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Warum ist eine straf­recht­liche Regelung der Sterbehilfe wünschens­wert?

21. Januar 2009

Viele Ärzte weigern sich eine Patientenverfügung anzuerkennen, weil sie glauben, dass sie sich strafbar machen, wenn sie eine lebenserhaltende Behandlung abbrechen, weil das Töten durch aktives Tun sei und sie dies als „Mord“ bezeichnen. Nicht grundlos: Schließlich müssen sich Ärzte immer wieder vor Gericht wegen Totschlags verantworten, wenn sie auf Anweisung des Betreuers eines Patienten und dessen mutmaßlichen Willen hin eine lebenserhaltende Maßnahme beenden (Magdeburger Fall, 2008).

Vor Gericht stehen Ärzte aber auch, wenn sie sich weigern eine lebenserhaltende Maßnahme zu beenden, obwohl eine wirksame Patien-tenverfügung vorlag. Dass die Verfahren mittlerweile eingestellt und mit einem Freispruch enden, hat die Unsicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen seitens der Ärzteschaft aber nicht beseitigt. Leider hilft ein Blick in das Strafgesetzbuch im Fall der Sterbehilfe auch nicht weiter. Die §§ 212 und 216 StGB erwecken den Eindruck einer uneingeschränkten ärztlichen Pflicht das Leben zu erhalten, ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit, Lebenserwartung und Lebensqualität eines Patienten. Ein so rigider Lebensschutz wird allerdings den Problemen, die sich aus dem medizinischen Fortschritt, dem Selbstbestimmungsrecht und der Straflosigkeit des Suizids und dessen Beihilfe ergeben, nicht gerecht.

Was im Bereich der Sterbehilfe erlaubt und verboten ist, erschließt sich in erster Linie aus der Kenntnis einiger Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dabei hat sich die Diskussion in den letzten Jah-ren vom Strafrecht weg auf zivilrechtliche und betreuungsrechtliche Aspekte verlagert. Der BGH geht nämlich davon aus, dass die Behandlungsbegrenzung bei einem Patienten ein Vorgang ist, der nach § 1904 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, was die Straflosigkeit aber nicht ausschließt. Die Hoffnung auf Rechtssicherheit durch Rechtspre-chung hat sich dabei allerdings nicht erfüllt.  

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