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Auch die Würde eines Gefangenen ist unantastbar! - Zur menschen­wür­digen Unter­brin­gung im Straf­vollzug

Grundrechte-Report 2012, Seite 25

„Die von Artikel 1 Absatz 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.7.2010, Az. 2 BvR 1023/08). – Was in der Theorie gut klingt, wird in der Vollzugspraxis mitunter nur schlecht umgesetzt. So wurden Gefangene bereits in Hafträumen untergebracht, deren Wände mit Kot und üblen antisemitischen Texten beschmiert waren („Deutsche, reißt den Judenfotzen die Eierstöcke raus“) oder in denen abgetrennte Toiletten und ausreichende Entlüftung fehlten. Und als wenn dies für sich genommen nicht schon schlimm genug wäre, kommt gelegentlich noch hinzu, dass Beschwerden von Gefangenen seitens der Land- und Oberlandesgerichte ohne viel Aufhebens einfach vom „Tisch gewischt“ werden. Was dann noch bleibt, ist meist nur der „Gang nach Karlsruhe“.

Mittagessen einen Meter neben der Toilette

Beispielhaft hierfür ist die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2011 (Az. 1 BvR 409/09), in dem sich die Karlsruher Richter einmal mehr mit der menschenwürdigen Unterbringung im Strafvollzug zu befassen hatten. Dem Beschluss lag eine Verfassungsbeschwerde zu Grunde, mit der sich ein Gefangener gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wehrte. Er war nämlich gemeinsam mit einem anderen Häftling über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten in einer nur 8 m² großen Zelle untergebracht. In dieser musste er 23 Stunden am Tag ausharren und seine Mahlzeiten an einem Tisch einnehmen, der sich gerade einmal einen Meter neben einer Toilette befand, die lediglich durch eine verstellbare Holzwand vom übrigen Haftraum abgetrennt war. Das Landgericht verneinte einen Verstoß gegen Artikel 1 GG. So müsse als abmildernder Umstand u.a. berücksichtigt werden, dass der Gefangene täglich an Sport- und Freizeitgruppen teilnehmen durfte und daher neben dem Hofgang noch weitere Zeit außerhalb des Haftraumes verbringen konnte. Wie das Gericht hierauf kam, blieb freilich rätselhaft, denn nicht einmal vom beklagten Land wurde zur Entlastung vorgebracht, dass der Gefangene sich an solchen Aktivitäten habe beteiligen können. Zudem sei – so das Landgericht – von einem Grundrechtsverzicht des Inhaftierten auszugehen, weil dieser gegen die menschenunwürdige Unterbringung als solche keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Den Einwand des Beschwerdeführers hiervon nur abgesehen zu haben, weil vom Land mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen ignoriert worden seien, hat das Landgericht dabei freilich nicht in seine Erwägungen einbezogen. Auch das Oberlandesgericht vermochte keine Fehler zu erkennen und wies die Beschwerde des Gefangenen ab.  

Der „Rüffel“ aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht erinnerte die Vorinstanzen in seiner aufhebenden Entscheidung daran, dass die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzlich dann als Verstoß gegen die Menschenwürde anzusehen ist, wenn eine Mindestfläche von 6 bis 7 m² pro Gefangenem unterschritten wird und die Toilette nicht abgetrennt bzw. nicht gesondert entlüftet ist. Zwar könne dies im Einzelfall beim Vorliegen besonderer Umstände (z.B. geringe Gesamtdauer der Unterbringung; kurze tägliche Einschlusszeiten) auch anders zu bewerten sein. Solche Faktoren seien hier jedoch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer bis auf den obligatorischen Hofgang von einer Stunde pro Tag über mehrere Monate in dem fraglichen Haftraum verbringen musste.

Nicht mal so viel Platz wie ein Hund im Zwinger

Nun sollen hier freilich nicht Gefangene mit Tieren verglichen werden. Man muss aber in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass es schon etwas grotesk anmutet, wenn die Haltung  von Hunden im Zwinger detaillierter geregelt und im Ergebnis mit der Gewährung von größerer Bewegungsfreiheit verbunden ist, als die Unterbringung von Menschen in Haftanstalten. Während nämlich in der „Tierschutz-Hundeverordnung“ in mehr als einem Dutzend Vorschriften die artgerechte Haltung von Hunden umfassend geregelt ist, hat das Bundesministerium der Justiz seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1.1.1977 von der in § 144 Absatz 2 StVollzG vorgesehen Verordnungsermächtigung nie Gebrauch gemacht und auf konkrete Vorgaben für die Haftraumausgestaltung verzichtet. Zudem mutet es merkwürdig an, wenn einem Hund mit einer Risthöhe ab 65 cm nach der vorgenannten Verordnung eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 10 m² zur Verfügung gestellt werden muss, einem Gefangenen im Haftraum jedoch gerade einmal etwas mehr als die Hälfte davon!

Mehr Entschä­di­gung, weniger Ausreden

Was schließlich die Folgen einer menschenunwürdigen Unterbringung angeht, hat der Bundesgerichtshof – gebilligt durch das Bundesverfassungsgericht – in einem wegweisenden Urteil im Jahr 2004 (Az. III ZR 361/03) entschieden, dass nicht in jedem Fall zur Wiedergutmachung eine Geldentschädigung erforderlich ist. Vielmehr könne unterhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle bereits die gerichtliche Feststellung der Menschenrechtsverletzung zur Kompensation ausreichen. Diese Rechtsprechung führt freilich im Ergebnis dazu, dass der Druck auf die Bundesländer eine  menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten nicht allzu hoch ist. Wo nämlich nicht zwingend ein Entschädigungsanspruch droht, bleibt der Kostendruck für die Landeshaushalte und damit die Motivation zum Handeln gering. Uneingeschränkt zu begrüßen ist es aber, wenn der Bundesgerichtshof der „Ausrede“ der Haftanstalten, wegen Überbelegung nicht immer eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten zu können, eine klare Absage erteilt. Diesbezüglich führt er aus: „Sind die Haftbedingungen menschenunwürdig und kann eine Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland) einer Gerichtsentscheidung, die dies feststellt, nicht nachkommen, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.3.2010, Az. III ZR 124/09). Dieser Ansicht ist zuzustimmen, denn eines muss man sich eines stets vor Augen halten: Das dem Gefangenen auferlegte Übel liegt nur in der Freiheitsentziehung als solcher. Er ist nicht dazu verurteilt, darüber hinaus- gehende Unannehmlichkeiten – etwa unwürdige Haftraumbedingungen – zu ertragen!

Literatur

Bachmann, Mario: Menschenunwürdige Unterbringung eines Strafgefangenen (Anmerkung  zu Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az. VerfGH 184/07), in: Neue Justiz (NJ) 2010, S. 290 ff. 

Gazeas, Nikolaos: Die Menschenwürde ist zu teuer – Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung, in: Höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen (HRRS) 2005, S. 171 ff. 

Neubacher, Frank / Eichinger, Matthias: Menschenunwürdige Unterbringung von Strafgefangenen – Amtshaftungsanspruch, in: Forum Strafvollzug (FS) 2010, S. 108 ff.

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