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Der allmächtige Golem - Lager­un­ter­brin­gung in Bayern verletzt sozial­staat­liche Grundsätze

Grundrechte-Report 2010, Seite 168

Die Zwangsunterbringung von Flüchtlingen in Asylbewerberunterkünften war bereits 2009 Gegenstand der Kritik des Grundrechtereports. Bernd Mesovic beklagte einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 GG durch das „staatlich angeordnete Verschimmeln-Lassen“ (Grundrechte-Report 2009). Wenn das Thema nun erneut aufgegriffen wird, geschieht dies, weil die bayerische Praxis über die bundesrepublikanische Übung hinausreicht und damit nicht nur im Einzelfall die Menschenwürde der Betroffenen tangiert, sondern auch das Demokratie- und Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 GG.

Die bayerische Praxis

Die bundesgesetzliche Regelung des § 53 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bestimmt, dass Asylbewerber „in der Regel“ in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. In Bayern wird diese Regel durch das Bayerische Aufnahmegesetz und die bayerische Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (DV-Asyl) ergänzt, wonach alle Personen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, regelmäßig in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind. Ob sie tatsächlich Leistungen beziehen, ist unerheblich. Damit sind Asylbewerber, Geduldete, vollziehbar Ausreisepflichtige und Inhaber bestimmter Formen der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen grundsätzlich zum Lageraufenthalt verpflichtet. Nur circa 33 Prozent der Bewohner der bayerischen Gemeinschaftsunterkünfte sind Asylbewerber. Als Zweck der Zwangsunterbringung bestimmt § 7 Absatz 5 DV-Asyl: Sie soll „die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern“. Ausnahmen gibt es nur wenige, und um die muss man kämpfen: Nur wer in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht – im Niedriglohnsektor, in dem sich dieser Personkreis bewegen muss, gibt es jedoch meist nur Kettenarbeitsverträge – oder wem der Amtsarzt eine schwerwiegende Erkrankung attestiert, darf aus dem Lager. Jahrelang galt auch der Grundsatz der „Sippenhaft“: Wenn ein Familienangehöriger leistungsberechtigt war, galt die Lagerpflicht für alle. Erst nach langjährigem zähem Ringen hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof diese Praxis mit Urteil vom 23. Januar 2009  (Az. 21 BV 08.30134) für rechtswidrig erklärt.

Die durchschnittliche Verweildauer beträgt nach der rechnerisch fehlerhaften Auskunft der Staatsregierung 3,0 Jahre (in Wahrheit 3,3 Jahre), die höchste Verweildauer 18,1 Jahre. Diese lange Dauer der Lagerunterbringung allein könnte den Vorwurf des Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Artikel 20 Absatz 1 GG noch nicht rechtfertigen. Er ergibt sich aber aus dem in Bayern konsequent durchgesetzten sogenannten „Sachleistungsprinzip“. Die Betroffenen erhalten keine Barmittel, um für sich selbst zu sorgen (mit Ausnahme eines Taschengelds von zirka 40 €, das wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht oft entzogen wird), sondern Essenspakete. Die Kleidung wird ihnen aus der Kleiderkammer des Lagers oder eines Wohlfahrtsverbandes zugeteilt. Sie erhalten keinen Krankenschein, sondern müssen in jedem Einzelfall um einen Berechtigungsschein zum Arztbesuch betteln. Sie unterliegen einer Residenzpflicht, die auf die Gemeinde, den Kreis oder bestenfalls auf das Bundesland beschränkt ist. Sie sind Gefangene an einer langen Kette. Sie unterliegen mindestens ein Jahr lang einem Arbeitsverbot und finden dann, wegen des Vorrangprinzips (des Grundsatzes, wonach freie Arbeitsplätze zunächst Deutschen, EU-Bürgern und anderen bevorrechtigten Ausländern vorbehalten sind) nur schwer einen Job, zumal die Gemeinschaftsunterkünfte meist in strukturschwachen Gebieten angesiedelt sind.

Zwangs­ver­sorgt und entper­so­na­li­siert

Über die Jahre werden die Menschen so zwangsversorgt und entpersonalisiert. Nicht die individuellen Vorlieben und Wünsche bestimmen, was jemand isst oder wie er sich kleidet, sondern das Amt durch Zuteilung. Systematisch wird jede Eigeninitiative untergraben. Die Betroffenen werden krank oder richtiger: krank gemacht. Eine im Rahmen eines EU-Projekts geförderte wissenschaftliche Evaluation des Vereins Exilio e. V. im Jahr 2007 in einer bayerischen Gemeinschaftsunterkunft erbrachte das Ergebnis, dass bei 24 Prozent der Bewohner der Unterkünfte eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, 32 Prozent ein psychiatrisches Störungsbild im Bereich der Angststörungen aufwiesen, 29 Prozent ein affektives Störungsbild im Sinne der Depression, 10 Prozent der Bewohner unter akustischen Halluzinationen litten und weitere 10 Prozent unter Wahnvorstellungen. Insgesamt waren 56 Prozent der Bewohner der untersuchten Unterkunft in klinisch bedeutsamer Weise psychisch beeinträchtigt (Quelle: siehe Literaturangaben). Dieser Befund kann nicht verwundern. Stellen Sie sich – für sich selbst – die Situation vor: Sie leben in einem Zimmer, in dem mindestens einer, manchmal aber auch drei oder mehr Fremde leben, die Sie sich nicht als Zimmergenossen ausgewählt haben. Der eine stinkt, der andere ist unhöflich, der nächste laut und der Letzte ist depressiv und spricht nicht mit Ihnen. Sie sind auf engstem Raum mit Personen anderer Kulturen, Ethnien und Religionen zusammengepfercht. Kinder spielen und lärmen auf den Fluren. Aus dem Nachbarzimmer beschallt Sie Musik. Sie haben keinen Rückzugsraum. Sie müssen Bad, Toilette und Küche mit anderen teilen, die Ihre Sauberkeitsvorstellungen ignorieren. Es gibt keine Abwechslung, es gibt nichts zu tun. Dies ist Stress pur. Eine solche Situation macht krank. Alkohol- und Drogenmissbrauch sind die nur die ersten typischen Folgen.

Entwür­di­gender Dirigismus

Artikel 20 GG definiert, wie die Überschrift deutlich macht, die „Staatsgrundlagen“. Das Sozialstaatsprinzip enthält nicht nur einen Gestaltungsauftrag zum Abbau sozialer Ungleichheit und zum Schutz der sozial und wirtschaftlich Schwächeren, sondern soll auch Chancengleichheit in der Bildung, im Privatrecht und im Wirtschaftsrecht gewährleisten. Die Aussage von Artikel 20 Absatz 1 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist, legt darüber hinaus die fundamentalen Strukturen und Prinzipien dieses Staates fest, ist der strukturelle Rahmen, in dem sich jede Staatsgewalt – der Gesetzgeber nicht weniger als die Verwaltung – zu bewegen hat. Die individuellen Grundrechte sind in Artikel 20 GG als konstitutioneller Rahmen verankert. Die Gestaltung des eigenen Lebens ist substantieller Bestandteil der Menschenwürde und gehört zu diesen Grundprinzipien. Dem Wesen des Mensch-Seins entspricht es, sein Leben selbst in die Hand zu nehmen und es nach eigenen Vorstellungen sinnvoll zu gestalten. Wenn der Staat die Individualität des Einzelnen durch gleichmachende, entindividualisierende Maßnahmen zerbricht, wenn er zum allmächtigen, auch die privaten und intimsten Lebensbereiche regelnden und gestaltenden Golem mutiert, ist nicht nur der Einzelne in seiner Menschenwürde verletzt, sondern auch die Konstitution der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Rechtsstaat in Frage gestellt.

Der Mensch ist ein geistig-sittliches Wesen, „das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten“ (BVerfGE 45, 172, 227). Werden Menschen im Schnitt mehr als drei Jahre ihres Selbstbestimmungsrechtes beraubt, auch im privaten Bereich entpersonalisiert und zu bloßen Leistungsempfängern degradiert, verletzen der Staat und die handelnde Verwaltung nicht nur deren Menschenwürde, sondern auch die Strukturprinzipien von Artikel 20 Absatz 1 GG. Als Leistungsempfänger eines dirigistischen Systems sind sie nicht Teilhaber einer demokratisch-freiheitlichen Verfassung, die das Grundgesetz ist. Dass hiervon „nur 7.426“ Personen von den 12,5 Millionen Bewohnern Bayerns betroffen sind, ändert hieran nichts. Vielmehr widerspricht gerade die Ausgliederung dieses Bevölkerungsteils den Prinzipien des Artikels 20 Absatz GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist.

Literatur

Abschlussbericht wissenschaftliche Evaluation und Qualitätssicherung im Rahmen des Pilot-Projekts „Gemeinschaftsunterkunft mit einer besonderen psycho-sozialen Betreuung“ Phase I vom 15. November 2006 – 15. August 2007 von Exilio e. V., Lindau

Stellungnahme der Staatsregierung vom 23. April 2009 zur Anhörung der Ausschüsse für Soziales, Familie und Arbeit, Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz, für Eingaben und Beschwerden und Umwelt und Gesundheit zum Thema „Umsetzung des AsylbLG in Bayern“ vom 23. April 2009 (Anlage 16 b des Protokolls)

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