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Binationale Paare unter Verdacht

Staatliche Behörden erhalten das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft

Grundrechte-Report 2007, Seiten 95 – 99

Das wesentliche Merkmal der Reform des Kindschaftsrechts 1998 war die Abschaffung des Jugendamtes als Amtspfleger für ein nichtehelich geborenes Kind. Der Gesetzgeber stärkte die Elternautonomie und sah es als ausreichend für das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung an, wenn die Erklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter vorliegen. Damit wurde auch die Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern aufgehoben und der gesellschaftlichen Realität Rechnung getragen, neben der Abstammung ebenso die sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind grundgesetzlich zu schützen (Artikel 6 GG).

Dieser Schutz ist ein Grundrecht und gilt für alle sozialfamiliären Beziehungen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Herkunft der Eltern. Folglich auch für die unverheiratete ausländische Mutter, die mit einem Deutschen ein Kind hat. Dieses Kind erhält durch die Vaterschaftsanerkennung nach § 4 Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter als Sorgeberechtigte die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.

Gegen diese staatsbürgerschaftlichen und aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten will die Bundesregierung vorgehen, da sie sogenannte Scheinvaterschaften in größerer Anzahl vermutet; d. h. wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennungen, die der ausländischen Mutter zu einer Aufenthaltserlaubnis verhelfen sollen.

Die Bundesregierung legte am 3. April 2006 den Gesetzentwurf zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vor sowie einen entsprechenden Regierungsentwurf am 29. August 2006 und plant zum 1. Januar 2007 die Einführung eines behördlichen Anfechtungsrechts einer Vaterschaftsanerkennung.

Der Kern der gesetz­li­chen Regelung und ihre Begründung

Eine staatliche Behörde soll das Recht erhalten, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn weder eine biologische noch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind besteht bzw. zum Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Die Anfechtung ist gerichtlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis relevanter Tatsachen vorzunehmen. Sie ist zeitlich befristet und kann nicht mehr vorgenommen werden, wenn nach der Vaterschaftsanerkennung für ein im Bundesgebiet geborenes Kind fünf Jahre vergangen sind bzw. fünf Jahre nach der Einreise des Kindes (§ 1600 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Damit besteht für das Kind fünf Jahre lang Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Bundesregierung begründet ihren Handlungsbedarf damit, dass eine Vielzahl unrichtiger Vaterschaftsanerkennungen abgegeben werden, um für die ausländische Mutter eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die sie sonst nicht bekommen würde. Diese Begründung kann durch keine gesicherte statistische Erhebung belegt werden. Es werden lediglich die Ergebnisse der von der Innenministerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe angeführt. Hiernach erhielten 1694 unverheiratete, meist ausreisepflichtige ausländische Mütter in der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 aufgrund der Vaterschaftsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis. Auch wenn eingeräumt wird, dass damit keine Erkenntnisse über zweckwidrige Vaterschaftsanerkennungen vorliegen, werden die Zahlen als Indiz für das Vorhandensein eines Missbrauchs angesehen.

Aufgrund einer unsicheren Datenlage sowie 1694 erteilten Aufenthaltserlaubnissen wird eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die die Errungenschaften der Kindschaftsrechtsreform in Teilen zurücknimmt und in Grund- und Menschenrechte eingreift.

Genereller Verdacht gegen unver­hei­ra­tete auslän­di­sche Mütter

Die Einführung eines behördlichen Anfechtungsrechts zielt auf die Personengruppe unverheirateter binationaler Paare ab, denn nur sie können mit einer Vaterschaftsanerkennung aufenthaltsrechtliche Vorteile erlangen.

Dabei steht die ausländische Mutter im Fokus, die einen ungesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland hat, z.B. Asylbewerberin ist oder eine Duldung besitzt. Mütter mit solch einem ungesicherten Aufenthaltsstatus erhalten zukünftig die Aufenthaltserlaubnis nur dann nach einer Vaterschaftsanerkennung, wenn die Qualität der sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind erwiesen ist. Diese ist von den Behörden durch Fragen zur persönlichen und privaten Kindesbeziehung zu ermitteln und vor allem qualitativ zu beurteilen. In der Praxis dürfte es dabei erhebliche Schwierigkeiten geben, die sozialfamiliäre Beziehung zu erfassen. Letztendlich werden mangels objektiver Kriterien individuelle Erfahrungen und Erkenntnisse behördlicher Mitarbeiter/-innen in die Beurteilung Eingang finden. Dabei können Paare zu Unrecht verdächtigt werden.

Die Gleichheit vor dem Gesetz ist grundgesetzlich in Artikel 3 garantiert und gilt für alle Menschen ungeachtet ihrer Herkunft und ihres Familienstandes. Es gibt keine sachlich berechtigten Gründe unverheiratete, ausländische Mütter anders zu behandeln. Der ungesicherte Aufenthaltsstatus in Kombination mit der Vaterschaftsanerkennung ist kein Grund. Er stellt allein eine Vermutung dar, dass ein Recht missbraucht werden könnte. Weiterhin verletzt das vorgesehene behördliche Anfechtungsrecht Artikel 6 GG, indem es in schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehungen eingreift und in der Privatsphäre von Vater und Kind ermittelt. In Artikel 1 GG heißt es, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Sie wird verletzt, wenn Eltern zu ihrer privaten Beziehung zum Kind ausgehorcht werden und diese obendrein qualitativ bewertet wird.

Folgen für das Kind

Das behördliche Anfechtungsrecht führt zudem zu Rechtsunsicherheit für das Kind. Ist eine Anfechtungsklage erfolgreich, so entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden rückwirkend auf den Tag der Geburt des Kindes. Das Kind würde seine bisherige deutsche Staatsbürgerschaft verlieren und nur dann die der Mutter erhalten, wenn das Heimatrecht ihres Herkunftslandes die Weitergabe der Staatsbürgerschaft auch über die Mutter vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist das Kind staatenlos. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Form der Rücknahme der Staatsangehörigkeit einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Kind erhielt die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, nicht durch Einbürgerung, die auf Nachweisen, Dokumenten und Angaben des Antragstellers basiert. So zu tun, als ob das Kind nie deutsch gewesen wäre, ist dem Kindeswohl nicht zuträglich. Ebenso kann es nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn dem Kind durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung der Vater entzogen wird ohne dass es einen anderen erhält.

Mit solchen Sanktionen wird das Kind für die wahrheitswidrigen Angaben seiner Eltern bestraft, obgleich es nichts dazu beigetragen hat.

Zudem wird ein Kind, das nichtehelich von einer ausländischen Mutter geboren wird, anders behandelt als ein ehelich geborenes Kind bzw. das Kind einer deutschen Mutter. Auch dieses Verhalten widerspricht dem grundgesetzlich garantierten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und nimmt die Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern nach der Kindschaftsrechtsreform zurück.

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