Suche:
Thüringen
(Art. 6 Landesverfassung Thüringen)
(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen
Daten. Er ist berechtigt, über die Preisgabe
und Verwendung solcher Daten selbst zu bestimmen.
(3) Diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Den Belangen historischer
Forschung und geschichtlicher Aufarbeitung ist
angemessen Rechnung zu tragen.
(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht
auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn
in Akten und Dateien gespeichert sind und auf
Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.
Aufgenommen am 25.10.1993
Auskunfts- und Einsichtsrecht: wird schrankenlos gewährt
Ausgestaltung des Grundrechts: Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten
Schranken: auf Grund eines Gesetzes; historische Forschung und geschichtliche Aufarbeitung sind zu berücksichtigen
Weiterführende Informationen: