften, den Wert und damit die Unterschiede von Weiblichkeit und „Frauen“ als Kategorie in Abgrenzung zu Männlichkeit und „Männern“ hervorhoben und positiv betonten. Als männlich analysierte und bezeichnete Strukturen wurden als nicht geeignet identifiziert, um „weiblichen“ Erfahrungen und Lebensrealitäten zu entsprechen. Radikalfeministische Ansätze kritisierten etwa das Recht als eine solche männliche Struktur, die für Frauen daher nicht anwendbar sei. Die Forderung war, sich aus dem juristischen Diskurs herauszuhalten oder einen feministischen zu schaffen – im Sinne eines „geschlechtsspezifischen“ Rechts, eines „Frauenrechts“ (Stang Dahl, 1992). Im Sinne der Anerkennung weiblichen Andersseins dürfen Rechtsnormen nicht auf (Geschlechts-)Neutralität ausgerichtet sein – damit würden sie die mehr oder weniger (un)sichtbare männliche Voreingenommenheit, auf der sie beruhen, nur verstärken. Sie erfordern deshalb eine unterschiedliche und besondere Behandlung von Frauen. Im Rahmen differenzfeministischer Ansätze gab es unterschiedliche Positionen, den Inhalt dieser beiden Kategorien „Männer“ und „Frauen“ zu definieren – dabei schien immer festzustehen, dass es einen solchen Unterschied gibt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Kritik ließ nicht auf sich warten und setzt an der Tatsache an, dass die Definitionen von „Männern“ und „Frauen“ auf biologistischen Annahmen beruhen und einen vermeintlichen Wesenskern der jeweiligen Kategorien essentialisieren.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Stereotype und Vorurteile sind dann schnell ein integraler Bestandteil dieser naturalisierten Definition. Zudem stellen (hauptsächlich, aber nicht nur) queere Ansätze das binäre Verständnis von Geschlecht („Mann – Frau“ als klar abgrenzbare Entitäten) in Frage. Ein weiterer Ansatz befasst sich kritisch mit dem Phänomen, dass sich die Interpretation von Kategorien aus den Erfahrungen derjenigen Mitglieder der Kategorie ergibt, die eine dominante Position innehaben. Bei der feministischen Frage nach der Definition des „Weiblichen“ oder der „Frau“ wurden vor allem spezifische Erfahrungen vergleichsweise privilegierter Frauen, d. h. weißer, heterosexueller Frauen aus der Mittelschicht usw., berücksichtigt. US-amerikanische Analysen zeigten auf, dass die Kategorie „Rasse“ durch die Erfahrungen Schwarzer Männer definiert wurde, wobei andere Dimensionen der Identität wie „Geschlecht“, „Behinderung“ usw. außer Acht gelassen wurden. Je mehr dominante Teile (oder Dimensionen) jenseits der betreffenden Kategorie die Mitglieder dieser Gruppe abdecken, desto eher werden ihre Erfahrungen gehört und für die Definition der Kategorie selbst als vermeintlich einachsiges Phänomen zugrunde gelegt (zum Konzept der Intersektionalität grundlegend Crenshaw 1989). Wenn wir dies in Begriffen von Gleichheit und Unterschiedlichkeit denken, wird eine Kategorie konstruiert (d. h. mit Inhalt gefüllt), indem ein Bereich der Gleichheit benannt wird, innerhalb dessen Unterschiede ausgeblendet werden.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764677"></a> Das feminis&shy;ti&shy;sche Dilemma</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das „<i>Dilemma of Postmodern Feminism</i>“ (Cornell 1991) beschreibt den Konflikt, Kategorien wie „Frauen“ zu konstruieren und zu fixieren (bzw. die Notwendigkeit, dies zu tun) mit dem Ziel, geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bekämpfen, und gleichzeitig um all ihre Herausforderungen und negativen Auswirkungen zu wissen. Dieses Dilemma besteht jedoch nicht nur, wenn man die Kategorie „Geschlecht“ berücksichtigt. Es tritt auch dort auf, wo andere Kategorien wie „Rasse“, „Behinderung“ oder „Kultur“ und „Religion“ angesprochen werden, um Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzuwirken; auch für diese Bereiche werden Fragen der Gleichheit und/oder Differenz diskutiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Dilemma zeigt sich immer dort, wo die Mehrdimensionalität von Identitäten und die Überschneidung von Diskriminierungserfahrungen auf die Notwendigkeit treffen, innerhalb hegemonialer Strukturen von einem marginalisierten Ausgangspunkt aus zu handeln. Denn es geht um den Kampf für eine gerechtere Gesellschaft, in der Diskriminierung nicht an gesellschaftlich markierte Unterschiede gebunden sein sollte, die aus sozialen Hierarchien und Machtverhältnissen entstanden sind. In vielen Fällen ist es aber notwendig, Unterschiede zu benennen, die als Abgrenzungen für marginalisierte Positionen innerhalb sozialer Strukturen dienen. Die Benennung und damit das Aufzeigen der Kategorisierungen und ihrer Effekte sind entscheidende Elemente, um die Asymmetrie von (gesellschaftlichen) Strukturen und Machtpositionen sichtbar zu machen, marginalisierte Positionen zu stärken und diskriminierende Probleme anzugehen. Allerdings besteht bei einer emanzipatorischen Benennung und (Re)Kategorisierung immer auch die Gefahr, Stereotype und essentialistische Charakterisierungen zu reproduzieren, Erfahrungen auf eindimensionale Normen zu reduzieren und damit Erfahrungen und Identitäten (oder Dimensionen von Identitäten) auszuschließen und marginalisierte Stimmen zum Schweigen zu bringen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieses Dilemma tritt dort auf, wo theoretische Erkenntnisse auf angewandte Bereiche (oder handlungs- oder durchsetzungsorientierte Bereiche) wie Politik oder Recht treffen. Das ist immer der Fall, sobald wir gezwungen sind, in Kategorien zu denken und zu handeln, wo wir über Gruppen sprechen müssen, weil eben genau dies ein Symptom von Diskriminierung ist: sie betrifft nicht Menschen individualisiert, sondern in der Zuschreibung zu einer konstruierten, hierarchisierten Gruppe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Dilemma wird dann wirksam, wenn wir Sprache als Mittel einsetzen – um zu beschreiben, zu benennen, zu behaupten oder zu bekämpfen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764678"></a> Feminis&shy;ti&shy;sche Politik(en) im Dilemma</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Feministische Politiken liefern zahlreiche Beispiele solch dilemmabehafteter Maßnahmen, die auf eine identitätsorientierte Weise betrieben werden. Identitätspolitik hat durchaus ihre Vorteile. Sie versucht, ein Gefühl der Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Kollektiv zu schaffen, ein „Wir“ zu konstruieren, um diese Gruppe durch Selbstdefinition repräsentieren zu können, emanzipatorische Ansprüche zu entwickeln und durchzusetzen. Teils wird vertreten, die Bildung von identitätsbezogenen Kollektiven sei unumgänglich, um das Bewusstsein für bestimmte Politiken zu schärfen, und sicherlich ist dies ein sehr wirksames Mittel, damit Menschen, die aus marginalisierter und diskriminierter Position agieren, kollektiviert handlungsfähig(er) werden, sie sichtbar werden und ihnen eine gewichtigere Stimme zukommt. Das macht Identitätspolitik zu einem starken Instrument. Sie birgt jedoch auch die Gefahr der Essentialisierung, der Homogenisierung, der Reduzierung von Menschen auf ein Attribut sowie die Gefahr von Machtpositionierung, Privilegierung und Ausschließung innerhalb solcher Kollektive. Identitätspolitiken folgen einem konstruktivistischen Ansatz, der schnell zu einer Politik der Abgrenzung und Exklusion führen kann. Durch die Konstruktion und Definition der Identitätsgruppe und damit durch die Berufung auf Gleichheit ist es unvermeidbar, dass Unterschiede innerhalb dieses Kollektivs ignoriert oder geleugnet werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nicht nur feministische Ansätze sehen sich dem Dilemma ausgesetzt, Identitätspolitik zu kritisieren und gleichzeitig politisch stark agieren zu wollen. Sie machen dafür einerseits den Anspruch geltend, anders zu sein, handeln aus einer differenzierten Position und demarkieren die Identitätsgruppe (gegen hegemoniale Strukturen) mittels einer eindimensionalen Differenz. Auf der anderen Seite fordern sie, um der Dringlichkeit gerecht zu werden, Gleichheit ein, indem die Konstruktion von Gleichheit einer Gruppe benannt und genutzt wird. Diesem Dilemma ist schwer zu entkommen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Feministische Wissenschaftler_innen und Aktivist_innen haben versucht, dieses Dilemma zu überwinden und Konzepte zu entwickeln, die sich nicht auf Identitäten, sondern auf eine Politik der Bündnisse konzentrieren. So entwarf etwa Nira Yuval Davis den Ansatz der transversalen Politik als eine Politik der Allianzen (Yuval Davis 1996), innerhalb derer unterschiedliche Positionen und Erfahrungen der betroffenen Menschen und Kollektive gegenseitig anerkannt werden können. Das Konzept basiert auf einem Dialog, der die verschiedenen Positionen der Menschen berücksichtigt, ohne einem von ihnen einen privilegierten Zugang zu irgendeiner „Wahrheit“ zu gewähren. Yuval Davis zufolge kann die „Wahrheit“ nur in Form eines Dialogs zwischen Menschen gefunden werden. Dabei sollte der Begriff der Differenz den Begriff der Gleichheit nicht ausschließen, sondern einschließen. Transversale Politik als Konzept zielt darauf ab, dass Menschen eher als Anwält_innen für ihre Identitätsgruppe arbeiten, als dass sie ein_e „Repräsentant_in“ sind. Die Mitglieder dieses politischen Kollektivs müssen also nicht zwangsläufig der Identitätsgruppe angehören, für die sie arbeiten, und sollten sich stets der „Multiplexität“ ihrer Positionierung bewusst sein.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx"><a name="_Toc112764679"></a><a name="_Hlk112666528"></a> &Uuml;bersetzung in den juris&shy;ti&shy;schen Diskurs: Das Benen&shy;nungs&shy;di&shy;lemma in der Anwendung von Recht</h3>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764680"></a> Katego&shy;ri&shy;sie&shy;rung im Gleich&shy;stel&shy;lungs- und Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western"><a name="_Toc99544443"></a><a name="_Toc99564719"></a><a name="_Toc99564744"></a><a name="_Toc99654573"></a><a name="_Toc99657773"></a> Der Versuch, ein solches politisches Konzept eins zu eins auf das Recht oder den juristischen Kontext zu übertragen, scheint kaum möglich. Die Kernprobleme sind jedoch ähnlich. Wenn wir das Recht als Mittel einsetzen, um gegen Diskriminierung und soziale Ungerechtigkeit zu kämpfen, d. h. wenn wir in den juristischen Diskurs eintreten und Recht anwenden, sehen wir uns demselben Dilemma ausgesetzt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Recht regelt und gestaltet das gesellschaftliche Zusammenleben, Aktionen und Interaktionen von Menschen. Dabei müssen Rechtsnormen und damit auch die Rechtssprache präzise genug sein, um ihren Anwendungsbereich zu verdeutlichen. Je verbindlicher eine Norm ist, umso mehr muss sie, um als Verhaltensregel wirksam fungieren zu können, klar definieren, wie und für wen sie gilt. Sie muss sichtbar, bestimmbar und benennbar machen, was sie regelt. Hierfür bedienen sich soziale Normen generell Prozessen der Kategorienbildung. In verstärktem Maße trifft dies für den Bereich der Rechtsnormen zu, der grundsätzlich dem Erfordernis der Kodifizierung unterworfen ist. In allgemeiner Formulierung sollen Rechtsnormen auf eine Vielzahl von Fällen und eine Vielzahl von Rechtsadressat_innen anwendbar sein. Um einzelne Fälle und Lebenssachverhalte unter Rechtsregelungen subsumieren zu können, müssen die Regelungen so formuliert sein, dass deutlich wird, wann sie anwendbar sind und auf wen sie sich beziehen. Recht benötigt hierfür hinreichend bestimmte Kategorien, die eben dies festlegen (vgl. Elsuni 2007: 133), der Kategorisierungsprozess ist der Schaffung und Anwendung von Recht inhärent.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kategorienbezogene Konzepte gerade auch im Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht weisen durchaus Vorteile auf: Sie haben eine hohe Klarstellungs- und Symbolfunktion (vgl. Lembke et al. 2014: 268), indem explizit benannt wird, wer bzw. was durch die Norm geregelt wird (z. B.: Wer unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine staatliche Leistung hat; oder auch: Für wen die sog. Frauenquote im öffentlichen Dienst gilt). Dabei greifen Normen in der Kategorisierung oftmals gesellschaftliche Strukturkategorien auf, derer sie sich bedienen, um ihren Regelungsgehalt zu verdeutlichen, die sie durch die Benennung jedoch gleichzeitig auch (re-)produzieren und verstärken. Sie setzen damit bestimmte gesellschaftlich zugeschriebene Inhalte der jeweiligen Strukturkategorien (z.B. Geschlecht, Migrationshintergrund, Klasse/Bedürftigkeit, Behinderung …) unhinterfragt als Norminhalt voraus. Beziehen sich soziale Normen auf Menschen, besteht die Gefahr, dass Personen hierbei stereotypisiert und kategorisiert werden, um – im Sinne der Norm – ansprechbar, d.h. greifbar zu sein. Problematisch wird es vor allem dann, wenn es um Strukturkategorien geht, entlang derer soziale Ungleichheiten begründet und vollzogen werden und die zur Begründung von Diskriminierungen herangezogen werden. Es verschärft sich, wenn es sich um individuell nicht disponible Eigenschaften handelt, es der Person also unmöglich oder nur begrenzt möglich ist, Einfluss darauf zu nehmen, ob sie unter eine bestimmte Eigenschaft fällt bzw. dieser zugeordnet wird (ebd.). Rechtliche Kategorisierungsprozesse können dann weitreichende Folgen haben, da sie zugleich als Grundlage der Strukturierung sozialer Ordnungen dienen: entlang von Strukturkategorien, die in gesellschaftliche Ungleichheits- und Machtverhältnisse eingebettet sind, werden Menschen bestimmte gesellschaftliche Positionen zugewiesen, die im hierarchisierten gesellschaftlichen Raum die Verteilung sozialer Chancen bedeuten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Dilemma wird deutlich: Kategorisierungen sozialer Normen sind erforderlich, um denk-, sprech- und handlungsfähig zu sein. Das Ergebnis – die Kategorie – ist fiktional und real zugleich (vgl. Liebscher et al. 2012: 205). Die soziale Realität der fiktiven Kategorien wirkt sich dabei nicht nur in struktureller, sondern auch individueller Hinsicht aus und verschärft sich in ihrem normativen Gehalt, wenn es um Rechtsnormen geht.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764681"></a> Auswirkung: (Rechts)Subjek&shy;ti&shy;vie&shy;rung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gerade der Bereich des Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrechts nutzt Kategorien, um Menschen zu beschreiben und zu erfassen, um die Einzelnen zum Rechtssubjekt zu machen. Dies hat im Recht einen starken Empowerment-Effekt. Ein Rechtssubjekt zu sein bedeutet das Recht, Rechte zu haben und sie einfordern zu können. Doch es bedeutet zugleich, dass Menschen sich den Kategorien unterwerfen müssen, die das Recht ihnen anbietet, um es geltend machen zu können. Das Antidiskriminierungsrecht hat insbesondere durch seine starke normative Wirkung Effekte auf die Konstitution von Identitäten und Subjektivitäten. Das Recht wirkt also sowohl auf die identitäre Konstitution von Individuen als auch auf deren gesellschaftliche Anerkennung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In seiner Entscheidung zur personenstandsrechtlichen Erfassung des Geschlechts betonte das Bundesverfassungsgericht die praktische Bedeutung von Rechtsnormen als sozialen Normen, indem es ausführte, dass die „<i>personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identität stiftende und ausdrückende Wirkung</i>“ (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, &#8211; 1 BvR 2019/16, Rn. 45) habe, da der Personenstand die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung sei. Die legislative Entscheidung, Geschlecht als zu erfassende Größe im Personenstandsgesetz festzuschreiben, habe zudem Auswirkungen auf das Bewegen einer Person in der Öffentlichkeit. Die soziale Norm „Recht“ diente so mit einer bis zur Entscheidung des BVerfG ausschließlich zweigeschlechtlichen personenstandsrechtlichen Vermessung von Geschlecht (auch) der Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Normalisierungsprozesses, der die Konstruktion von Zweigeschlechtlichkeit als (implizite) soziale und rechtliche Norm zur Folge hatte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Recht fungiert so als Verstetigungsordnung gesellschaftlicher Normen, indem es durch die (personenstands)rechtliche Anforderung hegemoniale Vorstellungen von Heteronormativität (re)produziert und verfestigt, denen sich Menschen durch die juristisch-normative Anrufung nochmals verstärkt unterwerfen müssen (Elsuni 2017). Die Kategorisierungsprozesse sozialer Normen nehmen Einfluss auf auf das eigene Selbst, so dass die Kategorie, genauer: der ihr zugeschriebene Inhalt, Teil dessen wird, was als eigene Identität (re)produziert wird (vgl. Buckel 2007: 184ff.). Hierdurch realisieren sich Kategorisierungen auf individueller, aber auch auf gesellschaftlicher und struktureller Ebene. Gleichzeitig bergen sie die Gefahr der Reduzierung von Individuen auf die ihnen zugewiesenen Kategorien und die essentialisierende inhaltliche Zuschreibung, die damit erfolgt. Die Anwendung von analytischen (Struktur)Kategorien – gerade auf Menschen – läuft immer Gefahr, auch reduzierend und exkludierend zu wirken. Intersektionale bzw. mehrdimensionale Diskriminierungserfahrungen etwa werden in eindimensionalen kategorialen Konzepten von „den Frauen“, „den Migranten“ oder „den Behinderten“ unsichtbar gemacht. Unterschiedliche Lebensrealitäten innerhalb sozialer Gruppen werden homogenisiert (vgl. Lembke et al. 2014: 261f.), die Zuschreibung des Inhalts, wer oder was eine Frau / einen Migranten / eine Behinderte etc. ausmacht, geschieht aufgrund bestimmter, hegemonialer Erfahrungen.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764682"></a> Unter&shy;schied&shy;liche (Rechts)Instrumente &ndash; unter&shy;schied&shy;liche Dilemmata</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Anwendung von Recht variiert das Dilemma je nach Rechtsinstrument. Anders als Gleichheitsgebote, die auf die normative Gleichheit aller Menschen zielen (z.B. Art. 3 Abs. 1 GG: „<i>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich</i>“), verbieten Diskriminierungsverbote die Benachteiligung von Menschen aufgrund bestimmter Kategorien wie „Geschlecht“, „Rasse“, „Behinderung“, „Herkunft“ oder „Glaube“. Der rechtliche Bezug auf Kategorien ist bei Diskriminierungsverboten unmittelbar gegeben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Noch deutlicher erscheint das Dilemma, wenn es um Fördermaßnahmen bzw. positive Maßnahmen geht. Solche Maßnahmen zielen darauf, Strukturen von Diskriminierung, Benachteiligung und sozialer Ungerechtigkeit zu erkennen und ausgleichend auf sie zu reagieren. In Gesellschaften, in denen unmittelbare rechtliche Diskriminierungen kaum noch existieren, soziale Gerechtigkeit aber mitnichten verwirklicht ist, stellen positive Maßnahmen wichtige Instrumente dar, um struktureller Diskriminierung zu begegnen. Solche Maßnahmen berücksichtigen die gleichen Kategorien wie Diskriminierungen, mit dem Ziel, eine unterrepräsentierte Gruppe zu begünstigen und die Auswirkungen einer strukturell verankerten Benachteiligung und Diskriminierung auszugleichen. Die Verabschiedung und Anwendung von ausgleichenden Fördermaßnahmen erfordert immer eine Benennung: Die strukturell benachteiligte und zu befördernde Gruppe muss identifiziert, benannt und damit (re)konstruiert werden.</p>
<h3 class="v-zwischenüberschrift-1-western " lang="zxx"><a name="_Toc112764683"></a> Antidiskriminierungsrecht im Dilemma – oder:<br />
Wo sind die Auswege?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ist es möglich, aus diesem Dilemma herauszukommen? Sind politische oder rechtliche Maßnahmen gegen Diskriminierung denkbar, ohne zu essentialisieren, zu stereotypisieren, zu reduzieren? Können wir unter Beachtung poststrukturalistischer Erkenntnisse sensibel mit der Benennung, mit Kategorisierung umgehen, ohne gleichzeitig Handlungsfähigkeit zu verlieren – in politischer und vor allem in rechtlicher Hinsicht?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Antwort ist: Ja. Allerdings ist dabei ein sensibilisierter und bewusster Umgang mit (Rechts)Sprache erforderlich. Hierdurch bleibt Recht als (sicher nicht einziges) Instrument auch aus kritischer Perspektive nutzbar, um soziale Ungerechtigkeit und Diskriminierung aufzuheben oder zumindest zu reduzieren. Da wir uns dabei der Notwendigkeit von Benennung und Kategorisierung nicht entziehen können, muss es um die Setzung von Inhalten dieser Kategorien gehen. Je nachdem, wie eine Kategorie interpretiert wird, d.h. wessen Erfahrungen gehört und zugrunde gelegt werden, sind Inhalte mehr oder weniger starr, eindimensional, reduziert und essentialisierend. Die Interpretation von Rechtskategorien und damit die Festlegung, welche Differenz rechtlich relevant ist, wird so zu einer politischen Handlung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><a name="_GoBack"></a>Der ständige Einbezug poststrukturalistischer Erkenntnisse in die Interpretation und Anwendung kategorialen Antidiskriminierungsrechts bietet die Grundlage, sich den Herausforderungen und (negativen) Auswirkungen, die die Rechtsanwendung mit sich bringen kann, zu stellen, um Identitäten und Kategorien bewusst fluide, unabgeschlossen und multidimensional zu halten sowie zu bedenken, welche Auswirkungen rechtliche Kategorisierungen auf die Konstruktion individueller und gesellschaftlicher Identitäten haben können.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764684"></a> Postka&shy;te&shy;go&shy;ri&shy;ales Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Recht – insbesondere im Antidiskriminierungsrecht, in dem sich die juristische Kategorisierung durch Festlegung von sog. Diskriminierungskategorien direkt auf die Normadressat_innen bezieht – findet seit etwa zehn Jahren eine kritische Auseinandersetzung mit juristischen Kategorien und Kategorisierungsprozessen statt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter dem zusammenfassenden Titel des postkategorialen Antidiskriminierungsrechts, ein Begriff, der durch Susanne Baer etabliert wurde (vgl. Baer 2010), nähern sich unterschiedliche Ansätze einer rechtsdogmatischen und damit per se anwendungsbezogenen Analyse juristischer Antidiskriminierungskategorisierungen. Postkategoriale Ansätze zeichnen sich durch die Kritik kategorialer Zuordnungen aus, die juristische Analyse nimmt dabei vor allem die Prozesse der Zuschreibung sowie Ungleichheiten und Benachteiligungen im Kontext von Macht- und Herrschaftsverhältnissen in den Blick (Lembke et al. 2014: 262). Dabei geht es postkategorialen Ansätzen nicht um die Infragestellung oder gar Abschaffung von Kategorien als kritische Benennungs- und Analysebegriffe für soziale Ungleichheiten (die Ansätze sind also nicht antikategorial), sondern vielmehr darum, „den Rechtsdiskurs darin zu bestärken, Ungleichwertigkeitsideologien und soziale Ungleichheitsverhältnisse, also die strukturelle Dimension von Diskriminierung, zu adressieren“ (ebd.: 283).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hierbei werden unterschiedliche Ansätze verfolgt: Legislative Ansätze adressieren den Gesetzgeber mit der Forderung, die Formulierung bestimmter Rechtsinstrumente wie z. B. Diskriminierungsverbote zu ändern, um bereits legislativ weniger auf Kategorien als auf Kategorisierungsstrukturen und -prozesse abzustellen (vgl. Liebscher et al. 2012). Im Rahmen der im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion um die Erfassung von „Geschlecht“ als personenstandsrechtlicher Kategorie sprachen sich postkategoriale Ansätze gegen diese Kategorisierung im Personenstandsrecht aus (vgl. Elsuni 2017; Völzmann 2018).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Die Forderung des Verzichts auf die Kategorie „Geschlecht“ im Personenstandsrecht heißt dabei keineswegs, die Wirkungsmacht von Geschlecht als sozialer Strukturkategorie außer Acht zu lassen, so dass die Kategorie auch in diesen Ansätzen „<i>im Recht noch keineswegs ausgedient</i>“ (Völzmann 2018) hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daneben zielen interpretative Ansätze darauf, die Auslegungshoheit einer ausschließlich hegemonialen Deutung zu entziehen, um über die Interpretation von Kategorien als unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B.: „<i>Was ist Geschlecht?</i>“) zu einer Resignifizierung der Kategorien<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> als soziale Konstruktion (vgl. Lembke et al. 2014, 283) und damit zu diverseren, weniger essentialisierenden und exkludierenden Anwendungen von Recht zu kommen (vgl. Elsuni 2007; dies. 2011; Adamietz 2011). Ein solcher Ansatz lässt sich auch im Beschluss des BVerfG zur personenstandsrechtlichen Erfassung des Geschlechts in den Erläuterungen zur Rechtskategorie „Geschlecht“ herauslesen (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, &#8211; 1 BvR 2019/16, Rn. 50).</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><a name="_Toc112764685"></a> Bestehende Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen in der Recht&shy;s&shy;praxis</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Darüber hinaus bestehen weitere Herausforderungen im Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht, die bisher nicht gelöst sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die sog. Frauenquote im öffentlichen Dienst, die unter strengen Voraussetzungen die bevorzugte Einstellung und/oder Beförderung von Frauen vorsieht, bezieht sich explizit auf die Kategorie „Frauen“ und stellt hierdurch ein starkes Förderinstrument (in den Worten des AGG: eine positive Maßnahme) dar, das an die strukturelle Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt anknüpft und Personen, die durch die strukturelle Benachteiligung betroffen oder gefährdet sind, einen expliziten und rechtsverbindlichen Anspruch zum Ausgleich des strukturellen Nachteils bietet. Dennoch wird die Bezugnahme auf die Gruppe der Frauen auch aus emanzipatorischer Perspektive kritisiert, da im Rahmen dieses Kategorisierungsprozesses die zuvor genannten Probleme aufkommen. Um die (dann auch rechtliche) Kategorie der „Frauen“ anwenden zu können, muss ihr ein klarer Inhalt zugewiesen werden. Doch wer legt wie fest, wer oder was Frauen sind? Wessen Erfahrungen beeinflussen die Definition der Gruppe von Frauen? Bekannt ist, dass viel eher die innerhalb der betreffenden Gruppe dominanten Positionen und Erfahrungen Eingang in die Definition finden und eben nicht die marginalisierten. Damit erfolgt die Definition von Frauen in Abgrenzung zu Männern, aber gegebenenfalls ohne intersektionale Beachtung von anderen Unterscheidungsdimensionen wie „Hautfarbe“, „Klasse“ oder „Behinderung“. Welche Auswirkung hat dies dann auf die Anwendung und Wirkungen eines so starken Antidiskriminierungsinstruments? Kann die Antwort darin liegen, von gruppenbezogenen Maßnahmen abzusehen (Baer 2010) und somit auf Maßnahmen zur tatsächlichen Förderung von Geschlechtergerechtigkeit zu verzichten? Hierdurch würde ein machtvolles Instrument aufgegeben, dessen Stärke – aber eben auch Schwäche – gerade in der Benennung von benachteiligenden Strukturen liegt. Wie ein solches Instrument wie die verbindliche Quote konkret verändert werden kann, ohne die Gefahren zu reproduzieren, ist bislang unbeantwortet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine ähnliche Schwierigkeit stellt sich beim Erbringen des gerichtlichen Nachweises von mittelbarer Diskriminierung dar (vgl. hierzu Sacksofsky 2011: 22f.). Anders als bei unmittelbarer Diskriminierung knüpft die Benachteiligung hier nicht direkt an eine der vom Antidiskriminierungsrecht verpönten Kategorien an, sondern erfolgt durch die Anwendung von vermeintlich neutralen Kriterien oder Regelungen, die auf den ersten Blick nicht in Bezug zu eben jenen Kategorien stehen. Die vermeintlich neutralen Kriterien wirken sich aber im Effekt benachteiligend auf bestimmte Gruppen von Personen aus. Bekanntes Beispiel sind die Kriterien der Vollzeitbeschäftigung und des ununterbrochenen Arbeitslebenslaufs als Voraussetzungen für Einstellungen oder Beförderungen, die im Ergebnis dazu führten, dass vermehrt Frauen von Einstellungen und Beförderungen ausgeschlossen wurden. In Gerichtsverfahren können zum Nachweis einer solchen mittelbaren Diskriminierung z.B. Statistiken eingebracht werden. Und auch hier befinden wir uns im Dilemma: Neben der Problematik, dass teilweise kaum erfüllbare Anforderungen an die Statistiken gesetzt werden (so das BAG Urteil vom 22.7.2010 – 8 AZR 1012/08, „Gema“), birgt bereits die Statistik selbst die Gefahr, sich in essentialisierender und eindimensionaler Weise auf Kategorien zu beziehen bzw. beziehen zu müssen, um entsprechend aussagekräftig zu sein. Gerade für den Bereich der Antidiskriminierung wären zum Zwecke des gerichtlichen Nachweises gegebenenfalls äußerst sensible Daten zu erheben.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx"><a name="_Toc112764686"></a> Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die unterschiedlichen Ansätze des postkategorialen Antidiskriminierungsrechts verdeutlichen, dass poststrukturalistische Erkenntnisse lohnenswerte Ausgangspunkte für rechtsdogmatische und -politische Interventionen gegen Diskriminierung bieten. Nichtsdestotrotz ist und bleibt die konkrete Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen schwierig, die Diskriminierungen explizit adressieren und bekämpfen sollen, ohne Ungleichheitskategorien immer auch gleichzeitig zu (re)produzieren. Insofern bleibt es in wissenschaftlicher und politischer Hinsicht auch weiterhin wichtig, sich mit kategoriensensiblen Interventionen gegen Diskriminierungen zu befassen.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Sarah Elsuni</strong> Jahrgang 1975, Dr. jur., Professorin für das Recht der Sozialen Arbeit mit dem Schwerpunkt Recht der Frau/legal gender studies an der Frankfurt University of Applied Sciences. Aktuelle Forschungsfelder: Grund- und Menschenrechte im Mehrebenensystem; Legal Gender Studies &amp; Theory. Aktuelle Veröffentlichungen: Gemeinwohl-Topoi im Öffentlichen Recht, in: Hiebaum, Christian (Hrsg.), Handbuch Gemeinwohl, Berlin 2021 (Springer Open); Feministische Rechtstheorien, in: Hilgendorfer, Eric/Joerden, Jan (Hrsg.), Handbuch zur Rechtsphilosophie, Stuttgart 2021, S. 270–277 (mit Susanne Baer); Feministische Rechtstheorie, in: Buckel, Sonja/Christensen, Ralph/Fischer-Lescano, Andreas (Hrsg.), Neue Theorien des Rechts (3. überarb. Aufl.), Tübingen 2020 (Mohr Siebeck Verlag), S. 225–241.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western"><a name="_Toc112764687"></a> Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Adamietz, Laura</i> 2011: Geschlecht als Erwartung.<b> </b>Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, Baden-Baden.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Baer, </i><i>Susanne</i> 2010: Chancen und Risiken Positiver Maßnahmen: Grundprobleme des<br />
Antidiskriminierungsrechts. In: Heinrich-Böll-Stiftung (Hg.), Positive Maßnahmen.<br />
Von Antidiskriminierung zu Diversity, S. 23-39, abrufbar unter: <span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://www.boell.de/sites/default/files/Endf_Positive_Massnahmen.pdf"><span style="color: #000000;">https://www.boell.de/sites/default/files/Endf_Positive_Massnahmen.pdf</span></a></span></span><span style="color: #000000;">. </span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Baer, Susanne</i> 1996: Dilemmata im Recht und Gleichheit als Hierarchisierungsverbot – Der Abschied von Thelma und Louise, in: Kriminologisches Journal, H. 4, S. 242-260.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Buckel, Sonja</i> 2007: Subjektivierung &amp; Kohäsion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theorie des Rechts, Weilerswist-Metternich.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Butler, Judith</i> 1991: Das Unbehagen der Geschlechter, Frankfurt am Main.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Cornell, Drucilla</i> 1991: Beyond Accommodation: Ethical Feminism, Deconstruction and the Law, New York.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Crenshaw, Kimberlé</i> 1989: Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory and Antiracist Politics.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Elsuni, Sarah</i> 2017<b>:</b><em><i> „Harter oder weicher Sexit“?, </i></em><em>Verfassungsblog</em> vom 17.11.2017, abrufbar unter: <span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://verfassungsblog.de/harter-oder-weicher-sexit/"><span style="color: #000000;">https://verfassungsblog.de/harter-oder-weicher-sexit/</span></a></span></span>, DOI: <span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://dx.doi.org/10.17176/20171117-082755" target="_blank" rel="noopener"><span style="color: #000000;">10.17176/20171117-082755</span></a></span></span><span style="color: #000000;">.</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Elsuni, Sarah</i> 2011: Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte – Eine geschlechtertheoretische Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen, Baden-Baden.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Elsuni, Sarah</i> 2007: Zur ReProduktion von Machtverhältnissen durch juridische Kategorisierungen am Beispiel ›Geschlecht‹, in: Behmenburg, Lena et al. (Hrsg.), WissenSchaf(f)t Geschlecht. Frankfurt, S. 133–147.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Lembke, Ulrike/ Liebscher, Doris</i> 2014: Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? &#8211; Oder: Wie kommen Konzepte der Intersektionalität in die Rechtsdogmatik?, in: Philipp et al. (Hrsg.), Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung, Baden-Baden, S. 261-289.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Liebscher, Doris/Naguib, Tarek</i> et al. 2012: Wege aus der Essentialismusfalle: Überlegungen zu einem postkategorialen Antidiskriminierungsrecht, Kritische Justiz Jg. 45, H. 2, S. 204-218.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Mühlke, Anna-Miria</i> 2001: Feministische Dilemmata. Zu Praxis und Theorie einer feministischen Rechtswissenschaft, in: Forum Recht Online, H. 2, abrufbar unter: <a href="http://www.forum-recht-online.de/2001/201/201muehlke.htm." rel="nofollow noopener">http://www.forum-recht-online.de/2001/201/201muehlke.htm.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Sacksofsky, Ute </i>2011: Mittelbare Diskriminierung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Expertise im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hrsg.), abrufbar unter: <span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_mittelbare_diskriminierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2"><span style="color: #000000;">https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/ DE/publikationen/Expertisen/expertise_mittelbare_diskriminierung.pdf?__blob= publicationFile&amp;v=2</span></a></span></span>.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Scherr, Albert</i> 2016: Diskriminierung/Antidiskriminierung – Begriffe und Grundlagen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), abrufbar unter: <span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/221573/diskriminierung-antidiskriminierung-begriffe-und-grundlagen/"><span style="color: #000000;">https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/221573/ diskriminierung-antidiskriminierung-begriffe-und-grundlagen/</span></a></span></span>.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Völzmann, Berit</i> 2018:<em><i> Postgender! Für ein Recht ohne Geschlecht, Verfassungsblog</i></em> vom 11.10.2018, abrufbar unter: <span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://verfassungsblog.de/postgender-fuer-ein-recht-ohne-geschlecht/"><span style="color: #000000;">https://verfassungsblog.de/postgender-fuer-ein-recht-ohne-geschlecht/</span></a></span></span><span style="color: #000000;">, DOI: </span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="https://dx.doi.org/10.17176/20181012-131350-0" target="_blank" rel="noopener"><span style="color: #000000;">10.17176/20181012-131350-0</span></a></span></span>.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Stang Dahl, Tove</i> 1992: FrauenRecht : eine Einführung in feministisches Recht, Bielefeld.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Yuval-Davis, Nira</i> 1996: Frauen und <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span>transversale Politik<span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>, in: Fuchs, Brigitte; Habinger, Gabriele (Hrsg.), Rassismen &amp; Feminismen. Differenzen, Machtverhältnisse und Solidarität zwischen Frauen, Wien.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Essentialisierung beschreibt das Phänomen, das den in die Kategorie gezählten Personen eine ursprüngliche Wesenheit – eine ihnen inhärente Essenz – zugewiesen wird. Diese Essenz, als „wahre Natur“ verstanden, bestimmt sich im Rahmen von Essentialisierungen unabhängig von Kontext und Interpretation. Durch Naturalisierung wird die kategoriale Zuschreibung als natürlich und nicht zugeschrieben dargestellt, mögliche Merkmale oder Differenzen als vorgegeben und nicht als konstruiert verstanden. Naturalisierung bedeutet daher die Verschleierung von Herrschaftsverhältnissen, die der Festlegung und Definition von Kategorien und ihren Inhalten immer auch zugrunde liegt.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>Dies wurde durch den Gesetzgeber in der Änderung von § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) leider nicht umgesetzt.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3"><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc&quot;">iii</a>In Anlehnung an Judith Butler beschreibt der Begriff der Resignifizierung die emanzipatorische Aneignung und/oder Umdeutung von Begriffen und Kategorien.</span></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-benennungsdilemma-als-herausforderung-feministischer-rechtsdogmatik-und-politik-poststrukturalismus-trifft-anwendungsbezug-zum-spannungsfeld-von-kategorien-diskriminierung-und-intervention/">Das Benennungsdilemma als Herausforderung feministischer Rechtsdogmatik und -politik Poststrukturalismus trifft Anwendungsbezug: Zum Spannungsfeld von Kategorien, Diskriminierung und Intervention</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:24:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feminismus]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtsspezifische Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt gegen Frauen]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18519</guid>

					<description><![CDATA[<p>In Deutschland werden Frauen stündlich Opfer von Partnerschaftsgewalt. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die eine Kombination präventiver und repressiver Bekämpfungsstrategien erfordert. Dabei stellt die effektive Verfolgung von Partnerschaftsgewalt das Strafrecht vor besondere Hürden. Der folgende Beitrag zeigt Ansätze zur geschlechtssensiblen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere des Strafrechts, auf, um Partnerschaftsgewalt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts/">Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In Deutschland werden Frauen stündlich Opfer von Partnerschaftsgewalt. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die eine Kombination präventiver und repressiver Bekämpfungsstrategien erfordert. Dabei stellt die effektive Verfolgung von Partnerschaftsgewalt das Strafrecht vor besondere Hürden. Der folgende Beitrag zeigt Ansätze zur geschlechtssensiblen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere des Strafrechts, auf, um Partnerschaftsgewalt effektiv zu bekämpfen.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Deutschland allgegenwärtig. Es handelt sich dabei um Gewalt, die gegen ein bestimmtes Opfer gerade aufgrund seines Geschlechts gerichtet ist, und die Menschen aller Geschlechter betreffen kann. Doch gibt es bestimmte Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, die Frauen wesentlich häufiger betreffen als Männer. Dazu gehört Partnerschaftsgewalt, also Übergriffe durch den aktuellen oder früheren Partner. Nach der kriminalstatistischen Auswertung des Bundeskriminalamts waren im Jahr 2020 über 80 Prozent der Opfer von Partnerschaftsgewalt weiblich (BKA 2021:8). In Deutschland werden in jeder Stunde 13 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt; alle zweieinhalb Tage wird eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet (BMFSFJ 2021).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus menschenrechtlicher Perspektive handelt es sich bei Gewalt gegen Frauen um eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da sie Frauen daran hindert, ihre Rechte und Freiheiten gleichberechtigt mit Männern auszuüben. Als Vertragsstaat der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1979 ist Deutschland zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen verpflichtet. Zwar kann die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Allgemeinen und Partnerschaftsgewalt im Besonderen nicht allein mit Mitteln des Strafrechts erfolgen. Und doch spiegeln Strafverfahren in besonderer Weise den gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt gegen Frauen wider. Häufig werden in der Praxis ein fehlendes Verständnis für die Funktionsweise geschlechtsbezogener Diskriminierung sowie ein Mangel an Sensibilität für die Dimensionen und Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt sichtbar. Dies soll im Folgenden exemplarisch beleuchtet werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Die Straf&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Typische Straftatbestände, die im Kriminalitätsfeld der Partnerschaftsgewalt verwirklicht sein können, sind Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte sowie Nötigung, Bedrohung und Nachstellung (vgl. BKA 2021:1). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die im Jahr 2016 erfolgte Reform des Sexualstrafrechts, insbesondere die Neufassung des Tatbestands des sexuellen Übergriffs. Die alte Fassung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) stellte auf den Nötigungscharakter der Tathandlung ab, setzte also die Anwendung von Gewalt oder Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage voraus. In der Praxis führte dies häufig dazu, dass vom Opfer körperlicher Widerstand erwartet wurde, damit eine Tat als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung bestraft werden konnte (bff Frauen gegen Gewalt 2014). Mit der Reform des Sexualstrafrechts wurde schließlich das sog. „Nein heißt Nein“-Modell umgesetzt, das maßgeblich auf den entgegenstehenden Willen des Opfers abstellt. Damit geht eine Aufwertung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung einher, dessen Schutz durch das Strafrecht nicht länger von einem aktiven Widerstand des Opfers abhängt. Vielmehr genügt nun ein Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Dieser Paradigmenwechsel entspricht einem modernen, menschenrechtsorientierten Verständnis der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. Platform of Independent United Nations and Regional Expert Mechanisms on Violence against Women and Women‘s Rights 2019). Die Reform beruhte auch auf Art. 36 der Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die in Deutschland 2018 in Kraft getreten ist. Die Istanbul-Konvention ist ein besonders wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Zum einen legt sie in Art. 3 lit. a ein umfassendes Verständnis des Begriffs der Gewalt zugrunde, die sie als Menschenrechtsverletzung und Form von Diskriminierung versteht. Zum anderen enthält die Konvention zahlreiche detaillierte Vorgaben für die Vertragsstaaten, die bei vollständiger Umsetzung eine wirkungsvolle Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ermöglichen würden. Doch kommt Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Konvention noch immer nicht vollständig nach (GREVIO 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn es im Zusammenhang mit einer Trennung zu einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt kommt, ist eine Strafbarkeit wegen Mordes in Betracht zu ziehen. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord nach § 211 StGB strafbar, wenn ein Mordmerkmal des zweiten Absatzes der Vorschrift gegeben ist. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Diese liegen laut ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGH NStZ 2021, 287, 288). Im Rahmen dieser Beurteilung nimmt die Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren vor, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblich sind. Auch bei Trennungstötungen sind demnach stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Kritikwürdig ist jedoch die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch gelegentlich aufzufindende Formulierung, wonach „<i>[g]erade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, […] als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden [darf]</i>“ (zuletzt BGH NStZ 2019, 518, 519). Eine derartige Herangehensweise ist systemwidrig, weil sie statt der Motivlage des Täters das (Vor-)Verhalten des Opfers in den Blick nimmt. Zudem verkennt sie, dass hinter Trennungstötungen häufig ein patriarchales Besitzdenken und eine Objektivierung der Frau steht, die den „<i>Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland</i>“ (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 2021, 287, 288), insbesondere der Menschenwürde des Art. 1 und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, eklatant widersprechen. Dies legt den Schluss nahe, dass an Trennungstötungen ein strengerer Maßstab angelegt wird als an andere Tötungsdelikte (vgl. insgesamt zur Kritik Schuchmann/Steinl 2021).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fragen der Straf&shy;zu&shy;mes&shy;sung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die genannten Probleme setzen sich auf der Ebene der Strafzumessung fort. So wird bei Fällen von sexualisierter Partnerschaftsgewalt der Umstand einer bestehenden oder früheren intimen Beziehung zwischen Täter und Opfer gelegentlich strafmildernd berücksichtigt (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2003, 168; NStZ-RR 2010, 9, 10). In einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2009 heißt es, das Landgericht hätte eine strafmildernde Berücksichtigung des Umstands prüfen müssen, dass das Tatopfer „<i>eine Woche vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Angekl. eingegangen war und dass sie mit dem Angekl. am Tattage zunächst einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht und sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen hatte, bevor sie sich ihm verweigerte</i>“ (BGH NStZ-RR 2010, 9, 10). Eine derartige Beurteilung lässt opferbeschuldigende Narrative erkennen und kann in dieser Pauschalität nicht überzeugen. Dies gilt insbesondere in Trennungssituationen (so bereits BGH NStZ-RR 2007, 300). Sie widerspricht auch dem Gedanken von Art. 46 lit. a der Istanbul-Konvention. Danach müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass der Umstand einer aktuellen oder früheren Beziehung zwischen Opfer und Täter erschwerend berücksichtigt werden kann. Um eine konventionskonforme Strafzumessungspraxis sicherzustellen, erscheint eine Änderung des § 46 Abs. 2 StGB zielführend. Dort werden Umstände benannt, die im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei den zu berücksichtigenden Beweggründen bietet sich eine Aufnahme geschlechtsspezifischer oder sexistischer Motive an, wozu etwa aus Frauenhass begangene Taten zählen würden. Diese fallen zwar derzeit schon in die Fallgruppe der menschenverachtenden Beweggründe, doch kann eine Klarstellung dazu beitragen, die Strafverfolgungsbehörden für den Umgang mit geschlechtsspezifischen Taten zu sensibilisieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus denselben Gründen überzeugt auch die Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen Übergriffs bei Taten durch den Partner oder Ex-Partner nicht (so etwa BGH BeckRS 1993, 31080779; NStZ-RR 2010, 9, 10). Ein minder schwerer Fall einer Straftat liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (Maier 2020:Rn. 115). Der Einstufung von Sexualdelikten durch den aktuellen oder früheren Partner als minder schwerem Fall liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass der „Normalfall“ einer Sexualstraftat im Übergriff durch eine fremde Person zu sehen ist. Dies widerspricht aber dem Stand der Forschung, wonach sich die meisten Sexualdelikte im sozialen Nahraum des Opfers abspielen (vgl. Renzikowski 2021: Rn. 206).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendungs- und Strafzumessungspraxis bieten sich verpflichtende und in ausreichender Kapazität angebotene Fortbildungen für Richter_innen und Staatsanwält_innen an, in denen Ursachen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt beleuchtet und Möglichkeiten zur geschlechtssensiblen Anwendung des Rechts aufgezeigt werden könnten (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2020b:57ff.). Die Neutralität der Richter_innen steht einer Fortbildungspflicht nicht entgegen (vgl. Classen 2018:Rn. 29a).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Geschlechts&shy;sen&shy;sible Durch&shy;f&uuml;h&shy;rung des Straf&shy;ver&shy;fah&shy;rens</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Damit das Strafrecht Gewalt gegen Frauen effektiv bekämpfen kann, ist neben einer geschlechtssensiblen Anwendung des materiellen Rechts auch eine entsprechende Durchführung des Strafverfahrens unerlässlich. Denn durch die Konfrontation mit dem Täter und die wiederholte Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht besteht die Gefahr einer Retraumatisierung des Opfers. Dies gilt vor allem angesichts der teils erheblichen Länge von Strafverfahren, der nur durch eine Verbesserung der Ressourcen der Strafjustiz begegnet werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine erste Hürde stellt sich bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. So handelt es sich etwa bei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt, d.h. es ist ein Strafantrag des Opfers erforderlich, wenn nicht die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Zudem kann nach § 374 Strafprozessordnung (StPO) auf den Privatklageweg verwiesen werden, soweit die Staatsanwaltschaft nicht nach § 376 StPO annimmt, dass eine Anklage im öffentlichen Interesse liegt. Hier besteht die Gefahr, dass Fälle von Partnerschaftsgewalt als reine „Familienangelegenheit“ eingestuft werden, die die öffentliche Sphäre nicht berühren und daher auch kein besonderes Strafverfolgungsinteresse auslösen würden. Diese Annahme beruht jedoch auf einer überkommenen Dichotomie von Öffentlichkeit und Privatheit. Gewalt gegen Frauen ist keine Privatangelegenheit und darf nicht als solche bagatellisiert werden. Vielmehr sollte das (besondere) öffentliche Interesse im Fall von Partnerschaftsgewalt regelmäßig angenommen werden (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2020a:1f.). Auch die Istanbul-Konvention verlangt in Art. 55 Abs. 1, dass die Strafverfolgung nicht vollständig von einer Meldung oder Anzeige des Opfers abhängig gemacht werden darf. Ähnliches gilt für die Einstellung von Verfahren aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO. Der Umstand, dass die Tat sich im persönlichen Umfeld des Opfers ereignet hat, bietet für sich genommen noch keinen Anlass zu der Annahme, dass kein bzw. nur ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 1 oder § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO besteht. Dem steht auch die bereits erwähnte strafschärfende Berücksichtigung nach Art. 46 lit. a der Istanbul-Konvention entgegen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn die gewaltbetroffene Person aktiv am Strafverfahren mitwirken möchte, steht ihr das Institut der Nebenklage nach § 395 StPO offen, das beispielsweise mit einem Frage- und Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung einhergeht. Dabei stellt sich in der Praxis jedoch das Problem, dass leichtere Delikte – so etwa die einfache und gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB – grundsätzlich von der Möglichkeit der (kostenfreien) Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO ausgenommen sind. Diese Herangehensweise greift im Bereich der Partnerschaftsgewalt zu kurz. Denn auch wenn die verwirklichten Delikte für sich genommen häufig nicht schwerwiegend sind, verkennt eine solche Betrachtung die Dimension und Auswirkungen langjähriger Partnerschaftsgewalt. Auch mit Blick auf die Gefahr einer Retraumatisierung erscheint eine anwaltliche Interessensvertretung sinnvoll und erforderlich, um auf eine möglichst geschlechtssensible Durchführung des Strafverfahrens hinwirken zu können. Zu diesem Zweck muss auch die verfahrensrechtliche Stellung der Vertreter_innen der Nebenklage gesichert werden (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2018:15ff.). Insbesondere ist ihnen auch in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren; eine pauschale Abwertung der Aussage der Nebenklägerin geht damit nicht einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zur Verhinderung einer Retraumatisierung des Opfers muss zudem das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO gestärkt werden. Auch hier hängt die Beiordnung von Prozessbegleiter_innen vom jeweiligen Delikt ab. Für leichtere Delikte besteht keine Beiordnungsmöglichkeit, selbst wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Diese gesetzliche Konzeption verkennt, dass gerade im Fall von Partnerschaftsgewalt regelmäßig ein Bedürfnis nach professioneller Unterstützung besteht, um die Gefahr einer Retraumatisierung durch das Zusammentreffen mit dem Täter im Gerichtssaal und eine Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zu vermindern. Die Möglichkeit der kostenfreien psychosozialen Prozessbegleitung sollte daher allen Betroffenen von Partnerschafts- und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt offenstehen (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2018:18ff.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Pr&auml;vention von Gewalt gegen Frauen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Fokus auf das Strafrecht als Mittel zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen darf nicht den Blick darauf verstellen, dass eine umfassende Präventionsstrategie unverzichtbar ist. Denn auch wenn das Strafrecht ein staatliches Unwerturteil über die Tat herbeizuführen vermag, setzt es naturgemäß erst an, wenn es bereits zu gewaltsamen Handlungen gekommen ist. Eine umfassende Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erfordert daher einen primär-präventiven Ansatz. Vielfach sind Übergriffe durch den aktuellen oder früheren Partner nicht unvorhersehbar – und damit auch nicht unvermeidbar. Durch eine bessere Zusammenführung der Erkenntnisse, die in Beratungsstellen und bei den Ermittlungsbehörden häufig nur punktuell vorhanden sind, ließen sich Taten in vielen Fällen verhindern. Zudem müssen Risikofaktoren zutreffend eingeordnet werden: Dazu gehören nicht nur mögliche frühere Übergriffe, sondern insbesondere auch eine bevorstehende oder bereits erfolgte Trennung der Frau von ihrem Partner. In dieser Situation besteht eine besondere Gefährdungslage, der durch geeignete Präventionsmaßnahmen begegnet werden muss. Um derartige Situationen adäquat einschätzen und entsprechend handeln zu können, braucht es verpflichtende Aus- und Fortbildungen für Polizeibeamt_innen. Denn die Polizei ist regelmäßig als erste staatliche Institution mit Partnerschaftsgewalt befasst und damit auch in der Lage, durch konsequentes Einschreiten Eskalationen zu verhindern (vgl. zum Ganzen Deutscher Juristinnenbund 2020a:6ff.)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein wichtiges Instrument zur Prävention von (weiterer) Gewalt an Frauen ist das Gewaltschutzgesetz, das seit 2002 in Kraft ist und den Schutz vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld bezweckt. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, den Täter aus der Gefahrensituation zu entfernen. Ein wirksames Mittel ist in diesem Zusammenhang das Betretungsverbot und der Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Gewaltschutzgesetz. Damit diese Anordnungen Wirkung zeigen, muss ihre Verletzung adäquat verfolgt werden. Es handelt sich dabei nach § 4 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Auch hier muss sichergestellt werden, dass die Taten tatsächlich verfolgt und im Regelfall nicht aus Opportunitätsgründen eingestellt werden. Obgleich es sich bei der Verletzung einer Gewaltschutzanordnung selbst nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt, besteht doch erhebliches Eskalationspotential, das nicht bagatellisiert werden darf. Problematisch ist zudem die fehlende Abstimmung des Gewaltschutzrechts mit dem Familienrecht in Fällen, in denen gemeinsame Kinder vorhanden sind. Denn trotz bestehender Gewaltschutzanordnung muss der Umgang mit dem gemeinsamen Kind ermöglicht werden. Hier bedarf es – auch und gerade im Interesse der betroffenen Kinder – einer höheren Priorisierung des Gewaltschutzes und einer besseren Abstimmung zwischen den rechtlichen Mechanismen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwingend notwendig ist außerdem ein Ausbau der Beratungs- und Opferhilfeeinrichtungen. Schätzungen zufolge fehlen knapp 15.000 Plätze in Frauenhäusern (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags 2019:4), wobei die Corona-Pandemie die Lage nochmals verschärft haben dürfte. Gerade in ländlichen Räumen ist die Versorgung häufig defizitär. Dabei ist Deutschland nach Art. 23 der Istanbul-Konvention verpflichtet, geeignete und leicht zugängliche Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl bereitzustellen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiteres Problem ist die Finanzierung von Frauenhäusern, für die es momentan keine einheitliche Regelung gibt. Vielmehr gibt es in den Ländern unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Finanzierungsmodelle. Eine verlässliche und dauerhafte Finanzierung ist aber unverzichtbar, um ein flächendeckendes Unterstützungssystem einrichten und aufrechterhalten zu können. Neben einem Ausbau der Opferhilfe müssen zudem die (potentiellen) Täter in den Blick genommen werden. Notwendig sind Beratungsstellen und Therapiemöglichkeiten, um eine künftige Eskalation zu verhindern. Zugleich muss intensive Tatursachenforschung betrieben werden, wie sie auch in Art. 11 Abs. 1 der Istanbul-Konvention vorgesehen ist. Auf der Grundlage empirischer Erkenntnisse können sodann Instrumente zur Risikoeinschätzung weiterentwickelt werden, um drohende Gewalttaten zu verhindern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist damit zwar auch, aber bei Weitem nicht nur eine Aufgabe des Strafrechts. Die in diesem Beitrag exemplarisch aufgezeigten Maßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn sie in einen umfassenden gesellschaftlichen Bewusstseinswandel eingebettet sind. Geschlechtsspezifische Gewalt ist stets ein Ausdruck struktureller Machtungleichgewichte zwischen den Geschlechtern. Die Überwindung patriarchaler Denkmuster und die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter, zu der der Staat nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verpflichtet ist, sind damit Voraussetzung zur wirkungsvollen Bekämpfung und Verhinderung von geschlechtsspezifischer Gewalt.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Tanja Altunjan</strong> Jahrgang 1992, Dr. iur., Volljuristin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Wichtigste Buchveröffentlichung: Reproductive Violence and International Criminal Law (2021).</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur:</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>bff Frauen gegen Gewalt e.V. </i>2014: „Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“: Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener; abrufbar unter <a href="https://www.frauen-gegen-gewalt.de/files/userdata/downloads/kampagnen/vergewaltigung-verurteilen/bff-Fallanalyse_Schutzluecken_Sexualstrafrecht.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.frauen-gegen-gewalt.de/files/userdata/downloads/kampagnen/vergewaltigung-verurteilen/bff-Fallanalyse_Schutzluecken_Sexualstrafrecht.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>BKA</i> 2021, Partnerschaftsgewalt: Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2020; abrufbar unter <a href="https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Partnerschaftsgewalt/Partnerschaftsgewalt_2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3." rel="nofollow noopener">https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Partnerschaftsgewalt/Partnerschaftsgewalt_2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>BMFSFJ</i> 2021: Gewalt in Partnerschaften: 4,9 Prozent mehr Fälle als 2019; abrufbar unter <a href="https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/gewalt-in-partnerschaften-4-9-prozent-mehr-faelle-als-2019-187204." rel="nofollow noopener">https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/gewalt-in-partnerschaften-4-9-prozent-mehr-faelle-als-2019-187204.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Classen, Claus D.</i> 2018: Art. 97 GG; in: v. Mangoldt/Klein/Starck/Classen, München.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.</i> 2018: Policy Paper: Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt; abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st18-18_OpferR.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st18-18_OpferR.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.</i> 2020a: Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt; abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-28_Partnerschaftsgewalt.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-28_Partnerschaftsgewalt.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.</i> 2020b: Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland; abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-31-IK-Bericht-201125.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-31-IK-Bericht-201125.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>GREVIO 2022: </i>(Basis) Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention) &#8211; Deutschland; abrufbar unter <a href="https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Maier, Stefan </i>2020: § 46 StGB; in: Münchener Kommentar zum StGB, München.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span lang="en-US"><i>Platform of Independent United Nations and Regional Expert Mechanisms on Violence against Women and Women‘s Rights</i></span><span lang="en-US"> 2019: International Day on the Elimination of Violence against Women 25 November 2019: Absence of Consent must Become the Global Standard for Definition of Rape, abrufbar unter <a href="https://www.ohchr.org/en/press-releases/2019/11/international-day-elimination-violence-against-women25-november-2019." rel="nofollow noopener">https://www.ohchr.org/en/press-releases/2019/11/international-day-elimination-violence-against-women25-november-2019.</a></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Renzikowski, Joachim </i>2021: § 177 StGB; in: Münchener Kommentar zum StGB, München.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Schuchmann, Inga/Steinl, Leonie</i> 2021: Femizide: Zur strafrechtlichen Bewertung von trennungsbedingten Tötungsdelikte an Intimpartnerinnen; in: <i>Kritische Justiz</i>, Jg. 54, H. 3, S. 312-327.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags</i> 2019: Sachstand: Frauenhäuser in Deutschland, abrufbar unter <a href="https://www.bundestag.de/resource/blob/648894/7fe59f890d4a9e8ba3667fb202a15477/WD-9-030-19-pdf-data.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.bundestag.de/resource/blob/648894/7fe59f890d4a9e8ba3667fb202a15477/WD-9-030-19-pdf-data.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts/">Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Systemrelevant – aber nicht gleich bezahlt: „Frauenberufe“, Gender Pay Gap und Entgeltdiskriminierung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/systemrelevant-aber-nicht-gleich-bezahlt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:28:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gender Pay Gap]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Ungleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Systemrelevanz]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18520</guid>

					<description><![CDATA[<p>Seit Jahren das gleiche Bild: Frauen verdienen in Deutschland im Durchschnitt 18 bis 20 Prozent weniger als Männer – allen Bemühungen um gleiche Erwerbschancen, um eine gerechte Aufteilung der Erziehungs- und Sorgezeiten zum Trotz. Daran hat bisher auch das 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz nicht viel geändert. Welche strukturellen Barrieren eine Aufhebung der geschlechtsspezifischen Lohn- [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/systemrelevant-aber-nicht-gleich-bezahlt/">Systemrelevant – aber nicht gleich bezahlt: „Frauenberufe“, Gender Pay Gap und Entgeltdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Seit Jahren das gleiche Bild: Frauen verdienen in Deutschland im Durchschnitt 18 bis 20 Prozent weniger als Männer – allen Bemühungen um gleiche Erwerbschancen, um eine gerechte Aufteilung der Erziehungs- und Sorgezeiten zum Trotz. Daran hat bisher auch das 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz nicht viel geändert. Welche strukturellen Barrieren eine Aufhebung der geschlechtsspezifischen Lohn- und Gehaltsunterschiede verhindern, und auf welche Schwierigkeiten das Einfordern und Anwenden der Entgelttransparenz in der Praxis trifft, schildert der folgende Beitrag von Cara Röhner. Sie geht dabei auch auf die bisherige Rechtsprechung zu dem Gesetz ein.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx">I. System&shy;re&shy;le&shy;vante &bdquo;Frau&shy;en&shy;be&shy;rufe&ldquo; und Geschlech&shy;te&shy;run&shy;gleich&shy;heit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Coronakrise hat sich gezeigt, wie systemrelevant Berufe sind, die typischerweise von Frauen ausgeübt werden: Pflege, Kinderbetreuung und Verkauf im Einzelhandel halten die Gesellschaft am Laufen. Gesellschaftlich wurde über bessere Arbeitsbedingungen und die finanzielle Aufwertung der Pflege diskutiert. Abends wurde auf den Balkonen geklatscht. Viel passiert ist jedoch nicht. Dass dies aber dringend notwendig wäre, zeigt sich am <i>Equal Pay Gap</i> – und den anderen <i>Gender Gaps</i>.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Equal Pay Gap</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Frauen verdienen durchschnittlich erheblich weniger als Männer. Das <i>Gender Pay Gap</i> liegt in Deutschland bei 18 Prozent (2021). Damit ist Deutschland eines der Schlusslichter innerhalb der Europäischen Union. Das <i>Gender Pay Gap</i> gibt an, wie viel Frauen durchschnittlich weniger pro Stunde verdienen als Männer. Im Jahr 2021 bekamen Frauen durchschnittlich 19,12 Euro, Männer hingegen durchschnittlich 23,20 Euro Bruttostundenverdienst. Rechnet man die strukturellen Gründe für die Verdienstunterschiede zwischen Männern und Frauen heraus, dann verbleibt immer noch ein <i>Gender Pay Gap</i> von 6 Prozent. Dieses liegt zwar deutlich unter dem unbereinigten <i>Gender Pay Gap</i>, dennoch darf das nicht darüber hinwegtäuschen, dass Frauen in der Realität einfach weniger Geld zur Verfügung haben – und in der Konsequenz auch schlechter sozial abgesichert sind. Zur Messung der Verdienstungleichheit verwendet das Statistische Bundesamt seit 2023 den neuen Indikator <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span><i>Gender Gap Arbeitsmarkt</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span>, der Unterschiede in Bruttostundenverdiensten, Arbeitszeit und Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern berücksichtigt. Dieser gibt mit 39 Prozent noch mal einen deutlich größeren Unterschied an als das <i>Gender Pay Gap</i>.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Equal Care Gap</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das <i>Gender Pay Gap</i> wurzelt wesentlich in einem <i>Gender Care Gap</i>. Frauen übernehmen weiterhin den Großteil der Sorge- und Pflegeverantwortung. Sie unterbrechen zugunsten der Kindererziehung ihre berufliche Tätigkeit und steigen in der Regel nur noch in Teilzeit wieder in das Berufsleben ein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Um neben der Kinderbetreuung noch erwerbstätig sein zu können, kann es sein, dass Frauen auf schlechter bezahlte Stellen wechseln müssen, die näher an ihrem Wohnort oder auch unterhalb ihrer Qualifikation liegen. Auch ist der Wiedereinstieg nach der Kinderpause nicht immer einfach und in den alten Beruf nicht immer möglich. Besonders prekär ist die wirtschaftliche Situation von Alleinerziehenden. Sie sind überproportional von Armut bedroht. Etwa 40 Prozent der Alleinerziehenden erhält existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwar ändern sich die Rollenbilder – auch Väter wollen zunehmend für ihre Kinder da sein und dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Mit dem Elterngeld und den Partnermonaten wurden dafür erste rechtliche Anreize gesetzt. Dennoch ist dieser Wandlungsprozess langsam und zäh. Die Coronakrise hat zudem gezeigt, dass im zweiten Jahr vermehrt Frauen ihre Berufstätigkeit reduziert haben, um den Betreuungsausfall in den Kitas, Kindergärten und Schulen privat zu kompensieren. In Krisenzeiten ist also eine Re-Traditionalisierung zu beobachten.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Segre&shy;gierter Arbeits&shy;markt und Neube&shy;wer&shy;tung von &bdquo;Frau&shy;en&shy;be&shy;rufen&ldquo;</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein weiterer struktureller Grund für das <i>Equal Pay Gap</i> ist die geschlechtliche Segregierung des Arbeitsmarktes. Frauen arbeiten häufiger in schlecht bezahlten Branchen im Dienstleistungssektor, ohne Tarifvertrag und ohne Betriebsrat, zum Mindestlohn oder in Minijobs sowie als Zuverdienerinnen in der Partnerschaft. So sind etwa 70 Prozent der Beschäftigten im Niedriglohnsektor Frauen und etwa ein Drittel aller abhängig beschäftigten Frauen im Alter von 25 bis 60 Jahren erzielt ein Erwerbseinkommen, das nicht für eine eigenständige Existenzsicherung reicht – so die Angaben im siebten und achten Staatenbericht der BRD zur UN-Frauenrechtskonvention.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die gut bezahlten Stellen finden sich in der Industrie, also in Branchen, die gewerkschaftlich gut organisiert sind und über Tarifverträge ein gutes Sicherungsniveau gewährleisten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Teilweise wird gefordert, dass sich Frauen stärker in die technischen MINT-Berufe orientieren sollen. Individuell kann dies eine Option sein. Gesamtgesellschaftlich ist es jedoch keine Lösung, dass zukünftig alle (weiblichen) Beschäftigten in technischen Berufen arbeiten, denn die Gesellschaft ist auf Pflege- und Dienstleistungsberufe angewiesen. Es muss daher auch eine Aufwertung dieser Berufe stattfinden. Tätigkeiten, die typischerweise von Frauen ausgeübt werden, gelten aufgrund von Geschlechter­stereotypen als weniger qualifiziert. Es bedarf daher auch einer Neubewertung von Stellenprofilen hinsichtlich der Gleichwertigkeit. Schwere körperliche Arbeit, z.B. in der Pflege, muss als solche genauso finanziell anerkannt werden wie in der Industrie.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus können Frauen an die sog. „gläserne Decke“ stoßen. Mit der gläsernen Decke wird das Phänomen beschrieben, dass Frauen auch bei guter Qualifikation und langjähriger Berufserfahrung ab einem bestimmten Punkt nicht weiter aufsteigen, sondern die Erfahrung machen, dass jüngere (und ggf. auch weniger qualifizierte) männliche Kollegen an ihnen vorbeiziehen. Männern wird aufgrund von Geschlechterstereotypen mehr zugetraut, sie werden als qualifizierter wahrgenommen und ihnen wird Führungskompetenz schneller zugeschrieben.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Ungleiche soziale Absicherung und Gender Pension Gap</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Verdienstunterschiede und der geschlechtlich segregierte Arbeitsmarkt sind eng verknüpft mit einer schlechteren sozialen Absicherung von Frauen im deutschen erwerbsarbeitsbasierten Sozialstaat. Das Ehegattensplitting, die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Minijobs setzen rechtliche Anreize für eine traditionelle Rollenteilung, finanzielle Abhängigkeit und Altersarmut.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aufgrund niedrigerer Löhne und der Steuerklasse V beim Ehegattensplitting erhalten Frauen durchschnittlich niedrigere Lohnersatzleistungen z.B. im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder auch während der Elternzeit. Die Coronakrise hat zudem die Prekarität von Minijobs, die überwiegend von Frauen (etwa 60 Prozent) ausgeübt werden, noch einmal deutlich vor Augen geführt: Da Minijober:innen nicht arbeitslosenversichert sind, gab es für sie weder Kurzarbeiter- noch Arbeitslosengeld. Bei einer Kündigung bedeutet dies direkt den Fall in das Existenzsicherungssystem (Hartz IV/Bürgergeld). Sozialverbände, Gewerkschaften und der Deutsche Juristinnenbund fordern daher die Abschaffung von Minijobs. Die Ampel-Koalition hat jedoch die Ausweitung von 450 auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 beschlossen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Equal Pay Gap</i> manifestiert sich im Alter im <i>Gender Pension Gap</i>. Teilzeitarbeit und geringere Stundenlöhne führen Frauen direkt in die Altersarmut. Sie erhalten erheblich weniger Rente als Männer: Im Jahr 2018 bekamen Frauen z.B. durchschnittlich 711 Euro, Männer hingegen 1.148 Euro monatliche Rente. Damit lag das <i>Gender Pension Gap</i> bei 38 Prozent.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Entgelt &ndash; keine reine Privatsache</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der eigene Verdienst, so könnte man annehmen, ist reine Privatsache – privatautonom mit der eigenen Arbeitgeberin ausgehandelt oder entsprechend des Tarifvertrages, ggf. mit individuellen Zulagen, vereinbart. Doch Verdienstunterschiede sind, wie die verschiedenen <i>Gender Gaps</i> aufzeigen, keine reine Privateangelegenheit, sondern verweisen auf Geschlechterungleichheiten und soziale Ungerechtigkeit.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die einzelnen Frauen bedeutet weniger Geld zur Verfügung zu haben, auch weniger ansparen und Vermögen aufbauen zu können und damit weniger gut abgesichert zu sein für Kinder- oder Pflegeauszeiten, Schicksalsschläge und das Alter. Gesamtgesellschaftlich manifestiert sich im <i>Equal Pay Gap</i> ein Gerechtigkeitsproblem. Darin zeigen sich strukturelle Gründe für die anhaltende Geschlechterungleichheit.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass der eigene Verdienst keine reine Privatsache ist, erkennt das Recht mit dem Gebot der Entgeltgleichheit, also dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit, an.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx">II. Rechtliche Regulie&shy;rung: Das Gebot der Entgelt&shy;gleich&shy;heit</h3>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Gebot der Entgelt&shy;gleich&shy;heit</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bereits seit 1957 gibt es europarechtlich das unmittelbar anwendbare Gebot der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Verfassungsrechtlich folgt das Gebot der Entgeltgleichheit aus dem Gleichstellungsgebot und dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Das Entgelt&shy;trans&shy;pa&shy;renz&shy;ge&shy;setz</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Um die Transparenz für Entgeltregelungen und -strukturen zu erhöhen, wurde 2017 das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) eingeführt. Das Entgelttransparenzgesetz ist teilweise <i>lex specialis</i> zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet die unmittelbare oder mittelbare Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechtes (§ 3), gewährleistet das Gebot der Entgeltgleichheit (§ 7) und erklärt diskriminierende Entgeltvereinbarungen für unwirksam (§ 8).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kern des Gesetzes ist ein individueller Auskunftsanspruch über den Median der Gehälter der Vergleichspersonen des anderen Geschlechts (gem. §§ 10 ff. EntgTranspG). Er gilt ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Zudem muss es sechs Beschäftigte geben, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Dies soll sicherstellen, dass nicht erkennbar ist, wer das Vergleichsgehalt verdient.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus enthält das EntgTranspG die Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen (§§ 17 ff. EntgTranspG) sowie eine Berichtspflicht für Arbeitgeber im Rahmen des Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch (§ 21 f. EntgTranspG).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Konkrete Rechtsfolgen sieht das Entgelttransparenzgesetz allerdings nicht vor. Sollte also feststehen, dass eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts gegeben ist, dann besteht z.B. kein automatischer Anspruch auf gleiches Entgelt; das heißt, dass Frauen dieses mit ihren Arbeitgeberinnen erst nachverhandeln oder durch eine Klage gerichtlich durchsetzen müssen. Das Entgelttransparenzgesetz ist daher vielfach als „zahnloser Tiger“ kritisiert worden.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">In der Realit&auml;t: wenig Klagen auf gleiches Entgelt</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Realität zeigt sich, dass von dem Recht auf Entgeltgleichheit kaum Gebrauch gemacht wird. Es gibt nur wenige Klagen zum Entgelttransparenzgesetz und der Entgeltdiskriminierung. Dies liegt u.a. daran, dass Frauen oftmals gar nicht wissen, was ihre männlichen Kollegen verdienen; dass Frauen überwiegend in kleineren Betrieben arbeiten und der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz erst ab 200 Beschäftigten gilt. Außerdem ist ein Klageverfahren finanziell und zeitlich aufwändig, die damit verbundenen emotionalen Konflikte belasten das Arbeitsverhältnis. Im laufenden Arbeitsverhältnis zu klagen, ist also für Betroffene keine naheliegende Option.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Rechtliche H&uuml;rde: Beweislast</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Entscheiden sich Frauen dennoch zu klagen, dann ist die Durchsetzung ihrer Entgeltgleichheit kein leichtes Unterfangen. In rechtlicher Hinsicht liegt die zentrale Herausforderung darin, zu beweisen, dass die Gehaltsunterschiede auf das Geschlecht zurückzuführen sind, also eine Entgeltdiskriminierung <i>wegen </i>des Geschlechts vorliegt. Die Klägerinnen haben jedoch keinen Zugriff auf die Personalakten und kennen die Grundlagen der Gehaltsunterschiede nicht. Zudem dürften Entgeltunterschiede auch auf (unbewussten) Geschlechterstereotypen beruhen, die dazu führen, dass Männer als qualifizierter wahrgenommen werden und höhere Gehälter als angemessen gelten. Es gibt zwar eine Beweiserleichterung in § 22 AGG, diese wurde bisher von den Gerichten jedoch eng ausgelegt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx">III. Drei F&auml;lle vor dem Bundes&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;ge&shy;richt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Drei Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigen, wie schwierig und langwierig Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit sind.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">ZDF-Redakteurin</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">In dem ersten vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine preisgekrönte Journalistin bei einem ZDF-Politikmagazin.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Als programmgestaltende Redakteurin war es ihre Aufgabe, eigenständig Beiträge für das Politikmagazin zu erstellen. Sie gehört zu der Gruppe der unbefristeten freien Mitarbeiter:innen („feste Freie“), für die es einen eigenen Tarifvertrag gibt. Nachdem sie erfahren hatte, dass männliche Kollegen mit einer ähnlichen Tätigkeit, Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit erheblich mehr verdienen als sie, machte sie im Jahr 2015 gegenüber der Personalabteilung des Senders unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Ansprüche auf gleiche Bezahlung, Schadensersatz und Entschädigung geltend. Nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes machte die Klägerin zusätzlich den Auskunftsanspruch geltend.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit seinem Urteil vom 25.6.2020 (Aktenzeichen: 8 AZR 145/19) hat das BAG nicht darüber entschieden, ob eine Entgeltdiskriminierung der Klägerin durch das ZDF gegeben ist und der Klägerin folglich ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zusteht. Damit war die Klägerin schon vor dem Arbeitsgericht Berlin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert. Nach dem Arbeitsgericht Berlin hatte die Klägerin einfach schlecht verhandelt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte argumentiert, dass die Klägerin Indizien dafür darlegen müsse, dass Entgeltunterschiede zwischen ihr und den männlichen Kollegen in der Redaktion auf dem Geschlecht basieren, also eine Entgeltdiskriminierung gerade <i>wegen</i> des Geschlechtes vorliege. Dies sei ihr nicht gelungen, weshalb die Beweiserleichterung des § 22 AGG nicht ausgelöst werde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dagegen legte die Journalistin Verfassungsbeschwerde ein. Die Journalistin wurde dabei von der Nichtregierungsorganisation <i>Gesellschaft für Freiheitsrechte</i> unterstützt<span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><span lang="de-DE">.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> </span></span></span></span>Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, aber den Hinweis gegeben, dass eine erneute Zahlungsklage aufgrund der vor dem BAG 2020 erstrittenen Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz Erfolg haben könnte (BVerfG, Beschluss v. 1.6.2022, Az. 1 BvR 75/2).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In dem Fall hat das BAG ausschließlich über den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz entschieden. Das ZDF und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Auskunft mit dem Argument verweigert, die Klägerin falle als feste freie Mitarbeiterin nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes; es fehle an der Arbeitnehmereigenschaft. Das BAG sah dies anders und urteilte, dass der Klägerin der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz als arbeitnehmerähnlicher Person grundsätzlich zusteht. Das BAG verurteilte daher das ZDF dazu, der Klägerin die begehrten Auskünfte über die Verfahren und Kriterien zur Entgeltfindung zu erteilen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Auskunft wurde der Klägerin inzwischen erteilt – über sechs Jahre nach der ersten Klageerhebung. Die Auskunft bestätigt die bisherigen Angaben der Klägerin: Die Differenz ihres Gehalts zum Median-Vergleichsentgelt ihrer männlichen Kollegen beträgt rund 800 Euro monatlich; hinzu kommt eine ihr bisher unbekannte Leistungszulage von bis zu 1.450 Euro jährlich. Doch was kann die Klägerin nun mit dieser erteilten Auskunft erreichen? Das Entgelttransparenzgesetz sieht selber keine Rechtsfolgen für die Durchsetzung des Rechts auf Entgeltgleichheit vor. Dafür ist nun die zweite Entscheidung des BAG wichtig.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Abtei&shy;lungs&shy;lei&shy;terin bei einer Versi&shy;che&shy;rung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im zweiten vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Klägerin, die seit 1998 bei einer Versicherung arbeitet und dort seit 2012 Abteilungsleiterin ist (Urteil vom 21.1.2021, Aktenzeichen: 8 AZR 488/19). Bis zum Januar 2019 erhielt sie ein Grundentgelt von 5.385,40 Euro brutto zuzüglich einer übertariflichen Zulage in Höhe von 500 Euro brutto. Auf ihr Auskunftsverlangen erhielt sie die Auskunft, dass der Median der männlichen Abteilungsleiter 6.292 Euro und der Median der übertariflichen Zulage 600 Euro brutto monatlich betrage. Ab Januar 2019 wurde ihr Grundentgelt auf 5.688,90 Euro brutto sowie die Zulage auf 550 Euro erhöht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Klägerin machte klageweise die Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und den mitgeteilten höheren Median-Entgelten für die Vergangenheit geltend. Während das Arbeitsgericht Göttingen dem Zahlungsantrag statt gab, wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage ab.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Klägerin sei, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, der Anscheinsbeweis gem. § 22 AGG nicht gelungen. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen eine Erleichterung der Darlegungslast vor. Danach kehrt sich, wenn eine Partei Indizien benennt, die eine Diskriminierung vermuten lassen, die Beweislast um, und es obliegt dann der Gegenseite zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist das nach dem Entgelttransparenzgesetz mitgeteilte Median-Entgelt als Indiz für eine geschlechtsbedingte Entgeltdiskriminierung gem. § 22 AGG nicht ausreichend. Laut der Darlegung der Arbeitgeberin übten die männlichen Abteilungsleiter die Position im Durchschnitt schon länger aus und hätten zum Teil als Quereinsteiger nur über höhere Entlohnungen gewonnen werden können; daher seien die Gründe für die Entgeltunterschiede nachvollziehbar dargelegt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das BAG sah dies erneut anders. Die Arbeitgeberin habe der Klägerin ein geringeres Entgelt als den männlichen Abteilungsleitern gezahlt. Das im Vergleich zum Median-Entgelt geringere Entgelt der Klägerin begründe die von der Arbeitgeberin widerlegbare Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung <i>wegen</i> des Geschlechts erfahren habe. Konträr zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen – und zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im ZDF-Fall – urteilte das BAG daher, dass das nach dem Entgelttransparenzgesetz mitgeteilte Vergleichsentgelt für die Beweislastumkehr gem. § 22 AGG ausreichend ist. Darüber hinausgehende Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung sind nicht notwendig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im zweiten Schritt obliegt es dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Entgeltgleichheit vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Dazu formuliert das BAG klare Anforderungen: Es betont insbesondere, dass pauschale Behauptungen nicht genügen. Vielmehr müsste bewiesen werden, dass die unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht, also einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht. Der Arbeitgeber müsse zudem einen Vortrag leisten, der eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ermögliche; gelinge ihm dies nicht, gehe dies zu seinen Lasten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So müssten die Kriterien des Dienstalters und der Dauer der Berufserfahrung im Einzelfall vom Arbeitgeber erklärt und sachlich gerechtfertigt werden. Beispielsweise könne ab einer bestimmten Schwelle „ein Mehr“ an Berufserfahrung womöglich keine (weitere) Steigerung der Qualität mehr bewirken, weshalb bei ernstlichen Zweifeln es Sache des Arbeitgebers sei, zu beweisen, dass das Dienstalter mit Berufserfahrung den Arbeitnehmer dazu befähige, seine Arbeit besser zu verrichten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit schneidet das BAG den Arbeitgebern den pauschalen Verweis auf ein längeres Dienstalter bzw. eine längere Berufserfahrung ab und stellt strenge Anforderungen an eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung von Kriterien der Entgeltdifferenzierung. Nicht geklärt wurde, ob der gängige Verweis auf das bessere Verhandlungsgeschick von männlichen Kollegen Entgeltunterschiede begründen könne. Darüber entschied das BAG im dritten Fall.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Vertriebs&shy;lei&shy;terin bei einem Metall&shy;un&shy;ter&shy;nehmen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Beim dritten Verfahren vor dem BAG ging es um Entgeltunterschiede von Vertriebsleiter:innen in der Metallbranche, die mit individuellen Gehaltsverhandlungen begründet wurden (BAG, Urteil v. 16.2.2023, Aktenzeichen 8 AZR 450/21). Dieses Verfahren wird ebenfalls von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Arbeitgeberin argumentierte, dass der männliche Vertriebsleiter bei der Einstellung das angebotene Gehalt nicht akzeptiert und mehr gefordert habe. Die weibliche Vertriebsleiterin habe die Stelle jedoch zum angebotenen Gehalt angenommen. Die Gehaltsunterschiede basieren auf unterschiedlichem Verhandlungsgeschick. In dem Verfahren ging es wesentlich darum, ob unterschiedliches Verhandlungsgeschick die unterschiedliche Bezahlung von gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit rechtfertigen kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Gleichstellungsgebot in Art. 3 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz formuliert: „<i>Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.</i>“ Würde nun unterschiedliches Verhandlungsgeschick als Begründung für Gehaltsunterschiede von Männern und Frauen ausreichen, dann würde hier ein erhebliches Missbrauchspotential entstehen: Arbeitgeber:innen könnten sich immer darauf berufen, dass Männer eben einfach besser verhandelt hätten. Verhandlungsstärke ist kein objektiver Grund, sondern basiert auf der subjektiven Wahrnehmung des Gegenübers. Das Recht auf Entgeltgleichheit würde damit leerlaufen. Dies wäre aber mit dem Gleichstellungsgebot nicht vereinbar.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So sah es auch das BAG und entschied, dass Arbeitgeber nicht vom Grundsatz <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„</span></span></span></span>gleicher Lohn für gleiche Arbeit<span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> abweichen dürfen, weil ein männlicher Bewerber höhere Gehaltsforderungen stellt als eine weibliche Bewerberin. Dieses Urteil dürfte ein starkes Signal für die Praxis sein, weil Arbeitgeber:innen nun objektive Gründe für Gehaltsunterschiede benennen müssen und bei höheren Gehaltsforderungen von Bewerber:innen diese nur akzeptieren können, wenn sie zugleich die Entgelte der anderen Kolleg:innen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit anheben.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx">IV. Es bleibt noch viel zu tun: Reform&shy;be&shy;darf</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Trotz der ersten Erfolge vor dem Bundesarbeitsgericht ist es bis zur umfassenden Durchsetzung der Entgeltgleichheit noch ein weiter Weg. Es bleibt noch viel zu tun. Insbesondere muss die schwache Rechtslage verbessert werden. Dafür muss die starke Individualisierung des Diskriminierungsschutzes überwunden werden. Die Last, das Gebot der Entgeltgleichheit im Einzelfall durchzusetzen, muss von der einzelnen Betroffenen auf kollektive Mechanismen verschoben werden. So braucht es stärkere Pflichten der Arbeitgeber:innen, sich mit dem <i>Gender Pay Gap</i> in ihren Betrieben zu befassen und dieses abzustellen. Gewerkschaften und Betriebsrät:innen müssen eine stärkere Rolle einnehmen können, z.B. durch Verbandsklagerechte und Prozessstandschaften. Wie dies gehen kann, zeigen der Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Lohntransparenz (Dezember 2022) und der Entwurf für ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft vom Deutschen Juristinnenbund (Juli 2021). In beiden sind z.B. Bestandsaufnahmen zum <i>Gender Pay Gap</i> im Betrieb, strengere Berichtspflichten als im Entgelttransparenzgesetz, Verbandsklagerechte und Sanktionen vorgesehen. Konkrete Vorschläge für eine Stärkung und Durchsetzung der Entgeltgleichheit gibt es also genug.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. Dr. Cara Röhner</strong> ist Professorin für Soziales Recht an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Statistische Bundesamt, Neuer Indikator „Gender Gap Arbeitsmarkt“ erweitert den Blickwinkel auf Verdienstungleichheit, Pressemitteilung vom 6. März 2023</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>Die Klägerin hat dazu jüngst veröffentlicht: Birte Meier, EQUAL PAY NOW! Endlich gleiches Gehalt für Frauen und Männer. Was wir jetzt tun können. Goldmann 2023.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>S. www.freiheitsrechte.org/equalpay.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/systemrelevant-aber-nicht-gleich-bezahlt/">Systemrelevant – aber nicht gleich bezahlt: „Frauenberufe“, Gender Pay Gap und Entgeltdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vom Argwohn gegen ‚die Armen‘: Plädoyer gegen falsche Kausalitäten von Diskriminierung und Armut und für einen neugierigen Blick auf Strategien der alltäglichen Armutsbewältigung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/vom-argwohn-gegen-die-armen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 09:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Herrschaftskritik]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Ungleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Wohlfahrtsstaat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18521</guid>

					<description><![CDATA[<p>Inwiefern soziale Herkunft und Armut eigenständige Dimensionen der Diskriminierung darstellen, wird seit einigen Jahren verstärkt in den Sozialwissenschaften diskutiert. Im folgenden Beitrag plädieren die Autorinnen dafür, Armut und Diskriminierung als zwei getrennte, eigenständige soziale Phänomene zu analysieren. Ihnen geht es vor allem darum, die soziale Distanz und den Argwohn gegenüber einem alltäglichen Denken und Verhalten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/vom-argwohn-gegen-die-armen/">Vom Argwohn gegen ‚die Armen‘: Plädoyer gegen falsche Kausalitäten von Diskriminierung und Armut und für einen neugierigen Blick auf Strategien der alltäglichen Armutsbewältigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Inwiefern soziale Herkunft und Armut eigenständige Dimensionen der Diskriminierung darstellen, wird seit einigen Jahren verstärkt in den Sozialwissenschaften diskutiert. Im folgenden Beitrag plädieren die Autorinnen dafür, Armut und Diskriminierung als zwei getrennte, eigenständige soziale Phänomene zu analysieren. Ihnen geht es vor allem darum, die soziale Distanz und den Argwohn gegenüber einem alltäglichen Denken und Verhalten armer Menschen abzubauen, um deren Eigensinn und Eigenlogik anzuerkennen, die im distanzierenden Blick der Mehrheitsgesellschaft (wie auch vieler Sozialwissenschaftler*innen) ignoriert werden.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diskriminierung und Armut werden häufig entweder nicht miteinander in Verbindung gebracht oder in einer falschen Kausalität betrachtet – so wenn behauptet wird, Armut <i>sei</i> Diskriminierung. Im ersten Teil argumentieren wir dafür, Armut und Diskriminierung als <i>eigenständige</i>, gesellschaftliche Realitäten zu kritisieren, um diskriminierende Ausschließungen verstehen zu können.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Wir regen an, Diskriminierungsforschung klassenanalytisch und in einer doppelten Herrschaftskritik zu fundieren<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>, da sowohl Armut als auch Diskriminierung politisch hervorgebracht werden. Im zweiten Teil stellen wir heraus, dass neben Diskriminierung auch Argwohn und ein Nicht-Verstehen-Wollen es verunmöglichen, den Alltag Armutsbetroffener in einer horizont-erweiternden Perspektive zu verstehen. Das illustrieren wir anhand von zwei Gruppendiskussionen und zeigen so unter anderem Selbstverständlichkeiten des spontanen Teilens auf.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx"><a name="__RefHeading___Toc5779_643308903"></a> I. Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung durch Armut oder Armut durch Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Innerhalb des kapitalistischen Gesellschaftssystems ist nicht vorgesehen, dass alle Menschen reich werden, freien Zugang zu Bildung erhalten und gleichberechtigt sind. Soziale Ungleichheit, vor allem manifestiert durch Privateigentum, ist Voraussetzung der kapitalistischen Produktionsweise und zugleich ihr Ergebnis. (Vgl. Nuss 2019, 124) Nur dort, wo Menschen kaum Eigentum und kein Vermögen haben, sind sie darauf angewiesen – auch zu schlechten Konditionen – zu arbeiten. Das Interesse privilegierter Klassen ist es, diese Ordnung zu erhalten. Soziale Ausschließungen und strukturelle Hürden sind somit kein Missgeschick, sondern „Medium in der Herstellung und Gewährleistung von gesellschaftlicher »Ordnung« und »Stabilität«“ (Anhorn 2021, 6). Wir möchten zugleich darauf hinweisen, das Menschen grundsätzlich nicht aufgrund ihrer Verhaltens, weil sie zu faul oder zu wenig intelligent sind, sozio-ökonomisch arm sind bzw. werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Klassenverhältnisse werden gesellschaftlich organisiert, beispielsweise durch das Lohnarbeitssystem, durch die Förderung bestimmter Besitzverhältnisse und indem Armutsbetroffenen strukturell finanzielle Ressourcen vorenthalten werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wir sprechen von Ausschließungsprozessen, weil bestimmte, vermeintlich oder tatsächlich erstrebenswerte Lebensweisen verunmöglicht werden, wie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten des gesellschaftlichen Lebens (Kino, Theater, Urlaub usw.). Materielle Armut schränkt vor allem den Handlungsspielraum ein, wenn es um lebensnotwendige Versorgung geht (Lebensmittel, Kleidung, Wohnraum, medizinische Versorgung, Bildung). Ausschließungsprozesse schätzen wir als Begriff, weil er die Aufmerksamkeit eben gerade nicht auf die Position einer einzelnen Person, sondern auf einen „ökonomischen, politischen, soziale[n] Prozess“ (Cremer-Schäfer 2008, 162) lenkt. Eine weitreichende Veränderung des Prozesses kann folglich nicht punktuell ansetzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Doch nicht nur ökonomische Armut ist Teil der Gesellschaft – auch Diskriminierung ist es: Wie die ökonomische Armut reproduzieren und manifestieren Diskriminierungen eigenständig Zuschreibungen und Ausschließungen.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung als Schauspiel politischer Kunst der Abstands&shy;wah&shy;rung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Zur Veranschaulichung von Ausschließungsprozessen auf finanzieller und auch diskursiver Ebene kann die Debatte um die „neue Unterschicht“ herangezogen werden. Insbesondere seit den 2000er Jahren wird in der Öffentlichkeit ein Schauspiel politischer Kunst der Abstandswahrung zwischen Gesellschaftsgruppen aufgeführt. Übertragen aus dem US-amerikanischen Diskurs um underclass, erstarkte eine Debatte um kulturelle Gegebenheiten armer Menschen, die sich ihre Lage aufgrund individuellen Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben hätten. So kam es beispielsweise vom Mitinitiator des Bundesprogramms „Soziale Stadt“ zu Äußerungen um einen angeblichen „Sozialhilfeadel“ in der dritten Generation. Hier gäbe es Menschen, die „gar nicht mehr wüssten, wie es ist, morgens aufstehen, [sich] zu rasieren, vernünftig anziehen und zur Arbeit zu fahren“ (Rolf-Peter Löhr 2002, zit. nach Kessl 2005, 35).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Über die Debatte um die „neue Unterschicht“ und die hier unterstellte ‚Kultur‘ manifestierten sich abwertende Ansichten gegenüber Armutsbetroffenen. Diese diskriminierenden Abwertungen haben historisch zwar eine lange Tradition, wurden durch diese Debatte jedoch aktualisiert. Das Neue bestand in der Zuspitzung der angeblichen Selbstverschuldung: Verhalten – die ‚Kultur&#8216; – und ökonomische Armut werden miteinander in einen kausalen Zusammenhang gebracht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und das nicht ohne Grund: Wohlfahrtsstaatliche Umstrukturierungen wurden u.a. mit der Agenda 2010 begleitend durchgesetzt. Gekoppelt an Abstiegsängste der Mitte und der kulturalisierenden Verbildlichung, auch ‚so zu enden‘, erhält die diskriminierende Verachtung eine soziale Funktion. Mit Loïc Wacquant lässt sich hier von der Produktion politischer Wahrnehmungs- und Bewertungskategorien sprechen, die auf eine Herbeiführung und Stabilisierung neoliberaler ökonomischer Verhältnisse zielt. Man darf dies als eine „Übung in Staatskunst“ begreifen (vgl. Wacquant 2009, 121). Parallel zur Einführung der Hartz-Gesetze, insbesondere Hartz IV, wurde über die Debatte letztlich ein Streit um die letzten Krümel des andernorts verteilten Kuchens entfacht.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Staat, Politik und Gesell&shy;schaft verursachen Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung und Armut</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ausschließungsprozesse durch Diskriminierung und Armut sind in Anlehnung an die gouvernementalistischen Überlegungen Michel Foucaults jedoch nicht einzig als Kraft des Staates &#8218;von oben&#8216; zu verstehen. Am Beispiel der Klassenjustiz kann gezeigt werden, wie ausschließende Regierungsweisen gewisse gesellschaftlich-gemeinsame Überzeugungen hervorbringen. Ronen Steinke aktualisierte jüngst die Debatte, dass in Prozessen gegen Menschen, die Lebensmittel für den Eigenbedarf stehlen, immer härter entschieden wird (vgl. Steinke 2022, 12). Nichtsdestoweniger kommt es zu einem gesellschaftlichen Aufschrei, wenn sich ‚Kleinkriminelle‘ und ‚Asoziale‘ wieder <i>falsch verhalten. </i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese in der &#8218;Dominanzgesellschaft&#8216; geteilten Überzeugungen führen dazu, „dass das Leben in der Normalität sie befugt, die Bedingungen zu diktieren, unter denen sie sich bereit erklären, den Anderen die Tür ein Stück weit zu öffnen und sie gegebenenfalls auch wieder zu schließen“ (Rommelspacher zit. nach Weinbach 2006, 19). Birgit Rommelspacher macht damit auf die Ausgrenzung und Hierarchisierung deutscher Politik und Gesellschaft aufmerksam. Sie weist auf den dynamischen Prozess des „Fremdmachens der Anderen“ hin, durch den eine stete Asymmetrie hergestellt wird. Dominanzgesellschaft und staatliche Institutionen tragen Verantwortung für Armut und Diskriminierung.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Doppelte Herrschafts&shy;kritik als Antwort auf Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung!</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die bisherigen Überlegungen zeigen, dass Armut ein strukturelles Problem ist. An den strukturellen Ursachen wird <i>gewollt</i> wenig verändert. Damit dies gelingt, wird Diskriminierung als Ausschließungsprozess auf materiell-finanzieller wie diskursiver Ebene produziert. Das geschieht über &#8218;legitime&#8216; Formen der Abstandwahrung innerhalb der Gesellschaft. Diskriminierung ist eigenständig, weil sie die Armut nicht hervorruft und sie ist auch keine Folge von Armut. Die Antwort auf die oben aufgeworfene Frage „Diskriminierung durch Armut oder Armut durch Diskriminierung“ lautet daher: weder noch. Wir plädieren dafür, dass der Fokus auf die Strukturen bei der Betrachtung und Bearbeitung von Diskriminierung nicht verloren gehen darf. Wird Diskriminierung als Meinung oder als persönliches Fehlverhalten diskutiert und bearbeitet, suggeriert dies, eine individuelle Verhaltensänderung <i>löse </i>das Problem. Diskriminierung ist aber nicht einfach eine falsche individuelle Zuschreibung; Diskriminierung muss als gesellschaftliche Funktion erkannt werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx"><a name="__RefHeading___Toc5781_643308903"></a> II. Den Alltag Armuts&shy;be&shy;trof&shy;fener als Horizon&shy;t&shy;er&shy;wei&shy;te&shy;rung begreifen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die kritische Begleitung der oben genannten Debatte zur neuen Unterschicht, wie sie unter anderem in einem Themenheft der Widersprüche (2005) nachzulesen ist, halten wir für wertvoll, weil sie eine unterstellte Lebensweise ‚der Armen‘ strikt zurückweist. Sie verdeutlicht jene strukturelle Komponente zur Erzeugung auch neuer Armutslagen. Es gibt keinerlei empirische Anhaltspunkte dafür, dass Armutsbetroffene eine allen gemeinsame, andere Lebensweise haben, die eine ‚Kultur der Armut‘ bekräftigen würde (vgl. Klein et al. 2005; Schaarschuch 1995). Armutsbetroffene besitzen keine kollektive Kultur, der sie deterministisch unterworfen sind, sie ‚vegetieren‘ nicht einfach ohnmächtig oder passiv (vgl. Rein 2017, 61ff.; Piven/Cloward 1977). Im Gegenteil bewältigen sie alltäglich ihre Armutssituation. Wir möchten behaupten, dass es an der Sichtbarmachung dieser Bewältigung kaum Interesse gibt. Wenn überhaupt, wird diese für die Argumentation genutzt, Menschen in ökonomischer Armut lebten <i>auf eine bestimmte Art und Weise </i>(diskriminierende Funktion) oder Armut sei nicht so gravierend (legitimierend).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die derzeit populären autobiographischen Erzählungen von Armutsbetroffenen dokumentieren<i> individuelle </i>Bearbeitungsweisen. Sie verdeutlichen nicht nur die Realität der Ausschließungen und wie diese unsichtbar gemacht werden (Brodesser 2021, Mayr 2020, Aumair/Theißl 2020). Sie beschreiben damit, wie Armutsbetroffene ihren Alltag strukturieren und bieten damit die Möglichkeit, anders auf Armutsbewältigung zu blicken.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Den Standpunkt der Dominanz&shy;ge&shy;sell&shy;schaft verlassen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Soziologin Dorothy Smith appelliert daran, den eigenen Standpunkt zur Kenntnis zu nehmen und bereit zu sein, diesen zu verlassen. Das Ziel einer Alltagsforschung ist es, den eigenen „Zugriff auf die Welt (…) zu reflektieren zu erweitern und zu vergrößern“ (Smith 1998, 40). Das bedeutet für uns, neugierig zu fragen, wie Armutsbetroffene mit den strukturellen Ausschließungen in Form von Armut und Diskriminierung umgehen. In Anlehnung an die feministisch-marxistische Soziologin illustrieren wir anhand von zwei Ausschnitten aus Gruppendiskussionen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Situationen des Alltags und versuchen dabei nicht unseren dominanten Blick wirken zu lassen, sondern die Perspektive der Erzählenden zu verstehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Diskussion erzählen drei Frauen aus zwei unterschiedlichen foodsharing-Initiativen, wie sie Lebensmittel-Abholungen von Supermärkten und Bäckereien sowie deren Weitergabe organisieren: in der heimischen Garage, auf einem öffentlichen Platz oder, wie im hier genannten Beispiel, „auf der Straße“. Die Haupterzählerin in der Sequenz, Tina, lebt mit ihrer kleinen Tochter von Hartz IV.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Die Selbst&shy;ver&shy;st&auml;nd&shy;lich&shy;keit des Kofferraums</h4>
<p class="v-zitat-western"><u>Tina:</u> Quark und Sahne und Buttermilch und sowas, die hab ich auf der Straße, ich hab den Kofferraum aufgemacht und hab jeden, der vorbeikam, gefragt, ob er was haben möchte. Die Leute haben mich alle angeguckt, umsonst?</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Mel</u>: Ja</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Tina:</u> Ich muss dazu sagen, ich wohn in [Name eines Stadtteils] da ist dann auch noch so ne leichte Sprachbarriere da, aber es, ich war glaub ich in den ersten zwei Wochen, wie ich da gewohnt hab, ich bin da gerade eingezogen gewesen. Ich war in den ersten zwei Wochen die Verrückte, die aus ihrem Auto Lebensmittel verschenkt (schmunzelt hörbar)</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Tina, Mel, Anna:</u> lachen</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der gefüllte „Kofferraum“ erinnert an einen Großeinkauf. Wenn Tina die zum Wegwerfen bestimmten Lebensmittel von den Supermärkten eingesammelt hat, ist er voll. Tina (und in anderen Sequenzen auch die anderen Foodsharer*innen) erzählen, dass die Menge immer zu viel ist für eine Person alleine, zumal die Idee ist, die Lebensmittel weiter zu verteilen. Für das Verteilen öffnet Tina „auf der Straße“ den Kofferraum und fragt die Vorbeikommenden, wer etwas „haben möchte“. Die Foodsharer*innen erheben keinen Anspruch auf Eigentum, sie teilen einfach. Die drei Frauen müssen teils selbst mit ökonomischer Armut umgehen, ein Weiterverkauf der Waren kommt für sie jedoch nicht in Frage. Das Besondere ist für Tina weder die Menge noch die Praxis überhaupt. Das Besondere ist für Tina, dass die Leute erstaunt fragen, ob alles „umsonst ist“. Die Passant*innen sind in einer Situation, die sie nicht einordnen können. Tina vermutet, dass sie für die Leute die „Verrückte“ ist. Ihr ist bewusst, dass sie den Rahmen des Normalen verlässt – aber für sie ist das selbstverständlich. Sie nimmt diese vermutete Zuschreibung als „Verrückte“ mit Humor, schmunzelt hörbar und verteilt unaufgeregt weiter. Sie erzeugt eine Selbstverständlichkeit des Teilens und zerstreut damit den vorübergehenden Argwohn der Personen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Tina baut jede räumliche Distanz und offenbar selbst „leichte Sprachbarriere“ ab, in dem sie die Lebensmittel einfach allen anbietet. Weder gibt sie lange Erklärungen noch konstruiert sie sich als Retterin, sondern äußert eine einfache und direkte Anweisung: Greift zu! Anders als es von den Tafeln und staatlichen Ämtern bekannt ist, fragt sie nicht nach, wer welchen Pass hat, wo der Wohnsitz ist, welche Sprache gesprochen wird oder ob und wie arm jemand ist. Bedürftigkeit ist für Tina keine Kategorie, die hier von Bedeutung wäre. Sie hilft sich und sie hilft anderen zugleich und zwar in einer alltäglichen, unaufgeregten Art und Weise und produziert dadurch eine neue, solidarische und vor allem öffentliche Normalität. Tina reduziert bestmöglich die Distanz durch eine direkte Kommunikation und Praxis der Enthierarchisierung. Sie etabliert eine neue Selbstverständlichkeit und erweitert so den Horizont der Leute, die sich der Situation öffnen.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Argwohn gegen&uuml;ber dem (unter&shy;stellten) Alltag Armuts&shy;be&shy;trof&shy;fener</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Argwohn, mit dem hier Leute Tinas Praxis (eventuell) begegnen, verstellt im Zweifel eine lernende Perspektive. Zuschreibungen und dominante Selbstverständlichkeiten können erst aufbrechen, wenn die Identität und das Handeln anderer zu einem Bezugspunkt werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Die Selbstverständlichkeiten der Dominanzgesellschaft machen <span style="color: #000000;"><i>neue</i></span> Selbstverständlichkeiten unsichtbar, ganz unabhängig wie und ob diesen diskriminierend begegnet wird. Argwohn spiegelt vielmehr wider, wie offen oder verstellt der Horizont der Leute ist; Argwohn verhindert, nicht-bekannten Praxen neugierig zu begegnen.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Versor&shy;gungs&shy;a&shy;r&shy;beit zwischen Notwen&shy;dig&shy;keit und Hobby</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Beim <i>f</i><i>oodsharing</i> organisieren sich Armutsbetroffene eine kostengünstige Versorgung und entwickeln Strategien, mit Armut, Diskriminierung und Argwohn umzugehen. Dafür gibt es auch andere Möglichkeiten, etwa Online-Plattformen für Kleidertausch, die Retro-Kleidung anbieten und sich selbst damit ein nachhaltiges Unternehmensimage geben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Die Nutzer*innen kaufen hier ein, auch weil das Geld knapp war/ist:</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Tamara</u>: Aber ich muss sagen dieser Nachhaltigkeitsgedanke kam bei mir später ich hab mir damals wirklich die App runtergeladen, weil ich Geld gebraucht hab</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Mira</u>: ja ich auch</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Tamara</u>: ist einfach so.</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Oliver</u>: mh</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Tamara</u>: Und mittlerweile muss ich’s nicht mehr aber ich ähm hab da echt Spaß dran</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Mira</u>: hm hm/ (bejahend)</p>
<p class="v-zitat-western"><u>Tamara</u>: das ist so wie n Hobby</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Tamara erzählt ohne Umschweife, dass sie sich die App aus finanziellen Nöten heraus heruntergeladen hat; auch an anderen Stellen im Verlauf des Gesprächs erfahren wir, dass sowohl sehr frühe Arbeitszeiten und auch der Wohnort die Möglichkeiten eines <i>normalen </i>Konsums für sie erschweren. Das Einkaufen auf der Plattform wird für Tamara entsprechend zu einer Alternative; es ist eben „einfach so“, dass sie das Geld „gebraucht“ hat. Wir wissen nicht, ob sie die Erfahrung gemacht hat, dass sie sich dafür schämen muss oder ob ihr nicht geglaubt wird. Deutlich wird durch die Wiederholung und die Betonung des „einfach so“, dass sie ihre Praxis verteidigt bzw. diese Tatsache unterstreichen will. Als Armutsbetroffene hat sie eine Strategie entwickelt, mit der finanziellen Not umzugehen und trotzdem Kleidung (aber auch Parfum, Accessoires o.ä.) zu erwerben. Noch eindrücklicher ist diese Sequenz, weil sich die drei Personen, Tamara, Mira und Oliver, nicht kennen. Sie treffen sich in der Gruppendiskussion das erste Mal, können jedoch sofort offen auf gemeinsame Erfahrungen zurückgreifen. Das Teilen schafft Solidarität. Die beiden Frauen lassen eine spontane Beziehung erahnen, indem sie auf ihre Erfahrungen verweisen. Ihre Beziehung besteht aus einer Zustimmung, sie stärken sich den Rücken bei der Äußerung, auf der Plattform aus finanziellen Gründen einzukaufen. Oliver hingegen, der im Verlauf der Diskussion das Gespräch dominiert, kann oder will hier nichts beitragen. Wie auch in der vorherigen Sequenz mit den Foodsharer*innen wird deutlich, dass Armutsbetroffene sich befreien aus der Zuschreibung als unfähige, arme oder abhängige Menschen. Die Befreiung beginnt dort, wo Menschen bekannter- oder unbekannterweise Gemeinschaft herstellen und gemeinsame Erfahrungen teilen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> Im weiteren Verlauf des Gesprächs erörtern Tamara und Mira, wie sie neue Tauschpartner*innen finden, wie sie mit Problemen umgehen. Sie nutzen das Gespräch, um sich auszutauschen und ihre Alltags-Praxis vorzustellen, nicht um den Forschenden zu gefallen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für Tamara entwickelt sich das Einkaufen auf der Plattform erst im Laufe der Zeit zu einem „Hobby“, während es für die Dominanzgesellschaft von vornherein der Freizeit zuzuordnen ist: Günstig shoppen und dabei nachhaltig sein, ist das Gefühl, das versprochen wird. Für Tamara fällt der auch Freude machende Konsum allerdings mit notwendiger Versorgungsarbeit zusammen.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit: Gegen den Argwohn</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Argwohn kann die Chance verbauen, etwas Anderes kennen zu lernen und als selbstverständlich anzunehmen. Dies wird vor allem in der ersten Sequenz deutlich. Natürlich geht es nicht darum, einfach jede irritierende Praxis als etwas Neues und Positives zu bewerten. Aber ein zweifelndes, misstrauisches oder auch irritierendes Ablehnen, kurz ein Argwohn, kann den Blick auf Neues verstellen. Gerade weil Armutsbetroffene Strategien finden, Gemeinschaften bilden und teilen, scheint es ratsam, davon lernen zu wollen. Allerdings möchten wir festhalten: Es ist eben nicht nur Argwohn, sondern in der Realität oftmals Diskriminierung, die Armutsbetroffene erleben. Angesichts der Unterschichtsdebatte wären eher diskriminierende Reaktionen zu erwarten, wie zum Beispiel ‚Sozialschmarotzer verteilen verfaultes Essen‘ oder ‚Geht doch arbeiten, statt den ganzen Tag zu shoppen‘.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western " lang="zxx"><a name="__RefHeading___Toc5783_643308903"></a> III. Anerkennung der Alltags&shy;be&shy;w&auml;l&shy;ti&shy;gung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Forschungsansatz, Alltagshandeln zu untersuchen, stellt heraus, dass sich Bewältigungsstrategien von Armutsbetroffenen weder verallgemeinern lassen, noch sich eine angebliche Kultur der Armut feststellen lässt. Zugleich ermöglicht der Ansatz, strukturelle Diskriminierung sowie Armut nicht zu unterschlagen. Es geht nicht darum, Armut zu legitimieren oder zu belegen, dass Armutsbetroffene <i>gar nicht so blöd sind</i>, sondern vielmehr darum, etwas verstehbar zu machen und damit auch den eigenen kritischen Horizont zu erweitern. Dorothy Smith (1998) argumentiert in ihren Überlegungen zur Alltagsperspektive, dass jede Forschung über Frauen – wie hier jede Forschung über Armutsbetroffene – nur schlechte Ergebnisse hervorbringen kann, wenn sie versucht zu klassifizieren oder mit den eigenen bekannten Begriffen zu beschreiben. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn Forschende ein Interesse am Alltag von Menschen haben, an Wissen und Erfahrungen, die sie selbst nicht haben können und diese lesbar machen wollen für sich und für andere.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Nicht-&shy;Ver&shy;stehen wollen und Argwohn</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein solcher Alltagsblick wird verhindert, wenn Strategien und Praxen unsichtbar gemacht werden<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> oder wenn Argwohn den Blick verstellt. Die Soziologin Ellen Bareis (2020) arbeitet das Unsichtbar-Machen und Nichtverstehen-Wollen von alltäglichen Strategien heraus – was wir um den Begriff des Argwohns erweitern wollten. Bareis formuliert in Anlehnung an Nancy Fraser, dass Gesellschaft verstanden werden kann als „Raum, in dem die Konflikte“ ausgetragen werden. Sie macht deutlich, dass kritische Untersuchungen das Handeln als solches erkennen und überdies als Konfliktbearbeitung analysieren müssen. Leute, die sich beispielsweise das Recht nehmen „trotz Gentrifizierung in der Mitte des Quartiers zu bleiben, das Recht, wenn nötig, Grenzen zu überschreiten, aus dem ländlichen Raum in die Metropole zu gehen oder in ein anderes Land, auf einen anderen Kontinent, trotz fehlender sozialer Rechte eine Gesundheitsversorgung oder eine Schulbildung für die Kinder zu organisieren“ (Bareis 2020, 35) sind Beispiele für ein solches Handeln; ein Handeln, das sowohl eine eigensinnige Strategie im Umgang mit der eigenen Armut verdeutlicht als auch konflikthaft ist. Im Ergebnis entstehen neue Formen von Gemeinschaft, Ansätze der Selbstorganisation oder des solidarischen Miteinander Teilens.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es geht nicht darum, mit dieser Perspektive Armut eine (neue) Legitimität zu verleihen (vgl. Hezel 2021, 263). Eine Einordnung in die Verhältnisse bleibt unabdingbar, um die Funktion der Armutsbetroffenen als Klassen im System in Kritik und Praxis nicht aus dem Blick zu verlieren.</p>
<h4 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Gegen einen naiven Forts&shy;chritts&shy;glauben an Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;in&shy;ter&shy;ven&shy;tion</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Für die Entwicklung konkreter Interventionen heißt das: Nicht jede strukturelle Diskriminierung wurde nur ‚noch‘ nicht behoben, manche folgen schlicht einer politischen Agenda. An dieser Stelle ist der Verweis auf die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) interessant. Die Publizistin Heike Weinbach macht darauf aufmerksam, dass das deutsche Antidiskriminierungsgesetz mit dreijähriger Verspätung 2006 und erst nach Androhung einer hohen Geldstrafe durch den Europäischen Gerichtshof verabschiedet wurde. Kurz vor der Verabschiedung wurde das von der EU geforderte Gesetz zudem in Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz umbenannt (vgl. Weinbach 2006, 29). Man könnte fast meinen, dass sich damit der Behauptung erwehrt werden sollte, in Deutschland könne es Diskriminierung geben. Hier wird kategorisch der Blick auf diskriminierende Strukturen verstellt. Gesetze können wichtige Stellschrauben in der antidiskriminierenden Intervention darstellen. Gleichzeitig darf, unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten doppelten Herrschaftskritik, die Hoffnung nicht allein auf ihnen ruhen. In Kenntnis des politischen und dominanzgesellschaftlichen Interesses müssen Interventionen entsprechend reflexiv gedacht werden.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Hannah-Maria Eberle</strong> M.A., promoviert zu gesellschaftlicher Wohlfahrtsproduktion an der Universität Wuppertal, lehrt derzeit an der FH für Soziale Arbeit Wien, und beschäftigt sich mit Ausschließungsprozessen von Armutsbetroffenen und freiwilligem Engagement in Projekten an der Grenze zur Sozialen Arbeit. Zuletzt erschien gemeinsam mit Jana Kavermann und Philipp Schäfer der Text „Vom hölzernen Weg zur obersten Sprosse &#8211; Zu den Parallelen der Aufstiegslogik in Sozialer Arbeit und Klassismusdebatte“ im forum 4/2021, herausgegeben von BdWi sowie „Kapitalistische Strukturlogiken in der neuen Mitleidsökonomie“, in femina politica 1-2022. Kontakt: hannah-maria.eberle@uni-wuppertal.de.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Jana Kavermann M.A., </strong>Dipl.-Soz.Päd./Soz.Arb. promoviert zum Fachdiskurs um Klasse in der Sozialen Arbeit an der Universität Wuppertal. Neben Fragen zu einer klassenanalytischen, reflexiven Sozialen Arbeit, setzt sie sich derzeit mit Wissensorganisation in transitiven Strukturen auseinander und interessiert sich dabei insbesondere für umkämpfte organisationale Räume. Zuletzt erschien gemeinsam mit Hannah-Maria Eberle und Philipp Schäfer der Text „Vom hölzernen Weg zur obersten Sprosse &#8211; Zu den Parallelen der Aufstiegslogik in Sozialer Arbeit und Klassismusdebatte“ im forum 4/2021, herausgegeben von BdWi.<br />
Kontakt: jana.kavermann@uni-wuppertal.de.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Anhorn, Roland/Stehr, Johannes (Hrsg.) (2021): Handbuch Soziale Ausschließung und Soziale Arbeit, Perspektiven kritische Sozialer Arbeit. Wiesbaden: Springer VS.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aumair, Betina/ Theißl, Brigitte (2020): Klassenreise: wie die soziale Herkunft unser Leben prägt, Zweite unveränderte Auflage. ed. ÖGB Verlag, Wien.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bareis, Ellen (2020): Soziale Ausschließung und die Grenzen der repräsentativen Demokratie. Die Perspektive from below. In: Die Armutskonferenz (Hrsg.): Stimmen gegen Armut: Weil soziale Ungleichheit und Ausgrenzung die Demokratie gefährden. Norderstedt: BoD – Books on Demand,S. 27–28.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Brodesser, Daniela (2021): Armut ist keine soziale Hängematte. In: Anschläge <a href="https://anschlaege.at/armut-ist-keine-soziale-haengematte/" rel="nofollow noopener">https://anschlaege.at/armut-ist-keine-soziale-haengematte/</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer-Schäfer, Helga (2008): Situationen sozialer Ausschließung und ihre Bewältigung durch die Subjekte. In: Anhorn, Roland, Bettinger, Frank, Stehr, Johannes (Hrsg.): Sozialer Ausschluss und Soziale Arbeit. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 161–178.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Foucault, Michel (2011): Die Regierung des Selbst und der anderen. I. Vorlesungen am Collège de France 1982/83. Berlin: Suhrkamp Verlag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Hertel, Florian (2020): Rezension zu „Bestrafen der Armen“ von Loïc Wacquant,: <a href="https://www.pedocs.de/volltexte/2020/18653/pdf/EWR_2010_3_Hertel_Rezension_Loic_J_D_Bestrafen_der_Armen.pdf" rel="nofollow noopener">https://www.pedocs.de/volltexte/2020/18653/pdf/EWR_2010_3_Hertel_Rezension_Loic_J_D_Bestrafen_der_Armen.pdf</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Hezel, Lena (2021): Ist Armut Diskriminierung? – ein Diskussionsbeitrag für die Soziale Arbeit. In: Bauer/Kechaja/Engelmann/Haug (Hrsg.): Diskriminierung und Antidiskriminierung: Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, transcript Verlag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kavermann, Jana, Hannah-Maria Eberle und Philipp Schäfer (2021): Vom hölzernen Weg zur obersten Sprosse. Zu den Parallelen der Aufstiegslogik in Sozialer Arbeit und Klassismusdebatte. In: Forum Wissenschaft 4 &#8211; Themenschwerpunkt »Klassismus«.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kessl, Fabian (2005): Das wahre Elend? Zur Rede von der &#8222;neuen Unterschicht&#8220;. In: Widersprüche 98, S. 29–42.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Klein, Alex, Sandra Landhäußer und Holger Ziegler (2005): The Salient Injuries of Class: Zur Kritik der Kulturalisierung struktureller Ungleichheiten. In: Widersprüche 98, S. 45–74.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Mayr, Anna (2020): Die Elenden. München: Hanser-LiteraturVerlage</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Nuss, Sabine (2019): Keine Enteignung ist auch keine Lösung. Berlin: Dietz Verlag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Piven, Frances Fox / Cloward, Richard (1977): Aufstand der Armen, 1. Auflage. Frankfurt am Main: Suhrkamp, Frankfurt am Main.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Rein, Harald (2013): Dreißig Jahre Erwerbslosenproteste. Neu-Ulm: AG SPAK</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Rein, Harald (2017): Wenn arme Leute sich nicht mehr fügen..! Neu-Ulm: AG Spak.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Rommelspacher, Birgit (2002): Anerkennung und Ausgrenzung. Deutschland als multikulturelle Gesellschaft, Frankfurt/M., New York: Campus Verlag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Schaarschuch, Andreas (1995): Spaltung der Gesellschaft und soziale Bürgerrechte. In: Widersprüche 54, S. 47–59.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Scherr, Albert (2010): Diskriminierung und soziale Ungleichheiten. In: Hormel, U., Scherr, A. (eds) Diskriminierung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Smith, Dorothy (1998): Der aktive Text. eine Soziologie für Frauen. Hamburg: Argument Verlag</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Steinke, Ronen (2022): Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich. Die neue Klassenjustiz. Berlin: Berlin Verlag.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Wacquant, Loïc (2009): Bestrafen der Armen. Zur neoliberalen Regierung der sozialen Unsicherheit. Leverkusen: Verlag Barbara Budrich.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Weinbach, Heike (2006): Social Justice statt Kultur der Kälte. Alternativen zur Diskriminierungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. <a href="https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Manuskripte/Manuskripte_63.pdf" rel="nofollow noopener">https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Manuskripte/Manuskripte_63.pdf</a></p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>In Anlehnung an Albert Scherr (2010), der auf die Aufspaltung zwischen Diskriminierung und Ungleichheiten und deren sozialhistorische Bedingtheit aufmerksam macht. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>In ähnlicher Weise argumentiert Lena Hezel (2021) in ihrem Beitrag „Ist Armut Diskriminierung?“, den wir wärmstens empfehlen wollen.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>Ausführlicher formulieren wir das Argument in unserem Beitrag „Vom hölzernen Weg zur obersten Sprosse. Zu den Parallelen der Aufstiegslogik in Sozialer Arbeit und Klassismusdebatte“ im Themen-Heft Klassismus des Forum Wissenschaft, 2021, gemeinsam mit dem Kollegen Philipp Schäfer. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Im Rahmen ihres Dissertationsprojekts „Gesellschaftliche Wohlfahrtsproduktion“ führte Hannah Eberle 2021 fünf Gruppendiskussionen mit Versorgungsangeboten und -projekten durch, u.a. mit einer Suppenküche, einer foodsharing-Initiative und mit Nutzer*innen von Secondhand-Online-Plattformen. Die Dissertation beinhaltet eine Analyse der kapitalistischen Strukturlogiken in den Angeboten/Projekten und befasst sich mit dem Potenzial einer anti-etatistischen, gesellschaftlichen Perspektive auf Wohlfahrt.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v</a>Dass Identität und Handeln anderer ein Bezugspunkt werden sollte, formulieren Manuela Hofer und Marc Diebäcker (2022) ganz ähnlich. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi</a>Vgl. u.a. der größte Online Second-Hand Anbieter ‚vinted‘: <span style="color: #000000;"><a href="https://www.vinted.de/about." rel="nofollow noopener">https://www.vinted.de/about.</a> </span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii</a>Edward P. Thompson (1963) hat bei seinen Beobachtungen und Schlussfolgerungen zur „the making of the english working class“ darauf hingewiesen, wie unabdingbar das Teilen von Erfahrungen ist, um eine widerstandsfähige und klassenkämpferische Perspektive zu entwickeln. Neuere Forschungen zu u.a. Black Lives Matter unterstreichen diese Notwendigkeit. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii</a>Harald Rein stellt die These auf, dass es auch eine „Angst vor der Selbstorganisation armer Menschen“ gibt (Rein 2017: 54), da ihre Kritik auch immer an die grundsätzliche Kritik von Lohnarbeit, von Ausbeutung und einer bestimmten normalen Lebensweise erinnern kann.</span></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/vom-argwohn-gegen-die-armen/">Vom Argwohn gegen ‚die Armen‘: Plädoyer gegen falsche Kausalitäten von Diskriminierung und Armut und für einen neugierigen Blick auf Strategien der alltäglichen Armutsbewältigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Schule diskriminiert und lehrt es: Ein Streitgespräch über die gesellschaftlichen Funktionen der Bildungseinrichtungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-schule-diskriminiert-und-lehrt-es-ein-streitgespraech-ueber-die-gesellschaftlichen-funktionen-der-bildungseinrichtungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 09:59:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Pädagogik]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Streitgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18522</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im folgenden Gespräch gehen Freerk Huisken, Bildungsökonom und langjähriger Schulkritiker, sowie Wolfram Grams, früherer Schulleiter und stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, kontrovers der Frage nach, welche Bedeutung die Diskriminierung der Schülerinnen und Schüler in der Institution Schule hat – und ob es realistische Alternativen dazu gibt. GRAMS: Herr Huisken, Sie haben als Lehrer gearbeitet, studierten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-schule-diskriminiert-und-lehrt-es-ein-streitgespraech-ueber-die-gesellschaftlichen-funktionen-der-bildungseinrichtungen/">Die Schule diskriminiert und lehrt es: Ein Streitgespräch über die gesellschaftlichen Funktionen der Bildungseinrichtungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Im folgenden Gespräch gehen Freerk Huisken, Bildungsökonom und langjähriger Schulkritiker, sowie Wolfram Grams, früherer Schulleiter und stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, kontrovers der Frage nach, welche Bedeutung die Diskriminierung der Schülerinnen und Schüler in der Institution Schule hat – und ob es realistische Alternativen dazu gibt.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">GRAMS: Herr Huisken, Sie haben als Lehrer gearbeitet, studierten Erziehungswissenschaften, Politikwissenschaft und Psychologie und waren bis zu Ihrer Emeritierung an der Universität Bremen Hochschullehrer für die Politische Ökonomie des Ausbildungssektors. Sie gelten als profunder Kenner und Kritiker der deutschen Schule. In Ihren vielfältigen Veröffentlichungen zum Thema beschreiben Sie die Schule als Diskriminierungsanstalt. In Ihren Büchern – zuletzt in den „Flüchtlingsgesprächen“ und in „Alles bewältigt, nichts begriffen“ – verbinden Sie die Schule per se mit der Diskriminierung der Kinder und Jugendlichen. Mehr noch: Die Schule sortiere die Kinder und Jugendlichen und lehre sie, soziale „Selektion“ für alternativlos zu halten.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Nun sitzen Sie im Gespräch zusammen mit einem ehemaligen Direktor einer Schule, der Ihnen aus seiner Innenansicht der Schule nicht zu widersprechen vermag. Die Schule diskriminiert die ihr Anvertrauten durch das ihr eigene Prinzip des dissozialen Sortierens der Schülerinnen und Schüler.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Lassen Sie uns in einem ersten Schritt der gesellschaftlichen Funktion der Schule als „Totaler Institution“ nachgehen, deren Aufgabe das Sortieren der ihr Anvertrauten ist. In einem zweiten Schritt könnten wir darüber nachdenken, welche psychischen Verwerfungen, welche Leidensprozesse die Institution Schule zu bewirken vermag. Lassen Sie uns in einem dritten Schritt aber auch über Gegenentwürfe sprechen, über jene Projekte und Menschen, die unermüdlich den Dialog mit den Kindern und Jugendlichen suchen, um mit ihnen gemeinsam „die Menschen zu stärken und die Sachen zu klären“.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Nun also zu unserem ersten Schritt. Wie gelangen Sie zu Ihrem Urteil, die Schule diskriminiere durch ihre Sortierungsfunktion?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">HUISKEN: Dass die hiesige Staatsschule diskriminiert, d. h. Unterschiede zwischen Schülern hervorbringt, ist ein unstrittiger Befund: Die Diskriminierungsanstalt produziert &#8218;gute&#8216; und &#8217;schlechte&#8216; Schüler in einem für die jeweilige gesellschaftliche Nachfrage nach tauglichen Mitgliedern für die kapitalistische Arbeitswelt möglichst funktional bestimmten Verhältnis. Der Auftrag der Schule – es ist, um das gleich vorweg zu sagen, nicht ihr einziger Auftrag – besteht darin, den gesamten Nachwuchs einer <i>Vorsortierung</i> zu unterziehen, an den sich jene lebensbiographisch entscheidende <i>Sortierung</i> anschließt, der sich Schulabsolventen in der Konkurrenz ein Leben lang um die Sicherung von mehr bzw. mehrheitlich weniger erfreulichen Verdienstgelegenheiten unterwerfen müssen, ehe sie – ebenfalls mehrheitlich – in der Altersarmut den Rest ihres Leben verbringen dürfen. Als &#8217;schlechte&#8216; Schüler werden dabei jene ermittelt, die im schulisch veranstalteten Leistungsvergleich bei vorgegebenen Lerninhalten und Lernmethoden schlechter abschneiden als ihre in- oder ausländischen Mitschüler.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ich bin mir im Klaren darüber, dass die damit angedeutete Zweckbestimmung weniger unstrittig ist. Noch mehr Widerspruch ernte ich im Allgemeinen, wenn ich den Nachweis zu erbringen versuche, dass die schulisch ermittelte Schülerhierarchie das <i>Werk</i> des schulischen Lernens ist, das über das Verfahren der notwendig <i>chancengleichen Lernkonkurrenz</i> verläuft. Lassen Sie mich dazu ein paar Worte zur Erläuterung sagen: Wenn allen Schülern – im großen Ganzen – dieselbe Zeit zum Lernen und zur Reproduktion des gleichen Lernstoffs eingeräumt wird, und wenn diese Zeit weder am &#8218;langsamsten Schiff der Flotte&#8216; Maß nimmt noch jedem Schüler die seinem Lerntempo entsprechende Zeit einräumt, vielmehr so knapp bemessen ist, dass zwangsläufig Schüler abgehängt werden, dann bezeugt dieses Verfahren die schulische Zwecksetzung, mittels der Organisation des Lernens alle Schüler auf die Notenskala von 1 bis 5 oder 6 zu verteilen; was zum Endergebnis hat, dass immer noch eine Mehrheit des Nachwuchses von weiterführender Bildung fern gehalten wird. Wenn überdies das Ergebnis dieser schulischen Konkurrenz nicht der Auftakt zur schulischen <i>Behebung</i> von festgestellten Lerndefiziten ist, sondern zu ihrer <i>Fixierung</i> und <i>Exekution</i> gemäß der jeweils schulrechtlich vorgegebenen Schullaufbahnen führt, dann wird zugleich mehr als deutlich, dass diese Sorte Lernen von der <i>Rücksichtslosigkeit</i> gegenüber mitgebrachten oder schulisch erzeugten Lerndefiziten und gegenüber all jenen Befindlichkeiten lebt, mit denen Schüler in der Schule antreten – von Rücksichtslosigkeit<i> </i>gegenüber<i> </i>schulisch ausgetriebener Lernmotivation und untergrabenem Lerninteresse ganz abgesehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es baut diese <i>schulische</i> Diskriminierung somit kalkuliert auf jener <i>gesellschaftlichen</i> &#8218;Diskriminierung&#8216; auf, mit der ein Staatsvolk per Konkurrenz um den Verdienst auf die Hierarchie der Berufe verteilt wird. Schulsoziologisch gesprochen finden sich darüber bekanntlich große Teile des Volkes in der sogenannten &#8218;Bildungsferne&#8216; wieder; ein Begriff der zum einen zynisch verbucht, dass es für die Arbeit und das Leben der Volksmehrheit im Kapitalismus keine Bildung braucht, und in dem zum anderen festgehalten wird, dass der Nachwuchs dieser Volksmehrheit in der Pflichtschule mit einer &#8218;Vorsozialisierung&#8216; antritt, über die per Lernkonkurrenz sicher gestellt wird, dass diese gesellschaftliche Diskriminierung – sagen wir ruhig etwas pauschal – nach Arm und Reich <i>reproduziert</i> wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Übrigens – dies mein vorerst letzter Satz – scheint es die Kritiker des Umstands, dass die Schule es Schülern aus den unteren Schichten der Gesellschaft auch heute noch extrem schwer macht – siehe PISA 2000 – sich über höhere Bildung bis zum Studium vorzuarbeiten, nicht im Mindesten zu stören, dass ihre <i>Kritik</i> mit dem von ihnen – als fehlende Chancengleichheit falsch – <i>kritisierten Sachverhalt</i> seit Jahrzehnten in einträchtiger Koexistenz existiert.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">GRAMS: Die von Ihnen treffend kritisierte Vorsortierung der Schülerinnen und Schüler in den ersten neun, zehn, zwölf oder mancherorts dreizehn Schuljahren war tatsächlich zugleich eine präzise Abbildung der frühen Industriegesellschaft: Zukünftigen Arbeiterinnen und Arbeitern musste die „Volks-Schule“ genügen, der kommenden Generation der ‚mittleren‘ Verwaltung und der Techniker das „Einjährige“ der Realschule. Für die vermeintliche Elite blieb das Gymnasium. Das Einjährige erhielt seinen Namen, weil die Absolventen der Realschulen bis 1918 nur ein Jahr in der Reichswehr dienen mussten. Diese Dreiteilung der Gesellschaft war in der Tat eine Widerspiegelung der Differenzierung der Arbeitswelt. Wo sie noch existiert, wird übersehen, dass wir das Jahr 2022 schreiben. Die allerorten Einzug haltende Zweigliedrigkeit ändert an diesem Prinzip nichts. Diskriminiert werden jene, die zu vermeintlich schlechten Schülerinnen und Schülern erklärt werden. Ich leitete viele Jahre eine große berufsbildende Schule, die aus 17 unterschiedlichen Bildungsgängen bestand. In Fachschulen, Berufsfachschulen, Beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen konnten alle schulischen Abschlüsse erworben werden. Ich beobachtete, dass Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen, die den Hauptschulabschluss erwerben wollten, ihre gleichaltrigen Mitschülerinnen der Fachschulen siezten. Sie erklärten es mir mit ihrer Unsicherheit gegenüber denen, die doch im Gegensatz zu ihnen so viel wüssten. Die Vorsortierung, von der Sie, Herr Huisken, sprechen, war durch sie hindurch gegangen. Doch zu den psychischen Verwerfungen, die Diskriminierung in und durch die Schule bewirken, kommen wir später. Es bleibt jedoch festzuhalten: Wenn die Biografie eines Kindes geprägt wird von dem steten Erlebnis, nur den Rängen vier bis sechs auf der Notenskala zugeordnet zu werden, bleibt ein tiefsitzendes Gefühl für die eigene Unfähigkeit.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Diese rücksichtslose Umgangsweise mit Kindern und Jugendlichen schreiben sie der „hiesigen Staatsschule“ zu. Hier bitte ich Sie um eine Erläuterung, weil zwischenzeitlich weit mehr als zehn Prozent aller Schülerinnen und Schüler in Deutschland private Schulen besuchen. Privatschulen nehmen aber in besonderem Maße die Vorsortierung über die finanziellen Möglichkeiten der Eltern vorweg. Wer das Internat Schloss Salem besucht, hat kein Problem mit einem engen Zeitfenster, in dem von allen Kindern einer Gruppe das Gleiche gelernt werden muss. Angesichts der finanziellen Ausstattung der Eltern ist dieses Zeitfenster individuell dehnbar. Ist insofern die wachsende Anzahl von Privatschulen Ausdruck weiterer und vertiefter Vorsortierungen und die Privatschulen sind dabei der Katalysator?</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Eine zweite Frage zu dem von Ihnen bislang dargestellten Zusammenhang: Sie sagen, die Menschen würden „per Konkurrenz um den Verdienst auf die Hierarchie der Berufe verteilt“. Dieser Prozess setze zielgerichtet in den Schulen ein. Angesichts der Existenz eines Marktes, auf dem „doppelt freie Lohnarbeiter“ ihre Arbeit feilbieten, darf doch die staatliche Institution Schule dem nicht nachstehen. Sie muss auf diesen Markt vorbereiten, ergo eine Vorauswahl mit dem Ziel treffen, jene zu erwählen, die auf lukrative Berufsaussichten vorbereitet werden, auf solche, die ein Auskommen mit dem Einkommen ermöglichen und auf solche, die als „Arbeitskraft minderer Güte“ bezeichnet werden können. Am untersten Rand dieser Hierarchie befänden sich dann dergestalt behinderte Menschen, deren Arbeitskraft nicht verwertbar erscheint. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wäre die Schule ihrem Charakter nach eine Widerspiegelung der gesellschaftlichen Verhältnisse der Produktion …</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">HUISKEN: Ihrer ersten Anmerkung kann ich nur zustimmen. Die „Reformen“ des Schulwesens sind Legion; geändert wurden Lehrpläne, Lehrmethoden, Schulorganisationen usw. Nie jedoch wurde etwas grundsätzlich an der Sortierungsfunktion des allgemeinbildenden staatlichen Schulwesens geändert. Der Übergang von der Drei- zur Zweizügigkeit, die sich immer mehr durchsetzt, ist in dieser Hinsicht nur konsequent, da mit ihm unmittelbar die Scheidung des Schulvolkes nach zukünftiger Elite und nach der Masse der lohnarbeitenden Bevölkerung <i>eingeleitet</i> wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nur um an dieser Stelle Einwänden zuvorzukommen: Nein, mir sind weder die Versuche, von Notenbewertungen zu schriftlichen Leistungsbewertungen überzugehen noch die Beschlüsse entgangen, die Notengebung in den ersten Schuljahren der Grund­schule auszusetzen. In beiden Fällen hat Schulpolitik – allerdings völlig begriffslos – auf Widersprüche und ihre schulisch <i>kontraproduktive</i><i>n</i> Wirkungen reagiert. Wo die Fixierung auf Noten dazu führt, dass Lernen nicht sach-, sondern <i>notenorientiert</i> erfolgt, da stehen nicht nur Erziehungsberechtigte, die ihren Kindern zu besseren Schulabschlüssen verhelfen wollen, sondern auch die – absurderweise – in rasantem Aufschwung befindlichen Nachhilfeeinrichtungen ziemlich ratlos vor der Frage, wo eigentlich die zu behebenden <i>sachlichen</i> Mängel liegen, wenn der Schüler mit einer 5 in Mathe oder Deutsch nach Hause kommt. Denn die Note hält nur den rein <i>quantitativen</i> Vergleich mit den Einser- oder Zweier-Schülern fest, sagt über <i>qualitative</i> sachliche Defizite nichts aus. Ähnlich verhält es sich beim Verzicht auf Notenbewertung in Grundschuljahren: Um zehn Jahre oder mehr wenigstens an der schulischen <i>Lernkonkurrenz</i> teilnehmen zu können, bedarf es beim Schüler der Elementarausstattung in Sachen Lesen, Schreiben und Rechnen. Grundschülern, die in der 1. oder 2. Schulklasse per Notenaussortierung abgehängt werden – aus welchen Schichten die dann wohl kommen? –, fehlt es daran; ihre Teilnahme an der Lernkonkurrenz ist dann zunehmend formaler Natur.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ihre Frage nach der Bedeutung der Privatschulentwicklung hierzulande schließt unmittelbar an. Die Zeiten der privaten Alternativschulen – Glocksee, Freie Schule Frankfurt etc. –, die noch versuchten, ohne Schülersortierung auszukommen, sind ziemlich vorbei. Allerdings waren auch diese Alternativkonzepte an das Grundgesetz, sprich: an staatliche <i>Erlaubnis</i> gebunden, die so konsequent durchgesetzt wurde, dass nicht wenige Schulversuche ihre Bemühungen gar nicht erst umsetzen konnten. In Bremen weiß man ein Lied davon zu singen. Alternativschulen, die von der Schulaufsicht grünes Licht bekamen, haben sich allerdings diese Unterwerfung unter staatliche Vorgaben teilweise so sehr zu Herzen genommen, dass sie ihre Werbung um weitere Schüler mit dem Verweis untermauerten, dass ihre Absolventen nach Integration in die höheren allgemeinbildenden Staatsschulen – aus dem vorgegeben Sortierungsverfahren durften und wollten sie sich ohnehin nicht ausklinken – immer hervorragende Zeugnisse erhalten hätten. Eine merkwürdige Werbung, die die Frage nahelegt, worin das <i>Alternative</i> der Erziehung wohl bestanden haben mag, wenn die so Erzogenen ausgerechnet in jener<i> Staatsschule</i> reüssieren, an der Alternativpädagogen kein gutes Haar gelassen hatten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Zunahme von staatlich zugelassenen allgemeinbildenden Privatschulen in Deutschland – Sie sprechen von mehr als 10 Prozent – ist, wenn man von reinen Konfessionsschulen absieht, die Antwort auf die Sorge der kleinen Schicht der <i>Vermögenden, </i>inwieweit ihr Nachwuchs es in der Staatsschule relativ sorgenfrei bis zum Abi schafft, das heute als die Voraussetzung fürs Studium gilt, über das allein der Zugang zu den meisten Jobs der Elite eröffnet wird. Das Misstrauen in die Leistungsmotivation der eigenen Kinder wird durch <i>Geld</i> kompensiert. Mit Jahresschulgeldern zwischen 3.000 und 50.000 Euro lässt sich in der privaten Lehranstalt das gewünschte Ergebnis <i>einkaufen</i>. So gesehen ist der Boom von Privatschulen nichts anderes als eine zur hiesigen Geldwirtschaft <i>passende</i> <i>Ergänzung</i> des Pflichtschulwesens: Wo es die Staatsschule schafft, den Nachwuchs der <i>Armen</i> dieser Gesellschaft durch chancengleiches Lernen nach Schulende wieder in jenen Status zu versetzen, aus dem sie entkommen sollten – „Meinem Kind soll es später mal besser gehen!“, lautet der regelmäßige und regelmäßig wieder untergrabene Wunsch von Eltern aus diesen Schichten –, da darf es nicht wunder nehmen, dass es hierzulande zugelassen wird, den mit <i>Reichtum</i> &#8218;gesegneten&#8216; Familien schulisch die ihrem Status entsprechenden Schulkarrieren einzurichten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der zweiten Frage stehe ich etwas hilflos gegenüber. Ich bin zum einen nicht der Auffassung, dass Schule die Logik der kapitalistischen Gesellschaft „widerspiegelt“ – wenn man den Begriff mal wörtlich nimmt. Sie leistet, wie im ersten Beitrag angedeutet, funktionale Vorarbeit durch die Verteilung des Nachwuchses auf die Hierarchie der Berufe und durch die Erziehung zu Konkurrenzsubjekten, über die wir wohl noch reden werden. Es geht also um ein <i>praktisch-gesellschaftliche</i><i>s</i> Verhältnis, nicht um ein <i>geistiges</i>, wie dies die „Widerspiegelungstheorie“, auf die Sie sich wohl beziehen, anspricht. Diese Theorie redet über das Verhältnis von &#8218;Sein und Bewusstsein&#8216;, rezipiert jedoch den theoretischen Zusammenhang von K. Marx, auf den sich die Theorie beruft, <i>falsch</i>. Bewusstsein ist immer <i>bewusstes</i> Denken. Der Verstand ist keine geistlose Fläche, auf der sich &#8218;Sein&#8216; bloß widerspiegelt; mit Notwendigkeit schon gar nicht. Aber meinen Sie nicht auch, dass die Erörterung dieses Zusammenhangs etwas vom Thema weg führt?</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">GRAMS: Nein, ich denke nicht, dass uns der Begriff der Widerspiegelung vom Thema wegführt. Wenn wir einer gesellschaftlichen Institution den Charakter zuschreiben, so beschaffen zu sein, wie die je aktuellen Herrschaftsverhältnisse beschaffen sind, eröffnen sich ganz praktische Dimensionen. Dann wird deutlich, warum die Schule Kinder sortiert. Es wird deutlich, warum sich mit der Industriegesellschaft die Dreigliedrigkeit des Schulwesens herausbildete. Es wird deutlich, warum Kinder mit Behinderungen in Sondereinrichtungen be-sondert werden, wie sie auch in der Arbeitswelt als Arbeitskraft minderer Güte be-sondert werden. Dann wird erklärbar, warum der Lehrerinnen- und Lehrerberuf den Beamtenstatus besitzt, dem ein Referendariat vorangestellt wird, das von vielen zukünftigen Pädagoginnen und Pädagogen als Einrichtung des Zurichtens und Sortierens erlebt wird – des Zurichtens auf einen Schulbetrieb, in dem sortiert wird. Der Begriff der Widerspiegelung, den Marx in der Deutschen Ideologie quasi vorbereitet, könnte aber auch erklären, warum die Schule sich für die demokratischen Kräfte einer Gesellschaft unter historisch günstigeren Bedingungen graduell zu verändern vermag. Ihre Beispiele von Oskar Negts Glockseeschule in Hannover und den vielen weiteren Alternativen, die ihre Geburtsstunde in den frühen siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hatten, belegen dies, wie auch ihr Nischendasein bzw. ihr Niedergang unter ungünstigeren gesellschaftlichen Kräfteverhältnissen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Lassen Sie mich auf Ihre Überlegungen zu den Nachhilfeeinrichtungen zurückkommen, die sich in der Tat in einem rasanten Aufschwung befinden. In dem Maße, in dem die Schule Kinder ob ihrer vermeintlich geringeren Leistungen aussortiert, wird dies zum Geschäftsmodell gemacht und die Eltern, die es sich noch leisten können, investieren in die Steigerung der Leistungsfähigkeit ihrer Kinder. Gesellschaftliche Krisen, drohender sozialer Abstieg und Armut befeuern den Wunsch nach größerer Leistungsfähigkeit des Kindes. Das verspricht Profite für jene, die Angst vor dem sozialen Abstieg des Kindes für ihren Gewinn nutzen – eine präzise Abbildung der herrschenden Verhältnisse. Welche Empfindungen aber machen sich in einem Kind breit, das den Anforderungen nicht genügt, die in der Schule gestellt werden? Welche Empfindungen breiten sich in einem Kind aus, das erlebt, wie vermeintliches Unvermögen mit pekuniären Mitteln ausgeglichen werden soll? Die Literatur bietet eine Fülle an Beispielen für dieses Leiden: Am deutlichsten wird die Zerreißprobe für Kinder in Hermann Hesses „Unterm Rad“ beschrieben und in Alfred Andersch „Der Vater eines Mörders“. Bei Hesse begeht der in der Schule Gescheiterte Suizid. Alfred Andersch beschreibt autobiographisch eine Unterrichtsstunde bei Oberstudiendirektor Himmler, dem Vater des späteren Reichsführers SS. Er erlebt Demütigung und Ausschluss.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Welches Erleben macht sich in den Kindern breit, die aussortiert worden sind? Was hinterlässt die Konkurrenzbeziehung im Denken und Fühlen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">HUISKEN: In der Tat stellt die Klärung Ihrer Frage eine wichtige Ergänzung meiner Ausführungen zur Schule als Sortierungsinstitution dar. Dazu gleich.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ihre Anknüpfung an meine kurze Bemerkung zur „Widerspiegelung“ möchte ich aber, wie Sie sich sicher vorstellen können, nicht unwidersprochen lassen. Sie ordnen diese Theorie in Zusammenhänge ein und benutzen sie für Urteile, bei denen sie m.E. gar nichts zu suchen hat. Die Widerspiegelungstheorie nimmt ein <i>geistiges</i> Abbildungsverhältnis zwischen Bewusstsein und Sein an und bestreitet – in ihren radikalen Varianten –, dass es autonomes Denken überhaupt gibt. Letzteres kann und will ich Ihnen nun wirklich nicht ankreiden. Aber dass das Schulsystem und die kapitalistische Gesellschaft in einem Abbildungsverhältnis stehen, behaupten Sie dann schon. Ein <i>geistiges</i> kann es nicht sein, wenn wir von <i>gesellschaftlichen</i> Einrichtungen handeln. Aber selbst die reduzierte Auffassung Ihres Arguments, demzufolge – so verstehe ich Sie – sich in der Schule Elemente <i>wiederfinden </i>lassen, die es in der kapitalistischen Gesellschaft auch gibt, wie z.B. die Pflichterfüllung, die Konkurrenz nebst ihren Aussortierungsvorgängen, Unterwerfung unter Vorgaben, das Prinzip von Befehl und Gehorsam etc., erlauben weder den Schluss, dass sie diese Sachverhalte in der Schule finden lassen, <i>weil</i> es sie auch in der Gesellschaft gibt, und erst recht nicht, dass sie deren <i>notwendiges</i> &#8218;<i>Abbild</i>&#8218; sind. Denn erstens haben all die genannten Elemente ihren <i>eigenen</i> Grund, den es für sich zu ermitteln gilt – mit der Schulpflicht will der Staat Zugriff auf alle Kinder sicher stellen, Lehrplanvorgaben sollen ganz bestimmte geistige Kost in den Kinderköpfen verankern, in der Schule gelten Staatsvorgaben unbedingt, weswegen es zu ihrer Erledigung des Beamten braucht usw. –, zweitens gibt es in gleichgearteten Ländern Schulen <i>ohne</i> verbindliche Schulpflicht, <i>ohne</i> verbeamtete Lehrer und <i>ohne</i> jene Vorsortierung, wie sie in der hiesigen Schule praktiziert wird, und drittens findet hier inzwischen auch Inklusion statt, werden immer mehr Lehrer nicht ins Beamtenverhältnis übernommen etc.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Jetzt aber zu Ihrer Frage, die mir ebenfalls wichtiger ist. Für alle Schüler gilt nämlich, dass die Sortierung nicht nur die Verteilung von Schülern auf Bildungskarrieren leistet, sondern zugleich ein ganz eigenes <i>Erziehungsprogramm</i> enthält: Gelernt, eingeübt und &#8218;fürs Leben&#8216; internalisiert wird zunächst der Standpunkt, dass nicht so sehr die geistige Aneignung des Schulstoffs zählt, sondern dass man so lernen muss, dass man im bewerteten Ergebnis <i>besser </i>ist als Mitschüler. Das hat die bekannten Folgen fürs Lernen, die der Kenntnis der Sache nicht gut bekommen: Man lernt auswendig, man lernt nicht zu früh, um nicht wieder alles vergessen zu haben, wenn die Arbeit ansteht, aber auch nicht zu spät, damit man mit dem verlangten Stoff durchkommt. Die Schülerfrage, was denn in der Arbeit &#8218;dran komme&#8216;, belegt zusätzlich diese anerzogene Gleichgültigkeit gegenüber dem vorgegebenen Lerninhalt und erst recht gegenüber seinem Wahrheitsgehalt. Man lernt daran, dass <i>Mit</i>schüler immer zugleich <i>Konkurrenten</i> sind, die einem potentiell die bessere Bewertung <i>bestreiten: </i>Freunde sind dann die, die abschreiben lassen, und verdorben haben es mit dem Schüler diejenigen Mitschüler, die sich – warum wohl? – weigern, ihre richtigen Ergebnisse mit dem schwächeren Schüler zu teilen. In der Konkurrenz <i>zählt </i>nur, was von oben an stofflichem Inhalt und Lernverfahren <i>vorgegeben</i> ist. Schülerinteressen an anderen Urteilen und Inhalten haben im Unterricht keinen Platz bzw. nur dann, wenn sie sich doch noch irgendwie mit dem Lehrplan vereinbaren lassen oder dem Lehrer bei Schülern folgenlos Bonuspunkte eintragen. Eine solche Erziehung zur <i>Unterwerfung</i> unter alle Vorgaben von Schule und Lehrerschaft ist der Kern aller Konkurrenztugenden. Mit denen bin ich aber immer noch nicht fertig: Was einem auch in Fleisch und Blut übergehen sollte ist die Lehre, dass der <i>Konkurrenzerfolg</i> trotz aller individuellen Anstrengungen <i>nicht in der Hand</i> der Konkurrierenden liegt; und zwar deswegen, weil die Bewertung immer eine vergleichende ist, die damit ihr Maß in Leistungen einer gesamten Schülerpopulation hat. Es gehört also zum ausgebildeten Konkurrenzsubjekt dazu, dass es ihm zur Gewohnheit zu werden hat, sich von Konkurrenzbewertungen &#8218;<i>überraschen</i>&#8218; zu lassen – ob sie einem nun passen oder nicht. Schließlich ist festzuhalten, dass zugleich moralische Tugenden eingeübt werden. Denn <i>Einsprüche</i> <i>gegen Konkurrenzresultate</i> werden überhaupt nur gehört, wenn sie auf Fehler im Konkurrenzverfahren verweisen, immanente <i>Ungerechtigkeiten</i> vortragen können, also das<i> eigene Interesse</i> in einen vom Lehrer zwar <i>geachteten,</i> aber deswegen von ihm noch längst nicht befolgten Einspruchsgrund verwandeln.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies ist überdies eine ganz grundsätzliche Lehre &#8218;fürs Leben&#8216;: Interessen gelten für sich nichts, sie müssen <i>berechtigt</i>, also <i>gehörig</i> sein, also in die vorherrschende Moralität des Rechtssystems passen, wenn sie überhaupt Gehör finden wollen. Dass sich aus Vortrag nebst Anhörung von Einspruch oder Kritik bei Zuständigen – wer mag dazu wohl gehören? – dann nichts anderes ergibt, als es den Zuständigen zu <i>überlassen</i>, inwieweit ein Einwand ernst genommen und ob der kritisierte Sachverhalt korrigiert wird, kennt man. Allerdings nicht als die selbst erklärte <i>Unmündigkeit</i>, die es ist, sondern als erlaubte Freiheit. Allein die Möglichkeit des Vortrags eines um seinen eigentlichen Inhalt gebrachtes Interesse ist hierzulande für Viele schon der Inbegriff des demokratischen Wertesystem – weil: woanders darf man das ja nicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ich muss noch etwas hinzufügen: Das <i>ist</i> das Erziehungsprogramm. Es gehört zu dem sogenannten „heimlichen Lehrplan“, der in keinem Curriculum so verzeichnet steht – was jedoch seiner Wirksamkeit keinen Abbruch tut. Es sei denn, der eine oder andere Schüler macht das nicht mit. Und dafür gibt es die genannten guten, aber auch <i>schlechte</i> Gründe. Es darf nämlich dann, wenn diese Standards zum Erziehungsprogramm gehören, nicht wunder nehmen, dass Schüler sich die immer noch in der universitären Lehre und deswegen im Kopf von Lehrern vorhandenen <i>begabungstheoretischen Fehl</i>deutungen<i> von Erfolg </i>und<i> Misserfolg</i> in der Lernkonkurrenz einleuchten lassen; und entweder an ihrer angeblich schul<i>untauglichen</i> inneren <i>Anlage</i> ernsthaft und manchmal sogar suizidal verzweifeln oder sich den gesellschafts<i>tauglichen</i> Fehlschluss zu eigen machen, für jedes Missgeschick und für alle Beschädigungen, die &#8218;das Leben&#8216; unter dem Zweck des Geldverdienens für sie bereit hält, sich selbst als den <i>Schuldigen</i> auszumachen; was auf Dauer der pädagogisch erwünschten &#8218;Resilienz&#8216; erheblichen Abbruch tun kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn Schüler zugleich zum <i>Individualkult</i> angehalten werden, sich als <i>Selbst</i> beweihräuchern sollen – und auch das gehört zu diesem Erziehungsprogramm –, dann sind noch ganz andere Übergänge zu beobachten als diejenigen, auf die es der Pädagogenschaft dabei ankommt. So ein Selbst – diese gänzlich leere psychologische Erfindung, mittels derer der Mensch sich die Gesellschaftstauglichkeit als <i>seine Bestimmung</i> zurecht legen soll – kann nämlich auch mal ganz andere Wege gehen. Wer etwa von früh an dazu angehalten wird, in seine Schulhefte auf der ersten Seite den Spruch „Ich bin wertvoll“ zu kritzeln – wofür es auch noch eine Fülle anderer Techniken gibt –, der kann auch schon mal auf die Idee kommen, dass die Schule mit ihren dauernden Misserfolgsbescheinigungen seinem wahren Selbst nicht gerecht wird. Dass so ein Schüler es denn der Schule auf seine Weise zeigen will, dass er ein cooler Typ ist, ein Siegertyp eben, weiß man. Es muss nicht gleich der Amoklauf sein, zu dem das <i>beleidigte Selbstbewusstsein</i> greift. Das <i>Angeben</i> vor Mitschülern und Lehrern kennt eine Fülle anderer Wege, sich ganz <i>außerhalb</i> der erwünschten sozialen Bewertung wenigstens mal als <i>king</i> zu fühlen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">GRAMS: Wenn ich Ihre Ausführungen zuspitze, ist der zentrale Charakter der Schule die Sortierung der Kinder und Jugendlichen. Diese Sortierung ist zugleich der heimliche Lehrplan, ja der eigentliche Charakter der Institution Schule: Gelernt werden soll, besser zu sein als die Konkurrenz; gelernt wird, dass der Mit-Schüler, die Mit-Schülerin, nicht zugleich Mitmensch ist. Dann wird der Konkurrent, die Konkurrentin zur potentiellen Gegnerin. Eine gewisse Parallelität zu gesellschaftlichen Konkurrenzverhältnissen ist nicht zu leugnen. Auf sie soll ja auch vorbereitet werden. Non scholae sed vitae discimus lautete der erste im Lateinunterricht erworbene Satz. Er war eine Lüge: Seneca, dem dies als Zitat untergeschoben wird, schrieb in einem Brief an Lucilius, dass es umgekehrt sei, nicht für das Leben lernten wir, sondern ausschließlich für die Schule. Sie, Herr Huisken, sagen, wir lernten in der Schule viel für das Leben: Konkurrenzfähigkeit, die Fähigkeit auszuschließen und Ausschluss zu ertragen, Misserfolge als eigene Unfähigkeit zu akzeptieren und zu individualisieren und damit zugleich die Menschen zu entsolidarisieren. Unter diesen Bedingungen entsteht die ‚Fähigkeit‘ der Unterwerfung und die Fähigkeit andere Menschen zu unterwerfen, zu diskriminieren. Ich besuchte gemeinsam mit zwei Freunden das Gymnasium. Wir wuchsen in einem Stadtteil auf, in dem die meisten Väter im großen Gummiwerk arbeiteten, um das sich das Wohngebiet gruppierte; ein Arbeiterviertel, genannt „Die Conti“. Der Mathematiklehrer holte uns regelmäßig gemeinsam mit den Worten an die Tafel, „nun werden wir sehen, was die Jungs aus dem Conti-Viertel können“. Er führte uns vor. Ich erinnere zuerst Bemühen, dann Angst, später Schnee im Kopf und zum Schluss Wut und Unbotmäßigkeit. Ich erinnere hämisch lachende Gesichter, aber auch Beschämung und Solidarität. Meine Schulzeit liegt ein halbes Jahrhundert zurück. Jahrzehnte später war ich als Leiter einer Schule noch genötigt, gedemütigte Schülerinnen und Schüler aufzufangen und mit Lehrerinnen und Lehrern so zu arbeiten, dass auch mit ihnen Veränderungen möglich wurden. Diese Ausgrenzungsprozesse beschreibt auch Didier Eribon in seinem Buch ‚Rückkehr nach Reims‘. Er beschreibt eindrücklich seinen Widerstand gegen die Ausgrenzungen, die ihm widerfuhren. Ich erlebte es bei meinen Schülerinnen und Schülern und ich erinnere es in Bezug auf meine Kindheit: ich störte den Unterricht, ich widersprach, ich ‚kasperte‘, ich widersetzte mich meinen jeweiligen Entwicklungsbedingungen entsprechend.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">An der Universität Bremen, an der Sie bis zu Ihrer Emeritierung lehrten, entwickelten Ihre Kollegen Georg Feuser und Wolfgang Jantzen für die von Ihnen beschriebenen Prozesse den Begriff der Isolation. Isolation sei die Einschränkung der Möglichkeit der Aneignung des gesellschaftlichen Erbes, so eine kürzeste Definition. Sie beschreiben diesen Vorgang in unserem Gespräch eindrücklich, wenn Sie deutlich machen, dass Schülerinnen und Schüler in den obwaltenden Strukturen Gleichgültigkeit gegenüber den Lerngegenständen entwickeln. Ich bin geneigt, hier den Begriff der Entfremdung zu nutzen: Der Lerngegenstand wird ihnen entfremdet, sie selbst werden verdinglicht. Ein entsetzlicher Befund: Die Institution, die eine lustvolle Aneignung der Welt ermöglichen soll, bereitet zukünftige Erwachsene auf die Entfremdung von ihren Produkten vor, indem sie die Freude an der Befassung mit der Welt nimmt und damit zugleich die Freude am Erkennen der Welt. Oder bewegt sich die Schule als Institution in dem immanenten Widerspruch zwischen einer Institution, die Weltaneignung ermöglichen könnte, aber zugleich in die Hierarchie einer arbeitsteiligen und auf sozialer Ungleichheit basierenden Welt einführen muss? Wenn dieser Widerspruch existiert, muss er auch in jenen existieren, die in den Schulen arbeiten. Das könnte erklären, warum in den Kollegien Männer und Frauen den Kampf gegen die Windmühlenflügel der Institution aufnehmen. Das könnte vielleicht auch erklären, dass selbst in denen, die guten Willens eine andere, eine bessere Schule wollen, die Funktion der Schule wie Sie sie beschreiben – verankert ist.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Gleichwohl gibt es nicht erst seit Rousseau, Pestalozzi oder Basedow mit seinem Philanthropinum Gegenmodelle. Berührende reformpädagogische Bemühungen, wie die Schule Berg Fidel in Münster, bestehen neben traditionellen Gymnasien, die es als Erfolg verbuchen, dass sie nicht von behinderten Schülerinnen und Schülern besucht werden, wie dies in Bremen geschah. In jedem Kollegium jeder Schule ist dieser Widerspruch erkennbar. Ist das Neue in der pädagogischen Arbeit ein Hebel, um tatsächlich Neues zu schaffen, oder ist es „Ein Teil von jener Kraft, Die stets das Böse will und stets das Gute schafft“? Oder anders: warum sind es oft jene, die unter der Schule litten, um dann die Pädagogik zu ihrem Beruf zu machen?</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><a name="_GoBack"></a>HUISKEN: Es bleibt erneut dabei: Ehe ich mich Ihrer Schlussfrage zuwende, nötigt mich Ihre Zusammenfassung dazu, einige Klarstellungen vornehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zunächst zur Konkurrenz. Auch die Lernkonkurrenz ist nicht zu haben, ohne dass die Schule sie nicht zugleich durch Erziehungsmaßnahmen ergänzt, mit denen auf <i>Mäßigung</i> jener <i>Gegensätze</i> gedrungen wird, die jede Konkurrenz mit sich bringt. So gibt es z. B. Gruppenarbeit mit dem Imperativ, sich wechselseitig bei der Aufgabenerledigung zu helfen – ein Imperativ, der dann, wenn es bei Klassenarbeiten ernst wird, sofort aus dem Verkehr gezogen wird –; auf die Bildung einer Klassengemeinschaft wird Wert gelegt, Mobbing mit Disziplinarmaßnahmen belegt, neuerdings wird auch per Inklusion auf Anerkennung von den und Respekt vor den &#8218;Schwächeren&#8216; Wert gelegt usw. Damit durch die Erziehung zum Konkurrenzsubjekt, das ganz auf die individuelle Verfolgung seiner Interessen bei vorgegebenen Zielen und Verfahren festgelegt wird, das Gegeneinander der Konkurrierenden nicht auch noch den übrigen schulischen Lernprozess bestimmt – wodurch wie Lehrerklagen belegen, schon mal der gesamte Unterricht sabotiert werden kann<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> –, braucht das Konkurrenzsubjekt die Einführung in die daneben zu befolgenden<i> Ideale der Mitmenschlichkeit. </i>Die bleiben genau das, was sie sind, nämlich moralische Ideale, die nur dann abgerufen werden, wenn es notwendig ist, Schüler zur <i>Zügelung</i> bei der Beteiligung an dem Konkurrenzgetriebe aufzurufen. Sie müssen eben beides lernen – gerade auch für &#8218;das Leben&#8216; nach der Schule: Da hat das auf <i>Konkurrenz</i> verpflichtete Privatsubjekt sein freigesetztes <i>Erfolgsstreben</i> bei der Verfolgung der ihm aufgenötigten Geldinteressen mit der gebotenen Portion &#8218;<i>Anstand</i>&#8218; gegenüber denjenigen zu betreiben, die ihm bei der Sicherung seines Eigennutzes im Wege stehen. Ein Widerspruch, aber einer, um den sich in dieser Gesellschaft <i>notwendigerweise</i> bemüht werden muss – wie jenen <i>Rechtsvorschriften</i> zu entnehmen ist, die greifen, wenn Bürger es bei der Wahrnehmung dieser Sorte Freiheitslizenz in der Konkurrenz übertreiben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es könnte damit zugleich deutlich geworden sein, warum ich der theoretischen Einordnung der Folgen der schulischen Sortierung – nach Feuser und Jantzen – als „<i>Isolation</i>“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>, die auf die <i>„Einschränkung der Möglichkeit der Aneignung des gesellschaftlichen Erbes“ </i>verweist, nicht zustimmen kann. Es spricht nichts dagegen, sich im geistig freien Raum einmal kreative Gedanken darüber zu machen, wie man sich eine gute Schule <i>vorstellt</i>. Doch wenn man die realexistierende Schule <i>erklären</i> will, dann reicht es nicht aus, das, was in der Schule mit Schülern angestellt wird, als <i>Abwesenheit</i> bzw. <i>Einschränkung</i> von etwas bloß <i>Möglichem</i>, also nur logisch negativ zu bestimmen. Kommt es nicht in erster Linie darauf an, zu ermitteln was und zu welchem Zweck hierzulande so, wie wir es in unserem kritischen Gespräch zusammengetragen haben, mit dem Nachwuchs umgegangen wird? Was nützt eine theoretische Konstruktion, welche die Schule an etwas misst, was sie sogar zugestandenermaßen gerade <i>nicht</i> leistet und auch gar nicht leisten <i>soll</i>? Liegt dabei nicht immer der Übergang nahe, diese idealen Maßstäbe als den <i>eigentlichen</i> Auftrag der Schule zu unterstellen, an dem sie bloß versagt? Dabei <i>versagt</i> diese Schule nicht, sie steht im Kapitalismus für einen gänzlich <i>anderen Zweck</i>; und der hat mit der „Aneignung des gesellschaftlichen Erbes“ – was selbst noch, höflich formuliert, eine sehr ausdeutungsfähige Sentenz darstellt – nichts zu tun. Der Skandal der Schule liegt nicht darin, dass Schülern etwas <i>entgeht, </i>sondern darin, dass sie für den Dienst in einem ökonomischen und politischen System <i>funktional erzogen</i> werden, das – wie nicht nur der aktuelle Krieg gerade mehr als anschaulich macht – der Mehrheit der in ihm lebenden Menschen nicht gut bekommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit bin ich bei meiner letzten Klarstellung. Ich sehe in der Sortierungsfunktion der Schule nicht ihren „eigentlichen Charakter“. Schule hat vielmehr <i>drei</i> zentrale, sich ergänzende Funktionen zu erfüllen: Da ist die – hier von uns behandelte &#8211; <i>Sortierungsfunktion</i>, mit der der Schüler zum Konkurrenzsubjekt erzogen wird. Sie wird komplettiert durch das, was ich die <i>Verdummungsfunktion</i> der Schule nennen möchte. Sie stattet den Nachwuchs vor allem mit Ideologien und Moral aus, die zwar nichts als falsche Urteile über ihr Leben hierzulande darstellen, aber brauchbar sind, um sich die herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse, unter Absehung von all dem, was in ihnen den Menschen abgefordert und ihnen angetan wird, als ihm letztlich nützliche Lebensumstände zurechtzulegen. Sie mündet in der Erziehung zur<i> nationalen Identität</i>. Sich ganz selbstverständlich als Deutscher zu fühlen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> und sich der deutschen Staatsführung geistig und praktisch zu akkommodieren, das zeitigt zurzeit seine Wirkungen, wo deutsche Bürger mit absoluter Mehrheit <i>für Krieg </i>und für die deutsche Beteiligung an ihm<i> </i>plädieren, also für das Abschlachten von Menschen und die Zerstörung von all dem, was Menschen aufgebaut haben, Partei ergreifen, wenn der Krieg nur gegen den von der nationalen Führung vorgeführten &#8218;richtigen&#8216; Feind geht. Schließlich erfüllt die Schule noch eine <i>Aufbewahrungsfunktion, </i>deren Bedeutung in den vergangenen Jahren der Pandemie überdeutlich wurde. Wie sollten Eltern ihren Dienst, dessen Erträge sie bekanntlich nicht selten zur &#8218;Doppelverdienerei&#8216; nötigen, in Fabriken, Büros, Supermärkten, Krankenhäusern usw. erfüllen, wenn es nicht eine Einrichtung gäbe, in der ihre Kinder – immer häufiger – ganztäglich betreut aufbewahrt werden? Man stelle sich vor – und das haben Schulpolitiker in der Pandemie als Schreckgespenst an die Wand gemalt –, Kinder würden in der Zeit, in der ihre Altvorderen ihre Dienstherren reich machen, allein auf sich gestellt sein! Würde nicht die Gefahr bestehen, dass sie hilflos dem Sumpf von Kriminalität, Drogen, Gewalt und Alkoholismus ausgeliefert wären – so das Schreckgespenst, das auch ein hübsches Urteil über hierzulande durchaus verbreitete Lebensverhältnisse enthält.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn Sie am Ende nun fragen, ob es nicht<i> in der Schule</i> und in ihren Zwecken einen „immanenten Widerspruch (gäbe) zwischen einer Institution, die Weltaneignung ermöglichen könnte, aber zugleich in die Hierarchie einer arbeitsteiligen und auf sozialer Ungleichheit basierenden Welt einführen muss“, daneben aber – so habe ich Sie wenigstens verstanden – behaupten, dass „in jedem Kollegium jeder Schule &#8230; dieser Widerspruch erkennbar“ sei, ihn also <i>in gegensätzliche Auffassungen von Lehrern zur Schule</i> verlagern, dann dementieren Sie selbst so etwas wie eine in der <i>Sache objektiv</i> verankerte Widersprüchlichkeit. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass Sie gute Wünsche und vernünftige Schulvorstellungen von Lehrern als die der Sache &#8218;Schule&#8216; selbst eigenen ‘Möglichkeiten&#8216; anheften möchten. Das fällt selbst unter Wunschdenken!</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ihre Schlussfrage, warum so häufig gerade Menschen, die unter der Schule gelitten haben, Erzieher werden, ist damit auch eigentlich schon beantwortet. Offenkundig gehören die immer noch zu den<i> gut Erzogenen</i>, die sich nicht im Traum vorstellen können, dass die Schule genau das, was sie an ihr stört – Notenterror, Chancenungleichheit, Zeitdruck, Sortierung und Lehrer, die als deren Charaktermasken agieren usw. -, <i>auszeichnet</i>. Sie sind gut erzogene Idealisten, die der Führung dieses Landes nicht zutrauen, dass sie schulpolitische Gründe hat, mit Kindern in der von uns kritisierten Weise umzugehen – natürlich nur zu ihrem Besten, erklären sie. Diese Sorte Idealismus ist also ohne Vertrauen in nationale (Schul-)Politik nicht zu haben. Seitdem es diese Schule gibt, gibt es folglich auch <i>immer</i> diese Lehrer, die „es besser machen“ wollen. Merkwürdig ist das schon: Wo ständig aufs Neue dieser Bedarf artikuliert wird, muss man der hiesigen Staatsschule zumindest das Zeugnis ausstellen, dass sie ziemlich resistent ist gegen Ansprüche dieser pädagogischen Idealisten. Sie bleibt, was sie ist, leistet ihre drei Funktionen und modernisiert sie regelmäßig. Die reformbemühten Lehrer konvertieren schließlich massenhaft zu Realisten; was nur dafür steht, dass sie ihrem Kopf schon lange nicht mehr zutrauen mögen, nur einmal der schlichten Frage nachzugehen, <i>warum</i> diese Schule so ist wie sie ist.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">GRAMS: Wenn ich Ihre Bücher nicht kennen würde, Ihre vielfältigen Aussagen zur Notwendigkeit des politischen Handelns gerade für Lehrerinnen und Lehrer auch außerhalb der Schule, damit diese Schule nicht bleibt, wie sie ist, ließen mich Ihre Ausführungen glauben, sie würden empfehlen, sich der Arbeit in gesellschaftlichen Institutionen zu enthalten, weil besonders in der Institution Schule sonst notwendig Herrschaft perpetuiert wird. In Ihren Büchern argumentieren Sie, dass wir im Hier und Jetzt wirken und es gemeinsam verändern müssen – auch um der Diskriminierung in und durch die Schule entgegen zu wirken.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">In unserem Gespräch tat sich ein Dissens auf. Er betrifft vornehmlich die Einschätzung der Schule als gesellschaftliche Institutionen, die den Charakter besitzt, den diese Gesellschaft ausmacht: Sie ist eine auf dem Prinzip der Konkurrenz basierende. Brecht sagt es so: „Das Heute geht gespeist durch das Gestern in das Morgen!“ Tatsächlich realisiert die Schule ein gestriges Prinzip, wenn wir Konkurrenz anstelle von Solidarität als rückwärtsgewandt definieren. Menschen benötigen jedoch für ihre Entwicklung, für das Lernen und die Kreativität soziale Aufgehobenheit, Integration, Dialoge – Menschen, die ihnen Mitmensch sind. In der Schule – wie in jeder gesellschaftlichen Institution – koexistieren das Prinzip der Konkurrenz und der Diskriminierung als Abbild herrschender Verhältnisse neben Mitmenschlichkeit, Unterstützung des Anderen, Dialog als Abbild des Bedürfnisses des sozialen Wesens Mensch. Herr Huisken, Ihre radikale Kritik an der Institution Schule ist hilfreich für ihre notwendige Veränderung. Ich danke Ihnen für das Gespräch.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Vgl. F. Huisken, Über die Unregierbarkeit des Schulvolks, VSA 2007, S. 11 ff.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>„Isolation“, das meint ja wohl eine Lage ohne jeden menschlichen Kontakt wie etwa in der Einzelhaft, trifft die <i>Sache</i> nicht. Sortierung per Konkurrenz unterstellt immer den <i>Kontakt</i> mit <i>Gleichinteressierten</i>, die um &#8218;knappe Güter&#8216; <i>streiten</i>. Der Begriff mag allenfalls als <i>Bild</i> für das <i>Gefühl</i> von Aussortierten durchgehen.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>Vgl. dazu F. Huisken, Flüchtlingsgespräche 2015ff, VSA 2020,S. 69 ff.</span></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-schule-diskriminiert-und-lehrt-es-ein-streitgespraech-ueber-die-gesellschaftlichen-funktionen-der-bildungseinrichtungen/">Die Schule diskriminiert und lehrt es: Ein Streitgespräch über die gesellschaftlichen Funktionen der Bildungseinrichtungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verdrängte Wahrheiten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/verdraengte-wahrheiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Apr 2023 10:03:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Ableismus]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenrechtskonvention]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Inklusion]]></category>
		<category><![CDATA[Teilhabe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=18523</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ungeachtet aller nationalen wie internationalen Rechtsansprüche auf eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben, zu Nicht-Diskriminierung und Inklusion, ist die Lebenssituation Behinderter in weiten Teilen nach wie vor prekär. Wie es um die reale Wahrnehmung, die Akzeptanz und Teilhabe von behinderten Menschen hierzulande bestellt ist, skizziert der folgende Beitrag von Udo Sierck, einem führenden Vertreter der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/verdraengte-wahrheiten/">Verdrängte Wahrheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Ungeachtet aller nationalen wie internationalen Rechtsansprüche auf eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben, zu Nicht-Diskriminierung und Inklusion, ist die Lebenssituation Behinderter in weiten Teilen nach wie vor prekär. Wie es um die reale Wahrnehmung, die Akzeptanz und Teilhabe von behinderten Menschen hierzulande bestellt ist, skizziert der folgende Beitrag von Udo Sierck, einem führenden Vertreter der emanzipatorischen Behindertenbewegung Deutschlands.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Jahr 2009 hat Deutschland die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ratifiziert. Festgeschrieben ist damit die uneingeschränkte Teilhabe behinderter Menschen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Seither ist viel von Inklusion die Rede. Manche sehen für behinderte Menschen schon das Paradies zum Greifen nahe. Dabei ist es viel mehr so: Die jahrelangen Bemühungen um Integration sind gescheitert, deshalb kommt das Versuchsfeld mit dem Ansatz der Inklusion wie gerufen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ohne Zweifel ist es ein Fortschritt, dass die Forderung behinderter Menschen auf Teilhabe zum Menschenrecht erhoben wurde. Aber die &#8218;Allgemeine Erklärung der Menschenrechte&#8216; hat immerhin seit 1948 Geltung. Entweder – so wäre daraus zu folgern &#8211; ist diese Erklärung für behinderte Menschen bedeutungslos, so dass eine Sonderkonvention her musste. Oder aber das verbreitete Bewusstsein hat Personen mit Behinderung bis heute nicht als vollwertige und gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft akzeptiert. Vieles spricht für diese Behauptung. Zur Veränderung von Bewusstseinslagen sind Konventionen und Gesetze wenig geeignet. Sie sind hilfreiches Instrument für juristische oder parlamentarische Auseinandersetzungen. Der Alltag verlangt mehr.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den letzten vier Jahrzehnten kam in die deutsche Behindertenpolitik Bewegung. Die Rede ist von Rechten statt Fürsorge, von Inklusion statt Aussonderung, von Selbstbestimmung statt Fremdbestimmung. Bei genauem Hinsehen erweisen sich aber die angeblichen Veränderungen als nicht stichhaltig, verschwindet die reale Situation hinter verbaler Verharmlosung: Plötzlich handelt es sich nicht mehr um eine Heimeinweisung, sondern um das Wohnen im stationären Bereich. Die Krücke verwandelt sich in eine Gehhilfe. Aus dem Menschen mit einer geistigen Behinderung wird die Person mit besonderen Fähigkeiten. Der Gehörlose mutiert zum Experten für Gebärdensprache. Die Rollstuhlfahrerin entpuppt sich als Frau mit eigenen Mobilitätsvoraussetzungen. Komplizierte Persönlichkeiten haben spezielle Verhaltensqualitäten &#8230; Wem nützt die politisch korrekte Schönrederei? Die Treppen bleiben ein Hindernis, unübliche Kommunikation ist noch immer ein Grund zur Kontaktvermeidung und die Unterbringung in Institutionen bedeutet in der Regel nach wie vor, einen fremdbestimmten Alltag leben zu müssen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Macht und Gewalt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es hat mehr als dreißig Jahre gedauert, bis die umfassende Aufarbeitung der Verbrechen an behinderten und kranken Menschen während des nationalsozialistischen Regimes begann und zumindest in interessierten Kreisen zur Kenntnis genommen wurde. Die Dokumentation von Erniedrigung und entwürdigenden Zuständen in Institutionen der Fürsorge von 1945 bis 1975 hat wiederum Jahrzehnte gebraucht und begann erst vor wenigen Jahren. So begrüßenswert diese Initiativen sind, sie intendieren einen Schlussstrich-Charakter, als seien spätestens mit der Ratifizierung der internationalen Behindertenrechtskonvention Menschenrechtsverletzungen ein Relikt der Vergangenheit. Allerdings hat der UN-Ausschuss, der die Umsetzung dieser Konvention prüft, Deutschland im Jahr 2016 wegen mangelnder Maßnahmen zum Schutz behinderter Menschen vor Gewalt gerügt. Diese Kritik ist ein Hinweis auf tabuisierte, verdrängte Realitäten in der Behindertenhilfe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die geschäftsführende Ärztin der Landesärztekammer Nordrhein, Susanne Schwalen, betonte anlässlich eines Symposiums zur häuslichen Gewalt, dass behinderte Kinder besonders gefährdet sind: „<i>Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Gewalt erleben, ist für Kinder mit Behinderungen fast viermal so hoch wie für nicht behinderte Kinder. Die in der Betreuung involvierten Berufsgruppen müssen hier besonders sensibilisiert werden</i>“ (Ärztekammer 2018, 1). Als Grund für die Misshandlungen wird ein erhöhter Stresspegel der Eltern vermutet und der Umstand, dass behinderte Kinder weniger Chancen besitzen, sich außerfamiliär zu beschweren. Dieses Dilemma trifft auch Menschen mit Einschränkungen im Alter.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Beschäftigung mit dem Machtmissbrauch in Institutionen der Behindertenhilfe kommt nicht um die Erkenntnis herum, dass es sich bei „<i>der Ausübung und Nichtwahrnehmung oder Vertuschung psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt</i>“ in Schule, Werkstatt oder Wohneinrichtung keineswegs „<i>um bedauerliche und rein individuell zu erklärende Einzelfälle handelt</i>“. Die Erklärung findet sich neben gesellschaftlichen und institutionellen Bedingungen eben auch in den pädagogischen Machtansprüchen. In den Einrichtungen existiert eine „<i>legitimierte pädagogische Autoritätsmacht</i>“, die von den behinderten Menschen „<i>in der Regel auch fraglos als legitim anerkannt wird</i>“. Hinzu kommt, dass die Mitarbeitenden nicht nur als Repräsentanten der Institution über Macht verfügen, „<i>sondern auch in ihrer Rolle als professionelle Fachkräfte ein Zugriffs- bzw. Eingriffsprivileg auf sehr persönliche Bereiche</i>“ von behinderten Kindern und Erwachsenen besitzen, das teilweise alle Lebensbereiche umfasst (Glammeier 2018, 13f.). Für jene, die als Erwachsene in Werkstatt oder Heim landen, ist es üblicherweise nicht vorgesehen, dass sie die Einrichtung in Richtung Selbstbestimmung wieder verlassen. Das kennzeichnet den Unterschied zu den Institutionen Krankenhaus oder Gefängnis.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen sind häufig auf Hilfe und Pflege angewiesen. Die tägliche Erfahrung, dass andere ihren Körper versorgen und berühren, macht es schwer, ein eigenes Körper-und Schamgefühl zu entwickeln. Dieser Mangel macht sie angreifbar: Was ist notwendige Assistenz und was ist ein sexueller Übergriff – diese Einschätzung haben manche nicht erlernt. Und selbst wer sich bei den Berührungen des eigenen Körpers durch fremde Hände schämt, nimmt sie passiv als Alltagserfahrung hin. Täter und Täterinnen nutzen diese Situation aus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Repräsentative Untersuchungen zu sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (15- bis 65-Jährige) weisen darauf hin, dass diese zwei- bis dreimal häufiger sexuellem Missbrauch in Kindheit und Jugend ausgesetzt sind als der weibliche Bevölkerungsdurchschnitt (Kampagne 2018, o.S.). Die Studie der Universität Bielefeld zur Lebenssituation von behinderten Frauen kam zu dem Ergebnis, dass in Heimen fast ein Drittel der dort wohnenden Frauen von sexuellen Übergriffen betroffen waren. Jede vierte Frau mit einer sogenannten geistigen Behinderung in Einrichtungen gab an, sexuellen Missbrauch erlebt zu haben. Die Verfasserinnen der Studie gehen davon aus, dass „<i>hier ein erhebliches Dunkelfeld besteht, da viele dieser Frauen sich nicht erinnern konnten</i>“ und weil „<i>gerade Frauen mit sehr schweren geistigen Behinderungen und stark eingeschränkter Artikulationsfähigkeit</i>“ in „<i>besonderem Maße gefährdet sind</i>“ (Lebenssituation 2012, 2).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Selbstverständlich ist die fremdbestimmte Unterbringung in einer Wohneinrichtung eine Variante subtiler Gewaltausübung; auch dann, wenn sie mit noblen Vorsätzen erfolgt. Denn während sich kaum jemand vorstellen mag, in eine Wohngruppe ziehen zu müssen, deren Mitglieder eher als unangenehme Zeitgenossen empfunden werden, gilt dieser verordnete Akt bei behinderten Menschen bereits als inklusives Modell. Und wenn engagierte Sozialarbeiter mit behinderten Bewohnern in die dörfliche Idylle ziehen und das Projekt scheitert, weil die Klienten keine Lust auf Natur inklusive Stall-Ausmisten haben, dann ist das nur ein Musterbeispiel für fremdbestimmtes Handeln mit gutem Gewissen, gepaart mit der Verfolgung eigener Wünsche und Ideale. Eine Heimbewohnerin formuliert in der Corona-Krise die Kombination aus Fürsorge, Machtausübung und subtiler Gewalt treffend: Das Schlimmste „<i>ist nicht die Einsamkeit. Es ist nicht das Verbot, mit dem Rollstuhl in den Garten zu fahren, wo die Frühlingssonne scheint. Es ist nicht die Stille und nicht die Menschenleere auf den Fluren und schon gar nicht die Angst vor dieser vermaledeiten Seuche. Es ist die Tatsache, dass niemand sie gefragt hat</i>“ (Grimm 2020, 2).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Wegblicken an dieser Stelle hat zur Folge, dass vielfach nicht einmal die Grundsätze der Menschenrechte garantiert werden: Jeder fünfte Heimbewohner erlebt ohne rechtliche Grundlage Beschränkungen seiner Freiheit durch verschlossene Türen, Bettgitter oder Fixierungen. Und immerhin zwanzig Prozent der Insassen bekommen ungenügend zu essen und zu trinken, weil sie dabei auf Assistenz angewiesen sind (Szent-Ivanyi 2012). Grundsätzlich hat sich an diesen Fakten bis heute wenig verändert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Tatsache ist aber auch, dass die aktuelle Struktur der Behindertenhilfe mit dem Ideal der Inklusion nicht kompatibel ist. Denn die „<i>gewachsenen und differenzierten Systeme der sozialen Sicherung sind von ihrer Anlage her nicht auf Inklusion, sondern auf immer wieder neu zu prüfende Bescheide und Exklusionen ausgerichtet. Klassifikation, Segregation, Gewährung oder (möglichst) Ausschluss von Leistungen sind die grundlegenden Prinzipien, die Verweisung an die Zuständigkeit anderer Leistungsträger ihre alltägliche Praxis, nur schwer zu durchschauende Grade von ‚Schwerbehinderung&#8216; ihre Ausdrucksform</i>“ (Clausen 2013, o.S.). Behinderte Kinder, Frauen und Männer werden bürokratisch exkludiert. Die Macht liegt bei den Institutionen – und jenen, die dort arbeiten. Der Blick auf Behinderung als individuelles Schicksal ist gekoppelt mit der Unterstellung oder der Realität der Abhängigkeit von versorgenden Leistungen. Um diese zu erlangen, muss sich die Person mit einer Beeinträchtigung unterordnen. Das Versorgungssystem entfaltet dabei die Funktion der Kontrolle und Disziplinierung, die bestehenden Ohnmachtsverhältnisse bleiben bestehen (vgl. Waldschmidt 2009, 131).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der klinische Blick auf Behinderung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es gibt keinen Blick ohne Aussage. Distanzlose Blicke werden auch als sanfte Gewalt bezeichnet, um zu verdeutlichen, dass es sich hier nicht um körperliche Attacken oder Drangsalierungen handelt, gleichwohl aber um Blicke, die herabwürdigen und beschämen. Alle, die einen Behindertenausweis oder Pflegegeld bei der Krankenkasse beantragen, kennen die unausweichliche Situation: Amtsarzt oder Gutachter vom Medizinischen Dienst schauen zu, welche Fähigkeiten in den Beobachteten noch stecken. Bei der Demonstration, was nicht geht oder doch funktioniert, betrachtet zu werden, ist peinlich und verletzend. Wer sich dem verweigert, gilt formal bürokratisch als Mensch ohne Einschränkung und bekommt ohne den ‚Behindertenstatus‘ keine sozialen Leistungen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Blicke sind Machtmittel, „<i>die Rahmen und Räume brauchen, Strukturen, in denen sie sich entfalten können. Dem erkennenden Blick des Arztes bietet die ‚Klinik‘ den passenden Rahmen: Sie versammelt das ‚Patientengut‘, trennt es vom Alltag ab, schafft isolierende Bedingungen und stellt so das Labor bereit, in dem der mikroskopische Blick seine volle Wirksamkeit entfalten kann. Wissensanhäufung, Erkenntnisgewinn ist allerdings nur ein Aspekt von Sichtbarkeit, gleichzeitig geht es immer auch um eine zweite Dimension, um die Überwachung: Der Blick, der wissen und erkennen will, verbündet sich mit dem Blick, der kontrollieren und disziplinieren will.</i>“ Der Körper wird dann zu einem relevanten Objekt, wenn der ‚klinische Blick‘ „<i>ins Spiel kommt. Ausgehend von bestimmten Erkenntnisinteressen wird er abtaxiert, abgetastet, durchleuchtet, geprüft und vermessen, kurz: er wird zur Zielscheibe disziplinärer, kontrollierender und regulierender Machtpraktiken</i>“ (Waldschmidt 2006, 7).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Menschen&shy;bilder und Denkmuster</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nach einer von der Heinrich-Böll-Stiftung und der Otto-Brenner-Stiftung der IG Metall unterstützten Studie finden nur 47 Prozent der befragten Deutschen, dass die Freiheitsrechte gleichermaßen für alle gesellschaftlichen Gruppen Gültigkeit besitzen sollen. Die eigenen „<i>Freiheitsrechte werden gerne beansprucht, bei den Rechten von Menschen, die man als Angehörige einer anderen Gruppe wahrnimmt, hört die Akzeptanz dieser Freiheit</i>“ aber auf (Decker/Brähler 2018, 99f.). Die Untersuchung fand im Sommer 2018 statt. Sie fragte auch nach sozialdarwinistischen Einstellungen und Denkmustern. Demnach lehnten nur 45 Prozent der 2.500 repräsentativ Befragten die Vorgabe „<i>Wie in der Natur sollte sich in der Gesellschaft immer der Stärkere durchsetzen</i>“ völlig ab, nur 61 Prozent fanden die Aussage „<i>Es gibt wertvolles und unwertes Leben</i>“ grundlegend falsch (ebd., 73f.). Ausdruck dieser Denkstrukturen fand sich in einer kleinen Anfrage der AfD im Bundestag: Die Fraktion hatte im Frühjahr 2018 von der Regierung wissen wollen, wie sich die Zahl der Schwerbehinderten in Deutschland entwickelt habe, und zwar speziell auch „<i>durch Heirat innerhalb der Familie</i>“, und wie viele dieser Fälle einen Migrationshintergrund hätten. Die Bundesregierung antwortete, dass mehr als 94 Prozent der Schwerbehinderten Deutsche seien. Die Anfrage verknüpfte Ressentiments gegen geflüchtete sowie behinderte Menschen unausgesprochen mit der Ideologie von Inzucht, Vererbung und als selbstverschuldeter – also überflüssiger – Kostenfaktor. Die Assoziationen decken sich mit den Ergebnissen der Langzeitstudie ‚Deutsche Zustände‘ der Universität Bielefeld. Nach dieser im Jahr 2012 publizierten Untersuchung stimmten fast ein Drittel der befragten Deutschen tendenziell der Aussage zu, dass die Gesellschaft sich Menschen, die wenig nützlich sind, nicht mehr leisten kann. Gleichzeitig waren fast acht Prozent der Überzeugung, für „<i>Behinderte wird in Deutschland zu viel Aufwand betrieben</i>“ und über elf Prozent der Interviewten fanden viele Forderungen der Behinderten überzogen (Heitmeyer 2012, 21ff.). Diese Zahlen waren mit dem Beginn der Inklusionsdebatte gestiegen. Ganz offensichtlich geht die Furcht vor dem eigenen sozialen Abstieg mit der Meinung einher, die ‚sozial Schwachen’ sollten endlich ihr Leben selbst in die Hand nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den Negativtrend in der Wahrnehmung von Behinderung belegt auch eine repräsentative Studie der Universität Greifswald, die im Frühjahr 2014 vorgestellt wurde. Demnach nimmt – trotz aller Aufklärungskampagnen – die Stigmatisierung von Menschen mit einer Schizophrenie eher zu als ab. Die Forschenden hatten dazu Vergleichsstudien aus den letzten zwanzig Jahren ausgewertet. Das Ergebnis: Weniger Mitleid, weniger Hilfsbereitschaft, dafür der Wunsch nach sozialer Distanz. So lehnten es 1990 etwa 20 Prozent der Befragten ab, mit einem daran erkrankten Kollegen zusammen zu arbeiten; 2011 konnten sich das schon 31 Prozent nicht mehr vorstellen. Und im Freundeskreis sollte ein Erkrankter erst recht nicht auftauchen, über die Hälfte der Befragten wollte das nicht (vor 20 Jahren lag die Ablehnungsquote noch bei 39 Prozent). Insgesamt hat sich die Haltung der Menschen gegenüber der Schizophrenie zum Negativen geändert, immer mehr meiden Schizophrenie-Kranke.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Ursache für diese Entwicklung liegt einerseits in der Biologisierung psychischer Erkrankungen: Sie werden mehr und mehr wahrgenommen als undefinierbarer Hirndefekt, dem etwas Unheimliches anhaftet. Gleichzeitig geraten die Erklärungen, die gravierende Einschnitte in einer Lebensphase und Traumata für das Leiden verantwortlich sehen, in den Hintergrund. Andererseits „<i>müssen wir zugleich den gesamtgesellschaftlichen Rahmen bedenken. Nach einer Phase der Liberalisierung und wachsender Toleranz gegenüber andersartigen Menschen und abweichendem sozialen Verhalten in den 1970er Jahren kam es seit den 1980er Jahren zu einer Restauration und zu zunehmender Intoleranz, von manchen als ‚geistig-moralische Wende‘ bezeichnet</i>“ (Finzen 2014, 46). Große Aufklärungskampagnen bewirken offenbar wenig, solange das direkte Gegenüber fehlt. Wortführer der Intoleranz bekommen Oberwasser – sie sagen jetzt, was sie denken. So verkündete der saarländische AfD-Fraktionsvorsitzende, dass man in Krankenhäusern Patienten mit ansteckenden und mit nicht-ansteckenden Krankheiten in unterschiedliche Abteilungen stecke – aber „<i>in deutschen Schulen säßen Kinder mit Down-Syndrom</i>“ (Vates 2018).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Behinderung als St&ouml;rung der Ordnung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Tatsächlich verweisen die behinderten Menschen auf eine andere Welt, „<i>nämlich auf all die unbewusst gemachten Dynamiken der Macht, die den Wert des Menschen in unserer Gesellschaft bestimmen. Sie verweisen auf die Tatsache, dass jeder Mensch andere Menschen braucht und dass keineswegs das Schicksal alleine vom eigenen Leistungswillen abhängt. Sie stellen den Mythos der Unabhängigkeit und Selbstkontrolle in Frage. Indem die Gesellschaft jedoch die behinderten Menschen ausgrenzt und für ihr Anderssein bestraft, versucht sie ihre Normen zu verfestigen und zu bestätigen. Auf der individuellen Ebene werden dann in der Abwehr der Behinderten, im Unsichtbar machen oder Ungeschehen machen die eigenen Ängste und Wünsche abgewehrt. Man bestätigt sich selbst</i>“ (Rommelspacher 2011, 4).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine damit einhergehende Erklärung für abwertende Denkmuster benennt die Kulturwissenschaftlerin Elisabeth Magdlener: Behinderung „<i>wird in unserer nach Norm strebenden Gesellschaft als Tragödie gefasst; die Tragödie der Behinderung, die nicht sein darf und die es durch medizinische, physiotherapeutische u.a. Maßnahmen möglichst zu überwinden gilt. Diese Tragödie haftet dem Individuum als Makel an. Behinderung wird in unserem gesellschaftlichen Normensystem noch immer als nicht wünschenswert angesehen, anstatt sie als vielfältige Variante menschlicher Lebensrealität, losgelöst von negativen Bewertungen, anzunehmen</i>“ (Magdlener 2018, o.S.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Menschen werden in Rastern wahrgenommen: Frauen und Männer, Schwarze und Weiße, Behinderte und Nichtbehinderte, Normale und Unnormale. Das bedeutet, so Erving Goffman in seinem Buch ‚<em>Stigma‘, </em><em>dass nicht Personen betrachtet werden</em>, sondern mit Denkmustern verbundene Äußerlichkeiten. Der „<i>Normale und der Stigmatisierte sind nicht Personen, sondern eher Perspektiven</i>“ (Goffman 2014,170). Diese Beobachtung ist noch immer relevant. Denn trotz „<i>aller Erfolge um Inklusion, Anerkennung und Partizipation, die zumindest in der westlichen Welt für einen Großteil behinderter Menschen in den letzten Jahren erzielt wurde, im Wesentlichen gilt immer noch: Behindert zu sein bedeutet, gleichsam auf der ‘anderen’ Seite verortet zu werden, einen Platz zu erhalten nicht im Reich der Vernunft, Kultur und Normalität, sondern in dem der Unvernunft, Natur und des Pathologischen.</i>“ Der Gegensatz „<i>wird immer wieder hergestellt – allerdings immer wieder auf eine neue Weise</i>“ (Waldschmidt 2007, 26). In der Gesellschaft existiert unausgesprochen ein „<i>Zwang zur Nicht-Behinderung</i>“, den „<i>alle Menschen (behindert oder nicht) zu erfüllen</i>“ haben. Er „<i>kann nur existieren, weil es den Gegensatz von Behinderung und </i><em><i>Nicht-Behinderung </i></em><i>gibt. Erst dadurch, dass Menschen als behinderte Menschen bezeichnet werden, kann sich der Rest als nicht-behindert und ‚</i><em><i>normal‘ </i></em><i>verstehen.</i>“ Dieser Effekt trifft viele Gruppen: Homosexuelle, Geflüchtete oder Sinti und Roma. Alle Überlegungen zur „<i>Integration des ‚Anderen‘ gehen davon aus, dass all diese genannten Personengruppen ‚die Anderen‘ sind und machen die Personen somit ‚zum Anderen‘. Damit einher geht es in besonderem Maße um Machtfragen und normative Ordnungsmuster, welche die gesellschaftliche Ordnung und ihre Ein- und Ausschlüsse</i>“ legitimieren (Magdlener 2018, o.S.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Denn die Gegensätze in der Bewertung von Menschen sind bekannt: Willkürlich gesetzte Maßstäbe von Schönheit siegen über Hässlichkeit, Jugend schlägt Alter und intellektuelle Fähigkeiten stehen über Lernschwierigkeiten. Aus dieser Erkenntnis heraus folgt das Fazit, dass bei einer stillschweigenden gesellschaftlichen Übereinkunft für die angeblich berechtigte Dominanz der Kriterien diese zu Ausgrenzung führen müssen. Anders formuliert: Wenn die Inklusion gelingen soll, müssen diese Vorstellungen nachhaltig korrigiert werden. Danach sieht es nicht aus. Im Gegenteil scheint die Zurichtung, die Versuche der Optimierung der Körper grenzenlos.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Selektion zum Famili&shy;en&shy;g&shy;l&uuml;ck</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Am 5. November 1976 erschien in der Tageszeitung ‚Die Welt’ unter der Überschrift „<i>Genetische Beratungsstellen können Leid verhindern</i>“ ein Loblied auf die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik. Das Fazit des Artikels fiel eindeutig aus: „<i>Gar nicht hoch genug einzuschätzen wäre der soziale und menschliche Gewinn. Wenn durch geeignete genetische Beratung die Geburt eines einzigen mongoloiden Kindes verhindert werden kann, wird Unglück von einer Familie abgewendet.</i>“ (Deich 1976) Der Zeitungsartikel dokumentiert, dass es wieder an der Zeit war, die Selektion vom behinderten Nachwuchs öffentlich als Wohltat zu deklarieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die emanzipatorische Behindertenbewegung verlangte in der Auseinandersetzung mit den bedrohlichen Perspektiven der humangenetischen Praktiken in den 1980er Jahren die Schließung aller genetischen Beratungsstellen als eine moderne Variante der Selektion vom Nachwuchs mit bestimmten Besonderheiten. Eine der Begründungen: Zukünftig werden behinderte Menschen zusätzlich das Stigma tragen, nicht rechtzeitig erkannt worden zu sein. Aus gegenwärtiger Sicht ist die Prophezeiung wahr geworden, berichten doch immer häufiger Mütter mit einem behinderten Kind von der irritierten Frage von Nachbarn oder Verwandten, ob ‚das&#8216; denn heute noch sein muss. Die Humangenetiker dagegen können zufrieden sein und sich verbale Behindertenfreundlichkeit leisten. Denn die Perspektive aus dem Paradigmenwechsel gegen Ende der fünfziger Jahre hat sich weitgehend erfüllt, die ‚Eugenik von unten’ statt staatlicher Zwangsmaßnahmen ist im Alltag angekommen: „<i>Stell Dir vor, es ist Inklusion und niemand ist mehr da!</i>“ – dieser Satz ist mit Blick auf die ‚Eugenik von unten’ so unsinnig nicht: Immerhin neun von zehn Frauen entscheiden sich inzwischen bei der Diagnose ‚Trisomie 21’ nach einer Beratung zum Schwangerschaftsabbruch. Das, obwohl die Kinder mit der ‚Trisomie 21‘ so etwas wie das fröhliche Gesicht der Inklusions-Anzeigen sind. Ehrlich gesagt heißt das: Wir wollen Inklusion, aber keine behinderten Menschen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Stimmen aus der Behindertenbewegung melden Zweifel an der Behauptung an, dass es in diesen Zusammenhängen eine objektive Beratung geben könne. Dagegen spricht allein schon die Erfahrung, regelmäßig mit abwertenden Reaktionen und Ansichten konfrontiert zu werden – trotz aller Ansätze, die Theorie und Praxis von Normalisierung und Integration versprachen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der andere Blick auf Behinderung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">„<i>Wenn Blicke töten könnten …</i>“ sagt der Volksmund und meint damit, dass jemand sein Gegenüber wütend oder verächtlich anschaut. Das Angesehen-Werden hat individuell und für die Einordnung von Menschen in vorbestimmte Gruppen eine große Bedeutung. Der erste Blick auf ein Gegenüber ruft Bilder und Einschätzungen ab, die mit verborgenen, oft zementierten Kriterien verbunden sind. Nach der US-amerikanischen Autorin der <i>Disability Studies</i>, Rosemarie Garland-Thomson, lassen sich vier Formen der Wahrnehmung behinderter Menschen beschreiben. Demnach gibt es den verwunderten, den sentimentalen, den exotischen und den positiv beschriebenen realistischen Blick. Jede Form des Schauens kennzeichnet zugleich Distanz und Nähe zwischen Betrachter und Angeschauten. Und sie alle entlarven die fest gefügten Muster der Wahrnehmung. Entsprechend schwankt die mediale Darstellung behinderter Frauen und Männer noch immer zwischen Tragödie und Superheld.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Jahr für Jahr strömen unzählige Besucher in den Pariser Louvre, um die Schönheit der Venus von Milo zu bewundern. Der Literaturwissenschaftler Lennard Davis beschrieb die Statue realistisch: „<i>Sie hat keine Arme und keine Hände, wenn auch der Stumpf ihres rechten Oberarms bis zu ihrer Brust geht. Ihr linker Fuß wurde durchtrennt und ihr Gesicht ist voller Narben, die Nasenspitze ist verletzt und an der Unterlippe fehlt ein Stück. Glücklicherweise wurden die Gesichtsverstümmelungen behandelt und sind kaum noch sichtbar. Nur noch einige kleinere Narben fallen bei näherem Hinsehen auf. Der große Zeh ihres rechten Fußes ist abgeschnitten und ihr Torso ist mit Narben bedeckt. Zwischen ihren Schulterblättern gibt es eine besonders große Narbe, eine andere bedeckt ihre Schulter und eine dritte findet sich auf der Spitze ihrer Brust, bei der die linke Brustwarze herausgerissen ist</i>“ (Davis zit, nach Waldschmidt 2006, 1). Weil die Venus als Inbegriff weiblicher Schönheit gilt, sehen die Besucher eine Schönheit und keine Venus, die verletzt, verstümmelt oder körperbehindert ist. Für das vorgezeichnete Bild werden unbewusst Ersatzteile zur Perfektion in den Blick genommen, damit Vorstellung und Realität sich fügen. Bei realen behinderten Personen funktioniert das nicht, weil niemand lernt, dass Behinderung schön ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seit der Antike sind die Versuche bekannt, den (politischen) Gegner der Lächerlichkeit preiszugeben, indem er überzeichnet abgebildet wird. Dabei fließen in unterschiedlichen Epochen das Komische, Lächerliche, Hässliche und Behinderung immer wieder ineinander. Die „<i>Karikatur orientiert sich an moralischen und körperlichen Auffälligkeiten, wobei körperliche Missbildungen und auffällige Proportionen übertrieben dargestellt werden</i>“ (Gottwald 2013, 118). Spätestens im 18.Jahrhundert tat sich eine neue Variante der Karikatur auf: Krüppel, Gichtkranke oder Bucklige galten auch ohne Überzeichnung ihrer Besonderheit als Karikatur, nämlich als leibhaftige Karikatur der Natur. Physische und psychische Auffälligkeiten wurden fortan mit Wertmaßstäben von Ästhetik und Moral vermengt. Behinderung wird mit Attributen wie Ekel und Abscheu verbunden, hässlich und lächerlich fügen sich in der Wahrnehmung zusammen. Dieser Zusammenhang von Hässlichkeit und Behinderung hat bis in die 1980er Jahre Geltung, die „<i>Verbrüderung von Schönheit und Moral</i><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE"><i>“</i></span></span></span></span> ist noch heute aktuell (ebd., 130). Eine behinderte Person beschreibt die verletzende Wirkung mit den folgenden Worten: „<i>Mich unterschätzen sie viel, die Leute, durch mein Aussehen und so. So: Da, Tschopperl</i>“. Das bedeutet so viel wie armes, kleines Dummerchen. „<i>Da unterschätzt man mich jetzt, jetzt passiert’s mir auch, teils. Aber, ja, viel unterschätzt. Und ja, und Gott sei Dank hab ich das trotzdem durchgesessen. Aber Unterschätzung und Nicht-Schätzen der Behinderten, das tut schon weh, wenn man das mitkriegt. Ich hab so viel, bin so viel unterdrückt worden</i>“ (Kremsner 2017, 176).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als integriert gilt, wer sich so verhalten kann, wie es vorgezeichnet und erwartet wird. Damit übt der unreflektierte Integrationswille mit seinen Werten und Normen der Leistung, des Verhaltens oder des Aussehens einen enormen Anpassungsdruck aus. Sich dem zu beugen, setzt für behinderte Menschen die Verleugnung von Teilen ihrer Identität voraus. Das hat mit gleichberechtigten Möglichkeiten und selbstbewussten Handeln nichts zu tun. Dagegen steht die umfassende Definition von Selbstbestimmung, die ursprünglich aus der us-amerikanischen Independent-Living-Bewegung kommt: „<i>Selbstbestimmt Leben heißt, Kontrolle über das eigene Leben zu haben, auf der Grundlage von Wahlmöglichkeiten zwischen akzeptablen Alternativen, die die Abhängigkeit von den Entscheidungen Anderer im Alltag minimieren. Das schließt das Recht ein, seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln zu können, an dem öffentlichen Leben der Kommune teilzuhaben, verschiedene soziale Rollen wahrnehmen und Entscheidungen fällen zu können, ohne dadurch in die psychologische oder körperliche Abhängigkeit Anderer zu geraten. Unabhängigkeit ist ein relatives Konzept, das jeder persönlich für sich selbst bestimmen muss</i>“ (Frehe 2008, 9). Bis zum Erreichen dieses Zieles ist es allerdings noch ein weiter Weg.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Udo Sierck</strong> Jg. 1956, Dipl.-Bibliothekar, seit Ende der 1970er Jahre ein Protagonist der emanzipatorisch-politischen Behindertenbewegung, Dozent an der Ev. Hochschule Darmstadt und der Kath. Hochschule Münster; Autor zahlreicher Bücher, aktuelle Publikation: Bösewicht – Sorgenkind – Alltagsheld. 120 Jahre Behindertenbilder in der Kinder- und Jugendliteratur (2021).<i> </i><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><i>www.</i></span></span></span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><i>u</i></span></span></span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><i>do</i></span></span></span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><i>s</i></span></span></span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><span style="color: #000000;"><i>ierck.com</i></span></span></span><i> </i></p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Ärztekammer Nordrhein (2018): Häusliche Gewalt und Kindeswohl: Mehr Rechtssicherheit für behandelnde Ärzte. Pressemitteilung vom 16. November 2018.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Clausen, Jens (2013): Inklusion &#8211; einfach machen (?!?), Vortrag in Gotha am 14. März 2013.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Decker, Oliver/Brähler, Elmar (Hg.)(2018): Flucht ins Autoritäre. Rechtsextreme Dynamiken in der Mitte der Gesellschaft, Gießen 2018.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deich,Friedrich (1976): Genetische Beratungsstellen können Leid verhindern. In: Die Welt v. 05.11.1976.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Finzen, Asmus (2014): Nehmen Vorurteile zu? In: Dr.med. Mabuse – Zeitschrift für alle Gesundheitsberufe, Nr. 207, Januar/Februar 2014.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Frehe, Horst (2008): Was helfen bedeutet – eine kritische Auseinandersetzung mit der Helferrolle. Vortrag, Zentrum für Disability Studies, Universität Hamburg.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Glammeier, Sandra (2018): Machtmissbrauch in Institutionen für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen. In: Gemeinsam leben. Zeitschrift für Inklusion, Nr. 1/2018.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Goffman, Erving (2014): <em>Stigma – Über Techniken der Bewältigung beschädigter Identität, 22. Aufl., Frankfurt a.M.</em></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Gottwald, Claudia (2013): Behinderung in der Karikatur. Zum Verhältnis von Hässlichkeit, Komik und Behinderung in der Geschichte der Karikatur. In: Ochsner, Beate/Grebe, Anna (Hg.), Andere Bilder, Bielefeld.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Grimm, Imre (2020): Kein Besuch, kein Garten, keine Sonne. In: Frankfurter Rundschau vom 27. April 2020.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Heitmeyer, Wilhelm (Hg.)(2012): Deutsche Zustände. Folge 10, Berlin.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kampagne ‚Kein Raum für Missbrauch‘ (2018). Flyer, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Berlin.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kremsner, Gertraud (2017): Vom Einschluss der Ausgeschlossenen zum Ausschluss der Eingeschlossenen. Biographische Erfahrungen von so genannten Menschen mit Lernschwierigkeiten, Bad Heilbronn.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland (2012): Eine repräsentative Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Kurzfassung der Ergebnisse, Bielefeld.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Magdlener, Elisabeth (2018): Über Körper, kulturelle Normierung und die Anforderung einer „Kultur für alle“ im Kontext von Dis_ability. In: p/art/icipate – Kultur aktiv gestalten #09, <a href="https://www.p-art-icipate.net/ueber-koerper-kulturelle-normierung-und-die-anforderung-einer-kultur-fuer-alle-im-kontext-von-dis_ability" rel="nofollow noopener">https://www.p-art-icipate.net/ueber-koerper-kulturelle-normierung-und-die-anforderung-einer-kultur-fuer-alle-im-kontext-von-dis_ability</a> (Abruf: 22.09.2018)</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Rommelspacher, Birgit (2011): Zwischen Irritation, Fürsorge und Aggression. Zum Umgang mit behinderten Menschen. Vortrag, Zentrum für Disability Studies, Universität Hamburg.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Szent-Ivanyi, Timot (2012): Unterernährt, wundgelegen, festgeschnallt. In: Frankfurter Rundschau v. 25.04.2012.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Vates, Daniela (2018): <span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">„Die </span></span></span></span>AfD-Anfrage erinnert an Nationalsozialismus.<span style="color: #000000;"><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><span style="font-size: small;"><span lang="de-DE">“</span></span></span></span> Interview mit dem Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes. In: Frankfurter Rundschau vom 23. April 2018.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Waldschmidt, Anne (2006): Körper – Macht – Differenz: Anschlüsse an Foucault in den Disability Studies. Vortrag, Zentrum für Disability Studies, Universität Hamburg.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Waldschmidt, Anne (2007): Die Macht der Normalität. Mit Foucault (Nicht)-Behinderung neu denken. In: Anhorn, Johannes/Bettinger, Frank/Stehr, Johannes (Hg.): Foucaults Machtanalytik und Soziale Arbeit. Eine kritische Einführung und Bestandsaufnahme. Wiesbaden.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Waldschmidt, Anne (2009): Disability Studies. In: Dederich, Markus/Jantzen, Wolfgang (Hg.): Behinderung und Anerkennung, Bd. 2, Stuttgart.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/verdraengte-wahrheiten/">Verdrängte Wahrheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
