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Ehegat­ten­nachzug und kein Ende - Ungeord­neter Rückzug in Sachen Sprach­kennt­nis­se-Er­for­dernis

Grundrechte-Report 2013, Seite 100

Zum vierten Mal in sechs Jahren muss sich der Grundrechtereport mit dem Ehegattennachzug befassen. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2007 den Nachzug von Ehegatten zu in Deutschland lebenden Ausländern und Deutschen unter anderem dadurch verschärft, dass der Ehegatte vor dem Nachzug deutsche Sprachkenntnisse erwerben und per Sprachtest nachweisen muss – und zwar im Ausland, denn Visen zum Zweck des Spracherwerbs in Deutschland wurden den Betroffenen mit dem Argument der angeblich bestehenden Gefahr des Untertauchens in die Illegalität verweigert. Die deutsche Sprache muss soweit beherrscht werden, dass der Betroffene sich „zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“, §§ 30 Absatz 1 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 5 AufenthG. Mit Deutschkursen ist das Ausland nun aber nicht flächendeckend versorgt. Der Spracherwerb erweist sich vor allem für bildungsferne Schichten, ältere Menschen und solche, die fernab der städtischen Zentren oder gar im Flüchtlingslager leben, als praktisch undurchführbar. Ein gemeinsames Eheleben ist dann auf viele Jahre hinaus oder auch für immer nicht realisierbar, es sei denn, der in Deutschland lebende Partner gibt seine etablierte Existenz auf und zieht ins Ausland.

Die Regelung war von Anfang an umstritten. Kritiker machten geltend, der angegebene Gesetzeszweck, Zwangsverheiratungen zu verhindern, erfordere eine derartige Zuzugshürde nicht, erreicht werde vor allem die Abwehr bildungsferner Schichten. In menschenrechtlicher Hinsicht wurden der Regelung der in Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK verankerte Schutz der Ehe entgegengehalten. Die Regelung verstoße ferner gegen die europäische Familiennachzugsrichtlinie und Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta, soweit deren Anwendungsbereich  (Ehegatten von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt) berührt sei. Die Richtlinie erlaube wohl Integrationsmaßnahmen wie Sprachkursteilnahme nach Zuzug, aber keine Zuzugshürden wie das Sprachtesterfordernis, denn diese verhinderten die Realisierung des gemeinsamen Ehelebens, die gerade Zweck der Richtlinie sei.

Die Kritik ließ die Verantwortlichen ungerührt. Mit einer Entscheidung vom März 2010 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt es nicht für nötig (BVerwG 1 C 8.09). Das Bundesverfassungsgericht hat einschlägige Beschwerden bisher nicht zur Entscheidung angenommen. Immerhin stellte das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung fest, in Härtefällen müsse, gestützt auf § 16 V AufenthG, ein Visum zum Zweck des Spracherwerbs in Deutschland erteilt werden. Inzwischen sind aber auch dem Bundesverwaltungsgericht weitergehende Bedenken gekommen. Die Hinweise, dass die Sprachtestregelung europarechtlich nicht haltbar ist, häufen sich dramatisch. Die Bundesregierung aber bewegt sich immer noch nicht.

EU-Kom­mis­sion: Sprachtests unvereinbar mit der Famili­ennach­zugs­richt­linie

Die Zweifel an der Europarechtskonformität der Sprachtestregelung hat im Mai 2011 zunächst eine Erklärung der EU-Kommission an den Europäischen Gerichtshof zu dem aus den Niederlanden vorgelegten Rechtsstreit Imran ausgelöst. Die EU-Kommission vertritt darin die Auffassung, dass Sprachtests als Zuzugshürden von der Familiennachzugsrichtlinie nicht gedeckt seien. Der EuGH hat den Fall wegen Erledigung letztlich nicht entschieden, denn die Niederlande verzichteten für den anhängigen Einzelfall auf die Sprachkenntnisse. Für Türken gibt es inzwischen den niederländischen Sprachtest überhaupt nicht mehr: Um eine Niederlage in einem weiteren Rechtsstreit abzuwenden, haben die Niederlande den Sprachtest als Zuzugsvoraussetzung für Türken noch im Jahr 2011 generell gekippt.

Zwischen Türken und anderen Drittstaatlern wird insofern differenziert, als sich die Europarechtswidrigkeit der Sprachtests für Türken bereits aus dem Assoziationsrecht ergibt. Im Anwendungsbereich des Assoziationsrechts verbieten dessen Stillhalteklauseln Zuzugsverschärfungen. Zu einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es inzwischen in dem aus Österreich vorgelegten Fall Dereci gekommen: Das Gericht hat im November 2011 das österreichische Erfordernis des Sprachtests vor Ehegattennachzug für Türken für unvereinbar mit dem Assoziationsrecht erklärt (EuGH C-256/11). Zu demselben Ergebnis kam bereits ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom Juni 2011.

Auswärtiges Amt verhindert Präze­denz­fall­ent­schei­dung

Seit dem EU-Kommissionspapier im Fall Imran zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht an der Europarechtskonformität der deutschen Sprachtestregelung. Einen Fall, in dem es im Jahr 2011 konsequenterweise eine Klärung der Vereinbarkeit mit der Familiennachzugsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof herbeiführen wollte, hat das Auswärtige Amt der Erledigung zugeführt, indem es für den anhängigen Einzelfall auf die Sprachkenntnisse verzichtete. Damit wurde eine Präzedenzfallentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verhindert. Offensichtlich rechnen die Verantwortlichen selbst damit, im Falle einer EuGH-Entscheidung zu unterliegen. Unterdessen bleibt Deutschland bei der europarechtswidrigen Praxis. Hinzu kommt jetzt nur die rechtsstaatlich  bedenkliche Praxis, durch Nachgeben im Einzelfall kurz vor Niederlage eine verbindliche gerichtliche Klärung zu verhindern.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte wenigstens in seiner Kostenentscheidung zu dem erledigten Fall Gelegenheit, seinen Zweifeln an der Europarechtskonformität des Sprachtests Ausdruck zu verleihen (BVerwG 1 C 9.10), und nun reagieren auch die unteren Instanzen: Verwaltungsgerichte erlassen Eilentscheidungen, in denen Abschiebungen von Menschen, die – nur mangels Sprachkenntnissen erfolglos – über ein Ehegattenaufenthaltsrecht in Deutschland bleiben wollen, gestoppt werden. Die Rechtmäßigkeit des Sprachkenntnisse-Erfordernisses sei zweifelhaft und im Hauptsacheverfahren per Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu klären (z.B. VG Oldenburg 11 B 3223/12).

BVerwG schreitet ein

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in einer Entscheidung vom September 2012 erkannt, dass mindestens für den Ehegattennachzug zu Deutschen das Sprachkenntnisse-Erfordernis aus Gründen der Grundrechte auf Ehe, Artikel 6 GG, und auf Freizügigkeit, Artikel 11 GG, fallen gelassen werden muss, wenn andernfalls die Realisierung des gemeinsamen Ehelebens in Deutschland nicht innerhalb eines Jahres möglich ist, denn Deutschen sei die Realisierung der Ehe durch Wegzug ins Ausland nicht zumutbar (BVerwG 10 C 12.12). Abhängig vom Grad ihrer Verwurzelung in Deutschland stellt sich die Zumutbarkeitsfrage allerdings auch für Ausländer.

Das Sprachkenntnisse-Erfordernis für den Ehegattennachzug wird also immer löchriger, und letztlich wird es sich, ob nun für Türken oder andere Drittstaatler, nicht halten lassen. Die Bundesregierung wird auf Dauer eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht verhindern können. Bis dahin kann nur empfohlen werden, sich in allen in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechts oder der Familiennachzugsrichtlinie fallenden Einzelfällen zu wehren. Auch in Fällen des Nachzugs zu Deutschen kann man sich wegen der Verweisungstechnik des § 28 Absatz 1 5 AufenthG auf die Europarechtswidrigkeit des § 30 Absatz 1 1 Nummer 2 AufenthG berufen. Solch eine Empfehlung – die Empfehlung, mit einer Flut von Rechtsstreiten der staatlichen Taktik zu begegnen, per Einzelfallerledigung kurz vor Niederlage die gerichtliche Kontrolle von Rechtsvorschriften zu verhindern – musste hier bisher noch nicht ausgesprochen werden.

Literatur

EU-Kommission, Schriftliche Erklärung an den EuGH vom 4. Mai 2011, Sj.g(2011)540657, in der Sache Imran Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages/Birgit Schröder, Ausarbeitung vom 21. Juni 2011, WD 3 – 3000 – 188/11

Habbe, Heiko, Zwangstrennung ohne Perspektive, in: Grundrechte-Report 2008, S. 89 ff.; Lübbe, Anna, Kein Besuch zwecks Spracherwerbs, in: Grundrechte-Report 2010, S. 97 ff.; Marx, Reinhard, Europafeindliche Entscheidung, Bundesverwaltungsgericht bestätigt Deutschtests beim Ehegattennachzug, in: Grundrechte-Report 2011, S. 179 ff.; jeweils m. w. Nw.

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