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Recht auf Krankheit / Zwang zur Gesundheit? - Zwangs­be­hand­lungen in der Psychiatrie

Grundrechte-Report 2013, Seite 182

„Warum bedarf es eigentlich höchstrichterlicher Entscheidungen, um festzustellen, dass Zwangsbehandlung in der Psychiatrie gesetzlich geregelt sein muss? Fragte ein Jurist, der mit Betreuungsrecht nichts zu tun hat. Zu Recht. Sieht man manchmal den Wald vor Bäumen nicht?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Juni 2012 entschieden, dass es für die Zwangsbehandlung von Menschen, die z.B. wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung stehen, keine gesetzliche Grundlage gibt. Der BGH hat diesbezüglich seine Rechtsprechung aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. März 2011 und vom 12. Oktober 2011 geändert. In diesen Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug von Rheinland-Pfalz bzw. Baden-Württemberg mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig sind und entsprechende Gesetzesvorschriften gegen das Grundgesetz verstoßen und somit nichtig sind. Im Maßregelvollzug sind diejenigen geschlossen untergebracht, die zwar objektiv eine Straftat begangen haben, aber nicht hinreichend schuldfähig sind und als „gefährlich für die Allgemeinheit“ gelten.

Wann spricht man von „Zwangs­be­hand­lung?“

In erster Linie ist damit die Zwangsmedikation, d.h. die Behandlung mit Neuroleptika (antipsychotischen Medikamenten) oder anderen Psychopharmaka gegen den Willen und Widerstand der Betroffenen gemeint. „Zwang“ heißt nicht nur körperliche Gewalt, sondern jede Behandlung gegen den Willen oder mit einer durch Furcht vor möglicher Gewaltanwendung erteilten Zustimmung. Eine Zwangsbehandlung von Menschen, die sich freiwillig in stationärer psychiatrischer Behandlung befinden, ist selbstverständlich verboten. Von Zwangsbehandlung betroffen sein können daher ausschließlich Gefangene im Maßregelvollzug (s.o.), psychisch Kranke, die durch richterliche Anordnung wegen akuter Eigen- oder Fremdgefährdung nach Landesrecht geschlossen untergebracht sind und Patientinnen und Patienten, die einen gesetzlichen Betreuer haben und sich auf dessen Weisung mit Genehmigung des Betreuungsgerichts in der geschlossenen Psychiatrie befinden.

Eine Zwangshandlung kann nur dann im Einzelfall mit dem Grundgesetz vereinbar sein, wenn bestimmte Vorgaben des BVerfG erfüllt sind:

  • Nur Betroffene, die krankheitsbedingt zu reflektiertem Handeln nicht in der Lage sind, können überhaupt gegen ihren Willen behandelt werden.
  • Die Zwangsbehandlung muss im Hinblick auf das Behandlungsziel ihren Einsatz rechtfertigen. (Das bedeutet z.B., die Medikation muss eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes ermöglichen und nicht nur „ruhigstellen“).
  • Sie muss schließlich das letzte denkbare Mittel sein und darf nicht mit Belastungen verbunden sein, die außer Verhältnis zu dem erhofften Heilungserfolg stehen (z.B.: erhebliche Nebenwirkungen).

An die Abläufe stellt das BVerfG ebenfalls strenge Anforderungen:

  • Bevor Zwang ausgeübt wird, müssen die Behandler die Patientinnen und Patienten aufgeklärt und um deren Zustimmung zur Behandlung geworben haben.
  • Die Zwangsbehandlung muss konkret angekündigt werden, damit der/die Betroffene rechtzeitig Rechtsschutz suchen kann und durch einen Arzt/eine Ärztin überwacht und dokumentiert werden.
  • Zusätzlich müssen die genannten Voraussetzungen in einem Gesetz festgeschrieben sein.

Die so entwickelten Maßstäbe gelten für alle Arten von Zwangsmedikation, denn Grundrechte sind unteilbar. Die Ausführungen des BVerfG sind unmissverständlich: Zwangsbehandlung ist immer ein besonders schwerwiegender Eingriff in Grundrechte, egal auf welcher rechtlichen Grundlage die Betroffenen sich – zwangsweise – in der Psychiatrie befinden.

Ist Zwangsbehandlung nicht immer ein Verstoß gegen Grund- und Menschenrechte?

Selbsthilfegruppen wie die „Irrenoffensive“ in Berlin und der Verband der Psychiatrie-Erfahrenen sehen – wenn auch mit Unterschieden im Detail – in der Zwangsbehandlung immer einen Verstoß gegen Grund- und Menschenrechte. Zu Recht verweisen diese Gruppen auf Nebenwirkungen der Medikamente.

Völker­recht­lich fragwürdig

Eine Zwangsbehandlung wird ebenso kritisch gesehen im Hinblick auf die UN-Behinderten-Konvention (die unstreitig auch auf psychisch Kranke anwendbar ist). Anerkannt ist grundsätzlich die „Freiheit zur Krankheit“. Kurz gesagt: ein kranker Mensch darf unvernünftig sein und darf grundsätzlich nicht zu seinem „Glück“ gezwungen werden.

Der gegenteiligen Auffassung, die Behandlung diene ja den wohlverstandenen Interessen der betroffenen Menschen und könne daher niemals rechtswidrig sein, haben BVerfG und BGH eine klare Absage erteilt.

Zwang kann traumatisierend sein. Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer und Betreuungsrichterinnen und -richter machen allerdings die Erfahrung, dass es viele betroffene Menschen gibt, die im Ergebnis froh sind, zu der Behandlung gezwungen und von den Fesseln der Erkrankung erlöst worden zu sein.

Ein menschenwürdiger Ansatz, der Freiheit und Selbstbestimmung ebenso berücksichtigt wie den Gedanken der Hilfe bei der Gesundung, ist es, eine Behandlung gegen den Willen der Kranken unter Einschränkungen wie sie oben beschrieben werden zuzulassen, mit dem Ziel, den betroffenen Menschen die Selbstbestimmung wieder zu ermöglichen. D.h. dann, wenn sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, das Für und Wider der Behandlung und vor allen Dingen mögliche Gefahren abzuwägen. Das kann im Ausnahmefall Zwang erfordern und rechtfertigen.

Klare und restriktive Regeln

Vor diesem Hintergrund ist Folgendes zu fordern:

  • Die Ökonomisierung des Gesundheitswesens darf keinen Grund für Zwang bieten. Die Erfahrung zeigt, dass oft nicht die Zeit vorhanden ist oder genommen wird, um das Gespräch mit „schwierigen“ Patientinnen und Patienten zu suchen. Es darf aber auch nicht dazu kommen, dass schwer kranke Menschen unter fadenscheinigem Vorwand der „Freiheit zur Krankheit“ sich selbst überlassen und „Insassen“ einer bloßen Verwahrpsychiatrie werden.
  • Die Rechte der Betroffenen, die aus freier Entscheidung keine Behandlung wollen (und dies gegebenenfalls auch in einer Patientenverfügung niedergelegt haben), müssen respektiert und in der Praxis vorbehaltlos anerkannt werden.
  • Der Ausbau der Sozialpsychiatrie muss vorangetrieben werden, um Alternativen und ergänzende Unterstützung für Betroffene zu einer stationären Behandlung zu schaffen.
  • Es müssen ethische Richtlinien der Ärzteschaft für die Durchführung von Zwangsbehandlungen erstellt werden, an denen es bisher fehlt.
  • Gesetzliche Regelungen müssen den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts für Zwangsbehandlungen genügen. Ziel einer Zwangsbehandlung darf nur mit dem Ziel angewendet werden, den betroffenen Menschen zu ermöglichen, in menschenwürdiger Weise ihre Handlungsfähigkeit wieder zu erlangen.
  • Bestehende Gesetzentwürfe sind daran auszurichten.

Nach Redaktionsschluss haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Betreuungsrechts beschlossen, die Zwangsbehandlungen zulässt. Dieses Gesetz ist in der Fachöffentlichkeit stark umstritten. Die Probleme werden bleiben.

Literatur

BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, Az. 2 BvR 882/09 und Beschluss vom 12.10.2011, Az. 2 BvR 633/11

BGH, Beschluss vom 20.6.2012, Az. XII ZB 99/12

Kaleck, Wolfgang/Hilbrans, Sönke/Scharmer, Sebastian, Gutachterliche Stellungnahme zum PsychKG Berlin, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, www.die-bpe.de/stellungnahme/inhalt_5.htm

Pollähne, Hellmut, Die Grenzen psychiatrischer Zwangsbehandlung, in: Grundrechte-Report 2012, S. 61 ff.

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