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	<title>Grundrechte-Report 1999 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Menschenwürde 3. Klasse</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Asylbewerberleistungsgesetz In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 27 &#8211; 32 Der Artikel 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat und seine Behörden zur Wahrung und zum Schutz der Menschenwürde. In diesem Sinne ist einst auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen worden, um allen Menschen, die in Deutschland leben, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Asylbewerberleistungsgesetz</p>
<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 27 &#8211; 32</p>
<p>Der Artikel 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat und seine Behörden zur Wahrung und zum Schutz der Menschenwürde. In diesem Sinne ist einst auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen worden, um allen Menschen, die in Deutschland leben, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Das Asylbewerberleistungsgesetz unterschreitet inzwischen erstmals den Standard des Menschenwürdigen, indem es eine bestimmte Gruppe aus der allgemeinen sozialrechtlichen Versorgung ausgrenzt. Dabei werden die Leistungen unter die in der Bundesrepublik geltende Armutsgrenze abgesenkt, die Entfaltung der Persönlichkeit wird durch das Sachleistungsprinzip erheblich eingeschränkt, der Individualisierungsgrundsatz wird zugunsten pauschaler Regelungen aufgegeben, eine medizinische Minimalversorgung gefährdet das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.</p>
<h2 class="auto-created">Die Kosten der Menschen&shy;w&uuml;rde</h2>
<p>Die nochmalige drastische Verschärfung und Ausweitung des Gesetzes zum 1. Juni 1997 muss als schlimmste politische Entgleisung im &#8222;Europäischen Jahr gegen Rassismus&#8220; bezeichnet werden. Asylsuchende, Bürgerkriegsflüchtlinge, Flüchtlinge mit Duldung, Meldefrist oder Grenzübertrittsbescheinigung erhalten von diesem Datum an drei Jahre lang (vorher: ein Jahr) nur noch (drastisch gekürzte) Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.</p>
<p>Gegen die geballte Kritik von Kirchen, Wohlfahrts- und Ärzteverbänden, Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR peitschte die Mehrheit von CDU/CSU, FDP und SPD kurz vor der Sommerpause 1998 eine nochmalige Verschärfung des Leistungsgesetzes für Asylsuchende durch den Bundestag, die ohne sorgfältige Kalkulation der Folgen und unter Einführung weiterer unbestimmter Rechtsbegriffe bereits am 1. September 1998 in Kraft getreten ist.</p>
<p>Durch diese Gesetz werden Menschen vogelfrei gestellt, wie erste Erfahrungen &#8211; insbesondere in Berlin &#8211; zeigen. Entgegen dem in der Öffentlichkeit von Politikerinnen und Politikern hervorgerufenen Eindruck sind von dieser Neuregelung auch Bürger-)Kriegsflüchtlingen in erheblichem Ausmaß betroffen. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer, die angeblich eingereist sind, &#8222;<i>um </i>Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen&#8220;, auf ein Versorgungsniveau in der Nähe von Null reduziert werden können. Eine solche &#8222;Um-zu-Regelung&#8220; war bisher schon Bestandteil des Sozialhilfegesetzes.</p>
<h2 class="auto-created">B&uuml;rger&shy;kriegs&shy;fl&uuml;cht&shy;linge mitbe&shy;troffen</h2>
<p>Die von Flüchtlingsverbänden bei Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes geäußerten Befürchtungen sind bereits eingetreten: Sozialbehörden bedienen sich der gesetzlichen Neuregelung als Legitimation für rigorose Leistungsverweigerung. Der Einzelfall wird nicht, nur pro forma oder sogar zum Nachteil des Flüchtlings geprüft. Einen schnellen und wirksamen Rechtsschutz gibt es faktisch nicht &#8211; im Gegenteil: Erste Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin zeigen dieselbe Geisteshaltung wie die Beschlüsse der Sozialämter. Die 32. Kammer des VG Berlin fertigte mit Beschluß vom 30. Oktober 1998 einen im April nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner so ab: &#8222;Das Gericht läßt die Angabe des Antragstellers dahinstehen, er habe den Kosovo wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen, denn dieser Gefahr war er bereits in Ungarn entronnen.&#8220; Wenn er weder dort noch in den anderen Durchreiseländern geblieben sei, so zeige dies seine alleinige Absicht, in Deutschland Sozialleistungen zu beziehen: &#8222;Mag seine Ausreise aus der Heimat auf respektable Gründe zurückzuführen sein , die Einreise in Deutschland jedenfalls ist prägend von der Absicht bestimmt, hier auf deutsche Kosten zu leben.&#8220; (Az: VG 32 A 4/98.98)</p>
<p>Über 200 Flüchtlingen haben von Mitte September bis Anfang November 1998 in Berlin Einschränkungsbescheide erhalten, in denen die Ämter den Flüchtlingen ohne Begründung ankündigen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Obdach, Taschengeld und medizinischen Leistungen völlig einzustellen. Betroffen sind vor allem Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, Deserteure aus der Bundesrepublik Jugoslawien und Palästinenser aus dem Libanon. Der psychische Druck auf Kriegsflüchtlinge, endlich auszureisen, wird mit diesem Gesetz erhöht: &#8222;Ausländer-raus-Politik&#8220; mit den Mitteln des Sozialhilferechts!</p>
<p>Was vor einigen Jahren, selbst zum Zeitpunkt des Asylkompromisses, noch undenkbar und &#8222;verfassungswidrig&#8220; erschien, wird nach Dutzenden von gravierenden Asylrechtsänderungen zu Lasten der Flüchtlinge, ihrer &#8222;scheibchenweise&#8220; vollzogenen Entrechtung, einer immer subtileren und schleichenden Verfeinerung von Eingrenzungs- und Ausgrenzungsmethoden, welche die Flüchtlinge zu bloßen Objekten der Überwachung und Fürsorge machen, als &#8222;zumutbar&#8220; angesehen. Der ehemalige Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch (FDP) begründete sein Ablehnung gegenüber den verschärften Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den Worten: &#8220; Es ist unwürdig, einen Menschen und seine Familie ausschließlich zum Objekt der Verwaltung zu machen und ihrem Ermessen auszuliefern.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Drei-&shy;Klas&shy;sen&shy;-&shy;Me&shy;dizin&nbsp;</h2>
<p>Die Einschränkung der Leistungen auf das &#8222;unabweisbar Notwendige&#8220; im Krankheitsfall verstößt nicht nur gegen die ärztliche Ethik und Berufsordnung, sondern markiert auch den direkten Schritt &#8211; so der Beauftragte für Menschenrechte, Dr. Montgomery &#8211; &#8222;in ein Drei-Klassen-Medizin: die der Reichen, der weniger Reichen und die der armen Schweine.&#8220;</p>
<p>Wenn einem zwölfjährigen stark sehbehinderten Flüchtlingskind beim Spielen mit gleichaltrigen deutschen Freunden die Brille zerbricht und Ärzte bei den Sozialbehörden darum kämpfen müssen, daß eine Brille eine Krankheit lindert und keinesfalls die Behebung einer &#8222;Befindlichkeitsstörung&#8220; darstellt, dann stellt dies eine Verletzung des Diskriminierungsverbots Art. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 12 des Sozialpakts dar, nach dem auch Deutschland die Voraussetzungen dafür zu schaffen habe, &#8222;für jedermann im Krankheitsfall den Genuß medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung&#8220; sicherzustellen. Im Lichte internationaler Vereinbarungen, welche die neue Bundesregierung im Hinblick auf notwendige ausländerrechtliche Veränderungen und Anpassungen im Koalitionsvertrag zu überprüfen zugesagt hat, stellt dies ebenfalls einen eklatanten Verstoß gegen Art. 3 ( &#8222;Wohl des Kindes&#8220;) i.V. mit Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention dar, nach dem die Vertragsstaaten verpflichtet sind, Kindern &#8222;das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit&#8220; sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit zu sichern (Art. 24 Satz 1).</p>
<p>Psychotherapeutische Behandlung ist im Asylbewerberleistungsgesetz nicht vorgesehen. Es verwehrt damit Verfolgten den notwendigen Schutz vor und die medizinische Behandlung von Folterschäden. Dies bedeutet für einen großen Teil der Flüchtlinge im Asylverfahren eine Fortsetzung der Traumatisierung, und die Nichtbehandlung von Folteropfern muß einen Einstieg in weitere Dehumanisierung befürchten lassen.</p>
<h2 class="auto-created">Staatliches Unrecht</h2>
<p>Eine der Wurzel des Rassismus liegt in der Ungleichbehandlung, der rechtlichen und sozialen Ausgrenzung von Menschen; sein Kern bestand und besteht in wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Ungleichheit, in der Vorherrschaft über andere, Fremde wie Minderheiten. Die Einführung eines dauerhaft geringeren Existenzminimums für eine ganz bestimmte Gruppe hier lebender Menschen und ihre Ausgrenzung mit den mitteln des &#8222;Sozialrechts&#8220; ist staatlich organisierter Rassismus.</p>
<p>Der sozialpolitische Grundkonsens in der Bundesrepublik Deutschland, Hilfsbedürftigen ein Leben in Würde zu ermöglichen, wird damit vollends verlassen. Auch wenn das Gesetz mit den Mitteln der Rechtsstaatlichkeit auf den Weg gebracht wurde: Menschen zum Zwecke der Kostenersparnis und Abschreckung in Sondergesetze zu zwingen, ist juristisch kodifiziertes Unrecht und beschädigt nachhaltig die Substanz und die Glaubwürdigkeit des sozialen und demokratischen Rechtsstaats.  <b> </b></p>
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		<title>Stundenlohn eine Mark siebzig &#8211; Arbeit im Knast</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 20:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 32- 36 Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Juli 1998 entschieden, daß die derzeitige Praxis, Gefangene mit nur 5 Prozent der Durchschnittsbezüge aller Rentenversicherten zu entlohnen, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Diese Festlegung nämlich verstoße gegen das Verfassungsgebot der Resozialisierung. Bis zum 31. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung zu [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 32- 36</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Juli 1998 entschieden, daß die derzeitige Praxis, Gefangene mit nur 5 Prozent der Durchschnittsbezüge aller Rentenversicherten zu entlohnen, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Diese Festlegung nämlich verstoße gegen das Verfassungsgebot der Resozialisierung. Bis zum 31. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung zu sorgen. Für Recht erkannt wurde allerdings, daß Gefangene, die einer Arbeit nachgehen, nicht rentenversichert sein müssen und daß auch die gesetzliche Arbeitspflicht (Zwangsarbeit) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>Was hier entschieden wurde, steht im Dienste der Kontinuität, denn bereits im Jahr 1976 hatte das (damals neue) Strafvollzugsgesetz im § 200 Abs. 2 festgelegt, daß über  eine Erhöhung des Gefangenenlohns zum 31. Dezember 1980 befunden werde. Den Gefangenen sollte neben der Entlohnung auch die Einbeziehung in Kranken- und Rentenversicherung gesichert werden. Die für 1980 angekündigte Erhöhung des Arbeitsentgelts und die für 1986 vorgesehene Anbindung an die Kranken- und Rentenversicherung scheiterten aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Länder an deren Ablehnung. Bei der mündlichen Verhandlung am 11. März 1998 argumentierte der bayerische Justizminister Herrmann Leeb ähnlich: &#8222;Angesichts einer Vielzahl öffentlicher Aufgaben muß und darf der Staat Prioritäten setzen und eine Überforderung der Staatshaushalte vermeiden.&#8220;</p>
<p>Menschen- und Grundrechte sowie Menschenwürde sind kein Luxus, der in Zeiten knapper Kasse ad acta gelegt werden kann. Es ist falsch zu glauben, daß sich das Strafsystem stets linear auf ein größeres Maß an Humanität, Verwirklichung und Beachtung der Menschenrechte hin entwickelt hat &#8211; im Gegenteil. Die positiven Ansätze im Strafvollzugsgesetz von 1976 wurden nicht realisiert; aus dem Gerede von der Würde und Gleichheit der Menschen wurden recht kleine Brötchen gebacken: Für die rund 70 000 inhaftierten Mitbürger, von denen ungefähr zwei Drittel arbeiten, beträgt derzeit der Lohn ca. 1,70 Mark pro Stunde bzw. rund 200 Mark im Monat.</p>
<p>Dem Bundesverfassungsgericht lagen Verfassungsbeschwerden von vier Gefangenen vor, und das Landgericht Potsdam hatte einen gerichtlichen Antrag auf konkrete Normenkontrolle gestellt. Bei der Vorstellung des Grundrechte-Reports 1998 sagte dessen Präsidentin Jutta Limbach: &#8220; Wir alle wissen &#8230; daß jeder Mann und jede Frau bei diesem Gericht Schutz suchen kann, wenn sie ihre Grundrechte durch Akte staatlicher Gewalt verletzt glauben. Der Aufmerksamkeit der Bürgerinnen und Bürger, d.h. ihrem Rechtssinn und nicht zuletzt ihrer Wehrbereitschaft ist es zu verdanken, daß das Bundesverfassungsgericht als Hüter individueller Grundrechte tätig werden kann.&#8220;</p>
<p>Bei den Gefangenen gab es jedoch eine achtzehnjährige Wartezeit auf Gerechtigkeit. Daß das Bundesverfassungsgericht den berechtigten Forderungen der Beschwerdeführer entsprechen und sich eindeutig für Recht und Humanität entscheiden würde, war eine vergebliche Hoffnung: Dieses Urteil schreibt keine Gerechtigkeitsgeschichte.</p>
<p>Es fällt auf, dass das Gericht vor das eigentliche Urteil einige Leitsätze stellt, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen, weil gerade diese Leitsätze den Gesetzgeber auf einige wichtige Verpflichtungen hinweisen. Es wird unmißverständlich deutlich gemacht, daß das Grundgesetz den Gesetzgeber verpflichtet, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln, um darauf den Strafvollzug aufzubauen. Auf jeden Fall ist dabei die Arbeit und eine entsprechende Entlohnung wesentlich. Die Leitsätze vermögen, wie im Jahr 1976 das neue Strafvollzugsgesetz, so etwas wie eine &#8222;Aufbruchstimmung&#8220; bei den Inhaftierten zu wecken, bleiben aber sehr vage und bestimmen nichts Konkretes.</p>
<h2 class="auto-created">Ein letzter Rest an Menschen&shy;w&uuml;rde</h2>
<p>Es gab eine abweichende Meinung des Richters Kruis, die Aufmerksamkeit verdient. Er macht deutlich, daß der Senat im Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG die anthropologische Bedeutung der Arbeit nicht überspringen darf, dies aber tut, indem nur das Resozialisierungsangebot der Verfassung als Maßstab herangezogen wird. Kruis wörtlich: &#8222;Der Mensch wird in seiner existentiellen Befindlichkeit in Frage gestellt, wenn er &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; einer Ordnung ausgesetzt ist, in der für ihn der Zusammenhangzwischen abverlangter Arbeit und angemessenem (gerechten) Lohn <i>prinzipiell </i>aufgehoben ist.<i> </i>Die dann in Betracht kommende Feststellung der Ausbeutung eines zum Objekt degradierten Menschen ist unserer Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert geläufig. Sie ist auch in der Sozialethik der Kirchen aufgenommen.&#8220;</p>
<p>Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen als Seelsorger im Strafvollzug möchte ich anläßlich dieses Urteils die Gedanken und Empfindungen eines zu lebenslanger Haft Verurteilten zu vermitteln versuchen. Vor Jahren sagte mir ein Gefangener sinngemäß: &#8220; Ich habe in meinem jetzigen Leben auf vielen Ebenen und vor allem auf der Beziehungsebene versagt, ja mehr als versagt. Ich weiß das und versuche, dazu zu stehen und dies zu ergründen. Meine Strafe, die schon hart und endgültig genug ist, so wie meine Tat endgültig war, versuche ich zu akzeptieren, auch wenn sie mir als wenig sinnvoll erscheint. Wo ich aber nicht versagt habe, war meine Arbeit. Da habe ich etwas geleistet, da hatte ich Fähigkeiten und Qualitäten, worauf ich auch stolz war. Und gerade da, wo ich keine Null war, werde ich hier im Gefängnis entwürdigt und menschlich gedemütigt. Ich habe mir gewünscht und gehofft, daß ich wenigstens durch meine Arbeitsleistung etwas hätte wiedergutmachen können. Mir wird so ein letzter Rest an Menschenwürde genommen. Ich fühle mich erniedrigt und nun auch in diesem Bereich als Versager stigmatisiert. Ich bin nun sieben Jahre im Knast und weiß heute, daß das damalige Urteil &#8222;lebenslänglich&#8220; auf jeden Fall deutlich macht: Von nun an bist du ein Mensch zweiter Klasse, und du wirst das bleiben, gesetzlich und rechtlich abgedeckt, völlig legal. Heute aber weiß ich auch, daß dies mit Menschenwürde und mit den Grundrechten der Menschen nicht zu vereinbaren ist.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Vergeltung statt Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung&nbsp;</h2>
<p>Die Fortentwicklung und Demokratisierung des Strafvollzugs in der Bundesrepublik Deutschland ist in vielerlei Hinsicht gescheitert. Dazu hat nicht unerheblich die Mißachtung der Menschenrechte und Menschenwürde im Strafvollzug beigetragen. In unserem Land werden Menschen, die gegen Gesetze verstoßen haben, immer noch rigoros aus der Gesellschaft ausgegrenzt. Das ist nicht nur für die Gefangenen und ihre Angehörige verhängnisvoll. Es hat neben der dissozialisierenden Wirkung auch eine gesamtgesellschaftliche Bedeutung. Es geht immer wieder um Repression und Vergeltung und nicht um Wiedereingliederung, Wiedergutmachung und &#8222;Menschwerdung&#8220;.</p>
<p>Gerade dies wäre für das Zusammenleben in einer Demokratie erforderlich. 1989 schrieb Rolf-Peter Calliess: &#8222;Denn das Strafrecht wird nach wie vor zutreffend als Gradmesser dafür angesehen, in welcher &#8222;Verfassung&#8220; sich Staat und Gesellschaft befinden. Im Strafrecht geht es nämlich um jenen hochsensiblen Bereich, in dem &#8211; wie in einem &#8222;Brennglas&#8220; &#8211; die Schnittstellen zwischen der Freiheit und Sicherheit des einzelnen und der Macht der Mehrheit sichtbar werden.&#8220; Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 1. Juli 1998 hat die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz <i>nicht</i> bestätigt.</p>
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		<title>Beweissicherung durch Brechmitteleinsatz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/beweissicherung-durch-brechmitteleinsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 37 &#8211; 41 Der Zweck heiligt nicht alle Mittel, so akzeptabel er auch sein mag. Diese Grundregel eines humanen Rechtsstaates ist bei manchen Ministern, Staatsanwälten und Polizisten etwas in Vergessenheit geraten. Jedenfalls praktizierten einzelne Strafverfolgungsbehörden auch 1998 wieder den Zwangseinsatz von Brechmitteln gegen mutmaßliche Rauschgifthändler, um verschluckte Dealerware als Beweismittel sicherzustellen. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/beweissicherung-durch-brechmitteleinsatz/">Beweissicherung durch Brechmitteleinsatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 37 &#8211; 41</p>
<p>Der Zweck heiligt nicht alle Mittel, so akzeptabel er auch sein mag. Diese Grundregel eines humanen Rechtsstaates ist bei manchen Ministern, Staatsanwälten und Polizisten etwas in Vergessenheit geraten. Jedenfalls praktizierten einzelne Strafverfolgungsbehörden auch 1998 wieder den Zwangseinsatz von Brechmitteln gegen mutmaßliche Rauschgifthändler, um verschluckte Dealerware als Beweismittel sicherzustellen. Nicht nur &#8222;amnesty international&#8220; hält dieses Verfahren für &#8222;grausam, unmenschlich und erniedrigend&#8220;.</p>
<p>Wenn junge Ausländer zum Beispiel in Bremen bei Straßenkontrollen auffällige Schluckbewegungen machen und womöglich noch mit Cola nachspülen, geraten sie schnell in den Verdacht, daß sie gerade Kokainpäckchen verschwinden ließen. Die Polizei verfrachtet sie dann zur Wache, wo sie sich nackt ausziehen müssen und überall durchsucht werden, auch im Anus. Dann werden sie von einem Gerichtsmediziner mit polizeilicher Unterstützung gezwungen, den Brechsirup &#8222;Ipecacuanha&#8220; zu trinken. Wer nicht spurt, wird festgehalten oder gefesselt und bekommt das Mittel zwangsweise eingeflößt: per Schlauch durch die Nase in den Magen. Die Folge ist wiederholtes Erbrechen, in Einzelfällen tagelang.</p>
<p>Vor 1995, als noch Polizeiärzte statt Gerichtsmediziner die Bremer Einsätze leiteten, wurde &#8222;Ipecacuanha&#8220; zusammen mit Abführmitteln eingeflößt, was besonders heftig wirkte. Zeitweilig setzten die Polizeiärzte auch das umstrittene Brechmittel &#8222;Apomorphin&#8220; ein, das per Spritze verabreicht wird.</p>
<p>Allein in Bremen mußten seit 1992 Hunderte von Verdächtigen die Prozedur über sich ergehen lassen, vor allem Schwarzafrikaner. Wie die Innenbehörde im September 1998 mitteilte, wurden 1997 in fast drei Viertel aller Fälle tatsächlich Drogenpäckchen erbrochen. Das heißt aber auch: Mehr als 25 Prozent der Betroffenen wurden sinnlos dieser Qual unterzogen &#8211; entweder weil die verschluckten Rauschgiftbeutel bereits den Darm erreicht hatten oder weil die Opfer unschuldig waren.</p>
<p>Die Hamburger und die Stuttgarter Staatsanwaltschaft sowie die Strafrechtsprofessor(inn)en Edda Weßlau und Lorenz Böllinger halten den Brechzwang bei Kleindealern (und um solche handelt es sich meist) bereits seit Jahren für unverhältnismäßig, also rechtswidrig. Anwälte weisen zudem darauf hin, daß in vielen Fällen ohnehin schon genug Beweise vorlägen und das Erbrochene nicht unbedingt für eine Anklage gebraucht würde.</p>
<p>Mit anderen Begründungsschwerpunkten hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Prozedur für rechtswidrig erklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 1996 (Az. 1 Ss 28/96) stellte der 1. Strafsenat fest, ein Beschuldigter dürfe nicht zur aktiven Mitwirkung bei seiner Überführung gezwungen werden. Die Brechmittelvergabe sei zudem ein &#8222;unerlaubter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit&#8220; und ein Verstoß &#8222;gegen die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht&#8220;. Es widerspreche der menschlichen Würde, &#8222;den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen&#8220;. Der betroffene werde unter entwürdigenden Umständen &#8222;auf rechtswidrige Weise funktionalisiert und nur mehr dem Zwecke des Hervorwürgens unterworfen&#8220;. Die Wahrheit im Strafverfahren dürfe &#8222;nicht um jeden Preis&#8220; erforscht werden, mahnten die Frankfurter Richter.</p>
<p>Die Strafverfolger in Hessen und auch in Berlin zogen aus diesem eindeutigen, wenn auch unter Juristen umstrittenen Urteil die Konsequenz, ihre bisherige Praxis aufzugeben. Bremens eigentlich liberaler Justizsenator, Bürgermeister Henning Scherf (SPD), und sein erzkonservativer Innensenator Ralf Borttscheller (CDU) wollen dagegen nicht auf dieses Mittel zur Dealerbekämpfung verzichten. Scherf meint offenbar sogar, daß die Grundrechte nur für rechtstreue Bürger gelten. In einem Interview mit dem Autor sagte er wörtlich: &#8222;Die jungen Männer, die sich ihrer Strafverfolgung entziehen wollen, haben mit dieser Art Kriminalität den verfassungsrechtlichen Schutz verlassen, und man muß sie mit vertretbaren Mitteln verfolgen.&#8220;</p>
<p>Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wendet nach eigenen Angaben den Brechzwang weiterhin an, allerdings nur &#8222;vereinzelt&#8220;, da sich viele Ärzte dieser Methode verweigern.</p>
<p>Immerhin können sich die Düsseldorfer und Bremer Brechmittel-Verfechter auf entsprechende Entscheidungen ihrer regional zuständigen Gerichte berufen. Deren Begründungen lassen allerdings eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema vermissen. Das OLG Düsseldorf hat 1994 den Brechzwang in nur wenigen Zeilen und ohne große Abwägungen gebilligt. In ähnlich knappen Formulierungen befand das OLG Bremen im Mai 1998, gegen die Prozedur gebe es &#8222;keine durchgreifenden Bedenken&#8220;, da sie weniger belastend sei als U-Haft bis zum nächsten Stuhlgang. Mit keinem Wort gingen die Bremer Richter dabei auf die ausführlichen Gegenargumente ihrer Frankfurter Kollegen ein.</p>
<p>Die Verfechter übersehen nicht nur die Kollision mit der Menschenwürde, sondern auch die medizinischen Gefahren. Nach Paragraph 81 a der Strafprozessordnung sind bei einem Beschuldigten körperliche Eingriffe zur Beweismittelsicherung erlaubt, &#8222;wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist&#8220;. Mediziner weisen auf mehrere Gefahren beim gewaltsamen Einführen des Nasenschlauchs hin: Er könnte zum Beispiel die Speiseröhre verletzen oder unbemerkt in der Lunge statt im Magen landen. Der Bremer Hausarzt Hans-Joachim Streicher mußte nach eigenem Bekunden &#8222;mehrfach erleben, daß mit Ipecac traktierte Patienten körperlich und seelisch traumatisiert waren&#8220;. In einem Fall registrierte er Erosionen der Magenschleimhaut und blutiges Erbrechen über mehrere Tage. Die Bremer Gesundheitssenatorin Christine Wischer (SPD) hatte schon 1995 vergeblich gefordert, Brechmittel nur einzusetzen, wenn Drogenbeutel zu platzen drohten und daher Lebensgefahr bestehe.</p>
<p>Eines der wenigen Zugeständnisse der Bremer Staatsanwaltschaft an ihre Kritiker ist die Anordnung, die Betroffenen vor und nach der Prozedur zu untersuchen. Dies scheint aber nur sehr oberflächlich zu geschehen. Ein häufig eingesetzter Gerichtsmediziner spricht nicht mal Englisch und kann sich daher mit einigen der vorgeführten Ausländer nur schwer verständigen. Nach dem erzwungenen Erbrechen werden die geschwächten Personen dann ohne größere Nachbetreuung auf die Straße gesetzt.</p>
<p>In einem Fall brach ein sechzehnjähriger Schwarzer nach seiner Entlassung vor dem Polizeigebäude zusammen, so daß ein Rettungswagen kommen mußte. Er will zudem bei der Brechmittelvergabe geschlagen worden sein. Auch andere Vorgeführte behaupten, sie seien mißhandelt, schikaniert und beschimpft worden: &#8222;Sie behandeln uns wie Tiere.&#8220;</p>
<p>Ein fünfzehnjähriger Schwarzer stellte bereits 1994 in einem Protokoll für das Bremer &#8222;Anti-Rassismus-Büro&#8220; seine Erlebnisse so dar: &#8222;Diese Flüssigkeit schmeckt extrem streng und scheußlich. So scheußlich, daß ich nicht alles trinken kann und einen Teil davon auf den Boden spucke. Plötzlich packt mich der Polizeiarzt an den Haaren und drückt und zieht mich mit Gewalt auf die Liege, auf der ich sitze. Dabei schlägt er mir immer wieder mit der Faust ins Gesicht und auch auf die Augen. Auch einer der beiden Polizisten schlägt mir mit der Faust ins Gesicht, der andere auf den ganzen Körper. Sie fesseln mich mit Plastikbändern an den Armen und Beinen. Der Arzt hat plötzlich einen Schlauch in der Hand und schiebt ihn mir in die Nase (&#8230;). Ich schreie, daß ich kein Dealer bin und ob sie mich umbringen wollen. Ich habe Todesangst (&#8230;). Das Blut läuft mir aus der Nase (&#8230;). Ungefähr eine halbe Stunde lang kotze ich immer wieder (&#8230;). Sie finden nichts.&#8220;</p>
<p>Da bisher alle beschuldigten Beamten rechtswidrige Übergriffe bestritten haben, endeten alle Strafanzeigen gegen sie mit einer Einstellung des Verfahrens. Als sich deshalb in einem Fall ein Anwalt beim Generalstaatsanwalt beschwerte, beschied dieser ihn Anfang 1998 denkbar knapp: Er weise die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid &#8222;aus dessen zutreffenden Gründen&#8220; zurück. Kein einziges Wort zu der sechzehnseitigen Argumentation des Anwalts, in der er die Aussagen der Beamten zu widerlegen suchte. &#8222;amnesty international&#8220; hatte schon bei früheren Mißhandlungsvorwürfen gerügt, Ermittlungen gegen Bremer Polizisten würden &#8222;allem Anschein nach weder umfassend noch unparteiisch geführt&#8220;. Ein Anwalt drückte es so aus: Staatsanwälte, die sonst eher unnachgiebig seien, hätten &#8222;Beißhemmungen gegenüber der Polizei&#8220;. Da hat er wohl recht. </p>
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		<title>Gen-Dateien: Auf dem Weg zum entschlüsselten Menschen</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 20:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 42 &#8211; 48 Am Pfingstwochenende des vergangenen Jahres wird Ronny R., Mörder der elfjährigen Christina N. sowie der dreizehnjährigen Ulrike E., von der Polizei gefaßt. Nicht nur den Angehörigen der Opfer verschafft die Ergreifung des Täters eine gewisse Genugtuung, eine ganze Gesellschaft atmet auf. Am 27. November 1998 verurteilt das Landgericht Oldenburg [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 42 &#8211; 48</p>
<p>Am Pfingstwochenende des vergangenen Jahres wird Ronny R., Mörder der elfjährigen Christina N. sowie der dreizehnjährigen Ulrike E., von der Polizei gefaßt. Nicht nur den Angehörigen der Opfer verschafft die Ergreifung des Täters eine gewisse Genugtuung, eine ganze Gesellschaft atmet auf. Am 27. November 1998 verurteilt das Landgericht Oldenburg den dreißigjährigen Ronny R. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.</p>
<h2 class="auto-created">Mit der Fu&szlig;ballelf zum Speichel&shy;test</h2>
<p>Vorausgegangen war der Ergreifung des Täters die größte DNA-Massenuntersuchung in der Kriminalgeschichte der BRD. Rund 18 000 Männer aus der Region Cloppenburg waren dazu aufgerufen, sich von der Polizei &#8222;freiwillig&#8220; eine Speichelprobe entnehmen zu lassen. Bereitwillig leistete der überwiegende Teil der Aufgerufenen &#8222;Bürgerhilfe&#8220;. Ganze Fußballmannschaften und Kegelclubs traten geschlossen an und erklärten, die Teilnahme sei eine Selbstverständlichkeit. Man habe schließlich &#8222;nichts zu verbergen&#8220;.</p>
<p>Unter Ausnutzung des kollektiven Volkszorns gegen einen Einzeltäter und des Mitleids für die &#8222;kleine Christina&#8220; umgingen die Ermittlungsbehörden elegant den verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar betonten sie immer wieder, die Teilnahme am Speicheltest sei freiwillig, gleichzeitig verwies die Polizei aber darauf, sie werde bei denjenigen nachhaken, die der Aufforderung nicht nachkämen. Der in vielen Fällen ausgeübte Gruppenzwang tat ein übriges. Wer konnte es sich unter diesen Umständen wirklich erlauben, als einziger aus der Fußballelf nicht zum Test zu gehen? Die aufgebrachte Stimmung in weiten Teilen der Bevölkerung half jedoch nicht nur den Cloppenburger Ermittlern, Tausende zum &#8222;freiwilligen&#8220; Speicheltest zu zwingen. Das Klima eröffnete den Strategen der inneren Sicherheit auf Bundesebene die Möglichkeit zu einer weiteren Grundrechtsdemontage.</p>
<h2 class="auto-created">Errichtung einer zentralen Gendatei beim BKA&nbsp;&nbsp;</h2>
<p>Unter Berufung auf das Schicksal der &#8222;kleinen Christina&#8220; gelang es einer großen Koalition aus Regierung und Opposition, beim Bundeskriminalamt (BKA) eine zentrale DNA-Datei für bestimmte Straftäter einzurichten. Die Inszenierung war gekonnt, das Ergebnis aus rechtsstaatlicher Sicht verheerend.</p>
<p>War zunächst nur davon die Rede, Genprofile von gefährlichen Sexualstraftätern, bei denen Wiederholungsgefahr bestehe, zentral zu speichern, wurde diskret an einem viel weitgehenderen Gesetzentwurf gefeilt. Die Bedenken vor allem der Datenschutzbeauftragten und des Deutschen Anwaltvereins stießen auf taube Ohren. Spätestens mit dem &#8222;DNA-Identitätsfeststellungsgesetz&#8220; vom 7. September 1998 (BGBl. I, S. 2646) wurde offenbar, wofür die Schicksale der ermordeten Kinder herhalten mußten.</p>
<p>Das DNA-Idnetitätsfeststellungsgesetz erlaubt:</p>
<ul>
<li>die Entnahme von Speichel oder anderen Körperzellen</li>
<li>deren molekulargenetische Untersuchung</li>
<li>die zentrale Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters beim Bundeskriminalamt.</li>
</ul>
<p>Die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters setzt nicht voraus, daß ein Sexualverbrechen oder ein Mord begangen wurde. Anders als es der Bevölkerung lange Zeit suggeriert wurde, reicht es nach den neuen Vorschriften aus, daß der oder die Beschuldigte einer Straftat &#8222;von erheblicher Bedeutung&#8220; verdächtig ist. Hierbei handelt es sich um eine juristisch äußerst schwammige Formulierung. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist auf diese Weise nicht nur erheblich ausgeweitet worden, sondern läßt ganz bewußt die Grenzen der Anwendbarkeit relativ offen. Lediglich beispielhaft nennt das Gesetz unter anderem die gefährliche Körperverletzung sowie den Einbruchsdiebstahl als hinreichend schwere Straftaten. Als zusätzliche Voraussetzung reicht allein die Annahme der Strafverfolgungsbehörde, gegen die Betroffene Person würden wohl auch künftig Strafverfahren eingeleitet werden.</p>
<p>Im Klartext bedeutet das, Daß allein polizeiliche Verdachtsmomente ausreichen, die zentrale Speicherung der Daten beim BKA vorzunehmen, ohne daß sich jemals ein Verdacht bestätigen muß. Um die nunmehr entstehende Datenbank weiter aufzublähen, können auch die bereits verurteilten Straftäterinnen und Straftäter der oben beschriebenen Prozedur unterzogen werden, soweit sie wegen &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; verurteilt worden sind. Was das Gesetz nicht enthält, sind Fristen zur Aufbewahrung oder Löschung der sensiblen Daten. Dagegen ist deren weitere Verarbeitung beim BKA sowie die Weitergabe nicht nur zu Zwecken der Strafverfolgung zulässig.</p>
<h2 class="auto-created">Blo&szlig; ein Finger&shy;ab&shy;druck?</h2>
<p>Was aber verbirgt sich eigentlich hinter der molekulargenetischen Untersuchung von menschlichen Körperzellen? Nachgewiesen werden können mit Hilfe der &#8222;Polymerase Chain Reaction&#8220; (PCR) zunächst bestimmte Teile der DNA, sogenannte &#8222;Short Random Repeats&#8220; (STR). Das sind kurze Abschnitte im menschlichen Erbgut, die zwar jeder Mensch besitzt, die jedoch in ihrer Ausprägung von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind. Mehrere dieser STR liefern ein individuelles Erkennungsmuster. Nach dem augenblicklichen Forschungsstand sind die Bereiche der STR nicht kodierend für besondere Merkmalsausprägungen des Menschen (etwa Augenfarbe). Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz enthält jedoch keine Beschränkung der Analyse auf diesen nicht kodierenden Bereich der DNA. Vielmehr ist der Gesetzeswortlaut so unklar gehalten, daß auch eine Analyse des kodierenden Bereichs, welcher die menschliche Erbinformation enthält, nicht ausgeschlossen ist. Die Grenzen werden hier nicht mehr durch gesetzliche Vorschriften, sondern durch den jeweiligen Stand der Genforschung bestimmt!</p>
<p>Die massenhafte zentrale Speicherung der gewonnenen Informationen stellt damit einen schwerwiegenden Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht in seinem &#8222;Volkszählungsurteil&#8220; entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Danach wird der Schutz des einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung und Speicherung persönlicher Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Eingriffe in dieses Recht sind nur in engen Grenzen zulässig. Voraussetzung ist in jedem Fall, daß die Regelungen klar gefaßt sind und das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Zwei Voraussetzungen, die das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz nicht erfüllt.</p>
<h2 class="auto-created">Ein Gesetz wird nachge&shy;schoben</h2>
<p>Bemerkenswert ist nicht allein der weitreichende Eingriffscharakter des Gesetzes. Auch seine Entstehung läßt aufhorchen. So ging es bei der Diskussion des Gesetzentwurfes nur am Rande um den Inhalt der neuen Bestimmungen. Statt dessen stand im Mittelpunkt der meisten Medienberichte der Streit zwischen Innen- und Justizressort, ob denn die Errichtung der zentralen Gendatei beim BKA einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der nach langem Ringen erreichte Kompromiß bestand darin, die Gendatei sofort zu errichten und die gesetzliche Grundlage nachzuschieben. Eine Vorgehensweise, die mit parlamentarischer Demokratie nicht mehr viel gemein hat.</p>
<p>Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz ist ein weiterer Baustein im Rahmen einer stetig voranschreitenden Entwicklung auf dem Gebiet der DNA-Analyse zu Zwecken der Strafverfolgung. Bereits im März 1997 hatte mit der Änderung der Strafprozeßordnung die DNA-Analyse im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage erhalten. Danach ist die richterliche Anordnung einer DNA-Analyse völlig unabhängig von Art und Schwere der zur Last gelegten Straftat zulässig. Als gehöre es zum üblichen Gesetzgebungsprozedere, war das heikle Verfahren über Jahre hin ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage angewandt worden. Im März 1997 folgte dann das nachträgliche parlamentarische &#8222;Abnicken&#8220;. Seither erfreut sich bei Polizei und Staatsanwaltschaft die DNA-Analyse zunehmender Beliebtheit. Selbst in Bagatellfällen einfacher Sachbeschädigung ist sie bereits zur Anwendung gekommen. Einen letzten Schlag gegen den staatlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten bieten in diesem Zusammenhang offenbar nur noch die beschränkten finanziellen Mittel der öffentlichen Hand. Mit mehreren hundert Mark liegen die Kosten der DNA-Analyse um ein Vielfaches über denen der Erstellung eines Fingerabdrucks.</p>
<h2 class="auto-created">Absehbare weitere Versch&auml;r&shy;fungen</h2>
<p>Die Entwicklung auf dem Gebiet der staatlich verordneten DNA-Analyse wird an dieser Stelle nicht haltmachen. Geplant ist vor allem, nicht nur das Ergebnis der DNA-Analyse zentral zu speichern und die Probe &#8211; etwa den Speichelabstrich &#8211; zu vernichten, sondern auch die Probe selbst zentral beim BKA aufzubewahren. Dahinter verbirgt sich die Absicht, jeweils dem neuesten Stand der Technik entsprechend Nachuntersuchungen vornehmen zu können. Denn schon in wenigen Jahren wird es nach Ansicht einiger Wissenschaftler möglich sein, anhand der DNA-Analyse äußere Erkennungsmerkmale wie die Farbe der Haare, der Haut und der Augen, möglicherweise auch Charaktereigenschaften und persönliche Anlagen zu ermitteln.</p>
<p>Der Öffentlichkeit werden DNA-Analyse und Gendatei als wirksame Mittel gegen Sexualstraftaten verkauft. Völlig ausgeblendet wird hierbei die tatsächliche Erscheinungsform sexueller Gewalt in unserer Gesellschaft. Während die Zahl sexuell motivierter Morde an Kindern verschwindend gering ist, werden in Deutschland nach Schätzungen von Expertinnen 30 &#8211; 50 Prozent aller Mädchen und rund 20 Prozent aller Jungen vor Erreichen der Volljährigkeit sexuell ausgebeutet. In etwa 84 Prozent der Fälle kommen die Täter und Täterinnen aus der eigenen Familie oder dem Bekanntenkreis.</p>
<p>Den Opfern interfamiliärer sexueller Gewalt wird die DNA-Analyse jedoch nicht zu Hilfe kommen. Die Ursachen sexualisierter Gewalt gegen Kinder wird sie weder thematisieren noch zu deren Bekämpfung beitragen. Vielmehr dienen DNA-Analyse und zentrale Gendatei vorrangig dem Zweck, das staatliche Netz aus Überwachung und Datenhäufung noch dichter zu knüpfen und immer neue Schritte hin zur Verwirklichung des &#8222;entschlüsselten Menschen&#8220; zu tun. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bleibt dabei auf der Strecke.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur:&nbsp;</h2>
<p>Rainer Hamm, Bürger im Fangnetz der Zentraldateien, in: <i>Neue Juristische Wochenschrift</i>, 1998, Heft 33, S. 2407-2409.</p>
<p>Ulrike Brockhaus, Maren Kolshorn, Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen &#8211; Mythen, Fakten, Theorien, Frankfurt a.M. 1993.</p>
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		<title>AsylCard &#8211; Die Reduzierung des Flüchtlings zum Informationsmuster</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/asylcard-die-reduzierung-des-fluechtlings-zum-informationsmuster/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 49 &#8211; 53 Die MasterCard bringt heute den Nachweis für die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des besseren Deutschen. In Zukunft soll eine bundeseinheitliche elektronische Chipkarte den Nachweis erbringen, daß ein ausländischer Flüchtling ein solcher ist und kein anderer, woher er kommt, was er darf, wohin er gehört. Während die MasterCard dem Deutschen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 49 &#8211; 53</p>
<p>Die MasterCard bringt heute den Nachweis für die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des besseren Deutschen. In Zukunft soll eine bundeseinheitliche elektronische Chipkarte den Nachweis erbringen, daß ein ausländischer Flüchtling ein solcher ist und kein anderer, woher er kommt, was er darf, wohin er gehört. Während die MasterCard dem Deutschen die finanzielle Selbstbestimmung verspricht, garantiert die AsylCard das Ende der informationellen Selbstbestimmung der Flüchtlinge.</p>
<p>Bisher schon gelten ausländische Flüchtlinge als die besterfaßte und &#8211; kontrollierte Bevölkerungsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland. Für sie gibt es spezielle Datenbanken. Hinter Kürzeln wie AFIS, AZR oder ASYLON verbergen sich riesige bundesweite Informationssysteme, mit denen Daten von Asylsuchenden erfaßt, gespeichert und übermittelt werden &#8211; vom Aktenzeichen der zuständigen Ausländerbehörde bis zum digitalisierten Abdruck aller zehn Finger. Daß dieses komplexe Erfassungssystem mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar sei, bezweifeln seit langem Datenschützer und Ausländerinitiativen. Seit über drei Jahren harrt deshalb eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe der Entscheidung.</p>
<p>Dies ist nicht genug der Erfassung, meinen Ministerialbeamte. Konservative Politiker behaupten, daß der &#8222;Asylmißbrauch&#8220; durch das feinmaschige Datennetz noch nicht genügend eingeschränkt ist. Und viele Beamte im Rahmen des Asylverfahrens würden lieber mit Aktenvorgängen als mit Menschen kommunizieren. Sie stellen Fehleranfälligkeit, mangelnde Aktualität und Abweichungen in ihren EDV-Systemen fest. Statt diese selbstverursachten Mängel zu beseitigen, soll nun nach dem Willen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein weiteres Kontroll- und Erfassungssystem eingeführt werden, mit dem ultimativ alle bisherigen Probleme zu lösen seien. Auf einer kleinen &#8222;intelligenten&#8220; (smart) Prozessor-Chipkarte sollen Fingerabdrücke, Namen, Aktenzeichen, Verfahrensdaten, Meldedaten, Leistungsdaten, Arbeitsangaben usw. gespeichert und übermittelt werden. Träger des Datenträgers, der für diesen zum Identitätsausweis werden soll, wird der Flüchtling selbst. Ziel ist die &#8222;Optimierung des Verfahrens durch Minimierung der Verwaltungskosten bei permanenter, bedarfsorientierter Verfügbarkeit von Informationen&#8220;. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe kurz und knapp: &#8222;1. Kein (Asyl-)Antrag ohne ED-Behandlung. 2. Ohne ED-Behandlung keine AsylCard. 3. Ohne AsylCard keine Leistungen.&#8220; In der Ausschreibung für eine &#8222;Machbarkeitsstudie zum Einsatz einer Smart-Card im Asylverfahren&#8220; wurden die politischen Begehrlichkeiten formuliert: &#8222;Aktualität und Eindeutigkeit der Daten, Verhinderung von Leistungsmißbrauch, Akzeptanzförderung, flexible Auswertungsmöglichkeiten, Ausbaumöglichkeiten&#8220;.</p>
<p>Gesucht war die eierlegende Wollmilchsau des Asylverfahrens. Um die Sache nicht politisch zerreden zu lassen &#8211; Datenschutzbeauftragte hatten schon allzu früh ihre mahnenden Finger gehoben -, wurde der Antrag für die Studie ganz im stillen an eine Chipkartenfirma vergeben, im Konsortium mit einem Anwaltsbüro und einem Soziologenteam. Diese sollten sich weniger um die Grundrechtsverträglichkeit als um die Machbarkeit des neuen Kartensystems kümmern. Gesetze, ja selbst die Verfassung sollten nicht als Tabu angesehen werden.</p>
<p>Ende Juni 1998 lag das Gutachten über die Machbarkeit der AsylCard vor. Kurz vor der Bundestagswahl war das Ergebnis für CDU-Minister Kanther aber nicht vorzeigbar: Zwar bestätigte die Studie zu 100 Prozent die Machbarkeit der Smart-Card. Ungefragt schrieb aber das Soziologenteam Kritisches zur praktizierten Asylpolitik Kanthers. Zudem waren die aktuellen Asylbewerberzahlen und die Politik der SPD im Wahlkampf wenig dazu angetan, eine Asyldebatte anzuzetteln. Darum blieb die Studie bis nach der Wahl unter Verschluß. Die Bundesregierung mit Kanther ist abgewählt &#8211; die herrschende Asylpolitik damit abgehakt? Nicht abgehakt sind die Pläne für die Asyl-Card. Sie paßt doch allzu sehr ins Image einer modernen, effektiven, technikorientierten und nebenbei auch restriktiven Asylpolitik &#8211; wofür auch der neue SPD-Innenminister steht.</p>
<p>Die Machbarkeitsstudie für eine AsylCard wird also erst mal nicht zu den Akten gelegt. Leider lassen deren 380 Seiten dort Klarheit vermissen, wo sie geboten wäre. Ganz nach dem schon existierenden niederländischen Modell eines &#8222;Vreemdelingendocuments&#8220; soll sich die AsylCard nicht wie ein besserer Ausweis beschränken müssen. Anders als unsere Krankenversicherungskarte oder unsere &#8222;dumme&#8220; Kredit-MasterCard soll die AsylCard eine Zwangskarte werden, für die Ausweispflicht besteht. Anders als die bisher existierenden Chipkarten für Flüchtlinge soll diese multifunktional sein. Folgende Behörden sollen darauf Daten speichern: Meldebehörde, Arbeitsamt, Sozialbehörde, Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und das Bundesamt für Flüchtlinge. Entgegen der datenschutzrechtlichen Zweckbindung erhalten diese Stellen auch gegenseitig Zugriffsrechte auf die jeweils anderen gespeicherten Daten &#8211; außerdem zusätzlich umfassend die Polizei.</p>
<p>Nebenbei wird die zentrale Begehrlichkeit genannt: &#8222;Verfahren zur Aufenthaltssteuerung&#8220; &#8211; ein Euphemismus für die mögliche Totalkontrolle der Flüchtlinge. An Meldesäulen haben diese ihre Karte einzuschieben und den darauf digital gespeicherten Fingerabdruck mit dem auf eine Glasplatte gelegten Finger automatisch abgleichen zu lassen. Wie die Ausgestaltung aussehen könnte, machen uns unsere holländischen Nachbarn vor: Asylsuchende müssen sich dort mehrmals täglich zu vorgegebenen Zeiten an Meldesäulen einfinden und durch ihre Card und durch Auflegen des Fingers identifizieren. Unterbleibt die Meldung zweimal unentschuldigt, so wird das Asylverfahren beendet. Mit der AsylCard wird das Gefängnis ohne Mauern zur realen Möglichkeit.</p>
<p>Chipkarten sind nichts Böses. Wesentlich ist, wie und in welchem Kontext sie genutzt werden. Liest man die in der Studie geäußerten Kontrollwünsche aus der Verwaltung, so wird einem klar, daß auch eine liberale rot-grüne Bundesregierung nicht in der Lage sein wird, die sukzessive Totalüberwachung der Flüchtlinge zu verhindern, ist erst einmal die Smart-Card eingeführt. Angesichts knapper Kassen wird die Chipkarte nicht dafür verwendet werden, Asylbewerbern besondere Vergünstigungen zukommen zu lassen. Angesichts administrativer Überlastung sollte auch nicht davon ausgegangen werden, daß der durch die Entpersönlichung des Umgangs mit Flüchtlingen durch die Karte erreichte Rationalisierungseffekt zu einer Verbesserung der Betreuung dieser Menschen genutzt würde.</p>
<p>Die naheliegendste Lösung wurde in der Machbarkeitsstudie nicht geprüft: die Ausgabe eines schönen modernen optoelektronisch lesbaren Flüchtlingsausweises &#8211; statt des bisherigen Pappkartons &#8211; nach dem Vorbild des deutschen Personalausweises. Dieser wäre billiger in Anschaffung und Betrieb und würde das zentrale Problem im Asylverfahren lösen: die Unsicherheit bei der Identifizierung der Person.</p>
<p>Das Signal einer multifunktionalen Chipkarte für die Überwachung von Flüchtlingen wäre klar: Dieses Kontrollinstrument läßt sich europaweit und auch für andere gesellschaftliche Minderheiten einsetzen, etwa bei Sozialhilfeempfängern oder Arbeitslosen. Chipkarten sind eine nützliche Sache zur Vermeidung unnützer Verwaltungstätigkeit. Sie werden aber zur gefährlichen Waffe, wenn dabei die bürgerrechtlichen Rahmenbedingungen mißachtet werden: Freiwilligkeit, Transparenz und Zweckbindung. Diese Grundsätze müssen auch für Flüchtlinge gelten. Asylsuchende sind nun einmal auch Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Konkretisierung der Menschenwürde gilt auch für sie.</p>
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		<title>Juristisch erzeugte Elend</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/juristisch-erzeugte-elend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 19:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die gescheiterte Prohibition im Drogenbereich In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 53 &#8211; 57 Am 16. Juni 1998 sprachen sich in einer Anzeige der tageszeitung Polizeichefs, Oberbürgermeister, Gesundheits- und Rechtspolitiker, der Deutsche Städtetag, die Bundesärztekammer und die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren (DHS) für die staatlich (kontrollierte) Abgabe von Heroin an Süchtige aus. Gelingt nun endlich der Durchbruch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/juristisch-erzeugte-elend/">Juristisch erzeugte Elend</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die gescheiterte Prohibition im Drogenbereich</p>
<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 53 &#8211; 57</p>
<p>Am 16. Juni 1998 sprachen sich in einer Anzeige der <i>tageszeitung</i> Polizeichefs, Oberbürgermeister, Gesundheits- und Rechtspolitiker, der Deutsche Städtetag, die Bundesärztekammer und die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren (DHS) für die staatlich (kontrollierte) Abgabe von Heroin an Süchtige aus. Gelingt nun endlich der Durchbruch jener Vernunft, die seit Jahren von einer Vielzahl von Einrichtungen und Fachleuten gefordert wird?</p>
<p>Wenn die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren alljährlich ihren Suchtbericht veröffentlicht, findet dies in den Medien und insbesondere bei den Politikern nur schwachen Widerhall. Wenn aber der Bundesinnenminister von den jährlich ca. 1500 &#8222;Drogentoten&#8220; spricht und den 120 000 Drogenabhängigen, geht ein Aufschrei des Entsetzens durch das Land. Dabei stehen den Abhängigen und Opfern der illegalen Drogen wie Heroin, Kokain, Cannabis, Ecstasy ca. 6 Millionen Nikotinabhängige, 1 bis 1,4 Millionen Medikamentenabhängige (nach einer neueren Untersuchung der Innungskrankenkassen sogar 2,9 Millionen), 2,5 Millionen Alkoholsüchtige (nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde sogar 10 Millionen Alkoholabhängige) und 25 000 bis 30 000 süchtige Spieler gegenüber- und 130 000 Menschen fallen jährlich ihrer Nikotin- oder Alkoholsucht nach den Zahlen der DHS zum Opfer. Der volkswirtschaftliche Schaden der Alkoholsucht beläuft sich auf 30 bis 40 Milliarden Mark!</p>
<p>Wenn also behauptet wird, vor den Gefahren des illegalen Drogen müßten die Bürgerinnen und Bürger durch das Strafrecht geschützt werden (also nur die 2,8 Prozent aller Süchtigen nach den Zahlen der DHS, die von Heroin, Kokain oder Cannabis abhängig sind), so ist dies offensichtlich falsch. Die viel größeren Gefahren durch die legalen Drogen werden staatlich gefördert und unterstützt, sei es durch Werbung und Steuererhebung, durch staatliche Spielcasinos oder etwa dadurch, daß der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister Rainer Brüderle sich im Landtagswahlkampf 1996 mit 1368 Weinköniginnen ablichten und ins Guinness-Buch der Rekorde eintragen ließ.</p>
<p>Angesichts dieser eindeutigen Fakten bleibt den Verteidigern der Strafbarkeit illegaler Drogen nur noch das Argument, die legalen Drogen entsprächen eben unserer mitteleuropäischen Kultur, Wein werde ja sogar zum Abendmahl gereicht, die illegalen Drogen hingegen seien unserem Kulturkreis fremd. Zum einen wird damit lediglich eingeräumt, daß es offensichtlich zu freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 des Grundgesetzes gehört, in freier Selbstbestimmung sich für den Drogengenuß von Alkohol oder Nikotin, Medikamenten oder Spielsucht entscheiden zu dürfen. Kann ein Grundrecht auf Drogengenuß sich aber ernsthaft auf lediglich bestimmte Drogen beschränken, wenn es handfeste Gründe nicht gibt, warum die einen Drogen zulässig oder gar gefördert, die anderen strafbar sein sollten? Und zum anderen: Die These, daß das Strafrecht eingesetzt werden dürfte gegen &#8222;kulturfremde&#8220; Einflüsse, richtet sich von selbst. Das Strafrecht im demokratischen Rechtsstaat darf nur das letzte Mittel sein, um gemeinschädliche Handlungen zu unterbinden.</p>
<p>Ein weiteres kommt hinzu: Drogenabhängigkeit ist eine Krankheit, der Begriff der Sucht implitiert dies. Damit ist Drogensucht in Deutschland die einzige Krankheit, die nur halbherzig mit ärztlicher Hilfe, statt dessen mit dem Strafrecht &#8222;kuriert&#8220; wird bzw. werden soll. Das Elend der Abhängigkeit ist damit auch rechtlich und politisch mit bewirkt.</p>
<p>Eine Gleichstellung der &#8222;illegalen&#8220; Drogen mit den &#8222;legalen&#8220; Drogen ist also geboten. Dies um so mehr, als das &#8222;Märchen&#8220; etwa von Cannabis als Einstiegsdroge längst entzaubert ist, ausgerechnet vom Bundeskriminalamt: Einstiegsdrogen sind Nikotin und Alkohol. Und auch ein drastisches Anwachsen der Abhängigkeit von illegalen Drogenbei Entkriminalisierung ist nicht zu befürchten: Die USA und Skandinavien hatten in der Prohibitionszeit Alkohol kriminalisiert, mit denselben Konsequenzen wie heute die Kriminalisierung illegaler Drogen. Eine der Folgen war: Entstehung der organisierten Kriminalität wegen enormer Gewinnchancen, die ausschließlich auf die strafrechtliche Illegalität zurückzuführen sind. Nach Aufhebung der Prohibition in den USA und in Skandinavien nahm der Alkoholismus nicht zu, und die organisierte Kriminalität hatte zumindest ein Aktionsfeld verloren.</p>
<p>Im Gegenteil: Die Entkriminalisierung heute illegaler Drogen würde zu einem drastischen Sicherheitsgewinn in Deutschland führen. Nach den Zahlen des Bundeskriminalamts (Beschaffungskriminalität Drogenabhängiger) entfällt etwa die Hälfte der Fälle bei Wohnungseinbruch, Raubüberfall auf offener Straße und Autodiebstahl auf die sogenannte mittelbare Beschaffungskriminalität, denn der Drogenabhängige hat die etwa 5000 bis 10 000 Mark monatlich, die er zur Befriedigung seiner Drogensucht benötigt, in der Regel nicht auf dem Konto liegen, sondern muß sich diese zu einem erheblichen Teil durch Kriminalität beschaffen. Jährlich etwa 27 Millionen Fälle von Einbruchdiebstahl, 1 Million Fälle von Autoaufbrüchen sowie 350 000 Fälle von Wohnungseinbrüchen gehen nach der genannten Quelle auf das Konto der mittelbaren Beschaffungskriminalität. Lediglich die Illegalität dieser Drogen führt zu hohen Preisen und unermeßlichen Gewinnspannen. In den Worten des Bochumer Polizeichefs Wenner: &#8220; Die Drogenbekämpfungspolitik ist das größte Förderprogramm, das die organisierte Kriminalität je erlebt hat, eigentlich die staatliche Erfindung des perpetuum mobile für die organisierte Kriminalität, da sie ihre Gewinne immer wieder im legalen oder illegalen Bereich für ihre Ausweitung einsetzen kann.&#8220; Wird die strafrechtliche Illegalität beseitigt, stürzen die Preise auf die für ihre Herstellung tatsächlich erforderlichen Pfennigbeträge, fallen die Gewinnspannen für die organisierte Kriminalität weg, sind Drogenabhängige nicht mehr auf Straftaten angewiesen &#8211; die Gesamtkriminalität in Deutschland sinkt um 10 bis 20 Prozent, die Kriminalität in den uns bedrohenden Massenphänomenen wie Autoeinbruch, Straßenraub, Wohnungseinbruch sinkt um die Hälfte.</p>
<p>Daß dies nicht nur theoretische Erwägungen sind, zeigt das Schweizer Versuchsprogramm der staatlichen Abgabe von Heroin an Süchtige, welches seit 1994 läuft. Wie der Direktor des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit, Thomas Zeltner, in einem<i> Spiegel</i>-Interview 1997 ausführte, war &#8222;der Versuch ein Erfolg. Es gelang, die Leute körperlich und seelisch zu stärken. Sie sind nicht mehr obdachlos, die Arbeitsfähigkeit hat sich entscheidend verbessert, die Straftaten nahmen bereits im 1. Halbjahr um 60 Prozent ab. Nur noch 10 Prozent statt 69 Prozent der Probanden verschaffen sich Geld durch Drogenhandel oder Diebstahl.&#8220;</p>
<p>Die Entkriminalisierung heute illegaler Drogen, ihre Gleichstellung mit den bereits heute legalen Drogen ist also nicht nur ein Gebot der Moral, der Gerechtigkeit und der Grundrechte, sondern ebenso ein Gebot der Praxis: Rund 20 der Polizeichefs deutscher Großstädte haben sich bereits &#8222;geoutet&#8220; und für eine Entkriminalisierung ausgesprochen.</p>
<p><b>Literatur:</b></p>
<p>Michael Adams, Heroin für Süchtige, in: <i>Zeitschrift für Rechtspolitik</i>, 1997, S. 52 ff.</p>
<p>Bundeskriminalamt (Hrsg.), Beschaffungskriminalität Drogenabhängiger, BKA-Forschungsreihe, Bd. 24, Wiesbaden 1991.</p>
<p>Humanistische Union (Hrsg.), &#8222;Innere Sicherheit&#8220;. Ja &#8211; aber wie? Plädoyer für eine rationale Kriminalpolitik. Schriften 20. München 1994.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/juristisch-erzeugte-elend/">Juristisch erzeugte Elend</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ausweisung statt Resozialisierung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/ausweisung-statt-resozialisierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 57 &#8211; 61 Mario wurde 1969 in der Nähe von Köln als jüngstes von acht Kindern geboren. Marios Vater war Jugoslawe, seine Mutter deutsche Staatsangehörige. Mario erhielt nach der damals geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsrechts nur die Staatsangehörigkeit seines Vaters. Seine Eltern trennten sich kurz nach seiner Geburt, der Vater kehrte zurück [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 57 &#8211; 61</p>
<p>Mario wurde 1969 in der Nähe von Köln als jüngstes von acht Kindern geboren. Marios Vater war Jugoslawe, seine Mutter deutsche Staatsangehörige. Mario erhielt nach der damals geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsrechts nur die Staatsangehörigkeit seines Vaters. Seine Eltern trennten sich kurz nach seiner Geburt, der Vater kehrte zurück nach Jugoslawien, seine Mutter lebte mit dem Jungen, dessen Schwester sowie sechs älteren Halbgeschwistern zusammen. Die Mutter war den Erziehungsaufgaben allein nicht gewachsen, so daß Erziehungshilfen nötig wurden. Nach sogenannten &#8222;Auffälligkeiten im Lern- und Sozialverhalten&#8220; wurde Mario relativ früh zur Sonderschule umgeschult, die er nach der achten Klasse verließ. Er hatte keine Berufsausbildung und arbeitet seitdem immer mal wieder als angelernte Hilfskraft in unterschiedlichen Bereichen &#8211; mit Zeiten längerer oder kürzerer Beschäftigungslosigkeit.</p>
<p>Bereits im Alter von 16 Jahren wurde er zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt. Die Haftanstalt war der Einstieg in eine Drogenkarriere, von der er bis heute nicht losgekommen ist. Gegenwärtig sitzt Mario zum vierten Mal ein; die Straftaten, die er begangen hat, drehen sich immer um seine Sucht und reichen von Beschaffungskriminalität bis hin zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Strafgericht, daß ihn zu seiner letzten Haftstrafe verurteilt hat, milderte sie ausdrücklich, damit Mario einen Ansporn erhalte, sich möglichst bald einer Drogentherapie zu unterziehen.</p>
<p>Noch während der Verbüßung seiner letzten Haftstrafe stellte ihm die zuständige Ausländerbehörde eine sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung zu. Eine Therapie wird Mario nun vermutlich nicht absolvieren können. Selbst wenn die Ausländerbehörde ein Nachsehen hätte und für die Dauer der Therapie seinen Aufenthalt dulden würde, gäbe es niemanden, der die Kosten einer solchen Behandlung übernähme. Nach der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer nur noch nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, nicht mehr nach dem Bundessozialhilfegesetz. Da im AsylbLG keine Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind, wird sich auch kein Kostenträger für die Therapie finden.</p>
<p>Auf den ersten Blick also eine jener Karrieren, wie man sie kennt: konfliktreiche Jugendphase, Sonderschule, keine Arbeit, Knast, Drogen und am Ende der verzweifelte Versuch, diesem Teufelskreis aus Gewalt, Armut, unzureichender Ausbildung und Kriminalität durch eine Therapie zu entkommen und endlich einmal im Leben etwas richtig zu machen. Solche Biographien gibt es tausendfach &#8211; sie gehören zur gesellschaftlichen Normalität. Der Fall Mario beschreibt ein Leben, das in der Mitte unserer Gesellschaft entsteht, von ihr geprägt und geformt wird, für dessen Verlauf eine verfehlte Drogen- und Vollzugspolitik genauso verantwortlich ist wie eine Reihe von Zufällen, die die Entwicklung positiv oder negativ beeinflussen können.</p>
<p>Einer dieser Zufälle ist mit Sicherheit die Nationalität, in die ein Mensch hineingeboren wird. Ob jemand als Deutscher oder Jugoslawe zur Welt kommt, hängt von manchen Umständen ab, nur nicht von seinem eigenen Willen. Im vorliegenden Fall wird dies aber zum Dreh- und Angelpunkt des weiteren Schicksals von Mario. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten führen nach § 47 Abs. 1 Ausländergesetz zu einer sogenannten Ist-Ausweisung. Der Ausländer muß in jedem Fall &#8211; meist nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe &#8211; die Bundesrepublik verlassen. Persönliche Umstände, besondere Härten, die berechtigte Aussicht, wieder auf die &#8222;richtige Bahn&#8220; zu kommen, dürfen in der Entscheidung der Behörde keine Rolle spielen. Seine Ausweisung erfolgt quasi automatisch und führt meist zu einem lebenslangen Wiedereinreiseverbot. </p>
<p>Was hat das alles mit den Menschenrechten zu tun? Schließlich, so eine weitverbreitete Ansicht, sind &#8222;kriminelle Ausländer&#8220; eine &#8222;Belastung&#8220; unserer Gesellschaft, eine Gefahr für die Allgemeinheit, die man am besten dadurch löst, daß man sie dahin zurückschiebt, wo sie &#8222;herkommen&#8220; &#8211; in Marios Fall heißt das: wo der Vater einmal eine Zeitlang hergekommen ist.</p>
<p>Dabei wird leicht übersehen, daß die Folge einer Ausweisung für viele straffällige Ausländer das Herausreißen aus der Mitte ihrer sozialen, familiären und ökonomischen Beziehungen bedeutet und sie ihnen darüber hinaus eine Chance auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft, in der sie ihren Lebensmittelpunkt hatten, verwehrt.</p>
<p>Der Schutz sozialer und ökonomischer Bindungen und familiärer Beziehungen findet sich an mehreren Stellen im Grundgesetz. Neben dem allgemeinen Auffangrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, spielt vor allem Art. 6 GG eine große Rolle, der den Schutz von Ehe, Familie und nichtehelichen Kindern gebietet. Von wachsender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Art. 3 EMRK bietet Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 8 EMRK gebietet die Achtung des Privat- und Familienlebens.</p>
<p>In alle diese Grundfreiheiten wird durch eine Ausweisung eingegriffen. Verfügt jemand über feste familiäre Bande, so bedeutet die Ausweisung regelmäßig, daß er seine Familie nicht wiedersehen wird, es sei denn, sie siedelt mit ihm in die Paßheimat über. Dabei werden von den genannten Artikeln der Konvention nicht nur die kernfamiliären Bindungen (Ehepartner, Kinder) erfaßt, sondern insbesondere durch Art. 8 EMRK auch alle weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen zu Großeltern, Geschwistern, Tanten, Onkel und ebenso gleichgeschlechtliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften, solange eine Form familiären Zusammenlebens besteht.</p>
<p>Die Frage ist nur, wieviel Geltung diesen grundrechtlich geschützten Interessen bei einem tiefgreifenden staatlichen Eingriff in die persönliche Lebenssphäre eingeräumt wird. Begreift sich die Gesellschaft als eine Einwanderungsgesellschaft, und ist sie daher auch bereit, die Verantwortung für die Entwicklung der Zuwanderer und ihrer Kinder mit zu übernehmen? Oder beharrt sie weiter auf deren gerade bei vielen Kindern von Arbeitsmigrantinnen und -Migranten sinnentleerter formaler ausländischer Staatsangehörigkeit, um sich ihrer durch Ausweisung zu entledigen, wenn sie zu &#8222;unheilbaren Fällen&#8220; zu werden drohen?</p>
<p>Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben, besitzen einen grundrechtlich verbrieften Anspruch, ihre Bindungen zu erhalten. Das gilt auch für straffällig gewordene Ausländer, besonders im Strafvollzug. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Recht auf Resozialisierung zu einem Bestandteil der Menschenwürde nach Art.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG erklärt. Ziel von Strafe darf nicht nur das Strafen um des Strafens willen, Strafe niemals nur Abschreckung sein. Das Beispiel von Mario zeigt, daß auch während der Haft alles dafür getan werden muß, daß der Straffällige auf die Zeit nach dem Vollzug vorbereitet wird &#8211; auf ein Leben ohne harte Drogen und möglichst ohne weitere Straffälligkeit. Dazu gehören Resozialisierungsmaßnahmen wie Vollzugslockerungen, offener Vollzug oder Ausbildung in der Haft ebenso wie Therapiemaßnahmen nach Drogenabhängigkeit &#8211; aus der Haft heraus oder anstelle von Haft nach § 35 BtMG. Aber von den meisten dieser Maßnahmen sind nach den einschlägigen Bundesgesetzen oder Verwaltungsvorschriften zu den Strafvollzugsgesetzen (StVollzG, JGG) ausgewiesene oder von Ausweisung bedrohte Ausländer ausgeschlossen, oder es findet sich niemand mehr, der die Kosten für die notwendigen Therapiemaßnahmen übernimmt, wie im Falle Marios. Ihnen wird dieses Recht auf Resozialisierung nicht zugestanden, obwohl es ein Recht ist, das unabhängig von der Nationalität des einzelnen Teil einer menschenwürdigen Behandlung im Vollzug ist.</p>
<p>Allerdings &#8211; ein Schelm ist, wer da Widersprüche sieht: Das Recht auf soziale Existenz in der Bundesrepublik und das auf Resozialisierung werden nach wie vor als untergeordnete Gesichtspunkte gegenüber dem Interesse der deutschen Allgemeinheit auf Sicherheit und Ordnung betrachtet. Sie bleiben es so lange, bis nicht endlich die fundamentale Bedeutung der angesprochenen Menschenrechte losgelöst von dem formalen Band der Staatsangehörigkeit begriffen und durchgesetzt wird.</p>
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		<title>&#8222;So was wie Sie darf ich nicht fahren&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/so-was-wie-sie-darf-ich-nicht-fahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 19:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftstrafen für Taxifahrer In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 62 &#8211; 67 Seit 1997 ist die Verurteilung von Taxifahrern im ostdeutschen Gebiet wegen der Beförderung illegal eingereister Ausländer öffentlich bekannt geworden. Den juristischen Hintergrund dieses Vorgehens bildet die Änderung des Art. 16 GG im Sommer 1993. Danach ist es für Flüchtlinge, die beabsichtigen, Asyl zu beantragen, unmöglich [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Haftstrafen für Taxifahrer</p>
<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 62 &#8211; 67</p>
<p>Seit 1997 ist die Verurteilung von Taxifahrern im ostdeutschen Gebiet wegen der Beförderung illegal eingereister Ausländer öffentlich bekannt geworden. Den juristischen Hintergrund dieses Vorgehens bildet die Änderung des Art. 16 GG im Sommer 1993. Danach ist es für Flüchtlinge, die beabsichtigen, Asyl zu beantragen, unmöglich geworden, auf dem Landweg legal in die BRD zu gelangen. Mit der juristischen Konstruktion der &#8222;sicheren Drittstaaten&#8220; droht Flüchtlingen, die nachweisbar über Polen bzw. die Tschechische Republik einreisen, die sofortige Zurückschiebung, weil sie aus einem dieser sogenannten sicheren Drittstaaten gekommen sind. Um überhaupt eine Chance zu haben, einen Antrag auf Asyl zu stellen, muß die Grenze von Flüchtlingen illegal überquert werden, d.h. die Gesetzgebung zwingt Flüchtlinge zum Risiko eines illegalen Grenzübertritts.</p>
<p>Flüchtlinge, die die unmittelbare Grenze überschritten haben, versuchen daher möglichst unerkannt und schnell aus diesem Grenzraum zu entkommen. Zu den Möglichkeiten, die sie dafür benutzen können, gerade wenn der Grenzübertritt nicht im Rahmen einer kommerziellen Fluchthilfe organisiert worden ist, gehört der öffentliche Personennahverkehr, dem das Taxigewerbe auch zugerechnet wird. Der zu Hilfe genommene Strafrechtsparagraph, &#8220; 92 a und b (&#8222;Einschleusen von Ausländern&#8220; bzw. &#8222;Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern&#8220;), wurde erst 1994 im Rahmen des &#8222;Verbrechensbekämpfungsgesetzes&#8220; in das Ausländergesetz eingefügt.</p>
<h2 class="auto-created">Verd&auml;chtige Fahrg&auml;ste sind anzuzeigen</h2>
<p>Um die Taxifahrer dazu zu bewegen, verdächtige Fahrgäste beim BGS oder der Polizei anzuzeigen, wurden an die Taxifahrer der Grenzregion Flugblätter verteilt mit dem Aufruf, &#8222;keine offensichtlich illegal eingereisten Personen&#8220; im Taxi mitzunehmen und sich in derartigen Fällen an den Bundesgrenzschutz (BGS) oder die Polizei zu wenden. Bei &#8222;Mitwirkungen an illegalen Grenzübertritten&#8220; wurden entsprechende Strafen angedroht. Zusätzlich wurden vom BGS in einer Reihe von grenznahen Städten Gesprächsrunden initiiert, mit Hilfe derer dieser Aufforderung weiterer Nachdruck verliehen wurde. An diesen Gesprächsrunden haben in der Regel Vertreter des BGS, der örtlichen Staatsanwaltschaften, der Polizei, der Industrie- und Handelskammer, der regionalen Taxiunternehmerverbände und der zuständigen Ordnungsbehörden teilgenommen. In der Zeitschrift <i>Verkehr und Kommunikation </i>der IHK Dresden vom Mai 1997 wurde als Ergebnis dieser Besprechungen folgender Hinweis veröffentlicht. &#8222;Bei Aufnahme der Fahrgäste achten Sie bitte auf das äußere Erscheinungsbild, Kleidungszustand und andere äußere Auffälligkeiten, die den Verdacht zulassen, daß es sich um Personen handeln könnte, die sich illegal aufhalten.&#8220; Für diesen Fall sollen Taxifahrerinnen und Taxifahrer über ein Code-Wort ihre Zentrale informieren, die dann dafür sorgt, daß das Fahrzeug vom BGS bzw. der Polizei kontrolliert wird. Taxifahrer, die beim Befördern einer Person ohne ausreichende Aufenthaltspapiere kontrolliert werden, müssen also mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.</p>
<p>Der BGS hat in jeder größeren Stadt der Grenzregion ähnliche Besprechungen angeregt oder initiiert, eine schriftliche Empfehlung veröffentlichte aber nur die Gesprächsrunde in Dresden. Aus anderen Städten ist informell bekannt geworden, daß es dort vergleichbare Absprachen gegeben hat. Diesen &#8222;Empfehlungen&#8220; wird durch die strafrechtliche Verfolgung von Taxifahrern, die bei Kontrollen mit Fahrgästen ohne gültige Aufenthaltspapiere festgestellt werden, ein entsprechender Nachdruck verliehen. Mit solchem Vorgehen wird versucht, die Berufsgruppe der Taxifahrer zur Denunziation von &#8222;verdächtigen&#8220; Ausländern und damit zur Einbindung in einen Fahndungsverbund mit dem BGS zu zwingen.</p>
<p>Dies läßt sich durchaus als qualitativer Sprung in der Entwicklung neuer Fahndungsmethoden im Grenzgebiet bezeichnen.</p>
<h2 class="auto-created">Drastische Urteile</h2>
<p>Herausragend bei diesem Vorgehen ist der Landkreis Löbau-Zittau im Dreiländereck Polen, Tschechien und Deutschland, in dem von 73 insgesamt offiziell registrierten Taxifahrern im Sommer 1997 insgesamt 22 mit einem Ermittlungsverfahren überzogen worden waren. Hier wurden bislang auch die drastischsten Urteile gefällt.</p>
<p>Bernd L. :      1 Jahr und 4 Monate ohne Bewährung</p>
<p>Michael R.:    1 Jahr und 10 Monate ohne Bewährung</p>
<p>Andreas R.:   1 Jahr ohne Bewährung</p>
<p>Siegfried M.:  1 Jahr und 6 Monate ohne Bewährung.</p>
<p>Diese Urteile sind mittlerweile nach der Bestätigung durch die Berufungsverhandlungen vor dem Landgericht Görlitz und nach der Ablehnung der Revisionsanträge durch das OLG Dresden rechtskräftig. Alle vier Taxifahrer haben mittlerweile ihre Haftstrafe antreten müssen. Weitere Verfahren sind noch anhängig bzw. warten auf die Berufungsverhandlung.</p>
<p>Allen wird die &#8222;Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern&#8220; vorgeworfen, obwohl in keinem der Fälle eine <i>grenzüberschreitende </i>Personenbeförderung unterstellt wird. Die jeweiligen Tatvorwürfe beziehen sich auf die Beförderung von Ausländern, die keinen für die BRD gültigen Aufenthaltsstatus hatten, von einem grenznahen Ort innerhalb Deutschlands ins Landesinnere. Die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten, aber auch der vernommenen und danach abgeschobenen Ausländer werden als unglaubwürdig von den Gerichten dargestellt.</p>
<p>Die Gerichte betrachten die beschuldigten Taxifahrer als das letzte Glied in einer Kette organisierter &#8222;Schleusungen&#8220; und berufen sich dabei auf den zum &#8222;Kronzeugen&#8220; beförderten ehemaligen Taxifahrer Steffen D. Dieser war mehrmals vom BGS mit Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus im Taxi kontrolliert worden, hatte sich aber anläßlich einer Verhandlung bereit erklärt, mit dem BGS zusammenzuarbeiten, und kam im Gerichtsverfahren mit einer Geldstrafe davon. In seinen Aussagen, die sich in keinem einzigen Fall auf einen konkreten Tatvorwurf beziehen, berichtete Steffen D. über seine eigene Zusammenarbeit mit Organisatoren in Polen und Tschechien in den Jahren 1992 bis 1994 und behauptete, daß auch weitere Taxifahrer an diesen und späteren Absprachen beteiligt gewesen seien. Mit den Aussagen dieses Kronzeugen, an dessen &#8222;Glaubwürdigkeit (&#8230;) es für das Gericht keinen Zweifel gibt&#8220;, und den &#8222;logischen Schlußfolgerungen&#8220; des Gerichts wurden die gefällten Urteile begründet. Aus den Beweiswürdigungen und den Urteilsbegründungen der Richter am Amtsgericht Zittau wird deutlich, daß hier die Prinzipien zur richterlichen Wahrheitsfindung durch einen rigorosen Verurteilungswillen abgelöst worden sind. Zwei Beispiele sollen das hier belegen:</p>
<p>1. Die Tatsache, daß der Taxifahrer Klaus W. mit seinem leeren Wagen in der Nähe eines Ortes gesehen wurde, an dem der BGS zehn illegal eingereiste Flüchtlinge festhielt, und die generellen Beschuldigungen des &#8222;Kronzeugen&#8220; reichten für die Richter aus, ihn wegen &#8222;des versuchten Einschleusens von Ausländern in zehn tateinheitlichen Fällen&#8220; zu einer Einzelstrafe von einem Jahr zu verurteilen.</p>
<p>2. Die Tatsache, daß der Taxifahrer Lutz W. vier Ausländer, deren Identität und deren Aufenthaltsstatus vollkommen ungeklärt sind, von Zittau nach Dresden befördert hat, und die Behauptung, daß diese vier Personen Teil einer achtköpfigen Gruppe gewesen sein sollen, von denen sich nachweislich einer illegal in Deutschland aufhielt, reichten dem Richter, um Lutz W. zu einem Jahr ohne Bewährung zu verurteilen.</p>
<p>Diese skandalöse Verurteilungspraxis setzt sich fort. Der Richter, der die bisherigen vier Berufungsverhandlungen durchgeführt hat, war vor kurzem noch als Leiter der Staatsanwaltschaft Zittau tätig und als solcher bei der Durchsuchung der Zittauer Taxizentrale im März 1997 nicht nur anwesend, sondern er hat auch das Durchsuchungsprotokoll unterzeichnet. Seine dienstliche Erklärung in einer Berufungsverhandlung, er habe mit &#8222;dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun&#8220; gehabt, wirft auf ihn und das Vorgehen der Strafbehörden einen weiteren dunklen Schatten.</p>
<p>Zu den unmittelbaren Auswirkungen des Vorgehens des BGS und der Strafverfolgungsbehörden gehört, daß sich viele Taxifahrer in der Grenzregion mittlerweile weigern, ausländisch aussehende Fahrgäste zu befördern, bzw. sie als erstes beim BGS denunzieren. Zwei Fernsehreportagen des ORB-Magazins &#8222;Klartext&#8220; vom 16. September 1997 und 16. Oktober 1998 verdeutlichen dies eindrücklich.</p>
<p>Mit dieser &#8222;staatlich organisierte(n) Fremdenfeindlichkeit&#8220; (<i>Berliner Zeitung</i>, 7.10.1998) wird darüber hinaus die vorhandene rassistische Grundstimmung verstärkt, denn ausländisch aussehende Menschen werden einer permanenten Kontrollsituation und Diskriminierung ausgesetzt. Wie normal die Gleichsetzung von Ausländern mit dem Verdacht krimineller Handlungen mittlerweile geworden ist, belegen auch Zitate aus den Anklageschriften gegen die Taxifahrer (&#8222;Obwohl der Angeschuldigte erkannte, daß es sich bei seinen Fahrgästen um Ausländer handelte&#8230;&#8220;).</p>
<p>Die Vorgehensweisen des BGS und der Strafverfolgungsbehörden beschränken sich nicht nur auf den unmittelbaren Grenzraum. Inzwischen ist bekannt geworden, daß auch Ermittlungsverfahren gegen vier Berliner Taxifahrer eingeleitet worden sind, deren Vergehen darin bestehen soll, <i>innerhalb Berlins ausländische Fahrgäste </i>aufgenommen zu haben, die keine gültigen Aufenthaltspapiere hatten.</p>
<h2 class="auto-created">Weitere Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen</h2>
<p>Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung und Überarbeitung der bisherigen Recherchen und Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft Flucht und Migration (FFM); siehe auch den von den Mitarbeitern der FFM verfaßten Rundbrief: Die Grenze. Flüchtlingsjagd in Schengenland, in: Niedersächsischer Flüchtlingsrat/Pro Asyl (Hrsg.): Rundbrief 55, Hildesheim 1998.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/so-was-wie-sie-darf-ich-nicht-fahren/">&#8222;So was wie Sie darf ich nicht fahren&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Bürgerrechte gelten auch für Rechtsradikale</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/buergerrechte-gelten-auch-fuer-rechtsradikale/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Freiheit der Andersdenkenden ist kein linkes Privileg In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 68 &#8211; 71 Wenn eine linke Demonstration verboten wird, sehen linke Bürgerrechtler das in der Regel als Anschlag auf die Grundrechte. Wie aber reagieren sie auf das jährliche Verbot des Rudolf-Hess-Gedenkmarsches? Wenn ein kommunistischer Postbeamter seinen Job verliert, sind wohl fast alle linken [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/buergerrechte-gelten-auch-fuer-rechtsradikale/">Bürgerrechte gelten auch für Rechtsradikale</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Freiheit der Andersdenkenden ist kein linkes Privileg</p>
<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 68 &#8211; 71</p>
<p>Wenn eine linke Demonstration verboten wird, sehen linke Bürgerrechtler das in der Regel als Anschlag auf die Grundrechte. Wie aber reagieren sie auf das jährliche Verbot des Rudolf-Hess-Gedenkmarsches?</p>
<p>Wenn ein kommunistischer Postbeamter seinen Job verliert, sind wohl fast alle linken Bürgerrechtler empört. Was ist aber, wenn ein rechtsextremer Parteifunktionär &#8222;Berufsverbot&#8220; erhält?</p>
<p>Wenn ein Gericht RAF-Sympathisanten verbietet, vom &#8222;Mord in Stammheim&#8220; zu sprechen, halten viele linke Bürgerrechtler das für eine Zensur zeitgeschichtlicher Diskussionen. Aber wird &#8211; trotz aller Unvergleichbarkeit &#8211; nicht auch dadurch ein staatliches Geschichtsbild verordnet, daß per Gesetz verboten wird, den Holocaust zu leugnen oder zu verharmlosen?</p>
<p>Grundrechte gelten unteilbar, denn sie sind Ausdruck der Menschenwürde. Menschen sollen sich frei äußern können, ihre Gedanken nicht für sich behalten müssen &#8211; egal wie &#8222;wertvoll&#8220; oder &#8222;abstoßend&#8220; sie sind. Die politischen Grundrechte sind außerdem Grundlage der Demokratie, denn eine freie Debatte ist die Voraussetzung einer zivilen Gesellschaft, und Parlamentarismus ohne zivilgesellschaftliche Unterfütterung ist kaum die Hälfte wert.</p>
<p>Doch wird oft mit zweierlei Maß gemessen. Die staatliche Gängelung von &#8222;Linken&#8220; wird abgelehnt, die Repression gegen rechts dagegen begrüßt. Und wenn Behörden, Gerichte und Polizei die Grundrechte von Rechtsradikalen ernst nehmen, etwa eine rechtsextreme Demonstration genehmigen und diese vor militanten Angriffen schützen, dann rufen nicht nur Autonome: &#8222;Deutsche Polizisten schützen die Faschisten!&#8220;</p>
<p>Aber kann man Demokratie und Grundrechte verteidigen, indem man sie nur für bestimmte Positionen gelten läßt? Wohl kaum. Wer unter dem Motto &#8222;Wehret den Anfängen&#8220; für Zensur eintritt, beschädigt die Idee der Grundrechte. Wer bestimmte Meinungen verbieten will, fördert die Tendenz zum Recht des Stärkeren. Wer die Gegner der Freiheit mundtot macht, zeigt nur, daß er die Macht dazu hat &#8211; aber eben nicht, daß er das Prinzip der Freiheit begriffen hat. Die &#8222;Freiheit der Andersdenkenden&#8220; kann kein Privileg der Linken sein.</p>
<p>Der freie Diskurs hat nur eine Grenze. Diese liegt dort, wo es nicht mehr um Argumente und Überzeugungen geht, sondern um die Androhung, Anstiftung und Ausübung von Gewalt. Für Rechtsradikale sollte nichts anderes gelten: freie Meinungsäußerung, freie Organisation, aber keine Akzeptanz von Gewalt. Und wenn die Rechten sich nicht daran halten, müssen staatliche Instanzen intervenieren &#8211; aber erst dann und nicht schon weit im &#8222;Vorfeld&#8220;.</p>
<p>Es fällt nicht immer leicht, dies gegenüber den von rechtsradikaler Hetze Betroffenen zu vertreten. Doch letztlich ist eine tolerante, weltoffene Gesellschaft noch immer der beste Schutz für Minderheiten gewesen. Nichts ist antifaschistischer als ein politisches Klima der Toleranz. Deshalb muß eine demokratische Staatsgewalt auch extreme und abstoßende Äußerungen aushalten und die geistige Auseinandersetzung mit solchen Positionen gesellschaftlichen Kräften überlassen.</p>
<p>Auch im Ergebnis ist der staatliche &#8222;Kampf gegen den Rechtsradikalismus&#8220; eher kontraproduktiv. Indem rechtsextreme Parteien verboten oder vom Verfassungsschutz überwacht, ihre Mitglieder mit Strafverfahren und Berufsverboten schikaniert werden, wäscht man vor allem die eigene Weste sauber. Kritiker im In- und Ausland werden mit solchen symbolischen Gesten zufriedengestellt. Ein konkreter Nutzen ist darin nicht zu sehen.</p>
<p>Im Gegenteil, man verschleiert nur die eigentlich gefährliche Entwicklung in unserer Gesellschaft: den strategischen Rechtsruck der großen Volksparteien nämlich. Für die Demontage des Grundrechts auf Asyl stritt etwa die CDU/CSU schon seit Anfang der achtziger Jahre. Und zwar nicht, weil sie dem Druck rechtsradikaler Agitatoren nachgeben mußte (die Republikaner gab es damals noch gar nicht), sondern weil sie selbst daraus innenpolitisches Kapital schlagen wollte. Je weniger wirtschaftspolitische Steuerung dem Staat noch möglich scheint, desto interessanter wurden fremdenfeindliche Agitation und Law-and-order-Kampagnen zur Befriedung selbstgeschürter Ängste. </p>
<p>So ist es wohl kein Zufall, daß die Spitze rechter Gewalttaten im Jahr 1993 mit der hochoffiziellen Änderung des Asylgrundrechts zusammenfiel. Als &#8222;geistiger Brandstifter&#8220; wurde dann aber nicht etwa der frühere CDU-Generalsekretär Volker Rühe entlarvt, obwohl er die verschärfte Agitation der Union (&#8222;jeder Asylant ist ein SPD-Asylant.&#8220;) zu verantworten hatte, sondern Leute wie der damalige Republikaner-Chef Franz Schönhuber. Haltet den Dieb, rufen die Mörder&#8230;</p>
<p>Dabei spricht vieles dafür, daß eine Forderung, die nur von Extremisten erhoben wird, gerade deshalb wenig Erfolg haben kann, denn Extremisten gelten als verbohrt und sind schlecht angesehen. Mit deren Ideen will man nichts zu tun haben, auch wenn man insgeheim durchaus sympathisiert. Wird aber dieselbe Haltung &#8211; vielleicht etwas ziviler formuliert &#8211; von einer Volkspartei vertreten, also aus der Mitte der Gesellschaft heraus, dann ist sie plötzlich &#8222;hoffähig&#8220;, kann von vielen offen übernommen werden. Nun muß niemand mehr Angst haben, sich mit dieser Position zu isolieren. Schließlich hat sich die Volkspartei zugleich ja scharf von den Extremisten distanziert.</p>
<p>Populismus hat immer dann keine Chance, wenn die demokratischen Führungsspitzen freiwillig auf ihn verzichten. Anders als zu Beginn der dreißiger Jahre gibt es heute eine demokratische Mehrheit. Sie muß sich nur ihrer Verantwortung bewußt werden.</p>
<p>Ein freiheitlicher und demokratischer Staat braucht keine Ausgrenzung seiner Extremisten, er kann auf Maßnahmen wie Zensur und Berufsverbote guten Gewissens verzichten, weil derartige Maßnahmen immer gefährlich und kontraproduktiv sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/buergerrechte-gelten-auch-fuer-rechtsradikale/">Bürgerrechte gelten auch für Rechtsradikale</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Religionsfreiheit für Muslime?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 18:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 4]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kopftuchdebatte im &#8222;Fall Ludin&#8220; In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 72 &#8211; 77 In der Bundesrepublik leben derzeit rund drei Millionen Muslime. Die meisten von ihnen sind in einer zweifachen Minderheitenposition: zum einen als Angehörige des Islam, der keinen den christlichen Kirchen gleichgestellten rechtlichen und gesellschaftlichen Status hat, und zum anderen als Nicht-EU-Angehörige, die auch unter den Ausländern [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kopftuchdebatte im &#8222;Fall Ludin&#8220;</p>
<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 72 &#8211; 77</p>
<p>In der Bundesrepublik leben derzeit rund drei Millionen Muslime. Die meisten von ihnen sind in einer zweifachen Minderheitenposition: zum einen als Angehörige des Islam, der keinen den christlichen Kirchen gleichgestellten rechtlichen und gesellschaftlichen Status hat, und zum anderen als Nicht-EU-Angehörige, die auch unter den Ausländern in Deutschland einen minderprivilegierten Status haben. Diese beiden Faktoren sowie ein fast ausschließlich an extremistischen Erscheinungsformen in einzelnen islamischen Staaten orientiertes negatives Bild von einem fundamentalistischen Islam führen dazu, daß in der bundesdeutschen Öffentlichkeit von Muslimen vorgebrachte Anliegen immer unter dem Aspekt der Integrationsfähigkeit und der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz diskutiert werden. Ein Beispiel hierfür wäre etwa die Kritik an der Anerkennung der Islamischen Föderation Berlin als Religionsgemeinschaft mit der Berechtigung, islamische Religion als reguläres Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen zu unterrichten (vgl. &#8222;Allahs Einzug ins Klassenzimmer&#8220;, <i>Süddeutsche Zeitung,</i> 6.11.1998). </p>
<h2 class="auto-created">Das Kopftuch als politisches Symbol?</h2>
<p>Bekennende Muslime sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, daß ihre religiösen Ausdrucksformen auch politischen Charakter hätten und sich nicht mit dem säkularen Prinzip der Bundesrepublik vereinbaren ließen. Das von einigen muslimischen Frauen und Mädchen getragene Kopftuch hat sich dabei zum unerschöpflichen Objekt kontroverser Diskussionen entwickelt. Was das Kopftuch von Schülerinnen anbelangt, so unterliegt dies eindeutig der Religionsfreiheit und kann von Lehrern und Schulleitern als Ausdruck eines persönlichen Bekenntnisses der Schülerin nicht verboten werden (Füssel 1994). Das Recht, ihr Bekenntnis in ihrer Kleidung zum Ausdruck zu bringen, ist für die Schülerinnen also in der Theorie juristisch abgesichert, auch wenn einzelne Schulleiter und Lehrer diesbezüglich Verbote aussprechen.</p>
<p>Was aber, wenn eine Lehrerin dieses in Deutschland so umstrittene Symbol Kopftuch tragen will? Mit dieser Frage beschäftigte sich das baden-württembergische Kultusministerium im vergangenen Sommer anläßlich des Begehrens einer kopftuchtragenden Referendarin, nach erfolgreichem Abschluß ihres Referendariats in den Schuldienst übernommen zu werden. Der fall, nach der jungen Lehramtsanwärterin als &#8222;Fall Ludin&#8220; benannt, löste eine bundesweit und sehr emotional geführte öffentliche Kontroverse aus. Er verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und dem Verständnis von Integration, das an die muslimischen Neubürger von Teilen der Mehrheitsgesellschaft herangetragen wird. Seine Behandlung offenbart auch den problematischen Umgang mit sichtbaren religiösen Symbolen anderer als der christlichen Religionen im öffentlichen Raum.</p>
<h2 class="auto-created">Kopftuch und &bdquo;Vorbild&shy;funk&shy;tion&ldquo;&nbsp;</h2>
<p>Worum ging es konkret? Fereshta Ludin, eine 24jährige deutsche Staatsbürgerin afghanischer Herkunft, hatte bereits bei der Suche nach einer Referendariatsstelle nach erfolgreichem Abschluß ihres Lehramtsstudiums an der Pädagogischen Hochschule in Schwäbisch Gmünd Anfang 1997 mit Vorbehalten aufgrund ihres Kopftuches zu kämpfen. Die zuständigen Schulleiter befürchteten unter anderem, daß die muslimischen Schülerinnen sich an der Lehrerin ein Vorbild nehmen und etwa die Teilnahme am Schwimm- oder Sportunterricht verweigern würden. Das Kultusministerium gab den Schulleitern zunächst mit der Begründung recht, das Kopftuch sei eine äußerliche Demonstration des Glaubens und somit etwa zu vergleichen mit Partei-Werbebuttons, deren Tragen ebenfalls verboten sei. Nur das christliche Symbol des Kreuzes sei von diesem Verbot, für weltanschauliche Dinge zu werben, ausgenommen, da die Erziehung gemäß Gesetz auf christlicher Nächstenliebe und abendländischen Grundwerten basiere (<i>Schwäbische Donauzeitung</i>, 7.2.1997). Dieser Begründung hielt Frau Ludin entgegen, daß sie die Forderung, ihr Kopftuch abzulegen, als &#8222;Entwürdigung&#8220; empfinde und es keineswegs als Mittel für eine weltanschauliche Werbung trage, sondern als &#8222;Teil ihrer Persönlichkeit&#8220;; es gehe ihr nicht um die Außenwirkung. Sie berief sich dabei auf den Islam, der das Tragen des Kopftuches festlege. Bevor F. Ludin ihre Klage, die auch vom Verband Bildung und Erziehung (VBE) Baden-Württemberg unterstützt wurde, beim Verwaltungsgericht einreichen konnte, lenkte das Kultusministerium ein: Mit Verweis auf das Monopol des Staates in der Lehramtsausbildung wurde F. Ludin die Zulassung zum Schuldienst für die Dauer des Referendariats ermöglicht.</p>
<h2 class="auto-created">Ein Symbol der Abgrenzung?</h2>
<p>Im Juli 1998 aber, nach Abschluß der Ausbildung, wurde ihr die Übernahme in den Schuldienst aufgrund ihres Kopftuches verweigert. Die Presseerklärung des Kultusministeriums vom 13. Juli 1998 führte zur Begründung an, die Entscheidung sei in einer Abwägung der Rechte und Pflichten von Frau Ludin als Lehrerin an einer öffentlichen Schule und der Belange der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigen getroffen worden. Berücksichtigt wurde vor allem die &#8222;Vorbildfunktion, die sie als Repräsentantin des Staates innehat&#8220;, und &#8222;die innerislamische Diskussion um die Bedeutung des Kopftuches&#8220;. Ministerin Schavan stellte unter Bezugnahme auf solche Diskussionen fest, daß &#8222;eine Mehrheit muslimischer Frauen weltweit kein Kopftuch trägt&#8220; und daß auch innerislamisch das Kopftuch &#8222;als Symbol der kulturellen Abgrenzung und damit als politisches Symbol gewertet&#8220; werde. Im Tragen eines religiösen Symbols, das auch als politisches vereinnahmt werden könnte, sah sie die gegenseitige Toleranz und den sozialen Frieden gefährdet. Die Wirkung, die von dem Symbol auf andere Mitglieder der eigenen wie anderer Religionsgemeinschaften ausgeht, müsse bedacht werden. Schavan spielte hier auf die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen an, die garantiert sein müsse (<i>die tageszeitung</i>, 14.7.1998), d.h. den Schutz der muslimischen Mädchen aus Familien, in denen bislang kein Kopftuch getragen wurde.</p>
<p>Ihre Entscheidung möchte Schavan selbst daher verstanden wissen &#8222;als Signal an Männer und Väter, daß keine Frau und keine Tochter mehr gezwungen wird, ein Kopftuch als Symbol der kulturellen Ausgrenzung zu tragen&#8220; (<i>Badische Nachrichten</i>, 14.7.1998). Gleichzeitig wurde betont, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handle &#8211; ein generelles Kopftuchverbot an Schulen und Hochschulen sei &#8222;aller Voraussetzung nach verfassungswidrig&#8220; (<i>Rheinische Post</i>, 14.7. 1998). Diese Argumentation wurde von einer breiten Landtagsmehrheit, die die Partei der Republikaner ebenso umfaßte wie die der Grünen, im Wesentlichen mitgetragen.</p>
<p>Am Beispiel F. Ludin wird deutlich, daß es den politischen Entscheidungsträgern nicht allgemein um die Bekenntnisneutralität des Raumes Schule geht, sondern daß das spezifische Symbol Kopftuch einer kritischen Begutachtung unterzogen wird. Dieser Bewertung zufolge werden Frauen entweder von Männern zum Tragen des Kopftuches &#8222;gezwungen&#8220; oder haben sich davon &#8222;befreit&#8220;; eine Entscheidung &#8222;dafür&#8220; kann in dieser Logik nur als Bekenntnis zur Unterdrückung der Frau durch den Mann gewertet werden. Im Umkehrschluß wird das Nicht-Tragen als Akt der &#8222;Befreiung&#8220; und somit als aktiver &#8222;Bekenntnisschritt&#8220; gegen die (islamische) Frauenunterdrückung und für die (christlich-abendländische) Gleichberechtigung der Frau. Eine solche Bewertung religiöser Symbole jedoch steht dem religionsneutralen Staat gesetzlich nicht zu; er beschneidet damit die Religionsfreiheit für Muslime (und trägt durch eine staatliche Bewertung des Tragens bzw. Nicht-Tragens des Kopftuches zu dessen ideologischer Aufladung bei).</p>
<h2 class="auto-created">Integration oder Assimi&shy;la&shy;tion?&nbsp;&nbsp;</h2>
<p>Der &#8222;Fall Ludin&#8220; zeigt, daß sich die Integrationsbereitschaft offenbar in erster Linie an äußerer Assimilation erweist und nicht an sprachlichen, beruflichen und anderen Qualifikationen, mit denen die Zuwanderer sich in die Gesellschaft einbringen. Die baden-württembergische Entscheidung in Sachen Kopftuch wird in ihrer Schärfe nicht von allen Bundesländern unterstützt; so sprach sich die nordrhein-westfälische Bildungsministerin Behler im Juli 1998 für einen &#8222;behutsameren Umgang mit religiösen Überzeugungen im Zusammenhang mit Fragen des Dienstrechts&#8220; aus. In der Praxis heißt dies, daß es in NRW im Ermessensspielraum des jeweiligen Schulleiters bzw. der jeweiligen Schulleiterin liegt, das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin zu tolerieren &#8211; eine einheitliche Praxis mit widersprüchlichen Signalen. So ist es etwa der Konrektorin einer Schule in Wuppertal ausdrücklich erlaubt und aus Integrationsgründen sogar erwünscht, daß sie ihr Kopftuch in der Schule trägt, während ihre Kollegin an einer benachbarten Schule ihr Kopftuch am Schultor abnehmen muss.</p>
<p>Die Bundesrepublik präsentiert sich heute auf dem Weg von der christlich-abendländischen Tradition zu einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft. Wie sichtbar andere Religionen in der christlich geprägten säkularen Bundesrepublik sein dürfen, gibt Auskunft darüber, welches Verständnis von &#8222;Religionsfreiheit&#8220; vorherrscht. Wichtig wäre auf diesem Weg, nicht nur <i>über</i> die betroffenen Muslime zu reden, sondern sie an der Diskussion gleichberechtigt teilhaben zu lassen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur:</h2>
<p>Füssel, Hans-Peter: &#8222;Multikulturelle Schule?&#8220;, in: <i>Kritische Ju</i>stiz, 27. Jg. 1994, S. 500-506.</p>
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