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Anträge zur Delegier­ten­kon­fe­renz

Mitteilungen05/2005Seite 12-13

Mitteilungen Nr. 189 S.12-13

Wir unterstützen alle Aktivitäten des neuen Vorstandes, die auf eine effektive, europäische Bürgerrechtsarbeit ausgerichtet sind:

1. sei es zu spezifischen Themen mit anderen europäischen Organisationen zusammenzuarbeiten,

2. sei es durch eine aktive Einbindung der HU in europaweite Bürgerrechts-Netzwerke oder

3. durch die Unterstützung einer europäischen Zweigstelle von Bürgerrechtsorganisationen.

Auf dem nächsten Verbandstag berichtet der Vorstand in geeigneter Form über den Erfolg seiner europäischen Bürgerrechtsarbeit.

Landesvorstand Berlin

Antrag 2
Gegen die Ausgrenzung von Arbeitslosen

Die HU möge geeignete Initiativen entwickeln und betreiben, um der Diffamierung und Ausgrenzung von Arbeits&amplosen durch Politik, Medien und Gesellschaft entgegenzutreten.

Begründung:
Die HU wurde gegründet, um für die Rechte von konfessionell ungebundenen Menschen gegenüber den Kirchen und dem kirchlich beeinflussten Staat einzutreten. Im Weiteren vertrat sie folgerichtig die Rechte auch aller anderen Minoritäten. Jetzt wurden die Erwerbslosen, besonders die sog. „Langzeitarbeitslosen“ (das ist man i.d.R. schon ab einem Jahr) zu einer diffamierten Bevölkerungsgruppe.

Die Menschen unserer Gesellschaft definieren sich im Wesentlichen über ihren Beruf, ihre Arbeit. Der Verlust des Arbeitsplatzes kommt also schon fast einer „Entpersönlichung“ gleich; dazu wird der Mensch aus seinem täglichen, persönlichen Umfeld gestoßen. Finanzielle Engpässe (zuerst meist weniger als 60 % des Nettogehaltes, später 345,- Euro plus „angemessene“ Miete) schränken den Lebensraum weiter ein – und über allem die Aussichtskeit, noch mal einen Arbeitsplatz zu finden!

Täglich hören wir von Fusionen großer Firmen und folgenden Massenentlassungen; Insolvenzen und „Rationalisierungen“
von kleineren Firmen tragen das ihre dazu bei. Und dennoch hört man immer noch: „Wer arbeiten will, der findet auch Arbeit“, und dgl. Berichte in Zeitungen, Talkshows im Fernsehen vermitteln unterschwellig: die Arbeitslosen haben selber Schuld.

Das hätten die Politiker auch gar zu gerne, wie das „Neue Sozialgesetzbuch II“ (besser bekannt als Hartz IV) dem aufmerksamen Leser suggeriert. Hinter diesem Gesetzestext steht das Bild eines Erwerbslosen, dessen „Eigenaktivität gestärkt“ werden müsse. Sein Mangel an Eigenaktivität sei die Hauptursache seiner Arbeitslosigkeit und könne nur durch gewisse Maßnahmen behoben werden, wie Bewerbungsvorschriften, Aufhebung des Berufsschutzes, Erweiterung der Zumutbarkeit, (völlig einseitige) „Eingliederungsvereinbarungen“, Zwang zu „1-Euro-Jobs“ und Androhung von Kürzung des ALG II um 30% für drei Monate.

Die hiervon Betroffenen sind inzwischen nicht nur Menschen aus „dem unteren Rand“ unserer Gesellschaft; sie kommen nach Werdegang und Status zunehmend auch aus der sogenannten Mitte der Gesellschaft.

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:
Der Bundesvorstand setzt sich für die Straffreiheit der Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, ein, wenn die Tat begangen wurde, um zu einem menschenwürdigen Sterben zu verhelfen.

Der bisherigen Wortlaut des § 216 StGB:

Abs. 1  Ist jemand durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Abs. 2  Der Versuch ist strafbar.

Zur Begründung:
Am 6. Mai 1985 nahm der frühere Bundesvorsitzende Prof. Dr. Ulrich Klug an einem Hearing des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zur Sterbehilfe teil und legte eine umfassende Stellungnahme für die HU zu einem Fragenkatalog vor. Damit wurde zum ersten Mal der Vorschlag für eine Ergänzung des § 216 StGB mit einem 3. Absatz veröffentlicht:

„Der Täter/die Täterin handelt dann nicht rechtswidrig, wenn die Tat begangen wurde, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen“. (Abs. 1 und 2 bleiben unverändert).

Die langjährige Beschäftigung der HU mit der Patientenverfügung hatte gezeigt, wie wenig die Selbstbestimmung der Patienten und der Sterbenden von Ärzten und Betreupersonen beachtet wurde.

Das Grundgesetz erhebt die Würde der freien, sich selbstbestimmenden Person in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG zu einem hohen Rechtswert. Zu dieser Selbstbestimmtheit des Menschen gehört von Verfassungs wegen auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod in Würde und steht damit den Strafbestimmungen des § 216 StGB (auch den § § 212, 213 u.a. StGB) entgegen. Diese entgegenstehenden Handlungsgebote gilt es für die Sterbehilfe aufzuheben: das Gebot, Leben zu schützen einerseits und das Gebot, die Menschenwürde mit dem Selbstbestimmungsrecht zu wahren andererseits.

In diesem Spannungsfeld stehen jede Ärztin, jeder Arzt, jede Betreuungsperson, jeder Mensch, wenn es um Sterbehilfe geht. Die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht liegen überall dort, wo den Strafbestimmungen ein Rechtfertigungsgrund aus § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) oder aus dem übergesetzlichen Rechtsfertigungsgrund der Pflichkollision entgegensteht.

Der Arzt ist von Verfassungs wegen schon heute sowohl beim positiven Tun als auch beim Unterlassen gerechtfertigt, wenn seine Hilfe in Wahrung des genannten Verfassungsgebots geleistet wurde.

Leider werden Rechtfertigungsgesichtspunkte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Klarstellung und um ÄrztInnen Rechtssicherheit zu geben, braucht es deshalb die oben vorgeschlagene Gesetzesergänzung durch einen neuen Absatz, der die Rechtfertigung klarstellen und dem Wunsch des Sterbewilligen Geltung verschaffen würde.

Auch würde hiermit ein Widerspruch der heutigen Rechtsordnung beseitigt, den wohl kein Nicht-Jurist versteht: Selbsttötung ist straffrei, folglich ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei. Der Arzt oder Angehörige, die einem Selbstmordwilligen Gift geben, damit dieser die Selbsttötung begehen kann, bleiben straffrei. Ist der Selbstmordwillige jedoch gelähmt, so dass er das Gift nicht selbst einnehmen kann, und verabreichen es ihm folglich Arzt oder Angehörige, so ist das eine strafbare Tötung auf Verlangen. Kein vernünftiger Mensch versteht diesen Unterschied.

Es hat sich bei der jahrelangen Arbeit der HU mit der Patientenverfügung gezeigt, wie sehr die BezieherInnen der Patientenverfügung klagen, dass sich oft Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime weigern, einmal begonnene lebenslängernde Maßnahmen abzubrechen und damit den geäußerten oder dokumentierten Patientenwillen missachten. Sie alle berufen sich auf ihre Pflicht, Leben zu erhalten oder fürchten, wegen „aktiver Sterbehilfe“ belangt zu werden.

Eine zusätzliche Regelung der ärztlichen Pflichten zur hilfe sollte ÄrztInnen, die keine Sterbehilfe leisten können/ wollen, nur dann zur Sterbehilfe verpflichten, wenn unverzügliches Eingreifen erforderlich ist. Ansonsten sind sie aber verpflichtet, andere KollegInnen heranzuziehen, die zur Sterbehilfe bereit sind.

Nicht vergessen werden soll, dass jede ärztliche Behandlung der Einwilligung der Patienten bedarf, ansonsten sie eine Körperverletzung nach § 228 StGB ist.

Dagegen ist ein Sterbenlassen dann pflichtwidrig, wenn die Patienten trotz Aufklärung über ihre lebensbedrohende Lage eine weitere Behandlung wünschen oder bei Bewusstlosen ein solcher Wunsch zu vermuten ist. Es steht also immer der mündliche oder aufgeschriebene oder gemutmaßte Wunsch des Patienten im Vordergrund. Daran sind Ärzte in jedem Falle gebunden.

Sterbehilfe und Euthanasie? Die Nationalsozialisten haben unter dem Begriff Euthanasie Verbrechen begangen und damit diesen Begriff für eine humane Sterbehilfe diskreditiert. Es muss hier nicht ausgeführt werden, was sie getan haben. Demgegenüber würde die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ausschließlich dem Willen der Betroffenen Geltung verschaffen!

Aus einer Umfrage von 1999: 78 % der BürgerInnen waren dafür, dass erlaubt sein sollte, unheilbar Kranke, auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin, von ihrem Leiden zu erlösen und ihr Leben mit Sterbehilfe zu beenden. Und 58 % der BürgerInnen sprachen sich für eine gesetzliche Regelung aus, unter welchen Bedingungen diese Sterbehilfe geleistet werden darf.

Auch daraus abgeleitet soll die HU diese Forderungen an den Gesetzgeber unterstützen, den Mehrheitswillen der Bevölampkerung in einer Demokratie endlich umzusetzen. Dieser Orientierung kam der Gesetzgeber bisher nicht in ausreichendem Maße nach. Dagegen gerichtete ideologische, religiöse oder philosophische Argumente/Tabus sind zwar in einer freiheitlich strukturierten Gesellschaftsordnung zu tolerieren, können aber weder eine rechtliche noch eine moralische Bevorzugung beanspruchen. Die Rechtsordnung und der Gesetzgeber sind zur Neutralität verpflichtet. Sie müssen sowohl den Willen der Patienten schützen, als auch ÄrztInnen und andere Personen, die Sterbehilfe leisten

Helga Killinger, Wolfgang Killinger, Wilhelm Hering und Diethard Seemann, Bayern

Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:
§ 9 Ziffer 3 der Satzung der Humanistischen Union wird wie folgt geändert: „Sie wählt auf die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Vorstands, das Schiedsgericht […]. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.“

Katharina Ahrendts, Berlin

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