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Familie, Eugenik und Moral - Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erklärt Inzest­verbot für verfas­sungs­gemäß

Grundrechte-Report 2009, Seite 70

Patrick S. war 23 Jahre alt, als er im Jahr 2000 von der Existenz seiner acht Jahre jüngeren Schwester Susan K. erfuhr. Die Geschwister verliebten sich ineinander und hatten vier gemeinsame Kinder. Dafür landeten S. und K. mehrfach vor Gericht: Wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Absatz 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB), früher „Blutschande“, heute meist Inzest genannt. K. wurde 2005 vom Amtsgericht Leipzig aufgrund einer leichten geistigen Behinderung sowie erheblicher „Abhängigkeit vom Mitangeklagten“ für vermindert schuldfähig erklärt. Ihr gegenüber erging die jungendstrafrechtliche Weisung, sich für ein Jahr einer Betreuungshelferin zu unterstellen (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 JGG). S. hingegen verbüßte schon eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen mehrfachen Geschwisterinzests, als er vom Amtsgericht Leipzig zu weiteren vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt wurde.

Genaue Zahlen sind nicht bekannt, aber Fälle einvernehmlichen Inzests unter Erwachsenen landen extrem selten vor deutschen Strafgerichten. Vermutlich aus diesem Grund galt lange Zeit als ungeklärt, ob der Geschlechtsverkehr erwachsener Geschwister unter dem Grundgesetz zur Straftat erklärt werden darf. Das meist religiös oder magisch begründete Inzesttabu ist eine Norm von universaler Gültigkeit, über deren Herkunft und soziale Funktion noch heute in der Wissenschaft gestritten wird. Seine Durchsetzung mit Mitteln des staatlichen Strafrechts jedenfalls wurde in Frankreich schon 1791 aufgegeben, auch viele andere Ländern kommen ohne sie aus. In Deutschland wurden Sittlichkeitsdelikte wie „Blutschande“, „widernatürliche Unzucht“ oder Kuppelei in der Tradition der Aufklärung kritisiert, weil sie Menschen für ein Verhalten bestrafen, das niemandem schadet.

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt: geteilte Meinung

Nach erfolgloser Revision vor dem Oberlandesgericht Dresden erging am 26. Februar 2008 auf die Verfassungsbeschwerde des S. hin ein viel beachteter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 392/07, NJW 2008, 1137 ff.): Die Strafbarkeit des Geschwisterinzests sei ebenso verfassungsmäßig wie die Anwendung im konkreten Fall. Ausgerechnet der Berichterstatter für Strafrecht, Vizepräsident Winfried Hassemer, wandte sich in einem Sondervotum gegen seine sieben Kolleg/innen. Der Senatsmehrheit zufolge greift § 173 Absatz 2 S. 2 StGB zwar in die sexuelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) ein. Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung sei aber nicht berührt. Die Norm verfolge auch drei legitime Zwecke, die „jedenfalls in ihrer Gesamtheit“ den Eingriff rechtfertigen würden.

Das Inzestverbot bezwecke zum einen, „im engsten Familienverband außerhalb des Verhältnisses der Eltern sexuelle Beziehungen zu verhindern“, habe also Artikel 6 Absatz 1 GG zum Schutzgut. Die Strafandrohung kann so nicht plausibel erklärt werden, erfasst sie doch von allen sexuellen Handlungen allein den Beischlaf und berührt Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen oder Stief-, Adoptiv- und Pflegegeschwistern gar nicht. Es können sich auch nur volljährige Geschwister strafbar machen, die häufig bereits nicht mehr bei den Eltern leben, sondern – wie K. und S. – selbst eine neue Familie gegründet haben werden. Artikel 6 Absatz 1 GG wird durch die Strafbarkeit des Geschwisterinzests also eher eingeschränkt als geschützt.

Zweites Schutzgut ist nach der Senatsmehrheit die sexuelle Selbstbestimmung insbesondere jüngerer Schwestern. Diese – ein eigenartiges Geschlechter- und Familienverständnis vermittelnde – Zielsetzung geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Im Gegensatz zu den einschlägigen §§ 174 ff. StGB wäre § 173 Absatz 2 Satz 2 StGB, der allein den Vollzug des Beischlafs verbietet, zu diesem Zweck auch gänzlich ungeeignet.

Hinzu kämen drittens „eugenische Gesichtspunkte“, nämlich die „Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Krankheiten“: Bei aus dem Geschwisterinzest entstehenden Kindern könnte „die Gefahr erblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden“. Es ist, wie Hassemer schreibt, „absurd“, das Interesse eines noch zu zeugenden Kindes an einem Leben mit genetischen Defekten abzuwägen „mit einem mutmaßlichen Interesse an der eigenen Nichtexistenz“. Nach Hassemer stellt die Argumentation mit dem Schutz der „Gesundheit der Bevölkerung“ eine „Verneinung des Lebensrechts behinderter Kinder“ dar. Wie ein Blick auf andere Fälle verdeutlicht, in denen der Beischlaf trotz dem (teils sogar erheblich höheren) Risiko der Zeugung eines behinderten Kindes nicht verboten ist, bricht eine derartige Argumentation ein legitimes Tabu. Weder vom absoluten Diskriminierungsverbot wegen Behinderung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG noch von der Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 GG bliebe viel übrig, wenn eine Strafnorm bestimmtes Leben verhindern dürfte. Jedenfalls wo wegen Zeugungsunfähigkeit oder sicherer Empfängnisverhütung gar keine Fortpflanzung möglich ist, wäre die Bestrafung zu diesem Zweck auch erkennbar unangemessen.

Tradi­ti­o­nelle Moral­vor­stel­lungen

Die drei Zwecksetzungen zusammengefasst könnten „vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung“ die Strafnorm rechtfertigen. Auch nach der Senatsmehrheit geht es also nicht ohne eine – alle Konturen verwischende – Mischung mehrerer Ziele sowie die Berufung auf traditionelle Moralvorstellungen. Der aufklärerischen Position, Strafrecht dürfe allein dem Schutz von Rechtsgütern bzw. der Verhinderung sozialschädlichen Verhaltens dienen, nie aber der Verfolgung von Unmoral, erteilt die Senatsmehrheit eine klare Absage.

Nicht nur weltfremd, sondern auch mit dem herkömmlichen Grundrechtsverständnis unvereinbar ist schließlich die Argumentation des Senats, das strafbewehrte Verbot sei nicht unangemessen, weil es „nur einen schmalen Bereich der persönlichen Lebensführung“ der insgesamt sehr wenigen nicht-inzestscheuen Menschen berühre. Patrick S., der nun seine Freiheitsstrafe antreten muss, dürfte sich zu Recht darüber wundern, wie hier ein Grundrechtseingriff mit der geringen Zahl der Betroffenen gerechtfertigt wird.

Es hat leider Tradition, dass nach der Karlsruher Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeitsanforderungen ausgerechnet im Strafrecht, also in einem Bereich schwerster Grundrechtseingriffe, besonders niedrig ausfallen. Die jetzige Entscheidung, die an den fatalen Beschluss zur Strafbarkeit homosexueller „Unzucht“ von 1957 erinnert, senkt diesen verfassungsrechtlichen Maßstab – etwa gegenüber der viel kritisierten Cannabis-Entscheidung von 1994 – noch weiter ab: De facto erklärt das BVerfG nunmehr strafrechtliche Verbote sogar gegenüber Verhaltensweisen für zulässig, die Rechtsgüter Dritter oder des Staates nicht gefährden, aber der herrschenden Moral als unanständig gelten. Wenn die Kriminalstrafe zur Aufrechterhaltung hergebrachter Moralvorstellungen eingesetzt werden darf, ist das über den Bereich der Sexualdelikte hinaus bedrohlich.

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