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Kein Kraut gewachsen gegen vorsätzlich rechts­wid­riges Handeln der Polizei?

Die Polizeistrategie der Einkesselung

Grundrechte-Report 2007, Seiten 124 – 128

Am 8. Juni 1986 fand auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg eine Demonstration statt, die traurige Berühmtheit erlangte. Nachdem die Polizei die Demonstration aufgelöst hatte, ließ sie die Teilnehmer nicht etwa nach Hause gehen, was ja nach dem Versammlungsgesetz der Sinn der Demonstrationsauflösung gewesen wäre, sondern schloss sie auf dem Heiligengeistfeld ein, ließ sie dort acht Stunden stehen, ermöglichte kaum Toilettenbesuche, sorgte nicht für Verpflegung, ließ keinen Kontakt zu Verwandten oder Rechtsanwälten zu und behandelte die Versammelten Zug um Zug erkennungsdienstlich. Der »Hamburger Kessel« als polizeitaktische Maßnahme war geboren.

Die Rechtswidrigkeit des Hamburger Kessels wurde durch die Verwaltungsgerichte festgestellt, die Zivilgerichte sprachen den Teilnehmern ein Schmerzensgeld von 200 DM zu.

Die eindeutige Position der Gerichte war aber für die Polizei in ganz Deutschland irrelevant. Es folgten der Münchner Kessel, der Göttinger Kessel, der Braunschweiger Kessel, der Mainzer Kessel – die sämtlich von den zuständigen Verwaltungsgerichten (veröffentlicht sowohl in der Fach- wie in der Tagespresse) für rechtswidrig erklärt wurden, und jeweils erhielten die aufrechten Versammlungsteilnehmer, die genug Kraft hatten, den Gerichtsweg zu beschreiten, ein Schmerzensgeld von 100 oder 200 DM. Freiwillig erkannte »Vater Staat« in keinem einzigen Fall die Rechtswidrigkeit an, freiwillig zahlte er kein Schmerzensgeld.
Im Gegenteil: Trotz der eindeutigen Rechtswidrigkeit all dieser polizeilichen Kessel wird diese Maßnahme in der polizeilichen Ausbildung ausdrücklich empfohlen und geschult, weil sie nach Auffassung der Polizei so wirksam ist! Egal, wie oft die Gerichte angerufen werden und die Polizeipraxis für rechtswidrig erklären – es ändert sich nichts.

Der neue Hamburger Kessel

Am 21. Dezember 2002 tätigt Barbara E. auf der Mönckebergstraße in Hamburg, dem zentralen Einkaufsparadies der zweitgrößten Stadt Deutschlands, ihre Weihnachtseinkäufe. Sie kann nicht wissen, dass an diesem Nachmittag in der Innenstadt mal wieder demonstriert wird. Als sie das Karstadt-Kaufhaus verlässt und mit dem Fahrrad nach Hause fahren will, ist die Straße durch eine Polizeikette versperrt. Sie wird von einem Polizeibeamten von hinten an den Schultern gepackt und durch die Polizeikette durchgeschoben – und befindet sich nun in einem Polizeikessel. Alle Personen werden in Gewahrsam genommen, fotografiert, Personalien festgestellt. Der Rucksack wird durchsucht, die Hände werden auf dem Rücken gefesselt. Von 18:00 Uhr bis nach 21:00 Uhr werden die Gefesselten in Polizeibussen kreuz und quer durch Hamburg gefahren und schließlich wie auch andere in einer Polizeizelle in den Außenbezirken von Hamburg bis 23:00 Uhr eingesperrt. Dies alles, obwohl die Demonstration seit 19:00 Uhr beendet ist und keinerlei Gewalttätigkeiten sich ereignen.

Nicht nur in Hamburg ein beinahe alltäglicher Vorgang. Jedoch mit einer Besonderheit: Barbara E. ist Rechtsanwältin, weiß, worauf es ankommt, sammelt Zeugen und wehrt sich gegen Polizeiwillkür. Und sie hat das Glück, einen Ex-Bundesverfassungsrichter als engagierten Prozessbevollmächtigten zu gewinnen.

Die Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte gehen aus wie immer: Sie werden eingestellt. Zwar heißt es in dem Einstellungsbescheid: »Die Ermittlungen haben ergeben, dass die auf das hamburgische Sicherheits- und Ordnungsgesetz gestützten Ingewahrsamnahmen – und damit sämtliche in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen wie z.B. die Fesselung der Geschädigten beim Transport zu den Gefangenensammelstellen – rechtswidrig waren … Die Vollstreckung des Polizeigewahrsams … erfüllte mindestens den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung, § 239 StGB erlittene Schmerzen und Verletzungen aufgrund von angelegten Handfesseln waren tatbestandlich Körperverletzungen im Amt, § 340 StGB.« Klarer geht es nicht mehr! Aber natürlich sind die einzelnen ausführenden Polizeibeamten genau so wenig ermittelbar wie der Beamte, der letztlich den Befehl zur Einkesselung, zur Gewahrsamnahme, zur Fesselung gegeben hat. Und die leitenden Polizeiführer lassen sich entweder keine Aussagegenehmigung erteilen (wie schön einfach!) oder erinnern sich nicht oder schweigen. Strafrechtliche Konsequenzen haben folglich Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt nicht, ebensowenig wie die erneute Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Kessels durch das Verwaltungsgericht – das wusste ja die Polizeiführung auch schon vorher. Auch 150 Euro Schmerzensgeld zahlt die Hansestadt an Frau Barbara E. Das kann man leicht verschmerzen und den nächsten Polizeikessel vorbereiten.

Geld regiert die Welt

Doch nun geschieht etwas Unerhörtes. Frau Barbara E. nimmt den Kampf David gegen Goliath auf. 150 Euro Schmerzensgeld zahlt die Polizei aus der Portokasse. Aber z. B. 5000 Euro Schmerzensgeld – und das vielleicht bei jedem erneuten rechtswidrigen Kessel und bei jedem Betroffenen – da schaut der Rechnungshof hin, da muss die Polizei sich rechtfertigen, da wird vielleicht sogar der verantwortliche Polizeibeamte in Regress genommen. Das wird er sich vor dem nächsten Kessel reiflich überlegen.

Frau E. klagt 5000 Euro Schmerzensgeld ein. Eine unverschämte Summe? Mitnichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Schmerzensgeld bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowohl Genugtuungsfunktion für den Geschädigten als auch Präventionsfunktion, damit der Schädiger es nicht ein zweites Mal tut. Der Staat hat aus Artikel 1 des Grundgesetzes den Verfassungsauftrag, das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Teil der Menschenwürde zu schützen.

Vor dem Landgericht Hamburg argumentiert Frau E.: »Der durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz gegenüber staatlichen Grundrechtseingriffen entfaltet im Allgemeinen hinreichende präventive Wirkungen. Behörden, deren Verhalten von den Gerichten als rechtswidrig eingestuft wurde, respektieren diese Entscheidungen und ändern ihre Praxis. Für die (hamburgischen) Polizeibehörden trifft das inzwischen offensichtlich nicht mehr zu. Sie lassen sich von Entscheidungen der Straf- und Verwaltungsgerichte zur Rechtswidrigkeit von strafprozessualen oder polizeilichen Festnahmen nicht beeindrucken und fahren ungeniert fort, missliebige Teilnehmer an öffentlichen Protestaktionen durch Freiheitsentziehungen mit schikanösen Begleitmaßnahmen zu demütigen und einzuschüchtern. Sie lassen damit den betroffenen Bürgern keine andere Wahl, als den Schutz ihrer Grundrechte bei den Zivilgerichten über eine präventiv wirksame Geldentschädigung zu suchen.«

Der Bundesgerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2004 wegen der Veröffentlichung eines heimlich angefertigten Fotos der Tochter des Fürstenpaares von Monaco dem Kleinkind eine Entschädigung von 150000 DM zugesprochen, der Mutter 125000 DM! Und dies bei einer unverfänglichen Aufnahme. Als Begründung wurde maßgeblich vor allem auf die Präventionsfunktion der Entschädigung abgestellt. Es gibt aber im deutschen Rechtsstaat kein Prominentenprivileg. Deshalb müssen bei den rechtswidrigen Polizeikesseln nun Schmerzensgeldentschädigungen gefordert und zugesprochen werden, die der Polizei auch wirklich wehtun und damit Präventionswirkung haben. Offensichtlich der letzte Weg, um wieder rechtmäßiges Verhalten zu erzwingen. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg hat dies bereits erkannt. Mit Urteil vom 4. April 2000 hat er im Fall Witold Litwa gegen Polen (Az. 26629/95) für eine sechseinhalbstündige unberechtigte Ingewahrsamnahme ein Schmerzensgeld von 2000 Euro zugesprochen. Das Landgericht Hamburg war für einen effektiven Grundrechtsschutz nicht zu gewinnen; es hat mit Urteil vom 30. Juni 2006 nicht mehr als die bereits gezahlten 150 Euro zugesprochen. Berufung ist eingelegt.

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