Themen / Informationsfreiheit / Informationsrecht in Deutschland / Brandenburg Informationsrecht

Akten­ein­sichts- und Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­ge­büh­ren­ord­nung (AIGGebO)

02. April 2001

Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzesvom 2. April 2001 (GVBl. II S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. II S. 596)

Akten­ein­sichts- und Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­ge­büh­ren­ord­nung (AIGGebO)

Verwal­tungs­ge­büh­ren­ord­nung für Amtshand­lungen beim Vollzug des Akten­ein­sichts- und Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­ge­set­zesvom 2. April 2001 (GVBl. II S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. II S. 596)

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1 Gebührentarif

Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nachanliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2 Gebührenbemessung

Bei der Festsetzung der Gebühr sind im Einzelfall zu berücksichtigender mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

§ 3 Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden, gelten als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das Akteneinsichtsrecht auf andere Weise als durch Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird (§ 7 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz); hierfür notwendige Auslagen hat der Antragsteller zu ersetzen. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach der Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. 

Potsdam, den 2. April 2001

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident Manfred Stolpe

Der Minister des Innern Jörg Schönbohm

Anlage

Gebührentarif

TarifstelleGegenstandGebühr Euro

1.

Übermittlung von Informationen

 

1.1

Erteilung einer Auskunft

0 bis 100

1.2

Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger

 

1.2.1

in einfachen Fällen

0 bis 100

1.2.2

bei umfangreichem Verwaltungsaufwand

100 bis 500

1.2.3

bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG)

500 bis 1000

 

 

 

2.

Widerspruchsbescheide

 

2.1

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden

10 bis 50

2.2

Bescheide über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden

10

 

 

 

3.

Auslagen

 

3.1

Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken

 

 

– für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50

 

– für jede weitere Seite

0.15

3.2

Auslagen für die Übermittlung von Informationen nach § 7 Satz 3 Nr. 2 bis 5 AIG

in tatsächlich entstandener Höhe

nach oben