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Glaubens­frei­heit – nur für Deutsche? Über Lohengrin und die Terro­ris­ten­fahn­dung

Martin Kutscha

Grundrechte-Report 2003, S. 84-87

Die nach dem 11. September 2001 mit erheblichem technischem Aufwand betriebene Rasterfahndung nach terroristischen «Schläfern» wird vermutlich als einer der größten Misserfolge der Polizei in die Geschichte eingehen. Über ein Jahr später, am 11. Oktober 2002 meldete die Frankfurter Rundschau, dass kein einziger im Kontext der Terrorakte Beschuldigter oder Angeklagter mit Hilfe dieses Instruments ermittelt oder gefasst werden konnte. Was aber geschieht mit den Millionen personenbezogener Datensätze, die von BKA und den Polizeien der Länder «durchgerastert» wurden? Von Rechts wegen mussten und müssen sie alle inzwischen gelöscht werden, sodass eine Verwendung für andere Zwecke ausgeschlossen ist.

Zur Erinnerung: Eines der Hauptkriterien für die Einbeziehung von Personen in die Rasterfahndung war die «islamische Religionszugehörigkeit». Weder die Universitäten noch die meisten Privatunternehmen, die um die Übermittlung der Daten solcher Personen «ersucht» wurden, hatten jedoch dieses Merkmal gespeichert. Man versuchte sich zu behelfen, indem die Daten der Angehörigen von Staaten mit überwiegend muslimischer Bevölkerung für die Rasterfahndung verwendet wurden. Zugleich trat der Gesetzgeber auf den Plan, um das Problem für die Zukunft in den Griff zu bekommen: Das «Terrorismusbekämpfungsgesetz» vom 9. Januar 2002 («Otto-Paket II») schaffte – neben vielen anderen bürgerrechtlich höchst problematischen Überwachungsbefugnissen, über die im Grundrechte-Report 2002 informiert wird – auch die Ermächtigung zur Übermittlung von Sozialdaten einschließlich «Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit» zur Durchführung von Rasterfahndungen ( § 68 III Sozialgesetzbuch X). Darüber hinaus dürfen nunmehr in das Ausländerzentralregister auch «freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit » eingestellt werden ( § 3 Nr. 5 Ausländerzentralregistergesetz). In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es hierzu unverblümt: «Die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA zeigen, dass die Speicherung von Informationen über die Zugehörigkeit zu bestimmten Religionen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung für die Sicherheitsbehörden von besonderem Interesse sein kann.»

Werden die grundrechtlichen Belange der ausländischen Mitbürger und -bürgerinnen dadurch hinreichend geschützt, dass nur «freiwillige» Angaben zur Religion gespeichert werden dürfen? – Echte Freiwilligkeit würde voraussetzen, dass die Betroffenen eine von sachfremden Zwängen unbeeinflusste Entscheidung über die Preisgabe ihrer Daten auf der Grundlage einer ausreichenden Information über deren Verwendung treffen können. Hiervon kann bei vielen Ausländern und Ausländerinnen gerade nicht die Rede sein: Die wenigsten wissen genau über ihre Rechte im Gestrüpp des nach wie vor obrigkeitsstaatlich geprägten Ausländerrechts Bescheid. Viele hingegen werden sich bemühen, bei den deutschen Behörden nicht unliebsam aufzufallen, und auf entsprechende Fragen willig reagieren. Es handelt sich hier mithin um eine «Scheinfreiwilligkeit».

Der faktische Zwang zur Offenbarung der Religion verstößt eklatant gegen die Verfassungsgewährleistung der Glaubensfreiheit. Hierzu zählt nämlich nicht nur die Freiheit, eine bestimmte Religion zu haben und sie auszuüben (Art. 4 I, II GG), sondern auch die Freiheit, seine religiöse Überzeugung grundsätzlich nicht offenbaren zu müssen. Dieses Freiheitsrecht ist ausdrücklich in Art. 136 III der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verankert und wird in der Rechtswissenschaft in Anspielung an die bekannte Wagner-Oper als «Lohengrin-Klausel» («Nie sollst Du mich befragen . . .») bezeichnet. Nach Art. 140 GG sind diese Klausel wie auch die anderen «Kirchenartikel» (Art. 136–139, 141) der Weimarer Reichsverfassung «Bestandteil dieses Grundgesetzes » und damit auch heute noch strikt geltendes Verfassungsrecht.

Als Menschenrecht gilt die Glaubensfreiheit einschließlich der «Lohengrin-Klausel» sowohl für Deutsche als auch für ausländische Bürger und Bürgerinnen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes leben. Nur für bestimmte Fälle beschränkt Art. 136 III der Weimarer Reichsverfassung die Freiheit, seine religiöse Überzeugung nicht offenbaren zu müssen. So darf auf der Lohnsteuerkarte die Religionszugehörigkeit eingetragen werden, damit der Staat Kirchensteuer erheben und abführen kann. Auch ist die Frage nach der Religionszugehörigkeit bei der Anmeldung zur Schule wegen des Religionsunterrichts zulässig. Ferner darf die Religionszugehörigkeit bei einer auf gesetzlicher Grundlage statt findenden Volkszählung erfasst werden. Für «präventive» Maßnahmen der so genannten Sicherheitsbehörden wie im Falle der Rasterfahndung gelten die Ausnahmeregeln der «Lohengrin- Klausel» indessen gerade nicht.

Die monatelang praktizierte Rasterfahndung, aber auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen über die staatliche Erfassung der Religionszugehörigkeit lassen sich kaum anders denn als Ausdruck eines Generalverdachts vor allem gegen Ausländer und Ausländerinnen islamischen Glaubens werten. Zwar gehören bzw. gehörten die Täter und Hintermänner der furchtbaren Anschläge in den USA anscheinend bestimmten «fundamentalistisch- islamischen» Kreisen an. Daraus aber zu schließen, dass die etwa eine Milliarde gläubigen Muslime auf der Welt besonders anfällig für verbrecherische Neigungen seien, stellt die rechtsstaatliche Unschuldvermutung geradezu auf den Kopf und lässt überdies eine erschreckende Einäugigkeit und Unkenntnis der Religionsgeschichte erkennen. Wie viel Blut ist nicht im Namen des Christentums vergossen worden? Stellen wir uns nur vor, alle Christen müssten ihre religiöse Zugehörigkeit gegenüber den Behörden eines Staates offenbaren, weil sie im Hinblick auf die Inquisition, die Hexenverfolgungen und die Kreuzzüge ein besonderes «Sicherheitsrisiko» darstellen würden. Alles nur Untaten von gestern? Immerhin rüstet Anfang des Jahres 2003 eine sich als christlich verstehende mächtige Regierung wiederum zu einer Art «Kreuzzug» (Präsident Bush) gegen die «Achse des
Bösen» . . .

Literatur:

Klaus Globig, Die Lohengrin-Klausel des Grundgesetzes, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2002, S. 107ff.

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