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Positionen im Geset­ze­s­ent­wurf von MdB Wolfgang Zöller u.a.

25. August 2007

Der Entwurf sieht vor, das Rechtsinstitut Patientenverfügung im Betreuungsrecht zu verankern.

Reichweite und Gültigkeit von Patientenverfügungen

Der Entwurf (BT-Drs. 16/11493) stellt klar, dass die Patientenverfügung auch nach dem Verlust der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen geltend bleibt. Somit bleiben die Wünsche und Entscheidungen des Patienten, die auf die Zulässigkeit medizinischer Behandlungen gerichtet sind für den Betreuer oder Bevollmächtigten verbindlich und sollen von diesen grundsätzlich beachtet und durchzusetzen werden.

Weiterhin hält der Entwurf fest, dass die Willensbekundung des Patienten jederzeit widerruflich ist. Dementsprechend verliert eine Patientenverfügung ihre Wirksamkeit , wenn sie vom Patienten widerrufen wurde.

Hinsichtlich der Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen trotz ablehnendem Patientenwillen enthält der Entwurf keine ausdrückliche Regelung. Es wird jedoch klargestellt, dass ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen nicht zulässig sind. Die in der Patientenverfügung getroffene Entscheidung muss ungeachtet der Art und des Stadiums der Erkrankung beachtet werden.

Genehmigungspflicht

In dem Entwurf wird festgelegt, dass eine Genehmigung der Entscheidung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht nicht nötig ist, wenn sich Arzt und Betreuer über den konkret behandlungsbezogenen Patientenwillen einig sind. Eine Genehmigung der Entscheidung des Betreuers über einen Behandlungsverzicht oder -abbruch durch das Vormundschaftsgericht ist nur dann notwendig, wenn ein ärztliches Behandlungsanbot vorliegt, dass unter Berücksichtigung der Patientenverfügung erfolgt.

Gesetzesentwurf von MdB Wolfgang Zöller u.a. (BT-Drs. 16/11493)

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