Vier Jahrzehnte „Verfassungsschutz“-Skandal rechtskräftig beendet
Nach 15 Jahren endlich Rechtssicherheit im Rechtsstreit Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz
Nach vier Jahrzehnten geheimdienstlicher Überwachung und 15 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 14. Dezember 2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen (BVerwG 6 C 11.18).
Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2018 in vollem Umfang. Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, so lässt sich jetzt schon sagen: Damit bleibt es auch in dritter und letzter Instanz dabei, dass die 38 Jahre währende geheimdienstliche Überwachung und Ausforschung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner durch das beklagte Bundesamt für Verfassungsschutz unverhältnismäßig und grundrechtswidrig war.
Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist Rolf Gössner, den der Bundesinlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ zum „Staats- und Verfassungsfeind“ erklärt hatte, endlich rechtskräftig rehabilitiert. Damit haben die Bundesregierung mit ihrem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) sowie alle weiteren 13 seit 1970 verantwortlichen Bundesinnenminister und 12 Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz eine schwere und blamable Niederlage erlitten in diesem skandalösen Überwachungsfall.
Tatsächlich ist ein so lang währender Grundrechtsbruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem anderen staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Aus diesem beispiellosen Fiasko einer geradezu kafkaesken Überwachungsgeschichte müssen dringend überfällige politische, behördliche und gesetzgeberische Konsequenzen gezogen werden.
Rolf Gössner sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen „gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans. Das ist eine klare Entscheidung zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung.“
Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß und Prozessvertreter von Rolf Gössner: „Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Dagegen hat sich der ‚Verfassungsschutz‘ 15 Jahre erbittert gewehrt. Jetzt ist es höchste Zeit, dass hieraus Konsequenzen gezogen werden. Gesinnungsschnüffelei und Gesinnungskontrolle durch den ‚Verfassungsschutz‘ sind durch klare gesetzliche Vorschriften zu unterbinden. Das gilt nicht nur zum Schutze von (u.a. anwaltlichen) Berufsgeheimnissen, die unter Überwachungsbedingungen nicht mehr zu gewährleisten sind, sondern gegenüber Jedermann.“
Werner Koep-Kerstin, Bundesvorsitzender der HUMANISTISCHEN UNION erklärt: „Die vorliegenden Entscheidungen sind Meilensteine im Kampf gegen einen übergriffigen Geheimdienst. Als Bürgerrechtsvereinigung werden wir darüber wachen, dass sich an diese grundlegenden Urteile eine unverzügliche Änderung der bisherigen Beobachtungspraxis der Geheimdienste anschließt. Ein Weiter-So darf es nicht geben.“
Hintergrund (Kurzversion):
Dr. Rolf Gössner ist seit 1970 vier Jahrzehnte lang ununterbrochen vom Bundesamt für Verfassungsschutz geheimdienstlich beobachtet und ausgeforscht worden – schon als Jurastudent, später als Gerichtsreferendar und seitdem ein Arbeitsleben lang in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechts¬anwalt, parlamentarischer Berater, später auch als Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und seit 2007 zudem als stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen. Es dürfte die längste Dauerbeobachtung einer unabhängigen, parteilosen Einzelperson durch den Inlandsgeheimdienst sein, die bislang dokumentiert werden konnte.
Zur Last gelegt werden ihm berufliche und ehrenamtliche Kontakte zu angeblich „linksextremi¬stischen“ und „linksextremistisch beeinflussten“ Gruppen und Veranstaltern, bei denen er referierte und diskutierte, aber auch zu bestimmten Presseorganen, in denen er – neben vielen anderen Medien – veröffentlichte, denen er Interviews gab oder in denen über seine Aktivitäten berichtet wurde. Mit seinen Kontakten, publizistischen Beiträgen und Vorträgen soll er, so die Unterstellung, besagte – nicht verbotene, aber als „linksextremistisch“ geltende – Gruppen und Organe „nachdrücklich unterstützt“ haben; er soll sie – so wörtlich – als „prominenter Jurist“ aufgewertet und gesellschaftsfähig gemacht haben. Aus vollkommen legalen und legitimen Berufskontakten hat der „Verfassungsschutz“ (VS) so eine Art von ‚Kontaktschuld’ konstruiert.
Im Laufe des 15jährigen Klageverfahrens schob der VS dann neue Vorwürfe gegen Gössner nach – Vorwürfe, die zuvor keinerlei Rolle gespielt hatten, die nachträglich die unglaubliche Überwachungsgeschichte zusätzlich rechtfertigen sollten: Jetzt zog der VS auch seine Schriften in Misskredit und setzte Gössner‘s inhaltlich begründete Kritik an bundesdeutscher Sicherheits- und Antiterrorpolitik und an den Sicherheitsorganen einem Extremismusverdacht aus.
Die Geschichte hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung besonders auch für andere Publizisten, Anwälte und Menschenrechtler: Denn Berufsgeheimnisse wie Mandatsgeheimnis und Informantenschutz sind unter den Bedingungen geheimdienstlicher Überwachung nicht zu gewährleisten. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandant sowie zwi¬schen Journalist und Informant waren erschüttert, die Berufsfreiheit und berufliche Praxis damit mehr als beeinträchtigt.
Im Anhang finden sich ausführliche Hintergrund-Informationen zur Überwachungs- und Verfahrensgeschichte. Daraus kann gerne zitiert werden. Vollständiger oder teilweise Abdruck nach Rücksprache.
Kontakte
• Dr. Udo Kauß, Rechtsanwalt in Freiburg, Vorsitzender der HUMANISTISCHEN UNION vereinigt mit der Gustav-Heinemann-Initiative/Landesverband Baden-Württemberg, die den Prozess gegen den ‘Verfassungsschutz’ unterstützt. Kontakt: ra@rechtsanwalt-kauss.de
• RA Dr. Rolf Gössner, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, die zusammen mit weiteren Bürgerrechtsorganisationen, der Gewerkschaft ver.di sowie zahlreichen Politiker-, Schriftsteller- und Künstler.innen mehrfach gegen seine geheimdienstliche Überwachung protestiert hatte: goessner@uni-bremen.de
Hintergrund zur 38jährigen Überwachungsgeschichte
und zum 15jährigen Verwaltungsgerichtsverfahren
Dr. Rolf Gössner ./. Bundesamt für Verfassungsschutz
Rolf Gössner ist seit 1970 vier Jahrzehnte lang ununterbrochen vom Bundesamt für Verfassungsschutz geheimdienstlich beobachtet und ausgeforscht worden – schon als Jurastudent, dann als Gerichtsreferendar und seitdem ein Arbeitsleben lang in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechtsanwalt, parlamentarischer Berater, später auch als Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und seit 2007 zudem als stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen. Es dürfte die läng¬ste Dauerbeobachtung einer unabhängigen, parteilosen Einzelperson durch den Bundesinlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ sein, die bislang dokumentiert werden konnte.
Anschuldigungen: Das Bundesamt für Verfassungsschutz legt meinem Mandanten zur Last, berufliche und ehrenamtliche Kontakte zu angeblich „linksextremistischen“ und „linksextremistisch beeinflussten“ Gruppen und Veranstaltern unterhalten zu haben, bei denen er referierte und diskutierte, aber auch zu bestimmten Presseorganen, in denen er – neben vielen anderen Medien – veröffentlichte, denen er Interviews gab oder in denen über seine Bürgerrechtsaktivitäten berichtet wurde. Mit seinen Kontakten, publizistischen Beiträgen, Vorträgen und Diskussionen soll er, so die Unterstellung, besagte – nicht verbotene – Gruppen und Organe „nachdrücklich unterstützt“ haben; er soll sie – so wörtlich – als „prominenter Jurist“ aufgewertet und gesellschaftsfähig gemacht haben. Aus vollkommen legalen und legitimen Berufskontakten hat der „Verfassungsschutz“ also eine Art von ‚Kontaktschuld’ konstruiert.
Neue Vorwürfe im Gerichtsverfahren: Im Laufe des Verwaltungsgerichtsverfahrens, das mein Mandant 2006 gegen das Bundesamt vor dem Verwaltungsgericht Köln angestrengt hatte, schob der „Verfassungsschutz“ dann neue Vorwürfe gegen ihn nach – Vorwürfe, die zuvor keinerlei Rolle gespielt hatten, die aber nun nachträglich die unglaubliche Überwachungsgeschichte zusätzlich rechtfertigen sollten: Jetzt zog der „Verfassungsschutz“ auch seine Bücher, Schriften und Interviews in Misskredit und setzte seine inhaltliche und begründete Kritik an bundesdeutscher Sicherheits- und Antiterrorpolitik sowie an den Sicherheitsorganen, insbesondere den Geheimdiensten, einem Extremismusverdacht aus. Wie sich nach den NSU-, NSA- und Vertuschungsskandalen deutlich zeigte, war seine Kritik mehr als berechtigt. Dennoch versteigt sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nach wie vor zu der verschwörerisch anmutenden These, der Kläger wolle mit seiner Staats-, Polizei- und Geheimdienstkritik den Staat letztlich wehrlos machen gegen seine Feinde.
Geschwärzte Personenakte/In-camera-Verfahren: Das Verwaltungsgericht Köln hatte das Bundesamt in erster Instanz gerichtlich dazu verpflichtet, die gesamte Personenakte über meinen Mandaten vorzulegen. Dies ist auch geschehen – aber nur sehr eingeschränkt: Im Laufe der Jahrzehnte war eine Akte zu seiner Person von weit über 2.000 Seiten entstanden. Die erst nach Monaten vorgelegte Akte besteht aufgrund einer Sperrerklärung des Bundesinnenministeriums überwiegend aus entnommenen Seiten und Seiten mit geschwärzten Textstellen. Um die Akte ganz freizubekommen haben wir ein Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anstrengen müssen, ein sog. In-Camera-Verfahren, also ein rechtsstaatlich zweifelhafter Geheimprozess, auf den der Kläger keinerlei Einfluss hatte. Entsprechend fiel das Urteil aus: Alle gesperrten Aktenteile müssen weiterhin geheim bleiben – und zwar aus Gründen des Quellenschutzes (Informanten, V-Leute, Agenten), der Ausforschungsgefahr und des Staatswohls! Die fatale Folge: Nur auf dieser eingeschränkten Beweislage konnten Verwaltungsgericht Köln und OVG NRW über die Rechtswidrigkeit der Überwachung urteilen. Weitere über den Kläger erfasste und gespeicherte Informationen hatte das Bundesamt erst gar nicht der gerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollen. Inzwischen sind die manipulierten und geschwärzten Teile aus der VS-Akte im Museum für Kommunikation in Frankfurt/M. und Berlin ausgestellt worden.
Berufsgeheimnisse/Urteil 1. Instanz: Die gesamte Überwachungsgeschichte, der Prozess und der Ausgang des Verfahrens haben über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung – besonders auch für andere Publizisten, Anwälte und Menschenrechtler: Denn Berufsgeheimnisse wie Mandatsgeheimnis und Informantenschutz sind unter den Bedingungen der Überwachung nicht mehr zu gewährleisten, die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandant sowie zwi¬schen Journalist und Informant waren erschüttert, die Berufsfreiheit und berufliche Praxis damit mehr als beeinträchtigt. So sah es auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil von 2011: Die Sammlung von Daten zu seiner Person im Hinblick auf seine journalistische Arbeit, aber auch seine rechtsberatende Tätigkeit im parlamentarischen Raum sei „als schwerwiegender Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu bewerten“. Als erschwerend komme hinzu, dass vor allem bei Recherchen in seinem Haupttätigkeitsfeld ‚Innere Sicherheit‘ eine „besondere Vertrauensbasis zu Auskunftspersonen nötig ist, die durch eine Beobachtung seitens des Verfassungsschutzes erheblich tangiert wird“. Das Gericht bescheinigte dem Bundesamt ingesamt, vier Jahrzehnte lang ununterbrochen unverhältnismäßig und grundrechtswidrig gehandelt und dabei auch Berufsgeheimnisse verletzt zu haben. Es billigte dem Kläger daher ein „Rehabilitierungsinteresse“ zu (VG-Urteil v. 3.2.2011; Az. 20 K 2331/08).
Berufung/Urteil 2. Instanz: Bundesregierung und Bundesamt für Verfassungsschutz stellten daraufhin Antrag auf Zulassung der Berufung, dem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen nach fast fünf Jahren stattgab. Nach über vierstündiger mündlicher Verhandlung hat das OVG mit Berufungsurteil vom 13. März 2018 ebenfalls entschieden, dass die über 38jährige geheimdienstliche Überwachung des Bürgerrechtlers unverhältnismäßig und rechtswidrig war. Damit hat das OVG die Berufung insgesamt zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln von 2011 vollständig bestätigt. Beide Gerichte haben mit ihren Entscheidungen nach insgesamt über zwölf Jahren Verfahrensdauer dem beklagten Bundesamt für Verfassungsschutz einen jahrzehntelangen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen essentielle Grundrechte des Klägers und Betroffenen bescheinigt (Urteil des OVG NRW vom 13.03.2018; Az. 16 A 906/11).
Das OVG hat u.a. ausgeführt, dass es in Bezug auf den Kläger im gesamten Beobachtungszeitraum keinerlei „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben habe. Es fehle auch an solchen Anhaltspunkten dafür, dass er „linksextremi¬stische“ Organisationen als solche bzw. deren verfassungsfeindliche Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einher gehenden Eingriffe in Grund-, Berufs- und Freiheitsrechte auch unverhältnismäßig gewesen. Revision hat das OVG wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ der Rechtssache zugelassen.
Revision/rechtskräftiges Urteil 3. Instanz: Gegen dieses Berufungsurteil legte die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Köln), 2018 Revision ein. Am 14. Dezember 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht in 3. Instanz die Revision zurückgewiesen und damit das OVG-Urteil 2. Instanz vollumfänglich bestätigt (BVerwG 6 C 11.18). Damit ist das Verwaltungsgerichtsverfahren nach 15 Jahren mitsamt diesem Überwachungsfall nach insgesamt über 55 Jahren endlich rechtskräftig und damit endgültig zugunsten des Klägers entschieden.
Dokumente zum Revisionsverfahren (Auswahl)
Pressemitteilung des OVG zum Urteil vom 13.03.2018:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/11_180313/index.php
Persönliche Stellungnahme von Rolf Gössner während der mündlichen Verhandlung (2018) vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Münster):
https://ilmr.de/wp-content/uploads/2018/03/OVG-G%C3%B6ssnerPersErkl%C3%A4rg-LF13-03-2018.pdf
Interview mit Rolf Gössner, in: taz am Wochenende 14/15.04.2018: www.taz.de/!5495874/
Zur Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht
Eckhard Stengel, Menschenrechtler: Im Auge des Staatsschutzes. Der Rechtsstreit mit dem Menschenrechtler Rolf Gössner geht in nächste Instanz, in: Frankfurter Rundschau v. 12.06.2018:
www.fr.de/politik/menschenrechtler-im-auge-des-staatsschutzes-a-1523653
Markus Bernhardt, Staat lässt nicht locker. »Rolf Gössner gegen die Bundesrepublik Deutschland« geht in die dritte Runde, in: Junge Welt v. 13.06.2018: https://www.jungewelt.de/artikel/334042.staat-l%C3%A4sst-nicht-locker.html
Noch immer keine Rechtssicherheit im Verfahren Dr. Rolf Gössner ./. Bundesamt für Verfassungsschutz. Nach mehr als zwölf Jahren in die dritte Runde, humanistischer pressedienst (hpd) 13.06.2018: https://hpd.de/artikel/nach-mehr-zwoelf-jahren-dritte-runde- 15693