Der Europäische Gerichtshof und das Recht auf Vergessen
aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 119-121
Die Informationsmenge, die im Internet verfügbar ist, sprengt alle bekannten Dimensionen. Potenziell grenzenlose Speichertechniken stehen zu immer geringeren Preisen zur Verfügung. Das Internet hat – bildlich gesehen – ein Elefantengedächtnis. Es vergisst nichts. Hinzu kommt, dass Suchmaschinen den Zugriff auf die Riesenmenge von Informationen in Sekundenschnelle ermöglichen. Der Satz „Das Internet vergisst nicht“ hat indes etwas von seiner Bedrohlichkeit verloren, seitdem der EuGH den im Internet erfassten Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein „Recht auf Vergessen werden“ eingeräumt hat.(1)Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass den Internetnutzer_innen bei der Eingabe des Namens „MCG“ in die Suchmaschine (hier: Google) in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten einer spanischen Tageszeitung von Januar und März 1998 angezeigt wurden. Die Artikel kündigten die Versteigerung eines Grundstücks von „MCG“ an, die im Zusammenhang mit einer Pfändung des Klägers stand, weil er Schulden bei der Sozialversicherung hatte.
„MCG“ beantragte bei der spanischen Datenschutzagentur AEPD(2) u.a., Google Spain oder Google Inc. zu verpflichten, die Daten zu löschen oder zu verhindern, dass sie in den Suchergebnissen oder in Links zu der Zeitung erschienen. Er machte – gestützt auf Art. 12b und Art. 14 I a der europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995(3) geltend, die Pfändung sei seit Jahren vollständig erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr. AEPD gab dem Antrag statt, da – kurz gefasst – das Grundrecht auf Datenschutz und die Würde der betreffenden Person beeinträchtigt werden könnten.
Daraufhin erhoben Google Spain und Google Inc. Klage bei der Audiencia Nacional (dem zuständigen spanischen Gericht) und beantragten, die Entscheidung der AEPD aufzuheben. Das Gericht entschied jedoch nicht in der Sache, sondern legte den Fall dem EuGH vor und bat – zusammengefasst – um Entscheidung dazu:
- ob es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handele, wenn von Dritten ins Internet gestellte Informationen aufgesucht würden, um sie automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern zur Verfügung zu stellen;
- ob Google Spain überhaupt eine spanische Niederlassung von Google Inc. sei und Datenverarbeitung betreibe;
- ob schließlich eine Person von den Betreiber_innen von Suchmaschinen verlangen könne, die Indexierung auf sie bezogener Informationen zu unterlassen, die auf Webseiten Dritter veröffentlicht sind, weil sie ihr schaden könnten oder weil sie wünsche, dass sie vergessen werden, selbst wenn die Informationen von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden.
Der EuGH beantwortete die Fragen voll zugunsten des Klägers. Er stellte klar, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetznutzer_innen in einer bestimmten Reihenfolge zur Verfügung zu stellen, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen sei, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten. Der/die Betreiber_ in der Suchmaschine sei „Verantwortlicher“ für diese Verarbeitung. Das bedeutet: Suchmaschinen leisten spezialisierte und effiziente Datenverarbeitung. Wenn ihr Informationsangebot personenbezogene Daten enthält, handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Informationen.
Der Gerichtshof führte weiter aus, dass eine Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besitzt, personenbezogene Daten verarbeitet, wenn der Betreiber der Suchmaschine in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Zweck die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und der Verkauf selbst ist und deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist. Anders formuliert: Auch wenn Google Inc. seinen Hauptsitz in den USA hat, ist das Unternehmen verantwortlich für die Einhaltung der europäischen Datenschutzbestimmungen, weil die Zweigstelle Datenverarbeitung für die Einwohner eines EU-Mitgliedstaates betreibt.
Der Suchmaschinenbetreiber hat schließlich, sofern die Voraussetzungen des Art. 12 Buchst. b und des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG vorliegen, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine Suche nach einem Personennamen angezeigt wird, die Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn der Name oder die Information auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
Eine betroffene Person kann letztlich vom Suchmaschinenbetreiber verlangen, dass von der Suchergebnisliste auch die Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten mit wahrheitsgemäßen Informationen über sie entfernt werden, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden. Dies gilt nicht nur für unrichtige Daten, sondern auch für solche, die nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind, darüber hinausgehen, nicht auf den neusten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden (es sei denn die Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich). Dies bedeutet, dass auch die Verarbeitung ursprünglich rechtmäßig erhobener Daten rechtswidrig werden kann, insbesondere wenn sie in Anbetracht der verstrichenen Zeit (im konkreten Fall: 16 Jahre) den ursprünglichen Zwecken nicht mehr entsprechen, nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder darüber hinausgehen. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der betroffenen Person ein Schaden entsteht.
Dieses Recht kann allerdings durch ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit eingeschränkt werden. Der Gerichtshof verlangt also im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen. Kurz gefasst: Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden. Die Frage der Erforderlichkeit setzt eine sorgfältige Abwägung voraus.
Die Entscheidung wird nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung(4) vom Richter des Bundesverfassungsgerichts Johannes Masing kritisiert, weil sie ein Ungleichgewicht in der Balance von Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsfreiheit bringe, das die liberale Linie des Äußerungsrechts zu unterlaufen drohe. Demgegenüber bleibt zu hoffen, dass der EuGH mit der Entscheidung die Grundlagen für ein neues europäisches Grundrecht auf „Vergessen werden“ gelegt hat, das hoffentlich zu einer gesellschaftlich akzeptierten Balance zwischen Privatsphäre und Öffentlichkeit und zwischen Erinnern und Vergessen führt.(5)
DR. HERBERT MANDELARTZ Jahrgang 1948, war nach Studium und Promotion u.a. im Ministerium des Innern des Saarlandes (1985-1999, von 1996 – 99 als Staatssekretär), bei einer Beratungsgesellschaft und von 2001 – 2006 im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zunächst als Abteilungsleiter und ab 2002 als Stellvertretender Chef tätig. Zurzeit ist er u.a. Lehrbeauftragter an der Humboldt Universität zu Berlin.
Anmerkungen:
(1) Urteil in der Rechtssache C-131/12 Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Espanol de Proteccion de Datos, Mario Costeja Gonzalez – im folgenden „MCG“. Die Entscheidung ist abgedruckt in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 2014, 857ff. Dazu: Boehme-Neßler, Das Recht auf Vergessenwerden. Ein neues Internet-Grundrecht im Europäischen Recht, NVwZ 2014, 825ff.
(2) Agencia Espanola de Proteccion de Datos.
(3) S. 95/46 EG, ABl. L 281, S. 31.
(4) S. „Die Google-Ebene“, SZ. v. 2./3.8.2014, S. 30.
(5) So auch Boehme-Neßler, Anm. 1.