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Die Gesetz­ent­würfe zur Patien­ten­ver­fü­gung im Vergleich

Mitteilungen20210/2008Seite 7

Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 7/8

Quellen:

Stünker-Entwurf: BT-Drucksache 16/8442
Bosbach-Entwurf: Webseite des Abgeordneten Wolfgang Bosbach

 

Gesetzentwurf Stünker, Kauch et al.

Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Gröing-Eckart et al. 

Patienten-
verfügung 

§ 1901a BGB
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Pat.verfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

§ 1901 b BGB
(1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige Person in schriftlicher Form für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort. Der Betreuer hat ihnen Geltung zu verschaffen, wenn sie auf die eingetretene Situation zutreffen, es sei denn, dass der Betreute sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will.

Beratung

[ohne gesetzliche Regelung]
Sowohl eine fachkundige Beratung als auch eine regelmäßige oder beim Auftauchen von schweren Krankheiten erfolgende Aktualisierung der Patientenverfügung sind sehr zu  empfehlen. Eine Verknüpfung von Beratung und Aktualisierung mit der Wirksamkeit oder der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist aber nicht gerechtfertigt. (Begründung, S. 14)
Eine Aktualisierungspflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Patientenverfügung sieht der Entwurf nicht vor, weil allein der Zeitraum zwischen der Errichtung oder der letzten Änderung oder Bestätigung der Patientenverfügung und dem Behandlungszeitpunkt nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass die abgegebenen Erklärungen nicht mehr gelten sollen. (s. Begründung S. 14) 

§ 1901 b BGB
(2) Wünschen oder Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, hat der Betreuer Geltung zu verschaffen, wenn 1. der Errichtung eine ärztliche Aufklärung…, vorausgegangen ist, 2. sie nach Belehrung … vor einem Notar errichtet wurde, und die Beurkundung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt 3. und darin auf eine von dem Arzt gefertigte Dokumentation über die Aufklärung verwiesen wird, … Dasselbe gilt, wenn der Betreute eine solche Patientenverfügung …schriftlich bestätigt hat und die Bestätigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt …(3) Erfüllt eine Patientenverfügung die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht, so hat der Betreuer darin enthaltenen Wünschen oder Entscheidungen, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, Geltung zu verschaffen, 1. wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder 2. wenn der Betreute ohne Bewusstsein ist, nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird … 
Änderungsantrag vom 21.10.08: § 1901 b (3) Erfüllt eine Patientenverfügung die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so hat der Betreuer darin enthaltenen Wünschen oder Entscheidungen…, Geltung zu verschaffen, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt. 

Bevollmächt. 

§ 1901 a BGB
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte. 

§1901 a BGB
(1) Eine geschäftsfähige volljährige Person kann für den Fall, dass sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, einen Bevollmächtigten bestellen (Vorsorgevollmacht). … (2) Eine volljährige Person kann für den Fall ihrer Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung äußern (Betreuungsverfügung). …
§ 1901 b (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Bevollmächtigte gemäß § 1901 a Abs. 1. § 1904 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 

mutmaßl.
Wille 

§ 1901a BGB
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. … 

[ohne gesetzliche Regelung]
Dem Betreuer wird nicht etwa eine generelle Befugnis eingeräumt, unter Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen Wünsche und Entscheidungen des Betroffenen in einer Patientenverfügung nach eigenem Ermessen zu „korrigieren“. … Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen oder sich die Irrtümlichkeit der Patientenverfügung geradezu aufdrängt, soll er nicht daran gebunden, sondern nach den allgemeinen Regeln des § 1901 zu einer … Entscheidung berufen sein.  (Begründung, S. 39) 

PEG-Sonde 

[ohne gesetzliche Regelung]
Verweis auf BGH-Beschluss vom 8.6.2005: „Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf. Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung – wie hier – zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig.“ (BGHZ 163, 195) Zu ergänzen ist, dass eine solche Zwangsbehandlung nicht nur nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig wäre, sondern auch strafrechtlich grundsätzlich als Körperverletzung einzustufen wäre. (Begründung, S. 16f) 

[ohne gesetzliche Regelung]
Presseerklärung vom 21.10.08: Eine Patientenverfügung ist an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gebunden: Inhalte einer Patientenverfügung, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Aktive Sterbehilfe ist verboten. Die Basisversorgung kann nicht ausgeschlossen werden. (Das bedeutet nicht Ernährung mittels PEG-Sonde.)  

Vormundschafts-
gericht 

§ 1904 BGB 
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.  

§ 1904 BGB 
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung durch den Betreuer in eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und nach Beratung zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung den in einer Patientenverfügung geäußerten Wünschen oder Entscheidungen des Betreuten entspricht. (4) Bei der Beratung … ist in der Regel den Pflegepersonen sowie dem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kindern … Gelegenheit zur Äußerung zu geben… (beratendes Konsil).
§ 1904 a (1) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Maßnahme den Wünschen oder Entscheidungen einer Patientenverfügung entspricht, die die Voraussetzungen des § 1901 b Abs. 2 erfüllt. (2) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in die lebenserhaltende ärztliche Maßnahme … (3) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn … der Betreute ohne Bewusstsein ist und … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit … das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird. 

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