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Ausweisung statt Resozi­a­li­sie­rung

In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 57 – 61

Mario wurde 1969 in der Nähe von Köln als jüngstes von acht Kindern geboren. Marios Vater war Jugoslawe, seine Mutter deutsche Staatsangehörige. Mario erhielt nach der damals geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsrechts nur die Staatsangehörigkeit seines Vaters. Seine Eltern trennten sich kurz nach seiner Geburt, der Vater kehrte zurück nach Jugoslawien, seine Mutter lebte mit dem Jungen, dessen Schwester sowie sechs älteren Halbgeschwistern zusammen. Die Mutter war den Erziehungsaufgaben allein nicht gewachsen, so daß Erziehungshilfen nötig wurden. Nach sogenannten „Auffälligkeiten im Lern- und Sozialverhalten“ wurde Mario relativ früh zur Sonderschule umgeschult, die er nach der achten Klasse verließ. Er hatte keine Berufsausbildung und arbeitet seitdem immer mal wieder als angelernte Hilfskraft in unterschiedlichen Bereichen – mit Zeiten längerer oder kürzerer Beschäftigungslosigkeit.

Bereits im Alter von 16 Jahren wurde er zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt. Die Haftanstalt war der Einstieg in eine Drogenkarriere, von der er bis heute nicht losgekommen ist. Gegenwärtig sitzt Mario zum vierten Mal ein; die Straftaten, die er begangen hat, drehen sich immer um seine Sucht und reichen von Beschaffungskriminalität bis hin zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Strafgericht, daß ihn zu seiner letzten Haftstrafe verurteilt hat, milderte sie ausdrücklich, damit Mario einen Ansporn erhalte, sich möglichst bald einer Drogentherapie zu unterziehen.

Noch während der Verbüßung seiner letzten Haftstrafe stellte ihm die zuständige Ausländerbehörde eine sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung zu. Eine Therapie wird Mario nun vermutlich nicht absolvieren können. Selbst wenn die Ausländerbehörde ein Nachsehen hätte und für die Dauer der Therapie seinen Aufenthalt dulden würde, gäbe es niemanden, der die Kosten einer solchen Behandlung übernähme. Nach der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer nur noch nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, nicht mehr nach dem Bundessozialhilfegesetz. Da im AsylbLG keine Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind, wird sich auch kein Kostenträger für die Therapie finden.

Auf den ersten Blick also eine jener Karrieren, wie man sie kennt: konfliktreiche Jugendphase, Sonderschule, keine Arbeit, Knast, Drogen und am Ende der verzweifelte Versuch, diesem Teufelskreis aus Gewalt, Armut, unzureichender Ausbildung und Kriminalität durch eine Therapie zu entkommen und endlich einmal im Leben etwas richtig zu machen. Solche Biographien gibt es tausendfach – sie gehören zur gesellschaftlichen Normalität. Der Fall Mario beschreibt ein Leben, das in der Mitte unserer Gesellschaft entsteht, von ihr geprägt und geformt wird, für dessen Verlauf eine verfehlte Drogen- und Vollzugspolitik genauso verantwortlich ist wie eine Reihe von Zufällen, die die Entwicklung positiv oder negativ beeinflussen können.

Einer dieser Zufälle ist mit Sicherheit die Nationalität, in die ein Mensch hineingeboren wird. Ob jemand als Deutscher oder Jugoslawe zur Welt kommt, hängt von manchen Umständen ab, nur nicht von seinem eigenen Willen. Im vorliegenden Fall wird dies aber zum Dreh- und Angelpunkt des weiteren Schicksals von Mario. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten führen nach § 47 Abs. 1 Ausländergesetz zu einer sogenannten Ist-Ausweisung. Der Ausländer muß in jedem Fall – meist nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe – die Bundesrepublik verlassen. Persönliche Umstände, besondere Härten, die berechtigte Aussicht, wieder auf die „richtige Bahn“ zu kommen, dürfen in der Entscheidung der Behörde keine Rolle spielen. Seine Ausweisung erfolgt quasi automatisch und führt meist zu einem lebenslangen Wiedereinreiseverbot. 

Was hat das alles mit den Menschenrechten zu tun? Schließlich, so eine weitverbreitete Ansicht, sind „kriminelle Ausländer“ eine „Belastung“ unserer Gesellschaft, eine Gefahr für die Allgemeinheit, die man am besten dadurch löst, daß man sie dahin zurückschiebt, wo sie „herkommen“ – in Marios Fall heißt das: wo der Vater einmal eine Zeitlang hergekommen ist.

Dabei wird leicht übersehen, daß die Folge einer Ausweisung für viele straffällige Ausländer das Herausreißen aus der Mitte ihrer sozialen, familiären und ökonomischen Beziehungen bedeutet und sie ihnen darüber hinaus eine Chance auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft, in der sie ihren Lebensmittelpunkt hatten, verwehrt.

Der Schutz sozialer und ökonomischer Bindungen und familiärer Beziehungen findet sich an mehreren Stellen im Grundgesetz. Neben dem allgemeinen Auffangrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, spielt vor allem Art. 6 GG eine große Rolle, der den Schutz von Ehe, Familie und nichtehelichen Kindern gebietet. Von wachsender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Art. 3 EMRK bietet Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 8 EMRK gebietet die Achtung des Privat- und Familienlebens.

In alle diese Grundfreiheiten wird durch eine Ausweisung eingegriffen. Verfügt jemand über feste familiäre Bande, so bedeutet die Ausweisung regelmäßig, daß er seine Familie nicht wiedersehen wird, es sei denn, sie siedelt mit ihm in die Paßheimat über. Dabei werden von den genannten Artikeln der Konvention nicht nur die kernfamiliären Bindungen (Ehepartner, Kinder) erfaßt, sondern insbesondere durch Art. 8 EMRK auch alle weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen zu Großeltern, Geschwistern, Tanten, Onkel und ebenso gleichgeschlechtliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften, solange eine Form familiären Zusammenlebens besteht.

Die Frage ist nur, wieviel Geltung diesen grundrechtlich geschützten Interessen bei einem tiefgreifenden staatlichen Eingriff in die persönliche Lebenssphäre eingeräumt wird. Begreift sich die Gesellschaft als eine Einwanderungsgesellschaft, und ist sie daher auch bereit, die Verantwortung für die Entwicklung der Zuwanderer und ihrer Kinder mit zu übernehmen? Oder beharrt sie weiter auf deren gerade bei vielen Kindern von Arbeitsmigrantinnen und -Migranten sinnentleerter formaler ausländischer Staatsangehörigkeit, um sich ihrer durch Ausweisung zu entledigen, wenn sie zu „unheilbaren Fällen“ zu werden drohen?

Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben, besitzen einen grundrechtlich verbrieften Anspruch, ihre Bindungen zu erhalten. Das gilt auch für straffällig gewordene Ausländer, besonders im Strafvollzug. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Recht auf Resozialisierung zu einem Bestandteil der Menschenwürde nach Art.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG erklärt. Ziel von Strafe darf nicht nur das Strafen um des Strafens willen, Strafe niemals nur Abschreckung sein. Das Beispiel von Mario zeigt, daß auch während der Haft alles dafür getan werden muß, daß der Straffällige auf die Zeit nach dem Vollzug vorbereitet wird – auf ein Leben ohne harte Drogen und möglichst ohne weitere Straffälligkeit. Dazu gehören Resozialisierungsmaßnahmen wie Vollzugslockerungen, offener Vollzug oder Ausbildung in der Haft ebenso wie Therapiemaßnahmen nach Drogenabhängigkeit – aus der Haft heraus oder anstelle von Haft nach § 35 BtMG. Aber von den meisten dieser Maßnahmen sind nach den einschlägigen Bundesgesetzen oder Verwaltungsvorschriften zu den Strafvollzugsgesetzen (StVollzG, JGG) ausgewiesene oder von Ausweisung bedrohte Ausländer ausgeschlossen, oder es findet sich niemand mehr, der die Kosten für die notwendigen Therapiemaßnahmen übernimmt, wie im Falle Marios. Ihnen wird dieses Recht auf Resozialisierung nicht zugestanden, obwohl es ein Recht ist, das unabhängig von der Nationalität des einzelnen Teil einer menschenwürdigen Behandlung im Vollzug ist.

Allerdings – ein Schelm ist, wer da Widersprüche sieht: Das Recht auf soziale Existenz in der Bundesrepublik und das auf Resozialisierung werden nach wie vor als untergeordnete Gesichtspunkte gegenüber dem Interesse der deutschen Allgemeinheit auf Sicherheit und Ordnung betrachtet. Sie bleiben es so lange, bis nicht endlich die fundamentale Bedeutung der angesprochenen Menschenrechte losgelöst von dem formalen Band der Staatsangehörigkeit begriffen und durchgesetzt wird.

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