Kirchenverträge - undemokratische Vorzugsbehandlung?
Datum: | Samstag, 23. Januar 2010 |
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Vortrag bei den 4. Berliner Gesprächen über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung
Dass der Staat bestimmte Sachfragen mit den Religionsgemeinschaften in Form von Verträgen regelt, ist nach Prof. Ehlers weder eine Besonderheit noch ein Problem des Religionsverfassungsrechts. Derartige Vertragsabschlüsse seien nur problematisch, wenn sie das „Können und Dürfen des Gesetzgebers“ unzulässig einschränken würden. Dies sei im Fall der Staatskirchenverträge aber nicht erkennbar. Solange der Staat einseitige Grenzen im Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften ziehen könne, seine Aufgaben mit denen der religiösen Gruppierungen nicht vermische und die Verträge nicht zu einer Festschreibung der religionsrechtlichen Regeln für alle Zeiten führten, bestehen nach Ansicht von Dirk Ehlers keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Staatskirchenverträge.
Do wie ist es um die Festschreibung der religionsrechtlichen Verhältnisse bestellt? In keinem Staatskirchenvertrag gibt es ordentliche Kündigungsklauseln, alle Verträge werden unbefristet vereinbart. So wundert es nicht, dass sich in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine Landesregierung getraut hat, einen Staatskirchenvertrag aufzuheben. Die Furcht, von den Kirchen als vertragsbrüchige Partei dargestellt zu werden, scheint groß genug. Dabei unterliegt der Gesetzgeber nach Prof. Ehlers nicht nur der Pflicht zur Vertragstreue, sondern müsse ebenso prüfen, ob die Grundlagen des Vertragsschlusses noch gegeben seien. Der Staat könne, nach einer Güterabwägung, sehr wohl zu der Auffassung gelangen, dass ein Vertrauensschutz für die Kirchenverträge nicht mehr geboten sei und die Verträge kündigen. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung denkbar sei, erläutert Prof. Ehlers in seinem Vortrag. Sie können das gesamte Referat hier nachhören:
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Zusammenfassung: Sven Lüders