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Der Europäische Haftbefehl - Ein Schritt zu früh in den gemeinsamen Straf­pro­zess?

Wolfgang Kaleck

Grundrechte-Report 2003, S. 142-147

Warum sollte es auf europäischer Ebene anders sein als in den Nationalstaaten? Es dominiert die Auffassung, dass prozessuale Garantien für den Beschuldigten und Verteidigungsrechte hinter der Effizienz der Strafverfolgung zurückstehen müssten. Die schützende Form wird zum bloßen Formalismus erklärt. Nun werden wesentliche Prinzipien des Auslieferungsverfahrens aufgegeben: Ab Januar 2004 soll in den Staaten der Europäischen Union der Europäische Haftbefehl an die Stelle des herkömmlichen Auslieferungsantrages treten. Im Rechtsverkehr untereinander wird dann für Straftaten jenseits der Schwelle von Bagatelltaten das Auslieferungsverfahren ersetzt durch ein Verfahren der formalen Prüfung der Voraussetzungen des Euro-Haftbefehls. Für die Befürworter ist dies ein weiterer Schritt in Richtung europäische Einigung. So heißt es in den Vorüberlegungen des Europäischen Rates: «Die Vollendung des Gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Systeme der Strafgerichtsbarkeit der Mitgliedsstaaten.»

Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg soll in Zukunft dem Festgenommenen die Haftbefehle seines Kollegen aus Madrid und Turin verkünden, wie er bisher die Entscheidungen seiner Kollegen aus Traunstein und Freiburg vollstreckt hat.

Doch eine gemeinsame europäische Rechtskultur existiert – wenn überhaupt – erst in Ansätzen und in dem sensiblen Bereich der Strafrechtspflege praktisch gar nicht. Man sollte daher meinen, eine Maßnahme, die so weitgehend in die Rechte der Unionsbürger eingreift wie die gerichtlich verordnete Freiheitsberaubung wäre angemessen öffentlich und demokratisch diskutiert worden – auf europäischer Ebene und in den Einzelstaaten. Doch nichts dergleichen geschah: Der Europäische Haftbefehl befand sich in der gigantischen Mogelpackung, die auf EU-Ebene nach dem 11. September 2001 geschnürt wurde. Die Maßnahme betrifft weite Bereiche der ordentlichen Strafrechtspflege und wird nur zu einem Bruchteil diejenigen betreffen, die mit den terroristischen Anschlägen und den Aktivitäten der sie mutmaßlich tragenden islamisch-extremistischen Organisationen zu tun haben sollen. Wie die Akteure in den Nationalstaaten hat auch die EU Administration die Gelegenheit beim Schopf ergriffen; das policy window hat sich weit geöffnet, und mit dem Haftbefehl wurde eine Maßnahme durch das Gesetzgebungsverfahren gepeitscht, die bereits vor dem 11. September 2001 lange und kontrovers diskutiert
worden war.

Wie gefährlich der Europäische Haftbefehl für Bürger- und Menschenrechte werden kann, mag folgendes Beispiel beleuchten.

Im Berlusconi-Italien kam es im Herbst 2002 durch ein willfähriges Gericht in Cosenza zu einer Verhaftungswelle gegen Globalisierungskritiker in Süditalien wegen angeblicher Vorbereitung der Aktionen bei den Gipfeln in Neapel und Genua 2001 aufgrund eines aus faschistischen Zeiten stammenden Deliktes der «Subversiven Vereinigung». Zwar scheinen in Genua selbst die Ermittlungen der dortigen Staatsanwaltschaft dazu zu führen, dass die Menschenrechtsverletzungen der Polizei geahndet werden, nicht zuletzt aufgrund der Entlarvung der durch dieselbe Polizei manipulierten Beweise (vgl. dazu den Artikel von Eva Lindenmaier in diesem Buch). Doch es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich ein Gericht in Italien vorzustellen, das – weniger polizeikritisch – den ersten von der Polizei produzierten Berichten Glauben schenkt und auf der Grundlage nicht belegbarer Tatsachen und zweifelhafter politischer Straftatbestände Haftbefehle gegen die deutschen, österreichischen und belgischen Demonstranten erlässt. Der durchaus nahe liegende Fall einer italienischen Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten soll einmal außer Acht gelassen werden. Aber welche Möglichkeiten wird der Ermittlungsrichter in Hamburg haben, einen auf solcher Grundlage ausgesprochenen Haftbefehl der italienischen Justiz zu prüfen? Welche Möglichkeiten wird der junge Hamburger haben, der mittels eines solchen Haftbefehls verhaftet und nach Italien überstellt werden soll?

Wenige werden es sein. Denn das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit des Deliktes und das Prinzip der Spezialität, wonach nur wegen der Straftaten bestraft werden darf, wegen der auch ausgeliefert wurde, entfallen ebenso wie das Erfordernis der Übereinstimmung mit dem deutschen ordre public. Das politische Bewilligungsverfahren fällt ebenfalls weg. Der Haftrichter wird in Zukunft noch weniger Fragen stellen und noch weniger kritisch die Akten lesen als im herkömmlichen Auslieferungsverfahren. Vor allem aber wird der Inhaftierte aufgrund der Ferne vom Tatort und vom Gerichtsort zunächst kaum Möglichkeiten der Verteidigung haben. Er kennt die italienische Ermittlungsakte nicht, bestenfalls ausgewählte Auszüge. Er ist mit den Gepflogenheiten der italienischen Justiz ebenso wenig vertraut wie die allermeisten deutschen Strafverteidiger, deren Hilfe er in Anspruch nehmen kann. Eigene Nachforschungen, entlastende Zeugenaussagen – all die Mittel und Erfahrungen, die im deutschen Strafverfahren in über 30 Jahren der Auseinandersetzung mit politischer Justiz und Polizei erlernt wurden, bestehen im Verfahren mit europäischem Bezug praktisch nicht. Ebenso fehlt auf europäischer Ebene die kritische Öffentlichkeit, die vierte Gewalt als
Korrektiv.

Deutlicher wird das Problem bei der Betrachtung des Falles des in niederländischer Auslieferungshaft einsitzenden Sängers einer linksradikalen Rockgruppe aus Barcelona, Juan Ramos Rodriguez Fernandez. Dieser soll ein ETA-Kommando durch Weitergabe einer Adresse einmal unterstützt, das nächste Mal dem Kommando angehört haben. Die rechtlichen Vorwürfe und die sie tragenden Indizien wechselten in den Schriftsätzen der spanischen Regierung in den verschiedenen Verfahrensphasen mehrfach. Nur den engagierten Nachfragen der Amsterdamer Staatsanwältin war es zunächst zu verdanken, dass die dubiosen Praktiken der spanischen Behörden öffentlich wurden. Das Aus lieferungsverfahren läuft mittlerweile seit Januar 2002. Unter dem Regime des Europäischen Haftbefehls wäre Fernandez wahrscheinlich schon lange nach Spanien ausgeliefert worden. Dort hätte ihm möglicherweise das Schicksal geblüht, das nach Berichten seriöser Menschenrechtsorganisationen alljährlich Dutzende Terrorismusverdächtiger erleiden: Sie werden in so genannte Incomunicado-Haft genommen, das heißt, die ersten Tage bleiben sie ohne Außenkontakte, auch ohne Anwalt, und in diesen Tagen der Polizeihaft kommt es zu Folterungen.

Diese kurzen Schilderungen mögen als Beleg dafür genügen, dass Europa noch weit davon entfernt ist, ein gemeinsamer Raum von Rechtstaatlichkeit zu sein. Es existieren gerade im Bereich des politischen Strafrechts unterschiedliche Vorstellungen in Europa darüber, mit welchen polizeilichen und justiziellen Mitteln man vermeintliche und wirkliche Staatsgegner oder auch nur -kritiker verfolgt.

Das alte Auslieferungsverfahren bot zumindest ansatzweise Möglichkeiten der Verteidigung, die in früher traditionell flüchtlingsfreundlichen Staaten wie Frankreich öfter zur Verweigerung der Auslieferung in politischen Fällen führten. So wurden die mehreren Dutzend mutmaßlichen italienischen Rotbrigardisten, die in den 80er Jahren vor der italienischen Justiz nach Frankreich flüchteten, bis vor kurzem noch durch eine erstmals vom damaligen Staatspräsidenten Mitterrand ausgesprochene Auslieferungsverweigerung davor geschützt, die in Abwesenheit ausgesprochenen, mit dubiosen Kronzeugenaussagen erwirkten 20, 27 oder 35 Jahre abzusitzen. Seit der Überstellung des Universitätsdozenten Paolo Persichetti an die italienische Justiz im August 2002 scheint auch die menschenrechtsfreundliche Praxis der Franzosen der Vergangenheit anzugehören: Im geeinten Europa herrscht ein Konsens darüber, dass es politische Verfolgung qua Definition nicht geben kann.

Noch kämpfen Bürgerrechtsorganisationen wie Fair Trials Abroad oder Justice aus London dafür, dass den vom Europäischen Haftbefehl Betroffenen wenigstens so grundlegende Rechte wie Dolmetscher und Pflichtverteidiger garantiert werden und dass sie wie im nationalen Strafverfahren gegen Auflagen von der Haft verschont werden können. Diese – auch im Rahmen des EU-Konventes und des Grünbuches über den (zukünftigen) Europäischen Staatsanwalt – diskutierten Mindestgarantien sind jedenfalls dringend erforderlich, um die größten Härten abzumildern. Auf Dauer werden aber Anwalts-, Bürgerrechts- und Menschenrechtsorganisationen nicht umhinkommen, eine grundlegend andere Architektur des europäischen Strafprozesses zu fordern, der auf solider Grund- und Verfahrensrechtebasis ruhen sollte. Bisher schafft sich die europäische Exekutive erst einmal ihre Zwangsinstrumente wie das Europäische Polizeiamt Europol oder eben den Haftbefehl, bevor demokratische, öffentliche und justizielle Kontrollmechanismen eingebaut werden.

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