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Zwielich­tige Provo­ka­teure. «Vertrau­ens­per­sonen» des Verfas­sungs­schutzes in der NPD

Marek Schauer

Grundrechte-Report 2003, S. 139-142

Ist die NPD eine Vorfeldorganisation des Verfassungsschutzes? Diese Frage wurde gestellt, als im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über einen Antrag zum Verbot der NPD immer neue «Vertrauenspersonen» (V-Leute) bekannt wurden, die von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder als «nachrichtendienstliches» Mittel «geführt » werden.

Das BVerfG hat am 22. Januar 2002 wegen Unklarheiten in dieser Frage zunächst alle Verhandlungstermine ausgesetzt. Es war bekannt geworden, dass Wolfgang Frenz, ehemaliger stellvertretender Landesvorsitzender der nordrhein-westfälischen NPD und Autor des Buches «Verlust der Väterlichkeit oder Das Jahrhundert der Juden», jahrelang für ein Verfassungsschutzamt tätig gewesen war. Von Frenz stammen Sätze wie diese: «Wenn es Auschwitz nicht gegeben hätte, müsste es für die Juden von heute Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. erfunden werden. Denn Auschwitz ist die Machtergreifung durch das vernetzte Judentum.»

In den Medien und im Gericht wurde die Frage diskutiert: In welchem Umfang sind V-Personen des Verfassungsschutzes Provokateure und selbst Initiatoren von Straftaten innerhalb der NPD? Wurden und werden durch staatliches Handeln qua V-Leuten erst die «Beweise» geschaffen, die ein Verbot begründen?

Die Enttarnung von Wolfgang Frenz war erst der Anfang. Neben dem nordrhein-westfälischen Landesvorsitzenden der NPD Udo Holtmann wurden auch die beiden Neonazis und Mitglieder der Jungen Nationaldemokraten (JN, die Nachwuchsorganisation der NPD), Thorsten Crämer und Nico Wedding, als V-Leute identifiziert. Die beiden Letztgenannten waren an einem Überfall auf eine KZ-Gedenkstätte in der Nähe von Wuppertal beteiligt gewesen. Dabei hat es mehrere Verletzte gegeben. Sie standen auf der Besucherliste. Dadurch entstand der Eindruck, der Verfassungsschutz nimmt seine gesetzliche Aufgabe nicht ernst.

Bis heute sind etwa ein Dutzend V-Leute innerhalb der NPD entdeckt und namentlich bekannt. Doch die Zahl der V-Personen der Verfassungsschutzämter in der NPD ist weit höher. Medien berichten, bis zu 200 NPD-Angehörige sind für die Verfassungsschutzbehörden in der NPD tätig. Die Antragsteller im Verbotsverfahren (Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag) sagten im Rahmen des Verfahrens, es seien «nie mehr als 15 Prozent» gewesen. Das galt als Entlastung der Ämter für Verfassungsschutz! Das Bundesverfassungsgericht forderte am 8. Mai 2002 die Antragsteller auf, alle Informationen über weitere V-Leute offen zu legen, die in dem Verfahren eine Rolle spielen. Es wollte feststellen, in welchem Umfang die Beweise, die ein Verbot der NPD rechtfertigen könnten, den eingesetzten V-Personen, das heißt den Ämtern für Verfassungsschutz, zugeordnet werden können.

Das BVerfG konnte sich gegenüber den Innenministern des Bundes und der Länder (aber auch gegenüber den 17 Verfassungsschutzbehörden) nicht durchsetzen. Vermutlich auch deshalb, weil niemand (weder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz noch der Bundesinnenminister) die Zahl und die Namen der vom Verfassungsschutz und der Polizei in der NPD verwendeten V-Personen kennt. Zwar ist in § 1 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz festgelegt, dass Bund und Länder verpflichtet sind, «in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten »; trotzdem haben sich die Länder bisher strikt geweigert, die geforderten Informationen preiszugeben, was sie als ihre «Schutzpflicht» gegenüber «ihren» Agenten bezeichnen.

Bundesinnenminister Otto Schily und sein bayerischer Gegenpart Günter Beckstein haben in großer Eintracht beteuert, es gäbe in der NPD keine «Einflussagenten», sondern nur V-Leute, die informieren. Demgegenüber steht das Statement von Eckhart Werthebach (früher Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, danach Staatssekretär im Bundesinnenministerium, dann CDU-Politiker) am 3. Februar 2002: «Die V-Leute in der NPD sind nicht erfunden, um ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht herbeizuführen.» Interessant auch der Satz eines Amtschefs des Verfassungsschutzes in einem großen Bundesland: «Wir haben doch schließlich die REPs zur Strecke gebracht! » Diese Bemerkung weist auf das eigentliche Problem hin: Die Verfassungsschutzbehörden haben V-Personen auch als Agenten eingesetzt, die Streit stiften und zersetzen sollen.

Das letzte Wort des BVerfG ist noch nicht gesprochen. Bundesinnenminister Otto Schily und Horst Mahler, Rechtsvertreter der NPD, kennen beide die Praxis des Verfassungsschutzes aus eigenen Erfahrungen in der außerparlamentarischen Opposition (APO). Mahler will Schily hereinlegen. Schilys Behauptungsstil wird das Bundesverfassungsgericht vermutlich nicht überzeugen. Zudem wächst in der Öffentlichkeit die Erkenntnis, dass eine Partei mit rund 8000 Mitgliedern und einer minimalen Wählerschaft für die Bundesrepublik kaum eine solche Gefahr darstellt, die rechtfertigt, was inzwischen über die V-Leute in der NPD bekannt geworden ist.

Was bleibt? Ein äußerst fader Beigeschmack und ein ungutes Gefühl, wenn man bedenkt, wie «ernst» der Verfassungsschutz sein Ziel der «Verhinderung von Straftaten» offenbar nimmt. Dass für Geheimdienste der Zweck die Mittel heiligt, ist nicht erst seit der Affäre um das «Celler Loch» bekannt. Der niedersächsische Verfassungsschutz ließ 1978 mit Hilfe der GSG 9 ein Loch in die Mauer der Haftanstalt von Celle sprengen. Die Behörden behaupteten später, das Ganze sollte dazu dienen, zwei V-Leute in die Rote Armee Fraktion (RAF) einzuschleusen. 1986 flog die Aktion auf. Und dies ist nur einer der Vorfälle, die zufällig bekannt
wurden.

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