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Frankfurter Kranz - Keine Teestunde - Exzessive Platz­ver­weise gegen Blocku­py-­De­mon­s­tranten

Grundrechte-Report 2013, Seite 109

Frankfurt am Main gab sich stachelig und igelte sich ein. Gewaltbereite Landfriedensbrecher standen vor den Toren der Stadt und begehrten Einlass. Die Obrigkeit errichtete eine virtuelle Stadtmauer und suchte so zu schützen die Schätze der Stadt. Diese mittelalterliche Szenerie ist auf das Jahr 2012 n.Chr. zu datieren. Was war geschehen? Die Seuche mit dem Namen Finanzkrise grassierte. Das politische Krisenregime dagegen erschien vielen als die eigentliche Seuche. Ein breites Bündnis besorgter und ärgerlicher Gruppen plante unter der Parole „Blockupy“ vom 16. bis 19. Mai 2012 Demonstrationen und Kundgebungen in Frankfurt, Sitz der europäischen Zentralbank, der Bundesbank, der Deutschen Bank und wie sie alle heißen. Es gab die Idee, die Geschäfts(un)tüchtigkeit für ein paar Stunden oder Tage lahmzulegen, auch als Zeichen gegen die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten in der Europäischen Union. Sämtliche Veranstaltungen wurden von der Stadt verboten (siehe dazu Elke Steven, in diesem Heft, S. 105 ff.).

Die verbotene Stadt

Damit aber nicht genug. 480 Personen wollte die Stadt Frankfurt persönlich und explizit auf Abstand halten und so erließ die Polizei entsprechende Aufenthaltsverbote von Mittwoch, dem 16. Mai morgens um 07:00 Uhr bis zum Sonntag, den 20. Mai abends um 22:00 Uhr. Diese Verfügungen selbst waren ihrerseits  unpersönlich gehalten, aus identischen Textbausteinen zusammengesetzt, bis auf Adresse und Anrede. Eine Karte des Stadtgebiets war beigefügt, dort rot eingekreist die verbotene Zone, weiträumig vom Palmengarten im Westen bis zum Zoo im Osten, vom Dom im Süden bis zur Nationalbibliothek im Norden; mit zwei Schlenkern beim Zeichnen wurden auch noch der Hauptbahnhof und das Polizeipräsidium heimgeholt in die verbotene Stadt.

Wer betroffen war, hätte daher schon gar nicht über den Hauptbahnhof fahren dürfen, beispielsweise um von Heidelberg nach Hamburg zu gelangen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von vergleichsweise hohen 2.000,00 Euro angedroht. Völlig unklar blieb, wie sich Betroffene zu verhalten hätten, die in Frankfurt selbst lebten und zur Arbeit oder zum Einkaufen gehen wollten oder mussten. Einschränkungen der persönlichen Freiheit oder des Rechts auf Freizügigkeit hielt die Polizei für hinnehmbar; eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit hingegen sei gar nicht gegeben, weil die Versammlungen, zu denen die Betroffenen vielleicht hätten gehen wollen, ja ihrerseits alle verboten worden seien. Das zeitliche Übermaß der Verfügungen wurde überhaupt nicht thematisiert, obwohl klar war, dass die geplanten Proteste nicht – und erst recht nicht durchgängig – vom Mittwoch frühmorgens bis Sonntag spätabends andauern sollten: Die erste Versammlung sollte am Mittwochnachmittag, die letzte am Samstag stattfinden.

Polizei­liche Erkennt­nisse …

Die betroffenen 480 Menschen waren besonders ins polizeiliche Fadenkreuz geraten, weil sie schon am 31. März 2012 in Frankfurt auf der Demonstration M 31 – European day of action against capitalism  „polizeilich in Erscheinung“ getreten seien: An diesem Tag fanden in der Frankfurter Innenstadt, so die Polizei, „schwere Ausschreitungen statt, die schlussendlich zur Auflösung der Versammlung führten, aber auch danach noch andauerten.“ Steine wurden geworfen, Pyrotechnik gezündet, Müllcontainer in Brand gesetzt, Fensterscheiben an Banken zerstört. Dabei wurden 480 Menschen in einem Polizeikessel festgesetzt, ihre  Identität wurde festgestellt. Ihnen wurde schwerer Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung vorgeworfen. „Weitere polizeiliche Erkenntnisse“ über diese Menschen wurden in den Verbotsverfügungen angedeutet, aber nicht benannt. Ohne weitere Umstände wurden sie als „gewaltbereit“ etikettiert, auch auf den geplanten (verbotenen) Versammlungen seien sie daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Das Aufenthaltsverbot erhielten sie wenige Tage vor dem 16. Mai. Ihre gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung unterblieb mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, die die Polizei letztlich selbst geschaffen hatte; denn die Vorgänge vom 31. März waren lange bekannt, aber auch die Planungen für den 16. bis 19. Mai. Gleichzeitig wurde mit diesem knappen Zeitplan Rechtsschutz erschwert. So wehrten sich etwa nur 30 Menschen mit einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die offensichtlich maßlose Verbotsverfügung.

… vom Gericht nicht akzeptiert

Das Gericht setzte, völlig unüblich in Eilverfahren, einen Termin für eine mündliche Verhandlung fest, auf den Nachmittag des 15. Mai.. Schnell entstand der Eindruck, dass man das Aufenthaltsverbot im Ergebnis gern bestätigen wollte, dazu aber eine `nachgebesserte´ Begründung durch die Polizei erwartete. So führte diese dann auch zunächst einen Video-Mitschnitt der Demonstration vom 31. März vor. Dort waren teilweise Schäden dokumentiert, aber es waren keine Verursacher auszumachen. Insbesondere war nicht auszumachen, dass von den Menschen im Polizeikessel Gewalttätigkeiten ausgingen. Im Gegenteil, es wurde durch die zeitlichen Zusammenhänge deutlich, dass ein Gutteil der Sachbeschädigungen erst entstand, nachdem die 480 Betroffenen im Kessel festgesetzt waren,  sie also, wenn man so will, ein unfreiwilliges Alibi hatten. Es stellte sich weiter heraus, dass gegen die Betroffenen nach dem 31. März tatsächlich kein einziges strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.

Nun verfiel die Polizei auf die Idee, die „weiteren“ (früheren) Erkenntnisse über die Betroffenen heranzuziehen. Das hätte aber schon in den Verfügungen selbst ausgeführt werden müssen, befand das Gericht und sah sich daran gehindert, auf dieser – fehlenden – Grundlage die Verbote für rechtmäßig zu erklären. Neue Verfügungen, mit neuem Inhalt, hätten ergehen müssen. Dies wollte der Vertreter der Polizei dann an Ort und Stelle sofort auch – mündlich – umsetzen, die anwesenden Rechtsanwälte weigerten sich jedoch unter Hinweis auf eine insoweit fehlende Bevollmächtigung, eine solche Neuverfügung entgegen zu nehmen. Erst jetzt, nach vielstündiger Abwehrschlacht, sah die Obrigkeit ein, dass die Stadtmauern nicht länger zu verteidigen waren – die Verbote wurden aufgehoben, am nächsten Tag zwecks Rechtssicherheit und Gleichheit auch gegenüber den vielen anderen Betroffenen, die sich nicht ausdrücklich vor Gericht gewehrt hatten.

„Der Wahnsinn hat Methode“

Es ist immer wieder misslich, dass angebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herauf beschworen werden mit dem oft pauschalen Hinweis auf vorliegende „polizeiliche Erkenntnisse“. Ein solches Erkenntnis wird bei den hier Betroffenen zukünftig darin bestehen, dass sie auf der angeblich gewalttätigen Demonstration am 31. März 2012 „in Erscheinung getreten“ sind, was in Wahrheit allein bedeutet, dass sie als Demonstranten mit insgesamt fast 500 Menschen in einen Polizeikessel geraten sind. Misslich war hier zudem, dass pauschal erhebliche strafrechtliche Vorwürfe als aktenkundig behauptet wurden; nicht immer widerlegt die Polizei diese dann mit ihrem eigenen Video.  Alles zusammen hat ausgereicht, um, wider besseres Wissen, Verbote zu verhängen und damit erheblich in Grundrechte einzugreifen. Und ganz und gar nicht sicher ist, dass ein Gericht dann solche polizeilichen Manöver auch sicher als solche erkennt und den rechtlichen Segen verweigert.

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