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Die Verjährung nazis­ti­scher Mordtaten

vorgänge 1965/2 S. 49

Es wird gemeinhin angenommen, die nazistischen Massenverbrechen verjährten im Mai 1965. Dies ist jedoch keineswegs zweifelsfrei. Die deutschen Gerichte haben ihre Tätigkeit erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1945 aufgenommen. Wenn schon Einstimmigkeit darüber besteht, daß die Verjährung nicht vor dem Zusammenbruch des Unrechtsstaats zu laufen begann, muß mindestens die Zeit noch hinzugerechnet werden, die erforderlich war, um rechtsstaatlichen Ansprüchen genügende neue Gerichte ins Leben zu rufen. Beachtlich ist weiter, daß das Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats, das am 20. 12. 1945 erging und die Bestrafung von Personen betraf, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, grundsätzlich nur den Besatzungsbehörden zur Verfügung stand: Deutsche Gerichte bedurften einer besonderen Ermächtigung, die in den verschiedenen Besatzungszonen auch des Westens nach keineswegs einheitlichen Gesichtspunkten erteilt wurde und stets nur für Verbrechen galt, die gegen deutsche Staatsbürger oder Staatenlose begangen worden waren. Die deutschen Gerichte konnten ― wie sie es auch heute tun ― Verfahren, die Verbrechen von Deutschen gegen Ausländer, z. B. Polen und Russen, betrafen, nur nach dem deutschen Strafgesetzbuch einleiten. Immerhin war dies nicht völlig außer Streit. Da hiernach schon reichlich problematisch war und ist, wann überhaupt allgemein oder im Einzelfall die zwanzigjährige Verjährungsfrist für Mord zu laufen begonnen hat, ist der Ruf nach dem Gesetzgeber keineswegs unbegründet.

Ist es rechtlich zulässig, durch ein Gesetz des Bundestags die Verjährungsfrist zu verlängern, z. B. auf dreißig Jahre? Es wird gegen ein solches Gesetz eingewandt, es verletze den Art. 103 des Grundgesetzes, wonach „eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde”. Gebrannte Kinder fürchten das Feuer, und man konnte von Anfang an über die Interpretation des Artikels streiten. Für die gegenwärtige Diskussion muß aber wesentlich sein, daß die Streitfrage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Band 1 Seite 418 ff) geklärt ist. Das Urteil betraf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Gesetzes zur Ahndung nazistischer Straftaten vom 29. 5. 1946. Nach dem Bundesverfassungsgericht umfaßt Wort und Begriff „Strafbarkeit” in Art. 103 nicht die Bestimmungen über die Verjährung. Entscheidend ist nach ihm allein, daß Mord auch schon im nazistischen Strafrecht strafbar war. Wollte ein deutsches Gericht ein zukünftiges Gesetz des Bundestags für grundgesetzwidrig erklären, das die Verjährungsfrist verlängerte, so müßte der Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Es ist nicht anzunehmen, daß es von seiner früheren Entscheidung abgehen würde.

Man fürchtet auch mitunter, ein Verlängerungsgesetz verstoße gegen das grundrechtliche Gebot, alle Menschen gleich zu behandeln. Der Artikel des Grundgesetzes wird üblicherweise dahin interpretiert, daß gleiche Fälle gleich zu behandeln seien. Der Völkermord der nazistischen Täter steht aber der üblichen Mordkriminalität nicht gleich. Die nazistischen Taten weichen durch das ungeheure Ausmaß der Verbrechen und durch die ganz ungewöhnlichen Schwierigkeiten, die mit ihrer Verfolgung verbunden sind, von der sonstigen Kriminalität ganz erheblich ab. Notfalls mag der Bundestag in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Strafrechtsform die Verjährungsfrist für Mord ganz allgemein verlängern.

Man hat auch die Notwendigkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist in Zweifel gezogen. Gewiß haben die Staatsanwaltschaften in den ihnen bekannten Fällen, z. B. Mengele, den Lauf der Verjährungsfrist durch richterliche Handlungen, in aller Regel durch richterliche Haftbefehle, unterbrochen, womit die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen hat. Damit spitzt sich alles auf die Frage zu, ob wir auch alle Täter und ihre Taten kennen. Dies ist zu verneinen.

Es tauchen immer wieder neue Komplexe auf. Besonders ist die Gruppe der sogenannten Schreibtischtäter noch vielfach unbekannt. Es geht hierbei um die Angehörigen der Hauptämter der SS (Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Rasse- und Siedlungshauptamt, Persönlicher Stab des Reichsführers SS), um die Beamten verschiedener Reichsministerien, etwa des Ministeriums für die besetzten Ostgebiete, der deutschen Dienststellen in den besetzten Gebieten und den Konzentrationslagern. Die „Schreibtischtäter” sind seither oft aus Gründen psychologischer und soziologischer Art ausgeklammert worden. An der sogenannten „Endlösung der Judenfrage” waren aber viele Ministerien beteiligt und die Vernichtung der Menschen in den Lagern begann nicht erst hinter ihren Stacheldrähten; sie wurde in den „Etappen” gründlich und oft mit vollem Vorsatz vorbereitet.

Hinter dem Eisernen Vorhang und auch anderswo ruht noch erhebliches Material, das weitgehend noch nicht überprüft ist, auch nicht von den Historikern und Juristen der dortigen Länder. Eine effektive Durchsicht setzt zudem erhebliche Kenntnisse der Zeitgeschichte und der deutschen Verwaltungspraxis voraus; ohne eine Auswertung dieses Materials durch Deutsche an Ort und Stelle ist eine Überführung der „Mörder unter uns” nicht möglich.

Es gehen auch laufend neue Anzeigen aus dem In- und Ausland ein. Viele Täter sind auch von ihrer Familie für tot erklärt worden, was zur Folge hatte, daß Ermittlungen nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt wurden. Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß einige der für tot erklärten Personen ― üblicherweise unter falschem Namen ― sich im In- oder Ausland aufhalten und nach Verjährungseintritt quicklebendig auftauchen. Andere Täter leben wie wir wissen ― in Staaten, die zu einer Auslieferung seither nicht bereit waren; in solchen Fällen mag mancher Staatsanwalt früher oder später resigniert und auf ein Verfahren wegen Abwesenheit verzichtet haben.

Gesetzgeberische Maßnahmen sind in einem Wahljahr gewiß unpopulär. Die ganz überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung hat sich gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist ausgesprochen; sie will öffentlich Ruhe und privat mitunter auch Sicherheit haben. In Wahrheit steht aber die Glaubwürdigkeit unserer rechtsstaatlichen Demokratie auf dem Spiel; die Bundesrepublik kann nicht hinter den anderen Ländern in West und Ost zurückstehen, die neuerdings durch ihre eigene Gesetzgebung bewiesen haben, daß sie mit Mördern auch in Zukunft nicht zusammenleben wollen.

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