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Brandenburg
(Art. 11 Landesverfassung Brandenburg)
(Datenschutz)
(1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.
Aufgenommen am 20.08.1992
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Sofern die Interessen Dritter nicht entgegenstehen
Ausgestaltung des Grundrechts: Recht auf Selbstbestimmung über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten
Schranken: durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bei überwiegenden Allgemeininteresse; Zweckbindung
Weiterführende Informationen:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz
und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg