Pressemeldungen

Rückkehr zum demokra­ti­schen freiheit­li­chen Rechtstaat. Forderung zur Rechts­po­litik an die neue Bundes­re­gie­rung (Memorandum)

06. Dezember 2000

Menschen­rechten – keine Altlasten sondern Zukunfts­per­spek­tive

Der Große Lauschangriff [GL]

1. Die Verfassungsänderung. Der größte Sündenfall wurde mit der Einführung des GL durch Änderung des Art. 13 Grundgesetz begangen. Diees Rechtsinstitut entfaltet eine enorme Symbolwirkung, kann an ihm doch exemplarisch das neue Gesicht der Dame Justitia gezeigt werden. Im einzelnen:
Bereits zugelassen nach § 9 II und III BVerfSchG und den vergleichbaren Gesetzen der Länder wie etwa § 6 VerfSchG Baden-Württemberg sowie nach Polizeirecht, Z. B. § 23 PoIG B-W, wurde der GL 1998 erstmals als Instrument der Strafrechtspflege etabliert. Damit hat sich unsere Verfassungswirklichkeit 1998 entscheidend verändert. Das selbst in Zeiten des Kalten Krieges und der RAF nicht angetastete Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde ausgehöhlt.
Das beschlossene Gesetzespaket enthält:
– Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) (elektronische Wohnraumüberwachung)
— Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
– Gesetz zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung.
In der spannungsgeladenen Sitzung des Bundesrats vom 6.2.1998 wurde mit den Stimmen der SPD-regierten Länder der neue Artikel 13 Absatz 3 Grundgesetz verabschiedet. Jahrelang haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Begehrlichkeit der Rechts- und Innenpolitiker der Union nach dem GL abgewehrt, dann knickten trotz massiver Kritik der Bürgerrechtsbewegung, der betroffenen Berufsverbände und Datenschützer Teile der SPD ein. Dieser Makel wird (neben dem im Asylrecht) die Geschichte der Sozialdemokratie auf Dauer belasten.
Der GL greift dreifach in Bürgerrechte ein: Er gestattet, dass private Gespräche in Wohnungen und anderen nichtöffentlichen Orten abgehört, gespeichert und verwertet werden dürfen. Hierzu dürfen heimlich, z.B. durch Einbruch in Wohnungen, Wanzen angebracht werden. Der obserierte Mensch wird »gläsern«. In seinen intimsten Lebensäußerungen innerhalb seiner vier Wände wird er belauscht sowie jene Personen, die, wenn auch nur zufällig, bei ihm sind.
Durch den GL wird das zentrale Element unseres rechtsstaatlich-liberalen Strafprozesses preisgegeben, dass nämlich die beschuldigte Person als Subjekt des Verfahrens im Mittelpunkt steht. Dieser Grundsatz, Ausfluss der in Art. 1 GG festgeschriebenen Würde des Menschen, verbietet, eine Person zum bloßen Objekt staatlicher Maßnahmen zu degradieren. Über Art. 79 III GG genießt dieses Grundrecht »Ewigkeitscharakter«. Es darf deshalb selbst mit einer Zweidrittelmehrheit nicht angetastet werden. Die freie Persönlichkeit und ihre Würde sind nach der Rechtsprechung des BVerfG der höchste Rechtswert unserer verfassungsmässigen Ordnung.
Mit Einführung des GL ist der Wesensgehalt des Art. 13 GG angetastet, 19 II GG, so dass »verfassungswidriges Verfassungsrecht« vorliegt.
Wenn der damalige Justizminister Schmidt-Jortzig das Gesetz damit vorstellte, dass die Wohnung nicht länger als ein »Refugium geduldet« werden könne, in das sich schwerer Kriminalität Beschuldigte ungestört zu Besprechungen zurückziehen können, so hat er den Staat als eine Macht definiert, die Privatheit duldet oder auch nicht. Der Mensch darf »gestört« werden, wenn dies staatlichem Willen entspricht.
Abgesehen davon, dass er hätte wissen müssen, dass nach geltendem Recht die Polizei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, sofort einzuschreiten, wenn sie von schweren Straftaten weiß, hat er verkannt, dass die Wohnung als »Refugium« kein Gnadenakt des Staates ist, vielmehr nur zwingende Notwendigkeiten des öffentlichen Wohls das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken dürfen.
Ein weiterer Verfassungsverstoß liegt darin, dass die durch Art. 19 IV GG statuierte Rechtsweggarantie mißachtet wird: Da die observierte Person nichts von dem Eingriff weiß, kann sie den garantierten Rechtsschutz nicht in Ansprach nehmen.
Jeder Versuch, diesen massiven Einbruch in die Bürgerrechte dadurch zu mildern, dass nachträgliche Rechtsmittel und Benachrichtigungen gewährt werden, scheitert daran, dass nur die unmittelbar Ausgespähten, nicht aber alle belauschten Personen im Nachhinein ein Beschwerderecht (ja nicht einmal eine Benachrichtigung) erhalten.

Dies wäre praktisch auch nicht durchführbar, weil etwa in observierten Wohngemeinschaften oder Banken eine Vielzahl unbekannter Leute sich aufhalten können.
Wie beim Kleinen Lauschangriff (zu diesem unten) wird nur berichtet, wenn der Untersuchungszweck und/ oder die Sicherheit von Personen oder des Staates hiervon nicht berührt wird.
Selbst wenn es entgegen der Rechtslage im Nachhinein eine allumfassende Benachrichtigung gäbe, könnte sie den vollzogenen Eingriff selbst dann nicht ungeschehen machen, wenn er sich als verfehlt erwiesen hat.
So wenig realistisch es ist, derzeit auf eine Verfassungsänderung zur Wiederherstellung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu bauen, weil die Geburtshelfer des GL sicher keine Neigung verspüren, gegen den Strom zu schwimmen, so unnachsichtig gilt es trotz alledem anzumahnen, das beschädigte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wiederherzustellen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit ist nicht einmal zu erwarten, um die schlimmsten Auswüchse des neuen Art. 13 GG zu kappen, wie etwa, dass kein einziger zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsstand (also auch nicht Geistliche oder Ärzte) verfassungsfest vom Belauschen geschützt wird. Noch weniger ist zur kompletten Abschaffung des GL ein politischer Wille erkennbar. Die Bürgerrechtsbewegung kann deshalb insoweit nur auf das BVerfG setzen.

Erfolgversprechender könnte es aber sein, die rot-grüne Koalition zu gewinnen, verfassungsrechtlich bedenkliche Einzelnormen der Begleitgesetze auszumerzen und diese restriktiver zu fassen. Hierzu ist nur eine ein-fache Mehrheit nötig.

2. Die Begleitgesetze: Damit der GL nach Art. 13 III GG in die Praxis um-gesetzt werden kann, wurde die StPO durch das »Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der OK« geändert.
Ohne Verfassungsänderung, nämlich mit der vorhandenen Mehrheit von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, könnte der GL dadurch praktisch wieder unzulässig gemacht werden, dass die Begleitgesetze aufgehoben werden.
Der neue Art. 13 GG verlangt keinen GL, sondern gibt lediglich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Option, gesetzliche Regelungen für seine Anwendung zu erlassen. Es kann aber nur Wunschdenken sein, auf ein derartiges umfassendes Aufhebungsgesetz zu hoffen. Es gilt deshalb aufzulisten, welche Einzelnormen vordringlich zu ändern sind:
Die akustische Observation, die nach Schilys Beteuerungen im Bundestag nur für Schwerstkriminalität zulässig sein sollte gilt nach § 100c 1 Nr. 3 StPO für einen umfangreichen Katalog von 50 Einzeldelikten mit circa 100 Begehungsformen.
Neben Verbrechen sind auch Vergehen dabei, also Delikte, die mit Freiheitsstrafe im Mindestmaß unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Sogar solche sind darunter, die im Mindestmaß die niedrigste Strafe androhen, die unser Recht überhaupt kennt, nämlich sage und schreibe Geldstrafe von 5 Tagessätzen. Das gilt etwa für die Staatsschutzdelikte nach §§ 85, 87, 88, 98, 99 StGB. Haufenweise sind weitere Vergehen mit geringer Mindesthöhe aufgenommen, wie etwa Bandendiebstahl (wobei 2 Täter ausreichen), gewerbsmäßige Hehlerei Straftaten der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach §§ 80a, 84 StGB, zahlreiche Verstöße gegen § 53 Waffengesetz, die in deutschen Grenzgebieten häufig vorkommen und oft harmlose Waffensammler betreffen.

Mit welch >heißer< Nadel der GL in die StPO eingeflickt wurde, zeigt sich in der Widersinnigkeit, dass bei den weniger schweren Eingriffen des Verdeckten Ermittlers und der Rasterfahndung strengere Maßstäbe angelegt werden. Diese verlangen nämlich, dass die Katalogtat eine »Straftat von erheblicher Bedeutung« ist, während § 100c 1 Nr. 3 beim GL die Katalogtaten ohne derartige Einschränkung aufführt. Da jedoch die zugrundeliegende Verfassungsnorm des neuen Art. 13 III GG den GL nur für eine »besonders schwere Straftat« zulässt, ist § 1 100c I Nr. 3 offensichtlich verfassungswidrig. Allenfalls noch verfassungskonform könnte es sein, solche Vergehen im Katalog zu belassen, die einerseits erhöhte Mindeststrafen von wenigstens 6 Monaten Freiheitsstrafen betreffen. Allerdings ist für den Gesamtkatalog als zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufzunehmen, dass der GL ausschließlich bei Taten angeordnet werden darf, die typisch für organisierte Kriminalität sind, was man bei den Staatsschutzdelikten und solchen nach dem AusländerG und anderen Nebenstrafnormen gerade nicht sagen kann. Damit gehören sie aber nicht zu jenen Delikten, für die der GL eingeführt werden sollte. § 100c II Nr. 3 StPO ist deshalb dahin zu ändern, dass alle Vergehenstatbestände ersatzlos gestrichen werden, zumindest aber jene ohne erhöhte Mindeststrafe und dass als Tatbestandsmerkmal aufgenommen werden muß, dass die Tat konkrete Umstände aufweist, die Ausdruck der OK sind. Ohne diese tatbestandliche Einengung würde der GL »zum Standardrepertoire strafprozessualer Ermittlungstätigkeit werden« . Auch die gewährten Sonderrechte bestimmter Berufsgruppen sind nicht verfassungskonform ausgestattet worden. Der gemeinsame Einsatz von Bürgerrechtsgruppen, Datenschützern und Berufsverbänden hat besonders schwere Grundrechtseinbußen verhindert. Dies gilt nicht nur für den Abhörschutz von Journalisten, denn hier stand nicht allein ein persönliches Schutzrecht auf dem Spiel, sondern darüber hinaus das Recht der Allgemeinheit auf freie Presse, sondern auch den für Heilberufe, Pastoren usw. Zum einen widerspricht es dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht der Beschuldigten auf freien Verkehr mit dem Verteidiger, dass § 100d III 4 StPO die akustische Überwachung des Verteidigers bereits dann zulässt, wenn dieser nicht selbst einer Beteiligung, sondern nur einer Strafvereitelung, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig ist. Der Kontakt des Mandanten mit dem Rechtsanwalt darf ohne Wenn und Aber nicht belauscht werden. Zum anderen, und dies muss ein zentrales Anliegen der rot-grünen Bundesregierung werden, ist sicherzustellen, dass der Schutz vor Abhören auf zeugnisverweigerungsberechtigte Familienangehörige ausgedehnt wird. Die Vertrauensverhältnisse der in § 53 1 StPO genannten Berufsgruppen, so schutzwürdig sie auch sind, reichen doch nicht an die inneren Bindungen einer Familie heran. Während einerseits der Staat vorgegebene Strukturen familiärer Beziehungen in allen Rechtsgebieten über das eigentliche Familienrecht hinaus bis hin zum Steuer- oder Wehrrecht, akzeptiert, mißachtet das Begleitgesetz dies. Obwohl den Angehörigen neben dem Zeugnisverweigerungsrecht noch ein spezieller Schutz durch die Verfassung gewährt wird, genießen sie kein Beweiserhebungsverbot beim GL. Da Artikel 6 GG Ehe und Familie unter besonderen Schutz des Staates stellt, liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn - um ein beliebiges Beispiel herauszugreifen - die Verhandlung eines Notars beim Abwickeln von Grundstücksgeschäften nicht belauscht werden darf wohl aber das häusliche Gespräch einer Mutter mit ihrer Tochter. Es widerspricht auch dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, denn es ist nicht sachgerecht, ausgerechnet die sensibelsten Beziehungen unter Angehörigen, die eher mehr als weniger Schutz zu beanspruchen haben, schlechter zu behandeln als die von anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten. Eine Anmerkung sei noch erlaubt: Ist es Absicht oder wurde es schlicht nicht als Problem erkannt, dass die für die Entscheidung über den GL zuständige Strafkammer keinen Abhörschutz genießt? Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen gern das Beratungsgeheimnis unterlaufen würde. Um sachgemäße Gleichbehandlung zu erreichen, ist für alle zur Zeugnisverweigerung Berechtigten ein Beweiserhebungsverbot festzulegen, es reicht nicht aus, nach erfolgter Observation lediglich zu prüfen, ob diese intimsten Daten verwertet werden dürfen, denn der Haupteingriff des heimlichen Dabeiseins in ungeschützter privater Offenheit ist dann bereits vollendet. Abzuschaffen ist auch die Befugnis in § 100c II, mit dem GL völlig Unverdächtige zu belauschen. Es reicht nämlich jetzt aus, dass »vermutet« wird, der Beschuldigte würde sich in der zu observierenden Wohnung auf-halten, die aber von einer anderen unverdächtigen Person bewohnt sein kann. Es sagt sehr viel über die Rechtskultur eines Landes aus, ob sich die Menschen frei und offen fühlen oder aber kontrolliert und registriert. Wer gesetzestreu lebt, sollte nicht mit gezielter geheimer Überwachung rechnen müssen. Schmidt-Jortzig hat hierzu im Bundesrat die unrichtige Erklärung abgegeben, »dass allein die Beschuldigten und ihre Komplizen« abgehört werden, obwohl das von ihm zur Abstimmung gestellte Gesetz ausdrücklich das Belauschen von Kontaktpersonen, also Unverdächtigen, zulässt. Wir fordern deshalb, den Satz in § 100c II StPO zu streichen, der »in Wohnungen anderer Personen...« den GL zulässt. Abzuändern, weil geradezu gefährlich, ist die Regelung, dass der GL bereits bei einfachem Tatverdacht angewandt werden darf. Jede Zulassung einer noch so banalen Anklage verlangt mindestens »hinreichenden« Tat-verdacht, bei vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis ist sogar ein »dringender« notwendig. Da kann die Regelung, dass die niedrigste Hemmschwelle für strafprozessuale Eingriffe ausgerechnet beim heimlichen Lauschen im privatesten menschlichen Lebensraum ausreicht, nur mit Entrüstung registriert werden. Sie bedeutet nämlich in der Praxis, dass selbst dann gelauscht werden darf, wenn es »überwiegend wahrscheinlich« ist, dass der Beschuldigte die Tat nicht (!) begangen hat. Es ist schwer verständlich, wie man diese Regelung für verfassungskonform halten kann! Wir mahnen deshalb an, § 100c I Nr. 3 dahin zu ergänzen, dass der GL nur angeordnet werden darf »wenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen,....« Ebenso fatal ist, dass der GL nicht nur als ultima ratio, sondern bereits dann zulässig sein soll, wenn die Ermittlungen sonst »unverhältnismäßig erschwert« würden. Da das Gericht auf jenen Akteninhalt bei der Prüfung angewiesen ist, den die Ermittlungsbehörden ihm vorlegt, also nicht selbst Beweise erheben oder die lückenlose Vorlage nachprüfen kann, ist es bei Bedarf ein Leichtes, dieses Kriterium aktenkundig zu machen, selbst wenn andere erfolgversprechende Maßnahmen möglich wären. Die Abgeordneten der jetzigen Regierungsparteien müssten, soweit sie nicht ohnehin gegen den GL gestimmt haben, für diese Abänderung zu gewinnen sein, wurden sie doch mit unredlicher Methode zur Zustimmung bewogen. Die Gesetz gewordene Vorlage sah gerade nicht vor, dass der GL letztes Mittel sein sollte, also nur anzuwenden sei, wenn alle anderen Ermittlungen erschöpft sind. Im Gegenteil die vorgeschlagene Begrenzung darauf, dass andere Mittel »aussichtslos« sein müssen, wurde abgelehnt. Dennoch verkündete Otto Schily im Bundestag: »Wir haben uns bemüht, ein Optimum an rechtsstaatlichen Sicherungen zu erreichen, damit akustische Überwachungsmaßnahmen nur bei schwersten Straftaten, im Ausnahmefall und als letztes Mittel eingesetzt werden«. Dass die Abgeordneten diesen Widerspruch zwischen der Rede Schilys und dem vor ihnen liegenden Gesetzentwurf nicht registriert haben, ist unverständlich. § 100c 1 Nr. 3 StPO ist deshalb insoweit zu ändern, als der GL nicht mehr anzuwenden ist, wenn die Ermittlungen »auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert«, sondern nur noch, wenn diese ansonsten »aussichtslos« wären. Ohne Biss ist die als Bremse gedachte Vorschrift des § 100e StPO, wonach die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde nach Beendigung des GL Bericht über Umfang und Ergebnis zu erstatten hat. Nur wenn jene, die den GL auch zu verantworten haben, nämlich die Richterinnen und Richter, zu berichten hätten, könnte ein gewisser Effekt erwartet wer-den. Adressat des Berichts sollte dann ein Parlamentsausschuss sein. § 100e StPO ist deshalb entsprechend zu ändern. B. Der Kleine Lausch- und Spähangriff[ KL. ], § 1 00c StPO der durch das OrgKG von 1992 in die StPO eingeführt wurde, erlaubt selbst bei völlig unverdächtigen Personen ohne Wissen des Betroffenen körperliche Bewegungen und Gespräche abzulichten bzw. abzuhören, falls diese oder eine Kontaktperson einer Straftat von erheblicher Bedeutung aus dem Katalog wie bei der TÜ verdächtig ist. In der Praxis spielt der PKW als Ort zum Verstecken von Wanzen eine bedeutsam Rolle. Im Gegensatz zum GL ist er nur außerhalb einer Wohnung zulässig. Der KL beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht, bedeutet er doch, dass Maßnahmen zum Ausforschen einer Person ohne deren Wissen ergriffen werden und dass die Ergebnisse gespeichert und verwertet werden dürfen. Die Erheblichkeit des Eingriffs zeigt sich darin, dass die einen Rechtsstaat geradezu charakterisierende Offenheit mit der Subjektstellung des Betroffenen und der Möglichkeit des Beschwerderechts wegfällt. Sollte die von uns angemahnte wissenschaftliche Studie nach Auffassung der rot-grünen Bundesregierung ergeben, dass dieser Eingriff unverzichtbar sei, so sind zumindest strengere Maßstäbe zu setzen: Ersatzlos zu streichen ist die Befugnis, auch bei sogenannten Kontaktpersonen, also völlig Unverdächtigen, zu lauschen und zu spähen. Die Eilzuständigkeit der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sowie die uferlose Verwertung für andere Strafverfahren (sog. Zufallsfunde) nach § 100d II sind ebenfalls aufzuheben. Nicht hinnehmbar ist vor allem die Vorschrift des § 101 IV StPO, nach der eine Sonderakte über die Observation bei der Staatsanwaltschaft angelegt wird, die unter Umständen im gesamten Verfahren weder dem Gericht noch der Verteidigung zugänglich gemacht zu werden braucht. Das Anlegen eines solchen Geheimdossiers, das jeglicher richterlichen Kontrolle entzogen wird, entspricht vordemokratischem Denken, verstößt gegen das Gebot fairer Verteidigungsmöglichkeit und ist damit rechtsstaatswidrig.

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