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Die Praktiken des Verfas­sungs­schutzes

aus: vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976), S. 4-7

An verschiedenen Stellen dokumentierte Fakten und Fälle zeigen, welche Informationen die Ämter für Verfassungsschutz (ÄfV) sammeln und weitergeben. Sie zeigen noch nicht auf, auf welche Weise sie die Informationen beschaffen und wie glaubwürdig diese sind.

Der Apparat und die Zuträger

Zunächst, wer ist das überhaupt, die ÄfV? In Köln existiert ein Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), das der Aufsicht des Innenministeriums untersteht. Zusätzlich besteht in jedem Bundesamt ein Landesamt für Verfassungsschutz (LfV), das meist dem Innenministerium eingefügt und das gegenüber dem BfV relativ selbständig ist. Nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz von 1950 sollten die ÄfV Nachrichten über Bestrebungen sammeln und auswerten, die die verfassungsmäßige Ordnung der BRD beeinträchtigen könnten. Inzwischen sind die Befugnisse der ÄfV im Rahmen der Notstandsverfassung 1968 auf das Abhören von Telefongesprächen und das Ablichten von Briefen und 1972 auf die Überwachung von Spionen und Ausländern erweitert worden:

„Aufgabe des BfV und anderer dazu bestimmter Behörden ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,

3. die Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“

Polizeiliche oder Kontrollbefugnisse stehen den ÄfV nicht zu. Sie können, jedenfalls theoretisch, nur über die Staatsanwaltschaft bzw die politische Polizei exekutiv tätig werden. Was die finanziellen Mittel anbetrifft, so konnte durch die „Reformpolitik“ der SPD/FDP-Koalition der Etat, der 1969 29,9 Millionen DM nur für das BfV umfaßte, um über 150% auf 82 Millionen DM im Jahre 1975 gesteigert werden. Während das BfV 1969 über 1016 hauptamtliche Mitarbeiter verfügte, sind es mittlerweile über 1600(1).

Hinzu kommen Tausende von neben- und ehrenamtlichen Spitzeln, Zuträgern und Denunzianten – der Spiegel schätzt ihre Zahl auf ca. 13 000 allein beim BfV. Zu dieser Ausstattung des BfV kommen die Etats der LfV und die nicht offen ausgewiesenen Mittel. Der Verfassungsschutz (VS) ist zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit mit der politischen Polizei verpflichtet, die „für alle Straftaten, die gegen den Bestand der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind“, zuständig ist. Neben den ÄfV der politischen Polizei und der dreihundertköpfigen Sicherungsgruppe Bonn operieren noch der Bundesnachrichtendienst (BND)(2) und der Militärische Abwehrdienst (MAD) für die Aufrechterhaltung der „verfassungsmäßigen Ordnung“ – einmal abgesehen von den zahlreichen westlichen Geheimdiensten, insonderheit der CIA.

Sammlung von „Erkennt­nissen“

Wie kommen die ÄfV zu ihren Erkenntnissen:

1. Die ÄfV werten zum einen „offenes Material“ aus. Dazu gehören zB Zeitungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Flugblätter, Kandidatenlisten zum Studentenparlament, den Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen, Resolutionen und Protestschreiben, Leserbriefe etc.

2. Die ÄfV arbeiten weiterhin mit Foto, Film und Video. Seit Jahren ist bereits Praxis, daß bei politischen und gewerkschaftlichen Demonstrationen sowohl die in der Umgebung der Demonstration abgestellten Kraftfahrzeugnummern als auch die Demonstranten fotografiert bzw. gefilmt werden. Der Kasseler Polizeipräsident: „Wer hier in Kassel öffentlich den Mund aufmacht, muß eben damit rechnen, daß er dies vor einer Kamera tut.“ Während dies früher versteckter geschah, wird heute aus Einschüchterungsgründen ganz offen gefilmt. Erst vor kurzem deckte ein SPD-Landtagsabgeordneter sogar bei einer gänzlich harmlosen Bürgerversammlung in Biblis (Hessen) auf, daß „auch acht Kriminalbeamte unter dem Publikum seien. Sie hätten Fotos von Zuhörern und Fragestellern aufgenommen. Außerdem seien Tonbandaufnahmen gemacht worden“. Das Hessische Innenministerium bezeichnete die Fotos später als eine „vorbeugende Schutzmaßnahme“(3). Bei einer anderen Gelegenheit wurden alle Journalisten und sonstigen Besucher einer Pressekonferenz fotografiert(4).

3. Als dritte Quelle dient die Überwachung des Telefon- und Briefverkehrs. Während sich die bundesrepublikanischen Geheimdienste vorher unter klarem Bruch der Verfassung 17 Jahre lang dieser Quelle bedienten, was 1963 die Telefonabhör-Affäre auslöste, wurde diese Grundrechtseinschränkung 1968 im Zuge der Notstandsverfassung durch das Abhörgesetz legalisiert.

4. Wenn man folgende einer Lehramtskandidatin vorgelegten Erkenntnisse liest, erkennt man eine weitere Quelle der ÄfV: „Am 15. 10., 28. 10.,
11. 11., 18. 11., 25. 11. 1970 und am 28. 4., 12. 5. und 19. 5. 1971 wurde sie als Teilnehmerin an Sitzungen des Universitätskollektivs des kommunistischen Jugendverbands Deutschlands an der Ruhr-Universität Bochums erfaßt…“(5) So konkrete Angaben können nur eingeschleuste Spitzel machen. Wie aus einer ganzen Reihe von Fällen bekannt ist, versuchen die ÄfV in alle linken Organisationen Spitzel einzuschleusen oder anzuwerben, wobei häufig von dem Mittel der Erpressung Gebrauch gemacht wurde. An einer hessischen Universität wurde sogar bekannt, daß der VS die Asta-Sekretärin für mehr als tausend Mark monatlich anzuwerben versuchte. Was die Spitzel weiter melden sollen, wissen wir von einem Studenten, der eine zeitlang zum Schein mitmachte: „l. Ort und Zeit der Veranstaltung, Anzahl der Teilnehmer, 2. Namen anwesender Personen, 3. Bericht über das Referat, 4. Verlauf der Diskussion, 5. Namen der Beteiligten, die sich bei der Diskussion besonders hervorgetan haben, 6. allgemeiner persönlicher Eindruck“(6). Diese Spitzel haben auch die Aufgabe, die bei Demonstrationen und anderen Anlässen fotografierten Demonstranten zu identifizieren, damit sie im Computer gespeichert werden können sowie Flugblätter und anderes schriftliches Material zu beschaffen. 1969 gab das BfV dem Spiegel zufolge ein Viertel seines Etats für die Spitzelbezahlung aus. Das verweist auf die Größenordnung.

5. Eine besondere Spielart des Spitzels ist der agent provocateur. Dabei handelt es sich um Verfassungsschützer oder vom VS angeworbene Spitzel, die z.B. Demonstranten oder politische Gruppen zuerst zu Straftaten animieren, um sie dann verfolgen zu können, oder die Straftaten begehen, die dann mit großem Propaganda-Aufwand den Linken zugeschoben werden. Ein Beispiel mag dafür der im Baader-Meinhof-Prozeß vom Berliner Senat präsentierte VS-Spitzel Peter Urbach sein, von dem mehrere Zeugen aussagten, daß er Kreisen der Linken Waffen angeboten sowie den Vorschlag gemacht habe, die Freiheitsglocke zu sprengen, und daß er Bomben im jüdischen Gemeindehaus und in Wohnungen von APO-Mitgliedern deponierte, die anschließend bei spektakulären Hausdurchsuchungen „gefunden“ wurden(7). Als weiterer Fall wurde durch eine Panorama-Sendung bekannt, daß der von der Bewegung 2. Juni ermordete U. Schmücker ein VS-Spitzel war. Obwohl Schmücker dem VS über Morddrohungen berichtet hatte, unternahm dieser anscheinend nichts, um seinen Spitzel zu schützen. Paßte ihm der Mord etwa ins Konzept?

6. Als weitere Quelle sind Umfragen von Verfassungsschützern bei Arbeitgebern, Vermietern, Nachbarn und auch den Betroffenen, in Schule und Universität etc zu nennen, die allerdings oft zusätzlich der Einschüchterung und Repression dienen. Denn welcher Arbeitgeber etc wird nicht hellhörig, wenn der VS über jemanden Erkundigungen einzieht und es sind aus früheren Jahren mehrere Fälle bekannt, in denen der VS mit dieser Methode ihm Mißliebige planmäßig arbeitslos gemacht hat, ohne daß die Betroffenen zunächst die Gründe für ihre Kündigungen in Erfahrung bringen konnten(8).

7. Die ständige Überwachung von Einzelpersonen dürfte nur in seltenen Fällen angewandt werden, da sie sehr aufwendig ist. Selbst im Fall Guillaume versagte der VS vor dieser Aufgabe. Um einen Fußgänger unbemerkt zu observieren, benötigt man nämlich acht Observanten zu Fuß; für die Überwachung eines PKW im Stadtverkehr sogar sechs zivile Funkwagen(9). Wo mir bisher Fälle von Beschattungen bekannt geworden sind, handelte es sich stets um solche der offenen Beschattung. Damit soll der Observierte durch stete demonstrative „Begleitung“ durch Verfassungsschützer eingeschüchtert werden(10).

8. Per Amtshilfe bedienen sich die ÄfV zusätzlich der Informationen, die sich z B in den Karteien der allgemeinen Ortskrankenkassen, der Einwohnermeldeämter, der Universitätssekretariate etc befinden. Damit sich dagegen zB die Universitäten nicht wehren, hat der hessische Kultusminister eigens einen entsprechenden Amtshilfeerlaß ausgefertigt(11)

9. Schließlich ist auch das Anhörungsverfahren selbst für den VS eine Quelle, insofern er über die jeweiligen öffentlichen Arbeitgeber zusätzliche Informationen erfragen lassen kann.

Welche „Erkenntnisse“ hier jeweils gesammelt werden und was davon wie ge- und verwertet wird, ist ganz in das Belieben der ÄfV gestellt. Ob z.B. ein Spitzel seine Denunziationen frei erfindet – Beispiele dafür gibt es genug(12) – oder aber einzelne Zitate aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, öffentlichen Reden, oder privaten Gesprächen sinnentstellend und aus dem Zusammenhang gerissen in die Dossiers geraten, kann vom Betroffenen nicht kontrolliert werden. Ein Recht auf Einsicht gibt es nicht.

Dossiers

Alle Einzelbeobachtungen, die aus diesen verschiedenen Quellen stammen, werden in Personal- bzw. Institutionen-Dossiers gesammelt und nach dem Prinzip des Puzzle vervollständigt. Allein das LfV von Berlin verfügt nach eigenen Angaben über 190 000 Einzeldossiers, hinzu kommen nochmal 20 000 der Berliner politischen Polizei(13). Das BfV hat rund 2 Millionen Namen in seiner Computer-Anlage gespeichert(14). Seit Anfang 1975 gibt es eine gemeinsame Karteiführung der drei Geheimdienste BfV, MAD und BND, sowie einen Austausch schwarzer Listen unter den verschiedenen LfV über entlassene, suspendierte oder abgelehnte Bewerber für den öffentlichen Dienst(15). Aufgrund der dem VS zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung können alle „Erkenntnisse“ in Sekundenschnelle abgerufen werden. So berichtet etwa die bayerische GEW: „Die Ausstattung mit modernen technischen Geräten hat die Einsatzfähigkeit (der Sicherheitsbehörden) weiter gesteigert; von besonderer Bedeutung war dabei vor allem die … beim bayerischen LfV eingerichtete Datenstation, die unmittelbaren Zugriff auf die im „nachrichtendienstlichen Informations- und Verbundsystem“ (NADIS) des Bundes und der Länder gespeicherten Erkenntnisse ermöglicht“(16).
Mit Hilfe dieser Datenbanken können auch vorbeugende schwarze Listen erstellt werden, wie etwa jene über Universitätsangehörige, die nach Auskunft der Konferenz der hessischen ASten bereits 1974 Kultusminister Friedeburg der Universität Gießen vorlegte mit der Mitteilung, daß sich der Minister deren Einstellung „im Falle einer Bewerbung als Tutoren, Hilfskräfte oder Bedienstete selbst vorbehalte“(17).

Wenn dann eine Universität beispielsweise eine Aufsicht für die Bibliothek einstellen will, muß sie über den Kultusminister und Innenminister zunächst den politischen „Ariernachweis“ vom zuständigen LfV einholen. Dieses überprüft seine eigenen Dossiers, die anderer LfV, in deren Bereichen der Betroffene gegebenenfalls früher einmal gewohnt hat, sowie die des BfV. Erforderlichenfalls führt es noch zusätzliche Recherchen durch. Über den Minister des Innern und das Kultusministerium geht der entsprechende Bescheid dann wieder zurück. Hat der Betreffende etwa einmal sein Auto in der Nähe einer Demonstration geparkt, einen Anti-NPD-Aufruf unterzeichnet und vielleicht sogar eine DKP-Weihnachtsfeier besucht, muß er sich einer Gesinnungsüberprüfung bei einem Verhör unterziehen. Das Protokoll muß dann erst wieder vom Kultusministerium, Minister des Innern und VS geprüft werden, bevor eine definitive Entscheidung gefällt wird. Daß bei
diesem Verfahren Tausende monatelang in der Luft hängen, physisch und psychisch kaputtgemacht werden, sei nur am Rande erwähnt. Man vergleiche dazu etwa die Dokumentation über den Fall Roth im Gießener AStA-Info(18). H. Roth erlitt inzwischen einen Nervenzusammenbruch. Einer von vielen.

Mithilfe beim Abbau des Rechts­s­taates

Berufsverbote und Praktiken der ÄfV sind Zeichen für den Abbau des Rechtsstaates. Was gilt eigentlich noch die grundgesetzlich verbriefte Vereinigungsfreiheit und die Grundgesetzgarantie, daß die Verfassungswidrigkeit von Parteien nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann, wenn in der Verfassungswirklichkeit die Qualifizierung einer Organisation als verfassungsfeindlich durch eine Landesregierung genügt, um Mitgliedern legaler Organisationen – bis hin zu den Gewerkschaften – ihre Berufsziele zunichte machen zu können? Was gilt eigentlich noch das Demonstrationsrecht, wenn jeder, der es wahrnimmt, damit rechnen muß, vom VS fotografiert und aufgrund dessen später berufliche Schwierigkeiten zu bekommen? Was gilt noch der Verfassungsanspruch auf Meinungsfreiheit, wenn jeder, der sich kritisch äußert, gewärtigen muß, daß ein Spitzel ihn denunziert? Was gilt das Grundrecht auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre, das aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt, wenn in der Realität VS-Spitzel und Denunzianten mit ihren Schnüffeleien unentwegt in diese Privatsphäre eindringen dürfen? Was gilt noch das Grundrecht auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie, wenn man von Geheimdiensten gegen sich gesammeltes Material weder einsehen noch überprüfen noch seine geheime Weitergabe kontrollieren kann? Was gilt noch die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit, wenn jemandem, aufgrund der Tatsache, daß er eine marxistische Lehrmeinung vertritt, eine Professur verweigert werden kann? Was gelten noch die Rechtsgrundsätze der Gesetzespräzision, der Berechenbarkeit des staatlichen Eingriffs und das Rechtsstaatsgebot der Tatbestandsbestimmtheit, wenn jede Landesregierung und jedes LfV befugt sind, willkürlich und im nachhinein die Mitgliedschaft in legalen Organisationen und ihr nicht genehme Gesinnungen oder wissenschaftliche Lehrmeinungen für verfassungsfeindlich zu erklären? Was gilt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das klar zum Ausdruck bringt:

„Deshalb sind solche (VS-)Ermittlungen und die Speicherung ihrer Ergebnisse für Zwecke der Einstellungsbehörden schwerlich vereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sie vergiften die politische Atmosphäre, irritieren nicht nur die Betroffenen in ihrem Vertrauen in die Demokratie, diskreditieren den freiheitlichen Staat, stehen außer Verhältnis zum ,Ertrag` und bilden insofern eine Gefahr, als ihre Speicherung allzuleicht mißbraucht werden kann.“

Wenig später erklärte der rheinland-pfälzische CDU-Innenminister Schwarz:

„Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verbietet keineswegs die Verwertung von vorliegenden Erkenntnissen der Staatsschutzbehörden bei der Überprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst. „(19)

Leben wir denn in einer Bananenrepublik? Nein, sondern in einem auf der privaten Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel aufgebauten Herrschaftssystem, das in die Krise geraten ist und dessen Herrschende zu deren Bewältigung offensichtlich nicht länger dem Grundgesetz zu trauen gesonnen sind(20).

Verweise

1 Frankfurter Rundschau (FR) 4. 3. und 9. 5. 1975.
2 Vgl dazu D. Damm: Die Praktiken des BND, in: Kritische Justiz 1/1975, S 90-98
3 FR 26. 9. 1975
4 FR 15. 11. 1974
5 Informationsdienst zur Verbreitung unterbliebener Nachrichten Nr. 50 vom 29. 9. 1974, S 17
6 D. Damm: So arbeitet der Verfassungsschutz, Berlin 1970, S 26. In diesem Buch sind auch zahlreiche konkrete Fälle von Verfassungsschutzübergriffen dargestellt. Vgl dazu auch D. Damm: Berufsverbot durch Verfassungsschutz, in: Kritische Justiz 4/1973, S 447-455
7 Vgl FR vom 4., 11., 27., 28. Mai 1971
8 D. Damm: So arbeitet der Verfassungsschutz, aa0, S 16 ff
9 Der Spiegel 22/ 1964
10 Kritische Justiz 2/ 1974, S 206 ff
11 Abgedruckt im Asta-Info der Universität Frankfurt 1975, S 26-28
12 Vgl beispielsweise die im Spiegel 41/1974, S 62ff dargestellten Fälle
13 Der Stern 13/1973,S 74
14 Der Stern 37/4975, S 34
15 FR 15. 6. 1974 und 17. 12. 1974
16 Erklärung der GEW Bayern, S 11, so zitiert in: Vorgänge 14/1975, S 78
17 FR 31. 8. 1974
18 ASTA Gießen: Berufsverbot in Hessen, Gießen 1975
19 FR 9. 9. 1975
20 Zu einer genauen Analyse der politischen Funktion der Berufsverbote und des Verfassungsschutzes vgl. H. Ridder: „Berufsverbot?“ Nein, Demokratieverbot!, in: Das Argument 92/1975, S 576-584 und R. Nemitz: Die Konstruktion der Verfassungsfeindlichkeit durch den Verfassungs-„Schutz“, ebenda, S 585-600.

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