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	<title>Grundrechte-Report Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Rechtspolitische Konsequenzen aus der „NSA-Ausspähaffäre“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/rechtspolitische-konsequenzen-aus-der-nsa-ausspaehaffaere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 28 Die Enth&#252;llungen des Whistleblowers Edward J. Snowden haben weltweit wichtige Debatten &#252;ber die Aktivit&#228;ten des US-Milit&#228;rgeheimdienstes NSA und anderer Nachrichtendienste angesto&#223;en. Zu Recht wird nun nach den Rechtsgrundlagen f&#252;r das Aussp&#228;hen und den politischen Verantwortlichkeiten gefragt. Der Bundestag sollte unverz&#252;glich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen, um eigenst&#228;ndig zur Sachverhaltskl&#228;rung beizutragen. Aufgabe der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 28</p>
<p>Die Enth&uuml;llungen des Whistleblowers Edward J. Snowden haben weltweit wichtige Debatten &uuml;ber die Aktivit&auml;ten des US-Milit&auml;rgeheimdienstes NSA und anderer Nachrichtendienste angesto&szlig;en. Zu Recht wird nun nach den Rechtsgrundlagen f&uuml;r das Aussp&auml;hen und den politischen Verantwortlichkeiten gefragt. Der Bundestag sollte unverz&uuml;glich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen, um eigenst&auml;ndig zur Sachverhaltskl&auml;rung beizutragen. Aufgabe der Zivilgesellschaften ist es f&uuml;r Ver&auml;nderungsdruck sorgen, damit grunds&auml;tzliche Konsequenzen gezogen werden. Dazu werden hier sieben Forderungen aufgestellt.</p>
<h2 class="auto-created">1. Wirksamer Schutz f&uuml;r Whist&shy;leblower &ndash; Societal Verifi&shy;ca&shy;tion</h2>
<p>Wir brauchen v&ouml;lkerrechtliche und innerstaatliche Regelungen zur F&ouml;rderung und zum Schutz von Societal Verfication. Notwendige Schutzregelungen m&uuml;ssen u.a. die Aufnahme von Whistleblowern wie Edward Snowden in ein Zeugenschutzprogramm, die Garantie eines gesicherten Aufenthaltsstatus (z.B. nach &sect; 22 AufenthaltsG), den Schutz vor Auslieferung, die Sicherung des Existenzminimums und Hilfen bei der gesellschaftlichen Integration gew&auml;hrleisten. Das sollte in internationalen Abkommen zur Sicherung der Kommunikationsfreiheiten, zum Datenschutz und &auml;hnlichen v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen sowie in den jeweiligen nationalen Ausf&uuml;hrungsgesetzen garantiert werden.</p>
<h2 class="auto-created">2. Alle Geheim&shy;ver&shy;tr&auml;ge gegen&uuml;ber dem Parlament offenlegen</h2>
<p>Die Altlasten des nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 15. M&auml;rz1991 aufgehobenen sog. Deutschland-Vertrag vom 24. Oktober1954 (DV), auf dessen Grundlage zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, m&uuml;ssen beseitigt werden. Die &bdquo;&Uuml;berwachungs- und Geheimdienstvorbehalte&ldquo;, zu denen nicht ver&ouml;ffentlichte v&ouml;lkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden, betreffen u.a. den nicht n&auml;her definierten &bdquo;Schutz der Sicherheit dieser Streitkr&auml;fte&ldquo;. Dazu wurde nicht nur der sog. &bdquo;Notstandsfall&ldquo; (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 DV.), sondern u.a. die &bdquo;Kontrolle von Postsendungen und &Uuml;berwachung von Fernmeldeverbindungen&ldquo; (Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 DV; Artikel 4 Absatz 1 und 2 TV) sowie eine &bdquo;Geheimdienst-Regelung&ldquo;, z. B. im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verankert.</p>
<p>Der Bundestag sollte gegen&uuml;ber der Bundesregierung darauf dringen, dass alle Vereinbarungen offen gelegt werden, die Deutschland mit den Truppen-Stationierungsl&auml;ndern USA, Frankreich und dem Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage des Deutschland-Vertrages abgeschlossen hat und die die in Artikel II des NATO-Truppenstatuts normierte Pflicht der Entsendestaaten einschr&auml;nken, deutsches Recht &bdquo;zu achten&ldquo;. Die Notwendigkeit der Fortexistenz dieser Vereinbarungen muss konkret &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<h2 class="auto-created">3. NATO-&shy;Trup&shy;pen&shy;statut und Zusatz&shy;ab&shy;kommen revidieren</h2>
<p>Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bedarf einer grundlegenden Revision. (Dies gilt vor allem f&uuml;r seine folgenden Vorschriften: Artikel 3, 17, 18, 18a, 20, 20, 28, 29, 45, 46, 48, 49, 53, 53a, 57, 60 und 63). Dabei muss insbesondere gew&auml;hrleistet sein, dass die in Deutschland befindlichen ausl&auml;ndischen Truppen und ihr ziviles Gefolge ausnahmslos das deutsche Recht beachten und dass die zust&auml;ndigen deutschen Stellen rechtlich und faktisch uneingeschr&auml;nkt in der Lage sind, in den &uuml;berlassenen Liegenschaften sowie im gesamten Bundesgebiet die Einhaltung dieser Verpflichtungen wirksam zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<h2 class="auto-created">4. Aufent&shy;halts&shy;ver&shy;trag neu verhandeln</h2>
<p>In Artikel 1 des Aufenthaltsvertrags (AV) von 1954 (BGBl 1955 II, S. 253) wird das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 DV zum Ausdruck gebrachte Einverst&auml;ndnis der Bundesrepublik mit der weiteren alliierten Stationierung von Truppen &bdquo;der gleichen Nationalit&auml;t und Effektivst&auml;rke&ldquo; bekr&auml;ftigt; lediglich Erh&ouml;hungen der &#8211; nicht n&auml;her definierten &#8211; Effektivst&auml;rke werden von der Zustimmung der Bundesregierung abh&auml;ngig gemacht. Das macht es schwierig zu kontrollieren, welche Verb&auml;nde der US-Streitkr&auml;fte hier bereits stationiert sind oder ggf. neu verlegt werden, welche Aufgabenstellung sie haben und ob diese im Rahmen der NATO-Strukturen oder au&szlig;erhalb derselben agieren. Immer wenn sie sich also darauf berufen k&ouml;nnen, die bisherige &bdquo;Effektivst&auml;rke&ldquo; werde nicht ge&auml;ndert, bestehen f&uuml;r die Gaststreitkr&auml;fte weite Handlungsr&auml;ume, ohne dass die Zustimmung Deutschlands eingeholt wird.</p>
<p>Durch Notenwechsel vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II 1390) hat die Bundesregierung gegen&uuml;ber den drei Westm&auml;chten erkl&auml;rt, dass der Aufenthaltsvertrag &bdquo;nach der Herstellung der Einheit Deutschlands&ldquo; in Kraft bleibt. Dieser Notenwechsel ist dem deutschen Gesetzgeber nicht zur Zustimmung vorgelegt worden, obwohl Artikel 3 Absatz 1 AV i.d.F. vom 23. Oktober 1954 ausdr&uuml;cklich regelt, dass der Aufenthaltsvertrag insgesamt &bdquo;au&szlig;er Kraft&ldquo; tritt &bdquo;mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland&#8220;; diese stellt der 2+4-Vertrag und die damit in Zusammenhang stehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen dar.</p>
<p>Die Regelung in Artikel 3 Absatz 1 AV wird daher durch den Notenwechsel vom 25. September 1990 und die seitherige Staatspraxis fortlaufend missachtet. Auch muss sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;chen weder mitwirken noch diese erm&ouml;glichen.</p>
<h2 class="auto-created">5. Artikel 10 GG (Fassung von 1949) wieder&shy;her&shy;stellen und G-10-Gesetz reformieren</h2>
<p>Seit der &Auml;nderung des Artikel 10 GG und des Artikel 19 Absatz 4 Satz 2 GG durch die sog. Notstandsgesetzgebung 1968 hat der Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschr&auml;nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auszuschlie&szlig;en. So bestimmt &sect; 13 G10-Gesetz, dass &bdquo;gegen die Anordnung von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 3 und 5 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 G10-Gesetz und ihren Vollzug [&#8230;] der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul&auml;ssig&ldquo; ist.</p>
<p>Diese Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden, damit jeder Betroffene uneingeschr&auml;nkt das rechtsstaatliche Fundamentalrecht des Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG jederzeit nutzen kann.</p>
<p>Auch die im G10-Gesetz vorgesehene parlamentarische Kontrolle durch das PKG und die G10-Kommission stellen keinen wirksamen Ersatz f&uuml;r eine gerichtliche Kontrolle dar, schon weil diese Gremien gem&auml;&szlig; dem St&auml;rkeverh&auml;ltnis der Fraktionen besetzt, d.h. von der parlamentarischen Regierungsmehrheit dominiert werden und die Betroffenen hier nur eingeschr&auml;nkte Verfahrensrechte haben. Ein ausreichender Schutz von geheimhaltungsbed&uuml;rftigen Informationen kann durch prozessrechtliche Vorschriften &uuml;ber den Ausschluss der &Ouml;ffentlichkeit und &uuml;ber die Einschr&auml;nkung der Pflicht zur Vorlage der Akten (&sect; 99 VwGO) gew&auml;hrleistet werden.</p>
<h2 class="auto-created">6. St&auml;rkung der parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;schen Kontroll&shy;rechte</h2>
<p>Nach &sect; 4 PKGrG entscheidet die Bundesregierung selbst, &uuml;ber welche &bdquo;allgemeine T&auml;tigkeit&ldquo; bzw. welche &bdquo;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&ldquo; sie das PKG informiert. Die Abgeordneten k&ouml;nnen angesichts der Vielzahl an Geheimdienstaktivit&auml;ten jedoch kaum einsch&auml;tzen, ob dies tats&auml;chlich passiert. Deshalb muss der Inhalt der Unterrichtungspflicht durch Regelbeispiele konkretisiert werden.</p>
<p>Jedem Mitglied der Kontrollgremien sollten zudem zumindest je f&uuml;nf fachlich ausgewiesene Mitarbeiter seiner Wahl zur Verf&uuml;gung gestellt werden, die auch an den Sitzungen teilnehmen d&uuml;rfen.</p>
<p>Es sollte ferner gesetzlich gew&auml;hrleistet sein, dass sich Mitarbeiter der Nachrichtendienste ohne vorherige Beteiligung ihrer Vorgesetzten an die parlamentarischen Kontrollgremien wenden d&uuml;rfen und ihnen daraus keine Nachteile entstehen.</p>
<p>Die strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht hindert die Mitglieder der Kontrollgremien, die Regierung &ouml;ffentlich fundiert zu kritisieren. Diese Beschr&auml;nkungen (vgl. &sect; 10 Absatz 2 und 3 PKGrG) m&uuml;ssen deshalb modifiziert werden, insbesondere dahingehend, dass schon ein Minderheitenquorum zu &ouml;ffentlichen Stellungnahmen berechtigt. Die Mitglieder der Kontrollgremien sollten zudem von ihrer Schweigepflicht im Falle von ihnen bekannt gewordenen Rechtsverst&ouml;&szlig;en ausdr&uuml;cklich entbunden werden.</p>
<h2 class="auto-created">7. EU-Da&shy;ten&shy;schutz</h2>
<p>Die EU sollte mit den USA ein Abkommen &uuml;ber den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts (&bdquo;Datenschutzabkommen&ldquo;) aushandeln, das den Anforderungen des Artikel 8 EMRK entspricht. Darin sollten ferner allen B&uuml;rgern der EU und der USA wechselseitige Klagerechte sowohl vor US- als auch vor europ&auml;ischen Gerichten einr&auml;umt werden.</p>
<p>Die 2013 im Entwurf der EU-Datenschutzverordnung gestrichene Anti-FISA-Klausel (Artikel 42), wonach Unternehmen sensible Daten von EU-B&uuml;rgern nur dann an ausl&auml;ndische Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;bermitteln d&uuml;rfen, wenn dies durch ein Rechtshilfeabkommen gedeckt ist, ist unverzichtbar und sollte wieder aufgenommen werden.</p>
<p>Unternehmen, die in der EU gesch&auml;ftlich t&auml;tig sind und rechtswidrig Informationen an Nachrichtendienste weitergeben, m&uuml;ssen mit empfindlichen Strafen belegt werden, die sich zu Abschreckungseffekten an der H&ouml;he des Konzernumsatzes orientieren. Ferner sollte f&uuml;r Streitigkeiten &uuml;ber die Auslegung dieses Abkommens die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 des IGH-Statuts anerkannt werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bigo, Didier u.a.: National Programmes for Mass Surveillance of Personal Data in EU-Member States and their Compatibility with EU Law. Study requested by the European</p>
<p>Parliament&#8217;s Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs. Brussels. 2013 (in: <a href="http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/493032/IPOL-LIBE_ET%282013%29493032_EN.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/493032/IPOL-LIBE_ET%282013%29493032_EN.pdf</a></p>
<p>Deiseroth, Dieter: Societal Verification. 3. Aufl., BoD-Verlag. Nordenham. 2010</p>
<p>Deiseroth, Dieter/Falter, Annegret (Hrsg.): Whistleblowing im Milit&auml;r und in den Geheimdiensten. Whistleblower-Preis 2011 an Bradley (Chelsea) Manning und Whistleblower-Preis 2013 an Edward J. Snowden. Berliner Wissenschaftsverlag. 2014 (i.E.)</p>
<p>Foschepoth, Josef: &Uuml;berwachtes Deutschland. Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, G&ouml;ttingen 2012; 3. Auflage 2013, ISBN 978-3-525-30041-1, auch als Bd. 1415 in der Schriftenreihe der Bundeszentrale f&uuml;r politische Bildung. Bonn 2013.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bestandsdatenneuregelung &#8211; der Generalschlüssel zur Internetüberwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/bestandsdatenneuregelung-der-generalschluessel-zur-internetueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 34 Nach den Enth&#252;llungen des Whistleblowers Edward Snowden gibt es keinen Zweifel mehr: Das Vertrauen in Privatheit und Datenschutz sind grundlegend in Frage gestellt. Programme wie Prism und Tempora verdeutlichen, in welchem Umfang das telekommunikative und internetgest&#252;tzte Nutzungs- und Kommunikationsverhalten von Menschen durch Geheimdienste weltweit erfasst und &#252;berwacht wird. Das Fernmeldegeheimnis ist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 34</p>
<p>Nach den Enth&uuml;llungen des Whistleblowers Edward Snowden gibt es keinen Zweifel mehr: Das Vertrauen in Privatheit und Datenschutz sind grundlegend in Frage gestellt. Programme wie Prism und Tempora verdeutlichen, in welchem Umfang das telekommunikative und internetgest&uuml;tzte Nutzungs- und Kommunikationsverhalten von Menschen durch Geheimdienste weltweit erfasst und &uuml;berwacht wird. Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich (Artikel 10 Absatz 1 GG) &#8211; ein wichtiges Schutzversprechen, das durch die Gerichte l&auml;ngst auch auf Online-Sachverhalte ausgedehnt wird. Doch welchen Wert hat dieses Versprechen gegen&uuml;ber den Geheimdiensten tats&auml;chlich?<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Zugriff auf Bestands&shy;da&shy;ten: skandal&ouml;se Ausma&szlig;e</h2>
<p>Angesichts des Ausma&szlig;es an enth&uuml;llten Skandalen erscheint dagegen die Auseinandersetzung um die Bestandsdatenneuregelung erstaunlich leise. Seit Juli 2013 k&ouml;nnen die rund 250 berechtigten Beh&ouml;rden bei ihren Zugriffen auf sog. Bestandsdaten sich auf reformierte Rechtsgrundlagen berufen. Diese nutzen sie ausgiebig: Die bereits seit l&auml;ngerem massenhafte Praxis des Zugriffes &#8211; auch die durch Private wie die sog. Abmahnkanzleien des Urheberrechts veranlasste &#8211; auf diese Daten, die inzwischen bei sieben Millionen liegt, hat damit skandal&ouml;se Ausma&szlig;e angenommen. Beruhigen wollen die Beh&ouml;rden, indem sie betonen, es handele sich gerade nicht um die Inhalte von Kommunikation, und auch nicht um die nach wie vor hochumstrittenen Verkehrsdaten. Doch auch Bestandsdaten haben es in sich: Denn es handelt sich immerhin um Name, Anschrift, Kontodaten, Rufnummern, Anschlusskennungen sowie auch Zugangsdaten (PIN/PUK) und um die f&uuml;r das Surfen im Web notwendig zugeteilten sog. dynamischen IP-Adressen.</p>
<p>Die IP-Adressen sind der zentrale Grund der Neuregelung. Oftmals sind Beh&ouml;rden bestimmte dynamische IP-Adressen bekannt, die f&uuml;r sich allein keinen R&uuml;ckschluss auf die dahinterstehende Person erm&ouml;glichen. Zur Identifizierung m&uuml;ssen die Provider erst zur Herausgabe der die Identifizierung erm&ouml;glichenden Bestandsdaten angehalten werden, rechtlich bislang stets eine Formalie. Bestandsdaten sind somit u.a. ein Schl&uuml;ssel f&uuml;r den Zugriff auf die gesamte &#8222;dahinterliegende&#8220;, beim Provider dokumentierte Kommunikation des Betroffenen, wenn die entsprechenden zus&auml;tzlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Massenpraxis des Zugriffes f&uuml;hrte bereits 2005 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Grundlagen. Einerseits best&auml;tigte das Bundesverfassungsgericht 2012 die Kl&auml;ger in der Auffassung, dass dynamische IP-Adressen dem Schutz von Artikel 10 GG unterfallen. Andererseits verwehrte das Gericht jedoch neben dem Erfordernis einer speziellen Rechtsgrundlage die Nennung einer konkreten Zugriffsschwelle wie die des Richtervorbehalts. Die schwarz-gelbe Koalition legte umgehend einen f&uuml;r die IP-Adressdaten gerade noch verfassungsrechtlich zul&auml;ssigen Entwurf vor. Den von Sachverst&auml;ndigen als auch von Teilen der Opposition geforderten Richtervorbehalt f&uuml;r diese Daten lehnte sie ab und gew&auml;hrte diesen stattdessen allein f&uuml;r die ebenfalls datenschutzrechtlich hochsensiblen Zugangssicherungscodes (PIN/PUK).</p>
<h2 class="auto-created">Klamm&shy;heim&shy;liche Ausweitung der Befugnisse</h2>
<p>Das letztlich verabschiedete Gesetz f&uuml;hrte zudem die ungeh&ouml;rige innenpolitische Tradition des &#8222;Draufschaufelns&#8220; weiter. Statt der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Einschr&auml;nkung versch&auml;rfte die Bundesregierung die einschl&auml;gigen Sicherheitsgesetze und weitete die Befugnisse noch aus. Denn im Rahmen der ebenfalls vom BVerfG geforderten fachgesetzlichen Rechtsgrundlagen f&uuml;r die jeweiligen Beh&ouml;rden erweiterte die Bundesregierung klamheimlich die Befugnisse einzelner Beh&ouml;rden f&uuml;r den Zugriff auf die Bestandsdaten. Besonders bedenklich erscheint dies f&uuml;r das Bundeskriminalamt: BKA und das Zollkriminalamt erhalten weitgehend voraussetzungsfreie, neue Zugriffsm&ouml;glichkeiten auf Bestandsdaten im Rahmen ihrer Zentralstellenfunktion. Das ist in dieser Pauschalit&auml;t inakzeptabel, durchbricht die f&ouml;derale polizeiliche Struktur bzw. vertieft die kompetenzrechtlich problematische Zentralisierung und verst&ouml;&szlig;t zugleich gegen die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Und: Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen die Sicherheitsbeh&ouml;rden selbst bei vielen Ordnungswidrigkeitenverfahren Bestandsdatenabrufe durchf&uuml;hren. Damit wurde eine weitere wichtige Schutzschwelle f&uuml;r den Zugriff auf Bestandsdaten herabgesetzt. Dies wiegt umso schwerer, als der R&uuml;ckgriff auf Bestandsdaten oft nur einen ersten Schritt bei der zunehmend massenhaften Aush&ouml;hlung des Fernmeldegeheimnisses, z.B. bei der Funkzellenauswertung, darstellt. Auch bei dieser Neuregelung bestehen konkrete verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie etwa der Bundesdatenschutzbeauftragte im Verfahren vortrug.</p>
<p>Inzwischen ist bereits wieder eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung anh&auml;ngig. Bis zur Entscheidung wird sich das Web l&auml;ngst wieder grundlegend verwandelt haben: noch mehr Informationen &uuml;ber B&uuml;rger, noch bessere Recherche- und Analysem&ouml;glichkeiten. Und IP-Adressen werden bis dahin jedem Ger&auml;t dauerhaft zugeordnet sein. Diese unter dem Stichwort IPv6 bekannte technische Umstellung hatte das BVerfG in seinem Urteil ausdr&uuml;cklich in die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers gestellt: es bleibt zu hoffen, dass sich Karlsruhe schon deswegen deutlicher dem Zugriff auf die Schl&uuml;ssel zu unseren Datenspuren entgegenstellen wird.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG vom 24.1.2012, abrufbar unter: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120124_1bvr129905.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20120124_1bvr129905.html</a></p>
<p>Stellungnahmen der Anh&ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. M&auml;rz 2013, abrufbar unter: <a href="http://bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung26/Stellungnahmen_SV/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung26/Stellungnahmen_SV/index.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/bestandsdatenneuregelung-der-generalschluessel-zur-internetueberwachung/">Bestandsdatenneuregelung &#8211; der Generalschlüssel zur Internetüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Dein Obdach ist nicht hier &#8211; Kein Raum für Wohnungslose am Hamburger Hauptbahnhof</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/dein-obdach-ist-nicht-hier-kein-raum-fuer-wohnungslose-am-hamburger-hauptbahnhof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 37 Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tr&#228;nen nah. M&#252;hsam st&#252;tzt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote M&#252;tze gegen die K&#228;lte. &#8222;Das gibt&#8217;s doch gar nicht!&#8220;, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von wei&#223;em Bart umwuchert. Es [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 37</p>
<p>Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tr&auml;nen nah. M&uuml;hsam st&uuml;tzt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote M&uuml;tze gegen die K&auml;lte. &#8222;Das gibt&#8217;s doch gar nicht!&#8220;, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von wei&szlig;em Bart umwuchert. Es bebt vor Fassungslosigkeit und Wut. Zuf&auml;llig wurde gefilmt, was ihm widerfahren war: Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn hatten sich vor dem Obdachlosen aufgebaut und ihn vom Hamburger Hauptbahnhof vertrieben (<a href="http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY" target="_blank" rel="noopener">http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY</a>).</p>
<p>Das war im tiefsten Winter. Kurz zuvor, Ende September, hatte das &#8222;Fachamt Management des &ouml;ffentlichen Raums&#8220; des Bezirksamtes Hamburg Mitte das Strategiepapier &#8222;Situation am Hauptbahnhof &#8211; Konzept Sicherheit und Ordnung&#8220; erstellt. Gleich im ersten Satz wird formuliert, was das Bezirksamt unter Unsicherheit und Unordnung versteht: Der Hauptbahnhof &#8222;und dabei insbesondere die &uuml;berdachten Vorpl&auml;tze&#8220;, ist zu lesen, w&uuml;rde zunehmend von Obdachlosen und Alkoholikern &#8222;belagert&#8220;, was mit &#8222;wildem Urinieren, verbalen &Uuml;bergriffen, aggressivem Betteln et cetera&#8220; einhergehe und &#8222;das Bild, das sich den zahlreichen Touristen dieser Stadt pr&auml;sentiert, nachhaltig beeintr&auml;chtigt&#8220; (B&uuml;rgerschafts-Drucksache 20/1753).</p>
<p>Rechtlich war die Vertreibung Obdachloser in aller Regel nicht m&ouml;glich. Zwar sind sieben verschiedene Einrichtungen am Hauptbahnhof &#8222;f&uuml;r den Bereich Sicherheit und Ordnung&#8220; t&auml;tig, doch die Zust&auml;ndigkeit dieser Einrichtungen bestimmt sich nach dem genauen Ort. Die &uuml;berdachten Bahnhofsvorpl&auml;tze und Fu&szlig;g&auml;ngertunnel sind nicht Privatbesitz der Deutschen Bahn (DB), zust&auml;ndig waren also die Polizei und der Bezirkliche Ordnungsdienst. Diese sind jedoch an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, wie das Bezirksamt bedauert: &#8222;Trinken, L&auml;rmen, Stehen, Sitzen und Liegen in der &Ouml;ffentlichkeit allein ist weder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Sondernutzung. Die Polizei Hamburg hat somit keine Rechtsgrundlage (&#8230;). Auch f&uuml;r das Einschreiten des Bezirklichen Ordnungsdienstes bedarf es objektiver Ordnungswidrigkeits-Tatbest&auml;nde. Die DB ist zwar au&szlig;erhalb des Bahnhofes nicht zust&auml;ndig, aber dennoch bereit, auch in den &uuml;berdachten Au&szlig;enbereichen sowie dem M&ouml;nckebergtunnel in unmittelbarer N&auml;he des Hauptbahnhofs t&auml;tig zu werden, sofern ihr f&uuml;r diese Fl&auml;chen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt w&uuml;rde&#8220;. Die L&ouml;sung war also gefunden: Die Stadt bleibt Eigent&uuml;merin der Bahnhofsvorpl&auml;tze, die weiter &ouml;ffentliche Fl&auml;chen darstellen. Allerdings wurden die Hallenvord&auml;cher vertraglich f&uuml;r vorerst zehn Jahre zur Nutzung als Bahnhofszugangsanlage an die Deutsche Bahn &uuml;bertragen und ihr als Sondernutzungsrecht einger&auml;umt, ihre Benutzungsregeln auf die genannten Bereiche auszudehnen. Auch Verhaltensweisen, die in &ouml;ffentlichen R&auml;umen nach dem Gesetz grundrechtlich gesch&uuml;tzt und darum zu tolerieren sind, sind seither auf diesen Fl&auml;chen mit Verweis auf die Hausordnung der DB AG verboten: rauchen, trinken, herumsitzen. Klaus Triebes blo&szlig;e Anwesenheit auf einer &ouml;ffentlichen Fl&auml;che im Eigentum der Stadt Hamburg ist nun ein Vertreibungsgrund nach privater Hausordnung der Bahn, die Hausverbote ausspricht und eine Hausverbotsdatei unterh&auml;lt (vgl. Drs. 20/6943).</p>
<p><b>Neue Ordnung Hausordnung</b></p>
<p>Die zust&auml;ndige Bezirksverwaltung erkl&auml;rte, es sei nicht ihre Aufgabe &#8222;rechtliche Betrachtungen &uuml;ber die Reichweite der Grundrechtsbindung der DB anzustellen&#8220; (Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, Drs. A 20/121/12). Dabei wurde ihr diese Arbeit schon abgenommen. In der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011; dort Rz. 50) wurde klar festgestellt, dass auf Fl&auml;chen, die &ouml;ffentliche Unternehmen wie die Deutsche Bahn dem &ouml;ffentlichen Verkehr zur Verf&uuml;gung stellen, die volle Grundrechtsbindung gew&auml;hrleistet werden muss (Deppe, Grundrechte-Report 2012, 88 ff). Irgendwie scheint dies der Stadt auch bewusst zu sein: Als der Sicherheitsdienst der Bahn eine Demonstration gegen die Vertreibung der Obdachlosen auf den Bahnhofsvorpl&auml;tzen verhindern wollte, griff die Polizei ein, um die Versammlung zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>F&uuml;r Obdachlose scheint diese Grundrechtsbindung hingegen nicht zu gelten; ihre Grundrechte sind in dieser Sonderzone faktisch teilweise suspendiert. Der Hauptbahnhof ist dabei bei weitem nicht die einzige &#8222;Grundrechtssonderzone&#8220; in Hamburg. Unmittelbar n&ouml;rdlich schlie&szlig;t das &#8222;Gefahrengebiet St. Georg&#8220; an. In diesem Areal hat die Polizei seit dem 1. Juni 1995 besondere Befugnisse, von denen sie auch &uuml;ppig Gebrauch macht: Allein von Ende 2005 bis Ende 2012 wurden dort nicht weniger als 87.430 Aufenthaltsverbote ausgesprochen und fast 10.000 Menschen in Gewahrsam genommen (vgl. <a href="http://www.grundrechte-kampagne.de/" target="_blank" rel="noopener">www.grundrechte-kampagne.de</a>). Etwas s&uuml;dlich des Bahnhofs liegt der Bannkreis rund um das Hamburger Rathaus, in dem Demonstrationen nur ausnahmsweise erlaubt werden k&ouml;nnen, dahinter die Gefahrengebiete &#8222;St. Pauli&#8220; und &#8222;St. Pauli Vergn&uuml;gungsviertel&#8220; sowie die &#8222;Glasflaschenverbotszone&#8220; Reeperbahn mit besonderen Befugnissen der Polizei respektive besonderen Grundrechtseinschr&auml;nkungen. Wenige hundert Meter s&uuml;d&ouml;stlich wiederum beginnt die Hamburger HafenCity. Viele der Fl&auml;chen, die in St&auml;dten im bisherigen Sinn &ouml;ffentlich gewesen w&auml;ren, sind in der HafenCity private Fl&auml;chen mit &ouml;ffentlichen Gehrechten. Auch hier haben private Sicherheitsdienste Sonderbefugnisse &#8211; prominent wurde ein Bericht von Reportern des NDR, in dem seitens der HafenCity GmbH nicht nur &#8222;Bettler oder Wohnungslose, Obdachlose, eher unerw&uuml;nschte Elemente&#8220; als &#8222;nicht traditionelle Besucher&#8220; angegeben, sondern dem NDR auch das Filmen auf den Stra&szlig;en durch private Sicherheitsdienste verwehrt wurde (einsehbar unter <a href="http://v.gd/fkSeYC" target="_blank" rel="noopener">http://v.gd/fkSeYC</a>).</p>
<p>So wird Hamburg sukzessive zu einem Flickenteppich grundrechtlicher Sonderzonen: Filmen? Hier nicht, diese &ouml;ffentliche Fl&auml;che ist privat! Sitzen? Hier nicht, diese &ouml;ffentliche Fl&auml;che unterliegt der Hausordnung der Bahn! Passieren? Hier nicht, wenn die Polizei sie kontrollieren will! Demonstrieren? Hier nicht, nur mit Ausnahmegenehmigung des Senats! Am h&auml;rtesten treffen diese Sonderzonen diejenigen, die am meisten darauf angewiesen sind, sich in den Nischen dieser Gesellschaft durchzuschlagen; die &uuml;ber Bel&uuml;ftungssch&auml;chten versuchen, ein wenig W&auml;rme zu erheischen; die in Hauseing&auml;ngen und unter &ouml;ffentlichen D&auml;chern Obdach vor dem Regen und der K&auml;lte suchen; die sich abends um die Ehrenamtlichen scharen, um ein wenig Suppe zu ergattern. In Hamburg schl&auml;gt das &#8222;Unternehmen Stadt&#8220; unerbittlich auf sie nieder. In der Metropole sind sie und die in ihre K&ouml;rper und Gesichter eingeschriebenen Lebenswege nicht nur &uuml;berfl&uuml;ssig, sondern Unrat, dem kein Recht auf Stadt zu gew&auml;hren ist. Bel&uuml;ftungssch&auml;chte werden mit Blechk&auml;sten vor ihnen verbaut, Hauseing&auml;nge mit Sprinkleranlagen vor ihnen gesch&uuml;tzt, Parkb&auml;nke unbequem gemacht, Br&uuml;ckenb&ouml;gen verz&auml;unt und das &ouml;ffentliche Bild von R&auml;umen wie dem Bahnhof gewaltsam von ihnen gereinigt. Statt eine Gesellschaft zu schaffen, in der Armut unm&ouml;glich wird, geschieht in Hamburg das genaue Gegenteil. Privates Eigentum und seine Schutzregime werden immer weiter ausgebaut, w&auml;hrend die durch das Raster fallenden Menschen doch bitte eines nicht tun m&ouml;gen: das Bild der Stadt nachhaltig beeintr&auml;chtigen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/dein-obdach-ist-nicht-hier-kein-raum-fuer-wohnungslose-am-hamburger-hauptbahnhof/">Dein Obdach ist nicht hier &#8211; Kein Raum für Wohnungslose am Hamburger Hauptbahnhof</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hauptsache weggesperrt? &#8211; Abschiebungshaft in Deutschland verletzt EU-Recht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/hauptsache-weggesperrt-abschiebungshaft-in-deutschland-verletzt-eu-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 41 In Deutschland ist das Ein- und Wegsperren von Menschen nicht nur ein Mittel des Strafrechts, sondern auch der Migrationskontrolle. Ein- und Ausreisen von Flüchtlingen und Migrant/innen sollen durch Freiheitsentzug &#8222;gesteuert&#8220; werden. Bei immer mehr Abschiebungshäftlingen handelt es sich um Asylsuchende, da aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderer EU-Staat zuständig ist und sie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 41</p>
<p>In Deutschland ist das Ein- und Wegsperren von Menschen nicht nur ein Mittel des Strafrechts, sondern auch der Migrationskontrolle. Ein- und Ausreisen von Flüchtlingen und Migrant/innen sollen durch Freiheitsentzug &#8222;gesteuert&#8220; werden. Bei immer mehr Abschiebungshäftlingen handelt es sich um Asylsuchende, da aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderer EU-Staat zuständig ist und sie zur Überstellung in diesen Staat inhaftiert werden. In grenznahen Abschiebungshaftanstalten sind bis zu 90 Prozent der Inhaftierten Asylsuchende, die von der Bundespolizei aufgegriffen wurden. Viele der betroffenen Menschen kommen aus Afghanistan, dem Irak, Iran, Somalia und Eritrea. Sie sind durch die Erlebnisse im Herkunftsland oder aber durch eine jahrelang anhaltende Flucht innerhalb Europas psychisch belastet. Für sie ist Haft deswegen als besonders problematisch anzusehen. Die bis zu 18 Monate dauernde Abschiebungshaft steht seit langem in der Kritik. Wegen eines möglichen Verstoßes der deutschen Abschiebungshaft-Praxis gegen EU-Recht hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Normales Leben minus Freiheit&ldquo;?</h2>
<p>Anlass der EuGH-Vorlage ist, dass fast überall in Deutschland die Abschiebungshaft in Justizvollzuganstalten vollzogen wird. Dort sind in der Regel auch Straftäter oder Untersuchungshäftlinge inhaftiert. Gegen den Vollzug von Abschiebungshaft in einer Strafhaft spricht nicht nur, dass sich die Betroffenen stigmatisiert fühlen, weil sie wie vermeintlich gefährliche Kriminelle behandelt werden. Hinzu kommt, dass sie den gleichen sicherheitstechnischen Restriktionen wie Untersuchungshäftlinge oder Strafgefangene unterliegen, da es innerhalb einer Haftanstalt keine unterschiedlichen Sicherheitsstandards geben kann. Dies wirkt sich negativ beispielsweise bei den Kommunikationsmöglichkeiten, den Besuchsmöglichkeiten und der Bewegungsfreiheit innerhalb der Haftanstalt aus. Die Benutzung von Handys ist beispielsweise im Strafvollzug strikt verboten &#8211; in eigenständigen Abschiebungshaftanstalten dagegen erlaubt. Dies gilt auch für den Zugang zum Internet. Ebenso gibt es in der Abschiebungshaft keinen Grund, die Besuchszeiten von Angehörigen und Freunden zu beschränken. Insgesamt soll Abschiebungshaft keinen Gefängnis- oder Strafcharakter haben. Es soll der Grundsatz &#8222;normales Leben minus Freiheit&#8220; gelten. Auch wenn dieser Grundsatz in sich widersprüchlich ist, weil das Eingesperrtsein niemals ein &#8222;normales Leben&#8220; sein kann &#8211; der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist damit jedenfalls nicht vereinbar.</p>
<h2 class="auto-created">Versto&szlig; gegen die EU-R&uuml;&shy;ck&shy;f&uuml;h&shy;rungs&shy;richt&shy;linie</h2>
<p>Seit Verabschiedung der EU-Rückführungsrichtlinie 2008 ist der Vollzug im Strafvollzug rechtlich höchst umstritten. Denn die EU-Rückführungsrichtlinie sieht ein Trennungsgebot vor, wonach Abschiebungshäftlinge nicht zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen. Das heißt also, sie dürfen nicht zusammen in einer Zelle oder Abteilung untergebracht werden. Die Richtlinie geht aber noch weiter: &#8222;Die Inhaftierung [zwecks Abschiebung] erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht&#8220; (Artikel 16 Absatz 1 Rückführungsrichtlinie). Das heißt nichts anderes, als dass Abschiebungshaft nicht in normalen Gefängnissen vollzogen werden darf, wenn spezielle Einrichtungen als Abschiebungshaft existieren. Die sind in Deutschland &#8211; z. B. in Rheinland-Pfalz &#8211; vorhanden. Dennoch weigern sich Bund und die Mehrheit der Länder, sich mit dieser offensichtlichen Diskrepanz zum europäischen Trennungsgebot auch nur auseinanderzusetzen.</p>
<p>Nachdem sich also an der deutschen Praxis trotz vielfacher Kritik nichts änderte und die meisten Bundesländer am Vollzug in der Strafhaft festhielten, legte der BGH am 11. Juli 2013 zwei Fälle dem EuGH vor: der Fall einer syrischen Staatsangehörigen, die im Asylverfahren abgelehnt worden war und 2011 abgeschoben werden sollte sowie der Fall eines vietnamesischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht, der 2012 abgeschoben werden sollte (Az. V ZB 40/11 und V ZB 144/12). In beiden Fällen soll der EuGH klären, ob eine Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen hätte erfolgen müssen, um dem Trennungsgebot genüge zu tun. Dabei macht der BGH durchaus deutlich, dass er die deutsche Praxis, Abschiebungshäftlinge in Strafgefängnissen zu inhaftieren, obwohl spezielle Hafteinrichtungen vorhanden sind, nicht für EU-rechtskonform hält. Ebenso hatte sich die EU-Kommission bereits im Mai 2011 zur deutschen Situation eingelassen: &#8222;Das Nichtvorhandensein spezieller Hafteinrichtungen in einem regionalen Teilbereich eines Mitgliedstaats &#8211; während in einem anderen regionalen Teilbereich solche vorhanden sind &#8211; kann daher eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht rechtfertigen.&#8220; Damit trat die Kommission der Auffassung entgegen, dass eine Unterbringung in der Strafrecht schon dann zulässig sein soll, so die Auffassung der damaligen Bundesregierung, wenn in einem Bundesland (anstatt in ganz Deutschland) eine spezielle Abschiebungshaft nicht vorhanden sei.</p>
<p>Auch wenn der EuGH noch nicht entschieden hat, so konnten z. B. in Bayern bereits eine (vorläufige) Änderung der Praxis erreicht werden. Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) kündigte im November 2013 an, den Vollzug zusammen mit Strafgefangenen vorläufig &#8211; bis der EuGH entschieden habe &#8211; zu beenden. Zuvor hatte es etliche Urteile der bayerischen Gerichte gegen das Land gehagelt, die eine Verletzung des EU-Rechts klar für gegeben hielten. Nun ist der EuGH am Zug.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Wird die Abschie&shy;bungs&shy;haft abgeschafft?</h2>
<p>Es wäre eine migrationspolitische Wohltat, wenn aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie, die einst als &#8222;Richtlinie der Schande&#8220; gebrandmarkt wurde (da sie der inhumanen Abschiebungspolitik ansonsten nur wenig entgegen zu setzen vermag), das Instrument der Abschiebungshaft für Deutschland weitgehend zurückgedrängt würde. Aber Vorsicht: Selbst wenn der EuGH den Vollzug mit Strafgefangenen verbietet bedeutet dies nicht automatisch eine Erosion des Haft-Systems. Wie das Beispiel Bayern zeigt, ist damit zu rechnen, dass die Landesregierungen auf bislang ungenutzte Haftanstalten ausweichen. Denkbar wären auch länderübergreifende Kooperationen, was in Regional-Abschiebungshaftanstalten münden könnte. Für die Betroffenen könnte dies neue Fallstricke aufweisen. Deswegen reicht der alleinige Verweis auf das Trennungsgebot nicht aus. Es muss deutlich gemacht werden, dass eine liberale Migrationspolitik ohne dieses Instrument der monatelangen Freiheitsentziehungen auskommen kann. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Heiko Habbe, Bundesrepublik verfehlt europäische Vorgaben zur Abschiebungshaft, in ZAR 9/2011, 286 ff.</p>
<p>Marei Pelzer, Zur Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie in Deutschland, in: Klaus Barwig, Stephan Beichel-Benedetti, Gisbert Brinkmann (Hrsg.), Gleichheit: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011.</p>
<p>PRO ASYL, Diakonie Hessen und Nassau (Hrg.), Schutzlos hinter Gittern &#8211; Abschiebungshaft in Deutschland, 2013.</p>
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		<title>Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 45 Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit f&#252;r Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Ma&#223;regelvollzug grell ausleuchten. Die Anlasstat Ein Angeklagter vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 45</p>
<p>Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit f&uuml;r Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Ma&szlig;regelvollzug grell ausleuchten.</p>
<h2 class="auto-created">Die Anlasstat </h2>
<p>Ein Angeklagter vor Gericht wird im Regelfall verurteilt, selten freigesprochen. Ist er psychisch krank und damit schuldunf&auml;hig, wird er ebenfalls freigesprochen, es wird aber gem&auml;&szlig; &sect; 63 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Daf&uuml;r muss die sogenannte Anlasstat von Gewicht sein, das gebietet der in &sect; 62 StGB normierte Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Was hatte Gustl Mollath getan? Laut den damaligen Feststellungen des Landgerichts N&uuml;rnberg-F&uuml;rth hatte er seine Ehefrau anl&auml;sslich der von ihr betriebenen Trennung mehrmals geschlagen, gebissen, gew&uuml;rgt und ihr auch einmal f&uuml;r eineinhalb Stunden den Weg aus der Wohnung versperrt. Zudem besch&auml;digte er &uuml;ber einen Zeitraum von zwei Monaten die Autos verschiedener Personen, die in der Scheidungssituation der Ehefrau nahestanden &#8211; Schaden insgesamt knapp 7.000,00 Euro. Das beschriebene K&ouml;perverletzungsdelikt ist abstrakt offensichtlich von Gewicht, konkret aber muss auffallen, dass es sich um eine reine Beziehungstat handelt, zudem in der zugespitzten Situation der Trennung. Mollath hat nie andere Personen verletzt, hier beschr&auml;nkte sich seine Aggression auf blo&szlig;e Sachbesch&auml;digungen. Diese lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung schon eineinhalb Jahre zur&uuml;ck, der t&auml;tliche &Uuml;bergriff auf die Ehefrau im &Uuml;brigen bereits f&uuml;nf Jahre, die Freiheitsberaubung mehr als vier Jahre. Da zwischenzeitlich auch die Scheidung erfolgt war, h&auml;tte das Gericht durchaus auf den Gedanken kommen m&uuml;ssen, dass eine schwierige Phase im Leben von Mollath &#8211; einigerma&szlig;en glimpflich &#8211; ihren Abschluss gefunden hatte und diese Taten kein Anlass (mehr) sein konnten f&uuml;r eine Unterbringung. Dabei bleibt noch v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, dass es nur eine sehr d&uuml;rftige Beweislage gab &#8211; keine Tatzeugen bei den Sachbesch&auml;digungen und im &Uuml;brigen praktisch als einzige Zeugin, von eigenen Interessen geleitet, die fr&uuml;here Ehefrau.</p>
<h2 class="auto-created">Die seelische Krankheit </h2>
<p>Die Ehefrau hatte die Vorf&auml;lle nicht nur angezeigt, sondern auch ein Attest besorgt, nach dem Mollath mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden Erkrankung mit Fremdgef&auml;hrlichkeit leide; diese &bdquo;Diagnose&ldquo; beruhte auf ihren Schilderungen bei ihrer &Auml;rztin. Mollath verteidigte sich damit, dass es Ehestreitigkeiten gebe, weil er erhebliche Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, die seine Ehefrau im Rahmen ihrer T&auml;tigkeit bei der H-Bank organisierte, nicht billigen k&ouml;nne, und sie ihn deshalb &#8211; auch k&ouml;rperlich &#8211; angegriffen habe. Er legte dazu einen Schnellhefter mit schriftlichen Unterlagen vor, den das Gericht, weil &bdquo;in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorw&uuml;rfen&ldquo;, einfach abtat. &bdquo;Aufgrund der zum Teil wirren Ausf&uuml;hrungen des Angeklagten&ldquo; waren aus richterlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Schuldf&auml;higkeit gegeben; eine psychiatrische Begutachtung wurde angeordnet, der Schwarzgeldskandal vom Fleck weg als Wahn von Mollath eingeordnet. Ein interner Revisionsbericht der H-Bank, der Mollaths Behauptungen als im Ergebnis weitgehend zutreffend auswies, blieb intern und wurde erst jetzt bekannt. Eine Anzeige Mollaths wurde nicht bearbeitet, der Inhalt des Schnellhefters nur h&ouml;chst rudiment&auml;r zur Kenntnis genommen.</p>
<p>Mollath hielt sich selbst nicht f&uuml;r krank, verweigerte daher folgerichtig die freiwillige psychiatrische Begutachtung. Er wurde zwangsweise eingewiesen und &bdquo;auf Station&ldquo; &uuml;ber Wochen &bdquo;beobachtet&ldquo;. Danach war der Sachverst&auml;ndige sich in seinem Gutachten f&uuml;r das Gericht sicher: Der Angeklagte habe ein paranoides Gedankensystem entwickelt, Stichwort &bdquo;Schwarzgeldverschiebung&ldquo;. Er sei &bdquo;unkorrigierbar der &Uuml;berzeugung&ldquo;, dass seine Ehefrau und andere Personen darin verwickelt seien. Die wahnhafte Symptomatik sei im Sinne des Gesetzes eine krankhafte St&ouml;rung. Das Gericht &uuml;bernahm dieses Gutachten mit zwei d&uuml;rren S&auml;tzen, in denen es hei&szlig;t, auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem im Hinblick auf den Schwarzgeldskandal bei der H-Bank best&auml;tigt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Prognose </h2>
<p>Die Unterbringung ist nur zul&auml;ssig, wenn eine ung&uuml;nstige Prognose gegeben ist, d.h. zuk&uuml;nftig weitere &auml;hnliche Taten zu erwarten sind. Da kam f&uuml;r das Gericht bei Mollath einiges zusammen: Er hatte keine Krankheitseinsicht, lehnte daher auch Behandlung ab; daraus hatte der Sachverst&auml;ndige gefolgert, der krankhafte Zustand k&ouml;nne sich nicht verbessern, sondern nur verschlimmern. Dann aber, so das Gericht, sind weitere &auml;hnliche Taten zu erwarten; Mollath werde in sein Wahnsystem immer neue Personen einbeziehen, so dass damit auch die Allgemeinheit gef&auml;hrdet ist.</p>
<h2 class="auto-created">Die Unter&shy;brin&shy;gung </h2>
<p>Die Zahl der nach &sect; 63 StGB untergebrachten Personen steigt st&auml;ndig; 3.000 im Jahr 1996 stehen bereits 6.750 im Jahr 2012 gegen&uuml;ber (alte Bundesl&auml;nder). Gleichzeitig wurden in den letzten Jahren weniger Unterbringungen angeordnet. Die Diskrepanz erkl&auml;rt sich daraus, so die Bundesregierung, dass es weniger &auml;rztliche Entlassungsempfehlungen gibt. Ein st&auml;rkeres Sicherheitsdenken und eine punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik kommen hinzu. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterbringung j&auml;hrlich gerichtlich auf der Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens &uuml;berpr&uuml;ft wird. Realit&auml;t ist &#8211; das belegen nicht zuletzt die genannten Zahlen -, dass das urspr&uuml;ngliche Gutachten, das das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasst hat, weitgehend &uuml;bernommen und mit wenigen S&auml;tzen aktualisiert wird. Die Prognose bleibt, jedenfalls in den ersten Jahren, fast immer ung&uuml;nstig. Dies gilt nat&uuml;rlich erst recht in F&auml;llen wie Mollath, wo fehlende Krankheitseinsicht festgeschrieben bleibt &#8211; die Behandlungsverweigerung tut ihr &uuml;briges. Man muss dabei auch wissen, dass die Gutachten von der Unterbringungseinrichtung erstellt werden, vom (nicht) behandelnden Arzt. Nach f&uuml;nf Jahren soll ein externes Gutachten eingeholt werden. Auch dabei werden oft alle &bdquo;Tatsachen&ldquo; aus den fr&uuml;heren Gutachten &uuml;bernommen. Das Gericht macht sich dann jeweils in den Unterbringungsfortdauerbeschl&uuml;ssen mit wenigen Worten die &bdquo;&uuml;berzeugenden&ldquo; Ausf&uuml;hrungen des Sachverst&auml;ndigen zu Eigen.</p>
<p>Mollath kam schlie&szlig;lich frei, weil die vielen Ungereimtheiten in seinem Verfahren und die ungew&ouml;hnliche Publizit&auml;t des Falles sogar die Staatsanwaltschaft veranlassten, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, der, auch erst in zweiter Instanz, Erfolg hatte. Parallel hatte Mollath Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung eingereicht, die zuvor j&auml;hrlich und in allen Instanzen immer best&auml;tigt worden war. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht; es verlangt von den Gerichten eine strenge(re) Kontrolle von Unterbringungen in der Psychiatrie. Je l&auml;nger die Unterbringung dauere, umso schwerer wiege der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Die k&uuml;nftigen Straftaten m&uuml;ssen konkret benannt werden, ebenso die Ankn&uuml;pfungstatsachen, auf die sich die Prognose gr&uuml;ndet. Das &bdquo;Gebot der bestm&ouml;glichen Sachaufkl&auml;rung&ldquo; wird angemahnt, verbunden mit der Ber&uuml;cksichtigung entlastender Umst&auml;nde &#8211; eine Ohrfeige f&uuml;r die Vorinstanzen. Am Ende m&uuml;ssen die Gerichte eine eigenst&auml;ndige Entscheidung treffen und d&uuml;rfen nicht blind dem Gutachter folgen.</p>
<p>Die Bestandsaufnahme 2013, veranschaulicht durch den Fall Mollath, ergibt f&uuml;r den Ma&szlig;regelvollzug folgende Definition: Es gibt Regeln, die starr vollzogen werden und (oft) kein richtiges Ma&szlig; kennen. Schon bei der Anordnung der Unterbringung muss viel genauer hingeschaut werden, nicht erst bei der Frage, wann der Betroffene wieder entlassen werden kann. Der Fall Mollath zeigt, dass die Entlassung tats&auml;chlich ein Gl&uuml;cksspiel sein kann. Es muss vor allem am Anfang skrupul&ouml;s gekl&auml;rt werden, ob jemand eine krankhafte seelische St&ouml;rung aufweist u n d deshalb auch als gemeingef&auml;hrlich einzusch&auml;tzen ist. Der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit muss wieder zum Grundsatz werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Urteil Mollath, LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, <a href="http://dejure.org/2006.73841" target="_blank" rel="noopener">http://dejure.org/2006.73841</a></p>
<p>Bundesverfassungsgericht v. 26.08.13 / 2 BvR 371/12 <a href="http://dejure.org/2013.22225" target="_blank" rel="noopener">http://dejure.org/2013.22225</a></p>
<p>Reform&uuml;berlegungen zum Unterbringungsrecht, <a href="http://www.bmj.de/2013/20130715" target="_blank" rel="noopener">www.bmj.de/2013/20130715</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/">Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Geschlossen und vergessen? &#8211; Problematik geschlossener Heime für Kinder und Jugendliche</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/geschlossen-und-vergessen-problematik-geschlossener-heime-fuer-kinder-und-jugendliche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 49 &#8222;Menschen statt Mauern&#8220;. Mit diesem Schlagwort schaffte z.B. Hamburg in den Achtzigerjahren seine geschlossenen Kinderheime ab. Ganz konsequent war dieses Konzept nie: Denn die reiche Pfeffersäckestadt tat mit einzelnen Jugendlichen das, was sie gerne mit &#8222;Problemfällen&#8220; tut. Sie schob sie ab vor die Tore der Stadt nach Schleswig-Holstein oder tief in [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 49</p>
<p>&#8222;Menschen statt Mauern&#8220;. Mit diesem Schlagwort schaffte z.B. Hamburg in den Achtzigerjahren seine geschlossenen Kinderheime ab. Ganz konsequent war dieses Konzept nie: Denn die reiche Pfeffersäckestadt tat mit einzelnen Jugendlichen das, was sie gerne mit &#8222;Problemfällen&#8220; tut. Sie schob sie ab vor die Tore der Stadt nach Schleswig-Holstein oder tief in den Süden der Republik &#8211; in geschlossene Einrichtungen.</p>
<p>In der Schill-Ära ab 2001 erlebte die geschlossene Unterbringung eine erneute Blüte, eine neue Einrichtung wurde mit vielen politischen Vorschusslorbeeren geschaffen. Die &#8222;Feuerbergstraße&#8220; blieb wenig genutzt, war hoch umstritten und im Jahre 2008 wurde die geschlossene Einrichtung schließlich geschlossen.</p>
<p>Seither wurden Kinder und Jugendliche aus Hamburg und anderen Regionen Deutschlands in Häusern der brandenburgischen Einrichtung &#8222;Haasenburg&#8220; geschlossen untergebracht.</p>
<p>Nicht nur die &#8222;taz&#8220; berichtete über den Vorwurf ehemaliger &#8222;Insassen&#8220;, sie seien geschlagen, von mehreren Erziehern &#8222;disziplinarisch&#8220; auf den Boden gedrückt worden. Man habe sie im Bett festgebunden und durch &#8222;Gebote&#8220;, nicht am Fenster zu stehen, nicht auf dem Bett zu sitzen, sowie Kontrolle und permanente Beobachtung &#8211; sogar beim Duschen &#8211; gedemütigt.</p>
<p>Es wird hier eine Haltung deutlich, die auf absoluten Gehorsam und Unterordnung ausgerichtet ist und die nicht die Entwicklung der jungen Menschen zur eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen, also mündigen Personen intendiert. Eine in diesem Sinne &#8222;pädagogische Absicht&#8220; wird nicht deutlich.</p>
<h2 class="auto-created">Ausfl&uuml;chte der Heimleiter</h2>
<p>Die Betreiber weisen die Vorwürfe zurück. Sie sprechen von &#8222;Begrenzungen&#8220;, Fixierungen seien seit 2010 nicht mehr vorgenommen worden. Auf der Homepage behaupten die Verantwortlichen, Fixierungen würden &#8222;im Auftrag der Personensorgeberechtigten&#8220; ausschließlich &#8222;zur Wahrung des Kindeswohls&#8220; und nicht als &#8222;pädagogisches Mittel&#8220; eingesetzt.</p>
<p>Derzeit prüfen die Staatsanwaltschaft Cottbus und eine ministerielle Untersuchungskommission die Vorwürfe. Es hat sogar ungeklärte Todesfälle gegeben, die derzeit im Einzelnen untersucht werden.</p>
<p>Zu den Vorwürfen schreibt der Evangelische Erziehungsverband in einer Presseerklärung vom 3. Juli 2013: &#8222;&#8230;Die beschriebenen Interventionen der Fixierungen etc. durch das Personal und die allgemeinen Regeln der Einrichtung sind nicht vereinbar mit einer wertschätzenden, an der demokratischen und freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland orientierten Pädagogik. Hierzu zählen die Achtung der Kinderrechte, die Beteiligung der jungen Menschen, die Wahrung ihrer Beschwerdemöglichkeiten sowie der Kinderschutz&#8230;&#8220;</p>
<p>Die Heime der Haasenburg GmbH werden nun durch die Aufsichtsbehörden geschlossen. Hamburgs SPD-Senat möchte nun wieder ein &#8222;eigenes&#8220; geschlossenes Heim einrichten. Nicht nur deshalb hat sich die Problematik mit der Schließung der Brandenburger Einrichtung noch lange nicht erledigt.</p>
<h2 class="auto-created">Theorie: Hilfe statt Strafe</h2>
<p>Nach § 1631b BGB kann das Familiengericht auf Antrag des/der Personensorgeberechtigten eine geschlossene Unterbringung genehmigen, &#8222;wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann&#8220; Es geht also &#8211; jedenfalls in der Theorie &#8211; um Hilfe, nicht um Strafe! Diese Form der Unterbringung ist ein merkwürdiges Konstrukt: Die Personensorgeberechtigten sind &#8222;eigentlich&#8220; die Entscheidungsträger, sie stellen den Antrag beim Familiengericht und entscheiden, ob die Unterbringung denn auch so umgesetzt bzw. später ggf. abgebrochen wird. Faktisch spielen sie aber keine Rolle: Eltern sind ratlos, haben Angst, Konflikte mit dem Jugendamt zu bekommen, fürchten die Einstellung jeglicher Hilfe durch das Amt und Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht. Ist ein Amtsvormund bestellt, hält dieser sich regelhaft an Vorgaben &#8222;seines&#8220; Jugendamts. Das Jugendamt tut was es gern tut, führt Regie und erklärt bei Problemen gern, keine Entscheidung getroffen zu haben. Die Familiengerichte verweisen wieder auf Personensorgeberechtigte und Jugendamt. Dies führt zu einer Spirale der Verantwortungsverweigerung.</p>
<p>Pädagogisch ist diese Praxis heftig umstritten. Der Kriminologe Christian Pfeiffer wird mit dem Satz zitiert &#8222;Sie [die geschlossenen Unterbringungen, d.A.] bergen ein hohes Risiko und sind wenig erfolgreich&#8220;. Viele Pädagogen betonen, dass es zur geschlossenen Unterbringung vorrangige Alternativen gibt.</p>
<p>Rechtlich gibt es mit § 1631 b BGB eine Grundlage, deren fehlende Präzision verfassungsrechtlich mindestens bedenklich ist. Für die Voraussetzungen einer Unterbringung wird im Wesentlichen nur auf den &#8222;wabernden&#8220; Kindeswohlbegriff Bezug genommen. Eine präzise Grundlage für eine einschneidende Form der Freiheitsentziehung sieht anders aus.</p>
<p>Wie immer man den pädagogischen Streit entscheidet: Auch die Befürworter einer geschlossenen Unterbringung müssen erkennen: Geschlossenheit ist kein Konzept, allenfalls ein Mittel, um soziale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.</p>
<p>Untergebrachte Kinder und Jugendliche sind Träger von elementaren Grund- und Menschenrechten. Dies scheint mancher zu vergessen. Vorwürfe werden abgetan, weil die betroffenen Minderjährigen in Stammtischrunden und Leserbriefen als &#8222;keine Engel&#8220;, &#8222;aggressiv&#8220; und &#8222;extrem schwierig&#8220; bezeichnet werden. Aber wer setzt deren Rechte durch?</p>
<p>Kontrollinstanzen werden ihrer Verantwortung offensichtlich nicht gerecht. Jugendämter, Amtsvormünder, die Heimaufsicht und Familiengerichte müssen sich fragen lassen, wo sie ihre Augen und Ohren hatten.</p>
<p>Die Grünen in Berlin und Hamburg haben zu Recht die Frage aufgeworfen, ob es Vollzugsregelungen für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen geben muss. Unfassbar, dass der Vollzug der Jugendstrafe gesetzlichen Regeln und Begrenzungen unterliegt, die geschlossene &#8222;Jugendhilfe&#8220; aber nicht.</p>
<p>Auch Jugendhilfe und Psychologie müssen sich aber einer inhaltlichen Diskussion stellen. Unabhängig davon, was in der Haasenburg geschah, ist nach meiner Erfahrung und Einschätzung festzustellen, dass ein Trend zu archaischen autoritären und konfrontativen &#8222;Lösungen&#8220; besteht. Eine doktrinäre &#8222;Verhaltenstherapie&#8220;, die darauf abzielt, Jugendliche und ihren Willen zu brechen, ist schlichte Kindesmisshandlung.</p>
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		<title>Ehe = Lebenspartnerschaft ungleich Familie ungleich Geschlechtergleichheit &#8211; Zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/ehe-lebenspartnerschaft-8800-familie-8800-geschlechtergleichheit-zum-ehegattensplitting-fue/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 06:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 53 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Mai 2013 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Ehen das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen können, eingetragene Lebenspartnerschaften aber nicht. Das Ergebnis war zu erwarten. In den vergangenen Jahren hat das Gericht die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch bei der Hinterbliebenenversorgung, der Grundstücks-, Erbschafts- [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 53</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Mai 2013 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Ehen das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen können, eingetragene Lebenspartnerschaften aber nicht. Das Ergebnis war zu erwarten. In den vergangenen Jahren hat das Gericht die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch bei der Hinterbliebenenversorgung, der Grundstücks-, Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Beamtenbesoldung als gleichheitswidrig verworfen.</p>
<p>Noch 2007 hieß es in einem Kammerbeschluss zum sogenannten Familienzuschlag für verheiratete Beamte, die sexuelle Orientierung sei vom besonderen Diskriminierungsschutz in Artikel 3 Absatz 3 GG nicht erfasst und die Privilegierung der Ehe über Artikel 6 Absatz 1 GG zu rechtfertigen. Erst seit der Juli 2009 gefallenen Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung vertritt das BVerfG die Auffassung, dass die sexuelle Orientierung mit den in Artikel 3 Absatz 3 GG genannten besonders geschützten Kategorisierungen vergleichbar ist. Für die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gilt seitdem ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab. Wegen Artikel 6 Absatz 1 GG sind zwar weiterhin Regelungen erlaubt, die Ehen gegenüber anderen Lebensformen begünstigen. Soweit derartige Begünstigungen jedoch zu Benachteiligungen anderer Lebensformen führen und diese Lebensformen sich im Hinblick auf den geregelten Lebenssachverhalt und die mit der Regelung verfolgten Ziele nicht von der Ehe unterscheiden, genügt der pauschale Verweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe allein nicht mehr.</p>
<h2 class="auto-created">Schlechter&shy;stel&shy;lung beim Ehegat&shy;ten&shy;split&shy;ting</h2>
<p>Auch in der aktuellen Entscheidung folgt das BVerfG diesem Maßstab und vergleicht die rechtlichen und realen Lebenssituationen von Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Gründe, die das Ehegattensplitting rechtfertigen sollen. Dabei wird zum einen die steuerrechtliche Anknüpfung an die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe und die Fiktion der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft diskutiert, zum anderen familienpolitische Intentionen. Der Ausschluss von Lebenspartnerschaften ist demnach zu Recht nicht begründbar. Lebenspartnerschaften sind durch das Lebenspartnerschaftsgesetz zivilrechtlich wie Ehen ausgestaltet und hier wie dort wachsen Kinder in unterschiedlichen Betreuungskonstellationen auf. In der Entscheidung kommt sehr deutlich die Gleichwertigkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Ausdruck. Nicht nur in Bezug auf rechtliche und gelebte Verhältnisse zwischen den jeweiligen Partner/inne/n, sondern gerade auch als Lebensform, in der selbstverständlich Kinder aufwachsen können.</p>
<p>Nach der im Februar 2013 getroffenen Entscheidung zur Adoption von adoptierten Kindern des Partners oder der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Sukzessivadoption) steht jetzt noch die Gleichbehandlung bei Adoptionen durch beide Lebenspartner/innen gemeinsam aus. Interessant wird sein, ob Krankenkassen künftig auch die Kosten der künstlichen Befruchtung bei Lebenspartnerschaften übernehmen und wie die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Kosten gehandhabt wird. Bislang ist die Übernahme dieser Kosten auf Ehen und die steuerliche Berücksichtigung auf heterosexuelle Paare beschränkt.</p>
<h2 class="auto-created">Ehegat&shy;ten&shy;split&shy;ting konserviert 50er Jahre Famili&shy;en&shy;mo&shy;dell</h2>
<p>So richtig die Entscheidung in Bezug auf die Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaften ist: Das Ehegattensplitting besteht unverändert weiter. Die Regelung wurde bereits in den 50er-Jahren eingeführt und fördert ein veraltetes und vor allem für Frauen nachteiliges Lebensmodell. Das BVerfG hatte zwar nicht über die Rechtsmäßigkeit des Ehegattensplittings an sich zu entscheiden. Dennoch wäre ein kritischer Blick sowohl auf die Auswirkungen des Splittings als auch die Begründbarkeit zu wünschen gewesen.</p>
<p>Bei der Debatte um das Ehegattensplitting dominiert rhetorisch der Bezug auf die formale Gleichheit, die auch in der Entscheidung des BVerfG zum Ausdruck kommt. Immer wieder wird beispielsweise die Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Hausarbeit betont, ohne die Risiken unbezahlter Haus- und Sorgearbeit zu thematisieren, die künftig auch Lebenspartner/innen betreffen können. Zudem wird bei dem Vergleich von Ehen mit gleichem Haushaltseinkommen das durch Hausarbeit erwirtschaftete Schatteneinkommen vernachlässigt. Das aus Artikel 3 Absatz 2 und 3 GG hergeleitete und inzwischen vom BVerfG selbst anerkannte Verbot mittelbarer Diskriminierung wird in der Entscheidung zwar genannt. Die Ausführungen beschränken sich jedoch auf das Problem von Typisierungen bei Ehe und Lebenspartnerschaften. Die faktischen Nachteile des Splittings zulasten von Frauen werden nicht thematisiert.</p>
<p>Auf die immer wieder geäußerte Kritik an der Begründung des Ehegattensplittings wird ebenfalls nicht eingegangen. Die zivilrechtliche Ausgestaltung von Ehe und Lebenspartnerschaft kann die Fiktion der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft nicht begründen. Es ist zwar richtig, dass Rechte und Pflichten in Ehe und Lebenspartnerschaften im Steuerrecht berücksichtigt werden müssen &#8211; allerdings nur insoweit, als damit tatsächliche Aufwendungen und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einhergehen. Diesen Anforderungen entspricht aber bereits die Individualbesteuerung unter Berücksichtigung sozialrechtlich bedingter Unterhaltsaufwendungen.</p>
<h2 class="auto-created">Famili&shy;en&shy;po&shy;li&shy;tisch verfehlt</h2>
<p>Nicht zuletzt sind die Erörterungen zu den familienpolitischen Intentionen bzw. zum Splitting als typisierter Familienförderung problematisch. Damit wird leicht der Eindruck erweckt, das Ehegattensplitting sei als Familienförderung zu rechtfertigen. Das Splitting knüpft aber an die Ehe und gerade nicht die Familie an. Außerdem kommen die familiären Spielräume und finanziellen Entlastungen, die das Ehegattensplitting verspricht, nur scheinbar allen Ehen, Lebenspartnerschaften und Familien zugute. Familien, die kaum oder gar keine Einkommensteuer zahlen, Alleinerziehende oder Eltern, die gleich viel verdienen, profitieren wenig oder überhaupt nicht. Eine Familienförderung sieht anders aus.</p>
<p>Rechtliche Vorgaben können unterschiedlich interpretiert werden. Eine sachliche, an Rechtsgrundsätzen orientierte Auseinandersetzung setzt aber zumindest voraus, sich mit rechtlicher Kritik auseinanderzusetzen: in Bezug auf die systematische Begründbarkeit des Ehegattensplittings, die unterschiedlichen Entlastungswirkungen und die vor allem Frauen treffenden Risiken. Aufgrund der schon im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann das Ehegattensplitting nun &#8211; rückwirkend seit 2001 &#8211; auch von eingetragenen Lebenspartnerschaften in Anspruch genommen werden. Damit hat sich wieder ein Reformfenster geschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass das Verbot mittelbarer Diskriminierung künftig mehr Beachtung findet, ebenso wie die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG formulierte Staatszielbestimmung: &#8222;Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG v. 07.05.2013 &#8211; 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 , 2 BvR 288/07</p>
<p>BVerfG v. 7.7.2009 &#8211; 1 BvR 1164/07</p>
<p>BVerfG v. 19. 2. 2013 &#8211; 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09</p>
<p>Spangenberg, Ulrike, Die Tücken rechtlicher Gleichbehandlung. Die Entscheidung des BVerfG zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, in: Streit &#8211; Feministische Rechtszeitschrift 3/2013.</p>
<p>Vollmer, Franziska, Das Ehegattensplitting. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung der Einkommensbesteuerung von Eheleuten, Nomos 1998.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/ehe-lebenspartnerschaft-8800-familie-8800-geschlechtergleichheit-zum-ehegattensplitting-fue/">Ehe = Lebenspartnerschaft ungleich Familie ungleich Geschlechtergleichheit &#8211; Zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Keine Glaubensfreiheit im Arbeitsrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/keine-glaubensfreiheit-im-arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 06:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 57 Nach Art. 4 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Und zum Schutz dieser Unverletzlichkeit erklärt Art. 3 Abs. 3 GG, dass &#8222;niemand [&#8230;] wegen [&#8230;] seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden&#8220; darf. In einem großen Bereich des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/keine-glaubensfreiheit-im-arbeitsrecht/">Keine Glaubensfreiheit im Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 57</p>
<p>Nach Art. 4 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Und zum Schutz dieser Unverletzlichkeit erklärt Art. 3 Abs. 3 GG, dass &#8222;niemand [&#8230;] wegen [&#8230;] seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden&#8220; darf. In einem großen Bereich des deutschen Arbeitsrechts jedoch gilt dies nicht. Nach dem Staat sind die beiden großen Kirchen mit etwa 1,3 Mio. Arbeitnehmern der größte Arbeitgeber in Deutschland, denn dazu gehören Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime, Schulen, Soziale Dienste und vieles mehr. Und hier überall soll ein kirchliches Sonderarbeitsrecht gelten, welches darauf gestützt wird, dass nach Art. 140 GG auch die Art. 136 ff. Weimarer Reichsverfassung (WRV) weiter gelten und dass nach Art. 137 Abs. 3 WRV jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet &#8211; allerdings &#8222;innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.&#8220;</p>
<p>&#8222;Die Religionsfreiheit umfasst das Recht, an eine Heilslehre zu glauben oder auch nicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht weniger geschützt als das Fernbleiben, der Kircheneintritt nicht weniger als der Kirchenaustritt.&#8220; Dies schrieb der ehemalige Bundesverfassungsrichter Jürgen Kühling im Grundrechte-Report 2007, Seite 82. Wenn das so ist, dann verbietet Art. 3 Abs. 3 GG die Benachteiligung dafür, dass man einer Religionsgemeinschaft beitritt oder aus ihr austritt. Nicht so im kirchlichen Sonderarbeitsrecht, wo das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 25. April 2013 (Az. 2 AZR 579/12) die Benachteiligung eines Sozialpädagogen wegen seiner religiösen Anschauungen sanktioniert, gestützt auf das angebliche Recht der Kirchen, selbst über Kündigungsgründe entscheiden zu dürfen.</p>
<p>Der Sozialpädagoge war seit 1992 bei der Caritas in Baden-Württemberg beschäftigt, zuletzt in einem sozialen Zentrum, in dem Kinder von der ersten Grundschulklasse bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Kinder kommen aus sozial benachteiligten Verhältnissen. Das Bundesarbeitsgericht hebt ausdrücklich hervor, dass dieses soziale Zentrum von der Stadt Mannheim finanziert wird, dass die Religionszugehörigkeit der Kinder ohne Bedeutung ist, dass das soziale Zentrum keinerlei religiöse Symbole aufweist und den Kindern keine religiösen Inhalte vermittelt werden, sondern dass es um Hausaufgabenbetreuung, soziale Schülergruppenarbeit und Freizeitangebote geht.</p>
<p>Wegen der Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen und wegen der Vorgänge um die Pius-Bruderschaft trat der Sozialpädagoge im Frühjahr 2011 aus der Katholischen Kirche aus. Obwohl er arbeitsrechtlich ordentlich unkündbar war, wurde ihm außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt, denn mit dem Kirchenaustritt habe er schwerwiegend gegen seine Loyalitätsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber verstoßen. Dies wurde von allen drei arbeitsgerichtlichen Instanzen für richtig gehalten.</p>
<h2 class="auto-created">Kirchliches Sonder&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;recht auf dem Pr&uuml;fstand</h2>
<p>In den letzten Jahren konnte im Grundrechte-Report wiederholt berichtet werden, wie das kirchliche Sonderarbeitsrecht bröckelt. Zumindest in Einzelfällen haben die deutschen Arbeitsgerichte, unterstützt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Kündigungen wegen angeblich schwerwiegender Loyalitätsverstöße nach der kirchlichen Grundordnung wie Wiederheirat geschiedener Personen und Kirchenaustritt, für unwirksam erklärt, die arbeitsvertraglichen Richtlinien beider großen Kirchen werden vom Bundesarbeitsgericht nicht als Tarifverträge anerkannt und auch das bisher vertretene absolute Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen wurde aufgebrochen (Grundrechte-Report 2012, 113 und 2013, 127). Mit der Entscheidung vom 25. April 2013 will das Bundesarbeitsgericht wieder die Sonderrechte der Kirchen stärken. Es ist Zeit, endlich zum Text des Grundgesetzes und der WRV zurückzukehren und festzuhalten, dass das hochgehaltene Recht der Kirchen, ihre Angelegenheit selbst zu ordnen und zu verwalten, eben ausdrücklich nur gilt &#8222;innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.&#8220;</p>
<p>Auch nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70, 138) zählt das Kündigungsschutzgesetz durchaus zu den allgemein geltenden Gesetzen. Und sind etwa die Grundrechte &#8211; Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot, Glaubens- und Gewissensfreiheit, freie Meinungsäußerung, Schutz von Ehe und Familie, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit &#8211; keine für alle geltenden Gesetze? Dies umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7.3.2002 (1 BVR 1962/01) ausgeführt hat, es könne &#8222;nicht zweifelhaft sein&#8220;, dass bei der gerichtlichen Überprüfung kirchlicher Kündigungen neben dem Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Kirche auch &#8222;kollidierende Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einschl. derjenigen aus Art. 4 GG zu berücksichtigen sind.&#8220;</p>
<p>Das BAG führt in der Entscheidung vom 25. April 2013 aus, dass die Gerichte grundsätzlich an die kirchliche Einschätzung des Kündigungsgrundes gebunden seien, es sei denn, &#8222;sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Artikel 3 GG), im Begriff der guten Sitten (§ 138 Absatz 1 BGB) und im ordre public (Artikel 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.&#8220; Ja gehören denn etwa unsere Grundrechte, die die Werte unserer Rechtsordnung prägen, nicht zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung und gehören sie nicht zu den &#8222;guten Sitten&#8220; im Rahmen des Rechts? Kann es richtig sein, dass das BAG in seiner Entscheidung ausdrücklich ausführt, Grundrechte der Arbeitnehmer seien nicht Teil des ordre public? Dabei dürfte es sich doch um lediglich rhetorische Fragen handeln.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass die vom BAG zitierten arbeitsvertraglichen Richtlinien der Caritas in § 4 Absatz 3 festlegen, dass die persönliche Lebensführung des nicht katholischen Mitarbeiters dem kirchlichen Charakter der Einrichtung nicht widersprechen darf &#8211; dass es also auch nicht katholische Mitarbeiter bei der Caritas gibt. Dann ist es aber widersprüchlich und willkürlich, einen Mitarbeiter zu kündigen, der durch Kirchenaustritt zum nicht katholischen Mitarbeiter wird.</p>
<h2 class="auto-created">Vielerorts: Kirche Arbeitgeber mit Monopol&shy;cha&shy;rakter</h2>
<p>Zynisch erscheinen die Ausführungen des Gerichts dazu, dass doch der Sozialarbeiter (und dies gilt für alle 1,3 Mio. Mitarbeiter der Kirchen) mit Begründung des Arbeitsverhältnisses eingewilligt habe in die besonderen kirchlichen Verpflichtungen. Er habe &#8222;sich ihnen in diesem Sinne freiwillig unterworfen.&#8220; Damit verlässt das BAG den ansonsten im Arbeitsrecht durchgängigen Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer in der Regel nichts anderes übrig bleibt, als den Arbeitsvertrag so zu unterschreiben, wie er ihm vorgelegt wird und dass deshalb der Gesetzgeber und die Gerichte ihn schützen müssen. Sonst könnte ja jeder Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag hineinschreiben, was immer er möchte. Und es wird bei dieser Urteilsbegründung vergessen, dass in weiten Bereichen Deutschlands Ärzte, Krankenschwestern, Kindergärtnerinnen, Pflegepersonen, Sozialarbeiter und andere Arbeitnehmer keine freie Wahl haben, einen Arbeitsvertrag bei einer kirchlichen Institution abzuschließen oder nicht, weil Kindergärten, Krankenhäuser, Altersheime, Soziale Dienste und vieles mehr nahezu ausschließlich von Kirchen betrieben werden. Zumindest wenn wie im vorliegenden Fall die öffentliche Hand die soziale Institution finanziert (wie etwa auch bei Krankenhäusern) und nicht die Kirchen, die allgemein geltenden Gesetze und Grundrechte auch für kirchliche Arbeitgeber gelten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/keine-glaubensfreiheit-im-arbeitsrecht/">Keine Glaubensfreiheit im Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Diskriminierung: der Staat als Vorbild &#8211; Ungleichbehandlung von Frauen in der Arbeitswelt zehn Jahre nach dem Kopftuchurteil</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/diskriminierung-der-staat-als-vorbild-ungleichbehandlung-von-frauen-in-der-arbeitswelt-zehn-jahre/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 06:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 4]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 62 Deutschland im Jahr 2013. Eigentlich sollte die beste Absolventin ihres Jahrgangs keine Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu bekommen. Auch sind Abiturientinnen in der Regel als Auszubildende zur Zahnarzthelferin sehr willkommen. Noch unproblematischer ist es f&#252;r gew&#246;hnlich f&#252;r eine Germanistin, angesichts der vielen Integrationskurse eine Stelle zu bekommen. Esma Yildiz, Susanne Reichhardt&#160; [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 62</p>
<p>Deutschland im Jahr 2013. Eigentlich sollte die beste Absolventin ihres Jahrgangs keine Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu bekommen. Auch sind Abiturientinnen in der Regel als Auszubildende zur Zahnarzthelferin sehr willkommen. Noch unproblematischer ist es f&uuml;r gew&ouml;hnlich f&uuml;r eine Germanistin, angesichts der vielen Integrationskurse eine Stelle zu bekommen.</p>
<p>Esma Yildiz, Susanne Reichhardt&nbsp; und Nora Hadi haben aber genau die gegenteilige Erfahrung erleben m&uuml;ssen. Sie wurden aufgrund ihrer Qualifikation praktisch bei jeder Bewerbung zum Vorstellungsgespr&auml;ch eingeladen, um am Ende immer wieder das gleiche zu h&ouml;ren &bdquo;Wir stellen Sie ein, wenn Sie das Kopftuch abnehmen.&ldquo;</p>
<p>Diese drei Frauen weisen neben ihren guten Abschl&uuml;ssen und dem pers&ouml;nlichen Engagement noch eine weitere offensichtliche Gemeinsamkeit auf: Sie sind praktizierende Muslimas, die sich nach bestimmten Vorschriften kleiden aus der religi&ouml;sen &Uuml;berzeugung, es bringe sie Gott n&auml;her. Das wird gerne im Volksmund auf das &bdquo;Kopftuch&ldquo; reduziert. Neben der allgemeinen gesellschaftlichen Herausforderung von Frauen: Familie oder Karriere, haben sie noch ein Dilemma: Kopftuch oder Karriere. Gerade der zum Schutz der Grundrechte verpflichtete Staat fungiert dabei f&uuml;r viele Arbeitgeber als Vorbild der Diskriminierung, der dieses Dilemma erst verursacht.</p>
<h2 class="auto-created">Was f&uuml;r den Staat als Arbeitgeber gilt&hellip;</h2>
<p>Auch in diesem Jahr werden viele Frauen aufgrund dieses Merkmals sowohl im Alltag als auch beim Zugang zum Beruf ausgeschlossen. Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht bei seiner Leitentscheidung vom 3. Juni 2003 (Az. 2 BvR 1436/02) klar, dass das Tragen des Kopftuches die Zugeh&ouml;rigkeit der damals klagenden Lehrerin &bdquo;zur islamischen Religionsgemeinschaft und ihre pers&ouml;nliche Identifikation als Muslima deutlich&ldquo; mache und die Ablehnung aufgrund dieses Merkmals in ihr gem&auml;&szlig; Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG gew&auml;hrleistetes Grundrecht der Glaubensfreiheit eingreife. Da ein Grundrechtseingriff ohne Gesetz nicht zul&auml;ssig ist, f&uuml;hlten sich viele Bundesl&auml;nder in der &bdquo;Pflicht&ldquo;, zahlreiche &bdquo;Neutralit&auml;tsgesetze&ldquo; zu erlassen, um dieses &bdquo;religi&ouml;se Symbol&ldquo; im staatlichen Dienst trotzdem zu verbieten. Weil aber nur das Kopftuch geeignet sein soll, den Eindruck einer staatsfeindlichen Haltung hervorzurufen, werden christlich-abendl&auml;ndische Symbole vielerorts aus dem Verbot ausgenommen. (GR-Report 2008, Gerhard Czermak, Ordenstracht ja, Kopftuch nein?). So wurde mit diesen Gesetzen eine, wenngleich umstrittene, Rechtfertigung f&uuml;r Eingriffe in die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen des Staates geschaffen, die Laizismus letztlich allein auf Muslimas bezieht.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip;gilt nicht f&uuml;r jeden Arbeitgeber</h2>
<p>Diese Rechtfertigung hat der private Arbeitgeber nicht. Vielmehr verst&ouml;&szlig;t eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Religion seitens des privaten Arbeitgebers gegen die Verbotsnorm in &sect;&sect; 1, 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und gew&auml;hrt ein Recht auf Schadensersatz. Dass trotzdem viele F&auml;lle zu verzeichnen sind, liegt nicht zuletzt an der nach dem 11. September 2001 gewachsenen (und &ouml;ffentlich gesch&uuml;rten) Angst vor dem &bdquo;Islamismus&ldquo;. Darunter leiden die hier lebenden Muslime unmittelbar, sobald sie sich nicht anpassen. Viele Arbeitgeber halten es f&uuml;r sozial ad&auml;quat, als solche erkennbare Muslime auszuschlie&szlig;en. Vor allem Muslimas mit Kopftuch sind von dieser Diskriminierungsbereitschaft verst&auml;rkt betroffen, so eine aktuelle Studie der P&auml;dagogischen Hochschule Freiburg. Demzufolge w&uuml;rden 35 Prozent der befragten Ausbildungsbetriebe eine Bewerberin mit Kopftuch nicht einstellen wollen.</p>
<p>Nur sehr wenige Betroffene gehen aber den Gang zum Arbeitsgericht. Das liegt nicht zuletzt an der Umgehung des Rechts seitens vieler Arbeitgeber durch vorgeschobene Scheingr&uuml;nde, die die Bewerberinnen aufgrund ihrer N&auml;he zur staatlichen Argumentation f&uuml;r gerichtsfest halten. Dabei ist Neutralit&auml;t, am Vorbild des Staates orientiert, immer ein beliebtes Argument. Jedoch ist ein privater Arbeitgeber weder zur Neutralit&auml;t verpflichtet, noch ergibt sich &uuml;berhaupt ein Recht auf die Berufung darauf aus der unternehmerischen Freiheit des Artikel12 GG. Auch die Behauptung, &bdquo;Ihr Kopftuch schreckt die Kunden ab&ldquo;, wird regelm&auml;&szlig;ig vorgeschoben.</p>
<p>Mit dem Argument, das Kopftuch sei &bdquo;unhygienisch&ldquo;, wurde z.B. die Praktikantin Amal Ruschdi nach zwei Arbeitstagen beim Arbeiter-Samariter-Bund aufgefordert, ihr Kopftuch abzulegen. Ihre Angebote, eine Chirurgen-Haube zu tragen oder die Kopft&uuml;cher nach Norm von der W&auml;scherei des Rettungsdienstes waschen zu lassen, wurden vehement abgewiesen. Warum ein sauberes Tuch auf dem Kopf mehr Viren &uuml;bertragen soll, als das menschliche Haupthaar, bleibt f&uuml;r die Medizinstudentin nach wie vor ein ungekl&auml;rtes R&auml;tsel. Dieses konnte in einem &auml;hnlichen Fall auch das Arbeitsgericht Berlin j&uuml;ngst nicht kl&auml;ren, und sprach der abgewiesenen Bewerberin knapp 1.500 Euro Schadensersatz zu (Az. 55 Ca 2426/12 vom 28.3.2012). Letztendlich best&auml;tigen diese und unz&auml;hlige andere Beispiele auf dem deutschen Arbeitsmarkt, dass es den Arbeitgebern regelm&auml;&szlig;ig weder um Kunden, noch um Hygiene oder Neutralit&auml;t geht.</p>
<p>Angesichts der angef&uuml;hrten Scheingr&uuml;nde glauben auch die betroffenen Frauen oft nicht, dass seitens des Staates ein Interesse besteht, sie vor der Willk&uuml;r des Arbeitsmarktes zu sch&uuml;tzen. Zumal gerade diese &bdquo;Kopftuch-Verbote&ldquo; der L&auml;nder den Weg f&uuml;r die regelm&auml;&szlig;ige Diskriminierung muslimischer Frauen beim Einstieg ins Berufsleben ebnen. Vor allem, wenn Richter wiederholt Zuschauerinnen mit Kopftuch allein aufgrund dieses Merkmals aus dem Saal verweisen, bestehen berechtigte Zweifel daran, ob die Justiz selbst die Religionsfreiheit ernst nimmt. Ein solcher Fall lag beispielsweise dem Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung im Jahr 2006 vor (Az. 2 BvR 677/05).</p>
<h2 class="auto-created">Umgang der Betroffenen mit der Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;er&shy;fah&shy;rung</h2>
<p>So sehen sich t&auml;glich Frauen muslimischen Glaubens vor der Entscheidung, entweder ihre religi&ouml;se Praxis zu &auml;ndern oder hinterm Herd zu landen. Die eingangs erw&auml;hnten Frauen fanden unterschiedliche Wege, mit der erfahrenen Diskriminierung umzugehen. Esma Yildiz hat sich letztendlich dem Druck gebeugt und legte ihr &bdquo;Kopftuch&ldquo; ab, da sie ihr erfolgreiches Studium nicht vergeudet sehen wollte. Ataa Al-Khafadji arbeitet bis zum Beginn ihres Zahnmedizinstudiums in einer Zahnarztpraxis in einem Berliner Stadtteil, der gr&ouml;&szlig;tenteils von Migranten bewohnt wird. Paradoxerweise f&uuml;hlt sie sich dazu gezwungen, w&auml;hrend gleichzeitig in der &Ouml;ffentlichkeit moniert wird, dass Muslime unter sich bleiben und (vermeintliche) Parallelgesellschaften bilden. Susanne Reichardt m&ouml;chte ihre Religion auch weiterhin frei aus&uuml;ben und ist trotz Qualifikation arbeitslos. Als sich die zweifache Mutter zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts um eine Stelle als Reinigungskraft in einem Sonnenstudio bem&uuml;ht, wird sie mit &bdquo;raus hier&ldquo; begr&uuml;&szlig;t, weil sie mit &bdquo;Kopftuch&ldquo; zum Vorstellungsgespr&auml;ch erschien. Es ist schon aberwitzig, dass in unserem Land Akademikerinnen nicht einmal als Putzfrau arbeiten k&ouml;nnen, wenn sie sich nicht &bdquo;konform&ldquo; kleiden.</p>
<h2 class="auto-created">Verdr&auml;ngung ist die falsche Antwort</h2>
<p>Damit wird die Diskriminierung zum geeigneten Mittel, um das &bdquo;Symbol der Unterdr&uuml;ckung&ldquo; aus dem &ouml;ffentlich sichtbaren Bereich zu verbannen: Die Muslima muss es in Kauf nehmen, in &bdquo;Ausl&auml;ndervierteln&ldquo; arbeiten, oder trotz Hochschulbildung Hausfrau werden. Denn sie ist als Putzfrau vielleicht noch willkommen, aber als Journalistin, Bankangestellte oder &Auml;rztin in der Vorstellung der Gesellschaft nicht tolerierbar. Damit bewirkt die so gerne hoch gehaltene Befreiung der &ldquo;Kopftuch-M&auml;dchen&ldquo; genau ihr Gegenteil. Das Motto: Emanzipation ja, aber bitte ohne Kopftuch, bewirkt eine grundgesetzlich nicht tragbare Ausgrenzung dieser Frauen und verletzt ihr Recht auf Selbstbestimmung und Lebensgestaltung. <br />Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet wie Artikel 3 Abs&auml;tze 1 und 3 GG auch mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und des Glaubens, wenn diese nicht gerechtfertigt sind. Von mittelbaren Benachteiligungen spricht man, wenn scheinbar neutrale Vorschriften de facto zu Benachteiligungen f&uuml;hren. &bdquo;Neutralit&auml;tsgesetze&ldquo; bewirken genau das: sie f&uuml;hren zu Ausgrenzung und Diskriminierung praktisch ausschlie&szlig;lich von Frauen, und nur von Frauen einer bestimmten Glaubenszugeh&ouml;rigkeit. Ihre Abschaffung reicht allerdings nicht aus. Will die Gesellschaft Ausgrenzung und Marginalisierung von Muslimas beenden, bedarf es positiver Gesetzgebung und praktischer Ma&szlig;nahmen zur F&ouml;rderung der Besch&auml;ftigung gl&auml;ubiger Muslimas. Nur so kann der 2003 vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Forderung nach einem hinreichenden Schutz der Religionsfreiheit Gen&uuml;ge getan werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Dorothee Frings, Rechtswissenschaftliche Expertise, Diskriminierung aufgrund der islamischen Religionszugeh&ouml;rigkeit im Kontext Arbeitsleben &#8211; Erkenntnisse, Fragen und Handlungsempfehlungen, unter: <a href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de/" target="_blank" rel="noopener">www.antidiskriminierungsstelle.de</a>, Publikationen</p>
<p>Albert Scherr, Diskriminierung bei der Lehrstellenvergabe, Institut f&uuml;r Soziologie an der p&auml;dagogischen Hochschule Freiburg, 2013</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/diskriminierung-der-staat-als-vorbild-ungleichbehandlung-von-frauen-in-der-arbeitswelt-zehn-jahre/">Diskriminierung: der Staat als Vorbild &#8211; Ungleichbehandlung von Frauen in der Arbeitswelt zehn Jahre nach dem Kopftuchurteil</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„Wir kotzen gleich!“ &#8211; Feine Sahne Verfassungsschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/wir-kotzen-gleich-feine-sahne-verfassungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 5]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 67 Zugegeben, man hätte es auch etwas feinsinniger ausdrücken können: &#8222;Stolz auf Deutschland? Stolz auf eine Nation? Stolz auf irgendein beschissenes Konstrukt? Wir kotzen gleich! Aussagen, die sich positiv auf eine Nation beziehen, sind immer negativ! Dieses allzu beliebte &#8222;Wir-Gefühl&#8220; benötigt zugleich auch immer ein Feindbild. Nationalismus und Rassismus gehören zusammen (&#8230;) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 67</p>
<p>Zugegeben, man hätte es auch etwas feinsinniger ausdrücken können: &#8222;Stolz auf Deutschland? Stolz auf eine Nation? Stolz auf irgendein beschissenes Konstrukt? Wir kotzen gleich! Aussagen, die sich positiv auf eine Nation beziehen, sind immer negativ! Dieses allzu beliebte &#8222;Wir-Gefühl&#8220; benötigt zugleich auch immer ein Feindbild. Nationalismus und Rassismus gehören zusammen (&#8230;) Deutschland? Nie wieder!&#8220; Starke Worte, mit denen Sänger Monchi der Punkband Feine Sahne Fischfilet aus Vorpommern den politischen Standpunkt der Band erklärt. Aber vordergründige Stilfragen waren es wohl nicht, welche der Band einen Eintrag im Verfassungsschutzbericht 2012 von Mecklenburg-Vorpommern unter der Rubrik &#8222;Linksextremismus&#8220; einbrachten.</p>
<h2 class="auto-created">Punkrocker l&ouml;sen staatliche Strukturen auf</h2>
<p>Hätten Sie erkannt, dass sich an dem Zitat beweisen lassen könnte, dass die Bandmitglieder den Staat auflösen wollen? Vielleicht überzeugt Sie ja die weitere Beweisführung der Schlapphüte aus Schwerin. Der Verfassungsschutz zitiert ein Bandmitglied mit dem Bekenntnis &#8222;Antifaschismus ist für uns keine hohle Phrase&#8230;&#8220; und findet Veranstaltungen der Band, die sich in einen antifaschistischem Aktionstag mit Vorträgen zum Thema Rechtsextremismus einbetten. Das sollte zusammengenommen wohl ausreichen, um einen extremistischen Umsturzplan zu belegen. Dass es dabei nicht ohne Gewalt abgehen soll, soll das Posting einer (unbrauchbaren) Bastelanleitung für einen Molotov-Cocktail auf der Website der Band belegen. Es sei im Jahr 2011 auch schon Geld für &#8222;Antifas, die Stress mit den Bullen haben und deswegen Moneten rüber wachsen lassen müssen&#8220; &#8211; im Jargon des Verfassungsschutzberichts: &#8222;Linksextremisten&#8220; &#8211; gesammelt worden. Aus einem antinationalen Standpunkt von Monchi und seinen Bandkollegen wurde für den Verfassungsschutz ein Angriff auf den Rechtsstaat per se, aus den für die Punkszene typischen Verbalradikalismen der Aufruf zu Gewalttaten und aus plakativ zur Schau getragener Abneigung gegen Nazis und Polizei wurde &#8222;Linksextremismus&#8220;.</p>
<p>Feine Sahne Fischfilet waren ein gefundenes Fressen für den Verfassungsschutz geworden. Das muss nicht wundern: Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den der Verfassungsschutz betreiben soll, versteht sich vor allem anderen als Staatsschutz und &#8222;Extremismusbekämpfung&#8220;. Im Dienste dieser Sache lasen die wachsamen amtlichen Leserinnen und Leser aus der Ablehnung der Nation und jedes Nationalismus den Angriff auf den Staat heraus. Auf mehr als einer Seite beklagt so der Verfassungsschutzbericht 2012 für Mecklenburg-Vorpommern &#8222;linksextremistische&#8220; Umtriebe im Kunstschaffen der Punkrocker. Zum Vergleich: die rechtsextremistische Terrororganisation Nationalsozialistischer Untergrund, über deren Mordanschlag in Mecklenburg-Vorpommern es auch zu berichten galt, nimmt im Verfassungsschutzbericht 2012 weniger Raum ein.</p>
<h2 class="auto-created">Kritik an der Polizei &ndash; Kritik an der Verfassung?</h2>
<p>Kleine Ursache, große Wirkung: Die Band verlor etliche Auftrittsmöglichkeiten und sah sich in der Öffentlichkeit zu Unrecht durch den Verfassungsschutz stigmatisiert. Sie lies das nicht auf sich sitzen und verklagte die Landesregierung. Zunächst, wie es schien, mit Erfolg: Der Verfassungsschutz nahm einstweilen die Passage über Feine Sahne Fischfilet im Verfassungsschutzbericht aus dem Netz. Doch die Stimme der Vernunft wart nicht lange gehört: Das Verwaltungsgericht in Schwerin meinte, dass die Nachteile der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht schon kein einstweiliges Einschreiten der Justiz rechtfertigen könnten, und ließ die Band ohne Rechtsschutz im publizistischen sauren Regen stehen. Der Verfassungsschutz reagierte und stellte die fragliche Textpassage wieder ins Netz. Gegen die Beschwerde, welche die Band an das Oberverwaltungsgericht Greifswald richtete, verteidigte sich der Verfassungsschutz durch Einschaltung einer Großkanzlei, deren US-amerikanisches Mutterhaus auch schon Scientology vertreten hat. Mit Erfolg, denn das Oberverwaltungsgericht Greifswald wies die Beschwerde ab und schlug sich auf die Seite der Verfassungsschutzbehörde. Es erkannte ebenfalls ein ambivalentes Verhältnis der Band zur Anwendung von Gewalt, weil ein Bandmitglied Naziaufmärsche lieber direkt blockieren wollte, als irgendwo einen wirkungslosen Lampionumzug gegen Rechts zu veranstalten. Auch wer, wie Feine Sahne Fischfilet, Polizeieinsätze zum Schutz von Naziversammlungen nicht als Erfüllung einer verfassungsmäßigen polizeilichen Verpflichtung, sondern als staatliche Unterstützung von Rechtsextremen ansehe, überschreite die von der Verfassung gedeckte Kritik an der Verfassung als solcher. Wenn &#8222;linksextreme&#8220; Demonstranten als Opfer von Polizeigewalt dargestellt würden, läge darin eine einseitige Parteinahme und solle die Gewaltanwendung des Staates nach Meinung der Band die Anwendung von Gegengewalt rechtfertigen.</p>
<h2 class="auto-created">Harte Lektionen</h2>
<p>Die Lektionen, die das Oberverwaltungsgericht damit erteilt, sind so staatstragend wie hart für die Meinungsfreiheit: Wer sich nicht ausdrücklich von Gewalt distanziert und die Anwendung staatlicher Gewalt kritisiert, steht einem Gewalttäter gleich. Und wer sich gegen Nation und Nationalismus wendet, bekämpft aktiv den Rechtsstaat. So wird aus einer Handvoll Songtexten und provokativen Sprüchen ein frontaler Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, derer sich die wehrhafte Demokratie nur noch mittels des Verfassungsschutzes erwehren kann. Dabei gibt es in den Texten der Band kaum ein über die Gegnerschaft zu Nazis hinausreichendes politisches Programm. Mehr Erfahrung und Augenmaß bei der Interpretation der Punk-Lyrik legte &#8211; wer hätte es erwartet? &#8211; die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften an den Tag. Nicht, dass aus grundrechtlicher Sicht eine Befassung der Prüfstelle mit kritischer Lyrik unbedingt zu wünschen wäre, aber sie fand statt. Der wohl gewünschte Erfolg einer Zensur der Band durch die Prüfstelle blieb aus: In einer Gesamtschau fanden die Prüfer zwar für Jugendliche unangemessen erscheinende Textpassagen, klischeehafte und szenetypische Ausdrucksweisen, nicht jedoch ein insgesamt jugendgefährdendes inhaltliches Programm. Davon hätte der Verfassungsschutz lernen können, denn immerhin ist von Verfassungs wegen eine Meinungsäußerung in ihrem Gesamtkontext zu untersuchen und zu verstehen, wenn der Staat schon meint, sich damit befassen zu dürfen. Dabei hätten auch die öffentlichen Bekundungen von Bandmitgliedern, dass es ihnen vor allem um den engagierten Kampf gegen Rechts gehe und sie außerdem ihre schlechten Erfahrungen mit Polizei und Staatsgewalt verarbeiten, behilflich sein können. Aber das wäre wohl zu subtil gewesen.</p>
<p>So ist der Verfassungsschutzbericht 2012 für Mecklenburg-Vorpommern vor allem ein Lehrstück dafür, wie man Machtmissbrauch mit Worten betreiben kann. Die Sache liegt jetzt dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis dahin machen Feine Sahne Fischfilet weiter, ohne ein Blatt vor den Mund zu nehmen. Sie nehmen die Sache inzwischen wohl eher sportlich. Tonträger und Konzertkarten der Band sollen sich jedenfalls inzwischen wieder gut verkaufen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Verfassungsschutzbericht 2012</p>
<p>&#8222;Die Staatsfeinde&#8220;, Spiegel online vom 5. November 2012</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Juni 2013, Az.: 2 M 110/13</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/wir-kotzen-gleich-feine-sahne-verfassungsschutz/">„Wir kotzen gleich!“ &#8211; Feine Sahne Verfassungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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