Sex-Discrimination-Act

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Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für die Bundesrepublik

hrsg. von der Humanistischen Union e.V., München 1978Verantwortlich: Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger

(Zusammenfassung)

Es ist verboten, jemanden wegen seines Geschlechts schlechter zu behandeln als eine Person des anderen Geschlechts unter gleichen Umständen behandelt wird oder behandelt werden würde.

– Inseraten

Bei der Arbeit ist es auch verboten, jemanden wegen seines Familienstandes zu diskriminieren. Durch den equal – pay – act haben Frauen den Anspruch auf gleiche Bezahlung wie Männer, wenn sie die gleiche oder weitgehend ähnliche Arbeit tun.

Im folgenden Text wird immer nur von der Diskriminierung von Frauen gesprochen – das Gesetz schützt aber gleichermaßen auch Männer.

1. direkte Geschlechtsdiskriminierung

Eine Frau aufgrund ihres Geschlechts weniger gut zu behandeln als ein Mann unter gleichen Umständen behandelt wird oder behandelt werden würde.

2. indirekte Geschlechtsdiskriminierung

Bedingungen oder Voraussetzungen werden zwar für beide Geschlechter gleich gestellt, sind aber so, daß sie ein Geschlecht vor dem anderen bevorzugen, ohne gerechtfertigt zu sein. Besteht z. B. ein Arbeitgeber bei Hausmeistern darauf, daß die Bewerber mindestens 1,80 m groß sind, liegt ein Fall von indirekter Diskriminierung vor.

3. direkte Ehediskriminierung

Jemanden, weil er verheiratet ist, schlechter behandeln als eine alleinstehende Person des gleichen Geschlechts behandelt wird oder behandelt werden würde.

4. Indirekte Ehediskriminierung

Eine Bedingung oder Voraussetzung verlangen, die die Auswirkung einer Ehediskriminierung hat, weil beträchtlich weniger verheiratete als alleinstehende Personen desselben Geschlechts sie erfüllen können und die nicht gerechtfertigt werden kann. Z.B., wenn ein Arbeitgeber sich weigert, Leute mit Kindern einzustellen.

5. Diskriminierung durch Schikane

Jemanden schlechter behandeln, weil er z. B. auf seine Rechte nach diesem Gesetz bestanden hat oder jemand anderem geholfen hat, auf solche Rechte zu bestehen oder weil er der Kommission Auskünfte geliefert hat oder weil der Verdacht besteht, daß diese Person eines dieser Dinge tun wird.

A. ARBEIT

Arbeitgeber dürfen weder bei der Anstellung noch bei der Behandlung ihrer Angestellten diskriminieren. Gleiche Behandlung bezieht sich auf Bezahlung und andere Teile des Arbeitsvertrages von Männern und Frauen, die die gleiche oder ähnliche Arbeit tun oder Arbeiten verrichten, die bei der Arbeitsbewertung als gleichwertig eingestuft wurden.

1. bei der Einstellung

– bei den Methoden, durch die entschieden wird, wem die Stelle angeboten wird, z. B. Interviews, Auswahlmethoden – bei den Bedingungen, wie die Stelle angeboten wird – bei der Weigerung oder bewußten Unterlassung, einer Person diese Stelle anzubieten

– beim Zugang zu Beförderung, Versetzung oder Fortbildung

– bei anderen Vergünstigungen oder Dienstleistungen, die Angestellten zustehen

– bei der Entlassung oder bei anderer ungünstiger Behandlung des Arbeitnehmers.

2. Im Allgemeinen

Auch Partnerschaften von sechs oder mehr Partnern dürfen ihre aktuellen oder zukünftigen Partner nicht diskriminierend behandeln. Auch Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Angestellten- und Arbeitnehmerorganisationen dürfen nicht diskriminieren.

Zulassung: Bei der Bewerbung um eine Zulassung oder einen Berechtigungsschein, eine Bescheinigung oder ein Zertifikat, die dazu dienen, einen Beruf weiter auszuüben oder neu zu ergreifen, darf nicht diskriminiert werden.

Berufsfortbildung darf nicht diskriminierend gehandhabt werden. Arbeitsvermittlung ebenso (außer bei den im Gesetz genehmigten Ausnahmen).

Miet-Arbeitskräfte: Wer Arbeitskräfte einstellt, die bei einem Dritten unter Vertrag stehen, darf ebenso nicht zwischen Männern und Frauen, Verheirateten und Ledigen diskriminieren, es sei denn, eine der Ausnahmen dieses Gesetzes trifft zu. Auch von ihrem Vertragsarbeitgeber müssen die Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

Das Gesetz gilt natürlich ebenso für den Staat als Arbeitgeber, Fortbilder usw.

Wer Ist verantwortlich?

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit diskriminiert (etwa als Personalchef im Kaufhaus), sind beide verantwortlich: der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, daß er alles getan hat, um Diskriminierung zu verhindern). Wer falsche Auskünfte über eine angeblich gesetzliche Ausnahme gibt, muß bis zu 400 Pfund Strafe zahlen.

Zwang zu diskriminieren

Es ist ungesetzlich, jemanden durch Anbieten einer Belohnung oder Androhung einer Strafe unter Druck zu setzen, damit er in verbotener Weise diskriminiert. Ein Arbeitgeber, der auf Grund von Zwang diskriminiert, ist für seine Handlung voll verantwortlich.

Ausnahmen

Privathaushalte und kleine Firmen: Dies Gesetz gilt nicht bei Anstellung in einem Privathaushalt (als Haushaltshilfe etwa) oder in einer Firma, die nicht mehr als insgesamt 5 Personen beschäftigt. Dabei werden alle Personen aller Geschäfte“ dieses Arbeitgebers gezählt, ebenso die Arbeitnehmer eines evtl. assoziierten Arbeitgebers. Teilzeitbeschäftigte gelten hierbei als volle Arbeitnehmer.

Vorsorge für Tod und Ruhestand sind vorläufig ausgenommen (z. B. unterschiedliches Rentenalter). Ab 6. 4. 78 wird das equal-pay-Gesetz auch für die Renten gelten.

Schwangerschaft: Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt fallen nicht unter das Gesetz.

Armee: Für den Bereich der Streitkräfte gilt das Gesetz nicht. Bergwerke: Es ist weiterhin für Frauen verboten, in Bergwerken zu arbeiten.

Hebammen, Polizei, Gefängnisbeamte, Priester, Leistungssport, Wohltätigkeitsorganisationen.

Positive Aktion ist erlaubt, auch wenn sie zunächst diskriminierend aussieht: begrenzt dürfen Arbeitgeber auch Frauen (oder Männer) in rein weiblichen oder rein männlichen Kursen für solche Arbeiten weiterbilden, die bisher vor allem vom anderen Geschlecht ausgeübt wurden, um dieses Geschlecht zu ermutigen, auch diese Arbeit auszuüben. Bei der Anstellung in dieser Arbeit darf allerdings nicht diskriminiert werden – etwa, um den Anteil der Geschlechter bei dieser Arbeit auszugleichen.

Ausnahmen bei der Einstellung sind erlaubt, wenn der Tatbestand, ein Mann zu sein, eine grundlegende Voraussetzung für die Stelle ist (entsprechendes gilt für Frauen). Ein Mann zu sein, gilt als grundlegende Voraussetzung, wenn:

a) körperlich ein Mann gebraucht wird (als Modell etwa) oder wahrheitsgemäß ein Mann gebraucht wird (Schauspieler). Körperlich bedeutet hier nicht im Sinne von Kraft und Ausdauer.

b) Aus Anstandsgründen (z. B. Wärter in einer Männertoilette).

c) Wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeit in Räumen leben muß, die sonst nur von Männern bewohnt werden und die für eine Frau keine extra Schlafmöglichkeit oder sanitäre Einrichtung haben. Der Arbeitgeber muß nachweisen können, daß vernünftigerweise solche Einrichtungen für Frauen nicht verlangt werden können.

d) In Männergefängnissen oder anderen eingeschlechtlichen Einrichtungen (oder Teilen einer Einrichtung), wo besondere Fürsorge oder Überwachung oder Beobachtung von Männern oder oder Jungen verlangt wird, und es vernünftig ist, wegen des besonderen Charakters dieser Einrichtung einen Mann für diese Stelle zu verlangen.

e) Wenn der Arbeitnehmer jemanden zu versorgen hat (zu dessen Erziehung oder Wohlergehen etwa) und in diesem Sonderfall kann das am besten durch einen Mann geschehen, z. B. bei einer freien Stelle in einem Männerteam von Bewährungshelfern oder Sozialarbeitern.

f) Wenn ein Gesetz die Arbeit einer Frau hier verbietet (z. B. Nachtarbeit).

g) Auslandsjobs in Ländern, in denen Frauen die Arbeit nicht gut verrichten können.

h) Wenn die Stelle eine von zweien ist, die von einem Ehepaar übernommen wird.

Das Geschlecht einer Person ist dann eine grundlegende Voraussetzung, wenn nur einige der Pflichten unter die Ausnahmen fallen, aber nicht, wenn es schon genügend Arbeitnehmer des geeigneten Geschlechts gibt, die diese Pflichten ohne unzumutbare Umstände übernehmen könnten.

B. ERZIEHUNG

Die Bildungsunterschiede von Männern und Frauen sind weniger die Folge direkter Diskriminierung als die Folge von Vorurteilen aller Beteiligten, der Lehrer, Eltern, Schüler und Arbeitgeber. Dagegen kann das Gesetz wenig ausrichten, aber es kann wenigstens direkte Diskriminierung bekämpfen.

Träger von Schulen etc, müssen dafür sorgen, daß ihre Einrichtungen nicht diskriminieren.

Zugang zu Schulen und Universitäten: Von September 1976 an ist es koedukativen Einrichtungen verboten, Zulassungsformalitäten zu haben, die diskriminierend sind oder Bewerbungen aufgrund des Geschlechts abzulehnen oder zu übergehen. Kein Institut darf z. B. nur eine bestimmte Anzahl von Frauen oder Männern zulassen ohne Rücksicht auf ihre Qualifikationen.

Studieren und Wohnen: Wenn ein Student zugelassen ist, muß er (sie) gleichen Zugang zu allen Einrichtungen dieses Instituts haben und ebenso alle Fächer belegen können.

Stipendien: Staatliche und kommunale Stipendien dürfen keine Unterschiede machen.

Erholung: Kommunale Bildungseinrichtungen dürfen bei sozialen und körperlichen Erholungseinrichtungen nicht diskriminieren.

Berufsberatung: Arbeitsämter haben die besondere Aufgabe, bei Beratung und Hilfe nicht zu diskriminieren. Die Tatsache, daß es durch dieses Gesetz dem Arbeitgeber verboten ist, zu diskriminieren, erleichtert es den Berufsberatern, Mädchen zu ermutigen, eine größere Auswahl an Berufen in Betracht zu ziehen.

Fortbildung: Fortbildungseinrichtungen der Industrie, der Zeitarbeitsfirmen usw. dürfen nicht diskriminieren, dürfen aber sehr wohl besondere Fortbildungswege einrichten, die u. U. nur für ein Geschlecht sind, um z. B. Frauen zu ermutigen, einen bisher Männern vorbehaltenen Beruf zu ergreifen. Auch reguläre Bildungseinrichtungen können solche Kurse einrichten, wenn sie vom Ministerium genehmigt werden.

Nicht koedukative Schulen: Eltern haben das Recht, solche zu wählen.

Körperliche Ausbildung und Sportlehrerausbildung: Getrennte Klassen dürfen bleiben, wenn die Einrichtungen gleich sind, getrennte Sportklassen sind also erlaubt.

Internat: Auch koedukative Schulen können ein Internat nur für ein Geschlecht haben. Bildungsgesellschaften, die nur ein Geschlecht fördern, können dies weiter tun, wenn sie wollen.

1. Wohnen

Diskriminierung gegen Frauen beim Kauf oder der Miete von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken, auch Geschäftsräumen, ist verboten. Dies gilt für öffentliche oder private Immobilien, möbliert oder unmöbliert. Beim Angebot durch den Eigentümer darf nicht diskriminiert werden, ebenso nicht bei den Wohnungslisten der Kommunen. Verwalter, ob Eigentümer oder nicht, dürfen bei der Behandlung der Bewohner nicht diskriminieren. Frauen müssen gleichen Zugang zu denselben Einrichtungen haben wie Männer, und ihnen darf nicht gekündigt werden aus Gründen, aus denen keinem Mann gekündigt würde. Ein Eigentümer darf Untermiete nicht aufgrund des Geschlechts des Untermieters verbieten. Immobilienmakler dürfen nicht diskriminieren.

– Vermietung in kleinen Wohnungen, wenn der Eigentümer dort selbst wohnt.

– Dienstleistungen von Vereinen, deren Mitgliedschaft auf nur ein Geschlecht beschränkt ist.

2. Güter, Einrichtungen und Dienstleistungen

Bei der Vergabe von Gütern, bei dem Zugang zu Einrichtungen und bei Dienstleistungen ist es verboten, durch Verweigerung oder ungünstige Vergabe zu diskriminieren. Es ist verboten, Frauen Unterkunft in Hotels oder Pensionen wegen ihres Geschlechts zu verweigern. Banken, Baugesellschaften oder Finanzgesellschaften können sich nicht weigern, Frauen Kredite, Ratenverträge oder Darlehen zu den gleichen Bedingungen wie Männern zu geben. Frauen dürfen nicht diskriminiert werden beim Zugang zu Einrichtungen zur Unterhaltung, Erholung, Erfrischung, Transport und Verkehr.

– Besondere Einrichtungen wie Kliniken usw.

– Religiöse Stätten, nur, wenn das religiöse Empfinden gestört werden könnte.

– Wenn Anstand und Intimsphäre es verlangen, z. B. öffentliche Toiletten und Waschräume.

– Wohlfahrtsorganisationen.

– Leistungssport, wenn Frauen aus körperlichen Gründen benachteiligt wären.

– Lebensversicherungen, wenn das Risiko aufgrund verläßlicher Statistiken errechnet wird.

– Mitgliedschaften in freiwilligen Organisationen, die nur ein Geschlecht aufnehmen und deren Dienste für ihre Mitglieder.

D. INSERATE

Inserate, die die Absicht erkennen lassen, etwas gegen dieses Gesetz zu unternehmen, sind verboten. Auch die Annahme eines solchen Inserats ist verboten. Dies gilt für alle Anzeigen und Schaufensterauslagen – ob für Jobs, Güter, Einrichtungen oder Dienstleistungen. Inserate, die Bezeichnungen enthalten wie Kellner, Verkäuferin, Postmann oder Stewardess werden als diskriminierend verstanden, wenn sie nicht zeigen, daß beide Geschlechter infrage kommen. (Ausnahmen gelten, soweit Ausnahmen aufgrund dieses Gesetzes betroffen sind, also etwa Armeeangehörige). Wer einem Herausgeber diesbezüglich falsche Angaben macht, kann bis zu 400 Pfund Buße auferlegt bekommen.

E. KOMMISSION

Die Kommission wurde gegründet, um das Anti-Diskriminierungs-Gesetz wirksam durchzusetzen und die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau zu fördern. Sie hat die Befugnis, formelle Untersuchungen durchzuführen, dafür von jedermann Auskunft zu bekommen und Hearings abzuhalten, um sich Klarheit zu verschaffen.

Nicht-Diskriminierungs-Verfügung

Wenn die Untersuchungen der Kommission ergeben haben, daß jemand gegen dieses Gesetz gehandelt hat, kann die Kommission eine Nicht-Diskriminierungs-Verfügung erlassen, die verlangt, daß der Betroffene nicht weiterhin diskriminiert. Darüberhinaus verlangt diese Verfügung, daß der Betroffene die Kommission informiert, welche Schritte er unternommen hat, um die Diskriminierung zu beenden und daß er auch die von ihm Diskriminierten davon unterrichtet. Eine solche Verfügung darf erst verhängt werden, nachdem die Kommission den Betroffenen vorher gewarnt hat und dieser 28 Tage Zeit hatte, Stellung zu nehmen. Innerhalb von 6 Wochen kann der Betroffene gegen diese Verfügung bei Gericht klagen. Eine Firma etwa, die eine solche Nicht-Diskriminierungs-Verfügung erhalten hat und weiter diskriminiert, kann von der Kommission vor Gericht verklagt werden, ebenso, wenn ein Betroffener die Forderung einer solchen Verfügung nach Information für die Kommission oder die Diskriminierten nicht erfüllt. Eine weitere wichtige Funktion der Kommission ist es, Einzelpersonen Rat zu erteilen über ihre Rechte. Darüberhinaus hat sie die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen, einzelnen bei der Vorbereitung und Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu helfen, z. B., wenn es sich um eine Grundsatzfrage handelt. Um zu helfen, kann die Kommission versuchen, eine Einigung zu erzielen und für juristische Beratung sorgen.

Klagen vor Gericht

Klagen können vor einem Gericht vorgebracht werden. Um dem Einzelnen bei der Entscheidung zu helfen, ob er ein Verfahren einleiten soll und um eine Beschwerde möglichst wirkungsvoll zu machen, gibt es ein Spezialformular, mit dem der Diskriminierende befragt werden kann. Er ist nicht verpflichtet zu antworten, wenn er aber nicht antwortet oder wenn seine Antworten ausweichend oder nicht eindeutig sind, kann das Gericht daraus schließen, daß er wirklich diskriminiert hat. Ein Vermittlungsbeamter versucht, bevor es zur Klage kommt, die Klage zu erledigen, gelingt das nicht, kommt es zum Verhör. Der Kläger muß nachweisen, daß er benachteiligt wurde und daß dies aufgrund des Geschlechts geschah. Wenn von der Gegenseite behauptet wird, es liegt ein Ausnahmefall vor, ist es Sache des Beklagten, das Zutreffen einer Ausnahme nachzuweisen. Gibt das Gericht der Klage recht, so kann es entscheiden:

– Wiedergutmachung

a) Sonderschadenersatz für Verluste, die man einigermaßen genau kalkulieren kann, wie etwa Verdienstausfall,

b) allgemeiner Schadenersatz für schwer Kalkulierbares, etwa: verletzte Gefühle.

Gesamtschadenersatz – Grenze im Moment: 5.200 Pfund. Nur durch die Kommission entschieden werden Fälle von – Zwang zur Diskriminierung – Anstiftung zur Diskriminierung – diskriminierenden Inseraten. Die Kommission berät grundsätzlich kostenlos und vertritt bei geringem Einkommen auch kostenlos vor Gericht.

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