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Die Herkunft macht verdächtig - Sicher­heits­be­fra­gungen von Ausländern aus »Problem­staaten«

Grundrechte-Report 2011, Seiten 154 -158

  • Waren Sie jemals Mitglied einer verbotenen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland? Waren Sie je Mitglied einer Organisation, welche mit einer solchen in Kontakt steht? Waren Sie jemals in Kontakt mit einer Person, die zu einer solchen Organisation gehört oder ihr nahesteht?
    (Angeführt ist eine Liste von 98 Organisationen: von Al-Qaida
    bis PKK)
  • Haben Sie sich schon einmal in einem der nachstehend aufgeführten Staaten aufgehalten?
    (Es folgt eine Liste von 67 Staaten: von Afghanistan bis Vereinigte Arabische Emirate)
  • Wurden Sie wegen Ihrer politischen, ideologischen oder religiösen Einstellung jemals verfolgt? Wenn ja, nennen Sie ggf.
    die Organisation oder Gruppierung in der Sie tätig waren
    und Ihre Funktion darin.

Solche und ähnliche Fragen müssen Ausländer aus bestimmten
Herkunftsstaaten beantworten, wie etwa aus Afghanistan, Algerien, Iran, Iran, Somalia, Tunesien – in der Regel handelt es sich um muslimisch geprägte Länder. In mindestens zehn Bundesländern ist eine solche Sicherheitsbefragung Voraussetzung dafür, dass eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert wird. NRW verlangt die Ausfüllung des sogenannten Sicherheitsbogens nur einmal, Bayern bei jedem Verlängerungsantrag, also unter Umständen mehrmals pro Jahr. Ein besonderer Anlass oder Verdacht ist nicht vonnöten; die Herkunft aus einem der »Problemstaaten« genügt.

Je nach Bundesland werden die Fragebögen entweder generell an die Landesämter für Verfassungsschutz zur Durchsicht geschickt oder nur im Einzelfall. Ergibt die Auswertung einen Anhaltspunkt oder Verdacht, erfolgt eine individuelle Befragung durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde, des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie möglicherweise auch des Landeskriminalamts.

Genera­l­ver­dacht gegenüber Muslimen

Verfassungsrechtlich bedenklich ist der Ansatz, allein aufgrund der Herkunft eine Person des Terrorismus zu verdächtigen und diese, unabhängig vom Einzelfall, zum Anlass einer Befragung über politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen und Beziehungen zu machen. Es gibt keine Daten und keinen Erfahrungssatz, dass von den Staatsangehörigen der angeführten »Problemstaaten« eine größere terroristische Gefahr ausgeht. So mag es zwar sein, dass Irak bei Anschlägen und Selbstmordattentaten einen Spitzenplatz einnimmt. Ähnliches mag für Somalia gelten, wo Bürgerkrieg herrscht, oder für Afghanistan. Die Zahl der dortigen Anschläge – diese als terroristische Aktivitäten gewertet – besagt aber nichts über das Gefährdungspotential für Deutschland. Da es sich bei den »Problemstaaten« bis auf Kolumbien und Nordkorea um solche handelt, die überwiegend von Muslimen bewohnt sind, ist die Annahme eines Generalverdachts gegenüber Muslimen nicht fernliegend.

Ineffi­zi­ente Fragen

Bemerkenswert ist die Frage nach einer Person, die einer der benannten Gruppen nahestand oder steht oder ihr angehörte. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn der Befragte tatsächlich die Auskunft gibt, er kenne die Person X, die der Organisation Y angehöre. Dies könnte für die Sicherheitsbehörden eine neue Information sein oder die Bestätigung einer alten. Die Wahrscheinlichkeit, eine solche Antwort zu erhalten, ist jedoch sehr gering. Derjenige, der mit der terroristischen Organisation sympathisiert, wird die Frage von vornherein verneinen. Gleiches wird derjenige tun, der zwar kein Unterstützer ist, aber eine dritte Person nicht sicher einzuschätzen weiß und kein Denunziant sein will. Ertrag erzielen die Behörden aus dieser Frage nur aufgrund eigener Erkenntnisse, die sie unter Umständen bestätigt erhalten bzw. daraus, dass der Einzelne nicht weiß, wie er antworten soll. So wird einem Befragten später beispielsweise vorgehalten, er habe eine Frage mit »nein« beantwortet, obwohl doch der Schwiegersohn oder ein anderer entfernter Verwandter ein Funktionär, Mitglied oder Sympathisant der Y-Organisation sei, was er doch bemerkt haben müsse. In der Folge streitet man dann darüber, wie die Frage auszulegen war, ob »Wissen« verlangt war oder »wissen müssen« oder eine »Annahme« genügte und ob jemand »auf Verdacht hin« verpflichtet ist, den Schwager anzuschwärzen, obwohl er nichts weiß und nur Vermutungen anstellen könnte.

Gesetzliche Grundlagen

Als Rechtsgrundlage für die Befragung wird § 86 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) angegeben. Danach dürfen die Ausländerbehörden
personenbezogene Daten erheben. Nach Satz 2 gilt dies auch für Daten im Sinne von § 3 IX des Bundesdatenschutzgesetzes, also Angaben über politische Meinungen und religiöse oder philosophische Überzeugungen oder Gewerkschaftstätigkeit. Eine Erhebung darf erfolgen, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich ist. Bei den umfassenden Sicherheitsbefragungen – ohne konkrete Verdachtsmomente – wird angenommen, dass sie zur Aufgabenerfüllung notwendig seien. Denn bei der Erteilung eines
Aufenthaltstitels muss gemäß § 5 Absatz 4 AufenthG geprüft werden, ob keiner der Ausweisungsgründe von § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliegt. Diese Ausweisungsgründe wurden nach dem 11. September 2001 eingeführt und sehen eine Ausweisung vor, wenn »Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen«, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat« (§ 54 Nr. 5 AufenthG) oder »er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht« (§ 54 Nr. 5a AufenthG). Da es mithin zu den Aufgaben der Ausländerbehörden gehöre, mögliche sicherheitsrechtliche Bedenken vor Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuschließen, sei eine solche Befragung zulässig. Dem ist entgegen zu halten, dass das Pferd von hinten aufgezäumt wird: denn kein Verdacht rechtfertigt die Befragung, vielmehr soll erst diese einen Verdacht erzeugen.

Schaffung von Auswei­sungs­gründen

Durch die Sicherheitsbefragung werden Ausweisungsgründe oft erst geschaffen. Dies zeigt die bayerische Praxis, die bei jedem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels die Ausfüllung des Fragebogens verlangt. Hat der Betroffene früher einen Kontakt verneint und ihn später bejaht, – sei es auch nur, weil ihm aufgrund der vielen Befragungen klar wurde, dass auch ein vager Kontakt angegeben werden soll, ist er in der Zwickmühle: eine der beiden Angaben ist dann jedenfalls falsch oder unvollständig mit der Folge, dass ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 6 AufenthG (unzutreffende Angaben bei einer sicherheitsrechtlichen Befragung) erfüllt wurde.

Es kommt nicht darauf an, ob die unvollständigen oder falschen Antworten irgendwelche Relevanz hatten, ob also die Sicherheitsbehörden alles schon wussten oder die verschwiegenen Fakten völlig unerheblich waren: entscheidend ist ausschließlich, dass der Betreffende seine Pflichten verletzt hat. Die Befragung dient der Kontrolle, »inwieweit der Ausländer freiwillig sicherheitsrelevante Dinge offenbart und so die eigene hinreichende Distanz zu sicherheitsgefährdenden Bestrebungen dokumentiert« (Verwaltungsgericht Hamburg, Az. 4 K 2847/07). Die sicherheitsrechtliche Befragung manifestiert die Erwartung eines Treueschwurs.

Abschre­ckung und Ausgrenzung

Eigentlicher Zweck der Sicherheitsbefragung ist die Abschreckung. Die Ausländer sollen begreifen, dass Kontakte – wie oberflächlich auch immer sie sein mögen – zu bestimmten Personen, Organisationen oder Moscheen, ja sogar zu (radikalen) Glaubensinhalten für die eigene Existenz gefährlich sind. Die Behörden wissen, dass von 10 000 Befragungen allenfalls eine Befragung halbwegs interessante Information erbringt – so gesehen steht der Aufwand außer Relation zum Ergebnis. Da aber das eigentliche Ziel die Abschreckung und Ausgrenzung ist, macht die Methode gleichwohl Sinn. Fehler bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des einzelnen Befragten sind deshalb
unerheblich und nicht kontraproduktiv: Selbst wenn eine zu Unrecht ergangene Ausweisung wegen eines Kontakts zu einer Organisation oder des Verschweigens einer Bekanntschaft vom Gericht aufgehoben wurde, hat die Ausweisung anderen eindringlich vor Augen geführt, wie gefährlich es ist, sich von derartigen Organisationen oder Menschen nicht fernzuhalten.

Die sicherheitsrechtlichen Befragungen dienen nicht der Abwehr konkreter Gefahren, sondern sind Teil einer Isolierungsstrategie
bestimmter Organisationen und ihnen zugerechneter Menschen. Darüber, ob eine Ausgrenzung richtig ist, kann und muss man im Einzelfall streiten. Rechtsstaatswidrig ist es jedoch, die Menschen bestimmter Länder und einer Religion zu instrumentalisieren.

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