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Antwort der Bundes­re­gie­rung auf die Kleine Anfrage der Abgeord­neten Frau Kelly und der Fraktion DIE GRÜNEN

30. August 2020

Drucksache 11/7894

Wirtschaft­liche Situation und Reichtum der Kirchen in der Bundes­re­pu­blik Deutschland und Kirchen­steu­er­system

Vorbemerkung

Das Verhältnis von Staat und Kirche ist erstmals umfassend durch die Deutsche Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung) reichsgesetzlich geregelt worden. Diese Regelungen sind nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes und damit gültiges Verfassungsrecht geworden.

Das Grundgesetz garantiert den Kirchen ein eigenes Besteuerungsrecht sowie das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Sie unterliegen keiner Staatsaufsicht. Die Einkünfte und Vermögenswerte der Kirchen werden der Bundesregierung nicht mitgeteilt. Die Kleine Anfrage kann mithin nur insoweit beantwortet werden, als der Geschäftsbereich der Bundesregierung unmittelbar betroffen ist oder zu den angesprochenen Fragen auf vorliegende statistische Angaben zurückgegriffen werden kann.

Soweit von „Kirchen“ oder „großen Kirchen“ die Rede ist, versteht die Bundesregierung die Anfrage dahin, daß damit die 22 Diözesen (5 Erzbistümer und 17 Bistümer) der Katholischen Kirche sowie die 17 Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gemeint sind. 

1. Wie hoch waren die Gesamteinkünfte der Kirchen in 1988 und 1989? Wie hoch werden sie voraussichtlich dieses Jahr sein?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

2. Wieviel Prozent pro Jahr beträgt der durchschnittliche Anstieg der Kirchensteuer seit 1970?

Der durchschnittliche Anstieg der Kirchensteuer seit 1970 beträgt 7 % pro Jahr.

3. Wieviel zahlen nach Informationen der Bundesregierung Bund, Länder und Gemeinden jährlich an die Kirchen und an kirchliche Einrichtungen? Ist der Bundesregierung bewußt, daß dieses Geld ohne jede demokratische Kontrolle von den Kirchen verwaltet und ausgegeben wird?

Der Bundesregierung liegen keine näheren Informationen über die jährlichen Zahlungen der Länder und Gemeinden an die Kirchen und an kirchliche Einrichtungen vor.

Die an die Kirchen und kirchlichen Einrichtungen gezahlten Zuwendungen des Bundes sind zweckgebunden. Im Rahmen der Zweckbindung unterliegen die Ausgaben der Kontrolle der zuständigen Stellen (z. B. Parlamente, Rechnungshöfe). Von einer Zusammenstellung der einzelnen Beträge wird auch wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes abgesehen.

4. Der bundesdeutsche Staat, der sich weltanschaulich neutral nennt, treibt die Kirchensteuer ein, notfalls per Gerichtsvollzieher. Gibt es dieses Kirchensteuersystem in irgend einem anderen Land zur Zeit? Wie rechtfertigt die Bundesregierung diesen Vorgang?

Eine dem deutschen Kirchensteuersystem in etwa vergleichbare Regelung besteht in der Schweiz, allerdings nicht in allen Kantonen. Die Bundesländer haben entsprechend der ihnen durch das Grundgesetz zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Kirchensteuergesetze erlassen, die zusammen mit den kirchlichen Steuervorschriften (Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht überprüft und seine Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.

Die Kirchensteuergesetze verweisen hinsichtlich der Vollstreckung des Kirchensteueranspruchs auf die abgabenrechtlichen Vorschriften. Das Finanzamt kann daher regelmäßig in eigener Zuständigkeit als Vollstreckungsbehörde in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Die Inanspruchnahme der Zivilgerichte und der Gerichtsvollzieher ist dazu nicht erforderlich.

5. Wie viele und welche Gesetze und Verträge gibt es bei uns, die den großen Kirchen das Recht auf finanzielle Unterstützung durch den Staat einräumen?

Der Begriff „finanzielle Unterstützung” ist unscharf. Sollten hierunter auch Entschädigungen im Sinne sogenannter Staatsleistungen zu verstehen sein, wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen.

6. Wieviel Geld wurde in 1986, 1987, 1988 und 1989 für die Militärseelsorge aufgebraucht? Für die Seelsorge katholischer Soldaten? Für die Seelsorge evangelischer Soldaten?

Die Kosten für die katholische und die evangelische Militärseelsorge werden haushaltsmäßig nicht aufgeteilt. Sie haben insgesamt betragen:

Mio. DM 1986 46,5 / 1987 49,0 / 1988 50,4 / 1989 51,6

7. Wieviel Gelder flossen aus dem Militärhaushalt in 1987, 1988 und 1989 für Löhne und Gehälter des kirchlichen Bodenpersonals an die beiden großen Kirchen?

Für Löhne und Gehälter der Militärgeistlichen, Pfarrhelfer und anderen Bundesbediensteten, die mit Angelegenheiten der Militärseelsorge befaßt sind, flossen aus dem Militärhaushalt:

Mio. DM 1987 41,0 / 1988 42,4 / 1989 43,6

8. Wieviel verdienen die zwei obersten Militärbischöfe pro Jahr? Wieviele Aufwandsentschädigungen erhalten sie pro Jahr?

Die Militärbischöfe stehen in keinem Dienstverhältnis zum Staat; sie werden von ihrer Kirche besoldet. Die Militärbischöfe erhalten vom Staat eine Dienstaufwandsentschädigung von je 600 DM monatlich.

9. Wieviel Steuergelder werden jährlich bei uns für Gebet- und Gesangbücher von Soldaten ausgegeben?

Für die Beschaffung von Gebet- und Gesangbüchern, Melodienbüchern u.ä. für Soldaten werden jährlich 418 000 DM ausgegeben.

10. Wieviele Pauschalleistungen gab es in 1988 aus den Länderhaushalten an die evangelische und an die katholische Kirche?

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.

11. Wie hoch war die Eigenleistung der beiden Kirchen bei den letzten Kirchentagen?

Mit wie vielen Steuermitteln hat der Bund und der Berliner Senat den Evangelischen Kirchentag 1989 unterstützt?

Die Kirchentage werden von Bund und Sitzland gemeinsam gefördert. Im Fall des 23. Evangelischen Kirchentages ist der Verwendungsnachweis vom Sitzland bereits geprüft worden, so daß es sich bei den nachfolgenden Angaben um die tatsächlichen Zahlen (Ist-Ausgaben) handelt. Im Fall des 90. Katholikentages liegt der Verwendungsnachweis noch nicht vor, so daß sich die nachfolgenden genannten Zahlen auf den zugrunde gelegten Finanzierungsplan (Soll-Ausgaben) beziehen.

  • Träger des 90 Katholikentages in Berlin ist der 90. Deutsche Katholikentag Berlin 1990 e.V. Er hat vom Verband der Diözesen Deutschlands und vom Bistum Berlin dazu einen Beitrag in Höhe von zusammen 2,5 Mio. DM erhalten. Die Ausgaben wurden u. a. auch durch Einnahmen aus Teilnehmerbeiträgen; Spenden; Einnahmen aus Verkaufserlösen u. ä. in Höhe von 7,59 Mio. DM gedeckt.
  • Träger des 23. Evangelischen Kirchentages 1989 ist der 23. Deutsche Evangelische Kirchentag Berlin 1989 e. V. Er hat von der evangelischen Kirche keine Zuwendung erhalten. Der Bund hat Zuwendungen in Höhe von 641 000 DM, das Land Berlin in Höhe von 2 900 000 DM erbracht. Außerdem hat der Bund für Projekte (Ausstellung, kleinere Konzerte) im Rahmen der innerdeutschen Kulturarbeit rund 30 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Ausgaben wurden u. a. auch durch Einnahmen aus Tagungsbeiträgen, Spenden, Verkaufserlösen u. ä. in Höhe von 6 927 832,38 DM gedeckt.

12. Trifft es zu, nach Meinung der Bundesregierung, daß die Bundesrepublik Deutschland eine Schuldnerin der Kirche ist? Geht es noch immer um Entschädigungen für die „Säkularisation, der Enteignung von Kirchengut aus dem Jahre 1803?

Mit der Frage werden offsichtlich die sogenannten Staatsleistungen im Sinne des Artikels 140 GG i.V.m. Artikel 138 Abs. 1 Weimarer Verfassung angesprochen. Dazu zahlen diejenigen auf Gesetz, Vertrag und besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates, die in das historisch ausgebildete System der staatskirchenrechtlichen Beziehungen gehören. Sie gehen großenteils auch auf die Sakularisation des Kirchenvermögens seit Anfang des letzten Jahrhunderts und die daran anknüpfenden Folgeregelungen zurück. Träger der Staatsleistungen sind in erster Linie die Länder.

13. Da unsere Verfassung eine grundsätzliche Trennung von Kirche und Staat vorsieht, wie rechtfertigt denn die Bundesregierung die Beibehaltung des deutschen Kirchensteuersystems und das verbriefte kirchliche Besteuerungsrecht?

Verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung des Staates bei der Erhebung von Kirchensteuern ist Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung der (u. a.) durch Artikel 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert worden ist.

Danach besitzen die Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht der Steuererhebung „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“. Dieses Recht schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlaß von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeit einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen (vgl. BVerfGE 19, 206, f.; 44, 37, 57, 73, 388, 399). Die Kirchensteuererhebung gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt. Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv (vgl. BVerfGE 73, 388, 399 m.w.N.).

Angesichts der klaren verfassungsrechtlichen Grundlage für die Mitwirkung des Staates bei der Kirchensteuererhebung stellt sich für die Bundesregierung die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gebot zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, das durch Artikel 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG sowie durch Artikel 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Artikel 140 GG statuiert wird (vgl. BVerfGE Band 19, 206, 216; 24, 236, 246; 33, 23, 28), nicht: Die Kirchensteuerregelung ist Bestandteil dieses Systems.

14. Wieviel Geld führten die Bundesbürger/innen in 1986; 1987, 1988 und 1989 als Kirchensteuer ab? Mit wieviel wird für 1990 gerechnet?

Die Höhe des Kirchensteueraufkommens und des Kirchgeldes wird jährlich im Statistischen Jahrbuch veröffentlicht. Das Istaufkommen hat insgesamt betragen:

Mrd. DM 1986 11,4 / 1987 12,3 / 1988 12,7 / 1989 13,6

Für das Jahr 1990 liegen noch keine statistischen Angaben vor.

15. Wie hoch ist das sonstige jährliche Spendenaufkommen in der Bundesrepublik Deutschland an die Katholische und Evangelische Kirche?

Über das jährliche Spendenaufkommen an die Katholische und Evangelische Kirche liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

16. Warum wird nicht insgesamt auf eine freiwillige Spendenregelung umgestellt auch im Hinblick auf die DDR?

Das verfassungsmäßige Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten innerhalb der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten, verbietet ein Eingreifen staatlicher Organe sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.

17. Bei welchen Aktiengesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland hält die Kirche Anteile?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

18. Wie viele kircheneigene Firmen, Banken, Zeitungen, Brauereien und Weingüter gibt es in der Bundesrepublik Deutschland?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

19. Der gesamte Grundbesitz der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland an landwirtschaftlicher Nutzfläche wird auf wie viele Quadratmeter geschätzt? Wie viele davon sind pro Jahr verpachtet?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

20. Wie groß ist der Grundbesitz der Evangelischen Kirche (Landwirtschaftliche Nutzfläche)?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

21. Wer sind die erst- und zweitgrößten nichtstaatlichen Grundeigentümer in der Bundesrepublik Deutschland?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

22. Wie hoch sind die Beteiligungen der Katholischen Kirche an Versicherungsgesellschaften? Trifft es zu, daß das Kirchenkapital den zweitstärksten Einfluß auf den deutschen Versicherungsmarkt hat?

Die in der Frage enthaltenen Mutmaßungen über einen maßgeblichen Einfluß der Katholischen und Evangelischen Kirche auf den deutschen Versicherungsmarkt kann die Bundesregierung nicht bestätigen. Da die Bekanntgabe von ausschließlich zu Zwecken der Versicherungsaufsicht erhobenen Daten über die Anteilseigner von Versicherungsunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften gegen das Gebot der Amtsverschwiegenheit, der Geheimhaltung sowie gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verstoßen würde, können weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden.

23. Wie ist das Verhältnis zwischen staatlicher und kirchlicher Finanzierung der Kindergärten in der Bundesrepublik Deutschland?

Laut Jugendhilfestatistik befanden sich 1986 von den insgesamt 24476 Kindergärten 14294, also 58,4 %, in kirchlicher Trägerschaft. Aufgrund der föderativen Struktur des Jugendhilfebereichs stellt sich das Verhältnis von staatlichen und kircheneigenen Mitteln zur Finanzierung kirchlicher Kindergärten in jedem Land anders dar, so daß die Frage pauschal nicht beantwortbar ist. Jedoch ist festzuhalten, daß die Kirchen in allen Bundesländern – ebenso wie andere freie Träger – einen beträchtlichen Teil der Kosten für die Kindergärten selbst tragen. So übernehmen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die kirchlichen Träger 36% der nach Abzug der Elternbeiträge verbleibenden Gesamtbetriebskosten und 25 % der an den Durchschnittskosten orientierten Pauschalen für Investitionskosten.

24. Welcher Anteil der kirchlichen Einnahmen wird für karitative und soziale Zwecke ausgegeben?

Bei der Katholischen Kirche?

Bei der Evangelischen Kirche?

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

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