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Rosa Zeiten, graue Zeiten? - Zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verhei­ra­teter Eltern

Grundrechte-Report 2011, Seiten 102 – 105

Kaum ein Bereich des Familienrechts ist so hoch emotional und von persönlichem Vorverständnis besetzt wie die Frage des Sorgerechts
nichtverheirateter Väter.

Soll man ihnen das Recht einräumen, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu erstreiten? Wird dies dem Kindeswohl gerecht? Sind »die Väter« in dieser Situation nicht nur daran interessiert, der Ex-Partnerin Schwierigkeiten zu machen und geht es ihnen womöglich gar nicht um die Belange des Kindes? Oder wollen »die Mütter« schlicht den Vater von allen wichtigen Entscheidungen fernhalten oder vielleicht sogar »entsorgen«?

Dient es in jedem Fall dem Kindeswohl, wenn die Kinder zwei, rechtlich gleichgestellte Elternteile bekommen oder ist ein Dauerstreit zum Nachteil des Kindes vorprogrammiert?

Deutschland – rückständig im europä­i­schen Vergleich

Bis 1998 gab es für nichtverheiratete Väter überhaupt kein(gemeinsames) Sorgerecht. Die damalige Kindschaftsrechtsreform schuf mit dem § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit
einer gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern mit der Folge,
dass dann auch der mit der Mutter nicht verheiratete Vater das
Sorgerecht erhält.

Ein Problemfall blieb: Was geschieht, wenn die Mutter die gemeinsame Sorgeerklärung verweigert? Nach der so geschaffenen gesetzlichen Regelung war dann der Vater definitiv und dauerhaft von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Er hatte allenfalls die Möglichkeit, bei einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter – ein ausgesprochen seltener Fall – das Sorgerecht zu erlangen.

Das Bundesverfassungsgericht hielt in seiner Entscheidung vom 29. 1. 2003 (Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01) – BVerfGE 107, 150 – die gesetzliche Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Vaters ab.

Bereits in dieser Entscheidung wies aber das Bundesverfassungsgericht
darauf hin, dass § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass – anders als der Gesetzgeber von 1998 angenommen hatte – in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, die Sorgeerklärung von der Mutter des Kindes verweigert wird. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt.

Diese Entscheidung blieb umstritten. Die Diskussion war damit nicht beendet.

Deutschland blieb in Europa in einer – rückständigen – Sonderrolle. In sieben Staaten der EU hat ein nicht mit der Mutter des Kindes verheirateter Vater die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. In 18 Mitgliedstaaten ist die gemeinsame elterliche Sorge bei nichtverheirateten Eltern sogar der gesetzlich festgeschriebene Regelfall.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat – von
einem betroffenen Vater angerufen – in seiner Entscheidung
vom 3. Dezember 2009 (Sache Zaunegger gegen Bundesrepublik
Deutschland, Beschwerde Nr. 22028) entschieden, dass der
bislang geltende Rechtszustand gegen Artikel 14 in Verbindung
mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
verstößt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt verändert die Rechtslage

Mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 420/09) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherigen Regelungen des § 1626a BGB insofern verfassungswidrig sind, als ein Sorgerecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters gegen den Willen der Mutter ausgeschlossen ist, und ordnete an: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Damit hat das Bundesverfassungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nicht nur die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sondern auch positives Recht zu schaffen.

Schon in den Tagen nach Bekanntwerden dieser Entscheidung häuften sich die Anrufe bei den Familiengerichten und es gingen alsbald die ersten Anträge betroffener Väter ein.

Interessenverbände äußerten sich überwiegend zustimmend, aber auch skeptisch bis ablehnend. Das Bundesjustizministerium arbeitet zur Zeit an einem Gesetzentwurf zur Regelung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen und längst überfällig. Es geht schlicht darum, dass die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls familiengerichtlich zu klären, welche Regelung im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspricht. Es ist mithin nicht nur das Elternrecht der Väter betroffen, sondern in erster Linie die grundrechtlich geschützten Interessen der Kinder.

Die Entscheidung des BVerfG schafft eine verfassungsrechtliche Normalität, die geeignet ist, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen: nicht mehr und nicht weniger. Die Wahrung von grundrechtlich geschützten Interessen von Kindern und Eltern bleibt die Aufgabe der im Einzelfall entscheidenden Familiengerichte. Es ist kein Feldzug gegen »Monstermütter« und auch keine Abwehrschlacht gegen »Böse Väter« zu erwarten, es werden weder rosige noch graue Zeiten heranbrechen.

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