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Leserbrief: Kirchliche Sonder­rechte

in: HU-Mitteilungen Nr. 227 (3/2015), S. 20

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) brachte am 22.1.2015 unter dem Titel „Leben ohne?“ einen längeren Beitrag, der sich mit religionsfreien Menschen beschäftigte. Dabei wurden auch Organisationen vorgestellt – darunter die HU – die sich gegen die Privilegien der Religionsgemeinschaften zur Wehr setzen. HU-Mitglied Gerhard Saborowski schrieb dazu einen Leserbrief an die Zeitschrift, der etwas gekürzt unter der Überschrift „Auch Atheisten finanzieren christliche Kirchen“ in der HAZ vom 6.2.2015 veröffentlicht wurde:

Dankenswerterweise wurden in dem Beitrag „Leben ohne?“ einige der zahlreichen Privilegien der beiden christlichen Kirchen angesprochen. Wohl die wenigsten Bürger, die keiner Religionsgemeinschaft oder einer nicht-christlichen Religionsgemeinschaft angehören, werden wissen, dass sie durch Zahlung der Einkommenssteuer auch die christlichen Kirchen mitfinanzieren.

Aufgrund von Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche zahlte das Land Niedersachsen im Jahre 2014 rund 42,5 Millionen Euro an die Kirchen. Im Loccumer Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen von 1955 ist von „Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke“ und von „Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung“ die Rede. Im Klartext heißt das, der Staat beteiligt sich an der Besoldung und Altersversorgung von Bischöfen und Pfarrern sowie an den Kosten der Kirchenverwaltung.

Entgegen weit verbreiteter Meinung handelt es sich bei diesen Zahlungen aber nicht um staatliche Zuwendungen für Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige soziale Einrichtungen der Kirchen. Die sozialen Leistungen der Kirchen werden vom Staat im großen Umfang gesondert mitfinanziert und haben nicht mit den „Dotationen“ zu tun.

Im Haushaltsplan für 2015 – veranschlagt im Etat des Kultusministeriums – erhöhten sich die „Dotationen“ um eine weitere halbe Million auf rund 43 Millionen Euro. Als der Etat des Kultusministeriums im Landtag beraten wurde, ging kein Abgeordneter auf diese Form der Kirchenfinanzierung ein, obwohl das Geld überall fehlte.

Im Lichte der Verfassung sind die dort als „Staatsleistungen“ bezeichneten Zahlungen ein Anachronismus. Schon die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah im Artikel 138 die Ablösung der Staatsleistungen vor. Dieses Verfassungsgebot wurde 1949 in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen. Geschehen ist seitdem nichts.

Ablösung der Staatsleistungen heißt, die Zahlungen sind nach Zahlung eines Entschädigungsbetrags einzustellen. Die Kirchen beanspruchen noch immer Entschädigung für Enteignungen von Kirchengut in vergangenen Jahrhunderten im Zuge der Säkularisation. Zu nennen ist hier insbesondere der Reichsdeputationshauptschluss von 1803.
Am Ende dieses Jahres werden in Niedersachsen die Entschädigungszahlungen allein seit 1949 auf rund 1,4 Milliarden Euro ansteigen. Die Staatsleistungen an die Kirchen sind daher faktisch längst abgelöst. Ihre unbegrenzte Weiterzahlung würde gegen die Verfassung verstoßen.

Gerhard Saborowski, Hannover

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