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Stundenlohn eine Mark siebzig - Arbeit im Knast

In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 32- 36

Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Juli 1998 entschieden, daß die derzeitige Praxis, Gefangene mit nur 5 Prozent der Durchschnittsbezüge aller Rentenversicherten zu entlohnen, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Diese Festlegung nämlich verstoße gegen das Verfassungsgebot der Resozialisierung. Bis zum 31. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung zu sorgen. Für Recht erkannt wurde allerdings, daß Gefangene, die einer Arbeit nachgehen, nicht rentenversichert sein müssen und daß auch die gesetzliche Arbeitspflicht (Zwangsarbeit) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Was hier entschieden wurde, steht im Dienste der Kontinuität, denn bereits im Jahr 1976 hatte das (damals neue) Strafvollzugsgesetz im § 200 Abs. 2 festgelegt, daß über  eine Erhöhung des Gefangenenlohns zum 31. Dezember 1980 befunden werde. Den Gefangenen sollte neben der Entlohnung auch die Einbeziehung in Kranken- und Rentenversicherung gesichert werden. Die für 1980 angekündigte Erhöhung des Arbeitsentgelts und die für 1986 vorgesehene Anbindung an die Kranken- und Rentenversicherung scheiterten aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Länder an deren Ablehnung. Bei der mündlichen Verhandlung am 11. März 1998 argumentierte der bayerische Justizminister Herrmann Leeb ähnlich: „Angesichts einer Vielzahl öffentlicher Aufgaben muß und darf der Staat Prioritäten setzen und eine Überforderung der Staatshaushalte vermeiden.“

Menschen- und Grundrechte sowie Menschenwürde sind kein Luxus, der in Zeiten knapper Kasse ad acta gelegt werden kann. Es ist falsch zu glauben, daß sich das Strafsystem stets linear auf ein größeres Maß an Humanität, Verwirklichung und Beachtung der Menschenrechte hin entwickelt hat – im Gegenteil. Die positiven Ansätze im Strafvollzugsgesetz von 1976 wurden nicht realisiert; aus dem Gerede von der Würde und Gleichheit der Menschen wurden recht kleine Brötchen gebacken: Für die rund 70 000 inhaftierten Mitbürger, von denen ungefähr zwei Drittel arbeiten, beträgt derzeit der Lohn ca. 1,70 Mark pro Stunde bzw. rund 200 Mark im Monat.

Dem Bundesverfassungsgericht lagen Verfassungsbeschwerden von vier Gefangenen vor, und das Landgericht Potsdam hatte einen gerichtlichen Antrag auf konkrete Normenkontrolle gestellt. Bei der Vorstellung des Grundrechte-Reports 1998 sagte dessen Präsidentin Jutta Limbach: “ Wir alle wissen … daß jeder Mann und jede Frau bei diesem Gericht Schutz suchen kann, wenn sie ihre Grundrechte durch Akte staatlicher Gewalt verletzt glauben. Der Aufmerksamkeit der Bürgerinnen und Bürger, d.h. ihrem Rechtssinn und nicht zuletzt ihrer Wehrbereitschaft ist es zu verdanken, daß das Bundesverfassungsgericht als Hüter individueller Grundrechte tätig werden kann.“

Bei den Gefangenen gab es jedoch eine achtzehnjährige Wartezeit auf Gerechtigkeit. Daß das Bundesverfassungsgericht den berechtigten Forderungen der Beschwerdeführer entsprechen und sich eindeutig für Recht und Humanität entscheiden würde, war eine vergebliche Hoffnung: Dieses Urteil schreibt keine Gerechtigkeitsgeschichte.

Es fällt auf, dass das Gericht vor das eigentliche Urteil einige Leitsätze stellt, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen, weil gerade diese Leitsätze den Gesetzgeber auf einige wichtige Verpflichtungen hinweisen. Es wird unmißverständlich deutlich gemacht, daß das Grundgesetz den Gesetzgeber verpflichtet, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln, um darauf den Strafvollzug aufzubauen. Auf jeden Fall ist dabei die Arbeit und eine entsprechende Entlohnung wesentlich. Die Leitsätze vermögen, wie im Jahr 1976 das neue Strafvollzugsgesetz, so etwas wie eine „Aufbruchstimmung“ bei den Inhaftierten zu wecken, bleiben aber sehr vage und bestimmen nichts Konkretes.

Ein letzter Rest an Menschen­würde

Es gab eine abweichende Meinung des Richters Kruis, die Aufmerksamkeit verdient. Er macht deutlich, daß der Senat im Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG die anthropologische Bedeutung der Arbeit nicht überspringen darf, dies aber tut, indem nur das Resozialisierungsangebot der Verfassung als Maßstab herangezogen wird. Kruis wörtlich: „Der Mensch wird in seiner existentiellen Befindlichkeit in Frage gestellt, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – einer Ordnung ausgesetzt ist, in der für ihn der Zusammenhangzwischen abverlangter Arbeit und angemessenem (gerechten) Lohn prinzipiell aufgehoben ist. Die dann in Betracht kommende Feststellung der Ausbeutung eines zum Objekt degradierten Menschen ist unserer Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert geläufig. Sie ist auch in der Sozialethik der Kirchen aufgenommen.“

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen als Seelsorger im Strafvollzug möchte ich anläßlich dieses Urteils die Gedanken und Empfindungen eines zu lebenslanger Haft Verurteilten zu vermitteln versuchen. Vor Jahren sagte mir ein Gefangener sinngemäß: “ Ich habe in meinem jetzigen Leben auf vielen Ebenen und vor allem auf der Beziehungsebene versagt, ja mehr als versagt. Ich weiß das und versuche, dazu zu stehen und dies zu ergründen. Meine Strafe, die schon hart und endgültig genug ist, so wie meine Tat endgültig war, versuche ich zu akzeptieren, auch wenn sie mir als wenig sinnvoll erscheint. Wo ich aber nicht versagt habe, war meine Arbeit. Da habe ich etwas geleistet, da hatte ich Fähigkeiten und Qualitäten, worauf ich auch stolz war. Und gerade da, wo ich keine Null war, werde ich hier im Gefängnis entwürdigt und menschlich gedemütigt. Ich habe mir gewünscht und gehofft, daß ich wenigstens durch meine Arbeitsleistung etwas hätte wiedergutmachen können. Mir wird so ein letzter Rest an Menschenwürde genommen. Ich fühle mich erniedrigt und nun auch in diesem Bereich als Versager stigmatisiert. Ich bin nun sieben Jahre im Knast und weiß heute, daß das damalige Urteil „lebenslänglich“ auf jeden Fall deutlich macht: Von nun an bist du ein Mensch zweiter Klasse, und du wirst das bleiben, gesetzlich und rechtlich abgedeckt, völlig legal. Heute aber weiß ich auch, daß dies mit Menschenwürde und mit den Grundrechten der Menschen nicht zu vereinbaren ist.“

Vergeltung statt Resozi­a­li­sie­rung 

Die Fortentwicklung und Demokratisierung des Strafvollzugs in der Bundesrepublik Deutschland ist in vielerlei Hinsicht gescheitert. Dazu hat nicht unerheblich die Mißachtung der Menschenrechte und Menschenwürde im Strafvollzug beigetragen. In unserem Land werden Menschen, die gegen Gesetze verstoßen haben, immer noch rigoros aus der Gesellschaft ausgegrenzt. Das ist nicht nur für die Gefangenen und ihre Angehörige verhängnisvoll. Es hat neben der dissozialisierenden Wirkung auch eine gesamtgesellschaftliche Bedeutung. Es geht immer wieder um Repression und Vergeltung und nicht um Wiedereingliederung, Wiedergutmachung und „Menschwerdung“.

Gerade dies wäre für das Zusammenleben in einer Demokratie erforderlich. 1989 schrieb Rolf-Peter Calliess: „Denn das Strafrecht wird nach wie vor zutreffend als Gradmesser dafür angesehen, in welcher „Verfassung“ sich Staat und Gesellschaft befinden. Im Strafrecht geht es nämlich um jenen hochsensiblen Bereich, in dem – wie in einem „Brennglas“ – die Schnittstellen zwischen der Freiheit und Sicherheit des einzelnen und der Macht der Mehrheit sichtbar werden.“ Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 1. Juli 1998 hat die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz nicht bestätigt.

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